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Entscheid

VSBES.2024.321

Invalidenrente

26. März 2026Deutsch54 min

eines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herzinfarkt im Februar 2015) für Übergangsleistungen

Source so.ch

Urteil vom 26. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 13. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 22. März 2005

(Eingang) unter Hinweis auf seit 6. April 2004 bestehende Depressionen bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach Einholen der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 13) erstatteten Dr. med. B.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen, am 21. November 2005 ein bidisziplinäres Gutachten

(IV-Nrn. 23.1, 23.2 und 24). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer

mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (IV-Nr. 38) per

1. April 2006 eine Viertelsrente (IV-Grad: 40 %) zugesprochen. Die durch

den Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobene Beschwerde vom

30. August 2006 (IV-Nr. 39) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2006.230

vom 8. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen (IV-Nr. 43).

1.2 Nach Eingang des

Arbeitsvertrages der Firma D.___, [...], vom 1. Juli 2014 (IV-Nr. 57)

wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2015

(IV-Nr. 61) aufgrund eines neu errechneten IV-Grades von 5 % die bisher

ausgerichtet Rente aufgehoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer meldete

sich am 11. Mai 2015 (Eingang, IV-Nr. 64) bei der Beschwerdegegnerin aufgrund

eines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herzinfarkt im Februar 2015) für Übergangsleistungen

an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (IV-Nr. 70) wurde ihm per 1. April

2015 eine Übergangsleistung in Höhe einer Viertelsrente zugesprochen. Im

anschliessenden Revisionsverfahren wurde dem Beschwerdeführer nach dem Einholen

weiterer medizinischer Unterlagen und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten bei

Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92), die

Rente / Übergangsleistung mit Verfügung vom 29. Mai 2017 auf

Ende des folgenden Monats hin aufgehoben (IV-Nr. 98). Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Auf die erneute Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 2. Mai 2018 (Eingang, IV-Nr. 103) trat die

Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 11. Juli 2018

(IV-Nr. 113) nicht ein. Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene

Beschwerde vom 14. September 2018 (Eingang, IV-Nr. 115 S. 3 ff.)

wurde von diesem mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2018.226 vom 29. Januar

2019 abgewiesen (IV-Nr. 121).

4. Auf die am 11. März 2019

(Eingang, IV-Nr. 122) erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht ein (IV-Nr. 135).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5. Am 13. Mai 2022 (Eingang,

IV-Nr. 143) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug. Nach dem Einholen

der medizinischen Akten und der Stellungnahme vom Dr. med. E.___, Facharzt

Anästhesiologie FMH, RAD, vom 27. März 2023 (IV-Nr. 156 S. 2

ff.), liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle F.___ am

18. März 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

rheumatologisch, psychiatrisch, kardiologisch, neurologisch und pneumologisch,

IV-Nrn. 169.1 – 169.10) erstellen. Dazu nahm u.a. der RAD-Arzt

Dr. med. E.___ am 18. April 2024 (IV-Nr. 172 S. 2 ff.) Stellung.

Gestützt auf die weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___, RAD, vom 17. Juli

2024 (IV-Nr. 180) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli

2024 (IV-Nr. 181) sowohl die Abweisung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen als auch des Anspruchs auf eine Invalidenrente in

Aussicht gestellt. Zu den dagegen am 20. August 2024 erhobenen Einwänden (Eingang,

IV-Nr. 84) nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 3. Oktober 2024

(IV-Nr. 187) Stellung. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurden die

Einwände abgewiesen und die Abweisung der Leistungsbegehren bestätigt (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.).

6. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 13. November 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente, eventualiter eine Rente mit einem prozentualen Anteil von

50 – 69 %, bzw. einen Invaliditätsgrad von 50 – 69 %,

eventualiter eine Rente mit einem prozentualen Anteil von 47.5 % – 25 %

bzw. einen Invaliditätsgrad von 49 % – 40 % oder nach

richterlichem Ermessen zuzusprechen.

3. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht das Recht auf

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als

Rechtsbeistand rückwirkend per 18. November 2024.

U.K.u.E.F.

7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (A.S. 82) auf eine Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Februar 2025 (A.S. 83 f.) wird dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart, [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 7. März 2025 (A.S. 85) geht samt Beilage (Arztbericht

des Spitals G.___ vom 15. November 2024, Beschwerdebeilage Nr. 50)

mit Verfügung vom 10. März 2025 (A.S. 86) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

10. Die am 11. März 2025 (Eingang,

A.S. 87 ff.) durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart zugestellte

Kostennote geht mit Verfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 90).

11. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 13. November 2024) eingetreten ist (Miriam

Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam

Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61

ATSG N 90).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.

mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist

dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in

diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung

an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9

E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023

E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.1

Voraussetzung für eine

Rentenrevision ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder

weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit

das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder

-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung

bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung

oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn

diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2

S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021

E. 4.4.2).

3.2

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4,

auch 130 V 71 E. 3.2.3).

3.3

In Revisionsfällen ist zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich

davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)

des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom

5.

Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

5.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6.

Streitig und vorliegend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2024

(A.S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung – hier vom 29. Mai 2017 (IV-Nr. 98) –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13. November

2024.

(A.S. 1 ff.).

In Bezug auf den mit angefochtener

Verfügung vom 13. November 2024 ebenfalls abgewiesenen Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der

Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 (A.S. 11 ff.) zwar die

Aufhebung der Verfügung insgesamt verlangt wird (vgl. E. I. 6 Ziff. 1

hiervor), sich die Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich auf den

Rentenanspruch bezieht. Es ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde

betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.

7.

In der Verfügung vom

29.

Mai 2017 (IV-Nr. 252), mit welcher die dem Beschwerdeführer

ausgerichteten Leistungen (Invalidenrente / Übergangsleistungen) per

1.

Juni 2017 aufgehoben wurden, stützte sich die Beschwerdegegnerin aus

medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die Arztberichte von Dr. med. H.___, Ärztin

Kardiologie, Spital G.___, vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80), und von

prakt. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juni 2016

(IV-Nr. 85), sowie auf das psychiatrisch-psychotherapeutische

Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2016

(IV-Nr. 92). Auf diese medizinischen Berichte wird nachfolgend eingegangen

(vgl. E. II. 7.1 – 7.3 hiernach). In der Verfügung wurde weiter

festgehalten, dass aus somatischer Sicht seit 22. Mai 2015 für eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und

seit dem 9. November 2016 auch aus psychiatrischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

7.1

Im kurz und knapp gehaltenen Arztbericht

vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80) wies die den Beschwerdeführer vom

8.

Februar bis 28. April 2015 behandelnde Dr. med. H.___, Ärztin

Kardiologie, Spital G.___, keine Diagnosen aus. Sie hielt indes fest, dass nach

der Teilnahme am ambulanten kardiologischen Rehabilitationsprogramm vom 2. März

bis 22. Mai 2015 von kardialer Seite her die Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Mittels TTE und Ergometrie habe eine normale

Herzfunktion erhoben werden können. Als therapeutische Massnahmen wurden

«Medikamente» angegeben.

7.2

Prakt. med. I.___, Allgemeine

Medizin FMH, hielt im ebenfalls relativ kurz und knapp gehaltenen Arztbericht

vom 21. Juni 2016 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest: «Mittelschwere Depression, Angststörung» und wies diesbezüglich

darauf hin, dass die Frage, inwieweit dies arbeitseinschränkend sei, durch den

behandelnden Psychiater beurteilt werde. Ferner wurde folgende Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Koronare 2-Gefässerkrankung,

seit Februar 2015; PAVK IIa links, seit 2010 bekannt». Aus somatischer Sicht

bestehe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung für eine leichte bis

mittelschwere Arbeit.

7.3

Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt im psychiatrisch-psychotherapeutischen Verlaufsgutachten

vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92) fest, es gebe keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnose habe keine Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29):

Hypochondrische Störung

(ICD-10 F45.2)

bei Status nach Herzinfarkt

im Februar 2015

bei akzentuierten

(selbstunsicher, passiv- aggressiv, emotional instabil) Persönlichkeitszügen

mit Status nach Angst und

depressiver Störung (gemischt, ICD-10 F41.2)

Zusammenfassend sei beim

Beschwerdeführer gemäss ICD-10 F45.2 die Diagnose einer hypochondrischen

Störung zu stellen, die sich nach einem Herzinfarkt im Februar 2015 entwickelt

habe. Auf akzentuierte (selbstunsicher, passiv- aggressiv, emotional instabil)

Persönlichkeitszüge sei (immer noch) hinzuweisen. Eine gemischte Angst und

depressive Störung (ICD-10 F41.2) könne nicht mehr bestätigt werden («Status

nach», S. 17). Eine relevante (> 20 % von 100 %)

längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen

Untersuchung (9. November 2016) sicher ausgegangen werden. Aufgrund nicht

hinreichender Beobachtungen und / oder kritisch differenziert

nachvollziehbarer fachärztlicher Beurteilungen könne jedoch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ob bereits vor November 2016

und allfällig ab wann genau nach dem Herzinfarkt vom Februar 2015 auf die

aktuelle Einschätzung abgestellt werden könne.

8.

Im Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung vom 13. November 2024 (A.S. 1 ff.) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle F.___ (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie

und Psychologie, Kardiologie, Neurologie, Pneumologie) vom 18. März 2024

(IV-Nrn. 169.1 – 169.10). Darin wurden folgende Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 169.2 S. 1):

-

Koronare 2

Gefässkrankheit (ICD-10 I25)

- Akuter inferiorer Myokardinfarkt

8.

Februar 2015

- Status nach einmaliger Defibrillation

eines Kammerflimmern vor der Revaskularisation

- Akut-Koronarangiografie: Stenose RCx

Mitte, funktioneller Verschluss RCA proximal: direkte Stentimplantation

- Koronarangiographie 9. März 2015

- Gutes Resultat nach Stentimplantation

RCA (DES)

- Signifikante Stenose RCx -> direkte

Stentimplantation (DES) und Fenestration zweier grosser Seitenäste mit 2 x

PTCA

- Aktuell: Kein Hinweis auf

Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 W

- Gute links- und rechtsventrikuläre

Funktion (LVEF 66 %)

Folgende Diagnosen seien ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 169.2 S. 2):

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 und möglicher Affektion der Nervenwurzel

L5 links, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 bei leichtgradiger skoliotischer Fehlhaltung

thorakolumbal und myofaszialen Dysbalancen (ICD-10 M41, M42, M47, M51,M54.86)

-

Aktenanamnestisch

Tennisellbogen / Epicondylitis humeri radialis rechts, aktuell

klinisch Epicondylitis humeri ulnaris links (ICD-10 M77)

-

Leichte

Spreizfuss-Fehlstellung (ICD-10 M21)

-

Initiale Coxarthrose

beidseits linksbetont (ICD-10 M16)

-

Dysthymie (ICD-10

F34.1)

-

Panikstörung (ICD-10

F41.0)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, DD: Hypochondrische Störung

(ICD-10 F45.41, DD F45.2)

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-

Kopfschmerz vom

Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

- cervicogene Komponente (ICD-10 G44.8)

-

Status nach

Rektumpolypektomie

- Ileo-Kolonoskopie 10. März 2023: 2

Polypen < 1 cm im Rektum, endoskopisch abgetragen

-

Sigmadivertikulose

(ICD-10 K57)

- Status nach Sigmadivertikulitis November

2022.

- Ileo-Kolonoskopie 10. März 2023:

Mehrere reizlose Divertikel

-

Adipositas Grad I

(ICD-10 E66.00)

-

Hyperurikämie

(ICD-10 E79)

-

Status nach

Nikotinabusus

-

Hypercholesterinämie

(ICD-10 E78)

-

PAVK lla links

(ICD-10 I70.2)

-

Verschluss der A.

tibialis posterior / A. fibularis

Aus aktueller gutachterlicher

psychiatrischer Sicht gebe es Hinweise auf eine teils traumatisierende Kindheit

und Jugend in der [...], welche zu einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung

geführt habe. Unverändert zur Begutachtung 2016 könnten akzentuierte

Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Der Beschwerdeführer berichte, dass er

früher ein sehr aufbrausender Mensch gewesen sei.

Bei der Begründung der

Gesamtarbeitsfähigkeit sei die kardiologische Beurteilung führend. In der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der metallverarbeitenden Industrie könne der

Beschwerdeführer nicht mehr tätig sein. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe ab

September 2015 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Mit einer langsame Steigerung auf 100 % über sechs

Monate wäre der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 in einer sitzenden

Tätigkeit unter leichter körperlicher Belastung wieder zu 100 %

arbeitsfähig. Die bisherigen medizinischen Massnahmen seien adäquat und

ausgeschöpft. Es sollten weiterhin eine strenge Kontrolle und Einstellung der

kardiovaskulären Risikofaktoren erfolgen. Die Anbindung an eine Herzsportgruppe

könne eine weitere Besserung der Belastbarkeit mit sich bringen, ebenso das

Vertrauen in sich selbst (IV-Nr. 169.2 S. 2 f.).

8.1

Nachfolgend ist der Beweiswert

dieses polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 18. März

2024.

(IV-Nrn. 169.1 – 169.10) zu prüfen: Das Gutachten stammt

von unabhängigen Fachärzten und Fachärztinnen der einschlägigen medizinischen

Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie,

Kardiologie, Neurologie und Pneumologie, welche fachlich qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer – teilweise unter

Beizug eines [...] sprechenden Dolmetschers (vgl. IV-Nrn. 169.1 S. 1,

169.3

S. 4, 169.4 S. 4, 169.5 S. 5) – zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 169.3,

169.4, 169.5, 169.6, 169.7 je S. 2 ff. und 169.8 S. 1 ff.), die

objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 169.3 S. 2 ff., 169.4 S. 2

ff., 169.5 S. 2 ff., 169.6 S. 2 ff.; 169.7 S. 2 ff.,

169.8

S. 1 ff.) und die wesentlichen Akten unter dem Titel

«fachübergreifender Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 169.9). Auf

dieser Grundlage nahmen die Experten sodann die medizinische und

versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 169.3 S. 6, 169.4

S. 10 ff., 169.5 S. 8 ff., 169.6 S. 11 ff., 169.7 S. 9

f.). In Rahmen der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)»

gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 169.2),

welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die

formellen Vorgaben sind erfüllt.

8.2

Es ist nachfolgend auf die einzelnen

Teilgutachten einzugehen und zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten deren

Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:

8.2.1

In Bezug auf das das allgemein

internistische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere

Medizin, vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.3), ergibt sich Folgendes:

8.2.1.1

Im allgemein internistischen

Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

(S. 5 f.). Folgende Hauptdiagnosen seien ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: «Status nach Rektumpolypektomie, Sigmadivertikulose (ICD-10

K57), Adipositas Grad I (ICD-10 E66.00) und Hyperurikämie (ICD-10 E79)». Diese Diagnosestellungen

sind mit Blick auf die erhoben Befunde, die durchgeführten Laboruntersuchung und

die medizinischen Vorakten nachvollziehbar: So wurde im Rahmen der durchgeführten

Untersuchung u.a. ein guter Allgemein- und Ernährungszustand (BMI 31.2 kg/m2)

festgestellt. Die übrigen Befunderhebungen präsentierten sich demgegenüber als

weitgehend unauffällig. So seien die Pupillen isokor, enoral reizlos, die Schilddrüse

nicht palpabel, der Puls 61 / min. regelmässig. Es seien reine

Herztöne, keine pathologischen Geräusche feststellbar. Die Halsvenen sein nicht

gestaut, keine prätibialen Ödeme, periphere Pulse seitengleich gut tastbar,

keine vaskulären Strömungsgeräusche auskultierbar. Der Thorax sei symmetrisch. Es

gebe ein vesikuläres Atemgeräusch ubiquitär, keine Rasselgeräusche. Das Abdomen

sei weich, Meteorismus, keine Druckdolenz, keine Resistenz, lebhafte

Darmperistaltik, keine Hepatosplenomegalie tastbar. Die Nierenlogen seien frei

und indolent. Bei der Durchführung der Laboruntersuchung vom 12. Januar

2024.

(IV-Nr. 169.10 S. 9) wurde zudem u.a. ein erhöhter Harnsäurewert

von 426 umol/l gemessen, weshalb die ausgewiesene «Hyperurikämie (ICD-10

E79)» ebenfalls überzeugt. In Bezug auf die weiter ausgewiesenen Diagnosen eines

«Status nach Rektumpolypektomie» und einer «Sigmadivertikulose» ist den

medizinischen Vorakten Folgendes zu entnehmen: Aus dem Bericht «Ileo-Kolonoskopie

mit Polypektomie vom 10. März 2023 (IV-Nr. 159 S. 6 ff.) des

Spitals G.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie (IV-Nrn. 169.9

S. 12, 159 S. 6 ff.) geht hervor, dass eine Ileo-Kolonoskopie

betreffend zweier Polypen im Rektum durchgeführt worden sei. Ferner ist dem

provisorischen Austrittsbericht des Spitals G.___, Klink für Allgemein-,

Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 25. November 2022 zu entnehmen,

dass in der CT eine «akute unkomplizierte Sigmadivertikulitis (mod. Hinchey

la).» habe objektiviert werden können (IV-Nrn. 169.9 S. 11, 159

S. 2 f.).

Das internistische Teilgutachten ist

somit grundsätzlich beweiswertig.

8.2.1.2

Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des allgemeininternistischen

Teilgutachten von Dr. med. J.___ allenfalls zu schmälern vermögen:

Dr. med. J.___ hielt in ihrem

allgemeininternistischen Teilgutachten fest, es fänden sich aus internistischer

Sicht keine Widersprüche in den vorliegenden Unterlagen (IV-Nr. 169.3

S. 6). Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So finden

sich in den vorliegend dokumentierten Akten keine Berichte von auf das

medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Fachärzten. Folglich

wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens nicht geschmälert.

8.2.2

In Bezug auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für

Rheumatologie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.4) ergibt sich

Folgendes:

8.2.2.1

Die von Dr. med. K.___ ausgewiesenen,

sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen («Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 und möglicher Affektion der

Nervenwurzel L5 links, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 bei leichtgradiger

skoliotischer Fehlhaltung thorakolumbal und myofaszialen Dysbalancen [ICD-10

M41, M42, M47, M51]; aktenanamnestisch Tennisellbogen / Epicondylitis

humeri radialis rechts, aktuell klinisch Epicondylitis humeri ulnaris links [ICD-10

M77]; leichte Spreizfuss-Fehlstellung [ICD-10 M21]; Initiale Coxarthrose beidseits

linksbetont [ICD-10 M16]») vermögen aufgrund der gutachterlichen «Herleitung»

zu überzeugen (S. 9): So liege im konkreten Fall keine entzündliche

rheumatische Grunderkrankung vor. Keines der Gelenke weise aktuell eine Rötung,

Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Diese gutachterliche

Einschätzung leuchtet mit Blick auf die erhobenen Befunde ein. So wurde in

Bezug auf die Ellbogen, Hände, Knie und Füsse festgehalten, es seien aktuell weder

Ergüsse noch Synovitis beidseits tastbar (S 6). Ferner, so die

Gutachterin, ergebe die Laboranalyse keine entzündliche Krankheitsaktivität. Die

Entzündungsparameter seien nicht erhöht. Auch diese Einschätzung vermag unter

Beizug der Laboruntersuchung vom 12. Januar 2024 zu überzeugen

(IV-Nr. 169.10). So wurden einzig in Bezug auf die Harnsäure, das Hämatokrit

und Hämoglobin erhöhte Werte festgestellt. Ferner erweist sich gestützt auf die

erhobenen Befunde auch die weitere gutachterliche Einschätzung als nachvollziehbar,

wonach das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen peripheren Gelenke

ordentlich beweglich seien, ohne wesentliche Funktionseinbusse oder

Bewegungsdefizit, obgleich der Beschwerdeführer einen konstant vorhandenen Schmerz

im lumbalen Wirbelsäulensegment mit VAS 8 angebe. So hielt die Gutachterin

unter dem Titel «Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung» (S. 5)

u.a. Folgendes fest: Einschränkung der allgemeinen Mobilität beim An- und

Entkleiden mit wiederholter Rumpfinklination und Flexion in Hüft- und Kniegelenken.

Der Beschwerdeführer habe sich im Stehen und Sitzen an- / entkleiden

können. Auch Überkopf An- und Entkleiden des Pullovers sei für ihn flüssig

möglich, dabei keine Schmerzäusserung. Keine Schonhaltung. Während des

Gesprächs habe er auch keine Schonhaltungen eingenommen. Er sitze mit beiden

Beinen am Boden abgelegt. Habe die Unterarme manchmal an der Sessellehne

abgestützt und sitze entspannt mit dem Oberkörper in der Lehne ohne

Grundspannung. Nachgefragt habe er aber während des Gesprächs auch Schmerzen im

lumbalen Segment gehabt. Er habe diese auf ständig VAS 8 beziffert. Auch die

weiteren gutachterlichen Einschätzungen, wonach eine Gelenkinstabilität genauso

wie eine neuroradikuläre Ausfallssymptomatik fehlten, sind plausibel. So würden

die symmetrischen Krafttests seitengleich ordentlich demonstriert ohne Hinweis

auf hypo- oder atrophe Partien bei symmetrisch vorhandenem Muskelkorsett. Die

Griffkraft sei ebenfalls seitengleich ordentlich vorhanden. Die

seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass

die längerfristige Schonung des Armes oder Beines mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (S. 9). So wurden folgende

Werte erhoben (S. 7): 15 cm oberhalb vom Epicondylus humeroradialis

31.

cm beidseits; 10 cm unterhalb vom Epicondylus humeroradialis

rechts 26 cm, links 25.5 cm. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder.

15.

cm oberhalb medialen Kniegelenkspaltes 53 cm beidseits 15 cm,

unterhalb medialen Kniegelenkspaltes 34 cm. Anschliessend ging die

rheumatologische Gutachterin auf die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens

veranlassten Röntgenaufnahmen der LWS ap / seitlich stehend, sowie

des Beckens ap / stehend vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.10

S. 11) ein. Dabei hielt sie fest, es fänden sich eine harmonische Lendenlordose

ohne signifikante Skoliose und Osteodestruktionen bei leichter Spondylose L2/3

und etwas prominenten submarginalen Spondylophyten ventral. Ansonsten seien keine

relevanten ossären degenerativen Veränderungen bei regelrechten ISG-Fugen beidseits

vorhanden. Weiter stelle sich der Beckenring intakt dar, ohne wesentliche

degenerative Veränderungen der Symphyse und der ISG-Fugen, auch ohne Hinweis

auf paraossale Weichteilkalzifikationen. Es sei eine initiale Coxarthrose beidseits

linksbetont zu erkennen mit leicht exzentrischer Gelenkspaltverschmälerung. Der

CE-Winkel messe jeweils ca. 46 Grad, womit grundsätzlich die Konstellation

zu einem femoroazetabulären Pincer-Impingement gegeben wäre. Diesen gutachterlichen

Ausführungen kann gefolgt werden, da sie den im Untersuchungsbericht vom

9.

Januar 2024 (IV-Nr. 109.10) objektivierten Befunden entsprechen. Dr. med.

K.___ hielt weiter fest, ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den Kriterien des ACR sei

bei fehlendem widespread pain nicht zu bestätigen. Auch diese gutachterliche

Einschätzung erscheint aufgrund der anschliessenden Begründung schlüssig. So

konzentriere sich das Schmerzgeschehen auf den lumbalen Bereich. Auch eine Hypermobilität

sei nicht vorhanden, so liege – gemäss überzeugender gutachterlichen

Begründung–, der Beighton-Score bei 0 von 9 möglichen Punkten. Ferner vermag

auch die weitere gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach eine nicht

höhergradige skoliotische Fehlhaltung aktenanamnestisch bereits bekannt und

Mitursache für die zu objektivierenden myofaszialen Dysbalancen u.a. im

Beckenbereich sei (S. 9).

Das rheumatologische Teilgutachten ist

somit beweiswertig.

8.2.2.2

In Bezug auf die medizinischen

Vorakten hielt Dr. med. K.___ fest, es könne den vorliegenden Befundberichten

von rheumatologischer Seite her gefolgt werden und verwies dazu auf das rheumatologische

Konsilium von Dr. med. L.___ vom 23. Oktober 1998 bzw. auf die M.___ vom

2.

November 2022 [wohl: 5. November 2021], IV-Nrn. 13

S. 37, 150 S. 2). So seien in den Akten bis dato keine Hinweise für

das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Grunderkrankung gesehen worden,

was auch zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt bestätigt werden könne. Dieser

Einschätzung kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. L.___, Rheumatologie

FMH, im Bericht vom 23. Oktober 1998 (IV-Nr. 13 S. 37) u.a.

fest, es liege zurzeit keine Entzündung vor. Auch im Bericht der M.___ vom 11. Mai

2021.

(IV-Nr. 143 S. 11 f.) wurde ein unauffälliges Kniegelenk ohne

Hinweise auf ein rheumatologisches Geschehen beschrieben.

Somit wird der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht

geschmälert.

8.2.3

Einzugehen ist auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. N.___, Fachärztin Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.5):

8.2.3.1

Gemäss Dr. med. N.___ berichte

der Beschwerdeführer davon, aktuell an Angstzuständen – besonders nachts, –

verminderter Belastbarkeit und rascher Erschöpfbarkeit zu leiden (S. 6). Diese

Einschätzung überzeugt, da der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen

Exploration u.a. angegeben habe, seine Stimmung sei momentan ganz schlecht. Nur

wenn er seinen Enkel sehe, gehe es ihm etwas besser. Er habe Angst vor dem

Älterwerden. Er habe einen Herzinfarkt gehabt und leide an starken

Schlafstörungen. Teilweise habe er in der Nacht das Gefühl, wie gelähmt zu

sein, habe dann Mühe mit dem Atmen, sei wie paralysiert. Diese Probleme habe er

seit ungefähr zehn Jahren (S. 2).

Ferner hielt die psychiatrische

Gutachterin fest, es könne im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung

keine klinisch relevante depressive Symptomatik mit durchgehend depressiver Verstimmung

festgestellt werden. So sei der Beschwerdeführer jedoch je nach Thematik

bedrückt, überwiegend aber gut affizierbar (S. 7). Diese gutachterliche Beurteilung

kann nachvollzogen werden. So wurde im Rahmen des psychopathologischen Befundes

u.a. festgehalten, das Bewusstsein sei ungestört. Die Orientierung sei allseits

gegeben. Störungen der mnestischen Funktionen lägen nicht vor. Die

Stimmungslage sei nach Thematik etwas niedergedrückt und deprimiert, klagsam,

hoffnungsgemindert, teilweise auch ratlos. Das formale Denken sei umständlich.

Es müsse öfter nachgefragt werden. Kein Hinweis für Wahn, Zwänge oder konkrete

Phobien. Sinnestäuschungen keine. Ich-Störungen keine. Suizidale Tendenzen

würden aktuell verneint. Ein Suizidversuch werde vor zehn Jahren berichtet

(S. 5). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ ging sodann diagnostisch

gegenwärtig von einer Dysthymie aus (S. 7). Hierbei handle es sich um eine

chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die

weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die

Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden

depressiven Störung zu erfüllen. Dazugehörig sei auch der Begriff einer anhaltenden

ängstlichen Depression. Diese gutachterlichen diagnostischen Einschätzungen sind

nachvollziehbar. Im Weiteren diskutierte die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen

einer «generalisierten Angststörung», wobei sie diese Diagnose verneinte. Diese

Einschätzung leuchtet aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Begründung ein

(S. 7). So machten sich Menschen mit einer generalisierten Angststörung

ständig Sorgen über viele verschiedene Dinge, wie Gesundheit, Familie, Arbeit,

Geld oder alltägliche Angelegenheiten. Diese Sorgen seien nicht auf einen

bestimmten Anlass oder eine bestimmte Situation beschränkt. Die Sorgen seien

oft unverhältnismässig intensiv im Vergleich zur realen Bedrohung oder den

tatsächlichen Umständen. Die Betroffenen neigten dazu, das Schlimmste

anzunehmen und sich über kleine Details und mögliche Katastrophen Gedanken zu

machen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer

darüber, dass er ohne die Einnahme von Zolpidem Schlafstörungen mit

panikartigem Erwachen während der Nacht habe. Diese Symptome würden gemäss der

Gutachterin diagnostisch in erster Linie auf eine Panikstörung nach

Myokardinfarkt 2015 hinweisen. Aber auch eine Angststörung oder ein

Schlafapnoesyndrom kämen in Betracht. Die Panikstörung äussere sich beim

Beschwerdeführer durch wiederholt unerwartete nächtliche Panikattacken, gefolgt

von der Sorge über weitere Attacken (S. 7). Die weitere Einschätzung von Dr.

med. N.___, wonach weder die Diagnose einer Dysthymie noch das Vorliegen einer

nächtlichen Panikstörung (ohne Schlafmedikation), oder die vom Beschwerdeführer

berichteten Einschränkungen wie schlechte Stimmung, Ängste vor dem Älterwerden

und vor einem neuerlichen Herzinfarkt, Schlafstörungen (ohne Schlafmedikation)

und finanzielle Probleme aus psychiatrischer Sicht den Schweregrad einer Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfüllten (S. 8), erscheint

plausibel.

Das psychiatrische Teilgutachten ist

somit grundsätzlich beweiswertig.

8.2.3.2

Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens allenfalls

zu schmälern vermögen.

Diesbezüglich ist im Wesentlichen auf

die Einschätzungen des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___,

Psychiatrie / Psychotherapie FMH, einzugehen. Dieser wies bereits im

Arztbericht vom 24. Februar 2005 (IV-Nr. 10 S. 2 f.) eine mittelgradige

depressive Episode ohne somatisches Syndrom aus und hielt fest, der

Beschwerdeführer sei seit 6. April 2004 nicht mehr arbeitsfähig. Im

Arztbericht vom 7. Juli 2005 (IV-Nr. 18) wurden sodann eine «rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11), seit März 2004» und eine «generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)» diagnostiziert (IV-Nr. 18). Diese Diagnosen wurden sodann im

Bericht vom 16. Juli 2015 bestätigt (IV-Nr. 71 S. 5 ff.),

wobei zusätzlich eine «posttraumatische Belastungsstörung (Februar 2015,

ICD-F43.1)» ausgewiesen und dem Beschwerdeführer seit Februar 2015 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dem weiteren Bericht vom 30. April

2018.

(IV-Nr. 105) sind sodann nebst der «rezidivierenden depressiven

Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11»

und der «generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» sowohl ein «Status nach

Herzinfarkt im Februar 2015» als auch ein «Status nach Selbstmordversuch» zu

entnehmen. Diese Diagnosen finden sich ferner auch in den Berichten vom

27.

Februar 2019, 5. Juni 2019, 2. Juli 2021 und 13. Mai

2024.

(IV-Nrn. 123, 133 S. 3 f., 143 S. 17 ff., 178 S. 8 f.). Den

Berichten vom 5. Juni 2019 und 2. Juli 2021 ist weiter zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen zu 70 – 100 % arbeitsunfähig

sei. Im Bericht vom 13. Mai 2024 wird der Beschwerdeführer aufgrund seines

psychischen Zustandes sodann als nicht arbeitsfähig geschätzt.

Gestützt auf diese Berichte kann der

Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin gefolgt werden, wonach von Behandlerseite

retrospektiv durchgehend – seit Behandlungsbeginn 2005 – eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine

generalisierte Angststörung angegeben würden. Wie bereits oben dargelegt, konnte

im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung jedoch keine klinisch

relevante depressive Symptomatik mit durchgehender depressiver Verstimmung

festgestellt werden.

Insgesamt vermögen somit die vom

behandelnden Psychiater verfassten medizinischen Berichte den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.

8.2.3.3

Im Lichte des beweiswertigen

fachpsychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. N.___ vom 9. Januar

2022, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im

Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann diesbezüglich auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Damit laufen die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 43

f.) ins Leere.

8.2.4

Eingehend auf das

kardiologische Teilgutachten von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere

Medizin spez. Kardiologie, vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.6) ergibt

sich Folgendes:

8.2.4.1

Im kardiologischen

Teilgutachten vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 169.6), wurde als

Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine «Koronare

2-Gefässkrankheit (ICD-10 I25)» gestellt, mit u.a. «aktuell: Kein Hinweis auf

Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 W» (S. 10). Dieser diagnostische Zusatz

vermag unter Heranziehung des am 9. Januar 2024 durchgeführten

Dispositiv

Belastungs-EKG (IV-Nr. 169.10 S. 1 ff.) zu überzeugen. Demnach

habe der Beschwerdeführer während der Dauer der Belastung von 4:03 Min. eine

maximale Last von 100 W erreichen können. In diesem Sinn hielt auch der

kardiologische Gutachter in überzeugender Weise fest, es habe sich bei der

Durchführung der Veloergometrie, beginnend bei 50 W und Steigerung in

Rampenform, belastbar bis 4 min 53 sec 100 W gezeigt (IV-Nr. 169.6

S. 6). Der Abbruch sei wegen Erschöpfung und Knieschmerzen erfolgt. Keine

Angina pectoris. Keine Luftnot, keine ischämische Belastungsreaktion im EKG.

Max. BD 180/94 mmHg, max. HF von 113/min. In Ruhe nach Belastung normale

Rückkehr von Pulsfrequenz und Blutdruck zu den Ausgangswerten. Der

Beschwerdeführer sei 79 % seitens der Herzfrequenz ausbelastet.

Sauerstoffsättigung 97 %. Aufgrund dieser Diagnosestellung und dem im

Rahmen des durchgeführten EKG erhobenen Wertes vermag sodann auch die weitere gutachterlichen

Einschätzung betreffend die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit in

der metallverarbeitenden Industrie zu überzeugen. Demnach könne er in einer

entsprechenden Tätigkeit nicht mehr arbeiten. Er habe Kisten bis zu 25 kg und

schwere Tonnen bewegen müssen. In diesem Zusammenhang erscheint ferner

plausibel, dass in einer angepassten Tätigkeit (sitzend oder mit leichter

körperlicher Belastung) ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

bestehe, die der Beschwerdeführer über sechs Monate hin auf 100 % hätte

ausbauen können (S. 12).

Das kardiologische Teilgutachten ist

somit beweiswertig.

8.2.4.2 In Bezug auf die medizinischen

Vorakten kann zunächst festgehalten werden, dass die von Dr. med. P.___ diagnostizierte

Hauptdiagnose einer «koronaren Zweigefässerkrankung» bereits den zeitlich

vorangehenden kardiologischen Berichten zu entnehmen ist. So findet sich diese

u.a. auch im Rahmen der kardiologischen Untersuchungen vom 4. Oktober 2021

und 22. November 2023 und 16. November 2022 in der Q.___ (IV-Nrn. 143

S. 19 ff., 178 S. 3 ff., IV-Nr. 153 S. 3).

Folglich schmälern die Berichte der Q.___

den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ nicht.

8.2.5 Betreffend das neurologische

Teilgutachten vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.7) von Dr. med. R.___,

Fachärztin Neurologie, ergibt sich Folgendes:

8.2.5.1 Dr. med. R.___ hielt fest,

aktuell thematisiere der Beschwerdeführer keine übermässige Müdigkeit. Er

beschreibe einen Symptomkomplex aus Kopfschmerz, Angst, Belastungsintoleranz

und rascher Erschöpfbarkeit. Es bestehe aufgrund der Lebenssituation und der

psychischen Erkrankungen eine körperliche Dekonditionierung, so dass sich die

Leistungsintoleranz auch in diesem Rahmen erklären lasse. Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen

Exploration zum jetzigen Leiden u.a. an, unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung

ins linke Bein bis zu den Zehen, sowie unter Kopfschmerzen zu leiden. Er habe

Angst und komme schnell in Stress (S. 2). Auf die vom Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten drei Covid-Impfungen und dem seither

intermittierend bestehenden Engegefühl in der Brust und dem schwankenden

Temperaturempfinden ohne nachgewiesene Covid-Infektion, ging Dr. med. R.___ in

nachvollziehbarer Weise ein. So hielt sie fest, ein Post-Covid Syndrom oder auch

korrekterweise ein Post-Vac-Syndrom bzw. ein Post-Covid-Syndrom nach Impfung komme

bei Geimpften nur halb so oft vor, wie bei Ungeimpften. Sei aber, wie im

gegenständlichen Fall, keine Infektion nachgewiesenen worden und bestünden

nicht die typischen Symptome eines Post-Covid-Syndroms bzw. könne die

Leistungsintoleranz als führendes Symptom auch mit anderen bestehenden

Diagnosen erklärt werden. Es sei daher aus gutachterlicher Sicht kein

Post-Covid-Syndrom zu diagnostizieren. Unter diesen Umständen vermag

einzuleuchten, dass aktuell die Diagnose eines Post-Covid Syndroms nicht

bestätigt werden könne (S. 9).

Die von der neurologischen Gutachterin

gestellten Diagnosen eines «lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.86)»

und des «Kopfschmerzes vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2 )» erweisen sich aufgrund

der anlässlich der durchgeführten Untersuchungen erhobenen Befunde als

nachvollziehbar. So hielt Dr. med. R.___ fest, es finde sich aktuell in der

klinisch neurologischen Untersuchung kein radikuläres Muster. Es würden

lediglich Sensibilitätsstörungen am rechten und nicht am linken Fuss angegeben,

die somit nicht mit dem bildgebenden Befund korrelieren würden. Diese

Einschätzung erweist sich als schlüssig. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen

der gutachterlichen Exploration u.a. an, bereits seit 20 Jahren Rückenschmerzen

zu haben. Diese würden seit ca. vier Jahren ins linke Bein bis in alle Zehen

des linken Fusses ausstrahlen. Dies sei ohne bestimmten Auslöser aufgetreten.

Der Fuss fühle sich heiss an, sei aber in Wirklichkeit kalt. Teils bestehe ein

komisches Gefühl mit Kribbeln und Ameisenlaufen bis zu den Zehen (S. 2). Diesbezüglich

folgerte Dr. med. R.___ in schlüssiger Weise, dass durch die sensiblen

Symptome keine relevante Einschränkung im Alltag bestehe. Dem entspricht denn

auch, dass beim erhobenen, muskuloskelettalen Status weitgehend unauffällige

Befunde objektiviert werden konnten (S. 7): So sei der Kopf normal

konfiguriert. Keine tastbaren Knochendefekte. Kein Kalottenklopfschmerz. Kein Meningismus.

HWS-Beweglichkeit weitgehend frei. Leichter Hartspann des gesamten Rückenstreckers

und der Schultergürtelmuskulatur beidseits bei nur geringer Druckdolenz mit

Maximum lumbal. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Lasègue beidseits negativ.

Armhebebeweglichkeit beidseits regelrecht ohne Fehlstellung der

Schulterblätter. Adson- und Hyperabduktionsmanöver beidseits negativ, Achsenstossphänomen

negativ, Pseudorotation des Oberkörpers beidseits negativ.

Gemäss Beschwerdeführer habe er

verschiedene Arten von Kopfschmerzen: Einerseits trete, wenn der einen hohen

Blutdruck habe, ein occipital beginnender, sich auf den ganzen Kopf

ausbreitender Schmerz auf. Er nehme dann eine Tablette Nifedipin aus der

Reserve. Ein anderer Kopfschmerz beginne hinter den Ohren und ziehe bis

hochparietal mit dem Gefühl, dass der Kopf explodiere. Er müsse sich sofort für

eine Stunde hinlegen, dann versuche er aufzustehen und wenn der Schmerz wieder

komme, nehme er eine Tablette, aber nur dann. Dies komme ca. 2 – 3 x

pro Monat vor. Ansonsten nehme er bei dieser Art Kopfschmerzen keine

Schmerztabletten. Daneben bestünden gelegentlich auch frontale Kopfschmerzen,

die ausschliesslich bei Wetterwechsel auftreten. Da nehme er eine

Schmerztablette, was auch helfe. Aufgrund dieser subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers überzeugt die von der neurologischen Gutachterin gestellte Diagnose

«Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)».

Dem neurologischen Teilgutachten kommt

somit grundsätzlich Beweiswert zu.

8.2.5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen

ist, werden die neurologischen Diagnosestellungen durch die medizinischen

Vorakten gestützt:

So wurden bereits im Bericht der S.___ vom

27. Dezember 2004 (IV-Nr. 10 S. 4) anhaltende Kopfschmerzen dokumentiert.

Diese bestätigte der Beschwerdeführer sodann im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. B.___ vom 21. November 2005 (IV-Nr. 92).

So kreuzt er bei der Durchführung des standardisierten

Selbstbeurteilungsverfahrens (SCL-90-R) an, in den letzten sieben Tagen unter

«sehr starken» Kopfschmerzen gelitten zu haben (S. 35). Somit sind die im

Rahmen der gutachterlichen neurologischen Exploration bei Dr. med. R.___ durch

den Beschwerdeführer beschriebenen Kopfschmerzen (IV-Nr. 169.7 S. 2) bereits

in den medizinischen Vorakten dokumentiert.

Die von der Hausärztin Dr. med. I.___ im

Bericht vom 12. Mai 2019 (IV-Nr. 133 S. 7 f.) diagnostizierten

«cervikogenen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm bei

degenerativen Veränderungen von HWS und linkem Schultergelenk» vermögen indes nicht

zu überzeugen. So fehlt diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung

mit dieser Diagnosestellung. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die im

Rahmen der kardiologischen Untersuchung bei der Q.___ vom 4. Oktober 2021

(IV-Nr. 143 S. 19 f.) unter dem Titel «Anamnese» festgestellten, seit

ein paar Monaten gehäuften Kopfschmerzen, verbunden mit hypertonen

Blutdruckwerten, die hauptsächlich am Ende des Tages aufträten (S. 20). Auch

auf diese Art der Kopfschmerzen wird nicht weiter eingegangen, so dass diesen

nicht gefolgt werden kann.

Die durch die neurologische Gutachterin

weiter ausgewiesene Diagnose eines «lumbovertebrales Schmerzsyndroms (ICD-10

M54.86) mit / bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; teils

ischialgiform bei breitbasiger linkslateraler Diskushernie L5/S1 mit möglicher

Affektion der Nervenwurzel L5 links (ICD-10 M54.16); Hypästhesie und

Kribbelparästhesien am rechten Hallux» wird durch die medizinischen Vorakten ebenfalls

gestützt. So ist bereits dem Arztbericht der Praxis [...], Ärztin für Innere

Medizin, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 1998 die Diagnose

eines «akuten lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik, ohne

neurologische Ausfälle» zu entnehmen. Die bestehenden lumbalen Schmerzen wurden

sodann auch von Dr. med. T.___, Innere Medizin FMH, im Brief vom 11. Oktober

1998 (IV-Nr. 13 S. 15) beschrieben. Die am 5. Dezember 2022

durchgeführte MRI der LWS wurde sodann wie folgt beurteilt: Chondrose mit

Einriss im Anulus fibrosus, ohne Neurokompression auf Höhe L5/S1

(IV-Nr. 13 S. 32). Dr. med. T.___ wies sodann auch im Arztbericht vom

3. Mai 2005 «degenerative Veränderungen der WS» aus (IV-Nrn. 13 S. 1

ff.). Auch im Sprechstundenbericht des Spitals G.___, Kompetenzzentrum

Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. Dezember 2021 (IV-Nr. 154 S. 8

f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Aktivierte

Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont, 2. Breitbasige linkslaterale

Diskushernie L5/S1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links». Folglich

vermögen die medizinischen Vorakten den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

nicht zu schmälern.

Insgesamt wird der Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht

verringert.

8.2.6 Eingehend auf das pneumologische

Teilgutachten vom 11. Januar 2024 (IV-Nr. 169.8) von Dr. med. U.___,

Facharzt Pneumologie, ergibt sich Folgendes:

8.2.6.1 Die gutachterlichen Ausführungen

von Dr. med. U.___, wonach eine pneumologische Diagnose nicht hergeleitet

werden könne, v.a. auch nicht aktenmässig und Lunge und Bronchien aktuell

normal funktionierten (S. 5), überzeugen. So wurden anlässlich der durchgeführten

gutachterlichen Untersuchungen weitgehend unauffällige Befunde erhoben. So habe

der Beschwerdeführer im Rahmen der Oxymetrie in zügigem Tempo 30 Stufen

bestiegen. Keine signifikante Desaturation. Anstieg der Pulsrate von 80 auf

120 bpm. Bei der Durchführung der Spirometrie habe sich eine einigermassen

valide Messung ergeben. Die beste aller Messungen sei normal. FEV1 3.33 L resp.

96 %; FVC 3.85 L resp. 87 %. FEV1/FVC-Quotient 86 %. Beim

Fragebogen Schlafstörungen (ESS / Douglas) habe sich ein ESS 0/24

ergeben. Im Fragebogen durchwegs positive Scores für OSA, PLMD (Periodic Leg

Movement Disorders), Narkolepsie und psychische Störungen. Der Fragebogen sei

damit nicht diskriminierend und spreche für unspezifische und insbesondere

psychosomatische Beschwerden (S. 4). Mit diesen Befunderhebungen stimmen im

Übrigen auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des

internistischen Teilgutachtens vom 11. Januar 2024 überein, wonach er von

der Lunge her keine Beschwerden habe. Die Lunge sei gesund (IV-Nr. 169.3 S. 2).

Das pneumologische Teilgutachten ist

somit beweiswertig.

8.2.6.2 Da sich in den medizinischen

Vorakten keine Arztberichte aus dem medizinischen Fachgebiet der Pneumologie

finden, wird der Beweiswert des pneumologischen Teilgutachtens durch die

Vorakten nicht in Frage gestellt. Es vermag daher einzuleuchten, dass Dr. med. U.___

festhielt, es könne keine pneumologische Diagnose hergeleitet werden, vor allem

auch nicht aktenmässig (IV-Nr. 169.8 S. 5).

9. Es stellt sich die Frage, ob

der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom

18. März 2024 allenfalls durch die in zeitlicher Hinsicht erst später

verfassten medizinischen Berichte in Zweifel gezogen wird.

9.1 Die am 8. Mai 2024 im

Röntgeninstitut [...] durchgeführte MRI der LWS nativ (IV-Nr. 178 S. 6

f.) wurde wie folgt beurteilt: LWK 5 / SWK 1 mit leicht aktivierter

mässiger Osteochondrose (Modic 1), geringe Spondylarthrose und links paramedian

betonte Diskopathie mit relativer Foraminalstenose links Tangierung Radix L5

links. Geringe Spondylarthrosen und Chondrosis intervertebralis LWK 3/4

und LWK 4/5 ohne höhergradige Stenosen, gering recessal LWK 4/5

rechts. Mögliche Beeinträchtigung Radix L5 rechts recessal. Keine eindeutige

Neurokompression. Keine höhergradigen Stenosen. Dem Bericht ist indes nicht zu

entnehmen, welche Auswirkungen diese erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers haben. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument

des Beschwerdeführers (A.S. 34), wonach die in der MRI vom 8. Mai

2024 festgestellten Diagnosen die Ursache für die Schmerzen seien und es nicht

möglich sei, mit diesen Einschränkungen zu 100 % zu arbeiten, entbehrt

somit jeglicher fachlicher Grundlage. Es ist daher nicht weiter darauf

einzugehen. Im Zeitpunkt des rheumatologischen Teilgutachtens vom 9. Januar

2024 (IV-Nr. 169.4) ging Dr. med. K.___ im Wesentlichen auf die MRT der

LWS vom 29. Januar 2021 ein (vgl. IV-Nrn. 169.4 S. 9, 152 S. 4

f.). Diese zeigte eine aktivierte Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1

linksbetont mit einer breitbasigen linkslateralen Diskushernie auf Höhe L5/S1

mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links sowie eine leichte

Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 ohne Nervenwurzelaffektion. Folglich besteht im

Zeitpunkt der MRI der LWS vom 8. Mai 2024 im Vergleich zur zuletzt

durchgeführten MRT vom 29. Januar 2021 kein wesentlicher Unterschied. In

Bezug auf die in der MRI vom 8. Mai 2024 neu festgestellte «mögliche

Beeinträchtigung Radix L5 rechts recessal» hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___

in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (IV-Nr. 187 S. 2)

fest, es sei im rheumatologischen Gutachten ein Kribbeln am rechten Bein

erwähnt worden. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So wurde im

entsprechenden Teilgutachten festgehalten, es handle sich um ein Kribbeln, das

auch am rechten Bein auftrete, aber bevorzugt am linken Bein (IV-Nr. 169.4

S. 2). Allein aufgrund dieses neuen MRI-Befundes sei gemäss dem RAD-Arzt keine

umfassende orthopädische Abklärung notwendig. In diesem Sinn hielt Dr. med. E.___,

RAD, bereits in seiner früheren Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 180

S. 3) fest, es lägen in der neuen MRI-Untersuchung keine wesentlichen

neuen relevanten Befunde vor, aufgrund derer von der rheumatologischen

Gutachtensbeurteilung vom 9. Januar 2024 abzuweichen wäre. Es könne

weiterhin das rheumatologische Gutachten verwendet werden.

Folglich wird der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens vom 9. Januar 2022 durch die MRI vom 8. Mai

2024 nicht in Frage gestellt.

9.2 In Bezug auf den in

französischer Sprache verfassten Arztbericht von Dr. med. O.___ vom

13. Mai 2024 (IV-Nr. 178 S. 8 f.) kann festgehalten werden, dass

die darin gestellten Diagnosen eines «depressiven mittelgradigen bis schweren

Zustandes seit mehreren Jahren mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» sowie

einer «generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» bereits seinen zeitlich

früher erstatteten Arztberichten zu entnehmen sind (vgl. E. II. 8.2.3.2

hiervor). Es handelt sich somit nicht um neue bzw. erst nach dem

polydisziplinären Gutachten vom 18. März 2024 gestellte Diagnosen. Folglich

lagen diese Diagnosestellungen der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. N.___

im Zeitpunkt ihres Teilgutachtens bereits vor. Somit hatte sie durchaus

Gelegenheit, sich mit diesen auseinanderzusetzen, was sie im Übrigen auch getan

hat (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. E.___,

RAD, in der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 fest (IV-Nr. 180

S. 3), die Berichte mit den seit Jahren immer gleichen Diagnosen des

Psychiaters Dr. med. O.___ seien der psychiatrischen Gutachterin bekannt

gewesen. Sie habe diese berücksichtigt und ihre selber gestellten Diagnosen,

die mit denjenigen von Dr. med. O.___ nicht übereinstimmen, ausführlich und

nachvollziehbar begründet. Es bestehe somit kein Anlass, auf das psychiatrische

Gutachten nicht abzustellen. Dieser Einschätzung des RAD-Arztes kann gefolgt

werden.

Folglich wird der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens vom 18. März 2024 durch den Bericht von Dr.

med. O.___ nicht in Zweifel gezogen.

9.3 Im Sprechstundenbericht vom 23. Oktober

2024 (IV-Nr. 189 S. 6 f.) des Spitals G.___, wurden folgende

Hauptdiagnosen ausgewiesen: «1. Chronische lumbosakrale Rückenschmerzen mit

wahrscheinlich pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen ins linke Bein, 2.

Mehrsegmentale fortgeschrittene Spondylarthrose und erosive Osteochondrose der

LWS sowie Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, linksbetont». Der Beschwerdeführer

leide schon seit Jahren an tieflumbalen Rückenschmerzen und beklage in letzter

Zeit auch zunehmende Ausstrahlungen ins linke Bein. Diese Diagnosestellung und

Anamnese finden sich bereits im Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März

2024. So wurden damals starke dauerhafte Rückenschmerzen sowie Schmerzen im

linken Bein beschrieben, das der Beschwerdeführer nicht bewegen könne (IV-Nr. 169.3

S. 3, 169.4 S. 2). Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___

ist sodann im Weiteren zu entnehmen, dass eine links laterale Diskushernie auf

Höhe L5/S1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links vorbekannt sei

(IV-Nr. 169.4 S. 8). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der im

Sprechstundenbericht vom 23. Oktober 2024 präsentierende Sachverhalt im

Vergleich zu demjenigen im Gutachten der Gutachterstelle F.___ als nicht

wesentlich verändert präsentiert. Folglich wird der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens vom 18. März 2024 durch diesen Bericht nicht

in Zweifel gezogen.

9.4 Der Beschwerdeführer reichte

sodann einen weiteren Bericht betreffend die kardiologische Untersuchung in der

Q.___ vom 22. November 2023 (IV-Nr. 178 S. 3 ff.) ein. Dort

wurden u.a. eine transthorakale Echokardiografie (LVEF 65 %, keine

relevanten Klappenvitien) sowie eine Fahrrad-Ergometrie mit guter Leistung,

klinisch und elektrisch negativ, durchgeführt. Die Beurteilung lautete wie

folgt: Die kardialen Befunde seien recht stabil, echokardiografisch zeige sich

eine normale systolische LV-Funktion ohne Regionalitäten. Relevante

Klappenvitien fänden sich keine. Im Belastungs-EKG zeige sich eine recht

adäquate Grundfitness ohne signifikante Hinweise für eine Progression der

koronaren Herzkrankheit. Diese erhobenen Befunde präsentieren sich somit nicht

wesentlich anders, als die im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens vom 9. Januar

2024 (IV-Nr. 169.6) gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen (EKG,

Veloergometrie und Echokardiographie) erhobenen Befunde. So wurde im Rahmen der

Veloergometrie bspw. ein EF von 66 % gemessen. Zudem wurde die Situation

im Bericht vom 23. November 2023 als «stabil» bezeichnet und es wurde

festgehalten, dass sich diese «nicht verschlechtert» habe. In diesem Sinn

führte auch Dr. med. E.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024

aus (IV-Nr. 180 S. 3), es könne weiterhin auf die kardiologische

Begutachtung abgestellt werden. Folglich vermag der Bericht der Q.___ vom 22. November

2023 den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens nicht in Frage zu

stellen.

9.5 Insgesamt wird aufgrund der in

zeitlicher Hinsicht erst nach dem Gutachten vom 18. März 2024 verfassten

medizinischen Akten der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle F.___

nicht in Zweifel gezogen.

10. Nachfolgend ist auf die gegen

das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 gerichteten

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

10.1 Der Beschwerdeführer beanstandet

zum einen (A.S. 23), dass in der durchgeführten Begutachtung keine

orthopädische, sondern lediglich eine rheumatologische Begutachtung

durchgeführt worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So werden

die medizinischen Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der

Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Warum

im konkreten Fall – entgegen der Beurteilung der Gutachterpersonen und des

RAD-Arztes – eine zusätzliche orthopädische Untersuchung erforderlich sein

sollte, ist nicht erkennbar.

10.2 Der Beschwerdeführer stellt sich

im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 23 f.), die rheumatologische

Gutachterin habe sich an keiner Stelle detailliert mit seinen

Beschwerdeschilderungen auseinandergesetzt, weshalb das Gutachten

offensichtliche Abklärungslücken aufweise und daher nicht darauf abgestellt

werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. K.___ mit den vom

Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Exploration (IV-Nr. 169.4 S. 2)

als auch bei den durchgeführten Untersuchungen beklagten Schmerzen (S. 5) durchaus

befasst hat: So hielt sie bspw. fest (IV-Nr. 169.4 S. 8), es sei

möglich und auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Zwangshaltungen

oder Fehlbelastung Schmerzen entwickle. Es fehlten aber – so die Gutachterin – in

den Bildgebungen sowohl gemäss vorliegender Aktenlage als auch in den aktuell

durchgeführten Röntgenbildern höhergradige Strukturläsionen, die das Ausmass

der von ihm beschriebenen und empfundenen Beschwerden objektiv nachvollziehbar

machten. So seien die beschriebenen Strukturveränderungen allesamt nicht

höhergradig und nicht über das Altersmass hinausgehend und somit nicht

ausreichend, um für das vom Beschwerdeführer auch in Ruheposition angegebene Schmerzlevel

von VAS 8, eine somatische Grundlage zu bilden. Im Weiteren gelangte Dr. med. K.___

sodann in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass insgesamt eine Diskrepanz

zwischen den subjektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren

Befunden bestehe. Ob es sich dabei um eine bewusstseinsnahe

Verdeutlichungstendenz oder um einen aufgrund des bereits chronifizierten

Krankheitsverlaufes sich manifestierten nicht bewusstseins-nahen

psychopathologischen Prozess im Rahmen des Krankheitsgeschehens handle, könne indes

von rheumatologischer Seite her nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen

vermag sodann einzuleuchten, dass die rheumatologische Gutachterin

diesbezüglich auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen hat (IV-Nr. 169.4

S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen ist – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – auch nicht von einer gutachterlichen Abklärungslücke

auszugehen.

10.3 Der Beschwerdeführer beantragt

ferner die Durchführung einer EFL (A.S. 28 ff., 36), um insbesondere die

Auswirkung der Schmerzsituation in den Armen, den Knien, im

Rücken / Kreuz sowie auch der Coxarthrosen auf die Arbeitsfähigkeit

abzuklären. In einem solchen ergonomischen Assessment wird anhand von

Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder

Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf

die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt, wobei auch relevante

Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person

gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018

E. 4.2.2). Grundsätzlich besteht bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der

Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche

erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines

multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich

befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4).

Im vorliegenden Fall vermag die rheumatologische Gutachterin Dr. med. K.___ das

vom Beschwerdeführer beklagte Ausmass der Schmerzen zwar nicht zu erklären,

verweist deshalb aber diesbezüglich auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl.

E. II. 10.2 hiervor). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den

beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers um Einschränkungen ausserhalb des

Bewegungsapparates handelt. Hierfür ist die Durchführung einer EFL indes nicht geeignet

(Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit

Hinweis, 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4 mit weiteren

Hinweisen). Es kommt hinzu, dass keine der im Gutachten der Gutachterstelle F.___

involvierten Gutachterpersonen die Durchführung einer EFL überhaupt ins Auge

gefasst hat. Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt

werden.

10.4 Auch mit dem weiteren Vorbringen,

wonach nicht ersichtlich sei, wie die rheumatologische Gutachterin dazu komme,

dass sich die Diagnose einer «initialen Coxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10

M16) nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (A.S. 35), vermag der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So führt eine

entsprechende Diagnosestellung nicht automatisch zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinn gab auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ in seiner

Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (IV-Nr. 187 S. 3) an, dass eine

radiologisch nachgewiesene Coxarthrose nicht per se Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit habe, entscheidend sei die allfällig vorhandene klinische

Auswirkung dieser Coxarthrose. Aufgrund der Feststellungen von Dr. med. K.___ im

Rahmen der klinischen Untersuchung der Hüfte des Beschwerdeführers (IV-Nr. 169.4

S. 7), wonach der Beschwerdeführer bei der zweiten Überprüfung gemeint

habe, doch keinen Schmerz im linken Leistenbereich, rechts im Leistenbereich

auch keine Druckdolenz und über dem Trochanter major beidseits keine

Druckdolenz zu haben, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die

orthopädische Gutachterin der initialen Coxarthrose beim Beschwerdeführer

keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit beimass.

10.5 Der Beschwerdeführer bringt

ferner in generell-abstrakter Weise vor (A.S. 42), er sei mit der

Zuteilung (gemeint wohl: Beurteilung) der psychiatrischen Gutachterin nicht

einverstanden, wonach die diagnostizierte chronische Schmerzstörung als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werde. Dazu kann

Folgendes festgehalten werden: Dr. med. N.___ hat sich in ihrem psychiatrischen

Teilgutachten mit der Diagnose einer «Schmerzverarbeitungsstörung» substanziiert

befasst (IV-Nr. 169.5 S. 7) und ist dabei zum Schluss gelangt, beim

Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich von einer

Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Dies ist nicht zu beanstanden. So ist es Aufgabe der fachlich qualifizierten

Gutachterpersonen, zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Inwiefern an dieser

Einschätzungen im Übrigen Zweifel bestehen sollten, wird vom Beschwerdeführer

nicht dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt

werden.

10.6 Ferner bringt der

Beschwerdeführer vor, es fehle im rheumatologischen Gutachten die vollständige

Abklärung der Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen (A.S. 45). Dabei

verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281

seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen

somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden

geändert hat. So wurde die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der

Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, aufgegeben.

Stattdessen wurde ein strukturiertes Beweisverfahren, sog. Indikatorenprüfung,

eingeführt. Die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens ist indes im

vorliegenden Fall nicht notwendig (vgl. E. II. 8.2.3.3 hiervor).

10.7 In Bezug auf das weitere, in

generell-abstrakter Weise gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

mit einer neuen Diagnose eine Verschlechterung der Gesundheit verbunden sei

(A.S. 39), kann festgehalten werden, dass allein das Hinzutreten einer

Diagnose für sich rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund oder eine

hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Denn das

alleinige Hinzutreten einer Diagnose beweist nicht zwingend eine quantitative

Verschlechterung (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022

E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand und die damit

verbundene Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung erheblich verändert

haben.

10.8 Folglich wird der Beweiswert des

Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 durch die

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschmälert.

11. Zusammenfassend erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 als

voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024

(A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat.

Es kann somit auch auf die im entsprechenden

Gutachten ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden:

Folglich besteht beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht ab September

2015 in einer Arbeit mit angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Mit einer langsamen Steigerung auf 100 % über sechs Monate, ist er sodann ab

1. März 2016 in einer Arbeit mit sitzender Tätigkeit unter leichter

körperlicher Belastung zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 169.2 S. 3

oben).

12. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich

der Sachverhalt im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 13. November

2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 29. Mai 2017

(IV-Nr. 98) in revisionsrelevanter Weise verändert hat.

12.1 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung der Gutachterstelle F.___ vom 18. März 2024 wurde Folgendes

festgehalten: Von polydisziplinärer Seite her habe sich die Arbeitsfähigkeit

durch die nachfolgenden Erkrankungen nicht verschlechtert. Die Einschätzung der

behandelnden Kardiologin vom September 2015 sei bis heute aktuell, die

Belastbarkeit stabil geblieben (IV-Nr. 169.2 S. 3). Dieser

Beurteilung kann – nachfolgend aufzuzeigen ist –, gefolgt werden:

12.1.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der den Beschwerdeführer vom 8. Februar bis 28. April 2015

behandelnden Kardiologin Dr. med. H.___, wonach die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nach dem stationären Rehabilitationsprogramm vom 2. März

bis 22. Mai 2015 vorhanden sei (vgl. E. II. 7.1 hiervor), entspricht der

Einschätzung des kardiologischen Gutachters Dr. med. P.___ vom 9. Januar

2024 (IV-Nr. 169.6). So hielt dieser im Rahmen seines kardiologischen

Teilgutachtens fest, die Einschätzung der behandelnden Kardiologin vom

September 2015 sei bis heute aktuell, die Belastbarkeit stabil geblieben

(IV-Nr. 169.6 S. 13). Von einer relevanten Veränderung ist somit nicht

auszugehen.

12.1.2 Eingehend auf die

Einschätzungen der Hausärztin prakt. med. I.___ im Arztbericht vom 21. Juni

2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss prakt. med. I.___

sei beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung für eine leichte bis mittelschwere Arbeit gegeben.

Diese Einschätzung deckt sich mit der durch die Gutachterstelle F.___

vorgenommenen, interdisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach beim

Beschwerdeführer seit 1. März 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe (vgl. E. II. 11 hiervor). Es kann im Übrigen ergänzend darauf

hingewiesen werden, dass es sich bei den – durch den auf die medizinische

Fachdisziplin der Allgemeinmedizin spezialisierten med. prakt. I.___ – ausgewiesenen

Diagnosestellungen «mittelschwere Depression, Angststörung» und «koronare

2-Gefässerkrankung» um solche aus den medizinischen Fachgebieten der

Kardiologie und der Psychiatrie handelt, weshalb ihnen ohnehin kaum Beweiswert

zukommt. Deshalb ist nicht weiter auf diese einzugehen.

12.1.3 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen

Gutachten vom 6. Dezember 20216 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) hat Dr.

med. B.___ als Hauptdiagnose eine «hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)» gestellt,

die sich nach einem Herzinfarkt im Februar 2015 entwickelt habe. Ferner hielt

er fest, es sei seit der aktuellen Untersuchung vom 9. November 2016

sicher keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die psychiatrische

Gutachterin Dr. med. N.___ befasste sich in ihrem Teilgutachten ausführlich und

substanziiert mit der von Dr. med. B.___ diagnostizierten «hypochondrischen

Störung», wobei sie in diesem Zusammenhang letzten Endes in überzeugender und

nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass überwiegend von einer

Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei. Dr. med. N.___ hielt indes klar

fest, dass sich die Symptomatik im Vergleich zur Begutachtung von 2016 aber

nicht relevant geändert habe (IV-Nr. 169.5 S. 7). Aufgrund dessen ist

von einer lediglich unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlich gleich

gebliebenen Sachverhalts auszugehen, der in revisionsrechtlichem Kontext

unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3 hiervor).

12.2 Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. Mai

2017 (IV-Nr. 98) keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es liegt

somit kein Revisionsgrund vor und der Beschwerdeführer hat nach wie vor keinen Anspruch

auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat.

13. Somit ist die Verfügung vom

13. November 2024 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.

14. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

15. Der

Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

15.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Ryser-Zwygart hat am 10. März

2025 (A.S. 87 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen zeitlichen

Aufwand von 440 Min. und Auslagen von CHF 384.70 geltend macht. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs 4 Kantonaler Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

(GVB.2022.111) CHF 190.00. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 440

Minuten (7.33 Stunden) erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses angemessen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt

CHF 1'921.40 (Honorar von CHF 1'392.70 [7.33 Std. à CHF 190.00]

zuzüglich Auslagen von CHF 384.70 und 8.1 % MwSt.), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

15.2 Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 475.40,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem

Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn – wie

vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt

wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

15.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart, wird auf CHF 1'921.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 475.40 (Differenz zum vollen Honorar

inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng