VSBES.2024.318
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
13. Juni 2025Deutsch22 min
Gutachtensbericht vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) sprach die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
a
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1968 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Dezember 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und führte verschiedene
berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie. Gestützt auf den diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 133) mit
Verfügung vom 5. November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. April
2018 bis 31. Januar 2023 eine ganze Rente zu. Ab 1. Februar 2023 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. eine unbefristete Rente.
2. Es sei eine EFL bzw. ein
Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen
zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025
(A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 6. Februar
2025 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Advokat
Nikolaus Tamm, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 9.
Dezember 2015 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit
ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Juni 2016 entstehen könnte
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine befristete ganze Rente zugesprochen.
Dispositiv
Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht
anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Zu prüfen ist vorliegend, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2024
zu Recht vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2023 eine ganze Rente zusprach und ihre
Leistungspflicht ab 1. Februar 2023 zu Recht verneinte. Diesbezüglich stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
der B.___ vom 12. Dezember 2023 (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie;
IV-Nr. 131.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
5.1 Im orthopädischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 145) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische
Rückfussschmerzen beiderseits (ICD-10: M79.67)
-
St.n. Intraartikulärer
Calcaneusfraktur Sanders Typ 3 BC rechts
·
19. August 2015:
halb offene Reposition und Osteosynthese
·
10. Juni 2020: OSME
(Osteosynthesematerial-Entfernung) und talocalcanearer Arthrodese rechts
·
16. Juni 2020: OSME
Calcaneus und talocalcanearer Arthrodese rechts
·
22. September 2022
OSME calcaneotalar rechts (partiell)
-
St.n. intraartikulärer
Calcaneusfraktur Sanders Typ 2 links
·
19. August 2015:
halb offene Reposition und Osteosynthese
·
28. September 2019:
OSME und subthalare Arthrodese
·
11. Juli 2017:
Exzision einer schmerzhaften subkutanen Vernarbung plantar lateraler Fuss links
·
22. September 2022:
St.n. Osteosynthesematerialentfernung calcaneotalar links (vollständig)
-
Posttraumatische
OSG-Arthrose beiderseits (ICD-10: M79.67)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Schmerzen im
Daumensattelgelenk rechts (ICD-10: M79.64)
-
Deutliche
Ulna-minus-Variante rechts (ICD-10: M21.83)
-
Schulterschmerzen rechts
(ICD-10: M25.51)
-
Chronisches Lumbalsyndrom
(degenerativ), (ICD-10 M 54.16)
-
Chronisches HWS-Syndrom bei
degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.2)
-
Gonalgie beiderseits
(ICD-10: M25.56)
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, beim Gang vom Wartezimmer zum Sprechzimmer sei ein betont langsames,
steifes Gangbild auffällig. Während der Anamneseerhebung stehe der Versicherte
immer wieder auf, stelle sich neben den Stuhl und greife dabei mit der rechten
Hand die Stuhllehne. Dieses Verhalten wirke nicht authentisch, da dem Aufstehen
keine sichtbaren Schmerzreaktionen vorhergingen. Zudem stelle die dabei
erfolgende Daumenopposition eine Belastung für das Daumensattelgelenk dar,
welche jedoch keine Schmerzen zu verursachen scheine, da der Versicherte dies minutenlang
praktiziere. Ansonsten sitze der Versicherte ruhig und konzentriert auf dem
Stuhl, zeige keine Anzeichen von Ermüdung dabei, auch keinerlei
Schmerzäusserungen. Während des Gesprächs könne der Versicherte problemlos und
uneingeschränkt den Kopf repetitiv nach rechts zur neben ihm sitzenden
Dolmetscherin wenden. Das An- und Auskleiden erfolge teilweise im Sitzen,
bereite aber offensichtlich keine wesentlichen Probleme. Hinsichtlich der
Konsistenz / Plausibilität fänden sich zahlreiche Inkonsistenzen. Sämtliche
verordneten Medikamente würden nicht adäquat eingenommen, wie die Spiegel
zeigten. Der Versicherte habe in der Anamneseerhebung mitgeteilt, dass
Ketamin-Infusionen in Planung seien, als ob er diese als nächste Option auch
wahrnehmen wolle. Dass er diesbezüglich bereits im Januar 2023 eine Zuweisung
durch Dr. C.___ für das D.___ erhalten habe, letztendlich aber die Behandlung
von sich aus abgebrochen habe, sei erst durch Telefonate mit den ehemaligen
Behandlern herausgekommen. Es falle schwer, eine hohe Schmerzintensität beim
Versicherten anzunehmen, da er keine Analgetika einnehme und die Behandlung
durch Schmerztherapeuten von sich aus abgebrochen habe. Die Aussage durch das D.___,
dass der Versicherte Mühe habe, die Ketamin-Infusionen und das Anweisen in die
Bedienung eines TENS-Gerätes zu organisieren, spreche ebenfalls dafür, dass die
Beschwerden nicht erheblich belastend sein könnten. Zudem führe der
Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten im Haushalt selbständig durch. Er plane
sogar, sich ein Haustier zuzulegen, was in jedem Fall eine zusätzliche
Belastung darstelle (in Abhängigkeit von der Art des Haustiers ggfs. eine
erhebliche). Aufgrund der vielen Inkonsistenzen könne eine Aggravation nicht
ausgeschlossen werden.
Weiter führte der Gutachter aus, in der
orthopädischen Exploration seien keine Funktionseinschränkungen ersichtlich
gewesen, die einer Arbeitsfähigkeit massiv entgegenstünden. Diese gutachterliche
Beurteilung wird durch die im Gutachten erfasste, ausführliche Befunderhebung
bestätigt (s. IV-Nr. 145, S. 19 ff.): Das Gangbild wirke betont langsam und
steif. Der Einbeinstand sowie Zehen- und Hackenstand seien beiderseits mit
Hilfe durchführbar, was erst nach mehrfacher Aufforderung versucht werde.
Einnehmen der Hockstellung und Aufrichten aus dieser seien bis zu einer Beugung
von 80° in den Kniegelenken möglich. Limitierend würden hier Fersenschmerzen
angegeben. Die HWS sei unter Ablenkung schmerzfrei beweglich mit Vorneigen/
Rückneigen 45/0/60, Seitneigen rechts / links 45/0/45 sowie Drehen rechts /
links 70/0/70. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4/12,5 cm. Unter Ablenkung
keine Schmerzangaben bei Druck auf den Dornfortsatz von HWK 2 und 7 sowie auf
die Facettengelenke der mittleren und unteren HWS links. Muskelhartspann in
Schulter-Nackenmuskulatur sowie im Bereich der Rückenstrecker beidseits, aber
keine Druckschmerzhaftigkeit. Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule
(LWS): Klinisch Zeichen einer deutlichen Haltungsinsuffizienz. Keine Druck-
oder Klopfdolenz im Bereich der BWS. Im Bereich der LWS würden paravertebral
sowie im Bereich beider Kreuz-Darmbeingelenke (SIG) Schmerzen auf Druck
angegeben. 3-Phasentest: Sämtliche Phasen würden durch heftige
Schmerzäusserungen begleitet. Seitneigung beiderseits rechts / links
40/0/40, Drehen im Sitzen rechts / links 0/0/40, beides jeweils unter
Ablenkung ohne Schmerzäusserungen. Der Finger-Bodenabstand betrage 0 cm;
Schober 10/14 cm, Ott 30/32. Aufrichten aus der Vorneige ohne Zuhilfenahme der
Hände mittels Abstützens auf den Oberschenkeln. Schultergelenk beiderseits: Äusserlich
keine Auffälligkeit, Bewegung vollumfänglich möglich. Arm seitwärts /
körperwärts 180/0/40, Arm rückwärts/ vorwärts 40/0/170, Arm auswärts /
einwärts drehen (anliegender Oberarm) 50/0/90, Arm auswärts/ einwärts (Oberarm
90° seitwärts abgehoben) 70/0/70. Das Ermitteln des Bewegungsausmasses beider
Schultergelenke erfolge unter Ablenkung ohne Schmerzäusserungen des
Versicherten. Jobe-Test links negativ, rechts fraglich positiv, Neerzeichen
negativ, Subscapularis-Test negativ, Lift-off-Test negativ, kein Schmerz bei
forcierter Hyperadduktion, kein Druckschmerz auf das Schultereckgelenk (ACG),
Palm-up-Test negativ. Ellbogengelenk/Hände: Beide Ellbogengelenke gut und
schmerzfrei beweglich mit Streckung/ Beugung 0/0/140, Unterarmdrehung auswärts/
einwärts beiderseits 85/0/90, keine Schmerzangaben bei Valgus- oder
Varusstress, kein Druckschmerz auf den Epicondylus humeri radialis et ulnaris. Der
Versicherte sei Rechtshänder. Die Handgelenke zeigten beiderseits eine
Streckung/ Beugung handrückenwärts/hohlhandwärts von 60/0/60, speichenwärts/
ellenwärts von 25/0/40 beiderseits. Diskreter Druckschmerz auf die Tabatiere
beiderseits. Äusserlich seien die Fingergelenke beiderseits unauffällig. Es fänden
sich keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Die Fingerkuppen der Langfinger
erreichten beiderseits die Hohlhandfalte, die Daumenopposition sei beiderseits uneingeschränkt
möglich. Sämtliche Griffformen seien problemlos möglich. Orientierende Umfangsmessungen
beider oberen Extremitäten zeigten keinerlei signifikante Unterschiede. Hüftgelenk:
Beide Hüftgelenke schmerzfrei beweglich mit Streckung/Beugung 10/0/120,
Abspreizen / Anführen 40/0/30 beiderseits, Drehung auswärts/ einwärts
(Hüftgelenk 90° gebeugt) 40/0/50 beiderseits. Es hätten sich keine
Druckdolenzen gefunden. Die Viererposition könne beidseits problemlos
eingenommen werden. Es finde sich aktuell klinisch kein Anhalt für eine
Meralgie. Kniegelenk: Diskrete Val-gusstellung bei einem Malleolenabstand von 6
cm, schmerzfreie Beweglichkeit mit einer Streckung/ Beugung von 5/0/130,
stabiler Bandapparat, diskrete Schmerzangaben bei Druck auf den Pes anserinus
beiderseits, beiderseits Meniskuszeichen negativ (Mc Murray, Apley), auch
sonographisch kein Anhalt für Erguss oder Bakerzyste, Zohlenzeichen beiderseits
positiv. Oberes (OSG) und unteres Sprunggelenk (USG)/ Fuss / Zehen: OSG
mit Heben / Senken des Fusses rechts mit 20/0/25, links mit 20/0/30,
beiderseits schmerzfrei beweglich, USG beiderseits mit Heben/ Senken des
Fussaussenrandes 15/0/20, ebenfalls schmerzfrei. Mässiger Spreizfuss
beiderseits. Keine Überwärmung, keine Rötung, kein Anhalt für CRPS. Orientierende
Umfangsmessungen beider unteren Extremitäten zeigten keine signifikanten Unterschiede.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen und die eingehende Befunderhebung sowie die gestellten Diagnosen
vermag schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen. Demnach könne der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart-Allrounder 8.4 Stunden pro Tag
anwesend sein. Aufgrund der Funktionseinschränkungen, die sich allein von den
erfolgten Fuss-Operationen ableiten liessen, bestehe diesbezüglich eine
Leistungsfähigkeit von 80 %. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse
folgende Merkmale aufweisen: Kein repetitives Anheben des rechten Armes über
die Horizontale; kein längeres Überkopfarbeiten mit der rechten oberen
Extremität; vermeiden repetitiven Drehens des Kopfes oder Rumpfes; keine
Tätigkeit, die längeres Gehen oder Stehen erfordere; kein Arbeiten auf unebenem
Grund oder auf Leitern / Gerüsten; überwiegend wechselbelastende
Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
8.4 Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Diese
Arbeitsfähigkeit bestehe nach entsprechender Rekonvaleszenz (letzte Operation
am 23. September 2022) ab November 2022.
Zusammenfassend ist die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar begründet und erscheint gerade
auch im Lichte der im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen einleuchtend. Dem
Beschwerdeführer ist zwar insofern recht zu geben, dass die vom
Beschwerdeführer beabsichtigte Anschaffung eines Haustiers – entgegen den
gutachterlichen Ausführungen – nicht per se eine zusätzliche Belastung und
damit eine Inkonsistenz darstellt. Aber selbst wenn dieser Punkt ausser Acht gelassen
wird, werden im orthopädischen Teilgutachten viele weitere Inkonsistenzen
aufgezeigt, welche Zweifel am Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden und Einschränkungen zu begründen vermögen. Zudem wird die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch durch die
orthopädische Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom 29. Juli 2022 (IV-Nr.
102, S. 3) gestützt, welche von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens veranlasst wurde. Dieser
attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige
Teilarbeitsfähigkeit, welche innert vier Wochen auf eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Des Weiteren liegen in den Akten keine
Berichte behandelnder Ärzte vor, welche der gutachterlichen Beurteilung einer
ab November 2022 in einer angepassten Tätigkeit bestehenden vollen
Arbeitsfähigkeit widersprechen würden. Somit ist auf das beweiswertige
orthopädische Teilgutachten der B.___ abzustellen.
5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 131.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41
-
Sonstige depressive Episode
F32.8
Sodann begründete der psychiatrische
Gutachter die möglichen sowie die von ihm gestellten Diagnosen in
nachvollziehbarer Weise: Im Zentrum der Beschwerden stünden verschiedene
körperliche Schmerzen, welche auf einen diagnostizierten und identifizierten
somatischen Faktor zurückzuführen seien und seit über 6 Monaten bestünden. Es
bestünden psychosoziale Faktoren, welche für Schweregrad und Aufrechterhaltung
eine wesentliche Bedeutung hätten, wie eine soziale Belastungssituation,
Passivität mit Schonverhalten, gedankliche Einengung auf die Schmerzen und
soziale- und existenzielle Konsequenzen. Die Beschwerden könnten somit dem
Diagnosebild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
zugeordnet werden. Eine Somatisierungsstörung liege nicht vor. Dafür fehlten
die typischen körperlichen Symptome, welche multipel und wechselnd seien und
verschiedene Organbereiche beträfen. Auch sei ein ursprünglich auslösender
Faktor für die Beschwerden diagnostiziert und identifiziert worden. Eine
depressive Episode könne nicht eruiert werden. Die Affektlage, das Interesse
und der Antrieb während der heutigen Exploration sprächen klar dagegen. Der
Versicherte weise hingegen verschiedene Symptome auf, welche zu den
Nebenkriterien einer depressiven Episode passten, wie Schlafstörungen, Klagen
über ein vermindertes Denkvermögen, reduzierter Selbstwert, Schuldgefühle und
Gedanken an den Tod. Auch sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der
Versicherte intermittierend eine niedergestimmte, depressive Affektlage habe,
welche jedoch das Ausmass oder den Verlauf eines depressiven Affekts nicht einnehme.
Insofern dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Form einer sogenannten
sonstigen depressiven Episode bestehen. Dies seien depressive Episoden, welche
den Eindruck einer depressiven Natur hinterliessen und häufig in Begleitung
eines somatischen Syndroms aufträten, wie Anspannung, Verzweiflung, Schmerzen,
Müdigkeit und Sorgen. Diese Diagnose habe aber keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Eine Anpassungsstörung liege zurzeit nicht vor. Eine solche sei
im Anschluss an den Unfall 2015 nachvollziehbar, halte aber nach den Kriterien
von ICD-10 höchstens 2 Jahre lang an. Sodann sei der Bericht von Dr. F.___
vom 20. Januar 2022 verwirrend und nicht gänzlich nachvollziehbar: Eine
komplette Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) existiere (zumindest in der
psychiatrischen) Diagnostik nicht. Bestenfalls handle es sich um einen
Schreibfehler, indem komplexe PTBS gemeint worden sei. Unglücklicherweise sei
diese Diagnose in verschiedene orthopädische Berichte übernommen worden, was
zusätzlich zur Verwirrung beitrage, da beide Fachgebiete den Begriff eines
Traumas verschieden verwendeten. Abgesehen vom eben Gesagten handle es sich bei
traumatischen Ereignissen, welche zu einer komplexen PTBS führten, um
prolongierte, meist repetitive Ereignisse, die von Menschen gemacht worden
seien, wie z. B. wiederholter sexueller Missbrauch, Kriegsgefangenschaft,
wiederholte Folter, etc. Eine komplexe PTBS sei beim Beschwerdeführer gesichert
nicht vorhanden. Im erwähnten Bericht von Dr. F.___ könne anhand der
beschriebenen objektiven Befunde eine PTBS nachvollzogen werden, auch wenn
durch die Aktenlage und dem Narrativ des Versicherten in der heutigen
Exploration, dass für das Eingangskriterium eines Traumas notwendige
Charakteristikum eines Ereignisses von «aussergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophalen Ausmass» nur bedingt nachvollzogen werden könne. Unfälle könnten
sehr wohl das Eingangskriterium eines Traumas erfüllen, im Falle des
Versicherten könne dies retrospektiv und ohne den Versicherten damals selbst
exploriert zu haben nicht konklusiv beurteilt werden. Gesichert könne gesagt
werden, dass eine allfällige PTBS zurzeit und seit dem Zeitraum nach der
Hospitalisation in G.___ Anfang 2022 nicht mehr vorliege, weswegen ab diesem
Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei.
Gestützt auf diese einleuchtende
Herleitung der Diagnosen sowie die erhobenen Befunde vermag schliesslich auch
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach
bestehe aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart-Allrounder
noch in einer angepassten Tätigkeit. Während der Hospitalisation in der H.___ im
Jahr 2021 / 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar; vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Nr. 131.1,
S. 17). Es bestünden psychologische Faktoren, welche die Schmerzen
aufrechterhielten, weswegen eine begleitende Psychotherapie durch eine
Fachperson mit Erfahrungen in der Schmerzbehandlung prinzipiell indiziert sei.
Bezüglich der Arbeitstätigkeit sollte der Versicherte möglichst rasch an eine
Tätigkeit zugeführt werden. Eine bereits eingetretene Chronifizierung wirke
demgegenüber erschwerend.
Im Lichte dieses beweiswertigen
fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann
diesbezüglich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418
E. 7.1 S. 429). Im Übrigen wird das psychiatrische Teilgutachten der B.___
auch seitens der Parteien nicht bestritten. Es kann somit darauf abgestellt
werden.
5.3 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
der B.___ vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) zu überzeugen. Da aus dem
psychiatrischen Gutachten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
resultierten, entspricht die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit aus dem orthopädischen Teilgutachten (s. E. II. 5.1
hiervor).
5.4 Da der medizinische Sachverhalt
– wie vorstehend dargelegt – beweiswertig gutachterlich abgeklärt wurde, sind
die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden gutachterlichen Abklärungen
nicht notwendig. Ebenso kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet werden. Eine EFL ist nach
der Praxis allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten
ärztlichen Fachpersonen ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des
leistungsmässig Machbaren vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014
vom 21. Juli 2015 E.3.2.1). Dagegen besteht bei zuverlässiger ärztlicher
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die
Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise
kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese
angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes
ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022
E. 5.4.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da zur Beurteilung
des vorliegenden Falles verlässliche medizinische Unterlagen vorliegen, kann in
antizipierender Beweiswürdigung auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer
Hinsicht oder in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
verzichtet werden.
6. Gestützt auf die dargelegte
medizinische Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab 1. Februar 2023 verneinte. Ebenso nicht zu beanstanden ist
gestützt auf die Vorakten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
befristete ganze Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2023. Dies ist unter
den Parteien denn auch unbestritten. Zur Begründung kann auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden.
7. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist vorweg zu prüfen,
ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw.
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven
und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)
auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind
insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten
Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E.
6.3).
Gemäss dem Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 22. August 2024 (IV-Nr. 150) habe der
Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags stattgefundenen Besprechung
angegeben, er wäre froh, könnte er arbeiten und würde sofort beginnen, aber in
diesem Zustand könne er einem Arbeitgeber gar nichts anbieten, also könne er
das angebotene Jobcoaching gar nicht nützen. Dem Beschwerdeführer sei sodann
das weitere Vorgehen resp. der Grund der Einladung erklärt worden. Er nehme
dies zur Kenntnis und unterschreibe, dass er die Massnahme des Jobcoachings
nicht annehmen könne, da er nicht arbeitsfähig sei.
Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer
gegenüber der Eingliederungsfachperson gemachten Aussagen, ist bezüglich des im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 – die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Somit ist auch der
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verneinen.
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 11. Februar 2025 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'110.70 geltend macht. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'619.00
festzusetzen (7:35 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 491.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'110.70 -
CHF 1'619.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert einzig daraus, dass
vorliegend der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtpflege anwendbar ist.
Dieser beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00
(gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Nikolaus Tamm, [...], wird auf CHF 1'619.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 491.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch