VSBES.2024.29
Invalidenrente
7. April 2025Deutsch24 min
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Verletzung des rechten Oberarms resp.
Source so.ch
Urteil vom 7. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Martin Kaiser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 1. November 2021 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Verletzung des rechten Oberarms resp.
der rechten Schulter aufgrund eines Berufsunfalls vom 14. Januar 2021
geltend gemacht und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 15. Januar
2021 angegeben. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer als Hauswart für die Firma B.___
AG in [...] gearbeitet.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 9. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 9. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 bis auf weiteres mindestens eine
Viertel-Rente auszurichten.
Allenfalls
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks weiterer
Abklärungen, inkl. psychologische Abklärung.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 15. April 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt, unter Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
2.3 Am 29. April 2024 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten und erklärt,
dass er die allfällige Festlegung des Anwaltshonorars im Falle der Gutheissung
der Beschwerde dem Ermessen des Gerichts überlässt (A.S. 19 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2024) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist hier das neue
Recht anwendbar, da ein allfälliger Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2022
entstanden wäre. Einerseits wird eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar
2021.
geltend gemacht (E. I. 1.1 hiervor), womit das zu absolvierende
Wartejahr (s. dazu E. II. 2.2 hiernach) im Januar 2022 enden würde.
Andererseits könnte ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der
Anmeldung vom 1. November 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), also per
1.
Mai 2022.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
jene Versicherten, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen
(Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist, sowie ob der
betreffende Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.5
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf
es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts.
3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am
14.
Januar 2021 bei der Arbeit und zog sich eine Prellung der rechten Schulter
zu (s. Austrittsbericht der Notfallstation des C.___ vom 15. Januar 2021,
IV-Nr. 12 S. 15 f.). Im Verlauf persistierten die Schmerzen. Die
Arthro-MRI-Untersuchung vom 19. Februar 2021 ergab eine transmurale Ruptur
der Supraspinatussehne, einen minimalen Partialriss der Infraspinatussehne und
der kranialen Anteile der Subscapularissehne sowie eine Luxation der langen
Bizepssehne mit longitudinal gerichteter Rissbildung (Bericht des D.___ Spitals
vom 24. Februar 2021, IV-Nr. 12, S. 9 f.). Am 9. Juni 2021 erfolgte eine
Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Subscapularisnaht und Supraspinatusnaht
sowie mini-open Bizepstenodese rechts (Operationsbericht des D.___ Spitals vom
9.
Juni 2021, IV-Nr. 6 S. 21 ff.). Der Austrittsbericht vom gleichen Tag
(IV-Nr. 6 S. 25 f.) sprach von einem komplikationslosen intra- und
postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer konnte in gutem Allgemeinzustand in
die weitere ambulante Behandlung entlassen werden.
3.2
Am 26. Juli 2021 berichtete Dr.
med. E.___, Oberärztin an der Orthopädie Klinik am D.___ Spital, von einem
regelrechten Zustand sechs Wochen postoperativ. Bisher bestünden keine Hinweise
für aufgetretene Komplikationen. Die Beweglichkeit sei erwartungsgemäss noch
deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % laufe weiter bis zum
nächsten Termin. Perspektivisch werde der Beschwerdeführer frühestens sechs
Monate nach der Operation wieder in seinem Beruf als Hauswart tätig sein können
(IV-Nr. 6 S. 14 f.).
3.3
Die
Begutachtungsstelle F.___ erstattete der Unfallversicherung des
Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 ein monodisziplinäres orthopädisches
Gutachten (IV-Nr. 22.2), worin Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, folgende Diagnosen stellte (S. 4 f.):
Frozen shoulder mit
persistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit /
bei:
-
Status nach axialem
Kontusionstrauma am 15. Januar 2021 mit transmuraler Ruptur der
Subscapularissehne (Lafosse II), anteriorer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne
(Patte 3, reverse-L shaped), hochgradiger bursaseitiger Partialruptur im Bereich
des Überganges zum Infraspinatus (Ellman III), Tendinitis und Luxation der
langen Bizepssehne.
In seiner Beurteilung führte der
Gutachter aus, während der Untersuchung könne der Beschwerdeführer aktiv bei
blockiertem Schulterblatt den Arm nur bis 40° anheben, bei frei gegebenem
Schulterblatt bis 80°. Passiv könne dann bei stark auftretendem Widerstand nur
bis 90° abduziert / eleviert werden, während die Rotationen passiv
weitestgehend blockiert seien. Die Wiedereingliederung in die ursprüngliche
Tätigkeit als Hauswart habe Mitte November 2021 mit einem Pensum vom 30 %
Pensum begonnen. In Anbetracht der bekannten langen Verläufe bei frozen
shoulder bestehe zurzeit beim Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach der
Operation weiterhin ein labiles pathologisches Geschehen; im weiteren Verlauf könne
durchaus noch mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden gerechnet werden.
Die begonnene Physiotherapie solle weiter intensiv fortgeführt werden. Somit
sei der Zeitpunkt für eine abschliessende Beurteilung verfrüht, insbesondere
bezüglich der endgültigen Arbeitsfähigkeit (S. 4). Derzeit sei eine
Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vor allem
Wisch- und Putzarbeiten erledige; der Rest werde teilweise von der Ehefrau und vom
Sohn übernommen. Eine Steigerung der Arbeitsleistung habe bis jetzt nicht
stattgefunden, könne aber jederzeit erfolgen in Abhängigkeit von den Schmerzen
und der Bewegungseinschränkung (S. 6 f.). Die Verläufe bei frozen shoulder
seien sehr unterschiedlich und es sei mit Verlaufsdauern von bis zu zwei bis
drei Jahren zu rechnen. An sich sei die Prognose für eine spontane Besserung
mit allenfalls (in-)kompletter Restitutio ad integrum gut. In einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über
Schulterhöhe oder mit vermehrter Beanspruchung des Schultergelenkes bezüglich
Rotationen sowie ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg rechts
sei der Beschwerdeführer ab November 2021 ganztags vollschichtig arbeitsfähig
(S. 7).
3.4
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals H.___ vom 11. Oktober 2022 (IV-Nr. 25 S. 6 ff.) wurde beim
Beschwerdeführer im Mai 2022 ein Urothelkarzinom der Harnblase diagnostiziert,
worauf am 11. Oktober 2022 eine Operation erfolgte (U/C, REZUM-Therapie der
Prostata, Einlage DK Ch 16; IV-Nr. 25 S. 10 ff.). Der Eingriff sowie der
postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos, so dass der
Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden konnte.
3.5
Laut Bericht des D.___ Spitals
vom 27. Januar 2023 (IV-Nr. 31 S. 8 f.) besteht aktuell, 18 Monate nach der
operativen Supraspinatus- und Subscapularisnaht sowie der Bizepstenodese
weiterhin eine deutlich eingeschränkte Funktion der Schulter. Das MRI vier
Monate postoperativ sowie die Sonographie vor sieben Monaten hätten jeweils
eine gute Sehneneinheilung ohne relevante Bursitis demonstriert. Somit könne aktuell
nichts operativ verbessert werden. Der Unfallversicherer werde um die
Erstellung eines angepassten Arbeitsprofils gebeten, um den Beschwerdeführer mit
Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine erweiterte Reintegration in den
Arbeitsprozess zu ermöglichen.
3.6
Dr. med. I.___ Fachärztin für
Chirurgie / Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Beschwerdegegnerin (fortan: RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai
2023.
(IV-Nr. 36 S. 2 ff.) aus, dem Beschwerdeführer seien schulterbelastende
Tätigkeiten rechtsseitig eher nicht mehr möglich. Bereits kurz nach dem Unfall
hätten sich die Symptome einer frozen shoulder eingestellt, was nach der
operativen Intervention exazerbiert habe. Der Beschwerdeführer hätte nach dem
Unfall (vgl. Aktennotiz vom 25. November 2021, IV-Nr. 14) nicht missachten
sollen, was durch Wiederaufnahme seiner Abwarttätigkeit leider geschehen sei.
Durch die zwischenzeitlich aufgetretene Tumorerkrankung scheine anhand der
vorliegenden medizinischen Dokumentation keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorzuliegen, wobei hier die Einholung eines aktuellen
Verlaufsberichtes empfehlenswert sei (S. 3). Nicht mehr zumutbar seien mittelschwere
und schwere Arbeiten sowie von Kälte und Nässe. In einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Belastungen des rechten Schultergelenks und
ohne vermehrte Beanspruchung bezüglich Rotationen, ohne Verrichtungen mit dem
rechten Arm über Schulterhöhe sowie ohne repetitives Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg rechts sei der Beschwerdeführer ab November 2021 ganztags
vollschichtig arbeitsfähig (S. 4).
3.7
Dem Bericht des D.___ Spitals
vom 8. Juni 2023 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von neuen Nackenbeschwerden rechts paravertebral seit ca. zwei
bis drei Monaten mit brennender / elektrisierender Ausstrahlung in den linken,
dorsalen Oberarm und den dorsomedialen Unterarm berichte. Zwei Jahre
postoperativ nach Supraspinatus- und Subscapularisnaht sowie Bizepstenodese
bestehe eine eingeschränkte Schulterfunktion. Mittlerweile sei von einem
Endzustand auszugehen. Ein kapsulitisches Muster zeige sich nicht. Postoperativ
hätten sowohl ein MRI als auch eine Sonographie eine gute Sehneneinheilung
gezeigt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es umso wichtiger, dass ein
Arbeitsprofil erstellt werde, wofür man die Klinik J.___ empfehle. Schwere
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterebene und körperfern seien nicht
möglich, d.h. man attestiere für diese Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Hinsichtlich der berichteten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Ober-
und Unterarm werde zur Abklärung von möglichen Nervenkonflikten ein MRI der
Halswirbelsäule empfohlen.
3.8
Im Beschwerdeverfahren reicht
der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 ein (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4). Danach erschien der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines
Hausarztes Dr. med. L.___ erstmals am 14. September 2023 in der Sprechstunde.
Er, Dr. med. K.___, stelle die Diagnose einer depressiven Entwicklung in engem
Zusammenhang mit einem Unfall vom 14. Januar 2021. Damals habe sich der Beschwerdeführer
an der rechten Schulter verletzt. Nach einem operativen Eingriff habe kein
befriedigender Heilungsverlauf festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer
leide seither unter chronischen Schmerzen, die den Einsatz von verschiedenen
Schmerzmitteln erforderten, ohne dass eine Schmerzfreiheit erzielt würde. Diese
Schmerzen wirkten sich nachteilig auf das Schlafprofil aus. Seit dem Unfall
betrage die maximale Schlafdauer schmerzbedingt ein- bis zwei Stunden. Aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht führten die Symptome Schlafstörung und
chronische Schmerzen – wenn länger vorhanden – zu einer Erschöpfung des
Nervensystems über eine stressbedingte Hypercortisolämie mit Senkung des
BDNF-Spiegels im Zentralnervensystem (Brain derived neurotrophic factor).
Klinisch trete eine depressive Symptomatik ein, wie beim Beschwerdeführer habe
festgestellt werden können: Depressive Verstimmung, Gedankengrübeln,
Angstgefühle, erhöhte Reizbarkeit, Anhedonie etc. Da gemäss Bericht der
Orthopäden ein Residualzustand vorliege, könne die Ursache der depressiven
Entwicklung medizinisch nicht beeinflusst werden, weshalb die Prognose zur
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als sehr ungünstig bezeichnet werden müsse.
Die theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Organe, d.h.
das Arbeiten mit einer Hand, sei praktisch nicht umsetzbar. Ebenso wenig
nachvollziehbar sei das Unterlassen einer arbeitsmedizinischen Abklärung der
Unfallfolge durch die Unfallversicherung. Inakzeptabel sei weiter die
Einstellung der Kostenübernahme für die Physiotherapie zur Vermeidung einer
Schmerzausdehnung in die dorsale Muskulatur (Hals- und Lendenwirbelsäule). Zur
Arbeitsfähigkeit sei zu bemerken, dass die Schlafstörung unweigerlich mit einer
Tagesmüdigkeit verbunden sei. Damit erfolge beim Beschwerdeführer eine
vorzeitige Erschöpfung der Kraftreserven mit erhöhtem Pausenbedarf, was
wiederum aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 bis 50 % bedeute.
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung
der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 24. Mai 2023 (E. II. 3.6 hiervor).
4.1
Die Regionalen Ärztlichen
Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend
Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung. RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV, welche den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor), kann ein
Beweiswert zukommen, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten
vergleichbar ist. Zudem können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom
8.
Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es
denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen abzustellen, wobei jedoch auch bei nur geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
4.2
In der RAD-Stellungnahme vom 24.
Mai 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe
demgegenüber seit November 2021 eine ganztägige vollschichtige Arbeitsfähigkeit.
4.3
Die reine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin
Dr. med. I.___ vermag nicht zu überzeugen.
4.3.1
Dr. med. I.___ befasste sich in ihrer
Stellungnahme vom 24. Mai 2023 mit den Vorakten und fasste den medizinischen Verlauf
kurz zusammen. Zutreffend hielt sie fest, dass sich Ende September 2022 weiterhin
eine leichte Verbesserung der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
gezeigt habe, diese sei jedoch nur sehr langsam vorangeschritten. Am 27. Januar
2023.
habe der behandelnde Orthopäde bei anhaltend eingeschränkter
Schulterbeweglichkeit rechts den Unfallversicherer um Erstellung eines
angepassten Arbeitsprofils gebeten, um den Beschwerdeführer durch die IV
erweitert reintegrieren zu lassen. Zutreffend ist auch, dass am 11. Mai 2022 im
Auftrag der Unfallversicherung ein monodisziplinäres orthopädisches Gutachten
von Dr. med. G.___ erging und dieser – wie bereits vom RAD im provisorischen
Zumutbarkeitsprofil vom 25. November 2021 (IV-Nr. 14) attestiert –
Tätigkeiten über Schulterhöhe oder mit Schulterrotation rechts als nicht
möglich erachtete. Dr. med. I.___ kam schliesslich zum Ergebnis, dass dem
Beschwerdeführer mittelschwere und schwere Arbeiten, mit Belastung der rechten Schulter
oder Rotation im rechten Schultergelenk, mit Verrichtungen rechts über
Schulterhöhe sowie bei Kälte und Nässe nicht mehr zumutbar seien. Hingegen sei
er in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem
rechten Arm über Schulterhöhe oder mit vermehrter Beanspruchung des
Schultergelenkes bezüglich Rotationen sowie ohne repetitives Heben und Tragen
von Lasten über 10 kg rechts ab November 2021 ganztags vollschichtig
arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist vereinbar mit dem monodisziplinären
orthopädischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom 11. Mai 2022 sowie den
medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zur Schulterproblematik bis zum
Zeitpunkt der Stellungnahme der RAD-Ärztin.
Im Juni 2023 fand im D.___ Spital eine
weitere Verlaufskontrolle zwei Jahre postoperativ statt. Dabei stellte der
behandelnde Orthopäde des D.___ Spitals weitere Einschränkungen fest, welche von
der RAD-Ärztin nicht gewürdigt wurden. Der entsprechende Bericht vom 8. Juni
2023.
(E. II. 3.7 hiervor) hielt fest, dass der Beschwerdeführer von
neuen Nackenbeschwerden rechts paravertebral seit zwei bis drei Monaten mit
brennender / elektrisierender Ausstrahlung in den linken, dorsalen Oberarm und
den dorsomedialen Unterarm berichte. Der Oberarzt Dr. med. M.___
empfahl daraufhin die Durchführung eines MRI der Halswirbelsäule zur Abklärung
von möglichen Nervenkonflikten. Ein entsprechender MRI-Bericht findet sich
nicht in den IV-Akten. Inwiefern diese neu hinzugetretenen Beschwerden mit der
bestehenden Schulterproblematik zusammenhängen und ob diese Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, lässt sich den vorliegenden
Berichten nicht entnehmen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu
hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen (Nackenbeschwerden rechts
paravertebral) fand in der RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2023 nicht statt.
4.3.2
Weiter geht aus dem
Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 11. Oktober 2022 (E. II. 3.4
hiervor) hervor, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2022 ein Urothelkarzinom der
Harnblase diagnostiziert und er am 11. Oktober 2022 operiert wurde, wobei sich
der Eingriff sowie der postoperative Verlauf komplikationslos gestalteten. Im
Rahmen der Blasentumor-Nachsorge war drei Monate nach der Operation eine
Urethrozystoskopie vorgesehen. Dr. med. I.___ nahm in ihrer Stellungnahme
vom 24. Mai 2023 zwar Bezug auf das Urothelkarzinom, wobei sie davon ausging,
dass anhand der vorliegenden medizinischen Dokumentation durch die
zwischenzeitlich aufgetretene Tumorerkrankung keine zusätzliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vorzuliegen scheine; sie empfahl jedoch die Einholung
eines aktuellen Verlaufsberichtes. Ein entsprechender Bericht fehlt indes in
den Akten ebenso wie ein Bericht zur verordneten Urethrozystoskopie. Wie sich
die Situation bezüglich des Urothelkarzinoms der Harnblase entwickelt hat resp.
ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lässt
sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen.
4.3.3
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im September 2023 –
und somit noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – mit
einer psychiatrischen Behandlung begonnen hat. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen
seines behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___ (Zeugnisse vom 14. September,
26.
Oktober, 20. November und 21. Dezember 2023 sowie 1. Februar 2024; BB-Nr.
3) bestehe seit dem 14. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Gemäss
Bericht von Dr. med. K.___ vom 4. April 2024 (E. II. 3.8 hiervor) diagnostiziere
eine depressive Entwicklung mit depressiven Symptomen wie Gedankengrübeln und
Angstgefühlen, welche in einem engen Zusammenhang mit einem Unfall vom 14. Januar
2021.
stehe. Die Schlafstörung und die chronischen Schmerzen führten zu einer
Erschöpfung des Nervensystems. Die somatische Ursache der depressiven
Entwicklung lasse sich medizinisch nicht beeinflussen. Die Schlafstörung sei
mit einer Tagesmüdigkeit verbunden und bewirke eine vorzeitige Erschöpfung der
Kraftreserven mit erhöhtem Pausenbedarf. Daraus resultiere eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 bis 50 %.
Indem der behandelnde Psychiater seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit u.a. auch mit der Schlafstörung und der damit
einhergehenden Tagesmüdigkeit begründet, geht zwar nicht klar hervor, welchen Einfluss
die depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat. Jedoch sind seine
Ausführungen klar genug, um daraus schliessen zu können, dass auch die
depressive Entwicklung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Somit
bestehen in den medizinischen Unterlagen Hinweise dafür, dass beim
Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik noch vor Erlass der Verfügung vom
9.
Januar 2024 entstanden sein könnte. Wie sich diese gesundheitliche
Einschränkung konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt,
lässt sich weder dem Bericht des behandelnden Psychiaters noch der
versicherungsmedizinischen Einschätzung von Dr. med. I.___ entnehmen. Letztere
nahm einzig eine Einschätzung aufgrund der ihr vorgelegten Akten vor, womit sie
einen massgeblichen Faktor in ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht
würdigen konnte. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der psychischen Situation
Abklärungsdefizite bestehen.
4.4
Damit bestehen mehr als nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des
RAD. Angesichts dessen lässt sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
vorliegenden Fall nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die
übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf
allfällige Auswirkungen der somatischen und psychischen Erkrankungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer
sowie urologischer Sicht weitere Abklärungen zu veranlassen.
5.
5.1
Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
5.2
Wie soeben in Erwägung II. 4
hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig
abgeklärt. Wie sich die oben ausführlich beschriebenen, somatischen Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich den
versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. I.___ nicht entnehmen.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Bericht des D.___ Spitals vom 8.
Juni 2023 (IV-Nr. 37) festgestellten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den
linken Arm fand nicht statt. In den Akten fehlt ein entsprechender MRI-Bericht.
Weiter wies Dr. med. I.___ darauf hin, dass hinsichtlich der aufgetretenen
Tumorerkrankung die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts empfehlenswert
sei, was von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen wurde. Aufgrund der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen kann zudem nicht ausgeschlossen
werden, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer depressiven Symptomatik mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht
noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2024 eingetreten ist.
Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite
bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche
Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der
Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht zuzumuten sind, nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Fragen wurden von der
Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt. Im Rahmen des hier angefochtenen
Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einzig auf die Stellungnahme des RAD
abgestellt, welche – wie oben ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende
Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur
medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer, orthopädischer,
neurologischer sowie urologischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Folglich ist die Beschwerde
im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 9. Januar 2024 aufzuheben.
6.
6.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).
Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes
gestellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bereits im Administrativverfahren involviert war, wird die
Parteientschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9.
Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann