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Entscheid

VSBES.2024.286

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

10. Juli 2025Deutsch20 min

bereits ab 12. Dezember 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Source so.ch

Urteil vom 10. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1991 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2018 mit Verweis

auf Schulterprobleme erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 6). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Mass-nahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. November 2018 (IV-Nr.

12) ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, den

Akten der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 30. April 2017

(Beginn der einjährigen Wartefrist) aufgrund eines Unfalles an der rechten

Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach

der Operation habe sich ein guter Verlauf gezeigt, so dass der Kreisarzt

bereits ab 12. Dezember 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit attestiert habe. Es liege somit keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit

vor, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Berufliche Massnahmen seien

keine angezeigt gewesen.

2. Sodann meldete sich der

Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 15) sowie am 7. Juli 2020 (IV-Nr.

38) wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auf beide

Neuanmeldungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2020

(IV-Nr. 28) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und mit Verfügung vom 30.

September 2020 (IV-Nr. 41) nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine

gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht habe.

3. Am 7. Januar 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 43). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

sowie die Akten der Suva aus dem parallellaufenden UV-Verfahren ein. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96) wies die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vorübergehend in seiner

Funktion als Allrounder arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den Abklärungen mit

der Suva sei ihm wieder ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Berufliche

Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein

Rentenanspruch sei nicht entstanden.

4. Am 21. Juni 2024 meldete sich der

Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104) und reichte

medizinische Unterlagen ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 118) mit,

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Einwand erheben (IV-Nr. 122).

Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2024

auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 (A.S. 8 ff.) fristgerecht

Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 24. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. Juni 2024

geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten

und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage

und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom

18. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Schreiben vom 9. Dezember

2024 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 21.

Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet,

womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen

Dispositiv

könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV]). Dies gilt in analoger Weise auch für

Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.

5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist

zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte

Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

4.3 Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 21. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine

entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten

Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden

Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96).

5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor

festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand

glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf

Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 26. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der

30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene

Nichteintretensverfügung vom 24. September 2024 im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das

Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das

Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid

auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2024 vorhandenen

Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte

Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,

wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die

versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist

eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die

Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren

zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005

E. 2.2).

5.2 In ihrer Rentenverfügung vom 20.

Juni 2023 verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Suva-Abklärungen.

Diese stellte ihrerseits auf die Ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr.

med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 18. Januar 2023 (IV-Nr. 91.2) ab. Darin

stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnose:

-

Symptomatische anteriore

Schulter-Instabilität rechts (dominant) nach anterior inferiorer

Schulterluxation am 30. April 2017

17. Juli 2017:

Schulterstabilisierung nach Latarjet rechts (Dr. med. C.___ / Dr. med. D.___E.___);

19. Juni 2018:

Revisionsoperation Latarjet rechts mit Bicepstenodese, Bergen der langen

Bicepssehne als Graft. Tuberculum minus Osteotomie, Entfernen der

Malleolarschrauben, Fixation trikortikaler Beckenkammspan (von ipsilateral)

superior des Korakoidknochenblocks, Rekonstruktion des anterioren Bandapparates

mit autologer Bicespssehne, Refixation Tuberculum minus (Dr. med. D.___, E.___)

wegen anteriorer Instabilität;

21. September 2021:

Schulterarthroskopie rechts, Entfernung von 2 Malleolarschrauben, Refixation der

Subscapularissehne, subacromiale Bursektomie, Biopsieentnahme, Entnahme von

Fadenmaterial und arthroskopische Remplissage, postoperativ Botox im Bereich

des Pectoralis (Dr. med. D.___, E.___)

30. März 2022: Beurteilung

PD Dr. F.___, G.___. Persistierende anteriore Instabilität. Letzte Option

Arthrodese. Inverse Schulterprothese komme angesichts der willkürlichen

Komponente und des jungen Patientenalters nicht in Frage.

Bei der Untersuchung am 30.

März 2022 im G.___: Subjektiv bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im

rechten Schultergelenk. Willkürliche Luxierbarkeit der Schulter rechts,

objektiv: Reizlose Narbe. Passive Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°),

Abduktion 90° (Gegenseite 90°), kein Sulcuszeichen. Musculus deltoideus

regelrecht innerviert. Willkürliche Subluxationen nach

antero-superiordemonstrierbar. Aktive Elevation bis 120° (Gegenseite bis 170°).

Aussenrotationskraft gut erhalten. Jobe-Test ebenso kräftig. Deutlich vermehrte

anteriore und posteriore Schublade. Negativer Jerk-Test. Interessanterweise

negativer Apprehensiontest.

-

Verdacht auf Hyperlaxizität

(überstreckbare Ellbogengelenke, Daumen könne auf Unterarm gebracht werden)

Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___

fest, es bestehe weiterhin eine willkürlich luxierbare Schulter rechts.

Anamnestisch bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Aus schulterorthopädischer

Sicht gebe es bei ausreichend hohem Leidensdruck als einzige valable Option nur

noch die Arthrodese der rechten Schulter. Die inverse Prothese falle aufgrund

der Instabilität und des Alters ausser Betracht. Die Arthrodese würde aber zum

vollständigen Verlust der glenohumeralen Beweglichkeit führen. Dafür sei der

Versicherte noch nicht bereit. Für leichte, die rechte Schulter nicht

belastende Tätigkeiten unterhalb Schulterniveau und in Neutralstellung der

rechten Schulter sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte

Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg rechts bis Hüft-

und von 3 kg bis Brusthöhe mit der rechten Hand. Tätigkeiten über Brusthöhe

oder körperfern seien nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit

Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das rechte Schultergelenk.

Unfallbedingt bestünden keine Einschränkungen für den linken Arm. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten ein ganztägiges Arbeitspensum

zumutbar.

5.3 Mit seiner Neuanmeldung hat der

Beschwerdeführer medizinische Unterlagen eingereicht, wobei nur die vier nachfolgend

aufgeführten Berichte nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023

ergangen sind und damit relevant für die Beurteilung der Glaubhaftmachung einer

danach eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sein können.

5.3.1 Im Sprechstundenbericht des E.___

vom 28. August 2023 (IV-Nr. 109, S. 5) wurde eine «Perianale Venenthrombose bei

05 Uhr» diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich

zweimalig auf der Notfallstation im Juli vorgestellt bei akuter Schwellung und

Schmerzen perianal. Zwischenzeitlich unter konservativen Therapie bei Verdacht

auf Perianalvenenthrombose sei nun der Befund nur noch wenige Millimeter gross

und der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei. Die laxative Therapie habe er

sistiert. Klinisch zeige sich noch eine ca. 2 x 2 mm grosse

Perianalvenenthrombose bei 05 Uhr. Die Haut habe sich jedoch gut zurückgezogen,

so dass keine Mariske übriggeblieben sei. Bei Beschwerdefreiheit werde auf

weitere Untersuchungen verzichtet.

5.3.2 Mit Bericht vom 7. Februar 2024

(IV-Nr. 109, S. 3) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie FMH,

aus, der Beschwerdeführer sei ihm, Dr. med. D.___, mit seiner komplexen

Geschichte seit Jahren bekannt. Bis Ende des Jahres habe er noch in der

Pizzeria gearbeitet. Jetzt bei den chronischen Beschwerden bestehe wieder eine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Kündigung. Der Beschwerdeführer sei

zwischenzeitlich in der G.___ gesehen und beurteilt worden. Damals sei schon

die Möglichkeit einer Arthrodese von Frau Dr. med. H.___ vorgeschlagen worden.

Es bestehe unverändert eine ausgeprägte Instabilität. Befunde: «Reizlose Narbe.

Beweglichkeit Flexion und Abduktion 140°. Aussenrotation 40°. Innenrotation

Mitte BWS. Klare anteriore Luxierbarkeit der Schulter bei allen Bewegungen.»

Bildgebung 17. Januar 2024 Röntgen Schulter rechts ap/Neer: «Zentriertes

Schultergelenk. Keine Arthrose. Korrekt liegender Knochenblock. Korrekt

liegendes Ankermaterial.» Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, es liege

eine komplexe medizinische Situation vor, für die es fast keine sinnvolle

Lösung gebe. Eine Option wäre eine Arthrodese. Eine andere Option sei eine

inverse Schulterprothese. Angesichts des Alters des Patienten sei beides eine

schlechte Option und nicht unbedingt ein Verfahren, welches ihn für eine längere

Arbeitsfähigkeit unterstützen könnte. Hauptproblem sei die soziale Situation.

Der Beschwerdeführer scheine irgendwie zwischen den Stühlen zu sitzen. Die IV,

RAV und die Suva hätten im Augenblick keinen richtigen Leistungsauftrag. In

einer geeigneten Arbeitsstelle wäre der Patient langfristig arbeitsfähig. Die

entsprechenden Institutionen sollten schauen, ob für den Patienten hier eine

Möglichkeit bestehe. Die medizinischen Möglichkeiten seien äusserst

eingeschränkt und mit Zweit- und Drittmeinungen bereits abgeklärt worden. Klarer

Vorschlag sei das Anpassen der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit.

Anamnestisch werde die Erholungszeit des Patienten zwischen den körperlichen

Tätigkeiten immer länger, so dass mit Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Leichte

Arbeit auf Bauchhöhe wäre ihm uneingeschränkt zuzumuten. Schwere körperliche

Arbeit mit Tätigkeiten Überkopf seien nicht zuzumuten. Für den Fall einer Dekompensation

der Schultersituation würde dann mit dem Patienten eine prothetische Versorgung

geplant werden.

5.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 27.

Mai 2024 (IV-Nr. 109, S. 1) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie

FMH, aus, der Beschwerdeführer habe sich selbstständig gemeldet. Eine

Arbeitsfähigkeit sei im Augenblick nicht möglich. Er habe zwischendurch

intermittierend gearbeitet und sei dann wieder krank gewesen. Hauptproblem sei

unverändert die willkürliche anteriore Schulterinstabilität in Verbindung mit

Schmerzen. Befunde: «Leichte anteriore Luxierbarkeit. Reizlose Schulter.

Intakte periphere Sensomotorik.» Bildgebung 24. Mai 2024 Röntgen Schulter

rechts ap/Neer: «Zentriertes Gelenk».

5.3.4 Mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2024

(IV-Nr. 111) attestierte Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer vom 27. Mai bis

30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.4 Stellt man den im Zeitpunkt der

Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen die vom

Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gegenüber,

wird deutlich, dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung

glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu

hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, mit

Aktennotiz vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 117) fest, mit der Neuanmeldung würden

medizinische Berichte eingereicht, welche die bekannte Schulterinstabilität

«unverändert» beschrieben (Sprechstundenbericht Dr. D.___ vom 27. Mai 2024).

Angepasste Tätigkeiten, wie leichte Arbeiten auf Bauchhöhe seien dem

Versicherten weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Eine gesundheitliche

Verschlechterung werde mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Diesen

nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin kann gefolgt werden. In den neu

eingereichten Berichten werden hinsichtlich der rechten Schulter denn auch keine

neuen Diagnosen erhoben. Einzig im Bericht des E.___ vom 28. August 2023

wurde eine perianale Venenthrombose diagnostiziert. Diese hatte sich aber fast

vollständig zurückgebildet und der Beschwerdeführer war diesbezüglich wieder

beschwerdefrei. In diesem Zusammenhang wird denn auch keine Verschlechterung

geltend gemacht. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer

vor, dem Bericht von Dr.

med. D.___ vom 7. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass nur noch leichte

Tätigkeiten auf Bauchhöhe zumutbar seien. Dies impliziere, dass die Schulter

auch in Adduktionsstellung luxiere. So sei eine Verschärfung des

Zumutbarkeitsprofils offensichtlich, denn die Suva, auf deren Entscheid sich

die IV-Stelle stützte, sei noch davon ausgegangen, dass Tätigkeiten bis auf

Brusthöhe noch mit einer Belastung von 3 kg möglich und lediglich Tätigkeiten

über der Horizontale nicht mehr zumutbar gewesen seien. Damit sei eine

wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dazugekommen. Diesbezüglich ist

dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, dass Dr. med. D.___ im

Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in

der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 stützte (s. E. II. 5.2

hiervor), ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil statuierte. Dr. med. D.___

stützte sich hierbei aber einzig auf die subjektiven Beschwerdeangaben des

Beschwerdeführers. Eine objektivierbare Verschlechterung auf Befundebene oder

neue Diagnosen wurden von Dr. med. D.___ nicht dargetan. Solche sind denn auch

aus den anderen, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht

ersichtlich. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist damit demnach

nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er

habe seine Anstellung bei der J.___ (Pizzaiolo und Kurier) per Ende 2023 gesundheitsbedingt

verloren. Der RAD sei davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit zumutbar sei («Die

Tätigkeit im Take away ist angepasst», vgl. RAD-Stellungnahme vom 14. November

2021) und daher auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Die

Schulterpathologie habe nun aber zum Verlust dieser Tätigkeit geführt, sodass

ein triftiger Grund für eine Neuanmeldung vorliege. Dem ist entgegenzuhalten,

dass in den eingereichten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt wurde,

dass der Beschwerdeführer die genannte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

verloren hat. Zusammenfassend ist demnach eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Rechtsvertreter hat am 17. Februar 2025 eine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'336.60

geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023

angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'449.10

festzusetzen (6.65 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 77.00 und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 431.30 (Differenz zum vollen Honorar von [6.65 Stunden zu CHF

250.00 für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022] + Auslagen + MwSt. = CHF 1'880.40;

- CHF 1'449.10]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00

gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen. So

stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an den Klienten und an die Sozialen Dienste, Einreichung der

Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'449.10 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 431.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch