VSBES.2024.3
Ergänzungsleistungen AHV
10. Dezember 2024Deutsch13 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn.
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1939 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) trat am 7. November 2022 in das Alters-
und Pflegeheim [...] ein (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 303 ff.),
nachdem er sich zuvor ab dem 20. Oktober 2022 vorübergehend in einer anderen
Institution (Heim) aufgehalten hatte (vgl. AK-Nrn. 468 f.). Er
meldete sich im Februar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn.
503 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober
2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Zur Begründung wurde
erklärt, das anrechenbare Reinvermögen überschreite die Schwelle von CHF
100'000.00. Entscheidend war die Anrechnung eines Vermögensverzichts aus dem
Jahr 2010 von CHF 275'327.00 (AK-Nrn. 113 f.).
1.3 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Einsprache erheben (AK-Nrn. 78 ff.). Diese
wurde mit einem Schreiben, das am 30. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin
eintraf, ergänzend begründet (AK-Nr. 59 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13.
Dezember 2023 (AK-Nrn. 51 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 3. Januar 2024
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 erheben. Er
stellt den Antrag, ihm seien Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts zuzusprechen (A.S. 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 16 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 12. Februar 2024 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 22).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 20. Februar 2024 auf die Einreichung einer Duplik, hält aber an
ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.
Oktober 2022. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint, weil die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei. Umstritten ist in
diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Vermögensverzicht
angerechnet wurde.
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in
Kraft. Da ein erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem Heimeintritt
im Oktober 2022 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
2.2
Nach Art. 9a Abs. 1
ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein
Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese Vermögensschwelle liegt
für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00. Vermögen, auf welches nach
Art. 11a
Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum
Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche
Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am
ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht
wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3
Von hier nicht interessierenden
Spezialfällen abgesehen, werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder
vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne
gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre
nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt
laut Art. 17b ELV vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent
des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder – was hier nicht zur
Diskussion steht – im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als
gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre
(lit. b). Der Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung
stellt ebenfalls einen Verzicht dar.
3.
Der dem Beschwerdeführer
angerechnete Vermögensverzicht hat den folgenden Hintergrund:
3.1
Über das Erbe der 2002
verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers wurde ein Zivilprozess geführt, an
dem der Beschwerdeführer und seine drei Brüder beteiligt waren. Mit Urteil vom
16.
Juni 2009, Dispositiv-Ziffer 6, verpflichtete das Amtsgericht […] unter
anderem den Bruder C.___, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 404'427.00
zu bezahlen (AK-Nr. 291). Die gegen das Urteil erhobene Appellation wurde
zurückgezogen, so dass es in Rechtskraft erwuchs (vgl. Abschreibungsbeschluss
des Obergerichts vom 27. Januar 2010, AK-Nrn. 136 ff.). Wie sich
den Erwägungen des Urteils entnehmen lässt, übernahm C.___ den Nachlass (mit
Ausnahme einer Liegenschaft, für die ein Teilvergleich abgeschlossen wurde) und
hatte die Miterben auszuzahlen. Das Guthaben des Beschwerdeführers von CHF 404'427.00
setzt sich zusammen aus einem Betrag von CHF 268'979.40 aus einer
Darlehensforderung (Kapital CHF 122'035.40 plus Zinsen CHF 146'944.00),
dem Vatergut von CHF 202'842.25, einer Position «Ausgleichung Miete» von CHF
24'791.67 abzüglich den Erbteil des Beschwerdeführers von CHF 92'186.34 (Urteil
vom 16. Juni 2009 S. 16 ff., E. 13-16; AK-Nrn. 288 ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin
erkundigte sich am 12. September 2023, ob diese Schuld getilgt worden sei
(AK-Nr. 367). Der Beschwerdeführer liess daraufhin verschiedene Unterlagen
einreichen, darunter eine öffentliche Urkunde vom 28. Januar 2010 mit den
Unterschriften des Beschwerdeführers und von C.___ (AK-Nrn. 300 ff.). Danach
sei die Schuld von CHF 404'427.00 vollständig getilgt worden, und zwar durch
Verrechnung mit folgenden Gegenforderungen (AK-Nr. 302):
·
Von C.___ bezahltes
Wohnrecht (pro Monat CHF 300.00 plus Nebenkosten CHF 150.00) ab 24. Februar
1987.
zuzüglich Zins zu 5 %, ergebend CHF 220'000.00;
·
Lebensversicherung /
Schuldbriefablösung Mutter von CHF 65'450.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1999,
ergebend CHF 112'000.00;
·
Abschluss der
erwähnten Lebensversicherung schon 1988, entsprechend einer zusätzlichen Summe
von CHF 70'369.00;
·
Anwaltskosten von
CHF 4'000.00.
3.3
Der im erwähnten Zivilprozess
als Prozessbeistand eingesetzte Rechtsanwalt D.___ erhielt nach diesem Mandat
von der Vormundschaftsbehörde den zusätzlichen Auftrag, die Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers abzuklären. Er führte in einem Schreiben vom 12. Juni
2010.
aus, er könne die Frage nicht definitiv und klar beantworten (AK-Nrn. 249
f.). Zuvor hatte der Hausarzt eine Aussage zur Urteilsfähigkeit abgelehnt (vgl.
Schreiben vom 12. Mai 2010, AK-Nr. 132).
4.
Die einzelnen in der
öffentlichen Urkunde erwähnten Gegenforderungen sind wie folgt zu beurteilen:
4.1
Dem Beschwerdeführer wurde im
Februar 1987 durch seine Mutter, die im Jahr 2002 verstarb und deren Nachlass
Gegenstand des erwähnten amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2009 bildete,
ein entgeltliches Wohnrecht zu CHF 300.00 pro Monat eingeräumt. Entsprechende
Zahlungen sind nach Lage der Akten nie erfolgt. Die im Anhang zur Urkunde
erwähnte Summe von CHF 220'000.00 ergibt sich aus dem Wohnrechtsentgelt von CHF
300.00
zuzüglich CHF 150.00 für Nebenkosten, total CHF 450.00 pro Monat, aufgezinst
mit 5 % seit 24. Februar 1987 (vgl. AK-Nr. 302). Die Beschwerdegegnerin
akzeptiert in ihrem Einspracheentscheid den Betrag von CHF 450.00 pro Monat für
die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 (Verkauf der Liegenschaft), allerdings
ohne Zins, ergebend CHF 121'050.00. Zur Begründung wird erklärt, nach dem
Verkauf der Liegenschaft hätte ein allfälliges Wohnrechtsentgelt nicht mehr C.___
oder dem Nachlass der Mutter, sondern allenfalls dem Käufer zugestanden. Das
ist korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Käufer gemäss den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der Folge auf das Entgelt verzichtet
hat (Beschwerdeschrift Ziffer 2.2.14, A.S. 9). Zum Zins wird seitens der
Beschwerdegegnerin erwogen, ein Verzugszins sei nur geschuldet, wenn der
Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt worden sei (Art. 102
Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). Diese grundsätzlich korrekte, den Zins
betreffende Argumentation wird jedoch den konkreten Verhältnissen nicht vollumfänglich
gerecht: Zur Diskussion steht die verrechnungsweise Tilgung der Forderung von
CHF 404'427.00. Diese besteht zu mehr als einem Drittel, konkret im Umfang
von CHF 146'944.00, aus Zinsen auf einer Darlehensforderung von CHF 122'035.40
(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Verrechnung hat zur Folge, dass angenommen
wird, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im
Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander
gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Vor diesem Hintergrund erscheint es
weder als sachgerecht noch als gesetzeskonform, wenn die Forderung des
Beschwerdeführers gegenüber der Mutter (bzw. später dem Nachlass) in vollem
Umfang ab 1978 zu 5 % verzinst wird, während das während derselben Zeit
laufende Wohnrechtsentgelt, welches seitens der Mutter bzw. des Nachlasses
nicht geltend gemacht wurde, unverzinst bleibt. Stattdessen ist diese
Gegenforderung ebenfalls mit einem Zins zu 5 % pro Jahr zu berechnen. Mit
dem Zinssatz von 5 % für die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 erhöht
sich der Betrag für das zur Verrechnung gestellte Wohnrechtsentgelt von CHF 121'050.00
auf CHF 213'756.30. Insoweit stellt die Anerkennung der Forderung keinen
Vermögensverzicht dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (und in diesem
Umfang) begründet.
4.2
Was den Betrag von CHF 65'450.00
anbelangt, hält die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, der
Beschwerdeführer habe C.___ im Jahr 1988 ein Darlehen in der Höhe von CHF
60'000.00 gewährt, das durch einen auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief
sichergestellt worden sei. Im Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass der
Darlehensbetrag zinsfrei sei und die Rückzahlung indirekt erfolge, indem C.___
für den Beschwerdeführer die Prämien einer Lebensversicherung von jährlich CHF
4'320.00 und einer Spitalzusatzversicherung von jährlich CHF 1'120.00 bezahle.
Diese Feststellungen stimmen mit dem eingereichten Darlehensvertrag vom 10.
November 1988 (AK-Nrn. 63 f.) überein. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,
im Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer C.___ den Schuldbrief wieder
ausgehändigt. Dieser habe bis dahin unter den beiden genannten Titeln CHF
65'460.00 (CHF 53'140.70 für die Lebensversicherung und CHF 12'320.00 für die Spitalzusatzversicherungen)
bezahlt (vgl. die vom Beschwerdeführer im Dezember 1999 unterzeichnete
Bestätigung, AK-Nr. 225). Anzurechnen sei somit die Differenz von CHF
5'460.00. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Insbesondere rechtfertigt es sich
nicht, auf den Tilgungszahlungen, welche C.___ geleistet hat, einen Zins
anzurechnen (vgl. die Aufstellung in AK-Nr. 223), zumal das Darlehen, welches
der Beschwerdeführer ihm gewährt hatte, zinslos war. Ebenso wenig führt der
Umstand, dass die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft, welche der Mutter des
Beschwerdeführers gehörte, anschliessend um den Nominalbetrag des Schuldbriefs
reduziert wurde, zu einer entsprechenden Anrechnung. Dasselbe gilt für die
Anwaltskosten von CHF 4'000.00 (vgl. AK-Nr. 295), denn diese wurden zwar durch C.___
vorfinanziert (vgl. den eingereichten Bankauszug, AK-Nr. 49), waren aber aufgrund
des Urteils schliesslich auch durch ihn zu übernehmen (vgl. Urteil vom 16. Juni
2009, Dispositiv-Ziffer 9, AK-Nr. 291) und es ist nicht dokumentiert, dass
eine zusätzliche Zahlung für die gerichtlich zugesprochene Parteientschädigung
stattgefunden hätte. Die Bestätigung des Prozessbeistands, die
Parteientschädigung sei beglichen worden (Schreiben vom 6. März 2010,
AK-Nr. 41), lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu.
4.3
In der Einsprache vom 31.
Oktober 2023 wurde weiter geltend gemacht, C.___ habe auch von 2000 bis 2023
die Spitalzusatzversicherung im Betrag von CHF 2'593.20 pro Jahr, total CHF
59'643.60, für den Beschwerdeführer bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat keine
solchen Zahlungen berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen seien (vgl.
Einspracheentscheid S. 5, Ziffer 2.2.12). Auch im Beschwerdeverfahren wurde
kein Nachweis dafür eingereicht, dass diese Prämien durch C.___ bezahlt wurden.
Der Einspracheentscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
4.4
Bei den Akten findet sich weiter
eine schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers vom 20. August 2009, wonach
er «für Feriengelder sowie diverse Essen allgemein ([...] etc.)» während 20
Jahren pro Jahr CHF 1'000.00, total CHF 20'000.00, erhalten habe (AK-Nr.
235). Der Beschwerdegegnerin ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, wenn sie
ausführt, derartige Pauschalbeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Mit
Blick auf die aus den Akten ersichtliche besondere Situation erscheint es aber
als plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer, wie in der von ihm unterzeichneten Bestätigung festgehalten
wird, in diesem Rahmen durch C.___ unterstützt wurde, wobei dieser zu einer
Verrechnung berechtigt ist. Der Betrag ist daher ebenfalls anzuerkennen und in
Abzug zu bringen.
4.5
Anders verhält es sich mit den
darüber hinaus gehenden, in einer undatierten «Spesenübersicht»
(AK-Nr. 99) aufgeführten Ausgaben, welche verschiedene Anlässe betreffen.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist üblicherweise nicht von einem
rückzahlbaren Darlehen auszugehen, wenn Drittpersonen die Feier von Anlässen
wie Geburtstag, Weihnachten, Ostern oder Pensionierung finanzieren. Warum es
sich hier anders verhalten sollte, ist – gerade mit Blick auf das sehr enge
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ – nicht ersichtlich. Weitere
Auslagen für Essen usw. sind, wie vorstehend ausgeführt (E. II. 4.4 hiervor),
angesichts der besonderen Umstände im Umfang von total CHF 20'000.00 als
ausgewiesen anzusehen. Darüber hinaus gehende, verrechenbare Leistungen des
Bruders können aber ohne konkrete Belege nicht anerkannt werden. Inwiefern für
das Entsorgen einer Wohnung Ausgaben von nicht weniger als CHF 20'000.00
entstanden sein sollen, bleibt unklar. Auch diese Kosten können ohne konkreten
Nachweis nicht berücksichtigt werden.
5.
Zusammenfassend reduziert sich
der ursprüngliche Forderungsbetrag von CHF 404'427.00 durch Verrechnungen
um CHF 213'756.30 (Wohnrechtsentgelt mit Zinsen; E. II. 4.1 hiervor), CHF
5'460.00 (Lebens- und Spitalzusatzversicherung abzüglich Darlehen von CHF
60'000.00; E. II. 4.2 hiervor) sowie CHF 20'000.00 (Diverses, E. II. 4.4
hiervor) auf CHF 165'210.70. Mit der im Einspracheentscheid korrekt
festgelegten jährlichen Amortisation von CHF 10'000.00, erstmals per 1. Januar
2012, verbleibt für das Jahr 2022 eine Restsumme von CHF 55'210.70, für das
Jahr 2023 eine solche von CHF 45'210.70. Mit dem am 1. Januar 2023 bestehenden
Sparguthaben von CHF 61'018.00 resultiert somit noch ein für die
Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 106'228.70, das einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Akten enthalten jedoch
Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vermögen in der Folge reduziert hat und noch
vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2023, der die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung bestimmt, unter die Schwelle von
CHF 100'000.00 gesunken ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ergänzend prüfe, ob und wenn ja ab wann das Vermögen
– unter Berücksichtigung des 2023 verbleibenden Vermögensverzichts von CHF 45'210.70
– den Betrag von CHF 100'000.00 unterschritten hat. Gegebenenfalls wäre
der Anspruch ab dem entsprechenden Monat (frühestens Februar 2023) zu berechnen
und neu festzulegen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben,
soweit er den Anspruch ab Februar 2023 betrifft. Die Beschwerde ist in diesem
Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
6.
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde
nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023
betrifft.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie den
Anspruch für die Zeit ab 1. Februar 2023 betrifft, in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre und den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen neu prüfe.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_5/2025 vom 29. Januar
2025 nicht ein.