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Entscheid

VSBES.2024.32

Verneinung in der Anspruchsberechtigung (arbeitgeberähnliche Stellung)

31. Januar 2025Deutsch23 min

Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 18 ff.).

Source so.ch

[...]

Urteil vom 31. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (arbeitgeberähnliche Stellung) (Einspracheentscheid

vom 15. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 (Akten

der Beschwerdegegnerin / ALK S. 86 ff.). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von

zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 13 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 13. Februar

2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2023 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hat.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von

Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 18 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 29. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 32 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2024 auf eine Duplik verzichtet und

auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 43).

2.4 Am 19. Juni 2024 reicht der

Beschwerdeführer die Rechnungen der Anwälte ein, die ihn bei seinen Rechtsschriften

beraten haben, und begehrt eine Parteienschädigung von CHF 2’462.15 (A.S. 45

ff.). Diese Eingabe geht am 24. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht vernehmen

lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung

zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 15.

Januar 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

2.1.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt

haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als

Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag

(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für

die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige

Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre

vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9

Abs. 2 AVIG), hier also am 3. Juli 2021, nachdem sich der Beschwerdeführer per 3.

Juli 2023 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (ALK S. 253). Für

die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des

Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des

Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als

Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person

beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder

tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von

Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65;

AVIG-Praxis ALE B149).

2.1.2

Ob eine beitragspflichtige

Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern,

namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer. Ist eine tatsächliche ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen oder

zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der

erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E.

3.2.2

S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin in: Commentaire de

la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis

effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung

dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen

ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444

E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine beitragspflichtige

Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben

ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 60).

Als

Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende

Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers

lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und

Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein

schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,

Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen

und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien

für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht

nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer

als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,

denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E.

1.2

S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13

N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar

bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen

vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die

Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein

Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur

Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn

der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder

nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.2

2.2.1

Versicherte

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb

beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen

Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder

massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben

keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).

Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch

auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG

Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche

Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers

weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere

die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit

seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden.

Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10

N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das

Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das

Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt

für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber

mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom

Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238

f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die

Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte

Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch

auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von

arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a. Rubin,

a.a.O., Art. 13 N 19).

2.2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).

Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die

massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst

ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war seit dem

11.

Dezember 2001 (damals noch unter dem Familiennamen [...]) als alleiniger

Geschäftsführer sowie seit dem 11. Mai 2017 (mit dem Ausscheiden seines Vaters)

als einziger Gesellschafter der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) im

Handelsregister eingetragen (ALK S. 212). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1.

Januar 2021 bestand zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin ab diesem Tag

ein Arbeitsverhältnis, wobei für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein

Bruttolohn von CHF 4'150.00 (netto CHF 3'601.99) vereinbart war (ALK

S. 255 ff.). Laut dem neuen Vertrag vom 1. Januar 2023 wurde der

Aufgabenbereich auf die Neuerstellung einer Geschäftshomepage mit Shop

ausgedehnt und das Bruttogehalt auf CHF 7'083.00 (netto CHF 6'250.60)

erhöht (ALK S. 260 ff.). Beide Vertragsurkunden wurden seitens der

Arbeitgeberin vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

3.1.2

Die Arbeitgeberin, wiederum vertreten

durch den Beschwerdeführer, sprach am 26. Juni 2023 mit Wirkung per 30. Juni

2023.

die Kündigung aus (ALK S. 238). Die kurze Kündigungsfrist wurde mit

dem Verkauf der Arbeitgeberin begründet. In der Tat verpflichtete sich der

Beschwerdeführer in einer Vereinbarung vom 30. Juni 2023, seine

Stammanteile an der GmbH an Herrn C.___ zu übertragen (ALK S. 210 f.). Gleichentags

übergab der Beschwerdeführer dem Handelsregisteramt in [...] das Formular für

Personalmutationen, wonach er aus der Geschäftsführung ausscheide und keine

Unterschrift mehr führe (ALK S. 18 ff.). In der Folge wurde er am 12. Juli 2023

im Handelsregister als Geschäftsführer und Gesellschafter gelöscht (ALK S.

212). Bereits zuvor hatte er sich am 3. Juli 2023 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (ALK S. 253).

3.1.3

Da der Beschwerdeführer mindestens

bis zum 30. Juni 2023 Gesellschafter der GmbH war, kam ihm in diesem Zeitraum von

Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Urteil des Bundesgerichts

8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2 + 4.2). Deshalb ist im Hinblick auf

die Erfüllung der Beitragszeit näher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer während

der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 Lohn ausgerichtet

wurde (s. dazu E. II. 2.1.1 + 2.2.1 hiervor).

3.2

3.2.1

Gemäss der

Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Juni 2023 (ALK S. 239 f.), unterzeichnet vom

Beschwerdeführer, bestand zwischen ihm und der Arbeitgeberin seit dem 1. April

1998.

ein Arbeitsverhältnis. Der AHV-pflichtige Gesamtverdienst vom 1. Juli 2021

bis 30. Juni 2023 wurde – in Einklang mit den Lohnabreden in den

Arbeitsverträgen – auf CHF 117'198.00 (18 Monate x 4'150.00 plus sechs

Monate x 7'083.00) beziffert. Dieser Bescheinigung lagen für die Zeit von Juli

2022.

bis Juni 2023 Lohnabrechnungen bei (ALK S. 241 ff.), aus denen

ebenfalls ein Bruttoverdienst von insgesamt CHF 117'198.00 resultiert. Diese

Abrechnungen tragen das Logo der Arbeitgeberin. Mangels Unterschrift und

Datierung ist jedoch nicht ersichtlich, welche Person die Abrechnungen zu

welchem Zeitpunkt erstellt hat. Ausdrückliche Angaben dazu, wie der Lohn

ausbezahlt wurde, fehlen, doch nennen die Abrechnungen immerhin die IBAN-Nummer

[...], welche zum Privatkonto des Beschwerdeführers gehört (s. ALK S. 111).

3.2.2

Aus dem Kontokorrent Nr. [...]

der Arbeitgeberin gehen die folgenden Zahlen hervor (s. Kontoauszüge, ALK S. 66

ff.):

3.2.2.1

Im Kontokorrent wurde

für jedes Jahr vermerkt, welchen Nettolohn der Beschwerdeführer insgesamt erhalten

habe:

· Januar bis Dezember 2021: CHF 45'048.00

(ALK S. 74)

· Januar bis Dezember 2022: CHF 45'048.00

(ALK S. 71)

· Januar bis Juni 2023: CHF 37'503.60

(ALK S. 67)

3.2.2.2

Von Januar 2021

bis Mai 2023 verbucht das Kontokorrent mehrere Überweisungen resp. Übertragungen

auf das Privatkonto [...] des Beschwerdeführers. Diese Transaktionen bewegten

sich zwischen CHF 8.00 und 5'000.00, wobei nie ein Zahlungsgrund angegeben wurde:

·

2021: CHF 20'355.00

(ALK S. 72 ff.)

· 2022: CHF 28'621.00 (ALK

S. 68 ff.)

· 2023: CHF 13'212.00 (ALK

S. 66 f., wobei im Juni 2023 keine Überträge mehr

erfolgten)

3.2.2.3

In den Auszügen

zum Kontokorrent finden sich weiter folgende Bezüge des Beschwerdeführers, denen

er Lohncharakter beimisst:

·

«Privat»

§ 2021: CHF 2'701.30

·

Abbuchungen für «Kauf

/ DL» resp. «Kauf / Dienstleistung»

§ 2021: CHF 2'474.65

§ 2022: CHF 3'338.56

§ 2023: CHF 1'987.20

3.2.2.4

Umgekehrt flossen

auch Gelder vom Privatkonto des Beschwerdeführers an die Arbeitgeberin, wobei

sich diese Überträge im Rahmen von CHF 2.00 bis 31'000.00 bewegten und jeweils

kein Zahlungsgrund vermerkt wurde:

·

2021: CHF 24'851.00

·

2022: CHF 11'841.00

· 2023: CHF 47'407.94 (inkl.

CHF 31'000.00, welche der Beschwerdeführer für

die

Rückzahlung des Covid-19-Kredits der Arbeitgeberin zur Verfügung stellte)

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer mit seiner privaten Kreditkarte für die Arbeitgeberin

Zahlungen an [...] und [...] leistete:

·

2021: CHF 8'486.05

·

2022: CHF 10'996.35

·

2023: CHF 0.00

·

3.2.2.5

Im Auszug aus dem Geschäftskonto

der Arbeitgeberin ([...]) für August 2022 markierte der Beschwerdeführer jene

Kontoüberträge sowie Einkäufe und Dienstleistungen, welche privater Natur seien

und Lohn darstellten (ALK S. 32 ff.), ergänzt um seine Zahlungsbelege (ALK

S. 59 ff.). Es sind dies insgesamt CHF 5'248.39 (inkl. einer

Zahlung an die 3. Säule des Beschwerdeführers), wovon CHF 2'410.00 Übertragungen

auf das Privatkonto betreffen.

3.2.3

Die Auszüge aus dem Privatkonto

des Beschwerdeführers ab September 2021 (ALK S. 111 ff.) bestätigen die

Überweisungen vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin. In einigen Fällen wurde

dieses Geld vom Beschwerdeführer am gleichen Tag oder wenig später ganz oder

teilweise für Zahlungen verwendet resp. abgehoben (s. z.B. ALK S. 118, 2.

und 3. sowie 17. Mai 2023 / S. 124 f., 25. April 2024 / S. 127 f., 7. März 2023

/ S. 130, 22. und 29. März 2023 / S. 134, 15. Februar 2023 / S. 141, 17.,

22.

und 23. Januar 2023 / S. 143, 30. Januar 2023 / S. 145, 4. und 7. Dezember

2022.

/ S. 148, 28. Dezember 2022 / S. 150 f., 3. und 4. November 2022

/ S. 153, 16. November 2022 / S. 155, 11. und 31. Oktober 2022 / S. 158

f., 20. September 2022 / S. 161, 4. August 2022 / S. 164,

29.

August 2022 / S. 166, 5. Juli 2022 / S. 170, 3. Juni 2022 / S. 175,

17.

Mai 2022 / S. 180, 2. März 2022 / S. 182, 30. März 2022 / S. 183,

7.

und 10. Februar 2022 / S. 186, 7. Januar 2022 / S. 187, 12. und 14.

Januar 2022 / S. 190, 4. Dezember 2021 / S. 196, 13. und 15. November 2021

/ S. 199 f., 4. und 5. Oktober 2021 / S. 202 f., 19. und 20.

September 2021).

Die Übertragungen vom Privat- auf das

Geschäftskonto wiederum erfolgten teilweise, nachdem der Beschwerdeführer Gutschriften

Dritter erhalten oder Geld auf sein Privatkonto einbezahlt hatte (s. etwa ALK

S. 117, 2. Mai 2023 / S. 119, 23. Mai 2023 / S. 120,

31.

Mai 2023 / S. 121 f., 3. April 2023 / S. 125, 28. April 2023

/ S. 137 / S. 147, 24. und 27. Dezember 2022 / S. 152, 14. November

2022.

/ S. 159 f., 26. September 2022 / S. 160, 27. September

2022.

/ S. 176 f., 30. Mai 2022 / S. 181, 4. März 2022 / S. 187,

17., 18. und 20. Januar 2022 / S. 201, 28. Oktober 2021).

3.2.4

Gemäss Auszug aus dem

individuellen AHV-Konto (ALK S. 92 ff.) war der Beschwerdeführer von 1998 bis

2001.

selbständigerwerbend und anschliessend bei der Arbeitgeberin angestellt. Die

eingetragenen Einkommen belaufen sich für die Jahre 2021 und 2022 auf jeweils

CHF 49'800.00 sowie für das erste Halbjahr 2023 auf CHF 42'498.00

(ALK S. 95). Letzteres deckt sich mit der entsprechenden Lohnmeldung der

Arbeitgeberin (ALK S. 214).

Die Ausgleichskasse des Kantons [...]

führte für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2023 eine Arbeitgeberkontrolle

durch. Im Bericht dazu vom 18. Oktober 2023 (ALK S. 27) hielt sie fest, es

habe sich weder eine betragliche Differenz noch Anlass für besondere

Bemerkungen ergeben. Die Suva gelangte in ihrem Bericht vom 26. September 2023 zum

selben Ergebnis (ALK S. 26).

3.2.5

Die definitive

Staatssteuerveranlagung pro 2021 geht von einem Einkommen des Beschwerdeführers

von CHF 45'048.00 aus (ALK S. 98). Für das Jahr 2022 wiederum wurde in der

Steuererklärung ein Einkommen von CHF 43'180.00 deklariert (ALK S. 105).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer legt für die

Zeit der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 zwei

(aufeinander folgende) Arbeitsverträge vor. Diese wurden jedoch für die

Arbeitgeberin lediglich vom Beschwerdeführer als alleinigem Geschäftsführer

unterzeichnet (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Dasselbe gilt für die

Kündigung sowie die Arbeitgeberbescheinigung (E. II. 3.1.2 + 3.2.1 hiervor).

All diese Dokumente können daher nur als blosse Parteibehauptungen gelten,

welche keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermögen (s. dazu

E. II. 2.1.2 hiervor). Auch aus den eingereichten Lohnabrechnungen kann

der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da diese weder einen Urheber ausweisen,

der verantwortlich zeichnet, noch ein Datum tragen (E. II. 3.2.1

hiervor); damit ist unklar, ob die einzelnen Abrechnungen jeweils im fraglichen

Monat (oder allenfalls im Folgemonat) ergingen, oder ob sie alle im Juni 2023

verfasst wurden. Angesichts dessen können die Lohnabrechnungen nicht als

beweiskräftige echtzeitliche Belege, welche von einer Drittpersonen stammen,

betrachtet werden.

3.3.2

3.3.2.1

Der Beschwerdeführer erklärte am

16.

August 2023, die Arbeitgeberin habe seit 1998 grundsätzlich alle Löhne bar

ausbezahlt (ALK S. 227). Entsprechende Quittungen sind indes nicht aktenkundig.

Später sprach der Beschwerdeführer denn auch von Überweisungen resp.

Übertragungen auf sein Privatkonto. Aus den eingereichten Kontoauszügen geht in

der Tat hervor, dass Geld vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin auf das

Privatkonto übertragen wurde (E. II. 3.2.2.2 + 3.2.2.5 hiervor), wo es in

einigen Fällen zeitnah für Zahlungen diente oder bar abgehoben wurde (E. II. 3.2.3

hiervor). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe private Einkäufe und

Dienstleistungen ab dem Geschäftskonto bezahlt, was als Lohnbezug gelten müsse.

Tatsächlich verwendete er laut Kontoauszug eine Kreditkarte der Arbeitgeberin

für Ausgaben, die aufgrund der Zahlungsempfänger (z.B. eine Bäckerei am Wohnort)

als privater Natur erscheinen (E. II. 3.2.2.3 + 3.2.2.5 hiervor). All

dem kommt jedoch in einer Gesamtschau nur ein geringer Beweiswert zu, da die

vorhandenen Unterlagen zu den Zahlungen kein einheitliches Bild vermitteln und

verschiedene Unstimmigkeiten bestehen.

3.3.2.2

Vorab ist festzuhalten, dass im

Kontokorrent für jedes Jahr das Total des Nettoeinkommens angeben wird (E. II. 3.2.2.1

hiervor). Von den einzelnen verbuchten Überträgen auf das Privatkonto trägt

jedoch keiner einen Vermerk wie «Lohn» o.ä. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei

Übertragungen sei es technisch nicht möglich gewesen, den Grund dafür zu erfassen,

mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass auf diese Weise eine

ausdrückliche Kennzeichnung der Übertragungen als Lohnzahlungen fehlt. Im

Vordergrund steht indes, dass die fraglichen Übertragungen auf das Privatkonto

des Beschwerdeführers keinem erkennbaren Rhythmus folgten und in ihrer Höhe

stark schwankten. Gemäss den beiden Arbeitsverträgen sollte sich die Auszahlung

des Lohns nach Art. 14 Ziff. 1 Abs. 2 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des

Gastgewerbes (L-GAV, Website zuletzt besucht am 31. Januar 2025) richten (ALK

S. 258 + 263). Diese Bestimmung des L-GAV sieht vor, dass bei einer monatlichen

Umsatz- oder Erfolgsbeteiligung bis zum 27. des Monats eine Akontozahlung von

mindestens 80 % des durchschnittlichen Bruttolohns zu leisten ist und die

Restzahlung spätestens am 6. des Folgemonats ausgerichtet werden muss. Der

Verweis auf diese Regelung steht jedoch in Widerspruch dazu, dass die vorliegenden

Arbeitsverträge gar keine solche Beteiligung als Lohnbestandteil enthielten,

blieb doch das Feld «Umsatzlohn» im Vertragstext leer (ALK S. 257 + 262). In den Kontoauszügen finden sich denn auch keine regelmässigen

Übertragungen auf das Privatkonto, welche als Akontozahlungen Ende Monat und

Restzahlungen Anfang Monat zu identifizieren wären. Die Lohnabrechnungen wiederum

erwecken den Eindruck, dass jeden Monat exakt der im Arbeitsvertrag vorgesehene

Lohn ausbezahlt worden sei (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Das war jedoch, wie

bereits erwähnt, nie der Fall. Es lässt sich kein Bezug herstellen zwischen

den vertraglichen Nettolöhnen von CHF 3'601.99 resp. 7'083.00 sowie den

Übertragungen in einem Monat nebst Einkäufen und Dienstleistungen zu Lasten der

Arbeitgeberin. Dies gilt namentlich auch für den Monat August 2022, den der

Beschwerdeführer als Beispiel heranzieht, erfolgten doch Übertragungen vom

Geschäftskonto von CHF 2'410.00 sowie Einkäufe und Dienstleistungen über

CHF 2'838.39, insgesamt also CHF 5'248.39 (s. E. II. 3.2.2.5 hiervor).

Im Juni 2023 floss im Übrigen gar kein Geld mehr vom Geschäfts- auf das

Privatkonto, obwohl die betreffende Lohnabrechnung den gleichen Nettolohn wie in

den Monaten Januar bis Mai 2023 auswies (E. II. 3.2.1 + 3.2.2.2 in

fine hiervor). Mangels Regelmässigkeit richteten sich die Leistungen an den

Beschwerdeführer augenscheinlich nicht nach vertraglichen Vereinbarungen,

sondern allenfalls nach den Möglichkeiten der Arbeitgeberin. Andererseits

weichen die Überträge auf das Privatkonto zusammen mit den Einkäufen und

Dienstleistungen (2021: CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20,

s. E. II. 3.2.2.2 f. hiervor) erheblich vom Gesamtlohn gemäss Kontokorrent

(2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60, s. E. II. 3.2.2.1

hiervor) ab, was ebenfalls Fragen aufwirft. Hinzu kommt, dass auch Abrechnungen

fehlen, in denen die Einkäufe und Dienstleistungen mit dem vereinbarten

Nettolohn verrechnet wurden, wobei in den Arbeitsverträgen ohnehin kein

Anspruch auf solche Bezüge erwähnt wird.

3.3.2.3

Weiter fällt auf, dass der

Beschwerdeführer grössere Beträge von seinem Privatkonto auf das Geschäftskonto

transferierte sowie mit seiner eigenen Kreditkarte Ausgaben der Arbeitgeberin

beglich (E. II. 3.2.2.4 hiervor). Insgesamt flossen so von Januar

2021.

bis Juni 2023 CHF 103'582.34 vom Beschwerdeführer an die

Arbeitgeberin (vgl. E. II. 3.2.2.4 hiervor). Dies ist mehr als die

Übertragungen auf das Privatkonto plus Einkäufe und Dienstleistungen von

CHF 72'689.71 (s. E. II. 3.3.2.2 hiervor: 25'530.95 + 31'959.56 +

15'199.20), welche dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum zukamen; lediglich

2022.

ergab sich ein Saldo von CHF 9'122.21 zugunsten des Beschwerdeführers,

was deutlich unter dem Gesamtlohn gemäss Kontokorrent von CHF 45'048.00 liegt.

Liess der Beschwerdeführer aber der Arbeitgeberin mehr zukommen als sie ihm

bezahlte, so spricht dies dagegen, dass er eine Arbeitnehmerposition einnahm,

dies umso mehr, als er auch die Rückzahlung des Covid-19-Kredits übernahm, den

die Arbeitgeberin aufgenommen hatte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht

übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift jederzeit in der Lage war, Zahlungen der

Arbeitgeberin an sich selber zu veranlassen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis

bestand.

Der Beschwerdeführer erwarb von der

Arbeitgeberin für CHF 30'000.00 ein Auto (s. Kontokorrenteintrag vom

28.

April 2023), welches er ihr in der Folge für CHF 50'000.00

(33'042.69 + 16'957.31) zurückverkaufte. Seinem Argument, dabei handle es sich

um einen Lohnbezug, kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch bei dieser

Zahlung kein Bezug zu einer erbrachten Arbeitsleistung ersichtlich.

3.3.2.4

Vor diesem Hintergrund bestehen Widersprüche,

was das Bestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss

angeht. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der Darstellung des

Beschwerdeführers und der Zuverlässigkeit der von ihm eingereichten Unterlagen.

3.3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer

auf das im IK-Auszug eingetragene Einkommen beruft (2021 + 2022: CHF 49'800.00,

2023: CHF 42'498.00, s. E. II. 3.2.4 hiervor), ist ihm zu entgegnen,

dass diese Beträge weder mit dem jeweiligen Gesamtlohn gemäss

Kontokorrentauszug (2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60,

s. E. II. 3.2.2.1 hiervor) noch mit dem vom Gericht berechneten Total

der Kontoüberträge nebst Einkäufen und Dienstleistungen (2021:

CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20, s. E. II. 3.3.2.2

hiervor) übereinstimmen. Der Hinweis auf die Arbeitgeberkontrollen von

Ausgleichskasse und Suva (a.a.O.) ist unbehelflich. Die Ausgleichskassen üben

gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern eine Aufsichtsfunktion aus, d.h. sie

prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen (Ziff. 1001 Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der

Arbeitgeber / KAA). Die Arbeitgeberkontrolle prüft, ob alle unselbstständig

erwerbenden Personen als Arbeitnehmer erfasst sind, ob alle zum massgebenden

Lohn gehörenden Entgelte der Ausgleichkasse bescheinigt wurden, ob die

Lohnbescheinigungen vollständig sind und die notwendigen Angaben vorliegen.

Insofern beschlägt sie namentlich die buchhalterische Lohnerfassung. Mit dem

IK-Auszug vermag der Beschwerdeführer folglich einzig zu belegen, dass er der

Ausgleichskasse eine Meldung betreffend sein Einkommen erstattet hat.

Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Suva deklarierten Lohnsummen

(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2018 25 vom 31. Juli 2018

E. 3.2.2). Im Übrigen können für an einem Unternehmen beteiligte

Gesellschafter durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche

Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch

wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung

entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche

Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für

erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden

(a.a.O.).

3.3.4

Schliesslich helfen dem

Beschwerdeführer auch seine Steuerunterlagen nicht weiter (E. II. 3.2.5

hiervor). Für das Jahr 2022 liegt lediglich seine Selbstdeklaration gegenüber

der Steuerverwaltung über CHF 43'180.00 vor, welche zudem vom Gesamtlohn

im Kontokorrent von CHF 45'048.00 abweicht. Für 2021 wiederum wurde ein Einkommen

veranlagt, welches zwar mit dem Gesamtlohn im Kontokorrent von erneut CHF 45'048.00

übereinstimmt, nicht aber mit dem Total der Kontoüberträge nebst Einkäufen und

Dienstleistungen (s. E. II. 3.2.2.1 + 3.3.2.3 hiervor).

3.4

Zusammenfassend ist es nicht

ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom

3.

Juli 2021 bis 2. Juli 2023 bei der Arbeitgeberin einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit nachging und ihm der dazugehörige Lohn ausgerichtet wurde. Bei

einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist dies jedoch nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will und sich auf die Erfüllung der

Beitragszeit beruft. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in dieser

Zeit wird nicht geltend gemacht, so dass der Beschwerdeführer während der

Beitragsrahmenfrist keine Beitragszeiten vorweisen kann und diese

Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist (s. E. II. 2.1.1 hiervor); dabei ist

unerheblich, ob seine arbeitgeberähnliche Stellung bereits am 30. Juni

2023.

oder erst am 12. Juli 2023 endete. Die Beschwerdegegnerin hat folglich

einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 zu Recht verneint,

womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann