VSBES.2024.33
Prämienverbilligung kantonal
7. Mai 2024Deutsch10 min
November 2022 die definitive Steuerveranlagung pro 2021 seines Sohnes A.___ (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (fortan: Vertreter) reichte
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 20.
November 2022 die definitive Steuerveranlagung pro 2021 seines Sohnes A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ein und bat, diese bei der Prämienverbilligung für das Jahr
2023 zu berücksichtigen (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 74 ff.). Die
Beschwerdegegnerin schickte dem Beschwerdeführer in der Folge ein
Antragsformular zu (AK S. 54 f.).
1.2 Mit Schreiben vom 5. September
2023 gelangte der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin und begehrte für
seinen Sohn, unter Hinweis auf die Eingabe vom 20. November 2022, eine
Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (AK S. 63).
1.3 Am 17. Oktober 2023 sandte der
Vertreter der Beschwerdegegnerin nochmals die Eingaben vom 20. November 2022
und 5. September 2023 zu (AK S. 58), dies zusammen mit dem Antragsformular,
welches auf den 25. Januar 2023 datiert war (AK S. 54 f.). Die
Beschwerdegegnerin trat daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 auf das
Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht ein, da dieses nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei (AK S. 52 f.). Die
dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 48) wies die Beschwerdegegnerin am 19.
Dezember 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Nachdem dieser Entscheid direkt
an den Beschwerdeführer gegangen war, wurde er am 31. Januar 2024 auch noch dem
Vertreter zugestellt (s. A.S. 5).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14.
Februar 2024 (Postaufgabe: 15. Februar 2024) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, es sei für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung zuzusprechen
(A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 7. März 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 10
f.).
2.3 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts stellt den Parteien am 12. März 2024 verschiedene Fragen (A.S.
12 f.), welche diese am 20. März resp. 15. April 2024 beantworten (A.S. 14 / 15
f.). Die fraglichen Eingaben gehen am 18. April 2024 zur Kenntnisnahme an die
jeweilige Gegenpartei (A.S. 17). In der Folge lässt sich keine Seite mehr
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da der Beschwerdeführer, geb. […],
am 1. Januar 2023 ledig und kinderlos war (AK S. 54), hätte ihm als
Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen jungen Erwachsenen
zugesprochen werden können. Diese liegt für das Anspruchsjahr 2023 bei CHF 3'303.00
(s. dazu E. II. 2.2.1 hiernach), d.h. unter der Grenze von CHF
30'000.00. Damit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das
Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im
Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu
machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei
der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu
(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen
Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Der
Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie
der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des
Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag nach
Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im
Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene
Person bis 25 Jahren zunächst auf CHF 3'168.00 (s. Parameter des DDI),
wurde dann aber, wie gerichtsnotorisch ist, nachträglich auf CHF 3'303.00
erhöht.
2.2.2
Die Ausgleichskasse stellt, von einigen
hier nicht zutreffenden Fällen abgesehen, denjenigen Personen, welche auf Grund
der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung
haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist
der Kasse innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen. Bei
Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Personen, die kein
Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben
wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres
ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der
Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 2 SV).
3.
3.1
3.1.1
Das Versicherungsgericht
erkundigte sich beim Beschwerdeführer, wann das Antragsformular der
Beschwerdegegnerin bei ihm eingetroffen sei und wann er dieses zurückgeschickt
habe. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter antworteten am 20. März 2024, das
Formular vom 25. Januar 2023 sei erst am 17. Oktober 2023 an die
Beschwerdegegnerin verschickt worden. Es sei, wie viele andere Sachen während
der Hospitalisation des Beschwerdeführers, vergessen gegangen (A.S. 14).
3.1.2
Weiter erkundigte sich das
Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin, wann das Formular vom 25.
Januar 2023 bei ihr eingegangen sei und ob es sich beim Antrag auf
Prämienverbilligung, den sie gemäss Verfügung vom 24. Oktober 2023 am 18.
Oktober 2023 erhalten habe, um den Brief des Vertreters vom 17. Oktober 2023
gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin am 15. April 2024 mit,
das Antragsformular sei am 1. Januar 2023 erstellt, an den Beschwerdeführer
geschickt und am 25. Januar 2023 unterschrieben worden. Dieses Formular sei
jedoch erst am 18. Oktober 2023 bei ihr eingetroffen, zusammen mit den
Schreiben vom 20. November 2022 sowie 5. September und 17. Oktober 2023
(A.S. 15).
3.2
3.2.1
Nach Aktenlage verschickte die
Beschwerdegegnerin ein Antragsformular an den Beschwerdeführer. Er datierte
dieses auf den 25. Januar 2023 (E. I. 1.3 hiervor), woraus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu schliessen ist, dass ihm das Formular spätestens an
diesem Tag zuging. Es wurde indes, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (E.
II. 3.1.1 hiervor), erst zusammen mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2023 an die
Beschwerdegegnerin retourniert, also nach Ablauf der Frist von 30 Tagen. Der
Hinweis auf die Verhältnisse im Kanton [...], wo kein jährlicher Antrag
erforderlich sein soll, um Prämienverbilligung zu beziehen (A.S. 6), ist
unbehelflich, nachdem der Kanton Solothurn im Rahmen der ihm zustehenden Autonomie
eine andere Regelung erlassen hat (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Ist aber nach
den einschlägigen solothurnischen Bestimmungen jedes Jahr ein neuer Antrag zu
stellen, so kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die
Beschwerdegegnerin für 2022 Prämienverbilligung ausrichtete, nichts für sich
ableiten.
3.2.2
Der Beschwerdeführer beruft sich
darauf, sein Vertreter habe bereits am 20. November 2022 einen Antrag auf
Prämienverbilligung gestellt. Das fragliche Schreiben enthält zwar in der Tat
ein zumindest sinngemässes Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2023,
doch ergibt sich daraus nichts für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin
sandte ihm nach diesem Schreiben ordnungsgemäss ein Antragsformular zu. Dieses
hätte nach der Regelung in der SV innert 30 Tagen unterschrieben zurückgeschickt
werden müssen (E. II. 2.2.2 hiervor); im Kopfteil des Formulars fand sich denn
auch der fett gedruckte Vermerk «Einreichungsfrist: 30 Tage ab Zustellung» (AK
S. 54). Es entspricht Sinn und Zweck der Verordnung, dass es in dieser
Konstellation für die Fristwahrung auf die Einreichung des amtlichen Antragsformulars
ankommt. Dieses enthält die zur Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs erforderlichen
grundlegenden Angaben zu den persönlichen Verhältnissen etc., indem die
versicherte Person das Formular entweder selber ausfüllt oder die bereits vorgedruckten
Angaben unterschriftlich bestätigt. Im Übrigen bezogen sich diejenigen Fälle,
in denen das Versicherungsgericht die Frist durch einen formlosen Antrag als
gewahrt ansah, stets auf den subsidiären Termin vom 31. Juli des Anspruchsjahrs
(s. z.B. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.297 vom 11.
Februar 2016 E. 2.2); dieser Stichtag ist hier aber nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer
bereits zuvor ein Formular zugestellt worden war (s. E. II. 2.2.2 hiervor).
3.2.3
Die Nichteinhaltung der
Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung
des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, d.h. wenn
jemand durch äussere Umstände – z.B. eine schwere Krankheit – daran gehindert
war, innert Frist zu handeln, und er dies innerhalb zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses nachholt (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.289 vom 19.
Januar 2024 E. 2.3.1). Darauf beruft sich der Beschwerdeführer denn auch sinngemäss,
wenn er vorbringt, das Antragsformular sei wegen seiner Hospitalisation
vergessen gegangen (E. II. 3.1.1 hiervor). Damit dringt er indes nicht durch.
Der Vertreter gab im Schreiben vom 5. September 2023 an, der Beschwerdeführer
habe sich 2022 in verschiedenen psychiatrischen Kliniken aufgehalten (AK
S. 63). Entscheidend sind jedoch die Verhältnisse im Januar 2023.
Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer das ihm zugestellte
Antragsformular am 25. Januar 2023 eigenhändig unterzeichnete (AK S. 55), d.h.
er war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sich mit der Prämienverbilligung zu
befassen, weshalb ein unverschuldeter Hinderungsgrund nicht überwiegend
wahrscheinlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer
das Formular, als er es im Januar 2023 zur Hand nahm, nicht gleich auch einreichte
resp. durch den Vertreter, der ihn bereits 2022 unterstützt hatte (E. I. 1.1
hiervor), einreichen zu lassen. Die Frist
Dispositiv
kann demnach nicht wiederhergestellt werden, womit der Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verwirkt ist.
3.3 Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann