VSBES.2024.35
medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen)
11. Februar 2025Deutsch35 min
Aufhebung sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens
Source so.ch
Urteil vom 11. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend medizinische
Massnahmen (Geburtsgebrechen) (Verfügung vom 16. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am [...] Januar 2015
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 24. Februar 2015
von ihrer Mutter wegen eines Geburtsgebrechens bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Nr.
[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin, welche nach einer Frühgeburt
an verschiedenen Beschwerden litt, in der Folge medizinische Massnahmen zur
Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 321, 395, 420, 494 und 495
zu (IV-Nr. 12 bis 17 und 20, 26). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für
ambulante Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen
Ziff. 395 (IV-Nr. 21).
1.2 Am 20. Januar 2023 wurde
die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Bezug von medizinischen Massnahmen
angemeldet (IV-Nr. 28). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer
Unterlagen und Schulberichte, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar
2024 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, versicherte Personen unter
20 Jahren hätten Anspruch auf medizinische Massnahmen, die zur Behandlung von
anerkannten Geburtsgebrechen dienten, wenn sie wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich seien. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne dann anerkannt
werden, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im
Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des
Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der
Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome
müssten kumulativ nachgewiesen sein. Die Störungen des Verhaltens müssten als
solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden
sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb das
Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht anerkannt werden könne (IV-Nr. 54;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
18. Februar 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte
Verfügung vom 16. Januar 2024 Beschwerde erheben und sinngemäss deren
Aufhebung sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 geltend machen (A.S. 4 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 10 f.).
2.3 Mit Replik vom 9. Mai 2024
lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
10. Juni 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 17).
2.5 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in
Kraft (Weiterentwicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020). Die
Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage
(Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404) keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden, gemäss welchen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall ist der zu prüfende Leistungsanspruch nach dem ab 1. Januar 2022
geltenden Recht zu beurteilen.
2.
2.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische
Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die Geburtsgebrechen, für die
medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 14ter
Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Der Bundesrat hat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter Abs. 4 IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung).
Nach Art. 3bis Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die Liste nach
Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden.
2.2
Gemäss Art. 1 der
Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in
Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden, im Anhang aufgeführt.
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang umschreibt
folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne
Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:
1.
Störungen des Verhaltens im Sinne einer
krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;
2.
Störungen des Antriebes;
3.
Störungen des Erfassens (perzeptive
Funktionen);
4.
Störungen der Konzentrationsfähigkeit;
5.
Störungen der Merkfähigkeit.
Die Diagnosestellung und der Beginn der
Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.
2.3
Laut Rz. 2 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar
2022; Stand: 1. Januar 2023) kann die IV nur dann Leistungen nach
Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im
Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat
abschliessenden Charakter. Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten
9.
Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt
worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (KSME,
Rz. 404.2).
Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne
der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die
Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt. In diesen
Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten
Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI (Anhang
4) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls
weitere (externe) Experten beizuziehen sind (KSME, Rz. 404.5).
2.4
Bei «Störungen des Erfassens»
stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im
Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine
Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven
Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und
detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund
der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier
eine Fülle von geeigneten Verfahren. Es kommen verschiedene
sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen
Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt,
qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf
eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt,
darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung
helfen.
Zum Erfassen von Störungen der visuellen
Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren: Viele Intelligenztests
haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder Ergänzen, der Mosaiktest,
das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke.
Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: Die
Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual
Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die
Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die
analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die
Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.
Störungen des Erfassens im Sinne
perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen. Im
Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von Störungen des
Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht möglich ist
und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der IV-Anerkennung)
verzichtet werden kann (KSME, Anhang 4, S. 190 ff. Ziff. 2.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, die Störungen des Verhaltens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI
Anhang müssten als solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert,
dokumentiert und behandelt worden sein. Die Voraussetzungen seien hier nicht
erfüllt, weshalb das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht
anerkannt werden könne (A.S. 1 f.). In ihrer Beschwerdeantwort verweist
sie auf die Stellungnahme der RAD- und Fachärztin vom 16. November 2023
und macht geltend, für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404
GgV-EDI Anhang fehle der Nachweis entsprechender Störungen des Erfassens und
der Merkfähigkeit (A.S. 10 f.).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber
geltend machen, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei am [...] Januar 2015 in der 24. Schwangerschaftswoche
mit 540 Gramm zur Welt gekommen. Direkt nach der Geburt habe sie eine
Hirnblutung und eine Operation am Herzen überlebt. Dies habe starke
Auswirkungen auf ihre Entwicklung in den letzten Jahren gehabt. Trotz «grosser
Aufholungsjagd» sei bis heute eine Verlangsamung des Auffassungsvermögens
erkennbar. Dies sei gemäss Ärztegutachten auf das Erlebte während dieser
Lebensphase zurückzuführen. Das von der IV verlangte Gutachten sei durch den C.___
() [...] (D.___, Psychologin) erstellt und für den Entscheid zur Verfügung
gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sehr stark
unter Trennungsängsten im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Eltern gelitten
habe, habe erst in den letzten Monaten erkennbar nachgewiesen werden können,
dass sie zwar als Folge dieser Scheidung Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen
habe, jedoch auch einen grossen Nachteil wegen des Sauerstoffmangels während
der Geburt gehabt habe. Zudem habe im Rahmen der Abklärungen ein ADHS
diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin werde seit gut einem
halben Jahr mit Ritalin unterstützt. Dieses Medikament helfe ihr zur
Konzentrationsstärkung und unterstütze sie in ihrem Verhalten extrem. Auch sei
im jetzigen Semester der Schule (2. Klasse) eine erneute Abklärung durch den
C.___ gefordert worden, damit die Beschwerdeführerin zur Unterstützung im
Unterricht Förder-massnahmen erhalte. Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Mutter vorbelastet sei. Medizinische Massnahmen
seien zwar durch die Krankenkasse abgedeckt, es habe sich aber herausgestellt,
dass über die Krankenkasse kostenbewusst abgerechnet werde. So sei der
Beschwerdeführerin die Ergotherapie verweigert worden, weil sie bereits
psychologisch betreut werde. Beide Therapien wären für sie zur
Weiterentwicklung sehr wichtig und von grossem Nutzen. Die Abklärung und der IV-Entscheid
seien bereits vor dem 9. Geburtstag der Beschwerdeführerin am [...]. Januar
2024.
erfolgt (A.S. 4 f.). In ihrer Replik lässt diese im Wesentlichen noch
darauf hinweisen, es sei unverständlich, dass ihr der Bericht vom C.___, worin
Leistungsschwächen ausgewiesen seien, zugestellt werde, und dennoch eine
Leistungszusprache verweigert werde (A.S. 15).
3.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2 hiervor) dargelegten
Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI Anhang,
insbesondere Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit, die vor Vollendung
ihres 9. Lebensjahres am 29. Januar 2024 als solche diagnostiziert,
dokumentiert und behandelt worden sein müssen, erfüllt. Aus den vorliegend ins
Recht gelegten Unterlagen ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:
3.2.1
Im Bericht der C.___, C.___,
Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___, Leitende Ärztin; D.___, Psychologin),
vom 28. April 2022 wurde im Wesentlichen angegeben, A.___ sei dort von
Oktober 2021 bis März 2022 in ambulanter Behandlung gewesen. Die Anmeldung sei
auf Empfehlung der Schule bei drohendem Unterrichtsausschluss wegen
Verhaltensauffälligkeiten sowie ungenügender Schulleistungen erfolgt. Zur
Anamnese wurde dargelegt, die Patientin besuche seit Sommer 2021 die 1. Klasse
mit Förderstufe B und zeige gehäuft verbal und körperlich aggressives Verhalten
gegenüber anderen Kindern, wenn sie sich gestört fühle (Schimpfen, Kratzen,
Schlagen). Sie höre den Lehrpersonen oft nicht zu, habe Konzentrationsschwierigkeiten,
lasse sich leicht ablenken und lenke andere ab. Sie zeige eine mangelnde Sorgfalt
und ein geringes Durchhaltevermögen und sei motorisch unruhig. Besser gehe es
in der 1:1 Betreuung. Gemäss den Angaben des Kindsvaters sei sie sozial wenig
integriert und nehme mit anderen oft auf inadäquate Weise Kontakt auf. Laut den
Angaben der Kindsmutter habe sie eine gute Kollegin. Zu Hause verhalte sie sich
provokativ und rechthaberisch, habe Mühe, Anweisungen zu befolgen, einen
starken eigenen Willen und eine mangelnde Frustrationstoleranz. Sie suche
Aufmerksamkeit und Zuwendung und wolle andere mit tollen Leistungen
beeindrucken. Zu Hause komme es teilweise zu einer Machtumkehr zwischen der Patientin
und ihrer Mutter. Sie sei stark auf ihren Bruder fixiert und eifere ihm alles
nach, auch negative Verhaltensweisen. Sie habe wenig mädchenaffine
Beschäftigungen. Im September 2021 habe in der Schule ein Elterngespräch mit
den Kindseltern und dem Beistand stattgefunden, wobei die Wiederholung der
1.
Klasse als Option ins Auge gefasst worden sei. Laut der Kindsmutter
bestehe bei A.___ ein emotionales Problem, weil sie ihren Bruder sehr vermisse
und wegen der belastenden Familiensituation. Die Familie werde seit August 2021
sozialpädagogisch begleitet. Die Schwangerschaft sei bis zur 15. Schwangerschaftswoche
unproblematisch verlaufen. In der Folge sei es zu Blutungen gekommen. In der
24.
Schwangerschaftswoche sei A.___ wegen einer Plazentaablösung per
Notfallkaiserschnitt im F.___ zur Welt gekommen (Geburtsgewicht: 540 g, Länge:
28.
cm). A.___ sei danach lange auf der Neonatologie (Brutkasten, Hirnblutung
und Herzoperation) betreut worden und habe erst nach fünf Monaten nach Hause
gehen können. Sie habe sofort durchgeschlafen und sich weitgehend normal
entwickelt. Die Mutter habe nichts mehr von einem Entwicklungsrückstand
aufgrund der Frühgeburt bemerkt. Ab dem Jahr 2017 habe sie die Kindertagesstätte
(Kita) besucht, danach zwei Jahre den Kindergarten. Seit dem
2.
Kindergartenjahr habe sie eine Tagesstruktur (), aktuell während drei
Tagen in der Woche. Seit dem vierten Lebensjahr gehe sie einmal pro Woche in
den Fussballverein.
Zum Psychostatus wurde festgehalten, es
handle sich um ein klinisch durchschnittlich begabt wirkendes Mädchen mit
körperlich altersgerechter Entwicklung. In der Schule sei ein offensives
Verhalten gegenüber anderen Kindern auffällig. Im Rahmen der
neuropsychologischen Leistungsabklärung wurden verschiedene Tests durchgeführt:
Der «WISC-IV» (recte: WISC-V) vom Februar 2022 ergab einen Gesamt-IQ von 78 und
insgesamt ein recht homogenes Profilbild im unterdurchschnittlichen Bereich mit
etwas besseren Leistungen im Sprachverständnis und fluiden Schlussfolgern. Die
visuell-räumliche Verarbeitung, das Arbeitsgedächtnis und die
Verarbeitungsgeschwindigkeit lagen im unterdurchschnittlichen Bereich. Gemäss
dem «VLMT» vom Januar 2022 war die Gesamtleistung verbaler Merk- und
Lernfähigkeit stark unterdurchschnittlich, die Abrufleistung nach zeitlicher
Verzögerung ebenfalls stark unterdurchschnittlich, der Verlust nach zeitlicher
Verzögerung durchschnittlich und die korrigierte Wiedererkennungsleistung
ebenfalls stark unterdurchschnittlich. Der weitere Test «Rey» vom Februar 2022
ergab, dass die visuelle Wahrnehmung und das Abzeichnen stark
unterdurchschnittlich und die verzögerte Wiedergabe aus der Erinnerung noch
stärker unterdurchschnittlich waren. Insgesamt habe sich A.___ sehr bemüht, es
habe aber den Anschein gemacht, dass sie mit der Aufgabenstellung überfordert
gewesen sei, sodass sie bei der Wiedergabe aus dem Gedächtnis Figuren
gezeichnet habe. Der «Mottier»-Test vom Januar 2022 ergab eine phonologische
Verarbeitung im unterdurchschnittlichen Bereich. Der «Nickisch»-Test vom
Februar 2022 wurde aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen. Auch
nach mehrmaligem Nachfragen habe A.___ Unterschiede nicht erkennen können. Die
akustische Differenzierung sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Der
«Berry»-Test vom Januar 2022 zeigte bezüglich der visuell-motorischen
Integration und der visuellen Perzeption unauffällige Ergebnisse; die
motorische Koordination war dagegen verzögert.
Zur bisherigen Behandlung wurde
angegeben, A.___ werde seit dem 2. Kindergartenjahr im G.___ psychologisch
betreut. Die Diagnose lautete wie folgt: «1. Achse: V.a. Hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens (HKS) mit vor allem oppositionellem Verhalten
F90.1; 2. Achse: V.a. auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung AVWS
(F80.20); 3. Achse: Unterdurchschnittliche Intelligenz (4) im Sinne einer
Lernschwäche; 5. Achse: Abweichende Elternsituation (5.1):
Scheidungskonflikt»; 6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in
mindestens ein oder zwei Bereichen (4)».
Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei
dem siebenjährigen Mädchen mit unterdurchschnittlicher kognitiver Begabung liege
bei Status nach Frühgeburt in der 24. Schwangerschaftswoche eine
Entwicklungsverzögerung im Bereich verschiedener kognitiver Funktionen mit
Beeinträchtigungen in diversen Teilleistungsbereichen wie der allgemeinen Merk-
und Lernfähigkeit, visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit, phonologischen
Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer auditiven
Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor. Darüber hinaus zeige A.___ Verhaltensauffälligkeiten
im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens, welche auf eine bei
Frühgeburtlichkeit typische Reifungsverzögerung verschiedener
Frontalhirnfunktionen zurückzuführen sein könnte. Da teilweise auch die
Kriterien eines ADHS erfüllt seien, bestehe daneben der Verdacht auf eine
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche jedoch aufgrund des jungen
Alters, der aktuell unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen und der
familiären Belastungsfaktoren im Verlauf reevaluiert werden sollte. Die hohe
Belastung durch die noch anhaltenden Konflikte zwischen den getrennt lebenden Eltern
dürften ebenfalls einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und das
Gesamtbefinden von A.___ haben. Die beschriebenen Auffälligkeiten im
Sozialverhalten gingen jedoch über das unter den aktuellen Belastungen zu
erwartende Mass hinaus, und beim Bruder sei eine Störung des Sozialverhaltens
bereits diagnostiziert worden, sodass auch eine genetische Komponente zu vermuten
sei. In Anbetracht der vorliegenden Abklärungsergebnisse sei davon auszugehen,
dass A.___ im Regelunterrichtssetting trotz Förderstufe B schulisch überfordert
sei. Ihre Stärke im sprachlichen Bereich (hier liege sie im Durchschnitt) könne
leicht zu einer Überschätzung ihrer kognitiven Fähigkeiten führen. Emotional
erscheine A.___ weitgehend stabil, sie zeige ein aufgewecktes und fröhliches
Gemüt, lasse sich im Einzelsetting sehr gut auf Angebote ein und könne dabei
auch gut Leistungsanforderungen mit nicht spielerischem Charakter begegnen und
Grenzen gut akzeptieren. Abschliessend wurde zum Procedere u.a. angegeben, es
sei eine Reevaluation der Diagnose eines ADHS in ein bis zwei Jahren
durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 9 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 2).
3.2.2
Im Arztbericht der C.___,
Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; D.___), vom 1. März 2023 wurde
die Diagnose «F90.1, erstmals gestellt am 28.4.2022 (siehe auch
Abklärungsbericht C.___ vom 28.4.2022)» angegeben und dargelegt, der
Gesundheitszustand von A.___ wirke sich auf deren Schulbesuch aus; es drohe ein
Schulausschluss seit der 1. Klasse (Sommer 2021). Es liege ein
Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Die versicherte Person benötige Elternberatung, Psychotherapie
und Ergotherapie, gegebenenfalls auch eine medikamentöse Behandlung mit
Stimulantien. Zur Prognose wurde angegeben, mit entsprechender Unterstützung
sei bei diesem Mädchen ein positiver Entwicklungsverlauf zu erwarten
(IV-Nr. 33 S. 1 ff.).
3.2.3
RAD-Ärztin med. pract. H.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem
ärztlichen Bericht vom 13. April 2023 zur aktuellen medizinischen Situation
im Wesentlichen fest, die am [...]. Januar 2015 geborene Versicherte sei
aktuell 8 Jahre und 3 Monate alt. Sie besuche an drei Nachmittagen eine
tagesstrukturierende Einrichtung () und sei im August 2021 in die Regelschule,
aber mit Förderstufe eingeschult worden. Sie sei seit dem zweiten
Kindergartenjahr in psychotherapeutischer Behandlung ( ). Seit der 1. Klasse
(Sommer 2021) sei sie durch ihr Verhalten vom Schulausschluss bedroht. Schon im
September 2021 habe ein Elterngespräch wegen Schwierigkeiten stattgefunden. A.___
sei verbal und körperlich aggressiv gegenüber anderen Kindern und nehme
inadäquat Kontakt auf. Sie höre Lehrpersonen nicht zu, zeige zu wenig Sorgfalt
beim Tun, sei unruhig, abgelenkt und lenke durch ihr Verhalten andere ab. Zu
Hause komme es – nach den Angaben der Mutter – immer wieder zu provokativem,
rechthaberischem Verhalten. A.___ suche viel Aufmerksamkeit und sei rasch
frustriert. Die familiäre Situation sei mit Blick auf den älteren Bruder
unstet. Es gebe eine sozialpädagogische Familienhilfe für beide Elternteile,
die sich im Jahr 2017 getrennt hätten. Es bestehe eine Beistandschaft für die
Versicherte. Diese vermisse den Bruder und den Vater, es gebe aber
Besuchskontakt. Sie habe in der testpsychologischen Untersuchungssituation
emotional unbelastet, fröhlich und offen gewirkt. Es gebe keine Verhaltensauffälligkeiten.
Die Fremdbeurteilungsbögen bezüglich der Störungen des Sozialverhaltens, der
hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und von Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörungen, ausgefüllt von Vater, Mutter und zwei Lehrpersonen,
ergäben kein einheitliches Bild: Im Lehrerurteil seien die Kriterien für ein
ADHS und HKS erfüllt, es seien also auch Antriebsstörungen genannt worden. Im
Elternurteil bestünden keine hyperkinetischen Symptome, die Kriterien für
AD(H)S seien nur zum Teil erfüllt, die Kriterien für Störungen des
Sozialverhaltens seien wahrscheinlich erfüllt.
Die RAD- und Fachärztin gab die Diagnose
«V.a. GG 404» an und nahm im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung im Wesentlichen dahingehend Stellung, die Intelligenz (WISC-V,
Februar 2022) sei noch im Durchschnitt (Gesamt-IQ = 78, homogenes Profil). Das
Leistungsmaximum sei die Sprachverarbeitung, das Leistungsminimum seien die Verarbeitungsgeschwindigkeit
und das Arbeitsgedächtnis. Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit
seien anamnestisch und testpsychologisch ausgewiesen, entsprechende
Verhaltensbeobachtungen seien nicht beschrieben worden. Störungen des visuellen
Erfassens seien nicht klar ausgewiesen: Die «VRV» im WISC-V sei zwar mit SW =
81.
im auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des
Mädchens. Der «Beery»-Test sei unauffällig, die «Rey»-Figur (keine Kopie dazu
vorliegend) sei dagegen sehr auffällig. Es sei möglich, dass die Komplexität
dieser Aufgabe in Bezug auf die Handlungsplanung oder die Ausdauer A.___ überfordert
habe, also keine visuelle Problematik die Minderleistung bedingt habe. Man
finde Hinweise auf Störungen des auditiven Erfassens (Mottier-Test: auffälliger
Wert, Fehler von Beginn an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter),
auch der Wort-Unterscheidungstest «Nickisch» sei sehr auffällig. Auch hier
hätten sich bei Beginn der Aufgabe Schwierigkeiten gezeigt. Im «VLMT» und im
Zahlennachsprechen finde man Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit.
Störungen des Antriebs seien nicht konsistent ausgewiesen. Eine klare Diagnose sei
im Abklärungsbericht vom 28. April 2022 (E. II. 3.2.1 hiervor) nicht
gestellt worden, es sei dort eine Re-Evaluation in ein- bis zwei Jahren
empfohlen worden. Ein Jahr später, im Arztbericht vom 1. März 2023 (E.
II. 3.2.2 hiervor) schreibe Dr. med. E.___ jedoch, es sei (im April
2022.
bereits) die Diagnose F 90.1 (= Hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens) gestellt worden. Unklar sei, ob eine für ein GG Ziff. 404
spezifische Therapie erfolge (Psychotherapie seit dem 2. Kindergartenjahr).
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität lautete wie folgt: Insgesamt bestünden Unklarheiten bezüglich
einer Diagnosestellung, des Antriebes und der Verhaltensauffälligkeiten. Bisher
seien sie in zwei Lebensbereichen beschrieben worden, die für das Mädchen
herausfordernd seien: In der Schule könnte eine Leistungs-Überforderung
vorliegen, zu Hause könnten Spannungen und Bindungsunsicherheiten eine Rolle
spielen. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2022 keine eindeutige Diagnose
gestellt und habe den weiteren Verlauf abwarten wollen, sie habe aber
gleichzeitig die Anmeldung in Bezug auf ein Geburtsgebrechen empfohlen. Die Frage,
ob ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ausgewiesen sei, wurde
von der RAD- und Fachärztin verneint. Bislang bestünden noch Inkonsistenzen
bezüglich Verhaltensstörungen, Antriebsstörung, Diagnosestellung und Therapie,
sodass die Frage noch nicht abschliessend beantwortet werden könne
(IV-Nr. 42 S. 2 ff.).
3.2.4
Auf entsprechend Anfrage seitens
der Beschwerdegegnerin hielt I.___, Psychologin FSP, J.___ (), in ihrem Bericht
vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 fest, sie habe den Auftrag
erhalten, das mögliche Vorliegen einer auditiven Verarbeitungs- und
Wahrnehmungsstörung (AVWS) abzuklären. Zu den Ergebnissen aus der Untersuchung
der auditiven Verarbeitung vom September 2022 hielt sie in Bezug auf die
sequentielle Verarbeitung fest, die Leistungen in den Bereichen des auditiven
Kurzzeitgedächtnisses (Zahlen nachsprechen) sowie der auditorisch-motorischen
Modalität (Wortreihe) seien leicht unterhalb der Altersnorm ausgefallen. Die
Untersuchung der visuellen Gedächtnisspanne (Handbewegungen) ergebe einen Wert,
der im mittleren Durchschnittsbereich liege. Im auditiven
Wortunterscheidungstest liege die Anzahl der Fehler im Bereich der Altersnorm.
Die Untersuchung «AUDIVA Test-CD für die auditiven Funktionen» (alle Aufgaben
werden über Kopfhörer präsentiert) ergaben unterschiedliche Ergebnisse (Sätze
nachsprechen: knapp altersentsprechende Leistung; Geschichte nacherzählen:
unterdurchschnittliche Leistung; Wortergänzungstest: deutlich
unterdurchschnittliche Leistung; Lautverbindungstest: Leistung im oberen
Normbereich; Dichotischer Hörtest: knapp altersentsprechende Leistung). Der
«Münchner Auditiver Screeningtest für AVWS» (alle Aufgaben werden über
Kopfhörer präsentiert) ergab keine auffälligen Ergebnisse (Silbenfolgen:
durchschnittliche Leistung; Wörter im Störgeräusch: leicht
unterdurchschnittliche Leistung; Unterscheidung der Phoneme: leicht
unterdurchschnittliche Leistung; Wiederholung der Phoneme: leicht
unterdurchschnittliche Leistung). Zum Verhalten in der Untersuchungssituation
wurde angegeben, A.___ könne sich grundsätzlich gut auf das Bearbeiten der
Aufgaben einlassen. Klinisch fielen eine leichte Ablenkbarkeit, eine kurze
Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsschwankungen auf. Abschliessend wurde
zur Beurteilung der Ergebnisse festgehalten, die Untersuchung der auditiven
Wahrnehmung ergebe uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch
Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45).
3.2.5
Aus dem Psychotherapiebericht des
Sonderpädagogischen Zentrums G.___ (; M.Sc. K.___, Psychotherapeutin FSP) vom
15.
Mai 2023 geht im Wesentlichen hervor, A.___ besuche seit März 2021
wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes im G.___. Die
Psychotherapie sei indiziert und weise folgende Schwerpunkte auf:
Selbstwertstärkung, Therapie als sicherer Ort sowie Umgang mit ihrer ADHS/POS-Symptomatik.
Sie müsse die teilweise schnell wechselnden Gefühle kennenlernen und verstehen
und Strategien im Umgang mit diesen erarbeiten. Im Weiteren müssten die Impulskontrollsteuerung
und die Konzentration im Spiel erweitert werden, sodass ein Transfer in den
(Schul-)Alltag gelingen könne. Die Ressourcen seien zu fördern. Zum Verlauf und
zur Methodik wurde angegeben, es sei für A.___ immer wieder eine
Herausforderung, die Strukturen einzuhalten und mit neuen Therapieinputs
umzugehen (ADHS, knapp durchschnittliche Intelligenz). Unter «Perspektive»
wurde vermerkt, aufgrund der ausgeprägten ADHS/POS-Symptomatik, der anhaltenden
schwierigen Situation in der Schule und im Umgang mit gleichaltrigen Kindern sowie
angesichts der Konflikte zu Hause sei A.___ auf eine langfristige
Psychotherapie angewiesen (IV-Nr. 46 S. 2 f.).
3.2.6
Die leitende Ärztin der C.___,
Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, äusserte sich in ihrem Bericht vom 25. Mai
2023.
dahingehend, im Behandlungsverlauf habe sich die Diagnose einer
hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) weiter bestätigt.
Daneben werde auf den psychologischen Bericht der Psychotherapeutin K.___ (E.
II. 3.2.5. hiervor) und auf einen Gruppenbericht aus der Kindergartenzeit
mit genaueren Beschreibungen der Verhaltensauffälligen verwiesen
(IV-Nr. 46 S. 1).
3.2.7
RAD- und Fachärztin med. pract. H.___
hielt in ihrem Bericht vom 15. November 2023 zur medizinischen Situation fest,
es seien nun verschiedene Protokolle von Standortgesprächen zwischen September
2019.
und Juni 2022 eingereicht worden. Darin sei immer wieder A.___ grober
Umgang mit anderen (beisst und schlägt, benutzt «krasse» Schimpfwörter), ihre
Ablenkbarkeit und das immer wieder wechselhafte Verhalten beschrieben worden. A.___
komme in einer Kleinstgruppe deutlich besser zurecht. Zum Ende der ersten
Klasse sei zu lesen, der Schulstoff der ersten Klasse sei noch nicht gefestigt.
Ihr Verhalten sei sehr wechselhaft. Sie könne sich kaum konzentrieren und
übersichtlich arbeiten und kaum mit verschiedenen Kindern zusammenarbeiten. Unter
Mitberücksichtigung der Angaben der Psychologin I.___ vom 30. Dezember
2022.
(vgl. E. II. 3.2.4 hiervor), der Psychotherapeutin M.Sc. K.___
vom 15. Mai 2023 (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) und der leitenden Ärztin
der C.___, Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, vom 25. Mai 2023 (vgl.
E. II. 3.2.6 hiervor) stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: «Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» sowie «Kombinierte Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen». In der versicherungsmedizinischen
Beurteilung legte sie dar, A.___ Leistungen in den testpsychologischen
Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass auffällige Werte auch auf
Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Ein relevante
Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die
auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im Mottier-Test 2022, im VLMT) wiesen
keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer
Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Die Frage, ob die Voraussetzungen für
ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien, wurde von med.
pract. H.___ mit der Begründung verneint, es fehle der Nachweis entsprechender
Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit (IV-Nr. 50 S. 2 f.).
3.2.8
Dem Bericht der C.___, Kinder-
und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___, leitende
Psychologin; D.___) vom 13. Dezember 2023 kann zur Behandlung Folgendes entnommen
werden: Zunächst sei eine umfangreiche Abklärung erfolgt (Abklärungsbericht des
C.___ vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor). Das
Abklärungsgespräch habe am 19. Mai 2022 mit beiden Kindseltern, dem
Bestand und weiteren Personen stattgefunden. Empfehlungen und weitere
Abklärungen seien umgesetzt worden, mit einer Medikation sei noch abgewartet
worden. Lange Zeit habe kein Behandlungsbedarf bei der C.___ bestanden. A.___
sei kontinuierlich in psychotherapeutischer Behandlung bei K.___ im G.___. Erst
im März 2023 habe sich die Kindsmutter erneut gemeldet, da ein schulisches
Timeout aufgrund von Verhaltensproblemen im Rahmen der Wiederholung der 1. Klasse
gedroht habe. Eine medikamentöse Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin) sei ab
24.
März 2023 bei guter Verträglichkeit und guter Wirkung erfolgt. Seither
sei ein positiver weiterer Verlauf berichtet worden. Danach habe sich die
Kindsmutter nur noch bezüglich der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik habe
sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine
psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende
September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei.
Man gehe davon aus, dass sich diese positive Entwicklung weiterhin fortgesetzt
habe. Da aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
bestehe, werde die Behandlung in der C.___ abgeschlossen (BB 4).
3.2.9
Im Bericht der C.___, C.___,
Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___; D.___), vom 1. März 2024 wurde
schliesslich festgehalten, die Ergebnisse der testpsychologischen
Leistungsdiagnostik (kognitive Fähigkeiten des Mädchens) seien insbesondere
auch aufgrund der vorliegenden Aufmerksamkeitsstörung unterdurchschnittlich
ausgefallen, weshalb der Gesamt-IQ nicht die tatsächlichen kognitiven
Fähigkeiten der Patientin widerspiegle. Dafür spreche, dass das fluide
Schlussfolgern (FS) mit einem Indexwert von 88 und das Sprachverständnis (SV)
mit 89 im Bereich der Altersnorm liege. Die Leistungen seien in diesem Bereich
deutlich besser als das Arbeitsgedächtnis (AGD) mit 76 und die Verarbeitungsgeschwindigkeit
(VG) mit 75 Indexpunkten. Es werde davon ausgegangen, dass bei dem Mädchen
generell eine knapp durchschnittliche kognitive Begabung vorliege und somit
eine normale Intelligenz, aber das Gesamtergebnis aufgrund der
Aufmerksamkeitsproblematik beeinträchtigt sei. Das gute Ansprechen auf die
Medikation mit Stimulantien und die Verbesserung der schulischen Leistungen (A.___
komme mittlerweile in der 2. Klasse ganz gut mit), spreche zusätzlich
dafür, dass die Intelligenz des Mädchens besser sei als die Testergebnisse ohne
Medikation suggerierten. Vor diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der
Teilleistungsbereiche, insbesondere im visuellen Wahrnehmungs- und
Merkfähigkeitsbereich (siehe Rey- und Beery-Werte und VRV), deutlich unter dem
Durchschnitt und somit deutlich unter den allgemeinen kognitiven Fähigkeiten
(Diskrepanz zum Gesamt-IQ gegeben). Auch die Ergebnisse der zusätzlichen
Testuntersuchungen im auditiven Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsbereich (VLMT,
Mottier, Nickisch) seien deutlich unter dem Durchschnitt und bestätigten eine
entsprechende Störung des auditiven Erfassens und der Merkfähigkeit. Dies habe
sich auch im Rahmen der vorangehenden Abklärung im J.___ gezeigt. Es werde
gebeten, den Fall noch einmal zu prüfen, da anhand der neuerlichen
Erläuterungen der Nachweis für das Vorliegen einer Störung des Erfassens und
Dispositiv
der Merkfähigkeit ausreichend erbracht worden sei und demnach die Kriterien für
ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien (BB 3).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen
Voraussetzungen erfüllt. Wie erwähnt, müssen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor dem 9. Altersjahr sowohl die Diagnosestellung
als auch der Beginn einer medizinischen Behandlung erfolgt sein. Die
Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 KSME müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar
belegt worden sein, wobei der RAD kritisch und streng zu überprüfen hat, ob die
geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind (KSME,
Anhang 4, S. 187 f. Ziff. 1.3 und 2.1). Die am [...]. Januar
2015 geborene Beschwerdeführerin vollendete ihr 9. Altersjahr am [...]. Januar
2024. Nachdem die behandelnde Fachärztin der C.___, [...], Dr. med. E.___,
in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 auf entsprechende Anfrage der
Beschwerdegegnerin hin erklärt hatte, im Behandlungsverlauf habe sich die
Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)
weiter bestätigt (IV-Nr. 46 S. 1; vgl. E. II. 3.2.6 hiervor), stellte
die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 15. November
2023 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) die Diagnosen einer «Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» und einer «Kombinierten Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen», wobei sie die Berichte der Psychologin I.___
vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 (IV-Nr. 45; vgl. E. II. 3.2.4
hiervor), den Bericht der Psychotherapeutin K.___ vom 15. Mai 2023
(IV-Nr. 46 S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) sowie die von der
Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten, im Zeitraum von September 2019 bis
Juni 2022 erstellten Protokolle der Standortgespräche (IV-Nr. 48)
mitberücksichtigte. Nach den fachärztlichen Abklärungen von Dr. med. E.___
wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 78 und damit eine knapp durchschnittliche
Intelligenz festgestellt (vgl. IV-Nr. 33 S. 10, 42 S. 4 und 46
S. 2). Im Weiteren geht aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin
K.___ vom 15. Mai 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihr seit
März 2021 wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes in der tagesstrukturierenden
Einrichtung «G.___» besucht. Die Psychotherapie ist gemäss ihrer fachlichen
Einschätzung indiziert und dient der Selbstwertstärkung, als Therapie an einem
sicheren Ort sowie dem Umgang mit ihrer ADHS/POS Symptomatik (IV-Nr. 46
S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Nach den Angaben der Psychologin
I.___ vom 30. Dezember 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin im «G.___» zudem
eine Ergotherapie (IV-Nr. 45 S. 2). Damit ist gestützt auf die
Angaben der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___, der behandelnden
Fachärztin Dr. med. E.___ sowie der weiteren involvierten Fachpersonen davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin vor Vollendung ihres
9. Lebensjahres eine Störung des Verhaltens ohne Intelligenzminderung
diagnostiziert wurde und die entsprechende Behandlung dieser Störung bereits seit
März 2021 und somit vor ihrem 9. Geburtstag erfolgte. Dies wird denn auch
von keiner Seite bestritten. Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden die
Frage, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Berichte eine Störung des Erfassens sowie eine solche der Merkfähigkeit
ausgewiesen ist.
4.2 Bei Störungen des Erfassens
stehen wie erwähnt ausgewiesene Defizite der auditiven und visuellen
Wahrnehmung im Vordergrund. Aufgrund der Relevanz dieses Bereichs für
pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren.
Zur Feststellung einer Störung der auditiven Wahrnehmung kommen verschiedene
sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen
nachsprechen, Wortreihen u.a.m. in Frage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die
behandelnde Fachärztin, Dr. med. E.___, stellte im Rahmen ihrer neuropsychologischen
Leistungsabklärung (Bericht vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor)
zur Feststellung einer auditiven Wahrnehmungsstörung beim Mottier-Test vom
26. Januar 2022 fest, die phonologische Verarbeitung der
Beschwerdeführerin sei im unterdurchschnittlichen Bereich (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33
S. 11 und 49). Das Testverfahren «Nickisch» vom 2. Februar 2022 wurde
bei der Hälfte aufgrund sehr vieler Fehler abgebrochen; auch nach mehrmaligem
Nachfragen habe die Beschwerdeführerin Unterschiede nicht erkennen können. Die
akustische Differenzierung sei «stark unterdurchschnittlich» gewesen (IV-Nr. 33
S. 11 und 48). Auch der «VLMT»-Test vom 26. Januar 2022 ergab mit
einem T-Wert von weniger als 34 eine «stark unterdurchschnittliche
Gesamtleistung verbaler Merk- und Lernfähigkeit». Die Abrufleistung nach
zeitlicher Verzögerung sowie die korrigierte Wiedererkennungsleistung seien mit
T-Werten von 34 bzw. 29 ebenfalls «stark unterdurchschnittlich» gewesen; der
Verlust nach zeitlicher Verzögerung fiel mit einem T-Wert von zwischen 63 und
66 «durchschnittlich» aus (IV-Nr. 33 S. 11 und 45 ff.).). Dr. med.
E.___ beurteilte diese Testergebnisse dahingehend, bei A.___ liege bei Status
nach Frühgeburt eine Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der
phonologischen Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer
auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor (IV-Nr. 33
S. 12). Die Kriterien eines ADHS erachtete sie als teilweise erfüllt,
wobei aufgrund des jungen Alters, des kognitiven Leistungsniveaus und der
familiären Belastungsfaktoren eine Reevaluation angezeigt sei. Die RAD- und
Fachärztin med. pract. H.___ nahm zu diesen Testergebnissen am
13. April 2023 dahingehend Stellung, es bestünden Hinweise auf Störungen
des auditiven Erfassens («Mottier»-Test: auffälliger Wert, Fehler von Beginn
an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter; Wort-Unterscheidungstest
«Nickisch»: sehr auffällig, auch hier zeigten sich bei Beginn der Aufgabe
Schwierigkeiten; «VLMT» und Zahlen-Nachsprechen: Hinweise auf Störungen der
Merkfähigkeit) und kam zum Schluss, insgesamt bestünden verschiedene Unklarheiten
bzw. Inkonsistenzen, weshalb sie weitere Abklärungen und den Beizug weiterer medizinischer
Berichte empfahl (IV-Nr. 42 S. 4 f.; vgl. E. II. 3.2.3.
hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge veranlasste ergänzende
Untersuchung einer auditiven Wahrnehmungsstörung durch die Psychologin I.___ (J.___)
vom 30. Dezember 2022 konnte die von Dr. med. E.___ im Rahmen der
erwähnten Testverfahren festgestellten Hinweise auf Störungen des auditiven
Erfassens jedoch nicht erhärten. Vielmehr ergab die Untersuchung der auditiven
Wahrnehmung uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch
Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45 S. 2; vgl.
E. II. 3.2.4 hiervor). Darauf stellte die RAD- und Fachärztin in ihrem
Bericht vom 15. November 2023 ab und kam zum Schluss, A.___ Leistungen in
den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass
auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Eine
relevante Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die
auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im «Mottier»-Test 2022, im «VLMT»)
wiesen keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer
Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Der Nachweis entsprechender Störungen
des Erfassens (und auch der Merkfähigkeit) fehle (IV-Nr. 50 S. 3; vgl.
E. II. 3.2.7 hiervor).
4.3
4.3.1 Gemäss den vorliegenden
Testunterlagen der C.___ zum Bericht vom 28. April 2022 liegen die auffälligen
Werte in den Testverfahren «WISC-V» vom 23. Februar 2022 (Arbeitsgedächtnis
[AGD] mit einem Indexwert von 76; IV-Nr. 33 S. 14), «Mottier» vom
26. Januar 2022 (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33 S. 49) und «VLMT» vom
26. Januar 2022 (T-Wert: weniger als 34; IV-Nr. 33 S. 45) in
einem unterdurchschnittlichen Bereich. Es gilt jedoch mitzuberücksichtigen,
dass die ergänzende Untersuchung der auditiven Wahrnehmung durch die
Psychologin I.___ gemäss ihrem Bericht vom 30. Dezember 2022
uneinheitliche Befunde ergab und diese gemäss ihrer Einschätzung am ehesten mit
Aufmerksamkeitsschwankungen zu erklären sind. Dementsprechend gehen aus der Untersuchung
der auditiven Verarbeitung vom September 2022 in verschiedenen Testbereichen
unauffällige Ergebnisse hervor (Sequentielle Verarbeitung: Leistungen liegen
leicht unterhalb der Altersnorm bzw. im mittleren Durchschnittsbereich;
Auditive Wortunterscheidung: Anzahl Fehler im Bereich der Altersnorm; AUDIVA
Test-CD für die auditiven Funktionen: von deutlich unterdurchschnittlicher
Leistung bis Leistung im oberen Normbereich; Münchner Auditiver Screeningtest:
leicht unterdurchschnittliche Leistung; Verhalten in der
Untersuchungssituation: leichte Ablenkbarkeit, kurze Aufmerksamkeitsspanne,
Konzentrationsschwankungen (IV-Nr. 45 S. 2; vgl. E. II. 3.2.4
hiervor). Damit werden die im Rahmen der neuropsychologischen
Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 von der behandelnden Fachärztin
erhobenen auffälligen Testergebnisse (insbesondere das Testverfahren
«Nickisch», welches aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen
wurde; vgl. IV-Nr. 33 S. 48) durch die ergänzenden
Untersuchungsergebnisse vom 30. Dezember 2022 relativiert. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Erklärung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___,
wonach die auffälligen Werte auch auf Aufmerksamkeitsstörungen zurückzuführen
seien und eine relevante Störung der auditiven Wahrnehmung nicht konsistent
ausgewiesen sei, als plausibel.
4.3.2 In Bezug auf die visuelle
Wahrnehmung ergab das – ebenfalls im Rahmen der neuropsychologischen
Leistungsabklärung (Bericht von Dr. med. E.___ vom 28. April 2022)
durchgeführte – Testverfahren «Rey» vom 2. Februar 2022 mit T-Werten von
33,5 (visuelle Wahrnehmung und Abzeichnen) bzw. 28 (verzögerte Wiedergabe aus
der Erinnerung) ein «stark unterdurchschnittliches Ergebnis» (vgl. IV-Nr. 33
S. 11 und BB 4 S. 4). Das Testverfahren «Beery» vom
26. Januar 2022 führte in Bezug auf die visuell-motorische Integration
(VMI; T-Wert: 42) und bezüglich der visuellen Perzeption (T-Wert: 45) dagegen
zu «unauffälligen» und hinsichtlich der motorischen Koordination (T-Wert: 35)
zu «verzögerten» Werten (IV-Nr. 33 S. 11 und 25). Dr. med. E.___
kam in Bezug auf die visuelle Wahrnehmung zum Schluss, es bestehe eine
Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung und
Merkfähigkeit (IV-Nr. 33 S. 12; vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).
Demgegenüber führte med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. April
2023 aus, Störungen des visuellen Erfassens seien nicht klar ausgewiesen. Die
visuell-räumliche Verarbeitung (VRV) im Testverfahren «WISC-V» sei zwar im
auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des
Mädchens. Der «Beery-Test» sei unauffällig, die «Rey-Figur» sei dagegen sehr
auffällig. Die RAD- und Fachärztin interpretierte diese unterschiedlichen Testresultate
dahingehend, es sei möglich, dass die Komplexität dieser Aufgabe A.___ in Bezug
auf Handlungsplanung oder Ausdauer überfordert habe, also keine visuelle
Problematik die Minderleistung bedingt habe (IV-Nr. 42 S. 4). Daran
hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, indem sie auch
in Bezug auf eine mögliche visuelle Wahrnehmungsstörung darauf hinwies, dass A.___
Leistungen in den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde
vermutet, dass auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen
zurückzuführen seien. Eine relevante Teilleistungsproblematik (auch im Sinne
einer visuellen Wahrnehmungsstörung) sei nicht konsistent ausgewiesen
(IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E. II. 3.2.7 hiervor). Angesichts der
vorerwähnten, voneinander abweichenden Testergebnisse («Beery», «Rey»)
erscheint die Beurteilung von med. pract. H.___ auch in dieser Hinsicht als
nachvollziehbar und überzeugend.
4.4 Gestützt auf die Beurteilung der
medizinischen Situation durch die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ ist
somit eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang
nicht ausgewiesen. Diese Einschätzung wird durch den Bericht der C.___ vom 13. Dezember
2023 erhärtet, worin zur Behandlung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt
wurde, seit der medikamentösen Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin), bei
guter Verträglichkeit und guter Wirkung der Medikation ab 24. März 2023, habe
die Mutter über einen positiven weiteren Verlauf berichtet (letztes Telefon am
28. September 2023). Danach habe sich die Mutter bei der Kinder- und
Jugendpsychiatrie nur noch wegen der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik
habe sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine
psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende
September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei.
Die behandelnde Fachärztin (Dr. med. E.___) sowie die involvierten
Psychologinnen (L.___ und D.___) gingen davon aus, dass sich diese positive
Entwicklung weiterhin fortgesetzt habe, und schlossen die Behandlung ab, da
aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
bestehe (BB 4; vgl. E. II. 3.2.8 hiervor). Dieser positive
Behandlungsverlauf geht in einem gewissen Sinn auch aus dem vorliegend jüngsten,
nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstellten Bericht der C.___
vom 1. März 2024 hervor, wonach A.___ mittlerweile in der 2. Klasse
ganz gut mitkomme (BB 3; vgl. E. II. 3.2.9 hiervor). Auch angesichts
dieses Verlaufs vermögen die im Rahmen der neuropsychologischen
Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 festgestellten auffälligen
Testergebnisse im auditiven und visuellen Wahrnehmungsbereich die fachärztliche
Beurteilung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ nicht in Frage zu
stellen. Eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang
ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen.
5. Nach dem Gesagten sind damit die
Voraussetzungen für eine Leistungszusprache gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI
Anhang nicht gegeben (vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Unter diesem Titel,
d.h. im Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung und bezogen auf dieses
Geburtsgebre-
chen, besteht kein Anspruch auf die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterstützung im Unterricht
(Fördermassnahmen). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten
Umstände (Frühgeburt mit Hirnblutung und Operation am Herzen mit starken
Auswirkungen auf die Entwicklung in den letzten Jahren; verlangsamtes
Auffassungsvermögen; Trennungsängste infolge der Scheidung der Eltern) nichts
zu ändern. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16. Januar 2024, worin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen
gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI Anhang abgewiesen wurde, ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser