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Entscheid

VSBES.2024.317

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

23. Juli 2025Deutsch23 min

Beschwerdeführerin vom 30. August bis 3. Dezember 2010 eine Frühinterventionsmassnahme

Source so.ch

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom

31. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Eingang vom 29. März

2010 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf seit Februar 2010

bestehende Depressionen und eine psychische Belastung zum Bezug von Leistungen

an.

1.2 Nach Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 20. April 2010 (IV-Nr. 13) wurde der

Beschwerdeführerin vom 30. August bis 3. Dezember 2010 eine Frühinterventionsmassnahme

in Form eines Aufbautrainings bei der Stiftung B.___, [...], gewährt

(IV-Nr. 22). Da die Beschwerdeführerin während der Dauer dieser Massnahme eine

Festanstellung im Gastrobereich erhielt und sich daher per 15. November

2010 bei der Stiftung B.___ abmeldete (IV-Nr. 26), schloss die

Beschwerdegegnerin den Fall in der Stellenvermittlung mit Abschlussbericht vom

23. Februar 2011 (IV-Nr. 28) ab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011

(IV-Nr. 30) schrieb die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente als

erledigt ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingang vom 5. Juli

2012 (IV-Nr. 32) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Probleme, Durchfall und

Magenprobleme, erneut zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2012 (IV-Nr. 42) wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2012 (IV-Nr. 44) vom

30. Oktober 2012 bis 30. Januar 2013 ein Arbeitsversuch bei der Firma

C.___, [...], zugesprochen. Dieser wurde sodann bis zum 30. April 2013

verlängert (IV-Nr. 57). Mit Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013

(IV-Nr. 59) wurde der Fall in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum von 50 % auf 70 % steigern

können. Mit Verfügung vom 20. November 2013 (IV-Nr. 61) wies die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Auf die mit Eingang vom 17. Oktober

2017 erneut erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 62) trat die

Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Dezember

2017 nicht ein (IV-Nr. 68).

4. Mit Eingang vom 6. Oktober

2022 (IV-Nr. 70) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

seit zehn Jahren bestehende psychische Probleme, Endometriose, Fibromyalgie,

ständiges Brechen, Reizdarm, Operation Nierenstein, vergrösserte Leber und

Fettleber, erneut zum Leistungsbezug an. Aufgrund der eingereichten

medizinischen Berichte (IV-Nr. 76) und der Aktennotiz von Dr. med. D.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 77), trat die Beschwerdegegnerin

am 7. November 2022 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein

(IV-Nr. 78) und führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 86). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___

vom 16. Januar 2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die

Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med.

E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet

(IV-Nr. 120). Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.

D.___ vom 16. August 2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2

ff.) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt

die Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen

Einwände (Eingang: 17. September 2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung

vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129) fest.

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 (A.S. 4 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 31. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: es sei die

Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Dr. med. E.___

zur Verfügung zu stellen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) wird die Beschwerdegegnerin u.a.

aufgefordert, dem Gericht die Tonaufnahmen betreffend die Begutachtung bei Dr.

med. E.___ vom 2. August 2024 per WebTransfer zuzustellen.

7. Mit Eingabe vom 7. Februar

2025 (A.S. 33 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug

auf die einverlangten Tonaufnahmen wird dargelegt, dass diese aufgrund eines

menschlichen Fehlers nicht mehr existieren.

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

9. Im Rahmen der Replik vom 17. Februar

2025 (A.S. 38 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin u.a. zu den

Tonaufnahmen vernehmen und darauf hinweisen, dass sie nicht nachträglich auf

diese verzichte. Das Gutachten von Dr. med. E.___ sei daher nicht verwertbar.

10. Mit Verfügung vom 18. März

2025 stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe

(A.S. 42).

11. Die am 24. März 2025

eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin (A.S. 43

ff.) geht mit Verfügung vom 25. März 2025 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

12. Die mit Eingabe vom 28. April

2025 (A.S. 48 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 3 – 6

(Arztbericht Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2024; Arztbericht Dr. med. G.___ vom

6. März 2025; Arztbericht Dr. med. H.___ vom 30. März 2025;

Monatsrapport Firma I.___, Bildungswerkstätte, vom 31. März 2025) gehen

mit Verfügung vom 30. April 2025 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 50).

13. Die mit Eingabe vom 10. Juni

2025 (A.S. 51 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 7 und 8

(Operationsbericht Dr. med. J.___ vom 23. Mai 2025; Schreiben der Firma I.___,

Bildungswerkstätte, vom 21. Mai 2025) gehen mit Verfügung vom 11. Juni

2025 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

14. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 31. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich mit

Eingang vom 6. Oktober 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet,

womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen

Dispositiv

könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar

2022 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 IVG).

2.2 Gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

2.3 Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

2.4 Der

im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.).

Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen

sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BEG 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

3.

3.1 Seit dem 1. Januar 2022

werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person

und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers

aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt (Art. 44

Abs. 6 ATSG).

3.2 Die Vorschrift der Tonaufnahme

der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die

Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem

Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten

und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre

und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei

der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei

Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung,

Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf – Die medizinische

Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie

J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht,

2021, S. 215, 221 f. und 224). Aus den Materialien ergibt sich

insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten,

der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der

Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der

Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als

wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah

(Amtliches Bulletin Nationalrat [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a.

die Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den

Gutachterpersonen. Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die

Frage, worüber bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch

Tonaufnahmen künftig vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten

geschaffen werden. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte

Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit

der Gutachten verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff

auf das Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine

Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und

AB 2019 N 2199; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 31. Januar 2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102],

publiziert am 28. Februar 2023 auf der Publikationsplattform der

St. Galler Gerichte).

3.3 Das Interview nach Art. 44

Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus

der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person

(Art. 7k Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann

gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung

gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf

die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview

die Vernichtung der Ton-aufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist

von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu

erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben

in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige

hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt

(Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen

übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter

elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV).

Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem

sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so

versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das

weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig

ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person und

die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine

entsprechende Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information

über Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom

26. Juni 2023).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob

dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 (IV-Nr. 120)

Beweiswert zukommt und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2024 die Ansprüche der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf die

Frage einzugehen, wie es sich mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen

Exploration von Dr. med. E.___ verhält. Der hierzu wesentliche Sachverhalt

präsentiert sich wie folgt:

4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt

sich im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1

ff.) auf den Standpunkt, als medizinische Entscheidgrundlage diene das

psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 von Dr. med. E.___. Aufgrund

der durch die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 4. Dezember

2024 beantragten vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung (vgl. E. I. 5

Ziff. 3 hiervor), wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) an, die Tonaufnahmen

betreffend die Begutachtung bei Dr. med. E.___ auf elektronischem Weg via

WebTransfer zuzustellen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

7. Februar 2025 (Eingang: 11. Februar 2025, A.S. 33 f.)

u.a. Folgendes mitteilen: «Was die Tonaufnahme anbelangt, wird auf den

Protokolleintrag vom 19. Dezember 2024 verwiesen, wonach der

Sachverständige die Tonaufnahme nicht habe hochladen können, da er diese aus

Versehen gelöscht habe. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 zufolge

soll die Datei (noch) vorgelegen haben, aber in einem falschen Format. Gemäss

Information der eAHV / IV ist ab dem 1. Februar 2023 nur noch

der Upload der Audioformate MP3 und AAC möglich. Nicht mehr möglich soll es

sein, Dateien im Format DSS hochzuladen, da es sich offenbar bei DSS nur teilweise

um ein standardisiertes Format handeln soll und sich die DSS-Dateien von

Olympus, Grundig und Philips unterscheiden sollen (vgl.

https://www.eahv-iv.ch/iva, mit Information zum Audioformat DSS und Link zum eAHV / IV-Schreiben

«IV-Tonaufnahmen: Information zum Audioformat DSS», aufgerufen am 7. Februar

2025). Da DSS-Audiodateien seit Längerem nicht mehr auf die

IV-Tonaufnahmeplattform hochgeladen werden können, müsste es für

Sachverständige mittlerweile im Grunde genommen Routine sein, Tonaufnahmen im

MP3- oder AAC-Format zu erstellen. Weshalb es zur Tonaufnahme im falschen

Format kam, kann die IV-Stelle nicht sagen. Der IV-Stelle bleibt ohnehin nichts

anderes übrig, als hinzunehmen, dass die Tonaufnahme aufgrund eines

menschlichen Fehlers nicht mehr existiert. An der angefochtenen Verfügung wird

nichtsdestotrotz festgehalten, da der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass

das Fehlen der Tonaufnahme automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens

führt (vgl. dazu Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 8 ATSV).

Aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens resp. des Devolutiveffekts

kann die IV-Stelle jedoch das im ATSV vorgesehene (Einigungs)Verfahren nicht

mehr durchführen. Der Versicherten ist deshalb im Beschwerdeverfahren

Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Verwertbarkeit des

Administrativgutachtens infolge der fehlenden Tonaufnahme zu äussern.».

4.2 Es ist somit davon auszugehen,

dass das psychiatrische Interview / Untersuchungsgespräch bei

Dr. med. E.___ gesetzeskonform auf Tonband aufgezeichnet worden ist. In

diesem Sinn bestätigte Dr. med. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom

2. August 2024 auch die ordnungsgemässe Übermittlung der Tonaufnahme

entsprechend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120 S. 30). Die

Beschwerdegegnerin verfügte sodann am 31. Oktober 2024 gestützt auf das

psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 die Abweisung der

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 14. November 2024

– somit circa drei Monate nach der Fertigstellung des Gutachtens – setzte die

Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ (IV-Nr. 133, vgl. auch Protokolleintrag

vom 14. November 2024) davon in Kenntnis, es sei leider erst heute

festgestellt worden, dass die Tonaufnahmen auf der Plattform nicht vorhanden

seien. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Tonaufnahmen vorhanden seien

und «lediglich» das Hochladen vergessen worden sei. Am 21. November 2024 erkundigte

sich die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ sodann erneut nach dem Verbleib

der Tonaufnahmen (IV-Nr. 134). Eine entsprechende zeitnahe Rückmeldung von

Dr. med. E.___ betreffend die Anfragen der Beschwerdegegnerin ist nicht

ersichtlich. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert.

Es ist folglich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens am

14. November 2024 Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit den Tonaufnahmen der

psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E.___ etwas nicht stimmt. Ihre

Versuche, diese Tonaufnahmen sodann nachträglich erhältlich zu machen, waren

indes nicht erfolgreich. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 betreffend

das Telefongespräch mit Dr. med. E.___ ist ferner zu entnehmen, dass die

Tonaufnahmen im falschen Format vorhanden seien und die Plattform dieses Format

(Olympus) nicht akzeptiere. Daher müsse Dr. med. E.___ diese erst überspielen.

Die Qualität werde daher wahrscheinlich nicht sehr gut sein. Dr. med. E.___

versuche, das diese Woche noch zu erledigen. Dem Protokolleintrag vom 19. Dezember

2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Gutachter die Tonaufnahmen nicht

hochladen könne, da diese aus Versehen gelöscht worden seien. In diesem Sinn

hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33

f.) fest, es bleibe ihr nichts anderes übrig, als hinzunehmen, dass die

Tonaufnahmen aufgrund eines menschlichen Fehlers gelöscht worden seien. Es

werde dennoch an der Verfügung festgehalten.

4.3 Unter diesen Umständen stellt

sich die Frage, ob trotz der im vorliegenden Fall fehlenden bzw. nachträglich

gelöschten Tonaufnahmen der gutachterlichen Exploration auf das entsprechende Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abgestellt werden kann.

4.3.1 Da, wie unter E. II. 4.2.2

hiervor dargelegt, keine Tonaufnahme der gutachterlichen Begutachtung mehr

existiert, entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___

nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft

sind (vgl. E. II. 3 hiervor). Das entsprechende Gutachten ist somit formell

mangelhaft. Dieser Mangel könnte dadurch behoben werden, dass die

Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung mit der

Beschwerdegegnerin (Art. 7k Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf die

Tonaufnahme verzichtet, wie sie dies schon zum Vornherein bzw. innert Frist von

10 Tagen nach dem Interview hätte tun können (Art. 7k Abs. 3 ATSV).

Ein Verzicht auf die Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut von

Gesetz und Verordnung im Belieben der versicherten Person und kann nicht gegen

deren Willen einseitig von der IV-Stelle angeordnet werden.

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Replik vom 17. Februar 2025 ausdrücklich nicht auf die Tonaufnahmen

verzichtet (A.S. 39), entfällt im vorliegenden Fall die Möglichkeit, den bestehenden

formellen Mangel zu beheben.

4.3.2 Es kommt hinzu, dass die

Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens im August 2024 hätte überprüfen

müssen, ob die Tonaufnahmen zu den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133).

Dabei hätte sie festgestellt, dass die Tonaufnahmen fehlen und sodann mit dem

Gutachter und der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen müssen (KSVI, Rz. 3123

f.). Im Weiteren hätte sie versuchen müssen, mit der Beschwerdeführerin eine

Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Bei Nichteinigung wäre eine

entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen gewesen (KSVI, Rz. 3127).

Die im vorliegenden Fall an den Tag

gelegte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht indes nicht diesem, im

KSVI vorgeschriebenen Verfahren. So hat die Beschwerdegegnerin erst am 14. November

2024 festgestellt, dass die Tonaufnahmen nicht auf der Plattform vorhanden sind.

Ferner hat sie am 19. Dezember 2024 erfahren, dass die fraglichen

Tonaufnahmen gar nicht (mehr) existieren (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dies

jedoch erst, nachdem das Versicherungsgericht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28

f.) – bei der Beschwerdegegnerin die Übermittlung der Tonaufnahmen via

WebTransfer angeordnet hatte. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sodann erstmals

mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33 f.) ausführlich zu diesen

Tonaufnahmen. Die Beschwerdeführerin erfuhr daher erst mit Zustellung dieser

Eingabe am 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) davon, dass die

Tonaufnahmen der Begutachtung nicht mehr existieren.

4.4 Insgesamt erweist sich der

Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung

vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen gestützt auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abzuweisen,

aufgrund der inzwischen festgestellten formellen Mangelhaftigkeit dieses

Gutachtens als nicht korrekt. So wurde die gesetzliche Regelung des Art. 44

Abs. 6 ATSG auf den 1. Januar 2022 u.a. in Kraft gesetzt, um die

Überprüfbarkeit der Qualität der Begutachtungen zu verbessern und eine

genügende Transparenz herzustellen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

4.5 Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich

vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung

nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen

werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangel-hafte psychiatrische

Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst, welche der ab 1. Januar

2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht. Hiernach hat die

Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264

f.). Vorliegend bleibt der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht

ungeklärt, weil das hierzu eingeholte Gutachten nicht verwertbar ist. Diese

Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung

der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.

5. Die Beschwerdeführerin erachtet

es angesichts der sich in diesem Verfahren zur beurteilenden Frage der

Leistungsansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente, als gerechtfertigt, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen

(vgl. E. I. 5 Ziff. 4 hiervor). Da dieser Streitpunkt hier im Sinne der

Beschwerdeführerin zu entscheiden und ihrem Eventualbegehren auf Rückweisung

der Sache an die Beschwerdegegnerin zu entsprechen ist, kann von der

beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_810/2023 vom 7. März 2024 E. 2.2 und 8C_717/2023 vom 28. Februar

2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor). Diese kommt allerdings nicht zum Zug, da sie aufgrund des Ausgangs

des Verfahrens nicht kostenpflichtig wird und Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat.

6.1 Nach Art. 61 lit. g

ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An-spruch auf Ersatz der

Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1

kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem

Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit

offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).

6.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht

in seiner Kostennote vom 24. März 2025 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand

von insgesamt 10.93 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen von CHF 98.00 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Demnach können die folgenden, in der Kostennote aufgeführten Positionen

nicht berücksichtigt werden: Acht Kurzbriefe an Klientin (5. November, 4. Dezember,

11. Dezember 2024, 23. Januar, 12. Februar, 17. Februar,

21. Februar, 24. März 2025 à je 0.17 Stunden; total: 1.36 Stunden) und

das Einreichen der Kostennote vom 24. März 2025 à 0.33 Stunden. Zudem

wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde anstatt der geltend

gemachten Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet. Damit verbleibt ein

Zeitaufwand von insgesamt 8.74 Stunden.

Ferner sind bei den Auslagen die total 71

Kopien nur mit CHF 0.50 – und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit

CHF 1.00 – zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit betragen die Auslagen

insgesamt CHF 62.50 (CHF 98.00 – CHF 35.50).

Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 2'429.60 (Honorar von CHF 2'185.00 [8.74 Std.

x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 62.50 und MwSt. von CHF 182.10

[8.1 %]).

6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'429.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Eine Kopie der von der

Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 nachträglich zugestellten Akten (Protokolleinträge

vom 30. März 2010 bis 19. Dezember 2024 und IV-Verfahrensakten Nrn. 1

bis 11) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng