VSBES.2024.30
Ergänzungsleistungen AHV
4. Dezember 2024Deutsch16 min
hatte eine im November 2021 erfolgte Gutschrift in der Höhe von CHF 51'951.69 (AK-Nr. 478),
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die im August 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Februar 2008 eine Rente der
Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1252 f.,
522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 855).
Mit Verfügung vom 1. April 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab
1. Januar 2021 auf CHF 478.00 pro Monat (entsprechend der Prämienpauschale
für die Krankenversicherung) und ab 1. April 2021 auf CHF 984.00 pro Monat
(inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 478.00) fest (AK-Nr. 647).
Ab 1. Januar 2022 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 986.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00;
Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 620).
1.2 Im Sommer 2022 führte die
Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs durch (vgl.
AK-Nr. 489). Die Beschwerdeführerin erklärte auf dem entsprechenden Formular,
ihr Vermögen aus Wertschriften und Guthaben habe sich am 31. Dezember 2021
auf CHF 150'950.00 belaufen (AK-Nr. 492; vgl. auch das
Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung, AK-Nr. 501). Dazu beigetragen
hatte eine im November 2021 erfolgte Gutschrift in der Höhe von CHF 51'951.69 (AK-Nr. 478),
entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters, der im
Dezember 2020 verstorben war (vgl. AK-Nr. 464 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm
daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen vor. Gestützt darauf verneinte sie einen Anspruch für die
Zeit ab 1. Januar 2021 (Folgemonat nach dem Tod des Erblassers) mit der
Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss, und ab 1. Januar 2022
wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.
Gleichzeitig forderte sie die von April 2021 bis September 2022 an die
Beschwerdeführerin ausbezahlten Ergänzungsleistungen (ohne Prämienpauschale
Krankenversicherung) in der Höhe von CHF 9'108.00 (CHF 506.00 pro
Monat) zurück (Verfügung vom 21. September 2022, AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom
27. September 2022 wurden ausserdem die seit Februar 2021 vergüteten
Krankheitskosten in Höhe von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 441).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 21.
und 27. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2022
(AK-Nr. 438) sowie mit ergänzender Eingabe vom 20. Oktober 2022
(AK-Nr. 430) Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügungen
einschliesslich der Rückforderungen und machte geltend, die Anspruchsberechnung
sei fehlerhaft, weil eine per Ende März 2021 ausgelaufene Rente einer
Lebensversicherung fälschlicherweise ab April 2021 weiterhin als Einnahme
angerechnet worden sei. Zudem sei die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
übergangsrechtlich nicht anwendbar.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 21.
September 2022 ab. Zur Begründung wurde erklärt, ab 1. Januar 2021 bestehe kein
Anspruch, weil ein Einnahmenüberschuss resultiere, und ab 1. April 2021 sei ein
Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle ausgeschlossen, ebenso ab
1. Januar 2022. Die Rückforderung von CHF 9'108.00 bestehe zu Recht
(AK-Nr. 388).
2.
2.1 Am 24. Mai 2023 (AK-Nr. 351,
323, 308, 302) und 11. Juli 2023 (AK-Nr. 322, 307, 301) richtete die
Beschwerdeführerin zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in denen sie um
Erläuterung des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2023 ersuchte und erneut
darauf hinwies, dass sie seit April 2021 keine Rente der Lebensversicherung
mehr erhalte. In der Folge wandte sie sich in dieser Sache auch an andere
kantonale Behörden (vgl. Urkunden 5a-5d der Beschwerdeführerin).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beurteilte
daraufhin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 290) den
Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022
erneut und entschied zusätzlich über den Anspruch ab 1. Januar 2023. Ein
Anspruch ab 1. April 2021 und ab 1. Januar 2022 wurde wiederum verneint, weil
sich das massgebende Vermögen auf CHF 205'554.00 belaufe und somit die
Schwelle von CHF 100'000.00 deutlich übersteige (vgl. AK-Nr. 296, 295). Mit
Wirkung ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin dagegen Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 358.00 pro Monat (AK-Nr. 290).
2.3 Mit Einsprache vom 10. November
2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zusprache von
Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2021 (AK-Nr. 236 f.). Mit
Schreiben vom 23. November 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie
ziehe in Betracht, einen Einspracheentscheid zu erlassen, der für sie
schlechter ausfalle als die einspracheweise angefochtene Verfügung vom
31. Oktober 2023, denn auch für die Zeit ab 1. Januar 2023 bestehe kein
Anspruch, weil die Vermögensschwelle nach wie vor überschritten werde, und bot
ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (AK-Nr. 232). Die Beschwerdeführerin
antwortete am 5. Dezember 2023, sie halte an der Einsprache fest, und reichte
verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 194).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 10. November 2023
gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab. Gleichzeitig änderte sie die
genannte Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab und verneinte einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2023 (AK-Nr. 87 f.). Gleichentags erliess sie,
bezugnehmend auf den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, eine als
«Ablehnungsverfügung» bezeichnete Verfügung, in welcher sie entschied, die
Beschwerdeführerin habe ab Januar 2023 keinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen. Damit entfalle der Anspruch auf die Prämienpauschale der
Krankenversicherung per 1. Januar 2023. Die Beschwerdeführerin werde von
der Krankenkasse eine entsprechende Rechnung erhalten (AK-Nr. 91).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom
12. Februar 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar
2024. Sie beantragt dessen Aufhebung sowie die Zusprache von
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 8).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde,
was die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31.
Dezember 2023 betrifft, sowie Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit Leistungen
vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 beantragt werden, da es diesbezüglich an
einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle (A.S. 12). Weiter reicht sie
zusammen mit der Beschwerdeantwort einen Wiedererwägungsentscheid vom 4. März
2024 ein, mit dem sie der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024
Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 397.00 pro Monat zuspricht,
zahlbar an den Krankenversicherer (A.S. 18). Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 20. März 2024 wird dazu festgehalten, die Eingabe vom 4. März
2024 werde als Antrag der Beschwerdegegnerin zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde entgegengenommen und das Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt
(A.S. 21).
3.3 Mit Zuschrift vom 13. März 2024
hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten
Begehren fest (A.S. 19). In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2024
bekräftigt sie die Ausführungen in der Beschwerde und beantragt deren
Gutheissung sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 24).
3.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erfüllt.
2.
2.1
Anfechtungsgegenstand ist der
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024. Mit diesem wurde ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023
verneint. Die Beschwerdeführerin beantragt Leistungen für diesen Zeitraum, aber
auch für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021. Die
Beschwerdegegnerin ihrerseits hat mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 4. März
2024.
(A.S. 14 ff.) zusätzlich neu über den Anspruch ab 1. Januar 2024
entschieden. Es stellt sich daher zunächst die Frage, welche Zeiträume
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.
2.2
Gegenstand des gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur bilden, was bereits Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Dazu gehören
allerdings auch Rechtsverhältnisse, über welche der Ver-sicherungsträger zu
Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der
Rechtsanwendung von Amtes wegen – nicht entschieden hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2 mit Hinweisen). Es
stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
31.
Oktober 2023 (AK-Nr. 290) und im Einspracheentscheid vom 12. Januar
2024.
auch den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 hätte
behandeln müssen.
2.3
Den Anspruch für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit dem
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 beurteilt und verneint (vgl. E. I. 1.4
hiervor). Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur dann nachträglich korrigiert
werden, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (eine
solche kommt hier nicht infrage) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfüllt ist. Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53.
Abs. 2 ATSG).
2.4
Indem die Beschwerdegegnerin mit
der Verfügung vom 31. Oktober 2023 (E. I. 2.2 hiervor) und dem hier
angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erneut über den Anspruch
für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022 entschieden hat, hat sie die
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 und 11. Juli 2023 (E. I. 2.1
hiervor) als Wiedererwägungsgesuch behandelt und ist auf dieses eingetreten. In
den beiden erwähnten Schreiben wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr
Anspruch auf die Rente der Versicherung B.___, von der sie zuvor quartalsweise
Zahlungen erhalten hatte, Ende März 2021 geendet hatte. Die Beschwerdegegnerin
behandelte diese Ausführungen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf
den Anspruch ab 1. April 2021, zumal die Rente der B.___ für das erste
Quartal 2021 noch ausbezahlt worden war. Ihr Wegfall konnte daher von
vornherein nicht zu einer rückwirkenden neuen Anspruchsbeurteilung mit Wirkung
ab 1. Januar 2021 führen, sondern es konnte sich einzig die Frage stellen,
ob diese Veränderung einen Grund für eine Neuberechnung und gegebenenfalls
Anpassung der Leistung während des laufenden Kalenderjahres, also mit Wirkung
ab 1. April 2021, bilden könnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
lit. b ELV). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 31. Oktober 2023 und dem Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2024 den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 nicht
erneut geprüft hat. Dieser Zeitraum bildet deshalb auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anzufügen bleibt, dass es korrekt war, die B.___-Rente,
solange sie noch lief, für die Anspruchsberechnung auf ein Jahr hochzurechnen,
da sich alle anderen Positionen (wie z.B. diejenige für den Lebensbedarf)
ebenfalls auf ein volles Jahr beziehen.
2.5
Auch aus formellen Gründen ist
es ausgeschlossen, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
überprüft: Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Betroffenen
noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht darum
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit
denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit
grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die Verwaltung
hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden
Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist
diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige
Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur
als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auch in dieser Konstellation ist
es dem Gericht jedoch verwehrt, das Verfahren auszudehnen und die
Wiedererwägung von Aspekten oder Zeiträumen zu prüfen, welche nicht Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten (Urteil des Bundesgerichts
9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2). Daher bleibt die mit dem Einspracheentscheid
vom 13. Februar 2023 rechtskräftig vorgenommene Verneinung eines Anspruchs ab
1.
Januar 2021 (bis 31. März 2021) auch aus diesem Grund verbindlich.
2.6
Soweit die Beschwerdeführerin
die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar
2021.
bis 31. März 2021 verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.7
Die Beschwerdegegnerin hat
während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 4. März 2024 einen
Wiedererwägungsentscheid erlassen, in dem sie den Anspruch für die Zeit ab 1.
Januar 2024 behandelt (A.S. 14). Dieser Zeitraum bildete nicht Gegenstand des
vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des Einspracheentscheids vom 12. Januar
2024.
Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin darüber am 5. Januar 2024 eine
separate Verfügung erlassen (AK-Nr. 100). Im Wiedererwägungsentscheid geht
sie nun davon aus, die Vermögensschwelle werde per 1. Januar 2024
unterschritten, und nimmt eine Berechnung vor, welche zu einem Anspruch in der
Höhe der Zahlung an die Krankenkassenprämie führt. Die Voraussetzungen für eine
Ausdehnung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher
Hinsicht (BGE 130 V 138) sind nicht erfüllt. Auch dieser Zeitraum ist deshalb
im vorliegenden Urteil nicht zu behandeln. Aufgrund der entstandenen Verwirrung
wird die Beschwerdegegnerin in geeigneter Weise sicherzustellen haben, dass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, den Entscheid vom 4. März 2024 auf
dem Rechtsmittelweg, d.h. mittels Einsprache, anzufechten, falls sie dies tun
will und nicht bereits getan hat.
3.
Im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023.
Damit verbunden ist auch die Prüfung der Rückforderung von CHF 9'108.00.
3.1
Das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben
auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich
bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen
bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend,
wenn es zu einem höheren Anspruch führt, solange der Anspruch in der Folge ohne
Unterbruch weiterbesteht (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22.
März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; Kreisschreiben zum Übergangsrecht
der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 3104). Nach welchem Recht der hier strittige
Dispositiv
Anspruch ab 1. April 2021 zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob die
Beschwerdeführerin, welche bis Dezember 2020 Ergänzungsleistungen bezog, auch
vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 einen EL-Anspruch hatte.
3.2 Gemäss dem rechtskräftigen
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (AK-Nr. 388) hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 31. März 2021. Dies hat zur Folge, dass die in der
Übergangsbestimmung für bestimmte Konstellationen vorgesehene Weitergeltung des
früheren Rechts nicht greift. Der Anspruch ab 1. April 2021 richtet sich nach
den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
3.3 Gemäss Art. 9a ELG (in der seit
1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten
Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen liegt diese
Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a
ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für
den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden
ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Liegenschaften, die von der
Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der
Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine
dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die
Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist eine
solche Liegenschaft mit Hypothekarschulden belastet, bleiben diese ebenfalls
ausser Betracht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3.4 Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss
Berechnungen der Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 über Vermögen in Höhe von
CHF 205'554.00, zusammengesetzt aus Sparguthaben (teilweise ½ Anteil) und
Wertschriften im Wert von insgesamt CHF 23'784.00, einem Guthaben aus
Darlehen von CHF 55'000.00, dem Anteil an der unverteilten Erbschaft bzw. dem
Nachlass des Vaters (vgl. E. I. 1.2 hiervor) von CHF 51'946.00
sowie Lebensversicherungen mit einem Wert von total CHF 74'820.00 (vgl.
AK-Nr. 296). Diese Beträge entsprechen – mit Ausnahme des Erbschaftanteils –
ungefähr den Angaben in den Steuerunterlagen zum Vermögensstand am 31. Dezember
2020 (vgl. AK-Nr. 710 ff.). Die Meldung der Steuerbehörde zur
direkten Bundessteuer 2020 lautet – ohne die unverteilte Erbschaft – auf einen
noch etwas höheren Wert (vgl. AK-Nr. 633). Selbstbewohntes Grundeigentum
bleibt gemäss der gesetzlichen Regelung ebenso ausser Betracht wie
entsprechende Hypothekarschulden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 2 Abs. 1
ELV; E. II. 3.3. hiervor). Anteile an einer unverteilten Erbschaft werden, wenn
– was hier zutrifft – hinreichende Klarheit über die Anteile besteht, ab dem
Tod des Erblassers mit ihrem anteiligen Wert angerechnet (vgl. BGE 146 V 331 E.
5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.
4.2.2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt,
dass das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen am 1. April
2021 den Grenzbetrag von CHF 100'000.00 deutlich überschritt.
3.5 Nicht anders verhält es sich in
Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2022, weist doch das Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2021 Vermögenswerte von CHF 150'950.00
auf (AK-Nr. 501). Dasselbe gilt für das Jahr 2023, denn laut dem Wertschriften-
und Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2022 verfügte die Beschwerdeführerin
über Vermögenswerte von CHF 117'219.00. Die Hypothekarschulden beziehen sich
auf die selbstbewohnte Liegenschaft und sind daher, ebenso wie der Wert dieser
Liegenschaft, nicht zu berücksichtigen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Nach Lage der
Akten hat sich das Vermögen in der Folge weiter reduziert und belief sich am 1.
Januar 2024 noch auf CHF 99'990.00 (vgl. die Berechnung zum
Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2024, A.S. 16). Es ist davon auszugehen,
dass die Vermögensschwelle zuvor noch überschritten war.
3.6 Zusammenfassend war die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 sowohl am 1. April 2021 als auch am 1.
Januar 2022 und am 1. Januar 2023 überschritten, was sich auch im Verlauf des
Jahres 2023 nicht änderte. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2021
bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 12. Januar 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Die
Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 sowie ab 1. Januar
2024 bilden, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer