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Entscheid

VSBES.2024.327

berufliche Massnahmen

6. November 2025Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 6. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen/Invalidenrente

(Verfügung vom 25. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1979 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden durch die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in den Jahren 2011 – 2013

berufliche Massnahmen zugesprochen (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 30, 35, 42,

46, 53). Die Beschwerdeführerin konnte rentenausschliessend im Arbeitsmarkt

integriert werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit

rentenabweisender Verfügung vom 22. April 2013 abschloss (IV-Nr. 64).

1.2 Auf eine erneute Anmeldung der

Beschwerdegegnerin im Juli 2017 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

2. November 2017 nicht ein (IV-Nr. 76).

1.3 Im Oktober 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Nachdem die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober

2024 in Aussicht gestellt hatte, auf ihr neues Leistungsbegehren nicht

einzutreten (IV-Nr. 86), reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte

und Zeugnisse ein (IV-Nr. 87 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte diese dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher festhielt, es ergäbe sich aus

den eingereichten Unterlagen im Vergleich zum Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Abweisung des Leistungsgesuchs keine

wesentliche Veränderung (IV-Nr. 88). Am 25. November 2024 verfügte

die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 89, Aktenseiten [A.S[ 1).

2.

2.1 Am 19. Dezember 2024 lässt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. November 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die IV-Stelle des

Kantons Solothurn anzuweisen auf die erneute Anmeldung vom 09.10.2024

einzutreten und das Leistungsbegehren materiell zu prüfen.

2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die Sache

zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt).

Gleichzeitig ersuchte die

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 17

f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 24. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 31).

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 6. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine

Honorarnote zu den Akten (A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2024 eintrat.

2.1

2.1.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412

E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann

zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen

der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so

erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.

BGE 109 V 114 E. 2b).

2.2.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle

Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108

E. 5.4).

2.2.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen

ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die

Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines

vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,

dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante

Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010

E. 2.2 m. H.).

2.2.5

Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).

Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes

Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.

Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen

(BGE 117 V 200 E. 4b).

3.

Zu prüfen ist, ob eine

Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.

3.1

Die letzte materielle Prüfung

des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. April

2013.

abgeschlossen (IV-Nr. 64). Der Verfügung vom 2. November 2027

lag keine materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wurde mit dieser

Verfügung das damalige Rentenprüfungsverfahren mit Nichteintreten abgeschlossen,

weil eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht glaubhaft war

(IV-Nr. 76). Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante

Veränderung des Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses

der Verfügung vom 22. April 2013.

3.2

Beweisthema ist, ob mit den bei

der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten

Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2013 glaubhaft gemacht

worden ist. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht vom

19.

November 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3) ist nicht Teil des zu

beurteilenden Sachverhaltes und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

3.3

Der Verfügung vom 22. April

2013.

ging eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Früherfassung im Mai 2011

(IV-Nr. 1) bzw. eine Anmeldung zum Bezug beruflicher

Integrationsmassnahmen/Rente voraus, die wegen psychischer Beschwerden erfolgte

(IV-Nr. 8). Der damals behandelnde Dr. med. B.___ (Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie) hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an

einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22 und

43.23). Sie sei seit dem 8. Februar 2011 bis auf Weiteres vollständig

arbeitsunfähig (IV-Nr. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin gewährte der

Beschwerdeführerin daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

persönlichen Coachings (IV-Nr. 25), eines Belastbarkeits- bzw.

Aufbautrainings sowie eines Arbeitsversuchs zur Steigerung ihrer

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin (vgl.

IV-Nr. 21, 30, 35, 46, 53). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin,

die im Juni 2012 Mutter geworden war, im September 2012 eine Anstellung als

Floristin in ihrem «Wunschpensum» von 50 % (IV-Nr. 57 und 58). Die

berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen (IV-Nr. 58). Dr. med.

B.___ hielt am 4. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei als

Floristin weiterhin 50 % arbeitsunfähig. Sie arbeite 50 %, was die

Beschwerdeführerin so wolle und müsse angesichts der Mutterschaft. Der

Beschwerdeführerin gehe es gut. Es dürfe angenommen werden, dass sie vor dem

Hintergrund der aktuellen Lebens- und Arbeitssituation psychisch stabil bleibe,

es bestehe aber das Risiko, dass sie ihr emotionales Gleichgewicht wieder

verliere und erneut in eine psychische Krise gerate, wenn sie unter Druck

gerate oder ihr soziales Beziehungsnetz verliere (IV-Nr. 59 S. 7). Die

Beschwerdegegnerin verfügte schliesslich am 22. April 2013 den Abschluss

der beruflichen Massnahmen und verneinte einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei

seit Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit als Floristin erheblich

eingeschränkt gewesen und es seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden.

Im Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Kind geboren. Seither würde die

Beschwerdeführerin 50 % ausserhäuslich tätig sein und in der übrigen Zeit

den Haushalt besorgen. In der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung.

Da sie seit dem 12. September 2012 wieder eine 50%ige Anstellung als

Floristin habe, sei die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert

(IV-Nr. 64 S. 1 f.).

3.4

3.4.1

Im Zuge der Neuanmeldung vom

9.

Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von C.___ (Fachpsychologin

für Psychotherapie) vom 13. August 2024 zu den Akten, in dem die

Psychologin ausführte, die Beschwerdeführerin konsultiere sie seit März 2021.

Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1) sowie einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und

perfektionistischen Anteilen (ICD-10 Z73.0). Ausserdem bestehe der Verdacht auf

das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Die Beschwerdeführerin

arbeite in einem kleinen Pensum (10 %) als Floristin für eine

Kirchgemeinde, zuvor (im Winter 2022/2023) habe sie weitere 10 %

aushilfsweise ebenfalls als Floristin in einem Blumengeschäft gearbeitet. Der

Druck dort sei ihr zu viel geworden, so dass sie wieder eine depressive Krise

erlitt und diese zusätzliche Tätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Nr. 87

S. 15 f.). Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, D.___ (Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie), hielt am 19. Oktober 2024 fest, er sei von

der Beschwerdeführerin im Oktober 2024 kontaktiert worden. Es liessen sich bei

der Beschwerdeführerin Zeichen von Stress und chronischer Überlastung

feststellen, wie u. a. eine depressive Stimmung, wiederholtes, spontanes

und hemmungsloses Weinen während des Gesprächs begleitet von entsprechender

Mimik und Gestik. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin Antriebslosigkeit,

Motivations- und Hoffnungslosigkeit sowie Gefühle der Ausweglosigkeit. D.___

führte aus, aktenanamnestisch und klinisch bestehe der Verdacht auf eine

erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer Vermeidung

zwischenmenschlicher Interaktionen führe. Die Symptomatik sei in Verbindung mit

den ebenfalls nachvollziehbaren zwanghaften Zügen komplex. Gesamthaft bestehe

eine erhebliche psychosomatische Beeinträchtigung. D.___ diagnostizierte eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und zwanghaften Anteilen

(ICD-10 F61) bzw. differentialdiagnostisch eine ängstlich (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung aktenkundig. Klinisch lägen bei der

Beschwerdeführerin auch die Merkmale dieser Störung vor, es sei aber so, dass

die entsprechenden affektiven Symptome bei Persönlichkeitsakzentuierungen oder -störungen

häufig begleitend aufträten, was eine eigenständige Diagnose einer anhaltenden

affektiven Störung aus seiner Sicht nicht rechtfertige. Die in den Akten

geäusserte Verdachtsdiagnose einer ASS erscheine ihm nicht plausibel und könne

von ihm nicht bestätigt werden (IV-Nr. 87 S. 12 ff.). Eine

Erwerbstätigkeit scheine unmöglich angesichts des psychischen Zustandes der

Beschwerdeführerin. Sie sei reduziert belastbar und leistungsfähig und unfähig,

dem zuletzt ausgeübten oder anderen Berufen nachzugehen (IV-Nr. 87

S. 14). Am 30. Oktober attestierte D.___ vom 1. November 2024

bis zum 30. November 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 87 S. 18). Am 18. und 24. Oktober 2024 war die

Beschwerdeführerin ausserdem zur neuropsychologischen Abklärung bei lic. phil.

E.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologin FSP) und M. Sc.

F.___ (Neuropsychologin in Ausbildung). Diese äusserten im entsprechenden

Abklärungsbericht vom 12. November 2024 den Verdacht auf das Bestehen

einer ASS (ICD-10 F84.5), DD: Schwierige Vorgeschichte mit Traumatisierung in

der Kindheit. Sie hielten fest, es stehe aktuell die Stabilisierung des

psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Es könne eine

medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Erwägung gezogen werden

(IV-Nr. 87 S. 7). D.___ nahm am 17. November 2024 zum

Abklärungsbericht der beiden Psychologinnen Stellung und erachtete die dort

gestellte ASS-Verdachtsdiagnose als nicht plausibel und führte aus, er sehe die

Ursache der psychischen Symptomatik der Beschwerdeführerin eher in den

traumatischen Vorerfahrungen der Beschwerdeführerin. Sie sei geprägt durch sehr

schwerwiegende und äusserst beeinträchtigende Erlebnisse, was bei der Stellung

der ASS-Verdachtsdiagnose nicht berücksichtigt worden sei. Die von ihm

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, weise in bestimmten

Aspekten eine ähnliche Symptomatik auf wie die ASS, weshalb es zu

Verwechslungen kommen könne (IV-Nr. 87 S. 1 f.).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm nach

Eingang dieser ärztlichen Unterlagen Rücksprache mit dem RAD. Dr. med. G.___

(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) führte am 20. November

2024.

aus, im Rahmen der Neuanmeldung 2017 sei von einem sexuellen Missbrauch in

der Kindheit berichtet worden. Die damals geklagte Symptomatik habe aber eher

für eine Anpassungsstörung infolge sozialer Belastungen wie familiärer und

beruflicher Konflikte mit der Mutter, in deren Blumenladen die

Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gesprochen. Im Längsschnittverlauf seien

die neuen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung könne nachvollzogen werden, diese wurde, wenn auch nicht

als solche bezeichnet, bereits früher berichtet. Das Vollbild einer

posttraumatischen Belastungsstörung nach 40 Jahren ohne Hinweise in

früheren Behandlungen überzeuge nicht. Vielmehr wäre eine erneute Überforderung

in depressiven und ängstlichen Symptomen i. S. einer Anpassungsstörung

plausibel. Eine grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation

gegenüber jener 2017 sei nicht glaubhaft (IV-Nr. 88).

3.5

Nach Abschluss des letzten

materiellen Rentenprüfungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin eine

Anstellung im Umfang eines 50%-Pensums als Floristin. Ihr Psychiater beschrieb

ihre Verbindlichkeit als «stabil» und erachtete sie als 50 % arbeitsfähig

Dispositiv

(vgl. IV-Nr. 59 S. 7). Die Beschwerdeführerin war demnach damals mit

ihrer 50%-Anstellung im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit im Arbeitsmarkt

integriert. In den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen

Unterlagen wird durch D.___ fachärztlich nunmehr eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 87 S. 18). Auch im Bericht

vom 19. Oktober 2024 führt D.___ aus, er erachte die Beschwerdeführerin

angesichts ihres «psychischen Zustandes» als nicht arbeitsfähig, weder als

Floristin noch in einer anderen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 87 S. 14).

Zudem beschreibt die behandelnde Psychologin, dass die Beschwerdeführerin

bereits seit einiger Zeit ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher

Beschwerden auf zuletzt noch 10 % reduziert habe (IV-Nr. 87

S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Vergleich zum Zeitpunkt des

Abschlusses des letzten materiellen Rentenprüfungsverfahrens im Jahr 2013 somit

nicht mehr in demselben Ausmass arbeitsfähig. Auch das von ihr zuletzt

ausgeübte Arbeitspensum entspricht nicht mehr demjenigen, welches sie noch 2013

mit ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbart hatte. Es liegen mehrere

Hinweise darauf vor, dass sich die Arbeits- und möglicherweise auch die

Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur letzten rechtskräftig abgeschlossenen

Rentenprüfung in anspruchswesentlicher Art und Weise verschlechtert hat.

4. Eine anspruchsrelevante

Verschlechterung ist somit glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin trat demnach zu

Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 ist daher in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie auf das neue Leistungsbegehren eintritt und materiell über deren

Leistungsansprüche verfügt.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung ist

anhand der eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 33) auf CHF 2'540.55

(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November

2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und materiell über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'540.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer