VSBES.2024.317
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
23. Juli 2025Deutsch23 min
Beschwerdeführerin vom 30. August bis 3. Dezember 2010 eine Frühinterventionsmassnahme
Source so.ch
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom
31. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Eingang vom 29. März
2010 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf seit Februar 2010
bestehende Depressionen und eine psychische Belastung zum Bezug von Leistungen
an.
1.2 Nach Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 20. April 2010 (IV-Nr. 13) wurde der
Beschwerdeführerin vom 30. August bis 3. Dezember 2010 eine Frühinterventionsmassnahme
in Form eines Aufbautrainings bei der Stiftung B.___, [...], gewährt
(IV-Nr. 22). Da die Beschwerdeführerin während der Dauer dieser Massnahme eine
Festanstellung im Gastrobereich erhielt und sich daher per 15. November
2010 bei der Stiftung B.___ abmeldete (IV-Nr. 26), schloss die
Beschwerdegegnerin den Fall in der Stellenvermittlung mit Abschlussbericht vom
23. Februar 2011 (IV-Nr. 28) ab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011
(IV-Nr. 30) schrieb die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente als
erledigt ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingang vom 5. Juli
2012 (IV-Nr. 32) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Probleme, Durchfall und
Magenprobleme, erneut zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2012 (IV-Nr. 42) wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2012 (IV-Nr. 44) vom
30. Oktober 2012 bis 30. Januar 2013 ein Arbeitsversuch bei der Firma
C.___, [...], zugesprochen. Dieser wurde sodann bis zum 30. April 2013
verlängert (IV-Nr. 57). Mit Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013
(IV-Nr. 59) wurde der Fall in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum von 50 % auf 70 % steigern
können. Mit Verfügung vom 20. November 2013 (IV-Nr. 61) wies die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Auf die mit Eingang vom 17. Oktober
2017 erneut erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 62) trat die
Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Dezember
2017 nicht ein (IV-Nr. 68).
4. Mit Eingang vom 6. Oktober
2022 (IV-Nr. 70) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
seit zehn Jahren bestehende psychische Probleme, Endometriose, Fibromyalgie,
ständiges Brechen, Reizdarm, Operation Nierenstein, vergrösserte Leber und
Fettleber, erneut zum Leistungsbezug an. Aufgrund der eingereichten
medizinischen Berichte (IV-Nr. 76) und der Aktennotiz von Dr. med. D.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 77), trat die Beschwerdegegnerin
am 7. November 2022 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein
(IV-Nr. 78) und führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 86). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___
vom 16. Januar 2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die
Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med.
E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet
(IV-Nr. 120). Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.
D.___ vom 16. August 2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2
ff.) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt
die Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen
Einwände (Eingang: 17. September 2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung
vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129) fest.
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 (A.S. 4 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 31. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: es sei die
Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Dr. med. E.___
zur Verfügung zu stellen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) wird die Beschwerdegegnerin u.a.
aufgefordert, dem Gericht die Tonaufnahmen betreffend die Begutachtung bei Dr.
med. E.___ vom 2. August 2024 per WebTransfer zuzustellen.
7. Mit Eingabe vom 7. Februar
2025 (A.S. 33 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug
auf die einverlangten Tonaufnahmen wird dargelegt, dass diese aufgrund eines
menschlichen Fehlers nicht mehr existieren.
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
9. Im Rahmen der Replik vom 17. Februar
2025 (A.S. 38 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin u.a. zu den
Tonaufnahmen vernehmen und darauf hinweisen, dass sie nicht nachträglich auf
diese verzichte. Das Gutachten von Dr. med. E.___ sei daher nicht verwertbar.
10. Mit Verfügung vom 18. März
2025 stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe
(A.S. 42).
11. Die am 24. März 2025
eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin (A.S. 43
ff.) geht mit Verfügung vom 25. März 2025 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
12. Die mit Eingabe vom 28. April
2025 (A.S. 48 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 3 – 6
(Arztbericht Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2024; Arztbericht Dr. med. G.___ vom
6. März 2025; Arztbericht Dr. med. H.___ vom 30. März 2025;
Monatsrapport Firma I.___, Bildungswerkstätte, vom 31. März 2025) gehen
mit Verfügung vom 30. April 2025 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 50).
13. Die mit Eingabe vom 10. Juni
2025 (A.S. 51 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 7 und 8
(Operationsbericht Dr. med. J.___ vom 23. Mai 2025; Schreiben der Firma I.___,
Bildungswerkstätte, vom 21. Mai 2025) gehen mit Verfügung vom 11. Juni
2025 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
14. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 31. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich mit
Eingang vom 6. Oktober 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet,
womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen
Dispositiv
könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar
2022 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
2.3 Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
2.4 Der
im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.).
Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BEG 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
3.
3.1 Seit dem 1. Januar 2022
werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person
und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers
aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt (Art. 44
Abs. 6 ATSG).
3.2 Die Vorschrift der Tonaufnahme
der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die
Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem
Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten
und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre
und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei
der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei
Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung,
Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf – Die medizinische
Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie
J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht,
2021, S. 215, 221 f. und 224). Aus den Materialien ergibt sich
insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten,
der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der
Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der
Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als
wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah
(Amtliches Bulletin Nationalrat [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a.
die Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den
Gutachterpersonen. Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die
Frage, worüber bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch
Tonaufnahmen künftig vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten
geschaffen werden. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte
Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit
der Gutachten verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff
auf das Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine
Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und
AB 2019 N 2199; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 31. Januar 2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102],
publiziert am 28. Februar 2023 auf der Publikationsplattform der
St. Galler Gerichte).
3.3 Das Interview nach Art. 44
Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus
der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person
(Art. 7k Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann
gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf
die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview
die Vernichtung der Ton-aufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist
von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu
erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben
in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige
hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt
(Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen
übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter
elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV).
Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem
sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so
versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das
weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig
ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person und
die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine
entsprechende Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information
über Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom
26. Juni 2023).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 (IV-Nr. 120)
Beweiswert zukommt und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2024 die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf die
Frage einzugehen, wie es sich mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen
Exploration von Dr. med. E.___ verhält. Der hierzu wesentliche Sachverhalt
präsentiert sich wie folgt:
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt
sich im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1
ff.) auf den Standpunkt, als medizinische Entscheidgrundlage diene das
psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 von Dr. med. E.___. Aufgrund
der durch die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 4. Dezember
2024 beantragten vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung (vgl. E. I. 5
Ziff. 3 hiervor), wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) an, die Tonaufnahmen
betreffend die Begutachtung bei Dr. med. E.___ auf elektronischem Weg via
WebTransfer zuzustellen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
7. Februar 2025 (Eingang: 11. Februar 2025, A.S. 33 f.)
u.a. Folgendes mitteilen: «Was die Tonaufnahme anbelangt, wird auf den
Protokolleintrag vom 19. Dezember 2024 verwiesen, wonach der
Sachverständige die Tonaufnahme nicht habe hochladen können, da er diese aus
Versehen gelöscht habe. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 zufolge
soll die Datei (noch) vorgelegen haben, aber in einem falschen Format. Gemäss
Information der eAHV / IV ist ab dem 1. Februar 2023 nur noch
der Upload der Audioformate MP3 und AAC möglich. Nicht mehr möglich soll es
sein, Dateien im Format DSS hochzuladen, da es sich offenbar bei DSS nur teilweise
um ein standardisiertes Format handeln soll und sich die DSS-Dateien von
Olympus, Grundig und Philips unterscheiden sollen (vgl.
https://www.eahv-iv.ch/iva, mit Information zum Audioformat DSS und Link zum eAHV / IV-Schreiben
«IV-Tonaufnahmen: Information zum Audioformat DSS», aufgerufen am 7. Februar
2025). Da DSS-Audiodateien seit Längerem nicht mehr auf die
IV-Tonaufnahmeplattform hochgeladen werden können, müsste es für
Sachverständige mittlerweile im Grunde genommen Routine sein, Tonaufnahmen im
MP3- oder AAC-Format zu erstellen. Weshalb es zur Tonaufnahme im falschen
Format kam, kann die IV-Stelle nicht sagen. Der IV-Stelle bleibt ohnehin nichts
anderes übrig, als hinzunehmen, dass die Tonaufnahme aufgrund eines
menschlichen Fehlers nicht mehr existiert. An der angefochtenen Verfügung wird
nichtsdestotrotz festgehalten, da der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass
das Fehlen der Tonaufnahme automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens
führt (vgl. dazu Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 8 ATSV).
Aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens resp. des Devolutiveffekts
kann die IV-Stelle jedoch das im ATSV vorgesehene (Einigungs)Verfahren nicht
mehr durchführen. Der Versicherten ist deshalb im Beschwerdeverfahren
Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Verwertbarkeit des
Administrativgutachtens infolge der fehlenden Tonaufnahme zu äussern.».
4.2 Es ist somit davon auszugehen,
dass das psychiatrische Interview / Untersuchungsgespräch bei
Dr. med. E.___ gesetzeskonform auf Tonband aufgezeichnet worden ist. In
diesem Sinn bestätigte Dr. med. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom
2. August 2024 auch die ordnungsgemässe Übermittlung der Tonaufnahme
entsprechend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120 S. 30). Die
Beschwerdegegnerin verfügte sodann am 31. Oktober 2024 gestützt auf das
psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 die Abweisung der
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 14. November 2024
– somit circa drei Monate nach der Fertigstellung des Gutachtens – setzte die
Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ (IV-Nr. 133, vgl. auch Protokolleintrag
vom 14. November 2024) davon in Kenntnis, es sei leider erst heute
festgestellt worden, dass die Tonaufnahmen auf der Plattform nicht vorhanden
seien. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Tonaufnahmen vorhanden seien
und «lediglich» das Hochladen vergessen worden sei. Am 21. November 2024 erkundigte
sich die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ sodann erneut nach dem Verbleib
der Tonaufnahmen (IV-Nr. 134). Eine entsprechende zeitnahe Rückmeldung von
Dr. med. E.___ betreffend die Anfragen der Beschwerdegegnerin ist nicht
ersichtlich. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert.
Es ist folglich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens am
14. November 2024 Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit den Tonaufnahmen der
psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E.___ etwas nicht stimmt. Ihre
Versuche, diese Tonaufnahmen sodann nachträglich erhältlich zu machen, waren
indes nicht erfolgreich. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 betreffend
das Telefongespräch mit Dr. med. E.___ ist ferner zu entnehmen, dass die
Tonaufnahmen im falschen Format vorhanden seien und die Plattform dieses Format
(Olympus) nicht akzeptiere. Daher müsse Dr. med. E.___ diese erst überspielen.
Die Qualität werde daher wahrscheinlich nicht sehr gut sein. Dr. med. E.___
versuche, das diese Woche noch zu erledigen. Dem Protokolleintrag vom 19. Dezember
2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Gutachter die Tonaufnahmen nicht
hochladen könne, da diese aus Versehen gelöscht worden seien. In diesem Sinn
hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33
f.) fest, es bleibe ihr nichts anderes übrig, als hinzunehmen, dass die
Tonaufnahmen aufgrund eines menschlichen Fehlers gelöscht worden seien. Es
werde dennoch an der Verfügung festgehalten.
4.3 Unter diesen Umständen stellt
sich die Frage, ob trotz der im vorliegenden Fall fehlenden bzw. nachträglich
gelöschten Tonaufnahmen der gutachterlichen Exploration auf das entsprechende Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abgestellt werden kann.
4.3.1 Da, wie unter E. II. 4.2.2
hiervor dargelegt, keine Tonaufnahme der gutachterlichen Begutachtung mehr
existiert, entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___
nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft
sind (vgl. E. II. 3 hiervor). Das entsprechende Gutachten ist somit formell
mangelhaft. Dieser Mangel könnte dadurch behoben werden, dass die
Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung mit der
Beschwerdegegnerin (Art. 7k Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf die
Tonaufnahme verzichtet, wie sie dies schon zum Vornherein bzw. innert Frist von
10 Tagen nach dem Interview hätte tun können (Art. 7k Abs. 3 ATSV).
Ein Verzicht auf die Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut von
Gesetz und Verordnung im Belieben der versicherten Person und kann nicht gegen
deren Willen einseitig von der IV-Stelle angeordnet werden.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Replik vom 17. Februar 2025 ausdrücklich nicht auf die Tonaufnahmen
verzichtet (A.S. 39), entfällt im vorliegenden Fall die Möglichkeit, den bestehenden
formellen Mangel zu beheben.
4.3.2 Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens im August 2024 hätte überprüfen
müssen, ob die Tonaufnahmen zu den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133).
Dabei hätte sie festgestellt, dass die Tonaufnahmen fehlen und sodann mit dem
Gutachter und der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen müssen (KSVI, Rz. 3123
f.). Im Weiteren hätte sie versuchen müssen, mit der Beschwerdeführerin eine
Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Bei Nichteinigung wäre eine
entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen gewesen (KSVI, Rz. 3127).
Die im vorliegenden Fall an den Tag
gelegte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht indes nicht diesem, im
KSVI vorgeschriebenen Verfahren. So hat die Beschwerdegegnerin erst am 14. November
2024 festgestellt, dass die Tonaufnahmen nicht auf der Plattform vorhanden sind.
Ferner hat sie am 19. Dezember 2024 erfahren, dass die fraglichen
Tonaufnahmen gar nicht (mehr) existieren (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dies
jedoch erst, nachdem das Versicherungsgericht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28
f.) – bei der Beschwerdegegnerin die Übermittlung der Tonaufnahmen via
WebTransfer angeordnet hatte. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sodann erstmals
mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33 f.) ausführlich zu diesen
Tonaufnahmen. Die Beschwerdeführerin erfuhr daher erst mit Zustellung dieser
Eingabe am 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) davon, dass die
Tonaufnahmen der Begutachtung nicht mehr existieren.
4.4 Insgesamt erweist sich der
Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen gestützt auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abzuweisen,
aufgrund der inzwischen festgestellten formellen Mangelhaftigkeit dieses
Gutachtens als nicht korrekt. So wurde die gesetzliche Regelung des Art. 44
Abs. 6 ATSG auf den 1. Januar 2022 u.a. in Kraft gesetzt, um die
Überprüfbarkeit der Qualität der Begutachtungen zu verbessern und eine
genügende Transparenz herzustellen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.5 Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich
vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung
nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen
werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangel-hafte psychiatrische
Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst, welche der ab 1. Januar
2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht. Hiernach hat die
Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264
f.). Vorliegend bleibt der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht
ungeklärt, weil das hierzu eingeholte Gutachten nicht verwertbar ist. Diese
Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung
der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.
5. Die Beschwerdeführerin erachtet
es angesichts der sich in diesem Verfahren zur beurteilenden Frage der
Leistungsansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente, als gerechtfertigt, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
(vgl. E. I. 5 Ziff. 4 hiervor). Da dieser Streitpunkt hier im Sinne der
Beschwerdeführerin zu entscheiden und ihrem Eventualbegehren auf Rückweisung
der Sache an die Beschwerdegegnerin zu entsprechen ist, kann von der
beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_810/2023 vom 7. März 2024 E. 2.2 und 8C_717/2023 vom 28. Februar
2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor). Diese kommt allerdings nicht zum Zug, da sie aufgrund des Ausgangs
des Verfahrens nicht kostenpflichtig wird und Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat.
6.1 Nach Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An-spruch auf Ersatz der
Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1
kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem
Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit
offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
6.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht
in seiner Kostennote vom 24. März 2025 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand
von insgesamt 10.93 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen von CHF 98.00 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Demnach können die folgenden, in der Kostennote aufgeführten Positionen
nicht berücksichtigt werden: Acht Kurzbriefe an Klientin (5. November, 4. Dezember,
11. Dezember 2024, 23. Januar, 12. Februar, 17. Februar,
21. Februar, 24. März 2025 à je 0.17 Stunden; total: 1.36 Stunden) und
das Einreichen der Kostennote vom 24. März 2025 à 0.33 Stunden. Zudem
wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde anstatt der geltend
gemachten Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet. Damit verbleibt ein
Zeitaufwand von insgesamt 8.74 Stunden.
Ferner sind bei den Auslagen die total 71
Kopien nur mit CHF 0.50 – und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit
CHF 1.00 – zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit betragen die Auslagen
insgesamt CHF 62.50 (CHF 98.00 – CHF 35.50).
Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 2'429.60 (Honorar von CHF 2'185.00 [8.74 Std.
x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 62.50 und MwSt. von CHF 182.10
[8.1 %]).
6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'429.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Eine Kopie der von der
Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 nachträglich zugestellten Akten (Protokolleinträge
vom 30. März 2010 bis 19. Dezember 2024 und IV-Verfahrensakten Nrn. 1
bis 11) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng