VSBES.2024.323
Prämienverbilligung kantonal
27. März 2025Deutsch12 min
hatte per 31. Juli 2022 seine Wohnung verloren und war seither obdachlos. Er hielt
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 28. November 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
hatte per 31. Juli 2022 seine Wohnung verloren und war seither obdachlos. Er hielt
sich jedoch nachweislich im Kanton Solothurn auf und wurde bis 31. August 2023
durch die Sozialen Dienste der [...] unterstützt. Im Rahmen der Sozialhilfe übernahm
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von
Januar bis August 2023 die volle Prämie der Krankengrundversicherung des
Beschwerdeführers. Die Sozialen Dienste meldeten ihn rückwirkend per 31. Juli
2022 ab, nachdem der Kontakt abgebrochen war (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK S. 15 / 17 / 26). Per 1. Dezember 2023
zog der Beschwerdeführer nach B.___, wo er wiederum Sozialhilfe bezog und von
der [...] Prämienverbilligung erhielt (AK S. 21).
1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 für das Jahr 2023 eine
individuelle Prämienverbilligung von CHF 1'492.00 (AK S. 24 f.). Dieser
Betrag bezog sich auf die Monate September bis Dezember 2023, während für die
Zeit von Januar bis August 2023 keine Prämienverbilligung zugesprochen wurde. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2024 Einsprache (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 3), worin er geltend machte, zufolge seiner
Sozialhilfebedürftigkeit sei ihm von September bis Dezember 2023 nicht bloss eine
Richtprämie von CHF 1’492.00 zu vergüten, sondern die volle Prämie von
CHF 1’833.60 gemäss der für diesen Zeitraum geltenden
KVG-Versicherungspolice.
1.3 Am 27. November 2024 erliess die
Beschwerdegegnerin während des hängigen Einspracheverfahrens eine Verfügung,
welche mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2024 übereinstimmte und
für die Zeit von September bis Dezember 2023 wiederum eine Prämienverbilligung
von CHF 1'492.00 gewährte (AK S. 7 f.).
1.4 Mit Entscheid vom 28. November
2024 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie
festhielt, der Beschwerdeführer habe in B.___ für Dezember 2023
sozialhilferechtliche Unterstützung erhalten und deshalb in diesem Monat
Anrecht auf Übernahme der vollen Prämie der Krankengrundversicherung.
Demgegenüber bleibe es für September bis November 2023 bei der ordentlichen
monatlichen Prämienverbilligung von CHF 373.00, da die Sozialhilfe im Kanton
Solothurn per Ende August 2023 eingestellt worden sei (Aktenseite / A.S. 1
ff.). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (A.S. 5 f.),
worin sie dem Beschwerdeführer von September bis November 2023 eine
Prämienverbilligung von CHF 1'119.00 (3 x 373.00) zusprach. In der Folge
übernahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe die
Prämienverbilligung für Dezember 2023 (s. AK S. 11 sowie E. I. 1.1 in
fine hiervor).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 12. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 28. November 2024, wobei er folgende Rechtsbegehren
stellt (A.S. 7 ff.):
1. Die Prämienverbilligung für das Jahr
2023 ist in vollem Umfang (100 %) zu gewähren, monatlich CHF 463.50 (CHF
5’562.00 für das Jahr 2023) in Übereinstimmung mit der monatlichen Prämie
gemäss KVG-Versicherungspolice der [...] des Jahres 2023.
2. Das laufende Betreibungsverfahren wegen
ausstehender Prämienzahlungen ist einzustellen. Aus diesem Betreibungsverfahren
entstandene Kosten sowie Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister
sind zu entfernen, entweder durch gerichtliche Verfügung oder durch Begleichung
der Mahn- und Betreibungsgebühren von der [Beschwerdegegnerin], beziehungsweise
von der Gemeinde [...] als verursachende Partei.
3. [Dem Beschwerdeführer] ist als
geschädigte Person eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Durch die
Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister sind Nachteile bei der
Wohnungs- und Arbeitssuche entstanden.
2.2 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers, das von der
Krankenversicherung [...] eingeleitete Betreibungsverfahren in Sachen
Krankenkassenprämien sei einzustellen, mit Verfügung vom 21. Januar 2025
ab, stellt jedoch fest, dass der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des
angefochtenen Einspracheentscheides von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und diese von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei
(A.S. 14 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 31. Januar 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort, da
die Beschwerde keine neuen Vorbringen enthalte, und beantragt die Abweisung der
Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer teilt in
seiner Replik vom 18. Februar 2025 einerseits mit, die Behauptung, er habe
in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues zum Fall vorgebracht, sei falsch.
Andererseits sei die Aussage, beim Ausgang dieses Verfahrens keine
Parteientschädigungen zuzusprechen, hinsichtlich des Sachverhalts nicht
ausreichend (A.S. 29 f.). Die weitere Eingabe vom gleichen Tag, welche den
Aufschub des Betreibungsverfahrens betrifft, wird am 20. Februar 2025 an die
zuständige Aufsichtsbehörde SchKG weitergeleitet (A.S. 25 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin gibt
innert der Frist bis 13. März 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 25 + 32).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es um den Anspruch auf Prämienverbilligung geht. Da indes dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien für das
Jahr 2023 (s. E. I. 2.1 hiervor) hinsichtlich der Monate Januar bis August
sowie Dezember 2023 bereits entsprochen wurde (E. I. 1.1 + 1.4
hiervor), ist hier nur noch streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für
den Zeitraum von September bis November 2023 ebenfalls Anspruch auf Übernahme
der vollen Krankenkassenprämien hat oder lediglich, wie von der
Beschwerdegegnerin entschieden, auf die tiefere ordentliche Prämienverbilligung.
Soweit der Beschwerdeführer ein Schadenersatzbegehren stellt, kann auf die
Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil eine solche Forderung
nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es daher an
einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt.
Die Beschwerdegegnerin erliess am
27.
November 2024, also vor dem Einspracheentscheid, eine Verfügung,
welche die zu überprüfende Verfügung vom 8. April 2024 bestätigte (E. I. 1.3
hiervor). Im Einspracheentscheid änderte sie sodann diese Verfügung vom 8.
April 2024 in teilweiser Gutheissung der Einsprache ab, ohne die die neue
Verfügung vom 27. November 2024 zu erwähnen. Andererseits erliess die
Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Einspracheentscheid eine weitere Verfügung.
Diese ging ebenfalls davon aus, dass für die Monate September bis November 2023
kein Anspruch auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien bestehe, und setzte
ergänzend die individuelle Prämienverbilligung für diesen Zeitraum auf insgesamt
CHF 1'119.00 fest (E. I. 1.4 hiervor). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise
nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts
9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Dies ist hier der Fall, hat doch
die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen eine unübersichtliche Situation
geschaffen. Namentlich geht es nicht an, über die gleiche Sache (d.h. den Prämienverbilligungsanspruch
von September bis November 2023) zwei separate Entscheide mit unterschiedlichem
Rechtsmittelweg zu erlassen, nämlich einen Einspracheentscheid, gegen den
Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden muss, sowie eine Verfügung,
wogegen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben ist. Die Verfügungen
vom 27. und 28. November 2023 müssen daher als nichtig gelten, um die
Rechtssicherheit wiederherzustellen.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer begehrt, ihm seien monatlich CHF 463.50 anstelle von
CHF 373.00 als Prämienverbilligung zu gewähren (s. E. I. 2.1 hiervor).
Angesichts dieser Differenz von CHF 90.50 und drei streitigen Anspruchsmonaten bleibt
der Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die
Präsidentin des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen
Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons
Solothurn (DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der
verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023
belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren zunächst
auf CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023
vom 23. Januar 2023). Diese Richtprämie wurde indes nachträglich auf CHF 4'476.00
erhöht (12 x 373.00, s. A.S. 5 sowie Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.3).
2.4
Personen die wirtschaftliche
Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in
der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die
neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale
Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin
Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die
Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem
Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die
Prämienverbilligung der Ausgleichskasse (§ 71 Abs. 3 SV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin erkannte
zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar seit Ende Juli 2022 obdachlos war
(s. E. I. 1.1 hiervor), der einmal begründete Wohnsitz einer Person aber bis
zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer begründete
erst dann einen neuen Wohnsitz, als er per 1. Dezember 2023 nach B.___ zog (E.
I. 1.1 hiervor). Er hatte also am Stichtag des 1. Januar 2023 Wohnsitz im
Kanton Solothurn und damit diesem gegenüber für das Jahr 2023 Anspruch auf
Prämienverbilligung (s. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist unbestritten, dass
der ledige und kinderlose Beschwerdeführer von September bis November 2023
mindestens Anspruch auf die Richtprämie für eine erwachsene Person von CHF
373.00
im Monat hat (E. II. 2.3 hiervor), denn da er nach der
massgeblichen Staatssteuerveranlagung pro 2021 über kein anrechenbares
Einkommen verfügt, ergibt sich auch kein Selbstbehalt, der von der Richtprämie
abzuziehen wäre (vgl. AK S. 24). Der Beschwerdeführer hält indes dafür, ihm
stehe auch für den erwähnten Zeitraum eine Prämienverbilligung in der Höhe der
vollen Prämie seiner Krankengrundversicherung zu. Er habe im August 2023 die
Annahme der Sozialhilfeleistungen eingestellt, um gegen die rechtswidrigen
Massnahmen der Sozialbehörde zu protestieren. Dies sei kein hinreichender Grund
für die Aufhebung des Sozialhilfeanspruchs (A.S. 8). Er verfüge über kein
Einkommen und kein Vermögen. Für ihn gelte die Sonderfallregelung gemäss § 71 Abs. 3 und 4 SV, wonach die Prämienverbilligung gemäss seiner wirtschaftlichen
Situation zu vergüten sei (BB-Nr. 3).
3.2
3.2.1
Anspruch auf eine
Prämienverbilligung in der Höhe der Grundversicherung resp. der kantonalen
Durchschnittsprämie haben gemäss § 71 Abs. 3 SV nur
Personen, welche Sozialhilfe beziehen. Dies bedeutet dem allgemeinen
Wortsinn nach, dass die Sozialhilfe ausbezahlt und vom Adressaten auch
tatsächlich entgegengenommen werden muss. Die Systematik der Verordnung
bestätigt, dass dieser klare Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt:
§ 71 Abs. 4 SV erwähnt als Gründe für eine Prämienverbilligung im Härtefall
u.a. die Sozialhilfebedürftigkeit, d.h. es werden Fälle erfasst, in
denen keine Sozialhilfe zur Ausrichtung gelangt, aber eine Bedürftigkeit besteht.
Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass dies im Rahmen von § 71 Abs. 3 SV ebenfalls
gilt, so hätte er die entsprechende Formulierung auch dort verwendet. Da der
Beschwerdeführer indes einräumt, dass er von September bis November 2023 die
Annahme der Sozialhilfe bewusst verweigert hat (E. II. 3.1 hiervor),
fehlt es an einem Sozialhilfebezug, der die volle Übernahme der Prämien der
Krankengrundversicherung erlauben würde.
3.2.2
Ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Prämienverbilligung im Härtefall hat, weil er von September bis November
2023.
sozialhilfebedürftig war, kann hier offenbleiben. Diesfalls könnte ihm
maximal die im Anspruchsjahr geltende Richtprämie gewährt werden (§ 5 Abs. 1 Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214).
Die volle Richtprämie für eine erwachsene Person steht dem Beschwerdeführer
jedoch bereits im Rahmen der ordentlichen Prämienverbilligung zu (s.
E. II. 3.1 hiervor), so dass er aus einem allfälligen Härtefall
nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
3.3
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von
September bis November 2023 eine ordentliche Prämienverbilligung in der Höhe
von monatlich CHF 373.00 zugesprochen hat. Die Beschwerde stellt sich
damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat
nun besorgt zu sein, dass diese Prämienverbilligung von insgesamt CHF 1'119.00
an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers ausbezahlt wird, sofern dies
nicht bereits geschehen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation
(abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann