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Entscheid

VSBES.2024.36

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

17. Dezember 2025Deutsch50 min

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], mit Verfügung vom 8.

Source so.ch

Urteil vom 17. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 16. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das erste Leistungsbegehren der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], mit Verfügung vom 8.

Juni 2020 rechtskräftig ab, da mangels einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit kein

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Akten /

IV-Nr. 14).

1.2 Am 25. Januar 2023 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 16). Die

Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 17. Mai 2023 ein und verneinte mit

Verfügung vom 16. Januar 2024 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

sowie auf eine Rente, da angesichts der bloss vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit keine Invalidität ausgewiesen sei (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 19. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Streitsache sei in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Initiierung einer

externen psychiatrischen Begutachtung.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach

Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem begehrt die Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Alina Arul als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 19 f.), welche ihr am 11. Juni 2024

ab Prozessbeginn bewilligt wird (A.S. 53 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 15. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 37).

2.3 Dr. med. B.___ nimmt am

14. August 2024 zum Bericht von Dr. med. C.___ vom

2. Oktober 2023 (s. A.S. 58 ff.) Stellung (A.S. 65 ff.). Während die

Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 85), reicht die

Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 einen weiteren Bericht von

Dr. med. C.___ vom 26. September 2024 ein (A.S. 78 ff.).

2.4 Nachdem die Parteien weder

Ablehnungsgründe vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht haben, gibt das Gericht

am 10. Dezember 2024 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 89

ff.). Dr. med. D.___ erstattet das Gutachten am 27. Februar 2025 (A.S. 95

ff.). Die Parteien geben dazu in der Folge keine Stellungnahme ab (s. A.S. 124).

2.5 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2025 eine Kostennote ein (A.S. 125 ff.).

Diese geht am 5. Mai 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

129), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf

berufliche Massnahmen im Rahmen der Neuanmeldung. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S.

213). Im vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch frühestens im Jahr 2023

entstehen (s. E. II. 2.2.1 in fine hiernach), womit das neue Recht anwendbar

ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch

wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entstehen

(s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung

vom 25. Januar 2023 (s. E. I. 1.2 hiervor) im Juli 2023 der

Fall.

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs.

1.

ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen

Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429

sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren,

welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz

des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des (unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297).

2.3

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.

die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob

eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich

aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16.

September 2020 E. 4.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.

E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.

282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten

widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin machte mit

der Neuanmeldung vom 25. Januar 2023 eine gesundheitliche Verschlechterung

geltend. Den massgeblichen Vergleichszeitpunkt hierfür bildet die vorhergehende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020, worin ein

Leistungsanspruch verneint worden war (E. I. 1.1 hiervor).

3.1.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, erstattete der E.___-Krankentaggeldversicherung am 15.

November 2019 einen Bericht (IV-Nr. 9 S. 7 ff.), wonach eine

akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie vorliege

(ICD-10 F23.0). Die Beschwerdeführerin sei am 16. September 2019 in die F.___

eingetreten. Seit dem Austritt habe sich der psychische Zustand stabilisiert.

Die Angstsymptomatik sowie die wahnhaften Vorstellungen, wie von ihrem Ehemann

nicht respektiert und betrogen zu werden, seien zurückgegangen. In den letzten

zwei Sitzungen berichte die Beschwerdeführerin über eine positive Energie und

eine zunehmend bessere Konzentration mit verbessertem Durchhaltevermögen. Sie

schlafe auch besser, wiewohl sie sich morgens immer noch müde fühle, vorübergehend

misstrauisch sei und sich ängstige, dass ihrer Tochter etwas passieren könnte.

In der Gesamtschau zeige sich ein immer noch beeinträchtigter

Gesundheitszustand bei einer eher günstigen Prognose. Das ausgeprägte

Störungsbild mit den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen schränke die

Adaptationsfähigkeit an neue Situationen immer noch sichtlich ein. Bis Mitte

Dezember bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die angestammte

Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch für Verweistätigkeiten. Im

Verlaufsbericht vom 30. Januar 2020 erklärte Dr. med. C.___ (IV-Nr. 9

S. 4 ff.), seit November 2019 sei eine langsame kontinuierliche Stabilisierung

zu beobachten. Die Positivsymptomatik habe sich deutlich reduziert, auch wenn weiterhin

wiederkehrende instabile Phasen mit wahnhaften Symptomen auftreten würden.

Antrieb, Motivation und Energie hätten sich tagsüber gebessert. Während den

Konsultationen äussere die Beschwerdeführerin immer wieder Ratlosigkeit und

Verzweiflung wegen der Tochter sowie Misstrauen gegenüber ihrem Ehemann. Sie

imponiere als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und

Auffassung seien leicht reduziert, das Gedächtnis grob geprüft unauffällig. Zu

Hause sollen bereits nach vierstündiger Belastung Ermüdungserscheinungen

auftreten. Das formale Denken sei leicht verlangsamt, sonst aber kohärent.

Inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnestäuschungen und

Ich-Störungen, jedoch Hinweise für wiederkehrende Wahngedanken mit

unbegründetem Misstrauen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin zwischendurch

unsicher und misstrauisch, sonst aber unauffällig. Intermittierend hinterlasse

sie einen leicht leidenden und hilflosen Eindruck. Das Selbstwertgefühl

präsentiere sich leicht beeinträchtigt, zudem beklage die Beschwerdeführerin eine

innere Unruhe bei insgesamt auch objektiv erhöhtem Anspannungsniveau.

Suizidalität werde glaubhaft verneint. Ab Februar 2020 attestierte Dr. med. C.___

eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

3.1.3

Die Beschwerdeführerin erklärte

in der Erstanmeldung vom 19. Februar 2020, sie sei von September 2017 bis

Januar 2018 sowie vom 13. September 2019 bis 4. Februar 2020

gesundheitlich beeinträchtigt gewesen (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Per 5. Februar

2020.

habe sie sich für ein Pensum von 100 % bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4, s.a. IV-Nr.

5). Dies bestätigte sie im Telefonat vom 7. April 2020 und gab an, dass sie

seit dem 5. Februar 2020 wieder voll arbeitsfähig sei. Sie gehe weiterhin zu

Dr. med. C.___ und nehme regelmässig ihre Medikamente (s. Protokolleintrag

in den IV-Akten). Im Übrigen geht aus der Abrechnung in den Akten der E.___-Versicherung

hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 bis 3. Februar

2020.

wegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder bezog

(IV-Nr. 9 S. 2). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin von

einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs

aus und verneinte am 8. Juni 2020 einen Leistungsanspruch.

3.2

3.2.1

In der Neuanmeldung vom 25.

Januar 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit 2017 unter einer

Schizophrenie und sei seit dem 16. September 2019 bis auf weiteres vollständig

arbeitsunfähig (IV-Nr. 16 S. 5 Ziff. 4.3 und S. 8 Ziff. 6.1).

3.2.2

Gemäss dem Bericht der F.___ vom

4.

Januar 2023 war die Beschwerdeführerin vom 18. bis 23. Dezember 2022

hospitalisiert (IV-Nr. 19 S. 1 ff.). Sie leide am ehesten unter einer nicht

näher bezeichneten Schizophrenie (F20.9). Der Eintritt sei wegen eines

mutistischen Zustands erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin eine Woche zuvor Reagila

selbständig abgesetzt habe. Sie berichte über Freudlosigkeit, Energieverlust,

Antriebminderung, diverse Angstgefühle, Nervosität und Schlafstörungen. Man

habe die Therapie mit Reagila wieder installiert und bis 4,5 mg

aufdosiert. Hinzu komme zur Schlafunterstützung Trittico 100 mg. Temesta dreimal

0,5 mg habe im Verlauf wieder abgesetzt werden können. Die

Beschwerdeführerin sei in einem deutlich verbesserten psychischen Zustand bei

Remission der psychotischen Symptomatik entlassen worden.

3.2.3

Dr. med. C.___ attestierte am

24.

Januar 2023 sowohl für die angestammte Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiterin als auch für Verweistätigkeiten seit dem

8.

Oktober 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 19 S. 8). An

diesem Tag habe sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal aufgrund einer

schweren psychiatrischen Erkrankung bei ihm in eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Der psychische Zustand

bei bekannter Schizophrenie habe sich erneut verschlechtert.

3.3

3.3.1

Dr. med. B.___

stellte in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2023 folgende Diagnosen (IV-Nr. 38 S.

12):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Status nach Problemen in Verbindung mit

der Berufstätigkeit (Z56)

2.

Probleme in Bezug auf den engeren

Familienkreis (Z63)

3.

Gemäss Akten 2019 akut

polymorph-psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0)

4.

2023 am ehesten Schizophrenie, nicht

näher bezeichnet (F20.9)

o differentialdiagnostisch: Verdacht auf

paroxysmale Panikattacken (F41.0) bei den Diagnosen 1 und 2, remittiert

3.3.2

Die Beschwerdeführerin gab an, sie

nehme die Medikamente jetzt regelmässig ein, weshalb sie nicht mehr in die

Klinik habe gehen müssen. Die erste Hospitalisation sei 2017 erfolgt, weil sie

wegen eines Vorgesetzten nicht mehr habe schlafen können (S. 6). Die

zweite Hospitalisation 2019 wiederum habe ihren Grund darin gehabt, dass die

Verwandten des Ehemannes häufig in der kleinen Wohnung gewesen seien, und weil

man ihr vorgeworfen habe, dass sie zu langsam arbeite. Die Medikamente dämpften

die Gedanken, stoppten sie aber nicht. Mit ihrem Ehemann habe sie keinerlei

Probleme mehr, da sie inzwischen eine grössere Wohnung hätten und die

Verwandten nicht mehr so häufig zu Besuch kämen. Sie habe jetzt aber Angst um

ihre Tochter und ihren Sohn; auf Nachfrage hin schwieg die Beschwerdeführerin, bis

die Expertin das Thema wechselte (S. 7). Die Beschwerdeführerin deponierte

weiter, sie habe in der Schweiz eine Freundin, die sie wöchentlich für eine

Stunde treffe und mit der sie mehrmals pro Woche telefoniere. Sonst beschränkten

sich die Kontakte auf die Familie (S. 8). Sie stehe um ca. 7:00 Uhr auf,

kümmere sich um ihren Sohn (geb. 2021), gehe oft für Spaziergänge und Einkäufe

nach draussen und bereite für ihre Tochter (geb. 2008) das Mittagessen vor. Tagsüber

schlafe sie nicht. Sobald der Ehemann nach Hause komme, ziehe sie sich ins

Zimmer zurück, sodass er die Aufgaben übernehme. Sie gehe um ca. 21:00 Uhr zu

Bett und versuche zu schlafen, wobei ihr das oft nicht gleich gelinge (S. 8

f.).

3.3.3

Zu den objektiven Befunden hielt

die Expertin fest, die Beschwerdeführerin gebe je nach Thema offen und kohärent

Auskunft, sodass die Kooperation nur teilweise gegeben sei. Das Schweigen

imponiere als Verweigerung (S. 9). Die Beschwerdeführerin erzähle konzentriert

und lebendig aus ihrem Leben, etwa über konkrete Probleme am Arbeitsplatz. Angaben

zu den Beschwerden, vor allem den vorhandenen Ängsten sowie den «negativen

Gedanken», seien dagegen auffallend vage. Trotz mehrfacher Nachfrage erweise es

sich hier als unmöglich, detailliertere Angaben zu erhalten. Sobald nicht mehr

nachgefragt werde, wirke und spreche die Beschwerdeführerin wieder frei. Sie

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Für Störungen von Aufmerksamkeit,

Konzentration oder Gedächtnis sowie des formalen Denkens fehle es an Hinweisen.

Die Beschwerdeführerin klage, dass negative Gedanken sie müde machten. Es bestünden

keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwang sowie für

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv präsentiere sich die

Beschwerdeführerin euthym und insgesamt schwingungsfähig. Spreche sie über

konflikthafte Themen, wirke sie vergleichsweise angespannt. Ängste oder

Angstsymptome würden dabei aber keine auftreten, auch als detailliert nach

vorhandenen Problemen gefragt werde. Ausser Angaben zur Angst um den Sohn gebe

es keine spezifischen Aussagen zu vorhandenen Ängsten. Eine Störung des Antriebs

im eigentlichen Sinn sei nicht eruierbar; die Beschwerdeführerin kümmere sich

tagsüber um den zweijährigen Sohn und gebe an, viele Aufgaben würden vom

Ehemann übernommen. Für Schlafstörungen im eigentlichen Sinn lägen keine

Hinweise vor; die Beschwerdeführerin gehe relativ früh zu Bett und könne dann

nicht gleich einschlafen. Appetitmangel oder ein sozialer Rückzug seien nicht feststellbar,

regelmässige soziale Kontakte seien unverändert vorhanden. Fremd- oder

Eigengefährdung sei nicht ersichtlich (S. 10). Die Beschwerdeführerin habe eigentlich

kein zweites Kind gewollt, sich aber auf Wunsch der Tochter und des Ehemannes

dafür entschieden, als sie schwanger geworden sei. Seit der Geburt des Sohnes

mache sie sich grosse Sorgen, ob sie sich ausreichend um ihn kümmern könne.

Deswegen könne sie sich auch nicht vorstellen, wieder zu arbeiten (S. 11).

3.3.4

Im Rahmen ihrer Beurteilung

erklärte die Expertin, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin seien

insgesamt konsistent und plausibel, während die geschilderten Beschwerden im

Vergleich sehr vage blieben und kaum fassbar seien. Es liessen sich

verschiedene Belastungssituationen erkennen, die jeweils zu einer

Verschlechterung der Befindlichkeit geführt hätten. Im Arztbericht zur Hospitalisation

von 2019 würden keinerlei psychotische oder wahnhafte Symptome im engeren Sinn

beschrieben. Die erwähnten Symptome würden nicht detailliert dargelegt und seien

daher nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Hospitalisation von 2023 (S. 12).

Der Umstand, dass sich die Befindlichkeit dank einer neuroleptischen Medikation

verbessere, deute nicht per se auf eine Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis hin, denn eine Angststörung im Sinne einer Panikattacke würde

ebenfalls gut auf eine solche Medikation ansprechen (S. 13). In der aktuellen

Untersuchung könnten keine psychopathologischen Symptome im eigentlichen Sinne

erhoben werden. Auf die Frage nach Beschwerden reagiere die Beschwerdeführerin auffällig

vage und gar mutistisch, bis das Thema gewechselt werde. Im Gesprächsfluss sei

dies sonst nicht der Fall. Dabei wirke die Befindlichkeit auch viel gedrückter,

dies im Widerspruch zum sonstigen euthymen Eindruck während des Gespräches. Insofern

sei von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Das mutistische Verhalten sei

kein Ausdruck einer psychotischen Symptomatik, sondern als Zurückhalten von

Informationen zu verstehen. Die Hauptbeschwerde «einer schweren Last» lasse

sich am ehesten als Ausdruck der von der Beschwerdeführerin verbalisierten

Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn resp. sich selbst werten (S. 13).

Diagnostisch bestehe kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr. Aufgrund

der Akten sei zu vermuten, dass das auffällige Verhalten im Rahmen der

vorhandenen psychosozialen Belastungssituationen Ausdruck einer Panikstörung gewesen

sei, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen als Ausdruck einer psychotischen Symptomatik

betrachtet worden sei. Seither habe man diese Diagnose beibehalten. Eine

Störung aus dem schizophrenen Formenkreis lasse sich nicht nachvollziehen. Die

Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten keine fassbaren

Symptome wie wahnhafte Störungen oder schwere Verhaltensstörungen. Weder das

Denken noch die Stimmung würden in den vorliegenden Berichten als entsprechend

abweichend geschildert. Zudem gebe es dort keinerlei Angaben zu verschiedenen

psychosozialen schweren Belastungen, sei es im Berufs- oder Privatleben, welche

die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung im Zusammenhang mit den psychischen

Krisen berichte. Diese schwerwiegenden psychosozialen Belastungen in Form von

Arbeitsplatzkonflikten, Ehekrise resp. ungewollter Mutterschaft würden in den

vorliegenden Berichten in auffallender Weise gar nicht gewürdigt. Aus heutiger

Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei besonders schweren

psychosozialen Belastungen psychisch dekompensiert sei, am ehesten im Sinne

einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Symptomatik. Vermutlich habe sie

unter einer Panikattacke gelitten, wie dies im letzten Bericht von 2023 erwogen

worden sei (S. 14). Da derzeit kein eindeutiges psychiatrisches

Krankheitsbild mehr vorliege, scheine die Beschwerdeführerin von den letzten

Beschwerden trotz ihrer Unzufriedenheit mit der Medikation erfolgreich geheilt

zu sein. Hauptbelastungen seien aktuell erneute psychosoziale Faktoren wie die

Betreuung eines Kleinkindes. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer

angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die

Beschwerdeführerin wolle vorerst keiner erneuten Erwerbstätigkeit nachgehen,

sondern sich um die Kinder kümmern (S. 15).

3.4

3.4.1

Dr. med. C.___ nahm am

2.

Oktober 2023 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 49 S. 3 ff.).

Wenn die Expertin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stelle, so sei dies angesichts der fortbestehenden Symptome nicht schlüssig.

Sie bezeichne die Beziehungsschwierigkeiten und die Betrugsvorwürfe seitens der

Beschwerdeführerin sowie die Angstbeschwerden resp. Panikattacken aufgrund der

Kinder ohne vertiefte Exploration als Beziehungs- / Eheprobleme, obwohl es sich

offensichtlich um Wahnvorstellungen und Beziehungswahnideen handle.

Was den psychopathologischen Befund

angehe, so sei die Beschwerdeführerin in der Sitzung sichtlich erschöpft,

verunsichert und durchwegs nachdenklich. Den Aufmerksamkeitsfokus vermöge sie

nicht lange zu halten. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert.

Das Konzentrations-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen sei leicht vermindert

und während den Konsultationen nach ca. 30 Minuten objektivierbar. Die

Konzentrationsstörung zeige sich in einer geschwächten

Aufmerksamkeitsfokussierung und damit Vergesslichkeit. Die Auffassungsstörung

manifestiere sich in einem verminderten Verständnis für Mitteilungen resp.

Vereinbarungen, meistens begleitet von Unsicherheit etc. Das Kurzzeitgedächtnis

sei insoweit leicht eingeschränkt, als oft Gegenstände wie Schlüssel verlegt

würden. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeengt auf die Betrugsvorwürfe

und die Angst, dass ihre Kinder entführt würden, sowie auf die Erschöpfung

infolge Leidensdruck und Angst wegen der ungewissen Zukunftsperspektive.

Inhaltlich ergäben sich Anhaltspunkte für Beeinträchtigungs- und Eifersuchtswahnideen,

jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.

Affektiv wirke die Beschwerdeführerin innerlich bedrückt und affektlabil. Die

affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Es seien Insuffizienzgefühle zu

beobachten. Das psychomotorische Aktivitätsniveau und der Antrieb präsentierten

sich reduziert. Suizidalität werde glaubhaft verneint, obwohl die Beschwerdeführerin

oft und vor allem in Überforderungssituationen an Lebensüberdruss leide.

Die Konsultationen und die systemischen

Interventionen mit dem Ehemann fänden alle 14 Tage statt, wobei die

Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine wahrnehme. Seit der Übernahme der

Behandlung beobachte er eine bereits chronische psychische Erkrankung mit

deutlichen Schwankungen und wiederholt vorkommendem Misstrauen mit Angst- und

Panikattacken. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck. In seiner Beurteilung berücksichtige

er neben den objektiven Befunden auch den Verlauf anhand der

Querschnittsbefunde und der Längsbeurteilung sowie die Berichte zu den

stationären Aufenthalten in der F.___ vom 7. November 2019, 23. Dezember

2022.

und 4. Januar 2023. Diese bestätigten die Diagnose einer

Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (F20.9), hauptsächlich mit wahnhaften

Symptomen und psychotischen Angstattacken. In den letzten vier Jahren sei eine anhaltende

und massgebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Er

habe nur die kurzen, höchstens ein- bis dreiwöchigen Verbesserungsphasen nach

den Hospitalisationen beobachten können. Während der gesamten

Behandlungsperiode bei ihm habe sich eine verunsicherte, misstrauische und

innerlich angespannt wirkende Patientin mit ständig gereizter Stimmung gezeigt.

Die Beschwerdeführerin wirke antriebslos und besorgt um ihre unklare

Zukunftsperspektive. Das Denken erscheine eingeengt auf die Überzeugungen von

Betrug und Angst vor einer Kindesentführung. Zudem bestehe ein anhaltendes

Grübeln mit Gedankenblockade. Durch die bedrückt-dysphorische Stimmungslage mit

Verlust an Energie und Initiative sei der Erholungswert nicht mehr gegeben. Die

verminderte Stresstoleranz im Rahmen der Affektlabilität mit daraus

resultierender Dysphorie führe wiederholt zu einem unangemessenen aggressiven

Verhalten gegenüber dem Ehemann. Dieser beklage sich u.a. über eine verminderte

Frustrationstoleranz mit Neigung zu verbalen Ausbrüchen und Phasen mit

deutlicher Verwahrlosungstendenz. Hinzu komme auch der Verlust von Selbstvertrauen,

eine deutliche Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens mit vermindertem

Durchhaltevermögen, welche als eine mangelnde Erholung infolge des bestehenden

Energiemangels geschildert werde. Diagnostisch handle es sich aus seiner Sicht

um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), mit ausgeprägten hypochondrischen

Ängsten und Misstrauen sowie mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung (Z73). Differentialdiagnostisch

seien eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (F20.9), sowie eine anhaltend

wahnhafte Störung (F22.0) zu erwähnen. Die Symptome seien Freudlosigkeit,

Energieverlust, Antriebsminderung mit Tageserschöpfungszuständen und

vermindertem Durchhaltevermögen, emotionale Instabilität, Schlafstörungen mit

Morgentief, sozialer Rückzug, Phasen innerer Anspannung und impulsiver

Reaktionen sowie starke Angst, dass der Ehemann mit anderen Frauen

Aussenbeziehungen habe und ihre Kinder, insbesondere ihre Tochter, entführt

würden. Es seien auch vermehrt Episoden mit psychotischem Erleben wie Verfolgungs-

und Beeinträchtigungswahnideen mit erheblichen Angstzuständen aufgetreten. Angesichts

der schweren Symptomatik trotz drei stationärer Behandlungen mit unterschiedlicher

Dauer und dabei psychopharmakologischer Behandlung mit Neuroleptika, habe keine

längerdauernde Stabilisierung der bestehenden Symptomatik beobachtet werden

können. Die bisherigen Therapien seien adäquat durchgeführt worden, weshalb von

einer Chronifizierung auszugehen sei. Er gehe mindestens von einer

Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin

wie auch für Verweistätigkeiten aus. Aufgrund der objektivierbaren

Wahnsymptomatik in Kombination mit der depressiven und Angstsymptomatik und

folglich störungsbedingten Funktionsdefiziten in allen Alltagsbereichen sowie der

ausgeprägten mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht seien bis zum

jetzigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend. Die

Beschwerdeführerin sei auch in der Umsetzung ihrer Ressourcen und der

Kommunikationsfähigkeit durch die depressive Störung beeinträchtigt. Aufgrund

des heterogenen und ausgeprägten Störungsbildes mit erheblich eingeschränkter Adaptationsfähigkeit

an neue Situationen sei die Prognose sehr ungünstig. Als wichtiger

Therapiebaustein erweise sich die Psychopharmakotherapie. Es bestünden aus seiner

Sicht keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation.

3.4.2

Nachdem die Expertin Dr. med. B.___

den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Oktober 2023 eingesehen hatte, hielt

sie an ihrem Gutachten fest (A.S. 65 ff.). Der Bericht enthalte keine

neuen Symptome oder Befunde, namentlich was eine Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis angehe. Die Symptome aus den früheren Akten liessen sich noch immer

nicht einer schweren depressiven Episode zuordnen. Die psychosozialen

Belastungen würden erneut nicht mitdiskutiert; sie führten zwar zu einer

Beeinträchtigung der Befindlichkeit, was aber nicht zwingend als

psychiatrisches Krankheitsbild aufzufassen sei. Die Feststellung im Bericht vom

2.

Oktober 2023, die Situation sei seit Jahren chronifiziert und die

psychiatrischen Behandlungen hätten keine Veränderung bewirkt, sei dadurch

erklärbar, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren die Befindlichkeit

massgeblich bestimmten.

3.4.3

Dr. med. C.___ hielt am

26.

September 2024 an seinem Bericht vom 2. Oktober 2023 fest (A.S. 80

ff.). Mit dem vorliegenden Krankheitsbild manifestierten sich wiederholt akute

affektive Krisen, die das familiäre Umfeld zunehmend belasteten und zu einem

hohen Leidensdruck sowie Beziehungsschwierigkeiten führten. Deshalb sei die

Beschwerdeführerin auch drei Mal für einige Wochen in die psychiatrische Klinik

eingewiesen worden, um ihren Zustand zu stabilisieren. Die Beschwerden seien

objektiv validiert durch die Verlaufsbeobachtung seit Oktober 2019, die

psychopathologischen Befunde, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin,

die Berichte zu den stationären Behandlungen, die fremdanamnestischen Auskünfte

durch Ehemann und Tochter sowie ergänzend die Testungen mit MADRS und BDI. Das

Gutachten habe den Verlauf der Erkrankung nicht beachtet, sondern sich nur mit

den aktuellen Untersuchungsbefunden befasst, was nicht der ICD entspreche. Es

wäre sehr wichtig gewesen, weitreichendere fremdanamnestische Auskünfte bei den

behandelnden Ärzten einzuholen. Den Psychostatus und die Gesamtbeurteilung der

Expertin könne er nicht bestätigen. Ohne regelmässige Einnahme der

Psychopharmaka Reagila, Escitalopram und Trittico in Reserve hätte keine

Stabilität des psychischen Zustandes erreicht werden können. Aus seiner Sicht

seien die psychopathologischen Befunde keineswegs Symptome einer psychosozialen

oder familiären Belastungssituation, sondern entsprächen einer schweren

depressiven Störung mit wahnhaften Symptomen seit über sechs Jahren. Die

chronifizierte und schwerwiegende Krankheitsentwicklung beeinträchtige das

familiäre Zusammenleben, was wiederum in negativer Wechselwirkung mit der

Depression stehe. Die Beschwerdeführerin lebe in der andauernden Befürchtung,

dass nicht nur ihr, sondern allen umstehenden Personen etwas Schlimmes

passieren könne, z.B. dass die Tochter entführt, der Sohn sich nicht normal

entwickeln oder der Ehemann sie betrügen könnte. Es handle sich um eine

wahnhafte Verarbeitungsstörung, die psychosozialen Belastungsfaktoren könnten

die Befindlichkeit einer Person in so einer Situation zwar beeinflussen, aber

nicht massgeblich determinieren. Die Beschwerdeführerin beschreibe die

Symptomatik seit der Erstkonsultation in gleicher Art und Weise, insbesondere

die verzweifelte Haltung aufgrund der permanenten psychischen Schwankungen und

der kontinuierlichen Symptomverschlechterung, trotz mehrmaliger medikamentöser

Umstellungen. Ihre Darstellungsweise sei am ehesten als Merkmal des

individuellen Kommunikationsstils und des wahnhaften Denkens zu interpretieren

und nicht als Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer

Aggravation oder gar Simulation. Aus seiner Sicht bestünden keine

invaliditätsfremden Faktoren, es handle sich einzig um eine schwere

psychiatrische Erkrankung. Die Beschwerdeführerin bekräftige regelmässig in den

Sitzungen, dass sie sich eingeschränkt fühle, was er bestätigen könne. Ihr

Misstrauen sei völlig grundlos und im Rahmen der wahnhaften Erkrankung zu

interpretieren. Das Durchhaltevermögen erscheine aufgrund der Antriebsminderung

herabgesetzt, mit zunehmenden Ermüdungserscheinungen im Gesprächsverlauf.

Affektiv wirke die Beschwerdeführerin sehr verunsichert, verzweifelt und

besorgt um ihre ungewisse Zukunft. Sie sei aufgrund der Erkrankung im ersten

wie im zweiten Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig.

3.4.4

Sowohl das Gutachten von Dr. med.

B.___ als auch die davon abweichende Beurteilung durch Dr. med. C.___ sind

jeweils in sich schlüssig. Gegenüber der Expertin machte die Beschwerdeführerin

auch auf Nachfrage hin keine näheren Angaben zu ihren Ängsten, weshalb das

Gutachten davon ausging, dass sie Informationen zurückhielt, und die wahnhaften

Symptome als nicht nachvollziehbar einstufte. Im Gegensatz dazu bejahte Dr. med.

C.___ eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2020. Dabei ging er von

anderen, gravierenderen objektiven Befunden als das Gutachten aus. Seine

Beurteilung lässt sich daher nicht mit dem Hinweis auf seine Stellung als

behandelnder Arzt abtun, zumal seine Berichte vom 2. Oktober 2023 und 26.

September 2024 relativ ausführlich ausgefallen sind. Vor diesem Hintergrund musste

das Gericht ein Gutachten einzuholen, um den Widerspruch zwischen den beiden

Beurteilungen auflösen zu können.

3.5

3.5.1

Dr. med. D.___

gelangte in seinem Gerichtsgutachten vom 27. Februar 2025 (A.S. 95 ff.) zu

folgender Diagnose (A.S. 107):

·

Schizophrenie mit

paranoidem Charakter und Entwicklung einer Negativsymptomatik (F20.04)

3.5.2

Die Beschwerdeführerin gebe an,

sie nehme weiterhin Medikamente und fühle sich nicht so wohl. Sie leide die ganze

Zeit unter Ängsten, auch um die ganze Familie, etwa dass die Kinder entführt

werden könnten, obwohl kein besonderer Grund dafür vorhanden sei (A.S. 98).

Sie sorge sie auch um den Ehemann; die Beziehung sei gut, er helfe ihr sehr

viel und sie liebe ihn. Um sich selber habe sie keine Angst. Sie wisse nicht so

recht, ob die Medikamente wirken würden, andererseits denke sie, ohne ginge es

ihr schlechter. Sie habe viele Gedanken, die sie nicht stoppen könne, sei

abgelenkt und bekomme nicht mit, was im Fernsehen gezeigt werde. Freude empfinde

sie, wenn sie daran denke, in die Ferien zu fahren; sobald sie jedoch dort sei,

verspüre sie doch keine richtige Freude. Sie freue sich auch an den Kindern.

Weitere Freude empfinde sie nicht. Sie wisse nicht so recht, ob noch andere

Dinge nicht richtig stimmten, es sei schwierig für sie, dies zu benennen. Der

Ehemann chauffiere sie alle zwei Wochen am Abend zur Therapie bei Dr. med. C.___;

sie könne nicht selbst mit dem Auto fahren (A.S. 99).

Der Ehemann wecke sie um 05:45 Uhr, wenn

er zur Arbeit gehe. Sie bereite einen Kaffee zu und frühstücke mit dem Sohn,

sobald er aufwache. Die Zeit verbringe sie meist daheim und kümmere sich um den

Sohn. Sie esse zusammen mit den Kindern. Die Tochter komme regelmässig mittags heim,

helfe beim Kochen und Aufräumen der Küche. Sie, die Beschwerdeführerin, sei

langsam und vergesse viele Dinge. Der Appetit sei sehr unterschiedlich. Mittags

lege sie sich hin und ruhe sich aus; wenn der Sohn wieder wach sei, gebe sie sich

mit ihm ab (A.S. 99) und gehe sporadisch kurz mit ihm hinaus. Im Haushalt helfe

der Ehemann bei der Wäsche und beim Putzen und er wickle nachts den Sohn. Die

Einkäufe erledigten sie zusammen; alleine gingen höchstens kleinere Besorgungen

wie Brot oder Milch. Das Abendessen nähmen sie zusammen ein. Sie schaue nur

wenig fern, allenfalls mit dem Sohn zusammen ein Kinderprogramm. Seit 2019 lese

sie nicht mehr, sie könne sich nicht konzentrieren und habe zu viele Gedanken

im Kopf. Etwa um 23:00 Uhr gehe sie zu Bett. Nachts wache sie zwei- bis dreimal

auf und müsse dann schauen, wie es den Kindern gehe, wobei sie Mühe habe,

wieder einzuschlafen. Allgemein fühle sie sich nicht übermässig nervös oder

gereizt, doch sehr müde und kraftlos, es fehle ihr anders als früher an

Energie. Sie sei generell sehr passiv und spreche kaum, obwohl die Tochter

gerne mehr mit ihr diskutieren würde. Meist sei sie, die Beschwerdeführerin, nachdenklich

und lache sehr selten. Sie lebe noch wegen der Kinder. Sie habe schon an Suizid

gedacht, doch bisher nie einen Versuch unternommen. Eine ehemalige

Arbeitskollegin, die sie als Freundin bezeichnen würde, besuche sie einmal

monatlich. Ansonsten bestünden zur Familie Kontakte, d.h. zu ihren Geschwistern

und der Familie des Ehemannes. Die zwei Brüder in der Schweiz kämen regelmässig

vorbei. Die restlichen Familienmitglieder sehe sie, wenn sie in die Heimat

reise, und sie telefoniere sporadisch mit ihnen. Im Gespräch sei sie meist

ruhig und zurückhaltend, früher sei sie viel aktiver gewesen. Die Tochter

befinde sich in der Lehre, mit ihr laufe es gut. Sie, die Beschwerdeführerin, sorge

sich dauernd und schaue z.B. nach, wenn die Tochter zu lange im Bad bleibe. Sie

mache sich auch Sorgen um den Sohn, sie denke, man wolle ihn ihr wegnehmen,

weil sie nicht genug schauen könne. Seit ca. 2013 wohnten sie in der jetzigen 3

1/2-Zimmerwohnung. Sie lebten vom Lohn des Ehemannes, Schulden bestünden keine

(A.S. 100).

Geboren und aufgewachsen sei sie in

einem Dorf im [...], wo sie eine schöne und problemlose Kindheit erlebt habe. Ihre

Schwester und fünf Brüder seien zwischen 1977 und 1994 zur Welt gekommen. Zu

ihnen bestehe regelmässiger Kontakt. Ihr Vater sei 2009 und ihre Mutter 2020

verstorben. Sie reise ein- bis zweimal jährlich in die Heimat , meist mit dem

Auto. Nach acht Jahren Grundschule habe sie Kurse zur Verkäuferin, Coiffeuse

und Kosmetikerin absolviert. Nach Kosmetikarbeiten zuhause habe sie in zwei

Fabriken in [...] und einige Zeit als Verkäuferin gearbeitet. 2005 habe sie ihren

Mann geheiratet und sei 2013 mit ihm in die Schweiz gezogen. 2014 habe sie

begonnen im Vollpensum in Reinigungsfirmen zu arbeiten, ohne dass es

wesentliche Probleme gegeben hätte. 2017 sei sie erstmals erkrankt, indem sie –

wohl wegen eines Mitarbeiters – unter Schlafstörungen gelitten habe. Nach dem

Klinikaufenthalt habe sie im September 2018 wieder begonnen in der Reinigung zu

arbeiten. Am letzten Arbeitsplatz habe man ihr gesagt, sie sei zu langsam. Nach

dem ersten Klinikaufenthalt habe sie die Medikamente abgesetzt, bis es ihr 2019

wieder schlecht gegangen sei und sie erneut habe hospitalisiert werden müssen

(A.S. 101). Seither nehme sie Medikamente, wobei es ihr mit der Geburt des

Sohns wieder schlechter gegangen sei. Seit 2017 leide sie unter der Müdigkeit,

die bis heute anhalte. Einer Arbeit sei sie seit 2019 nicht mehr nachgegangen. Sie

fühle sie sich nicht dazu in der Lage, sie benötige schon Hilfe im Haushalt und

im Alltag (A.S. 102).

3.5.3

Der Experte hält fest, das

gesamte Gespräch werde von einer Dolmetscherin übersetzt, wodurch die

Verständigung problemlos gelinge. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar

und allseits orientiert. Sie spreche mit gut verständlicher, modulierter

Stimme. Die Antworten kämen teilweise schnell und teilweise deutlich verzögert,

namentlich wenn es darum gehe, den psychischen Zustand und die Gefühlslage

detaillierter zu beschreiben, womit die Beschwerdeführerin ausserordentliche

Mühe habe. Sie gebe an, dass sie unter einer Müdigkeit leide und die gesamte Untersuchung

sie ermüde. Weiterhin klage sie über dauernd vorhandene Gedanken, wobei es ihr

schwergefallen sei, diese näher zu schildern. Die Beschwerdeführerin mache sich

dauernd Sorgen und habe Ängste bezüglich ihrer Angehörigen, insbesondere der

Kinder, die sie dann teilweise kontrolliere. Es zeigten sich Hinweise auf

Aufmerksamkeitsstörungen, und auch die Auffassung wirke leicht eingeschränkt. Die

Beschwerdeführerin erkläre, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden,

weswegen sie auch nicht lese und Probleme habe, im Fernsehen einem Film zu

folgen. Allgemein sei sie vergesslich. Der formale Gedankengang sei teilweise

gebremst, vor allem wenn die Beschwerdeführerin ihren Zustand beschreiben müsse

(A.S. 102). Hinweise auf einen umständlichen Gedankengang oder Perseverationen

fehlten. Die Beschwerdeführerin bestätige eine Grübeltendenz und

Gedankendrängen. Sie sei nicht ideenflüchtig und zeige weder eine Inkohärenz noch

Neologismen. Misstrauen gegenüber anderen Menschen werde verneint. Es könnten

keine hypochondrischen Ängste gefunden werden, keine Phobien und keine Zwänge.

Klare Hinweise auf Wahn liessen sich nicht finden, doch wiederhole die Beschwerdeführerin

mehrmals, dass sie unter der Angst leide, es könnte den Kindern und dem Ehemann

etwas geschehen oder sie könnten entführt werden. Hinweise auf

Sinnestäuschungen, Stimmenhören, optische oder Körperhalluzinationen fänden

sich keine, hingegen bestünden Anhaltspunkte für fragliche Ich-Störungen mit Gefühl

von Depersonalisation und Gedankeneingebung. Der Affekt wirke ratlos, durchwegs

besorgt und affektarm, eine affektive Kontaktaufnahme sowie Hinweise auf Trauer

oder Freude fehlten. Die Beschwerdeführerin beklage eine Energielosigkeit und Störung

der Vitalgefühle. Sie wirke gebremst und bestätige eine Antriebsstörung. Gestik

setze sie kaum ein, mimisch sei sie teilweise lebhaft, mit durchwegs besorgtem

Gesichtsausdruck. Zirkadiane Besonderheiten liessen sich nicht eruieren. Soziale

Kontakte bestünden zwar, doch die Initiative gehe immer vom Gegenüber aus, die Beschwerdeführerin

selbst kontaktiere nie jemanden. Es bestehe ein Krankheitsgefühl. Dr. med. C.___

erkläre anlässlich des Telefonats vom 3. Februar 2025, nach der

Hospitalisation im Jahr 2017 sei für kurze Zeit eine erste ambulante Behandlung

erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente schnell abgesetzt. Während

der zweiten Behandlungsphase sei es wiederholt zu krisenhaften Zuspitzungen

gekommen. Zweimal habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Polizei

hospitalisiert werden müssen. Es seien wahnhafte Verkennungen gegenüber Ehemann

und Tochter aufgetreten, indem die Beschwerdeführerin gemeint habe, man

hintergehe sie und wolle ihr etwas Schlechtes antun. Auffallend sei, dass die

Symptomatik sich akzentuiere, sobald die Medikation mit Neuroleptika reduziert

werde. Er, Dr. med. C.___, habe im letzten Bericht dennoch die Möglichkeit

einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen in Betracht

gezogen, da die depressive Symptomatik durchgehend anhalte. Es sei jedoch nicht

ausgeschlossen, dass eine schizophrenieartige Erkrankung bestehe (A.S. 103).

3.5.4

In seiner Beurteilung führte Dr.

med. D.___ im Wesentlichen aus, der Bericht von Dr. med. C.___ vom

15.

November 2019 (E. II. 3.1.2 hiervor) sei bezüglich einer psychotischen

Symptomatik nicht ganz klar. Es würden zwar wahnhafte Symptome angedeutet, aber

nicht ausformuliert. Damals sei eine medikamentöse neuroleptische Therapie

durchgeführt worden, was zu einer Veränderung eines allfälligen psychotischen

Zustandes geführt haben dürfte (A.S. 104). Der Austrittsbericht der F.___

vom 4. Januar 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) reiche nicht aus, um

eine Schizophrenie zu bestätigen, auch wenn die beschriebene Symptomatik darauf

hingedeutet habe; es könnte sich um eine vorübergehende psychotische

Symptomatik gehandelt haben. Was das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___

(E. II. 3.3 hiervor) angehe, so werde dort nicht hinterfragt, dass die

Beschwerdeführerin teilweise Mühe gehabt habe, Angaben zu machen. Auch die erwähnten

Ängste um den Sohn blieben unberücksichtigt. Die Diskrepanz, dass einerseits

keine Antriebsstörung vorliege und die Beschwerdeführerin andererseits bei den

Haushaltsarbeiten viel Hilfe durch den Ehemann benötige, werde ebenfalls nicht

diskutiert. Zudem werde gar die Meinung vertreten, dass eine

Dispositiv

Verdeutlichungstendenz bestehe. Dieses Gutachten sei demnach nicht ganz

widerspruchsfrei. Mit dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Oktober 2023

(E. II. 3.4.1 hiervor) liege erstmals eine detailliertere

Beschreibung des Zustandes vor. Der dortige psychopathologische Befund decke

sich nicht mit demjenigen, der von Dr. med. B.___ beschrieben worden sei. Dr.

med. C.___ spreche von einer etwas komplexeren Symptomatik, die sich in den

Vorberichten nicht finde. Etwas unklar sei der Grund für den Diagnosewechsel;

immerhin könnte eine depressive Symptomatik auch als Negativentwicklung im

Rahmen einer behandelten Schizophrenie interpretiert werden. So wie Dr. med. C.___

die Symptomatik beschreibe, zeigten sich doch deutliche Hinweise auf

psychotische Zustände, die nicht nur mit einer depressiven Störung erklärt

werden können. Die geschilderten wahnhaften Überzeugungen entsprächen auch

nicht einer synthymen Wahrnehmung, wie sie bei depressiven Störungen

vorgefunden werde (A.S. 105). Hinweise darauf, dass die psychosoziale Situation

entscheidend sei, um den Verlauf seit 2017 zu erklären, liessen sich nicht

finden, würden doch weder die Angaben der Beschwerdeführerin noch die

fremdanamnestischen Angaben massive Belastungen aufzeigen, welche eine solche

Entwicklung begründen könnten. Es seien keine Hinweise auf eine Simulation zu

finden. Auch für eine ausgesprochene Persönlichkeitsproblematik bestünden keine

Anhaltspunkte (A.S. 106).

Zusammenfassend müsse davon ausgegangen

werden, dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten eine schizophrenieartige

Störung bestehe. Es ergäben sich Hinweise auf eine deutliche Verkennung von

Umständen und ein Fehlverhalten entsprechend ihrer Wahrnehmung mit massiven

Ängsten. Das gestörte Erleben von alltäglichen Situationen führe zu

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sowie in der Beziehung und Familie. Dr. med. C.___

beschreibe wahnhafte Verkennungen, die in der heutigen Untersuchung nicht mehr

bestätigt werden können, allerdings müsse festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin neuroleptisch behandelt werde, was die psychotische resp.

wahnhafte Symptomatik in den Hintergrund dränge. Es bestünden aber Ängste,

Hinweise auf Ich-Störungen, eine starke Antriebslosigkeit und mangelnde

Motivation sowie eine emotionale Abflachung und Einschränkung des

Freudempfindens. Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und brauche im Alltag

bei einfachen Routinetätigkeiten Hilfe. Die Tochter beklage sich, dass die

Beschwerdeführerin sich zu wenig mit ihr beschäftige und zu wenig rede. Sie

müsse begleitet und auch angeleitet werden. Von ihr gehe kein Impuls mehr aus,

soziale Kontakte aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin gehe keinen Interessen

nach, ziehe sich innerlich zurück und sei absorbiert von ihren Gedanken. Die

depressive Symptomatik müsse als Folgeproblem dieser Störung interpretiert

werden und nicht als primäre Ursache. Es zeichne sich eine Negativsymptomatik

ab. Zudem stehe auch nicht die Angst- oder Paniksymptomatik im Vordergrund.

Eine derartige Symptomatik würde die Verhaltensweisen, wie sie während des

Klinikaufenthalts oder nachträglich von Dr. med. C.___ beschrieben worden

seien, nicht erklären. Die Beschwerdeführerin werde bei Bedarf stationär

behandelt. Es finde eine konsequente und adäquate ambulante Therapie mit

Einsatz von Neuroleptika und Antidepressiva statt. Laut Laborkontrolle würden

die Medikamente in ausreichender Dosierung eingenommen. Bezüglich der

Medikation bestehe eine etwas ambivalente Haltung, doch habe die

Beschwerdeführerin mittlerweile die Erfahrung gemacht, dass es ihr schlechter

gehe, wenn sie die Medikamente absetze. Immerhin könne damit ein Grossteil der

Ängste und der Verhaltensauffälligkeiten angegangen werden. Die

Beschwerdeführerin sei allerdings stark gebremst und habe Mühe, sich um ihren

Sohn zu kümmern; sie befürchte, dass die KESB ihn ihr wegnehme. Mittlerweile

bestehe ein prolongierter Verlauf über mehrere Jahre. Eine durchgehende

Besserung, indem die Beschwerdeführerin wieder fähig wäre, sich problemlos am

sozialen Leben zu beteiligen und die Verantwortung im Alltag zu übernehmen

(A.S. 106), habe bisher nicht erreicht werden können, weshalb insgesamt von

einer schwerwiegenden Störung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe

Schwierigkeiten, Termine wahrzunehmen und müsse daran erinnert werden. Es falle

ihr schwer, ihren Alltag zu strukturieren; alltägliche Routineaufgaben könne

sie nicht mehr selbstständig genug erledigen, sie benötige immer wieder

Unterstützung. Sie sei in keiner Weise anpassungsfähig und flexibel. Es falle der

Beschwerdeführerin schwer, fachliche Kompetenzen anzuwenden. Sie sei nicht

genügend in der Lage, eine Entscheidung zu treffen und sich ein Urteil zu

bilden. Die Durchhaltefähigkeit müsse ebenfalls als eingeschränkt eingestuft

werden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr ausreichend selbst

behaupten, da sie stark verunsichert sei und mit Ängsten kämpfe. Die

Gruppenfähigkeit sei eingeschränkt, sie ziehe sich zurück, und auch die

Beziehungsfähigkeit sei stark beeinträchtigt, da sie sich nicht mehr genügend

auf das Gegenüber einzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin aktiviere sich

kaum mehr, die Selbstpflege scheine knapp erhalten. Die Verkehrs- und

Wegefähigkeit sei stark eingeschränkt, sie müsse begleitetet werden (A.S. 107).

3.5.5 Es sei unklar, worauf sich die

Verfügung vom 8. Juni 2020 gestützt habe, wonach die Beschwerdeführerin

wieder vollumfänglich in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen

(s. E. II. 3.1.3 hiervor). Im Vorfeld sei einzig der Bericht von Dr. med. C.___

vom 30. Januar 2020 ergangen (E. II. 3.1.2 hiervor), der eine Besserung

des psychischen Zustandes angebe und die Meinung vertrete, ab Februar 2020 sei

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Aufgrund der zur Verfügung

stehenden Angaben sei aber in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen

worden. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lägen unterschiedliche Angaben vor,

die schwierig zu interpretieren seien. Dr. med. C.___ erkläre am

24. Januar 2023 (E. II. 3.2.3 hiervor), dass seit

8. Oktober 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, was im

Gegensatz zu seinem Bericht vom 30. Januar 2020 stehe, wonach die

Arbeitsfähigkeit ab Februar 2020 bei 50 % liege, und auch zur Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Deshalb sei

nicht ganz klar, wie sich der Zustand entwickelt habe. Zwischen Januar 2020 und

der Hospitalisation im Dezember 2022 lägen keine detaillierten Berichte vor,

welche den Verlauf beschreiben würden. Die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

2. Oktober 2023 wiederum (E. II. 3.4.1

hiervor) gebe einen pauschalen Verlauf wieder. Heute könne zumindest angenommen

werden, dass aufgrund des vorzufindenden Zustandes eine Arbeitsfähigkeit als

eher undenkbar eingestuft werden müsse und der Zustand daher nicht mehr dem

entspreche, wie er im Januar 2020 bestanden habe, wo von einer Verbesserung und

der Fähigkeit ausgegangen worden sei, wenigstens teilweise einer Arbeit

nachzugehen. In der zweiten, hier angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024

sei auf das Gutachten von Dr. med. B.___ abgestellt worden, welche keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Dieses

Gutachten sei allerdings zu hinterfragen, einerseits aufgrund des heute erhobenen

Befundes und der Angaben der Beschwerdeführerin, die nicht mit den Feststellungen

im Gutachten korrelierten, sowie andererseits durch die Stellungnahme von Dr. med.

C.___ vom 2. Oktober 2023, der ebenfalls einen anderen Zustand beschreibe als im

Gutachten. Aus heutiger Sicht müsse von einer chronifizierten

schizophrenieartigen Störung ausgegangen werden. Bei psychischen Störungen sei

der Verlauf oft wechselhaft und es könnten teilweise bessere Phasen auftreten.

Nicht zu unterschätzen sei auch die Schwangerschaft, welche sich möglicherweise

kurzzeitig positiv auf den Gesamtzustand ausgewirkt, doch keine anhaltende

Besserung bewirkt habe. Daher sei anzunehmen, dass seit der ersten Verfügung

vom Juni 2020 bis zur zweiten Verfügung im Januar 2024 ein wellenförmiger

Verlauf bestanden habe, ohne dass je eine Remission erreicht worden sei. Die

Symptomatik, wie sie das Gutachten von Dr. med. B.___ beschrieben habe, könne

einem knapp kompensierten Zustand entsprochen haben, allerdings sei davon auszugehen,

dass sich die Beschwerdeführerin dennoch in einem sehr vulnerablen Zustand

befunden habe. Eine Remission könne aufgrund der heutigen Befunde und

Erkenntnisse sowie des Verlaufs nicht bestätigt werden (A.S. 108). Der Verlauf

zwischen 2020 bis Ende 2022 sei äusserst schwierig zu beurteilen, da keine

detaillierten Berichte zur Verfügung stünden. Es sei anzunehmen, dass mit der

Hospitalisation im Dezember 2022 eine deutliche Verschlechterung eingetreten

sei, weswegen von diesem Zeitpunkt auszugehen sei (A.S. 109).

3.5.6 Die Beschwerdeführerin sei

zurzeit nicht in der Lage, eine verwertbare Leistung in der freien Wirtschaft

zu erbringen. Sie sei deutlich verlangsamt und es fehlten die kognitiven

Voraussetzungen, sich genügend auf eine Arbeit zu konzentrieren. Zudem müsse

man annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig erscheinen würde.

Sie könne sich nicht problemlos auf neue Begebenheiten umstellen und müsse aufgrund

der Gefahr, Tätigkeiten falsch zu verrichten, dauernd überwacht werden. Die

Beschwerdeführerin sei in keiner Weise belastbar und müsse Pausen einlegen,

sodass höchstens noch eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit

stark verminderter Leistung möglich sei. ln diesem Sinne sei in der freien

Wirtschaft von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit

auszugehen. Mangels Ressourcen könne keine angepasste Arbeit genannt werden,

welche die Beschwerdeführerin in verwertbarem Ausmass über einen genügenden

Zeitraum verrichten könnte (A.S. 109). Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass ab

Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen wie

auch angepassten Tätigkeiten bestanden habe und ab Dezember 2020 (recte: 2022,

s. E. II. 3.5.5 in fine hiervor) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

(A.S. 110).

3.5.7 Die Therapiemassnahmen würden

ausgeschöpft. Bei Bedarf werde die Beschwerdeführerin hospitalisiert. Es sei

fraglich, ob mit einer neuen Hospitalisation eine weitere Stabilisierung mit

einer höheren Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Mittlerweile liege ein

mehrjähriger Verlauf vor und es zeichne sich eine Negativsymptomatik ab, was

auf eine Chronifizierung hindeute. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht in

der Lage, nutzbringend an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, es bestehe eher

die Gefahr, dass sich der psychische Zustand wegen der Belastung verschlechtern

würde (A.S. 110). Die Prognose sei schlecht und innerhalb absehbarer Zeit

keine Besserung zu erwarten (A.S. 111).

3.6 Das Gutachten von Dr. med. D.___,

einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, geniesst grundsätzlich vollen

Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu

E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für Psychiatrie,

welcher qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter hat der

Sachverständige die Beschwerdeführerin lege artis zu den subjektiven

Beschwerden, zu ihren Lebensumständen sowie zur Vorgeschichte befragt (A.S. 98 – 102),

die objektiven Befunde erhoben (A.S. 102 f.) und die wesentlichen Vorakten zur

Kenntnis genommen (A.S. 95 – 98). Auf dieser Grundlage befasste sich Dr. med. D.___

sodann eingehend mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (A.S. 103 – 111), wobei er vor dem Hintergrund der

objektivierbaren Befunde, die er bei der Exploration erhoben hatte, sowie der

Aktenlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangte. Dabei ging er auch auf

das Gutachten von Dr. med. B.___ sowie die übrigen Arztberichte ein (A.S. 104 f.)

und legte überzeugend dar, warum er dem besagten Gutachten nicht folgte. Zwar

nahm Dr. med. D.___ keine ausdrückliche Überprüfung der

Standardindikatoren vor (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Dies schadet aber

nichts, denn bei einer Schizophrenie kann von einem strukturierten

Beweisverfahren abgesehen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit wie hier

schlüssig begründet wird und Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder

Simulation fehlen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2025 vom 14. November

2025 E. 4.2.3, unter Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Somit besteht

kein triftiger Grund vom Gerichtsgutachten abzuweichen, soweit dieses eine

gesundheitliche Verschlechterung seit dem 8. Juni 2020 und eine umfassende

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, zumal auch die Parteien keine

Einwände erheben (E. I. 2.4 in fine hiervor). Näherer Betrachtung bedarf

lediglich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nachvollziehbar ist, dass der Sachverständige

ab Dezember 2022, also seit der erneuten Hospitalisation der

Beschwerdeführerin, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Soweit

er sich hingegen der Auffassung von Dr. med. C.___ anschliesst und ab Februar

2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annimmt, überzeugt dies nicht. Einerseits

äusserte sich Dr. med. C.___ widersprüchlich, indem er seinerzeit ab Februar

2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging (E. II. 3.1.2 hiervor),

im Januar 2023 hingegen ab 8. Oktober 2019 durchgehend von 100 % (E. II.

3.2.3 hiervor) und schliesslich – ohne genauen Beginn – von 70 %

(E. II. 3.4.1). Dies hinterlässt keinen verlässlichen Eindruck. Andererseits

spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Krankentaggelder mehr

bezog, sondern sich stattdessen für ein Vollzeitpensum bei der

Arbeitslosenversicherung anmeldete und damit als arbeitsfähig einschätzte

(E. II. 3.1.3 hiervor), gegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

ab Februar 2020. Letztlich räumt Dr. med. D.___ auch selber ein, dass die

echtzeitlichen Angaben fehlen, um die Arbeitsfähigkeit zwischen 2020 bis Ende

2022 beurteilen zu können (E. II. 3.5.5 hiervor). Ist aber nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, ob und wann von Juni 2020, dem

Zeitpunkt der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin, bis Dezember 2022 eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand, so liegt diesbezüglich

Beweislosigkeit vor, zumal von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten sind. Dies wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin als

Leistungsansprecherin aus, d.h. es ist erst ab Dezember 2022 von einer

Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche 100 % beträgt.

3.7 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades und damit des Rentenanspruchs wird in der Regel das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Ein solcher Einkommensvergleich erübrigt sich

hier jedoch. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, irgendeine Art

von Arbeit ausüben, also auch keine angepasste Tätigkeit in Frage kommt,

entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit von 100 % und es

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Dieser Anspruch

kann, wie bereits erwähnt, frühestens im Juli 2023 entstehen (E. II. 2.2.1

hiervor). Das Wartejahr, welches mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im

Dezember 2022 zu laufen begann, endete indes erst im Dezember 2023, so dass die

Rente ab dann auszurichten ist.

3.8 Zusammenfassend ist die

angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der

Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Akten

gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Höhe der Rente festsetzt und den

Anspruch auf Kinderrenten prüft.

4.

4.1 Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2 Die Vertreterin macht in ihrer

Kostennote vom 2. Mai 2025 (A.S. 126 ff.) einen Zeitaufwand von 16,37 Stunden

geltend, der wie folgt zu kürzen ist:

· Reiner Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier die Klientenbriefe (15 x 0,17 = 2,55 Stunden),

bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist, das

Fristerstreckungsgesuch vom 9. September 2024 mit einer Standardbegründung

(0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden).

· Der Brief an die [...] Pensionskasse vom

20. Dezember 2024 (0,17 Stunden) befindet sich nicht in den Akten, sodass der

Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar ist.

Damit verbleibt ein Aufwand von 13,23

Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten

ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 216.20 betrifft, so sind die 164

Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 134.20. Einschliesslich CHF 289.50

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung

demnach auf insgesamt CHF 3'863.50.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). In casu hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.

5.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75 und 139

V 496 E. 4.4 S. 502).

Da das Gutachten von Dr. med. B.___ vom

17. Mai 2023 sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

2. Oktober 2023 diametral voneinander abweichende Beurteilungen enthielten

und sich dieser Widerspruch nicht ohne weitere Abklärungen auflösen liess, hätte

dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage dafür dienen

dürfen, einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (s. dazu

E. II. 3.4.4 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin,

wie es das Gericht getan hat, entweder bei Dr. med. B.___ nachhaken oder gleich

ein psychiatrisches Obergutachten einholen müssen, bevor sie über den

Leistungsanspruch befand. Sie hat daher sowohl die Kosten des

Gerichtsgutachtens als auch der Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. B.___

vom 14. August 2024 über insgesamt CHF 8'616.55

(7'266.55 + 1’350.00) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143

V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser Kosten hat die

Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen

Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 71 + 121). Es kann auch nicht von

einem Betrag gesprochen werden, der das bei einem monodisziplinären Gutachten

üblicherweise zu Erwartende übersteigt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_529/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2), zumal es hier das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten zu überprüfen galt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 16. Januar 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und

der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,

damit sie die Höhe der Rente festsetzt und über den Anspruch auf Kinderrenten befindet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'863.50 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4.

Die Kosten des

Gerichtsgutachtens von

Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2025 sowie der Ergänzung zum Gutachten von Dr.

med. B.___ vom 14. August 2024, insgesamt CHF 8'616.55, werden der

IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann