VSBES.2024.293
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
30. März 2026Deutsch64 min
verfahre und hierauf neu entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Livia Schmid, c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie
(IV-Nr. 30.6) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 61). Nach
erfolgter Begutachtung reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ihrer
behandelnden Ärzte ein, welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern jeweils
zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. IV-Nrn. 36, 43, 54, 58, 76). Gestützt auf
das Gutachten und die gutachterlichen Stellungnahmen wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (IV-Nr. 83) ab.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 86, S. 3), welche vom
Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 (IV-Nr.
91) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
das psychiatrische Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) sei
voll beweiswertig, dagegen könne auf das rheumatologische Teilgutachten vom 22.
Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) aufgrund einer möglichen Verschlechterung aus
rheumatologischer Sicht nicht abgestellt werden. Es bedürfe daher eines neuen
rheumatologischen Gutachtens.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein rheumatologisches Verlaufsgutachten.
Dieser kam im Gutachtensbericht vom 19. April 2024 (IV-Nr. 106.1) zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Nicht
additiv zu der attestierten Arbeitsfähigkeit stehe die aus psychiatrischer
Sicht bestehende Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit von
insgesamt 40 %, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung aus
psychiatrischer Sicht. Die Gesamtarbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum
könne wie in den Vorgutachten bidisziplinär psychiatrisch-rheumatologisch auf
60 % gewertet werden. Gestützt darauf sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom
20. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 108) mit Verfügung vom 30.
September 2024 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2024 Beschwerde (A.S. 3 ff.) beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. September 2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung
ab frühestmöglichen Zeitpunkt die Leistungen aus der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 20. November 2024 (A.S.
15 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2025 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 4. März 2025
(A.S. 36 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025
(A.S. 50) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.
6. Mit Verfügung vom 27. August
2025 (A.S. 52) teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien
mit, es werde beabsichtigt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und
Innere Medizin, im Zusammenhang mit seinem rheumatologischen Gutachten vom 19.
April 2024 folgende Ergänzungsfrage zu stellen:
Seit dem Erlass Ihres Gutachtens vom 19.
April 2024 sind folgende neuen medizinischen Akten ergangen:
-
E-Mail von Dr. med. C.___, D.___,
vom 30. Oktober 2024 (IV-Nr. 112, S. 14)
-
Bericht des D.___ vom 11.
Oktober 2024 betreffend MR Hand rechts (IV-Nr. 112, S. 13).
-
Bericht von Dr. med. C.___,
D.___, vom 20. November 2024 (IV-Nr. 115, S. 4)
-
Bericht von Dr. med. C.___,
D.___, vom 25. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 6)
-
Kostengutsprache der E.___
vom 10. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 6.1)
Ändern die vorgenannten Berichte etwas
an Ihrer im Gutachten vom 19. April 2024 vorgenommenen Beurteilung? Bitte
begründen Sie dies – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den damaligen
Fragekatalog der IV-Stelle – eingehend.
7. Mit Stellungnahme vom 15.
September 2025 (A.S. 55) reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische
Unterlagen ein und beantragt, diese aktuellen Berichte seien dem Gutachter
ebenfalls zur Neubeurteilung vorzulegen.
8. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2025 (A.S. 59) werden Dr. med. B.___ die in E. I. 6 hiervor
aufgeführte Ergänzungsfrage gestellt und die von der Beschwerdeführerin mit
Stellungnahme vom 15. September 2025 eingereichten Berichte zugestellt.
9. Der Bericht von Dr. med. B.___
ergeht am 1. Dezember 2025 (A.S. 64 ff.). Die Parteien, zur
Vernehmlassung eingeladen, lassen sich hierzu nicht vernehmen.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 30. September 2024 zu Recht verneint hat. Die
Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, FMH
Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.6; Fachrichtungen:
Rheumatologie und Psychiatrie), die gutachterlichen Stellungnahmen vom
15.
Januar 2021 (IV-Nr. 36), 12. Februar 2021 (IV-Nr. 43), 27. Mai 2021
(IV-Nr. 54), 31. August 2021 (IV-Nr. 58) und 9. November 2022 (IV-Nr. 76)
sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024
(IV-Nr. 106.1) ab. Wie in E. I. 1 hiervor festgehalten, prüfte das
Versicherungsgericht den Beweiswert des vorgenannten bidisziplinären Gutachtens
sowie der gutachterlichen Stellungnahmen bereits mit Urteil VSBES.2023.50 vom
20.
September 2023 (IV-Nr. 91) und hielt dazu fest, das psychiatrische
Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) sei voll
beweiswertig. Dagegen könne auf das rheumatologische Teilgutachten vom 22. Oktober 2020
(IV-Nr. 30.1) aufgrund einer möglichen Verschlechterung aus
rheumatologischer Sicht nicht abgestellt werden. Es bedürfe daher eines neuen
rheumatologischen Gutachtens. Gestützt darauf wies das Versicherungsgericht die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu entscheide. Vorweg werden somit nachfolgend die
diesbezüglichen Erwägungen des Versicherungsgerichts aus dem Urteil vom 20. September
2023.
wiedergegeben:
«4.1
4.1.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Wide Spread Pain Syndrom / Fibromyalgie
(ICD-10: M79.7)
-
Symptomausweitung und
Schonverhalten
2.
Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:
M54.4)
-
Osteochondrosen mit flacher
Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner
links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre
Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)
-
Hypästhesie an
Oberschenkelaussenseite rechts
-
Haltungs- und
Bewegungskontroll-Dysfunktion
-
Dekonditionierung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
3.
Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts
mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung pT2a pNx G1 (ED 1997)
-
Status nach totaler
Thyreoidektomie
-
Status nach einmaliger
Radiojod-Elimination 1997 im KSB
-
seither rezidivfreier
Verlauf
4.
Carpaltunnel Syndrom bds. – leichte
Ausprägung (ED 2015)
-
ENMG am 23. Dezember 2015:
Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund
5.
Vitamin-D-Mangel, substituiert
6.
Osteoporose unter Bisphosphonat-Therapie
7.
Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR
8.
Chronische Urtikaria
In der Folge begründete der
rheumatologische Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus
resultierenden Einschränkungen gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen
(s. S. 14 – 18 des rheumatologischen Teilgutachtens) in nachvollziehbarer
Weise: Bereits früh seien laborchemische Untersuchungen durchgeführt worden,
welche keine humerale und zelluläre Entzündungsaktivität hätten objektivieren
können, und auch das spezifische Immunlabor habe keinen Hinweis für eine
entzündliche systemische und Autoimmunerkrankung im Sinne einer rheumatoiden
Arthritis oder einer Kollagenose ergeben. Differenzialdiagnostisch sei zudem an
eine Spondylarthropathie gedacht und eine MRT-Untersuchung mittels
Diffusionsgewichtung durchgeführt worden. Auch hier hätten keine spezifisch
entzündlichen Veränderungen objektiviert werden können. Nebenbefundlich sei
eine Diskopathie LWK3-SWK1 objektiviert worden, mit kleiner Diskushernie
LWK5/SWK1 auf der linken Seite, mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Eine
radikuläre Reiz- oder Ausfall-symptomatik sei klinisch nie dokumentiert worden,
lediglich eine Hypästhesie am lateralen Oberschenkel, welche nicht
dermatombezogen auf eine mögliche Pathologie, insbesondere nicht auf eine
Nervenwurzelreizung L3 zurückzuführen gewesen sei. Somit könnten retrospektiv
die Diagnosen der Polyarthritis sowie der lumboradikulären Reizsymptomatik
nicht als bestätigt bezeichnet werden. Aufgrund der Segmentdegeneration der
unteren Lendenwirbelsäule lasse sich ein lumbospondylogenes Reizsyndrom
vermuten, mit teilweise auch pseudoradikulären Ausstrahlungen. Die
diesbezügliche körperliche Untersuchung sei jedoch aufgrund der ausgeprägten
Angabe von Schmerzen und des Schonverhaltens als schwierig zu bezeichnen.
Wichtig in der gutachterlichen Untersuchung sei der Ausschluss einer
radikulären Reizsymptomatik, was mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt
werde. Das Vorliegen von 4/5 Waddell-Zeichen weise auch auf das Vorhandensein
von nicht-strukturellen Pathologien im Bereich der Lendenwirbelsäule hin und
müsse im Zusammenhang mit der diagnostizierten Fibromyalgie-Symptomatik
betrachtet werden. Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle
rheumatologische Untersuchung, mit Erfüllen des Widespread Pain-Index, zeigten
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die
Symptome einer Fibromyalgie seien bei der Explorandin objektivierbar.
Insbesondere könnten die subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung
derselben nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden.
Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung – sei es am Bewegungsorgan oder
metabolisch stoffwechselbedingt oder entzündlich rheumatologisch – könne nicht
eruiert werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatologisch
entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden, sondern seien im
Rahmen des Widespread Pain Syndroms / Fibromyalgie zu werten. Die Fibromyalgie
könne subsumiert werden in das Bild der somatoformen Schmerzstörung. Hierzu
passend seien auch das Schonverhalten und die Waddell-Zeichen.
Sodann beurteilte der rheumatologische
Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen in nachvollziehbarer Weise: Die bisherige Tätigkeit
als Reinigungsarbeiterin / Hauswartin könne als leicht und intermittierend
mittelschwer bezeichnet werden. Eine solche Tätigkeit sei bezüglich der
körperlichen Strukturen und bei Fehlen von Pathologien medizinisch-theoretisch
zu 80 % möglich. Die 20%ige Reduktion ergebe sich aufgrund der subjektiv
starken Schmerzsymptomatik, der Erschöpfung sowie der Leistungsminderung. Der
Pausenbedarf sei ebenfalls erhöht aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung.
Diese Beurteilung sei aus rein somatisch-rheumatologisch und
schmerzmedizinischer Sicht gestellt worden und nur im Kontext der
psychiatrischen Beurteilung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerz
anzuwenden. In einer angepassten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht ebenfalls
eine leichte und mittelschwere Tätigkeit in einem 80%-Pensum durchführbar.
Dabei sollten Zwangshaltungen gebückt oder überstreckt sowie repetitive
Rumpfbeugungen vermieden werden. Ebenso seien die weiteren Belastungsangaben
gemäss S. 24 ff. des rheumatologischen Teilgutachtens zu befolgen. Bei den
Haushaltstätigkeiten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.
4.1.2
Weiter ist zu prüfen, ob die dem
rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden Arztberichte an dessen
Beweiswert etwas zu ändern und ob die nach dem Gutachten ergangenen
Arztberichte eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der
gutachterlichen Untersuchung zu begründen vermögen. Mit Stellungnahme vom 12. Februar
2021.
äusserte sich der rheumatologische Gutachter zu der von Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 26. November 2020
(IV-Nr. 33) am Gutachten vorgebrachten Kritik und legte nachvollziehbar dar,
dass medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer
Sicht nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei. In der gutachterlichen
rheumatologischen Untersuchung habe kein explizites Beschwerdebild objektiviert
werden können, welches eine leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeit
verhindern würde. Die Fibromyalgie respektive das Widespread Pain Syndrom
hingegen sei syndromal und es sollte diesbezüglich der Leistungsfähigkeit
rheumatologisch nicht über eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ohne psychiatrische
Komorbidität diagnostiziert werden.
Sodann setzte sich der rheumatologische
Gutachter mit dem nach der Begutachtung eingereichten Bericht des D.___ vom 11.
Januar 2021 (IV-Nr. 37, S. 2) auseinander und verneinte in diesem Zusammenhang
eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes: In diesem Bericht sei neu die Diagnose einer erosiven
rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Es könne einzig mit der
MRT-Untersuchung vom 29. Dezember 2020 ein Minimalbefund einer entzündlichen
Manifestation (lediglich Synovitis beschrieben, kein Knochenmarksödem)
weiterhin unklarer Zuordnung objektiviert werden. Dieses Beschwerdebild für
sich alleine möge formal mit den anamnestischen Beschwerden die Diagnose einer
rheumatoiden Arthritis ergeben, gemäss den Klassifikationskriterien, jedoch
nicht bezüglich der zu erwartenden Symptomatik und Schmerz-Generalisierung.
Insbesondere könne keine humerale oder zelluläre entzündliche Immunreaktion
objektiviert werden oder die Immunserologie dazu herangezogen werden, um einen
akzentuierten oder schweren Verlauf zu postulieren. Auch ungesehen von den
hochsensitiven MRT-Befunden könne bei nun über 10-jährig möglichen
intermittierenden Reizung im Karpus oder den Metacarpophalangeal- und
Interphalangealgelenken nicht von einer aggressiven Form einer Arthritis
ausgegangen werden und somit sei keine Erklärung für das von der Versicherten
präsentierte Schmerzbild und die Einschränkungen zu sehen. Insgesamt ändere
sich an der Beurteilung im rheumatologischen Gutachten damit lediglich die
Erwähnung dieser möglichen Diagnose. Ergänzend setzte sich der rheumatologische
Gutachter mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54) mit dem Bericht
des D.___ vom 15. März 2021 (IV-Nr. 51) auseinander und führte aus, dass das
darin beschriebene Auftreten der Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie die
Ganzkörperschmerzsymptomatik im Rahmen der somatoformen Störung im
psychiatrischen Bereich mit eingeordnet werden könnten. Zusätzlich könne mit
den vorliegenden, neu auch arthrosonographischen Befunden und der nicht ganz
klaren MRT-Untersuchung der Hand rechts vom Dezember 2020 keine derart aktive
rheumatoide Arthritis objektiviert werden, welche das Ausmass der Beschwerden
erklären könnte. Somit werde an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten.
Von dieser Haltung wich der rheumatologische Gutachter aber dann mit seiner
Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Nr. 76, S. 2) ab, worin er sich zu
den MRT-Untersuchungen beider Hände vom 13. und 21. Juni 2022 (IV-Nr. 72, S. 2
und 4) äusserte. Darin führte er aus, in den MRT-Untersuchungen beider Hände
2022.
(siehe unten) könnten im Bereich der linken Hand eine milde Synovialitis
sowie eine insgesamt stationäre Situation objektiviert werden, im Bereich der
rechten Hand im Gesamtausmass eine progrediente Synovialitis und gering
progrediente Erosionen. Rein bildmorphologisch könne von einer rheumatoiden
Arthritis gesprochen werden. Direkte Implikationen auf eine Arbeitsfähigkeit
könnten jedoch ohne klinische Beurteilung und Beurteilung der MRT-Bilder im
Sinne eines Gutachtens nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere, da die
bisher ausgeführte Tätigkeit als leicht und intermittierend mittelschwer
bezeichnet werden könne. Damit räumte der Gutachter ein, dass er eine
allfällige Auswirkung dieser neuen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne
zusätzliche klinische Untersuchungen im Rahmen eines Gutachtens beurteilen
könne. Damit brachte er aber sinngemäss auch zum Ausdruck, dass er – anders als
in seinen vorhergehenden Stellungnahmen – nicht mehr ohne Weiteres an seiner Beurteilung
aus dem Gutachten festhalten kann. Hinzukommt, dass die behandelnde
Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, H.___, in ihren
Stellungnahmen vom 13. April 2022 (IV-Nr. 67, S. 7) und 29. August 2022 (IV-Nr.
70) hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine diametral
entgegengesetzte Meinung zur gutachterlichen Beurteilung vertritt: Sie sei mit
den Diagnosen auf den Seiten 16 und 25 nicht einverstanden. Hier fehle
eindeutig die Diagnose der erosiven progredienten Polyarthritis, der MRI-Befund
vom 29. Dezember 2020 zeige eindeutig eine progrediente erosive Polyarthritis.
Die Arthritiden und Tenosynovitiden der Hände führten zu einer deutlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Diese Einschränkung
bestehe (aktenanamnestisch) seit mindestens 2014. Die bisherige Tätigkeit sei
aktuell nicht zumutbar, in der Zukunft könne ggf. nach erfolgreicher
immunsuppressiver Therapie einem reduzierten Arbeitspensum von 30 %
nachgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich wiederholt in
verschiedenen MRI's Synovialitiden, Tendovaginitiden und eine
Handgelenksarthritis bds. (zuletzt im 06/22). Diese bildgebenden Befunde
korrelierten mit den Beschwerden und erklärten das Funktionsdefizit. Aus
rheumatologischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit
vorhanden.
Zusammenfassend hätte die
Beschwerdegegnerin somit bei dieser Konstellation nicht ohne weitere
Dispositiv
medizinische Abklärungen entscheiden dürfen. Demnach kann aufgrund einer
möglichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht nicht auf das
rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.
4.2
4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, ggw.
leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Keine.
In der Folge begründete der Gutachter
die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine umfassenden
Befunderhebungen (s. S. 10 – 14 des psychiatrischen Teilgutachtens) in
nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin leide seit ca. 12 Jahren an Schmerzen
im Bereich des ganzen Körpers, welche sie in ihrer Leistungsfähigkeit und beim
Schlafen einschränkten. Da sowohl durch die Erkrankung und die dadurch
erlittene Gehörlosigkeit des Ehemannes, als auch durch die selber durchgemachte
Thyreoidektomie aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms psychosoziale
Belastungsfaktoren bestünden und eine psychiatrische Komorbidität durch die
nachfolgende Diagnose vorhanden sei, könne eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden, sofern diese Schmerzen
nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären wären. Zusätzlich müsse
vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. leichtgradige
Episode (ICD-10: F33.0), ausgegangen werden. Dies, da die Explorandin aufgrund
von Angst resp. Panik und depressiven Symptomen bereits vor ca. zehn Jahren
eine halbjährige Therapie durchlaufen habe und aktuell seit August 2019 eine
depressive Episode beschrieben werde. Aktuell liege lediglich eine
leichtgradige depressive Episode vor, was auch in der Hamilton Depression Scale
Testung bestätigt worden sei, da Grübeln, eine leichte Anhedonie,
Insuffizienzgefühle, Ängste und Panik, eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit,
Durchschlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Andere
psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen.
Insbesondere die Panikattacken, welche von der Explorandin meistens gut
abgefangen werden könnten, könnten im Rahmen der rezidivierenden depressiven
Störung gesehen werden. Sodann wurde in der Gesamtbeurteilung der beiden
Gutachter (IV-Nr. 30.6) ergänzend angefügt, es lägen keine Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung resp. eine Störung der «komplexen Ich-Funktion» vor. Die
Explorandin habe jahrelange berufliche Tätigkeiten in denselben Betrieben
geleistet und daneben stabile soziale Beziehungen gelebt.
4.2.2
4.2.2.1 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin resp.
Hauswartin sei die Explorandin aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode,
welche sich durch Grübeln und einer erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Schmerzen im Rahmen der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 40 % als arbeitsunfähig zu
beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab
August 2019 angenommen werden und zeige sich auch im heute durchgeführten
Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anwendung
fachlicher Kompetenzen und den Spontan-Aktivitäten gefunden worden seien. Bei
der oben genannten Tätigkeit handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, da
die Explorandin lediglich leichte körperlich wechselbelastende Tätigkeiten
ausüben müsse.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, durch
die jetzige ambulante psychotherapeutische Behandlung sei eine Remission der
depressiven Symptomatik von mittel- zu leichtgradig erreicht worden. Diese
psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt und idealerweise eine
antidepressive Medikation installiert werden, da es sich um eine rezidivierende
depressive Störung handle. Eine Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen.
Sodann äussern sich die Gutachter zwar nicht zu einer allfälligen
Eingliederungsresistenz, gestützt auf das Gutachten, welches der
Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert, ist aber nicht anzunehmen, dass eine solche
besteht.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430).
Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird den gestellten Diagnosen
keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin
lebe gemeinsam mit ihrem Mann und dem jüngsten Sohn seit 32 Jahren in
einer 3-Zimmer Mietwohnung. Mit im Haushalt lebten ein Hund, eine Katze und
eine Schildkröte. Die Beschwerdeführerin stehe um 8.30 Uhr auf. Danach mache
sie Dehnungsübungen, trinke Kaffee und nehme die Medikamente ein. Am Morgen
nehme sie Therapietermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig wahr
oder gehe mit dem Hund für 10 bis 15 Minuten spazieren. Danach erledige sie
Haushaltungstätigkeiten, wobei sie sich im Verlaufe des Morgens einmal kurz
aufgrund der Schmerzen hinlegen müsse. Danach bereite sie ein Mittagessen zu,
welches sie gemeinsam mit der Familie einnehme, dann lege sie sich nochmals für
eine Stunde aufgrund der Schmerzen hin. Physiotherapeutische Übungen mache sie
dreimal über den Tag verteilt für jeweils 15 bis 20 Minuten gegen die
Schmerzen. Am Nachmittag führe sie die Haushaltung mit Pausen und bereite dann
ein Abendessen zu. Danach fahre sie mit dem Sohn und von ihm chauffiert zur
Zahnarztpraxis, wo sie mit ihm gemeinsam für 2,5 bis 3 Stunden putze.
Danach nehme sie gemeinsam mit der Familie das Abendessen ein und mache die
Küche. In der Folge lese sie die Bibel oder schaue TV und gehe um 22 Uhr zu
Bett. Dabei bestünden aufgrund der Schmerzen und auch teilweise Panikattacken
regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen. Am Samstag gehe die Explorandin zur
Kirche und erledige die Wochenendeinkäufe gemeinsam mit der Familie. Ab und an
esse man am Wochenende auch beim älteren Sohn zu Hause. In der Haushaltung sei
die Explorandin in der Lage, Kleinigkeiten unter der Woche selbständig zu
kaufen. Des Weiteren koche sie, wasche die Wäsche mit Hilfe des Sohnes und
erledige Reinigungstätigkeiten mit Hilfe des Sohnes. Die partnerschaftliche
Beziehung sei gut und sie könne sich auch gut mit ihrem Mann verständigen, da
er Lippenlesen könne. Auch habe sie einen guten Kontakt zu den beiden Söhnen.
Sie habe mehrere Freundinnen hier in der Schweiz, mit welchen sie regelmässig
Kontakt habe. Auch unterhalte sie einen guten Kontakt zur Ursprungsfamilie des
Ehemannes, welche im selben Quartier wie sie lebe. In Vereinen sei die
Explorandin nicht aktiv. Als Hobby habe sie das Lesen von Büchern, was sie
maximal für eine dreiviertel Stunde leisten könne. Des Weiteren mache sie
dreimal am Tag für jeweils 15 bis 20 Minuten zu Hause physiotherapeutische
Übungen gegen die Schmerzen. Auch male sie ca. zweimal pro Monat. Basteln könne
sie jedoch nicht mehr und auch nähen könne sie praktisch nichts mehr. Private
Schulden habe die Explorandin keine. Sie lebe von der Pension des Mannes, dem
eigenen Einkommen und der Unterstützung der Kinder. Die letzten Ferien habe sie
vor zwei Jahren in Italien mit der Familie per Auto absolviert. Die Explorandin
sei in der Lage, die gesamte Haushaltung mit Unterstützung des Sohnes für sich,
den Mann und den Sohn zu leisten, selbständig Einkäufe zu erledigen,
Arzttermine wahrzunehmen, mit dem Hund spazieren zu gehen und soziale Kontakte
zu pflegen. Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen
Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, Hinweise für Inkonsistenzen bestünden nicht, obwohl während der
heutigen Exploration kein Schmerzerleben erkannt werden könne. Die Explorandin
schildere Einschränkungen im Alltag und müsse so immer wieder Pausen einlegen
und sich schmerzbedingt hinlegen, sowie auch mehrfach am Tag
physiotherapeutische Übungen machen. Gestützt auf die Ausführungen des
Gutachters ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Explorandin stehe
aktuell seit Januar 2020 in der Praxis von Dr. G.___ in ambulanter
psychologischer Behandlung bei einer italienisch sprechenden Psychologin,
welche einmal pro zwei Wochen für 60 bis 75 Minuten stattfinde. Zuvor sei die
Explorandin im Ambulatorium der I.___ von August bis Oktober 2019 bei einer
ebenfalls italienisch sprechenden Therapeutin in Behandlung gestanden. Eine
psychopharmakologische Medikation werde aktuell nicht eingenommen. Es hätten
jedoch bereits Therapieversuche mit Lyrica und anderen Psychopharmaka
bestanden, welche allesamt aufgrund von Nebenwirkungen hätten sistiert werden
müssen. Des Weiteren sei die Explorandin vor ca. 10 Jahren aufgrund
von Panikattacken während 5 bis 6 Monaten bei einem Psychologen in Olten in
Therapie gestanden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem
leicht- bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.
4.2.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.1.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die
dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters
nichts zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36) legte der psychiatrische
Gutachter Dr. med. F.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden
Psychiater, Dr. med. G.___, in seinen Berichten statuierte 70%ige
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dies, da aktuell sicherlich keine
mittelgradige depressive Episode vorliege und die therapeutischen Möglichkeiten
der Behandlung einer depressiven rezidivierenden Störung nicht ausreichend
ausgeschöpft seien. Des Weiteren zeige die Explorandin aber auch in ihrer
Alltagsgestaltung und den Aktivitäten sowie der Interessen keine
Einschränkungen, welche eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.
Dies deckt sich denn auch mit den Resultaten der vorstehend durchgeführten
Indikatorenprüfung (s. E. II. 4.2.2.1 hiervor). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der
Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege
artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018
E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Sodann ist in diesem
Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die
Berichte von Dr. med. G.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt
beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens
nicht zu vermindern vermögen.
Auf das psychiatrische Teilgutachten ist
somit abzustellen.»
5.
5.1 Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 erfolgten Rückweisung das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. B.___, welches am 19. April 2024 (IV-Nr. 106.1) erging.
Somit ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
1. Widespread Pain-Syndrom / Fibromyalgie
(ICD-10: M79.7)
-
Im Rahmen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung
-
Symptomausweitung,
Selbstlimitierung und Schonverhalten
2. Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:
M54.4)
-
Osteochondrosen mit flacher
Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner
links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre
Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)
-
Hypästhesie an
Oberschenkelaussenseite rechts
-
Haltungs- und
Bewegungskontroll-Dysfunktion
-
Dekonditionierung
3. Leichte Tenosynovitiden Flexorensehnen
nahe MCP und ECU, Synovialitis pisotriquetral und Arthralgien im Handskelett
bds. (ICD-10: M25.54)
-
DD idiopathisch,
mechanisch, mild entzündlich, Kristallerkrankung Typ CPPD
-
Klinische
Klassifikationskriterien ACR 2010 für rheumatoide Arthritis formal erfüllt, ohne
aktive Synovitiden an MCP, PIP und DIP
-
Kontrastmittelaufnehmende
degenerative Zysten Handwurzel und Finger bds.
-
Radiologisch: Keine
postentzündlichen Veränderungen, keine Erosionen
-
stark erhöhte
Weichteilsensitivität bei Fibromyalgie
Diagnosen ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
4. Chronische Tendovaginitis stenosans Dig.
III links
5. Beginnende Heberdenarthrosen
6. Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts
mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung
-
pT2a pNx G1 (ED 1997)
-
St. n. totaler
Thyreoidektomie
-
St. n. einmaliger
Radiojod-Elimination 1997 im KSB
-
seither rezidivfreier
Verlauf
7. Carpaltunnel Syndrom bds., leichte
Ausprägung (ED 2015)
-
ENMG am 23. Dezember 2015:
Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund
8. Vitamin-D-Mangel, substituiert
9. Osteoporose unter
Bisphosphonat-Therapie, unklar ob regelmässig
10. Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR
11. Chronische Urtikaria
-
unter Telfast
kontinuierlich und Medrol, meist mehrmonatig
12. Selektiver IgA-Mangel
13. V. a. Pincer Impingement
14. Augenoperation links 2023 (anamnestisch
Muskelverkürzung)
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, in der letzten gutachterlichen Beurteilung 2020 habe kein klarer Hinweis
für eine systemisch entzündliche Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden
Arthritis objektiviert werden können. In den im Nachhinein durchgeführten
MRT-Untersuchungen der Hände im Juni 2022 seien möglich entzündliche
Veränderungen und auch Erosionen oder zystische Veränderungen in den Händen
beschrieben worden, welche jedoch im Gesamtkontext nicht klinisch, sondern
lediglich formal, einer rheumatoiden Arthritis hätten zugeordnet werden können.
Insbesondere für eine Arthritis wäre ein Knochenmarködem an den Gelenkpartnern
als diagnostisches Kriterium wichtig. Es zeigten sich MR-tomografisch mögliche
erosive Veränderungen, respektive kleine zystische Veränderungen in den
Handwurzelknochen sowie palmare Sehnenscheiden-Synovitiden und
Tendovaginitiden, welche arthrosonographisch bis anhin in keiner Untersuchung,
auch aktuell nicht, hätten bestätigt werden können. Hierfür fehlten die
notwendigen Verdickungen der Sehnen und Sehnenscheiden, die entzündlichen
Veränderungen und Aktivitätshinweise eines Powerdopplersignals. Dies habe auch
in den Vorbeurteilungen der Rheumatologen am D.___ zu verschiedenen Diagnosen
geführt. Es sei von Polyarthralgien, dann wiederum von unspezifischer oder
undifferenzierter Polyarthritis oder einer seronegativen rheumatoiden Arthritis
gesprochen worden, jeweils mit differentialdiagnostischen weiteren Erwägungen.
Somit sei keine klare Diagnose gestellt worden. Bei diesen Beurteilungen sei
der übrige Bewegungsapparat, welcher keinerlei entzündliche Veränderungen
aufweise ausgeklammert, dies sei jedoch für die Explorandin ein massgeblicher
Ort ihres Schmerzes. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die klare
Einteilung oder die klare Zuteilung der morphologischen Veränderungen im
Bereich des Handskelettes weiterhin nicht abschliessend geklärt sei oder geklärt
werden könne. Gegen eine aktive Form einer rheumatoiden Arthritis spreche die
milde Form der Tenosynovitis und Synovialitis, das Nichtansprechen auf die
kontinuierliche Glukokortikoid-Einnahme sowie die diversen immunsupprimierenden
und immunmodulierenden Therapiemassnahmen in den letzten Jahren und keine
Änderung der Beschwerden nach Absetzen.
Hinsichtlich der diagnostischen
Einordnung führte der Gutachter sodann nachvollziehbar aus, die chronische
generalisierte Schmerzsymptomatik des Widespread Pain-Syndroms könne bestätigt
werden. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der anhaltend
somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung fixiert. Das
lumbospondylogene Schmerzsyndrom könne, wie im Gutachten 2020, bestätigt
werden, eine Verschlechterung sei hier nicht eingetreten. Das aktuell zur
Diskussion stehende Beschwerdebild sei die von der Rheumatologie des D.___ postulierte
Polyarthritis, welche lediglich anhand der erhobenen MRT-Befunde der Hände differenzierter
beurteilt werden müsse. Die Kriterien einer Polyarthritis gemäss ACR-Kriterien könnten
formal nachvollzogen werden, eine Diagnose einer therapieresistenten, aktiven rheumatoiden
Arthritis könne klinisch und somit dem Goldstandard folgend aber nicht
bestätigt werden. Das geringe Ausmass der Veränderungen und die subjektiv
ausgeprägten Schmerzen und die davon ableitbaren Funktionseinschränkungen des
Beschwerdebildes seien nicht schlüssig. Im konventionellen Röntgen, im MRT und
der Arthrosonographie der Hände fehlten eindeutige Hinweise für eine aktive
rheumatoide Arthritis. Zudem erklärten diese milden Befunde nicht das
generalisierte Beschwerdebild im ganzen Organismus und die funktionellen und
vegetativen Beschwerden. Weiterhin bestünden zudem deutliche Diskrepanzen und
Inkonsistenzen. Die Versicherte könne 20 Minuten in der Wartezone sowie 2.5
Stunden während der Anamneseerhebung und der Untersuchung freisitzend
zubringen. Dabei sei kein Ausweich- und kein Entlastungsverhalten
objektivierbar. Die Bewegungen seien demonstrativ langsam wie in der
Vorbegutachtung, mit Halten von Rücken und Gesäss beim Aufstehen. Das Anlaufen
weiterhin mit Hinken, danach bei freiem Gang wiederum langsam, aber normal. Es zeige
sich ein deutliches Schonverhalten bei allen Bewegungsübungen, insbesondere im Rücken
(5/5 Waddell-Zeichen als Zeichen nichtorganischer lumbovertrebraler Schmerzen),
der Knie, Hände und Hüften. Deutliche diskrepant sei das Bild der Hände. Von
der Explorandin werde angegeben, die Finger nicht in einen Faustschluss führen
zu können und den Faustschluss wieder aktiv mit der anderen Hand öffnen zu
müssen, da es auch zu einem Schnappen kommen könne im Bereich eines Fingers
(Dig III links). Zudem könne sie das Handgelenk weder ulnar bewegen, nur nach
dorsal und palmar. Bei der aktiven Bewegung werde dies deutlich vermieden und
gegenaktiviert, ebenso die oberflächliche Berührung im Bereich der Hände sei
bereits schmerzhaft und führe zu einem Zucken im ganzen Körper. Hingegen würden
Aktivitäten, wie An- und Entkleiden sowie Fassen der Tasche mit normalen Fingerbewegungen,
insbesondere der ersten drei Finger, objektiviert. Im Vergleich zu
Voruntersuchung könne das Bücken aktiv nach vorne deutlich besser ausgeführt
werden, das Aufrichten sei weiterhin wieder langsam mit sakkadierten Bewegungen
und an sich Heraufklettern. Die beklagten Schwellungen der Finger, insbesondere
volar, sowie die Schmerzen im Bereich der Metacarpophalangealgelenke, könnten
als solche durch zwei Ärzte klinisch nicht objektiviert werden. Die
Faustschlusskraft sei inadäquat beim Händedruck und würde das Greifen eines Glases
nicht ermöglichen. Die arthrosonographische Untersuchung zeige keinen Hinweis
für eine relevante Synovitis oder Tendovaginitis. Die behandelnde
Rheumatologin, Frau Dr. C.___, J.___, habe am 16. April 2024 eine ambulante
Kontrolle durchgeführt. Sie habe ausgeführt, dass keine aktive rheumatoide
Arthritis objektiviert werden könne. Es könne nur die Verdachtsdiagnose
gestellt werden und in den Untersuchungen lägen Diskrepanzen vor. Das
Hauptbeschwerdebild seien die chronischen Schmerzen, welche aber nicht aufgrund
der möglichen rheumatoiden Arthritis vorlägen. Die Kriterien einer
Polyarthritis gemäss ACR-Kriterien (American Collage of Rheumatoloqy) könnten
rein formal, aber nicht klinisch, nachvollzogen und bestätigt werden. Eine
Diagnose einer therapieresistenten, aktiven, erosiven rheumatoiden Arthritis
könne hingegen nicht bestätigt werden. Die rheumatologische Beurteilung einer
seronegativen rheumatoiden Arthritis allein anhand der MRT’s der Hände müsse
klinisch relativiert resp. dürfe nicht daran festgemacht werden, da das
Kriterium einer Arthritis mit einer Synovialitis, Pannusbildung und einem
Knochenmarködem bestehen solle. Dies sei auch aktuell in den MRT-Untersuchungen
nicht so beschrieben worden, es seien lediglich leichte Synovialitiden sowie
Tendovaginitiden sowie mögliche erosive Veränderungen objektiviert worden,
welche bei genauer Betrachtung und anlässlich einer radiologischen Second
Opinion als zystische Veränderungen interpretiert worden seien. Diese Zysten
könnten gut Kontrastmittel aufnehmen und zeigten eine scharfe Berandung und
kein Knochenmarksödem. In der radiologischen Nachbeurteilung der MRT der Hand
rechts aus 2022 werde ausgeführt, dass zystisch imponierenden und KM-
aufnehmenden Läsionen der Köpfchen MC 3 und MC 5 in erster Linie degenerativer
Natur seien und ein entzündliches Geschehen im Sinne von Erosionen, weniger
wahrscheinlich sei. Im Bereich Dig. 2 moderat progrediente Synovialitis um die
Flexorensehnen auf Höhe des MCP-Gelenkes. Im Verlauf abnehmende Synovialitis
auf Höhe MCP 3. Aktuell deutliche Synovialitis der Flexorensehne auf Höhe MCP
4. Konstante Synovialitis zwischen Ostriquetrum und Os pisiforme, konstant auch
die moderate Synovialitis im Verlauf der ECU Sehne und im Verlauf des 4.
Extensoren Faches. Auch hier fehle weithin das für die Diagnose notwendige
Phänomen des Knochenmarködems. Eine Arthritis oder Synovitis könne aktuell auch
arthrosonographisch nicht verifiziert werden respektive im Ultraschall bestehe
keine aktive Synovitis, insbesondere keine Verdickung der Synovia, kein
positives Powerdopplersignal und keine relevante Tenosynovitis. Somit seien die
MRT-Befunde zu relativieren und hätten einen anderen Ursprung als ein
autoimmunes Geschehen, wie eine klassische rheumatoide Arthritis. Ein weiteres
starkes Argument gegen eine entzündliche Gelenkserkrankung sei, dass keine
medikamentöse Therapie mit Kortison, TNFa-Hemmern, lntereukin-6 Rezeptor-Antagonisten
und JAK-Inhibitoren irgendeine Wirkung gezeigt habe.
Des Weiteren zeigte der rheumatologische
Gutachter in einleuchtender Weise auf, dass die von der Beschwerdeführerin genannten
Beschwerden im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung nicht im geklagten
Mass objektivierbar waren. So könne das Ausmass der subjektiven
Beeinträchtigungen an den Händen und insgesamt im ganzen Körper bei
Fibromyalgie nicht nachvollzogen werden. Das Ausmass und die davon ableitbaren
Funktionseinschränkungen des Beschwerdebildes seien nicht schlüssig und wiesen
Diskrepanzen und eine Aggravation auf. Die dominant geklagten Beschwerden nach
Art und Lokalisation seien nicht mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu
bringen. Insbesondere zeige sich aktuell im Bereich der Hände in der
Arthrosonographie und klinisch kein Hinweis für eine floride rheumatoide Arthritis,
dies bei subjektiv gleichbleibenden oder stärkeren Schmerzen als zum Zeitpunkt der
MRT Untersuchungen im Juni 2022. Die subjektive Beschwerdeschilderung sowie die
subjektiven Beschwerden seien diskrepant zu der aktuellen Untersuchung und
Beobachtung während der Untersuchungssituation und wiesen Inkonsistenzen auf im
Gebrauch der Hände spontan, beobachtet und getestet. Ebenso seien vage und
zeitweise auch unpräzise Schilderungen über Beschwerden vorhanden, ebenso
bestehe ein demonstratives Klagen in der Untersuchungssituation. Die Angabe
andauernder Beschwerden, welche zu keiner Tageszeit besserten und in einer
hohen Schmerzintensität erlebt würden, seien als solche nicht nachvollziehbar
respektive an klinischen Punkten festzulegen. Insgesamt könne eine deutliche
Aggravation des Beschwerdebildes festgestellt werden. Hinweise für eine bewusstseinsnahe
Simulation seien nicht vorhanden, insbesondere müsse dies aus psychiatrischer
Sicht oder Symptomvalidierung mitbeurteilt werden. Wie im Gutachten 2020 zeige
sich eine massive resp. dominante Überlagerung der Ganzkörperschmerzsymptomatik
respektive des Widespread Pain-Syndroms / Fibromyalgie auf das
körperliche Empfinden und die Ausprägung von Symptomen funktioneller und auch
vegetativer Art während der Untersuchungssituation. Das rheumatologische Hauptbeschwerdebild
sei die Schmerzerkrankung bei Widespread Pain-Syndrom und die Chronifizierung
desselben mit auch funktionellen und vegetativen Beschwerden und einer
Selbstlimitierung und einem ausgeprägten Schonverhalten. Dies zeige sich auch
in den diskrepanten Beobachtungen während der Untersuchung. Dies sei weiterhin
konsistent und passe in die vorliegende psychiatrische Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die subjektiven Beschwerden im Bereich
der Fingergelenke seien weder klinisch palpabel noch arthrosonografisch
feststellbar. Dies entspreche auch den diversen dokumentierten
Voruntersuchungen in der Rheumatologie des D.___.
Gestützt auf die vorstehenden
nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachters zur Befund- und Anamneseerhebung
sowie Diagnosestellung vermag sodann grundsätzlich auch die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – zumindest für den Zeitpunkt des Gutachtensdatums
vom 19. April 2024 geltend – zu überzeugen: Aus somatischer, rheumatologischer
und schmerzmedizinischer Sicht werde bei einer Fibromyalgie in Abhängigkeit der
Symptomschwere eine niedrigprozentige Einschränkung der quantitativen sowie oft
auch der qualitativen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit attestiert. Dabei werde
ein erhöhter Pause- und Erholungsbedarf festgehalten. Dies beruhe auf
medizin-theoretischen Überlegungen und inkludiere die Ressourcen der
Exploranden. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Person betreffe,
die an Fibromyalgie leide, sei diese als unklares syndromales Beschwerdebild zu
qualifizieren (BGE 132 V 65, 139 V 346 E. 2 S. 346) und habe dementsprechend
zur Folge, dass – wie bei sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 418) –
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen grundsätzlich im Rahmen eines
strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sei. Diese
Gesamtbeurteilung sollte durch die Fachgebiete der Rheumatologie und der
Psychiatrie und Konsensus basiert allenfalls unter Einbezug einer Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit oder einer neuropsychologischen Symptomvalidierung
erfolgen. Die körperlichen Fähigkeiten und Ressourcen seien quo ad vitam als
gut resp. gleich wie im Gutachten 2020 zu bezeichnen und medizintheoretisch
vorhanden. Die subjektiv erlebten Schmerzen verhinderten ein vollständiges
Zugreifen auf die Ressourcen, was im Rahmen einer Selbstlimitierung und eines
Schonverhaltens vorliege. In der Beurteilung, die Hände eingeklammert, sei im
Bereich des Bewegungsapparates das Funktionsniveau als gleichbleibend zu
beschreiben und werde aufgrund der Widespread Pain-Symptomatik und der
somatoformen Schmerzstörung massgeblich limitiert. Diese Beschwerden seien
nicht mit einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung in dem Ausmass erklärbar.
Gesamthaft müsse von einer chronifizierten und fixierten Schmerzsymptomatik
ausgegangen werden, welche zu einer Selbstlimitierung und einem Schonverhalten
führe und dadurch den Zugang zu Therapieoptionen reduziere. Die bisherige
Tätigkeit sei wechselbelastend leicht und intermittierend mittelschwer mit
dominant leichten Reinigungsarbeiten und entspreche einer ähnlichen Tätigkeit
wie der eigenen Haushaltsführung. Eine solche Tätigkeit könne aus rein
rheumatologischer Sicht weiterhin zu 80 % ausgeführt werden. Dies entspreche
einer Tätigkeit von 6.6 Stunden pro Tag. Nicht additiv zu der attestierten
Arbeitsfähigkeit stehe die aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkung
der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40 %, aufgrund der
somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht. Die
Gesamtarbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, könne wie in den
Vorgutachten bidisziplinär psychiatrisch-rheumatologisch auf 60 % gewertet
werden. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten
Begutachtung nicht wesentlich geändert. Das dominierende Beschwerdebild sei die
somatoforme Schmerzstörung. Die angestammte Tätigkeit sei leicht und
intermittierend mittelschwer sowie wechselbelastend und entspreche einer
idealen Arbeitstätigkeit. Somit gelte die obige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit. In der Haushaltsführung
(Bereiche: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und
Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen)
bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.
5.2
5.2.1 Auf das beweiswertige
rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 kann
grundsätzlich abgestellt werden, zumal dieses im Wesentlichen unbestritten
geblieben ist. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe in
Bezug auf das Widespread Pain-Syndrom / Fibromyalgie festgehalten, dass die
behandelnde Psychotherapeutin Frau K.___ eine stark negativistische Haltung der
Beschwerdeführerin beschreibe, die möglicherweise Ausdruck einer Depression im
Rahmen einer Persönlichkeitsausprägung sei. Eine fundierte psychiatrische
Beurteilung sei laut Gutachter erforderlich, um dies fachlich abzuklären.
Ferner habe der Gutachter klargestellt, dass bei einer Fibromyalgie – wie bei
sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 418) – das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen grundsätzlich in der Hand eines strukturierten, normativen
Prüfungsrasters zu beurteilen sei. Obwohl der Gutachter mehrfach die
Notwendigkeit einer fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung unterstrichen habe,
habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
vorgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 mit dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr.
30.4) eine beweiswertige Beurteilungsgrundlage vorliegt. In diesem Gutachten
wurde das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
strukturierten, normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 143 V 418 (sog.
Indikatorenprüfung) beurteilt. Dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit dieser Begutachtung aus psychiatrischer Sicht relevant
verändert hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht, zumal Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 19. April
2024 hinsichtlich des Widespread Pain-Syndroms bzw. der Fibromyalgie seit
seiner Begutachtung im Jahr 2020 von einem unveränderten Zustand spricht. Im
Übrigen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach sei das dominierende
Beschwerdebild die somatoforme Schmerzstörung (s. GA B.___ vom 19. April 2024).
Dies entspreche auch der Darstellung im bidisziplinären Gutachten vom 23.
Oktober 2020, wonach die Fibromyalgie in das Bild der somatoformen Schmerzstörung
subsumiert werden könne. Eine psychiatrische Verschlechterung liege zwar in
subjektiver Hinsicht vor, sei jedoch nicht objektiviert worden. Aus diesem
Grund sei auch keine Notwendigkeit für eine erneute psychiatrische Abklärung
respektive eine erneute Konsensbesprechung ersichtlich. Somit sind die von der
Beschwerdeführerin sinngemäss beantragten psychiatrischen Abklärungen
abzuweisen.
Des Weiteren wird von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, im MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 (B
[Beschwerdebeilage] 3) zeige sich nun das Vorliegen einer aktiven rheumatoiden
Arthritis. Die Feststellung einer «aktiven» rheumatoiden Arthritis bedeute,
dass sich die Erkrankung derzeit in einem entzündlichen Zustand befinde, der
sich in verstärkten Schmerzen, Schwellungen und einer erhöhten
Gelenksteifigkeit äussere. Diese Veränderungen führten zu einer erheblichen
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zum Gutachten vom 19. April
2024. Die therapieresistente Erkrankung schränke die Beweglichkeit und das
allgemeine Leistungsvermögen stark ein, insbesondere bei Tätigkeiten, die
wiederholte Bewegungen oder länger andauernde Belastungen der betroffenen
Gelenke erforderten – wie es bei Reinigungs- und Haushaltsarbeiten der Fall sei.
Der vorgenannte MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 habe dem Gutachter nicht zur
Beurteilung vorgelegen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden
könne.
5.2.2 Vorweg ist diesbezüglich
festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2024
grundsätzlich die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt
(BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Es ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 10. Oktober 2024 erhobenen Befunde
erst unmittelbar vor der betreffenden bildgebenden Abklärung entstanden sind,
sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens schon im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 30. September 2024 bestanden haben, weshalb der
diesbezügliche MRI-Bericht im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung
hinzuzuziehen ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail und Berichte von Dr. med. C.___, J.___, vom 30. Oktober 2024 (B 4), 20.
November 2024 (B 5) und 25. Februar 2025 (B 6), da sich diese auf die Befunde
aus dem MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 beziehen.
5.2.3
5.2.3.1 Im Bericht betreffend MR Hand
rechts vom 10. Oktober 2024 (B 3) wurden folgende Befunde erhoben: «Zum
Vergleich die letzte MRT-Untersuchung vom 13. Juni 2022. Kein ossäres
Ödem. Kleines intraossäres Ganglion des Os lunatum und Caput metatarsale II. /
III. Weiteres Ganglion unmittelbar cranial des Os pisiforme volarseitig (Serie
11 Bild 48), stationär zur Voruntersuchung. Stationäre degenerative Veränderungen
im CMC I Gelenk mit stationär geringgradiger Subluxation nach volar. Stationäre
Dekonfiguration des PSU. Zur Voruntersuchung progredientes synoviales
Enhancement im DRUG, radiokarpal, interkarpal sowie im MCP-Gelenk und IP-Gelenk
Dig. I und MCP-Gelenk II. Hier progredienter Pannus insbesondere im MCP- und
IP-Gelenk I. Mildes und weitgehend stationäres Enhancement auch in den PIP und
DIP Gelenken II und PIP Gelenk III. Grössenstationäre Erosion im Os lunatum, im
Caput Os metacarpale I-V sowie Phalanx proximalis I. Progredientes Enhancement
in der Flexorensehnenscheide des 1. Strahls, regredientes Enhancement in der
Flexorensehnenscheide des II und IV Strahles und in der Extensoren
Sehnenscheide Digitus I und extensor carpi ulnaris mit Restbefund.» Sodann
wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten:
·
Progrediente
Synovialitis im DRUG, Radiokarpal, interkarpal, MCP- und IP-Gelenks Digitus I
und MCP-Gelenk II mit progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenks I.
·
überwiegend
regrediente Tenosynovitis (Flexorensehnenscheide Digitus II, IV und der
Extensorensehnenscheide Digitus I und extensor carpi ulnaris) mit Ausnahme der progredienten Tenosynovitis der Flexorensehnenscheide des
Digitus I.
·
Stationäre erosive
Veränderungen in den «bare areas» in den MG-Köpfchen I-V und im Os lunatum.
·
Stationäre geringe
degenerative Veränderungen, akzentuiert im CMC I Gelenk.
5.2.3.2 In der E-Mail vom 30. Oktober
2024 (B 4) hielt Dr. med. C.___, J.___, zuhanden der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin fest, der Befund aus dem MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024
passe tatsächlich zu dem MR-tomographischen Befund, den man bei einer
rheumatoiden Arthritis erwarte. Der Gutachter argumentiere, dass die Änderungen
im MRI gut im Rahmen einer mechanischen Beanspruchung, beginnend degenerativ
entstanden sein könnten, was in diesem MRI widerlegt werde, da die Befunde
typisch für eine rheumatoide Arthritis seien.
5.2.3.3 Im Schreiben vom 20. November
2024 (B 5) hielt Dr. med. C.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin fest, im MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 hätten sich
betreffend die rechte Hand eine progrediente Synovialitis im DRUG, radiokarpal,
interkarpal und im MCP- und IP-Gelenk Digitus I und MCP-Gelenk II mit
progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenks I gezeigt. Es habe sich zudem eine
progrediente Tenosynovitis der Flexorensehnen des Digitus I gezeigt. Es hätten
sich zudem stationäre erosive Veränderungen in den «bare areas» in den MC-Köpfchen
I – V und im Os lunatum gezeigt. Es hätten sich nur sehr diskrete degenerative
Veränderungen gefunden, akzentuiert im CMC-I-Gelenk. Die neuen Erkenntnisse aus
dem MRI (Synovialitis, Pannus, Tenosynovitis und Erosionen in den MC-Köpfchen I
– V) passten insbesondere in Anbetracht vom Fehlen degenerativer Veränderungen sehr
gut zu einer erosiven Polyarthritis (am ehesten seronegative rheumatoiden
Arthritis).
5.2.3.4 Mit Schreiben vom 25. Februar
2025 (B 6) führte Dr. med. C.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin aus, bei der Beschwerdeführerin sei bei Nachweis von
Synovialititen im DRUG-Gelenk links und MCP V und CMC links und Progression der
Synovialitis im DRUG, radiokarpal, interkarpal und MCP- und IP-Gelenk Digitus I
und MCP-Gelenke II mit progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenkes I, die
Diagnose einer rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Da sich an vielen
Gelenken eine Progredienz der Destruktionen gezeigt habe, gehe sie, Dr. med.
C.___, von einer Verschlechterung der rheumatoiden Arthritis aus. Entsprechend
sei eine immunsuppresive Therapie mit Orencia eingeleitet worden.
5.3 Die vorstehend in E. II. 5.2.3
hiervor aufgeführten Berichte wurden von der Beschwerdeführerin – wie erwähnt –
erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, weshalb diese Berichte im
grundsätzlich beweiswertigen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024
nicht berücksichtigt werden konnten. In diesem Berichten machte Dr. med. C.___,
J.___, unter anderem geltend, der Gutachter argumentiere, dass die Änderungen
im MRI gut im Rahmen einer mechanischen Beanspruchung, beginnend degenerativ
entstanden sein könnten, was im MRI vom 10. Oktober 2024 widerlegt werde, da
die Befunde typisch für eine rheumatoide Arthritis seien. Das
Versicherungsgericht kam infolgedessen nicht umhin, Dr. med. B.___ diesen neuen
MRI-Bericht und die diesbezüglichen Berichte der behandelnden Rheumatologin
(Beschwerdebeilagen 3 – 6) sowie die von der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 15. September 2025 eingereichten Berichte (E-Mail von Dr. med.
L.___, J.___, vom 10. September 2025; Bericht des D.___ vom 13. Juni 2025
betreffend Skelettszintigraphie; Bericht H.___ vom 1. September 2025 betreffend
MRI Kniegelenk rechts; Beschwerdebeilagen 7 – 9) zukommen zu lassen
und eine Ergänzungsfrage zu stellen.
6. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. B.___ ein Bericht
zur Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfrage veranlasst. Im
Gutachtensbericht vom 1. Dezember 2025 (A.S. 64) führt Dr. med. B.___ zu der
Ergänzungsfrage des Versicherungsgerichts (s. E. I. 6 hiervor) aus, die
Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis, wie im Gutachten vom 19.
April 2024 vermerkt sei, könne rein formal gestellt werden. Dabei handle es
sich primär um eine Arbeitsdiagnose, um der Versicherten in allen Belangen der
ärztlichen Kunst gerecht zu werden und die entsprechenden therapeutischen
Massnahmen zur Verfügung zu stellen und nutzen zu können. Die
Klassifikationskriterien einer rheumatoiden Arthritis würden durch die
Versicherte höchstens knapp erfüllt und eine hochpotente, spezifische
antiinflammatorische Behandlung, Immunsuppression und Immunmodulation scheine
das Beschwerdebild nicht zu beeinflussen, auch nicht partiell. Gleichzeitig seien
keine systemischen und bildgebenden Befunde erkennbar, welche eine anhaltende
Entzündungsaktivität belegen könnten, was in nicht ausreichend kontrollierten
Krankheitsaktivitäten zu erwarten wäre. Andererseits bestehe die Möglichkeit
einer guten therapeutischen Wirkung mit Zurückdrängen der entzündlichen
Manifestationen in den Händen durch die Medikamente. Dem widerspreche jedoch
der Verlauf des Beschwerdebildes, wo keinerlei Besserung der Schmerzen durch
physiotherapeutische Massnahmen und multipel eingesetzte, immunmodulatorische
und immunsuppressive Massnahmen im Rahmen verschiedener therapeutischer Ansätze
habe erreicht werden können. Die isolierten entzündlich-rheumatischen
Beschwerden, von welchen die Kolleginnen und Kollegen am D.___ ausgingen,
qualifizierten grundsätzlich für eine lokale Steroid-Infiltration aus
diagnostischer, aber auch aus therapeutischer Sicht. Dabei bestünde die
Möglichkeit, eine Punktatanalyse mit Suche nach Entzündung (Zellzahl,
Zellmorphologie, Kristallanalyse) durchzuführen und die Diagnose zu festigen.
Dies sei anscheinend noch nicht durchgeführt worden. Mit den bildgebenden
Verfahren hätten bei der Beschwerdeführerin mittels MRT der Hände entzündliche
Veränderungen dokumentiert werden können, welche jedoch nicht die Kriterien
einer floriden rheumatoiden Arthritis erfüllten. Dies gelte auch für die letzte
durchgeführte MRT des Handgelenks rechts am 10. Oktober 2024. Andere sensitive
Bildgebungen, wie die mehrfach durchgeführten Ultraschalluntersuchung, hätten
keine relevante Synovialitis mit erhöhter Schleimhautperfusion objektivieren
können. Auch die sensitive Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 13. Juni 2025
habe lediglich den Nachweis einer gelenksassoziierten
Knochenstoffwechselsteigerung mit zusätzlicher Entzündungsaktivität an den
Händen im 1. MCP-Gelenk rechts, im IP-Gelenk rechts sowie im 3. MCP-Gelenk
links und somit in 3 kleinen Gelenken objektiviert und es seien dominant
arthrotische Veränderungen festgehalten worden. Die im MRT kombiniert
beschriebenen entzündlichen Veränderungen und Erosionen in den Handwurzelknochen
seien in der Szintigraphie nicht detektiert worden, was dem im rheumatologischen
Gutachten beschriebenen Bild von zystischen Veränderungen entsprechen dürfte.
Die MRT-Untersuchungen der Hände sowie die Zweiphasen-Skelettszintigraphie seien
nicht deckungsgleich bezüglich der jeweils beschriebenen Entzündungsmanifestationen,
was als diskrepanter Befund bewertet werden könne. In konventionellen
Röntgenbildern hätten keine postentzündlichen Veränderungen erkannt werden
können. Eine Arthritis sei eine definierte Entzündung des gesamten Gelenks und
somit der Gelenkschleimhaut und des Knochens mit Periostitis, Knochenmarködem
sowie allenfalls auch der Sehnenscheiden und weiterer Weichteilstrukturen. Bei
der Versicherten seien die Synovialitis und die Tenosynovitis beschrieben
worden, was somit keine Arthritis ausreichend beschreibe. Die
differentialdiagnostischen Erwägungen blieben bestehen, insbesondere die einer
Kristallarthropathie Typ CPPD mit rein lokalisiertem Befund in den Händen. Dies
werde bekräftigt durch die MRT Knie rechts vom 26. August 2025, wobei dies
nicht die Bildgebung der Wahl für eine Kristallarthropathie sei. Dies werde in
der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. L.___ am 10. September 2025
erwähnt. Durch die Rheumatologen am D.___ werde die Diagnose einer chronisch
generalisierten Schmerzsymptomatik über die letzten Jahre bestätigt. Eine
kritische Würdigung der Widespread Pain-Symptomatik, respektive auch
Differenzierung bezüglich der Funktionalität und der Einflussnahme der
subjektiven Schmerzempfindung bei der Versicherten, werde durch die Kolleginnen
und Kollegen am D.___ nicht geführt. Die reine Aussage einer generalisierten
Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend, um die Komplexität respektive die
differenzierte Betrachtung des Beschwerdebildes erreichen zu können.
Bekanntermassen nähmen die Schmerzempfindung und die individuelle Art des
Umgangs mit Schmerz einen wesentlichen Einfluss auf den Umgang mit Schmerz und
werde meist, wie dies bei einer Widespread Pain-Symptomatik vorliege, durch ein
Schon- und Ausweichverhalten mit Selbstlimitierung übersteuert. Somit könnten
die angegebenen Schmerzen, welche das Stadium einer Allodynie erreicht haben
dürften, das Schonverhalten und die Selbstlimitierung ein falsches respektive übersteigertes
Bild der Grunderkrankung, wie einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sei es
rheumatoide Arthritis oder CPPD, erzeugen und führten zu überproportionalen und
subjektiv limitierenden Einschränkungen, bei grundsätzlich noch ausreichend
erhaltener Funktion und wenig Hinweisen für eine relevante aktive Form einer
Gelenksentzündung. Die bei der Versicherten in der Vergangenheit leichte
Synovialitis, leichte Pannusbildung und somit Schleimhautverdickung, und nun
seit längerer Zeit eine stationäre, möglich erosive Veränderung an den Metacarpophalangealgelenken
und in den Handwurzelknochen, vermöge nicht das lokale und schon gar nicht das
generalisierte Beschwerdebild zu erklären. Bei einer relevant aktiven
rheumatoiden Arthritis gehe man von einer Erhöhung der humoralen und der
zellulären Entzündungswerte im Blut mit Nachweis eines erhöhten CRP und einer
erhöhten Blutsenkungsreaktion sowie spezifischen Antikörperkonstellationen aus.
Sei solches nicht objektivierbar, sei es geraten, bei Nachweis einer Synovialitis,
wie dies in den MRT insbesondere im Handgelenk beschrieben worden sei, auch
eine Gelenkspunktion oder eine Biopsie der Gelenksschleimhaut vorzunehmen, um
das Bild der rheumatoiden Arthritis oder einer anderen entzündlichen Erkrankung
auch histologisch und immunhistochemisch zu belegen. Erfreulicherweise hätten
im MRT der rechten Hand am 10. Oktober 2024 stationäre erosive Veränderungen im
Bereich des MC-Köpfchens l-V und Os lunatum objektiviert werden können. Somit könne
eine Progression von destruierenden Veränderungen nicht objektiviert werden.
Hier seien wiederum die differentialdiagnostischen Erwägungen auch bei
Vorliegen einer Tenosynovitis notwendig und die Kristallarthropathie sei weiter
abzuklären sowie eine Gelenkspunktion der Synovialitis vorzunehmen.
Zusammenfassend könne man in der
Arbeitsdiagnose weiterhin von einer milden seronegativen rheumatoiden Arthritis
ausgehen. Hinweise für eine Ausweitung respektive symmetrische Verteilung einer
Entzündung im Bewegungsapparat und den Weichteilen sei klinisch und auch
skelettszintigraphisch nicht erhebbar. Somit werde durch die
Skelettszintigraphie die Limitierung des Beschwerdebildes bestätigt. Gehe man
davon aus, dass Entzündung zu Schmerz führe, wie dies auch anwaltlich postuliert
werde, seien die Ganzkörperschmerzen in Gelenken und Muskulatur somit nicht mit
einer entzündlichen Erkrankung erklärbar, was in der Skelettszintigraphie klinisch
sowie laborchemisch bestätigt sei. Die in den Gutachten objektivierbaren Ganzkörperschmerzen
ohne somatisches Korrelat oder morphologische und strukturelle Veränderungen seien
nicht durch die allenfalls limitierte Form einer milden Arthritis in der
rechten Hand (aktuell gemäss Szintigraphie) erklärbar. Die aktuellen Untersuchungen
hätten somit auch die Vorbeurteilungen in den rheumatologischen Gutachten
bestätigt, welche eine mögliche milde entzündliche Veränderung im Bereich des
Handskelettes attestiere, das Hauptbeschwerdebild jedoch nicht auf diese
Veränderungen zurückführe, sondern auf die chronische generalisierte
Schmerzerkrankung im Sinne einer Widespread Pain-Symptomatik. Diese sei gemäss
psychiatrischer Beurteilung in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
eingegliedert und gemäss betreuender Psychologin bestehe ein ausgesprochener
Negativismus, welcher limitierend Einfluss auf die körperlichen Empfindungen
und Schmerzen nehmen könne. Insgesamt bestehe in der
angefragten Aktenbeurteilung ein unverändertes Beschwerdebild, welches durch
die Ganzkörperschmerzhaftigkeit im Rahmen einer Widespread Pain-Symptomatik und
auch anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dominiert werde. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit sei eine 40%ige Einschränkung gutachterlich im April 2024
sowie durch die IV-Stelle Kanton Solothurn verfügt worden, welche sich hier dominant
abstütze auf die psychiatrische Beurteilung. Diese Gesamtarbeitsfähigkeit von
60 % könne in der angestammten Arbeitstätigkeit in der Hauswartung aus rein bewegungsapparatmedizinischer
und rheumatologischer Sicht ausgeführt werden. Darin beinhaltet sei auch die
grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit
aus rheumatologischer Sicht enthalten. Diese rheumatologische Beurteilung von
insgesamt einer 20%igen Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit
respektive Arbeitsfähigkeit werde in der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle
mit Angabe einer 3%igen Einschränkung belegt. Es sei davon auszugehen, dass die
Versicherte Aktivitäten im eigenen Umfeld mit einer optimierten
Arbeitseinteilung quantitativ und qualitativ umsetzen könne.
Der Bericht betreffend die Beantwortung
der gerichtlichen Ergänzungsfrage von Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2025
vermag in allen Belangen zu überzeugen. Der Gutachter zeigt darin nachvollziehbar
auf, dass die erst nach Erlass seines Gutachtens vom 19. April 2024 ergangenen
Arztberichte (Beschwerdebeilagen 3 – 9) an seiner Beurteilung aus dem Gutachten
vom 19. April 2024 nichts ändern. Gemäss Dr. med. B.___ bestehe ein
unverändertes Beschwerdebild, welches durch die Ganzkörperschmerzhaftigkeit im
Rahmen einer Widespread Pain-Symptomatik und auch anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung dominiert werde. Demnach gilt aus rheumatologischer Sicht weiterhin
die im Gutachten vom 19. April 2024 statuierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und in einer Verweistätigkeit. Auf den Bericht betreffend die
Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfrage von Dr. med. B.___ vom 1. Dezember
2025 ist somit abzustellen, zumal dieser seitens der Parteien nicht bestritten
wird.
Im Resultat ist der medizinische
Sachverhalt seit dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten beweiswertigen
rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 unverändert
geblieben, womit weiterhin auf dieses Gutachten abgestellt werden kann.
7.
7.1 Neben den medizinischen
Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen
Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 20. Januar 2022
(IV-Nr. 61). Da sich
gegenüber der IV-Verfügung vom 18. Januar 2023 – wie auch gestützt auf die
vorgehenden Erwägungen bestätigt – keine gesundheitliche Verschlechterung
ergeben hat, ist seitens der Beschwerdegegnerin auf eine erneute
Haushaltsabklärung verzichtet worden. Dies ist nicht zu beanstanden. In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau
zum Schluss, im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der
medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 3 %
erhoben worden.
7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die
Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines
entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten
gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine
qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert
bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der
gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01
sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
7.3 Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2
S. 509 f.). Der Abklärungsbericht ist überzeugend ausgefallen und trägt
den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts
zu ändern. Sie rügt unter anderem, die
IV-Stelle gehe gestützt auf das aktuelle Gutachten von einer 40 %
Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit aus, während im Haushalt
lediglich eine Einschränkung von 3 % angenommen werde, was nicht
nachvollziehbar sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Differenz
im Abklärungsbericht schlüssig begründet. Es kann hier unter anderem auf die Möglichkeit
der selbstständigen Einteilung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie des
Arbeitstempos sowie die familiäre Schadenminderungspflicht hingewiesen werden. Die von der Abklärungsfachperson im
Abklärungsbericht gemachten Schlussfolgerungen sind somit nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist auch die Statusfrage (35 % Erwerb / 65 % Haushalt) im
Abklärungsbericht vom 20. Januar 2022 – wie bereits im Urteil
VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 festgehalten wurde – detailliert und
nachvollziehbar erläutert worden, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn
auch nicht bestritten wird.
8.
8.1 Wie aus den vorliegend
relevanten Gutachten hervorgeht, entspricht die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin einer ideal angepassten Tätigkeit. Somit basiert sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, weshalb zur
Berechnung des Invaliditätsgrades im ausserhäuslichen Tätigkeitsbereich auf den
Beizug konkreter Tabellenlöhne verzichtet werden kann, da die attestierte
Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad entspricht, dies vorbehältlich eines
allfälligen leidensbedingten Abzugs (s. E. II. 8.2 hiernach).
8.1.1 Zum vorliegend anwendbaren Recht
ist vorweg Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.
Oktober 2018 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
ab 1. April 2019 entstehen. Sodann ist gestützt auf das psychiatrische
Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.5, S. 15) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit
seit August 2019 erstellt. Aus den rheumatologischen Gutachten geht dagegen
keine klare Verlaufsbeurteilung hervor. Somit ist davon auszugehen, dass das
Wartejahr per Ende August 2020 abgelaufen ist. Demnach ist diesbezüglich das
vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
8.1.2 Des Weiteren gilt folgende
Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022
weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden
ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft
das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer
niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b).
8.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch für das vorliegend per Ende August 2020 zu
berechnende Invalideneinkommen. Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall
– auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Wie aus den Erwägungen in E. II. 4 und 5
ersichtlich, wurde den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits durch die
gutachterlich attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, weshalb
sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht
rechtfertigt, zumal vorliegend die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als ideal angepasst gilt. Die zusätzliche Veranschlagung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs käme einer
unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Faktors gleich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2023 E. 4.4.3). Sodann rechtfertigt
sich aufgrund der zumutbaren 60%igen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss der
LSE Tabelle T18, 2020, Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 %
im Verhältnis sogar mehr verdienen als Frauen in einem vollen Pensum. Jedoch
ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der
Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu
die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich
zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 12 % geringeren
Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom
4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen gebietet das Alter der Beschwerdeführerin
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit,
einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Schliesslich ist von dem per 1. Januar
2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion
SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des
IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
8.3 Daraus resultiert im
ausserhäuslichen Bereich unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit
und eines zusätzlichen Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad
von 46 %.
8.4 Unter Anwendung der gemischten
Methode und des Status (35% Erwerb / 65% Haushalt) ergibt diese somit
gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 18 % (ausserhäuslich 46 %, davon ein
Anteil von 35 % = 16.1 %; Haushalt 3 %, davon ein Anteil von 65 % =
1.95 %).
9. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
9.3 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte. Im BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht Kriterien
aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die
Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es
erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel
seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise
anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein
manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten
ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv
begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469;
siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil 8C_71/2013 vom 27. Juni
2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation
notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt
habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht
erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wenn die Verwaltung dagegen den
Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen
Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch
immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder
eines Privatgutachtens).
Die Notwendigkeit, trotz des
beweiswertigen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 (s. E. II.
5.1 f. hiervor) weitere Abklärungen in Form einer Ergänzungsfrage an Dr. med. B.___
zu tätigen, haben sich erst aufgrund der nach Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 30. September 2024 von der Beschwerdeführerin
eingereichten Arztberichte ergeben. Daher sind die Kosten für den Bericht von
Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2025 von CHF 2'800.00 durch den Kanton
Solothurn zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kosten für den Bericht von Dr. med. B.___
von CHF 2'800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch