VSBES.2024.320
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
22. Oktober 2025Deutsch18 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Source so.ch
Urteil vom 22. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. November 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Oktober
2024 ab 1. August 2024 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode Juli 2024 keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 84
f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 12. November 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
10. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kürzung der
Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von
Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen
(A.S. 11 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt
in ihrer undatierten Replik (Postaufgabe: 6. März 2025) die Aufhebung der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung und die Rückzahlung allfällig einbehaltener
Leistungen (A.S. 21 f.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist
bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 23 + 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit
die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis der
Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des
folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen.
Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte
Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend
macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die
Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als
Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Reicht
sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit
erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen, dass
keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025,
S. 182). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz
verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524
E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt
deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem
Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über
eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 183; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524
E. 2.1.2 S. 526). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu
sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das
Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
2.3
Die Arbeitslosenversicherung
kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern
während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG).
Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne eigenes Verschulden
arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein Grobprojekt zur Aufnahme
einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit
vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss der zuständigen
Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des
letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die
versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und
endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 AVIV). Die kantonale
Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer
formellen sowie einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV).
Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig
sein, d.h. sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs.
3.
AVIG).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdeführerin
sich per 1. Januar 2024 beim RAV angemeldet hatte (s. AWA S. 180), fand am
13.
Dezember 2023 das Erstgespräch mit der Personalberaterin B.___ statt (s.
Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie
wolle maximal zu 80 % arbeiten, denn sie überlege, ob sie sich selbständig
machen solle. Im Moment sehe sie das eher als einen Nebenerwerb, dem sie zu Beginn
neben einer beruflichen Anstellung nachgehen wolle. Es wurde vereinbart, dass
die Beschwerdeführerin monatlich sechs Bewerbungen vornimmt.
3.1.2
Am 10. Januar 2024 teilte
die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass ihre Selbständigkeit jetzt doch
schneller ein Thema sein werde und sie dies genauer besprechen wolle (AWA S.
23). Anlässlich des Beratungsgesprächs betreffend Förderung der selbständigen
Erwerbstätigkeit (FSE) vom 12. Februar 2024 hielt der Personalberater C.___
im Protokoll fest, um die FSE zu beurteilen, müsse eine Betriebsbewilligung (zur
Personalvermittlung) vorliegen. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sei für März
oder April geplant (AWA S. 20 ff.).
3.1.3
In ihrer E-Mail an die
Personalberaterin B.___ vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich
der fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist im Dezember 2023,
sie habe sich vor dem Gespräch mit der Personalberaterin für zwei bis drei
Stellen beworben. Nach dem Gespräch habe sie es so verstanden, dass sie von der
Bewerbungsphase befreit wäre, wenn sie Richtung Selbständigkeit gehe und sich
damit beschäftige. Daher habe sie keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Nach dem
Telefonat mit der Personalberaterin habe sie gemerkt, dass es sich um ein
Missverständnis von ihr, der Beschwerdeführerin, gehandelt habe (AWA S. 152). In
der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 28. Februar 2024 mangels Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2024 für fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung ein (AWA S. 146).
3.1.4
Am 8. März 2024 gab die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Personalberater C.___ an, sie warte noch auf
die Betriebsbewilligung. Wenn alles klappe, könne sie die Selbständigkeit per
1.
April 2024 aufnehmen und sich beim RAV abmelden (Verlaufsprotokoll, AWA
S. 20).
3.1.5
Am 22. Mai 2024 liess die
Beschwerdeführerin verlauten, sie plane, mit der Selbständigkeit am
15.
Juni 2024 zu starten. Die Bewilligung sei bezahlt und sollte in Kürze erteilt
werden. Die Personalberaterin B.___ hielt im Protokoll fest, die Abmeldung beim
RAV sei per 14. Juni 2024 vorgesehen. Sie informierte die
Beschwerdeführerin, dass sie einen Monat vor der Abmeldung vom Nachweis der
Arbeitsbemühungen befreit sei. Man habe deshalb für Mai drei Bewerbungen
vereinbart, danach sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeitssuche
verpflichtet (AWA S. 18 + 118).
3.1.6
Die Beschwerdeführerin teilte mit
E-Mail vom 17. Juni 2024 mit, der Start in die Selbständigkeit verzögere
sich etwas, da die Bewilligung noch dauere. Sie denke, am 15. Juli 2024 anfangen
zu können. Da sich das Datum um 15 Tage verschiebe, gehe sie davon aus, dass
sie sich im Juni bewerben müsse; ihr sei aber unklar, ob es weiterhin sechs
oder wie im Mai nur drei Bewerbungen brauche (AWA S. 116). In der Folge
belegte die Beschwerdeführerin für Juni 2024 drei Bewerbungen (AWA
S. 117).
3.1.7
Auf die Nachfrage der Personalberaterin
B.___ vom 29. Juli 2024 antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
2.
August 2024, man habe endlich die Bewilligung für die private
Arbeitsvermittlung erhalten. Allerdings müssten sie noch auf die Fertigstellung
der Webseite, die Domainreservierung sowie die eigene E-Mail-Adresse warten;
die damit beauftragte Firma komme erst nächste Woche aus den Ferien zurück (AWA
S. 114). Die Personalberaterin erwiderte darauf am 19. August 2024, es
ginge über den zeitlichen Spielraum des RAV hinaus, jetzt noch die Erstellung
der Webseite abzuwarten. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Personalberater von einem Beginn der Selbständigkeit per 1. April 2024
gesprochen. Daher sei entschieden worden, dass ein Gesuch für die dreimonatige
Planungsphase keinen Sinn mehr mache. Mittlerweile sei Mitte August. Es wäre
nicht fair, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zu geben als Personen, die ein
Gesuch stellen und sich nach Ablauf der dreimonatigen Frist entscheiden müssen,
ob sie die Selbständigkeit aufnehmen oder sich wieder auf Arbeitssuche begeben.
Ausserdem haben die Beschwerdeführerin für den Monat Juli keine
Arbeitsbemühungen eingereicht, weshalb man von einem Start der Selbständigkeit
per 1. August 2024 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer habe mitzuteilen,
für welches Vorgehen sie sich entscheide: Entweder melde sie sich rückwirkend per
31.
Juli 2024 beim RAV ab und könne mit der Planung der Selbständigkeit in
ihrem Tempo fortfahren. Oder aber sie konzentriere sich ab sofort wieder voll
auf die Stellensuche, wobei sich die Anzahl der Bewerbungen auf sechs pro Monat
erhöhe und sie für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli mit Sperrtagen
rechnen müsse (AWA S. 113). Die Beschwerdeführerin antwortete am
23.
August 2024, sie habe sich für die zweite Variante entschieden (Verlaufsprotokoll,
AWA S. 11 f.).
3.1.8
3.1.8.1
Die Beschwerdeführerin räumte in
ihrer Einsprache vom 29. Oktober 2024 (AWA S. 78 f.) im Wesentlichen ein,
sie habe Anfang August vergessen, die Arbeitsbemühungen für Juli 2024
rechtzeitig an das RAV zu übermitteln. Grund dafür sei der damals starke Druck
gewesen, weil sich die IT-Firma nicht gemeldet habe; sie habe deshalb die
Website so schnell wie möglich selber erstellen wollen. Leider sei die
Umsetzung ihrer Selbständigkeit nicht wie erhofft verlaufen, sondern habe sie
in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Sie habe diese Situation nicht
absichtlich herbeigeführt.
3.1.8.2
In der Beschwerde wird ergänzt
(A.S. 4 f.), grundsätzlich bestehe in der Vorbereitungsphase einer
Selbstständigkeit keine Verpflichtung, Arbeitsbemühungen vorzulegen. Dennoch
habe sie, die Beschwerdeführerin, sich in Abstimmung mit der Personalberaterin B.___
freiwillig dazu bereit erklärt, in der Übergangszeit bis zur Erteilung der
notwendigen Bewilligung drei Bewerbungen pro Monat einzureichen. Mit der
Erteilung der Bewilligung im Juli habe sie sich endlich vollständig auf die
Vorbereitung ihrer Selbstständigkeit konzentrieren können. Nach ihrer
Auffassung habe die eigentliche Vorbereitungsphase erst zu diesem Zeitpunkt
begonnen, da zuvor eine rechtliche Grundlage für die aktive Umsetzung der
Geschäftstätigkeit gefehlt habe. Sie habe in der gesamten Zeit nach bestem
Wissen und Gewissen gehandelt, eine vorsätzliche Pflichtverletzung liege nicht
vor. Die Missverständnisse im Juli 2024 seien auf eine unklare Kommunikation
zurückzuführen.
3.1.8.3
In der Replik hält die
Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, aufgrund verzögerter behördlicher
Bewilligungen habe der ursprünglich angedachte Starttermin mehrfach verschoben
werden müssen. Während dieser Zeit habe sie sich an die mit dem RAV vereinbarte
reduzierte Anzahl von drei Bewerbungen pro Monat für Mai und Juni gehalten.
Nach der Bewilligung im Juli 2024 habe sie mit der Umsetzung der
Selbständigkeit begonnen. Sie habe mit der RAV-Beraterin bezüglich der
Arbeitsbemühungen für diesen Monat Rücksprache genommen. Danach, insbesondere
nach der E-Mail der Beraterin vom 2. August 2024 als Antwort auf ihre
Nachricht vom 29. Juli 2024, sei sie im guten Glauben gewesen, dass für
Juli 2024 keine Bewerbungsnachweise erforderlich seien. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG setze voraus, dass die
versicherte Person ihre Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet
habe, was hier nicht der Fall sei. Bürgerinnen und Bürger dürften sich auf
behördliche Auskünfte verlassen. Sie habe ihre Entscheidungen basierend auf der
ihr gegebenen (Fehl-)Information getroffen. Es habe geheissen, dass die
Vorbereitungsphase drei Monate dauere, jedoch erst dann starte, wenn die
Bewilligung vorliege; bis dahin habe sie alle Vorbereitungen getroffen, die
möglich gewesen seien. Eine nachträgliche Sanktion widerspreche dem Grundsatz
der Rechtssicherheit und stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Sie habe sich
gezwungen gesehen, die geplante Selbständigkeit zurückzustellen und stattdessen
ihre volle Energie in die Stellensuche zu investieren, um keine weiteren
Sanktionen zu riskieren. Ausserdem liege ein Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip vor, da eine Einstellung von neun Tagen zu einem
erheblichen finanziellen Nachteil führe, der in keiner Relation zu einem
Kommunikationsfehler stehe; eine mildere Massnahme wie z.B. eine Verwarnung
hätte ausgereicht.
3.2
3.2.1
3.2.1.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juli 2024 keinen Nachweis von
Arbeitsbemühungen einreichte. Entgegen ihrer Auffassung wäre sie indes auch in
diesem Monat verpflichtet gewesen, nach Arbeit zu suchen und das entsprechende
Formular auszufüllen, obwohl sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit
hinarbeitete. Eine Planungsphase im Sinne des Gesetzes zur Vorbereitung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit, während der keine Arbeitsbemühungen hätten erfolgen
müssen (s. dazu E. II. 2.3 in fine hiervor), lag nicht vor, da die
Beschwerdegegnerin keine entsprechende Bewilligung erteilt hatte. Auf ein Gesuch
um FSE war vielmehr bewusst verzichtet worden, da man im März 2024 mit der
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits am 1. April 2024 rechnete.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Protokolleintrag der RAV-Personalberaterin
vom 19. August 2024 (E. II. 3.1.7 hiervor) und ist als
überwiegend wahrscheinlich anzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin damals
keine Einwände dagegen erhob (s. ihre Nachricht vom 23. August 2024, AWA
S. 11 f.). Folglich spielt es keine Rolle, dass das RAV faktisch
zuwartete, während der Beginn der Selbständigkeit sich verzögerte. Entscheidend
ist vielmehr, dass ohne förmliche Bewilligung einer Planungsphase und
angesichts des Bezugs der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (vgl. AWA S. 68) auch
im Juli 2024 weiterhin eine Pflicht zur Stellensuche bestand (s. dazu
AVIG-Praxis AMM K5). Der erforderliche Umfang der Arbeitsbemühungen kann dabei
offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführerin für diesen Monat gar keine solchen
belegt hat.
3.2.1.2
In der Einsprache hatte die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die Frist zum Nachweis der
Arbeitsbemühungen Anfang August verpasst, weil sie in diesem Zeitpunkt wegen Problemen
mit der Erstellung der Firmen-Website gestresst gewesen sei
(E. II. 3.1.8.1 hiervor). Ist eine Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese
wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Eine solche restitutio
in integrum kommt hier indes nicht in Frage. Einerseits ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2024 auf eine Anfrage des RAV
vom 29. Juli 2024 reagierte (E. II. 3.1.7 hiervor), dass sie damals
trotz Problemen mit der Website in der Lage war, sich um die Belange der
Arbeitslosenversicherung zu kümmern und damit auch das Formular mit den
Arbeitsbemühungen rechtzeitig bis Montag, 5. August 2024 (s. dazu
E. II. 2.1 hiervor), hätte einreichen können. Andererseits brachte die
Beschwerdeführerin auch später nie Arbeitsbemühungen für Juli 2024 bei, weder
anlässlich der Nachricht an das RAV vom 23. August 2024 noch zusammen mit der
Einsprache, obwohl nicht ersichtlich ist, was sie (nachdem die Vorbereitung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgestellt worden war, s.
E. II. 3.1.8.3 hiervor) noch daran gehindert haben sollte.
3.2.1.3
Somit ist mangels nachgewiesener
Bewerbungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2024 pflichtwidrig
nicht um Arbeit bemühte, wobei entgegen ihrer Auffassung auch ein bloss leicht
fahrlässiges Verhalten zu sanktionieren ist (s. dazu E. II. 2.2
hiervor).
3.2.2
3.2.2.1
Die Beschwerdeführerin beruft
sich weiter darauf, sie habe auf die Auskunft des RAV vertrauen dürfen, dass
keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Sie bezieht sich mit anderen Worten
auf den Vertrauensschutz.
3.2.2.2
Der Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR
101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte
bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,
sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.
3.6.2
S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres erkennbar war.
3.2.2.3
Richtig ist, dass die RAV-Personalberaterin
am 22. Mai 2024 erklärt hatte, die Beschwerdeführerin müsse im Juni 2024 keine
Arbeitsbemühungen mehr vornehmen (E. II. 3.1.5 hiervor). Daraus
vermag die Beschwerdeführerin aber nichts für sich abzuleiten. Die fragliche
Aussage der Personalberaterin beruhte auf der Annahme, die selbständige
Erwerbstätigkeit werde am 15. Juni 2024 aufgenommen, was dann aber eben nicht
der Fall war. Die Beschwerdeführerin selber hielt dazu am 17. Juni 2024
fest, sie gehe angesichts der Verschiebung der Selbständigkeit auf den
15.
Juli 2024 davon aus, dass sie sich im Juni 2024 bewerben müsse. Für
diesen Monat wurden denn auch in der Tat drei Bewerbungen nachgewiesen (E. II.
3.1.6
hiervor). Der Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bewusst, dass der
Verzicht auf Arbeitsbemühungen nur bei einer kurz bevorstehenden selbständigen
Erwerbstätigkeit zulässig war. Als sich deren Beginn im Juli 2024 erneut
verzögerte (E. II. 3.1.7 hiervor), hätte sie demzufolge erkennen
müssen, dass ihr auch in dieser Kontrollperiode Arbeitsbemühungen oblagen. Der
Beschwerdeführerin ist es daher verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu
berufen. Soweit sie sich auf ein – nicht näher spezifiziertes – Missverständnis
bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass das einzige in den Akten angesprochene
Missverständnis die Kontrollperiode Dezember 2023 betraf (s. E. II. 3.1.3
hiervor).
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin war
folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen
im Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin wäre es unzulässig, die Einstellung durch eine blosse Verwarnung
zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 167).
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person während der
letzten zwei Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird
die Einstellungsdauer angemessen verlängert (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Verwaltungsweisung des SECO
sieht eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vor, wenn erstmals keine
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen (AVIG-Praxis ALE D79 /
1.D 1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung), Indem die
Beschwerdegegnerin neun Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren Bereich
des leichten Verschuldens und innerhalb des in der Weisung vorgegebenen Rahmens.
Dem Umstand, dass es sich nicht um die erste Verfehlung der Beschwerdeführerin
handelte, sondern sie am 28. Februar 2024 bereits einmal, wegen fehlender
Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, in der Anspruchsberechtigung
eingestellt worden war (E. II. 3.1.3 hiervor), trug die
Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie von sieben Tage ausging und die
Einstellung auf dieser Basis um zwei Tage verlängerte, was nicht zu beanstanden
ist. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, zumal auch die Beschwerdeführerin
nichts vorbringt, was ihr Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen
liesse. Von einer unverhältnismässigen Einstelldauer kann keine Rede sein,
weshalb das Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann