VSBES.2024.324
Unfallversicherung
2. April 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmid
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für
Kurzfristleistungen und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida)
für Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
geb. 1990, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015
(SA [Akten der Solida Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am
Erwägungen
2.
Juli 2015 am Ufer auf einem Stein ausgerutscht und auf die Hand
gefallen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 22. September
2015.
(SA 2, S. 63) eine in Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur
rechts diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die
Gutachter zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte
bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten
Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren
von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es
liege ein dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und
funktioneller Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der
SUVA-Tabelle 1 obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)»
einem Integritätsschaden von 15 % entspreche.
Gestützt darauf hielt die Solida mit
Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest, es bestehe kein Anspruch
auf eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die
Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00).
Zudem stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7, S. 14) die Taggeldleistungen per 26.
März 2017 und die Heilungskosten per 31. Oktober 2018 ein. Nach dagegen
erhobener Einsprache vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) sistierte die
Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (SA 13,
S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Solida.
Sodann wies die Solida die gegen ihre
Verfügung vom 5. April 2022 erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) mit Entscheid vom
7.
März 2024 ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) am 22. April 2024 erhobene Beschwerde
hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2024.88
vom 19. November 2024 gut und hob den Einspracheentscheid der Solida vom 7.
März 2024 insoweit auf, als die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018
Anspruch auf eine Rente von 14 % habe.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 mit Entscheid vom 14.
November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 19. Mai 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 Beschwerde erheben
(A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Ansprüche auf
Taggelder und Heilungskosten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 22.
Januar 2025 (A.S. 14) führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Urteil
VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 habe das Versicherungsgericht Solothurn
entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 eine
UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe. Dieses Urteil habe im
angefochtenen Einspracheentscheid, der fünf Tage zuvor, am 14. November 2024,
ergangen sei, nicht berücksichtigt werden können. Es sei der Beschwerdeführerin
zuzustimmen, dass der Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlungen unter Berücksichtigung
des genannten Urteils durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sei. Die
Dispositiv
Beschwerde werde demnach vollumfänglich anerkannt.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die
Taggeldleistungen betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten
Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden diese entsprechend
gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Diese Ansprüche bestehen solange, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen
sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des
Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145,
8C_776/2016 E. 5.1.1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3 Beabsichtigt der
Versicherungsträger, die für den Taggeldanspruch massgebende Arbeitsunfähigkeit
aufgrund einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu bemessen, hat er der
versicherten Person vorgängig eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten einzuräumen
(BGE 114 V 281 E. 5b S. 289 f.). Während der Übergangsphase bleibt das
bisherige Taggeld geschuldet. Nach deren Ablauf entspricht der für die
Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad – ähnlich wie der
für eine Rente massgebende Invaliditätsgrad – der Differenz zwischen dem
Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem
Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (zum Ganzen
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 108/05 vom 28. August 2006,
E. 2.3 und 2.4, mit Hinweisen).
2.4 War die versicherte Person
teilzeitlich erwerbstätig, wird der für das Taggeld massgebende Grad der
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums
berechnet. Anders als beim für den Rentenanspruch massgebenden
Einkommensvergleich (BGE 119 V 475) findet keine Umrechnung auf ein Pensum von
100 % statt (BGE 135 V 287).
3. Die Beschwerdegegnerin hat im
Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin
anerkannt und sich deren Rechtsbegehren unterzogen. Es liegt demnach ein
übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht vor, der nachfolgend auf
seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen ist.
4.
4.1 Mit Urteil VSBES.2024.88 vom 19.
November 2024 erachtete das Versicherungsgericht das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. September 2021
(Fachrichtungen: Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie;
SA 9, S. 6) als voll beweiskräftig und sprach der Beschwerdeführerin
gestützt darauf ab 1. November 2018 eine Rente von 14 % zu. Im Gutachten wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:
-
St.n. Metacarpale V Basisfraktur
Hand rechts vom 2. Juli 2015
-
St.n. Korrekturosteotomie
und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung
teilkonsolidierter MHK V Basisfraktur
-
aktuell noch
neuropathisches Schmerzsyndrom
2. Chronisches leichtgradiges
zervikovertebrales Schmerzsyndrom
-
klinisch freie
HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer
rechts periscapulär
-
bildgebend unauffällige
HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)
3. Schulterschmerzen und
Bewegungsbehinderung rechts
-
DD muskulär durch
Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter
Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete
abgelaufene adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018
-
klinisch leichte endphasig
schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter
-
bildgebend keine
signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM
1. Juni 2021)
4. Tendovaginitis stenosans mit
Ringbandstenose A1 Dig IN und IV
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Benigne geringe Gelenkhypermobilität,
Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)
2. Leichte endphasige Bewegungsschmerzen
der LWS, Verzicht auf Bildgebung
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ
eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem
Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit
Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der
Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte
bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der
rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das
Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein
müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens
seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg
nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit habe
folgenden Verlauf gehabt: Bis
zur vollständigen Remission nach der Operation am 1. Oktober 2015 habe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sodann sei Im Sprechstundenbericht der D.___
vom 18. Januar 2017 erstmals die Rede von einer partialen Remission, die
sich bis Juli 2018 stabilisiert habe. Die Schmerzen hätten sich im Verlauf
gebessert. Bis Juli 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2018 wieder
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort angekündigt hat, werde sie nach der Rückweisung der
Sache an sie zu weiteren Abklärungen den Anspruch auf Taggelder und
Heilbehandlungen unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils des
Versicherungsgerichts neu beurteilen. Hierbei wird sie hinsichtlich des
Taggeldanspruchs zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin gemäss
dem beweiswertigen C.___-Gutachten nicht nur in ihrer bisherigen Tätigkeit seit
2. Juli 2015 bleibend vollständig arbeitsunfähig ist, sondern auch in einer
angepassten Tätigkeit noch bis Ende Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war. Wie vorgehend dargelegt, bestand in einer solchen
angepassten Tätigkeit vom 2. Juli 2015 bis 18. Januar 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und vom 19. Januar 2017 bis Ende Juni 2018 noch eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit.
Dagegen ist die Einstellung der
Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2018 grundsätzlich nicht zu
beanstanden. So wurde diesbezüglich im beweiswertigen C.___-Gutachten vom 30.
September 2021 (SA 9, S. 17, Frage 6.2) festgehalten, nach Dokumentation der
Akten sei seit 10/2018 (Befund Rheumatologie D.___) keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes mehr eingetreten, es dürfe also angenommen werden,
dass ab 10/2018 ein Endzustand bestehe. Diesbezüglich wurde im Urteil
VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 denn auch festgehalten, die
Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon ausgegangen,
dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei
habe sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021
gestützt, was nicht zu beanstanden sei.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde dagegen vorbringt, mit Urteil vom 19. November 2024 habe das
Versicherungsgericht entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.
November 2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe, weshalb
die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten weiterhin zu vergüten habe, ist ihr
entgegenzuhalten, dass der Heilbehandlungsanspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1
UVG grundsätzlich nur so lange besteht, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden
kann, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin
aber nun seit 1. November 2024 eine UV-Rente im Rahmen von 14 % bezieht, steht
einzig zur Diskussion, ob sie allenfalls Anspruch auf Heilbehandlung nach
erfolgter Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da die
Beschwerdeführerin weder an einer Berufskrankheit leidet (lit. a) noch gänzlich
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit
Hinweisen) erwerbsunfähig ist (lit. d) und die Parteien implizit und zu Recht
davon ausgehen, dass keine Rückfall- oder Spätfolgen zu beurteilen sind (lit. b),
steht somit vorliegend die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG zur Diskussion. Diese setzt voraus, dass die Rentenbezügerin zur
Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege
bedarf. Darüber hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht entschieden, weshalb
sie diesen Punkt nach Rückweisung der Sache an sie zu prüfen und danach darüber
zu entscheiden hat.
5. Somit ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die
Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom
Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf
CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung
AG vom 14. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die ÖKK Kranken-
und Unfallversicherung AG hat der Beschwerdeführerin Parteientschädigung
von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch