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Entscheid

VSBES.2024.305

Invalidenrente

6. Juni 2025Deutsch30 min

Beschwerdeführerin bei der B.___ in den Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie,

Source so.ch

Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 17. Oktober 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1970 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 11). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und führte berufliche

Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei der B.___ in den Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie,

Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin gutachterlich abklären

(IV-Nr. 62.2). Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung (IV-Nr. 75). Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93)

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober

2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 21. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.). Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente neu zu prüfen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025

(A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Zu prüfen ist vorliegend, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 17. Oktober 2024 zu Recht verneinte. Diesbezüglich stützte sich

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___

vom 22. März 2022 (Fachrichtungen Ophthalmologie, Neurologie, Orthopädie,

Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 62.2), womit nachfolgend

dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

Im ophthalmologischen

Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 53) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

·

Doppelbildwahrnehmung

bei ausgeprägter Benetzungsstörung und latenter Schielstellung (ICD10: H53.2;

H16.1; H50.5)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus)

(ICD10: H52.1; H52.2)

2.

Alterssichtigkeit (ICD10: H52.4)

3.

Cataracta incipiens (ICD1O: H25.0)

Sodann führte die Gutachterin aus, in

den Vorakten sei die Doppelbildwahrnehmung beschrieben worden, ohne dass eine

Ursache habe gefunden werden können (C.___ 2018). Eine dekompensierende latente

Schielstellung sei als mögliche Ursache für die passagere Doppelbildwahrnehmung

in Erwägung gezogen worden. Eine okuläre Myasthenie habe als mögliche Ursache

für die Doppelbildwahrnehmung ausgeschlossen werden können; ausserdem sei die

Doppelbildwahrnehmung auch als ein monokulares Phänomen beschrieben worden (D.___

12.

März 2021). Weiter hielt die Gutachterin zur Beurteilung fest, mittels

optischer Koherenztomographie habe die etwas ausgeprägtere

Oberflächenproblematik bei Benetzungsstörung zur Darstellung gebracht werden

können. Es zeigten sich ausserdem die intakten Sehnerven und die intakte

Netzhaut. Mittels Abdecktest habe eine latente Schielstellung bei sonst freier

Bulbusmotilität beobachtet werden können. Die Doppelbildwahrnehmung beruhe auf

den Angaben der Explorandin. Spaltlampenmikroskopisch habe die beginnende

Linsentrübung beobachtet werden und mittels Autorefraktometer die

Fehlsichtigkeit gemessen werden können. Die am rechten Auge bestehende etwas

ausgeprägtere Benetzungsstörung sowie eine beginnende Linsentrübung könne

Sehstörungen (z.B. monokulare Doppelbildwahrnehmung) verursachen. Darüber

hinaus zeige sich eine latente Schielstellung in der Nähe, welche –

beispielsweise bei Müdigkeit- dekompensieren und auch so eine intermittierende

Doppelbildwahrnehmung verursachen könnte. Sonst zeige sich ein

altersentsprechender, intakter ophthalmologischer Befund. Mit adäquater

Nahkorrektur bestehe eine ausreichend gute Sehschärfe, um beispielsweise

Schrift in Zeitungsdruckgrösse flüssig lesen zu können. Es bestehe eine 30%ige

Einschränkung für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die

Sehfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausen-

bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden Sehstörungen. Arbeitsplätze

mit etwas erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten oder an

schnell drehenden Maschinen) seien aufgrund der Doppelbildwahrnehmung für die

Explorandin nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit nur

geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestünden keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit.

Die vorstehende gutachterliche

Beurteilung vermag zu überzeugen und steht in Übereinstimmung mit den

ophthalmologischen Vorakten (vgl. Orthoptikbericht des E.___ vom 22. Juni 2023;

IV-Nr. 105, S. 6). Entgegen der Ansicht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med.

F.___ (Stellungnahme vom 22. Mai 2022; IV-Nr. 68), hat die ophthalmologische

Gutachterin das Zumutbarkeitsprofil ausreichend konkret formuliert. Es ist

davon auszugehen, dass es auf dem Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten mit nur

geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit gibt, ohne dass die Gutachterin

diesbezügliche konkrete Tätigkeiten nennen muss. Insofern die

Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es bestehe auch bei allen angepassten Tätigkeiten

durch das Sehen von Doppelbildern eine Leistungsminderung, ist ihr

entgegenzuhalten, dass eine solche Leistungsminderung von keinem behandelnden

Arzt attestiert wurde und damit aus medizinischer Sicht nicht erstellt ist.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige ophthalmologische Teilgutachten des B.___ abgestellt werden.

5.2

Im neurologischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 46) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Rechtsbetontes zervicocephales

Schmerzsyndrom (M 53.1)

2.

Monokuläre Doppelbilder ohne

neurologische Ursache

Zur Beurteilung führte der neurologische

Gutachter aus, die Explorandin beklage drei Beschwerdekomplexe. Als erstes

nenne sie eine leichte Erschöpfbarkeit und fehlende körperliche Belastbarkeit.

Sie komme schnell ausser Atem. Ein weiterer Beschwerdekomplex betreffe

Sehstörungen seit mehreren Jahren in Form von Doppelbildern. Zusätzlich sei es

vor zwei Jahren für die Dauer einer Woche zu einer höhergradigen Einschränkung

in Form eines Nebelsehens auf beiden Augen gekommen. Dies habe sich dann

spontan wieder gebessert. Der dritte Beschwerdekomplex betreffe Nacken-,

Schulter-, und Kopfschmerzen und hierfür sei unter der Annahme einer

zervikospondylogenen Syndroms linksbetont eine Bildgebung mittels MRI der HWS

erfolgt. Dem Bericht der Neurologie des G.___ vom 12. März 2021 sei diesbezüglich

der Ausschluss einer höhergradigen Stenosierung des Spinalkanales oder der

Neuroforamina zu entnehmen. Dieser Komplex falle auch in den

rheumatologisch/orthopädischen Teil dieses Gutachtens. Der Bericht der

Rheumatologie des D.___ vom 19. November 2020 nenne diesbezüglich auch eine

Fibromyalgie und spreche von seit mehr als 10 Jahren bestehenden

bewegungsabhängigen Schmerzen der HWS mit cephalen Ausstrahlungen und

Kopfschmerzepisoden. Diesbezüglich ergebe die aktuelle Untersuchung allenfalls

einen minimalen Befund, nämlich eine leichte Druckempfindlichkeit des

Austrittspunktes des Nervus occipitalis rechts bei im wesentlichen lockerer

Nackenmuskulatur und guter Kopfbeweglichkeit. Anhaltspunkte für eine neurale

Beteiligung eines postulierten HWS-Syndroms ergäben sich nicht, weder in

radikulärer noch medullärer Hinsicht. Der Beschwerdekomplex der Sehstörungen habe

ebenfalls zu eingehenden Abklärungen geführt und hier könne auf die

neurologischen Berichte des G.___ wie auch des E.___ verwiesen werden. Dr. med.

H.___, G.___, habe 2019 und erneut 03/21 ausführlich über die beklagte intermittierende

Diplopie unklarer Genese berichtet. Überzeugend habe er dargelegt, dass die

Diagnose einer initialen erwogenen Myasthenia gravis auszuschliessen sei und

stütze sich dabei auf Klinik sowie Acetylcholinrezeptor Antikörper und

repetitive Stimulation. Ein zur Ausschlussdiagnostik durchgeführtes MRI des

Schädels habe keinen weiteren wegweisenden Befund gezeigt. Seinen Überlegungen könne

auch von der aktuellen Untersuchung vollumfänglich gefolgt werden. Bei der aktuellen

Angabe eindeutig monokulärer Doppelbilder und dies auch auf beiden Augen

separat sei eine neurologische Störung dieser Sehstörung ausgeschlossen und

diese sei ophthalmologisch zu beurteilen.

Gestützt auf diese Ausführungen und die

vom Gutachter erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 62.2, S. 48 f.) vermag sodann

auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach

aus neurologischer sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste

nicht schwere Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkungen

zumutbar sei. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des B.___ kann

somit abgestellt werden.

5.3

Im orthopädischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 37) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Chronische

Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (ICD-10

M 54.2/M 79.61)

-

radiologisch deutliche

thorakale Kyphoskoliose mit tiefthorakaler Osteochondrose und dorsalem Überhang

(Röntgen 30.08.2018)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Gemäss der Beurteilung des Gutachters

seien aktuell auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Das

Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliesslich der geprüften

Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die

Beweglichkeit bei massivem Rundrücken selbst thorakal nicht höhergradig

eingeschränkt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine

uneingeschränkte Auslenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen,

Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt

werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradigerer Leidensdruck offenbar werde.

Die Tatsache, dass sich die Explorandin im Langsitz spontan und zügig mit den

Armen hochstemme, um ihre die Position auf der Liege zu verändern, sei mit

einer höhergradigeren funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum

vereinbar. Auf radiologischer Ebene zeigten sich an der Wirbelsäule zervikal

und lumbal regelrechte Verhältnisse, thorakal bestehe dagegen eine deutliche

Skoliose bei Rundrücken und tiefthorakaler Osteochondrose. In Anbetracht des

klinisch objektiv mit Ausnahme des erheblichen Rundrückens weitgehend blanden beziehungsweise

klaren Befundes einerseits sowie in Ermangelung einer klaren

versicherungsmedizinischen Fragestellung andererseits werde auf die Anfertigung

neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass

sich die an Nacken und Schulter beklagten Beschwerden bei deutlicher

Fehlhaltung im Sinne eines zum Teil fixierten Rundrückens und entsprechender Protraktion

von Kopf und Schulter klar nachvollziehen lasse.

Im Bericht des I.___ vom 16. November

2020.

über die erfolgte funktionsorientierte medizinische Abklärung sei als

einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte

Tonuserhöhung im Bereich des Trapezius descendens und der Mm. rhomboidei bei

starker thorakaler Kyphose, leichter linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose und

muskulärer Insuffizienz der dorsalen Schultergürtelmuskulatur und der die BWS

extendierenden Muskulatur genannt worden. Die BWS sei formbedingt zu einem bis

zu zwei Drittel bewegungseingeschränkt gewesen, der zervikale und lumbale

Abschnitt sowie die Gelenke aber unauffällig. Bei der Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Explorandin eine fragliche

Leistungsbereitschaft gezeigt bei guter Konsistenz. Es habe eine Belastbarkeit

für körperlich leichte Tätigkeiten vorgelegen. Die bisher ausgeübte Arbeit als

Hochfrequenzschweisserin sei hochrepetitiv und angesichts des damit verbundenen

Bewegens von Lasten bis zu 10 kg aufgrund der zu hohen körperlichen Anforderungen

nicht mehr durchführbar gewesen. Für eine anderweitige, angepasste leichte

Tätigkeit habe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgelegen. Dieser

Einschätzung könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung gut gefolgt

werden. Am 19. November 2020 habe die Rheumatologie des D.___ an erster Stelle

eine Fibromyalgie genannt. Die Explorandin habe anamnestisch seit mehr als zehn

Jahren unter bewegungsabhängigen Schmerzen der HWS mit zephalen Ausstrahlungen

und entsprechenden Kopfschmerzepisoden gelitten. Im Verlauf sei es zur

kontinuierlichen Ausweitung der Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule

und sämtlicher Extremitäten gekommen. Die Explorandin habe dies auf die

Einnahme von Ecoprofen und konsekutiver Entwicklung gastraler Ulcera 2010

zurückgeführt. Angesichts des Gewichtsverlustes von 10 kg sei eine Essstörung

möglich gewesen. Es habe eine diffuse Druckdolenz an Gelenken und Weichteilen ohne

Hinweise für floride Tenosynovitiden bei laborchemisch fehlenden systemischen

Entzündungszeichen und negativem Rheumascreen imponiert. Klinisch habe «keine

relevante Wirbelsäulenfehlform» mit Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule unter

zervikaler Betonung und allseits normaler Beweglichkeit vorgelegen. Dieser

Einschätzung eines letztlich auf somatischer Ebene nicht klar fassbaren

Geschehens könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht gefolgt werden: Die

Explorandin bezeichne klare Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich bei

klinisch deutlicher Fehlform.

Gestützt auf diese Ausführungen und die

eingehende Befunderhebung (S. IV-Nr. 62.2, S. vermag sodann auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu

überzeugen: Für körperlich höher belastende, Zwangshaltungen des Rumpfes

voraussetzende Verrichtungen, wie sie die Explorandin als

Hochfrequenzschweisserin ausgeübt habe, bestehe aufgrund der heutigen

Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. In dieser

Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem

16.

November 2020 auszugehen (siehe das unter Abschnitt 6.2.3 zitierte

Schreiben des I.___ gleichen Datums). Für körperlich sehr leichte,

wechselbelastende Verrichtungen bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme längerdauernder

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Kopfes sollten dabei vermieden werden.

Für derartige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden. Auf

das beweiswertige orthopädische Teilgutachten des B.___ kann somit abgestellt

werden.

5.4

Im psychiatrischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 29) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung

führte der Gutachter aus, im Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 20.

April 2021 (IV-Nr. 46) werde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), einer

Fibromyalgie sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren ausgegangen. Hierzu sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt

der aktuellen Untersuchung keine depressive Symptomatik mehr vorhanden gewesen

sei, es sei darüber hinaus in der Regel aus einer Anpassungsstörung auch mit

längerer depressiver Reaktion keine höhergradige Verminderung der

Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Die Fibromyalgie sei kein Störungsbild aus dem

Spektrum der psychischen Erkrankungen und somit aus psychiatrischer Sicht nicht

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit heranzuziehen. Bezüglich der

chronischen Schmerzstörung hätten sich in der aktuellen Untersuchung – siehe

das rheumatologische Teilgutachten (recte: orthopädisches Teilgutachten) –

durchaus die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation erklärende

Befunde gefunden, so dass ein entsprechendes psychiatrisches Störungsbild nicht

zu stellen sei. Es sei somit auch nicht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

behandelnden Psychiaterin in Höhe von allenfalls 50 % zu folgen. Die

Explorandin habe sich in der Untersuchung mit einer ausgeglichenen

Stimmungslage bei einem allenfalls etwas verminderten Antrieb und einer

ausreichenden affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Negativistisch oder

pessimistisch gefärbte Gedanken hätten sich nicht gefunden. Die Explorandin

habe sich sehr motiviert gezeigt, wieder einer höherprozentualen Tätigkeit

nachgehen zu können. Es sei gesamthaft keine psychische Erkrankung zu diagnostizieren.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage

sei, Tätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit einem Pensum von 8

Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche nachzugehen. Sowohl aktuell als

retrospektiv fänden sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige verringerte

Arbeitsfähigkeit. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens,

welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt

in überzeugender Weise verneint, kann diesbezüglich auf eine Indikatorenprüfung

verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Es kann somit auf das

psychiatrische Teilgutachten des B.___ abgestellt werden.

5.5

Im internistischen Teilgutachten

des B.___ (IV-Nr. 62.2, S. 22) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Untergewicht mit BMI von 16kg/m2 (ICD-10

R63.0)

2.

Rezidivierende Refluxösophagitis bei

axialer Hiatushernie (ICD-10 K21.0)

3.

St. n. HP-Positiver Gastritis (ICD-10

K29.1)

4.

Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

5.

Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Zur Beurteilung hielt der internistische

Gutachter fest, bezüglich der Refluxösophagitis nehme die Explorandin täglich

40mg Esomeprazol ein. Es bestünden keine behandlungsbedürftigen

allgemeininternistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Der Arzt für Allgemeine und Innere Medizin Dr. J.___ habe sich in seinem

Bericht vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 38, S. 6) auf die Problematik des

Bewegungsapparates, die psychische Problematik und die ophthalmologische

Problematik bezogen. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Teilgutachten zu

verweisen. Die von Dr. J.___ ebenfalls genannte Refluxösophagitis sowie die zierliche

Konsitution hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine

Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht im

Verlauf jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Diese

Beurteilung vermag im Lichte der Vorakten und der vom Gutachter erhobenen

Befunde (s. IV-Nr. 62.2, S. 24 f.) zu überzeugen. Auf das internistische

Teilgutachten des B.___ kann somit abgestellt werden.

5.6

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des B.___

Dispositiv

vom 22. März 2022 (IV-Nr. 62.2) zu überzeugen. Demnach sei der

Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hochfrequenzschweisserin

nicht mehr zumutbar. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Dezember 2019

angenommen werden. Bei einer ideal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine

körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Einnahme längerdauernder

Zwangshaltung der Wirbelsäule und des Kopfes handeln. Zudem sollte es sich um

eine Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die

Sehfähigkeit handeln. Eine solche Arbeit sei der Beschwerdeführerin zu 70 %

zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls seit dem Zeitpunkt der

IV-Anmeldung im Dezember 2019.

Die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände

der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___, stellen den Beweiswert des B.___-Gutachtens

nicht infrage. Dr. med. F.___ führte in ihrer Stellungnahme unter anderem aus,

kein einziger der Gutachter sei auf die von ihr im Zuweisungsschreiben vom 12.

Januar 2022 (IV-Nr. 60) gemachten Überlegungen eingegangen. Entsprechende

Äusserungen der Gutachter zur Leistungsfähigkeit bezögen sich auf

Momentaufnahmen, zum Beispiel, dass sich die Beschwerdeführerin mit flüssigen

Bewegungen für die Untersuchung habe auskleiden können. Dabei sei der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Symptomatik erheblich in

der Ausdauerleistung eingeschränkt sei, von grosser Bedeutung. Dies sei nicht

thematisiert worden. Entsprechend sei die gutachterliche Beurteilung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar

begründet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. F.___

in ihrem Zuweisungsschreiben vom 12. Januar 2022 grossenteils nicht zu

psychiatrischen Problemen der Beschwerdeführerin äussert, sondern vor allem

fachfremde Überlegungen anstellt, welchen somit bereits aus diesem Grund nur

geringer Beweiswert zuzumessen ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass

es – abgesehen von den im orthopädischen Teilgutachten objektivierten Beschwerden

im Nacken- und Schulterbereich – für das beklagte Beschwerdeausmass an einem somatisch

objektivierbaren Korrelat fehlt und auch die als Ausschlussdiagnose teilweise

gestellte Fibromyalgie im Bericht von Dr. med. H.___, Neurologie D.___ vom

20. März 2024 (IV-Nr. 110, S. 2) nur noch als Verdachtsdiagnose gestellt wurde.

Eine Verdachtsdiagnose ist nicht zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit

geeignet. So setzen allfällige invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen

in jedem Fall ein medizinisches Subtrat und eine fachärztlich gestellte

Diagnose nach einem wissenschaftlichen Klassifikationssystem voraus

(BGE 131 V 49 E. 1.2). Die von den behandelnden Ärzten wie Dr. med. F.___

und Dr. med. H.___ hieraus gleichwohl abgeleitete Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ist im Lichte des Gesagten somit nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend ist demnach auf das

beweiswertige polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr.

62.2) abzustellen.

6. Umstritten ist sodann die

Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt

diesbezüglich in ihrer Beschwerde vor, die

Beschwerdegegnerin stütze sich für die Ermittlung des Status lediglich auf das

Intake-Gespräch vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 5). Im Rahmen dieses Gesprächs

solle die Beschwerdeführerin gesagt haben, dass sie ohne gesundheitliche

Beschwerden aus familiären Gründen nur in einem Teilzeitpensum von 50 %

erwerbstätig wäre. Sie habe

indessen nie eine solche

Aussage getätigt. Im Rahmen des Intake-Gesprächs sei sie gefragt worden, warum

sie in einem 50%-Pensum arbeite. Diesbezüglich werde im Gesprächsprotokoll vom

11. Oktober 2018 Folgendes festgehalten: «Auf die Frage, wieso sie im

50%-Pensum arbeite, habe sie geantwortet, dass es sich um eine sehr schwere

Arbeit mit Akkordfräsen und Akkordsägen handle, und dass die Arbeitskolleginnen

im Gegensatz zu ihr schliesslich von üppiger stämmiger Natur seien. Frage der

Mitarbeiter der IV-Stelle: «Aber sie haben ja eine sehr zierliche Figur.»

Versicherte: «Ja, aber mir gefällt's so.» Später gebe sie an, wegen Familie und

Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt man auch auf 100 %». Aus diesen

Aussagen könne keinesfalls geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Die Aussagen widersprächen

sich: Zunächst habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich gesagt, dass sie nur in

einem 50%-Pensum arbeite, weil es sich um eine sehr schwere Arbeit handle;

danach sei die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin gesagt haben solle, dass

sie wegen Familie und Haushalt zu 50 % arbeite. Angesichts dieser diametral

auseinandergehenden Äusserungen hätte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des

Widerspruchs nachfragen müssen. Sodann sei die Frage nach dem Umfang der

Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Fragestellung nach der

hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gestellt worden. Die

Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, in welchem Ausmass sie bei guter

Gesundheit erwerbstätig wäre. Sie sei lediglich gefragt worden, wieso sie

(jetzt und mit gesundheitlichen Beschwerden) zu 50 % arbeite. Aus den

Antworten der Beschwerdeführerin könne daher in keinem Fall auf den Umfang der

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin

sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, welchem Zweck die Fragestellung diene

bzw. welche Schlussfolgerungen die Beschwerdegegnerin aus den Antworten ziehen

würde. Mangels einer gehörigen Aufklärung habe die Beschwerdegegnerin mit

diesem Vorgehen auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs verletzt. Schliesslich sei festzustellen, dass die fragliche

Aussage im Oktober 2018 und somit vor mehr als sechs Jahren erfolgt sei und

damit höchstens für den damaligen Zeitpunkt, jedoch nicht für einen späteren

Zeitraum bzw. für heute Geltung haben könne. In diesem Zusammenhang sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich später bei der

Arbeitslosenversicherung habe anmelden müssen und dieser gegenüber ausdrücklich

erklärt habe, im Gesundheitsfall zu 100 % eine Arbeitsstelle zu suchen. Es sei

damit in jedem Fall erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab April

2021 als voll erwerbstätige Person einzustufen sei. Wie bereits im Gesprächsprotokoll Intake

vom 11. Oktober 2018 festgehalten worden sei, seien die Kinder der

Beschwerdeführerin bereits damals 22 bzw. 20 Jahre alt gewesen und benötigten

somit keine Betreuung mehr. Zudem seien die Familie bereits damals auf das

Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, werde doch im Protokoll

ausdrücklich festgehalten, finanziell sei es eng, ihr Mann verdiene CHF

4'000.00 monatlich, man sei auf ihr Einkommen angewiesen. Diese finanzielle

Situation habe sich zwischenzeitlich in dem Sinne weiter verschlechtert, als

der Ehemann invalid sei und eine Rente erhalte. Die Familie sei daher umso mehr

auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, was ebenfalls beweise,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.

6.2 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b

mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

6.3

6.3.1 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Dezember

2022 (IV-Nr. 75). Darin wurde ausgeführt, auf die Frage, wieso sie im 50%-Pensum

arbeite, habe die Beschwerdeführerin im Intakegegespräch geantwortet, dass es

sich um eine sehr schwere Arbeit handle mit Akkordfräsen und Akkordsägen, und

dass die Arbeitskolleginnen im Gegensatz zu ihr schliesslich von «üppiger

stämmiger Natur» seien. Auf die Nachfrage, dass die Beschwerdeführerin aber ja

eine sehr zierliche Figur habe, habe sie geantwortet: «Ja, aber mir gefällt's

so». Später gebe sie an, wegen Familie und Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt

man auch auf 100 %». Aus familiären Gründen würde die Versicherte somit im

Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % arbeiten. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 31. März 2020

bei der K.___, in einem 55%-Pensum als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet habe

und seit September 2021 in einem Pensum von 40 – 60%-Pensum als

Beraterin und Reinigerin in einem Solarium arbeite. Sodann hielt der

Abklärungsfachmann fest, aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass keine Schulden

bestünden. Unter dem Aspekt, dass die beiden erwachsenen und berufstätigen

Kinder noch zuhause wohnten und es den Kindern zuzumuten sei, einen

Kostgeldbeitrag zu leisten, sei von einer ausgeglichenen finanziellen Situation

auszugehen. Der Ehemann sei zu 100 % IV-Rentner und nehme 21 Mahlzeiten

pro Woche zuhause ein. Er beziehe seit Februar 2021 eine ganze IV-Rente. Die

Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, dass sie wegen dem Haus und der

Familie im Gesundheitsfall nicht mehr als 50 % ausserhäuslich arbeiten würde.

Ansonsten verbringe sie ihre Zeit im Garten mit leichteren Gartenarbeiten und

in der Küche mit Brot und anderen Sachen backen. Sie gehe täglich ca. 30 – 45

Minuten mit dem Hund spazieren. Sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

mobil.

6.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht rügt, stützte sich der Abklärungsfachmann im vorstehenden

Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2022 bezüglich der Beurteilung der

Statusfrage einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, welche sie

anlässlich des Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2018 gemacht hatte. Eine erneute

Befragung der Beschwerdeführerin zu dieser Thematik führte Abklärungsfachmann

nicht durch. Schaut man sich das Gesprächsprotokoll Intake vom 9. Oktober 2018

(IV-Nr. 5) an, so sind darin die von der Beschwerdeführerin zur Frage, in

welchem Pensum sie im Gesundheitsfall gearbeitet hätte, mutmasslich gegebenen

Antworten grösstenteils nur stichwortartig aufgeführt. Beim Abschnitt «Pensum

(Teilzeit begründen)» wurde als Antwort «50 % (Teilzeitpensum aufgrund der

familiären Situation)» vermerkt und beim Abschnitt «Pensum ohne

Gesundheitsschaden» wurde lediglich «50% – Teilzeitpensum aus

familiären Gründen» festgehalten. Während die erste Aussage nur die damalige

Situation im Zeitpunkt des Intake-Gesprächs abdeckt, also die Frage, weshalb

sie im damaligen Zeitpunkt lediglich ein 50 % ausübte, betrifft die zweite

Aussage die Frage, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall gearbeitet hätte.

Diese beiden Fragen soll die Beschwerdeführerin – stellt man auf das

Gesprächsprotokoll ab – mit den gleichen Angaben beantwortet haben. Bereits

aufgrund dessen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin die

entsprechend unterschiedlichen Fragestellungen richtig verstanden hat. Es

fehlen im Gesprächsprotokoll denn auch weitere Angaben zum Wortlaut der

betreffenden Antworten. Sodann wurde im Gesprächsprotokoll unter «Einschätzung

des RAD» Folgendes festgehalten: Auf die Frage, wieso sie im 50%-Pensum

arbeite, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass es sich um eine sehr

schwere Arbeit mit Akkordfräsen und Akkordsägen handele, und dass die

Arbeitskolleginnen im Gegensatz zu ihr schliesslich von «üppiger stämmiger

Natur» seien. Frage: «Aber sie haben ja eine sehr zierliche Figur?»

Versicherte: «Ja, aber mir gefällt's so». Später gebe sie an, wegen Familie und

Haushalt 50 % zu arbeiten, «so kommt man auch auf 100 %». Auch dieser

Abschnitt, worin der RAD die mutmasslichen Angaben der Beschwerdeführerin

wiedergibt, lässt wiederum Zweifel darüber aufkommen, ob die Beschwerdeführerin

die unterschiedlichen Fragestellungen nach dem Grund für das tatsächlich

ausgeübte Pensum und das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum richtig verstanden

hat. Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsfachmann

gehalten gewesen, betreffend die Statusfrage weitere Abklärungen – unter anderem

in Form einer Befragung der Beschwerdeführerin – vorzunehmen. Hinzukommt, dass

auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie der

Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen veranlasst wurden. Wie die

Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht rügt, gab sie gemäss

Gesprächsprotokoll vom 9. Oktober 2018 zur Frage nach der finanziellen

Situation an, finanziell sei es eng. Ihr Mann verdiene CHF 4'000.00

monatlich. Man sei auf ihr Einkommen angewiesen. Wie dem Abklärungsbericht zu

entnehmen ist, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2021 zu 100 %

IV-Rentner, womit eine weitere Einkommenseinbusse denkbar ist und sich die

Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen

Gründen in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Diesbezüglich finden

sich im Abklärungsbericht jedoch keine weiteren Ausführungen. Zwar ist dem

Abklärungsfachmann grundsätzlich recht zu geben, dass es den beiden noch zu

Hause wohnenden, erwachsenen und berufstätigen Kindern zuzumuten ist, einen

Kostgeldbeitrag zu leisten. Dennoch ist der Sachverhalt in diesem Punkt ebenfalls

nur mangelhaft abgeklärt. Im Übrigen lässt sich auch aus der Berufsbiografie

der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres schliessen, dass sie im

Gesundheitsfall kein höheres Pensum als 50 % gearbeitet hätte. Gemäss ihrem

Lebenslauf (IV-Nr. 31) absolvierte die Beschwerdeführerin von 1987 bis 1988

eine Ausbildung zur Detailhandelsassistentin bei L.___. Danach war sie bis zur

Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1996 unter anderem als Service- und

Detailhandelsangestellte tätig. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67) ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass sie

beispielsweise in den Jahren 1991 und 1993 ein Jahreseinkommen in der Höhe von

CHF 30'879.00 bzw. CHF 35'011.00 erzielte, womit angesichts der ausgeübten

Tätigkeiten davon auszugehen ist, dass sie vor der Geburt ihres Kindes im Jahr

1996 zumindest teilweise in einem höheren Pensum als 50 % gearbeitet hat. Zwar

sind nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1998 (vgl.

IV-Nr. 62.2, S. 6) aus dem IK-Auszug keine Einkommen in vergleichbarer

Höhe mehr ersichtlich – auch nicht, als ihre Kinder ein Alter erreicht hatten,

in welchen sie nicht mehr durchgehend betreut werden mussten. Diesbezüglich ist

aber zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit 2010

gesundheitliche Probleme aktenkundig sind (vgl. IV-Nr. 38, S. 6).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht ableiten lässt, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall

kein höheres Pensum als die in der Verfügung angenommen 55 % gearbeitet.

Angesichts des für den Erwerbsteil ermittelten Invaliditätsgrades von 46.7 %

könnte eine andere Statusbeurteilung anspruchsrelevant sein.

7. Demnach

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 in Gutheissung

der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend

die Statusfrage im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt,

die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'000.00 festzusetzen (inkl.

Auslagen und MwSt).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2024 aufgehoben

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch