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Entscheid

VSBES.2024.315

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

2. Oktober 2025Deutsch24 min

Verfügung vom 25. November 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

Source so.ch

Urteil vom 2. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt,

Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. November

2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 21. August 2024 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Akten / IV-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit

Verfügung vom 25. November 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie auf eine Invalidenrente, da kein invalidisierendes Leiden vorliege,

welches eine anspruchsrelevante und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen

würde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 28. November

2024, betitelt als «Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid», gelangt die

Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und macht geltend, der besagte

Entscheid beruhe auf einer unvollständigen medizinischen Datenlage (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe am 3. Dezember 2024 zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weiter (A.S. 5).

2.2 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts erkundigt sich am 5. Dezember 2024, ob die Eingabe vom

28. November 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. November 2024 zu behandeln sei (A.S. 6 f.). Der neu bevollmächtigte

Vertreter der Beschwerdeführerin bejaht dies am 6. Januar 2025 (A.S. 8).

Zur Ergänzung der Beschwerde wird ihm antragsgemäss Frist bis 28. Januar

2025 gesetzt (A.S. 10 f.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin lässt in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 28. Januar

2025 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 aufzuheben und es sei diese zu

verpflichten der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu leisten.

3. Es seien vor dem definitiven

Leistungsentscheid medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin durchzuführen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als

Rechtsvertreter zu bewilligen […]

5. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich

Mehrwertsteuer.

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 3. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

2.4 Die

Beschwerdeführerin lässt am 27. März 2025 zwei Berichte einreichen (A.S. 32 ff.).

Diese gehen am 13. August 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 39), welche sich nicht dazu vernehmen lässt.

2.5 Der

Vizepräsident bewilligt der Beschwerdeführerin am 13. August 2025 im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

mit Rechtsanwalt Nicolai Fullin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 39

f.).

2.6 Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 15. August

2025 eine Kostennote ein (A.S. 42 ff.). Diese geht am 18. August 2025 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 45), welche sich in der Folge

nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie

auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25.

November 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen frühestens am 21. August 2024

sowie ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2025 entstanden sein

(s. dazu E. II. 2.2.3 und 3.1 hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht

ausgeschöpft sind, wird keine Rente zugesprochen (Art. 28 Abs. 1bis

IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in

Kraft seit 1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 %

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente

besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt

eine Abstufung des prozentuale Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin macht eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit Mai 2023 geltend (IV-Nr. 9 S. 8 Ziff. 6.1). Die Wartezeit

würde diesfalls im Mai 2024 enden. Der Rentenanspruch könnte indes frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier

angesichts der Anmeldung vom 21. August 2024 (E. I. 1 hiervor) per 1. Februar

2025.

der Fall.

2.3

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.

162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen

das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Rentenanspruch, wie bereits erwähnt (E. II. 2.2.3 hiervor),

frühestens per 1. Februar 2025 entstehen, also erst nach dem massgeblichen

Stichtag der angefochtenen Verfügung (s. dazu E. II. 1 hiervor). Ein Anspruch

auf berufliche Massnahmen hingegen, wie er hier ebenfalls streitig ist, könnte

bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 10 Abs. 1 IVG), hier also

bei der Anmeldung am 21. August 2024 (s. E. I. 1 hiervor) und damit noch

vor der angefochtenen Verfügung. Das Versicherungsgericht hat deshalb den

medizinischen Sachverhalt zu würdigen, um über die Gewährung beruflicher

Massnahmen entscheiden zu können.

3.1.1

Gemäss ihrem Lebenslauf

absolvierte die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit von August 2013 bis

Februar 2014 resp. Dezember 2015 bis Juli 2016 zwei Praktika als Fachfrau

Betreuung («Kinderbetreuung»). Dazwischen war sie von März 2014 bis Januar 2015

bei einer Familie als Babysitterin und Kinderbetreuerin tätig. Im August 2018 stieg

die Beschwerdeführerin wieder in die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin

EBA ein und durchlief bis August 2019 das zweite Lehrjahr (IV-Nr. 7).

3.1.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte vom 9. Februar bis 31. Mai

2024.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wofür sie als Grund «Krankheit» angab

(s. Zeugnisse vom 26. Februar und 16. April 2024, IV-Nrn. 3 + 6).

3.1.3

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 22. Mai 2024 (IV-Nr. 8) deponierte die Beschwerdeführerin, der

Lehrbetrieb habe die Anlehre zur Detailhandelsassistentin EBA nicht

weitergeführt, als sie nach einer Sprunggelenksdistorsion drei Wochen

arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Anschlusslösung habe sie nicht gefunden (S. 2).

Zuletzt habe sie befristet von Januar bis Juni 2022 mit einem Pensum von

60.

% als Kinderbetreuerin in einer Kita gearbeitet. Nach einer Auszeit von

einigen Monaten habe sie ab Anfang 2023 versucht, eine neue Stelle zu finden.

Durch die wiederkehrenden Rücken- und Nackenverspannungen sowie die

Migräneanfälle (mit Aura sowie Licht- und Geräuschempfindlichkeit) sei der

Alltag schwieriger geworden; sie habe sich zunehmend psychisch belastet gefühlt

und es sei zu einem gewissen sozialen Rückzug gekommen. Als sie sich eine

aktive Stellensuche nicht mehr zugetraut habe, sei sie zu ihrer Hausärztin (med.

prakt. C.___) gegangen. Diese habe sie im November 2023 an die Psychiaterin

Dr. med. B.___ überwiesen, wo sie die Gesprächstherapie im Februar 2024

habe aufnehmen können (S. 1 f.). Seither fühle sie sich zunehmend stabiler. Bezüglich

der Nackenverspannungen sei erstmals vor zwei bis drei Jahren am D.___ ein

Röntgenbild angefertigt worden, welches jedoch keine erklärende Pathologie

aufgezeigt habe; einzig ein möglicherweise leicht verschobener Brustwirbel sei erwähnt

worden. Seither erfolge bei Bedarf eine Verordnung zur Physiotherapie oder

Chiropraktik, welche jeweils zu einer Beschwerdelinderung führe, sowie die

Einnahme von Dafalgan und Irfen (S. 2). Sie sei motiviert, einer Arbeit

nachzugehen (S. 3).

3.1.4

Dr. med. E.___, Praktischer Arzt

beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD),

hielt zum Intake-Gespräch fest, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen

Angaben aufgrund des Zeitdrucks im Detailhandel manchmal die Empfehlungen zum

rückenschonenden Heben, Bücken etc. nicht umgesetzt, was die Rücken- und

Nacken-Schulter Verspannungen ausgelöst habe. Dies sei auch in der Spielgruppe

so gewesen. Bislang seien weder die Rückenbeschwerden noch die Migräne durch

Spezialisten behandelt worden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung beinhalte normalerweise wöchentliche Therapiesitzungen, gelegentlich

auch nur alle zwei oder drei Wochen. Ein Psychopharmakum sei nach ca. vier

Wochen mangels wesentlicher Vorteile abgesetzt worden. Die psychische Situation

habe sich im Laufe der ca. dreimonatigen Behandlung bereits deutlich

verbessert. Nach einem vorübergehenden sozialen Rückzug seien die Kontakte zum

Kollegenkreis wieder intensiviert worden. Vor acht Tagen habe die

Beschwerdeführerin auf eigene Initiative in einer Kita geschnuppert, wo ihr die

Mitarbeit an wöchentlich zwei Vormittagen zu je drei Stunden angeboten worden

sei. Die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch einen gepflegten, freundlichen

und sehr aufgestellten Eindruck hinterlassen. Abgesehen von einer kurzzeitigen

psychologischen Behandlung im Kindesalter im Rahmen der Scheidung der Eltern,

handle es sich aktuell um eine erstmalige psychische Beschwerdesymptomatik.

Laut der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. med. B.___ bis heute keine Diagnose

genannt. Vor diesem Hintergrund sei derzeit nicht von einer längerdauernden

höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (S.

4).

3.1.5

Dr. med. B.___ attestierte für

die Zeit vom 1. bis 31. August 2024 wegen «Krankheit» eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (s. Zeugnis vom 8. August 2024, IV-Nr. 11).

3.1.6

Die Beschwerdeführerin gab in

ihrer Anmeldung vom 21. August 2024 an, sie sei seit Mai 2023 wegen

körperlicher Beschwerden und einer Depression gesundheitlich beeinträchtigt

(IV-Nr. 9 S. 8 Ziff. 6.1).

3.1.7

Die Beschwerdegegnerin bat med.

prakt. C.___ am 3. September 2024 um Zustellung der aktuellen medizinischen

Unterlagen (IV-Nr. 13). Diese gingen jedoch nach Aktenlage nie bei der

Beschwerdegegnerin ein, ohne dass sie nachgehakt hätte.

3.1.8

Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt

in seiner Notiz vom 4. September 2024 fest (IV-Nr. 14), seit dem

Intake-Gespräch hätten sich keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Er sei bereits

bei der Beurteilung der Therapiemöglichkeiten und Erfolgsaussichten nach dem

Gespräch von einer «Depression» ausgegangen. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für

August 2024 sei aufgrund der erst im Februar 2024 begonnenen Behandlung noch zu

erwarten gewesen. Was die «körperlichen Beschwerden» angehe, so scheine eine qualifizierte

ärztliche somatische Behandlung zwischenzeitlich nicht erforderlich gewesen zu

sein, da entsprechende Berichte sonst sicherlich eingereicht worden wären. Sowohl

psychiatrisch als auch somatisch seien die Therapiemöglichkeiten nicht

ausgeschöpft.

3.1.9

Nachdem die Beschwerdegegnerin im

Vorbescheid vom 5. September 2024 eine Leistungsablehnung angekündigt hatte

(IV-Nr. 16), teilte Dr. med. B.___ in ihrer E-Mail vom 5. Oktober 2024

mit, es gehe um eine Persönlichkeitsstörung und die Notwendigkeit beruflicher

Integrationsmassnahmen bei drohender Invalidität (IV-Nr. 19 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin antwortete am 8. Oktober 2024, die Beschwerdeführerin habe

bisher keinen Einwand gegen den Vorbescheid erhoben; am besten wäre es, wenn Dr.

med. B.___ einen Bericht bzw. Einwand verfasse und von der Beschwerdeführerin

unterzeichnen lasse. Dr. med. B.___ erklärte am 12. Oktober 2024, sie werde

dies nach den Ferien so rasch wie möglich tun (IV-Nr. 21 S. 1).

3.1.10

Als sich die Beschwerdegegnerin am

5.

November 2024 nach dem Einwand erkundigte (IV-Nr. 22 S. 1), antwortete Dr. med.

B.___ am 6. November 2024, sie sei bisher nicht in der Lage gewesen, einen

Bericht zu verfassen. Der Nacken der Beschwerdeführerin sei in [...] abgeklärt

worden, sie werde diesbezüglich die Hausärztin med. prakt. C.___ anfragen (IV-Nr.

23.

S. 1). Aus der Beilage ergab sich, dass für den 19. Dezember 2024 im D.___

eine neuropsychologische Untersuchung geplant war (IV-Nr. 23 S. 2). Die

Beschwerdegegnerin setzte daraufhin eine «letzte Frist» bis 21. November

2024, um einen schriftlichen, begründeten und von der Beschwerdeführerin

unterschriebenen Einwand einzureichen (IV-Nr. 23 S. 1). Nachdem innert

dieser Frist nichts eingegangen war, verneinte die Beschwerdegegnerin am 25. November

2024.

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (E. I. 1

hiervor).

3.1.11

Dr. med. B.___ hielt im von der

Beschwerdeführerin mitunterzeichneten «Einwand» vom 28. November 2024 (IV-Nr. 25

S. 2) fest, aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin in einer Reihe von

medizinischen Abklärungen. Psychiatrisch bestehe ein Verdacht auf ein invalidisierendes

ADS, differentialdiagnostisch eine unterdurchschnittliche Intelligenz resp. eine

komplexe Traumafolgestörung. Eine neuropsychologische Untersuchung sei für den

19.

Dezember 2024 vorgesehen. Die somatischen Abklärungen in [...] liefen

noch. Somit könnten wesentliche medizinische Informationen nicht vorgelegt

werden, welche die klinisch offensichtliche Leistungseinschränkung der

Beschwerdeführerin belegen würden.

3.1.12

Am 27. März 2025 liess die

Beschwerdeführerin einen Bericht des D.___ vom 13. Januar 2024 [recte:

2025] zur neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Januar 2025 (A.S. 35 ff.)

mit den entsprechenden testpsychologischen Prüfungsergebnissen (A.S. 33 f.)

einreichen. Dieser Bericht nannte als Hauptdiagnosen einen Status nach

depressiver Episode im Zusammenhang mit einer psychosozialen

Belastungssituation, Nacken-Rückenschmerzproblemen in Abklärung sowie eine

Migräne. Neuropsychologisch wurde eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im

Rahmen einer Lernbehinderung bei einem IQ von 76 diagnostiziert, mit kognitiven

Minderleistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis,

Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und -kognition sowie Sprache und Rechnen.

Die Beschwerdeführerin zeige im Vergleich zu Gleichaltrigen ein etwas

vermindertes intellektuelles Leistungsniveau, was es ihr erschweren könne,

komplexere Situationen rasch zu erfassen (A.S. 37 unten) und angemessen darauf zu

reagieren. Sie könne in bestimmten Situationen erlerntes Wissen und Können

weniger gut und / oder weniger schnell auf andere Situationen übertragen und

ihr Verhalten schlechter anpassen; der Übertrag von der Theorie in die Praxis gelinge

in vermindertem Umfang. Die kognitiven und intellektuellen Minderleistungen

führten zu klaren Leistungseinschränkungen. Es erstaune daher nicht, dass die

Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im Detailhandel nicht weitergeführt resp. abgeschlossen

habe. Eine Ausbildung auf EFZ-Niveau erachte man als eher unrealistisch.

Hingegen sollte eine Ausbildung auf EBA-Niveau aus rein neuropsychologischer Sicht,

eine psychisch stabile Situation vorausgesetzt, möglich sein. Hierfür benötige

es allerdings sowohl von der Beschwerdeführerin als auch ihrem Umfeld maximalen

Einsatz, eine engmaschige Begleitung und Unterstützung, gegebenenfalls Nachteilsausgleiche

in der Berufsschule und Anpassungen am Ausbildungsort sowie ein positives,

wertschätzendes und verständnisvolles Umfeld. Das kognitive und intellektuelle

Profil sei stabil. Die Leistungseinschränkung sei dauerhaft, jedoch stark von

den konkreten beruflichen Anforderungen abhängig.

3.2

3.2.1

Als die Beschwerdegegnerin das

Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung abwies,

weil es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle, stützte sie sich implizit

auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ (E. II.

3.1.4

+ 3.1.8 hiervor).

3.2.2

Dr. med. E.___ verneinte eine

invalidisierende Arbeitsunfähigkeit einerseits, weil sich im Zeitpunkt des

Intake-Gesprächs vom 22. Mai 2024 der psychische Zustand der

Beschwerdeführerin, d.h. deren «Depression», seit Behandlungsbeginn im Februar

2024.

verbessert habe und sie aufgestellt wirke. Zu berücksichtigen sind jedoch

auch die Angaben, welche die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ in der

Folge machte. So lag der Anmeldung vom 21. August 2024 ein Arztzeugnis vom

8.

August 2024 bei, worin Dr. med. B.___ für August 2024 nochmals eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (E. II. 3.1.5 hiervor),

wie dies zuvor schon im Februar und April 2024 geschehen war

(E. II. 3.1.2 hiervor). Sie erklärte sodann – wozu sich der RAD-Arzt

nicht mehr äusserte – am 5. Oktober 2024, wegen einer Persönlichkeitsstörung

drohe ohne berufliche Massnahmen eine Invalidität (E. II. 3.1.9

hiervor), und ergänzte am 6. November 2024, für den 19. Dezember 2024 sei eine

neuropsychologische Untersuchung geplant (E. II. 3.1.10 hiervor). Am

28.

November 2024 wiederum postulierte Dr. med. B.___ den

Verdacht auf ein invalidisierendes ADS, differentialdiagnostisch eine

unterdurchschnittliche Intelligenz resp. eine komplexe Traumafolgestörung

(E. II. 3.1.11 hiervor). Dieser Bericht erging zwar erst nach der

angefochtenen Verfügung, allerdings lediglich drei Tage, und bezog sich,

nachdem erneut die geplante neuropsychologische Abklärung erwähnt wurde, auf

den Zeitraum vor der Verfügung.

Vor diesem Hintergrund bestanden gewisse

Indizien dafür, dass die psychiatrische Behandlung ab Februar 2024 nicht zu

einer nachhaltigen Besserung führte, wie es beim Intake-Gespräch im Mai 2024

den Anschein gemacht hatte. Dr. med. E.___ ging seinerzeit davon aus,

dass die Beschwerdeführerin an einer nicht näher spezifizierten «Depression»

leide. In der Folge sprach aber Dr. med. B.___ von anderen Leiden wie einer

Persönlichkeitsstörung oder einer Intelligenzminderung. Die neuropsychologische

Untersuchung vom 7. Januar 2025 (E. II. 3.1.12 hiervor) ergab mit einem IQ

von 76 keine Intelligenzminderung, aber doch eine Lernbehinderung. Weiter

erklärte der betreffende Bericht die auffällige Ausbildungs- und Erwerbsbiografie

der Beschwerdeführerin (s. dazu E. II. 3.1.1 hiervor) mit den

festgestellten kognitiven Defiziten, d.h. es wurde davon ausgegangen, dass

diese schon seit etlichen Jahren und damit vor der angefochtenen Verfügung bestanden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Februar 2024 nie längerfristig

psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, lässt daher entgegen der Auffassung des

RAD-Arztes nicht den Schluss zu, dass keine psychischen resp.

neuropsychologischen Beeinträchtigungen vorlagen. Im Übrigen überzeugt es nicht

vollständig, wenn Dr. med. E.___ das Arztzeugnis vom 8. August 2024 mit

der Bemerkung abtut, ein solches Zeugnis sei aufgrund der erst im Februar 2024

begonnenen Behandlung noch zu erwarten gewesen (E. II. 3.1.8 hiervor).

3.2.3

Andererseits mass Dr. med. E.___ den

geklagten somatischen Beschwerden deshalb keine Bedeutung bei, weil bislang

keine spezialärztlichen Behandlungen erfolgt seien. Diese Sichtweise greift

jedoch, auch wenn in der Tat keine solchen Behandlungen aktenkundig sind, zu

kurz. Wie aus den Angaben von Dr. med. B.___ erhellt, initiierte

med. prakt. C.___ eine Abklärung von Nackenbeschwerden (E. II. 3.1.10

hiervor) sowie weitere, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch hängige Untersuchungen

(E. II. 3.1.11 hiervor). Einzelheiten dazu sind indes keine bekannt, zumal

es an einem Bericht von med. prakt. C.___ fehlt. Die Beschwerdegegnerin hatte sie

zwar bereits am 3. September 2024 um die aktuellen Unterlagen gebeten, sah

also eine Vervollständigung der Akten als erforderlich an, liess die Sache aber

auf sich beruhen, nachdem die Hausärztin nicht reagierte (E. II. 3.1.7 hiervor).

Als die Beschwerdegegnerin aber später, am 6. November 2024, von einer fachärztlichen

Abklärung der Nackenbeschwerden erfuhr, hätte sie dem nachgehen und zuerst

einmal einen Bericht der Hausärztin nebst Unterlagen einholen müssen. Der

Umstand, dass vor ein paar Jahren bildgebend keine Ursache für die

Nackenbeschwerden gefunden worden war (E. II. 3.1.3 hiervor), bedeutet

nicht ohne weiteres, dass dies 2024 immer noch der Fall gewesen sein muss.

3.2.4

Zusammenfassend bestand angesichts

der Mailnachrichten von Dr. med. B.___ vom 5. Oktober und 6. November 2024

sowie ihres Zeugnisses vom 8. August 2024 bereits vor der angefochtenen

Verfügung ein zusätzlicher Abklärungsbedarf, da gewisse Hinweise auf eine

gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen,

was denn auch durch die Nachricht von Dr. med. B.___ vom 28. November

2024.

sowie die neuropsychologische Untersuchung vom 7. Januar 2025

bekräftigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts dessen, im Hinblick

auf ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (E. II. 2.5

hiervor), zunächst bei der Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin jeweils

einen Bericht zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nebst Unterlagen erhältlich machen müssen. Auf dieser

Grundlage wäre es dann allenfalls angezeigt gewesen, die vorgesehenen

Abklärungen abzuwarten, bevor über den Leistungsanspruch befunden wird. Die

Beschwerdegegnerin verfügte mit anderen Worten zu früh über den

Leistungsanspruch. Eine antizipierte Beweiswürdigung (s. dazu E. II. 2.5

hiervor) war hier nicht zulässig, denn angesichts des lückenhaften Sachverhalts,

d.h. den fehlenden Angaben zur Diagnose und Befundlage, konnte am

25.

November 2024 noch nicht gesagt werden, dass von weiteren Erhebungen

von vornherein keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Hinweis,

die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, verfängt schon deshalb

nicht, weil dies erst gesagt werden kann, wenn die genaue Art der Leiden der

Beschwerdeführerin bekannt ist.

3.3

Die Beschwerde ist folglich in

dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat den

Sachverhalt weiter abzuklären, indem sie bei med. prakt. C.___ und Dr.

med. B.___ jeweils einen Bericht sowie die Unterlagen zu den durchgeführten

somatischen Abklärungen einholt, bevor sie neu über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente befindet. In diesem

Zusammenhang wird auch noch zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin die ihr

angebotene Stelle in einer Kita tatsächlich angetreten hat. Mit der Aufhebung

der angefochtenen Verfügung spielt im Übrigen der Umstand, dass die

sechsmonatige Karenzfrist für eine Rente erst nach dem Verfügungsdatum ablief

(s. E. II. 3.1 hiervor), keine Rolle mehr.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter macht für seine

Verrichtungen in der Kostennote vom 15. August 2025 (A.S. 42 f.), ausgehend von

einem Zeitaufwand von neun Stunden und zehn Minuten (9,17 Stunden), eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 2’291.35 geltend, was einem

Stundenansatz von knapp CHF 250.00 entspricht und als angemessen erscheint. Hinzu

kommen CHF 68.75 Auslagen (wie beantragt pauschal 3 % der Vergütung)

und CHF 191.15 Mehrwertsteuer (8,1 %), womit sich eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 2'551.25 ergibt.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'551.25 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann