VSBES.2024.31
Invalidenrente
25. März 2025Deutsch36 min
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste sie
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat
Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar 2013
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg [IV-Nr.] 1). Dabei machte sie die folgende gesundheitliche
Beeinträchtigung geltend: Diabetes mellitus Typ 2, sehr starke Adipositas,
Alopecia Totalis, Angstzustände in Menschenmassen und bei Dunkelheit,
Wirbelsäulenskoliose. Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in
medizinischer Hinsicht und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste sie
bei den Dres. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, [...],
und C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], eine
bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung. Das
Gutachten wurde am 21. Juni 2014 erstattet (IV-Nr. 36). Nach Vorlage des
Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle des Kantons [...] der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. November 2014 die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 40). Die dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 41) wies sie mit Verfügung vom 20. März 2015 ab (IV-Nr. 43).
1.2 Am 1. Mai 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständigen
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wiederum zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin
Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste nach Rücksprache mit dem
RAD (IV-Nr. 60) bei der Gutachterstelle D.___ (nachfolgend: D.___), [...], ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie, Endokrinologie/Diabetologie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde
am 3. April 2023 erstattet (IV-Nrn. 70.1 – 70.9). Nach Vorlage des Gutachtens
bei der RAD-Ärztin (IV-Nr. 73) veranlasste die Beschwerdegegnerin auf deren
Empfehlung eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...]. Das Gutachten wurde am
12. August 2023 erstattet (IV-Nr. 82). Auf das
Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr. 86) nahm der psychiatrische
Gutachter Dr. med. E.___ am 22. August 2023 zum Gutachten Stellung und
beantwortete die gestellten Fragen (IV-Nr. 87). Nach Rücksprache mit
dem RAD (IV-Nr. 89) erliess die Beschwerdegegnerin am 29. August 2023
einen Vorbescheid, worin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Anspruchs auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht
gestellt wurde (IV-Nr. 90). Zur Begründung legte die Beschwerdegegnerin
dar, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige eines EU-Staates ([...]). Am
1. Februar 2012 sei sie in die Schweiz eingereist. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass die notwendigen versicherungsmässigen
Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. Gemäss Gutachter
Dr. med. E.___ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die einzige IV-relevante
Störung (Persönlichkeitspathologie) bereits zum Einreisezeitpunkt in die
Schweiz im Jahr 2012 bestanden habe. Das geforderte Beitragsjahr, das vor
Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich sei, habe sie nicht geleistet.
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht. Die gegen den
Vorbescheid erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 95) wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab (IV-Nr. 98;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 16.
Januar 2024 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung
seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei ein gerichtliches
Obergutachten anzuordnen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 28. Februar
2024 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 19. März 2024
(A.S. 27 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wird ein
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 erhoben. Dieser wird in der Folge
bezahlt (A.S. 29).
5. Am 8. Mai 2024 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 30 f.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals
in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal
verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der bei der Beschwerdeführerin
festgestellte einzige IV-relevante psychische Gesundheitsschaden (in Form einer
Persönlichkeitspathologie) bereits zum Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr
2012 vorgelegen habe. Das geforderte Beitragsjahr, das vor Eintritt des
Versicherungsfalles erforderlich sei, habe die Beschwerdeführerin nicht
geleistet. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch seien somit nicht erfüllt (A.S. 1 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber zusammenfassend geltend, es sei nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin
bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei, sondern ab welchem Zeitpunkt
diese Erkrankungen zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich
mindestens 40 % während eines Jahres geführt haben. Aufgrund der
Erstanmeldung vom 15. Februar 2013 sei ein bidisziplinäres Gutachten in
Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben worden, das am 21. Juni 2014
erstattet worden sei. Dieses sei zum Schluss gekommen, dass in einer geeigneten
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Dies habe
zur Abweisung des Rentenanspruchs geführt, wobei bereits in der damaligen
Verfügung Erwähnung gefunden habe, dass die Pathologie zum Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz bestanden habe, aber eben ohne invalidisierende
Auswirkungen. Folglich sei ausweislich der Akten erstellt, dass bei und nach
der Einreise, das heisse insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten
Verfügung, keine rentenrelevanten Einschränkungen hätten anerkannt werden können
(A.S. 4 ff.).
6. Vorliegend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung beantragte
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024
zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob
die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt (vgl.
E. II. 5. hiervor).
6.1
6.1.1 Versichert
nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch
versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren
Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
6.1.2 Art. 6
Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich
Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen –
nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Ein
volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVV in
Verbindung mit Art. 50 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.201) dann
vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder
2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat
oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b
und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften)
aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020
E. 3.2 mit Hinweisen).
6.1.3 Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,
die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge
geleistet haben.
6.2 Vorbehalten bleiben
Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören die
Sozialversicherungsabkommen. Weiter vorbehalten bleiben gemäss Art. 80a
Abs. 1 IVG das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die darin anwendbar erklärte
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;
Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2).
6.3 Die am 1. Februar 2012 in die
Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und verfügt
über eine Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B (IV-Nr. 48 S. 1). Damit sind
bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung grundsätzlich das FZA und die darin anwendbar erklärten
Verordnungen zu beachten (vgl. vorstehend E. II. 6.2 hiervor). Für den hier
streitigen Leistungsanspruch ist schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020
E. 2).
7.
7.1 Mit Blick auf die vorstehend
dargelegten Rechtssätze (vgl. E. II. 6. hiervor) ist zur Beurteilung der
vorliegend strittigen versicherungsmässigen Voraussetzungen demnach der
Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend. Nicht massgebend ist
hingegen der Eintritt des ihr zugrundeliegenden Gesundheitsschadens, sondern es
kommt – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (vgl. E. II. 5.2 hiervor)
– darauf an, wann dessen Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen
ein invalidisierendes Ausmass erreicht haben.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) zur
Begründung fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
notwendigen versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht
erfüllt seien, zumal die einzige IV-relevante Störung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits zum Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr 2012
bestanden habe. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle
des Kantons [...] in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 20.
März 2015 (IV-Nr. 43) zum Schluss kam, dass kein andauernder
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Gestützt auf das veranlasste
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ vom 21. Juni 2014 (vgl.
IV-Nr. 36) legte sie dar, spätestens ab Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin
eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Exposition gegenüber
atemwegsreizenden Stoffen und mit der Möglichkeit von vermehrten Pausen
ganztags zumutbar. Dabei seien Arbeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über 10
kg, in Zwangshaltungen wie kauernd oder kniend, mit repetitivem Bücken, in
repetitiven Rumpfrotationen oder mit repetitivem Treppensteigen zu vermeiden.
Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Dieser
Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Frage, ob die
versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen
leistungsablehnenden Verfügung erfüllt waren, war jedoch im damaligen Verfahren
nicht entscheidend. Die IV-Stelle des Kantons [...] hat sich dazu denn auch nicht
explizit geäussert. Inhaltlich enthält der damalige Entscheid allerdings die
Feststellung, es habe keine Invalidität bestanden. Ob infolgedessen eine
nunmehr andere Beurteilung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die
Beschwerdegegnerin zulässig ist, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt
werden und kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (insbes. E. II. 9.
hiernach) offen gelassen werden.
8. Es ist im Nachfolgenden zu
prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum
letzten rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle des Kantons [...] vom 20. März
2015 (IV-Nr. 43) wesentlich verändert hat.
8.1 In der letzten
leistungsablehnenden Verfügung vom 20. März 2015 stellte
die IV-Stelle des Kantons [...] hauptsächlich auf das bidisziplinäre (rheumatologische
und psychiatrische) Gutachten der Dres. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, [...], und C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], vom 21. Juni 2014 ab (IV-Nr.
36). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Chronisches, vorwiegend
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit aktuell lumbospondylogener Exazerbation DD:
Radikuläre Reizsymptomatik S1 links (ICD-10 M54.5)
-
Rechts/links konvexe
thoracalbetonte Kyphoskoliose, ausgeprägte muskuläre Insuffizienz vom
Beckengürteltyp
-
Osteochondrose sowie
beginnende bilaterale Spondylarthrosen L5/S1, paramediane linksseitige
Discushernie mit möglicher Neuroirritation S1 links sowie nicht
neurokomprimierende kleinere mediane Discushernien L3/L4 und L4/L5 (MRI LWS und
ISG vom 10. April 2014)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
1. Tendenz zu Hypermobilität
2. Anamnestisch Chondropathia patella bds.,
aktuell wenig symptomatisch
3. Diabetes mellitus Typ IIb,
insulinpflichtig (ED 2000)
4. Adipositas per magna (aktueller BMI 41
kg/m2)
-
St. n.
laparoskopischer proximaler Roux-Y-Magenbypass-Operation am 8. November 2013
bei Ausgangs-BMI von 45 kg/m2
5. Subklinische Hypothyreose, substituiert,
anamnestisch
6. Alopecia totalis seit 2. Lebensjahr
7. Kontrollbedürftige diastolische
arterielle Hypertonie
8. St. n. möglichen rezidivierenden
depressiven Störungen (ICD-10 F33.4)
9. V. a. spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
10. Mögliche akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Elementen (ICD-10 Z73.1)
Weiter führten die Gutachter aus, aus
psychiatrischer Sicht zeige sich eine auffällige Anamnese schon seit der
Kindheit mit möglicher Neurotisierung und Entwicklung akzentuierter
Persönlichkeitszüge, die am ehesten im narzisstischen Bereich anzusiedeln seien
und eine teilweise Unsicherheit und Rückzugstendenz erklärten. Die
Beschwerdeführerin weise auch Schwierigkeiten im beziehungsmässigen Bereich auf
und sei beruflich nie richtig integriert gewesen, sie gebe Ängste und
Verstimmungszustände an. Es sei anzunehmen, dass die Körperbeschwerden aufgrund
des psychischen Zustandes akzentuiert würden. Die Beschwerdeführerin verhalte
sich zudem ausgesprochen passiv, es falle auch eine eher negativistische
Haltung auf, was allgemeine Massnahmen massiv erschwere. Obwohl sie einsehe,
psychisch beeinträchtigt zu sein, habe sie bis anhin nie eine konsequente
Therapie aufgesucht, was dringend erforderlich wäre. Aus rheumatologischer
Sicht finde sich ein chronisches, vorwiegend lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit Kyphoskoliose, muskulärer Insuffizienz, Osteochondrosen und beginnenden
Spondylarthrosen sowie Discushernien mit einer möglichen Neuroirritation von S1
links, welche Einschränkungen begründen liessen. Die subjektive
Behinderungsüberzeugung könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Ungünstig
bemerkbar mache sich sicher die Adipositas per magna sowie die metabolische
Situation.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die
Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin
grundsätzlich jede Tätigkeit im vollen Umfang möglich, wobei nach der
langjährigen Absenz von einem Arbeitsplatz eine Einarbeitungszeit von einem
Monat notwendig sei, um die volle Leistung zu erreichen. Aus rheumatologischer
Sicht seien der Beschwerdeführerin schwere, wie auch mittelschwere,
insbesondere das Achsenskelett belastende Tätigkeiten nicht möglich.
Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis 10 kg, durchgeführt in
Wechselbelastung seien mit mindestens 80%iger Leistung möglich, eine 20%ige
Einschränkung begründe sich durch vermehrten Pausenbedarf (IV-Nr. 36 S. 19).
8.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
8.2.1 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste bei der Gutachterstelle D.___ (nachfolgend: D.___), [...], ein
polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisches,
endokrinologisches/diabetologisches und rheumatologisches) Gutachten, das am 3.
April 2023 erstattet wurde (IV-Nrn. 70.1 – 70.9). Dem Gutachten lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 70.1 S. 6):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-11: 6B41)
2. Chronisches cerviko- und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit thorakal betonter Kyphoskoliose, muskulärer
Insuffizienz und Osteochondrose sowie bilateraler Spondylarthros L5/S1,
paramedian linksseitiger Diskushernie mit möglicher Neuroirritation S1 links
sowie nicht neurokompromittierender kleineren medianen Diskushernien L3/4 und
L4/5 und generalisierten Spondylarthrosen C3-C7
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Adipositas Grad 1
-
Z. n. Magenbypass-OP
2013
2. Arterielle Hypertonie
3. Dyslipidämie
4. Asthma bronchiale
5. Alopezia totalis
6. Diabetes mellitus Typ 2 mit Nephropathie
und Retinopathie (ICD-10: E11.7)
7. Subklinische Hypothyreose, zuletzt
Euthyreose ohne Therapie (ICD-10: E03.9)
8. Hypermobilität, Beighton-Score 7 von 9
Punkten
9. Aktenanamnestisch Chondropathia patellae
beidseits
10. Tendinitis calcarea rechts ED Januar
2023
Weiter führten die Gutachter
aus, aus internistischer Sicht seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
vorhanden. Es habe auch zu keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 70.3). Aus neurologischer Sicht kamen die
Gutachter zum Schluss, dass neurologische Behandlungen oder Rehabilitationen in
der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen seien und auch aktuell nicht
notwendig seien. Eingliederungsmassnahmen seien auf neurologischem Gebiet
uneingeschränkt möglich. Die Prognose sei gut. Ein Gesundheitsschaden liege auf
neurologischem Gebiet nicht vor (IV-Nr. 70.4). Der psychiatrische
Gutachter legte dar, ausgehend von der Diagnose einer "komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6B41)" bestehe derzeit keine
Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Es sei grundsätzlich festzuhalten,
dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten seit mindestens Januar 2014 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (IV-Nr. 70.5). Von
endokrinologischer Seite scheine die Beschwerdeführerin adäquat therapiert. Die
Schilddrüsenhormonwerte sollten im Auge behalten werden. Bei Alopecia
universalis und Hypothyreose sollte besondere Sorgfalt auf den definitiven
Ausschluss eines Diabetes Typ 1 gelegt werden. Diesbezüglich werde eine Bestimmung
der Autoantikörper und des C-Peptids empfohlen, sofern in der letzten Zeit
nicht erfolgt. Dies sei allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
in der aktuellen Situation. Von endokrinologischer Seite habe zu keinem
Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden
(IV-Nr. 70.6). Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin für
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014 attestiert
(IV-Nr. 70.7).
In der Konsensbeurteilung kamen die D.___-Gutachter
zum Schluss, dass angesichts schwerwiegender psychischer Probleme eine
Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei, während aus somatischer Sicht trotz
mehrerer Erkrankungen eine durchaus verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestünde.
Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Situation hätten in
fachübergreifender Hinsicht keine die Einschätzung relativierende
Inkonsistenzen gesehen werden können. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
sei unter optimierter psychiatrischer Therapie durchaus möglich. Die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten liege seit Januar 2014 vor (IV-Nr.
70.1 S. 6 ff.).
8.2.2 Am 24. April 2023 nahm Dr. med.
F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum polydisziplinären D.___-Gutachten vom 3.
April 2023 (IV-Nr. 73). Sie gelangte zum Schluss, dass die vom psychiatrischen
Gutachter rückblickend bis 2014 zurückdatierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
aus Sicht des RAD nicht problemlos nachvollzogen werden könne und daher die
Durchführung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens empfohlen werde. Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], erneut ein psychiatrisches Gutachten, welches am
12. August 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 82). Dem psychiatrischen Gutachten
lassen sich folgende Diagnose entnehmen (IV-Nr. 82 S. 38):
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit insbesondere schizoiden,
ängstlich-vermeidenden, dann aber narzisstischen und emotional-instabilen
Anteilen mit/bei
-
rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom
(F33.01)
Der psychiatrische Gutachter führte im
Weiteren aus, dass er von Seiten der Psychiatrie von einer leichten depressiven
Störung und einer erheblichen kombinierten Persönlichkeitspathologie ausgehe.
Einschränkungen von Seiten des depressiven Zustandsbildes allein dürften nicht
in relevanter Form vorliegen, von Seiten des Hauptmorbus bzw. der kombinierten
Persönlichkeitsstörung aber seien markante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
zu erwarten. Alleine schon aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes mit erheblicher
Anspannung, einem fehlenden Selbstwert, einer erheblichen Unsicherheit, einer
inneren und äusseren Verunsicherung, einer Ängstlichkeit, einem distalen
sichtbaren und anhaltenden Tremor, sehe er die Beschwerdeführerin in einem
Arbeitsprozess unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht. Des Weiteren sehe
er aufgrund eines rigid anmutenden ängstlich betonten Vermeidungsverhaltens
eigentlich jegliche Art von Tätigkeiten nicht als realistisch an. Unter Beizug
des Mini-ICF sehe er aufgrund der Befundlage von Seiten der
Persönlichkeitsstörung in den Bereichen Flexibilität und Umstellfähigkeit, in
den Bereichen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit,
dann aber auch in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit, in
der Teamfähigkeit, dann aber auch in den Bereichen Planung und Strukturierung
von Aufgaben zumindest mittelgradige, wenn nicht schwere Beeinträchtigungen.
Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung familiärer
Beziehungen wie auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten dürften leicht- bis
mittelgradig beeinträchtigt sein. Im Kontext dieser Funktionseinschränkungen sehe
er die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen wie auch in einer
angepassten Tätigkeit derzeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht als
arbeitsfähig an. Rückwirkend gesehen gehe er von den heutigen Verhältnissen
seit Jahren aus. Prognostisch gesehen dürften sich die aktuellen Verhältnisse
angesichts doch recht eingeschränkter Behandlungsoptionen auch über die kommenden
Jahre nicht in relevanter Art ändern lassen (IV-Nr. 82 S. 41 f.).
Auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin
hin (IV-Nr. 86) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ am
22. August 2023 zum Gutachten Stellung und beantwortete die gestellten
Fragen (IV-Nr. 87). Er führte aus, die Persönlichkeitspathologie (F61.0)
der Beschwerdeführerin dürfte sich spätestens seit der Adoleszenz bemerkbar
gemacht haben bzw. spätestens seit diesem Zeitpunkt virulent gewesen sein.
Spätestens seit dem Jahre 2006 mit der Beendigung ihrer Tätigkeit in der Pflege
dürften sich die Beschwerden auch in relevanter Art in der Arbeitsfähigkeit gezeigt
haben, zumal ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit mehr habe realisiert
werden können. Mit der Ausreise in die Schweiz im Jahr 2012 und im Kontext
ihrer nicht einfachen familiären Situation (Krankheit eines der Kinder) dürfte
eine gewisse Akzentuierung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits
zuvor virulent gewesenen Leidens stattgefunden haben. Mehr lasse sich leider
nicht sagen.
9.
9.1 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 3. April 2023 (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) und das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 (vgl. E.
II. 8.2.2 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Das
polydisziplinäre Gutachten der D.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E.___ geniessen vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen
Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Sie stammen von
unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche
fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten
die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die
wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich
die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In der interdisziplinären Besprechung
gelangten die Experten sodann zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund
der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Die Gutachten werden damit
den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht.
9.1.1 Im Zusammenhang mit dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 rügt die
Beschwerdeführerin einzig, dass es sich bei diesem Gutachten um eine
unzulässige «second opinion» handle (Beschwerde N. 15 Ziff. VII
S. 6; A.S. 9).
9.1.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1
ATSG ist die IV-Stelle verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn
ihr bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines
Zweitgutachtens («second opinion») nicht beliebig erfolgen. Sofern offene
Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll
dies in erster Linie mit den Verfasserinnen und Verfassern des betreffenden
Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die
Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger somit nicht das
Recht, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten
Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Abgesehen davon, dass
die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
9.1.1.2 Aus der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 24. April 2023 haben sich Umstände ergeben,
welche die Beschwerdegegnerin veranlassten, ein neues psychiatrisches Gutachten
in Auftrag zu geben. Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, dass die vom
psychiatrischen Gutachter rückblickend bis 2014 zurückdatierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des RAD nicht problemlos nachvollzogen werden
könne. Die im vorangegangenen psychiatrischen Gutachter durch Dr. med. C.___
beschriebene Symptomatik mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit bei
leicht zum depressiven Pol verschobener Affektlage und anamnestischem
Vermeidungsverhalten (nicht in der Untersuchungssituation!) reichten aus
RAD-Sicht nicht aus für die Diagnose einer komplexen PTBS, zumal der emotionale
Missbrauch in der Kindheit zwar nicht ausgeschlossen, der sexuelle Missbrauch
durch einen Therapeuten aber rein hypothetisch sei. Von 2015 bis 2018 sei eine
ambulante Psychotherapie erfolgt, danach nicht mehr. Unter der Einnahme von
Cipralex ab 2018 fühle sich die Beschwerdeführerin zudem "psychisch
leidlich stabil" (Aussage gegenüber dem Gutachter). Im September 2020
hätten die G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig, festgehalten. Aus RAD-Sicht könne somit ab dem Zeitpunkt
September 2020 eine gewisse Verschlechterung der psychischen Situation
nachvollzogen werden. Die vom aktuellen Gutachter postulierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit retrospektiv bis 2014 sei aus Sicht des RAD nicht zwanglos
nachvollziehbar und auch in Zusammenhang mit den diversen zwischenzeitlich erst
im Verlauf zusätzlich beeinflussenden psychosozialen Kontextfaktoren (Geburt
von drei Kindern, Kind mit Autismus) nicht spezifisch diskutiert worden. Der
aktuelle Gutachter beschreibe zudem einen Mini ICF, der nicht umfänglich
nachvollziehbar und in Einklang mit dem beschriebenen Psychostatus sei. Es
werde auch nicht klar, wie die Graduierung des Mini ICF erfolgt sei. Es würden
nur teilweise Beispiele und Erklärungen dargeboten (bspw. sei die Beurteilung
der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit nicht nachvollziehbar). Ebenso werde
nicht klar, weshalb ein Drogenkonsum im Mini ICF erwähnt werde (12:
Selbstpflege und Selbstfürsorge), der sonst nirgendwo diskutiert worden sei.
Der RAD empfehle daher die Durchführung eines erneuten psychiatrischen
Gutachtens. Die von der RAD-Ärztin erhobenen Diskrepanzen sind ohne Zweifel Gründe
genug, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine
weitere Begutachtung anordnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Eine medizinische
Abklärung war daher angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge denn
auch keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 25. April
2023 (IV-Nr. 76) angekündigte psychiatrische Begutachtung. Nach Gesagtem wurde
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ nicht zwecks Einholung einer
unzulässigen Zweitmeinung veranlasst. Die diesbezügliche Rüge erweist sich
daher als unbegründet.
9.1.2 Im übrigen blieb der Inhalt bzw. Beweiswert
des polydisziplinären wie auch des psychiatrischen Gutachtens unter den
Parteien unbestritten. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten
der Gutachterstelle D.___ vom 3. April 2023 und das beweiswertige
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 abgestellt
werden.
9.2 Da sich die IV-Stelle des
Kantons [...] im Rahmen der Verfügung vom 20. März 2015 im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ vom 21. Juni
2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) gestützt hat, sind für den nachfolgenden
Vergleich insbesondere die rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen heranzuziehen.
Es ist zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 9.2.1
hiernach) und dann auf die psychische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
(vgl. E. II. 9.2.3 hiernach) einzugehen:
9.2.1 Der rheumatologische D.___-Gutachter
stellte in seinem Teilgutachten die Diagnose eines «chronischen cerviko- und
lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit thorakal betonter Kyphoskoliose,
muskulärer Insuffizienz und Osteochondrose sowie bilateraler Spondylarthrose
L5/S1, paramedian linksseitiger Diskushernie mit möglicher Neuroirritation S1
links sowie nicht neurokompromittierenden kleineren medianen Diskushernien L3/4
und L4/5 und generalisierten Spondylarthrosen C3 – C7» als solche mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnose deckt sich weitgehend mit
jener im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. B.___ vom 21. Juni
2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor). So hielt der D.___-Gutachter denn auch fest,
den Einschätzungen im rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2014 könne
gefolgt werden, insbesondere, dass in der Tätigkeit als
Verwaltungsfachangestellte keine wesentlichen Einschränkungen von rein
rheumatologischer Seite her zu begründen seien. Die zugestandene 20%ige
Leistungsminderung für Pausen und Entlastungsstellen sei grosszügig und werde
den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mehr als gerecht
(IV-Nr. 70.7 S. 10). Sodann attestierte der rheumatologische Gutachter der D.___
der Beschwerdeführerin eine seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014
bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 70.7 S.
14). Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht in rechtlich relevanter Weise verändert hätte, ist
demnach nicht ersichtlich.
9.2.2 Da auf dem medizinischen
Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Neurologie und der Endokrinologie weder in
der Vergangenheit noch aktuell entsprechende Diagnosen oder
Gesundheitsstörungen ausgewiesen werden, ist sowohl aus internistischer als
auch neurologischer und endokrinologischer Sicht nicht von einem veränderten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. So stellten der Internist
in seinem Teilgutachten vom 11. Januar 2023 (IV-Nr. 70.3 S. 9 f.), die
Neurologin im Rahmen ihres neurologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 70.4
S. 8 f.) und der Experte in seinem endokrinologischen Teilgutachten vom
13. Februar 2023 (IV-Nr. 70.6 S. 10 f.) fest, das Belastungsprofil sei
nicht eingeschränkt und es habe zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.
9.2.3 Ein Vergleich des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 mit dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2014 ergibt
sodann, dass der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben ist.
So führte Dr. med. C.___ folgende Untersuchungsbefunde auf (IV-Nr. 36 S. 15):
Die Beschwerdeführerin sei von adipöser Statur gewesen, habe äusserlich
ordentlich gewirkt, das Bewusstsein sei klar gewesen, die Orientierung allseits
erhalten. Es habe sich keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden. Der
Gedankengang sei formal unauffällig gewesen, auf die Fragen eingehend, wobei
sich eine negativistische Haltung bemerkbar gemacht habe. Sie fühle sich
schnell nicht verstanden und reagiere teilweise gekränkt, sie ziehe sich dann
auch schnell zurück. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und
psychotische Phänomene gefunden. Der Affekt sei euthym, freundlich gewesen, es
sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin teilweise den Blickkontakt gemieden
und gehemmt gewirkt habe. Sie denke manchmal an Suizid, sie habe
Verstimmungszustände, manchmal weine sie, dann gehe es wieder besser. Sie habe
Ängste unter grossen Menschenmengen angegeben, die schon seit Jahren
persistierten und auch in der Dunkelheit, weswegen sie eine Begleitung
benötige. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen, ebenfalls die
gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch sei sie unauffällig
gewesen. Dem Gutachten von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 82 S. 28 ff.) ist ein im
Wesentlichen ähnlicher Untersuchungsbefund zu entnehmen. So führte der
Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin einfach gekleidet, doch aber
gepflegt erschienen sei. Sie präsentiere sich ohne Kopfhaar, wirke deutlich
angespannt, leicht verlangsamt, vor allem aber zittrig. Sie habe sich deutlich
verunsichert, durchgängig sehr, sehr unsicher gezeigt, wie unter Druck. Das
Bewusstsein habe sich klar und wach präsentiert, die Orientierung sei in allen
vier Ebenen gegeben gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit, die
Aufmerksamkeitsfähigkeit wie auch die Aufmerksamkeitsspanne und die mnestischen
Funktionen hätten im klinischen Interview keine relevanten Einschränkungen
gezeigt, auch seien keine Wortfindungsstörungen auszumachen gewesen. Das
formale Denken habe sich umständlich, leicht verlangsamt, ansonsten aber
unauffällig präsentiert. Insbesondere sei keine Sprunghaftigkeit, kein
Abschweifen, keine Inkohärenz, keine Zerfahrenheit, keine Verwirrt- oder
Verworrenheit auszumachen gewesen. Denkinhaltlich sei auffällig gewesen, dass
sie redundant über ihre Ängste, ihre Angstzustände, ihre Ängste unter die Leute
zu gehen usw. berichtet habe, was auf ein Gedankenkreisen verweisen dürfte.
Denkinhaltliche Auffälligkeiten im Sinne von Wahrnehmungsstörungen,
Wahnwahrnehmungen Wahninhalten oder Ich-Störungen seien nicht auszumachen
gewesen. Energetisch und antriebsmässig habe sie leicht reduziert gewirkt.
Psychovegetativ habe sie über Schlafprobleme im Sinne von Ein- und
Durchschlafstörungen berichtet. Die Suizidalität bzw. Suizidgedanken im aktiven
Sinne seien verneint worden, selbstverletzende Tendenzen im Sinne von sich
kneifen und kratzen seien bejaht worden. Psychomotorisch habe sie innerlich wie
äusserlich unruhig, deutlich angespannt gewirkt, auch habe sie einen dauernden
Tremor an beiden unteren Schenkeln und den Füssen präsentiert. Zur Beurteilung
führte Dr. med. E.___ aus, in seiner Untersuchung habe er eine leicht
depressive Beschwerdeführerin vorgefunden, weiter eine leichte
Antriebsproblematik, eine Beschwerdeführerin mit Schlafstörungen, einer
Appetitproblematik, einer fehlenden Libido. Des Weiteren eine Beschwerdeführerin,
mit einem deutlich eingeschränkten Selbstwert, wahrscheinlich auch einer
erheblichen Schuld- und Schamproblematik, welche sie allerdings nicht habe
artikulieren können. Diese Befunde könnten im Rahmen eines depressiven
Zustandsbildes verstanden werden, der Ausprägungsgrad allerdings dürfte nicht
all zu relevanter Art sein. So gesehen gehe er diagnostisch von einer leichten
depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.10) aus. Unter Annahme,
bereits anamnestisch wiederholt aufgetretener depressiver Episoden,
wahrscheinlich bereits in der Kinder- und Jugendzeit, gehe er zusammenfassend
von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit
somatischem Syndrom (F33.01) aus. Einschränkungen von Seiten des depressiven
Zustandsbildes allein dürften nicht in relevanter Form vorliegen (IV-Nr. 82 S. 41). Dr. med. C.___ legte in
seiner Beurteilung (IV-Nr. 36 S. 17) dar, dass aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin angenommen werden könne, dass sie möglicherweise in der
Vergangenheit unter zeitweisen depressiven Verstimmungen gelitten habe. Aktuell
würden je nach Umständen noch Verstimmungen auftreten, die offensichtlich nicht
dauerhaft vorhanden seien und dadurch auch nicht die Kriterien für eine
depressive Störung erfüllten. Diesbezüglich bestehe eine weitgehende Remission.
Der stimmungsmässige Verlauf hänge von verschiedenen Umgebungsfaktoren ab. Die
Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht zu gering, um dadurch eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können, die Beschwerden seien
überwindbar und könnten mit entsprechenden Therapiemassnahmen auch verbessert
werden. Ein Vergleich der dargelegten Untersuchungsbefunde, der gestützt darauf
gestellten Diagnosen wie auch die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen der
beiden Experten führen zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer rechtlich
relevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Ein
weiterer Vergleich der von Dr. med. E.___ gestellten Diagnose einer "kombinierten
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit insbesondere schizoiden,
ängstlich-vermeidenden, dann aber narzisstischen und emotional-instabilen
Anteilen" mit jener Diagnose von Dr. med. C.___ ("mögliche
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Elementen (ICD-10
Z73.1") ergibt wiederum lediglich eine nicht relevante unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts.
So führte Dr. med. E.___ aus, im Vordergrund stehend, habe er eine deutlich
alterierte, wenn nicht verschrobene, im Kontakt nicht spürbare, zittrige,
deutlich verunsicherte, soziale Kontakte meidende, besorgte, zeitweise
narzisstisch anmutende, vor allem aber angstgeplagte, ängstlich meidende,
zurückgezogene und völlig auf ihre drei Kinder bezogene bzw. fixierte
Beschwerdeführerin vorgefunden, welche vom sozialen Gefüge her ausser ihrer
Kernfamilie kaum soziale Kontakte pflegen dürfte. Diese auffällige Befundlage
lasse sich mit einem depressiven Zustandsbild allein nicht erklären. Vielmehr
würden diese Befunde auf relevante Auffälligkeiten von Seiten der
Persönlichkeit verweisen. Im Kontext bereits früh aufgetretener Auffälligkeiten
des ängstlich-meidenden Formenkreises und einer sozialen Isolation im Verbund
mit traumatisierenden Erfahrungen von Seiten der Peergroup, im Verbund
möglicherweise auch sexuell traumatisierenden Erlebnissen, einer
beeinträchtigten Entwicklung, auffälligen Beziehungsgestaltung bis dato und
einer noch deutlich auffälligeren Arbeitsbiographie, dies alles anhaltend bis
dato, und der aktuellen Befundlage gehe er von einer Persönlichkeitsstörung
(F60) aus (IV-Nr. 82 S. 36 f.). Rückwirkend gehe er von den heutigen
Verhältnissen seit Jahren aus (IV-Nr. 82 S. 42). In seinem
Ergänzungsschreiben vom 22. August 2023 (IV-Nr. 87) führte er zur
retrospektiven Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin aus,
die Persönlichkeitspathologie (F61.0) der Beschwerdeführerin dürfte sich
spätestens seit der Adoleszenz bemerkbar gemacht haben bzw. spätestens seit
diesem Zeitpunkt virulent gewesen sein. Spätestens seit dem Jahre 2006 mit der
Beendigung ihrer Tätigkeit in der Pflege dürften sich die Beschwerden auch in
relevanter Art in der Arbeitsfähigkeit gezeigt haben, zumal ab diesem Zeitpunkt
keine Arbeitstätigkeit mehr habe realisiert werden können. Mit der Ausreise in
die Schweiz 2012 und im Kontext ihrer nicht einfachen familiären Situation
(Krankheit eines der Kinder) dürfte eine gewisse Akzentuierung eines mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zuvor virulent gewesenen Leidens
stattgefunden haben. Dr. med. C.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass
zusammenfassend angenommen werden müsse, dass bei der Beschwerdeführerin
möglicherweise eine neurotische Fehlentwicklung stattgefunden habe, die sicher
massgeblich beeinflusst gewesen sei durch die totale Alopezie. Ungünstig
beeinflusst worden sei der psychische Zustand sicher auch durch die Adipositas.
Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin kaum tragende Beziehungen gepflegt
habe, schon seit der Kindheit eher einzelgängerisch gewesen sei. Sie habe ein
gestörtes Essverhalten mit teilweisen gefährlichen Ausmassen im Rahmen des
Diabetes mellitus entwickelt, in dem es zu Blutzuckerentgleisungen gekommen
sei, wie sie heute angebe. Beruflich sei sie auch nie richtig integriert
gewesen. Sie weise mittlerweile zwei Ausbildungen auf, eine in der Altenpflege,
wo sie sich aufgrund der Rückenbeschwerden nicht in der Lage gefühlt habe,
diese weiter auszuüben, dann noch im kaufmännischen Bereich, wobei sie in
diesem Bereich nie beruflich erwerbstätig gewesen sei. Sie sei schon seit
Jahren arbeitslos, mittlerweile sei sie verheiratet und lebe mit dem Mann
zusammen, wobei sie sozial recht isoliert sei (IV-Nr. 36 S. 16).
9.3 Nach dem Dargelegten ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenabweisung vom 20. März 2015 im Wesentlichen
unverändert geblieben ist. Bei der im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) teilweise
abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ handelt es
sich demnach um eine vorliegend nicht relevante unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts. Eine
lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts ist jedoch nicht geeignet, eine revisionsweise Änderung des
Leistungsanspruches oder eine Neuanmeldung zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_281/2015 vom 24. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Nachdem eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ist,
kann demnach auf die Durchführung einer Invaliditätsberechnung verzichtet
werden.
10. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin