VSBES.2024.295
Invalidenrente
13. Dezember 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit einem Begleitschreiben vom
5. November 2024 überweist die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem
Versicherungsgericht eine Verfügung vom 5. November 2024 sowie ein
Schreiben der B.___ vom 31. Oktober 2024, welches diese namens der
Versicherten A.___ verfasst hatte.
2. Das Gericht holt die Akten ein
(prozessleitende Verfügung vom 8. November 2024). Die Parteien äussern
sich ergänzend am 12. November 2024 (Vertretung der Versicherten) und am
27. November 2024 (IV-Stelle).
Erwägungen
II.
1.
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, setzte die IV-Stelle der Vertretung der Versicherten am 23. September
2024.
eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 «zur Substantiierung / Nachbesserung
der eingereichten Einwände» (Urkunde 3). Die Vertretung verfasste daraufhin das
Schreiben vom 31. Oktober 2024 und übergab dieses gleichentags der Post
(vgl. Sendungsnachweis, Urkunde 4). Die Zustellung an die IV-Stelle erfolgte am
4.
November 2024. Am 5. November 2024 erging die
Nichteintretens-Verfügung, ohne dass das am Vortag eingetroffene Schreiben vom
31.
Oktober 2024 zur Kenntnis genommen worden wäre.
2.
Nach dem Gesagten erging die
Verfügung vom 5. November 2024 ohne Berücksichtigung der innerhalb der
gesetzten Nachfrist erfolgten Eingabe vom 31. Oktober 2024. Damit wurde
der Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör in einer Weise verletzt,
welche nicht leicht wiegt. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390
mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019
E. 5.2.2. mit Hinweis). Diese Grundsätze rechtfertigen in vielen Fällen eine
Heilung des Verfahrensmangels. Hier verhält es sich jedoch anders: Würde eine
Heilung vorgenommen, liefe dies darauf hinaus, das Einwandverfahren in das
gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verschieben und ein gesetzlich vorgesehenes
Verfahrensstadium vollständig zu überspringen. Dies rechtfertigt sich mit Blick
auf die gesamte Situation, aber auch unter dem Aspekt der Schaffung eines
unerwünschten Präjudizes nicht, und zwar unabhängig von der Komplexität des
Sachverhalts im konkreten Fall. Daher ist die angefochtene Verfügung als Folge
der Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie unter Berücksichtigung des Schreibens vom 31. Oktober 2024 in
einer neuen Verfügung über die Neuanmeldung vom 19. August 2024
entscheide.
3.
Für die Kostenregelung gilt
eine Rückweisung als Obsiegen. Die fachlich qualifiziert, aber nicht anwaltlich
vertretene Versicherte hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese
ist auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Verfahrens-
kosten von CHF 200.00 sind der IV-Stelle
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Kopien der Stellungnahmen der
Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 und des Regionalen Ärztlichen
Dienstes vom 22. November 2024 gehen zur Kenntnis an die Vertretung der
Beschwerdeführerin.
2. Die Eingaben der Versicherten vom 31. Oktober
und 12. November 2024 werden als Beschwerde behandelt. Diese wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
5. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser