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Entscheid

VSBES.2024.29

Invalidenrente

7. April 2025Deutsch24 min

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Verletzung des rechten Oberarms resp.

Source so.ch

Urteil vom 7. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Martin Kaiser

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 1. November 2021 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Verletzung des rechten Oberarms resp.

der rechten Schulter aufgrund eines Berufsunfalls vom 14. Januar 2021

geltend gemacht und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 15. Januar

2021 angegeben. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer als Hauswart für die Firma B.___

AG in [...] gearbeitet.

1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 9. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 9. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und es sei dem Beschwerdeführer ab Mai 2022 bis auf weiteres mindestens eine

Viertel-Rente auszurichten.

Allenfalls

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks weiterer

Abklärungen, inkl. psychologische Abklärung.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 15. April 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt, unter Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

2.3 Am 29. April 2024 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten und erklärt,

dass er die allfällige Festlegung des Anwaltshonorars im Falle der Gutheissung

der Beschwerde dem Ermessen des Gerichts überlässt (A.S. 19 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2024) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist hier das neue

Recht anwendbar, da ein allfälliger Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2022

entstanden wäre. Einerseits wird eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar

2021.

geltend gemacht (E. I. 1.1 hiervor), womit das zu absolvierende

Wartejahr (s. dazu E. II. 2.2 hiernach) im Januar 2022 enden würde.

Andererseits könnte ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der

Anmeldung vom 1. November 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), also per

1.

Mai 2022.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

jene Versicherten, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen

(Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist, sowie ob der

betreffende Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.5

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf

es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts.

3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am

14.

Januar 2021 bei der Arbeit und zog sich eine Prellung der rechten Schulter

zu (s. Austrittsbericht der Notfallstation des C.___ vom 15. Januar 2021,

IV-Nr. 12 S. 15 f.). Im Verlauf persistierten die Schmerzen. Die

Arthro-MRI-Untersuchung vom 19. Februar 2021 ergab eine transmurale Ruptur

der Supraspinatussehne, einen minimalen Partialriss der Infraspinatussehne und

der kranialen Anteile der Subscapularissehne sowie eine Luxation der langen

Bizepssehne mit longitudinal gerichteter Rissbildung (Bericht des D.___ Spitals

vom 24. Februar 2021, IV-Nr. 12, S. 9 f.). Am 9. Juni 2021 erfolgte eine

Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Subscapularisnaht und Supraspinatusnaht

sowie mini-open Bizepstenodese rechts (Operationsbericht des D.___ Spitals vom

9.

Juni 2021, IV-Nr. 6 S. 21 ff.). Der Austrittsbericht vom gleichen Tag

(IV-Nr. 6 S. 25 f.) sprach von einem komplikationslosen intra- und

postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer konnte in gutem Allgemeinzustand in

die weitere ambulante Behandlung entlassen werden.

3.2

Am 26. Juli 2021 berichtete Dr.

med. E.___, Oberärztin an der Orthopädie Klinik am D.___ Spital, von einem

regelrechten Zustand sechs Wochen postoperativ. Bisher bestünden keine Hinweise

für aufgetretene Komplikationen. Die Beweglichkeit sei erwartungsgemäss noch

deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % laufe weiter bis zum

nächsten Termin. Perspektivisch werde der Beschwerdeführer frühestens sechs

Monate nach der Operation wieder in seinem Beruf als Hauswart tätig sein können

(IV-Nr. 6 S. 14 f.).

3.3

Die

Begutachtungsstelle F.___ erstattete der Unfallversicherung des

Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 ein monodisziplinäres orthopädisches

Gutachten (IV-Nr. 22.2), worin Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, folgende Diagnosen stellte (S. 4 f.):

Frozen shoulder mit

persistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit /

bei:

-

Status nach axialem

Kontusionstrauma am 15. Januar 2021 mit transmuraler Ruptur der

Subscapularissehne (Lafosse II), anteriorer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne

(Patte 3, reverse-L shaped), hochgradiger bursaseitiger Partialruptur im Bereich

des Überganges zum Infraspinatus (Ellman III), Tendinitis und Luxation der

langen Bizepssehne.

In seiner Beurteilung führte der

Gutachter aus, während der Untersuchung könne der Beschwerdeführer aktiv bei

blockiertem Schulterblatt den Arm nur bis 40° anheben, bei frei gegebenem

Schulterblatt bis 80°. Passiv könne dann bei stark auftretendem Widerstand nur

bis 90° abduziert / eleviert werden, während die Rotationen passiv

weitestgehend blockiert seien. Die Wiedereingliederung in die ursprüngliche

Tätigkeit als Hauswart habe Mitte November 2021 mit einem Pensum vom 30 %

Pensum begonnen. In Anbetracht der bekannten langen Verläufe bei frozen

shoulder bestehe zurzeit beim Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach der

Operation weiterhin ein labiles pathologisches Geschehen; im weiteren Verlauf könne

durchaus noch mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden gerechnet werden.

Die begonnene Physiotherapie solle weiter intensiv fortgeführt werden. Somit

sei der Zeitpunkt für eine abschliessende Beurteilung verfrüht, insbesondere

bezüglich der endgültigen Arbeitsfähigkeit (S. 4). Derzeit sei eine

Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vor allem

Wisch- und Putzarbeiten erledige; der Rest werde teilweise von der Ehefrau und vom

Sohn übernommen. Eine Steigerung der Arbeitsleistung habe bis jetzt nicht

stattgefunden, könne aber jederzeit erfolgen in Abhängigkeit von den Schmerzen

und der Bewegungseinschränkung (S. 6 f.). Die Verläufe bei frozen shoulder

seien sehr unterschiedlich und es sei mit Verlaufsdauern von bis zu zwei bis

drei Jahren zu rechnen. An sich sei die Prognose für eine spontane Besserung

mit allenfalls (in-)kompletter Restitutio ad integrum gut. In einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über

Schulterhöhe oder mit vermehrter Beanspruchung des Schultergelenkes bezüglich

Rotationen sowie ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg rechts

sei der Beschwerdeführer ab November 2021 ganztags vollschichtig arbeitsfähig

(S. 7).

3.4

Gemäss Austrittsbericht des

Spitals H.___ vom 11. Oktober 2022 (IV-Nr. 25 S. 6 ff.) wurde beim

Beschwerdeführer im Mai 2022 ein Urothelkarzinom der Harnblase diagnostiziert,

worauf am 11. Oktober 2022 eine Operation erfolgte (U/C, REZUM-Therapie der

Prostata, Einlage DK Ch 16; IV-Nr. 25 S. 10 ff.). Der Eingriff sowie der

postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos, so dass der

Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 in gutem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden konnte.

3.5

Laut Bericht des D.___ Spitals

vom 27. Januar 2023 (IV-Nr. 31 S. 8 f.) besteht aktuell, 18 Monate nach der

operativen Supraspinatus- und Subscapularisnaht sowie der Bizepstenodese

weiterhin eine deutlich eingeschränkte Funktion der Schulter. Das MRI vier

Monate postoperativ sowie die Sonographie vor sieben Monaten hätten jeweils

eine gute Sehneneinheilung ohne relevante Bursitis demonstriert. Somit könne aktuell

nichts operativ verbessert werden. Der Unfallversicherer werde um die

Erstellung eines angepassten Arbeitsprofils gebeten, um den Beschwerdeführer mit

Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine erweiterte Reintegration in den

Arbeitsprozess zu ermöglichen.

3.6

Dr. med. I.___ Fachärztin für

Chirurgie / Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Beschwerdegegnerin (fortan: RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai

2023.

(IV-Nr. 36 S. 2 ff.) aus, dem Beschwerdeführer seien schulterbelastende

Tätigkeiten rechtsseitig eher nicht mehr möglich. Bereits kurz nach dem Unfall

hätten sich die Symptome einer frozen shoulder eingestellt, was nach der

operativen Intervention exazerbiert habe. Der Beschwerdeführer hätte nach dem

Unfall (vgl. Aktennotiz vom 25. November 2021, IV-Nr. 14) nicht missachten

sollen, was durch Wiederaufnahme seiner Abwarttätigkeit leider geschehen sei.

Durch die zwischenzeitlich aufgetretene Tumorerkrankung scheine anhand der

vorliegenden medizinischen Dokumentation keine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorzuliegen, wobei hier die Einholung eines aktuellen

Verlaufsberichtes empfehlenswert sei (S. 3). Nicht mehr zumutbar seien mittelschwere

und schwere Arbeiten sowie von Kälte und Nässe. In einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Belastungen des rechten Schultergelenks und

ohne vermehrte Beanspruchung bezüglich Rotationen, ohne Verrichtungen mit dem

rechten Arm über Schulterhöhe sowie ohne repetitives Heben und Tragen von

Lasten über 10 kg rechts sei der Beschwerdeführer ab November 2021 ganztags

vollschichtig arbeitsfähig (S. 4).

3.7

Dem Bericht des D.___ Spitals

vom 8. Juni 2023 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer von neuen Nackenbeschwerden rechts paravertebral seit ca. zwei

bis drei Monaten mit brennender / elektrisierender Ausstrahlung in den linken,

dorsalen Oberarm und den dorsomedialen Unterarm berichte. Zwei Jahre

postoperativ nach Supraspinatus- und Subscapularisnaht sowie Bizepstenodese

bestehe eine eingeschränkte Schulterfunktion. Mittlerweile sei von einem

Endzustand auszugehen. Ein kapsulitisches Muster zeige sich nicht. Postoperativ

hätten sowohl ein MRI als auch eine Sonographie eine gute Sehneneinheilung

gezeigt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es umso wichtiger, dass ein

Arbeitsprofil erstellt werde, wofür man die Klinik J.___ empfehle. Schwere

Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über der Schulterebene und körperfern seien nicht

möglich, d.h. man attestiere für diese Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Hinsichtlich der berichteten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Ober-

und Unterarm werde zur Abklärung von möglichen Nervenkonflikten ein MRI der

Halswirbelsäule empfohlen.

3.8

Im Beschwerdeverfahren reicht

der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2024 ein (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4). Danach erschien der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines

Hausarztes Dr. med. L.___ erstmals am 14. September 2023 in der Sprechstunde.

Er, Dr. med. K.___, stelle die Diagnose einer depressiven Entwicklung in engem

Zusammenhang mit einem Unfall vom 14. Januar 2021. Damals habe sich der Beschwerdeführer

an der rechten Schulter verletzt. Nach einem operativen Eingriff habe kein

befriedigender Heilungsverlauf festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer

leide seither unter chronischen Schmerzen, die den Einsatz von verschiedenen

Schmerzmitteln erforderten, ohne dass eine Schmerzfreiheit erzielt würde. Diese

Schmerzen wirkten sich nachteilig auf das Schlafprofil aus. Seit dem Unfall

betrage die maximale Schlafdauer schmerzbedingt ein- bis zwei Stunden. Aus

medizinisch-psychiatrischer Sicht führten die Symptome Schlafstörung und

chronische Schmerzen – wenn länger vorhanden – zu einer Erschöpfung des

Nervensystems über eine stressbedingte Hypercortisolämie mit Senkung des

BDNF-Spiegels im Zentralnervensystem (Brain derived neurotrophic factor).

Klinisch trete eine depressive Symptomatik ein, wie beim Beschwerdeführer habe

festgestellt werden können: Depressive Verstimmung, Gedankengrübeln,

Angstgefühle, erhöhte Reizbarkeit, Anhedonie etc. Da gemäss Bericht der

Orthopäden ein Residualzustand vorliege, könne die Ursache der depressiven

Entwicklung medizinisch nicht beeinflusst werden, weshalb die Prognose zur

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als sehr ungünstig bezeichnet werden müsse.

Die theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Organe, d.h.

das Arbeiten mit einer Hand, sei praktisch nicht umsetzbar. Ebenso wenig

nachvollziehbar sei das Unterlassen einer arbeitsmedizinischen Abklärung der

Unfallfolge durch die Unfallversicherung. Inakzeptabel sei weiter die

Einstellung der Kostenübernahme für die Physiotherapie zur Vermeidung einer

Schmerzausdehnung in die dorsale Muskulatur (Hals- und Lendenwirbelsäule). Zur

Arbeitsfähigkeit sei zu bemerken, dass die Schlafstörung unweigerlich mit einer

Tagesmüdigkeit verbunden sei. Damit erfolge beim Beschwerdeführer eine

vorzeitige Erschöpfung der Kraftreserven mit erhöhtem Pausenbedarf, was

wiederum aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 bis 50 % bedeute.

4.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung

der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 24. Mai 2023 (E. II. 3.6 hiervor).

4.1

Die Regionalen Ärztlichen

Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend

Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine

Wirkung. RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV, welche den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor), kann ein

Beweiswert zukommen, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten

vergleichbar ist. Zudem können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom

8.

Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es

denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen abzustellen, wobei jedoch auch bei nur geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

4.2

In der RAD-Stellungnahme vom 24.

Mai 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten

Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe

demgegenüber seit November 2021 eine ganztägige vollschichtige Arbeitsfähigkeit.

4.3

Die reine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin

Dr. med. I.___ vermag nicht zu überzeugen.

4.3.1

Dr. med. I.___ befasste sich in ihrer

Stellungnahme vom 24. Mai 2023 mit den Vorakten und fasste den medizinischen Verlauf

kurz zusammen. Zutreffend hielt sie fest, dass sich Ende September 2022 weiterhin

eine leichte Verbesserung der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter

gezeigt habe, diese sei jedoch nur sehr langsam vorangeschritten. Am 27. Januar

2023.

habe der behandelnde Orthopäde bei anhaltend eingeschränkter

Schulterbeweglichkeit rechts den Unfallversicherer um Erstellung eines

angepassten Arbeitsprofils gebeten, um den Beschwerdeführer durch die IV

erweitert reintegrieren zu lassen. Zutreffend ist auch, dass am 11. Mai 2022 im

Auftrag der Unfallversicherung ein monodisziplinäres orthopädisches Gutachten

von Dr. med. G.___ erging und dieser – wie bereits vom RAD im provisorischen

Zumutbarkeitsprofil vom 25. November 2021 (IV-Nr. 14) attestiert –

Tätigkeiten über Schulterhöhe oder mit Schulterrotation rechts als nicht

möglich erachtete. Dr. med. I.___ kam schliesslich zum Ergebnis, dass dem

Beschwerdeführer mittelschwere und schwere Arbeiten, mit Belastung der rechten Schulter

oder Rotation im rechten Schultergelenk, mit Verrichtungen rechts über

Schulterhöhe sowie bei Kälte und Nässe nicht mehr zumutbar seien. Hingegen sei

er in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem

rechten Arm über Schulterhöhe oder mit vermehrter Beanspruchung des

Schultergelenkes bezüglich Rotationen sowie ohne repetitives Heben und Tragen

von Lasten über 10 kg rechts ab November 2021 ganztags vollschichtig

arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist vereinbar mit dem monodisziplinären

orthopädischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom 11. Mai 2022 sowie den

medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zur Schulterproblematik bis zum

Zeitpunkt der Stellungnahme der RAD-Ärztin.

Im Juni 2023 fand im D.___ Spital eine

weitere Verlaufskontrolle zwei Jahre postoperativ statt. Dabei stellte der

behandelnde Orthopäde des D.___ Spitals weitere Einschränkungen fest, welche von

der RAD-Ärztin nicht gewürdigt wurden. Der entsprechende Bericht vom 8. Juni

2023.

(E. II. 3.7 hiervor) hielt fest, dass der Beschwerdeführer von

neuen Nackenbeschwerden rechts paravertebral seit zwei bis drei Monaten mit

brennender / elektrisierender Ausstrahlung in den linken, dorsalen Oberarm und

den dorsomedialen Unterarm berichte. Der Oberarzt Dr. med. M.___

empfahl daraufhin die Durchführung eines MRI der Halswirbelsäule zur Abklärung

von möglichen Nervenkonflikten. Ein entsprechender MRI-Bericht findet sich

nicht in den IV-Akten. Inwiefern diese neu hinzugetretenen Beschwerden mit der

bestehenden Schulterproblematik zusammenhängen und ob diese Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, lässt sich den vorliegenden

Berichten nicht entnehmen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu

hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen (Nackenbeschwerden rechts

paravertebral) fand in der RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2023 nicht statt.

4.3.2

Weiter geht aus dem

Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 11. Oktober 2022 (E. II. 3.4

hiervor) hervor, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2022 ein Urothelkarzinom der

Harnblase diagnostiziert und er am 11. Oktober 2022 operiert wurde, wobei sich

der Eingriff sowie der postoperative Verlauf komplikationslos gestalteten. Im

Rahmen der Blasentumor-Nachsorge war drei Monate nach der Operation eine

Urethrozystoskopie vorgesehen. Dr. med. I.___ nahm in ihrer Stellungnahme

vom 24. Mai 2023 zwar Bezug auf das Urothelkarzinom, wobei sie davon ausging,

dass anhand der vorliegenden medizinischen Dokumentation durch die

zwischenzeitlich aufgetretene Tumorerkrankung keine zusätzliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vorzuliegen scheine; sie empfahl jedoch die Einholung

eines aktuellen Verlaufsberichtes. Ein entsprechender Bericht fehlt indes in

den Akten ebenso wie ein Bericht zur verordneten Urethrozystoskopie. Wie sich

die Situation bezüglich des Urothelkarzinoms der Harnblase entwickelt hat resp.

ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lässt

sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen.

4.3.3

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im September 2023 –

und somit noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – mit

einer psychiatrischen Behandlung begonnen hat. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen

seines behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___ (Zeugnisse vom 14. September,

26.

Oktober, 20. November und 21. Dezember 2023 sowie 1. Februar 2024; BB-Nr.

3) bestehe seit dem 14. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Gemäss

Bericht von Dr. med. K.___ vom 4. April 2024 (E. II. 3.8 hiervor) diagnostiziere

eine depressive Entwicklung mit depressiven Symptomen wie Gedankengrübeln und

Angstgefühlen, welche in einem engen Zusammenhang mit einem Unfall vom 14. Januar

2021.

stehe. Die Schlafstörung und die chronischen Schmerzen führten zu einer

Erschöpfung des Nervensystems. Die somatische Ursache der depressiven

Entwicklung lasse sich medizinisch nicht beeinflussen. Die Schlafstörung sei

mit einer Tagesmüdigkeit verbunden und bewirke eine vorzeitige Erschöpfung der

Kraftreserven mit erhöhtem Pausenbedarf. Daraus resultiere eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 bis 50 %.

Indem der behandelnde Psychiater seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit u.a. auch mit der Schlafstörung und der damit

einhergehenden Tagesmüdigkeit begründet, geht zwar nicht klar hervor, welchen Einfluss

die depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hat. Jedoch sind seine

Ausführungen klar genug, um daraus schliessen zu können, dass auch die

depressive Entwicklung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Somit

bestehen in den medizinischen Unterlagen Hinweise dafür, dass beim

Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik noch vor Erlass der Verfügung vom

9.

Januar 2024 entstanden sein könnte. Wie sich diese gesundheitliche

Einschränkung konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt,

lässt sich weder dem Bericht des behandelnden Psychiaters noch der

versicherungsmedizinischen Einschätzung von Dr. med. I.___ entnehmen. Letztere

nahm einzig eine Einschätzung aufgrund der ihr vorgelegten Akten vor, womit sie

einen massgeblichen Faktor in ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht

würdigen konnte. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der psychischen Situation

Abklärungsdefizite bestehen.

4.4

Damit bestehen mehr als nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des

RAD. Angesichts dessen lässt sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

vorliegenden Fall nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die

übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf

allfällige Auswirkungen der somatischen und psychischen Erkrankungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer

sowie urologischer Sicht weitere Abklärungen zu veranlassen.

5.

5.1

Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist.

5.2

Wie soeben in Erwägung II. 4

hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig

abgeklärt. Wie sich die oben ausführlich beschriebenen, somatischen Einschränkungen

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich den

versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. I.___ nicht entnehmen.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Bericht des D.___ Spitals vom 8.

Juni 2023 (IV-Nr. 37) festgestellten Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den

linken Arm fand nicht statt. In den Akten fehlt ein entsprechender MRI-Bericht.

Weiter wies Dr. med. I.___ darauf hin, dass hinsichtlich der aufgetretenen

Tumorerkrankung die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts empfehlenswert

sei, was von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen wurde. Aufgrund der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen kann zudem nicht ausgeschlossen

werden, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer depressiven Symptomatik mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht

noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2024 eingetreten ist.

Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite

bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche

Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der

Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht zuzumuten sind, nach

derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Fragen wurden von der

Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt. Im Rahmen des hier angefochtenen

Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einzig auf die Stellungnahme des RAD

abgestellt, welche – wie oben ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende

Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur

medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer, orthopädischer,

neurologischer sowie urologischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Folglich ist die Beschwerde

im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene

Verfügung vom 9. Januar 2024 aufzuheben.

6.

6.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).

Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes

gestellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers bereits im Administrativverfahren involviert war, wird die

Parteientschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9.

Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen

vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann