VSBES.2024.298
Invalidenrente
4. Februar 2026Deutsch24 min
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2019 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sich
vier Herzoperationen unterzogen zu haben; ausserdem leide sie an anderen
Beschwerden (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte in der Folge den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2020 ab
(IV-Nr. 17).
1.2 Am 12. September 2022 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
medizinische Unterlagen einzureichen (IV-Nr. 31). Nach der Zusendung aktueller
medizinischer Berichte durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. IV-Nr. 37), und
Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 39) stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar
2023 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten
(IV-Nr. 40). Nach erhobenem Einwand forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin am 5. April 2023 auf, den von ihr erwähnten Arztbericht
noch einzureichen (IV-Nr. 42). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am
2. Juni 2023 eine Verfügung, worin sie im Sinne ihres Vorbescheids auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintrat (IV-Nr. 44). Auf
die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom
30. August 2023 nicht ein (IV-Nr. 46 S. 2 ff.).
1.3 Am 29. August 2024 (Eingang
bei der IV-Stelle: 4. September 2024) meldete sich die Beschwerdeführerin
ein drittes Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). Sie gab an,
sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterzogen. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin auch auf dieses
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 nicht ein. Zur
Begründung legte sie dar, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei bereits
abgewiesen worden. Am 4. September 2024 habe sie eine neue Anmeldung
erhalten. Um diese prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder
medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verändert haben.
Solche Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin
habe es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustandes innert Frist glaubhaft
darzulegen (IV-Nr. 54; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 11. November 2024 stellt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 29.10.2024
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei mir den Anspruch auf
IV-Leistungen zu anerkennen.
2.2 Mit Eingabe vom
23. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei
medizinische Berichte vom 28. November 2024 und 19. Dezember 2024 als
Beschwerdebeilagen (BB) Nr. 4 und 5 ein. Diese Unterlagen werden in der
Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 9).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet
(A.S. 12).
2.4 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober
2024.
zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. September
2024.
(IV-Nr. 48) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung [SR 830.1]) wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers relevant verändert (lit. a und b).
2.2
Wird ein Gesuch um Revision
eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser
Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach
vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig
abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1. mit
Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 30
IVG, Rz. 120).
2.3
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 443 Rz. 125).
Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob
die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 442
Rz. 121).
2.4
Für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des
Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der
Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,
dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März
2025.
E. 2.3.2. und 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, je mit
Hinweisen; Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,
Rz. 1563 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall bildet die
rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 17) den massgebenden
Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.3 hiervor) dargelegten Sinn.
Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer
materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Auf
die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. September 2022
(IV-Nr. 22) trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom
2.
Juni 2023 (IV-Nr. 44) mangels glaubhaft gemachter medizinischer
Veränderung nicht ein (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Verfügung ist in
Bezug auf den Vergleichszeitraum nicht relevant. In der hier massgebenden
Verfügung vom 4. Mai 2020 stützte sich die Beschwerde-gegnerin auf die
damals vorliegenden medizinischen Berichte des C.___ vom 7. Oktober 2015
(IV-Nr. 5 S. 3 f.), 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.),
13.
Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.), 25. August 2016
(IV-Nr. 5 S. 17 ff.), 12. September 2016 (IV-Nr. 5 S. 20
f.), 23. September 2016 (IV-Nr. 12 S. 18 f.), 10. Juli 2017
(IV-Nr. 12 S. 15 ff.), 25. August 2017 (IV-Nr. 5 S. 22
ff.) und 22. Januar 2018 (IV-Nr. 5 S. 1 ff.), die Berichte des D.___
vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 5 ff.) und 13. Juni 2016
(IV-Nr. 5 S. 13 ff.), den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom
8.
Dezember 2019 (IV-Nr. 12 S. 1 ff.) sowie die Würdigung der
Akten durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom
17.
Februar 2020 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) und kam zum Schluss, gemäss
ihren medizinischen Abklärungen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
bestanden; eine Invalidität sei bei der Beschwerdeführerin nie eingetreten
(IV-Nr. 17 S. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung, d.h. Verschlechterung ihres
Dispositiv
Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist zunächst der
medizinische Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai
2020 darzulegen:
3.1 Im Bericht des C.___, , vom
7. Oktober 2015 wurden die Hauptdiagnosen «1. Entgleiste Hypertonie»
und «2. Chronischer Singultus – seit 6 Monaten (nach Op.!)» angegeben.
Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht attestiert
(IV-Nr. 5 S. 3 f.).
3.2 Aus dem Kurzbericht des C.___
vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.) bzw. Verlegungsbericht des
C.___ vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.) gehen folgende
Hauptdiagnosen hervor:
1. Akuter Myokardinfarkt (NSTEMI)
08.05.2016
2. Arterielle Hypertonie
3. Nikotinabusus
4. Adipositas
5. Leichte Hypokaliämie unklarer Ätiologie
Im Weiteren wurden folgend
Nebendiagnosen gestellt:
6. Migräne
7. Depressive Verstimmung
8. Status nach Duodenalulzera mit/bei
HP-Infektion und Eradikation 05/05
9. Status nach Cholezystektomie infolge
Cholezystolithiasis 09/06
10. Mikrozytäres, hypochromes Blutbild ohne
Anämie
Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde
dargelegt, die Selbstvorstellung der Patientin auf der Notfallstation am
9. Mai 2016 sei bei seit zwei Tagen bestehenden Schmerzen in beiden Armen
erfolgt. Aus demselben Grund sei bereits eine Vorstellung auf der (NOFOL) am
Vortag erfolgt. Die Symptome hätten unter Analgesie nicht gebessert. Vorbekannt
seien bei der Patientin einseitige Schulterschmerzen im Rahmen von
gelegentlichen Migräneanfällen. Nun seien die Schmerzen jedoch konstant im
Nacken, in beiden Schultern und beiden Armen. Klinisch präsentiere sich die
Patientin in reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, afebril und
normokard. Kardiovaskulär seien keine pathologischen Befunde zu erheben
gewesen, es habe sich lediglich eine leichte Kraftminderung beider Arme bei
normaler Sensibilität und normalen Reflexen gezeigt. Im Labor seien die
Entzündungsparameter bei Eintritt leicht erhöht gewesen, ebenfalls habe sich
eine leichte Hypokaliämie gezeigt. Die Patientin sei zur weiteren Abklärung
sowie intensivierten Analgesie stationär aufgenommen worden. Sie sei im Rahmen
eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) behandelt worden und nach Rücksprache
mit der kardiologischen Dienstärztin bei Beschwerdepersistenz notfallmässig zur
Koronarangiographie in das D.___ verlegt worden (IV-Nr. 5 S. 9 ff.).
3.3 Vom 9. Mai 2016 bis
13. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin im D.___ auf der
medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation hospitalisiert. Unter dem
Vermerk «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde angegeben, in der
Koronarangiographie vom 10. Mai 2016 (vgl. IV-Nr. 5 S. 5 ff.)
habe sich ein Verschluss des grossen ersten Marginalastes als Culprit-Läsion
des akuten Myokardinfarktes gezeigt. Diese habe erfolgreich revaskularisiert,
dilatiert und mit einem Stent versorgt werden können. Es habe zudem eine
schwache Kollateralisierung von ipsi- und kontralateral (Rentrop I) sowie eine
grenzwertige Stenose des ostialen ersten Diagonalastes bestanden, welche
klinisch und prognostisch konservativ behandelt werden könne. Der RIVA und die
RCA seien diffus sklerotisch ohne signifikante Stenosen. Echokardiographisch
habe sich ein normaldimensionierter linker Ventrikel mit knapp normaler
systolischer LV-Funktion bei lateraler Hypokinesie gezeigt. Die Patientin sei
postinterventionell beschwerdefrei gewesen. Es sei mit dem Ausbau einer
kardioprotektiven Medikation mittels Beta-Blocker, ACE-Hemmer und einem Statin
begonnen worden. In der telemetrischen Überwachung hätten keine höhergradigen
Rhythmusstörungen detektiert werden können. Am 13. Mai 2016 habe die
Patientin in gutem Allgemeinzustand, beschwerdefrei und kardial kompensiert
nach Hause austreten können (Bericht vom 13. Juni 2016 [IV-Nr. 5
S. 13 ff.]).
3.4 Aus dem Bericht des C.___ vom
25. August 2016 geht unter dem Vermerk «Beurteilung und Prozedere» hervor,
anlässlich der dreimonatigen Kontrolle bei koronarer und hypertensiver
Herzkrankheit und erlittenem NSTEMI im Mai 2016 präsentiere sie die Patientin
normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert in der Sprechstunde.
Echokardiographisch zeige sich unverändert zur Voruntersuchung vom 12. Mai
2016 eine konzentrische Hypertrophie. Die diastolische Dysfunktion sei mit Grad
II pseudonormal. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei global
erhalten, posterolateral lasse sich eine umschriebene midventrikuläre Hypo- bis
Akinesie als Folge eines Myokardinfarktes ausmachen. Die rechtsventrikuläre
Funktion und Dimension seien normal, relevante Klappenvitien seien nicht zu
finden. Die Ergometrie habe vorzeitig aufgrund von Beinschmerzen rechts
abgebrochen werden müssen, bis dahin seien keine Symptome einer Angina pectoris
aufgetreten. Auskultatorisch und palpatorisch lasse sich in der Leiste keine
klare Ursache für die lokalen und auch belastungsabhängigen Schmerzen (dann im
gesamten Bein) ausmachen. Da die Beschwerden erst nach der Koronarangiographie
aufgetreten seien, sei ein Aneurysma spurium oder ein Hämatom denkbar. Zur
weiteren Abklärung sei der Patientin deshalb eine angiologische Untersuchung
empfohlen worden (IV-Nr. 5 S. 17 ff.).
3.5 Im Bericht des C.___ vom
12. September 2016 wurde angegeben, der Verdacht auf das Vorliegen einer
vaskulären, wenn auch etwas atypisch lokalisierten peripheren arteriellen
Verschluss-Krankheit (PAVK) könne bestätigt werden. Anatomisches Korrelat bilde
eine höhergradige Stenose an der Punktionsstelle inguinal rechts, mutmasslich
Verschlusssystem-assoziiert (Plaques fehlten). Aktuell sei der Leidensdruck
aufgrund der bereits eingeschränkten Mobilität bei Kopfschmerzen nicht riesig
und es bestehe keine kritische Ischämie. Die kathetertechnische Behebung der
Stenose würde wahrscheinlich eine Stent-Implantation an ungüstiger Stelle nötig
machen, für eine Femoralis-TEA sei das stark ausladende Abdomen bzgl.
postoperativem Infekt ungünstig. In dieser Situation sei auf ein spontanes
Auflösen von allfälligem Angioseal-Fremdmaterial zu hoffen. Es werde eine
kurzfristige Verlaufskontrolle in drei Wochen geplant (IV-Nr. 5 S. 20
f.).
3.6 Aus dem Bericht des C.___ vom
10. Juli 2017 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Episodische
Kopfschmerzen». Als Nebendiagnosen wurden rezidivierende depressive Episoden,
aktuell ein Verdacht auf eine erneute Episode, eine mikrozytäre hypochrome
Eisenmangel-Anämie sowie eine koronare und hypertensive Herzerkrankung
angegeben. Zur Beurteilung wurde erwähnt, laborchemisch zeigten sich die
bekannte normochrom normozytäre Anämie bei bekannter Eisenmangelanämie und eine
leichte Hypokaliämie. Es werde von einer weiteren Migräneepisode ausgegangen,
klinisch bestehe zudem der Verdacht auf eine aktuell mittelschwere depressive
Episode (IV-Nr. 12 S. 15 ff.).
3.7 Im Bericht des C.___ vom 25. August
2017 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. August
2017 bis 25. August 2017 wurden die Hauptdiagnosen «Linksseitige
Hemikranie (G44.8)», «rezidivierende depressive Episoden», «Mikrozytäre
hypchrome Eisenmangel-Anämie» und «koronare und hypertensive Herzerkrankung»
angegeben. Als Nebendiagnosen wurden eine «prädiabetische Stoffwechsellage»,
ein «PAVK Stadium IIb rechts», eine «ERCP und Gastroskopie bei
Choledocholithiasis 04/08» sowie ein «St.n. immobilisierenden Schmerzen
Leiste/Bein rechts 01/17» angegeben. Unter dem Vermerk «Beurteilung/Verlauf»
wurde angegeben, die Patientin habe sich bei holozephalen Kopfschmerzen und
Kraftlosigkeit notfallmässig selbst zugewiesen. Seit dem Morgen bestünden
linksseitige Schmerzen, welche ähnlich wie in der Vergangenheit seien. Im
Weiteren sei dem Ehemann beim Mobilisieren wiederholt eine Kraftlosigkeit
aufgefallen, welche so ausgeprägt gewesen sei, dass die Patientin kaum die
Beine habe heben können. Im Status habe sich eine Patientin in gutem
Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe eine Schwäche beim Gehen imponiert,
welche sich in der Untersuchung der einzelnen Muskelgruppen nicht habe
reproduzieren lassen. Die kardiopulmonale und abdominale Untersuchung sei
unauffällig ausgefallen. Die Patientin sei bei Immobilität stationär
aufgenommen worden.
Im Verlauf habe die Patientin
rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gezeigt, welche gemäss elektronischer
Dokumentation letztmalig im Jahr 2015 durch die Kollegen der Neurologie
mitbeurteilt worden seien. Die Patientin habe sich im Verlauf dahingehend geäussert,
dass sich die Schmerzen im letzten Jahr verändert hätten und die gewohnten
Massnahmen bei eine Migräne-Attacke wie Reizabschirmung nicht mehr hilfreich
seien. In Rücksprache mit den Neurologen sei bei nur eingeschränkter
Beurteilbarkeit der klinischen Untersuchung bei mangelnder Kooperation und
eingeschränktem sprachlichem Verständnis sowie kardiovaskulärem Risikoprofil
ein MRI des Schädels mit der Frage nach einer Dissektion oder strukturellen
Pathologie durchgeführt worden. Dabei habe sich kein richtungsweisender Befund
gezeigt. Zur weiteren Therapie werde eine Anbindung in der F.___ zur
Schmerztherapie empfohlen.
Zur Beurteilung einer psychosomatischen
Komponente der Beschwerden sei ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt
worden. Dabei habe sich diese Hypothese nicht bestätigt. Es habe keine
psychiatrische Störung festgestellt werden können. Aktuell bestünden auch keine
Hinweise auf eine depressive Episode. Ein Absetzversuch der Therapie mit
Cymbalta sei empfohlen worden. Man wolle aber dieses Medikament im Sinne einer
schmerzmodulierenden Therapie vorerst beibehalten. Die Patientin habe am
25. August 2017 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden können (IV-Nr. 5 S. 22 ff.).
3.8 Dem Sprechstundenbericht
Angiologie des C.___ vom 19. Januar 2018 kann folgende Beurteilung
entnommen werden: Einerseits hätten die (ätiologisch jeweils ungeklärten,
phasenweise immobilisierenden) Leistenschmerzen rechts nun abgegeben und
behinderten die Mobilität nicht mehr. Andererseits könne ein anhaltender
Revaskularisationserfolg nach Leistenarterienstenose und Koronarangiograpie
festgehalten werden. In diesem Moment seien die fixen angiologischen
Verlaufskontrollen abzuschliessen. Klinisch könne bei Parästhesien aller Zehen
keine klare Pathologie im Vibrationstest gefunden werden. Daneben bestünden
anamnestisch der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom
22. Januar 2018 [IV-Nr. 5 S. 1 f.]).
3.9 Hausarzt Dr. med. B.___ hielt
in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2019
fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2003. Die letzte
Kontrolle sei am 29. Oktober 2019 gewesen. Er habe keine
Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Zur Vorgeschichte und Entwicklung der
Patientin legte er dar, es bestünden eine Migräne sowie chronische
Rückenschmerzen, ausserdem eine depressive Stimmungslage, eine arterielle
Hypertonie sowie eine koronare Herzkrankheit. Die aktuelle medizinische
Situation sei stabil. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab
er einen chronischen Rückenschmerz sowie depressive Stimmungszustände an. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare
Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, Adipositas sowie eine
Migräne aufgelistet. Die Patientin sei nicht arbeitsfähig und werde
wahrscheinlich nicht auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sein. Es sei kein
spezifisches Vorgehen geplant. Die Patientin sei aktuell nicht arbeitstätig.
Aufgrund der depressiven Stimmung bestehe eine Motivationseinschränkung. Zudem
bestünden Rückenschmerzen, welche ein längeres Stehen oder ein längeres Laufen
nicht möglich machten. Eine Eingliederung sei schwierig. Eine deutliche
Chronifizierung der Schmerzen sowie eine depressive Symptomatik stünden einer
Eingliederung im Weg (IV-Nr. 12 S. 1 ff.).
3.10 RAD-Ärztin Dr. med. E.___
nahm zur oben dargelegten medizinischen Aktenlage am 17. Februar 2020 dahingehend
Stellung, die Versicherte sei alle zwei bis drei Monate in hausärztlicher
Behandlung wegen chronischen Kopf- und Rückenschmerzen und depressiven
Stimmungszuständen. Im Mai 2016 habe sie einen Herzinfarkt bei koronarer
Ein-Asterkrankung erlitten. Das verschlossene Gefäss sei dilatiert und
gestentet worden. Die Herzfunktion sei normal. Seit der Koronarangiographie
habe die Versicherte Schmerzen in der Leiste rechts beklagt, welche sich nach
der Stenteinlage in der Arteria femoralis wegen PAVK I am 20. Oktober 2016
zurückgebildet hätten. Die angiologische Verlaufskontrolle im Jahr 2018 habe
unauffällige Durchblutungsverhältnisse in den Beinen ergeben. Für Missempfinden
an den Zehen beidseits sei keine Ursache gefunden worden, insbesondere hätten
sich keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie gezeigt. Die linksseitigen
Kopfschmerzen bestünden seit Jahren. MRT Abklärungen in den Jahren 2013 und
2017 zeigten eine leichte vaskuläre Enzephalopathie, aber keine symptomatische
Kopfschmerzursache. Anamnestisch sei eine Migräne bekannt. Im Januar 2017 sei
eine Abklärung wegen immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Im MRT sei eine
beginnende Diskopathie LWK 2/3 und LWK 5/SWK 1 festgestellt worden. Anlässlich
der Hospitalisation in der medizinischen Klinik [...] im August 2018 sei ein
psychosomatisches Konsilium erfolgt. Man habe keine psychiatrische Störung
feststellen können, auch keine Hinweise für eine depressive Episode. Die
Beibehaltung der antidepressiven Medikation mit Cymbalta sei empfohlen worden,
allerdings im Sinne einer schmerzmodulierenden Therapie. Die Versicherte habe
multiple vaskuläre Risikofaktoren, sie rauche seit dem 13. Lebensjahr, sei
adipös, habe eine arterielle Hypertonie und eine prädiabetische
Stoffwechsellage. Die Behandlung der geltend gemachten Beschwerden erfolge haus-
und spezialärztlich adäquat. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie
bestanden und bestehe auch aktuell nicht. Die Gründe dafür, dass die
Versicherte seit 1999 nicht erwerbstätig sei, bestünden nicht im
gesundheitlichen Bereich. Es bestehe keine leistungsspezifische Invalidität
(IV-Nr. 15 S. 2 f.).
4. In ihrer Neuanmeldung vom 29. August
2024 (Eingang: 4. September 2024) wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterziehen müssen (IV-Nr. 48
S. 9). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde sie von der
Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, eine wesentliche berufliche oder
medizinische Veränderung habe nicht festgestellt werden können (keine neuen
Befunde oder Diagnosen). Die Beschwerdeführerin habe innert Frist Arzt-
und/oder Therapieberichte etc. einzureichen, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls könne auf die
Neuanmeldung nicht eingetreten werden (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann verlangten in der Folge Akteneinsicht,
worauf ihnen die Akten zugestellt wurden (IV-Nr. 53). Neue medizinische
Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vor Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 jedoch nicht eingereicht.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf die
vorerwähnte Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht ein und begründete
dies damit, wesentliche Veränderungen habe sie nicht feststellen können (z.B.
keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde etc.). Die Beschwerdeführerin habe
es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen
(IV-Nr. 54; A.S. 1 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die
Neuanmeldung von 29. August 2024 sei einzutreten und es sei ihr Anspruch
auf IV-Leistungen zu anerkennen. Zur Begründung legt sie dar, sie leide an
starken Schmerzen, welche sie in allen Lebensbereichen erheblich einschränkten.
Seit dem Auftreten dieser starken Schmerzen könne sie nicht mehr arbeiten. Ihr
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In letzter Zeit spüre sie sehr
starke Nebenwirkungen der Medikamente. Wegen Leber- und Magenschmerzen habe sie
die Medikamenteneinnahme erheblich reduzieren müssen. Sie sei sehr müde und völlig
kraftlos. Auch ihre Zuckerkrankheit habe sich verschlechtert. Sie habe drei
Herzinfarkte erlitten und sich fünf chirurgischen Eingriffen unterziehen
müssen. Ausserdem leide sie an Migräneattacken, welche bis zu viermal pro Monat
aufträten, sowie an Schlaflosigkeit. Sie sei vollumfänglich arbeitsfähig (recte:
arbeitsunfähig) und ununterbrochen in regelmässiger medizinischer Behandlung.
Diese habe ihr nicht geholfen. Sie könne im Haushalt nicht mehr viel erledigen
und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Sie könne nicht lange
sitzen und nach einer Gehstrecke von ca. 50 bis 100 Meter müsse sie aufgrund
der ausgeprägten Schmerzen unbedingt eine Pause machen. Beim Sitzen müsse sie
ständig die Position wechseln. Sie leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb
sie auch keine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ausüben könne. Ihr
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und ihre Prognose sei schlecht.
Dies sei für sie psychisch belastend. In letzter Zeit leide sie unter
Depressionen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin belaste sie
sehr. Sie habe wegen ihres Gesundheitszustands keine Chance, eine Arbeitsstelle
zu finden (A.S. 3 ff.).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass
der von der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit
Beschwerde vom 11. November 2024 eingereichte Bericht des C.___ vom 19. August
2024 (BB 2) sowie die mit Eingabe vom 23. Dezember 2024
nachgereichten Berichte des C.___ vom 28. November 2024 (BB 4) und
des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 (BB 5) nicht
berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die
beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt
massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 ist massgeblich (Urteile des
Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2., 8C_65/2018
vom 14. Februar 2018 E. 4.1. und 9C_799/2016 vom 21. März 2017
E. 2.1., je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen
Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024 (IV-Nr. 54)
vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen
Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben. Die vorerwähnten
Berichte des C.___ vom 19. August 2024 (BB 2) und 28. November
2024 (BB 4) sowie das hausärztliche Attest von Dr. med. B.___ vom
19. Dezember 2024 (BB 5) bleiben nach dem Gesagten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Für die Eintretensfrage ist nicht von Belang,
ob ein erst nach Verfügungserlass erstellter Bericht Rückschlüsse auf den davor
liegenden Zeitraum zulässt. Es obliegt der versicherten Person, mit der
Neuanmeldung bzw. bis zur Beendigung des Neuanmeldeverfahrens durch die
Verwaltung (hier: Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024) die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen; auch spielt der
Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. mit Hinweis). Allfällige aus
dem Bericht des C.___ vom 28. November 2024 und dem hausärztlichen Attest
von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 zu ziehenden Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass sind
damit unbeachtlich.
5.4 Gestützt auf die vorliegend ins
Recht gelegten Akten reichte die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom
29. August 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 4. September
2024) keine medizinischen Unterlagen ein, mit welchen eine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft gemacht worden wäre. Aktuelle medizinische Berichte
über die in der Neuanmeldung vom 4. September 2024 erwähnten Leiden
(Beinschmerzen, Hypertonie, Diabetes, Herzbeschwerden, psychische Beschwerden
[vgl. IV-Nr. 48 S. 8 f.]) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor. Zu
solchen Leiden hatte der RAD bereits am 17. Februar 2020 Stellung genommen,
worauf die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im
Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020;
IV-Nr. 17) abgelehnt hatte (vgl. E. II. 3 hiervor). Auch die von ihr
mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 11. November 2024 geltend
gemachte Beschwerden (Schmerzen und Nebenwirkungen der eingenommenen
Medikamente, Leber- und Magenschmerzen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit,
Verschlechterung der Diabetes, Zunahme der Migräneattacken und Schlaflosigkeit
sowie der Rückenschmerzen, Zunahme von psychischen Beschwerden) wurden im
Verwaltungsverfahren mit entsprechenden ärztlichen Berichten weder dokumentiert
noch substanziiert. Demnach wurden keine Anhaltpunkte glaubhaft gemacht, dass
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in
anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin forderte
daher die Beschwerdeführerin korrekterweise mit Vorbescheid vom
11. September 2024 auf, innerhalb der Einwandfrist Beweismittel
(Arztberichte, Therapieberichte etc.) einzureichen, die eine Veränderung des
Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen, ansonsten auf die
Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht eingetreten werden könne
(IV-Nr. 50 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom
15. Dezember 2020 E. 4.1.2. mit Hinweis). In der Folge meldete sich
der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Telefonanruf vom 3. Oktober 2024 bei
der Beschwerdegegnerin und verlangte Akteneinsicht (IV-Nr. 51), worauf ihm
die Akten von der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2024 zugestellt wurden
(IV-Nr. 53). Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29. Oktober 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin jedoch keine medizinischen
Unterlagen ein (vgl. auch Protokoll der Beschwerdegegnerin per
10. Dezember 2024, Einträge vom 6. September und 3. Oktober 2024).
Auch der Bericht der G.___, [...], vom 20. April 2023 über den stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. bis 20. April 2023 wurde der
Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt (vgl. IV-Nr. 45
S. 8 ff. bzw. BB 3).
6. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung ihres gesundheitlichen
Zustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2020 glaubhaft
dargetan. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche
Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten auf das
Gesuch nicht einzutreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteile
des Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. und 8C_65/2018
vom 14. Februar 2018 E. 4.1., je mit Hinweisen). Für die
Beschwerdegegnerin bestand daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen
zu veranlassen. Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
berufliche Massnahmen einzuleiten, gelten doch praxisgemäss dieselben
Grundsätze in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2
mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der vorliegend angefochtene
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser