VSBES.2024.307
Ergänzungsleistungen AHV
21. Juli 2025Deutsch14 min
Vermögensverzicht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung
Source so.ch
Urteil vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin
Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 13. September
2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) das Gesuch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner
AHV-Altersrente ab. Zur Begründung wurde erklärt, das anrechenbare Vermögen
überschreite die für Ehepaare massgebende Schwelle von CHF 200'000.00 (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 64). Für diese Beurteilung entscheidend war ein
Vermögensverzicht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung
respektive Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. 2771/2772 an
seinen Sohn B.___ im Jahr 2015 (vgl. Vertrag vom 14. Juli 2015, AK-Nrn. 321
ff.) angerechnet wurde.
1.2 Am 9. Oktober 2024 liess
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. September 2024 Einsprache
erheben. Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung im
Umfang von mindestens CHF 6'500.00 pro Monat und beanstandete die Anrechnung
des Vermögensverzichts (AK-Nr. 47).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 38;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 25. November
2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 erheben. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm mit
Wirkung ab Antragstellung Ergänzungsleistungen im Umfang von mindestens CHF
6'500.00 pro Monat auszurichten (A.S. 6 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort von 17. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 18 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt
seinen Standpunkt mit Replik vom 10. Februar 2025 bekräftigen (A.S. 26).
2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt
mit Duplik vom 3. März 2025 ebenfalls ihre Sichtweise (A.S. 28 f.).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers, dem am 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bewilligt wurde (vgl. A.S. 23), reicht am 17. März 2025
seine Kostennote ein (A.S. 32).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,
SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren
Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus
beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs.
1.
lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel
des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00
bzw. bei Ehepaaren CHF 50'000.00 übersteigt (sog. Vermögensverzehr;
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Vermögen, auf das verzichtet
wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a ELG).
2.2
Vermögenswerte, auf die ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, werden
bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet
worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne von
Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG liegt nach Art. 17b lit. a
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte
veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung
weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des
Verzichts bei der Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und
dem Wert der Gegenleistung entspricht (Art. 17c ELV). Der auf Seiten der
Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf welches verzichtet wurde,
wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00
vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV), wobei der Betrag des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert wird
(Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung des jährlichen
EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend
(Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.3
Nach Art. 9a Abs. 1
ELG haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle
liegt, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese Schwelle beläuft sich bei
Einzelpersonen auf CHF 100'000.00, bei Ehepaaren auf CHF 200'000.00
und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf CHF 50'000.00 (Art. 9a
Abs. 1 lit. a – c ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen,
auf das nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a
Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung
an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats
vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2
ELV).
3.
Strittig ist vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2024
(Anmeldung) und insbesondere die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens.
3.1
Die Beschwerdegegnerin beziffert
den für die Vermögensschwelle zu berücksichtigenden Vermögensverzicht im
Einspracheentscheid sinngemäss auf CHF 329'109.00 (Verkehrswert der
abgetretenen Wohnliegenschaft im Jahr 2015 CHF 600'000.00 plus
landwirtschaftliche Grundstücke CHF 25'100.00 minus Kapitalwert der dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingeräumten Nutzniessung CHF 215'991.00
minus Amortisation für acht Jahre CHF 80'000.00). Zusammen mit dem Sparguthaben
von CHF 6'791.00 resultiere ein für die Vermögensschwelle relevanter
Vermögensstand von CHF 335'900.00. Der Beschwerdeführer lässt einwenden,
es müsse zusätzlich die Hypothekarschuld von CHF 426'000.00 (im Zeitpunkt des
Verkaufs bzw. der Übertragung der Liegenschaft) respektive CHF 411'000.00 (im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) berücksichtigt werden. Diese Schuld sei
gemäss dem Vertrag vom 14. Juli 2015 beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
verblieben, wobei sich der Sohn B.___ verpflichtet habe, diese Schuld, für
welche die Liegenschaft als Grundpfand haftet, spätestens beim Ableben der
Eltern zu erwerben. Damit resultiere kein Vermögensverzicht. Die
Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, laut dem Urteil des Bundesgerichts
9C_31/2018 sei die Hypothekarschuld in dieser Konstellation weder seitens des
Erwerbers noch seitens des Veräusserers als Vermögensminderung zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits die Anwendbarkeit
dieses Urteils. Die Schuld sei zu berücksichtigen, weil der Sohn diese in naher
Zukunft werde übernehmen müssen.
3.2
Mit Kauf-/Schenkungsvertrag
sowie Erbvertrag vom 14. Juli 2015 (AK-Nr. 156) übertrugen der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau als Gesamteigentümer von GB [...] Nr. 2771 und 2772
sowie der Beschwerdeführer als Alleineigentümer von GB [...] Nr. 2147,
2148, 2827, 2834 und 2836 diese Grundstücke auf ihren Sohn B.___ als
Alleineigentümer. Das ein Wohnhaus enthaltende Grundstück GB Nr. 2772 wurde im
Rahmen eines Kaufs übertragen, während der Sohn die anderen Grundstücke
schenkungsweise erhielt. Den Kaufpreis von CHF 82'462.50 traten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit demselben Vertrag an ihren anderen Sohn C.___
ab. Weiter behielten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das
lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dem kaufsweise übertragenen Grundstück GB
Nr. 2772 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau blieben laut dem
Vertragstext weiterhin Schuldner des entsprechenden Schuldbriefs, der neu als
Drittpfand auf der neu dem Sohn gehörenden Liegenschaft lastete. Auch die
Verpflichtung zur Begleichung der Hypothekarzinsen verblieb bei ihnen als
Nutzniesser. Im erbvertraglichen Teil der Vereinbarung wurde festgehalten, der
Schuldbrief sei gemäss Angaben der Verkaufs-/ Schenkungspartei derzeit mit CHF 426'000.00
belehnt. Falls die Eltern weitere Abzahlungen an diesen Schuldbrief leisteten,
müsse dieser Betrag zur Hälfte zusätzlich zum Kaufpreis ebenfalls an den
anderen Sohn C.___ ausbezahlt werden. Diese Auszahlung habe zu erfolgen bei der
Schuldübernahme durch den Sohn B.___, sei es beim Ableben eines Elternteils
oder schon vorher durch einen separaten Schuldübernahmevertrag. B.___
verpflichte sich ausdrücklich, beim Ableben der Eltern die allenfalls noch
vorhandene Schuldpflicht der Eltern als Alleinschuldner gegenüber C.___ zu übernehmen.
Unbestritten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass das Grundstück GB [...]
Nr. 2772 im Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von CHF 600'000.00
aufwies, dass sich der massgebende Wert der anderen übertragenen Grundstücke
auf insgesamt CHF 25'100.00 belief und dass das vorbehaltene lebenslängliche
Nutzniessungsrecht mit CHF 215'991.00 zu bewerten ist. Umstritten ist
demgegenüber, wie es sich mit der Hypothekarschuld von (im Kaufzeitpunkt) CHF
426'000.00 respektive (im Beschwerdezeitpunkt) CHF 411'000.00 verhält.
3.3
Im von der Beschwerdegegnerin
zitierten Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 hatte das Bundesgericht einen Fall
zu beurteilen, in dem der EL-Gesuchsteller seinem Sohn ein Grundstück (konkret
einen Miteigentumsanteil an einem solchen, der selbst auch als Grundstück gilt,
vgl. Art. 655 Ziff. 4 ZGB) schenkungshalber übertragen hatte. Das Bundesgericht
bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Schulden des dortigen
Beschwerdeführers (Betreibungen, Verlustscheine) nicht berücksichtigt werden
könnten. Es sei zwar anzunehmen, dass die Gläubiger versuchen würden, die
bestehenden Forderungen durchzusetzen, wenn der Beschwerdeführer zu neuem
Vermögen komme; dies sei jedoch aufgrund der gesamten Umstände nicht
überwiegend wahrscheinlich. Weiter hätte die Berücksichtigung der Schulden zur
Folge, dass der Beschwerdeführer so gestellt würde, wie wenn er seinen
Miteigentumsanteil nicht verschenkt und stattdessen dessen Wert zur Rückzahlung
der Schulden verwendet hätte. Damit bliebe die Bestimmung zur Anrechnung von
Verzichtsvermögen in derartigen Konstellationen toter Buchstabe. Der Vermögensverzicht
sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der EL die Schulden die
wirtschaftliche Substanz nicht belasteten, was deren Abzugsfähigkeit
ausschliesse. Im daran anknüpfenden Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020,
dessen Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hatte die Versicherte
ihre Liegenschaft an ihre Söhne übertragen und sich das Nutzniessungsrecht
vorbehalten, wobei sie Schuldnerin der Grundpfandschuld geblieben war (vgl. E.
4.1). Das Bundesgericht schützte auch hier den Entscheid der Vorinstanz, welche
erwogen hatte, das Vermögen der Versicherten werde durch die bei ihr
verbliebene Grundpfandschuld lediglich im Umfang ihrer noch vorhandenen
Vermögenswerte (Darlehensforderung gegenüber den Söhnen sowie Sparguthaben)
belastet und sei nur in diesem Ausmass anzurechnen. Es hielt wiederum fest, der
Vermögensverzicht sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der
EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten.
Verworfen wurde auch das Argument, die Grundpfandschuld sei ein unabdingbarer
Bestandteil des Wertes, auf den die Liegenschaft im Rahmen der
Verkehrswertberechnung veranschlagt worden sei, und infolge dieser
Akzessorietät bestehe zwischen Hypothekarschulden und zugerechneten
Vermögenswerten eine unauflöslich enge Verbindung. Das Bundesgericht hielt dazu
fest, die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung der Bank sei bei der
Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben worden, sondern die
Versicherte sei weiterhin Schuldnerin geblieben.
3.4
Der hier zu beurteilende
Sachverhalt stimmt mit der Konstellation, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_519/2019
vom 14. Januar 2020 zu beurteilen hatte, in weiten Teilen überein. Nach den
dortigen Erwägungen wird das Vermögen der versicherten Person diesfalls durch
Schulden nur insoweit belastet, als auch tatsächlich Aktiven vorhanden sind,
was hier lediglich im Umfang des Sparguthabens von CHF 6'791.00 zutrifft. Eine
weitergehende Berücksichtigung fällt nach dieser Rechtsprechung unter dem Titel
der Schulden ausser Betracht. Das Bundesgericht führt hierfür die überzeugende
Begründung an, der Vermögensverzicht bilde gewissermassen den Hauptgrund dafür,
dass die wirtschaftliche Substanz nicht mehr belastet werde, und andernfalls
blieben die Bestimmungen über die Anrechnung eines Vermögensverzichts in
derartigen Situationen toter Buchstabe. Der Beschwerdeführer wendet sich denn
auch nicht gegen diese Betrachtungsweise, sondern er macht geltend, es sei als
weitere Gegenleistung des Sohns zu berücksichtigen, dass sich dieser im
Erbvertrag verpflichtet habe, spätestens beim Ableben der Eltern die dannzumal
bestehende Schuld als Alleinschuldner zu übernehmen. Dieses (sinngemässe)
Argument hat das Bundesgericht jedoch im zitierten Urteil 9C_519/2019
verworfen, indem es darauf hinwies, dass die grundpfandrechtlich gesicherte
Forderung bei der Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben
worden sei. Ebenso verhält es sich hier, ist doch die persönliche Schuldpflicht
beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verblieben. Wohl hat sich der Sohn,
der die Liegenschaft übernahm, gegenüber seinem Bruder verpflichtet, spätestens
beim Ableben der Eltern die gesamte Hypothekarschuld zu übernehmen – dabei
handelt es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung im Verhältnis zu den Eltern,
sondern, wie schon die Einordnung im erbvertraglichen Teil erkennen lässt, um
eine Regelung, welche das Verhältnis zwischen den Söhnen betrifft.
3.5
Es stellt sich noch die Frage,
ob der Umstand, dass das durch den Sohn übernommene Grundstück als Drittpfand
für die Hypothekarschuld haftet, was im Kauf- / Schenkungs- und
Erbvertrag vom 14. Juli 2015, Ziffer 5.2, auch ausdrücklich so stipuliert wird
(«Der Beschenkte duldet den Bestand dieses Pfandrechts auf seinen Grundstücken
[Drittpfand]», vgl. AK-Nr. 331), zu einer anderen Beurteilung führt – etwa in
dem Sinne, dass der Wert der geschenkten Liegenschaft als entsprechend
reduziert anzusehen wäre. Das Versicherungsgericht hielt dazu in einem früheren
Urteil fest, es handle sich aus Sicht des Drittpfandgebers um eine Art
Eventualverbindlichkeit, entfernt vergleichbar mit einer Bürgschaft (vgl.
Urteil VSBES.2022.221 vom 12. August 2024 E. 4.5). In einem anderen Entscheid
wurde erwogen, der Wert des Grundstücks werde durch diese Drittpfandsituation
in dem Sinne beeinträchtigt, als theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass die
Schuldnerin (hier wären es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Schuldner
der Hypothek) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass die
Eigentümer die Verbindlichkeit der Gesellschaft begleichen müssten, wenn sie
eine Verwertung der Liegenschaft vermeiden wollen (sog. beneficium excussionis
realis, Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Ergänzungsleistungsrechtlich könnten
lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz
des Vermögens belasten, weil der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass
er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Dies sei der
Fall, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der wirtschaftlichen Lage der dortigen
Schuldnerin ernsthaft damit habe gerechnet werden müssen, dass diese die Schuld
oder die Zinsen nicht bedienen könnte (Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2023.251 vom 20. November 2023 E. 5.2.2). Das Vorliegen einer solchen
Situation wurde im konkreten Fall verneint. Auch hier bestehen keine
entsprechenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach der Schenkung über
Jahre hinweg die Zinsen zu bezahlen vermochten und darüber hinaus auch
Amortisationen leisteten, durch welche sich die Schuld von CHF 426'000.00
im Jahr 2015 auf CHF 411'000.00 im Jahr 2024 reduzierte. Im Zeitpunkt der
Schenkung wurde daher der Wert des Grundstücks durch das Drittpfand nicht
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Er führt
aber aus, mit seinem Heimaufenthalt habe sich eine neue Situation ergeben und es
sei stark anzunehmen, dass die kreditgebende Bank wegen der fehlenden
Tragbarkeit auf Seiten der Eltern bereits in naher Zukunft die Schuldübernahme
durch den Sohn verlangen werde. Dass diese Situation inzwischen eingetreten
wäre, wird aber nicht vorgebracht. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums
Dispositiv
war demnach keine Wertverminderung des Grundstücks eingetreten. Ob im Falle
eines künftigen derartigen Vorgehens der kreditgebenden Bank allenfalls – über
die im zitierten Urteil VSBES.2023.251 erwogene Wertminderung im
Übertragungszeitpunkt hinaus – auch zu einem späteren Zeitpunkt eine drohende
Beanspruchung des Drittpfands als «nachträgliche Verzichtsminderung» berücksichtigt
werden könnte, erscheint als sehr fraglich, ist aber im vorliegenden Verfahren
nicht zu prüfen.
4. Zusammenfassend erweist sich
der angefochtene Entscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Dr. Roland Müller hat am
17. März 2025 eine Kostennote eingereicht, welche auf einen Betrag von
CHF 1'081.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) lautet, was als
angemessen erscheint.
4.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, [...], wird auf CHF 1'081.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer