VSBES.2024.288
Rückforderung Ergänzungsleistungen IV
28. Oktober 2025Deutsch20 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 eine (rückwirkend
Source so.ch
Urteil vom 28. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 eine (rückwirkend
zugesprochene) Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der
Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 743 ff.). Mit Verfügung vom 1. Februar
2021 (AK-Nr. 444) resp. diese korrigierende Verfügung vom 16. Februar 2021
(AK-Nr. 392) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015
Ergänzungsleistungen zu. Einnahmeseitig angerechnet wurde in der
Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen (AK-Nr. 398). Dies
war auch bei den jährlichen Neuberechnungen der Ansprüche ab Januar der
Folgejahre jeweils der Fall (Verfügungen vom 23. Dezember 2021
[AK-Nr. 364], vom 23. Dezember 2022 [AK-Nr. 305] und
5. Januar 2024 [AK-Nr. 213]).
1.2 Im Frühling 2024 berechnete die
Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers neu und verfügte am 18.
März 2024 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis und mit März 2024 eine
Nachzahlung in Höhe von total CHF 10'649.30. Gleichzeitig legte sie die Ansprüche
ab April 2024 neu fest. Gemäss Begründung in der Verfügung erfolgte die
Neuberechnung aufgrund einer Anpassung der Krankenkassenprämie ab Januar 2024
und veränderter Nebenkosten ab Dezember 2022 (AK-Nr. 157).
1.3
1.3.1 Am 5. April 2024 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in der sie die Verfügung vom 18. März
2024 aufhob und eine Rückforderung von CHF 11'896.00 verfügte. Begründend
wurde ausgeführt, es sei bei der der Verfügung vom 18. März 2024 zugrunde
liegenden Anspruchsberechnung fälschlicherweise kein hypothetisches Erwerbseinkommen
mehr angerechnet worden (AK-Nr. 142). Sowohl die Verfügung betreffend die
Nachzahlung vom 18. März 2024 wie auch die Rückforderungsverfügung vom 5. April
2024 wurden durch die Post an die Beschwerdegegnerin retourniert
(AK-Nr. 124), da der Beschwerdeführer umgezogen war und die Verfügungen an
die alte Adresse adressiert waren (vgl. AK-Nr. 126 und 195). Die Beschwerdegegnerin
stellte dem Beschwerdeführer beide Verfügungen am 28. Mai 2024 an die neue
Adresse zu (AK-Nr. 124).
1.3.2 Am 11. Juni 2024 stellte der
Beschwerdeführer ein Erlassgesuch betreffend die am 5. April 2024 verfügte Rückforderung
von CHF 11'896.00 (AK-Nr. 116). Er legte sinngemäss dar, die am
18. März 2024 verfügte Nachzahlung sei für ihn unerwartet am 20. März
2024 seinem Konto gutgeschrieben worden, woraufhin er sich sogleich telefonisch
bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, was es mit dem Geld auf sich habe
bzw. ob die Auszahlung in Ordnung sei. Da ihm die diese Gutschrift erläuternde Verfügung
vom 18. März 2024 zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden sei, habe
er von den Hintergründen keine Ahnung gehabt. Ihm sei versichert worden, mit
der Auszahlung sei alles in Ordnung, woraufhin er das Geld zur Schuldentilgung
eingesetzt habe (AK-Nr. 126). Erst am 28. Mai 2024 seien ihm schliesslich die
Verfügungen vom 18. März 2024 (Nachzahlung) und 5. April 2024
(Rückforderung der Nachzahlung) zugestellt worden (AK-Nr. 126).
1.3.3 Am 24. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin
das Erlassgesuch verfügungsweise ab (AK-Nr. 103 ff.). Zur Begründung führte
sie sinngemäss an, die vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanrufe seien in
den Akten nicht vermerkt. Spätestens anlässlich der Anrufe hätte ihm aber klar sein
müssen, dass er die der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung nicht erhalten
habe und er entsprechend die ihm obliegende Kontrollpflicht hinsichtlich der Anspruchsberechnung
nicht habe wahrnehmen können. Der gute Glaube sei unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen
(AK-Nr. 105). Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Beschwerdeführer
Einsprache und führte aus, er habe nach den Telefongesprächen die Verfügung nicht
abwarten müssen, damit er diese kontrollieren könne, um gutgläubig über das gutgeschriebene
Geld verfügen zu können. Die telefonische Auskunft der Beschwerdegegnerin
genüge, damit der gute Glaube vorliege (AK-Nr. 48 ff.).
1.3.4 Im Einspracheentscheid vom 1.
Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin den Erlass weiterhin ab. Sie erwog,
es sei nicht erstellt, dass die Telefonate stattgefunden hätten und nicht einleuchtend,
wieso sich der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht habe
schriftlich bestätigen lassen, zumal er dies später (im September 2024) auch
bei einem kleineren Betrag verlangt habe (AK-Nr. 39 ff., Aktenseiten
[A.S.] 1).
2.
2.1 Am 30. Oktober 2024 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des ihm gegenüber geltend gemachten
Rückforderungsanspruch für Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 11'896.00
zufolge des Vertrauensschutzes in behördliche Auskünfte nicht
rückerstattungspflichtig ist.
Eventualiter sei der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben
und
a) es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die behördlichen Auskünfte der
Beschwerdegegnerin zu schützen ist
b) und es sei die Streitsache im Übrigen an
die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten,
ergänzende Abklärungen zu den finanziellen Dispositionen des Beschwerdeführers
zu treffen und anschliessend neu über die Rückerstattungspflicht zu
entscheiden.
2. Subeventualiter sei festzustellen, dass
dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in der Höhe
von CHF 11'896.00 gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zufolge des Vorliegens des
guten Glaubens und einer grossen Härte zu erlassen ist.
Subsubeventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober
2024 aufzuheben und
a) es sei festzustellen,
dass der gute Glaube des Beschwerdeführers gegeben ist
b) und es sei die
Streitsache im Übrigen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei
diese zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zur finanziellen Lage des
Beschwerdeführers zu treffen und anschliessend neu über das Kriterium der grossen
Härte und die Rückerstattungspflicht zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und
Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 10. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest (A.S. 28 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 32).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Der Präsident oder die
Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht
gegebener Ausnahmen – einzelrichterlich über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.2.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024. In diesem bzw. der diesem
zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Juli 2024 wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 11'896.00
abgewiesen. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von
CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreter der
Präsidentin) zu entscheiden ist.
2.
2.1
2.1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches
Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung
feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.1.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.3
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Das
Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde-
oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1.
m. w. H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt nicht
gutgläubig, wer die Verwaltung nicht auf irrtümlich ausgerichtete, ihm nicht
zustehende Leistungen hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53572018 vom
29.
Oktober 2018 E. 6.3.4).
2.1.4
Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden
darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2
2.2.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der Untersuchungsgrundsatz wird
durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.2).
2.2.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in
der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im
öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 m. H.).
2.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der
freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Dies schliesst
auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung,
dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren
Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1).
2.4
2.4.1
Im Verwaltungsverfahren
entspricht es praxisgemäss einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen
und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu
protokollieren sind. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein
Gespräch führt, hat sie wenigstens den wesentlichen Inhalt in einem Protokoll
festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022,
E. 5.3 m. w. H.). Auch Art. 46 ATSG schreibt vor, dass vom
Versicherungsträger im Rahmen der Aktenführung systematisch alle Unterlagen zu
erfassen sind, die im Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können.
2.4.2
Unter den Begriff der Unterlagen,
die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie
beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen. Die
Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlage
im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich
vielmehr auf alle Unterlagen, die - prospektiv beurteilt - massgeblich sein
können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die
Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die
entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle
Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem
behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom
Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der Aktenführungspflicht
nicht erfasst. Die Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder
Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten
bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr
der objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4.
Mai 2022 E. 5.2.2. m. w. H.).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass die Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024 dem
Beschwerdeführer erst am 28. Mai 2024 zugestellt wurde. Da ein Erlassgesuch
erst behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II.
2.1.1
hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden
Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Erlassgesuch»
betitelte Ersuchen vom 11. Juni 2024 des zu diesem Zeitpunkt nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu Recht bloss als Erlassgesuch
behandelte und nicht als Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Hätte der
Beschwerdeführer statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die
Verfügung vom 5. April 2024 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass
vorliegend auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären.
3.2
Im Gesuch vom 11. Juni 2024 äussert
sich der Beschwerdeführer sinngemäss nur zu seiner Gutgläubigkeit und den
finanziellen Schwierigkeiten, die ihm die Rückforderung bereite. Zu Höhe und
Bestand der Rückforderung macht er keine Ausführungen, womit davon auszugehen
ist, dass er die Rückforderung materiell nicht bestreiten wollte. Die Beschwerde
vom 30. Oktober 2024 hat daher nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand.
Höhe und Bestand der Rückforderung sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
4.
Als strittig zu prüfen ist, ob
die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist.
4.1
Der Beschwerdeführer wechselte
per 1. Februar 2024 den Wohnort. Die Beschwerdegegnerin registrierte die
Adressänderung am 12. Februar 2024 (AK-Nr. 195) und schickte dem
Beschwerdeführer in der Folge mehrfach Korrespondenz an die neue Adresse (vgl.
AK-Nr. 183 ff.). Die Verfügung vom 18. März 2024, in welcher sie den
Beschwerdeführer über die Neuberechnung seiner Ansprüche und die (später
zurückgeforderte) Nachzahlung informierte, adressierte sie jedoch, wie auch die
darauffolgende Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024, an die alte
Adresse, woraufhin die Verfügungen durch die Post an die Beschwerdegegnerin
retourniert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfügungen erst am
Dispositiv
28. Mai 2024 zugestellt (vgl. AK-Nr. 124). Es ist demnach einleuchtend,
wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe am 20. März 2024 unerwartet und
ohne ersichtlichen Grund eine Gutschrift der Beschwerdegegnerin auf seinem
Konto verbucht (A.S. 9). Mangels Zustellung der dieser Auszahlung zugrunde
liegenden Verfügung konnte er den Grund dieser Zahlungen nicht erkennen. Unter
diesen Umständen war der Beschwerdeführer gemäss der zitierten Rechtsprechung
gehalten, die Beschwerdegegnerin auf die ihm mutmasslich nicht zustehende
Zahlung hinzuweisen, andernfalls der gute Glaube von vornherein verneint werden
müsste (vgl. E. II. 2.1.3 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer seine
Gutgläubigkeit bei der Verwendung dieses Geldes auf die erfolgte Nachfrage bei
der Beschwerdegegnerin stützt, ist er gemäss der dargelegten Rechtsprechung
(vgl. E. 2.2.2 hiervor) beweisbelastet.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich
bei der Beschwerdegegnerin am 20. März 2024 telefonisch über den Grund der
Auszahlung erkundigt zu haben. Dass entsprechende Telefonate stattgefunden
haben, ist mit dem Screenshot der Anrufliste des Beschwerdeführers vom 20. März
2024 belegt, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag im Verlauf des frühen Vormittags
dreimal die Nummer der Beschwerdegegnerin angerufen wurde, wobei das erste
Gespräch lediglich neun Sekunden, das zweite eine Minute und das letzte
schliesslich neun Minuten gedauert hat (Beschwerdebeilage 3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin haben somit am 20. März 2024 ein Telefongespräch von
neun Minuten geführt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Amtsnummer
angerufen wurde, allenfalls eine Warteschleife zu bestehen war und eine
Weiterleitung erfolgt sein dürfte, weist diese Dauer stark darauf hin, dass
inhaltliche Aspekte besprochen wurden. Jedenfalls ist dies als überwiegend wahrscheinlich
zu bezeichnen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Verfügung vom 18. März 2024
ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm
eingetroffenen Zahlung, die er nicht zuzuordnen vermochte, anrief. Ein anderer
Grund für den Anruf ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin geht denn
auch ebenfalls davon aus, dass es zu einem Gespräch über diese Zahlung kam.
4.2.3 In den Akten der
Beschwerdegegnerin ist der Anruf vom 20. März 2024 nicht dokumentiert. Er
erfolgte – davon ist nach dem Gesagten auszugehen – im Rahmen eines
Sozialversicherungsverfahrens und wird damit von der in Art. 46 ATSG
statuierten Aktenführungspflicht erfasst. Diese verpflichtet den
Versicherungsträger respektive die Durchführungsstelle, alle Umstände und Vorgänge
aktenkundig zu machen, die im Verfahren massgeblich sind oder sein könnten.
Dazu zählen auch Telefongespräche (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor). Dementsprechend
wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, in den Akten eine Notiz über
den Inhalt des Telefongesprächs anzulegen. Dies ist hier nicht erfolgt. Vor
diesem Hintergrund führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass die
Beschwerdegegnerin die Aktenführungsplicht gemäss Art. 46 ATSG verletzt hat. Da
der Inhalt des Telefongesprächs für die Beurteilung des guten Glaubens relevant
ist, kann nicht von einer geringfügigen Unzulänglichkeit in der Dossierführung
gesprochen werden, sondern es kommt zu einer Umkehr der objektiven Beweislast
zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024
vom 28. Juli 2025 E. 3.2). Diese wird wirksam, falls Beweislosigkeit vorliegt.
4.3
4.3.1 Was den Inhalt des Gesprächs
betrifft, welches anlässlich des neunminütigen Telefonats geführt wurde, erachtet
es die Beschwerdegegnerin als überwiegend wahrscheinlich, dass die mit der
Sachbearbeitung befasste Person im System nachgeschaut und dem Beschwerdeführer
mitgeteilt habe, die Nachzahlung basiere auf einer rückwirkenden Entfernung des
hypothetischen Erwerbseinkommens aus der Berechnung. Weiter habe sie anlässlich
oder im Anschluss an das Gespräch den Fehler festgestellt, was in der Folge zur
Rückforderung geführt habe (A.S. 23). In den chronologisch geordneten Akten der
Beschwerdeführerin folgt nach der Verfügung vom 18. März 2024 direkt die
Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Was dazwischen geschah bzw.
Auslöser für die nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 18. März 2024 war,
geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher denkbar, dass die telefonische
Nachfrage des Beschwerdeführers dazu führte, dass die Verfügung vom
18. März 2024 nochmals überprüft wurde. Diesfalls wäre jedoch umso mehr eine
entsprechende Aktennotiz und ein rasches Handeln zu erwarten gewesen,
mindestens in Form einer umgehenden Information des Beschwerdeführers, er solle
nicht über das Geld verfügen, da noch nicht abschliessend geklärt sei, ob die
auf der Verfügung vom 18. März 2024 basierende Auszahlung rechtmässig war. Aber
auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf erscheint die in der Beschwerdeantwort
geäusserten Vermutung nicht als überwiegend wahrscheinlich. In der Verfügung
vom 18. März 2024 ist als Grund für die Neuberechnung die «Anpassung der
Krankenkassenprämie ab Januar 2024 und der Nebenkosten ab Dezember 2022»
zugunsten des Beschwerdeführers angeführt (AK-Nr. 157). Das nicht mehr
berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen wird darin nicht thematisiert,
sondern erschliesst sich als Grund für die Auszahlungsdifferenz erst, wenn die
Berechnungsblätter der Verfügung vom 18. März 2024 mit jenen der
vorhergehenden Verfügungen eingehender verglichen werden. Aufgrund der
Verfügung vom 18. März 2024 ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die
Nachzahlung tatsächlich auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin basierte. Sofern
es sich also so zugetragen hat, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – nämlich,
dass die Sachbearbeitung anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer im
System nachgeschaut hat –, hätte die Sachbearbeitung darin als jüngstes
Aktenstück die Verfügung vom 18. März 2024 gefunden, auf der als Grund für die
Nachzahlung eine Anpassung der Krankenkassenprämien sowie Änderungen der
Nebenkosten angegeben sind und eben gerade nicht das nicht mehr berücksichtigte
hypothetische Erwerbseinkommen. Das Gespräch dauerte rund neun Minuten (inkl.
allfällige Warteschlaufe und Weiterleitung). Es ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich,
dass die Sachbearbeitung innerhalb dieser kurzen Zeit und während eines
laufenden Gesprächs die Vorakten konsultieren, die vorangehenden
Anspruchsberechnungen mit derjenigen der Verfügung vom 18. März 2024 vergleichen
und die nicht mehr berücksichtigten hypothetischen Einkommen als Ursache der
Nachzahlung ausmachen und diesen Umstand als Fehler erkennen konnte. Da sich
offenbar nicht feststellen liess, mit wem der Beschwerdeführer telefoniert
hatte, entfällt auch die Möglichkeit, den Sachverhalt – beispielsweise durch
Befragung dieser Person – ergänzend abzuklären.
4.3.2 Die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich des Gesprächs bestätigt worden sei,
dass es mit der Nachzahlung seine Richtigkeit habe und er über den Betrag
verfügen könne, lässt sich somit nicht widerlegen. Sie kann auch nicht von
vornherein als völlig unplausibel bezeichnet werden. Ob die Aussage des
Beschwerdeführers ihrerseits geeignet wäre, den erforderlichen Nachweis zu
erbringen, erscheint als fraglich, kann aber offenbleiben, da sich die
ansonsten resultierende Beweislosigkeit zufolge Umkehr der Beweislast (vgl. E.
II. 4.2.3 hiervor) zulasten der Beschwerdegegnerin auswirkt. Es ist damit auf
die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen.
4.4 Der Beschwerdeführer, welcher
aufgrund eines Versäumnisses der Beschwerdegegnerin bei der Adressierung die
der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung vom 18. März 2024 nicht
erhalten hatte, hatte zudem keine Möglichkeit, den Fehler selbst zu entdecken,
bevor er über die Gutschrift verfügte. Insgesamt sind demnach keine Umstände
ersichtlich, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer hätte erkennen
können oder müssen, dass ihm die Leistungen nicht zustünden. Der gute Glaube
ist daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.
4.5 Ob eine grosse Härte vorliegt,
ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da
der Beschwerdeführer weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund von
Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.
5. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Die Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG sind erfüllt,
womit sich Ausführungen zum Vertrauensschutz, auf den sich der Beschwerdeführer
ebenfalls beruft, erübrigen (vgl. A.S. 11 ff.).
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Sein Vertreter hat trotz Aufforderung keine Honorarnote
eingereicht (A.S. 32 f.). Angesichts der durchschnittlichen
Schwierigkeit des Falles und des Aktenumfangs rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung auf CHF 2'300.00 inkl. MwSt und Auslagen festzusetzen.
6.2 Das gerichtliche
Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig,
wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober
2024 aufgehoben und die Rückforderung von CHF 11'896.00 erlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer