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Entscheid

VSBES.2024.324

Unfallversicherung

2. April 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 2. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmid

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. November 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der ÖKK Kranken- und

Unfallversicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für

Kurzfristleistungen und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida)

für Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

geb. 1990, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015

(SA [Akten der Solida Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am

Erwägungen

2.

Juli 2015 am Ufer auf einem Stein ausgerutscht und auf die Hand

gefallen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 22. September

2015.

(SA 2, S. 63) eine in Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur

rechts diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die

Gutachter zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte

bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten

Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren

von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es

liege ein dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und

funktioneller Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der

SUVA-Tabelle 1 obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)»

einem Integritätsschaden von 15 % entspreche.

Gestützt darauf hielt die Solida mit

Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest, es bestehe kein Anspruch

auf eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die

Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00).

Zudem stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7, S. 14) die Taggeldleistungen per 26.

März 2017 und die Heilungskosten per 31. Oktober 2018 ein. Nach dagegen

erhobener Einsprache vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) sistierte die

Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (SA 13,

S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Solida.

Sodann wies die Solida die gegen ihre

Verfügung vom 5. April 2022 erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) mit Entscheid vom

7.

März 2024 ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend Versicherungsgericht) am 22. April 2024 erhobene Beschwerde

hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2024.88

vom 19. November 2024 gut und hob den Einspracheentscheid der Solida vom 7.

März 2024 insoweit auf, als die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018

Anspruch auf eine Rente von 14 % habe.

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 mit Entscheid vom 14.

November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 19. Mai 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 Beschwerde erheben

(A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Ansprüche auf

Taggelder und Heilungskosten.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 22.

Januar 2025 (A.S. 14) führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Urteil

VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 habe das Versicherungsgericht Solothurn

entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 eine

UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe. Dieses Urteil habe im

angefochtenen Einspracheentscheid, der fünf Tage zuvor, am 14. November 2024,

ergangen sei, nicht berücksichtigt werden können. Es sei der Beschwerdeführerin

zuzustimmen, dass der Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlungen unter Berücksichtigung

des genannten Urteils durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sei. Die

Dispositiv

Beschwerde werde demnach vollumfänglich anerkannt.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die

Taggeldleistungen betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten

Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden diese entsprechend

gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

Diese Ansprüche bestehen solange, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen

sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter

Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des

Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145,

8C_776/2016 E. 5.1.1).

2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3 Beabsichtigt der

Versicherungsträger, die für den Taggeldanspruch massgebende Arbeitsunfähigkeit

aufgrund einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu bemessen, hat er der

versicherten Person vorgängig eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten einzuräumen

(BGE 114 V 281 E. 5b S. 289 f.). Während der Übergangsphase bleibt das

bisherige Taggeld geschuldet. Nach deren Ablauf entspricht der für die

Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad – ähnlich wie der

für eine Rente massgebende Invaliditätsgrad – der Differenz zwischen dem

Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem

Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (zum Ganzen

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 108/05 vom 28. August 2006,

E. 2.3 und 2.4, mit Hinweisen).

2.4 War die versicherte Person

teilzeitlich erwerbstätig, wird der für das Taggeld massgebende Grad der

Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums

berechnet. Anders als beim für den Rentenanspruch massgebenden

Einkommensvergleich (BGE 119 V 475) findet keine Umrechnung auf ein Pensum von

100 % statt (BGE 135 V 287).

3. Die Beschwerdegegnerin hat im

Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin

anerkannt und sich deren Rechtsbegehren unterzogen. Es liegt demnach ein

übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht vor, der nachfolgend auf

seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen ist.

4.

4.1 Mit Urteil VSBES.2024.88 vom 19.

November 2024 erachtete das Versicherungsgericht das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. September 2021

(Fachrichtungen: Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie;

SA 9, S. 6) als voll beweiskräftig und sprach der Beschwerdeführerin

gestützt darauf ab 1. November 2018 eine Rente von 14 % zu. Im Gutachten wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:

-

St.n. Metacarpale V Basisfraktur

Hand rechts vom 2. Juli 2015

-

St.n. Korrekturosteotomie

und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung

teilkonsolidierter MHK V Basisfraktur

-

aktuell noch

neuropathisches Schmerzsyndrom

2. Chronisches leichtgradiges

zervikovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch freie

HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer

rechts periscapulär

-

bildgebend unauffällige

HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)

3. Schulterschmerzen und

Bewegungsbehinderung rechts

-

DD muskulär durch

Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter

Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete

abgelaufene adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018

-

klinisch leichte endphasig

schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter

-

bildgebend keine

signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM

1. Juni 2021)

4. Tendovaginitis stenosans mit

Ringbandstenose A1 Dig IN und IV

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Benigne geringe Gelenkhypermobilität,

Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)

2. Leichte endphasige Bewegungsschmerzen

der LWS, Verzicht auf Bildgebung

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ

eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem

Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit

Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der

Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte

bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der

rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das

Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein

müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens

seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg

nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit habe

folgenden Verlauf gehabt: Bis

zur vollständigen Remission nach der Operation am 1. Oktober 2015 habe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sodann sei Im Sprechstundenbericht der D.___

vom 18. Januar 2017 erstmals die Rede von einer partialen Remission, die

sich bis Juli 2018 stabilisiert habe. Die Schmerzen hätten sich im Verlauf

gebessert. Bis Juli 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2018 wieder

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.

4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort angekündigt hat, werde sie nach der Rückweisung der

Sache an sie zu weiteren Abklärungen den Anspruch auf Taggelder und

Heilbehandlungen unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils des

Versicherungsgerichts neu beurteilen. Hierbei wird sie hinsichtlich des

Taggeldanspruchs zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin gemäss

dem beweiswertigen C.___-Gutachten nicht nur in ihrer bisherigen Tätigkeit seit

2. Juli 2015 bleibend vollständig arbeitsunfähig ist, sondern auch in einer

angepassten Tätigkeit noch bis Ende Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt war. Wie vorgehend dargelegt, bestand in einer solchen

angepassten Tätigkeit vom 2. Juli 2015 bis 18. Januar 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit und vom 19. Januar 2017 bis Ende Juni 2018 noch eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit.

Dagegen ist die Einstellung der

Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2018 grundsätzlich nicht zu

beanstanden. So wurde diesbezüglich im beweiswertigen C.___-Gutachten vom 30.

September 2021 (SA 9, S. 17, Frage 6.2) festgehalten, nach Dokumentation der

Akten sei seit 10/2018 (Befund Rheumatologie D.___) keine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes mehr eingetreten, es dürfe also angenommen werden,

dass ab 10/2018 ein Endzustand bestehe. Diesbezüglich wurde im Urteil

VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 denn auch festgehalten, die

Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon ausgegangen,

dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei

habe sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021

gestützt, was nicht zu beanstanden sei.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde dagegen vorbringt, mit Urteil vom 19. November 2024 habe das

Versicherungsgericht entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.

November 2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe, weshalb

die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten weiterhin zu vergüten habe, ist ihr

entgegenzuhalten, dass der Heilbehandlungsanspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1

UVG grundsätzlich nur so lange besteht, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden

kann, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin

aber nun seit 1. November 2024 eine UV-Rente im Rahmen von 14 % bezieht, steht

einzig zur Diskussion, ob sie allenfalls Anspruch auf Heilbehandlung nach

erfolgter Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da die

Beschwerdeführerin weder an einer Berufskrankheit leidet (lit. a) noch gänzlich

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit

Hinweisen) erwerbsunfähig ist (lit. d) und die Parteien implizit und zu Recht

davon ausgehen, dass keine Rückfall- oder Spätfolgen zu beurteilen sind (lit. b),

steht somit vorliegend die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 21 Abs. 1

lit. c UVG zur Diskussion. Diese setzt voraus, dass die Rentenbezügerin zur

Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege

bedarf. Darüber hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht entschieden, weshalb

sie diesen Punkt nach Rückweisung der Sache an sie zu prüfen und danach darüber

zu entscheiden hat.

5. Somit ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der

Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die

Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom

Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf

CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung

AG vom 14. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die ÖKK Kranken-

und Unfallversicherung AG hat der Beschwerdeführerin Parteientschädigung

von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch