Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.313

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. November 2025Deutsch23 min

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der

Source so.ch

Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Olten,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November

2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 30. Oktober

2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab

dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der

Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für

den Monat September 2024 nicht wie vorgeschrieben bis am fünften Tag des

Folgemonats, sondern erst am 15. Oktober 2024 und damit verspätet

eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 52 f.). Die

dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 46) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 18. November 2024 ab (AWA-Nr. 36 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt

sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Anpassung (A.S. 4).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar

2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.).

Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik

(A.S. 16).

2.3 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

18.

November 2024 den Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Oktober 2024

eingestellt hat, da er seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024

verspätet eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).

3.

3.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2

AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für

den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur

Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates

befolgen.

3.2

Die versicherte Person muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens

am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden

Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen

entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die

zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen

(Art. 26 Abs. 3 AVIV).

3.3

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie

wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der

zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne

Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht

innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne

dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob

die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl.

BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom

18.

Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023

E. 5.1).

4.

Der Sozialversicherungsprozess

ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und

– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

29.

März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des

Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die

Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf

Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde

und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015

E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit

weiteren Hinweisen).

5.

Den Vorakten lässt sich

folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

5.1

Verfahren der

Arbeitslosenversicherung im Jahre 2023

5.1.1

Der Beschwerdeführer meldete sich

erstmals am 3. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin zur

Arbeitsvermittlung an. Auf dem Anmeldeformular Stellensuchende bestätigte er, das

Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» gelesen zu

haben (vgl. AWA-Nr. 183 ff.). Dieses Merkblatt des Staatssekretariats

für Wirtschaft (SECO) enthält unter anderem folgende Informationen (vgl. https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html, letztmals besucht am 13. November

2025):

«Stellensuche und

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichen

Sie unternehmen alles

Zumutbare, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sie belegen

Ihrem RAV monatlich bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats die mit dem

RAV individuell vereinbarte Anzahl Bewerbungen via eService oder mittels Formular

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (gemäss Absprache mit Ihrem RAV).

Allgemein gilt

Sie müssen Ihre Mitwirkungs- und

Schadenverhinderungs-/Schadenminderungspflicht wahrnehmen. Das Nichtbefolgen

dieser gesetzlich festgelegten Pflichten kann zu Sanktionen und damit zu einer

vorübergehenden Einstellung finanzieller Leistungen führen.»

5.1.2

Mit Schreiben vom 3. April

2023.

lud der zuständige RAV-Personalberater den Beschwerdeführer zu einem

Erstgespräch am 12. April 2023 ein. Er wies den Beschwerdeführer darauf

hin, dass er ihm vor dem Gespräch unter anderem den Nachweis seiner vor der

Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen Arbeitsbemühungen zu

übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins müsse er den Nachweis seiner

bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich sowie alle weiteren

Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens am 5. Tag des

Folgemonats einreichen (vgl. AWA-Nr. 180 f.).

5.1.3

Auf einer schriftlichen

«Bestätigung» hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (erneut)

fest, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig, d.h. spätestens am

5.

Tag des Folgemonats, einzureichen habe, und wies auf die Möglichkeit

hin, vom RAV jeweils am Ende des Monats per SMS an die entsprechende Frist

erinnert zu werden. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin ausdrücklich auf

dieses Angebot. Er bestätigte jedoch am 12. April 2023 unterschriftlich,

das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.

E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben (vgl.

AWA-Nr. 176).

5.1.4

Der Beschwerdeführer übergab dem

zuständigen RAV-Personalberater die von ihm ausgefüllten Formulare «Nachweis

der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2023 (vgl.

AWA-Nr. 171 f.), April 2023 (vgl. AWA-Nr. 174 f.) sowie Mai

2023.

(vgl. AWA-Nr. 166 f.) mutmasslich jeweils persönlich am

Beratungsgespräch vom 1. Mai 2023 (Formulare für die Monate März und April

2023; AWA-Nr. 179) bzw. am Beratungsgespräch vom 22. Mai 2023 (Formular

für den Monat Mai 2023; AWA-Nr. 173). Das ausgefüllte Formular «Nachweis

der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Juni 2023 ging bei der

Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2023 (vgl. AWA-Nr. 163 f.),

dasjenige für den Monat August 2023 am 23. August 2023 (vgl.

AWA-Nr. 142 f.) und dasjenige für den Monat September 2023 am

21.

September 2023 (vgl. AWA-Nr. 130 f.) ein.

Auf der zweiten Seite der Formulare war jeweils

standardmässig folgender Hinweis angebracht:

«[…]

Die versicherte Person muss der

zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens

am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um

Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses Formular. […]

Nach dem 5. Tag des Folgemonats

eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt werden, ausser

es liegt ein entschuldbarer Grund vor.

Versicherte Personen, die sich nicht

genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen, werden je nach

dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der

Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»

5.1.5

Am 5. Oktober 2023 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin per 30. September

2023.

von der Arbeitslosenversicherung ab, da er eine neue Arbeitsstelle

gefunden habe (vgl. AWA-Nr. 128, 10).

5.2

Verfahren der

Arbeitslosenversicherung ab August 2024

5.2.1

Am 30. August 2024 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur

Arbeitsvermittlung an, nachdem sein letztes Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber am

27.

August 2024 noch während der Probezeit per 2. September 2024 gekündigt

worden war (vgl. AWA-Nr. 98). Wiederum bestätigte er, vom Merkblatt

«Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.

E. II. 5.1.1 hiervor) Kenntnis genommen zu haben (vgl.

AWA-Nr. 125 ff.).

5.2.2

Mit Schreiben vom

2.

September 2024 bot die zuständige RAV-Personalberaterin den

Beschwerdeführer zum Erstgespräch am 23. September 2024 auf. Dieses

Schreiben enthielt – wie auch schon das Schreiben vom 3. April 2023 (vgl.

E. II. 5.1.2 hiervor) – den Hinweis, dass der Beschwerdeführer vorgängig

den Nachweis seiner vor der Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen

Arbeitsbemühungen zu übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins sei der

Nachweis seiner bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich und

derjenige aller weiteren Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens

am 5. Tag des Folgemonats einzureichen (vgl. AWA-Nr. 121 f.).

5.2.3

Am Erstgespräch vom

23.

September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, das

Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl.

E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben. Die erforderliche

ausdrückliche Einwilligung für das Versenden einer SMS-Erinnerung zur

fristgerechten Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen erteilte er hingegen

nicht (vgl. AWA-Nr. 93; siehe auch bereits E. II. 5.1.3

hiervor). Die zuständige RAV-Personalberaterin hielt auf dem

RAV-Verlaufsprotokoll zu diesem (Erst-) Gespräch fest, dass sie dem

Beschwerdeführer (auch noch mündlich) seine Pflichten erklärt habe. Es sei

vereinbart worden, ab September 2024 mindestens sechs Nachweise von

persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat pünktlich via Jobroom zu übermitteln.

Sie habe dem Beschwerdeführer ein Muster des Nachweises der persönlichen

Arbeitsbemühungen, die Anleitung für die Registrierung im Jobroom sowie die

Information, dass eine Zustellung der Nachweise per E-Mail nicht akzeptiert

würde, mitgegeben (vgl. AWA-Nr. 18).

5.2.4

Mit Schreiben vom

10.

Oktober 2024 teilte die zuständige RAV-Personalberaterin dem

Beschwerdeführer mit, dass er gemäss ihrer Zielvereinbarung bezüglich

Arbeitsbemühungen verpflichtet sei, den Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich bei

ihr einzureichen. Später eingereichte Arbeitsbemühungen könnten hingegen nicht

mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor.

Leider seien bei ihr bis zum heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen für den

Monat September 2024 eingegangen. Sie gebe ihm Gelegenheit, ihr bis am

21.

Oktober 2024 den Grund dafür anzugeben. Anschliessend werde sie

prüfen, ob Sperrtage zu verfügen seien (vgl. AWA-Nr. 61).

5.2.5

Nachdem

der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 kommentarlos den von ihm am

24.

September 2024 unterzeichneten und handschriftlich ausgefüllten

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am

Schalter der Beschwerdegegnerin abgegeben hatte (vgl. AWA-Nr. 57 f.),

informierte ihn die zuständige RAV-Personalberaterin mit Schreiben vom

16.

Oktober 2024 darüber, dass sie seine Arbeitsbemühungen für den Monat

September 2024 zwar am 15. Oktober 2024 erhalten habe, diese jedoch zu

spät eingereicht worden seien. Sie gab ihm letztmals bis am 24. Oktober

2024.

Gelegenheit zur Stellungnahme und kündigte an, im Anschluss eine

allfällige Leistungskürzung zu prüfen (vgl. AWA-Nr. 59). Mit Schreiben

gleichen Datums bat sie den Beschwerdeführer überdies, sich online auf Jobroom

zu registrieren und die Arbeitsbemühungen ab Oktober 2024 per eService und

nicht mehr handschriftlich und per Post zu übermitteln (vgl. AWA-Nr. 60).

Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert der ihm angesetzten Frist

nicht vernehmen.

5.2.6

Am 22. Oktober 2024 gab der

Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

Oktober 2024 erneut von Hand ausgefüllt und persönlich am Schalter ab (vgl.

AWA-Nr. 55 f.). Daraufhin ersuchte die zuständige

RAV-Personalberaterin ihn am 25. Oktober 2024 erneut, die

Arbeitsbemühungen ab November 2024 via Jobroom einzureichen. Darüber hinaus

wies sie ihn darauf hin, dass er den Nachweis spätestens am 5. Tag des

Folgemonats und nicht vor dem 25. Tag der betreffenden Kontrollperiode einzureichen

habe (vgl. AWA-Nr. 54).

5.2.7

Mit Verfügung vom

30.

Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab

dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der

Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 (erst) am

15.

Oktober 2024 und somit verspätet eingereicht habe. Die nach der

gesetzlichen Frist eingereichten Nachweise könnten nicht mehr berücksichtigt

werden. Die gängige Praxis sehe vor, dass Versicherte, welche während der

Arbeitslosigkeit bis am 5. Tag des Folgemonats erstmals keine Arbeitsbemühungen

nachweisen könnten, mit fünf bis neun Tagen in der Anspruchsberechtigung

einzustellen seien, wobei als Regelfall vom Mittelwert von sieben Tagen auszugehen

sei. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor und auch Milderungsgründe seien

keine zu berücksichtigen (vgl. AWA-Nr. 52 f.).

5.2.8

Mit Einsprache vom 6. November

2024.

machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der betreffenden Zeit

leider mit «unerwarteten persönlichen Angelegenheiten» beschäftigt gewesen,

welche ihn abgelenkt hätten. Obwohl er sein Bestes gegeben habe, um die

Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen, sei es zu einer unvorhergesehenen Verzögerung

gekommen und er habe neben anderen Briefen auch den Brief mit dem Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren, was ihm

leid tue. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin gebeten worden sei, die Liste

mit den Arbeitsbemühungen zu schicken, sei ihm klar geworden, dass er diese

(bisher) überhaupt nicht eingereicht habe. Er habe sofort die Suche nach der

Liste aufgenommen und nachdem er sie gefunden habe, umgehend bei der

Beschwerdegegnerin vorbeigebracht (vgl. AWA-Nr. 46).

5.2.9

Mit Einspracheentscheid vom

18.

November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten

Sanktionierung des Beschwerdeführers fest. Zwar werde der persönlichen

Situation zur besagten Zeit durchaus Verständnis entgegengebracht, doch

entbinde ihn keiner der von ihm vorgebrachten Einwände von seinen Pflichten als

stellensuchende Person. Er habe sich so zu organisieren, dass er diesen nachkommen

könne. Er habe erst am 15. Oktober 2024, mithin nach Erhalt ihrer

Aufforderung zur Stellungnahme, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

für die Kontrollperiode September 2024 eingereicht, was zu spät sei. Ein entschuldbarer

Grund für diese Verspätung fehle vorliegend «aus rechtlicher Sicht» (vgl.

AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).

5.2.10

Am 26. November 2024

reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

für den Monat November 2024 elektronisch via Jobroom ein (vgl.

AWA-Nr. 32 f.).

5.2.11

In seiner Beschwerde vom

2.

Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, er sei Ausländer, lebe

seit kurzem in der Schweiz und habe noch nicht alle Verfahren und Anforderungen

vollständig verstanden und gelernt. Trotz seinen Bemühungen, sich anzupassen

und die Regeln zu befolgen, sei es aufgrund von unvorher-sehbaren persönlichen

Problemen, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, zu Verzögerungen bei

der Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

September 2024 gekommen. Die Kürzung des Arbeitslosentaggeldes bringe ihn in

eine äusserst schwierige finanzielle Situation. Er ersuche darum, seiner

besonderen Lebenssituation und den Herausforderungen, mit denen er als

Ausländer konfrontiert sei, Rechnung zu tragen. Es sei ihm aufzuzeigen, wie er

die Anforderungen zukünftig korrekt erfüllen könne. Er sei bereit, aus seinen

Fehlern zu lernen und sich zu verbessern (vgl. A.S. 4).

6.

6.1

Vorliegend bestreitet der

Beschwerdeführer nicht, dass er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen

für den Monat September 2024 erst am 15. Oktober 2024 (vgl.

Dispositiv

AWA-Nr. 57 f.; E. II. 5.2.5 hiervor) und demnach acht Tage

nach dem verbindlichen Abgabetermin (7. Oktober 2024 [erster auf den

fünften Tag des Folgemonats folgender Werktag]) bei der Beschwerdegegnerin

eingereicht hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.2.8,

E. II. 5.2.11 hiervor). Er macht zwar geltend, dass er aufgrund von «unerwarteten

persönlichen Angelegenheiten» (vgl. AWA-Nr. 46; E. II. 5.2.8

hiervor) bzw. aufgrund «unvorhersehbarer persönlicher Probleme» (vgl.

A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor) daran gehindert worden sei,

rechtzeitig zu handeln, und beruft sich somit sinngemäss auf einen

Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Er bleibt

aber in seinen Ausführungen insgesamt sehr allgemein und zeigt nicht näher auf,

welche konkreten Umstände es ihm verunmöglicht haben sollten, seine

Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 fristgemäss einzureichen. Es

obliegt jedoch der versicherten Person, Tatsachen, welche sie besser kennt als

die Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht und welche diese nicht

selber erheben können, überhaupt erst ins Verfahren einzubringen, zu

konkretisieren und entsprechend zu belegen (vgl. E. II. 4. hiervor).

Immerhin war es dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist (vgl. A.S. 10) – nach dem Erstgespräch vom

23. September 2024 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) möglich, andere,

von der zuständigen RAV-Personalberaterin ebenfalls einverlangte Unterlagen

(vgl. AWA-Nr. 18), so namentlich den Lebenslauf, die Kündigung, die

Zertifikate und die Arbeitszeugnisse und -bestätigungen (vgl.

AWA-Nr. 118 f., 91), zeitnah einzureichen. Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe den Brief mit dem Nachweis

seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren und

erst später wieder gefunden und umgehend eingereicht (vgl. E. II. 5.2.8

hiervor), gilt es festzuhalten, dass es Aufgabe der versicherten Person ist,

den Überblick über ihre administrativen Angelegenheiten zu bewahren, und sich

so zu organisieren, dass Unterlagen fristgemäss eingereicht werden können.

6.2 Was den Einwand des

Beschwerdeführers anbelangt, er lebe erst seit kurzem in der Schweiz und sei

als Ausländer mit den Abläufen und Vorgaben der Behörden noch nicht ausreichend

vertraut (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist ihm Folgendes

entgegenzuhalten: Entgegen seiner Darstellung war der Beschwerdeführer seit November

2018 (vgl. AWA-Nr. 125, 183) und somit im massgebenden Zeitpunkt

(18. November 2024) bereits seit sechs Jahren in der Schweiz. Er meldete

sich am 3. April 2023 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur

Arbeitsvermittlung an (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor), wurde in diesem Zusammenhang

wiederholt auf seine Pflicht, die persönlichen Arbeitsbemühungen für jeden

Monat bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, und auf die

Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen (vgl. E. II. 5.1.1, E. II. 5.1.2,

E. II. 5.1.3, E. II. 5.1.4 hiervor) und kam der

entsprechenden Aufforderung – soweit ersichtlich – in der Folge jeweils auch pflichtgemäss

nach (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Auch nach seiner erneuten Anmeldung

zur Arbeitsvermittlung vom 30. August 2024 (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor) machte ihn die Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Pflichten und Obliegenheiten

im Zusammenhang mit der Einreichung des Nachweises der persönlichen

Arbeitsbemühungen aufmerksam. So wies ihn die zuständige RAV-Personalberaterin

erneut – mündlich und schriftlich – ausdrücklich auf den verbindlichen

Abgabetermin (fünfter Tag des Folgemonats) hin (vgl. E. II. 5.2.2,

E. II. 5.2.3 hiervor) und bestätigte er seinerseits zweimal

unterschriftlich, die entsprechenden Vorgaben zur Kenntnis genommen zu haben

(vgl. E. II. 5.2.1, E. II. 5.2.3 hiervor). Am Erstgespräch

vom 23. September 2024 gab die zuständige RAV-Personalberaterin dem

Beschwerdeführer ausserdem ein Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» mit, in welchem auf Art. 26 Abs. 2 AVIV sowie auf

Art. 30 AVIG Bezug genommen wurde (vgl. AWA-Nr. 18, 57 f.;

E. II. 3.2 f., E. II. 5.1.4, E. II. 5.2.3

hiervor). Dem Beschwerdeführer war somit im massgebenden Zeitraum (Ende

September/anfangs Oktober 2024) hinlänglich bekannt, dass er seine persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 rechtzeitig einzureichen hatte.

Das entsprechende Versäumnis ist mithin allein ihm anzulasten, ohne dass er

sich auf seine Unkenntnis berufen könnte. Unter diesen Vorzeichen besteht aber

– entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 4;

E. II. 5.2.11 hiervor) – auch keinerlei Veranlassung, ihm (erneut)

aufzuzeigen, wie er sich zukünftig korrekt zu verhalten habe, zumal er ja in

der Folge seine persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober und

November 2024 fristgemäss bei der Beschwerdegegnerin einreichte (vgl.

E. II. 5.2.6, E. II. 5.2.10 hiervor).

6.3 Letztlich hätte der

Beschwerdeführer die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 vermeiden können, indem er sich

nach seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zeitnah für den

SMS-Erinnerungsservice der Beschwerdegegnerin angemeldet und/oder sich auf www.job-room.ch

registriert hätte. Diesfalls wäre er am Monatsende per SMS an den

entsprechenden Abgabetermin erinnert (vgl. AWA-Nr. 93, 176) bzw. per

E-Mail auf die im Jobroom noch nicht hochgeladenen Arbeitsbemühungen aufmerksam

gemacht worden (vgl. A.S. 10) und hätte er die Abgabefrist mutmasslich

nicht verpasst. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer vorgängig (erfolglos)

auf das entsprechende Angebot hingewiesen (vgl. AWA-Nr. 93; E. II. 5.2.3

hiervor; siehe auch bereits AWA-Nr. 176; E. II. 5.1.3 hiervor)

und der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Erstgesprächs vom

23. September 2024 mit der zuständigen RAV-Personalberaterin auch abgemacht,

dass er den Jobroom nutzen werde (vgl. AWA-Nr. 18; E. II. 5.2.3

hiervor). Erst nach wiederholter Aufforderung (vgl. AWA-Nr. 60, 54;

E. II. 5.2.5, E. II. 5.2.6 hiervor) registrierte er sich daraufhin

offenbar zumindest auf Jobroom und reichte seine Arbeitsbemühungen für den

Monat November 2024 erstmals elektronisch ein (vgl. AWA-Nr. 32 f.;

E. II. 5.2.10 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungs-

und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) (auch) in dieser Hinsicht ohne

weiteres nachgekommen.

6.4 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer mithin den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für

den Monat September 2024 zu spät eingereicht, ohne dass er sich auf einen

entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

7.

7.1 Die Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende

Abstufung gilt:

· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

(lit. a)

· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

(lit. b)

· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

(lit. c)

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

7.2 Die Festlegung der

Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens

bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die

Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei

seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147; Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss

Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1-3)

gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die

Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht

bis mittel (10 – 19 Einstelltage) und beim dritten Mal ist die Sache

an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Das Raster schränkt

indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der Verwaltung ein und entbindet

sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände

des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss

vielmehr das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis

ALE, Ziff. D72). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 30. Oktober

2024 (vgl. AWA-Nr. 52 f.; E. II. 5.2.7 hiervor) und dem

diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (vgl.

AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.; E. II. 5.2.9 hiervor)

vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei leichtem Verschulden ausgegangen;

Milderungsgründe hat sie keine berücksichtigt.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer

beschwerdeweise seine offenbar prekäre finanzielle Situation sinngemäss als

Milderungsgrund für die verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt

(vgl. A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor), gilt es darauf

hinzuweisen, dass diese für eine allfällige Reduktion des Einstellmasses nicht

berücksichtigt werden kann. Massgebend für die Bemessung der Einstelldauer ist

vielmehr einzig das konkrete Verschulden des Beschwerdeführers. Indem die

Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren

Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Das von

ihr gewählte Einstellmass entspricht dem in der Verwaltungsweisung des SECO

vorgegebenen Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss (vgl.

E. II. 7.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe

sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Umstände vorzubringen

vermag, welche sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen

liessen. Von einer unangemessenen Einstelldauer kann keine Rede sein, weshalb

das Versicherungsgericht keine Veranlassung sieht, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren.

8. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen