Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.285

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

7. Februar 2025Deutsch11 min

B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 7. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 6. August 2024 wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___

S. 72 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (B.___ S. 52) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 2. Oktober 2024 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 15 Tage

reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit

Schreiben vom 15. Oktober 2024, betitelt als

«Einsprache gegen die Sperrfristentscheidung vom 02.10.2024», an die

Beschwerdegegnerin und begehrt, die Angelegenheit sei zu überprüfen und neu zu

beurteilen. Diese Eingabe, welche inhaltlich als Beschwerdeschrift zu

betrachten ist, wird von der Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht des

Kantons [...] weitergeleitet, welches mit Urteil vom 24. Oktober 2024

seine örtliche Unzuständigkeit feststellt und die Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) überweist

(B.___ S. 18 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. November 2024 auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

(A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'071.00 (s. B.___

S. 88) und 15 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die

versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr

Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1

lit. a Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne

der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten

Person zurückgeht (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 206, mit Hinweisen).

2.2

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20

lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni

1988.

vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236),

wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss,

dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt,

und sie dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 204, mit Hinweisen).

2.3

Der für eine Einstellung

erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das

der versicherten Person zur Last

gelegte Verhalten, das zur Kündigung führte, hat beweismässig klar

festzustehen. Zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf

nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere

nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt

werden. Mit anderen Worten: Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein

fehlerhaftes Verhalten der versicherten

Person zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte

Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise anführen kann.

Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202, mit Hinweisen;

BGE 112 V 242 E. 1 S. 245).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin stand seit

dem 1. April 2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C.___

(fortan: Arbeitgeberin, B.___ S. 90 ff.). Am 26. Februar 2024 erhielt sie von der

Arbeitgeberin eine schriftliche Abmahnung, da sie am 22. Februar 2024 während

der Blockzeiten nicht anwesend gewesen sei und ihre Meldepflicht nicht ernst

genommen habe (B.___ S. 98). In der Folge schlossen die Beschwerdeführerin

und die Arbeitgeberin am 4. April 2024 eine schriftliche Zielvereinbarung ab (B.___

S. 96 f.). Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der

Vergangenheit vertragliche Richtlinien in Form der definierten Blockzeiten

nicht eingehalten. Sie habe wiederholt verschlafen und sich verspätet. Zudem

habe sie sich bei der Teamleiterin nicht abgemeldet. Eine Teamplanung sei so

nicht möglich. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Unzuverlässigkeit mit

gesundheitlichen Problemen, ohne dass aktuell ein Arztzeugnis vorliegen würde.

Ziel sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei Verspätungen oder

Nichterscheinen während der Blockzeiten ab sofort an die Meldepflicht halte.

Beim nächsten Fehlverhalten sehe man sich gezwungen, die Kündigung

auszusprechen.

3.1.2

Die

Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag am 10. April 2024 per 30. Juni 2024 auf

und stellte die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung frei (B.___ S. 130),

wobei sie auf die Zielvereinbarung und ein Gespräch am Tag der Kündigung

verwies. In der Arbeitgeberbescheinigung präzisierte die Arbeitgeberin, die

Zielvereinbarung sei nicht eingehalten worden (B.___S. 124 Ziff. 13). Auf

Nachfrage hin ergänzte sie am 11. Juli 2024, die Beschwerdeführerin habe mit

der Meldepflicht und den Blockzeiten arbeitsvertragliche Bestimmungen

missachtet. Da die Abmahnung vom 26. Februar 2024 nicht gefruchtet habe, habe

man am 4. April 2024 – nach mehreren nicht schriftlich festgehaltenen

Gesprächen – eine Zielvereinbarung getroffen. Diese sei indes bereits am 5.

April 2024 verletzt worden (B.___ S. 105 f.).

3.1.3

Die

Beschwerdeführerin erwiderte in einer nicht datierten Stellungnahme (B.___ S. 77

f.) im Wesentlichen, sie habe die Blockzeiten nicht einhalten können, weil sie

keinen Wecker mehr wahrgenommen habe. Die Meldepflicht sei nur teilweise

erfüllt worden, da sie zum Teil bis um 9:00 Uhr geschlafen habe und somit nicht

in der Lage gewesen sei, einen Anruf zu tätigen. Durch ihr privates Burnout im

Jahr 2023, das nie richtig behandelt worden sei, habe sie sich überschätzt und

zu früh wieder vollzeitlich gearbeitet. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihr

Kopf nicht mehr mitgemacht habe, wenn es ums Aufstehen gegangen sei. Sie habe

mit ihrer Teamleiterin einige Gespräche bezüglich einer Vereinbarung geführt,

um sich zu bessern. Trotzdem habe sie einen Tag darauf wieder verschlafen. Dies

sei ihr so unangenehm gewesen, dass sie die Kündigung angenommen habe.

3.1.4

In der

Einsprache vom 12. September 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie

aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem rechtzeitigen Aufstehen habe (B.___

S. 52). Dem lagen zwei nicht datierte Schreiben von Dr. med. D.___, Arzt für

Allg. Innere Medizin FMH, bei (B.___ S. 53 + 57). Dieser hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung glaubhaft

Mühe, am Morgen aufzustehen. Bei der Arbeitssuche sollten deshalb nur Stellen

mit Gleitzeit berücksichtigt werden. Da die Schwierigkeiten beim Aufstehen der

Grund für die Kündigung gewesen seien, bitte er darum, die Sperrtage zu

streichen.

3.1.5

In der

Beschwerdeschrift betont die Beschwerdeführerin, sie habe in keiner Weise mit

böser Absicht oder Vorsatz gehandelt. Ihr Verhalten sei das Ergebnis einer schwierigen

Phase gewesen, in der sie gesundheitliche und persönliche Herausforderungen habe

bewältigen müssen. Diese Probleme, verbunden mit der medikamentösen Behandlung,

hätten es ihr leider erschwert, die Blockzeiten und Meldepflichten immer

zuverlässig einzuhalten. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest belege

eindeutig, dass sie durch die Medikamente Schwierigkeiten habe, morgens rechtzeitig

aufzuwachen. Diese gesundheitlichen Umstände hätten ihr Verhalten beeinflusst

und seien die Ursache für die Versäumnisse, die ihr vorgeworfen würden (A.S. 6).

3.2

Aus der

schriftlichen Abmahnung vom 26. Februar 2024 sowie der Zielvereinbarung vom 4.

April 2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von der Arbeitgeberin

vorgegebenen Blockzeiten wiederholt nicht einhielt und sich bei Verspätungen

oder Absenzen nicht meldete. Zu einer solchen Verletzung der

arbeitsvertraglichen Pflichten kam es zuletzt am 5. April 2024, also einen Tag

nach dem Abschluss der Zielvereinbarung, worin der Beschwerdeführerin bei einem

erneuten Fehlverhalten die Kündigung in Aussicht gestellt worden war (E. II. 3.1.1

+ 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch ausdrücklich, ihren

Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin trotz Ermahnung nicht nachgekommen zu sein

(E. II. 3.1.3 hiervor). Sie

hält indes dafür, eine Einstellung entfalle deshalb, weil sie kein Verschulden

treffe. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen, d.h. angesichts ihres Burnouts

resp. der deswegen eingenommenen Medikamente, nicht durchgehend in der Lage

gewesen, morgens pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich gegebenenfalls zu

entschuldigen (E. II. 3.1.3 +

3.1.5

hiervor). Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen

Einspracheentscheid, gestützt auf die beigebrachten Atteste von Dr. med. D.___

(s. E.II. 3.1.4 hiervor), zum Schluss, es sei zwar nach wie vor von

einem Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit

auszugehen, allerdings nur von einem leichten (A.S. 4 Ziff. 6 Abs. 2). Es stellt

sich jedoch die Frage, ob man von einem vermeidbaren

Verhalten der Beschwerdeführerin sprechen kann, aus dem sich ein Verschulden überhaupt

erst ableiten liesse (s. dazu

E. II. 2.1 in fine hiervor). Wenn es in den Attesten von Dr. med. D.___

heisst, es liege eine psychiatrische Erkrankung vor und feste Präsenzzeiten

kämen deshalb nicht in Frage, so könnte dies den Schluss zulassen, dass der

Beschwerdeführerin aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kein Vorwurf

gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung ab Juli 2023 mehrmals

arbeitsunfähig geschrieben war (B.___ S. 125 Ziff. 18), was mit dem von

ihr geltend gemachten Burnout korrespondiert (s. E. II. 3.1.3

hiervor). Allerdings erlauben die erwähnten ärztlichen Atteste keine

abschliessende Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder gänzlich entfällt.

Dr. med. D.___ erklärt lediglich, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie

habe morgens beim Aufstehen Mühe, sei glaubhaft, was dem massgeblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu E. II. 2.3

hiervor) nicht genügt. Zudem enthalten die Atteste keine konkrete Diagnose und

keine Beschreibung der Symptomatik, welche das Fehlverhalten der

Beschwerdeführerin entschuldigen würde. Es wird auch nicht darauf eingegangen,

welche Medikamente eingenommen wurden und wie sich diese ausgewirkt haben,

obwohl die Beschwerdeführerin der Medikation eine grosse Bedeutung beimisst

(E. II. 3.1.5 hiervor). Mit anderen Worten: Für die Darstellung der

Beschwerdeführerin bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte, der entscheidrelevante

Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat daher

ausführlichere Arztberichte zu beschaffen, welche Aufschluss darüber geben, inwieweit

die Beschwerdeführerin in der Zeit bis 5. April 2024 gesundheitshalber in Lage

war, die Blockzeiten einzuhalten und sich im Falle von Verspätungen oder

Nichterscheinen bei der Arbeitgeberin zu melden. Eine allfällige

Beweislosigkeit müsste sich in dieser Konstellation zu Lasten der

Beschwerdeführerin auswirken.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese

den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu entscheidet.

4.

Der obsiegenden

Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder

eine solche beantragt hat noch eine anwaltliche oder fachlich besonders

qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a S. 139 f.).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 2. Oktober 2024

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann