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Entscheid

VSBES.2024.298

Invalidenrente

4. Februar 2026Deutsch24 min

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,

Source so.ch

Urteil vom 4. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 29. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2019 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sich

vier Herzoperationen unterzogen zu haben; ausserdem leide sie an anderen

Beschwerden (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte in der Folge den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2020 ab

(IV-Nr. 17).

1.2 Am 12. September 2022 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,

medizinische Unterlagen einzureichen (IV-Nr. 31). Nach der Zusendung aktueller

medizinischer Berichte durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. IV-Nr. 37), und

Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 39) stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar

2023 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten

(IV-Nr. 40). Nach erhobenem Einwand forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin am 5. April 2023 auf, den von ihr erwähnten Arztbericht

noch einzureichen (IV-Nr. 42). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am

2. Juni 2023 eine Verfügung, worin sie im Sinne ihres Vorbescheids auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintrat (IV-Nr. 44). Auf

die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom

30. August 2023 nicht ein (IV-Nr. 46 S. 2 ff.).

1.3 Am 29. August 2024 (Eingang

bei der IV-Stelle: 4. September 2024) meldete sich die Beschwerdeführerin

ein drittes Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). Sie gab an,

sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterzogen. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin auch auf dieses

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 nicht ein. Zur

Begründung legte sie dar, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei bereits

abgewiesen worden. Am 4. September 2024 habe sie eine neue Anmeldung

erhalten. Um diese prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder

medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verändert haben.

Solche Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin

habe es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustandes innert Frist glaubhaft

darzulegen (IV-Nr. 54; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 11. November 2024 stellt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 29.10.2024

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei mir den Anspruch auf

IV-Leistungen zu anerkennen.

2.2 Mit Eingabe vom

23. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei

medizinische Berichte vom 28. November 2024 und 19. Dezember 2024 als

Beschwerdebeilagen (BB) Nr. 4 und 5 ein. Diese Unterlagen werden in der

Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 9).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 12).

2.4 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober

2024.

zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. September

2024.

(IV-Nr. 48) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung [SR 830.1]) wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers relevant verändert (lit. a und b).

2.2

Wird ein Gesuch um Revision

eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser

Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach

vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig

abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1. mit

Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 30

IVG, Rz. 120).

2.3

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 443 Rz. 125).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 442

Rz. 121).

2.4

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr

herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der

Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen

Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,

dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März

2025.

E. 2.3.2. und 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, je mit

Hinweisen; Müller, Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,

Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall bildet die

rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 17) den massgebenden

Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.3 hiervor) dargelegten Sinn.

Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer

materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Auf

die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. September 2022

(IV-Nr. 22) trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom

2.

Juni 2023 (IV-Nr. 44) mangels glaubhaft gemachter medizinischer

Veränderung nicht ein (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Verfügung ist in

Bezug auf den Vergleichszeitraum nicht relevant. In der hier massgebenden

Verfügung vom 4. Mai 2020 stützte sich die Beschwerde-gegnerin auf die

damals vorliegenden medizinischen Berichte des C.___ vom 7. Oktober 2015

(IV-Nr. 5 S. 3 f.), 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.),

13.

Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.), 25. August 2016

(IV-Nr. 5 S. 17 ff.), 12. September 2016 (IV-Nr. 5 S. 20

f.), 23. September 2016 (IV-Nr. 12 S. 18 f.), 10. Juli 2017

(IV-Nr. 12 S. 15 ff.), 25. August 2017 (IV-Nr. 5 S. 22

ff.) und 22. Januar 2018 (IV-Nr. 5 S. 1 ff.), die Berichte des D.___

vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 5 ff.) und 13. Juni 2016

(IV-Nr. 5 S. 13 ff.), den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom

8.

Dezember 2019 (IV-Nr. 12 S. 1 ff.) sowie die Würdigung der

Akten durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom

17.

Februar 2020 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) und kam zum Schluss, gemäss

ihren medizinischen Abklärungen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit

bestanden; eine Invalidität sei bei der Beschwerdeführerin nie eingetreten

(IV-Nr. 17 S. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung, d.h. Verschlechterung ihres

Dispositiv

Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist zunächst der

medizinische Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai

2020 darzulegen:

3.1 Im Bericht des C.___, , vom

7. Oktober 2015 wurden die Hauptdiagnosen «1. Entgleiste Hypertonie»

und «2. Chronischer Singultus – seit 6 Monaten (nach Op.!)» angegeben.

Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht attestiert

(IV-Nr. 5 S. 3 f.).

3.2 Aus dem Kurzbericht des C.___

vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.) bzw. Verlegungsbericht des

C.___ vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.) gehen folgende

Hauptdiagnosen hervor:

1. Akuter Myokardinfarkt (NSTEMI)

08.05.2016

2. Arterielle Hypertonie

3. Nikotinabusus

4. Adipositas

5. Leichte Hypokaliämie unklarer Ätiologie

Im Weiteren wurden folgend

Nebendiagnosen gestellt:

6. Migräne

7. Depressive Verstimmung

8. Status nach Duodenalulzera mit/bei

HP-Infektion und Eradikation 05/05

9. Status nach Cholezystektomie infolge

Cholezystolithiasis 09/06

10. Mikrozytäres, hypochromes Blutbild ohne

Anämie

Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde

dargelegt, die Selbstvorstellung der Patientin auf der Notfallstation am

9. Mai 2016 sei bei seit zwei Tagen bestehenden Schmerzen in beiden Armen

erfolgt. Aus demselben Grund sei bereits eine Vorstellung auf der (NOFOL) am

Vortag erfolgt. Die Symptome hätten unter Analgesie nicht gebessert. Vorbekannt

seien bei der Patientin einseitige Schulterschmerzen im Rahmen von

gelegentlichen Migräneanfällen. Nun seien die Schmerzen jedoch konstant im

Nacken, in beiden Schultern und beiden Armen. Klinisch präsentiere sich die

Patientin in reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, afebril und

normokard. Kardiovaskulär seien keine pathologischen Befunde zu erheben

gewesen, es habe sich lediglich eine leichte Kraftminderung beider Arme bei

normaler Sensibilität und normalen Reflexen gezeigt. Im Labor seien die

Entzündungsparameter bei Eintritt leicht erhöht gewesen, ebenfalls habe sich

eine leichte Hypokaliämie gezeigt. Die Patientin sei zur weiteren Abklärung

sowie intensivierten Analgesie stationär aufgenommen worden. Sie sei im Rahmen

eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) behandelt worden und nach Rücksprache

mit der kardiologischen Dienstärztin bei Beschwerdepersistenz notfallmässig zur

Koronarangiographie in das D.___ verlegt worden (IV-Nr. 5 S. 9 ff.).

3.3 Vom 9. Mai 2016 bis

13. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin im D.___ auf der

medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation hospitalisiert. Unter dem

Vermerk «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde angegeben, in der

Koronarangiographie vom 10. Mai 2016 (vgl. IV-Nr. 5 S. 5 ff.)

habe sich ein Verschluss des grossen ersten Marginalastes als Culprit-Läsion

des akuten Myokardinfarktes gezeigt. Diese habe erfolgreich revaskularisiert,

dilatiert und mit einem Stent versorgt werden können. Es habe zudem eine

schwache Kollateralisierung von ipsi- und kontralateral (Rentrop I) sowie eine

grenzwertige Stenose des ostialen ersten Diagonalastes bestanden, welche

klinisch und prognostisch konservativ behandelt werden könne. Der RIVA und die

RCA seien diffus sklerotisch ohne signifikante Stenosen. Echokardiographisch

habe sich ein normaldimensionierter linker Ventrikel mit knapp normaler

systolischer LV-Funktion bei lateraler Hypokinesie gezeigt. Die Patientin sei

postinterventionell beschwerdefrei gewesen. Es sei mit dem Ausbau einer

kardioprotektiven Medikation mittels Beta-Blocker, ACE-Hemmer und einem Statin

begonnen worden. In der telemetrischen Überwachung hätten keine höhergradigen

Rhythmusstörungen detektiert werden können. Am 13. Mai 2016 habe die

Patientin in gutem Allgemeinzustand, beschwerdefrei und kardial kompensiert

nach Hause austreten können (Bericht vom 13. Juni 2016 [IV-Nr. 5

S. 13 ff.]).

3.4 Aus dem Bericht des C.___ vom

25. August 2016 geht unter dem Vermerk «Beurteilung und Prozedere» hervor,

anlässlich der dreimonatigen Kontrolle bei koronarer und hypertensiver

Herzkrankheit und erlittenem NSTEMI im Mai 2016 präsentiere sie die Patientin

normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert in der Sprechstunde.

Echokardiographisch zeige sich unverändert zur Voruntersuchung vom 12. Mai

2016 eine konzentrische Hypertrophie. Die diastolische Dysfunktion sei mit Grad

II pseudonormal. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei global

erhalten, posterolateral lasse sich eine umschriebene midventrikuläre Hypo- bis

Akinesie als Folge eines Myokardinfarktes ausmachen. Die rechtsventrikuläre

Funktion und Dimension seien normal, relevante Klappenvitien seien nicht zu

finden. Die Ergometrie habe vorzeitig aufgrund von Beinschmerzen rechts

abgebrochen werden müssen, bis dahin seien keine Symptome einer Angina pectoris

aufgetreten. Auskultatorisch und palpatorisch lasse sich in der Leiste keine

klare Ursache für die lokalen und auch belastungsabhängigen Schmerzen (dann im

gesamten Bein) ausmachen. Da die Beschwerden erst nach der Koronarangiographie

aufgetreten seien, sei ein Aneurysma spurium oder ein Hämatom denkbar. Zur

weiteren Abklärung sei der Patientin deshalb eine angiologische Untersuchung

empfohlen worden (IV-Nr. 5 S. 17 ff.).

3.5 Im Bericht des C.___ vom

12. September 2016 wurde angegeben, der Verdacht auf das Vorliegen einer

vaskulären, wenn auch etwas atypisch lokalisierten peripheren arteriellen

Verschluss-Krankheit (PAVK) könne bestätigt werden. Anatomisches Korrelat bilde

eine höhergradige Stenose an der Punktionsstelle inguinal rechts, mutmasslich

Verschlusssystem-assoziiert (Plaques fehlten). Aktuell sei der Leidensdruck

aufgrund der bereits eingeschränkten Mobilität bei Kopfschmerzen nicht riesig

und es bestehe keine kritische Ischämie. Die kathetertechnische Behebung der

Stenose würde wahrscheinlich eine Stent-Implantation an ungüstiger Stelle nötig

machen, für eine Femoralis-TEA sei das stark ausladende Abdomen bzgl.

postoperativem Infekt ungünstig. In dieser Situation sei auf ein spontanes

Auflösen von allfälligem Angioseal-Fremdmaterial zu hoffen. Es werde eine

kurzfristige Verlaufskontrolle in drei Wochen geplant (IV-Nr. 5 S. 20

f.).

3.6 Aus dem Bericht des C.___ vom

10. Juli 2017 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Episodische

Kopfschmerzen». Als Nebendiagnosen wurden rezidivierende depressive Episoden,

aktuell ein Verdacht auf eine erneute Episode, eine mikrozytäre hypochrome

Eisenmangel-Anämie sowie eine koronare und hypertensive Herzerkrankung

angegeben. Zur Beurteilung wurde erwähnt, laborchemisch zeigten sich die

bekannte normochrom normozytäre Anämie bei bekannter Eisenmangelanämie und eine

leichte Hypokaliämie. Es werde von einer weiteren Migräneepisode ausgegangen,

klinisch bestehe zudem der Verdacht auf eine aktuell mittelschwere depressive

Episode (IV-Nr. 12 S. 15 ff.).

3.7 Im Bericht des C.___ vom 25. August

2017 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. August

2017 bis 25. August 2017 wurden die Hauptdiagnosen «Linksseitige

Hemikranie (G44.8)», «rezidivierende depressive Episoden», «Mikrozytäre

hypchrome Eisenmangel-Anämie» und «koronare und hypertensive Herzerkrankung»

angegeben. Als Nebendiagnosen wurden eine «prädiabetische Stoffwechsellage»,

ein «PAVK Stadium IIb rechts», eine «ERCP und Gastroskopie bei

Choledocholithiasis 04/08» sowie ein «St.n. immobilisierenden Schmerzen

Leiste/Bein rechts 01/17» angegeben. Unter dem Vermerk «Beurteilung/Verlauf»

wurde angegeben, die Patientin habe sich bei holozephalen Kopfschmerzen und

Kraftlosigkeit notfallmässig selbst zugewiesen. Seit dem Morgen bestünden

linksseitige Schmerzen, welche ähnlich wie in der Vergangenheit seien. Im

Weiteren sei dem Ehemann beim Mobilisieren wiederholt eine Kraftlosigkeit

aufgefallen, welche so ausgeprägt gewesen sei, dass die Patientin kaum die

Beine habe heben können. Im Status habe sich eine Patientin in gutem

Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe eine Schwäche beim Gehen imponiert,

welche sich in der Untersuchung der einzelnen Muskelgruppen nicht habe

reproduzieren lassen. Die kardiopulmonale und abdominale Untersuchung sei

unauffällig ausgefallen. Die Patientin sei bei Immobilität stationär

aufgenommen worden.

Im Verlauf habe die Patientin

rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gezeigt, welche gemäss elektronischer

Dokumentation letztmalig im Jahr 2015 durch die Kollegen der Neurologie

mitbeurteilt worden seien. Die Patientin habe sich im Verlauf dahingehend geäussert,

dass sich die Schmerzen im letzten Jahr verändert hätten und die gewohnten

Massnahmen bei eine Migräne-Attacke wie Reizabschirmung nicht mehr hilfreich

seien. In Rücksprache mit den Neurologen sei bei nur eingeschränkter

Beurteilbarkeit der klinischen Untersuchung bei mangelnder Kooperation und

eingeschränktem sprachlichem Verständnis sowie kardiovaskulärem Risikoprofil

ein MRI des Schädels mit der Frage nach einer Dissektion oder strukturellen

Pathologie durchgeführt worden. Dabei habe sich kein richtungsweisender Befund

gezeigt. Zur weiteren Therapie werde eine Anbindung in der F.___ zur

Schmerztherapie empfohlen.

Zur Beurteilung einer psychosomatischen

Komponente der Beschwerden sei ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt

worden. Dabei habe sich diese Hypothese nicht bestätigt. Es habe keine

psychiatrische Störung festgestellt werden können. Aktuell bestünden auch keine

Hinweise auf eine depressive Episode. Ein Absetzversuch der Therapie mit

Cymbalta sei empfohlen worden. Man wolle aber dieses Medikament im Sinne einer

schmerzmodulierenden Therapie vorerst beibehalten. Die Patientin habe am

25. August 2017 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen

werden können (IV-Nr. 5 S. 22 ff.).

3.8 Dem Sprechstundenbericht

Angiologie des C.___ vom 19. Januar 2018 kann folgende Beurteilung

entnommen werden: Einerseits hätten die (ätiologisch jeweils ungeklärten,

phasenweise immobilisierenden) Leistenschmerzen rechts nun abgegeben und

behinderten die Mobilität nicht mehr. Andererseits könne ein anhaltender

Revaskularisationserfolg nach Leistenarterienstenose und Koronarangiograpie

festgehalten werden. In diesem Moment seien die fixen angiologischen

Verlaufskontrollen abzuschliessen. Klinisch könne bei Parästhesien aller Zehen

keine klare Pathologie im Vibrationstest gefunden werden. Daneben bestünden

anamnestisch der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom

22. Januar 2018 [IV-Nr. 5 S. 1 f.]).

3.9 Hausarzt Dr. med. B.___ hielt

in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2019

fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2003. Die letzte

Kontrolle sei am 29. Oktober 2019 gewesen. Er habe keine

Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Zur Vorgeschichte und Entwicklung der

Patientin legte er dar, es bestünden eine Migräne sowie chronische

Rückenschmerzen, ausserdem eine depressive Stimmungslage, eine arterielle

Hypertonie sowie eine koronare Herzkrankheit. Die aktuelle medizinische

Situation sei stabil. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab

er einen chronischen Rückenschmerz sowie depressive Stimmungszustände an. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare

Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, Adipositas sowie eine

Migräne aufgelistet. Die Patientin sei nicht arbeitsfähig und werde

wahrscheinlich nicht auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sein. Es sei kein

spezifisches Vorgehen geplant. Die Patientin sei aktuell nicht arbeitstätig.

Aufgrund der depressiven Stimmung bestehe eine Motivationseinschränkung. Zudem

bestünden Rückenschmerzen, welche ein längeres Stehen oder ein längeres Laufen

nicht möglich machten. Eine Eingliederung sei schwierig. Eine deutliche

Chronifizierung der Schmerzen sowie eine depressive Symptomatik stünden einer

Eingliederung im Weg (IV-Nr. 12 S. 1 ff.).

3.10 RAD-Ärztin Dr. med. E.___

nahm zur oben dargelegten medizinischen Aktenlage am 17. Februar 2020 dahingehend

Stellung, die Versicherte sei alle zwei bis drei Monate in hausärztlicher

Behandlung wegen chronischen Kopf- und Rückenschmerzen und depressiven

Stimmungszuständen. Im Mai 2016 habe sie einen Herzinfarkt bei koronarer

Ein-Asterkrankung erlitten. Das verschlossene Gefäss sei dilatiert und

gestentet worden. Die Herzfunktion sei normal. Seit der Koronarangiographie

habe die Versicherte Schmerzen in der Leiste rechts beklagt, welche sich nach

der Stenteinlage in der Arteria femoralis wegen PAVK I am 20. Oktober 2016

zurückgebildet hätten. Die angiologische Verlaufskontrolle im Jahr 2018 habe

unauffällige Durchblutungsverhältnisse in den Beinen ergeben. Für Missempfinden

an den Zehen beidseits sei keine Ursache gefunden worden, insbesondere hätten

sich keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie gezeigt. Die linksseitigen

Kopfschmerzen bestünden seit Jahren. MRT Abklärungen in den Jahren 2013 und

2017 zeigten eine leichte vaskuläre Enzephalopathie, aber keine symptomatische

Kopfschmerzursache. Anamnestisch sei eine Migräne bekannt. Im Januar 2017 sei

eine Abklärung wegen immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Im MRT sei eine

beginnende Diskopathie LWK 2/3 und LWK 5/SWK 1 festgestellt worden. Anlässlich

der Hospitalisation in der medizinischen Klinik [...] im August 2018 sei ein

psychosomatisches Konsilium erfolgt. Man habe keine psychiatrische Störung

feststellen können, auch keine Hinweise für eine depressive Episode. Die

Beibehaltung der antidepressiven Medikation mit Cymbalta sei empfohlen worden,

allerdings im Sinne einer schmerzmodulierenden Therapie. Die Versicherte habe

multiple vaskuläre Risikofaktoren, sie rauche seit dem 13. Lebensjahr, sei

adipös, habe eine arterielle Hypertonie und eine prädiabetische

Stoffwechsellage. Die Behandlung der geltend gemachten Beschwerden erfolge haus-

und spezialärztlich adäquat. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie

bestanden und bestehe auch aktuell nicht. Die Gründe dafür, dass die

Versicherte seit 1999 nicht erwerbstätig sei, bestünden nicht im

gesundheitlichen Bereich. Es bestehe keine leistungsspezifische Invalidität

(IV-Nr. 15 S. 2 f.).

4. In ihrer Neuanmeldung vom 29. August

2024 (Eingang: 4. September 2024) wies die Beschwerdeführerin darauf hin,

sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterziehen müssen (IV-Nr. 48

S. 9). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde sie von der

Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, eine wesentliche berufliche oder

medizinische Veränderung habe nicht festgestellt werden können (keine neuen

Befunde oder Diagnosen). Die Beschwerdeführerin habe innert Frist Arzt-

und/oder Therapieberichte etc. einzureichen, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls könne auf die

Neuanmeldung nicht eingetreten werden (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Die

Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann verlangten in der Folge Akteneinsicht,

worauf ihnen die Akten zugestellt wurden (IV-Nr. 53). Neue medizinische

Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vor Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 jedoch nicht eingereicht.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf die

vorerwähnte Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht ein und begründete

dies damit, wesentliche Veränderungen habe sie nicht feststellen können (z.B.

keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde etc.). Die Beschwerdeführerin habe

es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen

(IV-Nr. 54; A.S. 1 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die

Neuanmeldung von 29. August 2024 sei einzutreten und es sei ihr Anspruch

auf IV-Leistungen zu anerkennen. Zur Begründung legt sie dar, sie leide an

starken Schmerzen, welche sie in allen Lebensbereichen erheblich einschränkten.

Seit dem Auftreten dieser starken Schmerzen könne sie nicht mehr arbeiten. Ihr

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In letzter Zeit spüre sie sehr

starke Nebenwirkungen der Medikamente. Wegen Leber- und Magenschmerzen habe sie

die Medikamenteneinnahme erheblich reduzieren müssen. Sie sei sehr müde und völlig

kraftlos. Auch ihre Zuckerkrankheit habe sich verschlechtert. Sie habe drei

Herzinfarkte erlitten und sich fünf chirurgischen Eingriffen unterziehen

müssen. Ausserdem leide sie an Migräneattacken, welche bis zu viermal pro Monat

aufträten, sowie an Schlaflosigkeit. Sie sei vollumfänglich arbeitsfähig (recte:

arbeitsunfähig) und ununterbrochen in regelmässiger medizinischer Behandlung.

Diese habe ihr nicht geholfen. Sie könne im Haushalt nicht mehr viel erledigen

und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Sie könne nicht lange

sitzen und nach einer Gehstrecke von ca. 50 bis 100 Meter müsse sie aufgrund

der ausgeprägten Schmerzen unbedingt eine Pause machen. Beim Sitzen müsse sie

ständig die Position wechseln. Sie leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb

sie auch keine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ausüben könne. Ihr

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und ihre Prognose sei schlecht.

Dies sei für sie psychisch belastend. In letzter Zeit leide sie unter

Depressionen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin belaste sie

sehr. Sie habe wegen ihres Gesundheitszustands keine Chance, eine Arbeitsstelle

zu finden (A.S. 3 ff.).

5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass

der von der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit

Beschwerde vom 11. November 2024 eingereichte Bericht des C.___ vom 19. August

2024 (BB 2) sowie die mit Eingabe vom 23. Dezember 2024

nachgereichten Berichte des C.___ vom 28. November 2024 (BB 4) und

des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 (BB 5) nicht

berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die

beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt

massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 ist massgeblich (Urteile des

Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2., 8C_65/2018

vom 14. Februar 2018 E. 4.1. und 9C_799/2016 vom 21. März 2017

E. 2.1., je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen

Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024 (IV-Nr. 54)

vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen

Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben. Die vorerwähnten

Berichte des C.___ vom 19. August 2024 (BB 2) und 28. November

2024 (BB 4) sowie das hausärztliche Attest von Dr. med. B.___ vom

19. Dezember 2024 (BB 5) bleiben nach dem Gesagten im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Für die Eintretensfrage ist nicht von Belang,

ob ein erst nach Verfügungserlass erstellter Bericht Rückschlüsse auf den davor

liegenden Zeitraum zulässt. Es obliegt der versicherten Person, mit der

Neuanmeldung bzw. bis zur Beendigung des Neuanmeldeverfahrens durch die

Verwaltung (hier: Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024) die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen; auch spielt der

Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. mit Hinweis). Allfällige aus

dem Bericht des C.___ vom 28. November 2024 und dem hausärztlichen Attest

von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 zu ziehenden Rückschlüsse

auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass sind

damit unbeachtlich.

5.4 Gestützt auf die vorliegend ins

Recht gelegten Akten reichte die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom

29. August 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 4. September

2024) keine medizinischen Unterlagen ein, mit welchen eine gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft gemacht worden wäre. Aktuelle medizinische Berichte

über die in der Neuanmeldung vom 4. September 2024 erwähnten Leiden

(Beinschmerzen, Hypertonie, Diabetes, Herzbeschwerden, psychische Beschwerden

[vgl. IV-Nr. 48 S. 8 f.]) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor. Zu

solchen Leiden hatte der RAD bereits am 17. Februar 2020 Stellung genommen,

worauf die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im

Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020;

IV-Nr. 17) abgelehnt hatte (vgl. E. II. 3 hiervor). Auch die von ihr

mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 11. November 2024 geltend

gemachte Beschwerden (Schmerzen und Nebenwirkungen der eingenommenen

Medikamente, Leber- und Magenschmerzen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit,

Verschlechterung der Diabetes, Zunahme der Migräneattacken und Schlaflosigkeit

sowie der Rückenschmerzen, Zunahme von psychischen Beschwerden) wurden im

Verwaltungsverfahren mit entsprechenden ärztlichen Berichten weder dokumentiert

noch substanziiert. Demnach wurden keine Anhaltpunkte glaubhaft gemacht, dass

sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in

anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin forderte

daher die Beschwerdeführerin korrekterweise mit Vorbescheid vom

11. September 2024 auf, innerhalb der Einwandfrist Beweismittel

(Arztberichte, Therapieberichte etc.) einzureichen, die eine Veränderung des

Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen, ansonsten auf die

Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht eingetreten werden könne

(IV-Nr. 50 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom

15. Dezember 2020 E. 4.1.2. mit Hinweis). In der Folge meldete sich

der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Telefonanruf vom 3. Oktober 2024 bei

der Beschwerdegegnerin und verlangte Akteneinsicht (IV-Nr. 51), worauf ihm

die Akten von der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2024 zugestellt wurden

(IV-Nr. 53). Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin jedoch keine medizinischen

Unterlagen ein (vgl. auch Protokoll der Beschwerdegegnerin per

10. Dezember 2024, Einträge vom 6. September und 3. Oktober 2024).

Auch der Bericht der G.___, [...], vom 20. April 2023 über den stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. bis 20. April 2023 wurde der

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt (vgl. IV-Nr. 45

S. 8 ff. bzw. BB 3).

6. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung ihres gesundheitlichen

Zustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2020 glaubhaft

dargetan. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche

Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten auf das

Gesuch nicht einzutreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteile

des Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. und 8C_65/2018

vom 14. Februar 2018 E. 4.1., je mit Hinweisen). Für die

Beschwerdegegnerin bestand daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen

zu veranlassen. Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

berufliche Massnahmen einzuleiten, gelten doch praxisgemäss dieselben

Grundsätze in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2

mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der vorliegend angefochtene

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser