VSBES.2024.327
berufliche Massnahmen
6. November 2025Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen/Invalidenrente
(Verfügung vom 25. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1979 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden durch die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in den Jahren 2011 – 2013
berufliche Massnahmen zugesprochen (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 30, 35, 42,
46, 53). Die Beschwerdeführerin konnte rentenausschliessend im Arbeitsmarkt
integriert werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit
rentenabweisender Verfügung vom 22. April 2013 abschloss (IV-Nr. 64).
1.2 Auf eine erneute Anmeldung der
Beschwerdegegnerin im Juli 2017 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
2. November 2017 nicht ein (IV-Nr. 76).
1.3 Im Oktober 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Nachdem die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober
2024 in Aussicht gestellt hatte, auf ihr neues Leistungsbegehren nicht
einzutreten (IV-Nr. 86), reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte
und Zeugnisse ein (IV-Nr. 87 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte diese dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher festhielt, es ergäbe sich aus
den eingereichten Unterlagen im Vergleich zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Abweisung des Leistungsgesuchs keine
wesentliche Veränderung (IV-Nr. 88). Am 25. November 2024 verfügte
die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 89, Aktenseiten [A.S[ 1).
2.
2.1 Am 19. Dezember 2024 lässt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. November 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben
mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die IV-Stelle des
Kantons Solothurn anzuweisen auf die erneute Anmeldung vom 09.10.2024
einzutreten und das Leistungsbegehren materiell zu prüfen.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die Sache
zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt).
Gleichzeitig ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 17
f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 24. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 31).
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 6. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine
Honorarnote zu den Akten (A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2024 eintrat.
2.1
2.1.1
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412
E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen
der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.
BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2.3
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108
E. 5.4).
2.2.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante
Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 2.2 m. H.).
2.2.5
Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).
Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes
Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen
Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.
Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen
(BGE 117 V 200 E. 4b).
3.
Zu prüfen ist, ob eine
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.
3.1
Die letzte materielle Prüfung
des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. April
2013.
abgeschlossen (IV-Nr. 64). Der Verfügung vom 2. November 2027
lag keine materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wurde mit dieser
Verfügung das damalige Rentenprüfungsverfahren mit Nichteintreten abgeschlossen,
weil eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht glaubhaft war
(IV-Nr. 76). Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante
Veränderung des Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 22. April 2013.
3.2
Beweisthema ist, ob mit den bei
der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten
Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2013 glaubhaft gemacht
worden ist. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht vom
19.
November 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3) ist nicht Teil des zu
beurteilenden Sachverhaltes und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
3.3
Der Verfügung vom 22. April
2013.
ging eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Früherfassung im Mai 2011
(IV-Nr. 1) bzw. eine Anmeldung zum Bezug beruflicher
Integrationsmassnahmen/Rente voraus, die wegen psychischer Beschwerden erfolgte
(IV-Nr. 8). Der damals behandelnde Dr. med. B.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an
einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22 und
43.23). Sie sei seit dem 8. Februar 2011 bis auf Weiteres vollständig
arbeitsunfähig (IV-Nr. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin gewährte der
Beschwerdeführerin daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
persönlichen Coachings (IV-Nr. 25), eines Belastbarkeits- bzw.
Aufbautrainings sowie eines Arbeitsversuchs zur Steigerung ihrer
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin (vgl.
IV-Nr. 21, 30, 35, 46, 53). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin,
die im Juni 2012 Mutter geworden war, im September 2012 eine Anstellung als
Floristin in ihrem «Wunschpensum» von 50 % (IV-Nr. 57 und 58). Die
berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen (IV-Nr. 58). Dr. med.
B.___ hielt am 4. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei als
Floristin weiterhin 50 % arbeitsunfähig. Sie arbeite 50 %, was die
Beschwerdeführerin so wolle und müsse angesichts der Mutterschaft. Der
Beschwerdeführerin gehe es gut. Es dürfe angenommen werden, dass sie vor dem
Hintergrund der aktuellen Lebens- und Arbeitssituation psychisch stabil bleibe,
es bestehe aber das Risiko, dass sie ihr emotionales Gleichgewicht wieder
verliere und erneut in eine psychische Krise gerate, wenn sie unter Druck
gerate oder ihr soziales Beziehungsnetz verliere (IV-Nr. 59 S. 7). Die
Beschwerdegegnerin verfügte schliesslich am 22. April 2013 den Abschluss
der beruflichen Massnahmen und verneinte einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei
seit Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit als Floristin erheblich
eingeschränkt gewesen und es seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden.
Im Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Kind geboren. Seither würde die
Beschwerdeführerin 50 % ausserhäuslich tätig sein und in der übrigen Zeit
den Haushalt besorgen. In der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung.
Da sie seit dem 12. September 2012 wieder eine 50%ige Anstellung als
Floristin habe, sei die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert
(IV-Nr. 64 S. 1 f.).
3.4
3.4.1
Im Zuge der Neuanmeldung vom
9.
Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von C.___ (Fachpsychologin
für Psychotherapie) vom 13. August 2024 zu den Akten, in dem die
Psychologin ausführte, die Beschwerdeführerin konsultiere sie seit März 2021.
Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) sowie einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und
perfektionistischen Anteilen (ICD-10 Z73.0). Ausserdem bestehe der Verdacht auf
das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Die Beschwerdeführerin
arbeite in einem kleinen Pensum (10 %) als Floristin für eine
Kirchgemeinde, zuvor (im Winter 2022/2023) habe sie weitere 10 %
aushilfsweise ebenfalls als Floristin in einem Blumengeschäft gearbeitet. Der
Druck dort sei ihr zu viel geworden, so dass sie wieder eine depressive Krise
erlitt und diese zusätzliche Tätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Nr. 87
S. 15 f.). Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, D.___ (Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie), hielt am 19. Oktober 2024 fest, er sei von
der Beschwerdeführerin im Oktober 2024 kontaktiert worden. Es liessen sich bei
der Beschwerdeführerin Zeichen von Stress und chronischer Überlastung
feststellen, wie u. a. eine depressive Stimmung, wiederholtes, spontanes
und hemmungsloses Weinen während des Gesprächs begleitet von entsprechender
Mimik und Gestik. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin Antriebslosigkeit,
Motivations- und Hoffnungslosigkeit sowie Gefühle der Ausweglosigkeit. D.___
führte aus, aktenanamnestisch und klinisch bestehe der Verdacht auf eine
erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer Vermeidung
zwischenmenschlicher Interaktionen führe. Die Symptomatik sei in Verbindung mit
den ebenfalls nachvollziehbaren zwanghaften Zügen komplex. Gesamthaft bestehe
eine erhebliche psychosomatische Beeinträchtigung. D.___ diagnostizierte eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und zwanghaften Anteilen
(ICD-10 F61) bzw. differentialdiagnostisch eine ängstlich (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung aktenkundig. Klinisch lägen bei der
Beschwerdeführerin auch die Merkmale dieser Störung vor, es sei aber so, dass
die entsprechenden affektiven Symptome bei Persönlichkeitsakzentuierungen oder -störungen
häufig begleitend aufträten, was eine eigenständige Diagnose einer anhaltenden
affektiven Störung aus seiner Sicht nicht rechtfertige. Die in den Akten
geäusserte Verdachtsdiagnose einer ASS erscheine ihm nicht plausibel und könne
von ihm nicht bestätigt werden (IV-Nr. 87 S. 12 ff.). Eine
Erwerbstätigkeit scheine unmöglich angesichts des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin. Sie sei reduziert belastbar und leistungsfähig und unfähig,
dem zuletzt ausgeübten oder anderen Berufen nachzugehen (IV-Nr. 87
S. 14). Am 30. Oktober attestierte D.___ vom 1. November 2024
bis zum 30. November 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 87 S. 18). Am 18. und 24. Oktober 2024 war die
Beschwerdeführerin ausserdem zur neuropsychologischen Abklärung bei lic. phil.
E.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologin FSP) und M. Sc.
F.___ (Neuropsychologin in Ausbildung). Diese äusserten im entsprechenden
Abklärungsbericht vom 12. November 2024 den Verdacht auf das Bestehen
einer ASS (ICD-10 F84.5), DD: Schwierige Vorgeschichte mit Traumatisierung in
der Kindheit. Sie hielten fest, es stehe aktuell die Stabilisierung des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Es könne eine
medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Erwägung gezogen werden
(IV-Nr. 87 S. 7). D.___ nahm am 17. November 2024 zum
Abklärungsbericht der beiden Psychologinnen Stellung und erachtete die dort
gestellte ASS-Verdachtsdiagnose als nicht plausibel und führte aus, er sehe die
Ursache der psychischen Symptomatik der Beschwerdeführerin eher in den
traumatischen Vorerfahrungen der Beschwerdeführerin. Sie sei geprägt durch sehr
schwerwiegende und äusserst beeinträchtigende Erlebnisse, was bei der Stellung
der ASS-Verdachtsdiagnose nicht berücksichtigt worden sei. Die von ihm
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, weise in bestimmten
Aspekten eine ähnliche Symptomatik auf wie die ASS, weshalb es zu
Verwechslungen kommen könne (IV-Nr. 87 S. 1 f.).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin nahm nach
Eingang dieser ärztlichen Unterlagen Rücksprache mit dem RAD. Dr. med. G.___
(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) führte am 20. November
2024.
aus, im Rahmen der Neuanmeldung 2017 sei von einem sexuellen Missbrauch in
der Kindheit berichtet worden. Die damals geklagte Symptomatik habe aber eher
für eine Anpassungsstörung infolge sozialer Belastungen wie familiärer und
beruflicher Konflikte mit der Mutter, in deren Blumenladen die
Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gesprochen. Im Längsschnittverlauf seien
die neuen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung könne nachvollzogen werden, diese wurde, wenn auch nicht
als solche bezeichnet, bereits früher berichtet. Das Vollbild einer
posttraumatischen Belastungsstörung nach 40 Jahren ohne Hinweise in
früheren Behandlungen überzeuge nicht. Vielmehr wäre eine erneute Überforderung
in depressiven und ängstlichen Symptomen i. S. einer Anpassungsstörung
plausibel. Eine grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation
gegenüber jener 2017 sei nicht glaubhaft (IV-Nr. 88).
3.5
Nach Abschluss des letzten
materiellen Rentenprüfungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin eine
Anstellung im Umfang eines 50%-Pensums als Floristin. Ihr Psychiater beschrieb
ihre Verbindlichkeit als «stabil» und erachtete sie als 50 % arbeitsfähig
Dispositiv
(vgl. IV-Nr. 59 S. 7). Die Beschwerdeführerin war demnach damals mit
ihrer 50%-Anstellung im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit im Arbeitsmarkt
integriert. In den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen
Unterlagen wird durch D.___ fachärztlich nunmehr eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 87 S. 18). Auch im Bericht
vom 19. Oktober 2024 führt D.___ aus, er erachte die Beschwerdeführerin
angesichts ihres «psychischen Zustandes» als nicht arbeitsfähig, weder als
Floristin noch in einer anderen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 87 S. 14).
Zudem beschreibt die behandelnde Psychologin, dass die Beschwerdeführerin
bereits seit einiger Zeit ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher
Beschwerden auf zuletzt noch 10 % reduziert habe (IV-Nr. 87
S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Vergleich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des letzten materiellen Rentenprüfungsverfahrens im Jahr 2013 somit
nicht mehr in demselben Ausmass arbeitsfähig. Auch das von ihr zuletzt
ausgeübte Arbeitspensum entspricht nicht mehr demjenigen, welches sie noch 2013
mit ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbart hatte. Es liegen mehrere
Hinweise darauf vor, dass sich die Arbeits- und möglicherweise auch die
Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur letzten rechtskräftig abgeschlossenen
Rentenprüfung in anspruchswesentlicher Art und Weise verschlechtert hat.
4. Eine anspruchsrelevante
Verschlechterung ist somit glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin trat demnach zu
Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 ist daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie auf das neue Leistungsbegehren eintritt und materiell über deren
Leistungsansprüche verfügt.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung ist
anhand der eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 33) auf CHF 2'540.55
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November
2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und materiell über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'540.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer