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Entscheid

VSBES.2024.294

Unfallversicherung

3. Dezember 2024Deutsch17 min

Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1990, rutschte gemäss

Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2022 am 18. November 2022 während der Fahrt

im Bus aus und schlug sich das linke Knie an (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im

Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr.

26) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des

lateralen Femurkondylus, nicht dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes

mit Ausdehnung in den Corpus. Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion

entlang der Popliteussehne, subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»

Die Beschwerdegegnerin richtete im

Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die vorübergehenden Leistungen wie

Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche

Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 111). Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 (Suva-Nr. 114) fest,

spätestens nach 3 Monaten seit dem Ereignis seien die Beschwerden gestützt auf

die ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Somit werde der Fall per

30. April 2024 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Nachdem der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob (Suva-Nr. 123) legte die

Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor

(Suva-Nr. 186). Schliesslich bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7.

Oktober 2024 ihre Verfügung vom 16. April 2024.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 5. November 2024 (A.S. 16 f.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt

sinngemäss die Weiterausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von weiteren

Heilbehandlungskosten.

3. Mit Eingabe vom 15. November

2024 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss

betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 30. April 2024 vorgenommen

sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen – und in diesem Zusammenhang auch die

Kausalität der noch geklagten Beschwerden – zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend MRT des

linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 26) wurde zur Beurteilung

Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus, nicht

dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes mit Ausdehnung in den Corpus.

Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion entlang der Popliteussehne,

subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»

5.2

Im Bericht des B.___ vom 24.

Janaur 2023 (Suva-Nr. 28) wurde eine mediale Meniscusläsion mit Bone bruise

lat. Femurcondylus links nach Sturz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer

berichte über ein Valgisationstrauma mit danach Sturz und direktem Aufprall auf

das linke Kniegelenk. Er beschreibe Schmerzen medial und lateral in

unspezifischen Regionen und verneine Blockaden. Initial habe der

Beschwerdeführer überhaupt nicht laufen können und das Knie sei sehr

geschwollen gewesen. Im Verlauf deutliche Verbesserung des Zustandes. Aktuell

bestünden weiterhin ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen lateral und medial

bei Valgus- oder Varusstress.

5.3

Im Bericht des B.___ vom 7. März

2023.

(Suva-Nr. 58) wurde festgehalten, im Röntgen Knie links ap/lateral und

Patella axial zeige sich eine schöne Beinachse mit etwas vermehrter

Sklerosierung medial. Normale Patellahöhe. Zentrierte Patella. Es zeigten sich

noch Restbeschwerden aufgrund des Bone bruises. Die mediale Meniscusläsion sei

kaum symptomatisch. Somit werde vorerst keine Operation empfohlen. Die

Arbeitsunfähigkeit werde bis 31. März 2023 verlängert. Dann wäre aus

medizinischer Sicht eine Wiederaufnahme der Arbeit wohl möglich.

5.4

Im Bericht des B.___ vom 31.

August 2023 (Suva-Nr. 73) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Status nach Kniearthroskopie links mit

medialer Teilmeniscektomie 4. August 2023 bei

-

mediale Meniskusläsion nach

Sturz am 7. November 2022 (recte: 18. November 2022)

2.

Gonalgie rechts seit Sturz am 17.

November 2022 (recte: 18. November 2022)

Der Beschwerdeführer stelle sich zur

Verlaufskontrolle vor, 4 Wochen nach stattgehabter Kniearthroskopie mit

Teilmeniscektomie der linken Seite. Grundsätzlich berichte er über einen

erfolgreichen Verlauf. Die initialen Schmerzen bei Rotationsbewegungen sowie Flexion

des Kniegelenkes seien weg. Nun habe er seit der Operation im anterioren

Bereich des Knies Schmerzen im Bereich des Operationszugangweges. Die Schmerzen

seien insbesondere bei hoher Belastung sowie beim Knien vorhanden. Zusätzlich

aufgrund der Entlastung habe er auch auf der rechten Seite am Kniegelenk

Schmerzen. Als Gerüstebauer schreibe man ihn nochmals 8 Wochen krank und werde

ihn nach dieser Zeit in der Sprechstunde klinisch nachkontrollieren, wobei dann

eine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.

5.5

Im Bericht des B.___ vom 26.

Oktober 2023 (Suva-Nr. 74) wurde festgehalten, man bespreche mit dem

Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf den Kniegelenkserguss wohl doch noch

eine leichte Reizung des Knies bestehe. Aktuell werde weiterhin empfohlen, die

Physiotherapie durchzuführen. Sollte dies in der nächsten Zeit nicht eine noch

weitere deutliche Besserung erbringen, könne auch eine Cortison-Infiltration

versucht werden. Der Beschwerdeführer würde sich melden, sollten die

Beschwerden nicht besser werden. Man schreibe ihn nochmals für 4 Wochen krank.

Anschliessend könne aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt werden, dann

sollte die Arbeit sicherlich wieder zumutbar sein.

5.6

Im Bericht des B.___ vom 29.

Februar 2024 (Suva-Nr. 100) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich

heute selbständig in der Sprechstunde vor, bei seit Weihnachten 2023 wieder

bestehenden linksseitigen Knieschmerzen. Er berichte bis dahin mit der

Physiotherapie gute Fortschritte gemacht zu haben und eigentlich keine

Schmerzen mehr gehabt zu haben. Dann sei es plötzlich, atraumatisch, zu einer

Schwellung des linken Knies gekommen mit im Verlauf wieder zunehmenden

Schmerzen. Aktuell könne er problemlos gehen, aber bei vermehrter Belastung bestünden

eine Schwellungstendenz und zunehmende Schmerzen. Man bespreche mit dem

Patienten, dass es ungewöhnlich sei, dass er postoperativ eigentlich keine

Schmerzen mehr gehabt habe und es dann atraumatisch zu erneuter Schwellung und

Schmerzen im linken Knie gekommen sei. Aktuell bestehe in der klinischen

Untersuchung kein klarer Verdacht auf eine Kniebinnenläsion. Wie bereits in der

letzten Sprechstunde besprochen, könnte eine Cortison-Infiltration versucht

werden bei möglicherweise Reizung durch Narbenbildung im Bereich des

Hoffakörpers.

5.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 8. April 2024 (Suva-Nr. 111) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, das Unfallereignis habe allenfalls zu

einer Kontusion mit leichtem Oedem subcutan und einem Bone bruise im lateralen

Condylus geführt. Die bei der Operation vom 4. August 2023 adressierten

Veränderungen am Innenmeniskus wiesen typische Merkmale einer degenerativen

Meniskopathie auf und seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal. Zudem sei der geschilderte Unfallmechanismus mit direktem

Knieanprall nicht geeignet, diese Meniskusveränderungen am medialen Meniskus

bewirkt zu haben. Die im MRI angetroffenen Befunde mit Zeichen eines subcutanen

Ödems ventral am Knie und das Knochenmarködem am lateralen Condylus ventral

passten zum geschilderten Ereignis. Eine Kniegelenkskontusion einschliesslich

Bone bruise heile in der Regel innerhalb von 2 Wochen bis 3 Monaten ab.

5.8

Im Bericht vom 23. April 2024

des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, fest,

der Beschwerdeführer sei heute zur Knie-Infiltration gekommen. Nach Sturz habe

sich eine mediale Meniscusläsion gezeigt, welche im August 2023 operiert worden

sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen gezeigt, so

dass die ursprüngliche Meniscusläsion wahrscheinlich nicht die Hauptproblematik

sei. Aus diesem Grund habe man heute eine diagnostisch-therapeutische

Knie-Infiltration durchgeführt, hier sei der Verlauf abzuwarten. Aus Sicht der

behandelnden Ärzte des B.___ sei der Fall weiterhin als posttraumatisch

anzusehen.

5.9

Mit Schreiben vom 6. Juni 2024

(Suva-Nr. 135) führte Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, B.___, aus,

mit Schreiben vom 29. Mai 2024 habe die Suva darüber informiert, dass sie die

Versicherungsleistungen per 30. April 2024 eingestellt habe. Dieses

Vorgehen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Seit dem Unfall vom 17. November

2022.

(recte: 18. November 2022) habe sich bisher keine klare Besserung gezeigt,

so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen

sei.

5.10

Im Bericht betreffend MRI

Kniegelenk links vom 13. Mai 2024 (Suva-Nr. 163) wurde zur Beurteilung Folgendes

festgehalten:

-

im Vergleich zu 12/22

grössenkonstanter, zunehmend unscharf begrenzter komplexer Riss im Innenmeniskushinterhorn

mit leicht grössenregredienter discaler Ganglionzyste.

-

vollständige Regredienz des

Knochenmarksödem am lateralen Femurkondylus

-

kein Anhalt für neu

aufgetretene Kniebinnenläsionen

5.11

Im Bericht des B.___ vom 22. Mai

2024.

(Suva-Nr. 148) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich erneut

zur Besprechung des Infiltrationsergebnisses vor. Für zwei Tage sei er komplett

beschwerdefrei gewesen, dann seien die Schmerzen etwas zurückgekommen. Nach

einer Woche wiederum etwas besserer Verlauf. Weiterhin habe er jedoch

stichartige Schmerzen anteromedial. Beim MRI Knie links vom 13. Mai 2024 zeige

sich eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniscus. Zudem eine mässig

grosse Plica mediopatellaris und etwas Hoffa-Hypertrophie. Die Beschwerden

seien weiterhin noch etwas unklar. Es zeige sich jedoch wohl eine

intraartikuläre Problematik bei positivem Ansprechen auf die Infiltration, so

dass dem Beschwerdeführer eine erneute Kniearthroskopie empfohlen werde. Man

plane den ambulanten Eingriff für 19. Juli 2024.

5.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

30.

August 2024 (Suva-Nr. 186) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, folgende Diagnosen:

Kontusion Kniegelenk links

-

Bone bruise Femur

anterolateral

Weitere Diagnosen:

Degenerativer komplexer, vorwiegend

horizontaler Meniskusriss Innenmeniskushinterhorn und Grad I–II Chondropathie

mediales Kompartiment Knie links

Zur Beurteilung führte er aus, am 18.

November 2022 sei der Versicherte im Bus ausgerutscht und direkt auf das linke

Knie gefallen. Bei der Untersuchung im MRI vom 1. Dezember 2022 habe sich ein

Bone bruise im lateralen Femurkondylus ventral betont gezeigt und eine

komplexe, vorwiegend horizontale Rissbildung im Innenmeniskus vor allem im

Hinterhornbereich bei gleichzeitig bestehender Chondropathie Grad I–II von

Femurkondylus und Tibiaplateau im medialen Kompartiment. Zudem

habe sich prätibial und präpatellär ein diskretes subkutanes Ödem gezeigt,

vereinbar mit dem anamnestisch beschriebenen direkten Anprall des Knies. Bei

der initialen Untersuchung beim Orthopäden habe sich kein Kniegelenkerguss

gezeigt und die Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen.

Trotzdem sei bei persistierenden vor allem anterolateral angegebenen

Schmerzen schliesslich am 4. August 2023 arthroskopiert worden. Dabei habe sich

die Chondropathie Grad I–II am Femurkondylus und Tibiaplateau medial bestätigt.

Zudem habe sich ein komplexer, vorwiegend horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhornbereich

gezeigt. Es sei eine Teilmeniskektomie mit Stanze und Shaver durchgeführt

worden. Zusätzlich habe sich eine Chondropathie an Trochlea und Patella gezeigt,

maximal ersten Grades. Ansonsten hätten sich keine Pathologien gezeigt. Im

postoperativen Verlauf hätten sich anterolaterale Kniegelenkschmerzen gezeigt.

Der Versicherte habe aber stets ein normales hinkfreies Gangbild gezeigt. Bei

einer MRI-Verlaufskontrolle vom 13. Mai 2024 sei das Knochenmarködem am

lateralen Femurkondylus wieder vollständig verschwunden gewesen. Der komplexe Riss

im Innenmeniskushinterhornbereich habe sich weiterhin dargestellt. Andere

Hinweise für eine Kniebinnenläsion hätten sich nicht gefunden. Eine direkte

Kniegelenkkontusion durch Anprall sei nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu

bewirken. Die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten

Meniskusveränderungen seien aufgrund der Morphologie als degenerativ bedingt zu

beurteilen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die vorbestehende

degenerativ bedingte Innenmeniskusläsion lediglich ein Zufallsbefund anlässlich

der Abklärung mittels MRI gewesen sei. Die im MRI nachgewiesenen Veränderungen seien

vereinbar mit einer direkten Kontusion. Eine solche Kontusion des Kniegelenks

heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten ab.

Insbesondere das MRI vom 13. Mai 2024 bestätige mit vollständiger Regredienz

des Bone bruise eine Restitutio ad integrum, was die unfallbedingten

Veränderungen betroffen habe. In seiner Beurteilung vom 23. April 2024 räume

der Orthopäde Dr. med. D.___ ein, dass die nach dem Sturz gezeigte mediale

Meniskusläsion, welche im August 2023 operiert worden sei, nicht die

Hauptproblematik gewesen sei, da Beschwerden auch nach dem Eingriff persistiert

hätten. Weder in den wiederholten MRI-Untersuchungen noch anlässlich der

Operation vom 4. August 2023 seien unfallbedingte strukturelle Läsionen

nachgewiesen worden.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen ihres

Kreisarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

Suva-Versicherungsmedizin, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Vorweg

wies Dr. med. C.___ zu Recht darauf hin, dass eine direkte Kniegelenkkontusion

durch Anprall nicht geeignet ist, eine Meniskusläsion zu bewirken. Die

unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und

Belastungsgrenzen überschritten werden (vgl. Alfred Schönberger / Gerhard

Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024,

S. 660). Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das

Unfallereignis vom 18. November 2022 weder eine unphysiologische

Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen

Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf das linke Knie

erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu

bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017

E. 5.3). Sodann legte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar,

dass die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten

Meniskusveränderungen aufgrund der Morphologie mit komplexer, vorwiegend

horizontaler Rissbildung als degenerativ bedingt zu beurteilen seien. Dies wird

auch in der medizinischen Lehre bestätigt. So spricht ein Horizontalriss

überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen

(Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 660 f.). Des Weiteren legte

Dr. med. C.___ überzeugend dar, dass sich prätibial und präpatellär ein

diskretes subkutanes Ödem gezeigt habe, was mit dem anamnestisch beschriebenen

direkten Anprall des Knies vereinbar sei. Bei der initialen Untersuchung beim

Orthopäden habe sich zudem kein Kniegelenkerguss gezeigt und die

Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen. Die fehlende

Ergussbildung sowie fehlende Meniskuszeichen in den initialen Untersuchungen sprächen

klar gegen eine Beteiligung des Innenmeniskus durch das Ereignis. Gestützt auf

diese Ausführungen leuchtet schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med.

C.___ ein, wonach das Ereignis aus unfallversicherungsmedizinischer Sicht somit

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Eine solche

Kontusion des Kniegelenks heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber

nach drei Monaten ab. Entsprechend seien auch im MRI vom 13. Mai 2024 keine

Folgen des Ereignisses mehr nachweisbar gewesen.

Am Beweiswert der überzeugenden

kreisärztlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ vermögen auch die

entgegenstehenden Berichte des behandelnden Orthopäden nichts zu ändern. Im

Bericht vom 23. April 2024 des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___

zwar fest, aus seiner Sicht sei der Fall weiterhin als posttraumatisch

anzusehen. Er begründet diese Ansicht aber nicht weiter und legt auch nicht

dar, inwiefern die Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht korrekt sein sollte. Insofern

Dr. med. D.___ mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 135) sodann ergänzend

anfügte, dass sich beim Beschwerdeführer bisher keine klare Besserung gezeigt

habe, so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen

sei, ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des Kreisarztes bzw. der

Beschwerdegegnerin eben nicht argumentiert wurde, der Fallabschluss sei

vorzunehmen, weil keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr

möglich sei. Vielmehr legte Dr. med. C.___ nachvollziehbar dar, dass der

Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. November 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit lediglich eine Kontusion erlitten habe, welche in der Regel

nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abheile. Dementsprechend

steht dem von der Beschwerdegegnerin per 30. April 2024 vorgenommen

Fallabschluss auch nicht der Umstand entgegen, dass gemäss Bericht des B.___

vom 22. Mai 2024 (Suva-Nr. 148) am 19. Juli 2024 eine weitere Kniearthroskopie geplant

war.

7.

Zusammenfassend bestehen somit

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit

auf diese abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2024 eingestellt

Dispositiv

hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch