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Entscheid

VSBES.2024.295

Invalidenrente

13. Dezember 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 13. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. November 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit einem Begleitschreiben vom

5. November 2024 überweist die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem

Versicherungsgericht eine Verfügung vom 5. November 2024 sowie ein

Schreiben der B.___ vom 31. Oktober 2024, welches diese namens der

Versicherten A.___ verfasst hatte.

2. Das Gericht holt die Akten ein

(prozessleitende Verfügung vom 8. November 2024). Die Parteien äussern

sich ergänzend am 12. November 2024 (Vertretung der Versicherten) und am

27. November 2024 (IV-Stelle).

Erwägungen

II.

1.

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, setzte die IV-Stelle der Vertretung der Versicherten am 23. September

2024.

eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 «zur Substantiierung / Nachbesserung

der eingereichten Einwände» (Urkunde 3). Die Vertretung verfasste daraufhin das

Schreiben vom 31. Oktober 2024 und übergab dieses gleichentags der Post

(vgl. Sendungsnachweis, Urkunde 4). Die Zustellung an die IV-Stelle erfolgte am

4.

November 2024. Am 5. November 2024 erging die

Nichteintretens-Verfügung, ohne dass das am Vortag eingetroffene Schreiben vom

31.

Oktober 2024 zur Kenntnis genommen worden wäre.

2.

Nach dem Gesagten erging die

Verfügung vom 5. November 2024 ohne Berücksichtigung der innerhalb der

gesetzten Nachfrist erfolgten Eingabe vom 31. Oktober 2024. Damit wurde

der Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör in einer Weise verletzt,

welche nicht leicht wiegt. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390

mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019

E. 5.2.2. mit Hinweis). Diese Grundsätze rechtfertigen in vielen Fällen eine

Heilung des Verfahrensmangels. Hier verhält es sich jedoch anders: Würde eine

Heilung vorgenommen, liefe dies darauf hinaus, das Einwandverfahren in das

gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verschieben und ein gesetzlich vorgesehenes

Verfahrensstadium vollständig zu überspringen. Dies rechtfertigt sich mit Blick

auf die gesamte Situation, aber auch unter dem Aspekt der Schaffung eines

unerwünschten Präjudizes nicht, und zwar unabhängig von der Komplexität des

Sachverhalts im konkreten Fall. Daher ist die angefochtene Verfügung als Folge

der Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

damit sie unter Berücksichtigung des Schreibens vom 31. Oktober 2024 in

einer neuen Verfügung über die Neuanmeldung vom 19. August 2024

entscheide.

3.

Für die Kostenregelung gilt

eine Rückweisung als Obsiegen. Die fachlich qualifiziert, aber nicht anwaltlich

vertretene Versicherte hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese

ist auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Die Verfahrens-

kosten von CHF 200.00 sind der IV-Stelle

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Kopien der Stellungnahmen der

Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 und des Regionalen Ärztlichen

Dienstes vom 22. November 2024 gehen zur Kenntnis an die Vertretung der

Beschwerdeführerin.

2. Die Eingaben der Versicherten vom 31. Oktober

und 12. November 2024 werden als Beschwerde behandelt. Diese wird in dem

Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

5. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser