VSBES.2024.326
Invalidenrente
28. Juli 2025Deutsch28 min
2016 sowie eine Epikondylitis radialis links diagnostiziert. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 50) wies die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 2. September 2024 und vom 13. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2017 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 15). In
diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 26, S.
3) unter anderem ein St. n. dynamischer Scaphoid-Aufhängung rechts bei
chronischer SL-Bandläsion und beginnender Radiocarpal-Arthrose am 26. September
2016 sowie eine Epikondylitis radialis links diagnostiziert. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 50) wies die Beschwerdegegnerin
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben,
dass körperlich schwere Tätigkeiten (in Bezug auf die Hände) nicht optimal
seien. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer hingegen
vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2019 bei der
Firma C.___ GmbH in [...] eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von
100 % gefunden. Er könne somit wiederum ein Renten ausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen.
2. Am 25. Juni 2020 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 51). Im Austrittsbericht des B.___ vom 18. Juni 2020 (IV-Nr. 66, S. 18)
wurde in diesem Zusammenhang ein SLAC wrist rechts bei chronischer SL-Bandläsion
und ein St. post dynamische Scaphoidaufhängung rechts vom 26. September 2016
diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch.
Schliesslich veranlasste sie bei Dr. med. D.___, E.___, ein handchirurgisches
Gutachten (IV-Nr. 182.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 186) mit Verfügung vom 2.
September 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1; Dossier VSBES.2024.269) vom 1. Januar
2021 bis 31. März 2022 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu.
Vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 34 %. Ab 1. Januar
2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von
40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Ergänzend ist anzufügen, dass
in der genannten Verfügung vom 2. September 2024 die Rentenleistungen ab 1.
September 2024 berechnet wurden und angekündigt wurde, dass über die
Nachzahlungsansprüche später verfügt werde.
3. Gegen die Verfügung vom 2.
September 2024 lässt der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3
ff.; VSBES.2024.269). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 2. September 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens
mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April
2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von
mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2024 (A.S. 11; VSBES.2024.269) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Eingabe vom 2. Dezember
2024 (A.S. 17; VSBES.2024.269) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 13. November
2024 (A.S. 1 ff.; Dossier VSBES.2024.326) wird der Rentennachzahlungsanspruch
des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1.
Januar 2024 bis 30. September 2024 festgelegt.
7. Gegen die Verfügung vom 13.
November 2024 lässt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 (A.S. 16;
VSBES.2024.326) ebenfalls Beschwerde erheben. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. November 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens
mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April
2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von
mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.269
zu vereinigen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2024 (A.S. 22; VSBES.2024.326) wird festgehalten, die beiden Verfahren
VSBES.2024.269 und VSBES.2024.326 würden vereinigt und künftig unter der
Verfahrensnummer VSBES.2024.326 weitergeführt. Sodann gelte die dem
Beschwerdeführer im Verfahren VSBES.2024.269 mit Verfügung vom 11. Oktober 2024
bewilligte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand, für beide vereinigten
Verfahren. Weiter wurde ausgeführt, da im Verfahren VSBES.2024.269 die
Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2024 Anfechtungsgegenstand sei,
gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass es sich bei der in der Verfügung
der IV-Stelle vom 13. November 2024 enthaltenen Formulierung «Ersetzt Verfügung
vom 2. September 2024» um ein Versehen handle. Der Beschwerdegegnerin werde
Frist gesetzt bis 23. Januar 2024 [recte:2025], dem Versicherungsgericht
zu erläutern, wie sich die teilweise überschneidenden Rentenauszahlungsperioden
in den Verfügungen vom 2. September 2024 (Rentenberechnung und -auszahlung ab
1. September 2024) sowie vom 13. November 2024 (Rentenberechnung und
-auszahlung vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1. Januar 2024 bis
30. September 2024) erklärten.
9. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025
(A.S. 28; VSBES.2024.326) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vom 31. Januar 2025 ein, worin die
AKSO erklärt, dass es bei den beiden Verfügungen zu einem Fehler gekommen sei,
welcher jedoch mittlerweile mittels interner Verrechnung wieder behoben worden
sei.
10. In der Folge verzichtet der
Beschwerdeführer auf Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-grad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.
September 2024 zu Recht vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 eine ganze
Rente zusprach, vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneinte sowie dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine
Rente von 25 % einer ganzen Rente zusprach. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche
auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4),
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 2.
September 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Die letzte
leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019
basierte jedoch nicht auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen
Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die Leistungsabweisung, weil der Beschwerdeführer
per 1. Januar 2019 eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von 100 %
gefunden hatte und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese
erwerbliche Situation hat sich in der Zwischenzeit verändert. Damit erübrigt
sich unten den gegebenen Umständen ein Vergleich des medizinischen
Sachverhalts, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung
aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. E. II. 7.2 hiernach).
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2024 und 13. November
2024 im Wesentlichen auf das handchirurgische Gutachten von Dr. med. D.___, E.___,
vom 28. Dezember 2023 (IV-Nr.182.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen ist. Im Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
1. SL-Rekonstruktion in der Technik nach
Mathoulin und Debridement TFCC-Handgelenk links vom 30. März 2021
-
Osteosynthese-Material von
2 Spickdrähten der SL- und SC-Transfixation Handgelenk links vom 12. Mai 2021
mit konsekutiver Irritation von Ästen des Ramus superficialis Nervi radialis
-
Status nach arthroskopisch
unterstützter Scaphoidektomie, radialer Styloidektomie und Four-Corner-Fusion
Handgelenk links vom 7. September 2021
2. SLAC-Wrist rechts Stadium I bei
chronischer SL-Bandläsion und Status nach dynamischer Skaphoid-Aufhängung
rechts vom 26. September 2016 mit Status nach Denervation Nervus interosseus
posterior rechts vom 21. Juli 2016 nach vorgängigen Test-Infiltrationen
-
Status nach diagnostischer
Handgelenksarthroskopie rechts vom 4. Juli 2016 mit Zeichen von
Knorpeldegeneration der Fossa scaphoidea radia und intakten Knorpeln der Fossa lunata
mit entsprechenden MR-Befunden und letztendlich Status nach Handgelenksarthroskopie,
partieller Scaphoidektomie und radialer Styloidektomie sowie arthroskopisch
assistierter Four-Corner-Fusion rechts am 17. Juni 2020
3. Verdacht auf dynamisches
Ulnaimpaktionssyndrom rechts
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
1. Anamnestisch grüner Star, unter
Behandlung
2. Arterielle Hypertonie, unter Behandlung
3. Grenzwertige Blutzuckerwerte, unter
Behandlung mit Metformin
4. Intermittierende Einschlafstörungen,
unter Behandlung mit Trimipramin
5. Hypercholesterinämie, unter Behandlung
6. Bronchiale allergische Beschwerden,
unter Behandlung
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, bei dem beidhändigen, gelernten Strassenbauarbeiter, welcher seit 2008 in
der Schweiz in verschiedenen Allrounder-Berufen mit mechanischer und manueller
Belastung im Aussen- und Innenbereich tätig gewesen sei, bestünden seit der Verletzung
des Handgelenks rechts 2012 und diversen Stürzen 2015 eine eingeschränkte
Belastbarkeit bezüglich schwerer, manueller Belastungen. Dies habe zunächst
eine Reintegration und Arbeitstätigkeit in manuell leicht belastender Tätigkeit
im Aussenbereich bis zum erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 ermöglicht.
Nach Four-Corner-Fusion mit radialer Styloidektomie und partieller
Scaphoidektomie zunächst rechts, dann links, bestehe nach Abschluss der
medizinischen Massnahmen Ende 2020 eine ausgeprägte Wetter- und
Kälteempfindlichkeit mit hohem Schmerz von NRS 2-3 und
wetterexpositionsbedingten und belastungsbedingten Schmerzen bis NRS 6-7 mit
Anhalten von mehreren Stunden bis Tagen. Die seit 2020 durchgeführte schmerztherapeutische
Behandlung mit aktuell immer noch monatlichen Ketamin- und Lidocain-Infusionen
sowie die bedarfsorientierte Anwendung von Tramal Tropfen hälfen dem
Beschwerdeführer im persönlichen Alltag. Es sei bis jetzt allerdings aufgrund
der Beschwerden noch nicht möglich gewesen, eine erfolgreiche, berufliche
Reintegration durchzuführen. Unter Berücksichtigung aller Akten, der aktuellen
Anamnese und Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die
Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar
dar und seien aufgrund der medizinischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer könne als Folge der Verletzungen und Operationen nur noch
leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration, Kälte, Nässe oder Zugluft- / Windexposition
und aufgrund der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit nur mit Ausgleichsbewegungen
und auch mit erhöhtem Zeitaufwand durchführen. Die angestammte Tätigkeit als
Allrounder mit leichteren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im
Aussenbereich mit Kälteexposition, Wetterexposition sowie Exposition zu Wind
und Zugluft sei dauerhaft nicht mehr möglich. Ausserdem sei die Mobilisation
der Handgelenke inzwischen im Langzeitvergleich deutlich eingeschränkt, der
Explorand sei daher auf Ausgleichsbewegungen und erhöhten Zeitbedarf
angewiesen. Seit dem erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 mit im Verlauf
erfolgten handchirurgischen Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Eine der Behinderung optimal
angepasste Tätigkeit müsste im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und
ohne Exposition zu Zugluft oder Wind stattfinden, keine Exposition zu
Vibration, keine schweren manuellen Belastungen, erhöhter Zeitbedarf und
gegebenenfalls ergonomische Anpassung wie höhenverstellbarer Tisch. Eine solche
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer, gerechnet auf eine 40-Stunden Woche mit
einem erhöhten Pausenbedarf von 2 Stunden pro Tag möglich, was eine
Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe. Dabei ergebe sich eine zusätzliche
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies stehe in der Abhängigkeit der
Notwendigkeit eines Handeinsatzes. Für den Handeinsatz brauche es auch für
leichtere manuelle Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich
mit einer Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse. Sollte keinerlei
manueller Einsatz notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der
Leistung von ca. 10 %. Dies ergebe bei Tätigkeiten mit Handeinsatz eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % und für eine Tätigkeit ohne Handeinsatz eine
solche von 68 %. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit gelte seit Abschluss der Heilbehandlungen im Gefolge des
Sturzereignisses von 2020 also seit Herbst 2021. Eine berufliche Tätigkeit im
Innenbereich ohne Kälte- oder Wetter- oder Zugluftexposition, Vermeidung von
Vibration und nur mit äusserst leichter manueller Belastung mit entsprechendem
zeitlichem Mehraufwand sei möglich.
Das handchirurgische Gutachten von Dr.
med. D.___, E.___, ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den
medizinischen Vorakten. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen sowie
die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend begründet. Im
Übrigen ist das Gutachten unter den Parteien unbestritten. Somit kann darauf
abgestellt werden. Einzig hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin
für Neurologie, mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 185)
konkretisierend fest, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe
seit Dezember 2021, das heisse drei Monate nach der letzten Operation vom 6.
September 2021. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wird von den
Parteien ebenfalls nicht bestritten. Demnach ist darauf abzustellen.
7. Dagegen ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich umstritten und nachfolgend
zu prüfen.
7.1
7.1.1 Zum anwendbaren Recht ist
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 25. Juni 2020 erneut
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen könnte (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Sodann ist aus dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten
ersichtlich, dass das Wartejahr per Ende Dezember 2020 abgelaufen ist. Demnach
ist diesbezüglich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
7.1.2 Des Weiteren gilt folgende
Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022
weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden
ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft
das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer
niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b).
7.2 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR
2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.
327).
Seit dem Unfall vom 30. Januar 2020 ist
der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der C.___ GmbH als
Allrounder nicht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit hat er unbestrittenermassen
aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den dort erzielten Lohn
abgestellt hat. Daran vermögen die diesbezüglichen Einwände des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar geht aus dem handchirurgischen
Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits während des
Anstellungsverhältnisses bei der C.___ GmbH durch zahlreiche vorherige
Handverletzungen beeinträchtigt war und seine gelernte Tätigkeit als Strassen-bauer
nicht mehr ausüben konnte. Dennoch kann bei der Berechnung des
Valideneinkommens nicht an eine Tätigkeit auf dem Bau im Kompetenzniveau 2
angeknüpft werden. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto
des Beschwerdeführers (IV-Nr. 164.32) sowie den Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Begutachtung zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten, woraus
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in
unterschiedlichen Bereichen tätig war:
• 03/2008 - 05/2014: Tätigkeit als
Schlosser Mitarbeiter, Metallbau Hilfsmonteur
• 06/2014 - 05/2016: Mitarbeiter G.___ [...]
• 02/2017 - 12/2017: Allrounder in der
Schreinerei in [...]
• 01/2018 - 01/2020: Mitarbeiter Tief-
und Hochbau
• 12/2021 - aktuell: Mitarbeiter
Kabelkonfektion H.___ GmbH [...]
Aus der vorstehenden Auflistung ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr im Strassenbau
tätig war. Dementsprechend rechtfertigt es sich, zur Berechnung des
Valideneinkommens auf den bei der C.___ GmbH erzielten Lohn abzustellen. Dieser
betrug gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 CHF 63'700.00,
was für das Jahr 2021 mit Aufrechnung des Nominallohnindexes Baugewerbe (2019 –
2021; + 0.8 %) ein Valideneinkommen von CHF 64'209.60 ergibt. Sodann
ist gestützt auf das handchirurgische Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom
9. Januar 2024 per 6. Dezember 2021 (drei Monate nach der Operation vom 6.
September 2021; vgl. angefochtene IV-Verfügungen vom 2. September 2024 und 13.
November 2024) eine gesundheitliche Änderung erstellt, womit unter
Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV das
Valideneinkommen per 1. April 2022 neu zu berechnen ist. Hierzu kann auf die
Ausführungen aus den angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach liegt das
bei der C.___ GmbH erzielte Einkommen von CHF 63’700.00 pro Jahr mehr als 5 %
unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss Lohnstrukturerhebung des
Bundesamts für Statistik. Diesbezüglich ist der ab 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar:
«Liegt das tatsächlich erzielte
Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes
der Lohnstrukturerhebung, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 %
dieses Zentralwertes.» In Anwendung von LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziffer
41*43 (Baubranche), Niveau 1, Männer (CHF 5’825.00 x 12 Monate), Aufrechnung
Wochenstunden (:40 x 41.2) = CHF 71'997.00 x 95 % ergibt sich somit
ab 1. April 2022 ein Valideneinkommen von CHF 68'397.15.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige handchirurgische
Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2020 bzw. nach Ablauf des Wartejahres
per 1. Januar 2021 bis Ende November 2021 100 % arbeitsunfähig war. Somit ist
in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 auszugehen.
Des Weiteren ist ab dem 6. Dezember 2021
bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab
1. April 2022 von der im handchirurgischen Gutachten festgelegten
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Gutachter hat
diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit für zwei unterschiedliche angepasste
Zumutbarkeitsprofile statuiert: Bei einer der Behinderung optimal angepasste
Tätigkeit im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und ohne Exposition
zu Zugluft oder Wind, ohne Exposition zu Vibration, ohne schwere manuelle
Belastungen, mit gegebenenfalls ergonomischer Anpassung wie höhenverstellbarer
Tisch, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Zudem
brauche es für den Handeinsatz auch für leichtere manuelle Tätigkeiten einen
deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich mit einer zusätzlichen
Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse, woraus sich eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % ergebe. Sollte keinerlei manueller Einsatz
notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der Leistung von ca. 10
%, woraus eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 68 % resultiere. Wie diesbezüglich aus
den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, stellte die Beschwerdegegnerin auf
folgendes Zumutbarkeitsprofil ab: «Leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration,
Kälte, Nässe oder Zugluft und ohne schwere manuelle Belastungen der
Handgelenke». In der Folge stellte sie bei der Berechnung des
Invalideneinkommens aber nicht auf die vom Gutachter betreffend dieses
Zumutbarkeitsprofil statuierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 %, sondern auf
eine Arbeitsfähigkeit von 68 % ab, welche gemäss Gutachten für Tätigkeiten ohne
Einsatz der Hände gilt. Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht rügt, ist weder
aus dem Gutachten noch aus den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, welche
Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ohne Einsatz der Hände noch offenstehen
würden, zumal administrative Tätigkeiten aufgrund des Alters und der Ausbildung
des Beschwerdeführers kaum realistisch erscheinen. Im Lichte dessen ist es dementsprechend
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen
auf das Zumutbarkeitsprofil mit Einsatz der Hände abstellte. Somit ist bei der
Berechnung des Invalideneinkommens konsequenterweise die gutachterlich
attestierte Arbeitsfähigkeit von 53 % zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer bislang keine
Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Umfang ausübt, ist es sodann nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Total Niveau 1, Männer, herangezogen hat, was denn auch nicht bestritten wird. In
Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten veröffentlichten
LSE 2022 (CHF 5'305.00 x 12) ergibt sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (:
40 x 41.7) sowie Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 53 % und
vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.3.2
hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 35'173.75.
7.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.
5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember
2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund
statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis
Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn
aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Der standardisierte Median-Bruttolohn
von Männern ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 %
im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 um knapp
5 % tiefer (CHF 6’000.- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; CHF 6'305.- bei Vollzeit
[90 % oder mehr]). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022,
dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 53) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen um 4.2 % geringeren Lohn erzielten. Die beiden
vorgenannten Einbussen stellen für sich allein praxisgemäss keine
überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom
19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6),
zusammen rechtfertigen sie aber einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Des Weiteren ist das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers gemäss dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten wie
folgt eingeschränkt: Zumutbar sind Tätigkeiten im Innenbereich ohne Kälte- bzw.
Wetterexposition und ohne Exposition zu Zugluft oder Wind, keine Exposition zu
Vibration, nur noch leichte manuellen Belastungen. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren
Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Zudem ist festzustellen, dass der handchirurgische Gutachter die Bewegungseinschränkungen
des Beschwerdeführers bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der
Leistungsfähigkeit berücksichtigt hat. So attestierte der Gutachter dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner manuellen Einschränkungen einen erhöhten
Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag. Sodann brauche es für den Handeinsatz
auch bei leichteren manuellen Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand,
der sich mit einer Leistungsminderung von 30 % einschätzen lasse. Demzufolge
ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Zusammenfassend
ist im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach – soweit
es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung Art. 26bis
Abs. 3 IVV betrifft – weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen
kann, aufgrund der Aufenthaltskategorie und der noch möglichen Teilzeitarbeit
ein Abzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
Schliesslich ist von dem per 1. Januar
2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion
SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des
IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen.
7.4 Zusammenfassend ergeben sich
somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:
-
Vom 1. Januar 2021 bis 31. März
2022: 100 %
-
Ab 1. April 2022: 54 %
(Valideneinkommen: CHF 68'397.15; Invalideneinkommen: CHF 31'656.40 [CHF
35'173.75 abzüglich 10 %])
7.5 Wie vorgehend dargelegt, ist ab 1.
April 2022 von einem Invaliditätsgrad von 54 % und damit – im Vergleich zum
Invaliditätsgrad von 100 % per 1. Januar 2021 – von einer Änderung im Sinne von
Art. 17 ATSG auszugehen. Somit gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022
geltende Recht zur Anwendung. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten
stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine
Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und
nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab
70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
7.6 Gestützt auf die vorstehend
errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer folgende
Rentenansprüche: Vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch
auf eine ganze Rente und ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 %.
8. Demnach sind die Beschwerden
gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts
sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'174.00
festzusetzen (7.75 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen
von CHF 73.60 und MwSt.). Der
Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus,
dass verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen
(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten, Einreichung der
Kostennoten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen
praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur
mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen.
9. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden
die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. September 2024 und
13. November 2024 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Januar 2021 bis 31.
März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
ab 1. April 2022 Anspruch
auf eine Rente von 54 %.
3. Der IV-Stelle des Kantons Solothurn
werden die Akten zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der
Rentennachzahlung zugestellt.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'174.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch