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Entscheid

VSBES.2024.35

medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen)

11. Februar 2025Deutsch35 min

Aufhebung sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens

Source so.ch

Urteil vom 11. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend medizinische

Massnahmen (Geburtsgebrechen) (Verfügung vom 16. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am [...] Januar 2015

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 24. Februar 2015

von ihrer Mutter wegen eines Geburtsgebrechens bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Nr.

[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin, welche nach einer Frühgeburt

an verschiedenen Beschwerden litt, in der Folge medizinische Massnahmen zur

Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 321, 395, 420, 494 und 495

zu (IV-Nr. 12 bis 17 und 20, 26). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für

ambulante Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 395 (IV-Nr. 21).

1.2 Am 20. Januar 2023 wurde

die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Bezug von medizinischen Massnahmen

angemeldet (IV-Nr. 28). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer

Unterlagen und Schulberichte, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar

2024 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, versicherte Personen unter

20 Jahren hätten Anspruch auf medizinische Massnahmen, die zur Behandlung von

anerkannten Geburtsgebrechen dienten, wenn sie wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich seien. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne dann anerkannt

werden, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im

Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des

Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der

Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome

müssten kumulativ nachgewiesen sein. Die Störungen des Verhaltens müssten als

solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden

sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb das

Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht anerkannt werden könne (IV-Nr. 54;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

18. Februar 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte

Verfügung vom 16. Januar 2024 Beschwerde erheben und sinngemäss deren

Aufhebung sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 404 geltend machen (A.S. 4 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 10 f.).

2.3 Mit Replik vom 9. Mai 2024

lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

10. Juni 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 17).

2.5 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in

Kraft (Weiterentwicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020). Die

Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage

(Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 404) keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen

intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden, gemäss welchen grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall ist der zu prüfende Leistungsanspruch nach dem ab 1. Januar 2022

geltenden Recht zu beurteilen.

2.

2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG

(in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische

Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die Geburtsgebrechen, für die

medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 14ter

Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Der Bundesrat hat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern

(EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter Abs. 4 IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung).

Nach Art. 3bis Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die Liste nach

Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden.

2.2

Gemäss Art. 1 der

Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in

Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden, im Anhang aufgeführt.

Ziff. 404 GgV-EDI Anhang umschreibt

folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne

Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:

1.

Störungen des Verhaltens im Sinne einer

krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;

2.

Störungen des Antriebes;

3.

Störungen des Erfassens (perzeptive

Funktionen);

4.

Störungen der Konzentrationsfähigkeit;

5.

Störungen der Merkfähigkeit.

Die Diagnosestellung und der Beginn der

Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.

2.3

Laut Rz. 2 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar

2022; Stand: 1. Januar 2023) kann die IV nur dann Leistungen nach

Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im

Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat

abschliessenden Charakter. Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten

9.

Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt

worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (KSME,

Rz. 404.2).

Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne

der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die

Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt. In diesen

Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten

Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI (Anhang

4) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls

weitere (externe) Experten beizuziehen sind (KSME, Rz. 404.5).

2.4

Bei «Störungen des Erfassens»

stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im

Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine

Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven

Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und

detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund

der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier

eine Fülle von geeigneten Verfahren. Es kommen verschiedene

sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen

Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt,

qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf

eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt,

darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung

helfen.

Zum Erfassen von Störungen der visuellen

Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren: Viele Intelligenztests

haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder Ergänzen, der Mosaiktest,

das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke.

Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: Die

Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual

Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die

Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die

analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die

Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.

Störungen des Erfassens im Sinne

perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen. Im

Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von Störungen des

Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht möglich ist

und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der IV-Anerkennung)

verzichtet werden kann (KSME, Anhang 4, S. 190 ff. Ziff. 2.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, die Störungen des Verhaltens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI

Anhang müssten als solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert,

dokumentiert und behandelt worden sein. Die Voraussetzungen seien hier nicht

erfüllt, weshalb das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht

anerkannt werden könne (A.S. 1 f.). In ihrer Beschwerdeantwort verweist

sie auf die Stellungnahme der RAD- und Fachärztin vom 16. November 2023

und macht geltend, für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404

GgV-EDI Anhang fehle der Nachweis entsprechender Störungen des Erfassens und

der Merkfähigkeit (A.S. 10 f.).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber

geltend machen, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei nicht

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei am [...] Januar 2015 in der 24. Schwangerschaftswoche

mit 540 Gramm zur Welt gekommen. Direkt nach der Geburt habe sie eine

Hirnblutung und eine Operation am Herzen überlebt. Dies habe starke

Auswirkungen auf ihre Entwicklung in den letzten Jahren gehabt. Trotz «grosser

Aufholungsjagd» sei bis heute eine Verlangsamung des Auffassungsvermögens

erkennbar. Dies sei gemäss Ärztegutachten auf das Erlebte während dieser

Lebensphase zurückzuführen. Das von der IV verlangte Gutachten sei durch den C.___

() [...] (D.___, Psychologin) erstellt und für den Entscheid zur Verfügung

gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sehr stark

unter Trennungsängsten im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Eltern gelitten

habe, habe erst in den letzten Monaten erkennbar nachgewiesen werden können,

dass sie zwar als Folge dieser Scheidung Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen

habe, jedoch auch einen grossen Nachteil wegen des Sauerstoffmangels während

der Geburt gehabt habe. Zudem habe im Rahmen der Abklärungen ein ADHS

diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin werde seit gut einem

halben Jahr mit Ritalin unterstützt. Dieses Medikament helfe ihr zur

Konzentrationsstärkung und unterstütze sie in ihrem Verhalten extrem. Auch sei

im jetzigen Semester der Schule (2. Klasse) eine erneute Abklärung durch den

C.___ gefordert worden, damit die Beschwerdeführerin zur Unterstützung im

Unterricht Förder-massnahmen erhalte. Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin durch ihre Mutter vorbelastet sei. Medizinische Massnahmen

seien zwar durch die Krankenkasse abgedeckt, es habe sich aber herausgestellt,

dass über die Krankenkasse kostenbewusst abgerechnet werde. So sei der

Beschwerdeführerin die Ergotherapie verweigert worden, weil sie bereits

psychologisch betreut werde. Beide Therapien wären für sie zur

Weiterentwicklung sehr wichtig und von grossem Nutzen. Die Abklärung und der IV-Entscheid

seien bereits vor dem 9. Geburtstag der Beschwerdeführerin am [...]. Januar

2024.

erfolgt (A.S. 4 f.). In ihrer Replik lässt diese im Wesentlichen noch

darauf hinweisen, es sei unverständlich, dass ihr der Bericht vom C.___, worin

Leistungsschwächen ausgewiesen seien, zugestellt werde, und dennoch eine

Leistungszusprache verweigert werde (A.S. 15).

3.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2 hiervor) dargelegten

Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI Anhang,

insbesondere Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit, die vor Vollendung

ihres 9. Lebensjahres am 29. Januar 2024 als solche diagnostiziert,

dokumentiert und behandelt worden sein müssen, erfüllt. Aus den vorliegend ins

Recht gelegten Unterlagen ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:

3.2.1

Im Bericht der C.___, C.___,

Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___, Leitende Ärztin; D.___, Psychologin),

vom 28. April 2022 wurde im Wesentlichen angegeben, A.___ sei dort von

Oktober 2021 bis März 2022 in ambulanter Behandlung gewesen. Die Anmeldung sei

auf Empfehlung der Schule bei drohendem Unterrichtsausschluss wegen

Verhaltensauffälligkeiten sowie ungenügender Schulleistungen erfolgt. Zur

Anamnese wurde dargelegt, die Patientin besuche seit Sommer 2021 die 1. Klasse

mit Förderstufe B und zeige gehäuft verbal und körperlich aggressives Verhalten

gegenüber anderen Kindern, wenn sie sich gestört fühle (Schimpfen, Kratzen,

Schlagen). Sie höre den Lehrpersonen oft nicht zu, habe Konzentrationsschwierigkeiten,

lasse sich leicht ablenken und lenke andere ab. Sie zeige eine mangelnde Sorgfalt

und ein geringes Durchhaltevermögen und sei motorisch unruhig. Besser gehe es

in der 1:1 Betreuung. Gemäss den Angaben des Kindsvaters sei sie sozial wenig

integriert und nehme mit anderen oft auf inadäquate Weise Kontakt auf. Laut den

Angaben der Kindsmutter habe sie eine gute Kollegin. Zu Hause verhalte sie sich

provokativ und rechthaberisch, habe Mühe, Anweisungen zu befolgen, einen

starken eigenen Willen und eine mangelnde Frustrationstoleranz. Sie suche

Aufmerksamkeit und Zuwendung und wolle andere mit tollen Leistungen

beeindrucken. Zu Hause komme es teilweise zu einer Machtumkehr zwischen der Patientin

und ihrer Mutter. Sie sei stark auf ihren Bruder fixiert und eifere ihm alles

nach, auch negative Verhaltensweisen. Sie habe wenig mädchenaffine

Beschäftigungen. Im September 2021 habe in der Schule ein Elterngespräch mit

den Kindseltern und dem Beistand stattgefunden, wobei die Wiederholung der

1.

Klasse als Option ins Auge gefasst worden sei. Laut der Kindsmutter

bestehe bei A.___ ein emotionales Problem, weil sie ihren Bruder sehr vermisse

und wegen der belastenden Familiensituation. Die Familie werde seit August 2021

sozialpädagogisch begleitet. Die Schwangerschaft sei bis zur 15. Schwangerschaftswoche

unproblematisch verlaufen. In der Folge sei es zu Blutungen gekommen. In der

24.

Schwangerschaftswoche sei A.___ wegen einer Plazentaablösung per

Notfallkaiserschnitt im F.___ zur Welt gekommen (Geburtsgewicht: 540 g, Länge:

28.

cm). A.___ sei danach lange auf der Neonatologie (Brutkasten, Hirnblutung

und Herzoperation) betreut worden und habe erst nach fünf Monaten nach Hause

gehen können. Sie habe sofort durchgeschlafen und sich weitgehend normal

entwickelt. Die Mutter habe nichts mehr von einem Entwicklungsrückstand

aufgrund der Frühgeburt bemerkt. Ab dem Jahr 2017 habe sie die Kindertagesstätte

(Kita) besucht, danach zwei Jahre den Kindergarten. Seit dem

2.

Kindergartenjahr habe sie eine Tagesstruktur (), aktuell während drei

Tagen in der Woche. Seit dem vierten Lebensjahr gehe sie einmal pro Woche in

den Fussballverein.

Zum Psychostatus wurde festgehalten, es

handle sich um ein klinisch durchschnittlich begabt wirkendes Mädchen mit

körperlich altersgerechter Entwicklung. In der Schule sei ein offensives

Verhalten gegenüber anderen Kindern auffällig. Im Rahmen der

neuropsychologischen Leistungsabklärung wurden verschiedene Tests durchgeführt:

Der «WISC-IV» (recte: WISC-V) vom Februar 2022 ergab einen Gesamt-IQ von 78 und

insgesamt ein recht homogenes Profilbild im unterdurchschnittlichen Bereich mit

etwas besseren Leistungen im Sprachverständnis und fluiden Schlussfolgern. Die

visuell-räumliche Verarbeitung, das Arbeitsgedächtnis und die

Verarbeitungsgeschwindigkeit lagen im unterdurchschnittlichen Bereich. Gemäss

dem «VLMT» vom Januar 2022 war die Gesamtleistung verbaler Merk- und

Lernfähigkeit stark unterdurchschnittlich, die Abrufleistung nach zeitlicher

Verzögerung ebenfalls stark unterdurchschnittlich, der Verlust nach zeitlicher

Verzögerung durchschnittlich und die korrigierte Wiedererkennungsleistung

ebenfalls stark unterdurchschnittlich. Der weitere Test «Rey» vom Februar 2022

ergab, dass die visuelle Wahrnehmung und das Abzeichnen stark

unterdurchschnittlich und die verzögerte Wiedergabe aus der Erinnerung noch

stärker unterdurchschnittlich waren. Insgesamt habe sich A.___ sehr bemüht, es

habe aber den Anschein gemacht, dass sie mit der Aufgabenstellung überfordert

gewesen sei, sodass sie bei der Wiedergabe aus dem Gedächtnis Figuren

gezeichnet habe. Der «Mottier»-Test vom Januar 2022 ergab eine phonologische

Verarbeitung im unterdurchschnittlichen Bereich. Der «Nickisch»-Test vom

Februar 2022 wurde aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen. Auch

nach mehrmaligem Nachfragen habe A.___ Unterschiede nicht erkennen können. Die

akustische Differenzierung sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Der

«Berry»-Test vom Januar 2022 zeigte bezüglich der visuell-motorischen

Integration und der visuellen Perzeption unauffällige Ergebnisse; die

motorische Koordination war dagegen verzögert.

Zur bisherigen Behandlung wurde

angegeben, A.___ werde seit dem 2. Kindergartenjahr im G.___ psychologisch

betreut. Die Diagnose lautete wie folgt: «1. Achse: V.a. Hyperkinetische

Störung des Sozialverhaltens (HKS) mit vor allem oppositionellem Verhalten

F90.1; 2. Achse: V.a. auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung AVWS

(F80.20); 3. Achse: Unterdurchschnittliche Intelligenz (4) im Sinne einer

Lernschwäche; 5. Achse: Abweichende Elternsituation (5.1):

Scheidungskonflikt»; 6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in

mindestens ein oder zwei Bereichen (4)».

Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei

dem siebenjährigen Mädchen mit unterdurchschnittlicher kognitiver Begabung liege

bei Status nach Frühgeburt in der 24. Schwangerschaftswoche eine

Entwicklungsverzögerung im Bereich verschiedener kognitiver Funktionen mit

Beeinträchtigungen in diversen Teilleistungsbereichen wie der allgemeinen Merk-

und Lernfähigkeit, visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit, phonologischen

Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer auditiven

Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor. Darüber hinaus zeige A.___ Verhaltensauffälligkeiten

im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens, welche auf eine bei

Frühgeburtlichkeit typische Reifungsverzögerung verschiedener

Frontalhirnfunktionen zurückzuführen sein könnte. Da teilweise auch die

Kriterien eines ADHS erfüllt seien, bestehe daneben der Verdacht auf eine

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche jedoch aufgrund des jungen

Alters, der aktuell unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen und der

familiären Belastungsfaktoren im Verlauf reevaluiert werden sollte. Die hohe

Belastung durch die noch anhaltenden Konflikte zwischen den getrennt lebenden Eltern

dürften ebenfalls einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und das

Gesamtbefinden von A.___ haben. Die beschriebenen Auffälligkeiten im

Sozialverhalten gingen jedoch über das unter den aktuellen Belastungen zu

erwartende Mass hinaus, und beim Bruder sei eine Störung des Sozialverhaltens

bereits diagnostiziert worden, sodass auch eine genetische Komponente zu vermuten

sei. In Anbetracht der vorliegenden Abklärungsergebnisse sei davon auszugehen,

dass A.___ im Regelunterrichtssetting trotz Förderstufe B schulisch überfordert

sei. Ihre Stärke im sprachlichen Bereich (hier liege sie im Durchschnitt) könne

leicht zu einer Überschätzung ihrer kognitiven Fähigkeiten führen. Emotional

erscheine A.___ weitgehend stabil, sie zeige ein aufgewecktes und fröhliches

Gemüt, lasse sich im Einzelsetting sehr gut auf Angebote ein und könne dabei

auch gut Leistungsanforderungen mit nicht spielerischem Charakter begegnen und

Grenzen gut akzeptieren. Abschliessend wurde zum Procedere u.a. angegeben, es

sei eine Reevaluation der Diagnose eines ADHS in ein bis zwei Jahren

durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 9 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 2).

3.2.2

Im Arztbericht der C.___,

Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; D.___), vom 1. März 2023 wurde

die Diagnose «F90.1, erstmals gestellt am 28.4.2022 (siehe auch

Abklärungsbericht C.___ vom 28.4.2022)» angegeben und dargelegt, der

Gesundheitszustand von A.___ wirke sich auf deren Schulbesuch aus; es drohe ein

Schulausschluss seit der 1. Klasse (Sommer 2021). Es liege ein

Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Die versicherte Person benötige Elternberatung, Psychotherapie

und Ergotherapie, gegebenenfalls auch eine medikamentöse Behandlung mit

Stimulantien. Zur Prognose wurde angegeben, mit entsprechender Unterstützung

sei bei diesem Mädchen ein positiver Entwicklungsverlauf zu erwarten

(IV-Nr. 33 S. 1 ff.).

3.2.3

RAD-Ärztin med. pract. H.___,

Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem

ärztlichen Bericht vom 13. April 2023 zur aktuellen medizinischen Situation

im Wesentlichen fest, die am [...]. Januar 2015 geborene Versicherte sei

aktuell 8 Jahre und 3 Monate alt. Sie besuche an drei Nachmittagen eine

tagesstrukturierende Einrichtung () und sei im August 2021 in die Regelschule,

aber mit Förderstufe eingeschult worden. Sie sei seit dem zweiten

Kindergartenjahr in psychotherapeutischer Behandlung ( ). Seit der 1. Klasse

(Sommer 2021) sei sie durch ihr Verhalten vom Schulausschluss bedroht. Schon im

September 2021 habe ein Elterngespräch wegen Schwierigkeiten stattgefunden. A.___

sei verbal und körperlich aggressiv gegenüber anderen Kindern und nehme

inadäquat Kontakt auf. Sie höre Lehrpersonen nicht zu, zeige zu wenig Sorgfalt

beim Tun, sei unruhig, abgelenkt und lenke durch ihr Verhalten andere ab. Zu

Hause komme es – nach den Angaben der Mutter – immer wieder zu provokativem,

rechthaberischem Verhalten. A.___ suche viel Aufmerksamkeit und sei rasch

frustriert. Die familiäre Situation sei mit Blick auf den älteren Bruder

unstet. Es gebe eine sozialpädagogische Familienhilfe für beide Elternteile,

die sich im Jahr 2017 getrennt hätten. Es bestehe eine Beistandschaft für die

Versicherte. Diese vermisse den Bruder und den Vater, es gebe aber

Besuchskontakt. Sie habe in der testpsychologischen Untersuchungssituation

emotional unbelastet, fröhlich und offen gewirkt. Es gebe keine Verhaltensauffälligkeiten.

Die Fremdbeurteilungsbögen bezüglich der Störungen des Sozialverhaltens, der

hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und von Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörungen, ausgefüllt von Vater, Mutter und zwei Lehrpersonen,

ergäben kein einheitliches Bild: Im Lehrerurteil seien die Kriterien für ein

ADHS und HKS erfüllt, es seien also auch Antriebsstörungen genannt worden. Im

Elternurteil bestünden keine hyperkinetischen Symptome, die Kriterien für

AD(H)S seien nur zum Teil erfüllt, die Kriterien für Störungen des

Sozialverhaltens seien wahrscheinlich erfüllt.

Die RAD- und Fachärztin gab die Diagnose

«V.a. GG 404» an und nahm im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung im Wesentlichen dahingehend Stellung, die Intelligenz (WISC-V,

Februar 2022) sei noch im Durchschnitt (Gesamt-IQ = 78, homogenes Profil). Das

Leistungsmaximum sei die Sprachverarbeitung, das Leistungsminimum seien die Verarbeitungsgeschwindigkeit

und das Arbeitsgedächtnis. Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit

seien anamnestisch und testpsychologisch ausgewiesen, entsprechende

Verhaltensbeobachtungen seien nicht beschrieben worden. Störungen des visuellen

Erfassens seien nicht klar ausgewiesen: Die «VRV» im WISC-V sei zwar mit SW =

81.

im auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des

Mädchens. Der «Beery»-Test sei unauffällig, die «Rey»-Figur (keine Kopie dazu

vorliegend) sei dagegen sehr auffällig. Es sei möglich, dass die Komplexität

dieser Aufgabe in Bezug auf die Handlungsplanung oder die Ausdauer A.___ überfordert

habe, also keine visuelle Problematik die Minderleistung bedingt habe. Man

finde Hinweise auf Störungen des auditiven Erfassens (Mottier-Test: auffälliger

Wert, Fehler von Beginn an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter),

auch der Wort-Unterscheidungstest «Nickisch» sei sehr auffällig. Auch hier

hätten sich bei Beginn der Aufgabe Schwierigkeiten gezeigt. Im «VLMT» und im

Zahlennachsprechen finde man Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit.

Störungen des Antriebs seien nicht konsistent ausgewiesen. Eine klare Diagnose sei

im Abklärungsbericht vom 28. April 2022 (E. II. 3.2.1 hiervor) nicht

gestellt worden, es sei dort eine Re-Evaluation in ein- bis zwei Jahren

empfohlen worden. Ein Jahr später, im Arztbericht vom 1. März 2023 (E.

II. 3.2.2 hiervor) schreibe Dr. med. E.___ jedoch, es sei (im April

2022.

bereits) die Diagnose F 90.1 (= Hyperkinetische Störung des

Sozialverhaltens) gestellt worden. Unklar sei, ob eine für ein GG Ziff. 404

spezifische Therapie erfolge (Psychotherapie seit dem 2. Kindergartenjahr).

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität lautete wie folgt: Insgesamt bestünden Unklarheiten bezüglich

einer Diagnosestellung, des Antriebes und der Verhaltensauffälligkeiten. Bisher

seien sie in zwei Lebensbereichen beschrieben worden, die für das Mädchen

herausfordernd seien: In der Schule könnte eine Leistungs-Überforderung

vorliegen, zu Hause könnten Spannungen und Bindungsunsicherheiten eine Rolle

spielen. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2022 keine eindeutige Diagnose

gestellt und habe den weiteren Verlauf abwarten wollen, sie habe aber

gleichzeitig die Anmeldung in Bezug auf ein Geburtsgebrechen empfohlen. Die Frage,

ob ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ausgewiesen sei, wurde

von der RAD- und Fachärztin verneint. Bislang bestünden noch Inkonsistenzen

bezüglich Verhaltensstörungen, Antriebsstörung, Diagnosestellung und Therapie,

sodass die Frage noch nicht abschliessend beantwortet werden könne

(IV-Nr. 42 S. 2 ff.).

3.2.4

Auf entsprechend Anfrage seitens

der Beschwerdegegnerin hielt I.___, Psychologin FSP, J.___ (), in ihrem Bericht

vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 fest, sie habe den Auftrag

erhalten, das mögliche Vorliegen einer auditiven Verarbeitungs- und

Wahrnehmungsstörung (AVWS) abzuklären. Zu den Ergebnissen aus der Untersuchung

der auditiven Verarbeitung vom September 2022 hielt sie in Bezug auf die

sequentielle Verarbeitung fest, die Leistungen in den Bereichen des auditiven

Kurzzeitgedächtnisses (Zahlen nachsprechen) sowie der auditorisch-motorischen

Modalität (Wortreihe) seien leicht unterhalb der Altersnorm ausgefallen. Die

Untersuchung der visuellen Gedächtnisspanne (Handbewegungen) ergebe einen Wert,

der im mittleren Durchschnittsbereich liege. Im auditiven

Wortunterscheidungstest liege die Anzahl der Fehler im Bereich der Altersnorm.

Die Untersuchung «AUDIVA Test-CD für die auditiven Funktionen» (alle Aufgaben

werden über Kopfhörer präsentiert) ergaben unterschiedliche Ergebnisse (Sätze

nachsprechen: knapp altersentsprechende Leistung; Geschichte nacherzählen:

unterdurchschnittliche Leistung; Wortergänzungstest: deutlich

unterdurchschnittliche Leistung; Lautverbindungstest: Leistung im oberen

Normbereich; Dichotischer Hörtest: knapp altersentsprechende Leistung). Der

«Münchner Auditiver Screeningtest für AVWS» (alle Aufgaben werden über

Kopfhörer präsentiert) ergab keine auffälligen Ergebnisse (Silbenfolgen:

durchschnittliche Leistung; Wörter im Störgeräusch: leicht

unterdurchschnittliche Leistung; Unterscheidung der Phoneme: leicht

unterdurchschnittliche Leistung; Wiederholung der Phoneme: leicht

unterdurchschnittliche Leistung). Zum Verhalten in der Untersuchungssituation

wurde angegeben, A.___ könne sich grundsätzlich gut auf das Bearbeiten der

Aufgaben einlassen. Klinisch fielen eine leichte Ablenkbarkeit, eine kurze

Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsschwankungen auf. Abschliessend wurde

zur Beurteilung der Ergebnisse festgehalten, die Untersuchung der auditiven

Wahrnehmung ergebe uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch

Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45).

3.2.5

Aus dem Psychotherapiebericht des

Sonderpädagogischen Zentrums G.___ (; M.Sc. K.___, Psychotherapeutin FSP) vom

15.

Mai 2023 geht im Wesentlichen hervor, A.___ besuche seit März 2021

wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes im G.___. Die

Psychotherapie sei indiziert und weise folgende Schwerpunkte auf:

Selbstwertstärkung, Therapie als sicherer Ort sowie Umgang mit ihrer ADHS/POS-Symptomatik.

Sie müsse die teilweise schnell wechselnden Gefühle kennenlernen und verstehen

und Strategien im Umgang mit diesen erarbeiten. Im Weiteren müssten die Impulskontrollsteuerung

und die Konzentration im Spiel erweitert werden, sodass ein Transfer in den

(Schul-)Alltag gelingen könne. Die Ressourcen seien zu fördern. Zum Verlauf und

zur Methodik wurde angegeben, es sei für A.___ immer wieder eine

Herausforderung, die Strukturen einzuhalten und mit neuen Therapieinputs

umzugehen (ADHS, knapp durchschnittliche Intelligenz). Unter «Perspektive»

wurde vermerkt, aufgrund der ausgeprägten ADHS/POS-Symptomatik, der anhaltenden

schwierigen Situation in der Schule und im Umgang mit gleichaltrigen Kindern sowie

angesichts der Konflikte zu Hause sei A.___ auf eine langfristige

Psychotherapie angewiesen (IV-Nr. 46 S. 2 f.).

3.2.6

Die leitende Ärztin der C.___,

Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, äusserte sich in ihrem Bericht vom 25. Mai

2023.

dahingehend, im Behandlungsverlauf habe sich die Diagnose einer

hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) weiter bestätigt.

Daneben werde auf den psychologischen Bericht der Psychotherapeutin K.___ (E.

II. 3.2.5. hiervor) und auf einen Gruppenbericht aus der Kindergartenzeit

mit genaueren Beschreibungen der Verhaltensauffälligen verwiesen

(IV-Nr. 46 S. 1).

3.2.7

RAD- und Fachärztin med. pract. H.___

hielt in ihrem Bericht vom 15. November 2023 zur medizinischen Situation fest,

es seien nun verschiedene Protokolle von Standortgesprächen zwischen September

2019.

und Juni 2022 eingereicht worden. Darin sei immer wieder A.___ grober

Umgang mit anderen (beisst und schlägt, benutzt «krasse» Schimpfwörter), ihre

Ablenkbarkeit und das immer wieder wechselhafte Verhalten beschrieben worden. A.___

komme in einer Kleinstgruppe deutlich besser zurecht. Zum Ende der ersten

Klasse sei zu lesen, der Schulstoff der ersten Klasse sei noch nicht gefestigt.

Ihr Verhalten sei sehr wechselhaft. Sie könne sich kaum konzentrieren und

übersichtlich arbeiten und kaum mit verschiedenen Kindern zusammenarbeiten. Unter

Mitberücksichtigung der Angaben der Psychologin I.___ vom 30. Dezember

2022.

(vgl. E. II. 3.2.4 hiervor), der Psychotherapeutin M.Sc. K.___

vom 15. Mai 2023 (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) und der leitenden Ärztin

der C.___, Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, vom 25. Mai 2023 (vgl.

E. II. 3.2.6 hiervor) stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: «Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» sowie «Kombinierte Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen». In der versicherungsmedizinischen

Beurteilung legte sie dar, A.___ Leistungen in den testpsychologischen

Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass auffällige Werte auch auf

Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Ein relevante

Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die

auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im Mottier-Test 2022, im VLMT) wiesen

keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer

Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Die Frage, ob die Voraussetzungen für

ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien, wurde von med.

pract. H.___ mit der Begründung verneint, es fehle der Nachweis entsprechender

Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit (IV-Nr. 50 S. 2 f.).

3.2.8

Dem Bericht der C.___, Kinder-

und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___, leitende

Psychologin; D.___) vom 13. Dezember 2023 kann zur Behandlung Folgendes entnommen

werden: Zunächst sei eine umfangreiche Abklärung erfolgt (Abklärungsbericht des

C.___ vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor). Das

Abklärungsgespräch habe am 19. Mai 2022 mit beiden Kindseltern, dem

Bestand und weiteren Personen stattgefunden. Empfehlungen und weitere

Abklärungen seien umgesetzt worden, mit einer Medikation sei noch abgewartet

worden. Lange Zeit habe kein Behandlungsbedarf bei der C.___ bestanden. A.___

sei kontinuierlich in psychotherapeutischer Behandlung bei K.___ im G.___. Erst

im März 2023 habe sich die Kindsmutter erneut gemeldet, da ein schulisches

Timeout aufgrund von Verhaltensproblemen im Rahmen der Wiederholung der 1. Klasse

gedroht habe. Eine medikamentöse Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin) sei ab

24.

März 2023 bei guter Verträglichkeit und guter Wirkung erfolgt. Seither

sei ein positiver weiterer Verlauf berichtet worden. Danach habe sich die

Kindsmutter nur noch bezüglich der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik habe

sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine

psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende

September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei.

Man gehe davon aus, dass sich diese positive Entwicklung weiterhin fortgesetzt

habe. Da aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

bestehe, werde die Behandlung in der C.___ abgeschlossen (BB 4).

3.2.9

Im Bericht der C.___, C.___,

Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___; D.___), vom 1. März 2024 wurde

schliesslich festgehalten, die Ergebnisse der testpsychologischen

Leistungsdiagnostik (kognitive Fähigkeiten des Mädchens) seien insbesondere

auch aufgrund der vorliegenden Aufmerksamkeitsstörung unterdurchschnittlich

ausgefallen, weshalb der Gesamt-IQ nicht die tatsächlichen kognitiven

Fähigkeiten der Patientin widerspiegle. Dafür spreche, dass das fluide

Schlussfolgern (FS) mit einem Indexwert von 88 und das Sprachverständnis (SV)

mit 89 im Bereich der Altersnorm liege. Die Leistungen seien in diesem Bereich

deutlich besser als das Arbeitsgedächtnis (AGD) mit 76 und die Verarbeitungsgeschwindigkeit

(VG) mit 75 Indexpunkten. Es werde davon ausgegangen, dass bei dem Mädchen

generell eine knapp durchschnittliche kognitive Begabung vorliege und somit

eine normale Intelligenz, aber das Gesamtergebnis aufgrund der

Aufmerksamkeitsproblematik beeinträchtigt sei. Das gute Ansprechen auf die

Medikation mit Stimulantien und die Verbesserung der schulischen Leistungen (A.___

komme mittlerweile in der 2. Klasse ganz gut mit), spreche zusätzlich

dafür, dass die Intelligenz des Mädchens besser sei als die Testergebnisse ohne

Medikation suggerierten. Vor diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der

Teilleistungsbereiche, insbesondere im visuellen Wahrnehmungs- und

Merkfähigkeitsbereich (siehe Rey- und Beery-Werte und VRV), deutlich unter dem

Durchschnitt und somit deutlich unter den allgemeinen kognitiven Fähigkeiten

(Diskrepanz zum Gesamt-IQ gegeben). Auch die Ergebnisse der zusätzlichen

Testuntersuchungen im auditiven Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsbereich (VLMT,

Mottier, Nickisch) seien deutlich unter dem Durchschnitt und bestätigten eine

entsprechende Störung des auditiven Erfassens und der Merkfähigkeit. Dies habe

sich auch im Rahmen der vorangehenden Abklärung im J.___ gezeigt. Es werde

gebeten, den Fall noch einmal zu prüfen, da anhand der neuerlichen

Erläuterungen der Nachweis für das Vorliegen einer Störung des Erfassens und

Dispositiv

der Merkfähigkeit ausreichend erbracht worden sei und demnach die Kriterien für

ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien (BB 3).

4.

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen

Voraussetzungen erfüllt. Wie erwähnt, müssen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens

Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor dem 9. Altersjahr sowohl die Diagnosestellung

als auch der Beginn einer medizinischen Behandlung erfolgt sein. Die

Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 KSME müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar

belegt worden sein, wobei der RAD kritisch und streng zu überprüfen hat, ob die

geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind (KSME,

Anhang 4, S. 187 f. Ziff. 1.3 und 2.1). Die am [...]. Januar

2015 geborene Beschwerdeführerin vollendete ihr 9. Altersjahr am [...]. Januar

2024. Nachdem die behandelnde Fachärztin der C.___, [...], Dr. med. E.___,

in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 auf entsprechende Anfrage der

Beschwerdegegnerin hin erklärt hatte, im Behandlungsverlauf habe sich die

Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)

weiter bestätigt (IV-Nr. 46 S. 1; vgl. E. II. 3.2.6 hiervor), stellte

die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 15. November

2023 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) die Diagnosen einer «Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» und einer «Kombinierten Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen», wobei sie die Berichte der Psychologin I.___

vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 (IV-Nr. 45; vgl. E. II. 3.2.4

hiervor), den Bericht der Psychotherapeutin K.___ vom 15. Mai 2023

(IV-Nr. 46 S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) sowie die von der

Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten, im Zeitraum von September 2019 bis

Juni 2022 erstellten Protokolle der Standortgespräche (IV-Nr. 48)

mitberücksichtigte. Nach den fachärztlichen Abklärungen von Dr. med. E.___

wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 78 und damit eine knapp durchschnittliche

Intelligenz festgestellt (vgl. IV-Nr. 33 S. 10, 42 S. 4 und 46

S. 2). Im Weiteren geht aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin

K.___ vom 15. Mai 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihr seit

März 2021 wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes in der tagesstrukturierenden

Einrichtung «G.___» besucht. Die Psychotherapie ist gemäss ihrer fachlichen

Einschätzung indiziert und dient der Selbstwertstärkung, als Therapie an einem

sicheren Ort sowie dem Umgang mit ihrer ADHS/POS Symptomatik (IV-Nr. 46

S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Nach den Angaben der Psychologin

I.___ vom 30. Dezember 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin im «G.___» zudem

eine Ergotherapie (IV-Nr. 45 S. 2). Damit ist gestützt auf die

Angaben der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___, der behandelnden

Fachärztin Dr. med. E.___ sowie der weiteren involvierten Fachpersonen davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin vor Vollendung ihres

9. Lebensjahres eine Störung des Verhaltens ohne Intelligenzminderung

diagnostiziert wurde und die entsprechende Behandlung dieser Störung bereits seit

März 2021 und somit vor ihrem 9. Geburtstag erfolgte. Dies wird denn auch

von keiner Seite bestritten. Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden die

Frage, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden ärztlichen

Berichte eine Störung des Erfassens sowie eine solche der Merkfähigkeit

ausgewiesen ist.

4.2 Bei Störungen des Erfassens

stehen wie erwähnt ausgewiesene Defizite der auditiven und visuellen

Wahrnehmung im Vordergrund. Aufgrund der Relevanz dieses Bereichs für

pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren.

Zur Feststellung einer Störung der auditiven Wahrnehmung kommen verschiedene

sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen

nachsprechen, Wortreihen u.a.m. in Frage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die

behandelnde Fachärztin, Dr. med. E.___, stellte im Rahmen ihrer neuropsychologischen

Leistungsabklärung (Bericht vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor)

zur Feststellung einer auditiven Wahrnehmungsstörung beim Mottier-Test vom

26. Januar 2022 fest, die phonologische Verarbeitung der

Beschwerdeführerin sei im unterdurchschnittlichen Bereich (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33

S. 11 und 49). Das Testverfahren «Nickisch» vom 2. Februar 2022 wurde

bei der Hälfte aufgrund sehr vieler Fehler abgebrochen; auch nach mehrmaligem

Nachfragen habe die Beschwerdeführerin Unterschiede nicht erkennen können. Die

akustische Differenzierung sei «stark unterdurchschnittlich» gewesen (IV-Nr. 33

S. 11 und 48). Auch der «VLMT»-Test vom 26. Januar 2022 ergab mit

einem T-Wert von weniger als 34 eine «stark unterdurchschnittliche

Gesamtleistung verbaler Merk- und Lernfähigkeit». Die Abrufleistung nach

zeitlicher Verzögerung sowie die korrigierte Wiedererkennungsleistung seien mit

T-Werten von 34 bzw. 29 ebenfalls «stark unterdurchschnittlich» gewesen; der

Verlust nach zeitlicher Verzögerung fiel mit einem T-Wert von zwischen 63 und

66 «durchschnittlich» aus (IV-Nr. 33 S. 11 und 45 ff.).). Dr. med.

E.___ beurteilte diese Testergebnisse dahingehend, bei A.___ liege bei Status

nach Frühgeburt eine Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der

phonologischen Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer

auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor (IV-Nr. 33

S. 12). Die Kriterien eines ADHS erachtete sie als teilweise erfüllt,

wobei aufgrund des jungen Alters, des kognitiven Leistungsniveaus und der

familiären Belastungsfaktoren eine Reevaluation angezeigt sei. Die RAD- und

Fachärztin med. pract. H.___ nahm zu diesen Testergebnissen am

13. April 2023 dahingehend Stellung, es bestünden Hinweise auf Störungen

des auditiven Erfassens («Mottier»-Test: auffälliger Wert, Fehler von Beginn

an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter; Wort-Unterscheidungstest

«Nickisch»: sehr auffällig, auch hier zeigten sich bei Beginn der Aufgabe

Schwierigkeiten; «VLMT» und Zahlen-Nachsprechen: Hinweise auf Störungen der

Merkfähigkeit) und kam zum Schluss, insgesamt bestünden verschiedene Unklarheiten

bzw. Inkonsistenzen, weshalb sie weitere Abklärungen und den Beizug weiterer medizinischer

Berichte empfahl (IV-Nr. 42 S. 4 f.; vgl. E. II. 3.2.3.

hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge veranlasste ergänzende

Untersuchung einer auditiven Wahrnehmungsstörung durch die Psychologin I.___ (J.___)

vom 30. Dezember 2022 konnte die von Dr. med. E.___ im Rahmen der

erwähnten Testverfahren festgestellten Hinweise auf Störungen des auditiven

Erfassens jedoch nicht erhärten. Vielmehr ergab die Untersuchung der auditiven

Wahrnehmung uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch

Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45 S. 2; vgl.

E. II. 3.2.4 hiervor). Darauf stellte die RAD- und Fachärztin in ihrem

Bericht vom 15. November 2023 ab und kam zum Schluss, A.___ Leistungen in

den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass

auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Eine

relevante Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die

auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im «Mottier»-Test 2022, im «VLMT»)

wiesen keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer

Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Der Nachweis entsprechender Störungen

des Erfassens (und auch der Merkfähigkeit) fehle (IV-Nr. 50 S. 3; vgl.

E. II. 3.2.7 hiervor).

4.3

4.3.1 Gemäss den vorliegenden

Testunterlagen der C.___ zum Bericht vom 28. April 2022 liegen die auffälligen

Werte in den Testverfahren «WISC-V» vom 23. Februar 2022 (Arbeitsgedächtnis

[AGD] mit einem Indexwert von 76; IV-Nr. 33 S. 14), «Mottier» vom

26. Januar 2022 (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33 S. 49) und «VLMT» vom

26. Januar 2022 (T-Wert: weniger als 34; IV-Nr. 33 S. 45) in

einem unterdurchschnittlichen Bereich. Es gilt jedoch mitzuberücksichtigen,

dass die ergänzende Untersuchung der auditiven Wahrnehmung durch die

Psychologin I.___ gemäss ihrem Bericht vom 30. Dezember 2022

uneinheitliche Befunde ergab und diese gemäss ihrer Einschätzung am ehesten mit

Aufmerksamkeitsschwankungen zu erklären sind. Dementsprechend gehen aus der Untersuchung

der auditiven Verarbeitung vom September 2022 in verschiedenen Testbereichen

unauffällige Ergebnisse hervor (Sequentielle Verarbeitung: Leistungen liegen

leicht unterhalb der Altersnorm bzw. im mittleren Durchschnittsbereich;

Auditive Wortunterscheidung: Anzahl Fehler im Bereich der Altersnorm; AUDIVA

Test-CD für die auditiven Funktionen: von deutlich unterdurchschnittlicher

Leistung bis Leistung im oberen Normbereich; Münchner Auditiver Screeningtest:

leicht unterdurchschnittliche Leistung; Verhalten in der

Untersuchungssituation: leichte Ablenkbarkeit, kurze Aufmerksamkeitsspanne,

Konzentrationsschwankungen (IV-Nr. 45 S. 2; vgl. E. II. 3.2.4

hiervor). Damit werden die im Rahmen der neuropsychologischen

Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 von der behandelnden Fachärztin

erhobenen auffälligen Testergebnisse (insbesondere das Testverfahren

«Nickisch», welches aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen

wurde; vgl. IV-Nr. 33 S. 48) durch die ergänzenden

Untersuchungsergebnisse vom 30. Dezember 2022 relativiert. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Erklärung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___,

wonach die auffälligen Werte auch auf Aufmerksamkeitsstörungen zurückzuführen

seien und eine relevante Störung der auditiven Wahrnehmung nicht konsistent

ausgewiesen sei, als plausibel.

4.3.2 In Bezug auf die visuelle

Wahrnehmung ergab das – ebenfalls im Rahmen der neuropsychologischen

Leistungsabklärung (Bericht von Dr. med. E.___ vom 28. April 2022)

durchgeführte – Testverfahren «Rey» vom 2. Februar 2022 mit T-Werten von

33,5 (visuelle Wahrnehmung und Abzeichnen) bzw. 28 (verzögerte Wiedergabe aus

der Erinnerung) ein «stark unterdurchschnittliches Ergebnis» (vgl. IV-Nr. 33

S. 11 und BB 4 S. 4). Das Testverfahren «Beery» vom

26. Januar 2022 führte in Bezug auf die visuell-motorische Integration

(VMI; T-Wert: 42) und bezüglich der visuellen Perzeption (T-Wert: 45) dagegen

zu «unauffälligen» und hinsichtlich der motorischen Koordination (T-Wert: 35)

zu «verzögerten» Werten (IV-Nr. 33 S. 11 und 25). Dr. med. E.___

kam in Bezug auf die visuelle Wahrnehmung zum Schluss, es bestehe eine

Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung und

Merkfähigkeit (IV-Nr. 33 S. 12; vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).

Demgegenüber führte med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. April

2023 aus, Störungen des visuellen Erfassens seien nicht klar ausgewiesen. Die

visuell-räumliche Verarbeitung (VRV) im Testverfahren «WISC-V» sei zwar im

auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des

Mädchens. Der «Beery-Test» sei unauffällig, die «Rey-Figur» sei dagegen sehr

auffällig. Die RAD- und Fachärztin interpretierte diese unterschiedlichen Testresultate

dahingehend, es sei möglich, dass die Komplexität dieser Aufgabe A.___ in Bezug

auf Handlungsplanung oder Ausdauer überfordert habe, also keine visuelle

Problematik die Minderleistung bedingt habe (IV-Nr. 42 S. 4). Daran

hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, indem sie auch

in Bezug auf eine mögliche visuelle Wahrnehmungsstörung darauf hinwies, dass A.___

Leistungen in den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde

vermutet, dass auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen

zurückzuführen seien. Eine relevante Teilleistungsproblematik (auch im Sinne

einer visuellen Wahrnehmungsstörung) sei nicht konsistent ausgewiesen

(IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E. II. 3.2.7 hiervor). Angesichts der

vorerwähnten, voneinander abweichenden Testergebnisse («Beery», «Rey»)

erscheint die Beurteilung von med. pract. H.___ auch in dieser Hinsicht als

nachvollziehbar und überzeugend.

4.4 Gestützt auf die Beurteilung der

medizinischen Situation durch die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ ist

somit eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang

nicht ausgewiesen. Diese Einschätzung wird durch den Bericht der C.___ vom 13. Dezember

2023 erhärtet, worin zur Behandlung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt

wurde, seit der medikamentösen Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin), bei

guter Verträglichkeit und guter Wirkung der Medikation ab 24. März 2023, habe

die Mutter über einen positiven weiteren Verlauf berichtet (letztes Telefon am

28. September 2023). Danach habe sich die Mutter bei der Kinder- und

Jugendpsychiatrie nur noch wegen der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik

habe sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine

psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende

September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei.

Die behandelnde Fachärztin (Dr. med. E.___) sowie die involvierten

Psychologinnen (L.___ und D.___) gingen davon aus, dass sich diese positive

Entwicklung weiterhin fortgesetzt habe, und schlossen die Behandlung ab, da

aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

bestehe (BB 4; vgl. E. II. 3.2.8 hiervor). Dieser positive

Behandlungsverlauf geht in einem gewissen Sinn auch aus dem vorliegend jüngsten,

nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstellten Bericht der C.___

vom 1. März 2024 hervor, wonach A.___ mittlerweile in der 2. Klasse

ganz gut mitkomme (BB 3; vgl. E. II. 3.2.9 hiervor). Auch angesichts

dieses Verlaufs vermögen die im Rahmen der neuropsychologischen

Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 festgestellten auffälligen

Testergebnisse im auditiven und visuellen Wahrnehmungsbereich die fachärztliche

Beurteilung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ nicht in Frage zu

stellen. Eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang

ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen.

5. Nach dem Gesagten sind damit die

Voraussetzungen für eine Leistungszusprache gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI

Anhang nicht gegeben (vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Unter diesem Titel,

d.h. im Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung und bezogen auf dieses

Geburtsgebre-

chen, besteht kein Anspruch auf die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterstützung im Unterricht

(Fördermassnahmen). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten

Umstände (Frühgeburt mit Hirnblutung und Operation am Herzen mit starken

Auswirkungen auf die Entwicklung in den letzten Jahren; verlangsamtes

Auffassungsvermögen; Trennungsängste infolge der Scheidung der Eltern) nichts

zu ändern. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16. Januar 2024, worin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen

gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI Anhang abgewiesen wurde, ist somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser