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Entscheid

VSBES.2024.320

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

22. Oktober 2025Deutsch18 min

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Source so.ch

Urteil vom 22. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Olten, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. November 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Oktober

2024 ab 1. August 2024 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode Juli 2024 keine

Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 84

f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 12. November 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

10. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kürzung der

Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (A.S. 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von

Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen

(A.S. 11 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt

in ihrer undatierten Replik (Postaufgabe: 6. März 2025) die Aufhebung der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung und die Rückzahlung allfällig einbehaltener

Leistungen (A.S. 21 f.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist

bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 23 + 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit

die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis der

Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des

folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen.

Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte

Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend

macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die

Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als

Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Reicht

sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit

erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen, dass

keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025,

S. 182). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz

verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524

E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt

deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem

Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über

eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 183; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524

E. 2.1.2 S. 526). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu

sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das

Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

2.3

Die Arbeitslosenversicherung

kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern

während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG).

Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne eigenes Verschulden

arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein Grobprojekt zur Aufnahme

einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit

vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss der zuständigen

Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des

letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die

versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und

endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 AVIV). Die kantonale

Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer

formellen sowie einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV).

Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig

sein, d.h. sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs.

3.

AVIG).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem die Beschwerdeführerin

sich per 1. Januar 2024 beim RAV angemeldet hatte (s. AWA S. 180), fand am

13.

Dezember 2023 das Erstgespräch mit der Personalberaterin B.___ statt (s.

Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie

wolle maximal zu 80 % arbeiten, denn sie überlege, ob sie sich selbständig

machen solle. Im Moment sehe sie das eher als einen Nebenerwerb, dem sie zu Beginn

neben einer beruflichen Anstellung nachgehen wolle. Es wurde vereinbart, dass

die Beschwerdeführerin monatlich sechs Bewerbungen vornimmt.

3.1.2

Am 10. Januar 2024 teilte

die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass ihre Selbständigkeit jetzt doch

schneller ein Thema sein werde und sie dies genauer besprechen wolle (AWA S.

23). Anlässlich des Beratungsgesprächs betreffend Förderung der selbständigen

Erwerbstätigkeit (FSE) vom 12. Februar 2024 hielt der Personalberater C.___

im Protokoll fest, um die FSE zu beurteilen, müsse eine Betriebsbewilligung (zur

Personalvermittlung) vorliegen. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sei für März

oder April geplant (AWA S. 20 ff.).

3.1.3

In ihrer E-Mail an die

Personalberaterin B.___ vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich

der fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist im Dezember 2023,

sie habe sich vor dem Gespräch mit der Personalberaterin für zwei bis drei

Stellen beworben. Nach dem Gespräch habe sie es so verstanden, dass sie von der

Bewerbungsphase befreit wäre, wenn sie Richtung Selbständigkeit gehe und sich

damit beschäftige. Daher habe sie keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Nach dem

Telefonat mit der Personalberaterin habe sie gemerkt, dass es sich um ein

Missverständnis von ihr, der Beschwerdeführerin, gehandelt habe (AWA S. 152). In

der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 28. Februar 2024 mangels Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2024 für fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung ein (AWA S. 146).

3.1.4

Am 8. März 2024 gab die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Personalberater C.___ an, sie warte noch auf

die Betriebsbewilligung. Wenn alles klappe, könne sie die Selbständigkeit per

1.

April 2024 aufnehmen und sich beim RAV abmelden (Verlaufsprotokoll, AWA

S. 20).

3.1.5

Am 22. Mai 2024 liess die

Beschwerdeführerin verlauten, sie plane, mit der Selbständigkeit am

15.

Juni 2024 zu starten. Die Bewilligung sei bezahlt und sollte in Kürze erteilt

werden. Die Personalberaterin B.___ hielt im Protokoll fest, die Abmeldung beim

RAV sei per 14. Juni 2024 vorgesehen. Sie informierte die

Beschwerdeführerin, dass sie einen Monat vor der Abmeldung vom Nachweis der

Arbeitsbemühungen befreit sei. Man habe deshalb für Mai drei Bewerbungen

vereinbart, danach sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeitssuche

verpflichtet (AWA S. 18 + 118).

3.1.6

Die Beschwerdeführerin teilte mit

E-Mail vom 17. Juni 2024 mit, der Start in die Selbständigkeit verzögere

sich etwas, da die Bewilligung noch dauere. Sie denke, am 15. Juli 2024 anfangen

zu können. Da sich das Datum um 15 Tage verschiebe, gehe sie davon aus, dass

sie sich im Juni bewerben müsse; ihr sei aber unklar, ob es weiterhin sechs

oder wie im Mai nur drei Bewerbungen brauche (AWA S. 116). In der Folge

belegte die Beschwerdeführerin für Juni 2024 drei Bewerbungen (AWA

S. 117).

3.1.7

Auf die Nachfrage der Personalberaterin

B.___ vom 29. Juli 2024 antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

2.

August 2024, man habe endlich die Bewilligung für die private

Arbeitsvermittlung erhalten. Allerdings müssten sie noch auf die Fertigstellung

der Webseite, die Domainreservierung sowie die eigene E-Mail-Adresse warten;

die damit beauftragte Firma komme erst nächste Woche aus den Ferien zurück (AWA

S. 114). Die Personalberaterin erwiderte darauf am 19. August 2024, es

ginge über den zeitlichen Spielraum des RAV hinaus, jetzt noch die Erstellung

der Webseite abzuwarten. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Personalberater von einem Beginn der Selbständigkeit per 1. April 2024

gesprochen. Daher sei entschieden worden, dass ein Gesuch für die dreimonatige

Planungsphase keinen Sinn mehr mache. Mittlerweile sei Mitte August. Es wäre

nicht fair, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zu geben als Personen, die ein

Gesuch stellen und sich nach Ablauf der dreimonatigen Frist entscheiden müssen,

ob sie die Selbständigkeit aufnehmen oder sich wieder auf Arbeitssuche begeben.

Ausserdem haben die Beschwerdeführerin für den Monat Juli keine

Arbeitsbemühungen eingereicht, weshalb man von einem Start der Selbständigkeit

per 1. August 2024 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer habe mitzuteilen,

für welches Vorgehen sie sich entscheide: Entweder melde sie sich rückwirkend per

31.

Juli 2024 beim RAV ab und könne mit der Planung der Selbständigkeit in

ihrem Tempo fortfahren. Oder aber sie konzentriere sich ab sofort wieder voll

auf die Stellensuche, wobei sich die Anzahl der Bewerbungen auf sechs pro Monat

erhöhe und sie für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli mit Sperrtagen

rechnen müsse (AWA S. 113). Die Beschwerdeführerin antwortete am

23.

August 2024, sie habe sich für die zweite Variante entschieden (Verlaufsprotokoll,

AWA S. 11 f.).

3.1.8

3.1.8.1

Die Beschwerdeführerin räumte in

ihrer Einsprache vom 29. Oktober 2024 (AWA S. 78 f.) im Wesentlichen ein,

sie habe Anfang August vergessen, die Arbeitsbemühungen für Juli 2024

rechtzeitig an das RAV zu übermitteln. Grund dafür sei der damals starke Druck

gewesen, weil sich die IT-Firma nicht gemeldet habe; sie habe deshalb die

Website so schnell wie möglich selber erstellen wollen. Leider sei die

Umsetzung ihrer Selbständigkeit nicht wie erhofft verlaufen, sondern habe sie

in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Sie habe diese Situation nicht

absichtlich herbeigeführt.

3.1.8.2

In der Beschwerde wird ergänzt

(A.S. 4 f.), grundsätzlich bestehe in der Vorbereitungsphase einer

Selbstständigkeit keine Verpflichtung, Arbeitsbemühungen vorzulegen. Dennoch

habe sie, die Beschwerdeführerin, sich in Abstimmung mit der Personalberaterin B.___

freiwillig dazu bereit erklärt, in der Übergangszeit bis zur Erteilung der

notwendigen Bewilligung drei Bewerbungen pro Monat einzureichen. Mit der

Erteilung der Bewilligung im Juli habe sie sich endlich vollständig auf die

Vorbereitung ihrer Selbstständigkeit konzentrieren können. Nach ihrer

Auffassung habe die eigentliche Vorbereitungsphase erst zu diesem Zeitpunkt

begonnen, da zuvor eine rechtliche Grundlage für die aktive Umsetzung der

Geschäftstätigkeit gefehlt habe. Sie habe in der gesamten Zeit nach bestem

Wissen und Gewissen gehandelt, eine vorsätzliche Pflichtverletzung liege nicht

vor. Die Missverständnisse im Juli 2024 seien auf eine unklare Kommunikation

zurückzuführen.

3.1.8.3

In der Replik hält die

Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, aufgrund verzögerter behördlicher

Bewilligungen habe der ursprünglich angedachte Starttermin mehrfach verschoben

werden müssen. Während dieser Zeit habe sie sich an die mit dem RAV vereinbarte

reduzierte Anzahl von drei Bewerbungen pro Monat für Mai und Juni gehalten.

Nach der Bewilligung im Juli 2024 habe sie mit der Umsetzung der

Selbständigkeit begonnen. Sie habe mit der RAV-Beraterin bezüglich der

Arbeitsbemühungen für diesen Monat Rücksprache genommen. Danach, insbesondere

nach der E-Mail der Beraterin vom 2. August 2024 als Antwort auf ihre

Nachricht vom 29. Juli 2024, sei sie im guten Glauben gewesen, dass für

Juli 2024 keine Bewerbungsnachweise erforderlich seien. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG setze voraus, dass die

versicherte Person ihre Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet

habe, was hier nicht der Fall sei. Bürgerinnen und Bürger dürften sich auf

behördliche Auskünfte verlassen. Sie habe ihre Entscheidungen basierend auf der

ihr gegebenen (Fehl-)Information getroffen. Es habe geheissen, dass die

Vorbereitungsphase drei Monate dauere, jedoch erst dann starte, wenn die

Bewilligung vorliege; bis dahin habe sie alle Vorbereitungen getroffen, die

möglich gewesen seien. Eine nachträgliche Sanktion widerspreche dem Grundsatz

der Rechtssicherheit und stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Sie habe sich

gezwungen gesehen, die geplante Selbständigkeit zurückzustellen und stattdessen

ihre volle Energie in die Stellensuche zu investieren, um keine weiteren

Sanktionen zu riskieren. Ausserdem liege ein Verstoss gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip vor, da eine Einstellung von neun Tagen zu einem

erheblichen finanziellen Nachteil führe, der in keiner Relation zu einem

Kommunikationsfehler stehe; eine mildere Massnahme wie z.B. eine Verwarnung

hätte ausgereicht.

3.2

3.2.1

3.2.1.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juli 2024 keinen Nachweis von

Arbeitsbemühungen einreichte. Entgegen ihrer Auffassung wäre sie indes auch in

diesem Monat verpflichtet gewesen, nach Arbeit zu suchen und das entsprechende

Formular auszufüllen, obwohl sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit

hinarbeitete. Eine Planungsphase im Sinne des Gesetzes zur Vorbereitung der

selbstständigen Erwerbstätigkeit, während der keine Arbeitsbemühungen hätten erfolgen

müssen (s. dazu E. II. 2.3 in fine hiervor), lag nicht vor, da die

Beschwerdegegnerin keine entsprechende Bewilligung erteilt hatte. Auf ein Gesuch

um FSE war vielmehr bewusst verzichtet worden, da man im März 2024 mit der

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits am 1. April 2024 rechnete.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Protokolleintrag der RAV-Personalberaterin

vom 19. August 2024 (E. II. 3.1.7 hiervor) und ist als

überwiegend wahrscheinlich anzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin damals

keine Einwände dagegen erhob (s. ihre Nachricht vom 23. August 2024, AWA

S. 11 f.). Folglich spielt es keine Rolle, dass das RAV faktisch

zuwartete, während der Beginn der Selbständigkeit sich verzögerte. Entscheidend

ist vielmehr, dass ohne förmliche Bewilligung einer Planungsphase und

angesichts des Bezugs der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (vgl. AWA S. 68) auch

im Juli 2024 weiterhin eine Pflicht zur Stellensuche bestand (s. dazu

AVIG-Praxis AMM K5). Der erforderliche Umfang der Arbeitsbemühungen kann dabei

offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführerin für diesen Monat gar keine solchen

belegt hat.

3.2.1.2

In der Einsprache hatte die

Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die Frist zum Nachweis der

Arbeitsbemühungen Anfang August verpasst, weil sie in diesem Zeitpunkt wegen Problemen

mit der Erstellung der Firmen-Website gestresst gewesen sei

(E. II. 3.1.8.1 hiervor). Ist eine Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese

wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung

nachholt (Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Eine solche restitutio

in integrum kommt hier indes nicht in Frage. Einerseits ergibt sich aus dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2024 auf eine Anfrage des RAV

vom 29. Juli 2024 reagierte (E. II. 3.1.7 hiervor), dass sie damals

trotz Problemen mit der Website in der Lage war, sich um die Belange der

Arbeitslosenversicherung zu kümmern und damit auch das Formular mit den

Arbeitsbemühungen rechtzeitig bis Montag, 5. August 2024 (s. dazu

E. II. 2.1 hiervor), hätte einreichen können. Andererseits brachte die

Beschwerdeführerin auch später nie Arbeitsbemühungen für Juli 2024 bei, weder

anlässlich der Nachricht an das RAV vom 23. August 2024 noch zusammen mit der

Einsprache, obwohl nicht ersichtlich ist, was sie (nachdem die Vorbereitung

einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgestellt worden war, s.

E. II. 3.1.8.3 hiervor) noch daran gehindert haben sollte.

3.2.1.3

Somit ist mangels nachgewiesener

Bewerbungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2024 pflichtwidrig

nicht um Arbeit bemühte, wobei entgegen ihrer Auffassung auch ein bloss leicht

fahrlässiges Verhalten zu sanktionieren ist (s. dazu E. II. 2.2

hiervor).

3.2.2

3.2.2.1

Die Beschwerdeführerin beruft

sich weiter darauf, sie habe auf die Auskunft des RAV vertrauen dürfen, dass

keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Sie bezieht sich mit anderen Worten

auf den Vertrauensschutz.

3.2.2.2

Der Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR

101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf

behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte

bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,

sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.

3.6.2

S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

Weiteres erkennbar war.

3.2.2.3

Richtig ist, dass die RAV-Personalberaterin

am 22. Mai 2024 erklärt hatte, die Beschwerdeführerin müsse im Juni 2024 keine

Arbeitsbemühungen mehr vornehmen (E. II. 3.1.5 hiervor). Daraus

vermag die Beschwerdeführerin aber nichts für sich abzuleiten. Die fragliche

Aussage der Personalberaterin beruhte auf der Annahme, die selbständige

Erwerbstätigkeit werde am 15. Juni 2024 aufgenommen, was dann aber eben nicht

der Fall war. Die Beschwerdeführerin selber hielt dazu am 17. Juni 2024

fest, sie gehe angesichts der Verschiebung der Selbständigkeit auf den

15.

Juli 2024 davon aus, dass sie sich im Juni 2024 bewerben müsse. Für

diesen Monat wurden denn auch in der Tat drei Bewerbungen nachgewiesen (E. II.

3.1.6

hiervor). Der Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bewusst, dass der

Verzicht auf Arbeitsbemühungen nur bei einer kurz bevorstehenden selbständigen

Erwerbstätigkeit zulässig war. Als sich deren Beginn im Juli 2024 erneut

verzögerte (E. II. 3.1.7 hiervor), hätte sie demzufolge erkennen

müssen, dass ihr auch in dieser Kontrollperiode Arbeitsbemühungen oblagen. Der

Beschwerdeführerin ist es daher verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu

berufen. Soweit sie sich auf ein – nicht näher spezifiziertes – Missverständnis

bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass das einzige in den Akten angesprochene

Missverständnis die Kontrollperiode Dezember 2023 betraf (s. E. II. 3.1.3

hiervor).

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin war

folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen

im Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin wäre es unzulässig, die Einstellung durch eine blosse Verwarnung

zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 167).

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person während der

letzten zwei Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird

die Einstellungsdauer angemessen verlängert (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Verwaltungsweisung des SECO

sieht eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vor, wenn erstmals keine

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen (AVIG-Praxis ALE D79 /

1.D 1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung), Indem die

Beschwerdegegnerin neun Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren Bereich

des leichten Verschuldens und innerhalb des in der Weisung vorgegebenen Rahmens.

Dem Umstand, dass es sich nicht um die erste Verfehlung der Beschwerdeführerin

handelte, sondern sie am 28. Februar 2024 bereits einmal, wegen fehlender

Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, in der Anspruchsberechtigung

eingestellt worden war (E. II. 3.1.3 hiervor), trug die

Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie von sieben Tage ausging und die

Einstellung auf dieser Basis um zwei Tage verlängerte, was nicht zu beanstanden

ist. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, zumal auch die Beschwerdeführerin

nichts vorbringt, was ihr Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen

liesse. Von einer unverhältnismässigen Einstelldauer kann keine Rede sein,

weshalb das Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann