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Entscheid

VSBES.2024.293

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

30. März 2026Deutsch64 min

verfahre und hierauf neu entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Livia Schmid, c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2018 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie

(IV-Nr. 30.6) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 61). Nach

erfolgter Begutachtung reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ihrer

behandelnden Ärzte ein, welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern jeweils

zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. IV-Nrn. 36, 43, 54, 58, 76). Gestützt auf

das Gutachten und die gutachterlichen Stellungnahmen wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (IV-Nr. 83) ab.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 86, S. 3), welche vom

Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 (IV-Nr.

91) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und hierauf neu entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

das psychiatrische Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) sei

voll beweiswertig, dagegen könne auf das rheumatologische Teilgutachten vom 22.

Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) aufgrund einer möglichen Verschlechterung aus

rheumatologischer Sicht nicht abgestellt werden. Es bedürfe daher eines neuen

rheumatologischen Gutachtens.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein rheumatologisches Verlaufsgutachten.

Dieser kam im Gutachtensbericht vom 19. April 2024 (IV-Nr. 106.1) zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Nicht

additiv zu der attestierten Arbeitsfähigkeit stehe die aus psychiatrischer

Sicht bestehende Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit von

insgesamt 40 %, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung aus

psychiatrischer Sicht. Die Gesamtarbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum

könne wie in den Vorgutachten bidisziplinär psychiatrisch-rheumatologisch auf

60 % gewertet werden. Gestützt darauf sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom

20. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 108) mit Verfügung vom 30.

September 2024 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2024 Beschwerde (A.S. 3 ff.) beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. September 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung

ab frühestmöglichen Zeitpunkt die Leistungen aus der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 20. November 2024 (A.S.

15 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Januar 2025 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 4. März 2025

(A.S. 36 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.

5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025

(A.S. 50) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.

6. Mit Verfügung vom 27. August

2025 (A.S. 52) teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien

mit, es werde beabsichtigt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und

Innere Medizin, im Zusammenhang mit seinem rheumatologischen Gutachten vom 19.

April 2024 folgende Ergänzungsfrage zu stellen:

Seit dem Erlass Ihres Gutachtens vom 19.

April 2024 sind folgende neuen medizinischen Akten ergangen:

-

E-Mail von Dr. med. C.___, D.___,

vom 30. Oktober 2024 (IV-Nr. 112, S. 14)

-

Bericht des D.___ vom 11.

Oktober 2024 betreffend MR Hand rechts (IV-Nr. 112, S. 13).

-

Bericht von Dr. med. C.___,

D.___, vom 20. November 2024 (IV-Nr. 115, S. 4)

-

Bericht von Dr. med. C.___,

D.___, vom 25. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 6)

-

Kostengutsprache der E.___

vom 10. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 6.1)

Ändern die vorgenannten Berichte etwas

an Ihrer im Gutachten vom 19. April 2024 vorgenommenen Beurteilung? Bitte

begründen Sie dies – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den damaligen

Fragekatalog der IV-Stelle – eingehend.

7. Mit Stellungnahme vom 15.

September 2025 (A.S. 55) reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische

Unterlagen ein und beantragt, diese aktuellen Berichte seien dem Gutachter

ebenfalls zur Neubeurteilung vorzulegen.

8. Mit Verfügung vom 8. Oktober

2025 (A.S. 59) werden Dr. med. B.___ die in E. I. 6 hiervor

aufgeführte Ergänzungsfrage gestellt und die von der Beschwerdeführerin mit

Stellungnahme vom 15. September 2025 eingereichten Berichte zugestellt.

9. Der Bericht von Dr. med. B.___

ergeht am 1. Dezember 2025 (A.S. 64 ff.). Die Parteien, zur

Vernehmlassung eingeladen, lassen sich hierzu nicht vernehmen.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 30. September 2024 zu Recht verneint hat. Die

Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, FMH

Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.6; Fachrichtungen:

Rheumatologie und Psychiatrie), die gutachterlichen Stellungnahmen vom

15.

Januar 2021 (IV-Nr. 36), 12. Februar 2021 (IV-Nr. 43), 27. Mai 2021

(IV-Nr. 54), 31. August 2021 (IV-Nr. 58) und 9. November 2022 (IV-Nr. 76)

sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024

(IV-Nr. 106.1) ab. Wie in E. I. 1 hiervor festgehalten, prüfte das

Versicherungsgericht den Beweiswert des vorgenannten bidisziplinären Gutachtens

sowie der gutachterlichen Stellungnahmen bereits mit Urteil VSBES.2023.50 vom

20.

September 2023 (IV-Nr. 91) und hielt dazu fest, das psychiatrische

Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) sei voll

beweiswertig. Dagegen könne auf das rheumatologische Teilgutachten vom 22. Oktober 2020

(IV-Nr. 30.1) aufgrund einer möglichen Verschlechterung aus

rheumatologischer Sicht nicht abgestellt werden. Es bedürfe daher eines neuen

rheumatologischen Gutachtens. Gestützt darauf wies das Versicherungsgericht die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und hierauf neu entscheide. Vorweg werden somit nachfolgend die

diesbezüglichen Erwägungen des Versicherungsgerichts aus dem Urteil vom 20. September

2023.

wiedergegeben:

«4.1

4.1.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Wide Spread Pain Syndrom / Fibromyalgie

(ICD-10: M79.7)

-

Symptomausweitung und

Schonverhalten

2.

Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:

M54.4)

-

Osteochondrosen mit flacher

Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner

links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre

Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)

-

Hypästhesie an

Oberschenkelaussenseite rechts

-

Haltungs- und

Bewegungskontroll-Dysfunktion

-

Dekonditionierung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

3.

Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts

mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung pT2a pNx G1 (ED 1997)

-

Status nach totaler

Thyreoidektomie

-

Status nach einmaliger

Radiojod-Elimination 1997 im KSB

-

seither rezidivfreier

Verlauf

4.

Carpaltunnel Syndrom bds. – leichte

Ausprägung (ED 2015)

-

ENMG am 23. Dezember 2015:

Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund

5.

Vitamin-D-Mangel, substituiert

6.

Osteoporose unter Bisphosphonat-Therapie

7.

Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR

8.

Chronische Urtikaria

In der Folge begründete der

rheumatologische Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen und die daraus

resultierenden Einschränkungen gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen

(s. S. 14 – 18 des rheumatologischen Teilgutachtens) in nachvollziehbarer

Weise: Bereits früh seien laborchemische Untersuchungen durchgeführt worden,

welche keine humerale und zelluläre Entzündungsaktivität hätten objektivieren

können, und auch das spezifische Immunlabor habe keinen Hinweis für eine

entzündliche systemische und Autoimmunerkrankung im Sinne einer rheumatoiden

Arthritis oder einer Kollagenose ergeben. Differenzialdiagnostisch sei zudem an

eine Spondylarthropathie gedacht und eine MRT-Untersuchung mittels

Diffusionsgewichtung durchgeführt worden. Auch hier hätten keine spezifisch

entzündlichen Veränderungen objektiviert werden können. Nebenbefundlich sei

eine Diskopathie LWK3-SWK1 objektiviert worden, mit kleiner Diskushernie

LWK5/SWK1 auf der linken Seite, mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Eine

radikuläre Reiz- oder Ausfall-symptomatik sei klinisch nie dokumentiert worden,

lediglich eine Hypästhesie am lateralen Oberschenkel, welche nicht

dermatombezogen auf eine mögliche Pathologie, insbesondere nicht auf eine

Nervenwurzelreizung L3 zurückzuführen gewesen sei. Somit könnten retrospektiv

die Diagnosen der Polyarthritis sowie der lumboradikulären Reizsymptomatik

nicht als bestätigt bezeichnet werden. Aufgrund der Segmentdegeneration der

unteren Lendenwirbelsäule lasse sich ein lumbospondylogenes Reizsyndrom

vermuten, mit teilweise auch pseudoradikulären Ausstrahlungen. Die

diesbezügliche körperliche Untersuchung sei jedoch aufgrund der ausgeprägten

Angabe von Schmerzen und des Schonverhaltens als schwierig zu bezeichnen.

Wichtig in der gutachterlichen Untersuchung sei der Ausschluss einer

radikulären Reizsymptomatik, was mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt

werde. Das Vorliegen von 4/5 Waddell-Zeichen weise auch auf das Vorhandensein

von nicht-strukturellen Pathologien im Bereich der Lendenwirbelsäule hin und

müsse im Zusammenhang mit der diagnostizierten Fibromyalgie-Symptomatik

betrachtet werden. Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle

rheumatologische Untersuchung, mit Erfüllen des Widespread Pain-Index, zeigten

eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die

Symptome einer Fibromyalgie seien bei der Explorandin objektivierbar.

Insbesondere könnten die subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung

derselben nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden.

Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung – sei es am Bewegungsorgan oder

metabolisch stoffwechselbedingt oder entzündlich rheumatologisch – könne nicht

eruiert werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatologisch

entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden, sondern seien im

Rahmen des Widespread Pain Syndroms / Fibromyalgie zu werten. Die Fibromyalgie

könne subsumiert werden in das Bild der somatoformen Schmerzstörung. Hierzu

passend seien auch das Schonverhalten und die Waddell-Zeichen.

Sodann beurteilte der rheumatologische

Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen in nachvollziehbarer Weise: Die bisherige Tätigkeit

als Reinigungsarbeiterin / Hauswartin könne als leicht und intermittierend

mittelschwer bezeichnet werden. Eine solche Tätigkeit sei bezüglich der

körperlichen Strukturen und bei Fehlen von Pathologien medizinisch-theoretisch

zu 80 % möglich. Die 20%ige Reduktion ergebe sich aufgrund der subjektiv

starken Schmerzsymptomatik, der Erschöpfung sowie der Leistungsminderung. Der

Pausenbedarf sei ebenfalls erhöht aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung.

Diese Beurteilung sei aus rein somatisch-rheumatologisch und

schmerzmedizinischer Sicht gestellt worden und nur im Kontext der

psychiatrischen Beurteilung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerz

anzuwenden. In einer angepassten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht ebenfalls

eine leichte und mittelschwere Tätigkeit in einem 80%-Pensum durchführbar.

Dabei sollten Zwangshaltungen gebückt oder überstreckt sowie repetitive

Rumpfbeugungen vermieden werden. Ebenso seien die weiteren Belastungsangaben

gemäss S. 24 ff. des rheumatologischen Teilgutachtens zu befolgen. Bei den

Haushaltstätigkeiten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.

4.1.2

Weiter ist zu prüfen, ob die dem

rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden Arztberichte an dessen

Beweiswert etwas zu ändern und ob die nach dem Gutachten ergangenen

Arztberichte eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der

gutachterlichen Untersuchung zu begründen vermögen. Mit Stellungnahme vom 12. Februar

2021.

äusserte sich der rheumatologische Gutachter zu der von Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 26. November 2020

(IV-Nr. 33) am Gutachten vorgebrachten Kritik und legte nachvollziehbar dar,

dass medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer

Sicht nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei. In der gutachterlichen

rheumatologischen Untersuchung habe kein explizites Beschwerdebild objektiviert

werden können, welches eine leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeit

verhindern würde. Die Fibromyalgie respektive das Widespread Pain Syndrom

hingegen sei syndromal und es sollte diesbezüglich der Leistungsfähigkeit

rheumatologisch nicht über eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ohne psychiatrische

Komorbidität diagnostiziert werden.

Sodann setzte sich der rheumatologische

Gutachter mit dem nach der Begutachtung eingereichten Bericht des D.___ vom 11.

Januar 2021 (IV-Nr. 37, S. 2) auseinander und verneinte in diesem Zusammenhang

eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes: In diesem Bericht sei neu die Diagnose einer erosiven

rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Es könne einzig mit der

MRT-Untersuchung vom 29. Dezember 2020 ein Minimalbefund einer entzündlichen

Manifestation (lediglich Synovitis beschrieben, kein Knochenmarksödem)

weiterhin unklarer Zuordnung objektiviert werden. Dieses Beschwerdebild für

sich alleine möge formal mit den anamnestischen Beschwerden die Diagnose einer

rheumatoiden Arthritis ergeben, gemäss den Klassifikationskriterien, jedoch

nicht bezüglich der zu erwartenden Symptomatik und Schmerz-Generalisierung.

Insbesondere könne keine humerale oder zelluläre entzündliche Immunreaktion

objektiviert werden oder die Immunserologie dazu herangezogen werden, um einen

akzentuierten oder schweren Verlauf zu postulieren. Auch ungesehen von den

hochsensitiven MRT-Befunden könne bei nun über 10-jährig möglichen

intermittierenden Reizung im Karpus oder den Metacarpophalangeal- und

Interphalangealgelenken nicht von einer aggressiven Form einer Arthritis

ausgegangen werden und somit sei keine Erklärung für das von der Versicherten

präsentierte Schmerzbild und die Einschränkungen zu sehen. Insgesamt ändere

sich an der Beurteilung im rheumatologischen Gutachten damit lediglich die

Erwähnung dieser möglichen Diagnose. Ergänzend setzte sich der rheumatologische

Gutachter mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 54) mit dem Bericht

des D.___ vom 15. März 2021 (IV-Nr. 51) auseinander und führte aus, dass das

darin beschriebene Auftreten der Hypästhesie der linken Körperhälfte sowie die

Ganzkörperschmerzsymptomatik im Rahmen der somatoformen Störung im

psychiatrischen Bereich mit eingeordnet werden könnten. Zusätzlich könne mit

den vorliegenden, neu auch arthrosonographischen Befunden und der nicht ganz

klaren MRT-Untersuchung der Hand rechts vom Dezember 2020 keine derart aktive

rheumatoide Arthritis objektiviert werden, welche das Ausmass der Beschwerden

erklären könnte. Somit werde an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten.

Von dieser Haltung wich der rheumatologische Gutachter aber dann mit seiner

Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Nr. 76, S. 2) ab, worin er sich zu

den MRT-Untersuchungen beider Hände vom 13. und 21. Juni 2022 (IV-Nr. 72, S. 2

und 4) äusserte. Darin führte er aus, in den MRT-Untersuchungen beider Hände

2022.

(siehe unten) könnten im Bereich der linken Hand eine milde Synovialitis

sowie eine insgesamt stationäre Situation objektiviert werden, im Bereich der

rechten Hand im Gesamtausmass eine progrediente Synovialitis und gering

progrediente Erosionen. Rein bildmorphologisch könne von einer rheumatoiden

Arthritis gesprochen werden. Direkte Implikationen auf eine Arbeitsfähigkeit

könnten jedoch ohne klinische Beurteilung und Beurteilung der MRT-Bilder im

Sinne eines Gutachtens nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere, da die

bisher ausgeführte Tätigkeit als leicht und intermittierend mittelschwer

bezeichnet werden könne. Damit räumte der Gutachter ein, dass er eine

allfällige Auswirkung dieser neuen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne

zusätzliche klinische Untersuchungen im Rahmen eines Gutachtens beurteilen

könne. Damit brachte er aber sinngemäss auch zum Ausdruck, dass er – anders als

in seinen vorhergehenden Stellungnahmen – nicht mehr ohne Weiteres an seiner Beurteilung

aus dem Gutachten festhalten kann. Hinzukommt, dass die behandelnde

Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, H.___, in ihren

Stellungnahmen vom 13. April 2022 (IV-Nr. 67, S. 7) und 29. August 2022 (IV-Nr.

70) hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine diametral

entgegengesetzte Meinung zur gutachterlichen Beurteilung vertritt: Sie sei mit

den Diagnosen auf den Seiten 16 und 25 nicht einverstanden. Hier fehle

eindeutig die Diagnose der erosiven progredienten Polyarthritis, der MRI-Befund

vom 29. Dezember 2020 zeige eindeutig eine progrediente erosive Polyarthritis.

Die Arthritiden und Tenosynovitiden der Hände führten zu einer deutlichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Diese Einschränkung

bestehe (aktenanamnestisch) seit mindestens 2014. Die bisherige Tätigkeit sei

aktuell nicht zumutbar, in der Zukunft könne ggf. nach erfolgreicher

immunsuppressiver Therapie einem reduzierten Arbeitspensum von 30 %

nachgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich wiederholt in

verschiedenen MRI's Synovialitiden, Tendovaginitiden und eine

Handgelenksarthritis bds. (zuletzt im 06/22). Diese bildgebenden Befunde

korrelierten mit den Beschwerden und erklärten das Funktionsdefizit. Aus

rheumatologischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit

vorhanden.

Zusammenfassend hätte die

Beschwerdegegnerin somit bei dieser Konstellation nicht ohne weitere

Dispositiv

medizinische Abklärungen entscheiden dürfen. Demnach kann aufgrund einer

möglichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht nicht auf das

rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.

4.2

4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, ggw.

leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10: F45.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Keine.

In der Folge begründete der Gutachter

die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine umfassenden

Befunderhebungen (s. S. 10 – 14 des psychiatrischen Teilgutachtens) in

nachvollziehbarer Weise: Die Explorandin leide seit ca. 12 Jahren an Schmerzen

im Bereich des ganzen Körpers, welche sie in ihrer Leistungsfähigkeit und beim

Schlafen einschränkten. Da sowohl durch die Erkrankung und die dadurch

erlittene Gehörlosigkeit des Ehemannes, als auch durch die selber durchgemachte

Thyreoidektomie aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms psychosoziale

Belastungsfaktoren bestünden und eine psychiatrische Komorbidität durch die

nachfolgende Diagnose vorhanden sei, könne eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden, sofern diese Schmerzen

nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären wären. Zusätzlich müsse

vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. leichtgradige

Episode (ICD-10: F33.0), ausgegangen werden. Dies, da die Explorandin aufgrund

von Angst resp. Panik und depressiven Symptomen bereits vor ca. zehn Jahren

eine halbjährige Therapie durchlaufen habe und aktuell seit August 2019 eine

depressive Episode beschrieben werde. Aktuell liege lediglich eine

leichtgradige depressive Episode vor, was auch in der Hamilton Depression Scale

Testung bestätigt worden sei, da Grübeln, eine leichte Anhedonie,

Insuffizienzgefühle, Ängste und Panik, eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit,

Durchschlafstörungen und ein Verlust der Libido vorlägen. Andere

psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen.

Insbesondere die Panikattacken, welche von der Explorandin meistens gut

abgefangen werden könnten, könnten im Rahmen der rezidivierenden depressiven

Störung gesehen werden. Sodann wurde in der Gesamtbeurteilung der beiden

Gutachter (IV-Nr. 30.6) ergänzend angefügt, es lägen keine Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung resp. eine Störung der «komplexen Ich-Funktion» vor. Die

Explorandin habe jahrelange berufliche Tätigkeiten in denselben Betrieben

geleistet und daneben stabile soziale Beziehungen gelebt.

4.2.2

4.2.2.1 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin resp.

Hauswartin sei die Explorandin aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode,

welche sich durch Grübeln und einer erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Schmerzen im Rahmen der

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 40 % als arbeitsunfähig zu

beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit müsse aktenanamnestisch ab

August 2019 angenommen werden und zeige sich auch im heute durchgeführten

Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anwendung

fachlicher Kompetenzen und den Spontan-Aktivitäten gefunden worden seien. Bei

der oben genannten Tätigkeit handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, da

die Explorandin lediglich leichte körperlich wechselbelastende Tätigkeiten

ausüben müsse.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leicht- bis mittelgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, durch

die jetzige ambulante psychotherapeutische Behandlung sei eine Remission der

depressiven Symptomatik von mittel- zu leichtgradig erreicht worden. Diese

psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt und idealerweise eine

antidepressive Medikation installiert werden, da es sich um eine rezidivierende

depressive Störung handle. Eine Behandlungsresistenz ist demnach zu verneinen.

Sodann äussern sich die Gutachter zwar nicht zu einer allfälligen

Eingliederungsresistenz, gestützt auf das Gutachten, welches der

Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert, ist aber nicht anzunehmen, dass eine solche

besteht.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430).

Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten wird den gestellten Diagnosen

keine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zugemessen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin

lebe gemeinsam mit ihrem Mann und dem jüngsten Sohn seit 32 Jahren in

einer 3-Zimmer Mietwohnung. Mit im Haushalt lebten ein Hund, eine Katze und

eine Schildkröte. Die Beschwerdeführerin stehe um 8.30 Uhr auf. Danach mache

sie Dehnungsübungen, trinke Kaffee und nehme die Medikamente ein. Am Morgen

nehme sie Therapietermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig wahr

oder gehe mit dem Hund für 10 bis 15 Minuten spazieren. Danach erledige sie

Haushaltungstätigkeiten, wobei sie sich im Verlaufe des Morgens einmal kurz

aufgrund der Schmerzen hinlegen müsse. Danach bereite sie ein Mittagessen zu,

welches sie gemeinsam mit der Familie einnehme, dann lege sie sich nochmals für

eine Stunde aufgrund der Schmerzen hin. Physiotherapeutische Übungen mache sie

dreimal über den Tag verteilt für jeweils 15 bis 20 Minuten gegen die

Schmerzen. Am Nachmittag führe sie die Haushaltung mit Pausen und bereite dann

ein Abendessen zu. Danach fahre sie mit dem Sohn und von ihm chauffiert zur

Zahnarztpraxis, wo sie mit ihm gemeinsam für 2,5 bis 3 Stunden putze.

Danach nehme sie gemeinsam mit der Familie das Abendessen ein und mache die

Küche. In der Folge lese sie die Bibel oder schaue TV und gehe um 22 Uhr zu

Bett. Dabei bestünden aufgrund der Schmerzen und auch teilweise Panikattacken

regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen. Am Samstag gehe die Explorandin zur

Kirche und erledige die Wochenendeinkäufe gemeinsam mit der Familie. Ab und an

esse man am Wochenende auch beim älteren Sohn zu Hause. In der Haushaltung sei

die Explorandin in der Lage, Kleinigkeiten unter der Woche selbständig zu

kaufen. Des Weiteren koche sie, wasche die Wäsche mit Hilfe des Sohnes und

erledige Reinigungstätigkeiten mit Hilfe des Sohnes. Die partnerschaftliche

Beziehung sei gut und sie könne sich auch gut mit ihrem Mann verständigen, da

er Lippenlesen könne. Auch habe sie einen guten Kontakt zu den beiden Söhnen.

Sie habe mehrere Freundinnen hier in der Schweiz, mit welchen sie regelmässig

Kontakt habe. Auch unterhalte sie einen guten Kontakt zur Ursprungsfamilie des

Ehemannes, welche im selben Quartier wie sie lebe. In Vereinen sei die

Explorandin nicht aktiv. Als Hobby habe sie das Lesen von Büchern, was sie

maximal für eine dreiviertel Stunde leisten könne. Des Weiteren mache sie

dreimal am Tag für jeweils 15 bis 20 Minuten zu Hause physiotherapeutische

Übungen gegen die Schmerzen. Auch male sie ca. zweimal pro Monat. Basteln könne

sie jedoch nicht mehr und auch nähen könne sie praktisch nichts mehr. Private

Schulden habe die Explorandin keine. Sie lebe von der Pension des Mannes, dem

eigenen Einkommen und der Unterstützung der Kinder. Die letzten Ferien habe sie

vor zwei Jahren in Italien mit der Familie per Auto absolviert. Die Explorandin

sei in der Lage, die gesamte Haushaltung mit Unterstützung des Sohnes für sich,

den Mann und den Sohn zu leisten, selbständig Einkäufe zu erledigen,

Arzttermine wahrzunehmen, mit dem Hund spazieren zu gehen und soziale Kontakte

zu pflegen. Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin neben gewissen

Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, Hinweise für Inkonsistenzen bestünden nicht, obwohl während der

heutigen Exploration kein Schmerzerleben erkannt werden könne. Die Explorandin

schildere Einschränkungen im Alltag und müsse so immer wieder Pausen einlegen

und sich schmerzbedingt hinlegen, sowie auch mehrfach am Tag

physiotherapeutische Übungen machen. Gestützt auf die Ausführungen des

Gutachters ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Explorandin stehe

aktuell seit Januar 2020 in der Praxis von Dr. G.___ in ambulanter

psychologischer Behandlung bei einer italienisch sprechenden Psychologin,

welche einmal pro zwei Wochen für 60 bis 75 Minuten stattfinde. Zuvor sei die

Explorandin im Ambulatorium der I.___ von August bis Oktober 2019 bei einer

ebenfalls italienisch sprechenden Therapeutin in Behandlung gestanden. Eine

psychopharmakologische Medikation werde aktuell nicht eingenommen. Es hätten

jedoch bereits Therapieversuche mit Lyrica und anderen Psychopharmaka

bestanden, welche allesamt aufgrund von Nebenwirkungen hätten sistiert werden

müssen. Des Weiteren sei die Explorandin vor ca. 10 Jahren aufgrund

von Panikattacken während 5 bis 6 Monaten bei einem Psychologen in Olten in

Therapie gestanden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem

leicht- bis mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.

4.2.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.1.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung

einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu überzeugen.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die

dem Teilgutachten entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters

nichts zu ändern. Bereits in seinem Gutachten und danach auch in seiner

Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (IV-Nr. 36) legte der psychiatrische

Gutachter Dr. med. F.___ einleuchtend dar, dass die vom behandelnden

Psychiater, Dr. med. G.___, in seinen Berichten statuierte 70%ige

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dies, da aktuell sicherlich keine

mittelgradige depressive Episode vorliege und die therapeutischen Möglichkeiten

der Behandlung einer depressiven rezidivierenden Störung nicht ausreichend

ausgeschöpft seien. Des Weiteren zeige die Explorandin aber auch in ihrer

Alltagsgestaltung und den Aktivitäten sowie der Interessen keine

Einschränkungen, welche eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.

Dies deckt sich denn auch mit den Resultaten der vorstehend durchgeführten

Indikatorenprüfung (s. E. II. 4.2.2.1 hiervor). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der

Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege

artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018

E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Sodann ist in diesem

Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die

Berichte von Dr. med. G.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt

beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

nicht zu vermindern vermögen.

Auf das psychiatrische Teilgutachten ist

somit abzustellen.»

5.

5.1 Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 erfolgten Rückweisung das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. B.___, welches am 19. April 2024 (IV-Nr. 106.1) erging.

Somit ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

1. Widespread Pain-Syndrom / Fibromyalgie

(ICD-10: M79.7)

-

Im Rahmen einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung

-

Symptomausweitung,

Selbstlimitierung und Schonverhalten

2. Lumbospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10:

M54.4)

-

Osteochondrosen mit flacher

Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 und LWK 4/5, LWK 5/S1 mit kleiner

links-rezessaler Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel S1 links ohne radikuläre

Reizung, ohne Neurokompression (MRT 15.05.2018)

-

Hypästhesie an

Oberschenkelaussenseite rechts

-

Haltungs- und

Bewegungskontroll-Dysfunktion

-

Dekonditionierung

3. Leichte Tenosynovitiden Flexorensehnen

nahe MCP und ECU, Synovialitis pisotriquetral und Arthralgien im Handskelett

bds. (ICD-10: M25.54)

-

DD idiopathisch,

mechanisch, mild entzündlich, Kristallerkrankung Typ CPPD

-

Klinische

Klassifikationskriterien ACR 2010 für rheumatoide Arthritis formal erfüllt, ohne

aktive Synovitiden an MCP, PIP und DIP

-

Kontrastmittelaufnehmende

degenerative Zysten Handwurzel und Finger bds.

-

Radiologisch: Keine

postentzündlichen Veränderungen, keine Erosionen

-

stark erhöhte

Weichteilsensitivität bei Fibromyalgie

Diagnosen ohne Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

4. Chronische Tendovaginitis stenosans Dig.

III links

5. Beginnende Heberdenarthrosen

6. Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts

mit ausgedehnter, follikulärer Differenzierung

-

pT2a pNx G1 (ED 1997)

-

St. n. totaler

Thyreoidektomie

-

St. n. einmaliger

Radiojod-Elimination 1997 im KSB

-

seither rezidivfreier

Verlauf

7. Carpaltunnel Syndrom bds., leichte

Ausprägung (ED 2015)

-

ENMG am 23. Dezember 2015:

Links beginnendes CTS nachweisbar, rechts Normalbefund

8. Vitamin-D-Mangel, substituiert

9. Osteoporose unter

Bisphosphonat-Therapie, unklar ob regelmässig

10. Anamnestisch Hämatomneigung unter NSAR

11. Chronische Urtikaria

-

unter Telfast

kontinuierlich und Medrol, meist mehrmonatig

12. Selektiver IgA-Mangel

13. V. a. Pincer Impingement

14. Augenoperation links 2023 (anamnestisch

Muskelverkürzung)

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, in der letzten gutachterlichen Beurteilung 2020 habe kein klarer Hinweis

für eine systemisch entzündliche Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden

Arthritis objektiviert werden können. In den im Nachhinein durchgeführten

MRT-Untersuchungen der Hände im Juni 2022 seien möglich entzündliche

Veränderungen und auch Erosionen oder zystische Veränderungen in den Händen

beschrieben worden, welche jedoch im Gesamtkontext nicht klinisch, sondern

lediglich formal, einer rheumatoiden Arthritis hätten zugeordnet werden können.

Insbesondere für eine Arthritis wäre ein Knochenmarködem an den Gelenkpartnern

als diagnostisches Kriterium wichtig. Es zeigten sich MR-tomografisch mögliche

erosive Veränderungen, respektive kleine zystische Veränderungen in den

Handwurzelknochen sowie palmare Sehnenscheiden-Synovitiden und

Tendovaginitiden, welche arthrosonographisch bis anhin in keiner Untersuchung,

auch aktuell nicht, hätten bestätigt werden können. Hierfür fehlten die

notwendigen Verdickungen der Sehnen und Sehnenscheiden, die entzündlichen

Veränderungen und Aktivitätshinweise eines Powerdopplersignals. Dies habe auch

in den Vorbeurteilungen der Rheumatologen am D.___ zu verschiedenen Diagnosen

geführt. Es sei von Polyarthralgien, dann wiederum von unspezifischer oder

undifferenzierter Polyarthritis oder einer seronegativen rheumatoiden Arthritis

gesprochen worden, jeweils mit differentialdiagnostischen weiteren Erwägungen.

Somit sei keine klare Diagnose gestellt worden. Bei diesen Beurteilungen sei

der übrige Bewegungsapparat, welcher keinerlei entzündliche Veränderungen

aufweise ausgeklammert, dies sei jedoch für die Explorandin ein massgeblicher

Ort ihres Schmerzes. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die klare

Einteilung oder die klare Zuteilung der morphologischen Veränderungen im

Bereich des Handskelettes weiterhin nicht abschliessend geklärt sei oder geklärt

werden könne. Gegen eine aktive Form einer rheumatoiden Arthritis spreche die

milde Form der Tenosynovitis und Synovialitis, das Nichtansprechen auf die

kontinuierliche Glukokortikoid-Einnahme sowie die diversen immunsupprimierenden

und immunmodulierenden Therapiemassnahmen in den letzten Jahren und keine

Änderung der Beschwerden nach Absetzen.

Hinsichtlich der diagnostischen

Einordnung führte der Gutachter sodann nachvollziehbar aus, die chronische

generalisierte Schmerzsymptomatik des Widespread Pain-Syndroms könne bestätigt

werden. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der anhaltend

somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung fixiert. Das

lumbospondylogene Schmerzsyndrom könne, wie im Gutachten 2020, bestätigt

werden, eine Verschlechterung sei hier nicht eingetreten. Das aktuell zur

Diskussion stehende Beschwerdebild sei die von der Rheumatologie des D.___ postulierte

Polyarthritis, welche lediglich anhand der erhobenen MRT-Befunde der Hände differenzierter

beurteilt werden müsse. Die Kriterien einer Polyarthritis gemäss ACR-Kriterien könnten

formal nachvollzogen werden, eine Diagnose einer therapieresistenten, aktiven rheumatoiden

Arthritis könne klinisch und somit dem Goldstandard folgend aber nicht

bestätigt werden. Das geringe Ausmass der Veränderungen und die subjektiv

ausgeprägten Schmerzen und die davon ableitbaren Funktionseinschränkungen des

Beschwerdebildes seien nicht schlüssig. Im konventionellen Röntgen, im MRT und

der Arthrosonographie der Hände fehlten eindeutige Hinweise für eine aktive

rheumatoide Arthritis. Zudem erklärten diese milden Befunde nicht das

generalisierte Beschwerdebild im ganzen Organismus und die funktionellen und

vegetativen Beschwerden. Weiterhin bestünden zudem deutliche Diskrepanzen und

Inkonsistenzen. Die Versicherte könne 20 Minuten in der Wartezone sowie 2.5

Stunden während der Anamneseerhebung und der Untersuchung freisitzend

zubringen. Dabei sei kein Ausweich- und kein Entlastungsverhalten

objektivierbar. Die Bewegungen seien demonstrativ langsam wie in der

Vorbegutachtung, mit Halten von Rücken und Gesäss beim Aufstehen. Das Anlaufen

weiterhin mit Hinken, danach bei freiem Gang wiederum langsam, aber normal. Es zeige

sich ein deutliches Schonverhalten bei allen Bewegungsübungen, insbesondere im Rücken

(5/5 Waddell-Zeichen als Zeichen nichtorganischer lumbovertrebraler Schmerzen),

der Knie, Hände und Hüften. Deutliche diskrepant sei das Bild der Hände. Von

der Explorandin werde angegeben, die Finger nicht in einen Faustschluss führen

zu können und den Faustschluss wieder aktiv mit der anderen Hand öffnen zu

müssen, da es auch zu einem Schnappen kommen könne im Bereich eines Fingers

(Dig III links). Zudem könne sie das Handgelenk weder ulnar bewegen, nur nach

dorsal und palmar. Bei der aktiven Bewegung werde dies deutlich vermieden und

gegenaktiviert, ebenso die oberflächliche Berührung im Bereich der Hände sei

bereits schmerzhaft und führe zu einem Zucken im ganzen Körper. Hingegen würden

Aktivitäten, wie An- und Entkleiden sowie Fassen der Tasche mit normalen Fingerbewegungen,

insbesondere der ersten drei Finger, objektiviert. Im Vergleich zu

Voruntersuchung könne das Bücken aktiv nach vorne deutlich besser ausgeführt

werden, das Aufrichten sei weiterhin wieder langsam mit sakkadierten Bewegungen

und an sich Heraufklettern. Die beklagten Schwellungen der Finger, insbesondere

volar, sowie die Schmerzen im Bereich der Metacarpophalangealgelenke, könnten

als solche durch zwei Ärzte klinisch nicht objektiviert werden. Die

Faustschlusskraft sei inadäquat beim Händedruck und würde das Greifen eines Glases

nicht ermöglichen. Die arthrosonographische Untersuchung zeige keinen Hinweis

für eine relevante Synovitis oder Tendovaginitis. Die behandelnde

Rheumatologin, Frau Dr. C.___, J.___, habe am 16. April 2024 eine ambulante

Kontrolle durchgeführt. Sie habe ausgeführt, dass keine aktive rheumatoide

Arthritis objektiviert werden könne. Es könne nur die Verdachtsdiagnose

gestellt werden und in den Untersuchungen lägen Diskrepanzen vor. Das

Hauptbeschwerdebild seien die chronischen Schmerzen, welche aber nicht aufgrund

der möglichen rheumatoiden Arthritis vorlägen. Die Kriterien einer

Polyarthritis gemäss ACR-Kriterien (American Collage of Rheumatoloqy) könnten

rein formal, aber nicht klinisch, nachvollzogen und bestätigt werden. Eine

Diagnose einer therapieresistenten, aktiven, erosiven rheumatoiden Arthritis

könne hingegen nicht bestätigt werden. Die rheumatologische Beurteilung einer

seronegativen rheumatoiden Arthritis allein anhand der MRT’s der Hände müsse

klinisch relativiert resp. dürfe nicht daran festgemacht werden, da das

Kriterium einer Arthritis mit einer Synovialitis, Pannusbildung und einem

Knochenmarködem bestehen solle. Dies sei auch aktuell in den MRT-Untersuchungen

nicht so beschrieben worden, es seien lediglich leichte Synovialitiden sowie

Tendovaginitiden sowie mögliche erosive Veränderungen objektiviert worden,

welche bei genauer Betrachtung und anlässlich einer radiologischen Second

Opinion als zystische Veränderungen interpretiert worden seien. Diese Zysten

könnten gut Kontrastmittel aufnehmen und zeigten eine scharfe Berandung und

kein Knochenmarksödem. In der radiologischen Nachbeurteilung der MRT der Hand

rechts aus 2022 werde ausgeführt, dass zystisch imponierenden und KM-

aufnehmenden Läsionen der Köpfchen MC 3 und MC 5 in erster Linie degenerativer

Natur seien und ein entzündliches Geschehen im Sinne von Erosionen, weniger

wahrscheinlich sei. Im Bereich Dig. 2 moderat progrediente Synovialitis um die

Flexorensehnen auf Höhe des MCP-Gelenkes. Im Verlauf abnehmende Synovialitis

auf Höhe MCP 3. Aktuell deutliche Synovialitis der Flexorensehne auf Höhe MCP

4. Konstante Synovialitis zwischen Ostriquetrum und Os pisiforme, konstant auch

die moderate Synovialitis im Verlauf der ECU Sehne und im Verlauf des 4.

Extensoren Faches. Auch hier fehle weithin das für die Diagnose notwendige

Phänomen des Knochenmarködems. Eine Arthritis oder Synovitis könne aktuell auch

arthrosonographisch nicht verifiziert werden respektive im Ultraschall bestehe

keine aktive Synovitis, insbesondere keine Verdickung der Synovia, kein

positives Powerdopplersignal und keine relevante Tenosynovitis. Somit seien die

MRT-Befunde zu relativieren und hätten einen anderen Ursprung als ein

autoimmunes Geschehen, wie eine klassische rheumatoide Arthritis. Ein weiteres

starkes Argument gegen eine entzündliche Gelenkserkrankung sei, dass keine

medikamentöse Therapie mit Kortison, TNFa-Hemmern, lntereukin-6 Rezeptor-Antagonisten

und JAK-Inhibitoren irgendeine Wirkung gezeigt habe.

Des Weiteren zeigte der rheumatologische

Gutachter in einleuchtender Weise auf, dass die von der Beschwerdeführerin genannten

Beschwerden im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung nicht im geklagten

Mass objektivierbar waren. So könne das Ausmass der subjektiven

Beeinträchtigungen an den Händen und insgesamt im ganzen Körper bei

Fibromyalgie nicht nachvollzogen werden. Das Ausmass und die davon ableitbaren

Funktionseinschränkungen des Beschwerdebildes seien nicht schlüssig und wiesen

Diskrepanzen und eine Aggravation auf. Die dominant geklagten Beschwerden nach

Art und Lokalisation seien nicht mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu

bringen. Insbesondere zeige sich aktuell im Bereich der Hände in der

Arthrosonographie und klinisch kein Hinweis für eine floride rheumatoide Arthritis,

dies bei subjektiv gleichbleibenden oder stärkeren Schmerzen als zum Zeitpunkt der

MRT Untersuchungen im Juni 2022. Die subjektive Beschwerdeschilderung sowie die

subjektiven Beschwerden seien diskrepant zu der aktuellen Untersuchung und

Beobachtung während der Untersuchungssituation und wiesen Inkonsistenzen auf im

Gebrauch der Hände spontan, beobachtet und getestet. Ebenso seien vage und

zeitweise auch unpräzise Schilderungen über Beschwerden vorhanden, ebenso

bestehe ein demonstratives Klagen in der Untersuchungssituation. Die Angabe

andauernder Beschwerden, welche zu keiner Tageszeit besserten und in einer

hohen Schmerzintensität erlebt würden, seien als solche nicht nachvollziehbar

respektive an klinischen Punkten festzulegen. Insgesamt könne eine deutliche

Aggravation des Beschwerdebildes festgestellt werden. Hinweise für eine bewusstseinsnahe

Simulation seien nicht vorhanden, insbesondere müsse dies aus psychiatrischer

Sicht oder Symptomvalidierung mitbeurteilt werden. Wie im Gutachten 2020 zeige

sich eine massive resp. dominante Überlagerung der Ganzkörperschmerzsymptomatik

respektive des Widespread Pain-Syndroms / Fibromyalgie auf das

körperliche Empfinden und die Ausprägung von Symptomen funktioneller und auch

vegetativer Art während der Untersuchungssituation. Das rheumatologische Hauptbeschwerdebild

sei die Schmerzerkrankung bei Widespread Pain-Syndrom und die Chronifizierung

desselben mit auch funktionellen und vegetativen Beschwerden und einer

Selbstlimitierung und einem ausgeprägten Schonverhalten. Dies zeige sich auch

in den diskrepanten Beobachtungen während der Untersuchung. Dies sei weiterhin

konsistent und passe in die vorliegende psychiatrische Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die subjektiven Beschwerden im Bereich

der Fingergelenke seien weder klinisch palpabel noch arthrosonografisch

feststellbar. Dies entspreche auch den diversen dokumentierten

Voruntersuchungen in der Rheumatologie des D.___.

Gestützt auf die vorstehenden

nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachters zur Befund- und Anamneseerhebung

sowie Diagnosestellung vermag sodann grundsätzlich auch die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – zumindest für den Zeitpunkt des Gutachtensdatums

vom 19. April 2024 geltend – zu überzeugen: Aus somatischer, rheumatologischer

und schmerzmedizinischer Sicht werde bei einer Fibromyalgie in Abhängigkeit der

Symptomschwere eine niedrigprozentige Einschränkung der quantitativen sowie oft

auch der qualitativen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit attestiert. Dabei werde

ein erhöhter Pause- und Erholungsbedarf festgehalten. Dies beruhe auf

medizin-theoretischen Überlegungen und inkludiere die Ressourcen der

Exploranden. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Person betreffe,

die an Fibromyalgie leide, sei diese als unklares syndromales Beschwerdebild zu

qualifizieren (BGE 132 V 65, 139 V 346 E. 2 S. 346) und habe dementsprechend

zur Folge, dass – wie bei sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 418) –

das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen grundsätzlich im Rahmen eines

strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen sei. Diese

Gesamtbeurteilung sollte durch die Fachgebiete der Rheumatologie und der

Psychiatrie und Konsensus basiert allenfalls unter Einbezug einer Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit oder einer neuropsychologischen Symptomvalidierung

erfolgen. Die körperlichen Fähigkeiten und Ressourcen seien quo ad vitam als

gut resp. gleich wie im Gutachten 2020 zu bezeichnen und medizintheoretisch

vorhanden. Die subjektiv erlebten Schmerzen verhinderten ein vollständiges

Zugreifen auf die Ressourcen, was im Rahmen einer Selbstlimitierung und eines

Schonverhaltens vorliege. In der Beurteilung, die Hände eingeklammert, sei im

Bereich des Bewegungsapparates das Funktionsniveau als gleichbleibend zu

beschreiben und werde aufgrund der Widespread Pain-Symptomatik und der

somatoformen Schmerzstörung massgeblich limitiert. Diese Beschwerden seien

nicht mit einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung in dem Ausmass erklärbar.

Gesamthaft müsse von einer chronifizierten und fixierten Schmerzsymptomatik

ausgegangen werden, welche zu einer Selbstlimitierung und einem Schonverhalten

führe und dadurch den Zugang zu Therapieoptionen reduziere. Die bisherige

Tätigkeit sei wechselbelastend leicht und intermittierend mittelschwer mit

dominant leichten Reinigungsarbeiten und entspreche einer ähnlichen Tätigkeit

wie der eigenen Haushaltsführung. Eine solche Tätigkeit könne aus rein

rheumatologischer Sicht weiterhin zu 80 % ausgeführt werden. Dies entspreche

einer Tätigkeit von 6.6 Stunden pro Tag. Nicht additiv zu der attestierten

Arbeitsfähigkeit stehe die aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkung

der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40 %, aufgrund der

somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht. Die

Gesamtarbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, könne wie in den

Vorgutachten bidisziplinär psychiatrisch-rheumatologisch auf 60 % gewertet

werden. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten

Begutachtung nicht wesentlich geändert. Das dominierende Beschwerdebild sei die

somatoforme Schmerzstörung. Die angestammte Tätigkeit sei leicht und

intermittierend mittelschwer sowie wechselbelastend und entspreche einer

idealen Arbeitstätigkeit. Somit gelte die obige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit. In der Haushaltsführung

(Bereiche: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und

Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen)

bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.

5.2

5.2.1 Auf das beweiswertige

rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 kann

grundsätzlich abgestellt werden, zumal dieses im Wesentlichen unbestritten

geblieben ist. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe in

Bezug auf das Widespread Pain-Syndrom / Fibromyalgie festgehalten, dass die

behandelnde Psychotherapeutin Frau K.___ eine stark negativistische Haltung der

Beschwerdeführerin beschreibe, die möglicherweise Ausdruck einer Depression im

Rahmen einer Persönlichkeitsausprägung sei. Eine fundierte psychiatrische

Beurteilung sei laut Gutachter erforderlich, um dies fachlich abzuklären.

Ferner habe der Gutachter klargestellt, dass bei einer Fibromyalgie – wie bei

sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 418) – das tatsächlich erreichbare

Leistungsvermögen grundsätzlich in der Hand eines strukturierten, normativen

Prüfungsrasters zu beurteilen sei. Obwohl der Gutachter mehrfach die

Notwendigkeit einer fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung unterstrichen habe,

habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen

vorgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 mit dem

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr.

30.4) eine beweiswertige Beurteilungsgrundlage vorliegt. In diesem Gutachten

wurde das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

strukturierten, normativen Prüfungsrasters gemäss BGE 143 V 418 (sog.

Indikatorenprüfung) beurteilt. Dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit dieser Begutachtung aus psychiatrischer Sicht relevant

verändert hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht, zumal Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 19. April

2024 hinsichtlich des Widespread Pain-Syndroms bzw. der Fibromyalgie seit

seiner Begutachtung im Jahr 2020 von einem unveränderten Zustand spricht. Im

Übrigen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach sei das dominierende

Beschwerdebild die somatoforme Schmerzstörung (s. GA B.___ vom 19. April 2024).

Dies entspreche auch der Darstellung im bidisziplinären Gutachten vom 23.

Oktober 2020, wonach die Fibromyalgie in das Bild der somatoformen Schmerzstörung

subsumiert werden könne. Eine psychiatrische Verschlechterung liege zwar in

subjektiver Hinsicht vor, sei jedoch nicht objektiviert worden. Aus diesem

Grund sei auch keine Notwendigkeit für eine erneute psychiatrische Abklärung

respektive eine erneute Konsensbesprechung ersichtlich. Somit sind die von der

Beschwerdeführerin sinngemäss beantragten psychiatrischen Abklärungen

abzuweisen.

Des Weiteren wird von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, im MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 (B

[Beschwerdebeilage] 3) zeige sich nun das Vorliegen einer aktiven rheumatoiden

Arthritis. Die Feststellung einer «aktiven» rheumatoiden Arthritis bedeute,

dass sich die Erkrankung derzeit in einem entzündlichen Zustand befinde, der

sich in verstärkten Schmerzen, Schwellungen und einer erhöhten

Gelenksteifigkeit äussere. Diese Veränderungen führten zu einer erheblichen

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zum Gutachten vom 19. April

2024. Die therapieresistente Erkrankung schränke die Beweglichkeit und das

allgemeine Leistungsvermögen stark ein, insbesondere bei Tätigkeiten, die

wiederholte Bewegungen oder länger andauernde Belastungen der betroffenen

Gelenke erforderten – wie es bei Reinigungs- und Haushaltsarbeiten der Fall sei.

Der vorgenannte MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 habe dem Gutachter nicht zur

Beurteilung vorgelegen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden

könne.

5.2.2 Vorweg ist diesbezüglich

festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2024

grundsätzlich die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt

(BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Es ist jedoch nicht davon auszugehen,

dass die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 10. Oktober 2024 erhobenen Befunde

erst unmittelbar vor der betreffenden bildgebenden Abklärung entstanden sind,

sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens schon im Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung vom 30. September 2024 bestanden haben, weshalb der

diesbezügliche MRI-Bericht im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung

hinzuzuziehen ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail und Berichte von Dr. med. C.___, J.___, vom 30. Oktober 2024 (B 4), 20.

November 2024 (B 5) und 25. Februar 2025 (B 6), da sich diese auf die Befunde

aus dem MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 beziehen.

5.2.3

5.2.3.1 Im Bericht betreffend MR Hand

rechts vom 10. Oktober 2024 (B 3) wurden folgende Befunde erhoben: «Zum

Vergleich die letzte MRT-Untersuchung vom 13. Juni 2022. Kein ossäres

Ödem. Kleines intraossäres Ganglion des Os lunatum und Caput metatarsale II. /

III. Weiteres Ganglion unmittelbar cranial des Os pisiforme volarseitig (Serie

11 Bild 48), stationär zur Voruntersuchung. Stationäre degenerative Veränderungen

im CMC I Gelenk mit stationär geringgradiger Subluxation nach volar. Stationäre

Dekonfiguration des PSU. Zur Voruntersuchung progredientes synoviales

Enhancement im DRUG, radiokarpal, interkarpal sowie im MCP-Gelenk und IP-Gelenk

Dig. I und MCP-Gelenk II. Hier progredienter Pannus insbesondere im MCP- und

IP-Gelenk I. Mildes und weitgehend stationäres Enhancement auch in den PIP und

DIP Gelenken II und PIP Gelenk III. Grössenstationäre Erosion im Os lunatum, im

Caput Os metacarpale I-V sowie Phalanx proximalis I. Progredientes Enhancement

in der Flexorensehnenscheide des 1. Strahls, regredientes Enhancement in der

Flexorensehnenscheide des II und IV Strahles und in der Extensoren

Sehnenscheide Digitus I und extensor carpi ulnaris mit Restbefund.» Sodann

wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten:

·

Progrediente

Synovialitis im DRUG, Radiokarpal, interkarpal, MCP- und IP-Gelenks Digitus I

und MCP-Gelenk II mit progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenks I.

·

überwiegend

regrediente Tenosynovitis (Flexorensehnenscheide Digitus II, IV und der

Extensorensehnenscheide Digitus I und extensor carpi ulnaris) mit Ausnahme der progredienten Tenosynovitis der Flexorensehnenscheide des

Digitus I.

·

Stationäre erosive

Veränderungen in den «bare areas» in den MG-Köpfchen I-V und im Os lunatum.

·

Stationäre geringe

degenerative Veränderungen, akzentuiert im CMC I Gelenk.

5.2.3.2 In der E-Mail vom 30. Oktober

2024 (B 4) hielt Dr. med. C.___, J.___, zuhanden der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin fest, der Befund aus dem MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024

passe tatsächlich zu dem MR-tomographischen Befund, den man bei einer

rheumatoiden Arthritis erwarte. Der Gutachter argumentiere, dass die Änderungen

im MRI gut im Rahmen einer mechanischen Beanspruchung, beginnend degenerativ

entstanden sein könnten, was in diesem MRI widerlegt werde, da die Befunde

typisch für eine rheumatoide Arthritis seien.

5.2.3.3 Im Schreiben vom 20. November

2024 (B 5) hielt Dr. med. C.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin fest, im MRI-Bericht vom 10. Oktober 2024 hätten sich

betreffend die rechte Hand eine progrediente Synovialitis im DRUG, radiokarpal,

interkarpal und im MCP- und IP-Gelenk Digitus I und MCP-Gelenk II mit

progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenks I gezeigt. Es habe sich zudem eine

progrediente Tenosynovitis der Flexorensehnen des Digitus I gezeigt. Es hätten

sich zudem stationäre erosive Veränderungen in den «bare areas» in den MC-Köpfchen

I – V und im Os lunatum gezeigt. Es hätten sich nur sehr diskrete degenerative

Veränderungen gefunden, akzentuiert im CMC-I-Gelenk. Die neuen Erkenntnisse aus

dem MRI (Synovialitis, Pannus, Tenosynovitis und Erosionen in den MC-Köpfchen I

– V) passten insbesondere in Anbetracht vom Fehlen degenerativer Veränderungen sehr

gut zu einer erosiven Polyarthritis (am ehesten seronegative rheumatoiden

Arthritis).

5.2.3.4 Mit Schreiben vom 25. Februar

2025 (B 6) führte Dr. med. C.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin aus, bei der Beschwerdeführerin sei bei Nachweis von

Synovialititen im DRUG-Gelenk links und MCP V und CMC links und Progression der

Synovialitis im DRUG, radiokarpal, interkarpal und MCP- und IP-Gelenk Digitus I

und MCP-Gelenke II mit progredientem Pannus des MCP- und IP-Gelenkes I, die

Diagnose einer rheumatoiden Arthritis gestellt worden. Da sich an vielen

Gelenken eine Progredienz der Destruktionen gezeigt habe, gehe sie, Dr. med.

C.___, von einer Verschlechterung der rheumatoiden Arthritis aus. Entsprechend

sei eine immunsuppresive Therapie mit Orencia eingeleitet worden.

5.3 Die vorstehend in E. II. 5.2.3

hiervor aufgeführten Berichte wurden von der Beschwerdeführerin – wie erwähnt –

erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, weshalb diese Berichte im

grundsätzlich beweiswertigen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024

nicht berücksichtigt werden konnten. In diesem Berichten machte Dr. med. C.___,

J.___, unter anderem geltend, der Gutachter argumentiere, dass die Änderungen

im MRI gut im Rahmen einer mechanischen Beanspruchung, beginnend degenerativ

entstanden sein könnten, was im MRI vom 10. Oktober 2024 widerlegt werde, da

die Befunde typisch für eine rheumatoide Arthritis seien. Das

Versicherungsgericht kam infolgedessen nicht umhin, Dr. med. B.___ diesen neuen

MRI-Bericht und die diesbezüglichen Berichte der behandelnden Rheumatologin

(Beschwerdebeilagen 3 – 6) sowie die von der Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 15. September 2025 eingereichten Berichte (E-Mail von Dr. med.

L.___, J.___, vom 10. September 2025; Bericht des D.___ vom 13. Juni 2025

betreffend Skelettszintigraphie; Bericht H.___ vom 1. September 2025 betreffend

MRI Kniegelenk rechts; Beschwerdebeilagen 7 – 9) zukommen zu lassen

und eine Ergänzungsfrage zu stellen.

6. Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. B.___ ein Bericht

zur Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfrage veranlasst. Im

Gutachtensbericht vom 1. Dezember 2025 (A.S. 64) führt Dr. med. B.___ zu der

Ergänzungsfrage des Versicherungsgerichts (s. E. I. 6 hiervor) aus, die

Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis, wie im Gutachten vom 19.

April 2024 vermerkt sei, könne rein formal gestellt werden. Dabei handle es

sich primär um eine Arbeitsdiagnose, um der Versicherten in allen Belangen der

ärztlichen Kunst gerecht zu werden und die entsprechenden therapeutischen

Massnahmen zur Verfügung zu stellen und nutzen zu können. Die

Klassifikationskriterien einer rheumatoiden Arthritis würden durch die

Versicherte höchstens knapp erfüllt und eine hochpotente, spezifische

antiinflammatorische Behandlung, Immunsuppression und Immunmodulation scheine

das Beschwerdebild nicht zu beeinflussen, auch nicht partiell. Gleichzeitig seien

keine systemischen und bildgebenden Befunde erkennbar, welche eine anhaltende

Entzündungsaktivität belegen könnten, was in nicht ausreichend kontrollierten

Krankheitsaktivitäten zu erwarten wäre. Andererseits bestehe die Möglichkeit

einer guten therapeutischen Wirkung mit Zurückdrängen der entzündlichen

Manifestationen in den Händen durch die Medikamente. Dem widerspreche jedoch

der Verlauf des Beschwerdebildes, wo keinerlei Besserung der Schmerzen durch

physiotherapeutische Massnahmen und multipel eingesetzte, immunmodulatorische

und immunsuppressive Massnahmen im Rahmen verschiedener therapeutischer Ansätze

habe erreicht werden können. Die isolierten entzündlich-rheumatischen

Beschwerden, von welchen die Kolleginnen und Kollegen am D.___ ausgingen,

qualifizierten grundsätzlich für eine lokale Steroid-Infiltration aus

diagnostischer, aber auch aus therapeutischer Sicht. Dabei bestünde die

Möglichkeit, eine Punktatanalyse mit Suche nach Entzündung (Zellzahl,

Zellmorphologie, Kristallanalyse) durchzuführen und die Diagnose zu festigen.

Dies sei anscheinend noch nicht durchgeführt worden. Mit den bildgebenden

Verfahren hätten bei der Beschwerdeführerin mittels MRT der Hände entzündliche

Veränderungen dokumentiert werden können, welche jedoch nicht die Kriterien

einer floriden rheumatoiden Arthritis erfüllten. Dies gelte auch für die letzte

durchgeführte MRT des Handgelenks rechts am 10. Oktober 2024. Andere sensitive

Bildgebungen, wie die mehrfach durchgeführten Ultraschalluntersuchung, hätten

keine relevante Synovialitis mit erhöhter Schleimhautperfusion objektivieren

können. Auch die sensitive Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 13. Juni 2025

habe lediglich den Nachweis einer gelenksassoziierten

Knochenstoffwechselsteigerung mit zusätzlicher Entzündungsaktivität an den

Händen im 1. MCP-Gelenk rechts, im IP-Gelenk rechts sowie im 3. MCP-Gelenk

links und somit in 3 kleinen Gelenken objektiviert und es seien dominant

arthrotische Veränderungen festgehalten worden. Die im MRT kombiniert

beschriebenen entzündlichen Veränderungen und Erosionen in den Handwurzelknochen

seien in der Szintigraphie nicht detektiert worden, was dem im rheumatologischen

Gutachten beschriebenen Bild von zystischen Veränderungen entsprechen dürfte.

Die MRT-Untersuchungen der Hände sowie die Zweiphasen-Skelettszintigraphie seien

nicht deckungsgleich bezüglich der jeweils beschriebenen Entzündungsmanifestationen,

was als diskrepanter Befund bewertet werden könne. In konventionellen

Röntgenbildern hätten keine postentzündlichen Veränderungen erkannt werden

können. Eine Arthritis sei eine definierte Entzündung des gesamten Gelenks und

somit der Gelenkschleimhaut und des Knochens mit Periostitis, Knochenmarködem

sowie allenfalls auch der Sehnenscheiden und weiterer Weichteilstrukturen. Bei

der Versicherten seien die Synovialitis und die Tenosynovitis beschrieben

worden, was somit keine Arthritis ausreichend beschreibe. Die

differentialdiagnostischen Erwägungen blieben bestehen, insbesondere die einer

Kristallarthropathie Typ CPPD mit rein lokalisiertem Befund in den Händen. Dies

werde bekräftigt durch die MRT Knie rechts vom 26. August 2025, wobei dies

nicht die Bildgebung der Wahl für eine Kristallarthropathie sei. Dies werde in

der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. L.___ am 10. September 2025

erwähnt. Durch die Rheumatologen am D.___ werde die Diagnose einer chronisch

generalisierten Schmerzsymptomatik über die letzten Jahre bestätigt. Eine

kritische Würdigung der Widespread Pain-Symptomatik, respektive auch

Differenzierung bezüglich der Funktionalität und der Einflussnahme der

subjektiven Schmerzempfindung bei der Versicherten, werde durch die Kolleginnen

und Kollegen am D.___ nicht geführt. Die reine Aussage einer generalisierten

Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend, um die Komplexität respektive die

differenzierte Betrachtung des Beschwerdebildes erreichen zu können.

Bekanntermassen nähmen die Schmerzempfindung und die individuelle Art des

Umgangs mit Schmerz einen wesentlichen Einfluss auf den Umgang mit Schmerz und

werde meist, wie dies bei einer Widespread Pain-Symptomatik vorliege, durch ein

Schon- und Ausweichverhalten mit Selbstlimitierung übersteuert. Somit könnten

die angegebenen Schmerzen, welche das Stadium einer Allodynie erreicht haben

dürften, das Schonverhalten und die Selbstlimitierung ein falsches respektive übersteigertes

Bild der Grunderkrankung, wie einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sei es

rheumatoide Arthritis oder CPPD, erzeugen und führten zu überproportionalen und

subjektiv limitierenden Einschränkungen, bei grundsätzlich noch ausreichend

erhaltener Funktion und wenig Hinweisen für eine relevante aktive Form einer

Gelenksentzündung. Die bei der Versicherten in der Vergangenheit leichte

Synovialitis, leichte Pannusbildung und somit Schleimhautverdickung, und nun

seit längerer Zeit eine stationäre, möglich erosive Veränderung an den Metacarpophalangealgelenken

und in den Handwurzelknochen, vermöge nicht das lokale und schon gar nicht das

generalisierte Beschwerdebild zu erklären. Bei einer relevant aktiven

rheumatoiden Arthritis gehe man von einer Erhöhung der humoralen und der

zellulären Entzündungswerte im Blut mit Nachweis eines erhöhten CRP und einer

erhöhten Blutsenkungsreaktion sowie spezifischen Antikörperkonstellationen aus.

Sei solches nicht objektivierbar, sei es geraten, bei Nachweis einer Synovialitis,

wie dies in den MRT insbesondere im Handgelenk beschrieben worden sei, auch

eine Gelenkspunktion oder eine Biopsie der Gelenksschleimhaut vorzunehmen, um

das Bild der rheumatoiden Arthritis oder einer anderen entzündlichen Erkrankung

auch histologisch und immunhistochemisch zu belegen. Erfreulicherweise hätten

im MRT der rechten Hand am 10. Oktober 2024 stationäre erosive Veränderungen im

Bereich des MC-Köpfchens l-V und Os lunatum objektiviert werden können. Somit könne

eine Progression von destruierenden Veränderungen nicht objektiviert werden.

Hier seien wiederum die differentialdiagnostischen Erwägungen auch bei

Vorliegen einer Tenosynovitis notwendig und die Kristallarthropathie sei weiter

abzuklären sowie eine Gelenkspunktion der Synovialitis vorzunehmen.

Zusammenfassend könne man in der

Arbeitsdiagnose weiterhin von einer milden seronegativen rheumatoiden Arthritis

ausgehen. Hinweise für eine Ausweitung respektive symmetrische Verteilung einer

Entzündung im Bewegungsapparat und den Weichteilen sei klinisch und auch

skelettszintigraphisch nicht erhebbar. Somit werde durch die

Skelettszintigraphie die Limitierung des Beschwerdebildes bestätigt. Gehe man

davon aus, dass Entzündung zu Schmerz führe, wie dies auch anwaltlich postuliert

werde, seien die Ganzkörperschmerzen in Gelenken und Muskulatur somit nicht mit

einer entzündlichen Erkrankung erklärbar, was in der Skelettszintigraphie klinisch

sowie laborchemisch bestätigt sei. Die in den Gutachten objektivierbaren Ganzkörperschmerzen

ohne somatisches Korrelat oder morphologische und strukturelle Veränderungen seien

nicht durch die allenfalls limitierte Form einer milden Arthritis in der

rechten Hand (aktuell gemäss Szintigraphie) erklärbar. Die aktuellen Untersuchungen

hätten somit auch die Vorbeurteilungen in den rheumatologischen Gutachten

bestätigt, welche eine mögliche milde entzündliche Veränderung im Bereich des

Handskelettes attestiere, das Hauptbeschwerdebild jedoch nicht auf diese

Veränderungen zurückführe, sondern auf die chronische generalisierte

Schmerzerkrankung im Sinne einer Widespread Pain-Symptomatik. Diese sei gemäss

psychiatrischer Beurteilung in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

eingegliedert und gemäss betreuender Psychologin bestehe ein ausgesprochener

Negativismus, welcher limitierend Einfluss auf die körperlichen Empfindungen

und Schmerzen nehmen könne. Insgesamt bestehe in der

angefragten Aktenbeurteilung ein unverändertes Beschwerdebild, welches durch

die Ganzkörperschmerzhaftigkeit im Rahmen einer Widespread Pain-Symptomatik und

auch anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dominiert werde. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit sei eine 40%ige Einschränkung gutachterlich im April 2024

sowie durch die IV-Stelle Kanton Solothurn verfügt worden, welche sich hier dominant

abstütze auf die psychiatrische Beurteilung. Diese Gesamtarbeitsfähigkeit von

60 % könne in der angestammten Arbeitstätigkeit in der Hauswartung aus rein bewegungsapparatmedizinischer

und rheumatologischer Sicht ausgeführt werden. Darin beinhaltet sei auch die

grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit

aus rheumatologischer Sicht enthalten. Diese rheumatologische Beurteilung von

insgesamt einer 20%igen Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit

respektive Arbeitsfähigkeit werde in der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle

mit Angabe einer 3%igen Einschränkung belegt. Es sei davon auszugehen, dass die

Versicherte Aktivitäten im eigenen Umfeld mit einer optimierten

Arbeitseinteilung quantitativ und qualitativ umsetzen könne.

Der Bericht betreffend die Beantwortung

der gerichtlichen Ergänzungsfrage von Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2025

vermag in allen Belangen zu überzeugen. Der Gutachter zeigt darin nachvollziehbar

auf, dass die erst nach Erlass seines Gutachtens vom 19. April 2024 ergangenen

Arztberichte (Beschwerdebeilagen 3 – 9) an seiner Beurteilung aus dem Gutachten

vom 19. April 2024 nichts ändern. Gemäss Dr. med. B.___ bestehe ein

unverändertes Beschwerdebild, welches durch die Ganzkörperschmerzhaftigkeit im

Rahmen einer Widespread Pain-Symptomatik und auch anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung dominiert werde. Demnach gilt aus rheumatologischer Sicht weiterhin

die im Gutachten vom 19. April 2024 statuierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten und in einer Verweistätigkeit. Auf den Bericht betreffend die

Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfrage von Dr. med. B.___ vom 1. Dezember

2025 ist somit abzustellen, zumal dieser seitens der Parteien nicht bestritten

wird.

Im Resultat ist der medizinische

Sachverhalt seit dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten beweiswertigen

rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 unverändert

geblieben, womit weiterhin auf dieses Gutachten abgestellt werden kann.

7.

7.1 Neben den medizinischen

Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen

Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 20. Januar 2022

(IV-Nr. 61). Da sich

gegenüber der IV-Verfügung vom 18. Januar 2023 – wie auch gestützt auf die

vorgehenden Erwägungen bestätigt – keine gesundheitliche Verschlechterung

ergeben hat, ist seitens der Beschwerdegegnerin auf eine erneute

Haushaltsabklärung verzichtet worden. Dies ist nicht zu beanstanden. In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau

zum Schluss, im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der

medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 3 %

erhoben worden.

7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV

vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die

Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines

entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten

gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine

qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert

bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der

gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01

sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

7.3 Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2

S. 509 f.). Der Abklärungsbericht ist überzeugend ausgefallen und trägt

den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts

zu ändern. Sie rügt unter anderem, die

IV-Stelle gehe gestützt auf das aktuelle Gutachten von einer 40 %

Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit aus, während im Haushalt

lediglich eine Einschränkung von 3 % angenommen werde, was nicht

nachvollziehbar sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Differenz

im Abklärungsbericht schlüssig begründet. Es kann hier unter anderem auf die Möglichkeit

der selbstständigen Einteilung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie des

Arbeitstempos sowie die familiäre Schadenminderungspflicht hingewiesen werden. Die von der Abklärungsfachperson im

Abklärungsbericht gemachten Schlussfolgerungen sind somit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist auch die Statusfrage (35 % Erwerb / 65 % Haushalt) im

Abklärungsbericht vom 20. Januar 2022 – wie bereits im Urteil

VSBES.2023.50 vom 20. September 2023 festgehalten wurde – detailliert und

nachvollziehbar erläutert worden, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn

auch nicht bestritten wird.

8.

8.1 Wie aus den vorliegend

relevanten Gutachten hervorgeht, entspricht die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin einer ideal angepassten Tätigkeit. Somit basiert sowohl das

Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, weshalb zur

Berechnung des Invaliditätsgrades im ausserhäuslichen Tätigkeitsbereich auf den

Beizug konkreter Tabellenlöhne verzichtet werden kann, da die attestierte

Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad entspricht, dies vorbehältlich eines

allfälligen leidensbedingten Abzugs (s. E. II. 8.2 hiernach).

8.1.1 Zum vorliegend anwendbaren Recht

ist vorweg Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.

Oktober 2018 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

ab 1. April 2019 entstehen. Sodann ist gestützt auf das psychiatrische

Teilgutachten vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 30.5, S. 15) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit

seit August 2019 erstellt. Aus den rheumatologischen Gutachten geht dagegen

keine klare Verlaufsbeurteilung hervor. Somit ist davon auszugehen, dass das

Wartejahr per Ende August 2020 abgelaufen ist. Demnach ist diesbezüglich das

vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

8.1.2 Des Weiteren gilt folgende

Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022

weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden

ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft

das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer

niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b).

8.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch für das vorliegend per Ende August 2020 zu

berechnende Invalideneinkommen. Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall

– auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Wie aus den Erwägungen in E. II. 4 und 5

ersichtlich, wurde den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits durch die

gutachterlich attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, weshalb

sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht

rechtfertigt, zumal vorliegend die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als ideal angepasst gilt. Die zusätzliche Veranschlagung der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs käme einer

unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Faktors gleich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2023 E. 4.4.3). Sodann rechtfertigt

sich aufgrund der zumutbaren 60%igen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss der

LSE Tabelle T18, 2020, Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 %

im Verhältnis sogar mehr verdienen als Frauen in einem vollen Pensum. Jedoch

ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der

Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu

die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich

zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 12 % geringeren

Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom

4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen gebietet das Alter der Beschwerdeführerin

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit,

einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

Schliesslich ist von dem per 1. Januar

2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion

SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des

IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.

8.3 Daraus resultiert im

ausserhäuslichen Bereich unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit

und eines zusätzlichen Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad

von 46 %.

8.4 Unter Anwendung der gemischten

Methode und des Status (35% Erwerb / 65% Haushalt) ergibt diese somit

gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 18 % (ausserhäuslich 46 %, davon ein

Anteil von 35 % = 16.1 %; Haushalt 3 %, davon ein Anteil von 65 % =

1.95 %).

9. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

9.3 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte. Im BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht Kriterien

aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die

Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es

erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel

seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise

anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein

manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten

ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv

begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469;

siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil 8C_71/2013 vom 27. Juni

2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation

notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt

habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht

erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wenn die Verwaltung dagegen den

Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive

konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen

Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen

Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch

immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder

eines Privatgutachtens).

Die Notwendigkeit, trotz des

beweiswertigen Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 19. April 2024 (s. E. II.

5.1 f. hiervor) weitere Abklärungen in Form einer Ergänzungsfrage an Dr. med. B.___

zu tätigen, haben sich erst aufgrund der nach Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 30. September 2024 von der Beschwerdeführerin

eingereichten Arztberichte ergeben. Daher sind die Kosten für den Bericht von

Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2025 von CHF 2'800.00 durch den Kanton

Solothurn zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Kosten für den Bericht von Dr. med. B.___

von CHF 2'800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch