VSBES.2024.304
Ergänzungsleistungen Familien
10. März 2025Deutsch8 min
Unterlagen (AGS-Nrn. 68, 65, 62, 60). Nachdem diese ausgeblieben waren, trat das
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Gesellschaft und Soziales, Riedholzplatz 3,
Familienergänzungsleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
Familien (Einspracheentscheid vom 25. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1985 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, seine Ehefrau und die beiden 2019
geborenen Kinder im November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für Gesellschaft und Soziales
[AGS-Nrn.] 95 ff.). Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons
Solothurn (nachfolgend: AGS) als für die Behandlung der Anmeldung zuständige
Behörde verlangte mit Schreiben vom 25. Januar und 25. März 2024 sowie
verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. März und 5. Juni 2024 zusätzliche
Unterlagen (AGS-Nrn. 68, 65, 62, 60). Nachdem diese ausgeblieben waren, trat das
AGS mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nicht auf das Gesuch ein (AGS-Nr. 59). Der
Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 17.
Juni 2024. Gleichzeitig reichte er verschiedene Dokumente ein (AGS-Nrn. 37
ff.). Das AGS erliess am 25. Juli 2024 eine neue Verfügung, mit der das
Leistungsgesuch abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die
anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AGS-Nr. 34).
1.2 Am 23. August 2024 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 (AGS-Nr. 33).
Das AGS verlangte mit Schreiben vom 2. September 2024 die Nachreichung von
Unterlagen (AGS-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gab in der Folge verschiedene
Papiere zu den Akten, wobei ein erheblicher Teil der Angaben abgedeckt war
(vgl. AGS-Nrn. 21 ff.). Das AGS trat daraufhin nicht auf die Einsprache ein
(Einspracheentscheid vom 25. September 2024, AGS-Nr. 18).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 20. November
2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024. Er
stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Sache sei zur Berechnung des Leistungsanspruchs an das AGS zurückzuweisen.
2.2 Das AGS schliesst in seiner
Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Replik ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 25. September 2024, mit dem die Beschwerdegegnerin auf
die Einsprache vom 23. August 2024 gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 nicht
eingetreten ist. In dieser Konstellation hat das Gericht einzig zu prüfen, ob
die Verwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
2.
2.1
Personen haben laut § 85bis
Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens
zwei Jahren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in
häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein
bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85quinquies
SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85sexies SG) übersteigen. Die
jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht (bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (§ 85quater Abs. 1 SG).
2.2
Die anrechenbaren Einnahmen
richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; vgl. § 85sexies SG). In
Bezug auf die anerkannten Ausgaben verweist § 85quinquies Abs.
1.
SG (mit einer hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der
Krankenkassenprämien) auf Art. 10 ELG.
2.3
Das Verfahren richtet sich laut
§ 85septies Abs. 2 SG sinngemäss nach den Artikeln 34 ff. des
Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Diese Bestimmung des kantonalen Sozialgesetzes gilt seit 1. Januar
2024.
Es handelt sich aber lediglich um eine Präzisierung mit klärendem
Charakter, welche inhaltlich die bereits zuvor geltende Rechtslage wiedergibt
(vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 30. Mai 2023, RRB Nr.
2023/852, S. 10).
2.4
Der Versicherungsträger (hier:
das AGS) prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine zu
sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die
betreffenden Informationen entscheidwesentlich sind. Im Bereich der
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ist die Höhe des
Einkommens und des Vermögens stets entscheidwesentlich, da ein Anspruch nur
besteht, sofern und soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (E. II. 2.1
hiervor).
3.
3.1
Im Rahmen der Abklärungen
stellte das AGS fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzige
Gesellschafter der B.___ GmbH sind, dass sich das von ihnen bewohnte
Einfamilienhaus in C.___ im Eigentum dieser GmbH befindet und dass zwei weitere
Liegenschaften in D.___ und E.___ im Eigentum des Beschwerdeführers oder der
GmbH stehen. Deshalb wurden entsprechende Unterlagen einverlangt (vgl. AGS-Nr.
65) und, nachdem diese ausgeblieben waren, am 17. Juni 2024 ein erster
Nichteintretensentscheid gefällt (AGS-Nr. 59; E. I. 1.1 hiervor).
3.2
In der Folge reichte der
Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 per E-Mail eine Bilanz und Erfolgsrechnung
der B.___ GmbH per Ende 2023 ein (AGS-Nrn. 55 ff.). Mit der Einsprache vom 17.
Juli 2024 liess er dem AGS weitere Dokumente zukommen (AGS-Nrn. 37 ff.).
Da die Berechnung unter Einbezug der Eigenmietwerte der Liegenschaften in C.___
und D.___ einen Einnahmenüberschuss ergab, wurde das Leistungsgesuch abgelehnt
(AGS-Nr. 34). In der Einsprache vom 23. August 2024 beanstandete der
Beschwerdeführer die Anrechnung dieser Eigenmietwerte. Er machte geltend, für
die selbstbewohnte Liegenschaft in C.___ bezahle er Miete an die Eigentümerin B.___
GmbH, und die Liegenschaft in D.___ habe er umgekehrt für CHF 6'000.00 pro Jahr
an die B.___ GmbH vermietet, wobei der Mietzins erst beim Verkauf der
Neubauliegenschaften geschuldet sei (AGS-Nr. 33). Das AGS verlangte daraufhin
am 2. September 2024 weitere, bis 16. September 2024 einzureichende Unterlagen,
insbesondere den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in C.___, die
Erfolgsrechnung der GmbH der letzten Monate und Erläuterungen zum
Mietverhältnis für die Liegenschaft in D.___. Der Brief enthielt den Hinweis,
dass «ein Nichteintreten beschlossen» werden kann, wenn die antragstellenden
Personen den Auskunfts- oder Meldepflichten nicht nachkommen (AGS-Nrn. 30 f.).
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Auszug aus dem Kaufvertrag für die
Liegenschaft in C.___ ein. Daraus geht hervor, dass er selbst Eigentümer dieser
Liegenschaft gewesen war und diese im September 2023 an die ihm und seiner
Ehefrau gehörende B.___ GmbH verkauft hatte. Im eingereichten Exemplar fehlen
sämtliche zentralen Angaben wie jene zum Kaufpreis usw. (vgl. AGS-Nrn. 25 ff.).
Weiter wurden Kontoauszüge eingereicht, in denen ebenfalls diverse Angaben
abgedeckt sind (AGS-Nrn. 21 ff.). Die verlangten Erläuterungen zum
Mietverhältnis in D.___ wurden nicht geliefert. Daraufhin erging der
angefochtene Nichteintretensentscheid.
3.3
Das beschriebene Vorgehen des
AGS wird den Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. II. 2.4
hiervor) gerecht: Mit dem Brief vom 2. September 2024 wurde – nach vorgängiger
mehrfacher Einforderung ergänzender Unterlagen – zur Einreichung der noch
fehlenden Dokumente und Informationen eine angemessene Frist gesetzt, verbunden
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, falls
diese ausblieben. Die verlangten Informationen und Dokumente waren für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendig. Die Unterlagen wurden in der
Folge zwar teilweise eingereicht, enthielten aber verschiedene relevante
Angaben nicht, da diese entweder nicht in den eingereichten Auszügen enthalten
oder dann unkenntlich gemacht worden waren. Damit lag eine eindeutige, grobe
Verletzung der Auskunftspflicht vor. Die vorhandenen Akten lassen einen
Entscheid nicht zu. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau sind, wie das AGS zu Recht festhält, sehr intransparent. Der
Beschwerdeführer hat es trotz mehrfacher, mit der Androhung des Nichteintretens
verbundener Mahnung versäumt, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit
erforderliche Transparenz herzustellen. Der angefochtene
Nichteintretensentscheid ist daher rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren
ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Der Beschwerdeführer wird aber
bezogen auf allfällige künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass einer Partei
bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr
auferlegt werden können (§ 7 Abs. 2 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer