VSBES.2024.313
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. November 2025Deutsch23 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November
2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 30. Oktober
2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab
dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für
den Monat September 2024 nicht wie vorgeschrieben bis am fünften Tag des
Folgemonats, sondern erst am 15. Oktober 2024 und damit verspätet
eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 52 f.). Die
dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 46) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 18. November 2024 ab (AWA-Nr. 36 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt
sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Anpassung (A.S. 4).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar
2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.).
Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik
(A.S. 16).
2.3 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
18.
November 2024 den Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Oktober 2024
eingestellt hat, da er seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024
verspätet eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).
3.
3.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2
AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für
den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur
Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates
befolgen.
3.2
Die versicherte Person muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die
zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen
(Art. 26 Abs. 3 AVIV).
3.3
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie
wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne
Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht
innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne
dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob
die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl.
BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom
18.
Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
E. 5.1).
4.
Der Sozialversicherungsprozess
ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und
– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29.
März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des
Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die
Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf
Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde
und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015
E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit
weiteren Hinweisen).
5.
Den Vorakten lässt sich
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
5.1
Verfahren der
Arbeitslosenversicherung im Jahre 2023
5.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich
erstmals am 3. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin zur
Arbeitsvermittlung an. Auf dem Anmeldeformular Stellensuchende bestätigte er, das
Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» gelesen zu
haben (vgl. AWA-Nr. 183 ff.). Dieses Merkblatt des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) enthält unter anderem folgende Informationen (vgl. https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html, letztmals besucht am 13. November
2025):
«Stellensuche und
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichen
Sie unternehmen alles
Zumutbare, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sie belegen
Ihrem RAV monatlich bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats die mit dem
RAV individuell vereinbarte Anzahl Bewerbungen via eService oder mittels Formular
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (gemäss Absprache mit Ihrem RAV).
Allgemein gilt
Sie müssen Ihre Mitwirkungs- und
Schadenverhinderungs-/Schadenminderungspflicht wahrnehmen. Das Nichtbefolgen
dieser gesetzlich festgelegten Pflichten kann zu Sanktionen und damit zu einer
vorübergehenden Einstellung finanzieller Leistungen führen.»
5.1.2
Mit Schreiben vom 3. April
2023.
lud der zuständige RAV-Personalberater den Beschwerdeführer zu einem
Erstgespräch am 12. April 2023 ein. Er wies den Beschwerdeführer darauf
hin, dass er ihm vor dem Gespräch unter anderem den Nachweis seiner vor der
Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen Arbeitsbemühungen zu
übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins müsse er den Nachweis seiner
bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich sowie alle weiteren
Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens am 5. Tag des
Folgemonats einreichen (vgl. AWA-Nr. 180 f.).
5.1.3
Auf einer schriftlichen
«Bestätigung» hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (erneut)
fest, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig, d.h. spätestens am
5.
Tag des Folgemonats, einzureichen habe, und wies auf die Möglichkeit
hin, vom RAV jeweils am Ende des Monats per SMS an die entsprechende Frist
erinnert zu werden. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin ausdrücklich auf
dieses Angebot. Er bestätigte jedoch am 12. April 2023 unterschriftlich,
das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.
E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben (vgl.
AWA-Nr. 176).
5.1.4
Der Beschwerdeführer übergab dem
zuständigen RAV-Personalberater die von ihm ausgefüllten Formulare «Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2023 (vgl.
AWA-Nr. 171 f.), April 2023 (vgl. AWA-Nr. 174 f.) sowie Mai
2023.
(vgl. AWA-Nr. 166 f.) mutmasslich jeweils persönlich am
Beratungsgespräch vom 1. Mai 2023 (Formulare für die Monate März und April
2023; AWA-Nr. 179) bzw. am Beratungsgespräch vom 22. Mai 2023 (Formular
für den Monat Mai 2023; AWA-Nr. 173). Das ausgefüllte Formular «Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Juni 2023 ging bei der
Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2023 (vgl. AWA-Nr. 163 f.),
dasjenige für den Monat August 2023 am 23. August 2023 (vgl.
AWA-Nr. 142 f.) und dasjenige für den Monat September 2023 am
21.
September 2023 (vgl. AWA-Nr. 130 f.) ein.
Auf der zweiten Seite der Formulare war jeweils
standardmässig folgender Hinweis angebracht:
«[…]
Die versicherte Person muss der
zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens
am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um
Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses Formular. […]
Nach dem 5. Tag des Folgemonats
eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt werden, ausser
es liegt ein entschuldbarer Grund vor.
Versicherte Personen, die sich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen, werden je nach
dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»
5.1.5
Am 5. Oktober 2023 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin per 30. September
2023.
von der Arbeitslosenversicherung ab, da er eine neue Arbeitsstelle
gefunden habe (vgl. AWA-Nr. 128, 10).
5.2
Verfahren der
Arbeitslosenversicherung ab August 2024
5.2.1
Am 30. August 2024 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur
Arbeitsvermittlung an, nachdem sein letztes Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber am
27.
August 2024 noch während der Probezeit per 2. September 2024 gekündigt
worden war (vgl. AWA-Nr. 98). Wiederum bestätigte er, vom Merkblatt
«Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.
E. II. 5.1.1 hiervor) Kenntnis genommen zu haben (vgl.
AWA-Nr. 125 ff.).
5.2.2
Mit Schreiben vom
2.
September 2024 bot die zuständige RAV-Personalberaterin den
Beschwerdeführer zum Erstgespräch am 23. September 2024 auf. Dieses
Schreiben enthielt – wie auch schon das Schreiben vom 3. April 2023 (vgl.
E. II. 5.1.2 hiervor) – den Hinweis, dass der Beschwerdeführer vorgängig
den Nachweis seiner vor der Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen
Arbeitsbemühungen zu übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins sei der
Nachweis seiner bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich und
derjenige aller weiteren Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens
am 5. Tag des Folgemonats einzureichen (vgl. AWA-Nr. 121 f.).
5.2.3
Am Erstgespräch vom
23.
September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, das
Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.
E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben. Die erforderliche
ausdrückliche Einwilligung für das Versenden einer SMS-Erinnerung zur
fristgerechten Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen erteilte er hingegen
nicht (vgl. AWA-Nr. 93; siehe auch bereits E. II. 5.1.3
hiervor). Die zuständige RAV-Personalberaterin hielt auf dem
RAV-Verlaufsprotokoll zu diesem (Erst-) Gespräch fest, dass sie dem
Beschwerdeführer (auch noch mündlich) seine Pflichten erklärt habe. Es sei
vereinbart worden, ab September 2024 mindestens sechs Nachweise von
persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat pünktlich via Jobroom zu übermitteln.
Sie habe dem Beschwerdeführer ein Muster des Nachweises der persönlichen
Arbeitsbemühungen, die Anleitung für die Registrierung im Jobroom sowie die
Information, dass eine Zustellung der Nachweise per E-Mail nicht akzeptiert
würde, mitgegeben (vgl. AWA-Nr. 18).
5.2.4
Mit Schreiben vom
10.
Oktober 2024 teilte die zuständige RAV-Personalberaterin dem
Beschwerdeführer mit, dass er gemäss ihrer Zielvereinbarung bezüglich
Arbeitsbemühungen verpflichtet sei, den Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich bei
ihr einzureichen. Später eingereichte Arbeitsbemühungen könnten hingegen nicht
mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor.
Leider seien bei ihr bis zum heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen für den
Monat September 2024 eingegangen. Sie gebe ihm Gelegenheit, ihr bis am
21.
Oktober 2024 den Grund dafür anzugeben. Anschliessend werde sie
prüfen, ob Sperrtage zu verfügen seien (vgl. AWA-Nr. 61).
5.2.5
Nachdem
der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 kommentarlos den von ihm am
24.
September 2024 unterzeichneten und handschriftlich ausgefüllten
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am
Schalter der Beschwerdegegnerin abgegeben hatte (vgl. AWA-Nr. 57 f.),
informierte ihn die zuständige RAV-Personalberaterin mit Schreiben vom
16.
Oktober 2024 darüber, dass sie seine Arbeitsbemühungen für den Monat
September 2024 zwar am 15. Oktober 2024 erhalten habe, diese jedoch zu
spät eingereicht worden seien. Sie gab ihm letztmals bis am 24. Oktober
2024.
Gelegenheit zur Stellungnahme und kündigte an, im Anschluss eine
allfällige Leistungskürzung zu prüfen (vgl. AWA-Nr. 59). Mit Schreiben
gleichen Datums bat sie den Beschwerdeführer überdies, sich online auf Jobroom
zu registrieren und die Arbeitsbemühungen ab Oktober 2024 per eService und
nicht mehr handschriftlich und per Post zu übermitteln (vgl. AWA-Nr. 60).
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert der ihm angesetzten Frist
nicht vernehmen.
5.2.6
Am 22. Oktober 2024 gab der
Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Oktober 2024 erneut von Hand ausgefüllt und persönlich am Schalter ab (vgl.
AWA-Nr. 55 f.). Daraufhin ersuchte die zuständige
RAV-Personalberaterin ihn am 25. Oktober 2024 erneut, die
Arbeitsbemühungen ab November 2024 via Jobroom einzureichen. Darüber hinaus
wies sie ihn darauf hin, dass er den Nachweis spätestens am 5. Tag des
Folgemonats und nicht vor dem 25. Tag der betreffenden Kontrollperiode einzureichen
habe (vgl. AWA-Nr. 54).
5.2.7
Mit Verfügung vom
30.
Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab
dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der
Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 (erst) am
15.
Oktober 2024 und somit verspätet eingereicht habe. Die nach der
gesetzlichen Frist eingereichten Nachweise könnten nicht mehr berücksichtigt
werden. Die gängige Praxis sehe vor, dass Versicherte, welche während der
Arbeitslosigkeit bis am 5. Tag des Folgemonats erstmals keine Arbeitsbemühungen
nachweisen könnten, mit fünf bis neun Tagen in der Anspruchsberechtigung
einzustellen seien, wobei als Regelfall vom Mittelwert von sieben Tagen auszugehen
sei. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor und auch Milderungsgründe seien
keine zu berücksichtigen (vgl. AWA-Nr. 52 f.).
5.2.8
Mit Einsprache vom 6. November
2024.
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der betreffenden Zeit
leider mit «unerwarteten persönlichen Angelegenheiten» beschäftigt gewesen,
welche ihn abgelenkt hätten. Obwohl er sein Bestes gegeben habe, um die
Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen, sei es zu einer unvorhergesehenen Verzögerung
gekommen und er habe neben anderen Briefen auch den Brief mit dem Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren, was ihm
leid tue. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin gebeten worden sei, die Liste
mit den Arbeitsbemühungen zu schicken, sei ihm klar geworden, dass er diese
(bisher) überhaupt nicht eingereicht habe. Er habe sofort die Suche nach der
Liste aufgenommen und nachdem er sie gefunden habe, umgehend bei der
Beschwerdegegnerin vorbeigebracht (vgl. AWA-Nr. 46).
5.2.9
Mit Einspracheentscheid vom
18.
November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten
Sanktionierung des Beschwerdeführers fest. Zwar werde der persönlichen
Situation zur besagten Zeit durchaus Verständnis entgegengebracht, doch
entbinde ihn keiner der von ihm vorgebrachten Einwände von seinen Pflichten als
stellensuchende Person. Er habe sich so zu organisieren, dass er diesen nachkommen
könne. Er habe erst am 15. Oktober 2024, mithin nach Erhalt ihrer
Aufforderung zur Stellungnahme, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
für die Kontrollperiode September 2024 eingereicht, was zu spät sei. Ein entschuldbarer
Grund für diese Verspätung fehle vorliegend «aus rechtlicher Sicht» (vgl.
AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).
5.2.10
Am 26. November 2024
reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
für den Monat November 2024 elektronisch via Jobroom ein (vgl.
AWA-Nr. 32 f.).
5.2.11
In seiner Beschwerde vom
2.
Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, er sei Ausländer, lebe
seit kurzem in der Schweiz und habe noch nicht alle Verfahren und Anforderungen
vollständig verstanden und gelernt. Trotz seinen Bemühungen, sich anzupassen
und die Regeln zu befolgen, sei es aufgrund von unvorher-sehbaren persönlichen
Problemen, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, zu Verzögerungen bei
der Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
September 2024 gekommen. Die Kürzung des Arbeitslosentaggeldes bringe ihn in
eine äusserst schwierige finanzielle Situation. Er ersuche darum, seiner
besonderen Lebenssituation und den Herausforderungen, mit denen er als
Ausländer konfrontiert sei, Rechnung zu tragen. Es sei ihm aufzuzeigen, wie er
die Anforderungen zukünftig korrekt erfüllen könne. Er sei bereit, aus seinen
Fehlern zu lernen und sich zu verbessern (vgl. A.S. 4).
6.
6.1
Vorliegend bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, dass er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen
für den Monat September 2024 erst am 15. Oktober 2024 (vgl.
Dispositiv
AWA-Nr. 57 f.; E. II. 5.2.5 hiervor) und demnach acht Tage
nach dem verbindlichen Abgabetermin (7. Oktober 2024 [erster auf den
fünften Tag des Folgemonats folgender Werktag]) bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.2.8,
E. II. 5.2.11 hiervor). Er macht zwar geltend, dass er aufgrund von «unerwarteten
persönlichen Angelegenheiten» (vgl. AWA-Nr. 46; E. II. 5.2.8
hiervor) bzw. aufgrund «unvorhersehbarer persönlicher Probleme» (vgl.
A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor) daran gehindert worden sei,
rechtzeitig zu handeln, und beruft sich somit sinngemäss auf einen
Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Er bleibt
aber in seinen Ausführungen insgesamt sehr allgemein und zeigt nicht näher auf,
welche konkreten Umstände es ihm verunmöglicht haben sollten, seine
Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 fristgemäss einzureichen. Es
obliegt jedoch der versicherten Person, Tatsachen, welche sie besser kennt als
die Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht und welche diese nicht
selber erheben können, überhaupt erst ins Verfahren einzubringen, zu
konkretisieren und entsprechend zu belegen (vgl. E. II. 4. hiervor).
Immerhin war es dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf hinweist (vgl. A.S. 10) – nach dem Erstgespräch vom
23. September 2024 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) möglich, andere,
von der zuständigen RAV-Personalberaterin ebenfalls einverlangte Unterlagen
(vgl. AWA-Nr. 18), so namentlich den Lebenslauf, die Kündigung, die
Zertifikate und die Arbeitszeugnisse und -bestätigungen (vgl.
AWA-Nr. 118 f., 91), zeitnah einzureichen. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe den Brief mit dem Nachweis
seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren und
erst später wieder gefunden und umgehend eingereicht (vgl. E. II. 5.2.8
hiervor), gilt es festzuhalten, dass es Aufgabe der versicherten Person ist,
den Überblick über ihre administrativen Angelegenheiten zu bewahren, und sich
so zu organisieren, dass Unterlagen fristgemäss eingereicht werden können.
6.2 Was den Einwand des
Beschwerdeführers anbelangt, er lebe erst seit kurzem in der Schweiz und sei
als Ausländer mit den Abläufen und Vorgaben der Behörden noch nicht ausreichend
vertraut (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist ihm Folgendes
entgegenzuhalten: Entgegen seiner Darstellung war der Beschwerdeführer seit November
2018 (vgl. AWA-Nr. 125, 183) und somit im massgebenden Zeitpunkt
(18. November 2024) bereits seit sechs Jahren in der Schweiz. Er meldete
sich am 3. April 2023 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur
Arbeitsvermittlung an (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor), wurde in diesem Zusammenhang
wiederholt auf seine Pflicht, die persönlichen Arbeitsbemühungen für jeden
Monat bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, und auf die
Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen (vgl. E. II. 5.1.1, E. II. 5.1.2,
E. II. 5.1.3, E. II. 5.1.4 hiervor) und kam der
entsprechenden Aufforderung – soweit ersichtlich – in der Folge jeweils auch pflichtgemäss
nach (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Auch nach seiner erneuten Anmeldung
zur Arbeitsvermittlung vom 30. August 2024 (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor) machte ihn die Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Pflichten und Obliegenheiten
im Zusammenhang mit der Einreichung des Nachweises der persönlichen
Arbeitsbemühungen aufmerksam. So wies ihn die zuständige RAV-Personalberaterin
erneut – mündlich und schriftlich – ausdrücklich auf den verbindlichen
Abgabetermin (fünfter Tag des Folgemonats) hin (vgl. E. II. 5.2.2,
E. II. 5.2.3 hiervor) und bestätigte er seinerseits zweimal
unterschriftlich, die entsprechenden Vorgaben zur Kenntnis genommen zu haben
(vgl. E. II. 5.2.1, E. II. 5.2.3 hiervor). Am Erstgespräch
vom 23. September 2024 gab die zuständige RAV-Personalberaterin dem
Beschwerdeführer ausserdem ein Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» mit, in welchem auf Art. 26 Abs. 2 AVIV sowie auf
Art. 30 AVIG Bezug genommen wurde (vgl. AWA-Nr. 18, 57 f.;
E. II. 3.2 f., E. II. 5.1.4, E. II. 5.2.3
hiervor). Dem Beschwerdeführer war somit im massgebenden Zeitraum (Ende
September/anfangs Oktober 2024) hinlänglich bekannt, dass er seine persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 rechtzeitig einzureichen hatte.
Das entsprechende Versäumnis ist mithin allein ihm anzulasten, ohne dass er
sich auf seine Unkenntnis berufen könnte. Unter diesen Vorzeichen besteht aber
– entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 4;
E. II. 5.2.11 hiervor) – auch keinerlei Veranlassung, ihm (erneut)
aufzuzeigen, wie er sich zukünftig korrekt zu verhalten habe, zumal er ja in
der Folge seine persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober und
November 2024 fristgemäss bei der Beschwerdegegnerin einreichte (vgl.
E. II. 5.2.6, E. II. 5.2.10 hiervor).
6.3 Letztlich hätte der
Beschwerdeführer die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 vermeiden können, indem er sich
nach seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zeitnah für den
SMS-Erinnerungsservice der Beschwerdegegnerin angemeldet und/oder sich auf www.job-room.ch
registriert hätte. Diesfalls wäre er am Monatsende per SMS an den
entsprechenden Abgabetermin erinnert (vgl. AWA-Nr. 93, 176) bzw. per
E-Mail auf die im Jobroom noch nicht hochgeladenen Arbeitsbemühungen aufmerksam
gemacht worden (vgl. A.S. 10) und hätte er die Abgabefrist mutmasslich
nicht verpasst. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer vorgängig (erfolglos)
auf das entsprechende Angebot hingewiesen (vgl. AWA-Nr. 93; E. II. 5.2.3
hiervor; siehe auch bereits AWA-Nr. 176; E. II. 5.1.3 hiervor)
und der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Erstgesprächs vom
23. September 2024 mit der zuständigen RAV-Personalberaterin auch abgemacht,
dass er den Jobroom nutzen werde (vgl. AWA-Nr. 18; E. II. 5.2.3
hiervor). Erst nach wiederholter Aufforderung (vgl. AWA-Nr. 60, 54;
E. II. 5.2.5, E. II. 5.2.6 hiervor) registrierte er sich daraufhin
offenbar zumindest auf Jobroom und reichte seine Arbeitsbemühungen für den
Monat November 2024 erstmals elektronisch ein (vgl. AWA-Nr. 32 f.;
E. II. 5.2.10 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungs-
und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) (auch) in dieser Hinsicht ohne
weiteres nachgekommen.
6.4 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer mithin den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für
den Monat September 2024 zu spät eingereicht, ohne dass er sich auf einen
entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
7.
7.1 Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende
Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
(lit. c)
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
7.2 Die Festlegung der
Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens
bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die
Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147; Urteil des
Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss
Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1-3)
gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die
Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht
bis mittel (10 – 19 Einstelltage) und beim dritten Mal ist die Sache
an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Das Raster schränkt
indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der Verwaltung ein und entbindet
sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände
des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss
vielmehr das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis
ALE, Ziff. D72). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 30. Oktober
2024 (vgl. AWA-Nr. 52 f.; E. II. 5.2.7 hiervor) und dem
diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (vgl.
AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.; E. II. 5.2.9 hiervor)
vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei leichtem Verschulden ausgegangen;
Milderungsgründe hat sie keine berücksichtigt.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer
beschwerdeweise seine offenbar prekäre finanzielle Situation sinngemäss als
Milderungsgrund für die verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt
(vgl. A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor), gilt es darauf
hinzuweisen, dass diese für eine allfällige Reduktion des Einstellmasses nicht
berücksichtigt werden kann. Massgebend für die Bemessung der Einstelldauer ist
vielmehr einzig das konkrete Verschulden des Beschwerdeführers. Indem die
Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren
Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Das von
ihr gewählte Einstellmass entspricht dem in der Verwaltungsweisung des SECO
vorgegebenen Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss (vgl.
E. II. 7.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe
sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Umstände vorzubringen
vermag, welche sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen
liessen. Von einer unangemessenen Einstelldauer kann keine Rede sein, weshalb
das Versicherungsgericht keine Veranlassung sieht, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren.
8. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen