VSBES.2024.296
Invalidenrente
25. November 2025Deutsch20 min
Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs
Source so.ch
Urteil vom 25. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem ein erstes
Leistungsbegehren am 10. November 2020 abgewiesen worden war (IV-Akten /
IV-Nr. 28), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. [...], am 18. Oktober 2023 erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. 30). Diese trat darauf ein und verneinte am 5. Februar 2024
einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine
Invalidenrente (IV-Nr. 42). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der besonderen Situation am
letzten Arbeitsplatz entstanden. Bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit sei
die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die spezifischen Fachkenntnisse der
Invalidenversicherung angewiesen, sondern könne mithilfe der
Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft (IV-Nr. 44 S. 1).
1.2 Am 11. Juli 2024 meldete sich
die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an und machte eine
gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 48). Die
Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 17. Juli 2024 mit, die
zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem
letzten Entscheid vom 5. Februar 2024 in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der
30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre
Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin reichte
daraufhin mit ihrem Einwand vom 27. September 2024 einen Arztbericht ein
(IV-Nr. 57). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.
Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Beschwerdeführerin es
unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 7. November 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
15. Juli 2024 einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 3. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 13).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Eingabe vom 3. März 2025 an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Ausserdem teilt sie mit, dass man noch
einen Bericht der behandelnden Psychiaterin nachreichen werde (A.S. 22).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin verzichtet am 20. März 2025 auf die Einreichung einer
Kostennote und beantragt, die Parteienschädigung sei nach richterlichem
Ermessen festzusetzen. Ausserdem bekräftigt er, dass man einen Bericht der
behandelnden Psychiaterin nachreiche, sobald er vorliege (A.S. 24). In der
Folge geht bis zum heutigen Urteilsdatum kein solcher Bericht beim Gericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut
eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen
rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen
befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E.
4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.).
Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft
zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,
welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde
legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die
anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember
2024.
E. 4.1).
2.2.3
Die Beweisführungslast für das
Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei
der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art.
61.
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine
massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind ihre
Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden
mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen
sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung vom 11. Juli 2024 hätte eintreten müssen. Dazu sind die Unterlagen,
welche die Beschwerdeführerin mit dieser Neuanmeldung resp. ihrem Einwand gegen
den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden
Verfügung vom 5. Februar 2024 zu vergleichen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin machte in
ihrer zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 geltend, sie leide seit Frühling
2023.
an Panikattacken, Angstzuständen und einer Depression (IV-Nr. 30 S. 7
Ziff. 6.1). Sie war seit Januar 2017 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig,
kündigte diese Anstellung jedoch per Ende 2023 (IV-Nr. 30 S. 7
Ziff. 5.4 sowie Nr. 31).
3.2.2
Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im D.___, stellte im Arztzeugnis
vom 14. Juni 2023 sowie im Bericht vom 29. Juni 2023 (IV-Nr. 34)
folgende Diagnosen:
·
Anpassungsstörung
mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)
·
akzentuierte,
abhängige, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73)
·
differentialdiagnostisch
Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1)
Die Beschwerdeführerin berichte, dass es
ihr seit einem Jahr nicht gut gehe. Es sei zum Konflikt mit ihrem
Geschäftspartner gekommen, da dieser sehr dominant sei und immer seinen Willen
habe durchsetzen können. Sie habe entschieden, sich vom gemeinsamen Geschäft zu
lösen, und ihren Aktienanteil an den Geschäftspartner verkauft, sei aber
weiterhin zu 100 % bei der Arbeitgeberin angestellt. Beim Beginn der psychiatrischen
Behandlung am 12. Mai 2023 habe sich die Beschwerdeführerin wach,
bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Sie habe sehr angespannt und
im Gespräch zittrig sowie wiederholt weinerlich gewirkt. Geredet habe sie
schnell, aber angepasst und kohärent. Im Affekt sei sie sehr labil, hilflos und
mit schwankender Stimmung erlebt worden, aber ohne Wahnvorstellungen, Ich-Störungen
oder Halluzinationen. Es hätten Hinweise auf Flashbacks von vorherigen Zeiten
bestanden, aber die Beschwerdeführerin habe vermieden, darüber zu reden.
Psychomotorisch sei sie sehr angespannt und gereizt sowie im Antrieb reduziert
gewesen. Als weitere depressive Symptome hätten Lustlosigkeit und eine reduzierte
Freude-Empfindung sowie Schlafstörungen mit weiteren ausgeprägten vegetativen
Symptomen bestanden. Suizidgedanken oder -absichten sowie Hinweise auf eine
Fremdgefährdung hätten keine vorgelegen. Aktuell leide die Beschwerdeführerin
unter ausgeprägten vegetativen Symptomen (Schwitzen, Zittern, Herzrasen,
muskuläre Anspannung, Schwindelanfälle, Schlafstörungen und Kopfweh) mit
emotionaler Labilität, erhöhter Vigilanz und Schreckhaftigkeit, Müdigkeit und
Erschöpfung, Stimmungsschwankungen mit depressiven Verstimmungen,
Konzentrationsstörung sowie Flashbacks aus vorherigen Zeiten mit
Vermeidungsverhalten. An funktionellen Einschränkungen bestünden eine reduzierte
Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Ausdauer am Arbeitsplatz, eingeschränkte soziale
Fähigkeiten (vor allem bei angespanntem Arbeitsklima und fehlender Fähigkeit zur
Abgrenzung bei einem vorherigen erlebten Trauma bzw. einer traumatisierenden
Lebensvorgeschichte) sowie eine Konzentrationsstörung. Seit dem 12. Mai
2023.
erfolgten regelmässige ambulante psychotherapeutische Sitzungen, basierend
auf einer kognitiven Verhaltenstherapie, und es sei mit dem Antidepressivum
Sertralin begonnen worden. Im Verlauf sei auch eine traumaspezifische Therapie
zu überlegen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig.
Ein teilzeitiger Arbeitsversuch sei anfangs August vorgesehen mit sukzessivem
Aufbau des Pensums, je nachdem, wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiere.
3.2.3
Anlässlich einer Sitzung des Case
Managements der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung am 8. November
2023.
(IV-Nr. 37 + 40) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle im Januar 2024
wieder 50 % gesund sein und suche auch schon nach einer neuen Tätigkeit
mindestens in diesem Umfang. Am jetzigen (Noch-)Arbeitsort laufe es nicht gut
mit dem bisherigen Geschäftspartner; als Angestellte werde sie schikaniert, es
seien Machtspiele im Gange und sie fühle sich aktuell sehr unter Druck. Dr. med.
C.___ gab an, der Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50 % ab Januar 2024 stehe
eigentlich nichts im Wege. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei bei
weiterhin laufender Therapie positiv. Die Medikation mit Sertralin sei jetzt
angepasst und ohne Nebenwirkungen. Der Case Manager hielt fest, die
Beschwerdeführerin werde nach Rücksprache mit dem Arzt bis 31. Dezember
2023.
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da bei der Arbeitgeberin
angesichts der aktuellen Situation eine Rückfallgefahr bestehe. Die
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2024 sei schrittweise zu steigern, so
dass eigentlich ab März / April 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein
sollte.
3.2.4
Dr. med. E.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom
17.
November 2023 (IV-Nr. 39) dafür, als auslösender und
aufrechterhaltender Belastungsfaktor würden Konflikte mit dem Geschäftspartner
angegeben, die sich nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an ihn und der Weiterarbeit
der Beschwerdeführerin als Angestellte in der Firma noch verschärft hätten.
Daher sei die Beschwerdeführerin derzeit wieder bis zum Ende der Kündigungsfrist
zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts ihrer Vulnerabilität könne es zwar
wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten kommen. Mit der
diagnostizierten Anpassungsstörung bei bestehendem Arbeitsplatzkonflikt sei
jedoch kein Gesundheitsschaden belegt, der eine dauernde höhergradige
Arbeitsunfähigkeit resp. Erwerbsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin
habe mit Hilfe ihres Case Managers und ihres Psychiaters sinnvolle Weichen
gestellt und sich damit auch psychisch stabilisieren können. Es gebe bereits
konkrete Pläne für eine berufliche Neuausrichtung. Die prognostische
Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2024 und
100.
% ab März / April 2024 erscheine aus psychiatrischer Sicht eher
vorsichtig und von daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisierbar.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2024 einen
Leistungsanspruch (E. I. 1.1 hiervor).
3.3
3.3.1
In der dritten und hier
streitigen Anmeldung vom 11. Juli 2024 sprach die Beschwerdeführerin von
einer Anpassungsstörung mit Angst sowie einer Depression seit April 2023. Ihre
Gesundheit habe sich verschlechtert (IV-Nr. 48 S. 8 unten).
3.3.2
Dr. med. F.___, die
neue Therapeutin der Beschwerdeführerin im D.___, stellte am 17. Juni 2024
folgende Diagnosen (IV-Nr. 52 S. 1 f.):
Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion (F43.22); akzentuierte, abhängige,
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73); differentialdiagnostisch PTBS
und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung; Status nach Bulimie 1998.
Es bestehe ein ängstlich-depressives
Syndrom mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit und somatischen Beschwerden bei Verdacht
auf funktionelle Komponente. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar
und allseits orientiert mit einem unauffälligen äusseren Erscheinungsbild. Im
Kontakt zeige sie sich freundlich und auskunftsbereit. Im Denken und Sprechen
sei sie klar und deutlich, zeitweise mit emotionaler Labilität.
Entwicklungsstörungen seien keine bekannt. Es bestünden Hinweise für
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, namentlich ein vermindertes Denk- und
Konzentrationsvermögen. Das formale Denken stelle sich als sprunghaft dar. Für
Zwänge gebe es ebenso wie für Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen
keine Hinweise. Affektiv sei die Beschwerdeführerin herabgestimmt bei
eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Sie leide an mangelndem Selbstvertrauen,
reduziertem Antrieb, Interessen- und Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, verminderter
Energie und erhöhter Ermüdbarkeit, eingeschränkter Aktivität, Selbstvorwürfen und
Schuldgefühlen, Unentschlossenheit, psychomotorischer Agitiertheit und Hemmung
sowie Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Durchschlafschwierigkeiten. Es
bestehe eine latente Suizidalität mit Ruhewünschen. Der Appetit präsentiere
sich vermindert und gesteigert. Bei erhöhter Vigilanz und Stimmungsschwankungen
gebe die Beschwerdeführerin Flashbacks an. Lebensmüde Gedanken seien seit 2011 nicht
mehr aufgetreten. Es sei zu Suizidversuchen im Sinne von «Hilfeschreien»
gekommen, mit Tabletten oder indem die Beschwerdeführerin den Kopf gegen Wand
und Tür geschlagen habe. Sie distanziere sich klar und glaubhaft von akuten,
handlungsnahen Suizidabsichten und verneine glaubhaft suizidale Pläne. Eine
Fremdgefährdung liege nicht vor. Aufgrund ihres klinischen Zustandsbildes sei
die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik in [...] angemeldet worden, wobei der
Probetag am 27. Juni 2024 stattfinde. Man empfehle eine engmaschige
psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung, gegebenenfalls in einem
stationären Rahmen, sowie die bestmögliche medikamentöse Therapie; im Verlauf
sei an eine traumaspezifische Therapie zu denken. Ab dem 28. Juni 2024
seien zunächst wöchentliche Termine vorgesehen. Für Juli 2024 attestierte Dr. med. F.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 52 S. 3).
3.3.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 53), die
Diagnosen seien die gleichen geblieben. Eine Klärung hinsichtlich der
differentialdiagnostischen Überlegungen sei nicht erfolgt, weshalb weder von
einer PTBS noch einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Eine
Anpassungsstörung sei grundsätzlich gut behandelbar und vermöge allenfalls eine
begrenzt dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein fluktuierender Verlauf
im Rahmen der Krankheitsepisode mit besserem und schlechterem Befinden sei
nicht ungewöhnlich, insbesondere beim Fortbestehen auslösender Ereignisse wie
Arbeitsplatzproblematik, Arbeitsplatzverlust und Notwendigkeit zur beruflichen
Neuorientierung. Der Bericht des D.___ vom 17. Juni 2024 weise keine
gesundheitliche Verschlechterung gegenüber der letzten RAD-Beurteilung im
November 2023 nach.
3.3.4
Dr. med. F.___ führte im Bericht
vom 19. September 2024 (IV-Nr. 57 S. 2) aus, aufgrund der komplexen
Vorgeschichte (u.a. Vernachlässigung in der Kernfamilie in der Kindheit) sei nach
erfolgter Stabilisierung eine psychotraumatologische Evaluation angezeigt, um die
Indikation einer stationären Therapie auf einer Traumastation zu prüfen. Man
habe die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 zur Traumatherapie in der G.___
angemeldet. Sie habe sich während der ambulanten Therapie zunehmend geöffnet
und über Elemente in ihrem Leben berichtet, über die sie bisher nicht habe
sprechen können. Ausserdem habe sie von sexuellem Missbrauch erzählt. Zeitweise
scheine die Beschwerdeführerin von Gefühlen überflutet zu werden, die sie lange
Zeit unterdrückt habe. Im longitudinalen Lebensverlauf könnten anamnestisch
wiederholt Episoden evaluiert werden, die eine Störung der Stimmung und des
Aktivitätsniveaus deutlich machten. Komorbid sei eine affektive, möglicherweise
bipolare Störung zu diskutieren. Eine detaillierte Anamneseerhebung erwecke den
Verdacht auf eine solche Störung, mit der typischen Komorbidität Sucht,
inadäquat gehobener Stimmung, Gereiztheit, vermindertem Schlafbedürfnis,
erhöhtem Rededrang, Aufmerksamkeitsstörungen, erhöhter Ablenkbarkeit,
Überaktivität sowie deutlichen Stimmungsschwankungen mit depressiven, gereizten
Phasen. Der Genesungsverlauf unterliege starken Schwankungen. Aufgrund
perfektionistischer Tendenzen und hoher Selbstansprüche bestehe bei der
Beschwerdeführerin die Gefahr, sich zu viel aufzuladen und die eigenen Grenzen
zu überschreiten, was das Risiko eines Rezidivs mit sich bringe. Den Akten sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahr 2019 in ambulanter
Behandlung befunden habe, dies aufgrund von «ähnlichen Symptomen» unter
Aufführung der Diagnosen aus dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2024,
sodass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne,
inwiefern potentiell eine zusätzliche komorbide Störung zumindest für einen
Teil der Symptomentwicklung mitverantwortlich sei. Darüber dürfte der Verlauf
der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. die stationäre Behandlung auf einer Traumastation,
mehr Klarheit bringen, und es sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Beurteilung
erfolgen. Die Beschwerdeführerin ergänzte am 27. September 2024 (IV-Nr. 57
S. 1), die Behandlung in der Tagesklinik solle sie für die anschliessende
Therapie auf der Traumastation in der G.___ stabilisieren. Dort warte man
allerdings einige Monate bis zu einem halben Jahr auf einen Platz. Ihre
aktuelle Situation sei sehr instabil. Sie habe hauptsächlich schlechte Tage.
Flashbacks und Panikattacken begleiteten sie durch ihren Alltag.
3.3.5
Die RAD-Ärztin med. pract. G.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie erklärte in
ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Nr. 59), es würden erneut
differentialdiagnostisch Verdachtsdiagnosen wie eine bipolare affektive Störung
und eine psychotraumatologische Symptomatik aufgeführt. Inwieweit die
Tagesklinikbehandlung stattfinde, sei unklar. Allein aus dem Hinweis auf
geplante differentialdiagnostische psychiatrische Abklärungen lasse sich keine
Verschlechterung der Symptomlast ableiten. Aufgrund der vorliegenden Dokumente
an die Taggeldversicherung ergebe sich weiterhin keine versicherungsmedizinisch
ausgewiesene Verschlechterung.
3.4
Die Beschwerdegegnerin erwog in
der angefochtenen Verfügung, aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich
keine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 5. Februar 2024 ableiten
(A.S. 1). Stellt man die objektiven Befunde im Bericht von Dr. med. C.___
vom 29. Juni 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) denjenigen im Bericht von Dr. med.
F.___ vom 17. Juni 2024 (E. II. 3.3.2 hiervor) gegenüber (s. dazu
E. II. 3.1 hiervor), ergibt sich in der Tat keine grundlegende
Veränderung; so wurden z.B. sowohl 2023 als auch 2024 eine erhöhte Vigilanz und
Flashbacks, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Schlafstörungen
sowie ein reduzierter Antrieb festgestellt. Anders verhält es sich demgegenüber
mit dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. September 2024 (E. II. 3.3.4
hiervor). Dieser erwähnt neben einer «Sucht» neue Symptome wie eine inadäquat
gehobene Stimmung, einen erhöhten Rededrang und eine Überaktivität als
Anzeichen einer bisher nicht diskutierten bipolaren Störung. Es fällt freilich einerseits
auf, dass Dr. med. F.___ im Zusammenhang mit diesen Befunden von einer
ausführlichen Anamnese als Erkenntnisquelle spricht. Andererseits verweist sie darauf,
dass bereits 2019 eine ähnliche Symptomatik bestanden habe. Damals waren in der
Klinik H.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit Panikattacken sowie
Probleme beim Konsum von Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation (Z72.0)
diagnostiziert worden (s. Bericht vom 23. Juli 2019, IV-Nr. 18 S. 8 f.),
wobei man am 27. Juli 2020 feststellte, die depressive Symptomatik sei
weiter zurückgegangen und die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 80 % in
ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 25). Vor diesem Hintergrund könnte man die
Aussagen von Dr. med. F.___ auch so interpretieren, dass sich der Verdacht auf
eine bipolare Störung gar nicht auf eine neue Symptomatik beziehe. Dies kann
jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Die
Beschwerdegegnerin ging nach der zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 gestützt
auf die Ausführungen der RAD-Ärztin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin wegen der Belastung am angestammten Arbeitsplatz entstanden
war und die Arbeitsfähigkeit mit dem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin
spätestens im März bis April 2024 vollständig wiederhergestellt sein werde (E. I. 1.1
hiervor). Aus den Berichten von Dr. med. F.___ vom 17. Juni und
19.
September 2024 geht indes hervor, dass die Symptome der
Beschwerdeführerin nach April 2024 persistierten, obwohl sie den früheren
problematischen Arbeitsplatz schon Monate zuvor verlassen hatte
(E. II. 3.3.2 + 3.3.4 hiervor). Dr. med. F.___ attestierte denn auch für
Juli 2024 abweichend von der RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
(E. II. 3.3.2 in fine hiervor). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ einen
stationären Klinikaufenthalt zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen in die Wege
leitete; dessen Antritt verzögerte sich zwar, doch liegt die mehrmonatige
Wartezeit nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. All dies deutet
darauf hin, dass sich die grundsätzlich bekannte Symptomatik verselbständigt
hat und nunmehr unabhängig von ihrem ursprünglichen Auslöser, den schwierigen
Verhältnissen am früheren Arbeitsplatz, fortbesteht. Mit anderen Worten: Die positive
Prognose der RAD-Ärztin zur Arbeitsfähigkeit, auf der die Verfügung vom
5.
Februar 2024 beruhte, war zwar damals durchaus vertretbar; im weiteren
Verlauf tauchten jedoch Anhaltspunkte dafür auf, dass sie zu optimistisch war. In
dieser Situation führt der Umstand, dass die streitige Neuanmeldung vom
11.
Juli 2024 nur einige Monate nach der besagten Verfügung erfolgte, zu
keinem anderen Schluss.
3.5
Zusammenfassend gelingt es der
Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Arztberichte, eine
anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands resp. ihrer
Arbeitsfähigkeit seit der Leistungsverweigerung vom 5. Februar 2024 glaubhaft
zu machen, d.h. die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 11. Juli
2024.
zu Unrecht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung wird folglich in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den
Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines Gutachtens, und
sodann materiell über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.
4.
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter
hat auf eine Kostennote verzichtet und die Bemessung der Parteientschädigung in
das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Zeitaufwand wird daher, namentlich
unter Berücksichtigung der recht kurzen Beschwerdeschrift, pauschal mit
CHF 1'500.00 vergütet, während als Auslagen 3 % dieses Betrags
angerechnet werden, d.h. CHF 45.00. Damit beläuft sich die
Parteientschädigung einschliesslich CHF 125.15 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1.
Januar 2024) auf CHF 1'670.15.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der von der
Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr demzufolge
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 7. Oktober 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'670.15 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann