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Entscheid

VSBES.2024.307

Ergänzungsleistungen AHV

21. Juli 2025Deutsch14 min

Vermögensverzicht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung

Source so.ch

Urteil vom 21. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin

Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 13. September

2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) das Gesuch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner

AHV-Altersrente ab. Zur Begründung wurde erklärt, das anrechenbare Vermögen

überschreite die für Ehepaare massgebende Schwelle von CHF 200'000.00 (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 64). Für diese Beurteilung entscheidend war ein

Vermögensverzicht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung

respektive Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. 2771/2772 an

seinen Sohn B.___ im Jahr 2015 (vgl. Vertrag vom 14. Juli 2015, AK-Nrn. 321

ff.) angerechnet wurde.

1.2 Am 9. Oktober 2024 liess

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. September 2024 Einsprache

erheben. Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung im

Umfang von mindestens CHF 6'500.00 pro Monat und beanstandete die Anrechnung

des Vermögensverzichts (AK-Nr. 47).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 31.

Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 38;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 25. November

2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 erheben. Er

beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm mit

Wirkung ab Antragstellung Ergänzungsleistungen im Umfang von mindestens CHF

6'500.00 pro Monat auszurichten (A.S. 6 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort von 17. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 18 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt

seinen Standpunkt mit Replik vom 10. Februar 2025 bekräftigen (A.S. 26).

2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt

mit Duplik vom 3. März 2025 ebenfalls ihre Sichtweise (A.S. 28 f.).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers, dem am 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung bewilligt wurde (vgl. A.S. 23), reicht am 17. März 2025

seine Kostennote ein (A.S. 32).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,

SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren

Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus

beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs.

1.

lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel

des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00

bzw. bei Ehepaaren CHF 50'000.00 übersteigt (sog. Vermögensverzehr;

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Vermögen, auf das verzichtet

wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a ELG).

2.2

Vermögenswerte, auf die ohne

rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, werden

bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet

worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne von

Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG liegt nach Art. 17b lit. a

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte

veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung

weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des

Verzichts bei der Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und

dem Wert der Gegenleistung entspricht (Art. 17c ELV). Der auf Seiten der

Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf welches verzichtet wurde,

wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00

vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV), wobei der Betrag des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert wird

(Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung des jährlichen

EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend

(Art. 17e Abs. 3 ELV).

2.3

Nach Art. 9a Abs. 1

ELG haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle

liegt, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese Schwelle beläuft sich bei

Einzelpersonen auf CHF 100'000.00, bei Ehepaaren auf CHF 200'000.00

und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf CHF 50'000.00 (Art. 9a

Abs. 1 lit. a – c ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen,

auf das nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a

Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung

an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats

vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2

ELV).

3.

Strittig ist vorliegend der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2024

(Anmeldung) und insbesondere die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens.

3.1

Die Beschwerdegegnerin beziffert

den für die Vermögensschwelle zu berücksichtigenden Vermögensverzicht im

Einspracheentscheid sinngemäss auf CHF 329'109.00 (Verkehrswert der

abgetretenen Wohnliegenschaft im Jahr 2015 CHF 600'000.00 plus

landwirtschaftliche Grundstücke CHF 25'100.00 minus Kapitalwert der dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingeräumten Nutzniessung CHF 215'991.00

minus Amortisation für acht Jahre CHF 80'000.00). Zusammen mit dem Sparguthaben

von CHF 6'791.00 resultiere ein für die Vermögensschwelle relevanter

Vermögensstand von CHF 335'900.00. Der Beschwerdeführer lässt einwenden,

es müsse zusätzlich die Hypothekarschuld von CHF 426'000.00 (im Zeitpunkt des

Verkaufs bzw. der Übertragung der Liegenschaft) respektive CHF 411'000.00 (im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) berücksichtigt werden. Diese Schuld sei

gemäss dem Vertrag vom 14. Juli 2015 beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

verblieben, wobei sich der Sohn B.___ verpflichtet habe, diese Schuld, für

welche die Liegenschaft als Grundpfand haftet, spätestens beim Ableben der

Eltern zu erwerben. Damit resultiere kein Vermögensverzicht. Die

Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, laut dem Urteil des Bundesgerichts

9C_31/2018 sei die Hypothekarschuld in dieser Konstellation weder seitens des

Erwerbers noch seitens des Veräusserers als Vermögensminderung zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits die Anwendbarkeit

dieses Urteils. Die Schuld sei zu berücksichtigen, weil der Sohn diese in naher

Zukunft werde übernehmen müssen.

3.2

Mit Kauf-/Schenkungsvertrag

sowie Erbvertrag vom 14. Juli 2015 (AK-Nr. 156) übertrugen der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau als Gesamteigentümer von GB [...] Nr. 2771 und 2772

sowie der Beschwerdeführer als Alleineigentümer von GB [...] Nr. 2147,

2148, 2827, 2834 und 2836 diese Grundstücke auf ihren Sohn B.___ als

Alleineigentümer. Das ein Wohnhaus enthaltende Grundstück GB Nr. 2772 wurde im

Rahmen eines Kaufs übertragen, während der Sohn die anderen Grundstücke

schenkungsweise erhielt. Den Kaufpreis von CHF 82'462.50 traten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit demselben Vertrag an ihren anderen Sohn C.___

ab. Weiter behielten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das

lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dem kaufsweise übertragenen Grundstück GB

Nr. 2772 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau blieben laut dem

Vertragstext weiterhin Schuldner des entsprechenden Schuldbriefs, der neu als

Drittpfand auf der neu dem Sohn gehörenden Liegenschaft lastete. Auch die

Verpflichtung zur Begleichung der Hypothekarzinsen verblieb bei ihnen als

Nutzniesser. Im erbvertraglichen Teil der Vereinbarung wurde festgehalten, der

Schuldbrief sei gemäss Angaben der Verkaufs-/ Schenkungspartei derzeit mit CHF 426'000.00

belehnt. Falls die Eltern weitere Abzahlungen an diesen Schuldbrief leisteten,

müsse dieser Betrag zur Hälfte zusätzlich zum Kaufpreis ebenfalls an den

anderen Sohn C.___ ausbezahlt werden. Diese Auszahlung habe zu erfolgen bei der

Schuldübernahme durch den Sohn B.___, sei es beim Ableben eines Elternteils

oder schon vorher durch einen separaten Schuldübernahmevertrag. B.___

verpflichte sich ausdrücklich, beim Ableben der Eltern die allenfalls noch

vorhandene Schuldpflicht der Eltern als Alleinschuldner gegenüber C.___ zu übernehmen.

Unbestritten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass das Grundstück GB [...]

Nr. 2772 im Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von CHF 600'000.00

aufwies, dass sich der massgebende Wert der anderen übertragenen Grundstücke

auf insgesamt CHF 25'100.00 belief und dass das vorbehaltene lebenslängliche

Nutzniessungsrecht mit CHF 215'991.00 zu bewerten ist. Umstritten ist

demgegenüber, wie es sich mit der Hypothekarschuld von (im Kaufzeitpunkt) CHF

426'000.00 respektive (im Beschwerdezeitpunkt) CHF 411'000.00 verhält.

3.3

Im von der Beschwerdegegnerin

zitierten Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 hatte das Bundesgericht einen Fall

zu beurteilen, in dem der EL-Gesuchsteller seinem Sohn ein Grundstück (konkret

einen Miteigentumsanteil an einem solchen, der selbst auch als Grundstück gilt,

vgl. Art. 655 Ziff. 4 ZGB) schenkungshalber übertragen hatte. Das Bundesgericht

bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Schulden des dortigen

Beschwerdeführers (Betreibungen, Verlustscheine) nicht berücksichtigt werden

könnten. Es sei zwar anzunehmen, dass die Gläubiger versuchen würden, die

bestehenden Forderungen durchzusetzen, wenn der Beschwerdeführer zu neuem

Vermögen komme; dies sei jedoch aufgrund der gesamten Umstände nicht

überwiegend wahrscheinlich. Weiter hätte die Berücksichtigung der Schulden zur

Folge, dass der Beschwerdeführer so gestellt würde, wie wenn er seinen

Miteigentumsanteil nicht verschenkt und stattdessen dessen Wert zur Rückzahlung

der Schulden verwendet hätte. Damit bliebe die Bestimmung zur Anrechnung von

Verzichtsvermögen in derartigen Konstellationen toter Buchstabe. Der Vermögensverzicht

sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der EL die Schulden die

wirtschaftliche Substanz nicht belasteten, was deren Abzugsfähigkeit

ausschliesse. Im daran anknüpfenden Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020,

dessen Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hatte die Versicherte

ihre Liegenschaft an ihre Söhne übertragen und sich das Nutzniessungsrecht

vorbehalten, wobei sie Schuldnerin der Grundpfandschuld geblieben war (vgl. E.

4.1). Das Bundesgericht schützte auch hier den Entscheid der Vorinstanz, welche

erwogen hatte, das Vermögen der Versicherten werde durch die bei ihr

verbliebene Grundpfandschuld lediglich im Umfang ihrer noch vorhandenen

Vermögenswerte (Darlehensforderung gegenüber den Söhnen sowie Sparguthaben)

belastet und sei nur in diesem Ausmass anzurechnen. Es hielt wiederum fest, der

Vermögensverzicht sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der

EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten.

Verworfen wurde auch das Argument, die Grundpfandschuld sei ein unabdingbarer

Bestandteil des Wertes, auf den die Liegenschaft im Rahmen der

Verkehrswertberechnung veranschlagt worden sei, und infolge dieser

Akzessorietät bestehe zwischen Hypothekarschulden und zugerechneten

Vermögenswerten eine unauflöslich enge Verbindung. Das Bundesgericht hielt dazu

fest, die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung der Bank sei bei der

Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben worden, sondern die

Versicherte sei weiterhin Schuldnerin geblieben.

3.4

Der hier zu beurteilende

Sachverhalt stimmt mit der Konstellation, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_519/2019

vom 14. Januar 2020 zu beurteilen hatte, in weiten Teilen überein. Nach den

dortigen Erwägungen wird das Vermögen der versicherten Person diesfalls durch

Schulden nur insoweit belastet, als auch tatsächlich Aktiven vorhanden sind,

was hier lediglich im Umfang des Sparguthabens von CHF 6'791.00 zutrifft. Eine

weitergehende Berücksichtigung fällt nach dieser Rechtsprechung unter dem Titel

der Schulden ausser Betracht. Das Bundesgericht führt hierfür die überzeugende

Begründung an, der Vermögensverzicht bilde gewissermassen den Hauptgrund dafür,

dass die wirtschaftliche Substanz nicht mehr belastet werde, und andernfalls

blieben die Bestimmungen über die Anrechnung eines Vermögensverzichts in

derartigen Situationen toter Buchstabe. Der Beschwerdeführer wendet sich denn

auch nicht gegen diese Betrachtungsweise, sondern er macht geltend, es sei als

weitere Gegenleistung des Sohns zu berücksichtigen, dass sich dieser im

Erbvertrag verpflichtet habe, spätestens beim Ableben der Eltern die dannzumal

bestehende Schuld als Alleinschuldner zu übernehmen. Dieses (sinngemässe)

Argument hat das Bundesgericht jedoch im zitierten Urteil 9C_519/2019

verworfen, indem es darauf hinwies, dass die grundpfandrechtlich gesicherte

Forderung bei der Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben

worden sei. Ebenso verhält es sich hier, ist doch die persönliche Schuldpflicht

beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verblieben. Wohl hat sich der Sohn,

der die Liegenschaft übernahm, gegenüber seinem Bruder verpflichtet, spätestens

beim Ableben der Eltern die gesamte Hypothekarschuld zu übernehmen – dabei

handelt es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung im Verhältnis zu den Eltern,

sondern, wie schon die Einordnung im erbvertraglichen Teil erkennen lässt, um

eine Regelung, welche das Verhältnis zwischen den Söhnen betrifft.

3.5

Es stellt sich noch die Frage,

ob der Umstand, dass das durch den Sohn übernommene Grundstück als Drittpfand

für die Hypothekarschuld haftet, was im Kauf- / Schenkungs- und

Erbvertrag vom 14. Juli 2015, Ziffer 5.2, auch ausdrücklich so stipuliert wird

(«Der Beschenkte duldet den Bestand dieses Pfandrechts auf seinen Grundstücken

[Drittpfand]», vgl. AK-Nr. 331), zu einer anderen Beurteilung führt – etwa in

dem Sinne, dass der Wert der geschenkten Liegenschaft als entsprechend

reduziert anzusehen wäre. Das Versicherungsgericht hielt dazu in einem früheren

Urteil fest, es handle sich aus Sicht des Drittpfandgebers um eine Art

Eventualverbindlichkeit, entfernt vergleichbar mit einer Bürgschaft (vgl.

Urteil VSBES.2022.221 vom 12. August 2024 E. 4.5). In einem anderen Entscheid

wurde erwogen, der Wert des Grundstücks werde durch diese Drittpfandsituation

in dem Sinne beeinträchtigt, als theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass die

Schuldnerin (hier wären es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Schuldner

der Hypothek) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass die

Eigentümer die Verbindlichkeit der Gesellschaft begleichen müssten, wenn sie

eine Verwertung der Liegenschaft vermeiden wollen (sog. beneficium excussionis

realis, Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Ergänzungsleistungsrechtlich könnten

lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz

des Vermögens belasten, weil der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass

er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Dies sei der

Fall, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der wirtschaftlichen Lage der dortigen

Schuldnerin ernsthaft damit habe gerechnet werden müssen, dass diese die Schuld

oder die Zinsen nicht bedienen könnte (Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2023.251 vom 20. November 2023 E. 5.2.2). Das Vorliegen einer solchen

Situation wurde im konkreten Fall verneint. Auch hier bestehen keine

entsprechenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach der Schenkung über

Jahre hinweg die Zinsen zu bezahlen vermochten und darüber hinaus auch

Amortisationen leisteten, durch welche sich die Schuld von CHF 426'000.00

im Jahr 2015 auf CHF 411'000.00 im Jahr 2024 reduzierte. Im Zeitpunkt der

Schenkung wurde daher der Wert des Grundstücks durch das Drittpfand nicht

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Er führt

aber aus, mit seinem Heimaufenthalt habe sich eine neue Situation ergeben und es

sei stark anzunehmen, dass die kreditgebende Bank wegen der fehlenden

Tragbarkeit auf Seiten der Eltern bereits in naher Zukunft die Schuldübernahme

durch den Sohn verlangen werde. Dass diese Situation inzwischen eingetreten

wäre, wird aber nicht vorgebracht. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums

Dispositiv

war demnach keine Wertverminderung des Grundstücks eingetreten. Ob im Falle

eines künftigen derartigen Vorgehens der kreditgebenden Bank allenfalls – über

die im zitierten Urteil VSBES.2023.251 erwogene Wertminderung im

Übertragungszeitpunkt hinaus – auch zu einem späteren Zeitpunkt eine drohende

Beanspruchung des Drittpfands als «nachträgliche Verzichtsminderung» berücksichtigt

werden könnte, erscheint als sehr fraglich, ist aber im vorliegenden Verfahren

nicht zu prüfen.

4. Zusammenfassend erweist sich

der angefochtene Entscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Dr. Roland Müller hat am

17. März 2025 eine Kostennote eingereicht, welche auf einen Betrag von

CHF 1'081.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) lautet, was als

angemessen erscheint.

4.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, [...], wird auf CHF 1'081.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer