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Entscheid

VSBES.2024.33

Prämienverbilligung kantonal

7. Mai 2024Deutsch10 min

November 2022 die definitive Steuerveranlagung pro 2021 seines Sohnes A.___ (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 7. Mai 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (fortan: Vertreter) reichte

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 20.

November 2022 die definitive Steuerveranlagung pro 2021 seines Sohnes A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ein und bat, diese bei der Prämienverbilligung für das Jahr

2023 zu berücksichtigen (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 74 ff.). Die

Beschwerdegegnerin schickte dem Beschwerdeführer in der Folge ein

Antragsformular zu (AK S. 54 f.).

1.2 Mit Schreiben vom 5. September

2023 gelangte der Vertreter erneut an die Beschwerdegegnerin und begehrte für

seinen Sohn, unter Hinweis auf die Eingabe vom 20. November 2022, eine

Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (AK S. 63).

1.3 Am 17. Oktober 2023 sandte der

Vertreter der Beschwerdegegnerin nochmals die Eingaben vom 20. November 2022

und 5. September 2023 zu (AK S. 58), dies zusammen mit dem Antragsformular,

welches auf den 25. Januar 2023 datiert war (AK S. 54 f.). Die

Beschwerdegegnerin trat daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 auf das

Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nicht ein, da dieses nicht

innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei (AK S. 52 f.). Die

dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 48) wies die Beschwerdegegnerin am 19.

Dezember 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Nachdem dieser Entscheid direkt

an den Beschwerdeführer gegangen war, wurde er am 31. Januar 2024 auch noch dem

Vertreter zugestellt (s. A.S. 5).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14.

Februar 2024 (Postaufgabe: 15. Februar 2024) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, es sei für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung zuzusprechen

(A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 7. März 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 10

f.).

2.3 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts stellt den Parteien am 12. März 2024 verschiedene Fragen (A.S.

12 f.), welche diese am 20. März resp. 15. April 2024 beantworten (A.S. 14 / 15

f.). Die fraglichen Eingaben gehen am 18. April 2024 zur Kenntnisnahme an die

jeweilige Gegenpartei (A.S. 17). In der Folge lässt sich keine Seite mehr

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da der Beschwerdeführer, geb. […],

am 1. Januar 2023 ledig und kinderlos war (AK S. 54), hätte ihm als

Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen jungen Erwachsenen

zugesprochen werden können. Diese liegt für das Anspruchsjahr 2023 bei CHF 3'303.00

(s. dazu E. II. 2.2.1 hiernach), d.h. unter der Grenze von CHF

30'000.00. Damit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das

Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im

Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu

machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei

der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu

(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen

Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Der

Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie

der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des

Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag nach

Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im

Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene

Person bis 25 Jahren zunächst auf CHF 3'168.00 (s. Parameter des DDI),

wurde dann aber, wie gerichtsnotorisch ist, nachträglich auf CHF 3'303.00

erhöht.

2.2.2

Die Ausgleichskasse stellt, von einigen

hier nicht zutreffenden Fällen abgesehen, denjenigen Personen, welche auf Grund

der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung

haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist

der Kasse innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen. Bei

Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Personen, die kein

Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben

wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres

ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der

Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 2 SV).

3.

3.1

3.1.1

Das Versicherungsgericht

erkundigte sich beim Beschwerdeführer, wann das Antragsformular der

Beschwerdegegnerin bei ihm eingetroffen sei und wann er dieses zurückgeschickt

habe. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter antworteten am 20. März 2024, das

Formular vom 25. Januar 2023 sei erst am 17. Oktober 2023 an die

Beschwerdegegnerin verschickt worden. Es sei, wie viele andere Sachen während

der Hospitalisation des Beschwerdeführers, vergessen gegangen (A.S. 14).

3.1.2

Weiter erkundigte sich das

Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin, wann das Formular vom 25.

Januar 2023 bei ihr eingegangen sei und ob es sich beim Antrag auf

Prämienverbilligung, den sie gemäss Verfügung vom 24. Oktober 2023 am 18.

Oktober 2023 erhalten habe, um den Brief des Vertreters vom 17. Oktober 2023

gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin am 15. April 2024 mit,

das Antragsformular sei am 1. Januar 2023 erstellt, an den Beschwerdeführer

geschickt und am 25. Januar 2023 unterschrieben worden. Dieses Formular sei

jedoch erst am 18. Oktober 2023 bei ihr eingetroffen, zusammen mit den

Schreiben vom 20. November 2022 sowie 5. September und 17. Oktober 2023

(A.S. 15).

3.2

3.2.1

Nach Aktenlage verschickte die

Beschwerdegegnerin ein Antragsformular an den Beschwerdeführer. Er datierte

dieses auf den 25. Januar 2023 (E. I. 1.3 hiervor), woraus mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu schliessen ist, dass ihm das Formular spätestens an

diesem Tag zuging. Es wurde indes, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (E.

II. 3.1.1 hiervor), erst zusammen mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2023 an die

Beschwerdegegnerin retourniert, also nach Ablauf der Frist von 30 Tagen. Der

Hinweis auf die Verhältnisse im Kanton [...], wo kein jährlicher Antrag

erforderlich sein soll, um Prämienverbilligung zu beziehen (A.S. 6), ist

unbehelflich, nachdem der Kanton Solothurn im Rahmen der ihm zustehenden Autonomie

eine andere Regelung erlassen hat (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Ist aber nach

den einschlägigen solothurnischen Bestimmungen jedes Jahr ein neuer Antrag zu

stellen, so kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die

Beschwerdegegnerin für 2022 Prämienverbilligung ausrichtete, nichts für sich

ableiten.

3.2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich

darauf, sein Vertreter habe bereits am 20. November 2022 einen Antrag auf

Prämienverbilligung gestellt. Das fragliche Schreiben enthält zwar in der Tat

ein zumindest sinngemässes Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2023,

doch ergibt sich daraus nichts für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin

sandte ihm nach diesem Schreiben ordnungsgemäss ein Antragsformular zu. Dieses

hätte nach der Regelung in der SV innert 30 Tagen unterschrieben zurückgeschickt

werden müssen (E. II. 2.2.2 hiervor); im Kopfteil des Formulars fand sich denn

auch der fett gedruckte Vermerk «Einreichungsfrist: 30 Tage ab Zustellung» (AK

S. 54). Es entspricht Sinn und Zweck der Verordnung, dass es in dieser

Konstellation für die Fristwahrung auf die Einreichung des amtlichen Antragsformulars

ankommt. Dieses enthält die zur Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs erforderlichen

grundlegenden Angaben zu den persönlichen Verhältnissen etc., indem die

versicherte Person das Formular entweder selber ausfüllt oder die bereits vorgedruckten

Angaben unterschriftlich bestätigt. Im Übrigen bezogen sich diejenigen Fälle,

in denen das Versicherungsgericht die Frist durch einen formlosen Antrag als

gewahrt ansah, stets auf den subsidiären Termin vom 31. Juli des Anspruchsjahrs

(s. z.B. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.297 vom 11.

Februar 2016 E. 2.2); dieser Stichtag ist hier aber nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer

bereits zuvor ein Formular zugestellt worden war (s. E. II. 2.2.2 hiervor).

3.2.3

Die Nichteinhaltung der

Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung

des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die

Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, d.h. wenn

jemand durch äussere Umstände – z.B. eine schwere Krankheit – daran gehindert

war, innert Frist zu handeln, und er dies innerhalb zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses nachholt (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.289 vom 19.

Januar 2024 E. 2.3.1). Darauf beruft sich der Beschwerdeführer denn auch sinngemäss,

wenn er vorbringt, das Antragsformular sei wegen seiner Hospitalisation

vergessen gegangen (E. II. 3.1.1 hiervor). Damit dringt er indes nicht durch.

Der Vertreter gab im Schreiben vom 5. September 2023 an, der Beschwerdeführer

habe sich 2022 in verschiedenen psychiatrischen Kliniken aufgehalten (AK

S. 63). Entscheidend sind jedoch die Verhältnisse im Januar 2023.

Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer das ihm zugestellte

Antragsformular am 25. Januar 2023 eigenhändig unterzeichnete (AK S. 55), d.h.

er war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sich mit der Prämienverbilligung zu

befassen, weshalb ein unverschuldeter Hinderungsgrund nicht überwiegend

wahrscheinlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer

das Formular, als er es im Januar 2023 zur Hand nahm, nicht gleich auch einreichte

resp. durch den Vertreter, der ihn bereits 2022 unterstützt hatte (E. I. 1.1

hiervor), einreichen zu lassen. Die Frist

Dispositiv

kann demnach nicht wiederhergestellt werden, womit der Anspruch auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verwirkt ist.

3.3 Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann