VSBES.2024.32
Verneinung in der Anspruchsberechtigung (arbeitgeberähnliche Stellung)
31. Januar 2025Deutsch23 min
Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 18 ff.).
Source so.ch
[...]
Urteil vom 31. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (arbeitgeberähnliche Stellung) (Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 (Akten
der Beschwerdegegnerin / ALK S. 86 ff.). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von
zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 13 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 13. Februar
2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2023 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von
Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 18 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 29. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 32 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2024 auf eine Duplik verzichtet und
auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 43).
2.4 Am 19. Juni 2024 reicht der
Beschwerdeführer die Rechnungen der Anwälte ein, die ihn bei seinen Rechtsschriften
beraten haben, und begehrt eine Parteienschädigung von CHF 2’462.15 (A.S. 45
ff.). Diese Eingabe geht am 24. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht vernehmen
lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung
zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 15.
Januar 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
2.1.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als
Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für
die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige
Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre
vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9
Abs. 2 AVIG), hier also am 3. Juli 2021, nachdem sich der Beschwerdeführer per 3.
Juli 2023 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (ALK S. 253). Für
die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des
Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des
Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als
Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder
tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von
Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65;
AVIG-Praxis ALE B149).
2.1.2
Ob eine beitragspflichtige
Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern,
namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Ist eine tatsächliche ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen oder
zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der
erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E.
3.2.2
S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin in: Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis
effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung
dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen
ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444
E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine beitragspflichtige
Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben
ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 60).
Als
Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende
Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers
lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und
Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein
schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,
Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen
und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien
für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht
nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer
als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,
denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E.
1.2
S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13
N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar
bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen
vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die
Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein
Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur
Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn
der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder
nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.2
2.2.1
Versicherte
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb
beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben
keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).
Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch
auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG
Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche
Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers
weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere
die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit
seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden.
Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10
N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das
Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom
Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238
f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die
Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte
Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch
auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von
arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a. Rubin,
a.a.O., Art. 13 N 19).
2.2.2
Ob
Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).
Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die
massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst
ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war seit dem
11.
Dezember 2001 (damals noch unter dem Familiennamen [...]) als alleiniger
Geschäftsführer sowie seit dem 11. Mai 2017 (mit dem Ausscheiden seines Vaters)
als einziger Gesellschafter der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) im
Handelsregister eingetragen (ALK S. 212). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1.
Januar 2021 bestand zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin ab diesem Tag
ein Arbeitsverhältnis, wobei für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein
Bruttolohn von CHF 4'150.00 (netto CHF 3'601.99) vereinbart war (ALK
S. 255 ff.). Laut dem neuen Vertrag vom 1. Januar 2023 wurde der
Aufgabenbereich auf die Neuerstellung einer Geschäftshomepage mit Shop
ausgedehnt und das Bruttogehalt auf CHF 7'083.00 (netto CHF 6'250.60)
erhöht (ALK S. 260 ff.). Beide Vertragsurkunden wurden seitens der
Arbeitgeberin vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
3.1.2
Die Arbeitgeberin, wiederum vertreten
durch den Beschwerdeführer, sprach am 26. Juni 2023 mit Wirkung per 30. Juni
2023.
die Kündigung aus (ALK S. 238). Die kurze Kündigungsfrist wurde mit
dem Verkauf der Arbeitgeberin begründet. In der Tat verpflichtete sich der
Beschwerdeführer in einer Vereinbarung vom 30. Juni 2023, seine
Stammanteile an der GmbH an Herrn C.___ zu übertragen (ALK S. 210 f.). Gleichentags
übergab der Beschwerdeführer dem Handelsregisteramt in [...] das Formular für
Personalmutationen, wonach er aus der Geschäftsführung ausscheide und keine
Unterschrift mehr führe (ALK S. 18 ff.). In der Folge wurde er am 12. Juli 2023
im Handelsregister als Geschäftsführer und Gesellschafter gelöscht (ALK S.
212). Bereits zuvor hatte er sich am 3. Juli 2023 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (ALK S. 253).
3.1.3
Da der Beschwerdeführer mindestens
bis zum 30. Juni 2023 Gesellschafter der GmbH war, kam ihm in diesem Zeitraum von
Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Urteil des Bundesgerichts
8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2 + 4.2). Deshalb ist im Hinblick auf
die Erfüllung der Beitragszeit näher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer während
der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 Lohn ausgerichtet
wurde (s. dazu E. II. 2.1.1 + 2.2.1 hiervor).
3.2
3.2.1
Gemäss der
Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Juni 2023 (ALK S. 239 f.), unterzeichnet vom
Beschwerdeführer, bestand zwischen ihm und der Arbeitgeberin seit dem 1. April
1998.
ein Arbeitsverhältnis. Der AHV-pflichtige Gesamtverdienst vom 1. Juli 2021
bis 30. Juni 2023 wurde – in Einklang mit den Lohnabreden in den
Arbeitsverträgen – auf CHF 117'198.00 (18 Monate x 4'150.00 plus sechs
Monate x 7'083.00) beziffert. Dieser Bescheinigung lagen für die Zeit von Juli
2022.
bis Juni 2023 Lohnabrechnungen bei (ALK S. 241 ff.), aus denen
ebenfalls ein Bruttoverdienst von insgesamt CHF 117'198.00 resultiert. Diese
Abrechnungen tragen das Logo der Arbeitgeberin. Mangels Unterschrift und
Datierung ist jedoch nicht ersichtlich, welche Person die Abrechnungen zu
welchem Zeitpunkt erstellt hat. Ausdrückliche Angaben dazu, wie der Lohn
ausbezahlt wurde, fehlen, doch nennen die Abrechnungen immerhin die IBAN-Nummer
[...], welche zum Privatkonto des Beschwerdeführers gehört (s. ALK S. 111).
3.2.2
Aus dem Kontokorrent Nr. [...]
der Arbeitgeberin gehen die folgenden Zahlen hervor (s. Kontoauszüge, ALK S. 66
ff.):
3.2.2.1
Im Kontokorrent wurde
für jedes Jahr vermerkt, welchen Nettolohn der Beschwerdeführer insgesamt erhalten
habe:
· Januar bis Dezember 2021: CHF 45'048.00
(ALK S. 74)
· Januar bis Dezember 2022: CHF 45'048.00
(ALK S. 71)
· Januar bis Juni 2023: CHF 37'503.60
(ALK S. 67)
3.2.2.2
Von Januar 2021
bis Mai 2023 verbucht das Kontokorrent mehrere Überweisungen resp. Übertragungen
auf das Privatkonto [...] des Beschwerdeführers. Diese Transaktionen bewegten
sich zwischen CHF 8.00 und 5'000.00, wobei nie ein Zahlungsgrund angegeben wurde:
·
2021: CHF 20'355.00
(ALK S. 72 ff.)
· 2022: CHF 28'621.00 (ALK
S. 68 ff.)
· 2023: CHF 13'212.00 (ALK
S. 66 f., wobei im Juni 2023 keine Überträge mehr
erfolgten)
3.2.2.3
In den Auszügen
zum Kontokorrent finden sich weiter folgende Bezüge des Beschwerdeführers, denen
er Lohncharakter beimisst:
·
«Privat»
§ 2021: CHF 2'701.30
·
Abbuchungen für «Kauf
/ DL» resp. «Kauf / Dienstleistung»
§ 2021: CHF 2'474.65
§ 2022: CHF 3'338.56
§ 2023: CHF 1'987.20
3.2.2.4
Umgekehrt flossen
auch Gelder vom Privatkonto des Beschwerdeführers an die Arbeitgeberin, wobei
sich diese Überträge im Rahmen von CHF 2.00 bis 31'000.00 bewegten und jeweils
kein Zahlungsgrund vermerkt wurde:
·
2021: CHF 24'851.00
·
2022: CHF 11'841.00
· 2023: CHF 47'407.94 (inkl.
CHF 31'000.00, welche der Beschwerdeführer für
die
Rückzahlung des Covid-19-Kredits der Arbeitgeberin zur Verfügung stellte)
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer mit seiner privaten Kreditkarte für die Arbeitgeberin
Zahlungen an [...] und [...] leistete:
·
2021: CHF 8'486.05
·
2022: CHF 10'996.35
·
2023: CHF 0.00
·
3.2.2.5
Im Auszug aus dem Geschäftskonto
der Arbeitgeberin ([...]) für August 2022 markierte der Beschwerdeführer jene
Kontoüberträge sowie Einkäufe und Dienstleistungen, welche privater Natur seien
und Lohn darstellten (ALK S. 32 ff.), ergänzt um seine Zahlungsbelege (ALK
S. 59 ff.). Es sind dies insgesamt CHF 5'248.39 (inkl. einer
Zahlung an die 3. Säule des Beschwerdeführers), wovon CHF 2'410.00 Übertragungen
auf das Privatkonto betreffen.
3.2.3
Die Auszüge aus dem Privatkonto
des Beschwerdeführers ab September 2021 (ALK S. 111 ff.) bestätigen die
Überweisungen vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin. In einigen Fällen wurde
dieses Geld vom Beschwerdeführer am gleichen Tag oder wenig später ganz oder
teilweise für Zahlungen verwendet resp. abgehoben (s. z.B. ALK S. 118, 2.
und 3. sowie 17. Mai 2023 / S. 124 f., 25. April 2024 / S. 127 f., 7. März 2023
/ S. 130, 22. und 29. März 2023 / S. 134, 15. Februar 2023 / S. 141, 17.,
22.
und 23. Januar 2023 / S. 143, 30. Januar 2023 / S. 145, 4. und 7. Dezember
2022.
/ S. 148, 28. Dezember 2022 / S. 150 f., 3. und 4. November 2022
/ S. 153, 16. November 2022 / S. 155, 11. und 31. Oktober 2022 / S. 158
f., 20. September 2022 / S. 161, 4. August 2022 / S. 164,
29.
August 2022 / S. 166, 5. Juli 2022 / S. 170, 3. Juni 2022 / S. 175,
17.
Mai 2022 / S. 180, 2. März 2022 / S. 182, 30. März 2022 / S. 183,
7.
und 10. Februar 2022 / S. 186, 7. Januar 2022 / S. 187, 12. und 14.
Januar 2022 / S. 190, 4. Dezember 2021 / S. 196, 13. und 15. November 2021
/ S. 199 f., 4. und 5. Oktober 2021 / S. 202 f., 19. und 20.
September 2021).
Die Übertragungen vom Privat- auf das
Geschäftskonto wiederum erfolgten teilweise, nachdem der Beschwerdeführer Gutschriften
Dritter erhalten oder Geld auf sein Privatkonto einbezahlt hatte (s. etwa ALK
S. 117, 2. Mai 2023 / S. 119, 23. Mai 2023 / S. 120,
31.
Mai 2023 / S. 121 f., 3. April 2023 / S. 125, 28. April 2023
/ S. 137 / S. 147, 24. und 27. Dezember 2022 / S. 152, 14. November
2022.
/ S. 159 f., 26. September 2022 / S. 160, 27. September
2022.
/ S. 176 f., 30. Mai 2022 / S. 181, 4. März 2022 / S. 187,
17., 18. und 20. Januar 2022 / S. 201, 28. Oktober 2021).
3.2.4
Gemäss Auszug aus dem
individuellen AHV-Konto (ALK S. 92 ff.) war der Beschwerdeführer von 1998 bis
2001.
selbständigerwerbend und anschliessend bei der Arbeitgeberin angestellt. Die
eingetragenen Einkommen belaufen sich für die Jahre 2021 und 2022 auf jeweils
CHF 49'800.00 sowie für das erste Halbjahr 2023 auf CHF 42'498.00
(ALK S. 95). Letzteres deckt sich mit der entsprechenden Lohnmeldung der
Arbeitgeberin (ALK S. 214).
Die Ausgleichskasse des Kantons [...]
führte für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2023 eine Arbeitgeberkontrolle
durch. Im Bericht dazu vom 18. Oktober 2023 (ALK S. 27) hielt sie fest, es
habe sich weder eine betragliche Differenz noch Anlass für besondere
Bemerkungen ergeben. Die Suva gelangte in ihrem Bericht vom 26. September 2023 zum
selben Ergebnis (ALK S. 26).
3.2.5
Die definitive
Staatssteuerveranlagung pro 2021 geht von einem Einkommen des Beschwerdeführers
von CHF 45'048.00 aus (ALK S. 98). Für das Jahr 2022 wiederum wurde in der
Steuererklärung ein Einkommen von CHF 43'180.00 deklariert (ALK S. 105).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer legt für die
Zeit der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 zwei
(aufeinander folgende) Arbeitsverträge vor. Diese wurden jedoch für die
Arbeitgeberin lediglich vom Beschwerdeführer als alleinigem Geschäftsführer
unterzeichnet (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Dasselbe gilt für die
Kündigung sowie die Arbeitgeberbescheinigung (E. II. 3.1.2 + 3.2.1 hiervor).
All diese Dokumente können daher nur als blosse Parteibehauptungen gelten,
welche keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermögen (s. dazu
E. II. 2.1.2 hiervor). Auch aus den eingereichten Lohnabrechnungen kann
der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da diese weder einen Urheber ausweisen,
der verantwortlich zeichnet, noch ein Datum tragen (E. II. 3.2.1
hiervor); damit ist unklar, ob die einzelnen Abrechnungen jeweils im fraglichen
Monat (oder allenfalls im Folgemonat) ergingen, oder ob sie alle im Juni 2023
verfasst wurden. Angesichts dessen können die Lohnabrechnungen nicht als
beweiskräftige echtzeitliche Belege, welche von einer Drittpersonen stammen,
betrachtet werden.
3.3.2
3.3.2.1
Der Beschwerdeführer erklärte am
16.
August 2023, die Arbeitgeberin habe seit 1998 grundsätzlich alle Löhne bar
ausbezahlt (ALK S. 227). Entsprechende Quittungen sind indes nicht aktenkundig.
Später sprach der Beschwerdeführer denn auch von Überweisungen resp.
Übertragungen auf sein Privatkonto. Aus den eingereichten Kontoauszügen geht in
der Tat hervor, dass Geld vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin auf das
Privatkonto übertragen wurde (E. II. 3.2.2.2 + 3.2.2.5 hiervor), wo es in
einigen Fällen zeitnah für Zahlungen diente oder bar abgehoben wurde (E. II. 3.2.3
hiervor). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe private Einkäufe und
Dienstleistungen ab dem Geschäftskonto bezahlt, was als Lohnbezug gelten müsse.
Tatsächlich verwendete er laut Kontoauszug eine Kreditkarte der Arbeitgeberin
für Ausgaben, die aufgrund der Zahlungsempfänger (z.B. eine Bäckerei am Wohnort)
als privater Natur erscheinen (E. II. 3.2.2.3 + 3.2.2.5 hiervor). All
dem kommt jedoch in einer Gesamtschau nur ein geringer Beweiswert zu, da die
vorhandenen Unterlagen zu den Zahlungen kein einheitliches Bild vermitteln und
verschiedene Unstimmigkeiten bestehen.
3.3.2.2
Vorab ist festzuhalten, dass im
Kontokorrent für jedes Jahr das Total des Nettoeinkommens angeben wird (E. II. 3.2.2.1
hiervor). Von den einzelnen verbuchten Überträgen auf das Privatkonto trägt
jedoch keiner einen Vermerk wie «Lohn» o.ä. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei
Übertragungen sei es technisch nicht möglich gewesen, den Grund dafür zu erfassen,
mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass auf diese Weise eine
ausdrückliche Kennzeichnung der Übertragungen als Lohnzahlungen fehlt. Im
Vordergrund steht indes, dass die fraglichen Übertragungen auf das Privatkonto
des Beschwerdeführers keinem erkennbaren Rhythmus folgten und in ihrer Höhe
stark schwankten. Gemäss den beiden Arbeitsverträgen sollte sich die Auszahlung
des Lohns nach Art. 14 Ziff. 1 Abs. 2 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des
Gastgewerbes (L-GAV, Website zuletzt besucht am 31. Januar 2025) richten (ALK
S. 258 + 263). Diese Bestimmung des L-GAV sieht vor, dass bei einer monatlichen
Umsatz- oder Erfolgsbeteiligung bis zum 27. des Monats eine Akontozahlung von
mindestens 80 % des durchschnittlichen Bruttolohns zu leisten ist und die
Restzahlung spätestens am 6. des Folgemonats ausgerichtet werden muss. Der
Verweis auf diese Regelung steht jedoch in Widerspruch dazu, dass die vorliegenden
Arbeitsverträge gar keine solche Beteiligung als Lohnbestandteil enthielten,
blieb doch das Feld «Umsatzlohn» im Vertragstext leer (ALK S. 257 + 262). In den Kontoauszügen finden sich denn auch keine regelmässigen
Übertragungen auf das Privatkonto, welche als Akontozahlungen Ende Monat und
Restzahlungen Anfang Monat zu identifizieren wären. Die Lohnabrechnungen wiederum
erwecken den Eindruck, dass jeden Monat exakt der im Arbeitsvertrag vorgesehene
Lohn ausbezahlt worden sei (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Das war jedoch, wie
bereits erwähnt, nie der Fall. Es lässt sich kein Bezug herstellen zwischen
den vertraglichen Nettolöhnen von CHF 3'601.99 resp. 7'083.00 sowie den
Übertragungen in einem Monat nebst Einkäufen und Dienstleistungen zu Lasten der
Arbeitgeberin. Dies gilt namentlich auch für den Monat August 2022, den der
Beschwerdeführer als Beispiel heranzieht, erfolgten doch Übertragungen vom
Geschäftskonto von CHF 2'410.00 sowie Einkäufe und Dienstleistungen über
CHF 2'838.39, insgesamt also CHF 5'248.39 (s. E. II. 3.2.2.5 hiervor).
Im Juni 2023 floss im Übrigen gar kein Geld mehr vom Geschäfts- auf das
Privatkonto, obwohl die betreffende Lohnabrechnung den gleichen Nettolohn wie in
den Monaten Januar bis Mai 2023 auswies (E. II. 3.2.1 + 3.2.2.2 in
fine hiervor). Mangels Regelmässigkeit richteten sich die Leistungen an den
Beschwerdeführer augenscheinlich nicht nach vertraglichen Vereinbarungen,
sondern allenfalls nach den Möglichkeiten der Arbeitgeberin. Andererseits
weichen die Überträge auf das Privatkonto zusammen mit den Einkäufen und
Dienstleistungen (2021: CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20,
s. E. II. 3.2.2.2 f. hiervor) erheblich vom Gesamtlohn gemäss Kontokorrent
(2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60, s. E. II. 3.2.2.1
hiervor) ab, was ebenfalls Fragen aufwirft. Hinzu kommt, dass auch Abrechnungen
fehlen, in denen die Einkäufe und Dienstleistungen mit dem vereinbarten
Nettolohn verrechnet wurden, wobei in den Arbeitsverträgen ohnehin kein
Anspruch auf solche Bezüge erwähnt wird.
3.3.2.3
Weiter fällt auf, dass der
Beschwerdeführer grössere Beträge von seinem Privatkonto auf das Geschäftskonto
transferierte sowie mit seiner eigenen Kreditkarte Ausgaben der Arbeitgeberin
beglich (E. II. 3.2.2.4 hiervor). Insgesamt flossen so von Januar
2021.
bis Juni 2023 CHF 103'582.34 vom Beschwerdeführer an die
Arbeitgeberin (vgl. E. II. 3.2.2.4 hiervor). Dies ist mehr als die
Übertragungen auf das Privatkonto plus Einkäufe und Dienstleistungen von
CHF 72'689.71 (s. E. II. 3.3.2.2 hiervor: 25'530.95 + 31'959.56 +
15'199.20), welche dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum zukamen; lediglich
2022.
ergab sich ein Saldo von CHF 9'122.21 zugunsten des Beschwerdeführers,
was deutlich unter dem Gesamtlohn gemäss Kontokorrent von CHF 45'048.00 liegt.
Liess der Beschwerdeführer aber der Arbeitgeberin mehr zukommen als sie ihm
bezahlte, so spricht dies dagegen, dass er eine Arbeitnehmerposition einnahm,
dies umso mehr, als er auch die Rückzahlung des Covid-19-Kredits übernahm, den
die Arbeitgeberin aufgenommen hatte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht
übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift jederzeit in der Lage war, Zahlungen der
Arbeitgeberin an sich selber zu veranlassen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis
bestand.
Der Beschwerdeführer erwarb von der
Arbeitgeberin für CHF 30'000.00 ein Auto (s. Kontokorrenteintrag vom
28.
April 2023), welches er ihr in der Folge für CHF 50'000.00
(33'042.69 + 16'957.31) zurückverkaufte. Seinem Argument, dabei handle es sich
um einen Lohnbezug, kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch bei dieser
Zahlung kein Bezug zu einer erbrachten Arbeitsleistung ersichtlich.
3.3.2.4
Vor diesem Hintergrund bestehen Widersprüche,
was das Bestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss
angeht. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der Darstellung des
Beschwerdeführers und der Zuverlässigkeit der von ihm eingereichten Unterlagen.
3.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf das im IK-Auszug eingetragene Einkommen beruft (2021 + 2022: CHF 49'800.00,
2023: CHF 42'498.00, s. E. II. 3.2.4 hiervor), ist ihm zu entgegnen,
dass diese Beträge weder mit dem jeweiligen Gesamtlohn gemäss
Kontokorrentauszug (2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60,
s. E. II. 3.2.2.1 hiervor) noch mit dem vom Gericht berechneten Total
der Kontoüberträge nebst Einkäufen und Dienstleistungen (2021:
CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20, s. E. II. 3.3.2.2
hiervor) übereinstimmen. Der Hinweis auf die Arbeitgeberkontrollen von
Ausgleichskasse und Suva (a.a.O.) ist unbehelflich. Die Ausgleichskassen üben
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern eine Aufsichtsfunktion aus, d.h. sie
prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen (Ziff. 1001 Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der
Arbeitgeber / KAA). Die Arbeitgeberkontrolle prüft, ob alle unselbstständig
erwerbenden Personen als Arbeitnehmer erfasst sind, ob alle zum massgebenden
Lohn gehörenden Entgelte der Ausgleichkasse bescheinigt wurden, ob die
Lohnbescheinigungen vollständig sind und die notwendigen Angaben vorliegen.
Insofern beschlägt sie namentlich die buchhalterische Lohnerfassung. Mit dem
IK-Auszug vermag der Beschwerdeführer folglich einzig zu belegen, dass er der
Ausgleichskasse eine Meldung betreffend sein Einkommen erstattet hat.
Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Suva deklarierten Lohnsummen
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2018 25 vom 31. Juli 2018
E. 3.2.2). Im Übrigen können für an einem Unternehmen beteiligte
Gesellschafter durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche
Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch
wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung
entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche
Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für
erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden
(a.a.O.).
3.3.4
Schliesslich helfen dem
Beschwerdeführer auch seine Steuerunterlagen nicht weiter (E. II. 3.2.5
hiervor). Für das Jahr 2022 liegt lediglich seine Selbstdeklaration gegenüber
der Steuerverwaltung über CHF 43'180.00 vor, welche zudem vom Gesamtlohn
im Kontokorrent von CHF 45'048.00 abweicht. Für 2021 wiederum wurde ein Einkommen
veranlagt, welches zwar mit dem Gesamtlohn im Kontokorrent von erneut CHF 45'048.00
übereinstimmt, nicht aber mit dem Total der Kontoüberträge nebst Einkäufen und
Dienstleistungen (s. E. II. 3.2.2.1 + 3.3.2.3 hiervor).
3.4
Zusammenfassend ist es nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom
3.
Juli 2021 bis 2. Juli 2023 bei der Arbeitgeberin einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachging und ihm der dazugehörige Lohn ausgerichtet wurde. Bei
einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist dies jedoch nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will und sich auf die Erfüllung der
Beitragszeit beruft. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in dieser
Zeit wird nicht geltend gemacht, so dass der Beschwerdeführer während der
Beitragsrahmenfrist keine Beitragszeiten vorweisen kann und diese
Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist (s. E. II. 2.1.1 hiervor); dabei ist
unerheblich, ob seine arbeitgeberähnliche Stellung bereits am 30. Juni
2023.
oder erst am 12. Juli 2023 endete. Die Beschwerdegegnerin hat folglich
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 zu Recht verneint,
womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann