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Entscheid

VSBES.2024.329

Unfallversicherung

16. September 2025Deutsch23 min

vertrauensärztlichen Beurteilung vor (MA-Nr. 30 und 68). Gestützt darauf verneinte

Source so.ch

Urteil vom 16. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG,

vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen

die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1969, stürzte gemäss Schadenmeldung UVG vom 4.

Februar 2023 (MA-Nr. [Akten der Mobiliar] 1) am 31. Dezember 2022 die Treppe

herunter. Im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie FMH, vom 5. Januar 2023 (MA-Nr. 6) wurde in diesem

Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Rückfussdistorsion

rechts erlitten. Seither klage sie besonders über Schmerzen rechts. Neben dem

Rückfuss rechts sei auch das MTP-II rechts nun massiv beschwerdeführend. In der

Folge wurde am 9. Januar 2023 eine distale Os metatarsale I und Akin-Osteotomie

rechts sowie eine Reparatur der plantaren Platte MTP-ll rechts über

Weil-Osteotomie durchgeführt. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten

zweimalig Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zur

vertrauensärztlichen Beurteilung vor (MA-Nr. 30 und 68). Gestützt darauf verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (MA-Nr. 70) die

Unfallkausalität. Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH,

eine Aktenbeurteilung ein (MA 98) und hielt mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrer

Verfügung vom 27. Juli 2023 fest.

2. Gegen diesen Entscheid lässt die

Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 (A.S. 14 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2024 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 27. Juli 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach UVG betreffend

das Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 zu gewähren, vorderhand seien

insbesondere Taggelder nach Massgabe der attestieren Arbeitsunfähigkeit auszurichten

sowie die Kosten der Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu

initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

Februar 2025 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 18. März 2025

(A.S. 56 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 27. März 2025

(A.S. 68 ff.) und Triplik vom 2. April 2025 (A.S. 74 f.) lassen sich

die Parteien abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der geklagten

Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 zu Recht verneint hat.

In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen

von Belang:

5.1

Im Röntgenbericht des E.___ vom

20.

Juni 2022 (MA-Nr. 92, S. 5) wurden folgende Befunde erhoben: «Hallux valgus

mit lateraler Deviation der Phalangen um ca. 50°. Subluxationsstellung des

Metatarsophalangealgelenkes des 2. Strahles. Kein Nachweis einer

dislozierten Fraktur. Verkalkungsstrukturen dorsal des Talushalses. Regulärer

Mineralsalzgehalt.»

5.2

Im Bericht des E.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2022 (MA-Nr.

92, S. 1) diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___ eine schwere Hallux

valgus-Deformität beidseits rechts > links bei Spreizfuss beidseits mit

Hammerzehe Dig. II rechts. Das Röntgen der Füsse beidseits d.p. seitlich vom

20.

Juni 2022 habe eine ausgeprägte Hallux valgus-Deformität beidseits sowie

eine luxierte Hammerzehe Dig. II rechts ergeben. Bei ausgeprägter Hallux

valgus-Deformität, Subluxation des MTP II-Gelenkes rechts mit Druckstelle über

dem PIP-Gelenk plane man die operative Korrektur mittels Chevron / Akin-Osteotomie

sowie Weil-Osteotomie Dig. II/III rechts und Hohmann Operation Dig. II rechts.

5.3

Im Sprechstundenbericht vom 24.

Oktober 2022 (MA-Nr. 94) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:

Dekompensierter Spreizfuss rechts:

1.

Hallux valgus und beginnender rigidus,

2.

Instabiles TMT-l Gelenk,

3.

Luxierte 2. Zehe im Grundgelenk,

4.

Digitus quintus varus,

5.

Hammerzehe-II

Nebendiagnose:

·

Dekompensierter

Spreizfuss links mit Hallux valgus und beginnendem rigidus sowie Digitus

quintus varus

Zur Anamnese hielt Dr. med. G.___ fest, die

Hallux valgus Deformität bestehe seit vielen Jahren. Anfang diesen Jahres sei

es zu einem Schmerz im Grundgelenk der 2. Zehe rechts mit Ausbildung einer

Hammerzehe sowie Luxation der Zehe im Grundgelenk gekommen. Die Akutschmerzen hätten

nun nachgelassen. Sodann erhob er folgende Befunde betreffend die Füsse

beidseits: «Flüssiges Gangbild. Leicht abgeflachtes mediales Fussgewölbe rechts

bei erhaltenem medialen Fussgewölbe links. Überlänge der Zehen II und III beidseits

(Normvariante). Ausgeprägte Spreizfüsse mit subluxiertem Grosszehengrundgelenk

rechts und Hallux valgus et interphalangeus links. Luxierte 2. Zehe im

Grundgelenk rechts mit Hammerzehe-II. Digitus quintus varus beidseits.

Pathologische Beschwielung des Ballens mit flächiger Hyperkeratose unter den

Metatarsaliaköpfchen II und III beidseits. Fusspuise palpabel.

Achillessehnenreflexe schwach auslösbar.» Das Röntgen der Füsse beidseits dp / seitlich

stehend und schräg vom 24. Oktober 2022 habe folgende Befunde ergeben: «Leicht

abgeflachtes mediales Fussgewölbe rechts bei erhaltenem Fussgewölbe links.

Spreizfüsse mit Hallux valgus et interphalangeus beidseits. Subluxation der

Grosszehe im Grundgelenk rechts. Arthrose zwischen Sesambeinchen und Metatarsaliaköpfchen.

Verbreitertes Metatarsale-ll Köpfchen mit leicht erweitertem Gelenkspalt links.

Luxierte 2. Zehe im Grundgelenk rechts. Digitus quintus varus beidseits.

Diskrete Subluxation der Basis Os metatarsale-l rechts im TMT-I Gelenk.»

Schliesslich hielt Dr. med. G.___ zur Beurteilung fest, beide Füsse wiesen

Spreizfüsse mit Hallux valgus auf. Am rechten Fuss zeige sich zudem eine

bereits fortschreitende Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit instabilem

TMT-I Gelenk. Zusätzlich scheine es Anfang des Jahres zu einer Luxation der 2.

Zehe im Grundgelenk rechts gekommen zu sein. Im Gesamtkontext empfehle er für

den rechten Fuss die Operation über korrigierende TMT-I-Arthrodese mit

Grundphalanx-Osteotomie und Kapselbandplastik sowie Verkürzungsosteotomie der Metatarsalia-II

und III mit korrigierender PIP-II-Arthrodese. Zudem könne auch die perkutane

Korrekturosteotomie am 5. Strahl diskutiert werden.

5.4

Im Verlaufseintrag vom 8.

Dezember 2022 (MA-Nr. 87, S. 1) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, einen Hallux valgus,

symptomatisch, schwer und eine MTP-ll-lnstabilität rechts bei/mit moderater

Hypermobilität des ersten Strahls. Das Röntgen der Füsse bds. dp, seitlich und

schräg vom 24. Oktober 2022 habe folgende Befunde ergeben: Hallux valgus bds.

Rechts Subluxation P1 gegenüber MT-I. Subluxation MTP-II nach dorsal. Keine

Degenerationen. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, bekannt sei eine schmerzhafte

Vorfussdeformation rechts, die vor einigen Monaten begonnen habe. Neben einer

Hallux valgus Fehlstellung bestehe auch eine schwere Instabilität an Dig. II

rechts. Bei hohem Leidensdruck werde die operative Korrektur über eine distale

SCARF-Osteotomie und Akin-Osteotomie wie auch MTP-II-Stabilisation rechts

vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin werde erklärt, dass die OP-Dauer ca. 60

Minuten und die Hospitalisation 3 – 4 Tage betrage. Die Beschwerdeführerin

werde sich alles überlegen und gebe dann Bescheid.

5.5

Im Bericht vom 7. März 2023

betreffend die Konsultation vom 3. Januar 2023 (MA-Nr. 16) hielt Dr. med. B.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, die

Beschwerdeführerin habe eine Rückfussdistorsion rechts erlitten. Seither habe

sie Beschwerden an beiden Füssen, v.a. rechts über Fibulaspitze und deutlich an

MTP-II. Die Zehe sei nun ganz luxiert. Sodann erhob er folgende Befunde: «Luxiertes

MTP-II rechts. Druckdolenz an diesem Ort. Keine Reposition möglich.

Sensomotorik und Zirkulation intakt. Druckdolenz über lateralem Bandapparat

rechts. Keine schwere Instabilität. Eversion gegen Widerstand gut möglich,

Freie Bewegung.» Das Röntgen OSG bds. und Füsse bds. Dp. seitlich und schräg

vom 3. Januar 2023 habe folgende Befunde ergeben: «Keine Hinweise für ossäre

Läsionen. Luxation MTP-II rechts. Hallux valgus schwer ausgeprägt. Leichte

Degeneration.» Schliesslich hielt Dr. med. B.___ zur Beurteilung fest: Die

Beschwerdeführerin habe vor einigen Tagen eine Rückfussdistorsion erlitten.

Diese sollte primär konservativ behandelt werden. Nun sei es aktuell zu einer

vollständigen Luxation des MTP-II rechts gekommen. Er, Dr. med. B.___, empfehle

dringlich die Korrektur. Diese umfasse eine distale SCARF-Osteotomie und

Akin-Osteotomie wie auch MTP-II Stabilisation rechts.

5.6

Im Austrittsbericht vom 12.

Januar 2023 (MA-Nr. 21) führte Dr. med. B.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, aus, am 9. Januar 2023

sei bei der Beschwerdeführerin eine distale Os metatarsale I und

Akin-Osteotomie rechts sowie eine Reparatur der plantaren Platte MTP-ll rechts

über Weil-Osteotomie durchgeführt worden.

5.7

Mit Stellungnahme vom 9. März

2023.

(MA-Nr. 30) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, bei der Beschwerdeführerin

bestünden folgende Vorzustände: Hallux valgus, symptomatisch, schwer und

MTP-ll-lnstabilität rechts bei / mit: – Moderater Hypermobilität des

ersten Strahls. Die folgenlos ausgeheilte Rückfussdistorsion vom 31. Dezember

2022.

sei unfallkausal. Die übrigen Veränderungen des rechten Vorfusses,

insbesondere die operativ behandelten, seien nicht auf das Ereignis vom 31. Dezember

2022.

zurückzuführen, sondern vorbestehend. Der Status quo sine sei längstens 6

Wochen nach dem Ereignis erreicht, wobei spezielle Therapiemassnahmen,

insbesondere operative Therapien, nicht erforderlich gewesen seien. Eine

unfallkausale Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden.

5.8

Mit Zweitbeurteilung vom 9. Juli

2023.

führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädie und Unfallchirurgie, aus, Dr. med. B.___ halte als Befund zwar ein

vollständig luxiertes MTP 2 rechts fest, dies jedoch sicher nicht als Folge des

Ereignisses vom 31. Dezember 2022, sondern als Folge der unfallunabhängigen

Vorfussdeformität, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux valgus Fehlstellung.

Es sei orthopädisch-traumatologisches Basiswissen, dass eine Vorfussdeformität,

wie sie bei der Versicherten vorliege, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux

valgus Fehlstellung zu einer Überlastung insbesondere des zweiten

Mittelfussknochenköpfchens, resp. des MTP 2 Gelenkes führe, im Sinne einer

sogenannten Transfermetatarsalgie. Hier komme es dann durch die genannte

Überlastung zu einer Zusammenhangstrennung der plantaren Platte, im Übrigen in

ganz typischer Art und Weise, die jedem erfahrenem Fusschirurgen hinlänglich

aus der täglichen Praxis bekannt sei. Es bestünden somit vor dem Hintergrund

der gesicherten basisbildenden fusschirurgischen Erkenntnisse keinerlei

Zweifel, dass die Ruptur der plantaren Platte des MTP 2 ursächlich auf die

fortgeschrittene Fehlstellung des Vorfusses zurückzuführen sei, ausgelöst durch

die Hallux valgus Bildung. Des Weiteren gehe Dr. med. B.___ klarerweise in

seiner Berichterstattung davon aus, dass die Operation aufgrund der

fortgeschrittenen Fehlstellung des rechten Vorfusses notwendig worden sei.

5.9

Mit Bericht vom 9. August 2023

(MA-Nr. 79) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe am 31. Dezember 2022 einen

Unfall erlitten. Die schon zuvor bestandene MTP-II-Instabilität sei dabei in

eine komplette Form übergeführt worden, namentlich einer vollständigen Luxation

der Zehe Dig. II rechts. Auch wenn das Unfallereignis primär den Rückfuss

rechts betroffen habe, sei der Vorfuss rechts auch in Mitleidenschaft gezogen

worden. Es verstehe sich von selbst, dass die beiden Strukturen des Fussorgans

nicht getrennt betrachtet werden könnten. Somit stelle sich aus seiner Warte

die Luxation des MTP-II Gelenks rechts als Folge des Unfalls heraus, auch wenn

zuvor eine klinisch fassbare Instabilität nachweisbar gewesen sei. Die Luxation

selbst habe imperativ die operative Versorgung des Zustands gefordert.

5.10

Mit Aktenbeurteilung vom 31.

Oktober 2024 (MA-Nr. 98) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, aus, bezüglich dem zu

beurteilenden Ereignis vom 31. Dezember 2022 lägen folgende Vorzustände vor:

Dekompensierter Spreizfuss rechts

mit/bei

·

Hallux valgus und

beginnender rigidus

·

Instabiles TMT-I

Gelenk

·

Luxierte 2. Zehe im

Grundgelenk

·

Digitus quintus

varus,

·

Hammerzehe-II

Dekompensierter Spreizfuß links mit/bei

·

Hallux valgus und

beginnendem rigidus

·

Digitus quintus

varus

Die aufgeführten Vorzustände in beiden

Füssen seien mehrfach aktenkundig, nota bene seien für den rechten Vorfuss seit

dem Juni 2022 fachorthopädische Berichte vorhanden, in welchen die

Operationsindikation korrekt gestellt und der Beschwerdeführerin die hierzu

notwendigen Unterlagen für eine Operation zur Unterzeichnung bereits mitgegeben

worden seien. Weshalb dies vom Operateur ausgeblendet werde, eine

Ereigniskausalität für die Situation am II-Strahl rechts konstruiert und daraus

sogar eine «dringend notwendige Operation» abgeleitet werde und diese ungewöhnlich

rasch auch ausgeführt worden sei, bleibe aus fachidentischer und versicherungsmedizinischer

Sicht nicht nachvollziehbar. Dass ein anamnestisches bzw. auslösendes Moment,

welches in casu weder mit zeitnahen Daten (Ereignisablauf) hinreichend oder

nachvollziehbar belegt worden sei, bei der Annahme, dass Prellungen an den

unteren Extremitäten erfolgt sein könnten (nota bene ausschliesslich gestützt auf

Aussagen der Geschädigten, aber ohne ärztliche objektive Feststellung eines

nachvollziehbaren patho-somatischen Befundes, wie z.B. Prellmarken, Ergüsse,

Hämatome u.ä., welche 4 Tage nach dem inkriminierten Ereignis mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen müssten, wenn die angeblich einwirkende

Kraft eine schädigende Intensität aufgewiesen haben sollte, respektive

lediglich eine nicht näher definierte Distorsion im Rückfuss, ergo einer

deskriptiven Pseudodiagnose ohne Aussagewert aktenkundig sei) und vorübergehend

ereigniskausale Schmerzen bestehen könnten, werde nicht verneint. Dass hieraus

mehr als kurzzeitige symptomatische aber rein konservative Massnahmen ab- bzw.

eingeleitet werden sollten (topische Behandlung allenfalls kurzzeitig Schmerzmedikament)

sei schlicht nicht nachvollziehbar oder hinreichend begründbar. Die Distorsion

im Rückfuss sei beurteilungsirrelevant, weil hiervon rein gar nichts abgeleitet

werden könne. Aus dem oben Gesagten ergebe sich schlüssig, dass bei der

gegebenen Pathologie im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis ausser

allfälligen topischen und / oder einer kurzzeitigen Schmerzmedikation keine

Behandlung notwendig gewesen wäre. Daraus folge auch, dass die Operation

niemals aus ereigniskausalen Gründen notwendig geworden sei (diese sei

aktenkundig bereits mehrfach empfohlen worden). Konkret sei darauf hinzuweisen,

dass der Operateur zu Unrecht darauf verweise, dass die Problematik am MTP-II

ereigniskausal sei («zweite Zehe ist nun ganz luxiert»), weil dies nachweislich

ein Vorzustand gewesen sei (22. Juni 2022). Bei einer derartigen

Ausgangslage wäre das Eintreten des Status quo sine (entspreche beim

ausgeprägten und symptomatischen Vorzustand mit bereits seit Monaten gestellter

Indikation zur invasiven Korrektur naturgemäss nie einer «Schmerzfreiheit»)

allerspätestens nach einigen Wochen (4 – 6 Wochen) zu erwarten

gewesen. Weil aber ohne eine «ereigniskausale Notlage» der Vorzustand vorher

operiert worden sei, habe dieser zu erwartende Status quo sine nie eintreten können.

Zusammenfassend lasse die akribische Analyse der Akten, unter Einbezug der

pathologischen Befunde des ereignisfremden Vorzustandes im Vorfuss rechts, den

Schluss zu, dass bei einem stehenden Arbeitseinsatz im Zusammenhang mit der

bagatellären «Distorsion im Rückfuss» allerhöchstens während rund 10 Tagen nach

dem Ereignis eine mässig eingeschränkte bzw. kaum messbare

Leistungs(un)fähigkeit bestehen könnte (konkrete Hinweise oder pathosomatische

Untersuchungsergebnisse i.S. einer direkten oder indirekten ereigniskausalen

Pathologie seien nicht aktenkundig, weshalb eine entsprechende Verletzung wie

z.B. Zerrung des Kapselbandapparates auch nicht zu erwarten gewesen sei).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom

9.

März 2023 und 9. Juli 2023 (MA-Nr. 30 und 68) sowie von Dr. med. D.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 31. Oktober 2024 (MA-Nr. 98)

ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die von den Vertrauensärzten vorgenommene

Kausalitätsbeurteilung zu überzeugen vermag. Dr. med. C.___ legte

nachvollziehbar dar, eine Rückfussdistorsion, so wie sie von Dr. B.___ mehrfach

wiederholt worden sei, könne biomechanisch nicht zu einer isolierten

Zusammenhangstrennung der plantaren Platte des MTP 2 führen. Dies könne

biomechanisch nicht erklärt werden, insbesondere, da sich erhebliche

degenerative Veränderungen des Vorfusses fänden. Insofern halte Dr. med. B.___

zwar als Befund ein vollständig luxiertes MTP 2 rechts fest, dies jedoch sicher

nicht als Folge des Ereignisses vom 31. Dezember 2022, sondern als Folge der

unfallunabhängigen Vorfussdeformität, im Sinne einer fortgeschrittenen Hallux

valgus Fehlstellung. Es sei orthopädisch-traumatologisches Basiswissen, dass

eine Vorfussdeformität, wie sie bei der Versicherten vorliege, im Sinne einer

fortgeschrittenen Hallux valgus Fehlstellung, zu einer Überlastung insbesondere

des zweiten Mittelfussknochenköpfchens, resp. des MTP 2 Gelenkes führe, im

Sinne einer sogenannten Transfermetatarsalgie. Hier komme es dann durch die

genannte Überlastung zu einer Zusammenhangstrennung der plantaren Platte, im

Übrigen in ganz typischer Art und Weise, die jedem erfahrenem Fusschirurgen

hinlänglich aus der täglichen Praxis bekannt sei. Es bestünden somit vor dem

Hintergrund der gesicherten basisbildenden fusschirurgischen Erkenntnisse

keinerlei Zweifel, dass die Ruptur der plantaren Platte des MTP 2 ursächlich

auf die fortgeschrittene Fehlstellung des Vorfusses zurückzuführen sei,

ausgelöst durch die Hallux valgus Bildung und nicht durch ein, wie auch immer

geartetes Trauma, schon gar nicht durch eine Rückfussdistorsion, die den

Vorfuss sicher nicht erreiche. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ wird

sodann durch die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober

2024.

gestützt. Darin legte dieser überzeugend dar, seit Juni 2022 seien

betreffend den rechten Fuss Vorzustände aktenkundig: Ein dekompensierter

Spreizfuss rechts mit/bei Hallux valgus und beginnender rigidus, einem instabilen

TMT-I Gelenk, einer luxierten 2. Zehe im Grundgelenk, einem Digitus quintus

varus sowie einer Hammerzehe-II. Diesbezüglich sei denn auch bereits im Juni

2022.

eine Operationsindikation gestellt worden. Weshalb dies vom Operateur, Dr.

med. B.___, ausgeblendet werde und stattdessen eine Ereigniskausalität für die

Situation am II-Strahl rechts konstruiert und daraus sogar eine «dringend

notwendige Operation» abgeleitet werde und ungewöhnlich rasch auch ausgeführt

worden sei, bleibe aus fachidentischer und versicherungsmedizinischer Sicht

nicht nachvollziehbar. Ebenso sei weder nachvollziehbar noch hinreichend

begründbar, weshalb aus einem Ereignis ohne ärztliche

objektive Feststellung eines nachvollziehbaren patho-somatischen Befundes, wie

z.B. Prellmarken, Ergüsse, Hämatome und einer lediglich nicht näher definierte

Distorsion im Rückfuss mehr als kurzzeitige symptomatische aber rein

konservative Massnahmen ab- bzw. eingeleitet werden sollten. Die Distorsion im

Rückfuss sei beurteilungsirrelevant, weil hiervon rein gar nichts abgeleitet

werden könne. Aus dem oben Gesagten ergebe sich schlüssig, dass bei der

gegebenen Pathologie im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis ausser

allfälligen topischen und / oder einer kurzzeitigen Schmerzmedikation keine

Behandlung notwendig gewesen wäre. Daraus folge, dass die Operation niemals aus

ereigniskausalen Gründen notwendig geworden sei. Diese sei denn auch

aktenkundig bereits mehrfach empfohlen worden. Bei einer derartigen

Ausgangslage wäre das Eintreten des Status quo sine allerspätestens nach

einigen Wochen (4 – 6 Wochen) zu erwarten gewesen. Weil aber ohne eine

«ereigniskausale Notlage» der Vorzustand vorher operiert worden sei, habe

dieser zu erwartende Status quo sine nie eintreten können. Zusammenfassend

seien konkrete Hinweise oder pathosomatische Untersuchungsergebnisse i.S. einer

direkten oder indirekten ereigniskausalen Pathologie nicht aktenkundig, weshalb

eine entsprechende Verletzung wie z.B. Zerrung des Kapselbandapparates auch

nicht zu erwarten gewesen sei.

6.2

Am Beweiswert der

vertrauensärztlichen Beurteilungen vermögen weder die entgegenstehenden

Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. B.___, noch die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen etwas zu ändern, wie nachfolgend

darzulegen ist. Mit Bericht vom 9. August 2023 hielt Dr. med. B.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin

habe am 31. Dezember 2022 einen Unfall erlitten, wodurch die schon zuvor

bestandene MTP-II-Instabilität in eine komplette Form übergeführt worden sei,

namentlich einer vollständigen Luxation der Zehe Dig. II rechts. Auch wenn

das Unfallereignis primär den Rückfuss rechts betroffen habe, sei der Vorfuss

rechts auch in Mitleidenschaft gezogen worden. Es verstehe sich von selbst,

dass die beiden Strukturen des Fussorgans nicht getrennt betrachtet werden könnten.

Damit vermag Dr. med. B.___ aber eine allfällige Unfallkausalität der

vollständigen Luxation der Zehe Dig. II nicht schlüssig zu begründen, zumal er

nicht darlegt, wie er zu seiner Schlussfolgerung gelangt. Wie Dr. med. D.___

hierzu zudem einleuchtend darlegte, wurden im Verlaufseintrag zur

Erstbehandlung vom 3. Januar 2023 bzw. im Bericht vom 5. Januar 2023 von

Dr. med. B.___ betreffend eine mögliche unfallbedingte Verletzung des rechten

Fusses keinerlei patho-somatischen Befunde wie z.B. Prellmarken, Ergüsse,

Hämatome aufgeführt. Vielmehr wurde lediglich unspezifisch eine

Rückfussdistorsion diagnostiziert, woraus sich aber eine unfallkausale

Verletzung des Vorfusses nicht ohne weitere Begründung ableiten lässt, zumal

ein erheblicher degenerativer Vorzustand aktenkundig ist. Da es somit an einer

plausiblen Begründung für die vertretene These zur Kausalität fehlt, sind die

Stellungnahmen von Dr. med. B.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel

an der vertrauensärztlichen Beurteilung zu wecken. Nur ergänzend ist in diesem

Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. B.___ auch

deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Sodann ist auf die Rügen der

Beschwerdeführerin einzugehen. Sie bringt unter anderem vor, es hätten schon an der ersten Beurteilung von

Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 erhebliche Zweifel bestanden, weshalb

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

eine erneute versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern

ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31.01.2012, E. 3.3). Dem ist entgegenzuhalten,

dass die Erstbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 grundsätzlich

überzeugend ist, wobei es sich hierbei lediglich um eine kurze Stellungnahme

handelte. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, wurde hiernach ein neuer Verlaufseintrag von

Dr. med. B.___ vom 2. Mai 2023 eingereicht (MA-Nr. 63). Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 4. Mai 2023 angekündigte Leistungsverneinung mit Schreiben vom

24.

Mai 2023. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten danach

noch einmal Dr. med. C.___ für eine ausführlichere Zweitbeurteilung vorlegte.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Aktenbeurteilung von

Dr. med. D.___ sei festzuhalten, dass der Versicherungsträger die notwendigen

Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen habe. Er

dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in

Verletzung von Bundesrecht geschehen sei (vgl. Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar

2014). Dieser Rüge ist ebenfalls zu widersprechen. So verbietet es sich nach

der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung nicht, dass die

Beschwerdegegnerin die Akten aufgrund neu eingereichter Unterlagen oder neuer

Vorbringen im Einspracheverfahren erneut einem Vertrauensarzt vorlegt. Die vor

dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 datierenden Berichte des E.___ und von

Dr. med. G.___ sowie die teilweise vorher datierenden Verlaufseinträge von Dr.

med. B.___ wurden der Beschwerdegegnerin denn auch erst im

Einspracheverfahren eingereicht. Sodann schmälert es den Beweiswert der

Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht, dass er nicht selbst Einsicht in die Röntgenbilder

genommen hat, zumal ihm die entsprechenden Befunde vorlagen. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, Prof. Dr. med. F.___, E.___, habe im Bericht vom

21.

Juni 2022 explizit lediglich eine Subluxation übereinstimmend mit den

Röntgenbildern bestätigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. Dr. med. F.___

im betreffenden Bericht sowohl bei der Befunderhebung als auch betreffend das Röntgen

vom 20. Juni 2022 ausdrücklich von einer dorsalluxierten 2. Zehe rechts

bzw. einer luxierten Hammerzehe Dig. II rechts gesprochen hat. Weshalb er dann

unter «Beurteilung / Procedere» dennoch lediglich eine Subluxation des MTP

II-Gelenkes rechts aufführte, ist nicht klar. Aber zusammen mit dem

Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___ vom 24. Oktober 2022, welcher gestützt

auf ein gleichentags durchgeführtes Röntgen ebenfalls von einer luxierten 2.

Zehe des Grundgelenks rechts ausging, erscheint es überwiegend wahrscheinlich,

dass es sich bei der von Prof. Dr. med. F.___ in «Beurteilung / Procedere»

erwähnten Subluxation des MTP II-Gelenkes rechts um einen Verschreiber handelt.

Dispositiv

Demnach ist davon auszugehen, dass die vollständige Luxation des MTP

II-Gelenkes bereits vor dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2022 bestanden

hatte, wie dies auch von den beiden Vertrauensärzten der Beschwerdegegnerin

überzeugend begründet wurde. Jedenfalls ist unbestritten, dass schon damals

eine Operation geplant war.

6.3 Zusammenfassend bestehen keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen

Beurteilungen der Vertrauensärzte, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit

besteht kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen

Abklärungen zu veranlassen.

7. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der

noch geklagten Beschwerden verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch