VSBES.2024.285
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7. Februar 2025Deutsch11 min
B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 6. August 2024 wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___
S. 72 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (B.___ S. 52) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 2. Oktober 2024 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 15 Tage
reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit
Schreiben vom 15. Oktober 2024, betitelt als
«Einsprache gegen die Sperrfristentscheidung vom 02.10.2024», an die
Beschwerdegegnerin und begehrt, die Angelegenheit sei zu überprüfen und neu zu
beurteilen. Diese Eingabe, welche inhaltlich als Beschwerdeschrift zu
betrachten ist, wird von der Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht des
Kantons [...] weitergeleitet, welches mit Urteil vom 24. Oktober 2024
seine örtliche Unzuständigkeit feststellt und die Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) überweist
(B.___ S. 18 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. November 2024 auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
(A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'071.00 (s. B.___
S. 88) und 15 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die
versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1
lit. a Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten
Person zurückgeht (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 206, mit Hinweisen).
2.2
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20
lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988.
vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236),
wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss,
dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt,
und sie dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 204, mit Hinweisen).
2.3
Der für eine Einstellung
erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das
der versicherten Person zur Last
gelegte Verhalten, das zur Kündigung führte, hat beweismässig klar
festzustehen. Zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf
nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere
nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt
werden. Mit anderen Worten: Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein
fehlerhaftes Verhalten der versicherten
Person zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte
Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise anführen kann.
Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202, mit Hinweisen;
BGE 112 V 242 E. 1 S. 245).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin stand seit
dem 1. April 2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C.___
(fortan: Arbeitgeberin, B.___ S. 90 ff.). Am 26. Februar 2024 erhielt sie von der
Arbeitgeberin eine schriftliche Abmahnung, da sie am 22. Februar 2024 während
der Blockzeiten nicht anwesend gewesen sei und ihre Meldepflicht nicht ernst
genommen habe (B.___ S. 98). In der Folge schlossen die Beschwerdeführerin
und die Arbeitgeberin am 4. April 2024 eine schriftliche Zielvereinbarung ab (B.___
S. 96 f.). Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der
Vergangenheit vertragliche Richtlinien in Form der definierten Blockzeiten
nicht eingehalten. Sie habe wiederholt verschlafen und sich verspätet. Zudem
habe sie sich bei der Teamleiterin nicht abgemeldet. Eine Teamplanung sei so
nicht möglich. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Unzuverlässigkeit mit
gesundheitlichen Problemen, ohne dass aktuell ein Arztzeugnis vorliegen würde.
Ziel sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei Verspätungen oder
Nichterscheinen während der Blockzeiten ab sofort an die Meldepflicht halte.
Beim nächsten Fehlverhalten sehe man sich gezwungen, die Kündigung
auszusprechen.
3.1.2
Die
Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag am 10. April 2024 per 30. Juni 2024 auf
und stellte die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung frei (B.___ S. 130),
wobei sie auf die Zielvereinbarung und ein Gespräch am Tag der Kündigung
verwies. In der Arbeitgeberbescheinigung präzisierte die Arbeitgeberin, die
Zielvereinbarung sei nicht eingehalten worden (B.___S. 124 Ziff. 13). Auf
Nachfrage hin ergänzte sie am 11. Juli 2024, die Beschwerdeführerin habe mit
der Meldepflicht und den Blockzeiten arbeitsvertragliche Bestimmungen
missachtet. Da die Abmahnung vom 26. Februar 2024 nicht gefruchtet habe, habe
man am 4. April 2024 – nach mehreren nicht schriftlich festgehaltenen
Gesprächen – eine Zielvereinbarung getroffen. Diese sei indes bereits am 5.
April 2024 verletzt worden (B.___ S. 105 f.).
3.1.3
Die
Beschwerdeführerin erwiderte in einer nicht datierten Stellungnahme (B.___ S. 77
f.) im Wesentlichen, sie habe die Blockzeiten nicht einhalten können, weil sie
keinen Wecker mehr wahrgenommen habe. Die Meldepflicht sei nur teilweise
erfüllt worden, da sie zum Teil bis um 9:00 Uhr geschlafen habe und somit nicht
in der Lage gewesen sei, einen Anruf zu tätigen. Durch ihr privates Burnout im
Jahr 2023, das nie richtig behandelt worden sei, habe sie sich überschätzt und
zu früh wieder vollzeitlich gearbeitet. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihr
Kopf nicht mehr mitgemacht habe, wenn es ums Aufstehen gegangen sei. Sie habe
mit ihrer Teamleiterin einige Gespräche bezüglich einer Vereinbarung geführt,
um sich zu bessern. Trotzdem habe sie einen Tag darauf wieder verschlafen. Dies
sei ihr so unangenehm gewesen, dass sie die Kündigung angenommen habe.
3.1.4
In der
Einsprache vom 12. September 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie
aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem rechtzeitigen Aufstehen habe (B.___
S. 52). Dem lagen zwei nicht datierte Schreiben von Dr. med. D.___, Arzt für
Allg. Innere Medizin FMH, bei (B.___ S. 53 + 57). Dieser hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung glaubhaft
Mühe, am Morgen aufzustehen. Bei der Arbeitssuche sollten deshalb nur Stellen
mit Gleitzeit berücksichtigt werden. Da die Schwierigkeiten beim Aufstehen der
Grund für die Kündigung gewesen seien, bitte er darum, die Sperrtage zu
streichen.
3.1.5
In der
Beschwerdeschrift betont die Beschwerdeführerin, sie habe in keiner Weise mit
böser Absicht oder Vorsatz gehandelt. Ihr Verhalten sei das Ergebnis einer schwierigen
Phase gewesen, in der sie gesundheitliche und persönliche Herausforderungen habe
bewältigen müssen. Diese Probleme, verbunden mit der medikamentösen Behandlung,
hätten es ihr leider erschwert, die Blockzeiten und Meldepflichten immer
zuverlässig einzuhalten. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest belege
eindeutig, dass sie durch die Medikamente Schwierigkeiten habe, morgens rechtzeitig
aufzuwachen. Diese gesundheitlichen Umstände hätten ihr Verhalten beeinflusst
und seien die Ursache für die Versäumnisse, die ihr vorgeworfen würden (A.S. 6).
3.2
Aus der
schriftlichen Abmahnung vom 26. Februar 2024 sowie der Zielvereinbarung vom 4.
April 2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von der Arbeitgeberin
vorgegebenen Blockzeiten wiederholt nicht einhielt und sich bei Verspätungen
oder Absenzen nicht meldete. Zu einer solchen Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflichten kam es zuletzt am 5. April 2024, also einen Tag
nach dem Abschluss der Zielvereinbarung, worin der Beschwerdeführerin bei einem
erneuten Fehlverhalten die Kündigung in Aussicht gestellt worden war (E. II. 3.1.1
+ 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch ausdrücklich, ihren
Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin trotz Ermahnung nicht nachgekommen zu sein
(E. II. 3.1.3 hiervor). Sie
hält indes dafür, eine Einstellung entfalle deshalb, weil sie kein Verschulden
treffe. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen, d.h. angesichts ihres Burnouts
resp. der deswegen eingenommenen Medikamente, nicht durchgehend in der Lage
gewesen, morgens pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich gegebenenfalls zu
entschuldigen (E. II. 3.1.3 +
3.1.5
hiervor). Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen
Einspracheentscheid, gestützt auf die beigebrachten Atteste von Dr. med. D.___
(s. E.II. 3.1.4 hiervor), zum Schluss, es sei zwar nach wie vor von
einem Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit
auszugehen, allerdings nur von einem leichten (A.S. 4 Ziff. 6 Abs. 2). Es stellt
sich jedoch die Frage, ob man von einem vermeidbaren
Verhalten der Beschwerdeführerin sprechen kann, aus dem sich ein Verschulden überhaupt
erst ableiten liesse (s. dazu
E. II. 2.1 in fine hiervor). Wenn es in den Attesten von Dr. med. D.___
heisst, es liege eine psychiatrische Erkrankung vor und feste Präsenzzeiten
kämen deshalb nicht in Frage, so könnte dies den Schluss zulassen, dass der
Beschwerdeführerin aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kein Vorwurf
gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung ab Juli 2023 mehrmals
arbeitsunfähig geschrieben war (B.___ S. 125 Ziff. 18), was mit dem von
ihr geltend gemachten Burnout korrespondiert (s. E. II. 3.1.3
hiervor). Allerdings erlauben die erwähnten ärztlichen Atteste keine
abschliessende Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder gänzlich entfällt.
Dr. med. D.___ erklärt lediglich, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie
habe morgens beim Aufstehen Mühe, sei glaubhaft, was dem massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu E. II. 2.3
hiervor) nicht genügt. Zudem enthalten die Atteste keine konkrete Diagnose und
keine Beschreibung der Symptomatik, welche das Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin entschuldigen würde. Es wird auch nicht darauf eingegangen,
welche Medikamente eingenommen wurden und wie sich diese ausgewirkt haben,
obwohl die Beschwerdeführerin der Medikation eine grosse Bedeutung beimisst
(E. II. 3.1.5 hiervor). Mit anderen Worten: Für die Darstellung der
Beschwerdeführerin bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte, der entscheidrelevante
Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat daher
ausführlichere Arztberichte zu beschaffen, welche Aufschluss darüber geben, inwieweit
die Beschwerdeführerin in der Zeit bis 5. April 2024 gesundheitshalber in Lage
war, die Blockzeiten einzuhalten und sich im Falle von Verspätungen oder
Nichterscheinen bei der Arbeitgeberin zu melden. Eine allfällige
Beweislosigkeit müsste sich in dieser Konstellation zu Lasten der
Beschwerdeführerin auswirken.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese
den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu entscheidet.
4.
Der obsiegenden
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder
eine solche beantragt hat noch eine anwaltliche oder fachlich besonders
qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a S. 139 f.).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 2. Oktober 2024
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann