VSBES.2024.328
Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen
27. November 2025Deutsch9 min
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 1. Mai
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankheits-
und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom
26. November 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 1. Mai
2024 ersuchte er um Übernahme der Kosten für im Zeitraum vom 1. Februar
2023 bis 28. Februar 2024 angefallene Transporte von seinem Wohnort zu
einem Dialysezentrum (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 16 ff.). Mit
Verfügung vom 12. August 2024 sprach die Beschwerdegegnerin ihm die
Übernahme von CHF 12.50 pro geltend gemachtem Transport (Hin- und
Rückfahrt), entsprechend einem Total von CHF 2'075.00, zu (vgl.
AK-Nr. 3 ff.).
1.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 27. August 2024 Einsprache und begehrte sinngemäss um Vergütung
von Kosten in Höhe von CHF 24.05 pro Dialysetag, ausmachend ein Total von
CHF 3'992.30. Zur Begründung führte er aus, er müsse sich aus
gesundheitlichen Gründen von seiner Schwester zu den Dialyseterminen fahren
lassen. Der Schwester sei es unzumutbar, während der Dialysedauer auf ihn zu
warten, weshalb sie zwischenzeitlich wieder zurück nach Hause fahre, um ihn
dann nach Beendigung der Dialyse wieder abzuholen. Bei der von der
Beschwerdegegnerin verfügten Kostenübernahme seien diese beiden Fahrten der
Schwester nicht entschädigt (AK-Nr. 45).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 ab. Sie erwog,
die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem
Dialysezentrum betrage 9.6 km, weshalb pro Besuch im Dialysezentrum
Fahrtkosten für eine Strecke von 19.2 km entschädigt werden könnten,
entsprechend einem Betrag von CHF 12.50 pro Besuch (0.65 CHF/km).
Vergütet werden könnten nur die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des
Beschwerdeführers auf direktem Weg, nicht aber Kosten für Fahrbegleitungen,
Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (AK-Nr. 48 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
10. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 und
begehrt um Übernahme der Kosten der Rückfahrt der Schwester nach seinem
Absetzen sowie diejenigen der Hinfahrt der Schwester zu seiner Abholung nach
dem Ende der Dialyse (Aktenseiten [A.S.] 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer
rekapituliert mit Replik vom 10. März 2025 das in der Beschwerde Dargelegte
(A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. April 2025
(A.S. 21).
2.4 Am 28. April 2025 nimmt der
Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung und führt unter Verweis auf die
Tarife von spezialisierten Transportdiensten aus, der angefochtene Entscheid
stelle eine Ungleichbehandlung privat durchgeführter Transporte mit spezialisierten
Transportdiensten dar (A.S. 24). Die Stellungnahme wird der
Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese
äussert sich in der Folge nicht dazu (A.S. 28).
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer die Entschädigung von Fahrtkosten in Höhe von total CHF 2'075.00
für insgesamt 166 Fahrten à 19.2 km (Hin- und Rückweg) zu (19.2 km x 0.65
CHF/km x 166). Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss die Entschädigung von
insgesamt 332 Fahrten à 19.2 km, ausmachend ein Total von
CHF 4'150.00 (19.2 km x 0.65 CHF/km x 332). Strittig ist somit die
Entschädigung von Fahrtkosten im Umfang von CHF 2'075.00.
1.1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist
daher durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts einzelrichterlich zu
beurteilen.
1.2
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung von
Frist und Form) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist
ausweislich der Akten auf regelmässige Dialysebehandlungen in C.___ angewiesen.
Seine Schwester, die in derselben Gemeinde (D.___) wie er wohnt, chauffiert ihn
jeweils am Morgen mit ihrem Privatauto von dort zu den Behandlungen in C.___.
Nachdem sie den Beschwerdeführer dort abgesetzt hat, fährt sie wieder zurück
nach Hause (in D.___) und holt ihn nach Beendigung der Behandlung am Mittag
wieder in C.___ ab, um ihn nach D.___ zu fahren (AK-Nr. 45).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat nur
die Fahrten des Beschwerdeführers mit seiner Schwester von seinem Wohnort zur
Dialysebehandlung und zurück entschädigt, nicht aber die beiden Fahrten der
Schwester nach Hause und wieder zurück zum Behandlungszentrum, die diese ohne
den Beschwerdeführer absolviert (A.S. 3). Der Beschwerdeführer bringt vor,
es sei seiner Schwester unzumutbar, während seiner Dialysebehandlung rund vier
Stunden auf ihn zu warten. Die Schwester müsse daher zwischenzeitlich nach
Hause zurückkehren können. Die für diese Fahrten anfallenden Kosten seien
Transportkosten, die im Zusammenhang mit seiner Behandlung anfielen und somit
zu entschädigen seien (AK-Nr. 45).
2.3
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von vier statt zwei Fahrten
hat. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten und folglich nicht zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Transportkosten
hat. Da die Beschwerdegegnerin ihm die Kosten für die Fahrt mit einem
Privatauto erstattet hat, ist ausserdem als unbestritten vorauszusetzen, dass
der Beschwerdeführer die Reise zum Behandlungsort nicht selbstständig mit dem
öffentlichen Verkehr bewältigen kann, sondern auf einen Fahrdienst angewiesen
ist. Unbestritten ist sodann die Distanz von 9.2 km pro Wegstrecke. Nicht
beantragt und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Vergütung
des Zeitaufwandes der Schwester des Beschwerdeführers als dessen Begleitperson.
3.
3.1
3.1.1
Laut Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen
aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.1.2
Gemäss Art. 14 Abs. 1
ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung – nebst anderen, hier nicht interessierenden Kosten – die
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Die Kantone bezeichnen die
Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf
im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche
Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).
3.1.3
Der Kanton Solothurn hat in
Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 ELG das Reglement über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL,
BGS 831.1) erlassen. Die Transportkosten sind darin in § 18 geregelt.
Dispositiv
Demnach werden Kosten für Transporte bei Leistungen nach KVG und
Zahnbehandlungen zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet.
Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel
(2. Klasse) für Fahrten auf direktem Weg entsprechen. Ist die versicherte
Person wegen ihrer Behinderung oder Wohnlage auf die Benützung eines anderen
Fahrdienstes oder Transportmittels angewiesen, werden die Kosten vergütet. Für
private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer erstattet
(§ 18 Abs. 2 RKEL). Nicht vergütet werden die Kosten für
Fahrbegleitung, Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (§ 18 Abs. 4 RKEL).
3.1.4 Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts beurteilt sich der Ersatz von Fahrkosten samt allfälliger
Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht. Ein darüber hinausgehender Anspruch
ergibt sich nicht aus der bundesgesetzlichen Ordnung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_352/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1).
3.2 Der Begriff der «Leerfahrt» umschreibt
gemäss dem Duden die «Fahrt eines Transportmittels ohne Ladung, ohne
Passagiere». Die Schwester des Beschwerdeführers fährt, nachdem sie den
Beschwerdeführer am Behandlungsort abgeladen hat, wieder ohne den
Beschwerdeführer zurück zu ihrem Wohnort und später von dort, ebenfalls ohne
ihn, wieder zurück zum Behandlungsort. Die Fahrten der Schwester stellen damit
Leerfahrten im Sinne der Begriffsdefinition des Dudens dar. Der Wortlaut von
§ 18 Abs. 4 RKEL verbietet die Übernahme von Kosten für Leerfahrten. Wenn
die Fahrten der Schwester statt als Leerfahrten als Kosten für die
Fahrbegleitung des Beschwerdeführers betrachtet würden, wäre eine
Kostenübernahme aufgrund des Wortlautes von § 18 Abs. 4 RKEL ebenso
ausgeschossen. Entsprechend findet sich in der RKEL keine gesetzliche Grundlage
zur Vergütung der Kosten der Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers.
3.3 Der Beschwerdeführer verweist
auf Fahrdienste des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder Infamobil, die
Leerfahrten oder Wartzeiten in Rechnung stellten und leitet daraus einen
Anspruch auf Kostenübernahme der Leerfahrten seiner Schwester durch die
Beschwerdegegnerin ab (A.S. 5). Er legt eine E-Mail des Fahrdiensts des
SRK vor, aus der hervorgeht, dass dieses Wartzeiten von länger als einer Stunde
mit CHF 5.00 pro Stunde verrechnet sowie zweite Fahrten in Rechnung
stellt, sofern die Wartezeit über drei Stunden beträgt (A.S. 26). Aus der
Tatsache, dass professionelle Fahrdienste Leerfahrten und Wartezeiten in
Rechnung stellen, lässt sich nicht schliessen, dass diese Kosten von der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Entschädigung von Transportkosten im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vollständig übernommen werden. Auch
bei Inanspruchnahme von professionellen Fahrdiensten ist eine Übernahme der
Kosten durch die Beschwerdegegnerin für z. B. Wartezeiten aufgrund von
§ 18 Abs. 4 RKEL ausgeschlossen. Entsprechend lässt sich aus dem
Verweis auf die in Rechnung gestellten Kosten von professionellen Fahrdiensten
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.4 Zusammenfassend besteht somit
keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer eine Übernahme der Kosten für die
Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers möglich wäre. Die
Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer