VSBES.2024.36
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
17. Dezember 2025Deutsch50 min
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], mit Verfügung vom 8.
Source so.ch
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 16. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das erste Leistungsbegehren der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], mit Verfügung vom 8.
Juni 2020 rechtskräftig ab, da mangels einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Akten /
IV-Nr. 14).
1.2 Am 25. Januar 2023 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 16). Die
Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 17. Mai 2023 ein und verneinte mit
Verfügung vom 16. Januar 2024 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
sowie auf eine Rente, da angesichts der bloss vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit keine Invalidität ausgewiesen sei (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 19. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Streitsache sei in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Initiierung einer
externen psychiatrischen Begutachtung.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach
Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem begehrt die Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Alina Arul als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 19 f.), welche ihr am 11. Juni 2024
ab Prozessbeginn bewilligt wird (A.S. 53 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 15. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 37).
2.3 Dr. med. B.___ nimmt am
14. August 2024 zum Bericht von Dr. med. C.___ vom
2. Oktober 2023 (s. A.S. 58 ff.) Stellung (A.S. 65 ff.). Während die
Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 85), reicht die
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 einen weiteren Bericht von
Dr. med. C.___ vom 26. September 2024 ein (A.S. 78 ff.).
2.4 Nachdem die Parteien weder
Ablehnungsgründe vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht haben, gibt das Gericht
am 10. Dezember 2024 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 89
ff.). Dr. med. D.___ erstattet das Gutachten am 27. Februar 2025 (A.S. 95
ff.). Die Parteien geben dazu in der Folge keine Stellungnahme ab (s. A.S. 124).
2.5 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2025 eine Kostennote ein (A.S. 125 ff.).
Diese geht am 5. Mai 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
129), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
berufliche Massnahmen im Rahmen der Neuanmeldung. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S.
213). Im vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch frühestens im Jahr 2023
entstehen (s. E. II. 2.2.1 in fine hiernach), womit das neue Recht anwendbar
ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch
wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entstehen
(s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung
vom 25. Januar 2023 (s. E. I. 1.2 hiervor) im Juli 2023 der
Fall.
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs.
1.
ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen
Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429
sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren,
welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz
des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des (unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297).
2.3
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.
die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob
eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich
aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden
Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16.
September 2020 E. 4.1).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.
E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.
282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten
widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin machte mit
der Neuanmeldung vom 25. Januar 2023 eine gesundheitliche Verschlechterung
geltend. Den massgeblichen Vergleichszeitpunkt hierfür bildet die vorhergehende
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020, worin ein
Leistungsanspruch verneint worden war (E. I. 1.1 hiervor).
3.1.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, erstattete der E.___-Krankentaggeldversicherung am 15.
November 2019 einen Bericht (IV-Nr. 9 S. 7 ff.), wonach eine
akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie vorliege
(ICD-10 F23.0). Die Beschwerdeführerin sei am 16. September 2019 in die F.___
eingetreten. Seit dem Austritt habe sich der psychische Zustand stabilisiert.
Die Angstsymptomatik sowie die wahnhaften Vorstellungen, wie von ihrem Ehemann
nicht respektiert und betrogen zu werden, seien zurückgegangen. In den letzten
zwei Sitzungen berichte die Beschwerdeführerin über eine positive Energie und
eine zunehmend bessere Konzentration mit verbessertem Durchhaltevermögen. Sie
schlafe auch besser, wiewohl sie sich morgens immer noch müde fühle, vorübergehend
misstrauisch sei und sich ängstige, dass ihrer Tochter etwas passieren könnte.
In der Gesamtschau zeige sich ein immer noch beeinträchtigter
Gesundheitszustand bei einer eher günstigen Prognose. Das ausgeprägte
Störungsbild mit den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen schränke die
Adaptationsfähigkeit an neue Situationen immer noch sichtlich ein. Bis Mitte
Dezember bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die angestammte
Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch für Verweistätigkeiten. Im
Verlaufsbericht vom 30. Januar 2020 erklärte Dr. med. C.___ (IV-Nr. 9
S. 4 ff.), seit November 2019 sei eine langsame kontinuierliche Stabilisierung
zu beobachten. Die Positivsymptomatik habe sich deutlich reduziert, auch wenn weiterhin
wiederkehrende instabile Phasen mit wahnhaften Symptomen auftreten würden.
Antrieb, Motivation und Energie hätten sich tagsüber gebessert. Während den
Konsultationen äussere die Beschwerdeführerin immer wieder Ratlosigkeit und
Verzweiflung wegen der Tochter sowie Misstrauen gegenüber ihrem Ehemann. Sie
imponiere als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und
Auffassung seien leicht reduziert, das Gedächtnis grob geprüft unauffällig. Zu
Hause sollen bereits nach vierstündiger Belastung Ermüdungserscheinungen
auftreten. Das formale Denken sei leicht verlangsamt, sonst aber kohärent.
Inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnestäuschungen und
Ich-Störungen, jedoch Hinweise für wiederkehrende Wahngedanken mit
unbegründetem Misstrauen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin zwischendurch
unsicher und misstrauisch, sonst aber unauffällig. Intermittierend hinterlasse
sie einen leicht leidenden und hilflosen Eindruck. Das Selbstwertgefühl
präsentiere sich leicht beeinträchtigt, zudem beklage die Beschwerdeführerin eine
innere Unruhe bei insgesamt auch objektiv erhöhtem Anspannungsniveau.
Suizidalität werde glaubhaft verneint. Ab Februar 2020 attestierte Dr. med. C.___
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.1.3
Die Beschwerdeführerin erklärte
in der Erstanmeldung vom 19. Februar 2020, sie sei von September 2017 bis
Januar 2018 sowie vom 13. September 2019 bis 4. Februar 2020
gesundheitlich beeinträchtigt gewesen (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Per 5. Februar
2020.
habe sie sich für ein Pensum von 100 % bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4, s.a. IV-Nr.
5). Dies bestätigte sie im Telefonat vom 7. April 2020 und gab an, dass sie
seit dem 5. Februar 2020 wieder voll arbeitsfähig sei. Sie gehe weiterhin zu
Dr. med. C.___ und nehme regelmässig ihre Medikamente (s. Protokolleintrag
in den IV-Akten). Im Übrigen geht aus der Abrechnung in den Akten der E.___-Versicherung
hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 bis 3. Februar
2020.
wegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder bezog
(IV-Nr. 9 S. 2). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin von
einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch vor dem Ablauf des Wartejahrs
aus und verneinte am 8. Juni 2020 einen Leistungsanspruch.
3.2
3.2.1
In der Neuanmeldung vom 25.
Januar 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit 2017 unter einer
Schizophrenie und sei seit dem 16. September 2019 bis auf weiteres vollständig
arbeitsunfähig (IV-Nr. 16 S. 5 Ziff. 4.3 und S. 8 Ziff. 6.1).
3.2.2
Gemäss dem Bericht der F.___ vom
4.
Januar 2023 war die Beschwerdeführerin vom 18. bis 23. Dezember 2022
hospitalisiert (IV-Nr. 19 S. 1 ff.). Sie leide am ehesten unter einer nicht
näher bezeichneten Schizophrenie (F20.9). Der Eintritt sei wegen eines
mutistischen Zustands erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin eine Woche zuvor Reagila
selbständig abgesetzt habe. Sie berichte über Freudlosigkeit, Energieverlust,
Antriebminderung, diverse Angstgefühle, Nervosität und Schlafstörungen. Man
habe die Therapie mit Reagila wieder installiert und bis 4,5 mg
aufdosiert. Hinzu komme zur Schlafunterstützung Trittico 100 mg. Temesta dreimal
0,5 mg habe im Verlauf wieder abgesetzt werden können. Die
Beschwerdeführerin sei in einem deutlich verbesserten psychischen Zustand bei
Remission der psychotischen Symptomatik entlassen worden.
3.2.3
Dr. med. C.___ attestierte am
24.
Januar 2023 sowohl für die angestammte Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin als auch für Verweistätigkeiten seit dem
8.
Oktober 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 19 S. 8). An
diesem Tag habe sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal aufgrund einer
schweren psychiatrischen Erkrankung bei ihm in eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Der psychische Zustand
bei bekannter Schizophrenie habe sich erneut verschlechtert.
3.3
3.3.1
Dr. med. B.___
stellte in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2023 folgende Diagnosen (IV-Nr. 38 S.
12):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
Keine
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Status nach Problemen in Verbindung mit
der Berufstätigkeit (Z56)
2.
Probleme in Bezug auf den engeren
Familienkreis (Z63)
3.
Gemäss Akten 2019 akut
polymorph-psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0)
4.
2023 am ehesten Schizophrenie, nicht
näher bezeichnet (F20.9)
o differentialdiagnostisch: Verdacht auf
paroxysmale Panikattacken (F41.0) bei den Diagnosen 1 und 2, remittiert
3.3.2
Die Beschwerdeführerin gab an, sie
nehme die Medikamente jetzt regelmässig ein, weshalb sie nicht mehr in die
Klinik habe gehen müssen. Die erste Hospitalisation sei 2017 erfolgt, weil sie
wegen eines Vorgesetzten nicht mehr habe schlafen können (S. 6). Die
zweite Hospitalisation 2019 wiederum habe ihren Grund darin gehabt, dass die
Verwandten des Ehemannes häufig in der kleinen Wohnung gewesen seien, und weil
man ihr vorgeworfen habe, dass sie zu langsam arbeite. Die Medikamente dämpften
die Gedanken, stoppten sie aber nicht. Mit ihrem Ehemann habe sie keinerlei
Probleme mehr, da sie inzwischen eine grössere Wohnung hätten und die
Verwandten nicht mehr so häufig zu Besuch kämen. Sie habe jetzt aber Angst um
ihre Tochter und ihren Sohn; auf Nachfrage hin schwieg die Beschwerdeführerin, bis
die Expertin das Thema wechselte (S. 7). Die Beschwerdeführerin deponierte
weiter, sie habe in der Schweiz eine Freundin, die sie wöchentlich für eine
Stunde treffe und mit der sie mehrmals pro Woche telefoniere. Sonst beschränkten
sich die Kontakte auf die Familie (S. 8). Sie stehe um ca. 7:00 Uhr auf,
kümmere sich um ihren Sohn (geb. 2021), gehe oft für Spaziergänge und Einkäufe
nach draussen und bereite für ihre Tochter (geb. 2008) das Mittagessen vor. Tagsüber
schlafe sie nicht. Sobald der Ehemann nach Hause komme, ziehe sie sich ins
Zimmer zurück, sodass er die Aufgaben übernehme. Sie gehe um ca. 21:00 Uhr zu
Bett und versuche zu schlafen, wobei ihr das oft nicht gleich gelinge (S. 8
f.).
3.3.3
Zu den objektiven Befunden hielt
die Expertin fest, die Beschwerdeführerin gebe je nach Thema offen und kohärent
Auskunft, sodass die Kooperation nur teilweise gegeben sei. Das Schweigen
imponiere als Verweigerung (S. 9). Die Beschwerdeführerin erzähle konzentriert
und lebendig aus ihrem Leben, etwa über konkrete Probleme am Arbeitsplatz. Angaben
zu den Beschwerden, vor allem den vorhandenen Ängsten sowie den «negativen
Gedanken», seien dagegen auffallend vage. Trotz mehrfacher Nachfrage erweise es
sich hier als unmöglich, detailliertere Angaben zu erhalten. Sobald nicht mehr
nachgefragt werde, wirke und spreche die Beschwerdeführerin wieder frei. Sie
sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Für Störungen von Aufmerksamkeit,
Konzentration oder Gedächtnis sowie des formalen Denkens fehle es an Hinweisen.
Die Beschwerdeführerin klage, dass negative Gedanken sie müde machten. Es bestünden
keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwang sowie für
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv präsentiere sich die
Beschwerdeführerin euthym und insgesamt schwingungsfähig. Spreche sie über
konflikthafte Themen, wirke sie vergleichsweise angespannt. Ängste oder
Angstsymptome würden dabei aber keine auftreten, auch als detailliert nach
vorhandenen Problemen gefragt werde. Ausser Angaben zur Angst um den Sohn gebe
es keine spezifischen Aussagen zu vorhandenen Ängsten. Eine Störung des Antriebs
im eigentlichen Sinn sei nicht eruierbar; die Beschwerdeführerin kümmere sich
tagsüber um den zweijährigen Sohn und gebe an, viele Aufgaben würden vom
Ehemann übernommen. Für Schlafstörungen im eigentlichen Sinn lägen keine
Hinweise vor; die Beschwerdeführerin gehe relativ früh zu Bett und könne dann
nicht gleich einschlafen. Appetitmangel oder ein sozialer Rückzug seien nicht feststellbar,
regelmässige soziale Kontakte seien unverändert vorhanden. Fremd- oder
Eigengefährdung sei nicht ersichtlich (S. 10). Die Beschwerdeführerin habe eigentlich
kein zweites Kind gewollt, sich aber auf Wunsch der Tochter und des Ehemannes
dafür entschieden, als sie schwanger geworden sei. Seit der Geburt des Sohnes
mache sie sich grosse Sorgen, ob sie sich ausreichend um ihn kümmern könne.
Deswegen könne sie sich auch nicht vorstellen, wieder zu arbeiten (S. 11).
3.3.4
Im Rahmen ihrer Beurteilung
erklärte die Expertin, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin seien
insgesamt konsistent und plausibel, während die geschilderten Beschwerden im
Vergleich sehr vage blieben und kaum fassbar seien. Es liessen sich
verschiedene Belastungssituationen erkennen, die jeweils zu einer
Verschlechterung der Befindlichkeit geführt hätten. Im Arztbericht zur Hospitalisation
von 2019 würden keinerlei psychotische oder wahnhafte Symptome im engeren Sinn
beschrieben. Die erwähnten Symptome würden nicht detailliert dargelegt und seien
daher nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Hospitalisation von 2023 (S. 12).
Der Umstand, dass sich die Befindlichkeit dank einer neuroleptischen Medikation
verbessere, deute nicht per se auf eine Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis hin, denn eine Angststörung im Sinne einer Panikattacke würde
ebenfalls gut auf eine solche Medikation ansprechen (S. 13). In der aktuellen
Untersuchung könnten keine psychopathologischen Symptome im eigentlichen Sinne
erhoben werden. Auf die Frage nach Beschwerden reagiere die Beschwerdeführerin auffällig
vage und gar mutistisch, bis das Thema gewechselt werde. Im Gesprächsfluss sei
dies sonst nicht der Fall. Dabei wirke die Befindlichkeit auch viel gedrückter,
dies im Widerspruch zum sonstigen euthymen Eindruck während des Gespräches. Insofern
sei von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Das mutistische Verhalten sei
kein Ausdruck einer psychotischen Symptomatik, sondern als Zurückhalten von
Informationen zu verstehen. Die Hauptbeschwerde «einer schweren Last» lasse
sich am ehesten als Ausdruck der von der Beschwerdeführerin verbalisierten
Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn resp. sich selbst werten (S. 13).
Diagnostisch bestehe kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr. Aufgrund
der Akten sei zu vermuten, dass das auffällige Verhalten im Rahmen der
vorhandenen psychosozialen Belastungssituationen Ausdruck einer Panikstörung gewesen
sei, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen als Ausdruck einer psychotischen Symptomatik
betrachtet worden sei. Seither habe man diese Diagnose beibehalten. Eine
Störung aus dem schizophrenen Formenkreis lasse sich nicht nachvollziehen. Die
Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten keine fassbaren
Symptome wie wahnhafte Störungen oder schwere Verhaltensstörungen. Weder das
Denken noch die Stimmung würden in den vorliegenden Berichten als entsprechend
abweichend geschildert. Zudem gebe es dort keinerlei Angaben zu verschiedenen
psychosozialen schweren Belastungen, sei es im Berufs- oder Privatleben, welche
die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung im Zusammenhang mit den psychischen
Krisen berichte. Diese schwerwiegenden psychosozialen Belastungen in Form von
Arbeitsplatzkonflikten, Ehekrise resp. ungewollter Mutterschaft würden in den
vorliegenden Berichten in auffallender Weise gar nicht gewürdigt. Aus heutiger
Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei besonders schweren
psychosozialen Belastungen psychisch dekompensiert sei, am ehesten im Sinne
einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Symptomatik. Vermutlich habe sie
unter einer Panikattacke gelitten, wie dies im letzten Bericht von 2023 erwogen
worden sei (S. 14). Da derzeit kein eindeutiges psychiatrisches
Krankheitsbild mehr vorliege, scheine die Beschwerdeführerin von den letzten
Beschwerden trotz ihrer Unzufriedenheit mit der Medikation erfolgreich geheilt
zu sein. Hauptbelastungen seien aktuell erneute psychosoziale Faktoren wie die
Betreuung eines Kleinkindes. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer
angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
Beschwerdeführerin wolle vorerst keiner erneuten Erwerbstätigkeit nachgehen,
sondern sich um die Kinder kümmern (S. 15).
3.4
3.4.1
Dr. med. C.___ nahm am
2.
Oktober 2023 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 49 S. 3 ff.).
Wenn die Expertin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stelle, so sei dies angesichts der fortbestehenden Symptome nicht schlüssig.
Sie bezeichne die Beziehungsschwierigkeiten und die Betrugsvorwürfe seitens der
Beschwerdeführerin sowie die Angstbeschwerden resp. Panikattacken aufgrund der
Kinder ohne vertiefte Exploration als Beziehungs- / Eheprobleme, obwohl es sich
offensichtlich um Wahnvorstellungen und Beziehungswahnideen handle.
Was den psychopathologischen Befund
angehe, so sei die Beschwerdeführerin in der Sitzung sichtlich erschöpft,
verunsichert und durchwegs nachdenklich. Den Aufmerksamkeitsfokus vermöge sie
nicht lange zu halten. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert.
Das Konzentrations-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen sei leicht vermindert
und während den Konsultationen nach ca. 30 Minuten objektivierbar. Die
Konzentrationsstörung zeige sich in einer geschwächten
Aufmerksamkeitsfokussierung und damit Vergesslichkeit. Die Auffassungsstörung
manifestiere sich in einem verminderten Verständnis für Mitteilungen resp.
Vereinbarungen, meistens begleitet von Unsicherheit etc. Das Kurzzeitgedächtnis
sei insoweit leicht eingeschränkt, als oft Gegenstände wie Schlüssel verlegt
würden. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeengt auf die Betrugsvorwürfe
und die Angst, dass ihre Kinder entführt würden, sowie auf die Erschöpfung
infolge Leidensdruck und Angst wegen der ungewissen Zukunftsperspektive.
Inhaltlich ergäben sich Anhaltspunkte für Beeinträchtigungs- und Eifersuchtswahnideen,
jedoch keine Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Affektiv wirke die Beschwerdeführerin innerlich bedrückt und affektlabil. Die
affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Es seien Insuffizienzgefühle zu
beobachten. Das psychomotorische Aktivitätsniveau und der Antrieb präsentierten
sich reduziert. Suizidalität werde glaubhaft verneint, obwohl die Beschwerdeführerin
oft und vor allem in Überforderungssituationen an Lebensüberdruss leide.
Die Konsultationen und die systemischen
Interventionen mit dem Ehemann fänden alle 14 Tage statt, wobei die
Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine wahrnehme. Seit der Übernahme der
Behandlung beobachte er eine bereits chronische psychische Erkrankung mit
deutlichen Schwankungen und wiederholt vorkommendem Misstrauen mit Angst- und
Panikattacken. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck. In seiner Beurteilung berücksichtige
er neben den objektiven Befunden auch den Verlauf anhand der
Querschnittsbefunde und der Längsbeurteilung sowie die Berichte zu den
stationären Aufenthalten in der F.___ vom 7. November 2019, 23. Dezember
2022.
und 4. Januar 2023. Diese bestätigten die Diagnose einer
Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (F20.9), hauptsächlich mit wahnhaften
Symptomen und psychotischen Angstattacken. In den letzten vier Jahren sei eine anhaltende
und massgebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Er
habe nur die kurzen, höchstens ein- bis dreiwöchigen Verbesserungsphasen nach
den Hospitalisationen beobachten können. Während der gesamten
Behandlungsperiode bei ihm habe sich eine verunsicherte, misstrauische und
innerlich angespannt wirkende Patientin mit ständig gereizter Stimmung gezeigt.
Die Beschwerdeführerin wirke antriebslos und besorgt um ihre unklare
Zukunftsperspektive. Das Denken erscheine eingeengt auf die Überzeugungen von
Betrug und Angst vor einer Kindesentführung. Zudem bestehe ein anhaltendes
Grübeln mit Gedankenblockade. Durch die bedrückt-dysphorische Stimmungslage mit
Verlust an Energie und Initiative sei der Erholungswert nicht mehr gegeben. Die
verminderte Stresstoleranz im Rahmen der Affektlabilität mit daraus
resultierender Dysphorie führe wiederholt zu einem unangemessenen aggressiven
Verhalten gegenüber dem Ehemann. Dieser beklage sich u.a. über eine verminderte
Frustrationstoleranz mit Neigung zu verbalen Ausbrüchen und Phasen mit
deutlicher Verwahrlosungstendenz. Hinzu komme auch der Verlust von Selbstvertrauen,
eine deutliche Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens mit vermindertem
Durchhaltevermögen, welche als eine mangelnde Erholung infolge des bestehenden
Energiemangels geschildert werde. Diagnostisch handle es sich aus seiner Sicht
um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), mit ausgeprägten hypochondrischen
Ängsten und Misstrauen sowie mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung (Z73). Differentialdiagnostisch
seien eine Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (F20.9), sowie eine anhaltend
wahnhafte Störung (F22.0) zu erwähnen. Die Symptome seien Freudlosigkeit,
Energieverlust, Antriebsminderung mit Tageserschöpfungszuständen und
vermindertem Durchhaltevermögen, emotionale Instabilität, Schlafstörungen mit
Morgentief, sozialer Rückzug, Phasen innerer Anspannung und impulsiver
Reaktionen sowie starke Angst, dass der Ehemann mit anderen Frauen
Aussenbeziehungen habe und ihre Kinder, insbesondere ihre Tochter, entführt
würden. Es seien auch vermehrt Episoden mit psychotischem Erleben wie Verfolgungs-
und Beeinträchtigungswahnideen mit erheblichen Angstzuständen aufgetreten. Angesichts
der schweren Symptomatik trotz drei stationärer Behandlungen mit unterschiedlicher
Dauer und dabei psychopharmakologischer Behandlung mit Neuroleptika, habe keine
längerdauernde Stabilisierung der bestehenden Symptomatik beobachtet werden
können. Die bisherigen Therapien seien adäquat durchgeführt worden, weshalb von
einer Chronifizierung auszugehen sei. Er gehe mindestens von einer
Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin
wie auch für Verweistätigkeiten aus. Aufgrund der objektivierbaren
Wahnsymptomatik in Kombination mit der depressiven und Angstsymptomatik und
folglich störungsbedingten Funktionsdefiziten in allen Alltagsbereichen sowie der
ausgeprägten mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht seien bis zum
jetzigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend. Die
Beschwerdeführerin sei auch in der Umsetzung ihrer Ressourcen und der
Kommunikationsfähigkeit durch die depressive Störung beeinträchtigt. Aufgrund
des heterogenen und ausgeprägten Störungsbildes mit erheblich eingeschränkter Adaptationsfähigkeit
an neue Situationen sei die Prognose sehr ungünstig. Als wichtiger
Therapiebaustein erweise sich die Psychopharmakotherapie. Es bestünden aus seiner
Sicht keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation.
3.4.2
Nachdem die Expertin Dr. med. B.___
den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Oktober 2023 eingesehen hatte, hielt
sie an ihrem Gutachten fest (A.S. 65 ff.). Der Bericht enthalte keine
neuen Symptome oder Befunde, namentlich was eine Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis angehe. Die Symptome aus den früheren Akten liessen sich noch immer
nicht einer schweren depressiven Episode zuordnen. Die psychosozialen
Belastungen würden erneut nicht mitdiskutiert; sie führten zwar zu einer
Beeinträchtigung der Befindlichkeit, was aber nicht zwingend als
psychiatrisches Krankheitsbild aufzufassen sei. Die Feststellung im Bericht vom
2.
Oktober 2023, die Situation sei seit Jahren chronifiziert und die
psychiatrischen Behandlungen hätten keine Veränderung bewirkt, sei dadurch
erklärbar, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren die Befindlichkeit
massgeblich bestimmten.
3.4.3
Dr. med. C.___ hielt am
26.
September 2024 an seinem Bericht vom 2. Oktober 2023 fest (A.S. 80
ff.). Mit dem vorliegenden Krankheitsbild manifestierten sich wiederholt akute
affektive Krisen, die das familiäre Umfeld zunehmend belasteten und zu einem
hohen Leidensdruck sowie Beziehungsschwierigkeiten führten. Deshalb sei die
Beschwerdeführerin auch drei Mal für einige Wochen in die psychiatrische Klinik
eingewiesen worden, um ihren Zustand zu stabilisieren. Die Beschwerden seien
objektiv validiert durch die Verlaufsbeobachtung seit Oktober 2019, die
psychopathologischen Befunde, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin,
die Berichte zu den stationären Behandlungen, die fremdanamnestischen Auskünfte
durch Ehemann und Tochter sowie ergänzend die Testungen mit MADRS und BDI. Das
Gutachten habe den Verlauf der Erkrankung nicht beachtet, sondern sich nur mit
den aktuellen Untersuchungsbefunden befasst, was nicht der ICD entspreche. Es
wäre sehr wichtig gewesen, weitreichendere fremdanamnestische Auskünfte bei den
behandelnden Ärzten einzuholen. Den Psychostatus und die Gesamtbeurteilung der
Expertin könne er nicht bestätigen. Ohne regelmässige Einnahme der
Psychopharmaka Reagila, Escitalopram und Trittico in Reserve hätte keine
Stabilität des psychischen Zustandes erreicht werden können. Aus seiner Sicht
seien die psychopathologischen Befunde keineswegs Symptome einer psychosozialen
oder familiären Belastungssituation, sondern entsprächen einer schweren
depressiven Störung mit wahnhaften Symptomen seit über sechs Jahren. Die
chronifizierte und schwerwiegende Krankheitsentwicklung beeinträchtige das
familiäre Zusammenleben, was wiederum in negativer Wechselwirkung mit der
Depression stehe. Die Beschwerdeführerin lebe in der andauernden Befürchtung,
dass nicht nur ihr, sondern allen umstehenden Personen etwas Schlimmes
passieren könne, z.B. dass die Tochter entführt, der Sohn sich nicht normal
entwickeln oder der Ehemann sie betrügen könnte. Es handle sich um eine
wahnhafte Verarbeitungsstörung, die psychosozialen Belastungsfaktoren könnten
die Befindlichkeit einer Person in so einer Situation zwar beeinflussen, aber
nicht massgeblich determinieren. Die Beschwerdeführerin beschreibe die
Symptomatik seit der Erstkonsultation in gleicher Art und Weise, insbesondere
die verzweifelte Haltung aufgrund der permanenten psychischen Schwankungen und
der kontinuierlichen Symptomverschlechterung, trotz mehrmaliger medikamentöser
Umstellungen. Ihre Darstellungsweise sei am ehesten als Merkmal des
individuellen Kommunikationsstils und des wahnhaften Denkens zu interpretieren
und nicht als Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer
Aggravation oder gar Simulation. Aus seiner Sicht bestünden keine
invaliditätsfremden Faktoren, es handle sich einzig um eine schwere
psychiatrische Erkrankung. Die Beschwerdeführerin bekräftige regelmässig in den
Sitzungen, dass sie sich eingeschränkt fühle, was er bestätigen könne. Ihr
Misstrauen sei völlig grundlos und im Rahmen der wahnhaften Erkrankung zu
interpretieren. Das Durchhaltevermögen erscheine aufgrund der Antriebsminderung
herabgesetzt, mit zunehmenden Ermüdungserscheinungen im Gesprächsverlauf.
Affektiv wirke die Beschwerdeführerin sehr verunsichert, verzweifelt und
besorgt um ihre ungewisse Zukunft. Sie sei aufgrund der Erkrankung im ersten
wie im zweiten Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.4.4
Sowohl das Gutachten von Dr. med.
B.___ als auch die davon abweichende Beurteilung durch Dr. med. C.___ sind
jeweils in sich schlüssig. Gegenüber der Expertin machte die Beschwerdeführerin
auch auf Nachfrage hin keine näheren Angaben zu ihren Ängsten, weshalb das
Gutachten davon ausging, dass sie Informationen zurückhielt, und die wahnhaften
Symptome als nicht nachvollziehbar einstufte. Im Gegensatz dazu bejahte Dr. med.
C.___ eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2020. Dabei ging er von
anderen, gravierenderen objektiven Befunden als das Gutachten aus. Seine
Beurteilung lässt sich daher nicht mit dem Hinweis auf seine Stellung als
behandelnder Arzt abtun, zumal seine Berichte vom 2. Oktober 2023 und 26.
September 2024 relativ ausführlich ausgefallen sind. Vor diesem Hintergrund musste
das Gericht ein Gutachten einzuholen, um den Widerspruch zwischen den beiden
Beurteilungen auflösen zu können.
3.5
3.5.1
Dr. med. D.___
gelangte in seinem Gerichtsgutachten vom 27. Februar 2025 (A.S. 95 ff.) zu
folgender Diagnose (A.S. 107):
·
Schizophrenie mit
paranoidem Charakter und Entwicklung einer Negativsymptomatik (F20.04)
3.5.2
Die Beschwerdeführerin gebe an,
sie nehme weiterhin Medikamente und fühle sich nicht so wohl. Sie leide die ganze
Zeit unter Ängsten, auch um die ganze Familie, etwa dass die Kinder entführt
werden könnten, obwohl kein besonderer Grund dafür vorhanden sei (A.S. 98).
Sie sorge sie auch um den Ehemann; die Beziehung sei gut, er helfe ihr sehr
viel und sie liebe ihn. Um sich selber habe sie keine Angst. Sie wisse nicht so
recht, ob die Medikamente wirken würden, andererseits denke sie, ohne ginge es
ihr schlechter. Sie habe viele Gedanken, die sie nicht stoppen könne, sei
abgelenkt und bekomme nicht mit, was im Fernsehen gezeigt werde. Freude empfinde
sie, wenn sie daran denke, in die Ferien zu fahren; sobald sie jedoch dort sei,
verspüre sie doch keine richtige Freude. Sie freue sich auch an den Kindern.
Weitere Freude empfinde sie nicht. Sie wisse nicht so recht, ob noch andere
Dinge nicht richtig stimmten, es sei schwierig für sie, dies zu benennen. Der
Ehemann chauffiere sie alle zwei Wochen am Abend zur Therapie bei Dr. med. C.___;
sie könne nicht selbst mit dem Auto fahren (A.S. 99).
Der Ehemann wecke sie um 05:45 Uhr, wenn
er zur Arbeit gehe. Sie bereite einen Kaffee zu und frühstücke mit dem Sohn,
sobald er aufwache. Die Zeit verbringe sie meist daheim und kümmere sich um den
Sohn. Sie esse zusammen mit den Kindern. Die Tochter komme regelmässig mittags heim,
helfe beim Kochen und Aufräumen der Küche. Sie, die Beschwerdeführerin, sei
langsam und vergesse viele Dinge. Der Appetit sei sehr unterschiedlich. Mittags
lege sie sich hin und ruhe sich aus; wenn der Sohn wieder wach sei, gebe sie sich
mit ihm ab (A.S. 99) und gehe sporadisch kurz mit ihm hinaus. Im Haushalt helfe
der Ehemann bei der Wäsche und beim Putzen und er wickle nachts den Sohn. Die
Einkäufe erledigten sie zusammen; alleine gingen höchstens kleinere Besorgungen
wie Brot oder Milch. Das Abendessen nähmen sie zusammen ein. Sie schaue nur
wenig fern, allenfalls mit dem Sohn zusammen ein Kinderprogramm. Seit 2019 lese
sie nicht mehr, sie könne sich nicht konzentrieren und habe zu viele Gedanken
im Kopf. Etwa um 23:00 Uhr gehe sie zu Bett. Nachts wache sie zwei- bis dreimal
auf und müsse dann schauen, wie es den Kindern gehe, wobei sie Mühe habe,
wieder einzuschlafen. Allgemein fühle sie sich nicht übermässig nervös oder
gereizt, doch sehr müde und kraftlos, es fehle ihr anders als früher an
Energie. Sie sei generell sehr passiv und spreche kaum, obwohl die Tochter
gerne mehr mit ihr diskutieren würde. Meist sei sie, die Beschwerdeführerin, nachdenklich
und lache sehr selten. Sie lebe noch wegen der Kinder. Sie habe schon an Suizid
gedacht, doch bisher nie einen Versuch unternommen. Eine ehemalige
Arbeitskollegin, die sie als Freundin bezeichnen würde, besuche sie einmal
monatlich. Ansonsten bestünden zur Familie Kontakte, d.h. zu ihren Geschwistern
und der Familie des Ehemannes. Die zwei Brüder in der Schweiz kämen regelmässig
vorbei. Die restlichen Familienmitglieder sehe sie, wenn sie in die Heimat
reise, und sie telefoniere sporadisch mit ihnen. Im Gespräch sei sie meist
ruhig und zurückhaltend, früher sei sie viel aktiver gewesen. Die Tochter
befinde sich in der Lehre, mit ihr laufe es gut. Sie, die Beschwerdeführerin, sorge
sich dauernd und schaue z.B. nach, wenn die Tochter zu lange im Bad bleibe. Sie
mache sich auch Sorgen um den Sohn, sie denke, man wolle ihn ihr wegnehmen,
weil sie nicht genug schauen könne. Seit ca. 2013 wohnten sie in der jetzigen 3
1/2-Zimmerwohnung. Sie lebten vom Lohn des Ehemannes, Schulden bestünden keine
(A.S. 100).
Geboren und aufgewachsen sei sie in
einem Dorf im [...], wo sie eine schöne und problemlose Kindheit erlebt habe. Ihre
Schwester und fünf Brüder seien zwischen 1977 und 1994 zur Welt gekommen. Zu
ihnen bestehe regelmässiger Kontakt. Ihr Vater sei 2009 und ihre Mutter 2020
verstorben. Sie reise ein- bis zweimal jährlich in die Heimat , meist mit dem
Auto. Nach acht Jahren Grundschule habe sie Kurse zur Verkäuferin, Coiffeuse
und Kosmetikerin absolviert. Nach Kosmetikarbeiten zuhause habe sie in zwei
Fabriken in [...] und einige Zeit als Verkäuferin gearbeitet. 2005 habe sie ihren
Mann geheiratet und sei 2013 mit ihm in die Schweiz gezogen. 2014 habe sie
begonnen im Vollpensum in Reinigungsfirmen zu arbeiten, ohne dass es
wesentliche Probleme gegeben hätte. 2017 sei sie erstmals erkrankt, indem sie –
wohl wegen eines Mitarbeiters – unter Schlafstörungen gelitten habe. Nach dem
Klinikaufenthalt habe sie im September 2018 wieder begonnen in der Reinigung zu
arbeiten. Am letzten Arbeitsplatz habe man ihr gesagt, sie sei zu langsam. Nach
dem ersten Klinikaufenthalt habe sie die Medikamente abgesetzt, bis es ihr 2019
wieder schlecht gegangen sei und sie erneut habe hospitalisiert werden müssen
(A.S. 101). Seither nehme sie Medikamente, wobei es ihr mit der Geburt des
Sohns wieder schlechter gegangen sei. Seit 2017 leide sie unter der Müdigkeit,
die bis heute anhalte. Einer Arbeit sei sie seit 2019 nicht mehr nachgegangen. Sie
fühle sie sich nicht dazu in der Lage, sie benötige schon Hilfe im Haushalt und
im Alltag (A.S. 102).
3.5.3
Der Experte hält fest, das
gesamte Gespräch werde von einer Dolmetscherin übersetzt, wodurch die
Verständigung problemlos gelinge. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar
und allseits orientiert. Sie spreche mit gut verständlicher, modulierter
Stimme. Die Antworten kämen teilweise schnell und teilweise deutlich verzögert,
namentlich wenn es darum gehe, den psychischen Zustand und die Gefühlslage
detaillierter zu beschreiben, womit die Beschwerdeführerin ausserordentliche
Mühe habe. Sie gebe an, dass sie unter einer Müdigkeit leide und die gesamte Untersuchung
sie ermüde. Weiterhin klage sie über dauernd vorhandene Gedanken, wobei es ihr
schwergefallen sei, diese näher zu schildern. Die Beschwerdeführerin mache sich
dauernd Sorgen und habe Ängste bezüglich ihrer Angehörigen, insbesondere der
Kinder, die sie dann teilweise kontrolliere. Es zeigten sich Hinweise auf
Aufmerksamkeitsstörungen, und auch die Auffassung wirke leicht eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin erkläre, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden,
weswegen sie auch nicht lese und Probleme habe, im Fernsehen einem Film zu
folgen. Allgemein sei sie vergesslich. Der formale Gedankengang sei teilweise
gebremst, vor allem wenn die Beschwerdeführerin ihren Zustand beschreiben müsse
(A.S. 102). Hinweise auf einen umständlichen Gedankengang oder Perseverationen
fehlten. Die Beschwerdeführerin bestätige eine Grübeltendenz und
Gedankendrängen. Sie sei nicht ideenflüchtig und zeige weder eine Inkohärenz noch
Neologismen. Misstrauen gegenüber anderen Menschen werde verneint. Es könnten
keine hypochondrischen Ängste gefunden werden, keine Phobien und keine Zwänge.
Klare Hinweise auf Wahn liessen sich nicht finden, doch wiederhole die Beschwerdeführerin
mehrmals, dass sie unter der Angst leide, es könnte den Kindern und dem Ehemann
etwas geschehen oder sie könnten entführt werden. Hinweise auf
Sinnestäuschungen, Stimmenhören, optische oder Körperhalluzinationen fänden
sich keine, hingegen bestünden Anhaltspunkte für fragliche Ich-Störungen mit Gefühl
von Depersonalisation und Gedankeneingebung. Der Affekt wirke ratlos, durchwegs
besorgt und affektarm, eine affektive Kontaktaufnahme sowie Hinweise auf Trauer
oder Freude fehlten. Die Beschwerdeführerin beklage eine Energielosigkeit und Störung
der Vitalgefühle. Sie wirke gebremst und bestätige eine Antriebsstörung. Gestik
setze sie kaum ein, mimisch sei sie teilweise lebhaft, mit durchwegs besorgtem
Gesichtsausdruck. Zirkadiane Besonderheiten liessen sich nicht eruieren. Soziale
Kontakte bestünden zwar, doch die Initiative gehe immer vom Gegenüber aus, die Beschwerdeführerin
selbst kontaktiere nie jemanden. Es bestehe ein Krankheitsgefühl. Dr. med. C.___
erkläre anlässlich des Telefonats vom 3. Februar 2025, nach der
Hospitalisation im Jahr 2017 sei für kurze Zeit eine erste ambulante Behandlung
erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente schnell abgesetzt. Während
der zweiten Behandlungsphase sei es wiederholt zu krisenhaften Zuspitzungen
gekommen. Zweimal habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Polizei
hospitalisiert werden müssen. Es seien wahnhafte Verkennungen gegenüber Ehemann
und Tochter aufgetreten, indem die Beschwerdeführerin gemeint habe, man
hintergehe sie und wolle ihr etwas Schlechtes antun. Auffallend sei, dass die
Symptomatik sich akzentuiere, sobald die Medikation mit Neuroleptika reduziert
werde. Er, Dr. med. C.___, habe im letzten Bericht dennoch die Möglichkeit
einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen in Betracht
gezogen, da die depressive Symptomatik durchgehend anhalte. Es sei jedoch nicht
ausgeschlossen, dass eine schizophrenieartige Erkrankung bestehe (A.S. 103).
3.5.4
In seiner Beurteilung führte Dr.
med. D.___ im Wesentlichen aus, der Bericht von Dr. med. C.___ vom
15.
November 2019 (E. II. 3.1.2 hiervor) sei bezüglich einer psychotischen
Symptomatik nicht ganz klar. Es würden zwar wahnhafte Symptome angedeutet, aber
nicht ausformuliert. Damals sei eine medikamentöse neuroleptische Therapie
durchgeführt worden, was zu einer Veränderung eines allfälligen psychotischen
Zustandes geführt haben dürfte (A.S. 104). Der Austrittsbericht der F.___
vom 4. Januar 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) reiche nicht aus, um
eine Schizophrenie zu bestätigen, auch wenn die beschriebene Symptomatik darauf
hingedeutet habe; es könnte sich um eine vorübergehende psychotische
Symptomatik gehandelt haben. Was das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___
(E. II. 3.3 hiervor) angehe, so werde dort nicht hinterfragt, dass die
Beschwerdeführerin teilweise Mühe gehabt habe, Angaben zu machen. Auch die erwähnten
Ängste um den Sohn blieben unberücksichtigt. Die Diskrepanz, dass einerseits
keine Antriebsstörung vorliege und die Beschwerdeführerin andererseits bei den
Haushaltsarbeiten viel Hilfe durch den Ehemann benötige, werde ebenfalls nicht
diskutiert. Zudem werde gar die Meinung vertreten, dass eine
Dispositiv
Verdeutlichungstendenz bestehe. Dieses Gutachten sei demnach nicht ganz
widerspruchsfrei. Mit dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Oktober 2023
(E. II. 3.4.1 hiervor) liege erstmals eine detailliertere
Beschreibung des Zustandes vor. Der dortige psychopathologische Befund decke
sich nicht mit demjenigen, der von Dr. med. B.___ beschrieben worden sei. Dr.
med. C.___ spreche von einer etwas komplexeren Symptomatik, die sich in den
Vorberichten nicht finde. Etwas unklar sei der Grund für den Diagnosewechsel;
immerhin könnte eine depressive Symptomatik auch als Negativentwicklung im
Rahmen einer behandelten Schizophrenie interpretiert werden. So wie Dr. med. C.___
die Symptomatik beschreibe, zeigten sich doch deutliche Hinweise auf
psychotische Zustände, die nicht nur mit einer depressiven Störung erklärt
werden können. Die geschilderten wahnhaften Überzeugungen entsprächen auch
nicht einer synthymen Wahrnehmung, wie sie bei depressiven Störungen
vorgefunden werde (A.S. 105). Hinweise darauf, dass die psychosoziale Situation
entscheidend sei, um den Verlauf seit 2017 zu erklären, liessen sich nicht
finden, würden doch weder die Angaben der Beschwerdeführerin noch die
fremdanamnestischen Angaben massive Belastungen aufzeigen, welche eine solche
Entwicklung begründen könnten. Es seien keine Hinweise auf eine Simulation zu
finden. Auch für eine ausgesprochene Persönlichkeitsproblematik bestünden keine
Anhaltspunkte (A.S. 106).
Zusammenfassend müsse davon ausgegangen
werden, dass bei der Beschwerdeführerin am ehesten eine schizophrenieartige
Störung bestehe. Es ergäben sich Hinweise auf eine deutliche Verkennung von
Umständen und ein Fehlverhalten entsprechend ihrer Wahrnehmung mit massiven
Ängsten. Das gestörte Erleben von alltäglichen Situationen führe zu
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sowie in der Beziehung und Familie. Dr. med. C.___
beschreibe wahnhafte Verkennungen, die in der heutigen Untersuchung nicht mehr
bestätigt werden können, allerdings müsse festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin neuroleptisch behandelt werde, was die psychotische resp.
wahnhafte Symptomatik in den Hintergrund dränge. Es bestünden aber Ängste,
Hinweise auf Ich-Störungen, eine starke Antriebslosigkeit und mangelnde
Motivation sowie eine emotionale Abflachung und Einschränkung des
Freudempfindens. Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und brauche im Alltag
bei einfachen Routinetätigkeiten Hilfe. Die Tochter beklage sich, dass die
Beschwerdeführerin sich zu wenig mit ihr beschäftige und zu wenig rede. Sie
müsse begleitet und auch angeleitet werden. Von ihr gehe kein Impuls mehr aus,
soziale Kontakte aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin gehe keinen Interessen
nach, ziehe sich innerlich zurück und sei absorbiert von ihren Gedanken. Die
depressive Symptomatik müsse als Folgeproblem dieser Störung interpretiert
werden und nicht als primäre Ursache. Es zeichne sich eine Negativsymptomatik
ab. Zudem stehe auch nicht die Angst- oder Paniksymptomatik im Vordergrund.
Eine derartige Symptomatik würde die Verhaltensweisen, wie sie während des
Klinikaufenthalts oder nachträglich von Dr. med. C.___ beschrieben worden
seien, nicht erklären. Die Beschwerdeführerin werde bei Bedarf stationär
behandelt. Es finde eine konsequente und adäquate ambulante Therapie mit
Einsatz von Neuroleptika und Antidepressiva statt. Laut Laborkontrolle würden
die Medikamente in ausreichender Dosierung eingenommen. Bezüglich der
Medikation bestehe eine etwas ambivalente Haltung, doch habe die
Beschwerdeführerin mittlerweile die Erfahrung gemacht, dass es ihr schlechter
gehe, wenn sie die Medikamente absetze. Immerhin könne damit ein Grossteil der
Ängste und der Verhaltensauffälligkeiten angegangen werden. Die
Beschwerdeführerin sei allerdings stark gebremst und habe Mühe, sich um ihren
Sohn zu kümmern; sie befürchte, dass die KESB ihn ihr wegnehme. Mittlerweile
bestehe ein prolongierter Verlauf über mehrere Jahre. Eine durchgehende
Besserung, indem die Beschwerdeführerin wieder fähig wäre, sich problemlos am
sozialen Leben zu beteiligen und die Verantwortung im Alltag zu übernehmen
(A.S. 106), habe bisher nicht erreicht werden können, weshalb insgesamt von
einer schwerwiegenden Störung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe
Schwierigkeiten, Termine wahrzunehmen und müsse daran erinnert werden. Es falle
ihr schwer, ihren Alltag zu strukturieren; alltägliche Routineaufgaben könne
sie nicht mehr selbstständig genug erledigen, sie benötige immer wieder
Unterstützung. Sie sei in keiner Weise anpassungsfähig und flexibel. Es falle der
Beschwerdeführerin schwer, fachliche Kompetenzen anzuwenden. Sie sei nicht
genügend in der Lage, eine Entscheidung zu treffen und sich ein Urteil zu
bilden. Die Durchhaltefähigkeit müsse ebenfalls als eingeschränkt eingestuft
werden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr ausreichend selbst
behaupten, da sie stark verunsichert sei und mit Ängsten kämpfe. Die
Gruppenfähigkeit sei eingeschränkt, sie ziehe sich zurück, und auch die
Beziehungsfähigkeit sei stark beeinträchtigt, da sie sich nicht mehr genügend
auf das Gegenüber einzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin aktiviere sich
kaum mehr, die Selbstpflege scheine knapp erhalten. Die Verkehrs- und
Wegefähigkeit sei stark eingeschränkt, sie müsse begleitetet werden (A.S. 107).
3.5.5 Es sei unklar, worauf sich die
Verfügung vom 8. Juni 2020 gestützt habe, wonach die Beschwerdeführerin
wieder vollumfänglich in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen
(s. E. II. 3.1.3 hiervor). Im Vorfeld sei einzig der Bericht von Dr. med. C.___
vom 30. Januar 2020 ergangen (E. II. 3.1.2 hiervor), der eine Besserung
des psychischen Zustandes angebe und die Meinung vertrete, ab Februar 2020 sei
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Aufgrund der zur Verfügung
stehenden Angaben sei aber in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen
worden. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lägen unterschiedliche Angaben vor,
die schwierig zu interpretieren seien. Dr. med. C.___ erkläre am
24. Januar 2023 (E. II. 3.2.3 hiervor), dass seit
8. Oktober 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, was im
Gegensatz zu seinem Bericht vom 30. Januar 2020 stehe, wonach die
Arbeitsfähigkeit ab Februar 2020 bei 50 % liege, und auch zur Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Deshalb sei
nicht ganz klar, wie sich der Zustand entwickelt habe. Zwischen Januar 2020 und
der Hospitalisation im Dezember 2022 lägen keine detaillierten Berichte vor,
welche den Verlauf beschreiben würden. Die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
2. Oktober 2023 wiederum (E. II. 3.4.1
hiervor) gebe einen pauschalen Verlauf wieder. Heute könne zumindest angenommen
werden, dass aufgrund des vorzufindenden Zustandes eine Arbeitsfähigkeit als
eher undenkbar eingestuft werden müsse und der Zustand daher nicht mehr dem
entspreche, wie er im Januar 2020 bestanden habe, wo von einer Verbesserung und
der Fähigkeit ausgegangen worden sei, wenigstens teilweise einer Arbeit
nachzugehen. In der zweiten, hier angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024
sei auf das Gutachten von Dr. med. B.___ abgestellt worden, welche keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Dieses
Gutachten sei allerdings zu hinterfragen, einerseits aufgrund des heute erhobenen
Befundes und der Angaben der Beschwerdeführerin, die nicht mit den Feststellungen
im Gutachten korrelierten, sowie andererseits durch die Stellungnahme von Dr. med.
C.___ vom 2. Oktober 2023, der ebenfalls einen anderen Zustand beschreibe als im
Gutachten. Aus heutiger Sicht müsse von einer chronifizierten
schizophrenieartigen Störung ausgegangen werden. Bei psychischen Störungen sei
der Verlauf oft wechselhaft und es könnten teilweise bessere Phasen auftreten.
Nicht zu unterschätzen sei auch die Schwangerschaft, welche sich möglicherweise
kurzzeitig positiv auf den Gesamtzustand ausgewirkt, doch keine anhaltende
Besserung bewirkt habe. Daher sei anzunehmen, dass seit der ersten Verfügung
vom Juni 2020 bis zur zweiten Verfügung im Januar 2024 ein wellenförmiger
Verlauf bestanden habe, ohne dass je eine Remission erreicht worden sei. Die
Symptomatik, wie sie das Gutachten von Dr. med. B.___ beschrieben habe, könne
einem knapp kompensierten Zustand entsprochen haben, allerdings sei davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin dennoch in einem sehr vulnerablen Zustand
befunden habe. Eine Remission könne aufgrund der heutigen Befunde und
Erkenntnisse sowie des Verlaufs nicht bestätigt werden (A.S. 108). Der Verlauf
zwischen 2020 bis Ende 2022 sei äusserst schwierig zu beurteilen, da keine
detaillierten Berichte zur Verfügung stünden. Es sei anzunehmen, dass mit der
Hospitalisation im Dezember 2022 eine deutliche Verschlechterung eingetreten
sei, weswegen von diesem Zeitpunkt auszugehen sei (A.S. 109).
3.5.6 Die Beschwerdeführerin sei
zurzeit nicht in der Lage, eine verwertbare Leistung in der freien Wirtschaft
zu erbringen. Sie sei deutlich verlangsamt und es fehlten die kognitiven
Voraussetzungen, sich genügend auf eine Arbeit zu konzentrieren. Zudem müsse
man annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig erscheinen würde.
Sie könne sich nicht problemlos auf neue Begebenheiten umstellen und müsse aufgrund
der Gefahr, Tätigkeiten falsch zu verrichten, dauernd überwacht werden. Die
Beschwerdeführerin sei in keiner Weise belastbar und müsse Pausen einlegen,
sodass höchstens noch eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit
stark verminderter Leistung möglich sei. ln diesem Sinne sei in der freien
Wirtschaft von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit
auszugehen. Mangels Ressourcen könne keine angepasste Arbeit genannt werden,
welche die Beschwerdeführerin in verwertbarem Ausmass über einen genügenden
Zeitraum verrichten könnte (A.S. 109). Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass ab
Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen wie
auch angepassten Tätigkeiten bestanden habe und ab Dezember 2020 (recte: 2022,
s. E. II. 3.5.5 in fine hiervor) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
(A.S. 110).
3.5.7 Die Therapiemassnahmen würden
ausgeschöpft. Bei Bedarf werde die Beschwerdeführerin hospitalisiert. Es sei
fraglich, ob mit einer neuen Hospitalisation eine weitere Stabilisierung mit
einer höheren Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Mittlerweile liege ein
mehrjähriger Verlauf vor und es zeichne sich eine Negativsymptomatik ab, was
auf eine Chronifizierung hindeute. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht in
der Lage, nutzbringend an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, es bestehe eher
die Gefahr, dass sich der psychische Zustand wegen der Belastung verschlechtern
würde (A.S. 110). Die Prognose sei schlecht und innerhalb absehbarer Zeit
keine Besserung zu erwarten (A.S. 111).
3.6 Das Gutachten von Dr. med. D.___,
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, geniesst grundsätzlich vollen
Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu
E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt für Psychiatrie,
welcher qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter hat der
Sachverständige die Beschwerdeführerin lege artis zu den subjektiven
Beschwerden, zu ihren Lebensumständen sowie zur Vorgeschichte befragt (A.S. 98 – 102),
die objektiven Befunde erhoben (A.S. 102 f.) und die wesentlichen Vorakten zur
Kenntnis genommen (A.S. 95 – 98). Auf dieser Grundlage befasste sich Dr. med. D.___
sodann eingehend mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (A.S. 103 – 111), wobei er vor dem Hintergrund der
objektivierbaren Befunde, die er bei der Exploration erhoben hatte, sowie der
Aktenlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangte. Dabei ging er auch auf
das Gutachten von Dr. med. B.___ sowie die übrigen Arztberichte ein (A.S. 104 f.)
und legte überzeugend dar, warum er dem besagten Gutachten nicht folgte. Zwar
nahm Dr. med. D.___ keine ausdrückliche Überprüfung der
Standardindikatoren vor (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Dies schadet aber
nichts, denn bei einer Schizophrenie kann von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit wie hier
schlüssig begründet wird und Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder
Simulation fehlen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2025 vom 14. November
2025 E. 4.2.3, unter Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Somit besteht
kein triftiger Grund vom Gerichtsgutachten abzuweichen, soweit dieses eine
gesundheitliche Verschlechterung seit dem 8. Juni 2020 und eine umfassende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, zumal auch die Parteien keine
Einwände erheben (E. I. 2.4 in fine hiervor). Näherer Betrachtung bedarf
lediglich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nachvollziehbar ist, dass der Sachverständige
ab Dezember 2022, also seit der erneuten Hospitalisation der
Beschwerdeführerin, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Soweit
er sich hingegen der Auffassung von Dr. med. C.___ anschliesst und ab Februar
2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annimmt, überzeugt dies nicht. Einerseits
äusserte sich Dr. med. C.___ widersprüchlich, indem er seinerzeit ab Februar
2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging (E. II. 3.1.2 hiervor),
im Januar 2023 hingegen ab 8. Oktober 2019 durchgehend von 100 % (E. II.
3.2.3 hiervor) und schliesslich – ohne genauen Beginn – von 70 %
(E. II. 3.4.1). Dies hinterlässt keinen verlässlichen Eindruck. Andererseits
spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Krankentaggelder mehr
bezog, sondern sich stattdessen für ein Vollzeitpensum bei der
Arbeitslosenversicherung anmeldete und damit als arbeitsfähig einschätzte
(E. II. 3.1.3 hiervor), gegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ab Februar 2020. Letztlich räumt Dr. med. D.___ auch selber ein, dass die
echtzeitlichen Angaben fehlen, um die Arbeitsfähigkeit zwischen 2020 bis Ende
2022 beurteilen zu können (E. II. 3.5.5 hiervor). Ist aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, ob und wann von Juni 2020, dem
Zeitpunkt der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin, bis Dezember 2022 eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand, so liegt diesbezüglich
Beweislosigkeit vor, zumal von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind. Dies wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin als
Leistungsansprecherin aus, d.h. es ist erst ab Dezember 2022 von einer
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche 100 % beträgt.
3.7 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades und damit des Rentenanspruchs wird in der Regel das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Ein solcher Einkommensvergleich erübrigt sich
hier jedoch. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, irgendeine Art
von Arbeit ausüben, also auch keine angepasste Tätigkeit in Frage kommt,
entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit von 100 % und es
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Dieser Anspruch
kann, wie bereits erwähnt, frühestens im Juli 2023 entstehen (E. II. 2.2.1
hiervor). Das Wartejahr, welches mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im
Dezember 2022 zu laufen begann, endete indes erst im Dezember 2023, so dass die
Rente ab dann auszurichten ist.
3.8 Zusammenfassend ist die
angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Akten
gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Höhe der Rente festsetzt und den
Anspruch auf Kinderrenten prüft.
4.
4.1 Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Die Vertreterin macht in ihrer
Kostennote vom 2. Mai 2025 (A.S. 126 ff.) einen Zeitaufwand von 16,37 Stunden
geltend, der wie folgt zu kürzen ist:
· Reiner Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe (15 x 0,17 = 2,55 Stunden),
bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist, das
Fristerstreckungsgesuch vom 9. September 2024 mit einer Standardbegründung
(0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden).
· Der Brief an die [...] Pensionskasse vom
20. Dezember 2024 (0,17 Stunden) befindet sich nicht in den Akten, sodass der
Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar ist.
Damit verbleibt ein Aufwand von 13,23
Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten
ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 216.20 betrifft, so sind die 164
Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 134.20. Einschliesslich CHF 289.50
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung
demnach auf insgesamt CHF 3'863.50.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). In casu hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.
5.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75 und 139
V 496 E. 4.4 S. 502).
Da das Gutachten von Dr. med. B.___ vom
17. Mai 2023 sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
2. Oktober 2023 diametral voneinander abweichende Beurteilungen enthielten
und sich dieser Widerspruch nicht ohne weitere Abklärungen auflösen liess, hätte
dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage dafür dienen
dürfen, einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (s. dazu
E. II. 3.4.4 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin,
wie es das Gericht getan hat, entweder bei Dr. med. B.___ nachhaken oder gleich
ein psychiatrisches Obergutachten einholen müssen, bevor sie über den
Leistungsanspruch befand. Sie hat daher sowohl die Kosten des
Gerichtsgutachtens als auch der Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. B.___
vom 14. August 2024 über insgesamt CHF 8'616.55
(7'266.55 + 1’350.00) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143
V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser Kosten hat die
Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen
Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 71 + 121). Es kann auch nicht von
einem Betrag gesprochen werden, der das bei einem monodisziplinären Gutachten
üblicherweise zu Erwartende übersteigt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_529/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2), zumal es hier das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten zu überprüfen galt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 16. Januar 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,
damit sie die Höhe der Rente festsetzt und über den Anspruch auf Kinderrenten befindet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'863.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4.
Die Kosten des
Gerichtsgutachtens von
Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2025 sowie der Ergänzung zum Gutachten von Dr.
med. B.___ vom 14. August 2024, insgesamt CHF 8'616.55, werden der
IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann