VSBES.2024.4
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Juli 2024Deutsch24 min
Behandlung habe zunächst keine Besserung gebracht. Seit Ende Dezember 2017 sei nun
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1972, meldete sich am 20. Dezember 2017 erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).
1.2 Am 5. Februar 2018 fand zwischen
der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch statt
(IV-Nr. 10). Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 15. Juni 2017 einen
Arbeitsunfall erlitten habe, bei dem er sich eine traumatische
Schulterdistorsion links mit Supraspinatussehnenruptur sowie ausgeprägter
Reizung des Plexus brachialis mit neuropathischen Schmerzen zugezogen habe. Die
Behandlung habe zunächst keine Besserung gebracht. Seit Ende Dezember 2017 sei nun
aber eine Besserung bezüglich der Beweglichkeit der Schulter und der Schmerzen
festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde schliesslich vereinbart,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis der
Kontrolluntersuchung beim behandelnden Arzt im März 2018 informiere.
1.3 Dem Abschlussbericht der
Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019 zufolge (IV-Nr. 17) teilte ihr der
Beschwerdeführer am 8. März 2018 mit, dass er keine Unterstützung in Form
beruflicher Massnahmen benötige. Sobald er wieder zu 100 % fit sei, gehe er
wieder arbeiten. Weiter wird im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin
festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2018 die Arbeit wieder aufgenommen
habe und somit ab diesem Zeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig gelte.
1.4 Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2019
(IV-Nr. 19) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 21. Oktober 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 22). Zur Art der
gesundheitlichen Beeinträchtigung vermerkte der Beschwerdeführer im
Anmeldeformular «Verschluss der Beckengefässe, Hauptarterie, nach der OP
Neuropathie». Einzige Beilage zur Anmeldung bildete eine Kopie des Passes des
Beschwerdeführers.
2.2 Mit Vorbescheid
vom 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 24) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
Zugleich wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er
innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,
Therapieberichte etc.) einreichen könne, um eine Veränderung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen zu lassen.
2.3 Mit E-Mail vom 26.
Oktober 2021 (IV-Nr. 25) liess die Krankentaggeldversicherung B.___ der
Beschwerdegegnerin im Auftrag des Beschwerdeführers diverse medizinische
Unterlagen zukommen.
2.4 Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Aktennotiz vom 26. Oktober 2021 (IV-Nr.
26) fest, dass es sich gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen um eine
vorübergehende behandelbare Verschlechterung durch einen grossen
Gefässverschluss handle. Die operative Therapie sei erfolgreich gewesen, so
dass die Behandler eine Reintegration ab Mitte/Ende Oktober sukzessive für
möglich erachteten. Folglich sei nicht von einer dauerhaften IV-relevanten
Verschlechterung auszugehen.
2.5 Am 8. November 2021 gelangte ein
undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (IV-Nr. 27) bei der
Beschwerdegegnerin ein, mit welchem er weitere medizinische Unterlagen
einreichte.
2.6 In seiner Aktennotiz vom 9.
November 2021 (IV-Nr. 28) stellte der RAD fest, dass der letzte Kontrollbericht
des Gefässchirurgen Dr. C.___ vom 5. Oktober 2021 neu vorgelegt worden sei.
Gemäss diesem werde vom Beschwerdeführer eine anhaltende Schmerzsymptomatik mit
Belastungsintoleranz des rechten Vorfusses sowie eine gewisse teigige
Schwellungstendenz beklagt. Als Schmerzursache vermute der Behandler eine
postischämische Neuropathie am rechten Fuss und empfehle eine Vorstellung beim
Neurologen zur Beurteilung und Therapieeinleitung. Ob es sich hierbei um eine
behandelbare vorübergehende Folge der temporären Durchblutungsstörung im
rechten Fuss handle, könne gemäss RAD erst im Verlauf beurteilt werden. Es
bedürfe vorerst weiterer Abklärungen. Eine Verschlechterung sei aktuell somit
glaubhaft dargestellt.
2.7 In seiner Stellungnahme vom 26.
August 2022 (IV-Nr. 39) hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer gemäss
den im November und Dezember 2021 von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden
ab Januar 2022 in wechselbelastenden angepassten Tätigkeiten leicht bis
mittelschwer, ohne längere Gehstrecken über 30 min am Stück und ohne
längeres Stehen über 30 min am Stück, wieder zu 100 % einsetzbar sei.
2.8 Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. September 2022 (IV-Nr. 40) in
Aussicht, seine Leistungsansprüche abzuweisen.
2.9 Mit Schreiben vom 7. Oktober
2022 (IV-Nr. 41) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin.
2.10 Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (IV-Nr. 43) dazu auf,
bis spätestens Ende November 2022 ergänzende medizinische Unterlagen
einzureichen.
2.11 Mit E-Mails vom 10. Februar
2023 liess der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt
für Allgemeinmedizin, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und
Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin den Formulararztbericht vom 8. Februar
2023 (IV-Nr. 45) sowie eine umfassende medizinische Dokumentation (IV-Nr.
47) zukommen.
2.12 In seiner Stellungnahme vom 9.
Mai 2023 (IV-Nr. 49) hielt der RAD fest, dass das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers aufgrund des Formulararztberichtes von Dr. D.___ und der mit
diesem eingereichten umfassenden medizinischen Dokumentation dahingehend
angepasst werden müsse, als dem Beschwerdeführer seit Januar 2022 überwiegend
sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Durchbewegen in
Vollzeit möglich sein sollten.
2.13 Mit Vorbescheid vom 26. Mai
2023 (IV-Nr. 53) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut in
Aussicht, seine Leistungsansprüche abzuweisen.
2.14 Der Beschwerdeführer erhob mit
Schreiben vom 19. Juni 2023 (IV-Nr. 54) Einwand gegen den Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin.
2.15 Der RAD teilte der
Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 15. September 2023 mit, dass der
Einwand des Beschwerdeführers an der bisherigen Beurteilung nichts ändere.
2.16 Mit Verfügung vom 19. Dezember
2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab.
3. Hiergegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (A.S. 9 f.)
Beschwerde und verlangt in dieser sinngemäss die Zusprache von Leistungen der
Invalidenversicherung. Der Eingabe liegen diverse medizinische Unterlagen
datierend von Juli 2021 bis Dezember 2023 bei, darunter Arztberichte zu einem
im August 2023 notwendig gewordenen operativen Eingriff.
4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024
(A.S. 13 ff.) stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
5. Mit Schreiben vom 13. März 2024
(A.S. 21) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort zu verzichten.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 146 V 364
E. 7.1 m.w.H.). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Dementsprechend sind
allfällige Ansprüche für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1
IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die
Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.2
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die IV-Stelle – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3). Diese
Prüfung erfolgt analog zur Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anhand eines
Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,
die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit
dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Stellt
die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab;
andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts
8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 m.w.H.).
3.
3.1
Sowohl das
IV-Verfahren vor der IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als
verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2
m.w.H.). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 m.w.H.).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.). Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Was versicherungsinterne ärztliche Abklärungen wie die
Stellungnahmen des RAD betrifft, so kann (ohne Einholung eines externen
Gutachtens) nicht darauf abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
4.
Wie unter Ziff. 2.2 oben
bereits ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
grundsätzlich anhand eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen
Verfügung. Da die Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im
Erstverfahren – siehe Ziff. I. 1.3 und 1.4 oben – nicht aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern weil der
Beschwerdeführer nach seiner Genesung ab dem 3. September 2018 die Arbeit
wiederaufnahm und deshalb zu 100 % als arbeitsfähig galt, kann vorliegend ein
solcher Vergleich unterbleiben. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21.
Oktober 2021 – siehe Ziff. I. 2.1 oben – ist vielmehr wie eine Erstanmeldung
zu behandeln.
5.
5.1
5.1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 19. Dezember 2023 zu Recht verneint hat. Zur medizinischen
Sachlage finden sich in den Vorakten im Wesentlichen folgende Unterlagen:
5.1.2
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Gefässchirurgie, vom 7. Juli 2021 (IV-Nr.
25.
S. 20 – 21) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Subakute kritische Beinischämie, Stadium
IIa nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem Gefässverschluss
(Leriche-Syndrom)
-
bei vorbestehender PAVK mit
-
rechts: 2011 Stent PTA der
A. iliaca communis
(Omnilink 7x39 mm)
-
links: 2011 PTA und Stenting
der A. iliaca communis
(Omnilink 6 x 59 mm)
2.
Chronischer Nikotinabusus
-
Nikotin und Marihuana
Nebendiagnosen
3.
Status nach dislozierter Fraktur der 5.
Rippe links anterolateral nach Sturz 10/2020
Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seit rund einem Monat bestehender
nächtlicher ischämischer Ruheschmerzen rechtsbetont im E.___ vorstellig
geworden sei. In der Angio-CT habe sich ein relativ ausgeprägter Befund mit
vollständigem Verschluss der gesamten infrarenalen Aorta inklusive der gesamten
Beckengefässe gezeigt. Klinisch habe das hierzu passende Bild einer subakuten
kritischen Beinischämie beidseits mit kühlen, blassen Füssen und bereits
Hypästhesien rechtsbetont bei noch intakter Motorik (einem Stadium Ila nach
Rutherford entsprechend) imponiert. In dieser Situation sei die Indikation zum
dringlichen Revaskularisationseingriff mittels Anlage einer aortobiiliacalen
Y-Prothese mit suprarenaler Aortenklemmung zu stellen. Der Eingriff sei für den
9.
Juli 2021 geplant.
5.1.3
Laut Operationsbericht von Dr. C.___
vom 9. Juli 2021 (IV-Nr. 25 S. 22 – 25) wurde am selben Tag folgende
Operation beim Beschwerdeführer vorgenommen:
Aorto-iliacale
Revaskularisation mit
-
Anlage eines
aorto-biiliacalen Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa
beidseits via medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits
-
Suprarenale Aortenklemmung
mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten
-
Thrombektomie des renalen
Aortensegments
-
Langstreckige TEA der
distalen A. iliaca externa, A. femoralis communis und proximalen A. femoralis
superficialis rechts, Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik
-
Temporäre Durchtrennung der
linken Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End
-
Argon-Beamer-Koagulation
bei akzidenteller kleiner Leberlazeration
Dr. C.___ hält in seinem Bericht weiter
fest, dass die Operation gut verlaufen und der Beschwerdeführer extubiert und
kreislaufstabil auf die Intensivstation verlegt worden sei.
5.1.4
Im Sprechstundenbericht von Dr.
C.___ vom 26. August 2021 (IV-Nr. 25 S. 13 – 15) hält dieser
fest, dass sich in der heutigen klinischen, oszillographischen und
duplexsonographischen Verlaufskontrolle ein einwandfreies postoperatives
Resultat mit uneingeschränkter arterieller Perfusion der unteren Extremitäten
beidseits zeige. Das körperliche Aufbautraining könne nun sukzessive gestartet
werden mit jedoch nach wie vor Schonung der Bauchdecke für insgesamt drei
Monate postoperativ. Bis dahin bestehe auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit,
anschliessend könne eine stufenweise Integration in den Arbeitsprozess
erfolgen.
5.1.5
Im Sprechstundenbericht von Dr.
C.___ vom 5. Oktober 2021 (IV-Nr. 27 S. 17 – 18) stellt dieser
erstmals die Diagnose des Verdachts auf postischämische Neuropathie Bein
rechts. Dr. C.___ hält hierzu fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund
einer persistierender Schmerzsymptomatik mit Belastungsintoleranz im Bereich
des Vorfusses rechts selbst vorgestellt habe. In der Zusammenschau der Befunde
bestehe beim Beschwerdeführer eine postischämische Neuropathie am rechten Fuss.
Der Beschwerdeführer sei deshalb von der Neurologie aufzubieten.
5.1.6
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 23. November 2021 (IV-Nr. 34 S. 7 – 10)
werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Neuropathische Beschwerden rechtes Bein,
vor allem Vorfuss, im Rahmen von Diagnose 2
-
Sensibilitätsstörung
Oberschenkelvorderseite und verminderte Kraft im Versorgungsgebiet des N.
femoralis
-
Sensibilitätsstörung,
Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit Vorfuss rechts
-
Neurologische
Standortbestimmung geplant für den 02.12.2021
-
psychosoziale Belastungen
(u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörung)
2.
St. n. subakuter kritischer
Beinischämie, Stadium Ila nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem
Gefässverschluss (Leriche-Syndrom)
-
Vorbestehende PAVK mit
-
Rechts: 2011 Stent PTA der
A. iliaca communis (Omnilink 7x39 mm)
-
Links: 2011 PTA und
Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6x59 mm)
-
09.07.2021
Komplexe
aorto-iliacale Revaskularisationsoperation mit Anlage eines aorto-biiliacalen
Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via
medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale
Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des
renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.
femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,
Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken
Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End
3.
Chronischer Nikotinabusus
-
Zigarettenkonsum sistiert
seit Operation 07/21
-
persistierender
Marihuanakonsum ca. 1x/Tag (mit wenig Zigarettentabak)
Dr. F.___ führt in seinem Bericht aus,
dass der Beschwerdeführer neuropathische Missempfindungen vor allem im Vorfuss
rechts beschreibe. Diese Beschwerden bezeichne er zwar nicht primär als
Schmerzen, er sei jedoch klar in der Funktion eingeschränkt, das Auftreten mit
den Fussballen scheine durchaus schmerzhaft zu sein, weshalb er den Fuss auch
schone. Interessant sei die Abnahme der Beschwerden bei Tiefhalten des Fusses.
Dies passe im Prinzip zu einer limitierten Perfusion des Fusses in horizontaler
Lage. Die Oszillographie Anfang Oktober habe normale Messwerte ergeben. Somit
seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Dysregulation der peripheren
Nerven zu verstehen. Möglich sei eine sympathische Komponente der Schmerzen. Zu
einer besseren Beurteilung der peripheren Nerven sei eine Konsultation in der
Neurologie geplant. Mit dem Beschwerdeführer sei folgendes Vorgehen besprochen
worden: 1. Lidocain topisch (Gel 10 %) auf den rechten Vorfuss, 2. fünf Tropfen
Trimipramin (= 5 mg) zur Nacht, bei guter Verträglich, aber ungenügender
Wirkung schrittweise Steigerung bis 25 mg, 3. alternativ Duloxetin oder
auch zusätzlich Gabapentin oder Pregabalin sowie 4. Physiotherapie
(Muskelaufbau, Koordination), falls sich der Beschwerdeführer hierzu überzeugen
lasse.
5.1.7
Im Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 10.
Dezember 2021 (IV-Nr. 36 S. 5 – 7) werden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Postischämische Fussschmerzen rechts und
Sensibilitätsminderung Oberschenkel Vorderseite im Versorgungsgebiet des N.
femoralis rechts
-
• Leichtgradige axonale
motorische Polyneuropathie im rechten Bein, links Normalbefund
-
Akzentuiert im Rahmen einer
Belastungssituation (u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit,
Insomnie)
2.
St. n. subakuter kritischer
Beinischämie, Stadium Ila nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem
Gefässverschluss (Leriche-Syndrom)
-
Vorbestehende PAVK mit
-
Rechts: 2011 Stent PTA der
A. iliaca communis (Omnilink 7x39 mm)
-
Links: 2011 PTA und
Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6x59 mm)
-
09.07.2021
Komplexe
aorto-iliacale Revaskularisationsoperation mit Anlage eines aorto-biiliacalen
Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via
medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale
Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des
renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.
femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,
Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken
Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End
3.
Chronischer Nikotinabusus
-
Nikotin und Marihuana
Dr. G.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass klinisch weiterhin der Verdacht auf eine Reizung des N. femoralis rechts
durch eine verminderte Sensibilitätswahrnehmung am rechten Oberschenkel
bestehe. Die Suralis-Neurographie als Hinweis für eine sensible Neuropathie sei
normal. Differentialdiagnostisch könnte es sich am rechten Fuss auch um eine
Small-Fiber-Neuropathie, postischämisch, handeln. Dr. könne sich den
therapeutischen Empfehlungen von Dr. F.___ gemäss Bericht vom 23. November 2021
nur anschliessen. Der Beschwerdeführer lehne diese jedoch ab.
5.1.8
Im Formulararztbericht von Dr. D.___
vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 45) wird die Diagnose einer postischämischen
Neuropathie am rechten Bein gestellt. Zur Frage, welche
Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich diese auf die bisherige
Tätigkeit auswirkten, hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer nicht
länger als 5 min auf den Beinen stehen und gehen könne und bei Kälte vermehrte
Schmerzen spüre. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine berufliche
Wiedereingliederung, den medizinischen Möglichkeiten entsprechend jedoch in
einer sitzenden Tätigkeit ohne Stehen oder Gehen zu müssen.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer hat mit
seiner Beschwerde vom 16. Januar 2024 (A.S. 9 ff.) insbesondere
folgende Arztberichte eingereicht:
5.2.2
Gemäss Sprechstundenbericht des
E.___ vom 2. August 2023 wurde in der gleichentags durchgeführten Konsultation
ein Verschluss des Y-Prothesenschenkels links diagnostiziert. Klinisch wie
oszillographisch habe sich eine eingeschränkte Ruheperfusion links gezeigt. Für
die weitere Abklärung sei eine zeitnahe CT-Angiographie des Abdomen-, Becken-
und Beinbereichs mit anschliessender Besprechung geplant.
5.2.3
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und Gefässchirurgie, sowie Dr. C.___ vom
11.
August 2023 wurde die Diagnose des Verschlusses des Y-Prothesenschenkels
links im Rahmen der gleichentags vorgenommenen CT-Angiographie bestätigt. Ursache
des Verschlusses dürfte nach der Einschätzung von Dr. H.___ und Dr. C.___ am
ehesten eine noch vorhandene Arteriosklerose im Bereich der Femoralgabel sein.
Entsprechend sei nun eine Leistenrevision links mit TEA und Patchplastik sowie
Graft-Thrombektomie mit anschliessender Angiographie geplant. Gegebenenfalls
sei eine Erweiterung des Eingriffes mittels PTA und/oder femoropoplitealem
Bypass notwendig.
5.2.4
Laut Operationsbericht von Dr. H.___
und Dr. C.___ vom 18. August 2023 wurde gleichentags folgende Operation beim
Beschwerdeführer vorgenommen:
1.
Anastomosenrevision und
Thrombendarteriektomie iliacal extern sowie Femoralgabel links
- Gefässverschluss
mittels Rinderperikardpatchplastik
2.
Graftthrombektomie, Angiographie und PTA
des linken Graftschenkels der aortoiliacalen Y-Prothese
Dr. H.___ und Dr. C.___ halten in ihrem
Bericht weiter fest, dass die Operation gut verlaufen und der Beschwerdeführer
extubiert und kreislaufstabil auf die Intensivstation verlegt worden sei.
5.2.5
Im Sprechstundenbericht von Dr.
C.___ vom 20. Dezember 2023 werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
PAVK vom aorto-iliakalen Typ
(Leriche-Syndrom)
-
Vorbestende PAVK mit
-
Rechts: 2011 Stent PTA der
A. iliaca communis (Omnilink 7 x 39 mm)
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Links: 2011 PTA und
Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6 x 59 mm)
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09.07.2021
Komplexe
aorto-iliakale Revaskularisätionsoperation mit Anlage eines aorto-biiliakalen
Bypasses (18 x 9 mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via
medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale
Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des
renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.
femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,
Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken
Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End bei subakuter kritischer
Beinischämie rechtsbetont
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18.08.2023
Hybridoperationstechnik im Hybridoperationssaal:
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Anastomosenrevision und
Thrombarteriektomie iliakal extern und femoral/Femoralgabel links,
Gefässverschluss mittel Rinderperikardpatchplastik
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Embolektomie, Angiographie
und PTA des linken Graftschenkels der aortoiliakalen Y-Prothese
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St. n. relativ ausgeprägter
luminaler Wandthrombosierung im Bereich des Prothesenhauptkörpers
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unter etablierter oraler
Antikoagulation mit Xarelto nahezu vollständig regredient
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NOAK ad vitam
2.
Postischämische Fussschmerzen rechts und
Sensibilitätsminderung Oberschenkel Vorderseite im Versorgungsgebiet des N.
femoralis rechts
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Leichtgradige axonale
motorische Polyneuropathie im rechten Bein, links Normalbefund
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Akzentuiert im Rahmen einer
Belastungssituation (u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit,
Insomnie)
3.
Neuropathische Beschwerden rechtes Bein,
vor allem Vorfuss, im Rahmen der Diagnosen 1/2
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Sensibilitätsstörung
Oberschenkelvorderseite und verminderte Kraft im Versorgungsgebiet des N.
femoralis
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Sensibilitätsstörung,
Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit Vorfuss rechts
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Neurologische
Standortbestimmung geplant für den 02.12.2021
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Psychosoziale Belastungen
(u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörung)
Nebendiagnosen
4.
St. n. Nikotinabusus (sistiert seit der
Operation vom 09.07.2021)
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Nikotin und Marihuana
5.
Status nach dislozierter Fraktur der 5.
Rippe links anterolateral nach Sturz 10/2020
Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest,
dass sich klinisch und CT-morphologisch ein sehr gutes Resultat zeige. Unter
der etablierten oralen Antikoagulation sei es nahezu zur vervollständigen
Regredienz der doch ausgeprägten Wandthrombosierung im Bereich des
Prothesenhauptkörpers gekommen. Anamnestisch seien keine relevanten
Blutungskomplikationen unter der oralen Antikoagulation aufgetreten, sodass es
wohl sinnvoll sei, diese unter regelmässiger Evaluation des Blutungsrisikos ad
vitam fortzuführen.
5.3
5.3.1
Bezugsgrösse für den
entscheidrelevanten Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Urteil
des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Das heisst,
dass die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin nach demjenigen
Sachverhalt zu beurteilen ist, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am
19.
Dezember 2023 bestand (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b m.w.H.).
5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Dezember
2023.
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 26.
August 2022 (IV-Nr. 39) und 9. Mai 2023 (IV-Nr. 49). Der RAD hält in seiner
Stellungnahme vom 26. August 2022 fest, dass die aktuellsten Befunde inzwischen
acht Monate alt seien. Gemäss den Befunden von November / Dezember
2021.
– siehe Ziff. 5.1.6 und 5.1.7 – sei der Beschwerdeführer ab Januar 2022 in
wechselbelastenden angepassten Tätigkeiten leicht bis mittelschwer, ohne
längere Gehstrecken über 30 min am Stück und ohne längeres Stehen über 30 min
am Stück, wieder zu 100 % einsetzbar. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai
2023.
(IV-Nr. 49) gelangt der RAD zum Schluss, dass das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers aufgrund des Formulararztberichtes des damaligen Hausarztes
des Beschwerdeführers, Dr. D.___, vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 45) und der mit
diesem eingereichten umfassenden medizinischen Dokumentation (IV-Nr. 47) –
diese reicht in zeitlicher Hinsicht vom 29. Juni 2017 bis 20. Dezember 2021
– dahingehend angepasst werden müsse, als dem Beschwerdeführer seit Januar 2022
überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und
Durchbewegen in Vollzeit möglich sein sollten. Für die Zeit vom 8. Februar
bis 19. Dezember 2023 finden sich mit Ausnahme des von Dr. D.___
ausgestellten Arztzeugnisses vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 56), wonach der
Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 1. Juni bis 31. Juli 2023 arbeitsunfähig
sei, keine medizinischen Unterlagen in den IV-Akten. Zwischen dem letzten
ärztlichen Bericht und der Verfügung der Beschwerdegegnerin lagen somit zehn
Monate. In diesen zehn Monaten erlitt der Beschwerdeführer, wie aus den seiner
Beschwerde beiliegenden Arztberichten hervorgeht – siehe Ziff. 5.2 oben –,
einen Verschluss des linken Schenkels der im Juni 2021 aufgrund des
Verschlusses der infrarenalen Aorta operativ eingesetzten Y-Prothese mit
klinisch und messtechnisch kritischer Beinischämie, so dass eine neuerliche
Operation notwendig war. Diese fand am 18. August 2023 statt und verlief gemäss
Operationsbericht – siehe Ziff. 5.2.4 oben – komplikationslos. Gemäss
Sprechstundenbericht vom 20. Dezember 2023 – siehe Ziff. 5.2.5 oben – zeigte
sich anlässlich der gleichentags durchgeführten Kontrolle ein regulärer
Verlauf, wobei der Beschwerdeführer aktuell von einem unveränderten
Beschwerdebild mit vor allem neuropathischen invalidisierenden Fussschmerzen
beidseits berichte. Ob und inwiefern sich der Verschluss des
Y-Prothesenschenkels links und dessen operative Beseitigung im August 2023 auf
die Gesundheit und somit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken, bedarf der ärztlichen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_516/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.1.2). Eine solche hat im
vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer
bereits mehrfach wegen Gefässverschlüssen operiert werden musste und seit Juli
2021.
durchgehend über Schmerzen und Funktionseinschränkungen in den Beinen und
Füssen klagt, kann vorliegend nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass sich die neuerliche Operation von August 2023 nicht
auf das Beweisergebnis auswirkt. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt
somit unvollständig festgestellt. Hierin ist eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen.
5.4
Das Versicherungsgericht hat in
der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der
Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer
Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich
geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen
zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein
Gutachten einzuholen, oder wenn nur eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 m.w.H). Wie aus den
Erwägungen unter Ziff. 5.3 oben hervorgeht, wurde der medizinische Sachverhalt
im Zusammenhang mit dem Verschluss des Y-Prothesenschenkels links und dessen
operative Beseitigung im August 2023 im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht
erhoben. Ungeklärt ist infolgedessen auch die Frage, ob und inwiefern sich
hieraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
Damit liegen Umstände vor, die eine Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wird die
Sachverhaltslücken schliessen und anschliessend über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers neu entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne
vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 600.00 somit von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels einer rechtlichen
Vertretung nicht zu.
6.2
Nachdem der Beschwerdeführer
vollständig obsiegt hat, erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Der entsprechende Antrag ist obsolet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen
Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen vornehme und anschlies-
send über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13.
März 2024 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon