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Entscheid

VSBES.2024.288

Rückforderung Ergänzungsleistungen IV

28. Oktober 2025Deutsch20 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 eine (rückwirkend

Source so.ch

Urteil vom 28. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Ergänzungsleistungen IV

(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 eine (rückwirkend

zugesprochene) Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der

Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 743 ff.). Mit Verfügung vom 1. Februar

2021 (AK-Nr. 444) resp. diese korrigierende Verfügung vom 16. Februar 2021

(AK-Nr. 392) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015

Ergänzungsleistungen zu. Einnahmeseitig angerechnet wurde in der

Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen (AK-Nr. 398). Dies

war auch bei den jährlichen Neuberechnungen der Ansprüche ab Januar der

Folgejahre jeweils der Fall (Verfügungen vom 23. Dezember 2021

[AK-Nr. 364], vom 23. Dezember 2022 [AK-Nr. 305] und

5. Januar 2024 [AK-Nr. 213]).

1.2 Im Frühling 2024 berechnete die

Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers neu und verfügte am 18.

März 2024 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis und mit März 2024 eine

Nachzahlung in Höhe von total CHF 10'649.30. Gleichzeitig legte sie die Ansprüche

ab April 2024 neu fest. Gemäss Begründung in der Verfügung erfolgte die

Neuberechnung aufgrund einer Anpassung der Krankenkassenprämie ab Januar 2024

und veränderter Nebenkosten ab Dezember 2022 (AK-Nr. 157).

1.3

1.3.1 Am 5. April 2024 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in der sie die Verfügung vom 18. März

2024 aufhob und eine Rückforderung von CHF 11'896.00 verfügte. Begründend

wurde ausgeführt, es sei bei der der Verfügung vom 18. März 2024 zugrunde

liegenden Anspruchsberechnung fälschlicherweise kein hypothetisches Erwerbseinkommen

mehr angerechnet worden (AK-Nr. 142). Sowohl die Verfügung betreffend die

Nachzahlung vom 18. März 2024 wie auch die Rückforderungsverfügung vom 5. April

2024 wurden durch die Post an die Beschwerdegegnerin retourniert

(AK-Nr. 124), da der Beschwerdeführer umgezogen war und die Verfügungen an

die alte Adresse adressiert waren (vgl. AK-Nr. 126 und 195). Die Beschwerdegegnerin

stellte dem Beschwerdeführer beide Verfügungen am 28. Mai 2024 an die neue

Adresse zu (AK-Nr. 124).

1.3.2 Am 11. Juni 2024 stellte der

Beschwerdeführer ein Erlassgesuch betreffend die am 5. April 2024 verfügte Rückforderung

von CHF 11'896.00 (AK-Nr. 116). Er legte sinngemäss dar, die am

18. März 2024 verfügte Nachzahlung sei für ihn unerwartet am 20. März

2024 seinem Konto gutgeschrieben worden, woraufhin er sich sogleich telefonisch

bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, was es mit dem Geld auf sich habe

bzw. ob die Auszahlung in Ordnung sei. Da ihm die diese Gutschrift erläuternde Verfügung

vom 18. März 2024 zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden sei, habe

er von den Hintergründen keine Ahnung gehabt. Ihm sei versichert worden, mit

der Auszahlung sei alles in Ordnung, woraufhin er das Geld zur Schuldentilgung

eingesetzt habe (AK-Nr. 126). Erst am 28. Mai 2024 seien ihm schliesslich die

Verfügungen vom 18. März 2024 (Nachzahlung) und 5. April 2024

(Rückforderung der Nachzahlung) zugestellt worden (AK-Nr. 126).

1.3.3 Am 24. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin

das Erlassgesuch verfügungsweise ab (AK-Nr. 103 ff.). Zur Begründung führte

sie sinngemäss an, die vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanrufe seien in

den Akten nicht vermerkt. Spätestens anlässlich der Anrufe hätte ihm aber klar sein

müssen, dass er die der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung nicht erhalten

habe und er entsprechend die ihm obliegende Kontrollpflicht hinsichtlich der Anspruchsberechnung

nicht habe wahrnehmen können. Der gute Glaube sei unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen

(AK-Nr. 105). Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Beschwerdeführer

Einsprache und führte aus, er habe nach den Telefongesprächen die Verfügung nicht

abwarten müssen, damit er diese kontrollieren könne, um gutgläubig über das gutgeschriebene

Geld verfügen zu können. Die telefonische Auskunft der Beschwerdegegnerin

genüge, damit der gute Glaube vorliege (AK-Nr. 48 ff.).

1.3.4 Im Einspracheentscheid vom 1.

Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin den Erlass weiterhin ab. Sie erwog,

es sei nicht erstellt, dass die Telefonate stattgefunden hätten und nicht einleuchtend,

wieso sich der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht habe

schriftlich bestätigen lassen, zumal er dies später (im September 2024) auch

bei einem kleineren Betrag verlangt habe (AK-Nr. 39 ff., Aktenseiten

[A.S.] 1).

2.

2.1 Am 30. Oktober 2024 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass der Beschwerdeführer bezüglich des ihm gegenüber geltend gemachten

Rückforderungsanspruch für Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 11'896.00

zufolge des Vertrauensschutzes in behördliche Auskünfte nicht

rückerstattungspflichtig ist.

Eventualiter sei der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben

und

a) es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die behördlichen Auskünfte der

Beschwerdegegnerin zu schützen ist

b) und es sei die Streitsache im Übrigen an

die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten,

ergänzende Abklärungen zu den finanziellen Dispositionen des Beschwerdeführers

zu treffen und anschliessend neu über die Rückerstattungspflicht zu

entscheiden.

2. Subeventualiter sei festzustellen, dass

dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in der Höhe

von CHF 11'896.00 gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zufolge des Vorliegens des

guten Glaubens und einer grossen Härte zu erlassen ist.

Subsubeventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober

2024 aufzuheben und

a) es sei festzustellen,

dass der gute Glaube des Beschwerdeführers gegeben ist

b) und es sei die

Streitsache im Übrigen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei

diese zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zur finanziellen Lage des

Beschwerdeführers zu treffen und anschliessend neu über das Kriterium der grossen

Härte und die Rückerstattungspflicht zu entscheiden.

3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und

Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 10. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest (A.S. 28 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Der Präsident oder die

Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht

gegebener Ausnahmen – einzelrichterlich über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.2.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024. In diesem bzw. der diesem

zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Juli 2024 wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 11'896.00

abgewiesen. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von

CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreter der

Präsidentin) zu entscheiden ist.

2.

2.1

2.1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches

Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung

feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.3

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Das

Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde-

oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1.

m. w. H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt nicht

gutgläubig, wer die Verwaltung nicht auf irrtümlich ausgerichtete, ihm nicht

zustehende Leistungen hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53572018 vom

29.

Oktober 2018 E. 6.3.4).

2.1.4

Wie in anderen Bereichen

beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei

jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden

darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2

2.2.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der Untersuchungsgrundsatz wird

durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt

(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.2).

2.2.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in

der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im

öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 m. H.).

2.3

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der

freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.

ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Dies schliesst

auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung,

dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren

Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1).

2.4

2.4.1

Im Verwaltungsverfahren

entspricht es praxisgemäss einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen

und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu

protokollieren sind. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein

Gespräch führt, hat sie wenigstens den wesentlichen Inhalt in einem Protokoll

festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022,

E. 5.3 m. w. H.). Auch Art. 46 ATSG schreibt vor, dass vom

Versicherungsträger im Rahmen der Aktenführung systematisch alle Unterlagen zu

erfassen sind, die im Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können.

2.4.2

Unter den Begriff der Unterlagen,

die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie

beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen. Die

Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlage

im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich

vielmehr auf alle Unterlagen, die - prospektiv beurteilt - massgeblich sein

können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die

Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die

entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle

Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem

behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom

Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der Aktenführungspflicht

nicht erfasst. Die Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder

Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten

bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr

der objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4.

Mai 2022 E. 5.2.2. m. w. H.).

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass die Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024 dem

Beschwerdeführer erst am 28. Mai 2024 zugestellt wurde. Da ein Erlassgesuch

erst behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II.

2.1.1

hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden

Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Erlassgesuch»

betitelte Ersuchen vom 11. Juni 2024 des zu diesem Zeitpunkt nicht

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu Recht bloss als Erlassgesuch

behandelte und nicht als Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht

rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Hätte der

Beschwerdeführer statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die

Verfügung vom 5. April 2024 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass

vorliegend auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären.

3.2

Im Gesuch vom 11. Juni 2024 äussert

sich der Beschwerdeführer sinngemäss nur zu seiner Gutgläubigkeit und den

finanziellen Schwierigkeiten, die ihm die Rückforderung bereite. Zu Höhe und

Bestand der Rückforderung macht er keine Ausführungen, womit davon auszugehen

ist, dass er die Rückforderung materiell nicht bestreiten wollte. Die Beschwerde

vom 30. Oktober 2024 hat daher nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand.

Höhe und Bestand der Rückforderung sind nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

4.

Als strittig zu prüfen ist, ob

die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist.

4.1

Der Beschwerdeführer wechselte

per 1. Februar 2024 den Wohnort. Die Beschwerdegegnerin registrierte die

Adressänderung am 12. Februar 2024 (AK-Nr. 195) und schickte dem

Beschwerdeführer in der Folge mehrfach Korrespondenz an die neue Adresse (vgl.

AK-Nr. 183 ff.). Die Verfügung vom 18. März 2024, in welcher sie den

Beschwerdeführer über die Neuberechnung seiner Ansprüche und die (später

zurückgeforderte) Nachzahlung informierte, adressierte sie jedoch, wie auch die

darauffolgende Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024, an die alte

Adresse, woraufhin die Verfügungen durch die Post an die Beschwerdegegnerin

retourniert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfügungen erst am

Dispositiv

28. Mai 2024 zugestellt (vgl. AK-Nr. 124). Es ist demnach einleuchtend,

wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe am 20. März 2024 unerwartet und

ohne ersichtlichen Grund eine Gutschrift der Beschwerdegegnerin auf seinem

Konto verbucht (A.S. 9). Mangels Zustellung der dieser Auszahlung zugrunde

liegenden Verfügung konnte er den Grund dieser Zahlungen nicht erkennen. Unter

diesen Umständen war der Beschwerdeführer gemäss der zitierten Rechtsprechung

gehalten, die Beschwerdegegnerin auf die ihm mutmasslich nicht zustehende

Zahlung hinzuweisen, andernfalls der gute Glaube von vornherein verneint werden

müsste (vgl. E. II. 2.1.3 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer seine

Gutgläubigkeit bei der Verwendung dieses Geldes auf die erfolgte Nachfrage bei

der Beschwerdegegnerin stützt, ist er gemäss der dargelegten Rechtsprechung

(vgl. E. 2.2.2 hiervor) beweisbelastet.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich

bei der Beschwerdegegnerin am 20. März 2024 telefonisch über den Grund der

Auszahlung erkundigt zu haben. Dass entsprechende Telefonate stattgefunden

haben, ist mit dem Screenshot der Anrufliste des Beschwerdeführers vom 20. März

2024 belegt, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag im Verlauf des frühen Vormittags

dreimal die Nummer der Beschwerdegegnerin angerufen wurde, wobei das erste

Gespräch lediglich neun Sekunden, das zweite eine Minute und das letzte

schliesslich neun Minuten gedauert hat (Beschwerdebeilage 3).

4.2.2 Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin haben somit am 20. März 2024 ein Telefongespräch von

neun Minuten geführt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Amtsnummer

angerufen wurde, allenfalls eine Warteschleife zu bestehen war und eine

Weiterleitung erfolgt sein dürfte, weist diese Dauer stark darauf hin, dass

inhaltliche Aspekte besprochen wurden. Jedenfalls ist dies als überwiegend wahrscheinlich

zu bezeichnen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Verfügung vom 18. März 2024

ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm

eingetroffenen Zahlung, die er nicht zuzuordnen vermochte, anrief. Ein anderer

Grund für den Anruf ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin geht denn

auch ebenfalls davon aus, dass es zu einem Gespräch über diese Zahlung kam.

4.2.3 In den Akten der

Beschwerdegegnerin ist der Anruf vom 20. März 2024 nicht dokumentiert. Er

erfolgte – davon ist nach dem Gesagten auszugehen – im Rahmen eines

Sozialversicherungsverfahrens und wird damit von der in Art. 46 ATSG

statuierten Aktenführungspflicht erfasst. Diese verpflichtet den

Versicherungsträger respektive die Durchführungsstelle, alle Umstände und Vorgänge

aktenkundig zu machen, die im Verfahren massgeblich sind oder sein könnten.

Dazu zählen auch Telefongespräche (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor). Dementsprechend

wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, in den Akten eine Notiz über

den Inhalt des Telefongesprächs anzulegen. Dies ist hier nicht erfolgt. Vor

diesem Hintergrund führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass die

Beschwerdegegnerin die Aktenführungsplicht gemäss Art. 46 ATSG verletzt hat. Da

der Inhalt des Telefongesprächs für die Beurteilung des guten Glaubens relevant

ist, kann nicht von einer geringfügigen Unzulänglichkeit in der Dossierführung

gesprochen werden, sondern es kommt zu einer Umkehr der objektiven Beweislast

zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024

vom 28. Juli 2025 E. 3.2). Diese wird wirksam, falls Beweislosigkeit vorliegt.

4.3

4.3.1 Was den Inhalt des Gesprächs

betrifft, welches anlässlich des neunminütigen Telefonats geführt wurde, erachtet

es die Beschwerdegegnerin als überwiegend wahrscheinlich, dass die mit der

Sachbearbeitung befasste Person im System nachgeschaut und dem Beschwerdeführer

mitgeteilt habe, die Nachzahlung basiere auf einer rückwirkenden Entfernung des

hypothetischen Erwerbseinkommens aus der Berechnung. Weiter habe sie anlässlich

oder im Anschluss an das Gespräch den Fehler festgestellt, was in der Folge zur

Rückforderung geführt habe (A.S. 23). In den chronologisch geordneten Akten der

Beschwerdeführerin folgt nach der Verfügung vom 18. März 2024 direkt die

Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Was dazwischen geschah bzw.

Auslöser für die nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 18. März 2024 war,

geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher denkbar, dass die telefonische

Nachfrage des Beschwerdeführers dazu führte, dass die Verfügung vom

18. März 2024 nochmals überprüft wurde. Diesfalls wäre jedoch umso mehr eine

entsprechende Aktennotiz und ein rasches Handeln zu erwarten gewesen,

mindestens in Form einer umgehenden Information des Beschwerdeführers, er solle

nicht über das Geld verfügen, da noch nicht abschliessend geklärt sei, ob die

auf der Verfügung vom 18. März 2024 basierende Auszahlung rechtmässig war. Aber

auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf erscheint die in der Beschwerdeantwort

geäusserten Vermutung nicht als überwiegend wahrscheinlich. In der Verfügung

vom 18. März 2024 ist als Grund für die Neuberechnung die «Anpassung der

Krankenkassenprämie ab Januar 2024 und der Nebenkosten ab Dezember 2022»

zugunsten des Beschwerdeführers angeführt (AK-Nr. 157). Das nicht mehr

berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen wird darin nicht thematisiert,

sondern erschliesst sich als Grund für die Auszahlungsdifferenz erst, wenn die

Berechnungsblätter der Verfügung vom 18. März 2024 mit jenen der

vorhergehenden Verfügungen eingehender verglichen werden. Aufgrund der

Verfügung vom 18. März 2024 ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die

Nachzahlung tatsächlich auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin basierte. Sofern

es sich also so zugetragen hat, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – nämlich,

dass die Sachbearbeitung anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer im

System nachgeschaut hat –, hätte die Sachbearbeitung darin als jüngstes

Aktenstück die Verfügung vom 18. März 2024 gefunden, auf der als Grund für die

Nachzahlung eine Anpassung der Krankenkassenprämien sowie Änderungen der

Nebenkosten angegeben sind und eben gerade nicht das nicht mehr berücksichtigte

hypothetische Erwerbseinkommen. Das Gespräch dauerte rund neun Minuten (inkl.

allfällige Warteschlaufe und Weiterleitung). Es ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich,

dass die Sachbearbeitung innerhalb dieser kurzen Zeit und während eines

laufenden Gesprächs die Vorakten konsultieren, die vorangehenden

Anspruchsberechnungen mit derjenigen der Verfügung vom 18. März 2024 vergleichen

und die nicht mehr berücksichtigten hypothetischen Einkommen als Ursache der

Nachzahlung ausmachen und diesen Umstand als Fehler erkennen konnte. Da sich

offenbar nicht feststellen liess, mit wem der Beschwerdeführer telefoniert

hatte, entfällt auch die Möglichkeit, den Sachverhalt – beispielsweise durch

Befragung dieser Person – ergänzend abzuklären.

4.3.2 Die Darstellung des

Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich des Gesprächs bestätigt worden sei,

dass es mit der Nachzahlung seine Richtigkeit habe und er über den Betrag

verfügen könne, lässt sich somit nicht widerlegen. Sie kann auch nicht von

vornherein als völlig unplausibel bezeichnet werden. Ob die Aussage des

Beschwerdeführers ihrerseits geeignet wäre, den erforderlichen Nachweis zu

erbringen, erscheint als fraglich, kann aber offenbleiben, da sich die

ansonsten resultierende Beweislosigkeit zufolge Umkehr der Beweislast (vgl. E.

II. 4.2.3 hiervor) zulasten der Beschwerdegegnerin auswirkt. Es ist damit auf

die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen.

4.4 Der Beschwerdeführer, welcher

aufgrund eines Versäumnisses der Beschwerdegegnerin bei der Adressierung die

der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung vom 18. März 2024 nicht

erhalten hatte, hatte zudem keine Möglichkeit, den Fehler selbst zu entdecken,

bevor er über die Gutschrift verfügte. Insgesamt sind demnach keine Umstände

ersichtlich, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer hätte erkennen

können oder müssen, dass ihm die Leistungen nicht zustünden. Der gute Glaube

ist daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.

4.5 Ob eine grosse Härte vorliegt,

ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da

der Beschwerdeführer weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund von

Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.

5. Die Beschwerde ist

gutzuheissen. Die Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG sind erfüllt,

womit sich Ausführungen zum Vertrauensschutz, auf den sich der Beschwerdeführer

ebenfalls beruft, erübrigen (vgl. A.S. 11 ff.).

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Sein Vertreter hat trotz Aufforderung keine Honorarnote

eingereicht (A.S. 32 f.). Angesichts der durchschnittlichen

Schwierigkeit des Falles und des Aktenumfangs rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung auf CHF 2'300.00 inkl. MwSt und Auslagen festzusetzen.

6.2 Das gerichtliche

Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig,

wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober

2024 aufgehoben und die Rückforderung von CHF 11'896.00 erlassen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer