VSBES.2024.329
Unfallversicherung
16. September 2025Deutsch23 min
vertrauensärztlichen Beurteilung vor (MA-Nr. 30 und 68). Gestützt darauf verneinte
Source so.ch
Urteil vom 16. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1969, stürzte gemäss Schadenmeldung UVG vom 4.
Februar 2023 (MA-Nr. [Akten der Mobiliar] 1) am 31. Dezember 2022 die Treppe
herunter. Im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie FMH, vom 5. Januar 2023 (MA-Nr. 6) wurde in diesem
Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Rückfussdistorsion
rechts erlitten. Seither klage sie besonders über Schmerzen rechts. Neben dem
Rückfuss rechts sei auch das MTP-II rechts nun massiv beschwerdeführend. In der
Folge wurde am 9. Januar 2023 eine distale Os metatarsale I und Akin-Osteotomie
rechts sowie eine Reparatur der plantaren Platte MTP-ll rechts über
Weil-Osteotomie durchgeführt. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten
zweimalig Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zur
vertrauensärztlichen Beurteilung vor (MA-Nr. 30 und 68). Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (MA-Nr. 70) die
Unfallkausalität. Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH,
eine Aktenbeurteilung ein (MA 98) und hielt mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrer
Verfügung vom 27. Juli 2023 fest.
2. Gegen diesen Entscheid lässt die
Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 (A.S. 14 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 27. Juli 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach UVG betreffend
das Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 zu gewähren, vorderhand seien
insbesondere Taggelder nach Massgabe der attestieren Arbeitsunfähigkeit auszurichten
sowie die Kosten der Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu
initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Februar 2025 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 18. März 2025
(A.S. 56 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 27. März 2025
(A.S. 68 ff.) und Triplik vom 2. April 2025 (A.S. 74 f.) lassen sich
die Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 zu Recht verneint hat.
In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen
von Belang:
5.1
Im Röntgenbericht des E.___ vom
20.
Juni 2022 (MA-Nr. 92, S. 5) wurden folgende Befunde erhoben: «Hallux valgus
mit lateraler Deviation der Phalangen um ca. 50°. Subluxationsstellung des
Metatarsophalangealgelenkes des 2. Strahles. Kein Nachweis einer
dislozierten Fraktur. Verkalkungsstrukturen dorsal des Talushalses. Regulärer
Mineralsalzgehalt.»
5.2
Im Bericht des E.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2022 (MA-Nr.
92, S. 1) diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___ eine schwere Hallux
valgus-Deformität beidseits rechts > links bei Spreizfuss beidseits mit
Hammerzehe Dig. II rechts. Das Röntgen der Füsse beidseits d.p. seitlich vom
20.
Juni 2022 habe eine ausgeprägte Hallux valgus-Deformität beidseits sowie
eine luxierte Hammerzehe Dig. II rechts ergeben. Bei ausgeprägter Hallux
valgus-Deformität, Subluxation des MTP II-Gelenkes rechts mit Druckstelle über
dem PIP-Gelenk plane man die operative Korrektur mittels Chevron / Akin-Osteotomie
sowie Weil-Osteotomie Dig. II/III rechts und Hohmann Operation Dig. II rechts.
5.3
Im Sprechstundenbericht vom 24.
Oktober 2022 (MA-Nr. 94) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:
Dekompensierter Spreizfuss rechts:
1.
Hallux valgus und beginnender rigidus,
2.
Instabiles TMT-l Gelenk,
3.
Luxierte 2. Zehe im Grundgelenk,
4.
Digitus quintus varus,
5.
Hammerzehe-II
Nebendiagnose:
·
Dekompensierter
Spreizfuss links mit Hallux valgus und beginnendem rigidus sowie Digitus
quintus varus
Zur Anamnese hielt Dr. med. G.___ fest, die
Hallux valgus Deformität bestehe seit vielen Jahren. Anfang diesen Jahres sei
es zu einem Schmerz im Grundgelenk der 2. Zehe rechts mit Ausbildung einer
Hammerzehe sowie Luxation der Zehe im Grundgelenk gekommen. Die Akutschmerzen hätten
nun nachgelassen. Sodann erhob er folgende Befunde betreffend die Füsse
beidseits: «Flüssiges Gangbild. Leicht abgeflachtes mediales Fussgewölbe rechts
bei erhaltenem medialen Fussgewölbe links. Überlänge der Zehen II und III beidseits
(Normvariante). Ausgeprägte Spreizfüsse mit subluxiertem Grosszehengrundgelenk
rechts und Hallux valgus et interphalangeus links. Luxierte 2. Zehe im
Grundgelenk rechts mit Hammerzehe-II. Digitus quintus varus beidseits.
Pathologische Beschwielung des Ballens mit flächiger Hyperkeratose unter den
Metatarsaliaköpfchen II und III beidseits. Fusspuise palpabel.
Achillessehnenreflexe schwach auslösbar.» Das Röntgen der Füsse beidseits dp / seitlich
stehend und schräg vom 24. Oktober 2022 habe folgende Befunde ergeben: «Leicht
abgeflachtes mediales Fussgewölbe rechts bei erhaltenem Fussgewölbe links.
Spreizfüsse mit Hallux valgus et interphalangeus beidseits. Subluxation der
Grosszehe im Grundgelenk rechts. Arthrose zwischen Sesambeinchen und Metatarsaliaköpfchen.
Verbreitertes Metatarsale-ll Köpfchen mit leicht erweitertem Gelenkspalt links.
Luxierte 2. Zehe im Grundgelenk rechts. Digitus quintus varus beidseits.
Diskrete Subluxation der Basis Os metatarsale-l rechts im TMT-I Gelenk.»
Schliesslich hielt Dr. med. G.___ zur Beurteilung fest, beide Füsse wiesen
Spreizfüsse mit Hallux valgus auf. Am rechten Fuss zeige sich zudem eine
bereits fortschreitende Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit instabilem
TMT-I Gelenk. Zusätzlich scheine es Anfang des Jahres zu einer Luxation der 2.
Zehe im Grundgelenk rechts gekommen zu sein. Im Gesamtkontext empfehle er für
den rechten Fuss die Operation über korrigierende TMT-I-Arthrodese mit
Grundphalanx-Osteotomie und Kapselbandplastik sowie Verkürzungsosteotomie der Metatarsalia-II
und III mit korrigierender PIP-II-Arthrodese. Zudem könne auch die perkutane
Korrekturosteotomie am 5. Strahl diskutiert werden.
5.4
Im Verlaufseintrag vom 8.
Dezember 2022 (MA-Nr. 87, S. 1) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, einen Hallux valgus,
symptomatisch, schwer und eine MTP-ll-lnstabilität rechts bei/mit moderater
Hypermobilität des ersten Strahls. Das Röntgen der Füsse bds. dp, seitlich und
schräg vom 24. Oktober 2022 habe folgende Befunde ergeben: Hallux valgus bds.
Rechts Subluxation P1 gegenüber MT-I. Subluxation MTP-II nach dorsal. Keine
Degenerationen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, bekannt sei eine schmerzhafte
Vorfussdeformation rechts, die vor einigen Monaten begonnen habe. Neben einer
Hallux valgus Fehlstellung bestehe auch eine schwere Instabilität an Dig. II
rechts. Bei hohem Leidensdruck werde die operative Korrektur über eine distale
SCARF-Osteotomie und Akin-Osteotomie wie auch MTP-II-Stabilisation rechts
vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin werde erklärt, dass die OP-Dauer ca. 60
Minuten und die Hospitalisation 3 – 4 Tage betrage. Die Beschwerdeführerin
werde sich alles überlegen und gebe dann Bescheid.
5.5
Im Bericht vom 7. März 2023
betreffend die Konsultation vom 3. Januar 2023 (MA-Nr. 16) hielt Dr. med. B.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, die
Beschwerdeführerin habe eine Rückfussdistorsion rechts erlitten. Seither habe
sie Beschwerden an beiden Füssen, v.a. rechts über Fibulaspitze und deutlich an
MTP-II. Die Zehe sei nun ganz luxiert. Sodann erhob er folgende Befunde: «Luxiertes
MTP-II rechts. Druckdolenz an diesem Ort. Keine Reposition möglich.
Sensomotorik und Zirkulation intakt. Druckdolenz über lateralem Bandapparat
rechts. Keine schwere Instabilität. Eversion gegen Widerstand gut möglich,
Freie Bewegung.» Das Röntgen OSG bds. und Füsse bds. Dp. seitlich und schräg
vom 3. Januar 2023 habe folgende Befunde ergeben: «Keine Hinweise für ossäre
Läsionen. Luxation MTP-II rechts. Hallux valgus schwer ausgeprägt. Leichte
Degeneration.» Schliesslich hielt Dr. med. B.___ zur Beurteilung fest: Die
Beschwerdeführerin habe vor einigen Tagen eine Rückfussdistorsion erlitten.
Diese sollte primär konservativ behandelt werden. Nun sei es aktuell zu einer
vollständigen Luxation des MTP-II rechts gekommen. Er, Dr. med. B.___, empfehle
dringlich die Korrektur. Diese umfasse eine distale SCARF-Osteotomie und
Akin-Osteotomie wie auch MTP-II Stabilisation rechts.
5.6
Im Austrittsbericht vom 12.
Januar 2023 (MA-Nr. 21) führte Dr. med. B.___, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, aus, am 9. Januar 2023
sei bei der Beschwerdeführerin eine distale Os metatarsale I und
Akin-Osteotomie rechts sowie eine Reparatur der plantaren Platte MTP-ll rechts
über Weil-Osteotomie durchgeführt worden.
5.7
Mit Stellungnahme vom 9. März
2023.
(MA-Nr. 30) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, bei der Beschwerdeführerin
bestünden folgende Vorzustände: Hallux valgus, symptomatisch, schwer und
MTP-ll-lnstabilität rechts bei / mit: – Moderater Hypermobilität des
ersten Strahls. Die folgenlos ausgeheilte Rückfussdistorsion vom 31. Dezember
2022.
sei unfallkausal. Die übrigen Veränderungen des rechten Vorfusses,
insbesondere die operativ behandelten, seien nicht auf das Ereignis vom 31. Dezember
2022.
zurückzuführen, sondern vorbestehend. Der Status quo sine sei längstens 6
Wochen nach dem Ereignis erreicht, wobei spezielle Therapiemassnahmen,
insbesondere operative Therapien, nicht erforderlich gewesen seien. Eine
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden.
5.8
Mit Zweitbeurteilung vom 9. Juli
2023.
führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt
für Orthopädie und Unfallchirurgie, aus, Dr. med. B.___ halte als Befund zwar ein
vollständig luxiertes MTP 2 rechts fest, dies jedoch sicher nicht als Folge des
Ereignisses vom 31. Dezember 2022, sondern als Folge der unfallunabhängigen
Vorfussdeformität, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux valgus Fehlstellung.
Es sei orthopädisch-traumatologisches Basiswissen, dass eine Vorfussdeformität,
wie sie bei der Versicherten vorliege, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux
valgus Fehlstellung zu einer Überlastung insbesondere des zweiten
Mittelfussknochenköpfchens, resp. des MTP 2 Gelenkes führe, im Sinne einer
sogenannten Transfermetatarsalgie. Hier komme es dann durch die genannte
Überlastung zu einer Zusammenhangstrennung der plantaren Platte, im Übrigen in
ganz typischer Art und Weise, die jedem erfahrenem Fusschirurgen hinlänglich
aus der täglichen Praxis bekannt sei. Es bestünden somit vor dem Hintergrund
der gesicherten basisbildenden fusschirurgischen Erkenntnisse keinerlei
Zweifel, dass die Ruptur der plantaren Platte des MTP 2 ursächlich auf die
fortgeschrittene Fehlstellung des Vorfusses zurückzuführen sei, ausgelöst durch
die Hallux valgus Bildung. Des Weiteren gehe Dr. med. B.___ klarerweise in
seiner Berichterstattung davon aus, dass die Operation aufgrund der
fortgeschrittenen Fehlstellung des rechten Vorfusses notwendig worden sei.
5.9
Mit Bericht vom 9. August 2023
(MA-Nr. 79) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe am 31. Dezember 2022 einen
Unfall erlitten. Die schon zuvor bestandene MTP-II-Instabilität sei dabei in
eine komplette Form übergeführt worden, namentlich einer vollständigen Luxation
der Zehe Dig. II rechts. Auch wenn das Unfallereignis primär den Rückfuss
rechts betroffen habe, sei der Vorfuss rechts auch in Mitleidenschaft gezogen
worden. Es verstehe sich von selbst, dass die beiden Strukturen des Fussorgans
nicht getrennt betrachtet werden könnten. Somit stelle sich aus seiner Warte
die Luxation des MTP-II Gelenks rechts als Folge des Unfalls heraus, auch wenn
zuvor eine klinisch fassbare Instabilität nachweisbar gewesen sei. Die Luxation
selbst habe imperativ die operative Versorgung des Zustands gefordert.
5.10
Mit Aktenbeurteilung vom 31.
Oktober 2024 (MA-Nr. 98) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, aus, bezüglich dem zu
beurteilenden Ereignis vom 31. Dezember 2022 lägen folgende Vorzustände vor:
Dekompensierter Spreizfuss rechts
mit/bei
·
Hallux valgus und
beginnender rigidus
·
Instabiles TMT-I
Gelenk
·
Luxierte 2. Zehe im
Grundgelenk
·
Digitus quintus
varus,
·
Hammerzehe-II
Dekompensierter Spreizfuß links mit/bei
·
Hallux valgus und
beginnendem rigidus
·
Digitus quintus
varus
Die aufgeführten Vorzustände in beiden
Füssen seien mehrfach aktenkundig, nota bene seien für den rechten Vorfuss seit
dem Juni 2022 fachorthopädische Berichte vorhanden, in welchen die
Operationsindikation korrekt gestellt und der Beschwerdeführerin die hierzu
notwendigen Unterlagen für eine Operation zur Unterzeichnung bereits mitgegeben
worden seien. Weshalb dies vom Operateur ausgeblendet werde, eine
Ereigniskausalität für die Situation am II-Strahl rechts konstruiert und daraus
sogar eine «dringend notwendige Operation» abgeleitet werde und diese ungewöhnlich
rasch auch ausgeführt worden sei, bleibe aus fachidentischer und versicherungsmedizinischer
Sicht nicht nachvollziehbar. Dass ein anamnestisches bzw. auslösendes Moment,
welches in casu weder mit zeitnahen Daten (Ereignisablauf) hinreichend oder
nachvollziehbar belegt worden sei, bei der Annahme, dass Prellungen an den
unteren Extremitäten erfolgt sein könnten (nota bene ausschliesslich gestützt auf
Aussagen der Geschädigten, aber ohne ärztliche objektive Feststellung eines
nachvollziehbaren patho-somatischen Befundes, wie z.B. Prellmarken, Ergüsse,
Hämatome u.ä., welche 4 Tage nach dem inkriminierten Ereignis mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen müssten, wenn die angeblich einwirkende
Kraft eine schädigende Intensität aufgewiesen haben sollte, respektive
lediglich eine nicht näher definierte Distorsion im Rückfuss, ergo einer
deskriptiven Pseudodiagnose ohne Aussagewert aktenkundig sei) und vorübergehend
ereigniskausale Schmerzen bestehen könnten, werde nicht verneint. Dass hieraus
mehr als kurzzeitige symptomatische aber rein konservative Massnahmen ab- bzw.
eingeleitet werden sollten (topische Behandlung allenfalls kurzzeitig Schmerzmedikament)
sei schlicht nicht nachvollziehbar oder hinreichend begründbar. Die Distorsion
im Rückfuss sei beurteilungsirrelevant, weil hiervon rein gar nichts abgeleitet
werden könne. Aus dem oben Gesagten ergebe sich schlüssig, dass bei der
gegebenen Pathologie im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis ausser
allfälligen topischen und / oder einer kurzzeitigen Schmerzmedikation keine
Behandlung notwendig gewesen wäre. Daraus folge auch, dass die Operation
niemals aus ereigniskausalen Gründen notwendig geworden sei (diese sei
aktenkundig bereits mehrfach empfohlen worden). Konkret sei darauf hinzuweisen,
dass der Operateur zu Unrecht darauf verweise, dass die Problematik am MTP-II
ereigniskausal sei («zweite Zehe ist nun ganz luxiert»), weil dies nachweislich
ein Vorzustand gewesen sei (22. Juni 2022). Bei einer derartigen
Ausgangslage wäre das Eintreten des Status quo sine (entspreche beim
ausgeprägten und symptomatischen Vorzustand mit bereits seit Monaten gestellter
Indikation zur invasiven Korrektur naturgemäss nie einer «Schmerzfreiheit»)
allerspätestens nach einigen Wochen (4 – 6 Wochen) zu erwarten
gewesen. Weil aber ohne eine «ereigniskausale Notlage» der Vorzustand vorher
operiert worden sei, habe dieser zu erwartende Status quo sine nie eintreten können.
Zusammenfassend lasse die akribische Analyse der Akten, unter Einbezug der
pathologischen Befunde des ereignisfremden Vorzustandes im Vorfuss rechts, den
Schluss zu, dass bei einem stehenden Arbeitseinsatz im Zusammenhang mit der
bagatellären «Distorsion im Rückfuss» allerhöchstens während rund 10 Tagen nach
dem Ereignis eine mässig eingeschränkte bzw. kaum messbare
Leistungs(un)fähigkeit bestehen könnte (konkrete Hinweise oder pathosomatische
Untersuchungsergebnisse i.S. einer direkten oder indirekten ereigniskausalen
Pathologie seien nicht aktenkundig, weshalb eine entsprechende Verletzung wie
z.B. Zerrung des Kapselbandapparates auch nicht zu erwarten gewesen sei).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom
9.
März 2023 und 9. Juli 2023 (MA-Nr. 30 und 68) sowie von Dr. med. D.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 31. Oktober 2024 (MA-Nr. 98)
ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die von den Vertrauensärzten vorgenommene
Kausalitätsbeurteilung zu überzeugen vermag. Dr. med. C.___ legte
nachvollziehbar dar, eine Rückfussdistorsion, so wie sie von Dr. B.___ mehrfach
wiederholt worden sei, könne biomechanisch nicht zu einer isolierten
Zusammenhangstrennung der plantaren Platte des MTP 2 führen. Dies könne
biomechanisch nicht erklärt werden, insbesondere, da sich erhebliche
degenerative Veränderungen des Vorfusses fänden. Insofern halte Dr. med. B.___
zwar als Befund ein vollständig luxiertes MTP 2 rechts fest, dies jedoch sicher
nicht als Folge des Ereignisses vom 31. Dezember 2022, sondern als Folge der
unfallunabhängigen Vorfussdeformität, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux
valgus Fehlstellung. Es sei orthopädisch-traumatologisches Basiswissen, dass
eine Vorfussdeformität, wie sie bei der Versicherten vorliege, im Sinne einer
fortgeschrittenen Hallux valgus Fehlstellung, zu einer Überlastung insbesondere
des zweiten Mittelfussknochenköpfchens, resp. des MTP 2 Gelenkes führe, im
Sinne einer sogenannten Transfermetatarsalgie. Hier komme es dann durch die
genannte Überlastung zu einer Zusammenhangstrennung der plantaren Platte, im
Übrigen in ganz typischer Art und Weise, die jedem erfahrenem Fusschirurgen
hinlänglich aus der täglichen Praxis bekannt sei. Es bestünden somit vor dem
Hintergrund der gesicherten basisbildenden fusschirurgischen Erkenntnisse
keinerlei Zweifel, dass die Ruptur der plantaren Platte des MTP 2 ursächlich
auf die fortgeschrittene Fehlstellung des Vorfusses zurückzuführen sei,
ausgelöst durch die Hallux valgus Bildung und nicht durch ein, wie auch immer
geartetes Trauma, schon gar nicht durch eine Rückfussdistorsion, die den
Vorfuss sicher nicht erreiche. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ wird
sodann durch die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober
2024.
gestützt. Darin legte dieser überzeugend dar, seit Juni 2022 seien
betreffend den rechten Fuss Vorzustände aktenkundig: Ein dekompensierter
Spreizfuss rechts mit/bei Hallux valgus und beginnender rigidus, einem instabilen
TMT-I Gelenk, einer luxierten 2. Zehe im Grundgelenk, einem Digitus quintus
varus sowie einer Hammerzehe-II. Diesbezüglich sei denn auch bereits im Juni
2022.
eine Operationsindikation gestellt worden. Weshalb dies vom Operateur, Dr.
med. B.___, ausgeblendet werde und stattdessen eine Ereigniskausalität für die
Situation am II-Strahl rechts konstruiert und daraus sogar eine «dringend
notwendige Operation» abgeleitet werde und ungewöhnlich rasch auch ausgeführt
worden sei, bleibe aus fachidentischer und versicherungsmedizinischer Sicht
nicht nachvollziehbar. Ebenso sei weder nachvollziehbar noch hinreichend
begründbar, weshalb aus einem Ereignis ohne ärztliche
objektive Feststellung eines nachvollziehbaren patho-somatischen Befundes, wie
z.B. Prellmarken, Ergüsse, Hämatome und einer lediglich nicht näher definierte
Distorsion im Rückfuss mehr als kurzzeitige symptomatische aber rein
konservative Massnahmen ab- bzw. eingeleitet werden sollten. Die Distorsion im
Rückfuss sei beurteilungsirrelevant, weil hiervon rein gar nichts abgeleitet
werden könne. Aus dem oben Gesagten ergebe sich schlüssig, dass bei der
gegebenen Pathologie im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis ausser
allfälligen topischen und / oder einer kurzzeitigen Schmerzmedikation keine
Behandlung notwendig gewesen wäre. Daraus folge, dass die Operation niemals aus
ereigniskausalen Gründen notwendig geworden sei. Diese sei denn auch
aktenkundig bereits mehrfach empfohlen worden. Bei einer derartigen
Ausgangslage wäre das Eintreten des Status quo sine allerspätestens nach
einigen Wochen (4 – 6 Wochen) zu erwarten gewesen. Weil aber ohne eine
«ereigniskausale Notlage» der Vorzustand vorher operiert worden sei, habe
dieser zu erwartende Status quo sine nie eintreten können. Zusammenfassend
seien konkrete Hinweise oder pathosomatische Untersuchungsergebnisse i.S. einer
direkten oder indirekten ereigniskausalen Pathologie nicht aktenkundig, weshalb
eine entsprechende Verletzung wie z.B. Zerrung des Kapselbandapparates auch
nicht zu erwarten gewesen sei.
6.2
Am Beweiswert der
vertrauensärztlichen Beurteilungen vermögen weder die entgegenstehenden
Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. B.___, noch die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen etwas zu ändern, wie nachfolgend
darzulegen ist. Mit Bericht vom 9. August 2023 hielt Dr. med. B.___, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin
habe am 31. Dezember 2022 einen Unfall erlitten, wodurch die schon zuvor
bestandene MTP-II-Instabilität in eine komplette Form übergeführt worden sei,
namentlich einer vollständigen Luxation der Zehe Dig. II rechts. Auch wenn
das Unfallereignis primär den Rückfuss rechts betroffen habe, sei der Vorfuss
rechts auch in Mitleidenschaft gezogen worden. Es verstehe sich von selbst,
dass die beiden Strukturen des Fussorgans nicht getrennt betrachtet werden könnten.
Damit vermag Dr. med. B.___ aber eine allfällige Unfallkausalität der
vollständigen Luxation der Zehe Dig. II nicht schlüssig zu begründen, zumal er
nicht darlegt, wie er zu seiner Schlussfolgerung gelangt. Wie Dr. med. D.___
hierzu zudem einleuchtend darlegte, wurden im Verlaufseintrag zur
Erstbehandlung vom 3. Januar 2023 bzw. im Bericht vom 5. Januar 2023 von
Dr. med. B.___ betreffend eine mögliche unfallbedingte Verletzung des rechten
Fusses keinerlei patho-somatischen Befunde wie z.B. Prellmarken, Ergüsse,
Hämatome aufgeführt. Vielmehr wurde lediglich unspezifisch eine
Rückfussdistorsion diagnostiziert, woraus sich aber eine unfallkausale
Verletzung des Vorfusses nicht ohne weitere Begründung ableiten lässt, zumal
ein erheblicher degenerativer Vorzustand aktenkundig ist. Da es somit an einer
plausiblen Begründung für die vertretene These zur Kausalität fehlt, sind die
Stellungnahmen von Dr. med. B.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel
an der vertrauensärztlichen Beurteilung zu wecken. Nur ergänzend ist in diesem
Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. B.___ auch
deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Sodann ist auf die Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Sie bringt unter anderem vor, es hätten schon an der ersten Beurteilung von
Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 erhebliche Zweifel bestanden, weshalb
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
eine erneute versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern
ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31.01.2012, E. 3.3). Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Erstbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 grundsätzlich
überzeugend ist, wobei es sich hierbei lediglich um eine kurze Stellungnahme
handelte. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, wurde hiernach ein neuer Verlaufseintrag von
Dr. med. B.___ vom 2. Mai 2023 eingereicht (MA-Nr. 63). Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 4. Mai 2023 angekündigte Leistungsverneinung mit Schreiben vom
24.
Mai 2023. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten danach
noch einmal Dr. med. C.___ für eine ausführlichere Zweitbeurteilung vorlegte.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Aktenbeurteilung von
Dr. med. D.___ sei festzuhalten, dass der Versicherungsträger die notwendigen
Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen habe. Er
dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in
Verletzung von Bundesrecht geschehen sei (vgl. Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar
2014). Dieser Rüge ist ebenfalls zu widersprechen. So verbietet es sich nach
der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung nicht, dass die
Beschwerdegegnerin die Akten aufgrund neu eingereichter Unterlagen oder neuer
Vorbringen im Einspracheverfahren erneut einem Vertrauensarzt vorlegt. Die vor
dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 datierenden Berichte des E.___ und von
Dr. med. G.___ sowie die teilweise vorher datierenden Verlaufseinträge von Dr.
med. B.___ wurden der Beschwerdegegnerin denn auch erst im
Einspracheverfahren eingereicht. Sodann schmälert es den Beweiswert der
Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht, dass er nicht selbst Einsicht in die Röntgenbilder
genommen hat, zumal ihm die entsprechenden Befunde vorlagen. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, Prof. Dr. med. F.___, E.___, habe im Bericht vom
21.
Juni 2022 explizit lediglich eine Subluxation übereinstimmend mit den
Röntgenbildern bestätigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. Dr. med. F.___
im betreffenden Bericht sowohl bei der Befunderhebung als auch betreffend das Röntgen
vom 20. Juni 2022 ausdrücklich von einer dorsalluxierten 2. Zehe rechts
bzw. einer luxierten Hammerzehe Dig. II rechts gesprochen hat. Weshalb er dann
unter «Beurteilung / Procedere» dennoch lediglich eine Subluxation des MTP
II-Gelenkes rechts aufführte, ist nicht klar. Aber zusammen mit dem
Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ vom 24. Oktober 2022, welcher gestützt
auf ein gleichentags durchgeführtes Röntgen ebenfalls von einer luxierten 2.
Zehe des Grundgelenks rechts ausging, erscheint es überwiegend wahrscheinlich,
dass es sich bei der von Prof. Dr. med. F.___ in «Beurteilung / Procedere»
erwähnten Subluxation des MTP II-Gelenkes rechts um einen Verschreiber handelt.
Dispositiv
Demnach ist davon auszugehen, dass die vollständige Luxation des MTP
II-Gelenkes bereits vor dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 bestanden
hatte, wie dies auch von den beiden Vertrauensärzten der Beschwerdegegnerin
überzeugend begründet wurde. Jedenfalls ist unbestritten, dass schon damals
eine Operation geplant war.
6.3 Zusammenfassend bestehen keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen
Beurteilungen der Vertrauensärzte, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit
besteht kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen
Abklärungen zu veranlassen.
7. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der
noch geklagten Beschwerden verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch