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Entscheid

VSBES.2024.31

Invalidenrente

25. März 2025Deutsch36 min

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste sie

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat

Nikolaus Tamm

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 16. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar 2013

erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg [IV-Nr.] 1). Dabei machte sie die folgende gesundheitliche

Beeinträchtigung geltend: Diabetes mellitus Typ 2, sehr starke Adipositas,

Alopecia Totalis, Angstzustände in Menschenmassen und bei Dunkelheit,

Wirbelsäulenskoliose. Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in

medizinischer Hinsicht und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 24) veranlasste sie

bei den Dres. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, [...],

und C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], eine

bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung. Das

Gutachten wurde am 21. Juni 2014 erstattet (IV-Nr. 36). Nach Vorlage des

Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle des Kantons [...] der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. November 2014 die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 40). Die dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 41) wies sie mit Verfügung vom 20. März 2015 ab (IV-Nr. 43).

1.2 Am 1. Mai 2021 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständigen

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wiederum zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin

Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste nach Rücksprache mit dem

RAD (IV-Nr. 60) bei der Gutachterstelle D.___ (nachfolgend: D.___), [...], ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie, Endokrinologie/Diabetologie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde

am 3. April 2023 erstattet (IV-Nrn. 70.1 – 70.9). Nach Vorlage des Gutachtens

bei der RAD-Ärztin (IV-Nr. 73) veranlasste die Beschwerdegegnerin auf deren

Empfehlung eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...]. Das Gutachten wurde am

12. August 2023 erstattet (IV-Nr. 82). Auf das

Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin (IV-Nr. 86) nahm der psychiatrische

Gutachter Dr. med. E.___ am 22. August 2023 zum Gutachten Stellung und

beantwortete die gestellten Fragen (IV-Nr. 87). Nach Rücksprache mit

dem RAD (IV-Nr. 89) erliess die Beschwerdegegnerin am 29. August 2023

einen Vorbescheid, worin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Anspruchs auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht

gestellt wurde (IV-Nr. 90). Zur Begründung legte die Beschwerdegegnerin

dar, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige eines EU-Staates ([...]). Am

1. Februar 2012 sei sie in die Schweiz eingereist. Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die notwendigen versicherungsmässigen

Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. Gemäss Gutachter

Dr. med. E.___ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die einzige IV-relevante

Störung (Persönlichkeitspathologie) bereits zum Einreisezeitpunkt in die

Schweiz im Jahr 2012 bestanden habe. Das geforderte Beitragsjahr, das vor

Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich sei, habe sie nicht geleistet.

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher nicht. Die gegen den

Vorbescheid erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 95) wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab (IV-Nr. 98;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 16.

Januar 2024 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung

seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2. Eventualiter sei ein gerichtliches

Obergutachten anzuordnen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem

Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 28. Februar

2024 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 19. März 2024

(A.S. 27 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wird ein

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 erhoben. Dieser wird in der Folge

bezahlt (A.S. 29).

5. Am 8. Mai 2024 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 30 f.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals

in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente

wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal

verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198

E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im

Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der bei der Beschwerdeführerin

festgestellte einzige IV-relevante psychische Gesundheitsschaden (in Form einer

Persönlichkeitspathologie) bereits zum Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr

2012 vorgelegen habe. Das geforderte Beitragsjahr, das vor Eintritt des

Versicherungsfalles erforderlich sei, habe die Beschwerdeführerin nicht

geleistet. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen

Leistungsanspruch seien somit nicht erfüllt (A.S. 1 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber zusammenfassend geltend, es sei nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin

bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei, sondern ab welchem Zeitpunkt

diese Erkrankungen zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich

mindestens 40 % während eines Jahres geführt haben. Aufgrund der

Erstanmeldung vom 15. Februar 2013 sei ein bidisziplinäres Gutachten in

Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben worden, das am 21. Juni 2014

erstattet worden sei. Dieses sei zum Schluss gekommen, dass in einer geeigneten

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Dies habe

zur Abweisung des Rentenanspruchs geführt, wobei bereits in der damaligen

Verfügung Erwähnung gefunden habe, dass die Pathologie zum Zeitpunkt der

Einreise in die Schweiz bestanden habe, aber eben ohne invalidisierende

Auswirkungen. Folglich sei ausweislich der Akten erstellt, dass bei und nach

der Einreise, das heisse insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten

Verfügung, keine rentenrelevanten Einschränkungen hätten anerkannt werden können

(A.S. 4 ff.).

6. Vorliegend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung beantragte

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024

zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob

die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt (vgl.

E. II. 5. hiervor).

6.1

6.1.1 Versichert

nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch

versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren

Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben

(Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

6.1.2 Art. 6

Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich

Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen –

nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt

der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder

sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Ein

volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVV in

Verbindung mit Art. 50 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.201) dann

vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder

2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat

oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b

und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften)

aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020

E. 3.2 mit Hinweisen).

6.1.3 Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,

die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge

geleistet haben.

6.2 Vorbehalten bleiben

Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören die

Sozialversicherungsabkommen. Weiter vorbehalten bleiben gemäss Art. 80a

Abs. 1 IVG das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die darin anwendbar erklärte

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR

0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten

für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;

Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2).

6.3 Die am 1. Februar 2012 in die

Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und verfügt

über eine Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B (IV-Nr. 48 S. 1). Damit sind

bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen

Invalidenversicherung grundsätzlich das FZA und die darin anwendbar erklärten

Verordnungen zu beachten (vgl. vorstehend E. II. 6.2 hiervor). Für den hier

streitigen Leistungsanspruch ist schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020

E. 2).

7.

7.1 Mit Blick auf die vorstehend

dargelegten Rechtssätze (vgl. E. II. 6. hiervor) ist zur Beurteilung der

vorliegend strittigen versicherungsmässigen Voraussetzungen demnach der

Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend. Nicht massgebend ist

hingegen der Eintritt des ihr zugrundeliegenden Gesundheitsschadens, sondern es

kommt – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (vgl. E. II. 5.2 hiervor)

– darauf an, wann dessen Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen

ein invalidisierendes Ausmass erreicht haben.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) zur

Begründung fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

notwendigen versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht

erfüllt seien, zumal die einzige IV-relevante Störung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits zum Einreisezeitpunkt in die Schweiz im Jahr 2012

bestanden habe. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle

des Kantons [...] in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 20.

März 2015 (IV-Nr. 43) zum Schluss kam, dass kein andauernder

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Gestützt auf das veranlasste

bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ vom 21. Juni 2014 (vgl.

IV-Nr. 36) legte sie dar, spätestens ab Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin

eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Exposition gegenüber

atemwegsreizenden Stoffen und mit der Möglichkeit von vermehrten Pausen

ganztags zumutbar. Dabei seien Arbeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über 10

kg, in Zwangshaltungen wie kauernd oder kniend, mit repetitivem Bücken, in

repetitiven Rumpfrotationen oder mit repetitivem Treppensteigen zu vermeiden.

Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Dieser

Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Frage, ob die

versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen

leistungsablehnenden Verfügung erfüllt waren, war jedoch im damaligen Verfahren

nicht entscheidend. Die IV-Stelle des Kantons [...] hat sich dazu denn auch nicht

explizit geäussert. Inhaltlich enthält der damalige Entscheid allerdings die

Feststellung, es habe keine Invalidität bestanden. Ob infolgedessen eine

nunmehr andere Beurteilung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die

Beschwerdegegnerin zulässig ist, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt

werden und kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (insbes. E. II. 9.

hiernach) offen gelassen werden.

8. Es ist im Nachfolgenden zu

prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum

letzten rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle des Kantons [...] vom 20. März

2015 (IV-Nr. 43) wesentlich verändert hat.

8.1 In der letzten

leistungsablehnenden Verfügung vom 20. März 2015 stellte

die IV-Stelle des Kantons [...] hauptsächlich auf das bidisziplinäre (rheumatologische

und psychiatrische) Gutachten der Dres. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, [...], und C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], vom 21. Juni 2014 ab (IV-Nr.

36). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Chronisches, vorwiegend

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit aktuell lumbospondylogener Exazerbation DD:

Radikuläre Reizsymptomatik S1 links (ICD-10 M54.5)

-

Rechts/links konvexe

thoracalbetonte Kyphoskoliose, ausgeprägte muskuläre Insuffizienz vom

Beckengürteltyp

-

Osteochondrose sowie

beginnende bilaterale Spondylarthrosen L5/S1, paramediane linksseitige

Discushernie mit möglicher Neuroirritation S1 links sowie nicht

neurokomprimierende kleinere mediane Discushernien L3/L4 und L4/L5 (MRI LWS und

ISG vom 10. April 2014)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1. Tendenz zu Hypermobilität

2. Anamnestisch Chondropathia patella bds.,

aktuell wenig symptomatisch

3. Diabetes mellitus Typ IIb,

insulinpflichtig (ED 2000)

4. Adipositas per magna (aktueller BMI 41

kg/m2)

-

St. n.

laparoskopischer proximaler Roux-Y-Magenbypass-Operation am 8. November 2013

bei Ausgangs-BMI von 45 kg/m2

5. Subklinische Hypothyreose, substituiert,

anamnestisch

6. Alopecia totalis seit 2. Lebensjahr

7. Kontrollbedürftige diastolische

arterielle Hypertonie

8. St. n. möglichen rezidivierenden

depressiven Störungen (ICD-10 F33.4)

9. V. a. spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)

10. Mögliche akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Elementen (ICD-10 Z73.1)

Weiter führten die Gutachter aus, aus

psychiatrischer Sicht zeige sich eine auffällige Anamnese schon seit der

Kindheit mit möglicher Neurotisierung und Entwicklung akzentuierter

Persönlichkeitszüge, die am ehesten im narzisstischen Bereich anzusiedeln seien

und eine teilweise Unsicherheit und Rückzugstendenz erklärten. Die

Beschwerdeführerin weise auch Schwierigkeiten im beziehungsmässigen Bereich auf

und sei beruflich nie richtig integriert gewesen, sie gebe Ängste und

Verstimmungszustände an. Es sei anzunehmen, dass die Körperbeschwerden aufgrund

des psychischen Zustandes akzentuiert würden. Die Beschwerdeführerin verhalte

sich zudem ausgesprochen passiv, es falle auch eine eher negativistische

Haltung auf, was allgemeine Massnahmen massiv erschwere. Obwohl sie einsehe,

psychisch beeinträchtigt zu sein, habe sie bis anhin nie eine konsequente

Therapie aufgesucht, was dringend erforderlich wäre. Aus rheumatologischer

Sicht finde sich ein chronisches, vorwiegend lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit Kyphoskoliose, muskulärer Insuffizienz, Osteochondrosen und beginnenden

Spondylarthrosen sowie Discushernien mit einer möglichen Neuroirritation von S1

links, welche Einschränkungen begründen liessen. Die subjektive

Behinderungsüberzeugung könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Ungünstig

bemerkbar mache sich sicher die Adipositas per magna sowie die metabolische

Situation.

Zur Arbeitsfähigkeit führten die

Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin

grundsätzlich jede Tätigkeit im vollen Umfang möglich, wobei nach der

langjährigen Absenz von einem Arbeitsplatz eine Einarbeitungszeit von einem

Monat notwendig sei, um die volle Leistung zu erreichen. Aus rheumatologischer

Sicht seien der Beschwerdeführerin schwere, wie auch mittelschwere,

insbesondere das Achsenskelett belastende Tätigkeiten nicht möglich.

Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis 10 kg, durchgeführt in

Wechselbelastung seien mit mindestens 80%iger Leistung möglich, eine 20%ige

Einschränkung begründe sich durch vermehrten Pausenbedarf (IV-Nr. 36 S. 19).

8.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

8.2.1 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste bei der Gutachterstelle D.___ (nachfolgend: D.___), [...], ein

polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisches,

endokrinologisches/diabetologisches und rheumatologisches) Gutachten, das am 3.

April 2023 erstattet wurde (IV-Nrn. 70.1 – 70.9). Dem Gutachten lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 70.1 S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-11: 6B41)

2. Chronisches cerviko- und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit thorakal betonter Kyphoskoliose, muskulärer

Insuffizienz und Osteochondrose sowie bilateraler Spondylarthros L5/S1,

paramedian linksseitiger Diskushernie mit möglicher Neuroirritation S1 links

sowie nicht neurokompromittierender kleineren medianen Diskushernien L3/4 und

L4/5 und generalisierten Spondylarthrosen C3-C7

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Adipositas Grad 1

-

Z. n. Magenbypass-OP

2013

2. Arterielle Hypertonie

3. Dyslipidämie

4. Asthma bronchiale

5. Alopezia totalis

6. Diabetes mellitus Typ 2 mit Nephropathie

und Retinopathie (ICD-10: E11.7)

7. Subklinische Hypothyreose, zuletzt

Euthyreose ohne Therapie (ICD-10: E03.9)

8. Hypermobilität, Beighton-Score 7 von 9

Punkten

9. Aktenanamnestisch Chondropathia patellae

beidseits

10. Tendinitis calcarea rechts ED Januar

2023

Weiter führten die Gutachter

aus, aus internistischer Sicht seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

vorhanden. Es habe auch zu keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 70.3). Aus neurologischer Sicht kamen die

Gutachter zum Schluss, dass neurologische Behandlungen oder Rehabilitationen in

der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen seien und auch aktuell nicht

notwendig seien. Eingliederungsmassnahmen seien auf neurologischem Gebiet

uneingeschränkt möglich. Die Prognose sei gut. Ein Gesundheitsschaden liege auf

neurologischem Gebiet nicht vor (IV-Nr. 70.4). Der psychiatrische

Gutachter legte dar, ausgehend von der Diagnose einer "komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6B41)" bestehe derzeit keine

Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Es sei grundsätzlich festzuhalten,

dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten seit mindestens Januar 2014 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (IV-Nr. 70.5). Von

endokrinologischer Seite scheine die Beschwerdeführerin adäquat therapiert. Die

Schilddrüsenhormonwerte sollten im Auge behalten werden. Bei Alopecia

universalis und Hypothyreose sollte besondere Sorgfalt auf den definitiven

Ausschluss eines Diabetes Typ 1 gelegt werden. Diesbezüglich werde eine Bestimmung

der Autoantikörper und des C-Peptids empfohlen, sofern in der letzten Zeit

nicht erfolgt. Dies sei allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

in der aktuellen Situation. Von endokrinologischer Seite habe zu keinem

Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden

(IV-Nr. 70.6). Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin für

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014 attestiert

(IV-Nr. 70.7).

In der Konsensbeurteilung kamen die D.___-Gutachter

zum Schluss, dass angesichts schwerwiegender psychischer Probleme eine

Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei, während aus somatischer Sicht trotz

mehrerer Erkrankungen eine durchaus verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestünde.

Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Situation hätten in

fachübergreifender Hinsicht keine die Einschätzung relativierende

Inkonsistenzen gesehen werden können. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

sei unter optimierter psychiatrischer Therapie durchaus möglich. Die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten liege seit Januar 2014 vor (IV-Nr.

70.1 S. 6 ff.).

8.2.2 Am 24. April 2023 nahm Dr. med.

F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum polydisziplinären D.___-Gutachten vom 3.

April 2023 (IV-Nr. 73). Sie gelangte zum Schluss, dass die vom psychiatrischen

Gutachter rückblickend bis 2014 zurückdatierte vollständige Arbeitsunfähigkeit

aus Sicht des RAD nicht problemlos nachvollzogen werden könne und daher die

Durchführung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens empfohlen werde. Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...], erneut ein psychiatrisches Gutachten, welches am

12. August 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 82). Dem psychiatrischen Gutachten

lassen sich folgende Diagnose entnehmen (IV-Nr. 82 S. 38):

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit insbesondere schizoiden,

ängstlich-vermeidenden, dann aber narzisstischen und emotional-instabilen

Anteilen mit/bei

-

rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom

(F33.01)

Der psychiatrische Gutachter führte im

Weiteren aus, dass er von Seiten der Psychiatrie von einer leichten depressiven

Störung und einer erheblichen kombinierten Persönlichkeitspathologie ausgehe.

Einschränkungen von Seiten des depressiven Zustandsbildes allein dürften nicht

in relevanter Form vorliegen, von Seiten des Hauptmorbus bzw. der kombinierten

Persönlichkeitsstörung aber seien markante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

zu erwarten. Alleine schon aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes mit erheblicher

Anspannung, einem fehlenden Selbstwert, einer erheblichen Unsicherheit, einer

inneren und äusseren Verunsicherung, einer Ängstlichkeit, einem distalen

sichtbaren und anhaltenden Tremor, sehe er die Beschwerdeführerin in einem

Arbeitsprozess unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht. Des Weiteren sehe

er aufgrund eines rigid anmutenden ängstlich betonten Vermeidungsverhaltens

eigentlich jegliche Art von Tätigkeiten nicht als realistisch an. Unter Beizug

des Mini-ICF sehe er aufgrund der Befundlage von Seiten der

Persönlichkeitsstörung in den Bereichen Flexibilität und Umstellfähigkeit, in

den Bereichen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit,

dann aber auch in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit, in

der Teamfähigkeit, dann aber auch in den Bereichen Planung und Strukturierung

von Aufgaben zumindest mittelgradige, wenn nicht schwere Beeinträchtigungen.

Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung familiärer

Beziehungen wie auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten dürften leicht- bis

mittelgradig beeinträchtigt sein. Im Kontext dieser Funktionseinschränkungen sehe

er die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen wie auch in einer

angepassten Tätigkeit derzeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht als

arbeitsfähig an. Rückwirkend gesehen gehe er von den heutigen Verhältnissen

seit Jahren aus. Prognostisch gesehen dürften sich die aktuellen Verhältnisse

angesichts doch recht eingeschränkter Behandlungsoptionen auch über die kommenden

Jahre nicht in relevanter Art ändern lassen (IV-Nr. 82 S. 41 f.).

Auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin

hin (IV-Nr. 86) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ am

22. August 2023 zum Gutachten Stellung und beantwortete die gestellten

Fragen (IV-Nr. 87). Er führte aus, die Persönlichkeitspathologie (F61.0)

der Beschwerdeführerin dürfte sich spätestens seit der Adoleszenz bemerkbar

gemacht haben bzw. spätestens seit diesem Zeitpunkt virulent gewesen sein.

Spätestens seit dem Jahre 2006 mit der Beendigung ihrer Tätigkeit in der Pflege

dürften sich die Beschwerden auch in relevanter Art in der Arbeitsfähigkeit gezeigt

haben, zumal ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit mehr habe realisiert

werden können. Mit der Ausreise in die Schweiz im Jahr 2012 und im Kontext

ihrer nicht einfachen familiären Situation (Krankheit eines der Kinder) dürfte

eine gewisse Akzentuierung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits

zuvor virulent gewesenen Leidens stattgefunden haben. Mehr lasse sich leider

nicht sagen.

9.

9.1 In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 16. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 3. April 2023 (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) und das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 (vgl. E.

II. 8.2.2 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Das

polydisziplinäre Gutachten der D.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E.___ geniessen vollen Beweiswert, entsprechen sie doch sämtlichen

Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Sie stammen von

unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche

fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten

die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die

wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich

die einzelnen Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In der interdisziplinären Besprechung

gelangten die Experten sodann zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund

der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Die Gutachten werden damit

den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht.

9.1.1 Im Zusammenhang mit dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 rügt die

Beschwerdeführerin einzig, dass es sich bei diesem Gutachten um eine

unzulässige «second opinion» handle (Beschwerde N. 15 Ziff. VII

S. 6; A.S. 9).

9.1.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1

ATSG ist die IV-Stelle verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen

Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn

ihr bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein

erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines

Zweitgutachtens («second opinion») nicht beliebig erfolgen. Sofern offene

Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll

dies in erster Linie mit den Verfasserinnen und Verfassern des betreffenden

Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die

Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger somit nicht das

Recht, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten

Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Abgesehen davon, dass

die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

9.1.1.2 Aus der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 24. April 2023 haben sich Umstände ergeben,

welche die Beschwerdegegnerin veranlassten, ein neues psychiatrisches Gutachten

in Auftrag zu geben. Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, dass die vom

psychiatrischen Gutachter rückblickend bis 2014 zurückdatierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des RAD nicht problemlos nachvollzogen werden

könne. Die im vorangegangenen psychiatrischen Gutachter durch Dr. med. C.___

beschriebene Symptomatik mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit bei

leicht zum depressiven Pol verschobener Affektlage und anamnestischem

Vermeidungsverhalten (nicht in der Untersuchungssituation!) reichten aus

RAD-Sicht nicht aus für die Diagnose einer komplexen PTBS, zumal der emotionale

Missbrauch in der Kindheit zwar nicht ausgeschlossen, der sexuelle Missbrauch

durch einen Therapeuten aber rein hypothetisch sei. Von 2015 bis 2018 sei eine

ambulante Psychotherapie erfolgt, danach nicht mehr. Unter der Einnahme von

Cipralex ab 2018 fühle sich die Beschwerdeführerin zudem "psychisch

leidlich stabil" (Aussage gegenüber dem Gutachter). Im September 2020

hätten die G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig, festgehalten. Aus RAD-Sicht könne somit ab dem Zeitpunkt

September 2020 eine gewisse Verschlechterung der psychischen Situation

nachvollzogen werden. Die vom aktuellen Gutachter postulierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit retrospektiv bis 2014 sei aus Sicht des RAD nicht zwanglos

nachvollziehbar und auch in Zusammenhang mit den diversen zwischenzeitlich erst

im Verlauf zusätzlich beeinflussenden psychosozialen Kontextfaktoren (Geburt

von drei Kindern, Kind mit Autismus) nicht spezifisch diskutiert worden. Der

aktuelle Gutachter beschreibe zudem einen Mini ICF, der nicht umfänglich

nachvollziehbar und in Einklang mit dem beschriebenen Psychostatus sei. Es

werde auch nicht klar, wie die Graduierung des Mini ICF erfolgt sei. Es würden

nur teilweise Beispiele und Erklärungen dargeboten (bspw. sei die Beurteilung

der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit nicht nachvollziehbar). Ebenso werde

nicht klar, weshalb ein Drogenkonsum im Mini ICF erwähnt werde (12:

Selbstpflege und Selbstfürsorge), der sonst nirgendwo diskutiert worden sei.

Der RAD empfehle daher die Durchführung eines erneuten psychiatrischen

Gutachtens. Die von der RAD-Ärztin erhobenen Diskrepanzen sind ohne Zweifel Gründe

genug, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine

weitere Begutachtung anordnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Eine medizinische

Abklärung war daher angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge denn

auch keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 25. April

2023 (IV-Nr. 76) angekündigte psychiatrische Begutachtung. Nach Gesagtem wurde

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ nicht zwecks Einholung einer

unzulässigen Zweitmeinung veranlasst. Die diesbezügliche Rüge erweist sich

daher als unbegründet.

9.1.2 Im übrigen blieb der Inhalt bzw. Beweiswert

des polydisziplinären wie auch des psychiatrischen Gutachtens unter den

Parteien unbestritten. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten

der Gutachterstelle D.___ vom 3. April 2023 und das beweiswertige

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 abgestellt

werden.

9.2 Da sich die IV-Stelle des

Kantons [...] im Rahmen der Verfügung vom 20. März 2015 im Wesentlichen

auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ vom 21. Juni

2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) gestützt hat, sind für den nachfolgenden

Vergleich insbesondere die rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen heranzuziehen.

Es ist zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 9.2.1

hiernach) und dann auf die psychische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

(vgl. E. II. 9.2.3 hiernach) einzugehen:

9.2.1 Der rheumatologische D.___-Gutachter

stellte in seinem Teilgutachten die Diagnose eines «chronischen cerviko- und

lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit thorakal betonter Kyphoskoliose,

muskulärer Insuffizienz und Osteochondrose sowie bilateraler Spondylarthrose

L5/S1, paramedian linksseitiger Diskushernie mit möglicher Neuroirritation S1

links sowie nicht neurokompromittierenden kleineren medianen Diskushernien L3/4

und L4/5 und generalisierten Spondylarthrosen C3 – C7» als solche mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnose deckt sich weitgehend mit

jener im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. B.___ vom 21. Juni

2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor). So hielt der D.___-Gutachter denn auch fest,

den Einschätzungen im rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2014 könne

gefolgt werden, insbesondere, dass in der Tätigkeit als

Verwaltungsfachangestellte keine wesentlichen Einschränkungen von rein

rheumatologischer Seite her zu begründen seien. Die zugestandene 20%ige

Leistungsminderung für Pausen und Entlastungsstellen sei grosszügig und werde

den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mehr als gerecht

(IV-Nr. 70.7 S. 10). Sodann attestierte der rheumatologische Gutachter der D.___

der Beschwerdeführerin eine seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014

bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 70.7 S.

14). Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht in rechtlich relevanter Weise verändert hätte, ist

demnach nicht ersichtlich.

9.2.2 Da auf dem medizinischen

Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Neurologie und der Endokrinologie weder in

der Vergangenheit noch aktuell entsprechende Diagnosen oder

Gesundheitsstörungen ausgewiesen werden, ist sowohl aus internistischer als

auch neurologischer und endokrinologischer Sicht nicht von einem veränderten

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. So stellten der Internist

in seinem Teilgutachten vom 11. Januar 2023 (IV-Nr. 70.3 S. 9 f.), die

Neurologin im Rahmen ihres neurologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 70.4

S. 8 f.) und der Experte in seinem endokrinologischen Teilgutachten vom

13. Februar 2023 (IV-Nr. 70.6 S. 10 f.) fest, das Belastungsprofil sei

nicht eingeschränkt und es habe zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.

9.2.3 Ein Vergleich des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 12. August 2023 mit dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2014 ergibt

sodann, dass der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben ist.

So führte Dr. med. C.___ folgende Untersuchungsbefunde auf (IV-Nr. 36 S. 15):

Die Beschwerdeführerin sei von adipöser Statur gewesen, habe äusserlich

ordentlich gewirkt, das Bewusstsein sei klar gewesen, die Orientierung allseits

erhalten. Es habe sich keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden. Der

Gedankengang sei formal unauffällig gewesen, auf die Fragen eingehend, wobei

sich eine negativistische Haltung bemerkbar gemacht habe. Sie fühle sich

schnell nicht verstanden und reagiere teilweise gekränkt, sie ziehe sich dann

auch schnell zurück. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und

psychotische Phänomene gefunden. Der Affekt sei euthym, freundlich gewesen, es

sei aufgefallen, wie die Beschwerdeführerin teilweise den Blickkontakt gemieden

und gehemmt gewirkt habe. Sie denke manchmal an Suizid, sie habe

Verstimmungszustände, manchmal weine sie, dann gehe es wieder besser. Sie habe

Ängste unter grossen Menschenmengen angegeben, die schon seit Jahren

persistierten und auch in der Dunkelheit, weswegen sie eine Begleitung

benötige. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen, ebenfalls die

gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch sei sie unauffällig

gewesen. Dem Gutachten von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 82 S. 28 ff.) ist ein im

Wesentlichen ähnlicher Untersuchungsbefund zu entnehmen. So führte der

Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin einfach gekleidet, doch aber

gepflegt erschienen sei. Sie präsentiere sich ohne Kopfhaar, wirke deutlich

angespannt, leicht verlangsamt, vor allem aber zittrig. Sie habe sich deutlich

verunsichert, durchgängig sehr, sehr unsicher gezeigt, wie unter Druck. Das

Bewusstsein habe sich klar und wach präsentiert, die Orientierung sei in allen

vier Ebenen gegeben gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit, die

Aufmerksamkeitsfähigkeit wie auch die Aufmerksamkeitsspanne und die mnestischen

Funktionen hätten im klinischen Interview keine relevanten Einschränkungen

gezeigt, auch seien keine Wortfindungsstörungen auszumachen gewesen. Das

formale Denken habe sich umständlich, leicht verlangsamt, ansonsten aber

unauffällig präsentiert. Insbesondere sei keine Sprunghaftigkeit, kein

Abschweifen, keine Inkohärenz, keine Zerfahrenheit, keine Verwirrt- oder

Verworrenheit auszumachen gewesen. Denkinhaltlich sei auffällig gewesen, dass

sie redundant über ihre Ängste, ihre Angstzustände, ihre Ängste unter die Leute

zu gehen usw. berichtet habe, was auf ein Gedankenkreisen verweisen dürfte.

Denkinhaltliche Auffälligkeiten im Sinne von Wahrnehmungsstörungen,

Wahnwahrnehmungen Wahninhalten oder Ich-Störungen seien nicht auszumachen

gewesen. Energetisch und antriebsmässig habe sie leicht reduziert gewirkt.

Psychovegetativ habe sie über Schlafprobleme im Sinne von Ein- und

Durchschlafstörungen berichtet. Die Suizidalität bzw. Suizidgedanken im aktiven

Sinne seien verneint worden, selbstverletzende Tendenzen im Sinne von sich

kneifen und kratzen seien bejaht worden. Psychomotorisch habe sie innerlich wie

äusserlich unruhig, deutlich angespannt gewirkt, auch habe sie einen dauernden

Tremor an beiden unteren Schenkeln und den Füssen präsentiert. Zur Beurteilung

führte Dr. med. E.___ aus, in seiner Untersuchung habe er eine leicht

depressive Beschwerdeführerin vorgefunden, weiter eine leichte

Antriebsproblematik, eine Beschwerdeführerin mit Schlafstörungen, einer

Appetitproblematik, einer fehlenden Libido. Des Weiteren eine Beschwerdeführerin,

mit einem deutlich eingeschränkten Selbstwert, wahrscheinlich auch einer

erheblichen Schuld- und Schamproblematik, welche sie allerdings nicht habe

artikulieren können. Diese Befunde könnten im Rahmen eines depressiven

Zustandsbildes verstanden werden, der Ausprägungsgrad allerdings dürfte nicht

all zu relevanter Art sein. So gesehen gehe er diagnostisch von einer leichten

depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.10) aus. Unter Annahme,

bereits anamnestisch wiederholt aufgetretener depressiver Episoden,

wahrscheinlich bereits in der Kinder- und Jugendzeit, gehe er zusammenfassend

von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit

somatischem Syndrom (F33.01) aus. Einschränkungen von Seiten des depressiven

Zustandsbildes allein dürften nicht in relevanter Form vorliegen (IV-Nr. 82 S. 41). Dr. med. C.___ legte in

seiner Beurteilung (IV-Nr. 36 S. 17) dar, dass aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin angenommen werden könne, dass sie möglicherweise in der

Vergangenheit unter zeitweisen depressiven Verstimmungen gelitten habe. Aktuell

würden je nach Umständen noch Verstimmungen auftreten, die offensichtlich nicht

dauerhaft vorhanden seien und dadurch auch nicht die Kriterien für eine

depressive Störung erfüllten. Diesbezüglich bestehe eine weitgehende Remission.

Der stimmungsmässige Verlauf hänge von verschiedenen Umgebungsfaktoren ab. Die

Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht zu gering, um dadurch eine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können, die Beschwerden seien

überwindbar und könnten mit entsprechenden Therapiemassnahmen auch verbessert

werden. Ein Vergleich der dargelegten Untersuchungsbefunde, der gestützt darauf

gestellten Diagnosen wie auch die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen der

beiden Experten führen zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer rechtlich

relevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Ein

weiterer Vergleich der von Dr. med. E.___ gestellten Diagnose einer "kombinierten

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit insbesondere schizoiden,

ängstlich-vermeidenden, dann aber narzisstischen und emotional-instabilen

Anteilen" mit jener Diagnose von Dr. med. C.___ ("mögliche

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Elementen (ICD-10

Z73.1") ergibt wiederum lediglich eine nicht relevante unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts.

So führte Dr. med. E.___ aus, im Vordergrund stehend, habe er eine deutlich

alterierte, wenn nicht verschrobene, im Kontakt nicht spürbare, zittrige,

deutlich verunsicherte, soziale Kontakte meidende, besorgte, zeitweise

narzisstisch anmutende, vor allem aber angstgeplagte, ängstlich meidende,

zurückgezogene und völlig auf ihre drei Kinder bezogene bzw. fixierte

Beschwerdeführerin vorgefunden, welche vom sozialen Gefüge her ausser ihrer

Kernfamilie kaum soziale Kontakte pflegen dürfte. Diese auffällige Befundlage

lasse sich mit einem depressiven Zustandsbild allein nicht erklären. Vielmehr

würden diese Befunde auf relevante Auffälligkeiten von Seiten der

Persönlichkeit verweisen. Im Kontext bereits früh aufgetretener Auffälligkeiten

des ängstlich-meidenden Formenkreises und einer sozialen Isolation im Verbund

mit traumatisierenden Erfahrungen von Seiten der Peergroup, im Verbund

möglicherweise auch sexuell traumatisierenden Erlebnissen, einer

beeinträchtigten Entwicklung, auffälligen Beziehungsgestaltung bis dato und

einer noch deutlich auffälligeren Arbeitsbiographie, dies alles anhaltend bis

dato, und der aktuellen Befundlage gehe er von einer Persönlichkeitsstörung

(F60) aus (IV-Nr. 82 S. 36 f.). Rückwirkend gehe er von den heutigen

Verhältnissen seit Jahren aus (IV-Nr. 82 S. 42). In seinem

Ergänzungsschreiben vom 22. August 2023 (IV-Nr. 87) führte er zur

retrospektiven Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin aus,

die Persönlichkeitspathologie (F61.0) der Beschwerdeführerin dürfte sich

spätestens seit der Adoleszenz bemerkbar gemacht haben bzw. spätestens seit

diesem Zeitpunkt virulent gewesen sein. Spätestens seit dem Jahre 2006 mit der

Beendigung ihrer Tätigkeit in der Pflege dürften sich die Beschwerden auch in

relevanter Art in der Arbeitsfähigkeit gezeigt haben, zumal ab diesem Zeitpunkt

keine Arbeitstätigkeit mehr habe realisiert werden können. Mit der Ausreise in

die Schweiz 2012 und im Kontext ihrer nicht einfachen familiären Situation

(Krankheit eines der Kinder) dürfte eine gewisse Akzentuierung eines mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zuvor virulent gewesenen Leidens

stattgefunden haben. Dr. med. C.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass

zusammenfassend angenommen werden müsse, dass bei der Beschwerdeführerin

möglicherweise eine neurotische Fehlentwicklung stattgefunden habe, die sicher

massgeblich beeinflusst gewesen sei durch die totale Alopezie. Ungünstig

beeinflusst worden sei der psychische Zustand sicher auch durch die Adipositas.

Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin kaum tragende Beziehungen gepflegt

habe, schon seit der Kindheit eher einzelgängerisch gewesen sei. Sie habe ein

gestörtes Essverhalten mit teilweisen gefährlichen Ausmassen im Rahmen des

Diabetes mellitus entwickelt, in dem es zu Blutzuckerentgleisungen gekommen

sei, wie sie heute angebe. Beruflich sei sie auch nie richtig integriert

gewesen. Sie weise mittlerweile zwei Ausbildungen auf, eine in der Altenpflege,

wo sie sich aufgrund der Rückenbeschwerden nicht in der Lage gefühlt habe,

diese weiter auszuüben, dann noch im kaufmännischen Bereich, wobei sie in

diesem Bereich nie beruflich erwerbstätig gewesen sei. Sie sei schon seit

Jahren arbeitslos, mittlerweile sei sie verheiratet und lebe mit dem Mann

zusammen, wobei sie sozial recht isoliert sei (IV-Nr. 36 S. 16).

9.3 Nach dem Dargelegten ist somit

zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit der letzten Rentenabweisung vom 20. März 2015 im Wesentlichen

unverändert geblieben ist. Bei der im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2014 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) teilweise

abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ handelt es

sich demnach um eine vorliegend nicht relevante unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts. Eine

lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts ist jedoch nicht geeignet, eine revisionsweise Änderung des

Leistungsanspruches oder eine Neuanmeldung zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_281/2015 vom 24. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nachdem eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ist,

kann demnach auf die Durchführung einer Invaliditätsberechnung verzichtet

werden.

10. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin