VSBES.2024.294
Unfallversicherung
3. Dezember 2024Deutsch17 min
Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1990, rutschte gemäss
Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2022 am 18. November 2022 während der Fahrt
im Bus aus und schlug sich das linke Knie an (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im
Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr.
26) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des
lateralen Femurkondylus, nicht dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes
mit Ausdehnung in den Corpus. Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion
entlang der Popliteussehne, subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»
Die Beschwerdegegnerin richtete im
Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die vorübergehenden Leistungen wie
Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche
Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 111). Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 (Suva-Nr. 114) fest,
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ereignis seien die Beschwerden gestützt auf
die ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Somit werde der Fall per
30. April 2024 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Nachdem der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob (Suva-Nr. 123) legte die
Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor
(Suva-Nr. 186). Schliesslich bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7.
Oktober 2024 ihre Verfügung vom 16. April 2024.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 5. November 2024 (A.S. 16 f.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt
sinngemäss die Weiterausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von weiteren
Heilbehandlungskosten.
3. Mit Eingabe vom 15. November
2024 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss
betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 30. April 2024 vorgenommen
sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen – und in diesem Zusammenhang auch die
Kausalität der noch geklagten Beschwerden – zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend MRT des
linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 26) wurde zur Beurteilung
Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus, nicht
dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes mit Ausdehnung in den Corpus.
Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion entlang der Popliteussehne,
subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»
5.2
Im Bericht des B.___ vom 24.
Janaur 2023 (Suva-Nr. 28) wurde eine mediale Meniscusläsion mit Bone bruise
lat. Femurcondylus links nach Sturz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer
berichte über ein Valgisationstrauma mit danach Sturz und direktem Aufprall auf
das linke Kniegelenk. Er beschreibe Schmerzen medial und lateral in
unspezifischen Regionen und verneine Blockaden. Initial habe der
Beschwerdeführer überhaupt nicht laufen können und das Knie sei sehr
geschwollen gewesen. Im Verlauf deutliche Verbesserung des Zustandes. Aktuell
bestünden weiterhin ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen lateral und medial
bei Valgus- oder Varusstress.
5.3
Im Bericht des B.___ vom 7. März
2023.
(Suva-Nr. 58) wurde festgehalten, im Röntgen Knie links ap/lateral und
Patella axial zeige sich eine schöne Beinachse mit etwas vermehrter
Sklerosierung medial. Normale Patellahöhe. Zentrierte Patella. Es zeigten sich
noch Restbeschwerden aufgrund des Bone bruises. Die mediale Meniscusläsion sei
kaum symptomatisch. Somit werde vorerst keine Operation empfohlen. Die
Arbeitsunfähigkeit werde bis 31. März 2023 verlängert. Dann wäre aus
medizinischer Sicht eine Wiederaufnahme der Arbeit wohl möglich.
5.4
Im Bericht des B.___ vom 31.
August 2023 (Suva-Nr. 73) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Status nach Kniearthroskopie links mit
medialer Teilmeniscektomie 4. August 2023 bei
-
mediale Meniskusläsion nach
Sturz am 7. November 2022 (recte: 18. November 2022)
2.
Gonalgie rechts seit Sturz am 17.
November 2022 (recte: 18. November 2022)
Der Beschwerdeführer stelle sich zur
Verlaufskontrolle vor, 4 Wochen nach stattgehabter Kniearthroskopie mit
Teilmeniscektomie der linken Seite. Grundsätzlich berichte er über einen
erfolgreichen Verlauf. Die initialen Schmerzen bei Rotationsbewegungen sowie Flexion
des Kniegelenkes seien weg. Nun habe er seit der Operation im anterioren
Bereich des Knies Schmerzen im Bereich des Operationszugangweges. Die Schmerzen
seien insbesondere bei hoher Belastung sowie beim Knien vorhanden. Zusätzlich
aufgrund der Entlastung habe er auch auf der rechten Seite am Kniegelenk
Schmerzen. Als Gerüstebauer schreibe man ihn nochmals 8 Wochen krank und werde
ihn nach dieser Zeit in der Sprechstunde klinisch nachkontrollieren, wobei dann
eine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.
5.5
Im Bericht des B.___ vom 26.
Oktober 2023 (Suva-Nr. 74) wurde festgehalten, man bespreche mit dem
Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf den Kniegelenkserguss wohl doch noch
eine leichte Reizung des Knies bestehe. Aktuell werde weiterhin empfohlen, die
Physiotherapie durchzuführen. Sollte dies in der nächsten Zeit nicht eine noch
weitere deutliche Besserung erbringen, könne auch eine Cortison-Infiltration
versucht werden. Der Beschwerdeführer würde sich melden, sollten die
Beschwerden nicht besser werden. Man schreibe ihn nochmals für 4 Wochen krank.
Anschliessend könne aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt werden, dann
sollte die Arbeit sicherlich wieder zumutbar sein.
5.6
Im Bericht des B.___ vom 29.
Februar 2024 (Suva-Nr. 100) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich
heute selbständig in der Sprechstunde vor, bei seit Weihnachten 2023 wieder
bestehenden linksseitigen Knieschmerzen. Er berichte bis dahin mit der
Physiotherapie gute Fortschritte gemacht zu haben und eigentlich keine
Schmerzen mehr gehabt zu haben. Dann sei es plötzlich, atraumatisch, zu einer
Schwellung des linken Knies gekommen mit im Verlauf wieder zunehmenden
Schmerzen. Aktuell könne er problemlos gehen, aber bei vermehrter Belastung bestünden
eine Schwellungstendenz und zunehmende Schmerzen. Man bespreche mit dem
Patienten, dass es ungewöhnlich sei, dass er postoperativ eigentlich keine
Schmerzen mehr gehabt habe und es dann atraumatisch zu erneuter Schwellung und
Schmerzen im linken Knie gekommen sei. Aktuell bestehe in der klinischen
Untersuchung kein klarer Verdacht auf eine Kniebinnenläsion. Wie bereits in der
letzten Sprechstunde besprochen, könnte eine Cortison-Infiltration versucht
werden bei möglicherweise Reizung durch Narbenbildung im Bereich des
Hoffakörpers.
5.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 8. April 2024 (Suva-Nr. 111) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, das Unfallereignis habe allenfalls zu
einer Kontusion mit leichtem Oedem subcutan und einem Bone bruise im lateralen
Condylus geführt. Die bei der Operation vom 4. August 2023 adressierten
Veränderungen am Innenmeniskus wiesen typische Merkmale einer degenerativen
Meniskopathie auf und seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal. Zudem sei der geschilderte Unfallmechanismus mit direktem
Knieanprall nicht geeignet, diese Meniskusveränderungen am medialen Meniskus
bewirkt zu haben. Die im MRI angetroffenen Befunde mit Zeichen eines subcutanen
Ödems ventral am Knie und das Knochenmarködem am lateralen Condylus ventral
passten zum geschilderten Ereignis. Eine Kniegelenkskontusion einschliesslich
Bone bruise heile in der Regel innerhalb von 2 Wochen bis 3 Monaten ab.
5.8
Im Bericht vom 23. April 2024
des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, fest,
der Beschwerdeführer sei heute zur Knie-Infiltration gekommen. Nach Sturz habe
sich eine mediale Meniscusläsion gezeigt, welche im August 2023 operiert worden
sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen gezeigt, so
dass die ursprüngliche Meniscusläsion wahrscheinlich nicht die Hauptproblematik
sei. Aus diesem Grund habe man heute eine diagnostisch-therapeutische
Knie-Infiltration durchgeführt, hier sei der Verlauf abzuwarten. Aus Sicht der
behandelnden Ärzte des B.___ sei der Fall weiterhin als posttraumatisch
anzusehen.
5.9
Mit Schreiben vom 6. Juni 2024
(Suva-Nr. 135) führte Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, B.___, aus,
mit Schreiben vom 29. Mai 2024 habe die Suva darüber informiert, dass sie die
Versicherungsleistungen per 30. April 2024 eingestellt habe. Dieses
Vorgehen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Seit dem Unfall vom 17. November
2022.
(recte: 18. November 2022) habe sich bisher keine klare Besserung gezeigt,
so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen
sei.
5.10
Im Bericht betreffend MRI
Kniegelenk links vom 13. Mai 2024 (Suva-Nr. 163) wurde zur Beurteilung Folgendes
festgehalten:
-
im Vergleich zu 12/22
grössenkonstanter, zunehmend unscharf begrenzter komplexer Riss im Innenmeniskushinterhorn
mit leicht grössenregredienter discaler Ganglionzyste.
-
vollständige Regredienz des
Knochenmarksödem am lateralen Femurkondylus
-
kein Anhalt für neu
aufgetretene Kniebinnenläsionen
5.11
Im Bericht des B.___ vom 22. Mai
2024.
(Suva-Nr. 148) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich erneut
zur Besprechung des Infiltrationsergebnisses vor. Für zwei Tage sei er komplett
beschwerdefrei gewesen, dann seien die Schmerzen etwas zurückgekommen. Nach
einer Woche wiederum etwas besserer Verlauf. Weiterhin habe er jedoch
stichartige Schmerzen anteromedial. Beim MRI Knie links vom 13. Mai 2024 zeige
sich eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniscus. Zudem eine mässig
grosse Plica mediopatellaris und etwas Hoffa-Hypertrophie. Die Beschwerden
seien weiterhin noch etwas unklar. Es zeige sich jedoch wohl eine
intraartikuläre Problematik bei positivem Ansprechen auf die Infiltration, so
dass dem Beschwerdeführer eine erneute Kniearthroskopie empfohlen werde. Man
plane den ambulanten Eingriff für 19. Juli 2024.
5.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
30.
August 2024 (Suva-Nr. 186) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, folgende Diagnosen:
Kontusion Kniegelenk links
-
Bone bruise Femur
anterolateral
Weitere Diagnosen:
Degenerativer komplexer, vorwiegend
horizontaler Meniskusriss Innenmeniskushinterhorn und Grad I–II Chondropathie
mediales Kompartiment Knie links
Zur Beurteilung führte er aus, am 18.
November 2022 sei der Versicherte im Bus ausgerutscht und direkt auf das linke
Knie gefallen. Bei der Untersuchung im MRI vom 1. Dezember 2022 habe sich ein
Bone bruise im lateralen Femurkondylus ventral betont gezeigt und eine
komplexe, vorwiegend horizontale Rissbildung im Innenmeniskus vor allem im
Hinterhornbereich bei gleichzeitig bestehender Chondropathie Grad I–II von
Femurkondylus und Tibiaplateau im medialen Kompartiment. Zudem
habe sich prätibial und präpatellär ein diskretes subkutanes Ödem gezeigt,
vereinbar mit dem anamnestisch beschriebenen direkten Anprall des Knies. Bei
der initialen Untersuchung beim Orthopäden habe sich kein Kniegelenkerguss
gezeigt und die Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen.
Trotzdem sei bei persistierenden vor allem anterolateral angegebenen
Schmerzen schliesslich am 4. August 2023 arthroskopiert worden. Dabei habe sich
die Chondropathie Grad I–II am Femurkondylus und Tibiaplateau medial bestätigt.
Zudem habe sich ein komplexer, vorwiegend horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhornbereich
gezeigt. Es sei eine Teilmeniskektomie mit Stanze und Shaver durchgeführt
worden. Zusätzlich habe sich eine Chondropathie an Trochlea und Patella gezeigt,
maximal ersten Grades. Ansonsten hätten sich keine Pathologien gezeigt. Im
postoperativen Verlauf hätten sich anterolaterale Kniegelenkschmerzen gezeigt.
Der Versicherte habe aber stets ein normales hinkfreies Gangbild gezeigt. Bei
einer MRI-Verlaufskontrolle vom 13. Mai 2024 sei das Knochenmarködem am
lateralen Femurkondylus wieder vollständig verschwunden gewesen. Der komplexe Riss
im Innenmeniskushinterhornbereich habe sich weiterhin dargestellt. Andere
Hinweise für eine Kniebinnenläsion hätten sich nicht gefunden. Eine direkte
Kniegelenkkontusion durch Anprall sei nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu
bewirken. Die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten
Meniskusveränderungen seien aufgrund der Morphologie als degenerativ bedingt zu
beurteilen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die vorbestehende
degenerativ bedingte Innenmeniskusläsion lediglich ein Zufallsbefund anlässlich
der Abklärung mittels MRI gewesen sei. Die im MRI nachgewiesenen Veränderungen seien
vereinbar mit einer direkten Kontusion. Eine solche Kontusion des Kniegelenks
heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten ab.
Insbesondere das MRI vom 13. Mai 2024 bestätige mit vollständiger Regredienz
des Bone bruise eine Restitutio ad integrum, was die unfallbedingten
Veränderungen betroffen habe. In seiner Beurteilung vom 23. April 2024 räume
der Orthopäde Dr. med. D.___ ein, dass die nach dem Sturz gezeigte mediale
Meniskusläsion, welche im August 2023 operiert worden sei, nicht die
Hauptproblematik gewesen sei, da Beschwerden auch nach dem Eingriff persistiert
hätten. Weder in den wiederholten MRI-Untersuchungen noch anlässlich der
Operation vom 4. August 2023 seien unfallbedingte strukturelle Läsionen
nachgewiesen worden.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen ihres
Kreisarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
Suva-Versicherungsmedizin, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Vorweg
wies Dr. med. C.___ zu Recht darauf hin, dass eine direkte Kniegelenkkontusion
durch Anprall nicht geeignet ist, eine Meniskusläsion zu bewirken. Die
unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und
Belastungsgrenzen überschritten werden (vgl. Alfred Schönberger / Gerhard
Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024,
S. 660). Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das
Unfallereignis vom 18. November 2022 weder eine unphysiologische
Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen
Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf das linke Knie
erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu
bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017
E. 5.3). Sodann legte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar,
dass die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten
Meniskusveränderungen aufgrund der Morphologie mit komplexer, vorwiegend
horizontaler Rissbildung als degenerativ bedingt zu beurteilen seien. Dies wird
auch in der medizinischen Lehre bestätigt. So spricht ein Horizontalriss
überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen
(Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 660 f.). Des Weiteren legte
Dr. med. C.___ überzeugend dar, dass sich prätibial und präpatellär ein
diskretes subkutanes Ödem gezeigt habe, was mit dem anamnestisch beschriebenen
direkten Anprall des Knies vereinbar sei. Bei der initialen Untersuchung beim
Orthopäden habe sich zudem kein Kniegelenkerguss gezeigt und die
Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen. Die fehlende
Ergussbildung sowie fehlende Meniskuszeichen in den initialen Untersuchungen sprächen
klar gegen eine Beteiligung des Innenmeniskus durch das Ereignis. Gestützt auf
diese Ausführungen leuchtet schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med.
C.___ ein, wonach das Ereignis aus unfallversicherungsmedizinischer Sicht somit
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Eine solche
Kontusion des Kniegelenks heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber
nach drei Monaten ab. Entsprechend seien auch im MRI vom 13. Mai 2024 keine
Folgen des Ereignisses mehr nachweisbar gewesen.
Am Beweiswert der überzeugenden
kreisärztlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ vermögen auch die
entgegenstehenden Berichte des behandelnden Orthopäden nichts zu ändern. Im
Bericht vom 23. April 2024 des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___
zwar fest, aus seiner Sicht sei der Fall weiterhin als posttraumatisch
anzusehen. Er begründet diese Ansicht aber nicht weiter und legt auch nicht
dar, inwiefern die Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht korrekt sein sollte. Insofern
Dr. med. D.___ mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 135) sodann ergänzend
anfügte, dass sich beim Beschwerdeführer bisher keine klare Besserung gezeigt
habe, so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen
sei, ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des Kreisarztes bzw. der
Beschwerdegegnerin eben nicht argumentiert wurde, der Fallabschluss sei
vorzunehmen, weil keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
möglich sei. Vielmehr legte Dr. med. C.___ nachvollziehbar dar, dass der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. November 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit lediglich eine Kontusion erlitten habe, welche in der Regel
nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abheile. Dementsprechend
steht dem von der Beschwerdegegnerin per 30. April 2024 vorgenommen
Fallabschluss auch nicht der Umstand entgegen, dass gemäss Bericht des B.___
vom 22. Mai 2024 (Suva-Nr. 148) am 19. Juli 2024 eine weitere Kniearthroskopie geplant
war.
7.
Zusammenfassend bestehen somit
keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit
auf diese abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2024 eingestellt
Dispositiv
hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch