VSBES.2024.305
Invalidenrente
6. Juni 2025Deutsch30 min
Beschwerdeführerin bei der B.___ in den Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie,
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1970 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 11). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und führte berufliche
Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bei der B.___ in den Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie,
Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin gutachterlich abklären
(IV-Nr. 62.2). Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung (IV-Nr. 75). Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93)
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober
2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 21. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.). Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente neu zu prüfen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025
(A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Zu prüfen ist vorliegend, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 17. Oktober 2024 zu Recht verneinte. Diesbezüglich stützte sich
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___
vom 22. März 2022 (Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 62.2), womit nachfolgend
dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1
Im ophthalmologischen
Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 53) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
·
Doppelbildwahrnehmung
bei ausgeprägter Benetzungsstörung und latenter Schielstellung (ICD10: H53.2;
H16.1; H50.5)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus)
(ICD10: H52.1; H52.2)
2.
Alterssichtigkeit (ICD10: H52.4)
3.
Cataracta incipiens (ICD1O: H25.0)
Sodann führte die Gutachterin aus, in
den Vorakten sei die Doppelbildwahrnehmung beschrieben worden, ohne dass eine
Ursache habe gefunden werden können (C.___ 2018). Eine dekompensierende latente
Schielstellung sei als mögliche Ursache für die passagere Doppelbildwahrnehmung
in Erwägung gezogen worden. Eine okuläre Myasthenie habe als mögliche Ursache
für die Doppelbildwahrnehmung ausgeschlossen werden können; ausserdem sei die
Doppelbildwahrnehmung auch als ein monokulares Phänomen beschrieben worden (D.___
12.
März 2021). Weiter hielt die Gutachterin zur Beurteilung fest, mittels
optischer Koherenztomographie habe die etwas ausgeprägtere
Oberflächenproblematik bei Benetzungsstörung zur Darstellung gebracht werden
können. Es zeigten sich ausserdem die intakten Sehnerven und die intakte
Netzhaut. Mittels Abdecktest habe eine latente Schielstellung bei sonst freier
Bulbusmotilität beobachtet werden können. Die Doppelbildwahrnehmung beruhe auf
den Angaben der Explorandin. Spaltlampenmikroskopisch habe die beginnende
Linsentrübung beobachtet werden und mittels Autorefraktometer die
Fehlsichtigkeit gemessen werden können. Die am rechten Auge bestehende etwas
ausgeprägtere Benetzungsstörung sowie eine beginnende Linsentrübung könne
Sehstörungen (z.B. monokulare Doppelbildwahrnehmung) verursachen. Darüber
hinaus zeige sich eine latente Schielstellung in der Nähe, welche –
beispielsweise bei Müdigkeit- dekompensieren und auch so eine intermittierende
Doppelbildwahrnehmung verursachen könnte. Sonst zeige sich ein
altersentsprechender, intakter ophthalmologischer Befund. Mit adäquater
Nahkorrektur bestehe eine ausreichend gute Sehschärfe, um beispielsweise
Schrift in Zeitungsdruckgrösse flüssig lesen zu können. Es bestehe eine 30%ige
Einschränkung für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die
Sehfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausen-
bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden Sehstörungen. Arbeitsplätze
mit etwas erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten oder an
schnell drehenden Maschinen) seien aufgrund der Doppelbildwahrnehmung für die
Explorandin nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit nur
geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestünden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit.
Die vorstehende gutachterliche
Beurteilung vermag zu überzeugen und steht in Übereinstimmung mit den
ophthalmologischen Vorakten (vgl. Orthoptikbericht des E.___ vom 22. Juni 2023;
IV-Nr. 105, S. 6). Entgegen der Ansicht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med.
F.___ (Stellungnahme vom 22. Mai 2022; IV-Nr. 68), hat die ophthalmologische
Gutachterin das Zumutbarkeitsprofil ausreichend konkret formuliert. Es ist
davon auszugehen, dass es auf dem Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten mit nur
geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit gibt, ohne dass die Gutachterin
diesbezügliche konkrete Tätigkeiten nennen muss. Insofern die
Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es bestehe auch bei allen angepassten Tätigkeiten
durch das Sehen von Doppelbildern eine Leistungsminderung, ist ihr
entgegenzuhalten, dass eine solche Leistungsminderung von keinem behandelnden
Arzt attestiert wurde und damit aus medizinischer Sicht nicht erstellt ist.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige ophthalmologische Teilgutachten des B.___ abgestellt werden.
5.2
Im neurologischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 46) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Rechtsbetontes zervicocephales
Schmerzsyndrom (M 53.1)
2.
Monokuläre Doppelbilder ohne
neurologische Ursache
Zur Beurteilung führte der neurologische
Gutachter aus, die Explorandin beklage drei Beschwerdekomplexe. Als erstes
nenne sie eine leichte Erschöpfbarkeit und fehlende körperliche Belastbarkeit.
Sie komme schnell ausser Atem. Ein weiterer Beschwerdekomplex betreffe
Sehstörungen seit mehreren Jahren in Form von Doppelbildern. Zusätzlich sei es
vor zwei Jahren für die Dauer einer Woche zu einer höhergradigen Einschränkung
in Form eines Nebelsehens auf beiden Augen gekommen. Dies habe sich dann
spontan wieder gebessert. Der dritte Beschwerdekomplex betreffe Nacken-,
Schulter-, und Kopfschmerzen und hierfür sei unter der Annahme einer
zervikospondylogenen Syndroms linksbetont eine Bildgebung mittels MRI der HWS
erfolgt. Dem Bericht der Neurologie des G.___ vom 12. März 2021 sei diesbezüglich
der Ausschluss einer höhergradigen Stenosierung des Spinalkanales oder der
Neuroforamina zu entnehmen. Dieser Komplex falle auch in den
rheumatologisch/orthopädischen Teil dieses Gutachtens. Der Bericht der
Rheumatologie des D.___ vom 19. November 2020 nenne diesbezüglich auch eine
Fibromyalgie und spreche von seit mehr als 10 Jahren bestehenden
bewegungsabhängigen Schmerzen der HWS mit cephalen Ausstrahlungen und
Kopfschmerzepisoden. Diesbezüglich ergebe die aktuelle Untersuchung allenfalls
einen minimalen Befund, nämlich eine leichte Druckempfindlichkeit des
Austrittspunktes des Nervus occipitalis rechts bei im wesentlichen lockerer
Nackenmuskulatur und guter Kopfbeweglichkeit. Anhaltspunkte für eine neurale
Beteiligung eines postulierten HWS-Syndroms ergäben sich nicht, weder in
radikulärer noch medullärer Hinsicht. Der Beschwerdekomplex der Sehstörungen habe
ebenfalls zu eingehenden Abklärungen geführt und hier könne auf die
neurologischen Berichte des G.___ wie auch des E.___ verwiesen werden. Dr. med.
H.___, G.___, habe 2019 und erneut 03/21 ausführlich über die beklagte intermittierende
Diplopie unklarer Genese berichtet. Überzeugend habe er dargelegt, dass die
Diagnose einer initialen erwogenen Myasthenia gravis auszuschliessen sei und
stütze sich dabei auf Klinik sowie Acetylcholinrezeptor Antikörper und
repetitive Stimulation. Ein zur Ausschlussdiagnostik durchgeführtes MRI des
Schädels habe keinen weiteren wegweisenden Befund gezeigt. Seinen Überlegungen könne
auch von der aktuellen Untersuchung vollumfänglich gefolgt werden. Bei der aktuellen
Angabe eindeutig monokulärer Doppelbilder und dies auch auf beiden Augen
separat sei eine neurologische Störung dieser Sehstörung ausgeschlossen und
diese sei ophthalmologisch zu beurteilen.
Gestützt auf diese Ausführungen und die
vom Gutachter erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 62.2, S. 48 f.) vermag sodann
auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach
aus neurologischer sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste
nicht schwere Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkungen
zumutbar sei. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des B.___ kann
somit abgestellt werden.
5.3
Im orthopädischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 37) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Chronische
Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (ICD-10
M 54.2/M 79.61)
-
radiologisch deutliche
thorakale Kyphoskoliose mit tiefthorakaler Osteochondrose und dorsalem Überhang
(Röntgen 30.08.2018)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Gemäss der Beurteilung des Gutachters
seien aktuell auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Das
Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliesslich der geprüften
Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die
Beweglichkeit bei massivem Rundrücken selbst thorakal nicht höhergradig
eingeschränkt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine
uneingeschränkte Auslenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen,
Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt
werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradigerer Leidensdruck offenbar werde.
Die Tatsache, dass sich die Explorandin im Langsitz spontan und zügig mit den
Armen hochstemme, um ihre die Position auf der Liege zu verändern, sei mit
einer höhergradigeren funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum
vereinbar. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an der Wirbelsäule zervikal
und lumbal regelrechte Verhältnisse, thorakal bestehe dagegen eine deutliche
Skoliose bei Rundrücken und tiefthorakaler Osteochondrose. In Anbetracht des
klinisch objektiv mit Ausnahme des erheblichen Rundrückens weitgehend blanden beziehungsweise
klaren Befundes einerseits sowie in Ermangelung einer klaren
versicherungsmedizinischen Fragestellung andererseits werde auf die Anfertigung
neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass
sich die an Nacken und Schulter beklagten Beschwerden bei deutlicher
Fehlhaltung im Sinne eines zum Teil fixierten Rundrückens und entsprechender Protraktion
von Kopf und Schulter klar nachvollziehen lasse.
Im Bericht des I.___ vom 16. November
2020.
über die erfolgte funktionsorientierte medizinische Abklärung sei als
einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte
Tonuserhöhung im Bereich des Trapezius descendens und der Mm. rhomboidei bei
starker thorakaler Kyphose, leichter linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose und
muskulärer Insuffizienz der dorsalen Schultergürtelmuskulatur und der die BWS
extendierenden Muskulatur genannt worden. Die BWS sei formbedingt zu einem bis
zu zwei Drittel bewegungseingeschränkt gewesen, der zervikale und lumbale
Abschnitt sowie die Gelenke aber unauffällig. Bei der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Explorandin eine fragliche
Leistungsbereitschaft gezeigt bei guter Konsistenz. Es habe eine Belastbarkeit
für körperlich leichte Tätigkeiten vorgelegen. Die bisher ausgeübte Arbeit als
Hochfrequenzschweisserin sei hochrepetitiv und angesichts des damit verbundenen
Bewegens von Lasten bis zu 10 kg aufgrund der zu hohen körperlichen Anforderungen
nicht mehr durchführbar gewesen. Für eine anderweitige, angepasste leichte
Tätigkeit habe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgelegen. Dieser
Einschätzung könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung gut gefolgt
werden. Am 19. November 2020 habe die Rheumatologie des D.___ an erster Stelle
eine Fibromyalgie genannt. Die Explorandin habe anamnestisch seit mehr als zehn
Jahren unter bewegungsabhängigen Schmerzen der HWS mit zephalen Ausstrahlungen
und entsprechenden Kopfschmerzepisoden gelitten. Im Verlauf sei es zur
kontinuierlichen Ausweitung der Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule
und sämtlicher Extremitäten gekommen. Die Explorandin habe dies auf die
Einnahme von Ecoprofen und konsekutiver Entwicklung gastraler Ulcera 2010
zurückgeführt. Angesichts des Gewichtsverlustes von 10 kg sei eine Essstörung
möglich gewesen. Es habe eine diffuse Druckdolenz an Gelenken und Weichteilen ohne
Hinweise für floride Tenosynovitiden bei laborchemisch fehlenden systemischen
Entzündungszeichen und negativem Rheumascreen imponiert. Klinisch habe «keine
relevante Wirbelsäulenfehlform» mit Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule unter
zervikaler Betonung und allseits normaler Beweglichkeit vorgelegen. Dieser
Einschätzung eines letztlich auf somatischer Ebene nicht klar fassbaren
Geschehens könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht gefolgt werden: Die
Explorandin bezeichne klare Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich bei
klinisch deutlicher Fehlform.
Gestützt auf diese Ausführungen und die
eingehende Befunderhebung (S. IV-Nr. 62.2, S. vermag sodann auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu
überzeugen: Für körperlich höher belastende, Zwangshaltungen des Rumpfes
voraussetzende Verrichtungen, wie sie die Explorandin als
Hochfrequenzschweisserin ausgeübt habe, bestehe aufgrund der heutigen
Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. In dieser
Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem
16.
November 2020 auszugehen (siehe das unter Abschnitt 6.2.3 zitierte
Schreiben des I.___ gleichen Datums). Für körperlich sehr leichte,
wechselbelastende Verrichtungen bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme längerdauernder
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Kopfes sollten dabei vermieden werden.
Für derartige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden. Auf
das beweiswertige orthopädische Teilgutachten des B.___ kann somit abgestellt
werden.
5.4
Im psychiatrischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 29) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung
führte der Gutachter aus, im Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 20.
April 2021 (IV-Nr. 46) werde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), einer
Fibromyalgie sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren ausgegangen. Hierzu sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt
der aktuellen Untersuchung keine depressive Symptomatik mehr vorhanden gewesen
sei, es sei darüber hinaus in der Regel aus einer Anpassungsstörung auch mit
längerer depressiver Reaktion keine höhergradige Verminderung der
Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Die Fibromyalgie sei kein Störungsbild aus dem
Spektrum der psychischen Erkrankungen und somit aus psychiatrischer Sicht nicht
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit heranzuziehen. Bezüglich der
chronischen Schmerzstörung hätten sich in der aktuellen Untersuchung – siehe
das rheumatologische Teilgutachten (recte: orthopädisches Teilgutachten) –
durchaus die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation erklärende
Befunde gefunden, so dass ein entsprechendes psychiatrisches Störungsbild nicht
zu stellen sei. Es sei somit auch nicht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
behandelnden Psychiaterin in Höhe von allenfalls 50 % zu folgen. Die
Explorandin habe sich in der Untersuchung mit einer ausgeglichenen
Stimmungslage bei einem allenfalls etwas verminderten Antrieb und einer
ausreichenden affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Negativistisch oder
pessimistisch gefärbte Gedanken hätten sich nicht gefunden. Die Explorandin
habe sich sehr motiviert gezeigt, wieder einer höherprozentualen Tätigkeit
nachgehen zu können. Es sei gesamthaft keine psychische Erkrankung zu diagnostizieren.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage
sei, Tätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit einem Pensum von 8
Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche nachzugehen. Sowohl aktuell als
retrospektiv fänden sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige verringerte
Arbeitsfähigkeit. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens,
welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt
in überzeugender Weise verneint, kann diesbezüglich auf eine Indikatorenprüfung
verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Es kann somit auf das
psychiatrische Teilgutachten des B.___ abgestellt werden.
5.5
Im internistischen Teilgutachten
des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 22) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Untergewicht mit BMI von 16kg/m2 (ICD-10
R63.0)
2.
Rezidivierende Refluxösophagitis bei
axialer Hiatushernie (ICD-10 K21.0)
3.
St. n. HP-Positiver Gastritis (ICD-10
K29.1)
4.
Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
5.
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Zur Beurteilung hielt der internistische
Gutachter fest, bezüglich der Refluxösophagitis nehme die Explorandin täglich
40mg Esomeprazol ein. Es bestünden keine behandlungsbedürftigen
allgemeininternistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Der Arzt für Allgemeine und Innere Medizin Dr. J.___ habe sich in seinem
Bericht vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 38, S. 6) auf die Problematik des
Bewegungsapparates, die psychische Problematik und die ophthalmologische
Problematik bezogen. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Teilgutachten zu
verweisen. Die von Dr. J.___ ebenfalls genannte Refluxösophagitis sowie die zierliche
Konsitution hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine
Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht im
Verlauf jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Diese
Beurteilung vermag im Lichte der Vorakten und der vom Gutachter erhobenen
Befunde (s. IV-Nr. 62.2, S. 24 f.) zu überzeugen. Auf das internistische
Teilgutachten des B.___ kann somit abgestellt werden.
5.6
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des B.___
Dispositiv
vom 22. März 2022 (IV-Nr. 62.2) zu überzeugen. Demnach sei der
Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hochfrequenzschweisserin
nicht mehr zumutbar. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Dezember 2019
angenommen werden. Bei einer ideal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine
körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Einnahme längerdauernder
Zwangshaltung der Wirbelsäule und des Kopfes handeln. Zudem sollte es sich um
eine Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die
Sehfähigkeit handeln. Eine solche Arbeit sei der Beschwerdeführerin zu 70 %
zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls seit dem Zeitpunkt der
IV-Anmeldung im Dezember 2019.
Die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände
der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___, stellen den Beweiswert des B.___-Gutachtens
nicht infrage. Dr. med. F.___ führte in ihrer Stellungnahme unter anderem aus,
kein einziger der Gutachter sei auf die von ihr im Zuweisungsschreiben vom 12.
Januar 2022 (IV-Nr. 60) gemachten Überlegungen eingegangen. Entsprechende
Äusserungen der Gutachter zur Leistungsfähigkeit bezögen sich auf
Momentaufnahmen, zum Beispiel, dass sich die Beschwerdeführerin mit flüssigen
Bewegungen für die Untersuchung habe auskleiden können. Dabei sei der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Symptomatik erheblich in
der Ausdauerleistung eingeschränkt sei, von grosser Bedeutung. Dies sei nicht
thematisiert worden. Entsprechend sei die gutachterliche Beurteilung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar
begründet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. F.___
in ihrem Zuweisungsschreiben vom 12. Januar 2022 grossenteils nicht zu
psychiatrischen Problemen der Beschwerdeführerin äussert, sondern vor allem
fachfremde Überlegungen anstellt, welchen somit bereits aus diesem Grund nur
geringer Beweiswert zuzumessen ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
es – abgesehen von den im orthopädischen Teilgutachten objektivierten Beschwerden
im Nacken- und Schulterbereich – für das beklagte Beschwerdeausmass an einem somatisch
objektivierbaren Korrelat fehlt und auch die als Ausschlussdiagnose teilweise
gestellte Fibromyalgie im Bericht von Dr. med. H.___, Neurologie D.___ vom
20. März 2024 (IV-Nr. 110, S. 2) nur noch als Verdachtsdiagnose gestellt wurde.
Eine Verdachtsdiagnose ist nicht zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit
geeignet. So setzen allfällige invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen
in jedem Fall ein medizinisches Subtrat und eine fachärztlich gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlichen Klassifikationssystem voraus
(BGE 131 V 49 E. 1.2). Die von den behandelnden Ärzten wie Dr. med. F.___
und Dr. med. H.___ hieraus gleichwohl abgeleitete Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ist im Lichte des Gesagten somit nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist demnach auf das
beweiswertige polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr.
62.2) abzustellen.
6. Umstritten ist sodann die
Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt
diesbezüglich in ihrer Beschwerde vor, die
Beschwerdegegnerin stütze sich für die Ermittlung des Status lediglich auf das
Intake-Gespräch vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 5). Im Rahmen dieses Gesprächs
solle die Beschwerdeführerin gesagt haben, dass sie ohne gesundheitliche
Beschwerden aus familiären Gründen nur in einem Teilzeitpensum von 50 %
erwerbstätig wäre. Sie habe
indessen nie eine solche
Aussage getätigt. Im Rahmen des Intake-Gesprächs sei sie gefragt worden, warum
sie in einem 50%-Pensum arbeite. Diesbezüglich werde im Gesprächsprotokoll vom
11. Oktober 2018 Folgendes festgehalten: «Auf die Frage, wieso sie im
50%-Pensum arbeite, habe sie geantwortet, dass es sich um eine sehr schwere
Arbeit mit Akkordfräsen und Akkordsägen handle, und dass die Arbeitskolleginnen
im Gegensatz zu ihr schliesslich von üppiger stämmiger Natur seien. Frage der
Mitarbeiter der IV-Stelle: «Aber sie haben ja eine sehr zierliche Figur.»
Versicherte: «Ja, aber mir gefällt's so.» Später gebe sie an, wegen Familie und
Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt man auch auf 100 %». Aus diesen
Aussagen könne keinesfalls geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Die Aussagen widersprächen
sich: Zunächst habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich gesagt, dass sie nur in
einem 50%-Pensum arbeite, weil es sich um eine sehr schwere Arbeit handle;
danach sei die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin gesagt haben solle, dass
sie wegen Familie und Haushalt zu 50 % arbeite. Angesichts dieser diametral
auseinandergehenden Äusserungen hätte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des
Widerspruchs nachfragen müssen. Sodann sei die Frage nach dem Umfang der
Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Fragestellung nach der
hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gestellt worden. Die
Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, in welchem Ausmass sie bei guter
Gesundheit erwerbstätig wäre. Sie sei lediglich gefragt worden, wieso sie
(jetzt und mit gesundheitlichen Beschwerden) zu 50 % arbeite. Aus den
Antworten der Beschwerdeführerin könne daher in keinem Fall auf den Umfang der
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin
sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, welchem Zweck die Fragestellung diene
bzw. welche Schlussfolgerungen die Beschwerdegegnerin aus den Antworten ziehen
würde. Mangels einer gehörigen Aufklärung habe die Beschwerdegegnerin mit
diesem Vorgehen auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt. Schliesslich sei festzustellen, dass die fragliche
Aussage im Oktober 2018 und somit vor mehr als sechs Jahren erfolgt sei und
damit höchstens für den damaligen Zeitpunkt, jedoch nicht für einen späteren
Zeitraum bzw. für heute Geltung haben könne. In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich später bei der
Arbeitslosenversicherung habe anmelden müssen und dieser gegenüber ausdrücklich
erklärt habe, im Gesundheitsfall zu 100 % eine Arbeitsstelle zu suchen. Es sei
damit in jedem Fall erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab April
2021 als voll erwerbstätige Person einzustufen sei. Wie bereits im Gesprächsprotokoll Intake
vom 11. Oktober 2018 festgehalten worden sei, seien die Kinder der
Beschwerdeführerin bereits damals 22 bzw. 20 Jahre alt gewesen und benötigten
somit keine Betreuung mehr. Zudem seien die Familie bereits damals auf das
Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, werde doch im Protokoll
ausdrücklich festgehalten, finanziell sei es eng, ihr Mann verdiene CHF
4'000.00 monatlich, man sei auf ihr Einkommen angewiesen. Diese finanzielle
Situation habe sich zwischenzeitlich in dem Sinne weiter verschlechtert, als
der Ehemann invalid sei und eine Rente erhalte. Die Familie sei daher umso mehr
auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, was ebenfalls beweise,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.
6.2 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind
die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe
der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b
mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
6.3
6.3.1 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Dezember
2022 (IV-Nr. 75). Darin wurde ausgeführt, auf die Frage, wieso sie im 50%-Pensum
arbeite, habe die Beschwerdeführerin im Intakegegespräch geantwortet, dass es
sich um eine sehr schwere Arbeit handle mit Akkordfräsen und Akkordsägen, und
dass die Arbeitskolleginnen im Gegensatz zu ihr schliesslich von «üppiger
stämmiger Natur» seien. Auf die Nachfrage, dass die Beschwerdeführerin aber ja
eine sehr zierliche Figur habe, habe sie geantwortet: «Ja, aber mir gefällt's
so». Später gebe sie an, wegen Familie und Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt
man auch auf 100 %». Aus familiären Gründen würde die Versicherte somit im
Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % arbeiten. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 31. März 2020
bei der K.___, in einem 55%-Pensum als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet habe
und seit September 2021 in einem Pensum von 40 – 60%-Pensum als
Beraterin und Reinigerin in einem Solarium arbeite. Sodann hielt der
Abklärungsfachmann fest, aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass keine Schulden
bestünden. Unter dem Aspekt, dass die beiden erwachsenen und berufstätigen
Kinder noch zuhause wohnten und es den Kindern zuzumuten sei, einen
Kostgeldbeitrag zu leisten, sei von einer ausgeglichenen finanziellen Situation
auszugehen. Der Ehemann sei zu 100 % IV-Rentner und nehme 21 Mahlzeiten
pro Woche zuhause ein. Er beziehe seit Februar 2021 eine ganze IV-Rente. Die
Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, dass sie wegen dem Haus und der
Familie im Gesundheitsfall nicht mehr als 50 % ausserhäuslich arbeiten würde.
Ansonsten verbringe sie ihre Zeit im Garten mit leichteren Gartenarbeiten und
in der Küche mit Brot und anderen Sachen backen. Sie gehe täglich ca. 30 – 45
Minuten mit dem Hund spazieren. Sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
mobil.
6.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht rügt, stützte sich der Abklärungsfachmann im vorstehenden
Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2022 bezüglich der Beurteilung der
Statusfrage einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, welche sie
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2018 gemacht hatte. Eine erneute
Befragung der Beschwerdeführerin zu dieser Thematik führte Abklärungsfachmann
nicht durch. Schaut man sich das Gesprächsprotokoll Intake vom 9. Oktober 2018
(IV-Nr. 5) an, so sind darin die von der Beschwerdeführerin zur Frage, in
welchem Pensum sie im Gesundheitsfall gearbeitet hätte, mutmasslich gegebenen
Antworten grösstenteils nur stichwortartig aufgeführt. Beim Abschnitt «Pensum
(Teilzeit begründen)» wurde als Antwort «50 % (Teilzeitpensum aufgrund der
familiären Situation)» vermerkt und beim Abschnitt «Pensum ohne
Gesundheitsschaden» wurde lediglich «50% – Teilzeitpensum aus
familiären Gründen» festgehalten. Während die erste Aussage nur die damalige
Situation im Zeitpunkt des Intake-Gesprächs abdeckt, also die Frage, weshalb
sie im damaligen Zeitpunkt lediglich ein 50 % ausübte, betrifft die zweite
Aussage die Frage, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall gearbeitet hätte.
Diese beiden Fragen soll die Beschwerdeführerin – stellt man auf das
Gesprächsprotokoll ab – mit den gleichen Angaben beantwortet haben. Bereits
aufgrund dessen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin die
entsprechend unterschiedlichen Fragestellungen richtig verstanden hat. Es
fehlen im Gesprächsprotokoll denn auch weitere Angaben zum Wortlaut der
betreffenden Antworten. Sodann wurde im Gesprächsprotokoll unter «Einschätzung
des RAD» Folgendes festgehalten: Auf die Frage, wieso sie im 50%-Pensum
arbeite, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass es sich um eine sehr
schwere Arbeit mit Akkordfräsen und Akkordsägen handele, und dass die
Arbeitskolleginnen im Gegensatz zu ihr schliesslich von «üppiger stämmiger
Natur» seien. Frage: «Aber sie haben ja eine sehr zierliche Figur?»
Versicherte: «Ja, aber mir gefällt's so». Später gebe sie an, wegen Familie und
Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt man auch auf 100 %». Auch dieser
Abschnitt, worin der RAD die mutmasslichen Angaben der Beschwerdeführerin
wiedergibt, lässt wiederum Zweifel darüber aufkommen, ob die Beschwerdeführerin
die unterschiedlichen Fragestellungen nach dem Grund für das tatsächlich
ausgeübte Pensum und das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum richtig verstanden
hat. Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsfachmann
gehalten gewesen, betreffend die Statusfrage weitere Abklärungen – unter anderem
in Form einer Befragung der Beschwerdeführerin – vorzunehmen. Hinzukommt, dass
auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie der
Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen veranlasst wurden. Wie die
Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht rügt, gab sie gemäss
Gesprächsprotokoll vom 9. Oktober 2018 zur Frage nach der finanziellen
Situation an, finanziell sei es eng. Ihr Mann verdiene CHF 4'000.00
monatlich. Man sei auf ihr Einkommen angewiesen. Wie dem Abklärungsbericht zu
entnehmen ist, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2021 zu 100 %
IV-Rentner, womit eine weitere Einkommenseinbusse denkbar ist und sich die
Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen
Gründen in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Diesbezüglich finden
sich im Abklärungsbericht jedoch keine weiteren Ausführungen. Zwar ist dem
Abklärungsfachmann grundsätzlich recht zu geben, dass es den beiden noch zu
Hause wohnenden, erwachsenen und berufstätigen Kindern zuzumuten ist, einen
Kostgeldbeitrag zu leisten. Dennoch ist der Sachverhalt in diesem Punkt ebenfalls
nur mangelhaft abgeklärt. Im Übrigen lässt sich auch aus der Berufsbiografie
der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres schliessen, dass sie im
Gesundheitsfall kein höheres Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Gemäss ihrem
Lebenslauf (IV-Nr. 31) absolvierte die Beschwerdeführerin von 1987 bis 1988
eine Ausbildung zur Detailhandelsassistentin bei L.___. Danach war sie bis zur
Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1996 unter anderem als Service- und
Detailhandelsangestellte tätig. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67) ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass sie
beispielsweise in den Jahren 1991 und 1993 ein Jahreseinkommen in der Höhe von
CHF 30'879.00 bzw. CHF 35'011.00 erzielte, womit angesichts der ausgeübten
Tätigkeiten davon auszugehen ist, dass sie vor der Geburt ihres Kindes im Jahr
1996 zumindest teilweise in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hat. Zwar
sind nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1998 (vgl.
IV-Nr. 62.2, S. 6) aus dem IK-Auszug keine Einkommen in vergleichbarer
Höhe mehr ersichtlich – auch nicht, als ihre Kinder ein Alter erreicht hatten,
in welchen sie nicht mehr durchgehend betreut werden mussten. Diesbezüglich ist
aber zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit 2010
gesundheitliche Probleme aktenkundig sind (vgl. IV-Nr. 38, S. 6).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin
ebenfalls nicht ableiten lässt, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall
kein höheres Pensum als die in der Verfügung angenommen 55 % gearbeitet.
Angesichts des für den Erwerbsteil ermittelten Invaliditätsgrades von 46.7 %
könnte eine andere Statusbeurteilung anspruchsrelevant sein.
7. Demnach
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 in Gutheissung
der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend
die Statusfrage im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt,
die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'000.00 festzusetzen (inkl.
Auslagen und MwSt).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2024 aufgehoben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch