Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.326

Invalidenrente

28. Juli 2025Deutsch28 min

2016 sowie eine Epikondylitis radialis links diagnostiziert. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 50) wies die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 2. September 2024 und vom 13. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2017 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 15). In

diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 26, S.

3) unter anderem ein St. n. dynamischer Scaphoid-Aufhängung rechts bei

chronischer SL-Bandläsion und beginnender Radiocarpal-Arthrose am 26. September

2016 sowie eine Epikondylitis radialis links diagnostiziert. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 50) wies die Beschwerdegegnerin

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben,

dass körperlich schwere Tätigkeiten (in Bezug auf die Hände) nicht optimal

seien. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer hingegen

vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2019 bei der

Firma C.___ GmbH in [...] eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von

100 % gefunden. Er könne somit wiederum ein Renten ausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen.

2. Am 25. Juni 2020 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 51). Im Austrittsbericht des B.___ vom 18. Juni 2020 (IV-Nr. 66, S. 18)

wurde in diesem Zusammenhang ein SLAC wrist rechts bei chronischer SL-Bandläsion

und ein St. post dynamische Scaphoidaufhängung rechts vom 26. September 2016

diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch.

Schliesslich veranlasste sie bei Dr. med. D.___, E.___, ein handchirurgisches

Gutachten (IV-Nr. 182.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 186) mit Verfügung vom 2.

September 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1; Dossier VSBES.2024.269) vom 1. Januar

2021 bis 31. März 2022 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu.

Vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 34 %. Ab 1. Januar

2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von

40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Ergänzend ist anzufügen, dass

in der genannten Verfügung vom 2. September 2024 die Rentenleistungen ab 1.

September 2024 berechnet wurden und angekündigt wurde, dass über die

Nachzahlungsansprüche später verfügt werde.

3. Gegen die Verfügung vom 2.

September 2024 lässt der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3

ff.; VSBES.2024.269). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 2. September 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens

mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April

2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von

mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2024 (A.S. 11; VSBES.2024.269) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Eingabe vom 2. Dezember

2024 (A.S. 17; VSBES.2024.269) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 13. November

2024 (A.S. 1 ff.; Dossier VSBES.2024.326) wird der Rentennachzahlungsanspruch

des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1.

Januar 2024 bis 30. September 2024 festgelegt.

7. Gegen die Verfügung vom 13.

November 2024 lässt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 (A.S. 16;

VSBES.2024.326) ebenfalls Beschwerde erheben. Er stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 13. November 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens

mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April

2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von

mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es sei das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.269

zu vereinigen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 19. Dezember

2024 (A.S. 22; VSBES.2024.326) wird festgehalten, die beiden Verfahren

VSBES.2024.269 und VSBES.2024.326 würden vereinigt und künftig unter der

Verfahrensnummer VSBES.2024.326 weitergeführt. Sodann gelte die dem

Beschwerdeführer im Verfahren VSBES.2024.269 mit Verfügung vom 11. Oktober 2024

bewilligte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand, für beide vereinigten

Verfahren. Weiter wurde ausgeführt, da im Verfahren VSBES.2024.269 die

Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2024 Anfechtungsgegenstand sei,

gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass es sich bei der in der Verfügung

der IV-Stelle vom 13. November 2024 enthaltenen Formulierung «Ersetzt Verfügung

vom 2. September 2024» um ein Versehen handle. Der Beschwerdegegnerin werde

Frist gesetzt bis 23. Januar 2024 [recte:2025], dem Versicherungsgericht

zu erläutern, wie sich die teilweise überschneidenden Rentenauszahlungsperioden

in den Verfügungen vom 2. September 2024 (Rentenberechnung und -auszahlung ab

1. September 2024) sowie vom 13. November 2024 (Rentenberechnung und

-auszahlung vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1. Januar 2024 bis

30. September 2024) erklärten.

9. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025

(A.S. 28; VSBES.2024.326) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vom 31. Januar 2025 ein, worin die

AKSO erklärt, dass es bei den beiden Verfügungen zu einem Fehler gekommen sei,

welcher jedoch mittlerweile mittels interner Verrechnung wieder behoben worden

sei.

10. In der Folge verzichtet der

Beschwerdeführer auf Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-grad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.

September 2024 zu Recht vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 eine ganze

Rente zusprach, vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneinte sowie dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine

Rente von 25 % einer ganzen Rente zusprach. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche

auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4),

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 2.

September 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Die letzte

leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019

basierte jedoch nicht auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen

Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die Leistungsabweisung, weil der Beschwerdeführer

per 1. Januar 2019 eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von 100 %

gefunden hatte und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese

erwerbliche Situation hat sich in der Zwischenzeit verändert. Damit erübrigt

sich unten den gegebenen Umständen ein Vergleich des medizinischen

Sachverhalts, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung

aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. E. II. 7.2 hiernach).

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2024 und 13. November

2024 im Wesentlichen auf das handchirurgische Gutachten von Dr. med. D.___, E.___,

vom 28. Dezember 2023 (IV-Nr.182.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu

prüfen ist. Im Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. SL-Rekonstruktion in der Technik nach

Mathoulin und Debridement TFCC-Handgelenk links vom 30. März 2021

-

Osteosynthese-Material von

2 Spickdrähten der SL- und SC-Transfixation Handgelenk links vom 12. Mai 2021

mit konsekutiver Irritation von Ästen des Ramus superficialis Nervi radialis

-

Status nach arthroskopisch

unterstützter Scaphoidektomie, radialer Styloidektomie und Four-Corner-Fusion

Handgelenk links vom 7. September 2021

2. SLAC-Wrist rechts Stadium I bei

chronischer SL-Bandläsion und Status nach dynamischer Skaphoid-Aufhängung

rechts vom 26. September 2016 mit Status nach Denervation Nervus interosseus

posterior rechts vom 21. Juli 2016 nach vorgängigen Test-Infiltrationen

-

Status nach diagnostischer

Handgelenksarthroskopie rechts vom 4. Juli 2016 mit Zeichen von

Knorpeldegeneration der Fossa scaphoidea radia und intakten Knorpeln der Fossa lunata

mit entsprechenden MR-Befunden und letztendlich Status nach Handgelenksarthroskopie,

partieller Scaphoidektomie und radialer Styloidektomie sowie arthroskopisch

assistierter Four-Corner-Fusion rechts am 17. Juni 2020

3. Verdacht auf dynamisches

Ulnaimpaktionssyndrom rechts

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. Anamnestisch grüner Star, unter

Behandlung

2. Arterielle Hypertonie, unter Behandlung

3. Grenzwertige Blutzuckerwerte, unter

Behandlung mit Metformin

4. Intermittierende Einschlafstörungen,

unter Behandlung mit Trimipramin

5. Hypercholesterinämie, unter Behandlung

6. Bronchiale allergische Beschwerden,

unter Behandlung

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, bei dem beidhändigen, gelernten Strassenbauarbeiter, welcher seit 2008 in

der Schweiz in verschiedenen Allrounder-Berufen mit mechanischer und manueller

Belastung im Aussen- und Innenbereich tätig gewesen sei, bestünden seit der Verletzung

des Handgelenks rechts 2012 und diversen Stürzen 2015 eine eingeschränkte

Belastbarkeit bezüglich schwerer, manueller Belastungen. Dies habe zunächst

eine Reintegration und Arbeitstätigkeit in manuell leicht belastender Tätigkeit

im Aussenbereich bis zum erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 ermöglicht.

Nach Four-Corner-Fusion mit radialer Styloidektomie und partieller

Scaphoidektomie zunächst rechts, dann links, bestehe nach Abschluss der

medizinischen Massnahmen Ende 2020 eine ausgeprägte Wetter- und

Kälteempfindlichkeit mit hohem Schmerz von NRS 2-3 und

wetterexpositionsbedingten und belastungsbedingten Schmerzen bis NRS 6-7 mit

Anhalten von mehreren Stunden bis Tagen. Die seit 2020 durchgeführte schmerztherapeutische

Behandlung mit aktuell immer noch monatlichen Ketamin- und Lidocain-Infusionen

sowie die bedarfsorientierte Anwendung von Tramal Tropfen hälfen dem

Beschwerdeführer im persönlichen Alltag. Es sei bis jetzt allerdings aufgrund

der Beschwerden noch nicht möglich gewesen, eine erfolgreiche, berufliche

Reintegration durchzuführen. Unter Berücksichtigung aller Akten, der aktuellen

Anamnese und Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die

Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar

dar und seien aufgrund der medizinischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer könne als Folge der Verletzungen und Operationen nur noch

leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration, Kälte, Nässe oder Zugluft- / Windexposition

und aufgrund der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit nur mit Ausgleichsbewegungen

und auch mit erhöhtem Zeitaufwand durchführen. Die angestammte Tätigkeit als

Allrounder mit leichteren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im

Aussenbereich mit Kälteexposition, Wetterexposition sowie Exposition zu Wind

und Zugluft sei dauerhaft nicht mehr möglich. Ausserdem sei die Mobilisation

der Handgelenke inzwischen im Langzeitvergleich deutlich eingeschränkt, der

Explorand sei daher auf Ausgleichsbewegungen und erhöhten Zeitbedarf

angewiesen. Seit dem erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 mit im Verlauf

erfolgten handchirurgischen Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Eine der Behinderung optimal

angepasste Tätigkeit müsste im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und

ohne Exposition zu Zugluft oder Wind stattfinden, keine Exposition zu

Vibration, keine schweren manuellen Belastungen, erhöhter Zeitbedarf und

gegebenenfalls ergonomische Anpassung wie höhenverstellbarer Tisch. Eine solche

Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer, gerechnet auf eine 40-Stunden Woche mit

einem erhöhten Pausenbedarf von 2 Stunden pro Tag möglich, was eine

Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe. Dabei ergebe sich eine zusätzliche

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies stehe in der Abhängigkeit der

Notwendigkeit eines Handeinsatzes. Für den Handeinsatz brauche es auch für

leichtere manuelle Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich

mit einer Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse. Sollte keinerlei

manueller Einsatz notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der

Leistung von ca. 10 %. Dies ergebe bei Tätigkeiten mit Handeinsatz eine

Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % und für eine Tätigkeit ohne Handeinsatz eine

solche von 68 %. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit gelte seit Abschluss der Heilbehandlungen im Gefolge des

Sturzereignisses von 2020 also seit Herbst 2021. Eine berufliche Tätigkeit im

Innenbereich ohne Kälte- oder Wetter- oder Zugluftexposition, Vermeidung von

Vibration und nur mit äusserst leichter manueller Belastung mit entsprechendem

zeitlichem Mehraufwand sei möglich.

Das handchirurgische Gutachten von Dr.

med. D.___, E.___, ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den

medizinischen Vorakten. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen sowie

die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend begründet. Im

Übrigen ist das Gutachten unter den Parteien unbestritten. Somit kann darauf

abgestellt werden. Einzig hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin

für Neurologie, mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 185)

konkretisierend fest, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe

seit Dezember 2021, das heisse drei Monate nach der letzten Operation vom 6.

September 2021. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wird von den

Parteien ebenfalls nicht bestritten. Demnach ist darauf abzustellen.

7. Dagegen ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich umstritten und nachfolgend

zu prüfen.

7.1

7.1.1 Zum anwendbaren Recht ist

Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 25. Juni 2020 erneut

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen könnte (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Sodann ist aus dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten

ersichtlich, dass das Wartejahr per Ende Dezember 2020 abgelaufen ist. Demnach

ist diesbezüglich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

7.1.2 Des Weiteren gilt folgende

Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022

weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden

ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft

das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer

niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b).

7.2 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR

2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.

327).

Seit dem Unfall vom 30. Januar 2020 ist

der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der C.___ GmbH als

Allrounder nicht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit hat er unbestrittenermassen

aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den dort erzielten Lohn

abgestellt hat. Daran vermögen die diesbezüglichen Einwände des

Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar geht aus dem handchirurgischen

Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits während des

Anstellungsverhältnisses bei der C.___ GmbH durch zahlreiche vorherige

Handverletzungen beeinträchtigt war und seine gelernte Tätigkeit als Strassen-bauer

nicht mehr ausüben konnte. Dennoch kann bei der Berechnung des

Valideneinkommens nicht an eine Tätigkeit auf dem Bau im Kompetenzniveau 2

angeknüpft werden. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

des Beschwerdeführers (IV-Nr. 164.32) sowie den Angaben des Beschwerdeführers

anlässlich der Begutachtung zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten, woraus

ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in

unterschiedlichen Bereichen tätig war:

• 03/2008 - 05/2014: Tätigkeit als

Schlosser Mitarbeiter, Metallbau Hilfsmonteur

• 06/2014 - 05/2016: Mitarbeiter G.___ [...]

• 02/2017 - 12/2017: Allrounder in der

Schreinerei in [...]

• 01/2018 - 01/2020: Mitarbeiter Tief-

und Hochbau

• 12/2021 - aktuell: Mitarbeiter

Kabelkonfektion H.___ GmbH [...]

Aus der vorstehenden Auflistung ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr im Strassenbau

tätig war. Dementsprechend rechtfertigt es sich, zur Berechnung des

Valideneinkommens auf den bei der C.___ GmbH erzielten Lohn abzustellen. Dieser

betrug gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 CHF 63'700.00,

was für das Jahr 2021 mit Aufrechnung des Nominallohnindexes Baugewerbe (2019 –

2021; + 0.8 %) ein Valideneinkommen von CHF 64'209.60 ergibt. Sodann

ist gestützt auf das handchirurgische Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom

9. Januar 2024 per 6. Dezember 2021 (drei Monate nach der Operation vom 6.

September 2021; vgl. angefochtene IV-Verfügungen vom 2. September 2024 und 13.

November 2024) eine gesundheitliche Änderung erstellt, womit unter

Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV das

Valideneinkommen per 1. April 2022 neu zu berechnen ist. Hierzu kann auf die

Ausführungen aus den angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach liegt das

bei der C.___ GmbH erzielte Einkommen von CHF 63’700.00 pro Jahr mehr als 5 %

unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss Lohnstrukturerhebung des

Bundesamts für Statistik. Diesbezüglich ist der ab 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar:

«Liegt das tatsächlich erzielte

Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes

der Lohnstrukturerhebung, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 %

dieses Zentralwertes.» In Anwendung von LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziffer

41*43 (Baubranche), Niveau 1, Männer (CHF 5’825.00 x 12 Monate), Aufrechnung

Wochenstunden (:40 x 41.2) = CHF 71'997.00 x 95 % ergibt sich somit

ab 1. April 2022 ein Valideneinkommen von CHF 68'397.15.

7.3

7.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss

Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige handchirurgische

Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2020 bzw. nach Ablauf des Wartejahres

per 1. Januar 2021 bis Ende November 2021 100 % arbeitsunfähig war. Somit ist

in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 auszugehen.

Des Weiteren ist ab dem 6. Dezember 2021

bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab

1. April 2022 von der im handchirurgischen Gutachten festgelegten

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Gutachter hat

diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit für zwei unterschiedliche angepasste

Zumutbarkeitsprofile statuiert: Bei einer der Behinderung optimal angepasste

Tätigkeit im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und ohne Exposition

zu Zugluft oder Wind, ohne Exposition zu Vibration, ohne schwere manuelle

Belastungen, mit gegebenenfalls ergonomischer Anpassung wie höhenverstellbarer

Tisch, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Zudem

brauche es für den Handeinsatz auch für leichtere manuelle Tätigkeiten einen

deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich mit einer zusätzlichen

Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse, woraus sich eine

Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % ergebe. Sollte keinerlei manueller Einsatz

notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der Leistung von ca. 10

%, woraus eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 68 % resultiere. Wie diesbezüglich aus

den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, stellte die Beschwerdegegnerin auf

folgendes Zumutbarkeitsprofil ab: «Leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration,

Kälte, Nässe oder Zugluft und ohne schwere manuelle Belastungen der

Handgelenke». In der Folge stellte sie bei der Berechnung des

Invalideneinkommens aber nicht auf die vom Gutachter betreffend dieses

Zumutbarkeitsprofil statuierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 %, sondern auf

eine Arbeitsfähigkeit von 68 % ab, welche gemäss Gutachten für Tätigkeiten ohne

Einsatz der Hände gilt. Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht rügt, ist weder

aus dem Gutachten noch aus den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, welche

Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ohne Einsatz der Hände noch offenstehen

würden, zumal administrative Tätigkeiten aufgrund des Alters und der Ausbildung

des Beschwerdeführers kaum realistisch erscheinen. Im Lichte dessen ist es dementsprechend

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen

auf das Zumutbarkeitsprofil mit Einsatz der Hände abstellte. Somit ist bei der

Berechnung des Invalideneinkommens konsequenterweise die gutachterlich

attestierte Arbeitsfähigkeit von 53 % zu berücksichtigen.

Da der Beschwerdeführer bislang keine

Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Umfang ausübt, ist es sodann nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Total Niveau 1, Männer, herangezogen hat, was denn auch nicht bestritten wird. In

Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten veröffentlichten

LSE 2022 (CHF 5'305.00 x 12) ergibt sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (:

40 x 41.7) sowie Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 53 % und

vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.3.2

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 35'173.75.

7.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.

5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis

Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember

2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund

statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis

Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn

aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des

Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).

Der standardisierte Median-Bruttolohn

von Männern ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 %

im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 um knapp

5 % tiefer (CHF 6’000.- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; CHF 6'305.- bei Vollzeit

[90 % oder mehr]). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022,

dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. IV-Nr. 53) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um 4.2 % geringeren Lohn erzielten. Die beiden

vorgenannten Einbussen stellen für sich allein praxisgemäss keine

überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom

19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6),

zusammen rechtfertigen sie aber einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.

Des Weiteren ist das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers gemäss dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten wie

folgt eingeschränkt: Zumutbar sind Tätigkeiten im Innenbereich ohne Kälte- bzw.

Wetterexposition und ohne Exposition zu Zugluft oder Wind, keine Exposition zu

Vibration, nur noch leichte manuellen Belastungen. Hierzu ist festzuhalten,

dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zudem ist festzustellen, dass der handchirurgische Gutachter die Bewegungseinschränkungen

des Beschwerdeführers bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der

Leistungsfähigkeit berücksichtigt hat. So attestierte der Gutachter dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner manuellen Einschränkungen einen erhöhten

Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag. Sodann brauche es für den Handeinsatz

auch bei leichteren manuellen Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand,

der sich mit einer Leistungsminderung von 30 % einschätzen lasse. Demzufolge

ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Zusammenfassend

ist im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach – soweit

es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung Art. 26bis

Abs. 3 IVV betrifft – weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen

kann, aufgrund der Aufenthaltskategorie und der noch möglichen Teilzeitarbeit

ein Abzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.

Schliesslich ist von dem per 1. Januar

2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion

SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des

IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen.

7.4 Zusammenfassend ergeben sich

somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:

-

Vom 1. Januar 2021 bis 31. März

2022: 100 %

-

Ab 1. April 2022: 54 %

(Valideneinkommen: CHF 68'397.15; Invalideneinkommen: CHF 31'656.40 [CHF

35'173.75 abzüglich 10 %])

7.5 Wie vorgehend dargelegt, ist ab 1.

April 2022 von einem Invaliditätsgrad von 54 % und damit – im Vergleich zum

Invaliditätsgrad von 100 % per 1. Januar 2021 – von einer Änderung im Sinne von

Art. 17 ATSG auszugehen. Somit gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022

geltende Recht zur Anwendung. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten

stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine

Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und

nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab

70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

7.6 Gestützt auf die vorstehend

errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer folgende

Rentenansprüche: Vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch

auf eine ganze Rente und ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 %.

8. Demnach sind die Beschwerden

gutzuheissen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts

sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'174.00

festzusetzen (7.75 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen

von CHF 73.60 und MwSt.). Der

Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus,

dass verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen

(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten, Einreichung der

Kostennoten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen

praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur

mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen.

9. Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerden werden

die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. September 2024 und

13. November 2024 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Januar 2021 bis 31.

März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

ab 1. April 2022 Anspruch

auf eine Rente von 54 %.

3. Der IV-Stelle des Kantons Solothurn

werden die Akten zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der

Rentennachzahlung zugestellt.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'174.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch