VSBES.2024.321
Invalidenrente
26. März 2026Deutsch54 min
eines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herzinfarkt im Februar 2015) für Übergangsleistungen
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 22. März 2005
(Eingang) unter Hinweis auf seit 6. April 2004 bestehende Depressionen bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 13) erstatteten Dr. med. B.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, am 21. November 2005 ein bidisziplinäres Gutachten
(IV-Nrn. 23.1, 23.2 und 24). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer
mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (IV-Nr. 38) per
1. April 2006 eine Viertelsrente (IV-Grad: 40 %) zugesprochen. Die durch
den Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobene Beschwerde vom
30. August 2006 (IV-Nr. 39) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2006.230
vom 8. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen (IV-Nr. 43).
1.2 Nach Eingang des
Arbeitsvertrages der Firma D.___, [...], vom 1. Juli 2014 (IV-Nr. 57)
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2015
(IV-Nr. 61) aufgrund eines neu errechneten IV-Grades von 5 % die bisher
ausgerichtet Rente aufgehoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer meldete
sich am 11. Mai 2015 (Eingang, IV-Nr. 64) bei der Beschwerdegegnerin aufgrund
eines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herzinfarkt im Februar 2015) für Übergangsleistungen
an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (IV-Nr. 70) wurde ihm per 1. April
2015 eine Übergangsleistung in Höhe einer Viertelsrente zugesprochen. Im
anschliessenden Revisionsverfahren wurde dem Beschwerdeführer nach dem Einholen
weiterer medizinischer Unterlagen und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten bei
Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92), die
Rente / Übergangsleistung mit Verfügung vom 29. Mai 2017 auf
Ende des folgenden Monats hin aufgehoben (IV-Nr. 98). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Auf die erneute Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 2. Mai 2018 (Eingang, IV-Nr. 103) trat die
Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 11. Juli 2018
(IV-Nr. 113) nicht ein. Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene
Beschwerde vom 14. September 2018 (Eingang, IV-Nr. 115 S. 3 ff.)
wurde von diesem mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2018.226 vom 29. Januar
2019 abgewiesen (IV-Nr. 121).
4. Auf die am 11. März 2019
(Eingang, IV-Nr. 122) erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht ein (IV-Nr. 135).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5. Am 13. Mai 2022 (Eingang,
IV-Nr. 143) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug. Nach dem Einholen
der medizinischen Akten und der Stellungnahme vom Dr. med. E.___, Facharzt
Anästhesiologie FMH, RAD, vom 27. März 2023 (IV-Nr. 156 S. 2
ff.), liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle F.___ am
18. März 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,
rheumatologisch, psychiatrisch, kardiologisch, neurologisch und pneumologisch,
IV-Nrn. 169.1 – 169.10) erstellen. Dazu nahm u.a. der RAD-Arzt
Dr. med. E.___ am 18. April 2024 (IV-Nr. 172 S. 2 ff.) Stellung.
Gestützt auf die weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___, RAD, vom 17. Juli
2024 (IV-Nr. 180) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli
2024 (IV-Nr. 181) sowohl die Abweisung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen als auch des Anspruchs auf eine Invalidenrente in
Aussicht gestellt. Zu den dagegen am 20. August 2024 erhobenen Einwänden (Eingang,
IV-Nr. 84) nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 3. Oktober 2024
(IV-Nr. 187) Stellung. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurden die
Einwände abgewiesen und die Abweisung der Leistungsbegehren bestätigt (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.).
6. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 13. November 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente, eventualiter eine Rente mit einem prozentualen Anteil von
50 – 69 %, bzw. einen Invaliditätsgrad von 50 – 69 %,
eventualiter eine Rente mit einem prozentualen Anteil von 47.5 % – 25 %
bzw. einen Invaliditätsgrad von 49 % – 40 % oder nach
richterlichem Ermessen zuzusprechen.
3. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht das Recht auf
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als
Rechtsbeistand rückwirkend per 18. November 2024.
U.K.u.E.F.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (A.S. 82) auf eine Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. Februar 2025 (A.S. 83 f.) wird dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
9. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. März 2025 (A.S. 85) geht samt Beilage (Arztbericht
des Spitals G.___ vom 15. November 2024, Beschwerdebeilage Nr. 50)
mit Verfügung vom 10. März 2025 (A.S. 86) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
10. Die am 11. März 2025 (Eingang,
A.S. 87 ff.) durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart zugestellte
Kostennote geht mit Verfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 90).
11. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 13. November 2024) eingetreten ist (Miriam
Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam
Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61
ATSG N 90).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.
mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist
dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9
E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023
E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.1
Voraussetzung für eine
Rentenrevision ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder
weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit
das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder
-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung
bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung
oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn
diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2
S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021
E. 4.4.2).
3.2
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4,
auch 130 V 71 E. 3.2.3).
3.3
In Revisionsfällen ist zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)
des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom
5.
Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
5.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6.
Streitig und vorliegend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2024
(A.S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung – hier vom 29. Mai 2017 (IV-Nr. 98) –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13. November
2024.
(A.S. 1 ff.).
In Bezug auf den mit angefochtener
Verfügung vom 13. November 2024 ebenfalls abgewiesenen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der
Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 (A.S. 11 ff.) zwar die
Aufhebung der Verfügung insgesamt verlangt wird (vgl. E. I. 6 Ziff. 1
hiervor), sich die Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich auf den
Rentenanspruch bezieht. Es ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde
betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
7.
In der Verfügung vom
29.
Mai 2017 (IV-Nr. 252), mit welcher die dem Beschwerdeführer
ausgerichteten Leistungen (Invalidenrente / Übergangsleistungen) per
1.
Juni 2017 aufgehoben wurden, stützte sich die Beschwerdegegnerin aus
medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die Arztberichte von Dr. med. H.___, Ärztin
Kardiologie, Spital G.___, vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80), und von
prakt. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juni 2016
(IV-Nr. 85), sowie auf das psychiatrisch-psychotherapeutische
Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2016
(IV-Nr. 92). Auf diese medizinischen Berichte wird nachfolgend eingegangen
(vgl. E. II. 7.1 – 7.3 hiernach). In der Verfügung wurde weiter
festgehalten, dass aus somatischer Sicht seit 22. Mai 2015 für eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und
seit dem 9. November 2016 auch aus psychiatrischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
7.1
Im kurz und knapp gehaltenen Arztbericht
vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80) wies die den Beschwerdeführer vom
8.
Februar bis 28. April 2015 behandelnde Dr. med. H.___, Ärztin
Kardiologie, Spital G.___, keine Diagnosen aus. Sie hielt indes fest, dass nach
der Teilnahme am ambulanten kardiologischen Rehabilitationsprogramm vom 2. März
bis 22. Mai 2015 von kardialer Seite her die Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Mittels TTE und Ergometrie habe eine normale
Herzfunktion erhoben werden können. Als therapeutische Massnahmen wurden
«Medikamente» angegeben.
7.2
Prakt. med. I.___, Allgemeine
Medizin FMH, hielt im ebenfalls relativ kurz und knapp gehaltenen Arztbericht
vom 21. Juni 2016 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest: «Mittelschwere Depression, Angststörung» und wies diesbezüglich
darauf hin, dass die Frage, inwieweit dies arbeitseinschränkend sei, durch den
behandelnden Psychiater beurteilt werde. Ferner wurde folgende Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Koronare 2-Gefässerkrankung,
seit Februar 2015; PAVK IIa links, seit 2010 bekannt». Aus somatischer Sicht
bestehe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung für eine leichte bis
mittelschwere Arbeit.
7.3
Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt im psychiatrisch-psychotherapeutischen Verlaufsgutachten
vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92) fest, es gebe keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnose habe keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29):
Hypochondrische Störung
(ICD-10 F45.2)
•
bei Status nach Herzinfarkt
im Februar 2015
•
bei akzentuierten
(selbstunsicher, passiv- aggressiv, emotional instabil) Persönlichkeitszügen
•
mit Status nach Angst und
depressiver Störung (gemischt, ICD-10 F41.2)
Zusammenfassend sei beim
Beschwerdeführer gemäss ICD-10 F45.2 die Diagnose einer hypochondrischen
Störung zu stellen, die sich nach einem Herzinfarkt im Februar 2015 entwickelt
habe. Auf akzentuierte (selbstunsicher, passiv- aggressiv, emotional instabil)
Persönlichkeitszüge sei (immer noch) hinzuweisen. Eine gemischte Angst und
depressive Störung (ICD-10 F41.2) könne nicht mehr bestätigt werden («Status
nach», S. 17). Eine relevante (> 20 % von 100 %)
längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen
Untersuchung (9. November 2016) sicher ausgegangen werden. Aufgrund nicht
hinreichender Beobachtungen und / oder kritisch differenziert
nachvollziehbarer fachärztlicher Beurteilungen könne jedoch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ob bereits vor November 2016
und allfällig ab wann genau nach dem Herzinfarkt vom Februar 2015 auf die
aktuelle Einschätzung abgestellt werden könne.
8.
Im Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügung vom 13. November 2024 (A.S. 1 ff.) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle F.___ (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie
und Psychologie, Kardiologie, Neurologie, Pneumologie) vom 18. März 2024
(IV-Nrn. 169.1 – 169.10). Darin wurden folgende Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 169.2 S. 1):
-
Koronare 2
Gefässkrankheit (ICD-10 I25)
- Akuter inferiorer Myokardinfarkt
8.
Februar 2015
- Status nach einmaliger Defibrillation
eines Kammerflimmern vor der Revaskularisation
- Akut-Koronarangiografie: Stenose RCx
Mitte, funktioneller Verschluss RCA proximal: direkte Stentimplantation
- Koronarangiographie 9. März 2015
- Gutes Resultat nach Stentimplantation
RCA (DES)
- Signifikante Stenose RCx -> direkte
Stentimplantation (DES) und Fenestration zweier grosser Seitenäste mit 2 x
PTCA
- Aktuell: Kein Hinweis auf
Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 W
- Gute links- und rechtsventrikuläre
Funktion (LVEF 66 %)
Folgende Diagnosen seien ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 169.2 S. 2):
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 und möglicher Affektion der Nervenwurzel
L5 links, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 bei leichtgradiger skoliotischer Fehlhaltung
thorakolumbal und myofaszialen Dysbalancen (ICD-10 M41, M42, M47, M51,M54.86)
-
Aktenanamnestisch
Tennisellbogen / Epicondylitis humeri radialis rechts, aktuell
klinisch Epicondylitis humeri ulnaris links (ICD-10 M77)
-
Leichte
Spreizfuss-Fehlstellung (ICD-10 M21)
-
Initiale Coxarthrose
beidseits linksbetont (ICD-10 M16)
-
Dysthymie (ICD-10
F34.1)
-
Panikstörung (ICD-10
F41.0)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, DD: Hypochondrische Störung
(ICD-10 F45.41, DD F45.2)
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
Kopfschmerz vom
Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
- cervicogene Komponente (ICD-10 G44.8)
-
Status nach
Rektumpolypektomie
- Ileo-Kolonoskopie 10. März 2023: 2
Polypen < 1 cm im Rektum, endoskopisch abgetragen
-
Sigmadivertikulose
(ICD-10 K57)
- Status nach Sigmadivertikulitis November
2022.
- Ileo-Kolonoskopie 10. März 2023:
Mehrere reizlose Divertikel
-
Adipositas Grad I
(ICD-10 E66.00)
-
Hyperurikämie
(ICD-10 E79)
-
Status nach
Nikotinabusus
-
Hypercholesterinämie
(ICD-10 E78)
-
PAVK lla links
(ICD-10 I70.2)
-
Verschluss der A.
tibialis posterior / A. fibularis
Aus aktueller gutachterlicher
psychiatrischer Sicht gebe es Hinweise auf eine teils traumatisierende Kindheit
und Jugend in der [...], welche zu einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung
geführt habe. Unverändert zur Begutachtung 2016 könnten akzentuierte
Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Der Beschwerdeführer berichte, dass er
früher ein sehr aufbrausender Mensch gewesen sei.
Bei der Begründung der
Gesamtarbeitsfähigkeit sei die kardiologische Beurteilung führend. In der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der metallverarbeitenden Industrie könne der
Beschwerdeführer nicht mehr tätig sein. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe ab
September 2015 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Mit einer langsame Steigerung auf 100 % über sechs
Monate wäre der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 in einer sitzenden
Tätigkeit unter leichter körperlicher Belastung wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Die bisherigen medizinischen Massnahmen seien adäquat und
ausgeschöpft. Es sollten weiterhin eine strenge Kontrolle und Einstellung der
kardiovaskulären Risikofaktoren erfolgen. Die Anbindung an eine Herzsportgruppe
könne eine weitere Besserung der Belastbarkeit mit sich bringen, ebenso das
Vertrauen in sich selbst (IV-Nr. 169.2 S. 2 f.).
8.1
Nachfolgend ist der Beweiswert
dieses polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 18. März
2024.
(IV-Nrn. 169.1 – 169.10) zu prüfen: Das Gutachten stammt
von unabhängigen Fachärzten und Fachärztinnen der einschlägigen medizinischen
Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie,
Kardiologie, Neurologie und Pneumologie, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer – teilweise unter
Beizug eines [...] sprechenden Dolmetschers (vgl. IV-Nrn. 169.1 S. 1,
169.3
S. 4, 169.4 S. 4, 169.5 S. 5) – zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 169.3,
169.4, 169.5, 169.6, 169.7 je S. 2 ff. und 169.8 S. 1 ff.), die
objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 169.3 S. 2 ff., 169.4 S. 2
ff., 169.5 S. 2 ff., 169.6 S. 2 ff.; 169.7 S. 2 ff.,
169.8
S. 1 ff.) und die wesentlichen Akten unter dem Titel
«fachübergreifender Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 169.9). Auf
dieser Grundlage nahmen die Experten sodann die medizinische und
versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 169.3 S. 6, 169.4
S. 10 ff., 169.5 S. 8 ff., 169.6 S. 11 ff., 169.7 S. 9
f.). In Rahmen der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)»
gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 169.2),
welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die
formellen Vorgaben sind erfüllt.
8.2
Es ist nachfolgend auf die einzelnen
Teilgutachten einzugehen und zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten deren
Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
8.2.1
In Bezug auf das das allgemein
internistische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere
Medizin, vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.3), ergibt sich Folgendes:
8.2.1.1
Im allgemein internistischen
Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(S. 5 f.). Folgende Hauptdiagnosen seien ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: «Status nach Rektumpolypektomie, Sigmadivertikulose (ICD-10
K57), Adipositas Grad I (ICD-10 E66.00) und Hyperurikämie (ICD-10 E79)». Diese Diagnosestellungen
sind mit Blick auf die erhoben Befunde, die durchgeführten Laboruntersuchung und
die medizinischen Vorakten nachvollziehbar: So wurde im Rahmen der durchgeführten
Untersuchung u.a. ein guter Allgemein- und Ernährungszustand (BMI 31.2 kg/m2)
festgestellt. Die übrigen Befunderhebungen präsentierten sich demgegenüber als
weitgehend unauffällig. So seien die Pupillen isokor, enoral reizlos, die Schilddrüse
nicht palpabel, der Puls 61 / min. regelmässig. Es seien reine
Herztöne, keine pathologischen Geräusche feststellbar. Die Halsvenen sein nicht
gestaut, keine prätibialen Ödeme, periphere Pulse seitengleich gut tastbar,
keine vaskulären Strömungsgeräusche auskultierbar. Der Thorax sei symmetrisch. Es
gebe ein vesikuläres Atemgeräusch ubiquitär, keine Rasselgeräusche. Das Abdomen
sei weich, Meteorismus, keine Druckdolenz, keine Resistenz, lebhafte
Darmperistaltik, keine Hepatosplenomegalie tastbar. Die Nierenlogen seien frei
und indolent. Bei der Durchführung der Laboruntersuchung vom 12. Januar
2024.
(IV-Nr. 169.10 S. 9) wurde zudem u.a. ein erhöhter Harnsäurewert
von 426 umol/l gemessen, weshalb die ausgewiesene «Hyperurikämie (ICD-10
E79)» ebenfalls überzeugt. In Bezug auf die weiter ausgewiesenen Diagnosen eines
«Status nach Rektumpolypektomie» und einer «Sigmadivertikulose» ist den
medizinischen Vorakten Folgendes zu entnehmen: Aus dem Bericht «Ileo-Kolonoskopie
mit Polypektomie vom 10. März 2023 (IV-Nr. 159 S. 6 ff.) des
Spitals G.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (IV-Nrn. 169.9
S. 12, 159 S. 6 ff.) geht hervor, dass eine Ileo-Kolonoskopie
betreffend zweier Polypen im Rektum durchgeführt worden sei. Ferner ist dem
provisorischen Austrittsbericht des Spitals G.___, Klink für Allgemein-,
Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 25. November 2022 zu entnehmen,
dass in der CT eine «akute unkomplizierte Sigmadivertikulitis (mod. Hinchey
la).» habe objektiviert werden können (IV-Nrn. 169.9 S. 11, 159
S. 2 f.).
Das internistische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
8.2.1.2
Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. J.___ allenfalls zu schmälern vermögen:
Dr. med. J.___ hielt in ihrem
allgemeininternistischen Teilgutachten fest, es fänden sich aus internistischer
Sicht keine Widersprüche in den vorliegenden Unterlagen (IV-Nr. 169.3
S. 6). Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So finden
sich in den vorliegend dokumentierten Akten keine Berichte von auf das
medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Fachärzten. Folglich
wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens nicht geschmälert.
8.2.2
In Bezug auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für
Rheumatologie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.4) ergibt sich
Folgendes:
8.2.2.1
Die von Dr. med. K.___ ausgewiesenen,
sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen («Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 und möglicher Affektion der
Nervenwurzel L5 links, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 bei leichtgradiger
skoliotischer Fehlhaltung thorakolumbal und myofaszialen Dysbalancen [ICD-10
M41, M42, M47, M51]; aktenanamnestisch Tennisellbogen / Epicondylitis
humeri radialis rechts, aktuell klinisch Epicondylitis humeri ulnaris links [ICD-10
M77]; leichte Spreizfuss-Fehlstellung [ICD-10 M21]; Initiale Coxarthrose beidseits
linksbetont [ICD-10 M16]») vermögen aufgrund der gutachterlichen «Herleitung»
zu überzeugen (S. 9): So liege im konkreten Fall keine entzündliche
rheumatische Grunderkrankung vor. Keines der Gelenke weise aktuell eine Rötung,
Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Diese gutachterliche
Einschätzung leuchtet mit Blick auf die erhobenen Befunde ein. So wurde in
Bezug auf die Ellbogen, Hände, Knie und Füsse festgehalten, es seien aktuell weder
Ergüsse noch Synovitis beidseits tastbar (S 6). Ferner, so die
Gutachterin, ergebe die Laboranalyse keine entzündliche Krankheitsaktivität. Die
Entzündungsparameter seien nicht erhöht. Auch diese Einschätzung vermag unter
Beizug der Laboruntersuchung vom 12. Januar 2024 zu überzeugen
(IV-Nr. 169.10). So wurden einzig in Bezug auf die Harnsäure, das Hämatokrit
und Hämoglobin erhöhte Werte festgestellt. Ferner erweist sich gestützt auf die
erhobenen Befunde auch die weitere gutachterliche Einschätzung als nachvollziehbar,
wonach das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen peripheren Gelenke
ordentlich beweglich seien, ohne wesentliche Funktionseinbusse oder
Bewegungsdefizit, obgleich der Beschwerdeführer einen konstant vorhandenen Schmerz
im lumbalen Wirbelsäulensegment mit VAS 8 angebe. So hielt die Gutachterin
unter dem Titel «Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung» (S. 5)
u.a. Folgendes fest: Einschränkung der allgemeinen Mobilität beim An- und
Entkleiden mit wiederholter Rumpfinklination und Flexion in Hüft- und Kniegelenken.
Der Beschwerdeführer habe sich im Stehen und Sitzen an- / entkleiden
können. Auch Überkopf An- und Entkleiden des Pullovers sei für ihn flüssig
möglich, dabei keine Schmerzäusserung. Keine Schonhaltung. Während des
Gesprächs habe er auch keine Schonhaltungen eingenommen. Er sitze mit beiden
Beinen am Boden abgelegt. Habe die Unterarme manchmal an der Sessellehne
abgestützt und sitze entspannt mit dem Oberkörper in der Lehne ohne
Grundspannung. Nachgefragt habe er aber während des Gesprächs auch Schmerzen im
lumbalen Segment gehabt. Er habe diese auf ständig VAS 8 beziffert. Auch die
weiteren gutachterlichen Einschätzungen, wonach eine Gelenkinstabilität genauso
wie eine neuroradikuläre Ausfallssymptomatik fehlten, sind plausibel. So würden
die symmetrischen Krafttests seitengleich ordentlich demonstriert ohne Hinweis
auf hypo- oder atrophe Partien bei symmetrisch vorhandenem Muskelkorsett. Die
Griffkraft sei ebenfalls seitengleich ordentlich vorhanden. Die
seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass
die längerfristige Schonung des Armes oder Beines mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (S. 9). So wurden folgende
Werte erhoben (S. 7): 15 cm oberhalb vom Epicondylus humeroradialis
31.
cm beidseits; 10 cm unterhalb vom Epicondylus humeroradialis
rechts 26 cm, links 25.5 cm. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder.
15.
cm oberhalb medialen Kniegelenkspaltes 53 cm beidseits 15 cm,
unterhalb medialen Kniegelenkspaltes 34 cm. Anschliessend ging die
rheumatologische Gutachterin auf die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens
veranlassten Röntgenaufnahmen der LWS ap / seitlich stehend, sowie
des Beckens ap / stehend vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.10
S. 11) ein. Dabei hielt sie fest, es fänden sich eine harmonische Lendenlordose
ohne signifikante Skoliose und Osteodestruktionen bei leichter Spondylose L2/3
und etwas prominenten submarginalen Spondylophyten ventral. Ansonsten seien keine
relevanten ossären degenerativen Veränderungen bei regelrechten ISG-Fugen beidseits
vorhanden. Weiter stelle sich der Beckenring intakt dar, ohne wesentliche
degenerative Veränderungen der Symphyse und der ISG-Fugen, auch ohne Hinweis
auf paraossale Weichteilkalzifikationen. Es sei eine initiale Coxarthrose beidseits
linksbetont zu erkennen mit leicht exzentrischer Gelenkspaltverschmälerung. Der
CE-Winkel messe jeweils ca. 46 Grad, womit grundsätzlich die Konstellation
zu einem femoroazetabulären Pincer-Impingement gegeben wäre. Diesen gutachterlichen
Ausführungen kann gefolgt werden, da sie den im Untersuchungsbericht vom
9.
Januar 2024 (IV-Nr. 109.10) objektivierten Befunden entsprechen. Dr. med.
K.___ hielt weiter fest, ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den Kriterien des ACR sei
bei fehlendem widespread pain nicht zu bestätigen. Auch diese gutachterliche
Einschätzung erscheint aufgrund der anschliessenden Begründung schlüssig. So
konzentriere sich das Schmerzgeschehen auf den lumbalen Bereich. Auch eine Hypermobilität
sei nicht vorhanden, so liege – gemäss überzeugender gutachterlichen
Begründung–, der Beighton-Score bei 0 von 9 möglichen Punkten. Ferner vermag
auch die weitere gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach eine nicht
höhergradige skoliotische Fehlhaltung aktenanamnestisch bereits bekannt und
Mitursache für die zu objektivierenden myofaszialen Dysbalancen u.a. im
Beckenbereich sei (S. 9).
Das rheumatologische Teilgutachten ist
somit beweiswertig.
8.2.2.2
In Bezug auf die medizinischen
Vorakten hielt Dr. med. K.___ fest, es könne den vorliegenden Befundberichten
von rheumatologischer Seite her gefolgt werden und verwies dazu auf das rheumatologische
Konsilium von Dr. med. L.___ vom 23. Oktober 1998 bzw. auf die M.___ vom
2.
November 2022 [wohl: 5. November 2021], IV-Nrn. 13
S. 37, 150 S. 2). So seien in den Akten bis dato keine Hinweise für
das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Grunderkrankung gesehen worden,
was auch zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt bestätigt werden könne. Dieser
Einschätzung kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. L.___, Rheumatologie
FMH, im Bericht vom 23. Oktober 1998 (IV-Nr. 13 S. 37) u.a.
fest, es liege zurzeit keine Entzündung vor. Auch im Bericht der M.___ vom 11. Mai
2021.
(IV-Nr. 143 S. 11 f.) wurde ein unauffälliges Kniegelenk ohne
Hinweise auf ein rheumatologisches Geschehen beschrieben.
Somit wird der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht
geschmälert.
8.2.3
Einzugehen ist auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. N.___, Fachärztin Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.5):
8.2.3.1
Gemäss Dr. med. N.___ berichte
der Beschwerdeführer davon, aktuell an Angstzuständen – besonders nachts, –
verminderter Belastbarkeit und rascher Erschöpfbarkeit zu leiden (S. 6). Diese
Einschätzung überzeugt, da der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen
Exploration u.a. angegeben habe, seine Stimmung sei momentan ganz schlecht. Nur
wenn er seinen Enkel sehe, gehe es ihm etwas besser. Er habe Angst vor dem
Älterwerden. Er habe einen Herzinfarkt gehabt und leide an starken
Schlafstörungen. Teilweise habe er in der Nacht das Gefühl, wie gelähmt zu
sein, habe dann Mühe mit dem Atmen, sei wie paralysiert. Diese Probleme habe er
seit ungefähr zehn Jahren (S. 2).
Ferner hielt die psychiatrische
Gutachterin fest, es könne im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung
keine klinisch relevante depressive Symptomatik mit durchgehend depressiver Verstimmung
festgestellt werden. So sei der Beschwerdeführer jedoch je nach Thematik
bedrückt, überwiegend aber gut affizierbar (S. 7). Diese gutachterliche Beurteilung
kann nachvollzogen werden. So wurde im Rahmen des psychopathologischen Befundes
u.a. festgehalten, das Bewusstsein sei ungestört. Die Orientierung sei allseits
gegeben. Störungen der mnestischen Funktionen lägen nicht vor. Die
Stimmungslage sei nach Thematik etwas niedergedrückt und deprimiert, klagsam,
hoffnungsgemindert, teilweise auch ratlos. Das formale Denken sei umständlich.
Es müsse öfter nachgefragt werden. Kein Hinweis für Wahn, Zwänge oder konkrete
Phobien. Sinnestäuschungen keine. Ich-Störungen keine. Suizidale Tendenzen
würden aktuell verneint. Ein Suizidversuch werde vor zehn Jahren berichtet
(S. 5). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ ging sodann diagnostisch
gegenwärtig von einer Dysthymie aus (S. 7). Hierbei handle es sich um eine
chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die
weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die
Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden
depressiven Störung zu erfüllen. Dazugehörig sei auch der Begriff einer anhaltenden
ängstlichen Depression. Diese gutachterlichen diagnostischen Einschätzungen sind
nachvollziehbar. Im Weiteren diskutierte die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen
einer «generalisierten Angststörung», wobei sie diese Diagnose verneinte. Diese
Einschätzung leuchtet aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Begründung ein
(S. 7). So machten sich Menschen mit einer generalisierten Angststörung
ständig Sorgen über viele verschiedene Dinge, wie Gesundheit, Familie, Arbeit,
Geld oder alltägliche Angelegenheiten. Diese Sorgen seien nicht auf einen
bestimmten Anlass oder eine bestimmte Situation beschränkt. Die Sorgen seien
oft unverhältnismässig intensiv im Vergleich zur realen Bedrohung oder den
tatsächlichen Umständen. Die Betroffenen neigten dazu, das Schlimmste
anzunehmen und sich über kleine Details und mögliche Katastrophen Gedanken zu
machen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer
darüber, dass er ohne die Einnahme von Zolpidem Schlafstörungen mit
panikartigem Erwachen während der Nacht habe. Diese Symptome würden gemäss der
Gutachterin diagnostisch in erster Linie auf eine Panikstörung nach
Myokardinfarkt 2015 hinweisen. Aber auch eine Angststörung oder ein
Schlafapnoesyndrom kämen in Betracht. Die Panikstörung äussere sich beim
Beschwerdeführer durch wiederholt unerwartete nächtliche Panikattacken, gefolgt
von der Sorge über weitere Attacken (S. 7). Die weitere Einschätzung von Dr.
med. N.___, wonach weder die Diagnose einer Dysthymie noch das Vorliegen einer
nächtlichen Panikstörung (ohne Schlafmedikation), oder die vom Beschwerdeführer
berichteten Einschränkungen wie schlechte Stimmung, Ängste vor dem Älterwerden
und vor einem neuerlichen Herzinfarkt, Schlafstörungen (ohne Schlafmedikation)
und finanzielle Probleme aus psychiatrischer Sicht den Schweregrad einer Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfüllten (S. 8), erscheint
plausibel.
Das psychiatrische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
8.2.3.2
Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens allenfalls
zu schmälern vermögen.
Diesbezüglich ist im Wesentlichen auf
die Einschätzungen des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___,
Psychiatrie / Psychotherapie FMH, einzugehen. Dieser wies bereits im
Arztbericht vom 24. Februar 2005 (IV-Nr. 10 S. 2 f.) eine mittelgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom aus und hielt fest, der
Beschwerdeführer sei seit 6. April 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Im
Arztbericht vom 7. Juli 2005 (IV-Nr. 18) wurden sodann eine «rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11), seit März 2004» und eine «generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)» diagnostiziert (IV-Nr. 18). Diese Diagnosen wurden sodann im
Bericht vom 16. Juli 2015 bestätigt (IV-Nr. 71 S. 5 ff.),
wobei zusätzlich eine «posttraumatische Belastungsstörung (Februar 2015,
ICD-F43.1)» ausgewiesen und dem Beschwerdeführer seit Februar 2015 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dem weiteren Bericht vom 30. April
2018.
(IV-Nr. 105) sind sodann nebst der «rezidivierenden depressiven
Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11»
und der «generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» sowohl ein «Status nach
Herzinfarkt im Februar 2015» als auch ein «Status nach Selbstmordversuch» zu
entnehmen. Diese Diagnosen finden sich ferner auch in den Berichten vom
27.
Februar 2019, 5. Juni 2019, 2. Juli 2021 und 13. Mai
2024.
(IV-Nrn. 123, 133 S. 3 f., 143 S. 17 ff., 178 S. 8 f.). Den
Berichten vom 5. Juni 2019 und 2. Juli 2021 ist weiter zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen zu 70 – 100 % arbeitsunfähig
sei. Im Bericht vom 13. Mai 2024 wird der Beschwerdeführer aufgrund seines
psychischen Zustandes sodann als nicht arbeitsfähig geschätzt.
Gestützt auf diese Berichte kann der
Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin gefolgt werden, wonach von Behandlerseite
retrospektiv durchgehend – seit Behandlungsbeginn 2005 – eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine
generalisierte Angststörung angegeben würden. Wie bereits oben dargelegt, konnte
im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung jedoch keine klinisch
relevante depressive Symptomatik mit durchgehender depressiver Verstimmung
festgestellt werden.
Insgesamt vermögen somit die vom
behandelnden Psychiater verfassten medizinischen Berichte den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.
8.2.3.3
Im Lichte des beweiswertigen
fachpsychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. N.___ vom 9. Januar
2022, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im
Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann diesbezüglich auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Damit laufen die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 43
f.) ins Leere.
8.2.4
Eingehend auf das
kardiologische Teilgutachten von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere
Medizin spez. Kardiologie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.6) ergibt
sich Folgendes:
8.2.4.1
Im kardiologischen
Teilgutachten vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.6), wurde als
Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine «Koronare
2-Gefässkrankheit (ICD-10 I25)» gestellt, mit u.a. «aktuell: Kein Hinweis auf
Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 W» (S. 10). Dieser diagnostische Zusatz
vermag unter Heranziehung des am 9. Januar 2024 durchgeführten
Dispositiv
Belastungs-EKG (IV-Nr. 169.10 S. 1 ff.) zu überzeugen. Demnach
habe der Beschwerdeführer während der Dauer der Belastung von 4:03 Min. eine
maximale Last von 100 W erreichen können. In diesem Sinn hielt auch der
kardiologische Gutachter in überzeugender Weise fest, es habe sich bei der
Durchführung der Veloergometrie, beginnend bei 50 W und Steigerung in
Rampenform, belastbar bis 4 min 53 sec 100 W gezeigt (IV-Nr. 169.6
S. 6). Der Abbruch sei wegen Erschöpfung und Knieschmerzen erfolgt. Keine
Angina pectoris. Keine Luftnot, keine ischämische Belastungsreaktion im EKG.
Max. BD 180/94 mmHg, max. HF von 113/min. In Ruhe nach Belastung normale
Rückkehr von Pulsfrequenz und Blutdruck zu den Ausgangswerten. Der
Beschwerdeführer sei 79 % seitens der Herzfrequenz ausbelastet.
Sauerstoffsättigung 97 %. Aufgrund dieser Diagnosestellung und dem im
Rahmen des durchgeführten EKG erhobenen Wertes vermag sodann auch die weitere gutachterlichen
Einschätzung betreffend die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit in
der metallverarbeitenden Industrie zu überzeugen. Demnach könne er in einer
entsprechenden Tätigkeit nicht mehr arbeiten. Er habe Kisten bis zu 25 kg und
schwere Tonnen bewegen müssen. In diesem Zusammenhang erscheint ferner
plausibel, dass in einer angepassten Tätigkeit (sitzend oder mit leichter
körperlicher Belastung) ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestehe, die der Beschwerdeführer über sechs Monate hin auf 100 % hätte
ausbauen können (S. 12).
Das kardiologische Teilgutachten ist
somit beweiswertig.
8.2.4.2 In Bezug auf die medizinischen
Vorakten kann zunächst festgehalten werden, dass die von Dr. med. P.___ diagnostizierte
Hauptdiagnose einer «koronaren Zweigefässerkrankung» bereits den zeitlich
vorangehenden kardiologischen Berichten zu entnehmen ist. So findet sich diese
u.a. auch im Rahmen der kardiologischen Untersuchungen vom 4. Oktober 2021
und 22. November 2023 und 16. November 2022 in der Q.___ (IV-Nrn. 143
S. 19 ff., 178 S. 3 ff., IV-Nr. 153 S. 3).
Folglich schmälern die Berichte der Q.___
den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ nicht.
8.2.5 Betreffend das neurologische
Teilgutachten vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.7) von Dr. med. R.___,
Fachärztin Neurologie, ergibt sich Folgendes:
8.2.5.1 Dr. med. R.___ hielt fest,
aktuell thematisiere der Beschwerdeführer keine übermässige Müdigkeit. Er
beschreibe einen Symptomkomplex aus Kopfschmerz, Angst, Belastungsintoleranz
und rascher Erschöpfbarkeit. Es bestehe aufgrund der Lebenssituation und der
psychischen Erkrankungen eine körperliche Dekonditionierung, so dass sich die
Leistungsintoleranz auch in diesem Rahmen erklären lasse. Diesen Ausführungen
kann gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen
Exploration zum jetzigen Leiden u.a. an, unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung
ins linke Bein bis zu den Zehen, sowie unter Kopfschmerzen zu leiden. Er habe
Angst und komme schnell in Stress (S. 2). Auf die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten drei Covid-Impfungen und dem seither
intermittierend bestehenden Engegefühl in der Brust und dem schwankenden
Temperaturempfinden ohne nachgewiesene Covid-Infektion, ging Dr. med. R.___ in
nachvollziehbarer Weise ein. So hielt sie fest, ein Post-Covid Syndrom oder auch
korrekterweise ein Post-Vac-Syndrom bzw. ein Post-Covid-Syndrom nach Impfung komme
bei Geimpften nur halb so oft vor, wie bei Ungeimpften. Sei aber, wie im
gegenständlichen Fall, keine Infektion nachgewiesenen worden und bestünden
nicht die typischen Symptome eines Post-Covid-Syndroms bzw. könne die
Leistungsintoleranz als führendes Symptom auch mit anderen bestehenden
Diagnosen erklärt werden. Es sei daher aus gutachterlicher Sicht kein
Post-Covid-Syndrom zu diagnostizieren. Unter diesen Umständen vermag
einzuleuchten, dass aktuell die Diagnose eines Post-Covid Syndroms nicht
bestätigt werden könne (S. 9).
Die von der neurologischen Gutachterin
gestellten Diagnosen eines «lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.86)»
und des «Kopfschmerzes vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2 )» erweisen sich aufgrund
der anlässlich der durchgeführten Untersuchungen erhobenen Befunde als
nachvollziehbar. So hielt Dr. med. R.___ fest, es finde sich aktuell in der
klinisch neurologischen Untersuchung kein radikuläres Muster. Es würden
lediglich Sensibilitätsstörungen am rechten und nicht am linken Fuss angegeben,
die somit nicht mit dem bildgebenden Befund korrelieren würden. Diese
Einschätzung erweist sich als schlüssig. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen
der gutachterlichen Exploration u.a. an, bereits seit 20 Jahren Rückenschmerzen
zu haben. Diese würden seit ca. vier Jahren ins linke Bein bis in alle Zehen
des linken Fusses ausstrahlen. Dies sei ohne bestimmten Auslöser aufgetreten.
Der Fuss fühle sich heiss an, sei aber in Wirklichkeit kalt. Teils bestehe ein
komisches Gefühl mit Kribbeln und Ameisenlaufen bis zu den Zehen (S. 2). Diesbezüglich
folgerte Dr. med. R.___ in schlüssiger Weise, dass durch die sensiblen
Symptome keine relevante Einschränkung im Alltag bestehe. Dem entspricht denn
auch, dass beim erhobenen, muskuloskelettalen Status weitgehend unauffällige
Befunde objektiviert werden konnten (S. 7): So sei der Kopf normal
konfiguriert. Keine tastbaren Knochendefekte. Kein Kalottenklopfschmerz. Kein Meningismus.
HWS-Beweglichkeit weitgehend frei. Leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers
und der Schultergürtelmuskulatur beidseits bei nur geringer Druckdolenz mit
Maximum lumbal. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Lasègue beidseits negativ.
Armhebebeweglichkeit beidseits regelrecht ohne Fehlstellung der
Schulterblätter. Adson- und Hyperabduktionsmanöver beidseits negativ, Achsenstossphänomen
negativ, Pseudorotation des Oberkörpers beidseits negativ.
Gemäss Beschwerdeführer habe er
verschiedene Arten von Kopfschmerzen: Einerseits trete, wenn der einen hohen
Blutdruck habe, ein occipital beginnender, sich auf den ganzen Kopf
ausbreitender Schmerz auf. Er nehme dann eine Tablette Nifedipin aus der
Reserve. Ein anderer Kopfschmerz beginne hinter den Ohren und ziehe bis
hochparietal mit dem Gefühl, dass der Kopf explodiere. Er müsse sich sofort für
eine Stunde hinlegen, dann versuche er aufzustehen und wenn der Schmerz wieder
komme, nehme er eine Tablette, aber nur dann. Dies komme ca. 2 – 3 x
pro Monat vor. Ansonsten nehme er bei dieser Art Kopfschmerzen keine
Schmerztabletten. Daneben bestünden gelegentlich auch frontale Kopfschmerzen,
die ausschliesslich bei Wetterwechsel auftreten. Da nehme er eine
Schmerztablette, was auch helfe. Aufgrund dieser subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers überzeugt die von der neurologischen Gutachterin gestellte Diagnose
«Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)».
Dem neurologischen Teilgutachten kommt
somit grundsätzlich Beweiswert zu.
8.2.5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, werden die neurologischen Diagnosestellungen durch die medizinischen
Vorakten gestützt:
So wurden bereits im Bericht der S.___ vom
27. Dezember 2004 (IV-Nr. 10 S. 4) anhaltende Kopfschmerzen dokumentiert.
Diese bestätigte der Beschwerdeführer sodann im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. B.___ vom 21. November 2005 (IV-Nr. 92).
So kreuzt er bei der Durchführung des standardisierten
Selbstbeurteilungsverfahrens (SCL-90-R) an, in den letzten sieben Tagen unter
«sehr starken» Kopfschmerzen gelitten zu haben (S. 35). Somit sind die im
Rahmen der gutachterlichen neurologischen Exploration bei Dr. med. R.___ durch
den Beschwerdeführer beschriebenen Kopfschmerzen (IV-Nr. 169.7 S. 2) bereits
in den medizinischen Vorakten dokumentiert.
Die von der Hausärztin Dr. med. I.___ im
Bericht vom 12. Mai 2019 (IV-Nr. 133 S. 7 f.) diagnostizierten
«cervikogenen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm bei
degenerativen Veränderungen von HWS und linkem Schultergelenk» vermögen indes nicht
zu überzeugen. So fehlt diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung
mit dieser Diagnosestellung. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die im
Rahmen der kardiologischen Untersuchung bei der Q.___ vom 4. Oktober 2021
(IV-Nr. 143 S. 19 f.) unter dem Titel «Anamnese» festgestellten, seit
ein paar Monaten gehäuften Kopfschmerzen, verbunden mit hypertonen
Blutdruckwerten, die hauptsächlich am Ende des Tages aufträten (S. 20). Auch
auf diese Art der Kopfschmerzen wird nicht weiter eingegangen, so dass diesen
nicht gefolgt werden kann.
Die durch die neurologische Gutachterin
weiter ausgewiesene Diagnose eines «lumbovertebrales Schmerzsyndroms (ICD-10
M54.86) mit / bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; teils
ischialgiform bei breitbasiger linkslateraler Diskushernie L5/S1 mit möglicher
Affektion der Nervenwurzel L5 links (ICD-10 M54.16); Hypästhesie und
Kribbelparästhesien am rechten Hallux» wird durch die medizinischen Vorakten ebenfalls
gestützt. So ist bereits dem Arztbericht der Praxis [...], Ärztin für Innere
Medizin, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 1998 die Diagnose
eines «akuten lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik, ohne
neurologische Ausfälle» zu entnehmen. Die bestehenden lumbalen Schmerzen wurden
sodann auch von Dr. med. T.___, Innere Medizin FMH, im Brief vom 11. Oktober
1998 (IV-Nr. 13 S. 15) beschrieben. Die am 5. Dezember 2022
durchgeführte MRI der LWS wurde sodann wie folgt beurteilt: Chondrose mit
Einriss im Anulus fibrosus, ohne Neurokompression auf Höhe L5/S1
(IV-Nr. 13 S. 32). Dr. med. T.___ wies sodann auch im Arztbericht vom
3. Mai 2005 «degenerative Veränderungen der WS» aus (IV-Nrn. 13 S. 1
ff.). Auch im Sprechstundenbericht des Spitals G.___, Kompetenzzentrum
Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. Dezember 2021 (IV-Nr. 154 S. 8
f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Aktivierte
Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont, 2. Breitbasige linkslaterale
Diskushernie L5/S1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links». Folglich
vermögen die medizinischen Vorakten den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens
nicht zu schmälern.
Insgesamt wird der Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht
verringert.
8.2.6 Eingehend auf das pneumologische
Teilgutachten vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.8) von Dr. med. U.___,
Facharzt Pneumologie, ergibt sich Folgendes:
8.2.6.1 Die gutachterlichen Ausführungen
von Dr. med. U.___, wonach eine pneumologische Diagnose nicht hergeleitet
werden könne, v.a. auch nicht aktenmässig und Lunge und Bronchien aktuell
normal funktionierten (S. 5), überzeugen. So wurden anlässlich der durchgeführten
gutachterlichen Untersuchungen weitgehend unauffällige Befunde erhoben. So habe
der Beschwerdeführer im Rahmen der Oxymetrie in zügigem Tempo 30 Stufen
bestiegen. Keine signifikante Desaturation. Anstieg der Pulsrate von 80 auf
120 bpm. Bei der Durchführung der Spirometrie habe sich eine einigermassen
valide Messung ergeben. Die beste aller Messungen sei normal. FEV1 3.33 L resp.
96 %; FVC 3.85 L resp. 87 %. FEV1/FVC-Quotient 86 %. Beim
Fragebogen Schlafstörungen (ESS / Douglas) habe sich ein ESS 0/24
ergeben. Im Fragebogen durchwegs positive Scores für OSA, PLMD (Periodic Leg
Movement Disorders), Narkolepsie und psychische Störungen. Der Fragebogen sei
damit nicht diskriminierend und spreche für unspezifische und insbesondere
psychosomatische Beschwerden (S. 4). Mit diesen Befunderhebungen stimmen im
Übrigen auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des
internistischen Teilgutachtens vom 11. Januar 2024 überein, wonach er von
der Lunge her keine Beschwerden habe. Die Lunge sei gesund (IV-Nr. 169.3 S. 2).
Das pneumologische Teilgutachten ist
somit beweiswertig.
8.2.6.2 Da sich in den medizinischen
Vorakten keine Arztberichte aus dem medizinischen Fachgebiet der Pneumologie
finden, wird der Beweiswert des pneumologischen Teilgutachtens durch die
Vorakten nicht in Frage gestellt. Es vermag daher einzuleuchten, dass Dr. med. U.___
festhielt, es könne keine pneumologische Diagnose hergeleitet werden, vor allem
auch nicht aktenmässig (IV-Nr. 169.8 S. 5).
9. Es stellt sich die Frage, ob
der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom
18. März 2024 allenfalls durch die in zeitlicher Hinsicht erst später
verfassten medizinischen Berichte in Zweifel gezogen wird.
9.1 Die am 8. Mai 2024 im
Röntgeninstitut [...] durchgeführte MRI der LWS nativ (IV-Nr. 178 S. 6
f.) wurde wie folgt beurteilt: LWK 5 / SWK 1 mit leicht aktivierter
mässiger Osteochondrose (Modic 1), geringe Spondylarthrose und links paramedian
betonte Diskopathie mit relativer Foraminalstenose links Tangierung Radix L5
links. Geringe Spondylarthrosen und Chondrosis intervertebralis LWK 3/4
und LWK 4/5 ohne höhergradige Stenosen, gering recessal LWK 4/5
rechts. Mögliche Beeinträchtigung Radix L5 rechts recessal. Keine eindeutige
Neurokompression. Keine höhergradigen Stenosen. Dem Bericht ist indes nicht zu
entnehmen, welche Auswirkungen diese erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers haben. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument
des Beschwerdeführers (A.S. 34), wonach die in der MRI vom 8. Mai
2024 festgestellten Diagnosen die Ursache für die Schmerzen seien und es nicht
möglich sei, mit diesen Einschränkungen zu 100 % zu arbeiten, entbehrt
somit jeglicher fachlicher Grundlage. Es ist daher nicht weiter darauf
einzugehen. Im Zeitpunkt des rheumatologischen Teilgutachtens vom 9. Januar
2024 (IV-Nr. 169.4) ging Dr. med. K.___ im Wesentlichen auf die MRT der
LWS vom 29. Januar 2021 ein (vgl. IV-Nrn. 169.4 S. 9, 152 S. 4
f.). Diese zeigte eine aktivierte Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1
linksbetont mit einer breitbasigen linkslateralen Diskushernie auf Höhe L5/S1
mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links sowie eine leichte
Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 ohne Nervenwurzelaffektion. Folglich besteht im
Zeitpunkt der MRI der LWS vom 8. Mai 2024 im Vergleich zur zuletzt
durchgeführten MRT vom 29. Januar 2021 kein wesentlicher Unterschied. In
Bezug auf die in der MRI vom 8. Mai 2024 neu festgestellte «mögliche
Beeinträchtigung Radix L5 rechts recessal» hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___
in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (IV-Nr. 187 S. 2)
fest, es sei im rheumatologischen Gutachten ein Kribbeln am rechten Bein
erwähnt worden. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So wurde im
entsprechenden Teilgutachten festgehalten, es handle sich um ein Kribbeln, das
auch am rechten Bein auftrete, aber bevorzugt am linken Bein (IV-Nr. 169.4
S. 2). Allein aufgrund dieses neuen MRI-Befundes sei gemäss dem RAD-Arzt keine
umfassende orthopädische Abklärung notwendig. In diesem Sinn hielt Dr. med. E.___,
RAD, bereits in seiner früheren Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 180
S. 3) fest, es lägen in der neuen MRI-Untersuchung keine wesentlichen
neuen relevanten Befunde vor, aufgrund derer von der rheumatologischen
Gutachtensbeurteilung vom 9. Januar 2024 abzuweichen wäre. Es könne
weiterhin das rheumatologische Gutachten verwendet werden.
Folglich wird der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens vom 9. Januar 2022 durch die MRI vom 8. Mai
2024 nicht in Frage gestellt.
9.2 In Bezug auf den in
französischer Sprache verfassten Arztbericht von Dr. med. O.___ vom
13. Mai 2024 (IV-Nr. 178 S. 8 f.) kann festgehalten werden, dass
die darin gestellten Diagnosen eines «depressiven mittelgradigen bis schweren
Zustandes seit mehreren Jahren mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» sowie
einer «generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» bereits seinen zeitlich
früher erstatteten Arztberichten zu entnehmen sind (vgl. E. II. 8.2.3.2
hiervor). Es handelt sich somit nicht um neue bzw. erst nach dem
polydisziplinären Gutachten vom 18. März 2024 gestellte Diagnosen. Folglich
lagen diese Diagnosestellungen der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. N.___
im Zeitpunkt ihres Teilgutachtens bereits vor. Somit hatte sie durchaus
Gelegenheit, sich mit diesen auseinanderzusetzen, was sie im Übrigen auch getan
hat (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. E.___,
RAD, in der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 fest (IV-Nr. 180
S. 3), die Berichte mit den seit Jahren immer gleichen Diagnosen des
Psychiaters Dr. med. O.___ seien der psychiatrischen Gutachterin bekannt
gewesen. Sie habe diese berücksichtigt und ihre selber gestellten Diagnosen,
die mit denjenigen von Dr. med. O.___ nicht übereinstimmen, ausführlich und
nachvollziehbar begründet. Es bestehe somit kein Anlass, auf das psychiatrische
Gutachten nicht abzustellen. Dieser Einschätzung des RAD-Arztes kann gefolgt
werden.
Folglich wird der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens vom 18. März 2024 durch den Bericht von Dr.
med. O.___ nicht in Zweifel gezogen.
9.3 Im Sprechstundenbericht vom 23. Oktober
2024 (IV-Nr. 189 S. 6 f.) des Spitals G.___, wurden folgende
Hauptdiagnosen ausgewiesen: «1. Chronische lumbosakrale Rückenschmerzen mit
wahrscheinlich pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen ins linke Bein, 2.
Mehrsegmentale fortgeschrittene Spondylarthrose und erosive Osteochondrose der
LWS sowie Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, linksbetont». Der Beschwerdeführer
leide schon seit Jahren an tieflumbalen Rückenschmerzen und beklage in letzter
Zeit auch zunehmende Ausstrahlungen ins linke Bein. Diese Diagnosestellung und
Anamnese finden sich bereits im Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März
2024. So wurden damals starke dauerhafte Rückenschmerzen sowie Schmerzen im
linken Bein beschrieben, das der Beschwerdeführer nicht bewegen könne (IV-Nr. 169.3
S. 3, 169.4 S. 2). Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___
ist sodann im Weiteren zu entnehmen, dass eine links laterale Diskushernie auf
Höhe L5/S1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links vorbekannt sei
(IV-Nr. 169.4 S. 8). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der im
Sprechstundenbericht vom 23. Oktober 2024 präsentierende Sachverhalt im
Vergleich zu demjenigen im Gutachten der Gutachterstelle F.___ als nicht
wesentlich verändert präsentiert. Folglich wird der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens vom 18. März 2024 durch diesen Bericht nicht
in Zweifel gezogen.
9.4 Der Beschwerdeführer reichte
sodann einen weiteren Bericht betreffend die kardiologische Untersuchung in der
Q.___ vom 22. November 2023 (IV-Nr. 178 S. 3 ff.) ein. Dort
wurden u.a. eine transthorakale Echokardiografie (LVEF 65 %, keine
relevanten Klappenvitien) sowie eine Fahrrad-Ergometrie mit guter Leistung,
klinisch und elektrisch negativ, durchgeführt. Die Beurteilung lautete wie
folgt: Die kardialen Befunde seien recht stabil, echokardiografisch zeige sich
eine normale systolische LV-Funktion ohne Regionalitäten. Relevante
Klappenvitien fänden sich keine. Im Belastungs-EKG zeige sich eine recht
adäquate Grundfitness ohne signifikante Hinweise für eine Progression der
koronaren Herzkrankheit. Diese erhobenen Befunde präsentieren sich somit nicht
wesentlich anders, als die im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens vom 9. Januar
2024 (IV-Nr. 169.6) gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen (EKG,
Veloergometrie und Echokardiographie) erhobenen Befunde. So wurde im Rahmen der
Veloergometrie bspw. ein EF von 66 % gemessen. Zudem wurde die Situation
im Bericht vom 23. November 2023 als «stabil» bezeichnet und es wurde
festgehalten, dass sich diese «nicht verschlechtert» habe. In diesem Sinn
führte auch Dr. med. E.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024
aus (IV-Nr. 180 S. 3), es könne weiterhin auf die kardiologische
Begutachtung abgestellt werden. Folglich vermag der Bericht der Q.___ vom 22. November
2023 den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens nicht in Frage zu
stellen.
9.5 Insgesamt wird aufgrund der in
zeitlicher Hinsicht erst nach dem Gutachten vom 18. März 2024 verfassten
medizinischen Akten der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle F.___
nicht in Zweifel gezogen.
10. Nachfolgend ist auf die gegen
das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 gerichteten
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
10.1 Der Beschwerdeführer beanstandet
zum einen (A.S. 23), dass in der durchgeführten Begutachtung keine
orthopädische, sondern lediglich eine rheumatologische Begutachtung
durchgeführt worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So werden
die medizinischen Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der
Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Warum
im konkreten Fall – entgegen der Beurteilung der Gutachterpersonen und des
RAD-Arztes – eine zusätzliche orthopädische Untersuchung erforderlich sein
sollte, ist nicht erkennbar.
10.2 Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 23 f.), die rheumatologische
Gutachterin habe sich an keiner Stelle detailliert mit seinen
Beschwerdeschilderungen auseinandergesetzt, weshalb das Gutachten
offensichtliche Abklärungslücken aufweise und daher nicht darauf abgestellt
werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. K.___ mit den vom
Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Exploration (IV-Nr. 169.4 S. 2)
als auch bei den durchgeführten Untersuchungen beklagten Schmerzen (S. 5) durchaus
befasst hat: So hielt sie bspw. fest (IV-Nr. 169.4 S. 8), es sei
möglich und auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Zwangshaltungen
oder Fehlbelastung Schmerzen entwickle. Es fehlten aber – so die Gutachterin – in
den Bildgebungen sowohl gemäss vorliegender Aktenlage als auch in den aktuell
durchgeführten Röntgenbildern höhergradige Strukturläsionen, die das Ausmass
der von ihm beschriebenen und empfundenen Beschwerden objektiv nachvollziehbar
machten. So seien die beschriebenen Strukturveränderungen allesamt nicht
höhergradig und nicht über das Altersmass hinausgehend und somit nicht
ausreichend, um für das vom Beschwerdeführer auch in Ruheposition angegebene Schmerzlevel
von VAS 8, eine somatische Grundlage zu bilden. Im Weiteren gelangte Dr. med. K.___
sodann in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass insgesamt eine Diskrepanz
zwischen den subjektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren
Befunden bestehe. Ob es sich dabei um eine bewusstseinsnahe
Verdeutlichungstendenz oder um einen aufgrund des bereits chronifizierten
Krankheitsverlaufes sich manifestierten nicht bewusstseins-nahen
psychopathologischen Prozess im Rahmen des Krankheitsgeschehens handle, könne indes
von rheumatologischer Seite her nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen
vermag sodann einzuleuchten, dass die rheumatologische Gutachterin
diesbezüglich auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen hat (IV-Nr. 169.4
S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – auch nicht von einer gutachterlichen Abklärungslücke
auszugehen.
10.3 Der Beschwerdeführer beantragt
ferner die Durchführung einer EFL (A.S. 28 ff., 36), um insbesondere die
Auswirkung der Schmerzsituation in den Armen, den Knien, im
Rücken / Kreuz sowie auch der Coxarthrosen auf die Arbeitsfähigkeit
abzuklären. In einem solchen ergonomischen Assessment wird anhand von
Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder
Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf
die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt, wobei auch relevante
Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person
gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018
E. 4.2.2). Grundsätzlich besteht bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der
Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche
erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines
multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich
befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4).
Im vorliegenden Fall vermag die rheumatologische Gutachterin Dr. med. K.___ das
vom Beschwerdeführer beklagte Ausmass der Schmerzen zwar nicht zu erklären,
verweist deshalb aber diesbezüglich auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl.
E. II. 10.2 hiervor). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den
beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers um Einschränkungen ausserhalb des
Bewegungsapparates handelt. Hierfür ist die Durchführung einer EFL indes nicht geeignet
(Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit
Hinweis, 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4 mit weiteren
Hinweisen). Es kommt hinzu, dass keine der im Gutachten der Gutachterstelle F.___
involvierten Gutachterpersonen die Durchführung einer EFL überhaupt ins Auge
gefasst hat. Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden.
10.4 Auch mit dem weiteren Vorbringen,
wonach nicht ersichtlich sei, wie die rheumatologische Gutachterin dazu komme,
dass sich die Diagnose einer «initialen Coxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10
M16) nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (A.S. 35), vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So führt eine
entsprechende Diagnosestellung nicht automatisch zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinn gab auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ in seiner
Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (IV-Nr. 187 S. 3) an, dass eine
radiologisch nachgewiesene Coxarthrose nicht per se Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit habe, entscheidend sei die allfällig vorhandene klinische
Auswirkung dieser Coxarthrose. Aufgrund der Feststellungen von Dr. med. K.___ im
Rahmen der klinischen Untersuchung der Hüfte des Beschwerdeführers (IV-Nr. 169.4
S. 7), wonach der Beschwerdeführer bei der zweiten Überprüfung gemeint
habe, doch keinen Schmerz im linken Leistenbereich, rechts im Leistenbereich
auch keine Druckdolenz und über dem Trochanter major beidseits keine
Druckdolenz zu haben, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die
orthopädische Gutachterin der initialen Coxarthrose beim Beschwerdeführer
keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit beimass.
10.5 Der Beschwerdeführer bringt
ferner in generell-abstrakter Weise vor (A.S. 42), er sei mit der
Zuteilung (gemeint wohl: Beurteilung) der psychiatrischen Gutachterin nicht
einverstanden, wonach die diagnostizierte chronische Schmerzstörung als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werde. Dazu kann
Folgendes festgehalten werden: Dr. med. N.___ hat sich in ihrem psychiatrischen
Teilgutachten mit der Diagnose einer «Schmerzverarbeitungsstörung» substanziiert
befasst (IV-Nr. 169.5 S. 7) und ist dabei zum Schluss gelangt, beim
Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich von einer
Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Dies ist nicht zu beanstanden. So ist es Aufgabe der fachlich qualifizierten
Gutachterpersonen, zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Inwiefern an dieser
Einschätzungen im Übrigen Zweifel bestehen sollten, wird vom Beschwerdeführer
nicht dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt
werden.
10.6 Ferner bringt der
Beschwerdeführer vor, es fehle im rheumatologischen Gutachten die vollständige
Abklärung der Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen (A.S. 45). Dabei
verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281
seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen
somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden
geändert hat. So wurde die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der
Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, aufgegeben.
Stattdessen wurde ein strukturiertes Beweisverfahren, sog. Indikatorenprüfung,
eingeführt. Die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens ist indes im
vorliegenden Fall nicht notwendig (vgl. E. II. 8.2.3.3 hiervor).
10.7 In Bezug auf das weitere, in
generell-abstrakter Weise gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
mit einer neuen Diagnose eine Verschlechterung der Gesundheit verbunden sei
(A.S. 39), kann festgehalten werden, dass allein das Hinzutreten einer
Diagnose für sich rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund oder eine
hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Denn das
alleinige Hinzutreten einer Diagnose beweist nicht zwingend eine quantitative
Verschlechterung (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022
E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand und die damit
verbundene Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung erheblich verändert
haben.
10.8 Folglich wird der Beweiswert des
Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 durch die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschmälert.
11. Zusammenfassend erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 als
voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024
(A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat.
Es kann somit auch auf die im entsprechenden
Gutachten ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden:
Folglich besteht beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht ab September
2015 in einer Arbeit mit angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Mit einer langsamen Steigerung auf 100 % über sechs Monate, ist er sodann ab
1. März 2016 in einer Arbeit mit sitzender Tätigkeit unter leichter
körperlicher Belastung zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 169.2 S. 3
oben).
12. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich
der Sachverhalt im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 13. November
2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 29. Mai 2017
(IV-Nr. 98) in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
12.1 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 wurde Folgendes
festgehalten: Von polydisziplinärer Seite her habe sich die Arbeitsfähigkeit
durch die nachfolgenden Erkrankungen nicht verschlechtert. Die Einschätzung der
behandelnden Kardiologin vom September 2015 sei bis heute aktuell, die
Belastbarkeit stabil geblieben (IV-Nr. 169.2 S. 3). Dieser
Beurteilung kann – nachfolgend aufzuzeigen ist –, gefolgt werden:
12.1.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der den Beschwerdeführer vom 8. Februar bis 28. April 2015
behandelnden Kardiologin Dr. med. H.___, wonach die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nach dem stationären Rehabilitationsprogramm vom 2. März
bis 22. Mai 2015 vorhanden sei (vgl. E. II. 7.1 hiervor), entspricht der
Einschätzung des kardiologischen Gutachters Dr. med. P.___ vom 9. Januar
2024 (IV-Nr. 169.6). So hielt dieser im Rahmen seines kardiologischen
Teilgutachtens fest, die Einschätzung der behandelnden Kardiologin vom
September 2015 sei bis heute aktuell, die Belastbarkeit stabil geblieben
(IV-Nr. 169.6 S. 13). Von einer relevanten Veränderung ist somit nicht
auszugehen.
12.1.2 Eingehend auf die
Einschätzungen der Hausärztin prakt. med. I.___ im Arztbericht vom 21. Juni
2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss prakt. med. I.___
sei beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung für eine leichte bis mittelschwere Arbeit gegeben.
Diese Einschätzung deckt sich mit der durch die Gutachterstelle F.___
vorgenommenen, interdisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach beim
Beschwerdeführer seit 1. März 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe (vgl. E. II. 11 hiervor). Es kann im Übrigen ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass es sich bei den – durch den auf die medizinische
Fachdisziplin der Allgemeinmedizin spezialisierten med. prakt. I.___ – ausgewiesenen
Diagnosestellungen «mittelschwere Depression, Angststörung» und «koronare
2-Gefässerkrankung» um solche aus den medizinischen Fachgebieten der
Kardiologie und der Psychiatrie handelt, weshalb ihnen ohnehin kaum Beweiswert
zukommt. Deshalb ist nicht weiter auf diese einzugehen.
12.1.3 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen
Gutachten vom 6. Dezember 20216 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) hat Dr.
med. B.___ als Hauptdiagnose eine «hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)» gestellt,
die sich nach einem Herzinfarkt im Februar 2015 entwickelt habe. Ferner hielt
er fest, es sei seit der aktuellen Untersuchung vom 9. November 2016
sicher keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die psychiatrische
Gutachterin Dr. med. N.___ befasste sich in ihrem Teilgutachten ausführlich und
substanziiert mit der von Dr. med. B.___ diagnostizierten «hypochondrischen
Störung», wobei sie in diesem Zusammenhang letzten Endes in überzeugender und
nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass überwiegend von einer
Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei. Dr. med. N.___ hielt indes klar
fest, dass sich die Symptomatik im Vergleich zur Begutachtung von 2016 aber
nicht relevant geändert habe (IV-Nr. 169.5 S. 7). Aufgrund dessen ist
von einer lediglich unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlich gleich
gebliebenen Sachverhalts auszugehen, der in revisionsrechtlichem Kontext
unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3 hiervor).
12.2 Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. Mai
2017 (IV-Nr. 98) keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es liegt
somit kein Revisionsgrund vor und der Beschwerdeführer hat nach wie vor keinen Anspruch
auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat.
13. Somit ist die Verfügung vom
13. November 2024 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
14. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
15. Der
Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor).
15.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Ryser-Zwygart hat am 10. März
2025 (A.S. 87 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen zeitlichen
Aufwand von 440 Min. und Auslagen von CHF 384.70 geltend macht. Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs 4 Kantonaler Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
(GVB.2022.111) CHF 190.00. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 440
Minuten (7.33 Stunden) erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses angemessen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt
CHF 1'921.40 (Honorar von CHF 1'392.70 [7.33 Std. à CHF 190.00]
zuzüglich Auslagen von CHF 384.70 und 8.1 % MwSt.), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
15.2 Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 475.40,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem
Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn – wie
vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt
wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
15.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart, wird auf CHF 1'921.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 475.40 (Differenz zum vollen Honorar
inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng