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Entscheid

VSBES.2024.328

Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen

27. November 2025Deutsch9 min

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 1. Mai

Source so.ch

Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankheits-

und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom

26. November 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 1. Mai

2024 ersuchte er um Übernahme der Kosten für im Zeitraum vom 1. Februar

2023 bis 28. Februar 2024 angefallene Transporte von seinem Wohnort zu

einem Dialysezentrum (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 16 ff.). Mit

Verfügung vom 12. August 2024 sprach die Beschwerdegegnerin ihm die

Übernahme von CHF 12.50 pro geltend gemachtem Transport (Hin- und

Rückfahrt), entsprechend einem Total von CHF 2'075.00, zu (vgl.

AK-Nr. 3 ff.).

1.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 27. August 2024 Einsprache und begehrte sinngemäss um Vergütung

von Kosten in Höhe von CHF 24.05 pro Dialysetag, ausmachend ein Total von

CHF 3'992.30. Zur Begründung führte er aus, er müsse sich aus

gesundheitlichen Gründen von seiner Schwester zu den Dialyseterminen fahren

lassen. Der Schwester sei es unzumutbar, während der Dialysedauer auf ihn zu

warten, weshalb sie zwischenzeitlich wieder zurück nach Hause fahre, um ihn

dann nach Beendigung der Dialyse wieder abzuholen. Bei der von der

Beschwerdegegnerin verfügten Kostenübernahme seien diese beiden Fahrten der

Schwester nicht entschädigt (AK-Nr. 45).

1.3 Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 ab. Sie erwog,

die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem

Dialysezentrum betrage 9.6 km, weshalb pro Besuch im Dialysezentrum

Fahrtkosten für eine Strecke von 19.2 km entschädigt werden könnten,

entsprechend einem Betrag von CHF 12.50 pro Besuch (0.65 CHF/km).

Vergütet werden könnten nur die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des

Beschwerdeführers auf direktem Weg, nicht aber Kosten für Fahrbegleitungen,

Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (AK-Nr. 48 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

10. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 und

begehrt um Übernahme der Kosten der Rückfahrt der Schwester nach seinem

Absetzen sowie diejenigen der Hinfahrt der Schwester zu seiner Abholung nach

dem Ende der Dialyse (Aktenseiten [A.S.] 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 8).

2.3 Der Beschwerdeführer

rekapituliert mit Replik vom 10. März 2025 das in der Beschwerde Dargelegte

(A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. April 2025

(A.S. 21).

2.4 Am 28. April 2025 nimmt der

Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung und führt unter Verweis auf die

Tarife von spezialisierten Transportdiensten aus, der angefochtene Entscheid

stelle eine Ungleichbehandlung privat durchgeführter Transporte mit spezialisierten

Transportdiensten dar (A.S. 24). Die Stellungnahme wird der

Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese

äussert sich in der Folge nicht dazu (A.S. 28).

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer die Entschädigung von Fahrtkosten in Höhe von total CHF 2'075.00

für insgesamt 166 Fahrten à 19.2 km (Hin- und Rückweg) zu (19.2 km x 0.65

CHF/km x 166). Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss die Entschädigung von

insgesamt 332 Fahrten à 19.2 km, ausmachend ein Total von

CHF 4'150.00 (19.2 km x 0.65 CHF/km x 332). Strittig ist somit die

Entschädigung von Fahrtkosten im Umfang von CHF 2'075.00.

1.1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen

abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist

daher durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts einzelrichterlich zu

beurteilen.

1.2

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung von

Frist und Form) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist

ausweislich der Akten auf regelmässige Dialysebehandlungen in C.___ angewiesen.

Seine Schwester, die in derselben Gemeinde (D.___) wie er wohnt, chauffiert ihn

jeweils am Morgen mit ihrem Privatauto von dort zu den Behandlungen in C.___.

Nachdem sie den Beschwerdeführer dort abgesetzt hat, fährt sie wieder zurück

nach Hause (in D.___) und holt ihn nach Beendigung der Behandlung am Mittag

wieder in C.___ ab, um ihn nach D.___ zu fahren (AK-Nr. 45).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat nur

die Fahrten des Beschwerdeführers mit seiner Schwester von seinem Wohnort zur

Dialysebehandlung und zurück entschädigt, nicht aber die beiden Fahrten der

Schwester nach Hause und wieder zurück zum Behandlungszentrum, die diese ohne

den Beschwerdeführer absolviert (A.S. 3). Der Beschwerdeführer bringt vor,

es sei seiner Schwester unzumutbar, während seiner Dialysebehandlung rund vier

Stunden auf ihn zu warten. Die Schwester müsse daher zwischenzeitlich nach

Hause zurückkehren können. Die für diese Fahrten anfallenden Kosten seien

Transportkosten, die im Zusammenhang mit seiner Behandlung anfielen und somit

zu entschädigen seien (AK-Nr. 45).

2.3

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von vier statt zwei Fahrten

hat. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten und folglich nicht zu prüfen ist,

ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Transportkosten

hat. Da die Beschwerdegegnerin ihm die Kosten für die Fahrt mit einem

Privatauto erstattet hat, ist ausserdem als unbestritten vorauszusetzen, dass

der Beschwerdeführer die Reise zum Behandlungsort nicht selbstständig mit dem

öffentlichen Verkehr bewältigen kann, sondern auf einen Fahrdienst angewiesen

ist. Unbestritten ist sodann die Distanz von 9.2 km pro Wegstrecke. Nicht

beantragt und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Vergütung

des Zeitaufwandes der Schwester des Beschwerdeführers als dessen Begleitperson.

3.

3.1

3.1.1

Laut Art. 3 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen

aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1

ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen

Ergänzungsleistung – nebst anderen, hier nicht interessierenden Kosten – die

ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Transporte zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Die Kantone bezeichnen die

Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf

im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche

Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

3.1.3

Der Kanton Solothurn hat in

Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 ELG das Reglement über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL,

BGS 831.1) erlassen. Die Transportkosten sind darin in § 18 geregelt.

Dispositiv

Demnach werden Kosten für Transporte bei Leistungen nach KVG und

Zahnbehandlungen zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet.

Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel

(2. Klasse) für Fahrten auf direktem Weg entsprechen. Ist die versicherte

Person wegen ihrer Behinderung oder Wohnlage auf die Benützung eines anderen

Fahrdienstes oder Transportmittels angewiesen, werden die Kosten vergütet. Für

private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer erstattet

(§ 18 Abs. 2 RKEL). Nicht vergütet werden die Kosten für

Fahrbegleitung, Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (§ 18 Abs. 4 RKEL).

3.1.4 Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts beurteilt sich der Ersatz von Fahrkosten samt allfälliger

Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht. Ein darüber hinausgehender Anspruch

ergibt sich nicht aus der bundesgesetzlichen Ordnung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_352/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1).

3.2 Der Begriff der «Leerfahrt» umschreibt

gemäss dem Duden die «Fahrt eines Transportmittels ohne Ladung, ohne

Passagiere». Die Schwester des Beschwerdeführers fährt, nachdem sie den

Beschwerdeführer am Behandlungsort abgeladen hat, wieder ohne den

Beschwerdeführer zurück zu ihrem Wohnort und später von dort, ebenfalls ohne

ihn, wieder zurück zum Behandlungsort. Die Fahrten der Schwester stellen damit

Leerfahrten im Sinne der Begriffsdefinition des Dudens dar. Der Wortlaut von

§ 18 Abs. 4 RKEL verbietet die Übernahme von Kosten für Leerfahrten. Wenn

die Fahrten der Schwester statt als Leerfahrten als Kosten für die

Fahrbegleitung des Beschwerdeführers betrachtet würden, wäre eine

Kostenübernahme aufgrund des Wortlautes von § 18 Abs. 4 RKEL ebenso

ausgeschossen. Entsprechend findet sich in der RKEL keine gesetzliche Grundlage

zur Vergütung der Kosten der Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers.

3.3 Der Beschwerdeführer verweist

auf Fahrdienste des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder Infamobil, die

Leerfahrten oder Wartzeiten in Rechnung stellten und leitet daraus einen

Anspruch auf Kostenübernahme der Leerfahrten seiner Schwester durch die

Beschwerdegegnerin ab (A.S. 5). Er legt eine E-Mail des Fahrdiensts des

SRK vor, aus der hervorgeht, dass dieses Wartzeiten von länger als einer Stunde

mit CHF 5.00 pro Stunde verrechnet sowie zweite Fahrten in Rechnung

stellt, sofern die Wartezeit über drei Stunden beträgt (A.S. 26). Aus der

Tatsache, dass professionelle Fahrdienste Leerfahrten und Wartezeiten in

Rechnung stellen, lässt sich nicht schliessen, dass diese Kosten von der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Entschädigung von Transportkosten im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vollständig übernommen werden. Auch

bei Inanspruchnahme von professionellen Fahrdiensten ist eine Übernahme der

Kosten durch die Beschwerdegegnerin für z. B. Wartezeiten aufgrund von

§ 18 Abs. 4 RKEL ausgeschlossen. Entsprechend lässt sich aus dem

Verweis auf die in Rechnung gestellten Kosten von professionellen Fahrdiensten

nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

3.4 Zusammenfassend besteht somit

keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer eine Übernahme der Kosten für die

Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers möglich wäre. Die

Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht

abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer