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Entscheid

VSBES.2024.30

Ergänzungsleistungen AHV

4. Dezember 2024Deutsch16 min

hatte eine im November 2021 erfolgte Gutschrift in der Höhe von CHF 51'951.69 (AK-Nr. 478),

Source so.ch

Urteil vom 4. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die im August 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Februar 2008 eine Rente der

Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1252 f.,

522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 855).

Mit Verfügung vom 1. April 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab

1. Januar 2021 auf CHF 478.00 pro Monat (entsprechend der Prämienpauschale

für die Krankenversicherung) und ab 1. April 2021 auf CHF 984.00 pro Monat

(inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 478.00) fest (AK-Nr. 647).

Ab 1. Januar 2022 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 986.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00;

Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 620).

1.2 Im Sommer 2022 führte die

Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs durch (vgl.

AK-Nr. 489). Die Beschwerdeführerin erklärte auf dem entsprechenden Formular,

ihr Vermögen aus Wertschriften und Guthaben habe sich am 31. Dezember 2021

auf CHF 150'950.00 belaufen (AK-Nr. 492; vgl. auch das

Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung, AK-Nr. 501). Dazu beigetragen

hatte eine im November 2021 erfolgte Gutschrift in der Höhe von CHF 51'951.69 (AK-Nr. 478),

entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters, der im

Dezember 2020 verstorben war (vgl. AK-Nr. 464 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm

daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen vor. Gestützt darauf verneinte sie einen Anspruch für die

Zeit ab 1. Januar 2021 (Folgemonat nach dem Tod des Erblassers) mit der

Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss, und ab 1. Januar 2022

wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.

Gleichzeitig forderte sie die von April 2021 bis September 2022 an die

Beschwerdeführerin ausbezahlten Ergänzungsleistungen (ohne Prämienpauschale

Krankenversicherung) in der Höhe von CHF 9'108.00 (CHF 506.00 pro

Monat) zurück (Verfügung vom 21. September 2022, AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom

27. September 2022 wurden ausserdem die seit Februar 2021 vergüteten

Krankheitskosten in Höhe von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 441).

1.3 Gegen die Verfügungen vom 21.

und 27. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2022

(AK-Nr. 438) sowie mit ergänzender Eingabe vom 20. Oktober 2022

(AK-Nr. 430) Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügungen

einschliesslich der Rückforderungen und machte geltend, die Anspruchsberechnung

sei fehlerhaft, weil eine per Ende März 2021 ausgelaufene Rente einer

Lebensversicherung fälschlicherweise ab April 2021 weiterhin als Einnahme

angerechnet worden sei. Zudem sei die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

übergangsrechtlich nicht anwendbar.

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 21.

September 2022 ab. Zur Begründung wurde erklärt, ab 1. Januar 2021 bestehe kein

Anspruch, weil ein Einnahmenüberschuss resultiere, und ab 1. April 2021 sei ein

Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle ausgeschlossen, ebenso ab

1. Januar 2022. Die Rückforderung von CHF 9'108.00 bestehe zu Recht

(AK-Nr. 388).

2.

2.1 Am 24. Mai 2023 (AK-Nr. 351,

323, 308, 302) und 11. Juli 2023 (AK-Nr. 322, 307, 301) richtete die

Beschwerdeführerin zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in denen sie um

Erläuterung des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2023 ersuchte und erneut

darauf hinwies, dass sie seit April 2021 keine Rente der Lebensversicherung

mehr erhalte. In der Folge wandte sie sich in dieser Sache auch an andere

kantonale Behörden (vgl. Urkunden 5a-5d der Beschwerdeführerin).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beurteilte

daraufhin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 290) den

Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022

erneut und entschied zusätzlich über den Anspruch ab 1. Januar 2023. Ein

Anspruch ab 1. April 2021 und ab 1. Januar 2022 wurde wiederum verneint, weil

sich das massgebende Vermögen auf CHF 205'554.00 belaufe und somit die

Schwelle von CHF 100'000.00 deutlich übersteige (vgl. AK-Nr. 296, 295). Mit

Wirkung ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin dagegen Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 358.00 pro Monat (AK-Nr. 290).

2.3 Mit Einsprache vom 10. November

2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zusprache von

Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2021 (AK-Nr. 236 f.). Mit

Schreiben vom 23. November 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie

ziehe in Betracht, einen Einspracheentscheid zu erlassen, der für sie

schlechter ausfalle als die einspracheweise angefochtene Verfügung vom

31. Oktober 2023, denn auch für die Zeit ab 1. Januar 2023 bestehe kein

Anspruch, weil die Vermögensschwelle nach wie vor überschritten werde, und bot

ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (AK-Nr. 232). Die Beschwerdeführerin

antwortete am 5. Dezember 2023, sie halte an der Einsprache fest, und reichte

verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 194).

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12.

Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 10. November 2023

gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab. Gleichzeitig änderte sie die

genannte Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab und verneinte einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis

31. Dezember 2023 (AK-Nr. 87 f.). Gleichentags erliess sie,

bezugnehmend auf den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, eine als

«Ablehnungsverfügung» bezeichnete Verfügung, in welcher sie entschied, die

Beschwerdeführerin habe ab Januar 2023 keinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen. Damit entfalle der Anspruch auf die Prämienpauschale der

Krankenversicherung per 1. Januar 2023. Die Beschwerdeführerin werde von

der Krankenkasse eine entsprechende Rechnung erhalten (AK-Nr. 91).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom

12. Februar 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar

2024. Sie beantragt dessen Aufhebung sowie die Zusprache von

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 8).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde,

was die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31.

Dezember 2023 betrifft, sowie Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit Leistungen

vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 beantragt werden, da es diesbezüglich an

einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle (A.S. 12). Weiter reicht sie

zusammen mit der Beschwerdeantwort einen Wiedererwägungsentscheid vom 4. März

2024 ein, mit dem sie der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024

Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 397.00 pro Monat zuspricht,

zahlbar an den Krankenversicherer (A.S. 18). Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 20. März 2024 wird dazu festgehalten, die Eingabe vom 4. März

2024 werde als Antrag der Beschwerdegegnerin zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde entgegengenommen und das Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt

(A.S. 21).

3.3 Mit Zuschrift vom 13. März 2024

hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten

Begehren fest (A.S. 19). In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2024

bekräftigt sie die Ausführungen in der Beschwerde und beantragt deren

Gutheissung sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 24).

3.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erfüllt.

2.

2.1

Anfechtungsgegenstand ist der

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024. Mit diesem wurde ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023

verneint. Die Beschwerdeführerin beantragt Leistungen für diesen Zeitraum, aber

auch für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021. Die

Beschwerdegegnerin ihrerseits hat mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 4. März

2024.

(A.S. 14 ff.) zusätzlich neu über den Anspruch ab 1. Januar 2024

entschieden. Es stellt sich daher zunächst die Frage, welche Zeiträume

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

2.2

Gegenstand des gerichtlichen

Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur bilden, was bereits Gegenstand des

Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Dazu gehören

allerdings auch Rechtsverhältnisse, über welche der Ver-sicherungsträger zu

Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der

Rechtsanwendung von Amtes wegen – nicht entschieden hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2 mit Hinweisen). Es

stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

31.

Oktober 2023 (AK-Nr. 290) und im Einspracheentscheid vom 12. Januar

2024.

auch den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 hätte

behandeln müssen.

2.3

Den Anspruch für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit dem

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 beurteilt und verneint (vgl. E. I. 1.4

hiervor). Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur dann nachträglich korrigiert

werden, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (eine

solche kommt hier nicht infrage) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1

und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfüllt ist. Im Rahmen einer

Wiedererwägung kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.

53.

Abs. 2 ATSG).

2.4

Indem die Beschwerdegegnerin mit

der Verfügung vom 31. Oktober 2023 (E. I. 2.2 hiervor) und dem hier

angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erneut über den Anspruch

für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022 entschieden hat, hat sie die

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 und 11. Juli 2023 (E. I. 2.1

hiervor) als Wiedererwägungsgesuch behandelt und ist auf dieses eingetreten. In

den beiden erwähnten Schreiben wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr

Anspruch auf die Rente der Versicherung B.___, von der sie zuvor quartalsweise

Zahlungen erhalten hatte, Ende März 2021 geendet hatte. Die Beschwerdegegnerin

behandelte diese Ausführungen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf

den Anspruch ab 1. April 2021, zumal die Rente der B.___ für das erste

Quartal 2021 noch ausbezahlt worden war. Ihr Wegfall konnte daher von

vornherein nicht zu einer rückwirkenden neuen Anspruchsbeurteilung mit Wirkung

ab 1. Januar 2021 führen, sondern es konnte sich einzig die Frage stellen,

ob diese Veränderung einen Grund für eine Neuberechnung und gegebenenfalls

Anpassung der Leistung während des laufenden Kalenderjahres, also mit Wirkung

ab 1. April 2021, bilden könnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

lit. b ELV). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

mit der Verfügung vom 31. Oktober 2023 und dem Einspracheentscheid vom 12.

Januar 2024 den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 nicht

erneut geprüft hat. Dieser Zeitraum bildet deshalb auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anzufügen bleibt, dass es korrekt war, die B.___-Rente,

solange sie noch lief, für die Anspruchsberechnung auf ein Jahr hochzurechnen,

da sich alle anderen Positionen (wie z.B. diejenige für den Lebensbedarf)

ebenfalls auf ein volles Jahr beziehen.

2.5

Auch aus formellen Gründen ist

es ausgeschlossen, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021

überprüft: Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Betroffenen

noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht darum

kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit

denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit

grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die Verwaltung

hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die

Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden

Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist

diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige

Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur

als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auch in dieser Konstellation ist

es dem Gericht jedoch verwehrt, das Verfahren auszudehnen und die

Wiedererwägung von Aspekten oder Zeiträumen zu prüfen, welche nicht Gegenstand

des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten (Urteil des Bundesgerichts

9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2). Daher bleibt die mit dem Einspracheentscheid

vom 13. Februar 2023 rechtskräftig vorgenommene Verneinung eines Anspruchs ab

1.

Januar 2021 (bis 31. März 2021) auch aus diesem Grund verbindlich.

2.6

Soweit die Beschwerdeführerin

die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar

2021.

bis 31. März 2021 verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.7

Die Beschwerdegegnerin hat

während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 4. März 2024 einen

Wiedererwägungsentscheid erlassen, in dem sie den Anspruch für die Zeit ab 1.

Januar 2024 behandelt (A.S. 14). Dieser Zeitraum bildete nicht Gegenstand des

vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des Einspracheentscheids vom 12. Januar

2024.

Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin darüber am 5. Januar 2024 eine

separate Verfügung erlassen (AK-Nr. 100). Im Wiedererwägungsentscheid geht

sie nun davon aus, die Vermögensschwelle werde per 1. Januar 2024

unterschritten, und nimmt eine Berechnung vor, welche zu einem Anspruch in der

Höhe der Zahlung an die Krankenkassenprämie führt. Die Voraussetzungen für eine

Ausdehnung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher

Hinsicht (BGE 130 V 138) sind nicht erfüllt. Auch dieser Zeitraum ist deshalb

im vorliegenden Urteil nicht zu behandeln. Aufgrund der entstandenen Verwirrung

wird die Beschwerdegegnerin in geeigneter Weise sicherzustellen haben, dass die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, den Entscheid vom 4. März 2024 auf

dem Rechtsmittelweg, d.h. mittels Einsprache, anzufechten, falls sie dies tun

will und nicht bereits getan hat.

3.

Im vorliegenden Verfahren zu

beurteilen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023.

Damit verbunden ist auch die Prüfung der Rückforderung von CHF 9'108.00.

3.1

Das Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben

auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich

bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen

bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend,

wenn es zu einem höheren Anspruch führt, solange der Anspruch in der Folge ohne

Unterbruch weiterbesteht (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

22.

März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; Kreisschreiben zum Übergangsrecht

der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 3104). Nach welchem Recht der hier strittige

Dispositiv

Anspruch ab 1. April 2021 zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob die

Beschwerdeführerin, welche bis Dezember 2020 Ergänzungsleistungen bezog, auch

vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 einen EL-Anspruch hatte.

3.2 Gemäss dem rechtskräftigen

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (AK-Nr. 388) hat die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 31. März 2021. Dies hat zur Folge, dass die in der

Übergangsbestimmung für bestimmte Konstellationen vorgesehene Weitergeltung des

früheren Rechts nicht greift. Der Anspruch ab 1. April 2021 richtet sich nach

den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

3.3 Gemäss Art. 9a ELG (in der seit

1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten

Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen liegt diese

Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a

ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für

den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden

ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Liegenschaften, die von der

Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der

Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine

dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die

Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist eine

solche Liegenschaft mit Hypothekarschulden belastet, bleiben diese ebenfalls

ausser Betracht (Art. 2 Abs. 1 ELV).

3.4 Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss

Berechnungen der Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 über Vermögen in Höhe von

CHF 205'554.00, zusammengesetzt aus Sparguthaben (teilweise ½ Anteil) und

Wertschriften im Wert von insgesamt CHF 23'784.00, einem Guthaben aus

Darlehen von CHF 55'000.00, dem Anteil an der unverteilten Erbschaft bzw. dem

Nachlass des Vaters (vgl. E. I. 1.2 hiervor) von CHF 51'946.00

sowie Lebensversicherungen mit einem Wert von total CHF 74'820.00 (vgl.

AK-Nr. 296). Diese Beträge entsprechen – mit Ausnahme des Erbschaftanteils –

ungefähr den Angaben in den Steuerunterlagen zum Vermögensstand am 31. Dezember

2020 (vgl. AK-Nr. 710 ff.). Die Meldung der Steuerbehörde zur

direkten Bundessteuer 2020 lautet – ohne die unverteilte Erbschaft – auf einen

noch etwas höheren Wert (vgl. AK-Nr. 633). Selbstbewohntes Grundeigentum

bleibt gemäss der gesetzlichen Regelung ebenso ausser Betracht wie

entsprechende Hypothekarschulden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 2 Abs. 1

ELV; E. II. 3.3. hiervor). Anteile an einer unverteilten Erbschaft werden, wenn

– was hier zutrifft – hinreichende Klarheit über die Anteile besteht, ab dem

Tod des Erblassers mit ihrem anteiligen Wert angerechnet (vgl. BGE 146 V 331 E.

5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.

4.2.2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt,

dass das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen am 1. April

2021 den Grenzbetrag von CHF 100'000.00 deutlich überschritt.

3.5 Nicht anders verhält es sich in

Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2022, weist doch das Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2021 Vermögenswerte von CHF 150'950.00

auf (AK-Nr. 501). Dasselbe gilt für das Jahr 2023, denn laut dem Wertschriften-

und Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2022 verfügte die Beschwerdeführerin

über Vermögenswerte von CHF 117'219.00. Die Hypothekarschulden beziehen sich

auf die selbstbewohnte Liegenschaft und sind daher, ebenso wie der Wert dieser

Liegenschaft, nicht zu berücksichtigen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Nach Lage der

Akten hat sich das Vermögen in der Folge weiter reduziert und belief sich am 1.

Januar 2024 noch auf CHF 99'990.00 (vgl. die Berechnung zum

Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2024, A.S. 16). Es ist davon auszugehen,

dass die Vermögensschwelle zuvor noch überschritten war.

3.6 Zusammenfassend war die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 sowohl am 1. April 2021 als auch am 1.

Januar 2022 und am 1. Januar 2023 überschritten, was sich auch im Verlauf des

Jahres 2023 nicht änderte. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2021

bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 12. Januar 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Die

Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 sowie ab 1. Januar

2024 bilden, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer