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Entscheid

VSBES.2024.296

Invalidenrente

25. November 2025Deutsch20 min

Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs

Source so.ch

Urteil vom 25. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem ein erstes

Leistungsbegehren am 10. November 2020 abgewiesen worden war (IV-Akten /

IV-Nr. 28), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. [...], am 18. Oktober 2023 erneut bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. 30). Diese trat darauf ein und verneinte am 5. Februar 2024

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine

Invalidenrente (IV-Nr. 42). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der besonderen Situation am

letzten Arbeitsplatz entstanden. Bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit sei

die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die spezifischen Fachkenntnisse der

Invalidenversicherung angewiesen, sondern könne mithilfe der

Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft (IV-Nr. 44 S. 1).

1.2 Am 11. Juli 2024 meldete sich

die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an und machte eine

gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 48). Die

Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 17. Juli 2024 mit, die

zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem

letzten Entscheid vom 5. Februar 2024 in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der

30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre

Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin reichte

daraufhin mit ihrem Einwand vom 27. September 2024 einen Arztbericht ein

(IV-Nr. 57). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.

Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Beschwerdeführerin es

unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 7. November 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

15. Juli 2024 einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 3. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 13).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Eingabe vom 3. März 2025 an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der

Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Ausserdem teilt sie mit, dass man noch

einen Bericht der behandelnden Psychiaterin nachreichen werde (A.S. 22).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin verzichtet am 20. März 2025 auf die Einreichung einer

Kostennote und beantragt, die Parteienschädigung sei nach richterlichem

Ermessen festzusetzen. Ausserdem bekräftigt er, dass man einen Bericht der

behandelnden Psychiaterin nachreiche, sobald er vorliege (A.S. 24). In der

Folge geht bis zum heutigen Urteilsdatum kein solcher Bericht beim Gericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut

eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen

rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen

befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E.

4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.).

Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft

zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,

welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde

legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die

anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung

glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024.

E. 4.1).

2.2.3

Die Beweisführungslast für das

Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei

der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art.

61.

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine

massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind ihre

Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen

sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung vom 11. Juli 2024 hätte eintreten müssen. Dazu sind die Unterlagen,

welche die Beschwerdeführerin mit dieser Neuanmeldung resp. ihrem Einwand gegen

den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden

Verfügung vom 5. Februar 2024 zu vergleichen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin machte in

ihrer zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 geltend, sie leide seit Frühling

2023.

an Panikattacken, Angstzuständen und einer Depression (IV-Nr. 30 S. 7

Ziff. 6.1). Sie war seit Januar 2017 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig,

kündigte diese Anstellung jedoch per Ende 2023 (IV-Nr. 30 S. 7

Ziff. 5.4 sowie Nr. 31).

3.2.2

Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im D.___, stellte im Arztzeugnis

vom 14. Juni 2023 sowie im Bericht vom 29. Juni 2023 (IV-Nr. 34)

folgende Diagnosen:

·

Anpassungsstörung

mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)

·

akzentuierte,

abhängige, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73)

·

differentialdiagnostisch

Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1)

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es

ihr seit einem Jahr nicht gut gehe. Es sei zum Konflikt mit ihrem

Geschäftspartner gekommen, da dieser sehr dominant sei und immer seinen Willen

habe durchsetzen können. Sie habe entschieden, sich vom gemeinsamen Geschäft zu

lösen, und ihren Aktienanteil an den Geschäftspartner verkauft, sei aber

weiterhin zu 100 % bei der Arbeitgeberin angestellt. Beim Beginn der psychiatrischen

Behandlung am 12. Mai 2023 habe sich die Beschwerdeführerin wach,

bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Sie habe sehr angespannt und

im Gespräch zittrig sowie wiederholt weinerlich gewirkt. Geredet habe sie

schnell, aber angepasst und kohärent. Im Affekt sei sie sehr labil, hilflos und

mit schwankender Stimmung erlebt worden, aber ohne Wahnvorstellungen, Ich-Störungen

oder Halluzinationen. Es hätten Hinweise auf Flashbacks von vorherigen Zeiten

bestanden, aber die Beschwerdeführerin habe vermieden, darüber zu reden.

Psychomotorisch sei sie sehr angespannt und gereizt sowie im Antrieb reduziert

gewesen. Als weitere depressive Symptome hätten Lustlosigkeit und eine reduzierte

Freude-Empfindung sowie Schlafstörungen mit weiteren ausgeprägten vegetativen

Symptomen bestanden. Suizidgedanken oder -absichten sowie Hinweise auf eine

Fremdgefährdung hätten keine vorgelegen. Aktuell leide die Beschwerdeführerin

unter ausgeprägten vegetativen Symptomen (Schwitzen, Zittern, Herzrasen,

muskuläre Anspannung, Schwindelanfälle, Schlafstörungen und Kopfweh) mit

emotionaler Labilität, erhöhter Vigilanz und Schreckhaftigkeit, Müdigkeit und

Erschöpfung, Stimmungsschwankungen mit depressiven Verstimmungen,

Konzentrationsstörung sowie Flashbacks aus vorherigen Zeiten mit

Vermeidungsverhalten. An funktionellen Einschränkungen bestünden eine reduzierte

Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Ausdauer am Arbeitsplatz, eingeschränkte soziale

Fähigkeiten (vor allem bei angespanntem Arbeitsklima und fehlender Fähigkeit zur

Abgrenzung bei einem vorherigen erlebten Trauma bzw. einer traumatisierenden

Lebensvorgeschichte) sowie eine Konzentrationsstörung. Seit dem 12. Mai

2023.

erfolgten regelmässige ambulante psychotherapeutische Sitzungen, basierend

auf einer kognitiven Verhaltenstherapie, und es sei mit dem Antidepressivum

Sertralin begonnen worden. Im Verlauf sei auch eine traumaspezifische Therapie

zu überlegen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig.

Ein teilzeitiger Arbeitsversuch sei anfangs August vorgesehen mit sukzessivem

Aufbau des Pensums, je nachdem, wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiere.

3.2.3

Anlässlich einer Sitzung des Case

Managements der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung am 8. November

2023.

(IV-Nr. 37 + 40) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle im Januar 2024

wieder 50 % gesund sein und suche auch schon nach einer neuen Tätigkeit

mindestens in diesem Umfang. Am jetzigen (Noch-)Arbeitsort laufe es nicht gut

mit dem bisherigen Geschäftspartner; als Angestellte werde sie schikaniert, es

seien Machtspiele im Gange und sie fühle sich aktuell sehr unter Druck. Dr. med.

C.___ gab an, der Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50 % ab Januar 2024 stehe

eigentlich nichts im Wege. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei bei

weiterhin laufender Therapie positiv. Die Medikation mit Sertralin sei jetzt

angepasst und ohne Nebenwirkungen. Der Case Manager hielt fest, die

Beschwerdeführerin werde nach Rücksprache mit dem Arzt bis 31. Dezember

2023.

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da bei der Arbeitgeberin

angesichts der aktuellen Situation eine Rückfallgefahr bestehe. Die

Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2024 sei schrittweise zu steigern, so

dass eigentlich ab März / April 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein

sollte.

3.2.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

17.

November 2023 (IV-Nr. 39) dafür, als auslösender und

aufrechterhaltender Belastungsfaktor würden Konflikte mit dem Geschäftspartner

angegeben, die sich nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an ihn und der Weiterarbeit

der Beschwerdeführerin als Angestellte in der Firma noch verschärft hätten.

Daher sei die Beschwerdeführerin derzeit wieder bis zum Ende der Kündigungsfrist

zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts ihrer Vulnerabilität könne es zwar

wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten kommen. Mit der

diagnostizierten Anpassungsstörung bei bestehendem Arbeitsplatzkonflikt sei

jedoch kein Gesundheitsschaden belegt, der eine dauernde höhergradige

Arbeitsunfähigkeit resp. Erwerbsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin

habe mit Hilfe ihres Case Managers und ihres Psychiaters sinnvolle Weichen

gestellt und sich damit auch psychisch stabilisieren können. Es gebe bereits

konkrete Pläne für eine berufliche Neuausrichtung. Die prognostische

Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2024 und

100.

% ab März / April 2024 erscheine aus psychiatrischer Sicht eher

vorsichtig und von daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisierbar.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2024 einen

Leistungsanspruch (E. I. 1.1 hiervor).

3.3

3.3.1

In der dritten und hier

streitigen Anmeldung vom 11. Juli 2024 sprach die Beschwerdeführerin von

einer Anpassungsstörung mit Angst sowie einer Depression seit April 2023. Ihre

Gesundheit habe sich verschlechtert (IV-Nr. 48 S. 8 unten).

3.3.2

Dr. med. F.___, die

neue Therapeutin der Beschwerdeführerin im D.___, stellte am 17. Juni 2024

folgende Diagnosen (IV-Nr. 52 S. 1 f.):

Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion (F43.22); akzentuierte, abhängige,

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73); differentialdiagnostisch PTBS

und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung; Status nach Bulimie 1998.

Es bestehe ein ängstlich-depressives

Syndrom mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit und somatischen Beschwerden bei Verdacht

auf funktionelle Komponente. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar

und allseits orientiert mit einem unauffälligen äusseren Erscheinungsbild. Im

Kontakt zeige sie sich freundlich und auskunftsbereit. Im Denken und Sprechen

sei sie klar und deutlich, zeitweise mit emotionaler Labilität.

Entwicklungsstörungen seien keine bekannt. Es bestünden Hinweise für

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, namentlich ein vermindertes Denk- und

Konzentrationsvermögen. Das formale Denken stelle sich als sprunghaft dar. Für

Zwänge gebe es ebenso wie für Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

keine Hinweise. Affektiv sei die Beschwerdeführerin herabgestimmt bei

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Sie leide an mangelndem Selbstvertrauen,

reduziertem Antrieb, Interessen- und Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, verminderter

Energie und erhöhter Ermüdbarkeit, eingeschränkter Aktivität, Selbstvorwürfen und

Schuldgefühlen, Unentschlossenheit, psychomotorischer Agitiertheit und Hemmung

sowie Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Durchschlafschwierigkeiten. Es

bestehe eine latente Suizidalität mit Ruhewünschen. Der Appetit präsentiere

sich vermindert und gesteigert. Bei erhöhter Vigilanz und Stimmungsschwankungen

gebe die Beschwerdeführerin Flashbacks an. Lebensmüde Gedanken seien seit 2011 nicht

mehr aufgetreten. Es sei zu Suizidversuchen im Sinne von «Hilfeschreien»

gekommen, mit Tabletten oder indem die Beschwerdeführerin den Kopf gegen Wand

und Tür geschlagen habe. Sie distanziere sich klar und glaubhaft von akuten,

handlungsnahen Suizidabsichten und verneine glaubhaft suizidale Pläne. Eine

Fremdgefährdung liege nicht vor. Aufgrund ihres klinischen Zustandsbildes sei

die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik in [...] angemeldet worden, wobei der

Probetag am 27. Juni 2024 stattfinde. Man empfehle eine engmaschige

psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung, gegebenenfalls in einem

stationären Rahmen, sowie die bestmögliche medikamentöse Therapie; im Verlauf

sei an eine traumaspezifische Therapie zu denken. Ab dem 28. Juni 2024

seien zunächst wöchentliche Termine vorgesehen. Für Juli 2024 attestierte Dr. med. F.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 52 S. 3).

3.3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 53), die

Diagnosen seien die gleichen geblieben. Eine Klärung hinsichtlich der

differentialdiagnostischen Überlegungen sei nicht erfolgt, weshalb weder von

einer PTBS noch einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Eine

Anpassungsstörung sei grundsätzlich gut behandelbar und vermöge allenfalls eine

begrenzt dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein fluktuierender Verlauf

im Rahmen der Krankheitsepisode mit besserem und schlechterem Befinden sei

nicht ungewöhnlich, insbesondere beim Fortbestehen auslösender Ereignisse wie

Arbeitsplatzproblematik, Arbeitsplatzverlust und Notwendigkeit zur beruflichen

Neuorientierung. Der Bericht des D.___ vom 17. Juni 2024 weise keine

gesundheitliche Verschlechterung gegenüber der letzten RAD-Beurteilung im

November 2023 nach.

3.3.4

Dr. med. F.___ führte im Bericht

vom 19. September 2024 (IV-Nr. 57 S. 2) aus, aufgrund der komplexen

Vorgeschichte (u.a. Vernachlässigung in der Kernfamilie in der Kindheit) sei nach

erfolgter Stabilisierung eine psychotraumatologische Evaluation angezeigt, um die

Indikation einer stationären Therapie auf einer Traumastation zu prüfen. Man

habe die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 zur Traumatherapie in der G.___

angemeldet. Sie habe sich während der ambulanten Therapie zunehmend geöffnet

und über Elemente in ihrem Leben berichtet, über die sie bisher nicht habe

sprechen können. Ausserdem habe sie von sexuellem Missbrauch erzählt. Zeitweise

scheine die Beschwerdeführerin von Gefühlen überflutet zu werden, die sie lange

Zeit unterdrückt habe. Im longitudinalen Lebensverlauf könnten anamnestisch

wiederholt Episoden evaluiert werden, die eine Störung der Stimmung und des

Aktivitätsniveaus deutlich machten. Komorbid sei eine affektive, möglicherweise

bipolare Störung zu diskutieren. Eine detaillierte Anamneseerhebung erwecke den

Verdacht auf eine solche Störung, mit der typischen Komorbidität Sucht,

inadäquat gehobener Stimmung, Gereiztheit, vermindertem Schlafbedürfnis,

erhöhtem Rededrang, Aufmerksamkeitsstörungen, erhöhter Ablenkbarkeit,

Überaktivität sowie deutlichen Stimmungsschwankungen mit depressiven, gereizten

Phasen. Der Genesungsverlauf unterliege starken Schwankungen. Aufgrund

perfektionistischer Tendenzen und hoher Selbstansprüche bestehe bei der

Beschwerdeführerin die Gefahr, sich zu viel aufzuladen und die eigenen Grenzen

zu überschreiten, was das Risiko eines Rezidivs mit sich bringe. Den Akten sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahr 2019 in ambulanter

Behandlung befunden habe, dies aufgrund von «ähnlichen Symptomen» unter

Aufführung der Diagnosen aus dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2024,

sodass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne,

inwiefern potentiell eine zusätzliche komorbide Störung zumindest für einen

Teil der Symptomentwicklung mitverantwortlich sei. Darüber dürfte der Verlauf

der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. die stationäre Behandlung auf einer Traumastation,

mehr Klarheit bringen, und es sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Beurteilung

erfolgen. Die Beschwerdeführerin ergänzte am 27. September 2024 (IV-Nr. 57

S. 1), die Behandlung in der Tagesklinik solle sie für die anschliessende

Therapie auf der Traumastation in der G.___ stabilisieren. Dort warte man

allerdings einige Monate bis zu einem halben Jahr auf einen Platz. Ihre

aktuelle Situation sei sehr instabil. Sie habe hauptsächlich schlechte Tage.

Flashbacks und Panikattacken begleiteten sie durch ihren Alltag.

3.3.5

Die RAD-Ärztin med. pract. G.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie erklärte in

ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Nr. 59), es würden erneut

differentialdiagnostisch Verdachtsdiagnosen wie eine bipolare affektive Störung

und eine psychotraumatologische Symptomatik aufgeführt. Inwieweit die

Tagesklinikbehandlung stattfinde, sei unklar. Allein aus dem Hinweis auf

geplante differentialdiagnostische psychiatrische Abklärungen lasse sich keine

Verschlechterung der Symptomlast ableiten. Aufgrund der vorliegenden Dokumente

an die Taggeldversicherung ergebe sich weiterhin keine versicherungsmedizinisch

ausgewiesene Verschlechterung.

3.4

Die Beschwerdegegnerin erwog in

der angefochtenen Verfügung, aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich

keine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 5. Februar 2024 ableiten

(A.S. 1). Stellt man die objektiven Befunde im Bericht von Dr. med. C.___

vom 29. Juni 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) denjenigen im Bericht von Dr. med.

F.___ vom 17. Juni 2024 (E. II. 3.3.2 hiervor) gegenüber (s. dazu

E. II. 3.1 hiervor), ergibt sich in der Tat keine grundlegende

Veränderung; so wurden z.B. sowohl 2023 als auch 2024 eine erhöhte Vigilanz und

Flashbacks, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Schlafstörungen

sowie ein reduzierter Antrieb festgestellt. Anders verhält es sich demgegenüber

mit dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. September 2024 (E. II. 3.3.4

hiervor). Dieser erwähnt neben einer «Sucht» neue Symptome wie eine inadäquat

gehobene Stimmung, einen erhöhten Rededrang und eine Überaktivität als

Anzeichen einer bisher nicht diskutierten bipolaren Störung. Es fällt freilich einerseits

auf, dass Dr. med. F.___ im Zusammenhang mit diesen Befunden von einer

ausführlichen Anamnese als Erkenntnisquelle spricht. Andererseits verweist sie darauf,

dass bereits 2019 eine ähnliche Symptomatik bestanden habe. Damals waren in der

Klinik H.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit Panikattacken sowie

Probleme beim Konsum von Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation (Z72.0)

diagnostiziert worden (s. Bericht vom 23. Juli 2019, IV-Nr. 18 S. 8 f.),

wobei man am 27. Juli 2020 feststellte, die depressive Symptomatik sei

weiter zurückgegangen und die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 80 % in

ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 25). Vor diesem Hintergrund könnte man die

Aussagen von Dr. med. F.___ auch so interpretieren, dass sich der Verdacht auf

eine bipolare Störung gar nicht auf eine neue Symptomatik beziehe. Dies kann

jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Die

Beschwerdegegnerin ging nach der zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 gestützt

auf die Ausführungen der RAD-Ärztin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin wegen der Belastung am angestammten Arbeitsplatz entstanden

war und die Arbeitsfähigkeit mit dem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin

spätestens im März bis April 2024 vollständig wiederhergestellt sein werde (E. I. 1.1

hiervor). Aus den Berichten von Dr. med. F.___ vom 17. Juni und

19.

September 2024 geht indes hervor, dass die Symptome der

Beschwerdeführerin nach April 2024 persistierten, obwohl sie den früheren

problematischen Arbeitsplatz schon Monate zuvor verlassen hatte

(E. II. 3.3.2 + 3.3.4 hiervor). Dr. med. F.___ attestierte denn auch für

Juli 2024 abweichend von der RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

(E. II. 3.3.2 in fine hiervor). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ einen

stationären Klinikaufenthalt zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen in die Wege

leitete; dessen Antritt verzögerte sich zwar, doch liegt die mehrmonatige

Wartezeit nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. All dies deutet

darauf hin, dass sich die grundsätzlich bekannte Symptomatik verselbständigt

hat und nunmehr unabhängig von ihrem ursprünglichen Auslöser, den schwierigen

Verhältnissen am früheren Arbeitsplatz, fortbesteht. Mit anderen Worten: Die positive

Prognose der RAD-Ärztin zur Arbeitsfähigkeit, auf der die Verfügung vom

5.

Februar 2024 beruhte, war zwar damals durchaus vertretbar; im weiteren

Verlauf tauchten jedoch Anhaltspunkte dafür auf, dass sie zu optimistisch war. In

dieser Situation führt der Umstand, dass die streitige Neuanmeldung vom

11.

Juli 2024 nur einige Monate nach der besagten Verfügung erfolgte, zu

keinem anderen Schluss.

3.5

Zusammenfassend gelingt es der

Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Arztberichte, eine

anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands resp. ihrer

Arbeitsfähigkeit seit der Leistungsverweigerung vom 5. Februar 2024 glaubhaft

zu machen, d.h. die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 11. Juli

2024.

zu Unrecht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung wird folglich in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den

Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines Gutachtens, und

sodann materiell über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.

4.

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter

hat auf eine Kostennote verzichtet und die Bemessung der Parteientschädigung in

das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Zeitaufwand wird daher, namentlich

unter Berücksichtigung der recht kurzen Beschwerdeschrift, pauschal mit

CHF 1'500.00 vergütet, während als Auslagen 3 % dieses Betrags

angerechnet werden, d.h. CHF 45.00. Damit beläuft sich die

Parteientschädigung einschliesslich CHF 125.15 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1.

Januar 2024) auf CHF 1'670.15.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der von der

Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr demzufolge

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 7. Oktober 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'670.15 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann