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Entscheid

VSBES.2024.290

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Dezember 2025Deutsch13 min

30. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und

Source so.ch

Urteil vom 5. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Deborah Büttel

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 30. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Februar 2003 bei der

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [IV-Nr.] 1).

Die IV-Stelle ihres damaligen Wohnsitzkantons [...] liess die

Beschwerdeführerin daraufhin zunächst im September 2005 (IV-Nr. 58),

danach erneut im Oktober 2007 (IV-Nr. 106) durch B.___ begutachten. Mit

Verfügung vom 13. April 2010 wurde ihr für die Zeit vom 1. Februar

2003 bis zum 31. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(IV-Nr. 134).

1.2 Im Juni 2024 ersuchte die

Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in den Kanton

Solothurn verlegt hatte, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) um berufliche Integrationsmassnahmen oder eine Rente

(IV-Nr. 141). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 stellte ihr die

Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten

(IV-Nr. 144). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin weitere ärztliche

Berichte ein (IV-Nr. 146), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 147) zur Stellungnahme unterbreitete. Am

30. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und

trat auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 150,

Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).

2.

2.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 liess die Beschwerdeführerin am

31. Oktober 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren

[A.S. 8 ff.]:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und

weitere Abklärungen vorzunehmen.

2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin

Zur Begründung führt sie u. a. an,

die Beschwerdeführerin wäre nunmehr Vollzeit erwerbstätig. Der Status habe sich

seit der letzten Rentenprüfung geändert.

2.2 Am 7. November 2024 wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 4. November 2024 einverlangten Kostenvorschuss (vgl.

A.S. 19) von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 21).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 die Abweisung der

Beschwerde und führt aus, der vorgebrachte Revisionsgrund des Statuswechsels

sei erst in der Beschwerde geltend gemacht worden und nicht bereits zuvor im Verfahren

vor der Verwaltung (A.S. 23).

2.4 Die Beschwerdeführerin

repliziert am 3. Januar 2025 (A.S. 27 ff.). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Duplik (A.S. 31).

2.5 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 12. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine

Honorarnote ein (A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024 eintrat.

2.1

2.1.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

2.2.1

Eine neue Anmeldung wird nur

geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68

E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

2.2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen

der versicherten Person überhaupt glaub-haft sind; verneint sie dies, so

erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.

BGE 109 V 114 E. 2b).

2.2.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle

Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108

E. 5.4).

2.2.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen

ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die

Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines

vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,

dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante

Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010

E. 2.2 m. H.).

2.2.5

Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).

Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes

Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.

Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.

Zu prüfen ist, ob eine

Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.

3.1

Die erste und zugleich letzte

materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 13. April 2010, mit der der Beschwerdeführerin eine

befristete halbe Rente zugesprochen wurde, abgeschlossen (IV-Nr. 134).

Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante Veränderung des

Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. April

2010.

3.2

Beweisthema ist, ob mit den bei

der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten

Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2010 glaubhaft gemacht

worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte

(Beschwerdebeilagen 4 – 7) sind nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts

und daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.

3.3

3.3.1

Die Rentenverfügung vom 13. April

2010.

basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des B.___ aus dem Jahr 2005 und

dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2007. Gemäss dem ersten Gutachten vom 8. September

2005.

war die Beschwerdeführerin zuletzt als [...] in einem Pensum von rund drei

Stunden täglich tätig. Im Februar 2002 sei sie beim Putzen auf einer Treppe

abgerutscht, wobei es zu einer abrupten Bewegung im linken Schultergelenk

gekommen sei. Danach habe sie unter Schulterschmerzen gelitten, die im Verlauf

besser geworden, aber von Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen abgelöst

worden seien, welche seither persistierten (IV-Nr. 58 S. 27 f.).

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches linksbetontes oberes

Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen, welches die Arbeitsfähigkeit

einschränke. Daneben wurden – als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend –

ein Status nach Schulterdistorsion, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits

sowie eine funktionelle Myarthropathie der Kiefergelenke beidseits

diagnostiziert (IV-Nr. 58 S. 27). Im Vordergrund der Problematik

standen gemäss den Gutachtern die Nackenschmerzen. Überkopfarbeiten seien

ebenso wie längere Tätigkeiten in Zwangspositionen oder mit fixiertem Kopf

nicht mehr möglich. Nicht in Frage käme zudem längere Bildschirmarbeit. In der

angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 voll

arbeitsunfähig. Ein leichte Verweistätigkeit in der keine längere

Bildschirmarbeit geleistet werden müsse und in der abwechselnd in sitzender und

gehender Position gearbeitet werden könne, sei im Umfang von zweimal zwei

Stunden möglich, wobei prognostisch von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

ausgegangen wurde (IV-Nr. 58 S. 29). Die Beschwerdegegnerin führte

bei der Beschwerdeführerin in der Folge eine Haushaltsabklärung durch

(IV-Nr. 66) und versuchte, sie mit beruflichen Massnahmen im Arbeitsmarkt

zu integrieren, was aber nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste

(IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin beschloss, beim B.___ ein

Verlaufsgutachten einzuholen (IV-Nr. 94 S. 1 und IV-Nr. 99). Im

Verlaufsgutachten vom 4. Dezember 2007 erachteten die Gutachter die

Beschwerdeführerin für 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit,

wobei das Belastungsprofil unverändert demjenigen entsprach, das bereits im

Gutachten aus dem Jahr 2005 entworfen wurde. Wiederum wurde davon ausgegangen,

dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gesteigert werden könne auf

ein Vollzeitpensum. Medizinisch sei nicht erklärbar, weshalb die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Nr. 106

S. 24). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten die

Gutachter am 13. März 2008 aus, die adaptierte Tätigkeit könne entweder

auf zweimal zwei Stunden täglich oder halbtags, also für vier Stunden am Stück,

ausgeführt werden. Medizinische Massnahmen, welche zur prognostizierten

Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führen könnte,

könnten nicht benannt werden. Die gutachterlich attestierte 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei mit der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit

und der damit verbundenen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt

zu begründen. Medizinisch gesehen sei nach einer Einarbeitungszeit eine volle

Arbeitstätigkeit zumutbar (IV-Nr. 108). Später konkretisierten die

Gutachter, medizinisch theoretisch sei somit ab Gutachtensdatum (ab dem 4. Dezember

2007) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen

(IV-Nr. 114).

3.3.2

Als Beschwerden, welche zur neuerlichen Anmeldung

im Juni 2024 führten, gab die Beschwerdeführerin Genickschmerzen,

Kopfschmerzen, Schwindel, Nervenzucken am Mund, Stechen im Ohr und in der

Schläfe sowie Müdigkeit an. Die Beschwerden bestünden seit 2002 und seien auf

einen Unfall zurückzuführen (IV-Nr. 141 S. 6 f.). Gemäss einem

Bericht vom 27. August 2024 von Dr. med. C.___ (Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin) habe die Beschwerdeführerin Mühe in der Inklination,

der Reklination und der Rotation der Halswirbelsäule. Im MRI sei eine starke

Degeneration mit linksseitiger Enge bei den HWK 3 – 6 zu sehen (IV-Nr. 145

S. 4). Sie habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2024 bis zum

31.

August 2024 70 % krankgeschrieben (IV-Nr. 145 S. 4 und

6). Sie diagnostizierte ein chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom

mit Spannungskopfschmerzen (IV-Nr. 146 S. 9). Zudem findet sich ein

Bericht von Dr. med. D.___ (Facharzt für Radiologie) in den Akten über

eine am 9. Juli 2024 durchgeführte MRT-Untersuchung der HWS, des Neurocranium

und der Obitae. Gemäss diesem Bericht zeigten sich linksseitig neuroforaminale

Engen bei HWK 3 – 6 mit Punctum maximum bei HWK 5/6 mit wahrscheinlicher

C6-Nervenwurzelkompromittierung links, während der restliche Befund unauffällig

war (IV-Nr. 146 S. 3). Dr. med. E.___ (Fachärztin für Chirurgie

und Praktische Ärztin) des RAD konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen im

Vergleich zur Situation 2005/2007 keine funktionelle Verschlechterung

ausmachen. Eine leichte, optimal angepasste Tätigkeit sei nach wie vor im

selben Ausmass wie damals vollumfänglich möglich (IV-Nr. 147).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging in

der Verfügung vom 13. April 2010 gestützt auf die gutachterlichen

Einschätzungen des B.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der

angestammten Tätigkeit [...] nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten,

körperlich leichten Tätigkeit bestehe dagegen seit Dezember 2007 eine volle

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 134 S. 3). Aus den im Zuge der Neuanmeldung

eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich

zwischenzeitlich etwas an der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

verändert haben könnte. Dr. med. C.___ nimmt dazu keine Stellung in ihrem

Bericht. Es ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr attestierte

Arbeitsunfähigkeit bezieht. Dr. med. C.___ diagnostizierte nach Einblick

in die Resultate der neuerlichen MRT-Untersuchung durch Dr. med. D.___,

wie bereits die Gutachter des B.___ anlässlich der letzten Rentenprüfung, ein

chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen. Neue

Befunde oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.

Eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts ist damit

nicht glaubhaft gemacht.

3.5

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, sie würde nunmehr einer Vollzeittätigkeit nachgehen, was im Zeitpunkt der

Verfügung vom 13. April 2010 noch nicht der Fall gewesen sei (A.S. 15).

Zwar kann ein Wechsel des Erwerbsstatus eine wesentliche Veränderung des

anspruchsrelevanten Sachverhalts darstellen, der Statuswechsel wurde jedoch

erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aus den zuvor bei der

Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf

einen Statuswechsel. Da vorliegend nur zu prüfen ist, ob mit den bei der

Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Akten

eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, sind diese erst im

Beschwerdeverfahren vorgebrachten Veränderungen nicht Teil des zu beurteilenden

Sachverhalts. Weitere Ausführung hierzu erübrigen sich folglich.

4.

Insgesamt ergeben sich aus den

bei der Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen

keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten

Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin trat folglich zu Recht nicht auf die

Neuanmeldung ein. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall betragen diese CHF 600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu

bezahlen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer