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Entscheid

VSBES.2024.287

Invalidenrente

25. März 2026Deutsch15 min

Bern den Beschwerdeführer darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 17. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 20. März 2019

(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der IV-Stelle des Kantons Bern an (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn

Nr. [IV-Nr.] 8). Am 24. April 2019 führte die IV-Stelle des Kantons Bern

ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dem entsprechenden Protokoll

(IV-Nr. 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer

Probleme seit dem 8. November 2018 zu 100 % krankgeschrieben sei. In

der Folge nahm die IV-Stelle des Kantons Bern diverse Abklärungen vor.

1.2 Mit Schreiben vom

13. September 2019 (IV-Nr. 53) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern

dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining

bei der B.___ (nachfolgend B.___) in […] vom 16. September bis

15. Dezember 2019 übernehme. Der E-Mail der B.___ vom 17. September

2019 (IV-Nr. 55) zufolge blieb der Beschwerdeführer dem

Belastbarkeitstraining bereits am zweiten Tag fern. Mit E-Mail vom

30. September 2019 (IV-Nr. 57) liess der Beschwerdeführer der B.___

ein Arztzeugnis zukommen, das ihm für den Zeitraum vom 16. bis

30. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte.

Hierauf hob die IV-Stelle des Kantons Bern ihre Kostengutsprache für das

Belastbarkeitstraining bei der B.___ mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019

(IV-Nr. 58) wieder auf.

1.3 Mit Schreiben vom

16. Oktober 2020 (IV-Nr. 81) informierte die IV-Stelle des Kantons

Bern den Beschwerdeführer darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische

Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Psychiatrie und Neuropsychologie zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. September

2021 (IV-Nr. 121) erweiterte die IV-Stelle des Kantons Bern die

vorgesehene Begutachtung um die Fachdisziplin Neurologie. Mit Schreiben vom

30. August 2022 (IV-Nr. 142) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern

dem Beschwerdeführer mit, dass die Begutachtung durch die C.___ erfolge. Das

Gutachten der C.___ erging am 16. März 2023 (IV-Nr. 176).

1.4 Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 207) ab

1. Juli 2024 eine ganze Invalidenrente zu. Zugleich hielt sie fest, dass

der Beschwerdeführer die rückwirkende Verfügung später erhalten werde. Mit

Verfügung vom 25. Juni 2024 (IV-Nr. 208) sprach die IV-Stelle des

Kantons Bern den Kindern des Beschwerdeführers zudem ab 1. Juli 2024

entsprechende Kinderrenten zu.

1.5 Wegen eines Wohnortswechsels des

Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle des Kantons Bern den Fall des

Beschwerdeführers am 16. August 2024 (IV-Nr. 211) zuständigkeitshalber

an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin).

1.6 Am 17. September 2024

erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich zwei Verfügungen. In der einen (Aktenseite/n

[A.S.] 1 ff.) sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend vom

1. September 2019 bis 30. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zu, in

der anderen (A.S. 3 ff.) sprach sie den Kindern des Beschwerdeführers

für denselben Zeitraum entsprechende Kinderrenten zu.

2.

2.1 Gegen die Verfügungen vom

17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw. 3 ff.) lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (A.S. 7 f.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. In der

Beschwerde werden drei Rügen erhoben: 1. dass kein Rechtsgrund dafür bestehe,

dass die Renten direkt der D.___ ausbezahlt wurden; 2. dass nicht ersichtlich

sei, an wen die Auszahlung der Kinderrente erfolgt sei; und 3. dass die

Berechnung des Verzugszinses in beiden Verfügungen nicht nachvollziehbar sei

und hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin u.a.

aus, dass ihre beiden Verfügungen hinsichtlich der Berechnung des Verzugszinses

in Wiedererwägung gezogen worden seien. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin den

Beweisantrag, den für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März

2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___ geltenden Arbeitsvertrag beim

Beschwerdeführer und eventualiter bei der D.___ einzufordern.

2.3 Mit Verfügung vom

13. Februar 2025 (A.S. 23 f.) stellt das Versicherungsgericht

fest, dass über die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein befristetes

Berufsausübungsverbot verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer wird darauf

hingewiesen, dass er eine neue anwaltliche Vertretung beauftragen könne.

Solange dies nicht der Fall sei, werde sämtliche Korrespondenz direkt dem

Beschwerdeführer zugestellt. Weiter wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit

gegeben, sich bis am 6. März 2025 schriftlich zur Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu äussern.

Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Schliesslich wird der

Beschwerdeführer angewiesen, dem Gericht bis am 6. März 2025 den für die

Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 geltenden Arbeitsvertrag

mit der D.___ einzureichen.

2.4 Mit Verfügung vom 13. März

2025 (A.S. 25) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der

Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet und auch den

einverlangten Arbeitsvertrag mit der D.___ nicht eingereicht hat. Der

Arbeitsvertrag werde nun bei der D.___ eingefordert.

2.5 Am 18. März 2025

(A.S. 28 f.) geht beim Versicherungsgericht der von der D.___

einverlangte Arbeitsvertrag ein.

2.6 Mit Verfügung vom 26. März

2025 (A.S. 30) wird der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

Gelegenheit gegeben, bis am 9. April 2025 eine Kostennote einzureichen.

Trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung bis am 22. April 2025 geht

keine Kostennote beim Versicherungsgericht ein.

2.7 Mit Eingabe vom 9. April

2025 (A.S. 31 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin beim

Versicherungsgericht die neu verfügten Verzugszinsberechnungen vom

31. März 2025 ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025

(A.S. 43 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin zudem die Verfügungen vom

29. April 2025 ein.

2.8 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten

2.1

Streitig und zu prüfen sind

vorliegend die Auszahlung und die Verzinsung der Rentenansprüche des

Beschwerdeführers und seiner Kinder gemäss den Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw.

A.S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom

25.

Oktober 2025 (A.S. 7) die folgenden Rügen vor:

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt in

seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) zunächst, dass die [nachzuzahlenden]

Renten (Haupt- und Kinderrenten) direkt an die D.___ als Arbeitgeberin

ausbezahlt worden seien. Damit sei er nicht einverstanden. Hierfür bestehe kein

Rechtsgrund. Die Beschwerdegegnerin erwidert hierzu in ihrer Beschwerdeantwort

vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass die Rentennachzahlung an

die D.___ zulässig sei. Diese habe in ihrem Verrechnungsantrag vom

15.

August 2024 unterschriftlich bestätigt, dass sie im Hinblick auf eine

IV-Rente des Beschwerdeführers Vorschussleistungen erbracht habe und gestützt

auf den GAV ein direktes Rückforderungsrecht bestehe.

2.2.2

Gemäss Verfügung der D.___ vom

3.

Februar 2020 (IV-Nr. 112.40) wurde das Arbeitsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2020 aufgelöst.

Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die D.___ dem Beschwerdeführer den vertraglich

vereinbarten Lohn von monatlich CHF 6'523.50 weiter aus. Mit

Verrechnungsantrag vom 15. August 2024 (Akten der Eidgenössischen

Ausgleichskasse [EAK] S. 40 ff.) ersuchte die D.___ die

Eidgenössische Ausgleichskasse, ihr die in der Zeit vom Rentenbeginn am

1.

September 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am

31.

März 2020 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 24'129.00

auszuzahlen, [wobei CHF 13'405.00 auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers

(7 x CHF 1'915.00) und CHF 10'724.00 auf die Kinderrenten (7 x

CHF 1'532.00) entfielen]. Rechtsgrundlage für den Verrechnungsantrag der D.___

bildet – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

24.

Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu Recht vorbringt – Art. 85bis

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) sowie Ziff. 132 Abs. 2 des GAV [...] [GAV kurz

für Gesamtarbeitsvertrag] von [...] in der [...]. Gestützt auf Art. 85

Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, die im Hinblick auf eine Rente der

Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die

Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an

sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85

Abs. 2 lit. b IVV vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte

Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. In [...]

des GAV [...] wird zur Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen

festgehalten, dass die D.___ das Recht habe, den Lohn inklusive Regionalzulage,

den sie trotz beeinträchtigtem Gesundheitszustand geleistet hat, bis zum Betrag

der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer

zurückzufordern, wenn [der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter] wegen Krankheit

oder Unfall eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der

Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen wird. Eine

Rechtsgrundlage für die direkt an die D.___ ausbezahlte Rückforderung ist damit

offensichtlich gegeben. Die Auszahlung der Nachzahlung an die D.___ im Umfang

von CHF 13'405.00 ist nicht zu beanstanden, ansonsten der Beschwerdeführer für

denselben Zeitraum Lohnfortzahlungen und eine Invalidenrente und somit eine

Doppelzahlung erhalten hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer rügt in

seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) weiter, dass in Bezug

auf die Kinderrenten eine Überweisung von CHF 7'167.00 erfolgt sei, man

aber nicht wisse, wem [dieser Betrag] ausbezahlt worden sei. Seines Erachtens

[sei er es, dem dieser Betrag ausgerichtet] werden müsse. Da nicht ersichtlich

sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei, erfolge die vorliegende [Rüge]. Die

Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu in ihrer Beschwerdeantwort vom

24.

Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass E.___, die ehemalige Ehefrau

des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder F.___ und G.___,

Verfügungsadressatin sei. Dies gehe auch aus der dem Beschwerdeführer [bzw.

seiner Rechtsvertreterin zugestellten] Verfügungskopie hervor. Der

Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente. Gemäss

Art. 22ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 71ter

Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) sei die Kinderrente auf Antrag dem nichtberechtigten

Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustehe

und dieses bei ihm wohne. Dies gelte gemäss Art. 71ter

Abs. 2 AHVV auch im Falle einer Rentennachzahlung.

2.3.2

2.3.2.1

Versicherte Personen, denen

eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes

Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Bei der Kinderrente handelt

es sich um eine zweckgebundene Leistung, die ausschliesslich für den Unterhalt

und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist (BGE 129 V 362 E. 3.2).

Die Kinderrente wird nach Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt

wird, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten

Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe

Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche

Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung

von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder

geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in

Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem

Art. 71ter AHVV sinngemäss gilt. Sind die Eltern des Kindes

nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so ist

die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1AHVV auf Antrag

dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche

Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende

vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2.3.2.2

Mit Urteil des Richteramts [...]

vom 21. Januar 2019 (EAK S. 337 ff.) wurde die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und E.___ geschieden. Die elterliche Sorge über die

gemeinsamen Kinder F.___ und G.___ wurde beiden Eltern belassen, die elterliche

Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Gesuchen vom 10. Juni 2024 (EAK

S. 295 ff.) ersuchte der Sozialdienst [...] mit Zustimmung der Mutter

um Drittauszahlung der Kinderrenten. Am 25. Juni 2024 verfügte die

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 208), dass die Kinderrenten ab Juli 2024 direkt

der Mutter ausgerichtet würden. [Über] die Nachzahlung der Kinderrenten [werde]

zu einem späteren Zeitpunkt [verfügt]. Die Verfügung war an E.___ adressiert,

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde dem Verteiler zufolge mit

einer Kopie bedient. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in der Folge

in Rechtskraft. Am 17. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin

(A.S. 4 ff.) über die für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis

30.

Juni 2024 nachzuzahlenden Kinderrenten. Diese wurden – unter Vorbehalt

der Verrechnungen zugunsten des H.___, der D.___ und des Beschwerdeführers –

der Mutter ausbezahlt. Die Verfügung war ebenfalls an E.___ adressiert, gemäss

Verteiler wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederum mit einer

Kopie der Verfügung bedient. Es ist somit offensichtlich, dass die Überweisung

des nach Vornahme der Verrechnungen übrigleibenden Betrags von

CHF 7'167.00 an die mit der Obhut über die Kinder betraute Mutter

ausgerichtet wurde. Dass «man» bzw. der Beschwerdeführer nicht wisse, an wen

die Überweisung erfolgt sei, wie er in seiner Beschwerde behauptet, kann nicht

nachvollzogen werden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

2.4

2.4.1

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Verzugszinses nicht nachvollziehbar

sei, der Zinsenlauf und die Verzugszinsberechnung lasse sich den Verfügungen

nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu in ihrer Beschwerdeantwort

vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) fest, dass sie die

Verzugszinsberechnung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG innerhalb der

Frist zur Stellungnahme in Wiedererwägung gezogen habe.

2.4.2

Mit Eingaben vom 9. April

2025.

(A.S. 31 ff.) und 2. Mai 2025 (A.S. 43 ff.) reichte

die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ihre Verfügungen vom 31. März

und 29. April 2025 samt den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen

Ausgleichskasse vom 17. September 2024 zu den Akten. Diese Verfügungen

waren dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits eröffnet worden. In

den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen Ausgleichkasse wird detailliert

dargelegt, wie der Verzugszins sowohl betreffend die Hauptrente des

Beschwerdeführers als auch betreffend die Kinderrenten berechnet wurde. Beanstandet

wurden die Verzugszinsberechnungen vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich

nicht. Die «Rücknahme» der Verzugszinsberechnung durch die Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) stellt zwar

keine eigentliche Wiedererwägungsverfügung i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ATSG

dar, da diese Bestimmung den sog. «reinen Widerruf» ohne einen neuen, den

Anträgen des Beschwerdeführers entsprechenden materiellen Entscheid nicht

abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019

E. 3.1). Dementsprechend sind auch die später erlassenen, denselben

Gegenstand betreffenden Verfügungen vom 31. März und 29. April 2025

als solche nichtig und lediglich als Antrag an das Gericht zu behandeln. Dies

hat allerdings keine Auswirkungen, da die ursprünglich verfügte Höhe des

Verzugszinses bestätigt wurde und anhand der detaillierten

Verzugszinsberechnung nunmehr ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, wie der

Verzugszins betragsmässig zustande kam. Ein allfälliger formeller Mangel

erwiese sich hierdurch als geheilt. Somit erweist sich auch die letzte Rüge des

Beschwerdeführers als unbegründet.

3.

3.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom

25.

Oktober 2024 (A.S. 7) ist bloss insofern Erfolg beschieden, als ihm

die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 31. März und 29. April

2025.

detaillierte Verzugszinsberechnungen zukommen liess. Von der ehemaligen Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers wurde trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung keine

Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise

festzulegen ist. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit

des Prozesses, dem von der ehemaligen Rechtsvertreterin getätigten Aufwand sowie

dem Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von CHF 200.00.

3.2

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). In Verfahren, die nicht den

Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus (insbesondere

Drittauszahlungen) betreffen, wurden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben

(vgl. z.B. die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II 3

und VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II 5). Diese Praxis nahm

Bezug auf den bis Ende 2021 gültig gewesenen Wortlaut der Bestimmung und dessen

(in anderem Zusammenhang erfolgte) Auslegung in BGE 121 V 17 E. 2

(vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.2.2). Der Umstand, dass der Wortlaut

von Art. 69 Abs. 1bis IVG per 1. Januar 2022

modifiziert wurde, bildet keinen Anlass für eine andere Beurteilung, da der

Gesetzgeber mit dieser Anpassung keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte

(vgl. die Botschaft des Bundesrats BBl 2018 1616, 1650; Miriam Lendfers, in:

Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024,

Art. 61 N 197; Jean Métral, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur

la partie générale des assurances sociales

LPGA, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 61 N 19f). Streitigkeiten

über die Drittauszahlung einer Leistung gelten also weiterhin nicht als

Streitigkeiten über Leistungen i.S.v. Art. 69 Abs. 1bis

IVG und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine von der

Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 200.00

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an

den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon