VSBES.2024.287
Invalidenrente
25. März 2026Deutsch15 min
Bern den Beschwerdeführer darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 17. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 20. März 2019
(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der IV-Stelle des Kantons Bern an (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn
Nr. [IV-Nr.] 8). Am 24. April 2019 führte die IV-Stelle des Kantons Bern
ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dem entsprechenden Protokoll
(IV-Nr. 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer
Probleme seit dem 8. November 2018 zu 100 % krankgeschrieben sei. In
der Folge nahm die IV-Stelle des Kantons Bern diverse Abklärungen vor.
1.2 Mit Schreiben vom
13. September 2019 (IV-Nr. 53) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern
dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining
bei der B.___ (nachfolgend B.___) in […] vom 16. September bis
15. Dezember 2019 übernehme. Der E-Mail der B.___ vom 17. September
2019 (IV-Nr. 55) zufolge blieb der Beschwerdeführer dem
Belastbarkeitstraining bereits am zweiten Tag fern. Mit E-Mail vom
30. September 2019 (IV-Nr. 57) liess der Beschwerdeführer der B.___
ein Arztzeugnis zukommen, das ihm für den Zeitraum vom 16. bis
30. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte.
Hierauf hob die IV-Stelle des Kantons Bern ihre Kostengutsprache für das
Belastbarkeitstraining bei der B.___ mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019
(IV-Nr. 58) wieder auf.
1.3 Mit Schreiben vom
16. Oktober 2020 (IV-Nr. 81) informierte die IV-Stelle des Kantons
Bern den Beschwerdeführer darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische
Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Psychiatrie und Neuropsychologie zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. September
2021 (IV-Nr. 121) erweiterte die IV-Stelle des Kantons Bern die
vorgesehene Begutachtung um die Fachdisziplin Neurologie. Mit Schreiben vom
30. August 2022 (IV-Nr. 142) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern
dem Beschwerdeführer mit, dass die Begutachtung durch die C.___ erfolge. Das
Gutachten der C.___ erging am 16. März 2023 (IV-Nr. 176).
1.4 Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 207) ab
1. Juli 2024 eine ganze Invalidenrente zu. Zugleich hielt sie fest, dass
der Beschwerdeführer die rückwirkende Verfügung später erhalten werde. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2024 (IV-Nr. 208) sprach die IV-Stelle des
Kantons Bern den Kindern des Beschwerdeführers zudem ab 1. Juli 2024
entsprechende Kinderrenten zu.
1.5 Wegen eines Wohnortswechsels des
Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle des Kantons Bern den Fall des
Beschwerdeführers am 16. August 2024 (IV-Nr. 211) zuständigkeitshalber
an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
1.6 Am 17. September 2024
erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich zwei Verfügungen. In der einen (Aktenseite/n
[A.S.] 1 ff.) sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend vom
1. September 2019 bis 30. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zu, in
der anderen (A.S. 3 ff.) sprach sie den Kindern des Beschwerdeführers
für denselben Zeitraum entsprechende Kinderrenten zu.
2.
2.1 Gegen die Verfügungen vom
17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw. 3 ff.) lässt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (A.S. 7 f.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. In der
Beschwerde werden drei Rügen erhoben: 1. dass kein Rechtsgrund dafür bestehe,
dass die Renten direkt der D.___ ausbezahlt wurden; 2. dass nicht ersichtlich
sei, an wen die Auszahlung der Kinderrente erfolgt sei; und 3. dass die
Berechnung des Verzugszinses in beiden Verfügungen nicht nachvollziehbar sei
und hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin u.a.
aus, dass ihre beiden Verfügungen hinsichtlich der Berechnung des Verzugszinses
in Wiedererwägung gezogen worden seien. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin den
Beweisantrag, den für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März
2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___ geltenden Arbeitsvertrag beim
Beschwerdeführer und eventualiter bei der D.___ einzufordern.
2.3 Mit Verfügung vom
13. Februar 2025 (A.S. 23 f.) stellt das Versicherungsgericht
fest, dass über die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein befristetes
Berufsausübungsverbot verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er eine neue anwaltliche Vertretung beauftragen könne.
Solange dies nicht der Fall sei, werde sämtliche Korrespondenz direkt dem
Beschwerdeführer zugestellt. Weiter wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, sich bis am 6. März 2025 schriftlich zur Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu äussern.
Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Schliesslich wird der
Beschwerdeführer angewiesen, dem Gericht bis am 6. März 2025 den für die
Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 geltenden Arbeitsvertrag
mit der D.___ einzureichen.
2.4 Mit Verfügung vom 13. März
2025 (A.S. 25) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet und auch den
einverlangten Arbeitsvertrag mit der D.___ nicht eingereicht hat. Der
Arbeitsvertrag werde nun bei der D.___ eingefordert.
2.5 Am 18. März 2025
(A.S. 28 f.) geht beim Versicherungsgericht der von der D.___
einverlangte Arbeitsvertrag ein.
2.6 Mit Verfügung vom 26. März
2025 (A.S. 30) wird der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
Gelegenheit gegeben, bis am 9. April 2025 eine Kostennote einzureichen.
Trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung bis am 22. April 2025 geht
keine Kostennote beim Versicherungsgericht ein.
2.7 Mit Eingabe vom 9. April
2025 (A.S. 31 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin beim
Versicherungsgericht die neu verfügten Verzugszinsberechnungen vom
31. März 2025 ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025
(A.S. 43 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin zudem die Verfügungen vom
29. April 2025 ein.
2.8 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten
2.1
Streitig und zu prüfen sind
vorliegend die Auszahlung und die Verzinsung der Rentenansprüche des
Beschwerdeführers und seiner Kinder gemäss den Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw.
A.S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom
25.
Oktober 2025 (A.S. 7) die folgenden Rügen vor:
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt in
seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) zunächst, dass die [nachzuzahlenden]
Renten (Haupt- und Kinderrenten) direkt an die D.___ als Arbeitgeberin
ausbezahlt worden seien. Damit sei er nicht einverstanden. Hierfür bestehe kein
Rechtsgrund. Die Beschwerdegegnerin erwidert hierzu in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass die Rentennachzahlung an
die D.___ zulässig sei. Diese habe in ihrem Verrechnungsantrag vom
15.
August 2024 unterschriftlich bestätigt, dass sie im Hinblick auf eine
IV-Rente des Beschwerdeführers Vorschussleistungen erbracht habe und gestützt
auf den GAV ein direktes Rückforderungsrecht bestehe.
2.2.2
Gemäss Verfügung der D.___ vom
3.
Februar 2020 (IV-Nr. 112.40) wurde das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2020 aufgelöst.
Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die D.___ dem Beschwerdeführer den vertraglich
vereinbarten Lohn von monatlich CHF 6'523.50 weiter aus. Mit
Verrechnungsantrag vom 15. August 2024 (Akten der Eidgenössischen
Ausgleichskasse [EAK] S. 40 ff.) ersuchte die D.___ die
Eidgenössische Ausgleichskasse, ihr die in der Zeit vom Rentenbeginn am
1.
September 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31.
März 2020 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 24'129.00
auszuzahlen, [wobei CHF 13'405.00 auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers
(7 x CHF 1'915.00) und CHF 10'724.00 auf die Kinderrenten (7 x
CHF 1'532.00) entfielen]. Rechtsgrundlage für den Verrechnungsantrag der D.___
bildet – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
24.
Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu Recht vorbringt – Art. 85bis
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) sowie Ziff. 132 Abs. 2 des GAV [...] [GAV kurz
für Gesamtarbeitsvertrag] von [...] in der [...]. Gestützt auf Art. 85
Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, die im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die
Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an
sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85
Abs. 2 lit. b IVV vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte
Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. In [...]
des GAV [...] wird zur Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen
festgehalten, dass die D.___ das Recht habe, den Lohn inklusive Regionalzulage,
den sie trotz beeinträchtigtem Gesundheitszustand geleistet hat, bis zum Betrag
der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer
zurückzufordern, wenn [der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter] wegen Krankheit
oder Unfall eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der
Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen wird. Eine
Rechtsgrundlage für die direkt an die D.___ ausbezahlte Rückforderung ist damit
offensichtlich gegeben. Die Auszahlung der Nachzahlung an die D.___ im Umfang
von CHF 13'405.00 ist nicht zu beanstanden, ansonsten der Beschwerdeführer für
denselben Zeitraum Lohnfortzahlungen und eine Invalidenrente und somit eine
Doppelzahlung erhalten hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer rügt in
seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) weiter, dass in Bezug
auf die Kinderrenten eine Überweisung von CHF 7'167.00 erfolgt sei, man
aber nicht wisse, wem [dieser Betrag] ausbezahlt worden sei. Seines Erachtens
[sei er es, dem dieser Betrag ausgerichtet] werden müsse. Da nicht ersichtlich
sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei, erfolge die vorliegende [Rüge]. Die
Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu in ihrer Beschwerdeantwort vom
24.
Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass E.___, die ehemalige Ehefrau
des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder F.___ und G.___,
Verfügungsadressatin sei. Dies gehe auch aus der dem Beschwerdeführer [bzw.
seiner Rechtsvertreterin zugestellten] Verfügungskopie hervor. Der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente. Gemäss
Art. 22ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 71ter
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) sei die Kinderrente auf Antrag dem nichtberechtigten
Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustehe
und dieses bei ihm wohne. Dies gelte gemäss Art. 71ter
Abs. 2 AHVV auch im Falle einer Rentennachzahlung.
2.3.2
2.3.2.1
Versicherte Personen, denen
eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Bei der Kinderrente handelt
es sich um eine zweckgebundene Leistung, die ausschliesslich für den Unterhalt
und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist (BGE 129 V 362 E. 3.2).
Die Kinderrente wird nach Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt
wird, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten
Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe
Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche
Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung
von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder
geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in
Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem
Art. 71ter AHVV sinngemäss gilt. Sind die Eltern des Kindes
nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so ist
die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1AHVV auf Antrag
dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche
Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende
vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
2.3.2.2
Mit Urteil des Richteramts [...]
vom 21. Januar 2019 (EAK S. 337 ff.) wurde die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und E.___ geschieden. Die elterliche Sorge über die
gemeinsamen Kinder F.___ und G.___ wurde beiden Eltern belassen, die elterliche
Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Gesuchen vom 10. Juni 2024 (EAK
S. 295 ff.) ersuchte der Sozialdienst [...] mit Zustimmung der Mutter
um Drittauszahlung der Kinderrenten. Am 25. Juni 2024 verfügte die
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 208), dass die Kinderrenten ab Juli 2024 direkt
der Mutter ausgerichtet würden. [Über] die Nachzahlung der Kinderrenten [werde]
zu einem späteren Zeitpunkt [verfügt]. Die Verfügung war an E.___ adressiert,
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde dem Verteiler zufolge mit
einer Kopie bedient. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in der Folge
in Rechtskraft. Am 17. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin
(A.S. 4 ff.) über die für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis
30.
Juni 2024 nachzuzahlenden Kinderrenten. Diese wurden – unter Vorbehalt
der Verrechnungen zugunsten des H.___, der D.___ und des Beschwerdeführers –
der Mutter ausbezahlt. Die Verfügung war ebenfalls an E.___ adressiert, gemäss
Verteiler wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederum mit einer
Kopie der Verfügung bedient. Es ist somit offensichtlich, dass die Überweisung
des nach Vornahme der Verrechnungen übrigleibenden Betrags von
CHF 7'167.00 an die mit der Obhut über die Kinder betraute Mutter
ausgerichtet wurde. Dass «man» bzw. der Beschwerdeführer nicht wisse, an wen
die Überweisung erfolgt sei, wie er in seiner Beschwerde behauptet, kann nicht
nachvollzogen werden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
2.4
2.4.1
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Verzugszinses nicht nachvollziehbar
sei, der Zinsenlauf und die Verzugszinsberechnung lasse sich den Verfügungen
nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) fest, dass sie die
Verzugszinsberechnung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG innerhalb der
Frist zur Stellungnahme in Wiedererwägung gezogen habe.
2.4.2
Mit Eingaben vom 9. April
2025.
(A.S. 31 ff.) und 2. Mai 2025 (A.S. 43 ff.) reichte
die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ihre Verfügungen vom 31. März
und 29. April 2025 samt den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen
Ausgleichskasse vom 17. September 2024 zu den Akten. Diese Verfügungen
waren dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits eröffnet worden. In
den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen Ausgleichkasse wird detailliert
dargelegt, wie der Verzugszins sowohl betreffend die Hauptrente des
Beschwerdeführers als auch betreffend die Kinderrenten berechnet wurde. Beanstandet
wurden die Verzugszinsberechnungen vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich
nicht. Die «Rücknahme» der Verzugszinsberechnung durch die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) stellt zwar
keine eigentliche Wiedererwägungsverfügung i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ATSG
dar, da diese Bestimmung den sog. «reinen Widerruf» ohne einen neuen, den
Anträgen des Beschwerdeführers entsprechenden materiellen Entscheid nicht
abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019
E. 3.1). Dementsprechend sind auch die später erlassenen, denselben
Gegenstand betreffenden Verfügungen vom 31. März und 29. April 2025
als solche nichtig und lediglich als Antrag an das Gericht zu behandeln. Dies
hat allerdings keine Auswirkungen, da die ursprünglich verfügte Höhe des
Verzugszinses bestätigt wurde und anhand der detaillierten
Verzugszinsberechnung nunmehr ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, wie der
Verzugszins betragsmässig zustande kam. Ein allfälliger formeller Mangel
erwiese sich hierdurch als geheilt. Somit erweist sich auch die letzte Rüge des
Beschwerdeführers als unbegründet.
3.
3.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom
25.
Oktober 2024 (A.S. 7) ist bloss insofern Erfolg beschieden, als ihm
die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 31. März und 29. April
2025.
detaillierte Verzugszinsberechnungen zukommen liess. Von der ehemaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers wurde trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise
festzulegen ist. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des Prozesses, dem von der ehemaligen Rechtsvertreterin getätigten Aufwand sowie
dem Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von CHF 200.00.
3.2
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). In Verfahren, die nicht den
Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus (insbesondere
Drittauszahlungen) betreffen, wurden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben
(vgl. z.B. die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II 3
und VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II 5). Diese Praxis nahm
Bezug auf den bis Ende 2021 gültig gewesenen Wortlaut der Bestimmung und dessen
(in anderem Zusammenhang erfolgte) Auslegung in BGE 121 V 17 E. 2
(vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.2.2). Der Umstand, dass der Wortlaut
von Art. 69 Abs. 1bis IVG per 1. Januar 2022
modifiziert wurde, bildet keinen Anlass für eine andere Beurteilung, da der
Gesetzgeber mit dieser Anpassung keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte
(vgl. die Botschaft des Bundesrats BBl 2018 1616, 1650; Miriam Lendfers, in:
Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024,
Art. 61 N 197; Jean Métral, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur
la partie générale des assurances sociales
LPGA, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 61 N 19f). Streitigkeiten
über die Drittauszahlung einer Leistung gelten also weiterhin nicht als
Streitigkeiten über Leistungen i.S.v. Art. 69 Abs. 1bis
IVG und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine von der
Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 200.00
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an
den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon