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Entscheid

VSBES.2024.323

Prämienverbilligung kantonal

27. März 2025Deutsch12 min

hatte per 31. Juli 2022 seine Wohnung verloren und war seither obdachlos. Er hielt

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 28. November 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

hatte per 31. Juli 2022 seine Wohnung verloren und war seither obdachlos. Er hielt

sich jedoch nachweislich im Kanton Solothurn auf und wurde bis 31. August 2023

durch die Sozialen Dienste der [...] unterstützt. Im Rahmen der Sozialhilfe übernahm

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von

Januar bis August 2023 die volle Prämie der Krankengrundversicherung des

Beschwerdeführers. Die Sozialen Dienste meldeten ihn rückwirkend per 31. Juli

2022 ab, nachdem der Kontakt abgebrochen war (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK S. 15 / 17 / 26). Per 1. Dezember 2023

zog der Beschwerdeführer nach B.___, wo er wiederum Sozialhilfe bezog und von

der [...] Prämienverbilligung erhielt (AK S. 21).

1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 für das Jahr 2023 eine

individuelle Prämienverbilligung von CHF 1'492.00 (AK S. 24 f.). Dieser

Betrag bezog sich auf die Monate September bis Dezember 2023, während für die

Zeit von Januar bis August 2023 keine Prämienverbilligung zugesprochen wurde. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2024 Einsprache (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 3), worin er geltend machte, zufolge seiner

Sozialhilfebedürftigkeit sei ihm von September bis Dezember 2023 nicht bloss eine

Richtprämie von CHF 1’492.00 zu vergüten, sondern die volle Prämie von

CHF 1’833.60 gemäss der für diesen Zeitraum geltenden

KVG-Versicherungspolice.

1.3 Am 27. November 2024 erliess die

Beschwerdegegnerin während des hängigen Einspracheverfahrens eine Verfügung,

welche mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2024 übereinstimmte und

für die Zeit von September bis Dezember 2023 wiederum eine Prämienverbilligung

von CHF 1'492.00 gewährte (AK S. 7 f.).

1.4 Mit Entscheid vom 28. November

2024 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie

festhielt, der Beschwerdeführer habe in B.___ für Dezember 2023

sozialhilferechtliche Unterstützung erhalten und deshalb in diesem Monat

Anrecht auf Übernahme der vollen Prämie der Krankengrundversicherung.

Demgegenüber bleibe es für September bis November 2023 bei der ordentlichen

monatlichen Prämienverbilligung von CHF 373.00, da die Sozialhilfe im Kanton

Solothurn per Ende August 2023 eingestellt worden sei (Aktenseite / A.S. 1

ff.). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (A.S. 5 f.),

worin sie dem Beschwerdeführer von September bis November 2023 eine

Prämienverbilligung von CHF 1'119.00 (3 x 373.00) zusprach. In der Folge

übernahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe die

Prämienverbilligung für Dezember 2023 (s. AK S. 11 sowie E. I. 1.1 in

fine hiervor).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 12. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 28. November 2024, wobei er folgende Rechtsbegehren

stellt (A.S. 7 ff.):

1. Die Prämienverbilligung für das Jahr

2023 ist in vollem Umfang (100 %) zu gewähren, monatlich CHF 463.50 (CHF

5’562.00 für das Jahr 2023) in Übereinstimmung mit der monatlichen Prämie

gemäss KVG-Versicherungspolice der [...] des Jahres 2023.

2. Das laufende Betreibungsverfahren wegen

ausstehender Prämienzahlungen ist einzustellen. Aus diesem Betreibungsverfahren

entstandene Kosten sowie Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister

sind zu entfernen, entweder durch gerichtliche Verfügung oder durch Begleichung

der Mahn- und Betreibungsgebühren von der [Beschwerdegegnerin], beziehungsweise

von der Gemeinde [...] als verursachende Partei.

3. [Dem Beschwerdeführer] ist als

geschädigte Person eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Durch die

Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister sind Nachteile bei der

Wohnungs- und Arbeitssuche entstanden.

2.2 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers, das von der

Krankenversicherung [...] eingeleitete Betreibungsverfahren in Sachen

Krankenkassenprämien sei einzustellen, mit Verfügung vom 21. Januar 2025

ab, stellt jedoch fest, dass der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des

angefochtenen Einspracheentscheides von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme und diese von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei

(A.S. 14 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 31. Januar 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort, da

die Beschwerde keine neuen Vorbringen enthalte, und beantragt die Abweisung der

Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer teilt in

seiner Replik vom 18. Februar 2025 einerseits mit, die Behauptung, er habe

in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues zum Fall vorgebracht, sei falsch.

Andererseits sei die Aussage, beim Ausgang dieses Verfahrens keine

Parteientschädigungen zuzusprechen, hinsichtlich des Sachverhalts nicht

ausreichend (A.S. 29 f.). Die weitere Eingabe vom gleichen Tag, welche den

Aufschub des Betreibungsverfahrens betrifft, wird am 20. Februar 2025 an die

zuständige Aufsichtsbehörde SchKG weitergeleitet (A.S. 25 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin gibt

innert der Frist bis 13. März 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 25 + 32).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit es um den Anspruch auf Prämienverbilligung geht. Da indes dem Begehren

des Beschwerdeführers auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien für das

Jahr 2023 (s. E. I. 2.1 hiervor) hinsichtlich der Monate Januar bis August

sowie Dezember 2023 bereits entsprochen wurde (E. I. 1.1 + 1.4

hiervor), ist hier nur noch streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für

den Zeitraum von September bis November 2023 ebenfalls Anspruch auf Übernahme

der vollen Krankenkassenprämien hat oder lediglich, wie von der

Beschwerdegegnerin entschieden, auf die tiefere ordentliche Prämienverbilligung.

Soweit der Beschwerdeführer ein Schadenersatzbegehren stellt, kann auf die

Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil eine solche Forderung

nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es daher an

einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt.

Die Beschwerdegegnerin erliess am

27.

November 2024, also vor dem Einspracheentscheid, eine Verfügung,

welche die zu überprüfende Verfügung vom 8. April 2024 bestätigte (E. I. 1.3

hiervor). Im Einspracheentscheid änderte sie sodann diese Verfügung vom 8.

April 2024 in teilweiser Gutheissung der Einsprache ab, ohne die die neue

Verfügung vom 27. November 2024 zu erwähnen. Andererseits erliess die

Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Einspracheentscheid eine weitere Verfügung.

Diese ging ebenfalls davon aus, dass für die Monate September bis November 2023

kein Anspruch auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien bestehe, und setzte

ergänzend die individuelle Prämienverbilligung für diesen Zeitraum auf insgesamt

CHF 1'119.00 fest (E. I. 1.4 hiervor). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise

nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts

9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Dies ist hier der Fall, hat doch

die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen eine unübersichtliche Situation

geschaffen. Namentlich geht es nicht an, über die gleiche Sache (d.h. den Prämienverbilligungsanspruch

von September bis November 2023) zwei separate Entscheide mit unterschiedlichem

Rechtsmittelweg zu erlassen, nämlich einen Einspracheentscheid, gegen den

Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden muss, sowie eine Verfügung,

wogegen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben ist. Die Verfügungen

vom 27. und 28. November 2023 müssen daher als nichtig gelten, um die

Rechtssicherheit wiederherzustellen.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer begehrt, ihm seien monatlich CHF 463.50 anstelle von

CHF 373.00 als Prämienverbilligung zu gewähren (s. E. I. 2.1 hiervor).

Angesichts dieser Differenz von CHF 90.50 und drei streitigen Anspruchsmonaten bleibt

der Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die

Präsidentin des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen

Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons

Solothurn (DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der

verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023

belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren zunächst

auf CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023

vom 23. Januar 2023). Diese Richtprämie wurde indes nachträglich auf CHF 4'476.00

erhöht (12 x 373.00, s. A.S. 5 sowie Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.3).

2.4

Personen die wirtschaftliche

Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in

der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen

Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die

neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale

Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin

Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die

Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem

Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die

Prämienverbilligung der Ausgleichskasse (§ 71 Abs. 3 SV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin erkannte

zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar seit Ende Juli 2022 obdachlos war

(s. E. I. 1.1 hiervor), der einmal begründete Wohnsitz einer Person aber bis

zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer begründete

erst dann einen neuen Wohnsitz, als er per 1. Dezember 2023 nach B.___ zog (E.

I. 1.1 hiervor). Er hatte also am Stichtag des 1. Januar 2023 Wohnsitz im

Kanton Solothurn und damit diesem gegenüber für das Jahr 2023 Anspruch auf

Prämienverbilligung (s. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist unbestritten, dass

der ledige und kinderlose Beschwerdeführer von September bis November 2023

mindestens Anspruch auf die Richtprämie für eine erwachsene Person von CHF

373.00

im Monat hat (E. II. 2.3 hiervor), denn da er nach der

massgeblichen Staatssteuerveranlagung pro 2021 über kein anrechenbares

Einkommen verfügt, ergibt sich auch kein Selbstbehalt, der von der Richtprämie

abzuziehen wäre (vgl. AK S. 24). Der Beschwerdeführer hält indes dafür, ihm

stehe auch für den erwähnten Zeitraum eine Prämienverbilligung in der Höhe der

vollen Prämie seiner Krankengrundversicherung zu. Er habe im August 2023 die

Annahme der Sozialhilfeleistungen eingestellt, um gegen die rechtswidrigen

Massnahmen der Sozialbehörde zu protestieren. Dies sei kein hinreichender Grund

für die Aufhebung des Sozialhilfeanspruchs (A.S. 8). Er verfüge über kein

Einkommen und kein Vermögen. Für ihn gelte die Sonderfallregelung gemäss § 71 Abs. 3 und 4 SV, wonach die Prämienverbilligung gemäss seiner wirtschaftlichen

Situation zu vergüten sei (BB-Nr. 3).

3.2

3.2.1

Anspruch auf eine

Prämienverbilligung in der Höhe der Grundversicherung resp. der kantonalen

Durchschnittsprämie haben gemäss § 71 Abs. 3 SV nur

Personen, welche Sozialhilfe beziehen. Dies bedeutet dem allgemeinen

Wortsinn nach, dass die Sozialhilfe ausbezahlt und vom Adressaten auch

tatsächlich entgegengenommen werden muss. Die Systematik der Verordnung

bestätigt, dass dieser klare Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt:

§ 71 Abs. 4 SV erwähnt als Gründe für eine Prämienverbilligung im Härtefall

u.a. die Sozialhilfebedürftigkeit, d.h. es werden Fälle erfasst, in

denen keine Sozialhilfe zur Ausrichtung gelangt, aber eine Bedürftigkeit besteht.

Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass dies im Rahmen von § 71 Abs. 3 SV ebenfalls

gilt, so hätte er die entsprechende Formulierung auch dort verwendet. Da der

Beschwerdeführer indes einräumt, dass er von September bis November 2023 die

Annahme der Sozialhilfe bewusst verweigert hat (E. II. 3.1 hiervor),

fehlt es an einem Sozialhilfebezug, der die volle Übernahme der Prämien der

Krankengrundversicherung erlauben würde.

3.2.2

Ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf eine Prämienverbilligung im Härtefall hat, weil er von September bis November

2023.

sozialhilfebedürftig war, kann hier offenbleiben. Diesfalls könnte ihm

maximal die im Anspruchsjahr geltende Richtprämie gewährt werden (§ 5 Abs. 1 Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214).

Die volle Richtprämie für eine erwachsene Person steht dem Beschwerdeführer

jedoch bereits im Rahmen der ordentlichen Prämienverbilligung zu (s.

E. II. 3.1 hiervor), so dass er aus einem allfälligen Härtefall

nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

3.3

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von

September bis November 2023 eine ordentliche Prämienverbilligung in der Höhe

von monatlich CHF 373.00 zugesprochen hat. Die Beschwerde stellt sich

damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat

nun besorgt zu sein, dass diese Prämienverbilligung von insgesamt CHF 1'119.00

an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers ausbezahlt wird, sofern dies

nicht bereits geschehen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation

(abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann