VSBES.2024.311
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
1. Dezember 2025Deutsch14 min
mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ AG in [...] war der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.
Juni 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK S. 79). Am 31. Januar 2020 geriet die B.___
AG in Konkurs, der am 22. November 2022 geschlossen wurde (s.
Handelsregisterauszug, AK S. 142).
1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
war bis zur Auflösung der Gesellschaft als einziges Mitglied des
Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (AK S. 142 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin
verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2024 zur
Bezahlung von CHF 110’551.45 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend
den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 sowie die Lohndividende pro
2020 vom 15. November 2022 (AK S. 79 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AK S. 67 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Oktober
2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 29. November 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 29. Oktober 2024 betreffend die Verfügung Nr. [...]
vom 7. August 2024 (…) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer der [Beschwerdegegnerin] den mit Verfügung vom 7. August 2024
geforderten Betrag von CHF 110'551.45 nicht schuldig ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
(A.S. 24 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 6. März 2025 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 35 ff.), während die
Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt
(s. A.S. 47 f.).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers gibt am 28. April 2025 zwei Kostennoten zu den Akten (A.S. 50
ff.). Diese gehen am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 53), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der
Höhe von CHF 110’551.45 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung
dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin B.___ AG ihren Sitz
im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch
örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54
Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung
des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,
N 1041).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
3.1.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,
a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,
a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des
Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das
Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
3.1.2
Da über die B.___ AG der Konkurs
eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto (AK S. 120
ff.), zwei Konkursverlustscheinen vom 15. November 2022 (AK S. 157 f.)
sowie drei Abschreibungen von Beiträgen (AK S. 127 ff.). Daraus geht
ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 110’551.45 (84'822.00
+ 17'263.35 + 8'466.10) hervor. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese
Forderung als solche keine Einwände. Da
zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der
Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über
den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O.,
N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung sind
folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen.
3.2
Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG
(in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung)
verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem die
Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf
von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder
aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der seit
1.
Januar 2020 geltenden Fassung). Die Ausgleichskasse, welche im Rahmen
eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet, hat in der Regel dann
ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn der Kollokationsplan und das Inventar
zur Einsicht aufgelegt und daraus für sie ein Verlust ersichtlich wird
(Reichmuth, a.a.O., N 834). Im vorliegenden Fall lag der Kollokationsplan,
wonach die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beitragsforderung vollumfänglich zu
Verlust kam, vom 20. August bis 8. September 2022 auf (AK S. 211 + 222).
Ausnahmsweise kann die fristauslösende Schadenskenntnis schon vor diesem
Regelzeitpunkt gegeben sein, wobei diesbezüglich ein strenger Massstab
anzulegen ist und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des
entstandenen Schadens verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom
13.
März 2024 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, dies sei hier
der Fall; es seien die Konkursakten einzuholen, um zu klären, welche Auskünfte
das Konkursamt der Beschwerdegegnerin vor der Auflage des Kollokationsplans erteilt
habe (A.S. 45). Ob bereits dieser Einwand für sich allein genommen die Edition der
Konkursakten gebietet, kann indes offenbleiben, da deren Beizug auch in einem
anderen Zusammenhang zu prüfen ist (s. E. II. 4.2.2 hiernach).
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er
der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit
die Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und
Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren
Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts
9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193
E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die
Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass
der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit
des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +
745).
4.2
4.2.1
Die B.___ AG hat geschuldete
Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 110’551.45 nicht bezahlt (E. II.
3.1.3
hiervor) und damit ihre Beitragspflicht verletzt. Die Nichtbezahlung von
Beiträgen kann indes allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall
erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für
sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des
Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1; Reichmuth, a.a.O., N 669). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich
dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität gelingt,
die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält
(sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht
zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst andere
Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt,
welche für das Überleben des Unternehmens wesentlich sind, gleichzeitig aber
auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Situation
annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert
nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur
vorübergehender Natur sein, d.h. er darf nicht Jahre andauern, sondern nur
Monate (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.1
f. und 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1). Es obliegt im Rahmen einer gesteigerten
Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe
zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von
Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise
beizubringen oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht
geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind sie nicht ohne
weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom
20.
März 2024 E. 5.4 und 9C_861/2018
vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
4.2.2
Der
Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 16. September 2024 (AK
S. 67 ff.) den Beweisantrag gestellt, es seien die vollständigen Akten des
Konkursamtes über die B.___ AG beizuziehen (AK S. 68). Damit sollte
nachgewiesen werden, dass sich die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019/2020 zwar
in einer schwierigen finanziellen Situation befand, allerdings ernsthafte Aussichten
auf eine Sanierung bestanden. Neben den Abzahlungsplänen mit der
Beschwerdegegnerin seien auch mit zahlreichen anderen Gläubigern
Übergangslösungen gefunden worden, um das Überleben der Gesellschaft während
der aus damaliger Sicht bloss vorübergehenden finanziellen Schräglage zu
ermöglichen. Die Beitragsleistungen seien zudem im Zeitpunkt der Lohnzahlungen
ausreichend gedeckt gewesen und zudem in der Budgetplanung sowie der
Offertstellung der Gesellschaft berücksichtigt worden (AK S. 69 f.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtete indes mit Zwischenentscheid vom 19. September
2024.
darauf, die Konkursakten zu edieren (AK S. 63 f.). Eine nähere
Begründung fehlt; der Entscheid belässt es vielmehr bei der Feststellung, diese
Akten würden voraussichtlich nicht benötigt, um die streitige
Haftungsvoraussetzung der grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften zu
überprüfen, und wenn dies doch der Fall wäre, würden sie von Amtes wegen
eingeholt. Letzteres unterblieb freilich in der Folge. Im Einspracheentscheid
wurde sodann festgehalten, es sei weder aktenkundig noch im Rahmen des
Einspracheverfahrens belegt worden, dass die B.___ AG in den Jahren 2019/2020 ernsthafte
Sanierungsmassnahmen und konkrete Vorkehrungen zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft getroffen hätte (A.S. 6 Ziff. 2.2.10). Die
Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer sich nicht damit
begnügte, einen Rechtfertigungs- resp. Exkulpationsgrund geltend zu machen, indem
er vorbrachte, er habe versucht, die Gesellschaft in einer vorübergehenden schwierigen
Situation zu retten und ihre Zahlungsverpflichtungen durch Vereinbarungen mit
den Gläubigern in den Griff zu bekommen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei
auch auf ein konkretes Beweismittel in Form der Konkursakten. Da er selbst aber
keinen Zugriff darauf hatte, war er nicht in der Lage, einzelne Belege aus
diesen Akten beizubringen, weshalb es genügen muss, dass er deren Edition
beantragt hat. Andererseits lässt sich auch nicht sagen, es sei von vornherein
ausgeschlossen, in den Konkursakten sachdienliche Unterlagen zu finden. In der
Beschwerdeschrift werden insbesondere diverse Belege für die Zeit von 2018 bis
2020.
erwähnt, welche sich in den fraglichen Akten befinden und
Sanierungsbemühungen belegen könnten, nämlich Abzahlungsvereinbarungen mit den
Gläubigern der B.___ AG, Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin,
Auszüge sämtlicher Konten der Gesellschaft, Buchhaltungsunterlagen,
Revisionsberichte und Schreiben der Revisionsstelle, Mitarbeiterlisten sowie
die Kündigungsschreiben für die entlassenen Mitarbeiter (A.S. 9). Im Übrigen wird
in der Beschwerde zu den Sanierungsmassnahmen ergänzt, es sei auch neues
Kapital in die Gesellschaft eingebracht worden (A.S. 15). Mit diesen
Vorbringen ist zwar keineswegs dargetan, dass ein Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgrund vorliegt. Vielmehr erscheint es schon mit Blick darauf, dass die
Beschwerdegegnerin mit ihrer privilegierten Forderung vollumfänglich zu Verlust
kam, als nicht sehr wahrscheinlich, dass realistische Sanierungsaussichten
bestanden. Es besteht aber nicht eine Klarheit, welche den Verzicht auf den
Beizug der Konkursakten rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin wird dies
nachzuholen und anschliessend neu zu entscheiden haben.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in
dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und
die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat – wie
es bereits im Einspracheverfahren hätte geschehen sollen – die vollständigen
Akten des Konkursamtes über die B.___ AG einzuholen und dem Beschwerdeführer
Einsicht darin zu gewähren. Sodann hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach
weiteren Abklärungen, die sich aufgrund der Konkursakten ergeben, neu über die Schadenersatzpflicht
des Beschwerdeführers zu befinden, mit besonderem Augenmerk auf die Frage der
Verjährung der Schadenersatzforderung und das Vorliegen von Rechtsfertigungs-
resp. Exkulpationsgründen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab
1.
Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF
250.00
bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11,
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
6.2
Die Vertreterin
des Beschwerdeführers macht in ihren beiden Kostennoten folgenden Zeitaufwand geltend:
·
4.
Dezember
2024.
(19. November bis
4.
Dezember 2024, A.S. 52): 17 Stunden
·
31.
März 2025 (13.
Januar bis 11. März 2025, A.S. 51): 10,09 Stunden
Als Stundenansatz veranschlagt die
Vertreterin bei einigen Verrichtungen CHF 300.00 und bei einigen nur CHF
200.00, ohne dass dies erläutert würde. Honorare von mehr als CHF 280.00 pro
Stunde werden indes nur bei rechtlich und / oder vom Sachverhalt her ganz ausserordentlichen
Fällen vergütet. Dies trifft hier nicht zu. Einerseits besteht zu den sich
stellenden Rechtsfragen eine gefestigte Praxis. Andererseits sind die Akten
auch nicht derart umfangreich, dass es den Rahmen sprengen würde, mit dem bei
solchen Schadenersatzverfahren zu rechnen ist. Reduziert man den Stundenansatz
von CHF 300.00 auf CHF 280.00, während man denjenigen von CHF 200.00
unverändert lässt, so ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'065.20.
Der Aufwand für die Beschwerdeschrift von 16,75 Stunden erscheint indes zu hoch.
Wohl handelte es sich um relativ umfangreiche Akten, und die Vertreterin
übernahm das Mandat erst nach dem Einspracheentscheid, musste sich also in den
Fall einarbeiten. Dabei konnte sie jedoch immerhin auf die Argumentation in der
Einsprache aufbauen. Zudem ist die Beschwerdeschrift mit 13 Seiten nicht
übermässig lang. Entsprechendes gilt für die Replik mit 9,5 Stunden
Aufwand und zwölf Seiten, zumal die Beschwerdeantwort, auf die sie sich bezog,
nur knapp drei Seiten umfasst. Die Entschädigung ist folglich um einen Drittel
auf CHF 4'043.45 zu kürzen. Einschliesslich CHF 255.00 Auslagen und
CHF 348.20 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 4'646.65.
7. In Beschwerdesachen nach Art.
52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art.
61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'646.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann