VSBES.2024.286
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
10. Juli 2025Deutsch20 min
bereits ab 12. Dezember 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Source so.ch
Urteil vom 10. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1991 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2018 mit Verweis
auf Schulterprobleme erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 6). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Mass-nahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. November 2018 (IV-Nr.
12) ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, den
Akten der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 30. April 2017
(Beginn der einjährigen Wartefrist) aufgrund eines Unfalles an der rechten
Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach
der Operation habe sich ein guter Verlauf gezeigt, so dass der Kreisarzt
bereits ab 12. Dezember 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit attestiert habe. Es liege somit keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit
vor, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Berufliche Massnahmen seien
keine angezeigt gewesen.
2. Sodann meldete sich der
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 15) sowie am 7. Juli 2020 (IV-Nr.
38) wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auf beide
Neuanmeldungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2020
(IV-Nr. 28) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und mit Verfügung vom 30.
September 2020 (IV-Nr. 41) nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine
gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht habe.
3. Am 7. Januar 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 43). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
sowie die Akten der Suva aus dem parallellaufenden UV-Verfahren ein. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96) wies die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vorübergehend in seiner
Funktion als Allrounder arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den Abklärungen mit
der Suva sei ihm wieder ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Berufliche
Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein
Rentenanspruch sei nicht entstanden.
4. Am 21. Juni 2024 meldete sich der
Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104) und reichte
medizinische Unterlagen ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 118) mit,
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Einwand erheben (IV-Nr. 122).
Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2024
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 (A.S. 8 ff.) fristgerecht
Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 24. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. Juni 2024
geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten
und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage
und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom
18. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2024 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 21.
Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet,
womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen
Dispositiv
könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV]). Dies gilt in analoger Weise auch für
Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.
5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist
zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 21. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine
entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,
beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten
Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden
Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96).
5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor
festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand
glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 26. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der
30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 24. September 2024 im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2024 vorhandenen
Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte
Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die
versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist
eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005
E. 2.2).
5.2 In ihrer Rentenverfügung vom 20.
Juni 2023 verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Suva-Abklärungen.
Diese stellte ihrerseits auf die Ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr.
med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 18. Januar 2023 (IV-Nr. 91.2) ab. Darin
stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnose:
-
Symptomatische anteriore
Schulter-Instabilität rechts (dominant) nach anterior inferiorer
Schulterluxation am 30. April 2017
•
17. Juli 2017:
Schulterstabilisierung nach Latarjet rechts (Dr. med. C.___ / Dr. med. D.___E.___);
•
19. Juni 2018:
Revisionsoperation Latarjet rechts mit Bicepstenodese, Bergen der langen
Bicepssehne als Graft. Tuberculum minus Osteotomie, Entfernen der
Malleolarschrauben, Fixation trikortikaler Beckenkammspan (von ipsilateral)
superior des Korakoidknochenblocks, Rekonstruktion des anterioren Bandapparates
mit autologer Bicespssehne, Refixation Tuberculum minus (Dr. med. D.___, E.___)
wegen anteriorer Instabilität;
•
21. September 2021:
Schulterarthroskopie rechts, Entfernung von 2 Malleolarschrauben, Refixation der
Subscapularissehne, subacromiale Bursektomie, Biopsieentnahme, Entnahme von
Fadenmaterial und arthroskopische Remplissage, postoperativ Botox im Bereich
des Pectoralis (Dr. med. D.___, E.___)
•
30. März 2022: Beurteilung
PD Dr. F.___, G.___. Persistierende anteriore Instabilität. Letzte Option
Arthrodese. Inverse Schulterprothese komme angesichts der willkürlichen
Komponente und des jungen Patientenalters nicht in Frage.
•
Bei der Untersuchung am 30.
März 2022 im G.___: Subjektiv bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im
rechten Schultergelenk. Willkürliche Luxierbarkeit der Schulter rechts,
objektiv: Reizlose Narbe. Passive Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°),
Abduktion 90° (Gegenseite 90°), kein Sulcuszeichen. Musculus deltoideus
regelrecht innerviert. Willkürliche Subluxationen nach
antero-superiordemonstrierbar. Aktive Elevation bis 120° (Gegenseite bis 170°).
Aussenrotationskraft gut erhalten. Jobe-Test ebenso kräftig. Deutlich vermehrte
anteriore und posteriore Schublade. Negativer Jerk-Test. Interessanterweise
negativer Apprehensiontest.
-
Verdacht auf Hyperlaxizität
(überstreckbare Ellbogengelenke, Daumen könne auf Unterarm gebracht werden)
Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___
fest, es bestehe weiterhin eine willkürlich luxierbare Schulter rechts.
Anamnestisch bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Aus schulterorthopädischer
Sicht gebe es bei ausreichend hohem Leidensdruck als einzige valable Option nur
noch die Arthrodese der rechten Schulter. Die inverse Prothese falle aufgrund
der Instabilität und des Alters ausser Betracht. Die Arthrodese würde aber zum
vollständigen Verlust der glenohumeralen Beweglichkeit führen. Dafür sei der
Versicherte noch nicht bereit. Für leichte, die rechte Schulter nicht
belastende Tätigkeiten unterhalb Schulterniveau und in Neutralstellung der
rechten Schulter sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg rechts bis Hüft-
und von 3 kg bis Brusthöhe mit der rechten Hand. Tätigkeiten über Brusthöhe
oder körperfern seien nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das rechte Schultergelenk.
Unfallbedingt bestünden keine Einschränkungen für den linken Arm. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten ein ganztägiges Arbeitspensum
zumutbar.
5.3 Mit seiner Neuanmeldung hat der
Beschwerdeführer medizinische Unterlagen eingereicht, wobei nur die vier nachfolgend
aufgeführten Berichte nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023
ergangen sind und damit relevant für die Beurteilung der Glaubhaftmachung einer
danach eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sein können.
5.3.1 Im Sprechstundenbericht des E.___
vom 28. August 2023 (IV-Nr. 109, S. 5) wurde eine «Perianale Venenthrombose bei
05 Uhr» diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
zweimalig auf der Notfallstation im Juli vorgestellt bei akuter Schwellung und
Schmerzen perianal. Zwischenzeitlich unter konservativen Therapie bei Verdacht
auf Perianalvenenthrombose sei nun der Befund nur noch wenige Millimeter gross
und der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei. Die laxative Therapie habe er
sistiert. Klinisch zeige sich noch eine ca. 2 x 2 mm grosse
Perianalvenenthrombose bei 05 Uhr. Die Haut habe sich jedoch gut zurückgezogen,
so dass keine Mariske übriggeblieben sei. Bei Beschwerdefreiheit werde auf
weitere Untersuchungen verzichtet.
5.3.2 Mit Bericht vom 7. Februar 2024
(IV-Nr. 109, S. 3) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie FMH,
aus, der Beschwerdeführer sei ihm, Dr. med. D.___, mit seiner komplexen
Geschichte seit Jahren bekannt. Bis Ende des Jahres habe er noch in der
Pizzeria gearbeitet. Jetzt bei den chronischen Beschwerden bestehe wieder eine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Kündigung. Der Beschwerdeführer sei
zwischenzeitlich in der G.___ gesehen und beurteilt worden. Damals sei schon
die Möglichkeit einer Arthrodese von Frau Dr. med. H.___ vorgeschlagen worden.
Es bestehe unverändert eine ausgeprägte Instabilität. Befunde: «Reizlose Narbe.
Beweglichkeit Flexion und Abduktion 140°. Aussenrotation 40°. Innenrotation
Mitte BWS. Klare anteriore Luxierbarkeit der Schulter bei allen Bewegungen.»
Bildgebung 17. Januar 2024 Röntgen Schulter rechts ap/Neer: «Zentriertes
Schultergelenk. Keine Arthrose. Korrekt liegender Knochenblock. Korrekt
liegendes Ankermaterial.» Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, es liege
eine komplexe medizinische Situation vor, für die es fast keine sinnvolle
Lösung gebe. Eine Option wäre eine Arthrodese. Eine andere Option sei eine
inverse Schulterprothese. Angesichts des Alters des Patienten sei beides eine
schlechte Option und nicht unbedingt ein Verfahren, welches ihn für eine längere
Arbeitsfähigkeit unterstützen könnte. Hauptproblem sei die soziale Situation.
Der Beschwerdeführer scheine irgendwie zwischen den Stühlen zu sitzen. Die IV,
RAV und die Suva hätten im Augenblick keinen richtigen Leistungsauftrag. In
einer geeigneten Arbeitsstelle wäre der Patient langfristig arbeitsfähig. Die
entsprechenden Institutionen sollten schauen, ob für den Patienten hier eine
Möglichkeit bestehe. Die medizinischen Möglichkeiten seien äusserst
eingeschränkt und mit Zweit- und Drittmeinungen bereits abgeklärt worden. Klarer
Vorschlag sei das Anpassen der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit.
Anamnestisch werde die Erholungszeit des Patienten zwischen den körperlichen
Tätigkeiten immer länger, so dass mit Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Leichte
Arbeit auf Bauchhöhe wäre ihm uneingeschränkt zuzumuten. Schwere körperliche
Arbeit mit Tätigkeiten Überkopf seien nicht zuzumuten. Für den Fall einer Dekompensation
der Schultersituation würde dann mit dem Patienten eine prothetische Versorgung
geplant werden.
5.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 27.
Mai 2024 (IV-Nr. 109, S. 1) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie
FMH, aus, der Beschwerdeführer habe sich selbstständig gemeldet. Eine
Arbeitsfähigkeit sei im Augenblick nicht möglich. Er habe zwischendurch
intermittierend gearbeitet und sei dann wieder krank gewesen. Hauptproblem sei
unverändert die willkürliche anteriore Schulterinstabilität in Verbindung mit
Schmerzen. Befunde: «Leichte anteriore Luxierbarkeit. Reizlose Schulter.
Intakte periphere Sensomotorik.» Bildgebung 24. Mai 2024 Röntgen Schulter
rechts ap/Neer: «Zentriertes Gelenk».
5.3.4 Mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2024
(IV-Nr. 111) attestierte Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer vom 27. Mai bis
30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Stellt man den im Zeitpunkt der
Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen die vom
Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gegenüber,
wird deutlich, dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung
glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu
hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, mit
Aktennotiz vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 117) fest, mit der Neuanmeldung würden
medizinische Berichte eingereicht, welche die bekannte Schulterinstabilität
«unverändert» beschrieben (Sprechstundenbericht Dr. D.___ vom 27. Mai 2024).
Angepasste Tätigkeiten, wie leichte Arbeiten auf Bauchhöhe seien dem
Versicherten weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Eine gesundheitliche
Verschlechterung werde mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Diesen
nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin kann gefolgt werden. In den neu
eingereichten Berichten werden hinsichtlich der rechten Schulter denn auch keine
neuen Diagnosen erhoben. Einzig im Bericht des E.___ vom 28. August 2023
wurde eine perianale Venenthrombose diagnostiziert. Diese hatte sich aber fast
vollständig zurückgebildet und der Beschwerdeführer war diesbezüglich wieder
beschwerdefrei. In diesem Zusammenhang wird denn auch keine Verschlechterung
geltend gemacht. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer
vor, dem Bericht von Dr.
med. D.___ vom 7. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass nur noch leichte
Tätigkeiten auf Bauchhöhe zumutbar seien. Dies impliziere, dass die Schulter
auch in Adduktionsstellung luxiere. So sei eine Verschärfung des
Zumutbarkeitsprofils offensichtlich, denn die Suva, auf deren Entscheid sich
die IV-Stelle stützte, sei noch davon ausgegangen, dass Tätigkeiten bis auf
Brusthöhe noch mit einer Belastung von 3 kg möglich und lediglich Tätigkeiten
über der Horizontale nicht mehr zumutbar gewesen seien. Damit sei eine
wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dazugekommen. Diesbezüglich ist
dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, dass Dr. med. D.___ im
Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 stützte (s. E. II. 5.2
hiervor), ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil statuierte. Dr. med. D.___
stützte sich hierbei aber einzig auf die subjektiven Beschwerdeangaben des
Beschwerdeführers. Eine objektivierbare Verschlechterung auf Befundebene oder
neue Diagnosen wurden von Dr. med. D.___ nicht dargetan. Solche sind denn auch
aus den anderen, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht
ersichtlich. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist damit demnach
nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe seine Anstellung bei der J.___ (Pizzaiolo und Kurier) per Ende 2023 gesundheitsbedingt
verloren. Der RAD sei davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit zumutbar sei («Die
Tätigkeit im Take away ist angepasst», vgl. RAD-Stellungnahme vom 14. November
2021) und daher auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Die
Schulterpathologie habe nun aber zum Verlust dieser Tätigkeit geführt, sodass
ein triftiger Grund für eine Neuanmeldung vorliege. Dem ist entgegenzuhalten,
dass in den eingereichten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer die genannte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
verloren hat. Zusammenfassend ist demnach eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
6. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Rechtsvertreter hat am 17. Februar 2025 eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'336.60
geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023
angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'449.10
festzusetzen (6.65 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 77.00 und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 431.30 (Differenz zum vollen Honorar von [6.65 Stunden zu CHF
250.00 für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022] + Auslagen + MwSt. = CHF 1'880.40;
- CHF 1'449.10]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00
gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen. So
stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an den Klienten und an die Sozialen Dienste, Einreichung der
Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'449.10 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 431.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch