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Entscheid

VSBES.2024.311

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

1. Dezember 2025Deutsch14 min

mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

Source so.ch

Urteil vom 1. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ AG in [...] war der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.

Juni 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK S. 79). Am 31. Januar 2020 geriet die B.___

AG in Konkurs, der am 22. November 2022 geschlossen wurde (s.

Handelsregisterauszug, AK S. 142).

1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

war bis zur Auflösung der Gesellschaft als einziges Mitglied des

Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (AK S. 142 f.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin

verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2024 zur

Bezahlung von CHF 110’551.45 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend

den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 sowie die Lohndividende pro

2020 vom 15. November 2022 (AK S. 79 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AK S. 67 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Oktober

2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 29. November 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 29. Oktober 2024 betreffend die Verfügung Nr. [...]

vom 7. August 2024 (…) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer der [Beschwerdegegnerin] den mit Verfügung vom 7. August 2024

geforderten Betrag von CHF 110'551.45 nicht schuldig ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

(A.S. 24 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 6. März 2025 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 35 ff.), während die

Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt

(s. A.S. 47 f.).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers gibt am 28. April 2025 zwei Kostennoten zu den Akten (A.S. 50

ff.). Diese gehen am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 53), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 110’551.45 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin B.___ AG ihren Sitz

im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch

örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54

Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung

des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,

N 1041).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

3.1.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,

a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,

a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des

Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

3.1.2

Da über die B.___ AG der Konkurs

eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto (AK S. 120

ff.), zwei Konkursverlustscheinen vom 15. November 2022 (AK S. 157 f.)

sowie drei Abschreibungen von Beiträgen (AK S. 127 ff.). Daraus geht

ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 110’551.45 (84'822.00

+ 17'263.35 + 8'466.10) hervor. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese

Forderung als solche keine Einwände. Da

zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der

Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über

den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O.,

N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung sind

folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen.

3.2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG

(in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung)

verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem die

Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf

von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder

aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der seit

1.

Januar 2020 geltenden Fassung). Die Ausgleichskasse, welche im Rahmen

eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet, hat in der Regel dann

ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn der Kollokationsplan und das Inventar

zur Einsicht aufgelegt und daraus für sie ein Verlust ersichtlich wird

(Reichmuth, a.a.O., N 834). Im vorliegenden Fall lag der Kollokationsplan,

wonach die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beitragsforderung vollumfänglich zu

Verlust kam, vom 20. August bis 8. September 2022 auf (AK S. 211 + 222).

Ausnahmsweise kann die fristauslösende Schadenskenntnis schon vor diesem

Regelzeitpunkt gegeben sein, wobei diesbezüglich ein strenger Massstab

anzulegen ist und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des

entstandenen Schadens verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom

13.

März 2024 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, dies sei hier

der Fall; es seien die Konkursakten einzuholen, um zu klären, welche Auskünfte

das Konkursamt der Beschwerdegegnerin vor der Auflage des Kollokationsplans erteilt

habe (A.S. 45). Ob bereits dieser Einwand für sich allein genommen die Edition der

Konkursakten gebietet, kann indes offenbleiben, da deren Beizug auch in einem

anderen Zusammenhang zu prüfen ist (s. E. II. 4.2.2 hiernach).

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit

die Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts

9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193

E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die

Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass

der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +

745).

4.2

4.2.1

Die B.___ AG hat geschuldete

Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 110’551.45 nicht bezahlt (E. II.

3.1.3

hiervor) und damit ihre Beitragspflicht verletzt. Die Nichtbezahlung von

Beiträgen kann indes allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall

erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für

sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des

Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1; Reichmuth, a.a.O., N 669). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich

dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität gelingt,

die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält

(sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht

zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst andere

Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt,

welche für das Überleben des Unternehmens wesentlich sind, gleichzeitig aber

auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Situation

annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert

nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur

vorübergehender Natur sein, d.h. er darf nicht Jahre andauern, sondern nur

Monate (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.1

f. und 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1). Es obliegt im Rahmen einer gesteigerten

Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe

zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von

Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise

beizubringen oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht

geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind sie nicht ohne

weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom

20.

März 2024 E. 5.4 und 9C_861/2018

vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 16. September 2024 (AK

S. 67 ff.) den Beweisantrag gestellt, es seien die vollständigen Akten des

Konkursamtes über die B.___ AG beizuziehen (AK S. 68). Damit sollte

nachgewiesen werden, dass sich die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019/2020 zwar

in einer schwierigen finanziellen Situation befand, allerdings ernsthafte Aussichten

auf eine Sanierung bestanden. Neben den Abzahlungsplänen mit der

Beschwerdegegnerin seien auch mit zahlreichen anderen Gläubigern

Übergangslösungen gefunden worden, um das Überleben der Gesellschaft während

der aus damaliger Sicht bloss vorübergehenden finanziellen Schräglage zu

ermöglichen. Die Beitragsleistungen seien zudem im Zeitpunkt der Lohnzahlungen

ausreichend gedeckt gewesen und zudem in der Budgetplanung sowie der

Offertstellung der Gesellschaft berücksichtigt worden (AK S. 69 f.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtete indes mit Zwischenentscheid vom 19. September

2024.

darauf, die Konkursakten zu edieren (AK S. 63 f.). Eine nähere

Begründung fehlt; der Entscheid belässt es vielmehr bei der Feststellung, diese

Akten würden voraussichtlich nicht benötigt, um die streitige

Haftungsvoraussetzung der grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften zu

überprüfen, und wenn dies doch der Fall wäre, würden sie von Amtes wegen

eingeholt. Letzteres unterblieb freilich in der Folge. Im Einspracheentscheid

wurde sodann festgehalten, es sei weder aktenkundig noch im Rahmen des

Einspracheverfahrens belegt worden, dass die B.___ AG in den Jahren 2019/2020 ernsthafte

Sanierungsmassnahmen und konkrete Vorkehrungen zur Sicherung der

Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft getroffen hätte (A.S. 6 Ziff. 2.2.10). Die

Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer sich nicht damit

begnügte, einen Rechtfertigungs- resp. Exkulpationsgrund geltend zu machen, indem

er vorbrachte, er habe versucht, die Gesellschaft in einer vorübergehenden schwierigen

Situation zu retten und ihre Zahlungsverpflichtungen durch Vereinbarungen mit

den Gläubigern in den Griff zu bekommen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei

auch auf ein konkretes Beweismittel in Form der Konkursakten. Da er selbst aber

keinen Zugriff darauf hatte, war er nicht in der Lage, einzelne Belege aus

diesen Akten beizubringen, weshalb es genügen muss, dass er deren Edition

beantragt hat. Andererseits lässt sich auch nicht sagen, es sei von vornherein

ausgeschlossen, in den Konkursakten sachdienliche Unterlagen zu finden. In der

Beschwerdeschrift werden insbesondere diverse Belege für die Zeit von 2018 bis

2020.

erwähnt, welche sich in den fraglichen Akten befinden und

Sanierungsbemühungen belegen könnten, nämlich Abzahlungsvereinbarungen mit den

Gläubigern der B.___ AG, Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin,

Auszüge sämtlicher Konten der Gesellschaft, Buchhaltungsunterlagen,

Revisionsberichte und Schreiben der Revisionsstelle, Mitarbeiterlisten sowie

die Kündigungsschreiben für die entlassenen Mitarbeiter (A.S. 9). Im Übrigen wird

in der Beschwerde zu den Sanierungsmassnahmen ergänzt, es sei auch neues

Kapital in die Gesellschaft eingebracht worden (A.S. 15). Mit diesen

Vorbringen ist zwar keineswegs dargetan, dass ein Rechtfertigungs- oder

Exkulpationsgrund vorliegt. Vielmehr erscheint es schon mit Blick darauf, dass die

Beschwerdegegnerin mit ihrer privilegierten Forderung vollumfänglich zu Verlust

kam, als nicht sehr wahrscheinlich, dass realistische Sanierungsaussichten

bestanden. Es besteht aber nicht eine Klarheit, welche den Verzicht auf den

Beizug der Konkursakten rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin wird dies

nachzuholen und anschliessend neu zu entscheiden haben.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und

die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat – wie

es bereits im Einspracheverfahren hätte geschehen sollen – die vollständigen

Akten des Konkursamtes über die B.___ AG einzuholen und dem Beschwerdeführer

Einsicht darin zu gewähren. Sodann hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach

weiteren Abklärungen, die sich aufgrund der Konkursakten ergeben, neu über die Schadenersatzpflicht

des Beschwerdeführers zu befinden, mit besonderem Augenmerk auf die Frage der

Verjährung der Schadenersatzforderung und das Vorliegen von Rechtsfertigungs-

resp. Exkulpationsgründen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab

1.

Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF

250.00

bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11,

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

6.2

Die Vertreterin

des Beschwerdeführers macht in ihren beiden Kostennoten folgenden Zeitaufwand geltend:

·

4.

Dezember

2024.

(19. November bis

4.

Dezember 2024, A.S. 52): 17 Stunden

·

31.

März 2025 (13.

Januar bis 11. März 2025, A.S. 51): 10,09 Stunden

Als Stundenansatz veranschlagt die

Vertreterin bei einigen Verrichtungen CHF 300.00 und bei einigen nur CHF

200.00, ohne dass dies erläutert würde. Honorare von mehr als CHF 280.00 pro

Stunde werden indes nur bei rechtlich und / oder vom Sachverhalt her ganz ausserordentlichen

Fällen vergütet. Dies trifft hier nicht zu. Einerseits besteht zu den sich

stellenden Rechtsfragen eine gefestigte Praxis. Andererseits sind die Akten

auch nicht derart umfangreich, dass es den Rahmen sprengen würde, mit dem bei

solchen Schadenersatzverfahren zu rechnen ist. Reduziert man den Stundenansatz

von CHF 300.00 auf CHF 280.00, während man denjenigen von CHF 200.00

unverändert lässt, so ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'065.20.

Der Aufwand für die Beschwerdeschrift von 16,75 Stunden erscheint indes zu hoch.

Wohl handelte es sich um relativ umfangreiche Akten, und die Vertreterin

übernahm das Mandat erst nach dem Einspracheentscheid, musste sich also in den

Fall einarbeiten. Dabei konnte sie jedoch immerhin auf die Argumentation in der

Einsprache aufbauen. Zudem ist die Beschwerdeschrift mit 13 Seiten nicht

übermässig lang. Entsprechendes gilt für die Replik mit 9,5 Stunden

Aufwand und zwölf Seiten, zumal die Beschwerdeantwort, auf die sie sich bezog,

nur knapp drei Seiten umfasst. Die Entschädigung ist folglich um einen Drittel

auf CHF 4'043.45 zu kürzen. Einschliesslich CHF 255.00 Auslagen und

CHF 348.20 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 4'646.65.

7. In Beschwerdesachen nach Art.

52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art.

61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'646.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann