VSBES.2024.315
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
2. Oktober 2025Deutsch24 min
Verfügung vom 25. November 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt,
Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. November
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 21. August 2024 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Akten / IV-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit
Verfügung vom 25. November 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie auf eine Invalidenrente, da kein invalidisierendes Leiden vorliege,
welches eine anspruchsrelevante und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen
würde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 28. November
2024, betitelt als «Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid», gelangt die
Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und macht geltend, der besagte
Entscheid beruhe auf einer unvollständigen medizinischen Datenlage (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe am 3. Dezember 2024 zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weiter (A.S. 5).
2.2 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts erkundigt sich am 5. Dezember 2024, ob die Eingabe vom
28. November 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. November 2024 zu behandeln sei (A.S. 6 f.). Der neu bevollmächtigte
Vertreter der Beschwerdeführerin bejaht dies am 6. Januar 2025 (A.S. 8).
Zur Ergänzung der Beschwerde wird ihm antragsgemäss Frist bis 28. Januar
2025 gesetzt (A.S. 10 f.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin lässt in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 28. Januar
2025 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 aufzuheben und es sei diese zu
verpflichten der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
3. Es seien vor dem definitiven
Leistungsentscheid medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durchzuführen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als
Rechtsvertreter zu bewilligen […]
5. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 3. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
2.4 Die
Beschwerdeführerin lässt am 27. März 2025 zwei Berichte einreichen (A.S. 32 ff.).
Diese gehen am 13. August 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 39), welche sich nicht dazu vernehmen lässt.
2.5 Der
Vizepräsident bewilligt der Beschwerdeführerin am 13. August 2025 im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
mit Rechtsanwalt Nicolai Fullin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 39
f.).
2.6 Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 15. August
2025 eine Kostennote ein (A.S. 42 ff.). Diese geht am 18. August 2025 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 45), welche sich in der Folge
nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie
auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25.
November 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen frühestens am 21. August 2024
sowie ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2025 entstanden sein
(s. dazu E. II. 2.2.3 und 3.1 hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht
ausgeschöpft sind, wird keine Rente zugesprochen (Art. 28 Abs. 1bis
IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in
Kraft seit 1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 %
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente
besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt
eine Abstufung des prozentuale Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin macht eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit Mai 2023 geltend (IV-Nr. 9 S. 8 Ziff. 6.1). Die Wartezeit
würde diesfalls im Mai 2024 enden. Der Rentenanspruch könnte indes frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier
angesichts der Anmeldung vom 21. August 2024 (E. I. 1 hiervor) per 1. Februar
2025.
der Fall.
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.
162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen
das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Rentenanspruch, wie bereits erwähnt (E. II. 2.2.3 hiervor),
frühestens per 1. Februar 2025 entstehen, also erst nach dem massgeblichen
Stichtag der angefochtenen Verfügung (s. dazu E. II. 1 hiervor). Ein Anspruch
auf berufliche Massnahmen hingegen, wie er hier ebenfalls streitig ist, könnte
bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 10 Abs. 1 IVG), hier also
bei der Anmeldung am 21. August 2024 (s. E. I. 1 hiervor) und damit noch
vor der angefochtenen Verfügung. Das Versicherungsgericht hat deshalb den
medizinischen Sachverhalt zu würdigen, um über die Gewährung beruflicher
Massnahmen entscheiden zu können.
3.1.1
Gemäss ihrem Lebenslauf
absolvierte die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit von August 2013 bis
Februar 2014 resp. Dezember 2015 bis Juli 2016 zwei Praktika als Fachfrau
Betreuung («Kinderbetreuung»). Dazwischen war sie von März 2014 bis Januar 2015
bei einer Familie als Babysitterin und Kinderbetreuerin tätig. Im August 2018 stieg
die Beschwerdeführerin wieder in die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin
EBA ein und durchlief bis August 2019 das zweite Lehrjahr (IV-Nr. 7).
3.1.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte vom 9. Februar bis 31. Mai
2024.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wofür sie als Grund «Krankheit» angab
(s. Zeugnisse vom 26. Februar und 16. April 2024, IV-Nrn. 3 + 6).
3.1.3
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 22. Mai 2024 (IV-Nr. 8) deponierte die Beschwerdeführerin, der
Lehrbetrieb habe die Anlehre zur Detailhandelsassistentin EBA nicht
weitergeführt, als sie nach einer Sprunggelenksdistorsion drei Wochen
arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Anschlusslösung habe sie nicht gefunden (S. 2).
Zuletzt habe sie befristet von Januar bis Juni 2022 mit einem Pensum von
60.
% als Kinderbetreuerin in einer Kita gearbeitet. Nach einer Auszeit von
einigen Monaten habe sie ab Anfang 2023 versucht, eine neue Stelle zu finden.
Durch die wiederkehrenden Rücken- und Nackenverspannungen sowie die
Migräneanfälle (mit Aura sowie Licht- und Geräuschempfindlichkeit) sei der
Alltag schwieriger geworden; sie habe sich zunehmend psychisch belastet gefühlt
und es sei zu einem gewissen sozialen Rückzug gekommen. Als sie sich eine
aktive Stellensuche nicht mehr zugetraut habe, sei sie zu ihrer Hausärztin (med.
prakt. C.___) gegangen. Diese habe sie im November 2023 an die Psychiaterin
Dr. med. B.___ überwiesen, wo sie die Gesprächstherapie im Februar 2024
habe aufnehmen können (S. 1 f.). Seither fühle sie sich zunehmend stabiler. Bezüglich
der Nackenverspannungen sei erstmals vor zwei bis drei Jahren am D.___ ein
Röntgenbild angefertigt worden, welches jedoch keine erklärende Pathologie
aufgezeigt habe; einzig ein möglicherweise leicht verschobener Brustwirbel sei erwähnt
worden. Seither erfolge bei Bedarf eine Verordnung zur Physiotherapie oder
Chiropraktik, welche jeweils zu einer Beschwerdelinderung führe, sowie die
Einnahme von Dafalgan und Irfen (S. 2). Sie sei motiviert, einer Arbeit
nachzugehen (S. 3).
3.1.4
Dr. med. E.___, Praktischer Arzt
beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD),
hielt zum Intake-Gespräch fest, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen
Angaben aufgrund des Zeitdrucks im Detailhandel manchmal die Empfehlungen zum
rückenschonenden Heben, Bücken etc. nicht umgesetzt, was die Rücken- und
Nacken-Schulter Verspannungen ausgelöst habe. Dies sei auch in der Spielgruppe
so gewesen. Bislang seien weder die Rückenbeschwerden noch die Migräne durch
Spezialisten behandelt worden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung beinhalte normalerweise wöchentliche Therapiesitzungen, gelegentlich
auch nur alle zwei oder drei Wochen. Ein Psychopharmakum sei nach ca. vier
Wochen mangels wesentlicher Vorteile abgesetzt worden. Die psychische Situation
habe sich im Laufe der ca. dreimonatigen Behandlung bereits deutlich
verbessert. Nach einem vorübergehenden sozialen Rückzug seien die Kontakte zum
Kollegenkreis wieder intensiviert worden. Vor acht Tagen habe die
Beschwerdeführerin auf eigene Initiative in einer Kita geschnuppert, wo ihr die
Mitarbeit an wöchentlich zwei Vormittagen zu je drei Stunden angeboten worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch einen gepflegten, freundlichen
und sehr aufgestellten Eindruck hinterlassen. Abgesehen von einer kurzzeitigen
psychologischen Behandlung im Kindesalter im Rahmen der Scheidung der Eltern,
handle es sich aktuell um eine erstmalige psychische Beschwerdesymptomatik.
Laut der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. med. B.___ bis heute keine Diagnose
genannt. Vor diesem Hintergrund sei derzeit nicht von einer längerdauernden
höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (S.
4).
3.1.5
Dr. med. B.___ attestierte für
die Zeit vom 1. bis 31. August 2024 wegen «Krankheit» eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (s. Zeugnis vom 8. August 2024, IV-Nr. 11).
3.1.6
Die Beschwerdeführerin gab in
ihrer Anmeldung vom 21. August 2024 an, sie sei seit Mai 2023 wegen
körperlicher Beschwerden und einer Depression gesundheitlich beeinträchtigt
(IV-Nr. 9 S. 8 Ziff. 6.1).
3.1.7
Die Beschwerdegegnerin bat med.
prakt. C.___ am 3. September 2024 um Zustellung der aktuellen medizinischen
Unterlagen (IV-Nr. 13). Diese gingen jedoch nach Aktenlage nie bei der
Beschwerdegegnerin ein, ohne dass sie nachgehakt hätte.
3.1.8
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt
in seiner Notiz vom 4. September 2024 fest (IV-Nr. 14), seit dem
Intake-Gespräch hätten sich keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Er sei bereits
bei der Beurteilung der Therapiemöglichkeiten und Erfolgsaussichten nach dem
Gespräch von einer «Depression» ausgegangen. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für
August 2024 sei aufgrund der erst im Februar 2024 begonnenen Behandlung noch zu
erwarten gewesen. Was die «körperlichen Beschwerden» angehe, so scheine eine qualifizierte
ärztliche somatische Behandlung zwischenzeitlich nicht erforderlich gewesen zu
sein, da entsprechende Berichte sonst sicherlich eingereicht worden wären. Sowohl
psychiatrisch als auch somatisch seien die Therapiemöglichkeiten nicht
ausgeschöpft.
3.1.9
Nachdem die Beschwerdegegnerin im
Vorbescheid vom 5. September 2024 eine Leistungsablehnung angekündigt hatte
(IV-Nr. 16), teilte Dr. med. B.___ in ihrer E-Mail vom 5. Oktober 2024
mit, es gehe um eine Persönlichkeitsstörung und die Notwendigkeit beruflicher
Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität (IV-Nr. 19 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin antwortete am 8. Oktober 2024, die Beschwerdeführerin habe
bisher keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben; am besten wäre es, wenn Dr.
med. B.___ einen Bericht bzw. Einwand verfasse und von der Beschwerdeführerin
unterzeichnen lasse. Dr. med. B.___ erklärte am 12. Oktober 2024, sie werde
dies nach den Ferien so rasch wie möglich tun (IV-Nr. 21 S. 1).
3.1.10
Als sich die Beschwerdegegnerin am
5.
November 2024 nach dem Einwand erkundigte (IV-Nr. 22 S. 1), antwortete Dr. med.
B.___ am 6. November 2024, sie sei bisher nicht in der Lage gewesen, einen
Bericht zu verfassen. Der Nacken der Beschwerdeführerin sei in [...] abgeklärt
worden, sie werde diesbezüglich die Hausärztin med. prakt. C.___ anfragen (IV-Nr.
23.
S. 1). Aus der Beilage ergab sich, dass für den 19. Dezember 2024 im D.___
eine neuropsychologische Untersuchung geplant war (IV-Nr. 23 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin setzte daraufhin eine «letzte Frist» bis 21. November
2024, um einen schriftlichen, begründeten und von der Beschwerdeführerin
unterschriebenen Einwand einzureichen (IV-Nr. 23 S. 1). Nachdem innert
dieser Frist nichts eingegangen war, verneinte die Beschwerdegegnerin am 25. November
2024.
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (E. I. 1
hiervor).
3.1.11
Dr. med. B.___ hielt im von der
Beschwerdeführerin mitunterzeichneten «Einwand» vom 28. November 2024 (IV-Nr. 25
S. 2) fest, aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin in einer Reihe von
medizinischen Abklärungen. Psychiatrisch bestehe ein Verdacht auf ein invalidisierendes
ADS, differentialdiagnostisch eine unterdurchschnittliche Intelligenz resp. eine
komplexe Traumafolgestörung. Eine neuropsychologische Untersuchung sei für den
19.
Dezember 2024 vorgesehen. Die somatischen Abklärungen in [...] liefen
noch. Somit könnten wesentliche medizinische Informationen nicht vorgelegt
werden, welche die klinisch offensichtliche Leistungseinschränkung der
Beschwerdeführerin belegen würden.
3.1.12
Am 27. März 2025 liess die
Beschwerdeführerin einen Bericht des D.___ vom 13. Januar 2024 [recte:
2025] zur neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Januar 2025 (A.S. 35 ff.)
mit den entsprechenden testpsychologischen Prüfungsergebnissen (A.S. 33 f.)
einreichen. Dieser Bericht nannte als Hauptdiagnosen einen Status nach
depressiver Episode im Zusammenhang mit einer psychosozialen
Belastungssituation, Nacken-Rückenschmerzproblemen in Abklärung sowie eine
Migräne. Neuropsychologisch wurde eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Lernbehinderung bei einem IQ von 76 diagnostiziert, mit kognitiven
Minderleistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis,
Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und -kognition sowie Sprache und Rechnen.
Die Beschwerdeführerin zeige im Vergleich zu Gleichaltrigen ein etwas
vermindertes intellektuelles Leistungsniveau, was es ihr erschweren könne,
komplexere Situationen rasch zu erfassen (A.S. 37 unten) und angemessen darauf zu
reagieren. Sie könne in bestimmten Situationen erlerntes Wissen und Können
weniger gut und / oder weniger schnell auf andere Situationen übertragen und
ihr Verhalten schlechter anpassen; der Übertrag von der Theorie in die Praxis gelinge
in vermindertem Umfang. Die kognitiven und intellektuellen Minderleistungen
führten zu klaren Leistungseinschränkungen. Es erstaune daher nicht, dass die
Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im Detailhandel nicht weitergeführt resp. abgeschlossen
habe. Eine Ausbildung auf EFZ-Niveau erachte man als eher unrealistisch.
Hingegen sollte eine Ausbildung auf EBA-Niveau aus rein neuropsychologischer Sicht,
eine psychisch stabile Situation vorausgesetzt, möglich sein. Hierfür benötige
es allerdings sowohl von der Beschwerdeführerin als auch ihrem Umfeld maximalen
Einsatz, eine engmaschige Begleitung und Unterstützung, gegebenenfalls Nachteilsausgleiche
in der Berufsschule und Anpassungen am Ausbildungsort sowie ein positives,
wertschätzendes und verständnisvolles Umfeld. Das kognitive und intellektuelle
Profil sei stabil. Die Leistungseinschränkung sei dauerhaft, jedoch stark von
den konkreten beruflichen Anforderungen abhängig.
3.2
3.2.1
Als die Beschwerdegegnerin das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung abwies,
weil es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle, stützte sie sich implizit
auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ (E. II.
3.1.4
+ 3.1.8 hiervor).
3.2.2
Dr. med. E.___ verneinte eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit einerseits, weil sich im Zeitpunkt des
Intake-Gesprächs vom 22. Mai 2024 der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin, d.h. deren «Depression», seit Behandlungsbeginn im Februar
2024.
verbessert habe und sie aufgestellt wirke. Zu berücksichtigen sind jedoch
auch die Angaben, welche die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ in der
Folge machte. So lag der Anmeldung vom 21. August 2024 ein Arztzeugnis vom
8.
August 2024 bei, worin Dr. med. B.___ für August 2024 nochmals eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (E. II. 3.1.5 hiervor),
wie dies zuvor schon im Februar und April 2024 geschehen war
(E. II. 3.1.2 hiervor). Sie erklärte sodann – wozu sich der RAD-Arzt
nicht mehr äusserte – am 5. Oktober 2024, wegen einer Persönlichkeitsstörung
drohe ohne berufliche Massnahmen eine Invalidität (E. II. 3.1.9
hiervor), und ergänzte am 6. November 2024, für den 19. Dezember 2024 sei eine
neuropsychologische Untersuchung geplant (E. II. 3.1.10 hiervor). Am
28.
November 2024 wiederum postulierte Dr. med. B.___ den
Verdacht auf ein invalidisierendes ADS, differentialdiagnostisch eine
unterdurchschnittliche Intelligenz resp. eine komplexe Traumafolgestörung
(E. II. 3.1.11 hiervor). Dieser Bericht erging zwar erst nach der
angefochtenen Verfügung, allerdings lediglich drei Tage, und bezog sich,
nachdem erneut die geplante neuropsychologische Abklärung erwähnt wurde, auf
den Zeitraum vor der Verfügung.
Vor diesem Hintergrund bestanden gewisse
Indizien dafür, dass die psychiatrische Behandlung ab Februar 2024 nicht zu
einer nachhaltigen Besserung führte, wie es beim Intake-Gespräch im Mai 2024
den Anschein gemacht hatte. Dr. med. E.___ ging seinerzeit davon aus,
dass die Beschwerdeführerin an einer nicht näher spezifizierten «Depression»
leide. In der Folge sprach aber Dr. med. B.___ von anderen Leiden wie einer
Persönlichkeitsstörung oder einer Intelligenzminderung. Die neuropsychologische
Untersuchung vom 7. Januar 2025 (E. II. 3.1.12 hiervor) ergab mit einem IQ
von 76 keine Intelligenzminderung, aber doch eine Lernbehinderung. Weiter
erklärte der betreffende Bericht die auffällige Ausbildungs- und Erwerbsbiografie
der Beschwerdeführerin (s. dazu E. II. 3.1.1 hiervor) mit den
festgestellten kognitiven Defiziten, d.h. es wurde davon ausgegangen, dass
diese schon seit etlichen Jahren und damit vor der angefochtenen Verfügung bestanden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Februar 2024 nie längerfristig
psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, lässt daher entgegen der Auffassung des
RAD-Arztes nicht den Schluss zu, dass keine psychischen resp.
neuropsychologischen Beeinträchtigungen vorlagen. Im Übrigen überzeugt es nicht
vollständig, wenn Dr. med. E.___ das Arztzeugnis vom 8. August 2024 mit
der Bemerkung abtut, ein solches Zeugnis sei aufgrund der erst im Februar 2024
begonnenen Behandlung noch zu erwarten gewesen (E. II. 3.1.8 hiervor).
3.2.3
Andererseits mass Dr. med. E.___ den
geklagten somatischen Beschwerden deshalb keine Bedeutung bei, weil bislang
keine spezialärztlichen Behandlungen erfolgt seien. Diese Sichtweise greift
jedoch, auch wenn in der Tat keine solchen Behandlungen aktenkundig sind, zu
kurz. Wie aus den Angaben von Dr. med. B.___ erhellt, initiierte
med. prakt. C.___ eine Abklärung von Nackenbeschwerden (E. II. 3.1.10
hiervor) sowie weitere, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch hängige Untersuchungen
(E. II. 3.1.11 hiervor). Einzelheiten dazu sind indes keine bekannt, zumal
es an einem Bericht von med. prakt. C.___ fehlt. Die Beschwerdegegnerin hatte sie
zwar bereits am 3. September 2024 um die aktuellen Unterlagen gebeten, sah
also eine Vervollständigung der Akten als erforderlich an, liess die Sache aber
auf sich beruhen, nachdem die Hausärztin nicht reagierte (E. II. 3.1.7 hiervor).
Als die Beschwerdegegnerin aber später, am 6. November 2024, von einer fachärztlichen
Abklärung der Nackenbeschwerden erfuhr, hätte sie dem nachgehen und zuerst
einmal einen Bericht der Hausärztin nebst Unterlagen einholen müssen. Der
Umstand, dass vor ein paar Jahren bildgebend keine Ursache für die
Nackenbeschwerden gefunden worden war (E. II. 3.1.3 hiervor), bedeutet
nicht ohne weiteres, dass dies 2024 immer noch der Fall gewesen sein muss.
3.2.4
Zusammenfassend bestand angesichts
der Mailnachrichten von Dr. med. B.___ vom 5. Oktober und 6. November 2024
sowie ihres Zeugnisses vom 8. August 2024 bereits vor der angefochtenen
Verfügung ein zusätzlicher Abklärungsbedarf, da gewisse Hinweise auf eine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen,
was denn auch durch die Nachricht von Dr. med. B.___ vom 28. November
2024.
sowie die neuropsychologische Untersuchung vom 7. Januar 2025
bekräftigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts dessen, im Hinblick
auf ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (E. II. 2.5
hiervor), zunächst bei der Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin jeweils
einen Bericht zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nebst Unterlagen erhältlich machen müssen. Auf dieser
Grundlage wäre es dann allenfalls angezeigt gewesen, die vorgesehenen
Abklärungen abzuwarten, bevor über den Leistungsanspruch befunden wird. Die
Beschwerdegegnerin verfügte mit anderen Worten zu früh über den
Leistungsanspruch. Eine antizipierte Beweiswürdigung (s. dazu E. II. 2.5
hiervor) war hier nicht zulässig, denn angesichts des lückenhaften Sachverhalts,
d.h. den fehlenden Angaben zur Diagnose und Befundlage, konnte am
25.
November 2024 noch nicht gesagt werden, dass von weiteren Erhebungen
von vornherein keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Hinweis,
die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, verfängt schon deshalb
nicht, weil dies erst gesagt werden kann, wenn die genaue Art der Leiden der
Beschwerdeführerin bekannt ist.
3.3
Die Beschwerde ist folglich in
dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat den
Sachverhalt weiter abzuklären, indem sie bei med. prakt. C.___ und Dr.
med. B.___ jeweils einen Bericht sowie die Unterlagen zu den durchgeführten
somatischen Abklärungen einholt, bevor sie neu über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente befindet. In diesem
Zusammenhang wird auch noch zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin die ihr
angebotene Stelle in einer Kita tatsächlich angetreten hat. Mit der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung spielt im Übrigen der Umstand, dass die
sechsmonatige Karenzfrist für eine Rente erst nach dem Verfügungsdatum ablief
(s. E. II. 3.1 hiervor), keine Rolle mehr.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter macht für seine
Verrichtungen in der Kostennote vom 15. August 2025 (A.S. 42 f.), ausgehend von
einem Zeitaufwand von neun Stunden und zehn Minuten (9,17 Stunden), eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 2’291.35 geltend, was einem
Stundenansatz von knapp CHF 250.00 entspricht und als angemessen erscheint. Hinzu
kommen CHF 68.75 Auslagen (wie beantragt pauschal 3 % der Vergütung)
und CHF 191.15 Mehrwertsteuer (8,1 %), womit sich eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 2'551.25 ergibt.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.
November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'551.25 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann