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Entscheid

VSBES.2024.4

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

9. Juli 2024Deutsch24 min

Behandlung habe zunächst keine Besserung gebracht. Seit Ende Dezember 2017 sei nun

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1972, meldete sich am 20. Dezember 2017 erstmals zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).

1.2 Am 5. Februar 2018 fand zwischen

der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch statt

(IV-Nr. 10). Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 15. Juni 2017 einen

Arbeitsunfall erlitten habe, bei dem er sich eine traumatische

Schulterdistorsion links mit Supraspinatussehnenruptur sowie ausgeprägter

Reizung des Plexus brachialis mit neuropathischen Schmerzen zugezogen habe. Die

Behandlung habe zunächst keine Besserung gebracht. Seit Ende Dezember 2017 sei nun

aber eine Besserung bezüglich der Beweglichkeit der Schulter und der Schmerzen

festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde schliesslich vereinbart,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis der

Kontrolluntersuchung beim behandelnden Arzt im März 2018 informiere.

1.3 Dem Abschlussbericht der

Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019 zufolge (IV-Nr. 17) teilte ihr der

Beschwerdeführer am 8. März 2018 mit, dass er keine Unterstützung in Form

beruflicher Massnahmen benötige. Sobald er wieder zu 100 % fit sei, gehe er

wieder arbeiten. Weiter wird im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin

festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2018 die Arbeit wieder aufgenommen

habe und somit ab diesem Zeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig gelte.

1.4 Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2019

(IV-Nr. 19) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 21. Oktober 2021 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 22). Zur Art der

gesundheitlichen Beeinträchtigung vermerkte der Beschwerdeführer im

Anmeldeformular «Verschluss der Beckengefässe, Hauptarterie, nach der OP

Neuropathie». Einzige Beilage zur Anmeldung bildete eine Kopie des Passes des

Beschwerdeführers.

2.2 Mit Vorbescheid

vom 21. Oktober 2021 (IV-Nr. 24) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.

Zugleich wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er

innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,

Therapieberichte etc.) einreichen könne, um eine Veränderung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen zu lassen.

2.3 Mit E-Mail vom 26.

Oktober 2021 (IV-Nr. 25) liess die Krankentaggeldversicherung B.___ der

Beschwerdegegnerin im Auftrag des Beschwerdeführers diverse medizinische

Unterlagen zukommen.

2.4 Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Aktennotiz vom 26. Oktober 2021 (IV-Nr.

26) fest, dass es sich gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen um eine

vorübergehende behandelbare Verschlechterung durch einen grossen

Gefässverschluss handle. Die operative Therapie sei erfolgreich gewesen, so

dass die Behandler eine Reintegration ab Mitte/Ende Oktober sukzessive für

möglich erachteten. Folglich sei nicht von einer dauerhaften IV-relevanten

Verschlechterung auszugehen.

2.5 Am 8. November 2021 gelangte ein

undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (IV-Nr. 27) bei der

Beschwerdegegnerin ein, mit welchem er weitere medizinische Unterlagen

einreichte.

2.6 In seiner Aktennotiz vom 9.

November 2021 (IV-Nr. 28) stellte der RAD fest, dass der letzte Kontrollbericht

des Gefässchirurgen Dr. C.___ vom 5. Oktober 2021 neu vorgelegt worden sei.

Gemäss diesem werde vom Beschwerdeführer eine anhaltende Schmerzsymptomatik mit

Belastungsintoleranz des rechten Vorfusses sowie eine gewisse teigige

Schwellungstendenz beklagt. Als Schmerzursache vermute der Behandler eine

postischämische Neuropathie am rechten Fuss und empfehle eine Vorstellung beim

Neurologen zur Beurteilung und Therapieeinleitung. Ob es sich hierbei um eine

behandelbare vorübergehende Folge der temporären Durchblutungsstörung im

rechten Fuss handle, könne gemäss RAD erst im Verlauf beurteilt werden. Es

bedürfe vorerst weiterer Abklärungen. Eine Verschlechterung sei aktuell somit

glaubhaft dargestellt.

2.7 In seiner Stellungnahme vom 26.

August 2022 (IV-Nr. 39) hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer gemäss

den im November und Dezember 2021 von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden

ab Januar 2022 in wechselbelastenden angepassten Tätigkeiten leicht bis

mittelschwer, ohne längere Gehstrecken über 30 min am Stück und ohne

längeres Stehen über 30 min am Stück, wieder zu 100 % einsetzbar sei.

2.8 Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. September 2022 (IV-Nr. 40) in

Aussicht, seine Leistungsansprüche abzuweisen.

2.9 Mit Schreiben vom 7. Oktober

2022 (IV-Nr. 41) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin.

2.10 Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (IV-Nr. 43) dazu auf,

bis spätestens Ende November 2022 ergänzende medizinische Unterlagen

einzureichen.

2.11 Mit E-Mails vom 10. Februar

2023 liess der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt

für Allgemeinmedizin, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und

Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin den Formulararztbericht vom 8. Februar

2023 (IV-Nr. 45) sowie eine umfassende medizinische Dokumentation (IV-Nr.

47) zukommen.

2.12 In seiner Stellungnahme vom 9.

Mai 2023 (IV-Nr. 49) hielt der RAD fest, dass das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers aufgrund des Formulararztberichtes von Dr. D.___ und der mit

diesem eingereichten umfassenden medizinischen Dokumentation dahingehend

angepasst werden müsse, als dem Beschwerdeführer seit Januar 2022 überwiegend

sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Durchbewegen in

Vollzeit möglich sein sollten.

2.13 Mit Vorbescheid vom 26. Mai

2023 (IV-Nr. 53) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut in

Aussicht, seine Leistungsansprüche abzuweisen.

2.14 Der Beschwerdeführer erhob mit

Schreiben vom 19. Juni 2023 (IV-Nr. 54) Einwand gegen den Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin.

2.15 Der RAD teilte der

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 15. September 2023 mit, dass der

Einwand des Beschwerdeführers an der bisherigen Beurteilung nichts ändere.

2.16 Mit Verfügung vom 19. Dezember

2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab.

3. Hiergegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (A.S. 9 f.)

Beschwerde und verlangt in dieser sinngemäss die Zusprache von Leistungen der

Invalidenversicherung. Der Eingabe liegen diverse medizinische Unterlagen

datierend von Juli 2021 bis Dezember 2023 bei, darunter Arztberichte zu einem

im August 2023 notwendig gewordenen operativen Eingriff.

4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024

(A.S. 13 ff.) stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

5. Mit Schreiben vom 13. März 2024

(A.S. 21) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort zu verzichten.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 146 V 364

E. 7.1 m.w.H.). Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Dementsprechend sind

allfällige Ansprüche für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1

IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die

Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.2

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die IV-Stelle – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3). Diese

Prüfung erfolgt analog zur Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anhand eines

Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,

die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit

dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Stellt

die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab;

andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und

beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts

8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 m.w.H.).

3.

3.1

Sowohl das

IV-Verfahren vor der IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als

verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2

m.w.H.). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 m.w.H.).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.). Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind. Was versicherungsinterne ärztliche Abklärungen wie die

Stellungnahmen des RAD betrifft, so kann (ohne Einholung eines externen

Gutachtens) nicht darauf abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.

4.

Wie unter Ziff. 2.2 oben

bereits ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

grundsätzlich anhand eines Vergleichs des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der neuen

Verfügung. Da die Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im

Erstverfahren – siehe Ziff. I. 1.3 und 1.4 oben – nicht aufgrund einer

umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern weil der

Beschwerdeführer nach seiner Genesung ab dem 3. September 2018 die Arbeit

wiederaufnahm und deshalb zu 100 % als arbeitsfähig galt, kann vorliegend ein

solcher Vergleich unterbleiben. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21.

Oktober 2021 – siehe Ziff. I. 2.1 oben – ist vielmehr wie eine Erstanmeldung

zu behandeln.

5.

5.1

5.1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 19. Dezember 2023 zu Recht verneint hat. Zur medizinischen

Sachlage finden sich in den Vorakten im Wesentlichen folgende Unterlagen:

5.1.2

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Gefässchirurgie, vom 7. Juli 2021 (IV-Nr.

25.

S. 20 – 21) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Subakute kritische Beinischämie, Stadium

IIa nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem Gefässverschluss

(Leriche-Syndrom)

-

bei vorbestehender PAVK mit

-

rechts: 2011 Stent PTA der

A. iliaca communis

(Omnilink 7x39 mm)

-

links: 2011 PTA und Stenting

der A. iliaca communis

(Omnilink 6 x 59 mm)

2.

Chronischer Nikotinabusus

-

Nikotin und Marihuana

Nebendiagnosen

3.

Status nach dislozierter Fraktur der 5.

Rippe links anterolateral nach Sturz 10/2020

Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seit rund einem Monat bestehender

nächtlicher ischämischer Ruheschmerzen rechtsbetont im E.___ vorstellig

geworden sei. In der Angio-CT habe sich ein relativ ausgeprägter Befund mit

vollständigem Verschluss der gesamten infrarenalen Aorta inklusive der gesamten

Beckengefässe gezeigt. Klinisch habe das hierzu passende Bild einer subakuten

kritischen Beinischämie beidseits mit kühlen, blassen Füssen und bereits

Hypästhesien rechtsbetont bei noch intakter Motorik (einem Stadium Ila nach

Rutherford entsprechend) imponiert. In dieser Situation sei die Indikation zum

dringlichen Revaskularisationseingriff mittels Anlage einer aortobiiliacalen

Y-Prothese mit suprarenaler Aortenklemmung zu stellen. Der Eingriff sei für den

9.

Juli 2021 geplant.

5.1.3

Laut Operationsbericht von Dr. C.___

vom 9. Juli 2021 (IV-Nr. 25 S. 22 – 25) wurde am selben Tag folgende

Operation beim Beschwerdeführer vorgenommen:

Aorto-iliacale

Revaskularisation mit

-

Anlage eines

aorto-biiliacalen Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa

beidseits via medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits

-

Suprarenale Aortenklemmung

mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten

-

Thrombektomie des renalen

Aortensegments

-

Langstreckige TEA der

distalen A. iliaca externa, A. femoralis communis und proximalen A. femoralis

superficialis rechts, Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik

-

Temporäre Durchtrennung der

linken Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End

-

Argon-Beamer-Koagulation

bei akzidenteller kleiner Leberlazeration

Dr. C.___ hält in seinem Bericht weiter

fest, dass die Operation gut verlaufen und der Beschwerdeführer extubiert und

kreislaufstabil auf die Intensivstation verlegt worden sei.

5.1.4

Im Sprechstundenbericht von Dr.

C.___ vom 26. August 2021 (IV-Nr. 25 S. 13 – 15) hält dieser

fest, dass sich in der heutigen klinischen, oszillographischen und

duplexsonographischen Verlaufskontrolle ein einwandfreies postoperatives

Resultat mit uneingeschränkter arterieller Perfusion der unteren Extremitäten

beidseits zeige. Das körperliche Aufbautraining könne nun sukzessive gestartet

werden mit jedoch nach wie vor Schonung der Bauchdecke für insgesamt drei

Monate postoperativ. Bis dahin bestehe auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit,

anschliessend könne eine stufenweise Integration in den Arbeitsprozess

erfolgen.

5.1.5

Im Sprechstundenbericht von Dr.

C.___ vom 5. Oktober 2021 (IV-Nr. 27 S. 17 – 18) stellt dieser

erstmals die Diagnose des Verdachts auf postischämische Neuropathie Bein

rechts. Dr. C.___ hält hierzu fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund

einer persistierender Schmerzsymptomatik mit Belastungsintoleranz im Bereich

des Vorfusses rechts selbst vorgestellt habe. In der Zusammenschau der Befunde

bestehe beim Beschwerdeführer eine postischämische Neuropathie am rechten Fuss.

Der Beschwerdeführer sei deshalb von der Neurologie aufzubieten.

5.1.6

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 23. November 2021 (IV-Nr. 34 S. 7 – 10)

werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Neuropathische Beschwerden rechtes Bein,

vor allem Vorfuss, im Rahmen von Diagnose 2

-

Sensibilitätsstörung

Oberschenkelvorderseite und verminderte Kraft im Versorgungsgebiet des N.

femoralis

-

Sensibilitätsstörung,

Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit Vorfuss rechts

-

Neurologische

Standortbestimmung geplant für den 02.12.2021

-

psychosoziale Belastungen

(u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörung)

2.

St. n. subakuter kritischer

Beinischämie, Stadium Ila nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem

Gefässverschluss (Leriche-Syndrom)

-

Vorbestehende PAVK mit

-

Rechts: 2011 Stent PTA der

A. iliaca communis (Omnilink 7x39 mm)

-

Links: 2011 PTA und

Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6x59 mm)

-

09.07.2021

Komplexe

aorto-iliacale Revaskularisationsoperation mit Anlage eines aorto-biiliacalen

Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via

medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale

Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des

renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.

femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,

Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken

Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End

3.

Chronischer Nikotinabusus

-

Zigarettenkonsum sistiert

seit Operation 07/21

-

persistierender

Marihuanakonsum ca. 1x/Tag (mit wenig Zigarettentabak)

Dr. F.___ führt in seinem Bericht aus,

dass der Beschwerdeführer neuropathische Missempfindungen vor allem im Vorfuss

rechts beschreibe. Diese Beschwerden bezeichne er zwar nicht primär als

Schmerzen, er sei jedoch klar in der Funktion eingeschränkt, das Auftreten mit

den Fussballen scheine durchaus schmerzhaft zu sein, weshalb er den Fuss auch

schone. Interessant sei die Abnahme der Beschwerden bei Tiefhalten des Fusses.

Dies passe im Prinzip zu einer limitierten Perfusion des Fusses in horizontaler

Lage. Die Oszillographie Anfang Oktober habe normale Messwerte ergeben. Somit

seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Dysregulation der peripheren

Nerven zu verstehen. Möglich sei eine sympathische Komponente der Schmerzen. Zu

einer besseren Beurteilung der peripheren Nerven sei eine Konsultation in der

Neurologie geplant. Mit dem Beschwerdeführer sei folgendes Vorgehen besprochen

worden: 1. Lidocain topisch (Gel 10 %) auf den rechten Vorfuss, 2. fünf Tropfen

Trimipramin (= 5 mg) zur Nacht, bei guter Verträglich, aber ungenügender

Wirkung schrittweise Steigerung bis 25 mg, 3. alternativ Duloxetin oder

auch zusätzlich Gabapentin oder Pregabalin sowie 4. Physiotherapie

(Muskelaufbau, Koordination), falls sich der Beschwerdeführer hierzu überzeugen

lasse.

5.1.7

Im Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 10.

Dezember 2021 (IV-Nr. 36 S. 5 – 7) werden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Postischämische Fussschmerzen rechts und

Sensibilitätsminderung Oberschenkel Vorderseite im Versorgungsgebiet des N.

femoralis rechts

-

• Leichtgradige axonale

motorische Polyneuropathie im rechten Bein, links Normalbefund

-

Akzentuiert im Rahmen einer

Belastungssituation (u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit,

Insomnie)

2.

St. n. subakuter kritischer

Beinischämie, Stadium Ila nach Rutherford beidseits bei aortobiiliacalem

Gefässverschluss (Leriche-Syndrom)

-

Vorbestehende PAVK mit

-

Rechts: 2011 Stent PTA der

A. iliaca communis (Omnilink 7x39 mm)

-

Links: 2011 PTA und

Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6x59 mm)

-

09.07.2021

Komplexe

aorto-iliacale Revaskularisationsoperation mit Anlage eines aorto-biiliacalen

Bypasses (18x9mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via

medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale

Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des

renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.

femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,

Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken

Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End

3.

Chronischer Nikotinabusus

-

Nikotin und Marihuana

Dr. G.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass klinisch weiterhin der Verdacht auf eine Reizung des N. femoralis rechts

durch eine verminderte Sensibilitätswahrnehmung am rechten Oberschenkel

bestehe. Die Suralis-Neurographie als Hinweis für eine sensible Neuropathie sei

normal. Differentialdiagnostisch könnte es sich am rechten Fuss auch um eine

Small-Fiber-Neuropathie, postischämisch, handeln. Dr. könne sich den

therapeutischen Empfehlungen von Dr. F.___ gemäss Bericht vom 23. November 2021

nur anschliessen. Der Beschwerdeführer lehne diese jedoch ab.

5.1.8

Im Formulararztbericht von Dr. D.___

vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 45) wird die Diagnose einer postischämischen

Neuropathie am rechten Bein gestellt. Zur Frage, welche

Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich diese auf die bisherige

Tätigkeit auswirkten, hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer nicht

länger als 5 min auf den Beinen stehen und gehen könne und bei Kälte vermehrte

Schmerzen spüre. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine berufliche

Wiedereingliederung, den medizinischen Möglichkeiten entsprechend jedoch in

einer sitzenden Tätigkeit ohne Stehen oder Gehen zu müssen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer hat mit

seiner Beschwerde vom 16. Januar 2024 (A.S. 9 ff.) insbesondere

folgende Arztberichte eingereicht:

5.2.2

Gemäss Sprechstundenbericht des

E.___ vom 2. August 2023 wurde in der gleichentags durchgeführten Konsultation

ein Verschluss des Y-Prothesenschenkels links diagnostiziert. Klinisch wie

oszillographisch habe sich eine eingeschränkte Ruheperfusion links gezeigt. Für

die weitere Abklärung sei eine zeitnahe CT-Angiographie des Abdomen-, Becken-

und Beinbereichs mit anschliessender Besprechung geplant.

5.2.3

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und Gefässchirurgie, sowie Dr. C.___ vom

11.

August 2023 wurde die Diagnose des Verschlusses des Y-Prothesenschenkels

links im Rahmen der gleichentags vorgenommenen CT-Angiographie bestätigt. Ursache

des Verschlusses dürfte nach der Einschätzung von Dr. H.___ und Dr. C.___ am

ehesten eine noch vorhandene Arteriosklerose im Bereich der Femoralgabel sein.

Entsprechend sei nun eine Leistenrevision links mit TEA und Patchplastik sowie

Graft-Thrombektomie mit anschliessender Angiographie geplant. Gegebenenfalls

sei eine Erweiterung des Eingriffes mittels PTA und/oder femoropoplitealem

Bypass notwendig.

5.2.4

Laut Operationsbericht von Dr. H.___

und Dr. C.___ vom 18. August 2023 wurde gleichentags folgende Operation beim

Beschwerdeführer vorgenommen:

1.

Anastomosenrevision und

Thrombendarteriektomie iliacal extern sowie Femoralgabel links

- Gefässverschluss

mittels Rinderperikardpatchplastik

2.

Graftthrombektomie, Angiographie und PTA

des linken Graftschenkels der aortoiliacalen Y-Prothese

Dr. H.___ und Dr. C.___ halten in ihrem

Bericht weiter fest, dass die Operation gut verlaufen und der Beschwerdeführer

extubiert und kreislaufstabil auf die Intensivstation verlegt worden sei.

5.2.5

Im Sprechstundenbericht von Dr.

C.___ vom 20. Dezember 2023 werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

PAVK vom aorto-iliakalen Typ

(Leriche-Syndrom)

-

Vorbestende PAVK mit

-

Rechts: 2011 Stent PTA der

A. iliaca communis (Omnilink 7 x 39 mm)

-

Links: 2011 PTA und

Stenting der A. iliaca communis (Omnilink 6 x 59 mm)

-

09.07.2021

Komplexe

aorto-iliakale Revaskularisätionsoperation mit Anlage eines aorto-biiliakalen

Bypasses (18 x 9 mm Dacron Y- Prothese) auf A. iliaca externa beidseits via

medianer Laparotomie und suprainguinalen Zugängen beidseits. Suprarenale

Aortenklemmung mit Nierenischämie beidseits von 23 Minuten. Thrombektomie des

renalen Aortensegments. Langstreckige TEA der distalen A. iliaca externa, A.

femoralis communis und proximalen A. femoralis superficialis rechts,

Rekonstruktion mit Perikardpatchplastik. Temporäre Durchtrennung der linken

Nierenvene mit Reanastomosierung End-zu-End bei subakuter kritischer

Beinischämie rechtsbetont

-

18.08.2023

Hybridoperationstechnik im Hybridoperationssaal:

-

Anastomosenrevision und

Thrombarteriektomie iliakal extern und femoral/Femoralgabel links,

Gefässverschluss mittel Rinderperikardpatchplastik

-

Embolektomie, Angiographie

und PTA des linken Graftschenkels der aortoiliakalen Y-Prothese

-

St. n. relativ ausgeprägter

luminaler Wandthrombosierung im Bereich des Prothesenhauptkörpers

-

unter etablierter oraler

Antikoagulation mit Xarelto nahezu vollständig regredient

-

NOAK ad vitam

2.

Postischämische Fussschmerzen rechts und

Sensibilitätsminderung Oberschenkel Vorderseite im Versorgungsgebiet des N.

femoralis rechts

-

Leichtgradige axonale

motorische Polyneuropathie im rechten Bein, links Normalbefund

-

Akzentuiert im Rahmen einer

Belastungssituation (u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit,

Insomnie)

3.

Neuropathische Beschwerden rechtes Bein,

vor allem Vorfuss, im Rahmen der Diagnosen 1/2

-

Sensibilitätsstörung

Oberschenkelvorderseite und verminderte Kraft im Versorgungsgebiet des N.

femoralis

-

Sensibilitätsstörung,

Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit Vorfuss rechts

-

Neurologische

Standortbestimmung geplant für den 02.12.2021

-

Psychosoziale Belastungen

(u.a. finanzielle Einbussen bei Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörung)

Nebendiagnosen

4.

St. n. Nikotinabusus (sistiert seit der

Operation vom 09.07.2021)

-

Nikotin und Marihuana

5.

Status nach dislozierter Fraktur der 5.

Rippe links anterolateral nach Sturz 10/2020

Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest,

dass sich klinisch und CT-morphologisch ein sehr gutes Resultat zeige. Unter

der etablierten oralen Antikoagulation sei es nahezu zur vervollständigen

Regredienz der doch ausgeprägten Wandthrombosierung im Bereich des

Prothesenhauptkörpers gekommen. Anamnestisch seien keine relevanten

Blutungskomplikationen unter der oralen Antikoagulation aufgetreten, sodass es

wohl sinnvoll sei, diese unter regelmässiger Evaluation des Blutungsrisikos ad

vitam fortzuführen.

5.3

5.3.1

Bezugsgrösse für den

entscheidrelevanten Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Urteil

des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1). Das heisst,

dass die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin nach demjenigen

Sachverhalt zu beurteilen ist, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am

19.

Dezember 2023 bestand (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b m.w.H.).

5.3.2

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei der Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Dezember

2023.

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 26.

August 2022 (IV-Nr. 39) und 9. Mai 2023 (IV-Nr. 49). Der RAD hält in seiner

Stellungnahme vom 26. August 2022 fest, dass die aktuellsten Befunde inzwischen

acht Monate alt seien. Gemäss den Befunden von November / Dezember

2021.

– siehe Ziff. 5.1.6 und 5.1.7 – sei der Beschwerdeführer ab Januar 2022 in

wechselbelastenden angepassten Tätigkeiten leicht bis mittelschwer, ohne

längere Gehstrecken über 30 min am Stück und ohne längeres Stehen über 30 min

am Stück, wieder zu 100 % einsetzbar. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai

2023.

(IV-Nr. 49) gelangt der RAD zum Schluss, dass das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers aufgrund des Formulararztberichtes des damaligen Hausarztes

des Beschwerdeführers, Dr. D.___, vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 45) und der mit

diesem eingereichten umfassenden medizinischen Dokumentation (IV-Nr. 47) –

diese reicht in zeitlicher Hinsicht vom 29. Juni 2017 bis 20. Dezember 2021

– dahingehend angepasst werden müsse, als dem Beschwerdeführer seit Januar 2022

überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und

Durchbewegen in Vollzeit möglich sein sollten. Für die Zeit vom 8. Februar

bis 19. Dezember 2023 finden sich mit Ausnahme des von Dr. D.___

ausgestellten Arztzeugnisses vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 56), wonach der

Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 1. Juni bis 31. Juli 2023 arbeitsunfähig

sei, keine medizinischen Unterlagen in den IV-Akten. Zwischen dem letzten

ärztlichen Bericht und der Verfügung der Beschwerdegegnerin lagen somit zehn

Monate. In diesen zehn Monaten erlitt der Beschwerdeführer, wie aus den seiner

Beschwerde beiliegenden Arztberichten hervorgeht – siehe Ziff. 5.2 oben –,

einen Verschluss des linken Schenkels der im Juni 2021 aufgrund des

Verschlusses der infrarenalen Aorta operativ eingesetzten Y-Prothese mit

klinisch und messtechnisch kritischer Beinischämie, so dass eine neuerliche

Operation notwendig war. Diese fand am 18. August 2023 statt und verlief gemäss

Operationsbericht – siehe Ziff. 5.2.4 oben – komplikationslos. Gemäss

Sprechstundenbericht vom 20. Dezember 2023 – siehe Ziff. 5.2.5 oben – zeigte

sich anlässlich der gleichentags durchgeführten Kontrolle ein regulärer

Verlauf, wobei der Beschwerdeführer aktuell von einem unveränderten

Beschwerdebild mit vor allem neuropathischen invalidisierenden Fussschmerzen

beidseits berichte. Ob und inwiefern sich der Verschluss des

Y-Prothesenschenkels links und dessen operative Beseitigung im August 2023 auf

die Gesundheit und somit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirken, bedarf der ärztlichen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_516/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.1.2). Eine solche hat im

vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden. Nachdem der Beschwerdeführer

bereits mehrfach wegen Gefässverschlüssen operiert werden musste und seit Juli

2021.

durchgehend über Schmerzen und Funktionseinschränkungen in den Beinen und

Füssen klagt, kann vorliegend nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon

ausgegangen werden, dass sich die neuerliche Operation von August 2023 nicht

auf das Beweisergebnis auswirkt. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt

somit unvollständig festgestellt. Hierin ist eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen.

5.4

Das Versicherungsgericht hat in

der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der

Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer

Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich

geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen

Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen

zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein

Gutachten einzuholen, oder wenn nur eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 m.w.H). Wie aus den

Erwägungen unter Ziff. 5.3 oben hervorgeht, wurde der medizinische Sachverhalt

im Zusammenhang mit dem Verschluss des Y-Prothesenschenkels links und dessen

operative Beseitigung im August 2023 im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht

erhoben. Ungeklärt ist infolgedessen auch die Frage, ob und inwiefern sich

hieraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

Damit liegen Umstände vor, die eine Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wird die

Sachverhaltslücken schliessen und anschliessend über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers neu entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde

gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne

vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der

Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers

(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 600.00 somit von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels einer rechtlichen

Vertretung nicht zu.

6.2

Nachdem der Beschwerdeführer

vollständig obsiegt hat, erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Der entsprechende Antrag ist obsolet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen

Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen vornehme und anschlies-

send über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13.

März 2024 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon