Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.3

Ergänzungsleistungen AHV

10. Dezember 2024Deutsch13 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn.

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1939 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) trat am 7. November 2022 in das Alters-

und Pflegeheim [...] ein (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 303 ff.),

nachdem er sich zuvor ab dem 20. Oktober 2022 vorübergehend in einer anderen

Institution (Heim) aufgehalten hatte (vgl. AK-Nrn. 468 f.). Er

meldete sich im Februar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn.

503 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober

2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Zur Begründung wurde

erklärt, das anrechenbare Reinvermögen überschreite die Schwelle von CHF

100'000.00. Entscheidend war die Anrechnung eines Vermögensverzichts aus dem

Jahr 2010 von CHF 275'327.00 (AK-Nrn. 113 f.).

1.3 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Einsprache erheben (AK-Nrn. 78 ff.). Diese

wurde mit einem Schreiben, das am 30. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin

eintraf, ergänzend begründet (AK-Nr. 59 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13.

Dezember 2023 (AK-Nrn. 51 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 3. Januar 2024

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 erheben. Er

stellt den Antrag, ihm seien Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts zuzusprechen (A.S. 7 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 16 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 12. Februar 2024 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 22).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 20. Februar 2024 auf die Einreichung einer Duplik, hält aber an

ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.

Oktober 2022. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint, weil die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei. Umstritten ist in

diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Vermögensverzicht

angerechnet wurde.

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in

Kraft. Da ein erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem Heimeintritt

im Oktober 2022 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.

2.2

Nach Art. 9a Abs. 1

ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein

Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese Vermögensschwelle liegt

für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00. Vermögen, auf welches nach

Art. 11a

Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum

Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche

Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am

ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht

wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

2.3

Von hier nicht interessierenden

Spezialfällen abgesehen, werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder

vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne

gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre

nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt

laut Art. 17b ELV vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu

rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent

des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder – was hier nicht zur

Diskussion steht – im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als

gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre

(lit. b). Der Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung

stellt ebenfalls einen Verzicht dar.

3.

Der dem Beschwerdeführer

angerechnete Vermögensverzicht hat den folgenden Hintergrund:

3.1

Über das Erbe der 2002

verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers wurde ein Zivilprozess geführt, an

dem der Beschwerdeführer und seine drei Brüder beteiligt waren. Mit Urteil vom

16.

Juni 2009, Dispositiv-Ziffer 6, verpflichtete das Amtsgericht […] unter

anderem den Bruder C.___, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 404'427.00

zu bezahlen (AK-Nr. 291). Die gegen das Urteil erhobene Appellation wurde

zurückgezogen, so dass es in Rechtskraft erwuchs (vgl. Abschreibungsbeschluss

des Obergerichts vom 27. Januar 2010, AK-Nrn. 136 ff.). Wie sich

den Erwägungen des Urteils entnehmen lässt, übernahm C.___ den Nachlass (mit

Ausnahme einer Liegenschaft, für die ein Teilvergleich abgeschlossen wurde) und

hatte die Miterben auszuzahlen. Das Guthaben des Beschwerdeführers von CHF 404'427.00

setzt sich zusammen aus einem Betrag von CHF 268'979.40 aus einer

Darlehensforderung (Kapital CHF 122'035.40 plus Zinsen CHF 146'944.00),

dem Vatergut von CHF 202'842.25, einer Position «Ausgleichung Miete» von CHF

24'791.67 abzüglich den Erbteil des Beschwerdeführers von CHF 92'186.34 (Urteil

vom 16. Juni 2009 S. 16 ff., E. 13-16; AK-Nrn. 288 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin

erkundigte sich am 12. September 2023, ob diese Schuld getilgt worden sei

(AK-Nr. 367). Der Beschwerdeführer liess daraufhin verschiedene Unterlagen

einreichen, darunter eine öffentliche Urkunde vom 28. Januar 2010 mit den

Unterschriften des Beschwerdeführers und von C.___ (AK-Nrn. 300 ff.). Danach

sei die Schuld von CHF 404'427.00 vollständig getilgt worden, und zwar durch

Verrechnung mit folgenden Gegenforderungen (AK-Nr. 302):

·

Von C.___ bezahltes

Wohnrecht (pro Monat CHF 300.00 plus Nebenkosten CHF 150.00) ab 24. Februar

1987.

zuzüglich Zins zu 5 %, ergebend CHF 220'000.00;

·

Lebensversicherung /

Schuldbriefablösung Mutter von CHF 65'450.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1999,

ergebend CHF 112'000.00;

·

Abschluss der

erwähnten Lebensversicherung schon 1988, entsprechend einer zusätzlichen Summe

von CHF 70'369.00;

·

Anwaltskosten von

CHF 4'000.00.

3.3

Der im erwähnten Zivilprozess

als Prozessbeistand eingesetzte Rechtsanwalt D.___ erhielt nach diesem Mandat

von der Vormundschaftsbehörde den zusätzlichen Auftrag, die Urteilsfähigkeit

des Beschwerdeführers abzuklären. Er führte in einem Schreiben vom 12. Juni

2010.

aus, er könne die Frage nicht definitiv und klar beantworten (AK-Nrn. 249

f.). Zuvor hatte der Hausarzt eine Aussage zur Urteilsfähigkeit abgelehnt (vgl.

Schreiben vom 12. Mai 2010, AK-Nr. 132).

4.

Die einzelnen in der

öffentlichen Urkunde erwähnten Gegenforderungen sind wie folgt zu beurteilen:

4.1

Dem Beschwerdeführer wurde im

Februar 1987 durch seine Mutter, die im Jahr 2002 verstarb und deren Nachlass

Gegenstand des erwähnten amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2009 bildete,

ein entgeltliches Wohnrecht zu CHF 300.00 pro Monat eingeräumt. Entsprechende

Zahlungen sind nach Lage der Akten nie erfolgt. Die im Anhang zur Urkunde

erwähnte Summe von CHF 220'000.00 ergibt sich aus dem Wohnrechtsentgelt von CHF

300.00

zuzüglich CHF 150.00 für Nebenkosten, total CHF 450.00 pro Monat, aufgezinst

mit 5 % seit 24. Februar 1987 (vgl. AK-Nr. 302). Die Beschwerdegegnerin

akzeptiert in ihrem Einspracheentscheid den Betrag von CHF 450.00 pro Monat für

die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 (Verkauf der Liegenschaft), allerdings

ohne Zins, ergebend CHF 121'050.00. Zur Begründung wird erklärt, nach dem

Verkauf der Liegenschaft hätte ein allfälliges Wohnrechtsentgelt nicht mehr C.___

oder dem Nachlass der Mutter, sondern allenfalls dem Käufer zugestanden. Das

ist korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Käufer gemäss den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der Folge auf das Entgelt verzichtet

hat (Beschwerdeschrift Ziffer 2.2.14, A.S. 9). Zum Zins wird seitens der

Beschwerdegegnerin erwogen, ein Verzugszins sei nur geschuldet, wenn der

Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt worden sei (Art. 102

Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). Diese grundsätzlich korrekte, den Zins

betreffende Argumentation wird jedoch den konkreten Verhältnissen nicht vollumfänglich

gerecht: Zur Diskussion steht die verrechnungsweise Tilgung der Forderung von

CHF 404'427.00. Diese besteht zu mehr als einem Drittel, konkret im Umfang

von CHF 146'944.00, aus Zinsen auf einer Darlehensforderung von CHF 122'035.40

(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Verrechnung hat zur Folge, dass angenommen

wird, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im

Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander

gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Vor diesem Hintergrund erscheint es

weder als sachgerecht noch als gesetzeskonform, wenn die Forderung des

Beschwerdeführers gegenüber der Mutter (bzw. später dem Nachlass) in vollem

Umfang ab 1978 zu 5 % verzinst wird, während das während derselben Zeit

laufende Wohnrechtsentgelt, welches seitens der Mutter bzw. des Nachlasses

nicht geltend gemacht wurde, unverzinst bleibt. Stattdessen ist diese

Gegenforderung ebenfalls mit einem Zins zu 5 % pro Jahr zu berechnen. Mit

dem Zinssatz von 5 % für die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 erhöht

sich der Betrag für das zur Verrechnung gestellte Wohnrechtsentgelt von CHF 121'050.00

auf CHF 213'756.30. Insoweit stellt die Anerkennung der Forderung keinen

Vermögensverzicht dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (und in diesem

Umfang) begründet.

4.2

Was den Betrag von CHF 65'450.00

anbelangt, hält die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, der

Beschwerdeführer habe C.___ im Jahr 1988 ein Darlehen in der Höhe von CHF

60'000.00 gewährt, das durch einen auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief

sichergestellt worden sei. Im Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass der

Darlehensbetrag zinsfrei sei und die Rückzahlung indirekt erfolge, indem C.___

für den Beschwerdeführer die Prämien einer Lebensversicherung von jährlich CHF

4'320.00 und einer Spitalzusatzversicherung von jährlich CHF 1'120.00 bezahle.

Diese Feststellungen stimmen mit dem eingereichten Darlehensvertrag vom 10.

November 1988 (AK-Nrn. 63 f.) überein. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,

im Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer C.___ den Schuldbrief wieder

ausgehändigt. Dieser habe bis dahin unter den beiden genannten Titeln CHF

65'460.00 (CHF 53'140.70 für die Lebensversicherung und CHF 12'320.00 für die Spitalzusatzversicherungen)

bezahlt (vgl. die vom Beschwerdeführer im Dezember 1999 unterzeichnete

Bestätigung, AK-Nr. 225). Anzurechnen sei somit die Differenz von CHF

5'460.00. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Insbesondere rechtfertigt es sich

nicht, auf den Tilgungszahlungen, welche C.___ geleistet hat, einen Zins

anzurechnen (vgl. die Aufstellung in AK-Nr. 223), zumal das Darlehen, welches

der Beschwerdeführer ihm gewährt hatte, zinslos war. Ebenso wenig führt der

Umstand, dass die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft, welche der Mutter des

Beschwerdeführers gehörte, anschliessend um den Nominalbetrag des Schuldbriefs

reduziert wurde, zu einer entsprechenden Anrechnung. Dasselbe gilt für die

Anwaltskosten von CHF 4'000.00 (vgl. AK-Nr. 295), denn diese wurden zwar durch C.___

vorfinanziert (vgl. den eingereichten Bankauszug, AK-Nr. 49), waren aber aufgrund

des Urteils schliesslich auch durch ihn zu übernehmen (vgl. Urteil vom 16. Juni

2009, Dispositiv-Ziffer 9, AK-Nr. 291) und es ist nicht dokumentiert, dass

eine zusätzliche Zahlung für die gerichtlich zugesprochene Parteientschädigung

stattgefunden hätte. Die Bestätigung des Prozessbeistands, die

Parteientschädigung sei beglichen worden (Schreiben vom 6. März 2010,

AK-Nr. 41), lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu.

4.3

In der Einsprache vom 31.

Oktober 2023 wurde weiter geltend gemacht, C.___ habe auch von 2000 bis 2023

die Spitalzusatzversicherung im Betrag von CHF 2'593.20 pro Jahr, total CHF

59'643.60, für den Beschwerdeführer bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat keine

solchen Zahlungen berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen seien (vgl.

Einspracheentscheid S. 5, Ziffer 2.2.12). Auch im Beschwerdeverfahren wurde

kein Nachweis dafür eingereicht, dass diese Prämien durch C.___ bezahlt wurden.

Der Einspracheentscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.

4.4

Bei den Akten findet sich weiter

eine schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers vom 20. August 2009, wonach

er «für Feriengelder sowie diverse Essen allgemein ([...] etc.)» während 20

Jahren pro Jahr CHF 1'000.00, total CHF 20'000.00, erhalten habe (AK-Nr.

235). Der Beschwerdegegnerin ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, wenn sie

ausführt, derartige Pauschalbeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Mit

Blick auf die aus den Akten ersichtliche besondere Situation erscheint es aber

als plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der

Beschwerdeführer, wie in der von ihm unterzeichneten Bestätigung festgehalten

wird, in diesem Rahmen durch C.___ unterstützt wurde, wobei dieser zu einer

Verrechnung berechtigt ist. Der Betrag ist daher ebenfalls anzuerkennen und in

Abzug zu bringen.

4.5

Anders verhält es sich mit den

darüber hinaus gehenden, in einer undatierten «Spesenübersicht»

(AK-Nr. 99) aufgeführten Ausgaben, welche verschiedene Anlässe betreffen.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist üblicherweise nicht von einem

rückzahlbaren Darlehen auszugehen, wenn Drittpersonen die Feier von Anlässen

wie Geburtstag, Weihnachten, Ostern oder Pensionierung finanzieren. Warum es

sich hier anders verhalten sollte, ist – gerade mit Blick auf das sehr enge

Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ – nicht ersichtlich. Weitere

Auslagen für Essen usw. sind, wie vorstehend ausgeführt (E. II. 4.4 hiervor),

angesichts der besonderen Umstände im Umfang von total CHF 20'000.00 als

ausgewiesen anzusehen. Darüber hinaus gehende, verrechenbare Leistungen des

Bruders können aber ohne konkrete Belege nicht anerkannt werden. Inwiefern für

das Entsorgen einer Wohnung Ausgaben von nicht weniger als CHF 20'000.00

entstanden sein sollen, bleibt unklar. Auch diese Kosten können ohne konkreten

Nachweis nicht berücksichtigt werden.

5.

Zusammenfassend reduziert sich

der ursprüngliche Forderungsbetrag von CHF 404'427.00 durch Verrechnungen

um CHF 213'756.30 (Wohnrechtsentgelt mit Zinsen; E. II. 4.1 hiervor), CHF

5'460.00 (Lebens- und Spitalzusatzversicherung abzüglich Darlehen von CHF

60'000.00; E. II. 4.2 hiervor) sowie CHF 20'000.00 (Diverses, E. II. 4.4

hiervor) auf CHF 165'210.70. Mit der im Einspracheentscheid korrekt

festgelegten jährlichen Amortisation von CHF 10'000.00, erstmals per 1. Januar

2012, verbleibt für das Jahr 2022 eine Restsumme von CHF 55'210.70, für das

Jahr 2023 eine solche von CHF 45'210.70. Mit dem am 1. Januar 2023 bestehenden

Sparguthaben von CHF 61'018.00 resultiert somit noch ein für die

Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 106'228.70, das einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Akten enthalten jedoch

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vermögen in der Folge reduziert hat und noch

vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2023, der die

zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung bestimmt, unter die Schwelle von

CHF 100'000.00 gesunken ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie ergänzend prüfe, ob und wenn ja ab wann das Vermögen

– unter Berücksichtigung des 2023 verbleibenden Vermögensverzichts von CHF 45'210.70

– den Betrag von CHF 100'000.00 unterschritten hat. Gegebenenfalls wäre

der Anspruch ab dem entsprechenden Monat (frühestens Februar 2023) zu berechnen

und neu festzulegen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben,

soweit er den Anspruch ab Februar 2023 betrifft. Die Beschwerde ist in diesem

Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6.

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das

Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023

betrifft.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie den

Anspruch für die Zeit ab 1. Februar 2023 betrifft, in dem Sinne gutgeheissen,

dass der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfahre und den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen neu prüfe.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_5/2025 vom 29. Januar

2025 nicht ein.