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Entscheid

VSBES.2024.318

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

13. Juni 2025Deutsch22 min

Gutachtensbericht vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) sprach die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

a

Urteil vom 13. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1968 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Dezember 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und führte verschiedene

berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie. Gestützt auf den diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 133) mit

Verfügung vom 5. November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. April

2018 bis 31. Januar 2023 eine ganze Rente zu. Ab 1. Februar 2023 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 9 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. eine unbefristete Rente.

2. Es sei eine EFL bzw. ein

Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen

zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem

Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025

(A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 6. Februar

2025 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Advokat

Nikolaus Tamm, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 9.

Dezember 2015 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit

ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Juni 2016 entstehen könnte

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine befristete ganze Rente zugesprochen.

Dispositiv

Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht

anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.4 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Zu prüfen ist vorliegend, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2024

zu Recht vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2023 eine ganze Rente zusprach und ihre

Leistungspflicht ab 1. Februar 2023 zu Recht verneinte. Diesbezüglich stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten

der B.___ vom 12. Dezember 2023 (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie;

IV-Nr. 131.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:

5.1 Im orthopädischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 145) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische

Rückfussschmerzen beiderseits (ICD-10: M79.67)

-

St.n. Intraartikulärer

Calcaneusfraktur Sanders Typ 3 BC rechts

·

19. August 2015:

halb offene Reposition und Osteosynthese

·

10. Juni 2020: OSME

(Osteosynthesematerial-Entfernung) und talocalcanearer Arthrodese rechts

·

16. Juni 2020: OSME

Calcaneus und talocalcanearer Arthrodese rechts

·

22. September 2022

OSME calcaneotalar rechts (partiell)

-

St.n. intraartikulärer

Calcaneusfraktur Sanders Typ 2 links

·

19. August 2015:

halb offene Reposition und Osteosynthese

·

28. September 2019:

OSME und subthalare Arthrodese

·

11. Juli 2017:

Exzision einer schmerzhaften subkutanen Vernarbung plantar lateraler Fuss links

·

22. September 2022:

St.n. Osteosynthesematerialentfernung calcaneotalar links (vollständig)

-

Posttraumatische

OSG-Arthrose beiderseits (ICD-10: M79.67)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Schmerzen im

Daumensattelgelenk rechts (ICD-10: M79.64)

-

Deutliche

Ulna-minus-Variante rechts (ICD-10: M21.83)

-

Schulterschmerzen rechts

(ICD-10: M25.51)

-

Chronisches Lumbalsyndrom

(degenerativ), (ICD-10 M 54.16)

-

Chronisches HWS-Syndrom bei

degenerativen Veränderungen (ICD-10: M54.2)

-

Gonalgie beiderseits

(ICD-10: M25.56)

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, beim Gang vom Wartezimmer zum Sprechzimmer sei ein betont langsames,

steifes Gangbild auffällig. Während der Anamneseerhebung stehe der Versicherte

immer wieder auf, stelle sich neben den Stuhl und greife dabei mit der rechten

Hand die Stuhllehne. Dieses Verhalten wirke nicht authentisch, da dem Aufstehen

keine sichtbaren Schmerzreaktionen vorhergingen. Zudem stelle die dabei

erfolgende Daumenopposition eine Belastung für das Daumensattelgelenk dar,

welche jedoch keine Schmerzen zu verursachen scheine, da der Versicherte dies minutenlang

praktiziere. Ansonsten sitze der Versicherte ruhig und konzentriert auf dem

Stuhl, zeige keine Anzeichen von Ermüdung dabei, auch keinerlei

Schmerzäusserungen. Während des Gesprächs könne der Versicherte problemlos und

uneingeschränkt den Kopf repetitiv nach rechts zur neben ihm sitzenden

Dolmetscherin wenden. Das An- und Auskleiden erfolge teilweise im Sitzen,

bereite aber offensichtlich keine wesentlichen Probleme. Hinsichtlich der

Konsistenz / Plausibilität fänden sich zahlreiche Inkonsistenzen. Sämtliche

verordneten Medikamente würden nicht adäquat eingenommen, wie die Spiegel

zeigten. Der Versicherte habe in der Anamneseerhebung mitgeteilt, dass

Ketamin-Infusionen in Planung seien, als ob er diese als nächste Option auch

wahrnehmen wolle. Dass er diesbezüglich bereits im Januar 2023 eine Zuweisung

durch Dr. C.___ für das D.___ erhalten habe, letztendlich aber die Behandlung

von sich aus abgebrochen habe, sei erst durch Telefonate mit den ehemaligen

Behandlern herausgekommen. Es falle schwer, eine hohe Schmerzintensität beim

Versicherten anzunehmen, da er keine Analgetika einnehme und die Behandlung

durch Schmerztherapeuten von sich aus abgebrochen habe. Die Aussage durch das D.___,

dass der Versicherte Mühe habe, die Ketamin-Infusionen und das Anweisen in die

Bedienung eines TENS-Gerätes zu organisieren, spreche ebenfalls dafür, dass die

Beschwerden nicht erheblich belastend sein könnten. Zudem führe der

Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten im Haushalt selbständig durch. Er plane

sogar, sich ein Haustier zuzulegen, was in jedem Fall eine zusätzliche

Belastung darstelle (in Abhängigkeit von der Art des Haustiers ggfs. eine

erhebliche). Aufgrund der vielen Inkonsistenzen könne eine Aggravation nicht

ausgeschlossen werden.

Weiter führte der Gutachter aus, in der

orthopädischen Exploration seien keine Funktionseinschränkungen ersichtlich

gewesen, die einer Arbeitsfähigkeit massiv entgegenstünden. Diese gutachterliche

Beurteilung wird durch die im Gutachten erfasste, ausführliche Befunderhebung

bestätigt (s. IV-Nr. 145, S. 19 ff.): Das Gangbild wirke betont langsam und

steif. Der Einbeinstand sowie Zehen- und Hackenstand seien beiderseits mit

Hilfe durchführbar, was erst nach mehrfacher Aufforderung versucht werde.

Einnehmen der Hockstellung und Aufrichten aus dieser seien bis zu einer Beugung

von 80° in den Kniegelenken möglich. Limitierend würden hier Fersenschmerzen

angegeben. Die HWS sei unter Ablenkung schmerzfrei beweglich mit Vorneigen/

Rückneigen 45/0/60, Seitneigen rechts / links 45/0/45 sowie Drehen rechts /

links 70/0/70. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4/12,5 cm. Unter Ablenkung

keine Schmerzangaben bei Druck auf den Dornfortsatz von HWK 2 und 7 sowie auf

die Facettengelenke der mittleren und unteren HWS links. Muskelhartspann in

Schulter-Nackenmuskulatur sowie im Bereich der Rückenstrecker beidseits, aber

keine Druckschmerzhaftigkeit. Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule

(LWS): Klinisch Zeichen einer deutlichen Haltungsinsuffizienz. Keine Druck-

oder Klopfdolenz im Bereich der BWS. Im Bereich der LWS würden paravertebral

sowie im Bereich beider Kreuz-Darmbeingelenke (SIG) Schmerzen auf Druck

angegeben. 3-Phasentest: Sämtliche Phasen würden durch heftige

Schmerzäusserungen begleitet. Seitneigung beiderseits rechts / links

40/0/40, Drehen im Sitzen rechts / links 0/0/40, beides jeweils unter

Ablenkung ohne Schmerzäusserungen. Der Finger-Bodenabstand betrage 0 cm;

Schober 10/14 cm, Ott 30/32. Aufrichten aus der Vorneige ohne Zuhilfenahme der

Hände mittels Abstützens auf den Oberschenkeln. Schultergelenk beiderseits: Äusserlich

keine Auffälligkeit, Bewegung vollumfänglich möglich. Arm seitwärts /

körperwärts 180/0/40, Arm rückwärts/ vorwärts 40/0/170, Arm auswärts /

einwärts drehen (anliegender Oberarm) 50/0/90, Arm auswärts/ einwärts (Oberarm

90° seitwärts abgehoben) 70/0/70. Das Ermitteln des Bewegungsausmasses beider

Schultergelenke erfolge unter Ablenkung ohne Schmerzäusserungen des

Versicherten. Jobe-Test links negativ, rechts fraglich positiv, Neerzeichen

negativ, Subscapularis-Test negativ, Lift-off-Test negativ, kein Schmerz bei

forcierter Hyperadduktion, kein Druckschmerz auf das Schultereckgelenk (ACG),

Palm-up-Test negativ. Ellbogengelenk/Hände: Beide Ellbogengelenke gut und

schmerzfrei beweglich mit Streckung/ Beugung 0/0/140, Unterarmdrehung auswärts/

einwärts beiderseits 85/0/90, keine Schmerzangaben bei Valgus- oder

Varusstress, kein Druckschmerz auf den Epicondylus humeri radialis et ulnaris. Der

Versicherte sei Rechtshänder. Die Handgelenke zeigten beiderseits eine

Streckung/ Beugung handrückenwärts/hohlhandwärts von 60/0/60, speichenwärts/

ellenwärts von 25/0/40 beiderseits. Diskreter Druckschmerz auf die Tabatiere

beiderseits. Äusserlich seien die Fingergelenke beiderseits unauffällig. Es fänden

sich keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Die Fingerkuppen der Langfinger

erreichten beiderseits die Hohlhandfalte, die Daumenopposition sei beiderseits uneingeschränkt

möglich. Sämtliche Griffformen seien problemlos möglich. Orientierende Umfangsmessungen

beider oberen Extremitäten zeigten keinerlei signifikante Unterschiede. Hüftgelenk:

Beide Hüftgelenke schmerzfrei beweglich mit Streckung/Beugung 10/0/120,

Abspreizen / Anführen 40/0/30 beiderseits, Drehung auswärts/ einwärts

(Hüftgelenk 90° gebeugt) 40/0/50 beiderseits. Es hätten sich keine

Druckdolenzen gefunden. Die Viererposition könne beidseits problemlos

eingenommen werden. Es finde sich aktuell klinisch kein Anhalt für eine

Meralgie. Kniegelenk: Diskrete Val-gusstellung bei einem Malleolenabstand von 6

cm, schmerzfreie Beweglichkeit mit einer Streckung/ Beugung von 5/0/130,

stabiler Bandapparat, diskrete Schmerzangaben bei Druck auf den Pes anserinus

beiderseits, beiderseits Meniskuszeichen negativ (Mc Murray, Apley), auch

sonographisch kein Anhalt für Erguss oder Bakerzyste, Zohlenzeichen beiderseits

positiv. Oberes (OSG) und unteres Sprunggelenk (USG)/ Fuss / Zehen: OSG

mit Heben / Senken des Fusses rechts mit 20/0/25, links mit 20/0/30,

beiderseits schmerzfrei beweglich, USG beiderseits mit Heben/ Senken des

Fussaussenrandes 15/0/20, ebenfalls schmerzfrei. Mässiger Spreizfuss

beiderseits. Keine Überwärmung, keine Rötung, kein Anhalt für CRPS. Orientierende

Umfangsmessungen beider unteren Extremitäten zeigten keine signifikanten Unterschiede.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen und die eingehende Befunderhebung sowie die gestellten Diagnosen

vermag schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen. Demnach könne der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart-Allrounder 8.4 Stunden pro Tag

anwesend sein. Aufgrund der Funktionseinschränkungen, die sich allein von den

erfolgten Fuss-Operationen ableiten liessen, bestehe diesbezüglich eine

Leistungsfähigkeit von 80 %. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse

folgende Merkmale aufweisen: Kein repetitives Anheben des rechten Armes über

die Horizontale; kein längeres Überkopfarbeiten mit der rechten oberen

Extremität; vermeiden repetitiven Drehens des Kopfes oder Rumpfes; keine

Tätigkeit, die längeres Gehen oder Stehen erfordere; kein Arbeiten auf unebenem

Grund oder auf Leitern / Gerüsten; überwiegend wechselbelastende

Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

8.4 Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar. Diese

Arbeitsfähigkeit bestehe nach entsprechender Rekonvaleszenz (letzte Operation

am 23. September 2022) ab November 2022.

Zusammenfassend ist die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar begründet und erscheint gerade

auch im Lichte der im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen einleuchtend. Dem

Beschwerdeführer ist zwar insofern recht zu geben, dass die vom

Beschwerdeführer beabsichtigte Anschaffung eines Haustiers – entgegen den

gutachterlichen Ausführungen – nicht per se eine zusätzliche Belastung und

damit eine Inkonsistenz darstellt. Aber selbst wenn dieser Punkt ausser Acht gelassen

wird, werden im orthopädischen Teilgutachten viele weitere Inkonsistenzen

aufgezeigt, welche Zweifel am Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden und Einschränkungen zu begründen vermögen. Zudem wird die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch durch die

orthopädische Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom 29. Juli 2022 (IV-Nr.

102, S. 3) gestützt, welche von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft

im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens veranlasst wurde. Dieser

attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige

Teilarbeitsfähigkeit, welche innert vier Wochen auf eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Des Weiteren liegen in den Akten keine

Berichte behandelnder Ärzte vor, welche der gutachterlichen Beurteilung einer

ab November 2022 in einer angepassten Tätigkeit bestehenden vollen

Arbeitsfähigkeit widersprechen würden. Somit ist auf das beweiswertige

orthopädische Teilgutachten der B.___ abzustellen.

5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 131.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41

-

Sonstige depressive Episode

F32.8

Sodann begründete der psychiatrische

Gutachter die möglichen sowie die von ihm gestellten Diagnosen in

nachvollziehbarer Weise: Im Zentrum der Beschwerden stünden verschiedene

körperliche Schmerzen, welche auf einen diagnostizierten und identifizierten

somatischen Faktor zurückzuführen seien und seit über 6 Monaten bestünden. Es

bestünden psychosoziale Faktoren, welche für Schweregrad und Aufrechterhaltung

eine wesentliche Bedeutung hätten, wie eine soziale Belastungssituation,

Passivität mit Schonverhalten, gedankliche Einengung auf die Schmerzen und

soziale- und existenzielle Konsequenzen. Die Beschwerden könnten somit dem

Diagnosebild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

zugeordnet werden. Eine Somatisierungsstörung liege nicht vor. Dafür fehlten

die typischen körperlichen Symptome, welche multipel und wechselnd seien und

verschiedene Organbereiche beträfen. Auch sei ein ursprünglich auslösender

Faktor für die Beschwerden diagnostiziert und identifiziert worden. Eine

depressive Episode könne nicht eruiert werden. Die Affektlage, das Interesse

und der Antrieb während der heutigen Exploration sprächen klar dagegen. Der

Versicherte weise hingegen verschiedene Symptome auf, welche zu den

Nebenkriterien einer depressiven Episode passten, wie Schlafstörungen, Klagen

über ein vermindertes Denkvermögen, reduzierter Selbstwert, Schuldgefühle und

Gedanken an den Tod. Auch sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der

Versicherte intermittierend eine niedergestimmte, depressive Affektlage habe,

welche jedoch das Ausmass oder den Verlauf eines depressiven Affekts nicht einnehme.

Insofern dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Form einer sogenannten

sonstigen depressiven Episode bestehen. Dies seien depressive Episoden, welche

den Eindruck einer depressiven Natur hinterliessen und häufig in Begleitung

eines somatischen Syndroms aufträten, wie Anspannung, Verzweiflung, Schmerzen,

Müdigkeit und Sorgen. Diese Diagnose habe aber keine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Eine Anpassungsstörung liege zurzeit nicht vor. Eine solche sei

im Anschluss an den Unfall 2015 nachvollziehbar, halte aber nach den Kriterien

von ICD-10 höchstens 2 Jahre lang an. Sodann sei der Bericht von Dr. F.___

vom 20. Januar 2022 verwirrend und nicht gänzlich nachvollziehbar: Eine

komplette Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) existiere (zumindest in der

psychiatrischen) Diagnostik nicht. Bestenfalls handle es sich um einen

Schreibfehler, indem komplexe PTBS gemeint worden sei. Unglücklicherweise sei

diese Diagnose in verschiedene orthopädische Berichte übernommen worden, was

zusätzlich zur Verwirrung beitrage, da beide Fachgebiete den Begriff eines

Traumas verschieden verwendeten. Abgesehen vom eben Gesagten handle es sich bei

traumatischen Ereignissen, welche zu einer komplexen PTBS führten, um

prolongierte, meist repetitive Ereignisse, die von Menschen gemacht worden

seien, wie z. B. wiederholter sexueller Missbrauch, Kriegsgefangenschaft,

wiederholte Folter, etc. Eine komplexe PTBS sei beim Beschwerdeführer gesichert

nicht vorhanden. Im erwähnten Bericht von Dr. F.___ könne anhand der

beschriebenen objektiven Befunde eine PTBS nachvollzogen werden, auch wenn

durch die Aktenlage und dem Narrativ des Versicherten in der heutigen

Exploration, dass für das Eingangskriterium eines Traumas notwendige

Charakteristikum eines Ereignisses von «aussergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophalen Ausmass» nur bedingt nachvollzogen werden könne. Unfälle könnten

sehr wohl das Eingangskriterium eines Traumas erfüllen, im Falle des

Versicherten könne dies retrospektiv und ohne den Versicherten damals selbst

exploriert zu haben nicht konklusiv beurteilt werden. Gesichert könne gesagt

werden, dass eine allfällige PTBS zurzeit und seit dem Zeitraum nach der

Hospitalisation in G.___ Anfang 2022 nicht mehr vorliege, weswegen ab diesem

Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei.

Gestützt auf diese einleuchtende

Herleitung der Diagnosen sowie die erhobenen Befunde vermag schliesslich auch

die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach

bestehe aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart-Allrounder

noch in einer angepassten Tätigkeit. Während der Hospitalisation in der H.___ im

Jahr 2021 / 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar; vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Nr. 131.1,

S. 17). Es bestünden psychologische Faktoren, welche die Schmerzen

aufrechterhielten, weswegen eine begleitende Psychotherapie durch eine

Fachperson mit Erfahrungen in der Schmerzbehandlung prinzipiell indiziert sei.

Bezüglich der Arbeitstätigkeit sollte der Versicherte möglichst rasch an eine

Tätigkeit zugeführt werden. Eine bereits eingetretene Chronifizierung wirke

demgegenüber erschwerend.

Im Lichte dieses beweiswertigen

fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann

diesbezüglich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418

E. 7.1 S. 429). Im Übrigen wird das psychiatrische Teilgutachten der B.___

auch seitens der Parteien nicht bestritten. Es kann somit darauf abgestellt

werden.

5.3 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der B.___ vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 131.1) zu überzeugen. Da aus dem

psychiatrischen Gutachten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

resultierten, entspricht die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit aus dem orthopädischen Teilgutachten (s. E. II. 5.1

hiervor).

5.4 Da der medizinische Sachverhalt

– wie vorstehend dargelegt – beweiswertig gutachterlich abgeklärt wurde, sind

die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden gutachterlichen Abklärungen

nicht notwendig. Ebenso kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet werden. Eine EFL ist nach

der Praxis allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten

ärztlichen Fachpersonen ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des

leistungsmässig Machbaren vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014

vom 21. Juli 2015 E.3.2.1). Dagegen besteht bei zuverlässiger ärztlicher

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die

Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise

kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese

angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes

ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022

E. 5.4.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da zur Beurteilung

des vorliegenden Falles verlässliche medizinische Unterlagen vorliegen, kann in

antizipierender Beweiswürdigung auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer

Hinsicht oder in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

verzichtet werden.

6. Gestützt auf die dargelegte

medizinische Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab 1. Februar 2023 verneinte. Ebenso nicht zu beanstanden ist

gestützt auf die Vorakten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

befristete ganze Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2023. Dies ist unter

den Parteien denn auch unbestritten. Zur Begründung kann auf die angefochtene

Verfügung verwiesen werden.

7. Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist vorweg zu prüfen,

ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw.

fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven

und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)

auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren

und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten

Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E.

6.3).

Gemäss dem Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 22. August 2024 (IV-Nr. 150) habe der

Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags stattgefundenen Besprechung

angegeben, er wäre froh, könnte er arbeiten und würde sofort beginnen, aber in

diesem Zustand könne er einem Arbeitgeber gar nichts anbieten, also könne er

das angebotene Jobcoaching gar nicht nützen. Dem Beschwerdeführer sei sodann

das weitere Vorgehen resp. der Grund der Einladung erklärt worden. Er nehme

dies zur Kenntnis und unterschreibe, dass er die Massnahme des Jobcoachings

nicht annehmen könne, da er nicht arbeitsfähig sei.

Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer

gegenüber der Eingliederungsfachperson gemachten Aussagen, ist bezüglich des im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 – die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Somit ist auch der

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verneinen.

8. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 11. Februar 2025 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'110.70 geltend macht. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'619.00

festzusetzen (7:35 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 491.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'110.70 -

CHF 1'619.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert einzig daraus, dass

vorliegend der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtpflege anwendbar ist.

Dieser beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00

(gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Nikolaus Tamm, [...], wird auf CHF 1'619.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 491.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch