VSBES.2024.40
Hilflosenentschädigung IV
14. Januar 2025Deutsch39 min
Zusammenhang unter anderem geltend, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer ein
Source so.ch
G.___
Urteil vom 14. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 19. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Februar 2019 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2016, zum Leistungsbezug für Minderjährige
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurden im
Bericht der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 15, S. 7) ein frühkindlicher
Autismus (ICD-10 F84.0), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1) sowie
eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) im Rahmen der Hauptdiagnose
diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
18. Juli 2019 (IV-Nr. 21) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 5.
Dezember 2018 bis 31. Dezember 2028 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen
Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen). Im Verlauf erteilte die
Beschwerdegegnerin weitere Kostengutsprachen (u.a. für Ergotherapie, Sturzhelme
und Windeln; vgl. IV-Nrn. 22, 23, 33).
2.
2.1 Am 20. August 2019 wurde der
Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste hierauf eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für
Minderjährige (Bericht vom 28. August 2019, IV-Nr. 28). Gestützt darauf sprach
sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 31) vom 1.
April 2019 bis 31. Oktober 2020 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für eine
leichte Hilflosigkeit zu.
2.2 Im Rahmen des von Amtes wegen
durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann
den Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 45) sowie den
Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 51). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021
(IV-Nr. 57) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige vom
1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Revision) sowie ab 1. Oktober 2020
einen Intensivpflegezuschlag zu.
2.3 Mit Schreiben vom 21. September
2022 beantragte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, med. pract. D.___,
Kinder- und Jugendmedizin FMH, bei der Beschwerdegegnerin die revisionsweise
Erhöhung der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers und machte in diesem
Zusammenhang unter anderem geltend, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer ein
deutlich vermehrter Überwachungsbedarf zuhause durch die Eltern und auch in der
Nacht liege ein zeitlicher Mehraufwand vor. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für
Minderjährige. Im diesbezüglichen Bericht vom 13. April 2023 (IV-Nr. 77) kam
die Abklärungsfachfrau zum Schluss, seit Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer
in fünf und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die
regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung
im Sinne der Bestimmungen liege nicht mehr vor. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (IV-Nr.
78) in Aussicht, er habe bis 31. Oktober 2024 (Revision) weiterhin Anspruch
auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Der
Intensivpflegezuschlag werde aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
1. Juni 2023 Einwände erheben (IV-Nr. 81). Infolgedessen veranlasste die
Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (IV-Nr. 90). In der
darauf basierenden Stellungnahme vom 6. November 2023 (IV-Nr. 89) stellte die
Abklärungsfachfrau den Antrag, der Einwand sei teilweise gutzuheissen. Die
Zeiten in den Bereichen «Körperpflege» und «Verrichtung der Notdurft» könnten
angepasst werden. An der Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung
mittelschweren Grades und Aufhebung des Intensivpflegezuschlages für die
Zukunft, gemäss Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV sei dennoch
festzuhalten. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an dem mit Vorbescheid vom 2. Mai
2023 in Aussicht gestellten Entscheid fest und sprach dem Beschwerdeführer
weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bis 31. Oktober
2024 (Revision) zu und hob den Intensivpflegzuschlag auf.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Januar 2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin ein
Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Schreiben vom 27. März 2024
(A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im
Folgenden eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und
Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und
Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,
9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere
Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;
vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe
angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK
1990.
S. 45 E. 2b mit Hinweisen).
2.3
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
IVG).
2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist für die
Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a
IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen
vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
·
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
·
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
·
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
2.5
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe
«Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.
Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss
in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der
Hilflosigkeit Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021
eingetreten waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur
Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH)
(Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2 mit
vielen Hinweisen). Ab 1. Januar 2022 wurde unter anderem Teil 3 des KSIH
durch das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für
Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung der Hilflosigkeit
Minderjähriger die im Anhang II des KSH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung
der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8018 KSH).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene
Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Seit 1. Januar 2004
(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein
Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person
ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und
intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-
und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete
medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen
werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5.
Die Verfügung vom 12. April
2021.
(IV-Nr. 57), worin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf
eine solche mittleren Grades erhöht und ihm ein Intensivpflegezuschlag
zugesprochen wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.
II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt
seit der Verfügung vom 12. April 2021 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass
der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 in anspruchsrelevanter,
revisionsbegründender Weise verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab Ende Februar
2024.
und die beantragte Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren
Grades zu Recht verneint hat.
5.1
Die Akten zeigen bis zur Verfügung
vom 12. April 2021 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit
relevanten Verlauf:
5.1.1
Im Situationsbericht vom 11.
Dezember 2020 (IV-Nr. 45) hielt die Abklärungsfachfrau, E.___, fest, die
telefonische Abklärung mit der Mutter und der Kinderkrippen-Lehrerin habe
ergeben, dass beim Beschwerdeführer ab dem 4. Altersjahr eine dauernde
Überwachung ausgewiesen sei. Es bestehe eine Eigengefährdung. Die Mutter des Beschwerdeführers
habe im Telefongespräch angegeben, der Beschwerdeführer trage den Helm noch
etwa 4 x pro Woche für jeweils etwa 30 Minuten. Es komme ganz darauf an, wie
lange er brauche, bis er sich wieder beruhigt habe. Wenn er wütend sei, schlage
er mit dem Kopf gegen die Wand oder gegen den Boden. Sein Verhalten habe sich
für eine gewisse Zeit verbessert, aktuell sei es wieder wie früher. Bei
ausserhäuslichen Terminen hätten sie den Helm immer dabei, falls er nicht mehr
zu beruhigen sei. Die Anfälle kämen täglich vor, oft könne er beruhigt werden,
wenn die Mutter ihn fest in den Arm nehme und er sie stark spüre. Wenn dies
nicht ausreichend sei, ziehe sie ihm zur Sicherheit den Helm an. Zuhause müsse
sie stets aufpassen, was der Beschwerdeführer gerade mache. Sodann habe Frau F.___
von der Spielgruppe G.___, telefonisch ausgeführt, zu Beginn der Spielgruppe
sei das selbstverletzende Verhalten des Beschwerdeführers (mit dem Kopf gegen
den Boden oder die Wand schlagen) sehr schlimm gewesen, aus diesem Grund sei
der Helm beantragt worden. In diesem Jahr habe er gute Fortschritte erzielen
können, die Mutter habe ihn alleine in der Krippe lassen können. Seit etwa 5
Wochen habe sich die Situation wieder massiv verschlechtert, er habe wieder
regelmässig Wutanfälle und schlage mit dem Kopf gegen die Wand. Die Anfälle
seien nicht vorhersehbar, beziehungsweise der Grund dafür oft nicht erkennbar.
Die Mutter müsse während der Spielgruppe anwesend sein und ihn ganz fest in den
Arm nehmen, bis er sich wieder beruhigt habe. Dies dauere oft bis zu 30 Minuten.
Die Mutter nehme den Helm seit ein paar Wochen im Rucksack mit, zum Einsatz sei
er bisher nicht gekommen. Auch das Essverhalten sei beim Beschwerdeführer sehr
auffällig. Er habe sich in der Spielgruppe noch nie mit den anderen Kindern an
den Tisch gesetzt und er habe dort noch nie etwas gegessen.
5.1.2
Im Bericht vom 18. Januar 2021
(IV-Nr. 47) hielt med. pract. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, fest, beim
Beschwerdeführer bestehe die Diagnose frühkindlicher Autismus, Gg 405. Im
Rahmen dieser Grunderkrankung mit Störung der kindlichen Entwicklung bestünden
Schlafschwierigkeiten, welche das Ein- und Durchschlafen beträfen. Mittels
Therapie mit Melatonin-Tabletten habe eine massive Besserung der Einschlafdauer
erreicht werden können. Leider persistierten Durchschlafschwierigkeiten, so
dass seine Mutter jede Nacht aufstehen und den Jungen beruhigen müsse. Somit
liege beim Beschwerdeführer auch in der Nacht ein zeitlicher Mehraufwand vor,
welcher mindestens 30 Minuten pro Tag betrage.
5.1.3
Im Abklärungsbericht vom 17.
Februar 2021 (IV-Nr. 51) führte die Abklärungsfachfrau, E.___, betreffend den
Bereich «An- und Auskleiden» aus, beim An- und Ausziehen der Kleider sei der
Beschwerdeführer auf Hilfestellungen angewiesen, er wehre sich oft dagegen.
Gemäss dem telefonischen Abklärungsgespräch trage er den Helm noch etwa 4 x pro
Woche für etwa eine halbe Stunde. Es könne nur der Zeitaufwand für das An- und
Ausziehen des Helmes berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich somit ein
zeitlicher Mehraufwand von 25 Minuten. Sodann sei dem Bericht von med. pract. D.___
zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» zu entnehmen, dass die Mutter
jede Nacht aufstehen und den Beschwerdeführer beruhigen müsse. Die
Einschlafdauer habe dank den Melatonin-Tabletten verbessert werden können. Der
Zeitaufwand für das Beruhigen betrage mindestens 30 Minuten pro Nacht. Somit
sei als Mehraufwand in diesem Bereich 30 Minuten einzurechnen. Hinsichtlich des
Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer könne
Löffel und Gabel noch nicht richtig einsetzen. Er trinke aus einem Schoppen und
esse teilweise von Hand, hauptsächlich müsse er gefüttert werden. Er laufe
immer wieder vom Tisch weg und müsse an den Tisch zurückgeholt werden. Ein
höherer Zeitaufwand als bei der Abklärung im August 2019 sei nicht ausgewiesen.
Somit ergebe sich in diesem Bereich insgesamt ein Mehraufwand von 55 Minuten.
Des Weiteren bestehe im Bereich «Körperpflege» noch kein zeitlich anrechenbarer
Mehraufwand. Sodann führte die Abklärungsfachfrau betreffend den Bereich
«Verrichten der Notdurft» aus, der Beschwerdeführer sei tagsüber nicht mehr auf
Windeln angewiesen. Zudem müsse ein anderes Kind in diesem Alter ebenfalls
darauf aufmerksam gemacht werden, auf die Toilette zu gehen und die Hände zu
waschen. Somit bestehe in diesem Bereich kein Mehraufwand. Im Weiteren hielt
die Abklärungsfachfrau hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung» fest, der
Beschwerdeführer könne Treppen überwinden, er sei schnell und die Mutter müsse
hinterherrennen. Dies werde bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt.
Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte könne ab dem 5. Altersjahr
berücksichtigt werden. Somit ergebe sich in diesem Bereich kein anrechenbarer
Mehraufwand. Sodann ergebe sich für die Eltern des Beschwerdeführers ein
täglicher Mehraufwand von 18 Minuten im Bereich «Begleitung zu Arzt- und
Therapiebesuchen». So besuche der Beschwerdeführer 40 mal jährlich die heilpädagogische
Früherziehung bei Frau F.___ in der Stiftung G.___, 40 mal jährlich die
Ergotherapie in der Stiftung G.___, und er habe 12 mal jährlich
Untersuchungs-Termine im KJPD aufgrund des autistischen Verhaltens. Zudem
bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er müsse
einen Helm tragen, weil er den Kopf gegen eine Wand schlage, wenn er wütend
sei. Somit bestünden eine Eigengefährdung und die Notwendigkeit einer
persönlichen Überwachung. Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die
alltäglichen Lebensverrichtungen von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten, ein
Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für
Überwachung von 2 Stunden. Dies ergebe ein Total Mehraufwand von 4 Stunden 8
Minuten.
5.2
Zur Beantwortung der Frage, ob
sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 19. Januar 2024 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.2.1
Im Lernbericht vom 26. Juni 2022
(IV-Nr. 72, S. 2) hielt H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___,
Standort [ ], fest, der Beschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr
Fortschritte in allen Bereichen machen können. Er wirke im vertrauten und
überschaubaren Klassenumfeld entspannt, zugänglich und neugierig. Neue Lerninhalte
und Herausforderungen könne er vertrauensvoller annehmen und sich darauf
einlassen. Das Zutrauen in sich und die Umwelt sei gestiegen. Er sei auf eine
strukturierte, visualisierte und ritualisierte Lernumgebung mit möglichst
gleichbleibenden Abläufen angewiesen, an welchen er sich orientieren und
einbringen könne. Sein Sprachverständnis erweitere sich in kleinen Schritten.
Er verstehe alltägliche Piktogramme und einfache, situationsbezogene,
wiederkehrende Aufforderungen. Er spreche sehr gerne und viel. Manchmal in
seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei
noch undeutlich. Er habe gelernt, Personen sprachlich zu begrüssen und zu
verabschieden (hallo und tschüss sagen). Sehr gerne betrachte er in ruhigen
Momenten konzentriert und fokussiert Bilderbücher, kommentiere diese mit
einzelnen Worten und beziehe auch erwachsene Personen dabei ein. Er erkenne
seinen geschriebenen Namen und entwickle ein erstes Interesse dafür. Stifte
halte er spontan im Faustgriff (Handdominanz rechts). Seine Zeichnungen seien
im Kritzelstadium. Er geniesse das Arbeiten am Tisch. Er habe gelernt, sich auf
aussengestellte Anforderungen einzulassen und könne diese vermehrt
eigenständiger und ausdauernder ausführen. Er geniesse es, dabei die volle
Aufmerksamkeit zu erhalten und erfreue sich an allen neuen Dingen, welche er bewältigt
habe. Er sei ein sehr kommunikatives Kind und gehe heute spontan auf Erwachsene
und Kinder aus seiner Klasse zu. Er könne auf situationsbezogene Aufforderungen
entsprechend reagieren und alltägliche einfache Sprache verstehen. Er sei in
allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und unabhängiger von
erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse öffnen und schliessen,
Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung benötige
er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen.
5.2.2
Im Schreiben vom 31. Mai 2023
(IV-Nr. 81) führte H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___,
Standort [ ], aus, aufgrund des umfassenden Entwicklungsrückstandes in den
Bereichen soziale Interaktionen und emotionaler Entwicklung, des Denkens, der
Sprache, des Sprachverständnisses, des Arbeits- und Spielverhaltens und der
Feinmotorik sei der Beschwerdeführer auf eine intensive heilpädagogische
Förderung und Unterstützung in einer überschaubaren Kleingruppe angewiesen.
Rituale, Wiederholungen und gleichbleibende Abläufe seien sehr bedeutsam und
vermittelten ihm Halt und Orientierung. Der Unterricht sei in einem hohen Mass
strukturiert, visualisiert und niveauorientiert. Die ganzheitliche Förderung,
UK-unterstützende Hilfsmittel, machten eine seinen Möglichkeiten, Interessen
und Stärken entsprechende Förderung möglich. Lernberichte würden
ressourcenorientiert verfasst und zeigten die Fortschritte im schulischen -
nicht im familiären Kontext - auf. Die erfreulichen Fortschritte, welche der
Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Kindergartenjahren im schulischen
Umfeld habe machen können, könne er - laut Schilderungen der Eltern - nicht
oder noch nicht zu Hause im gleichen Ausmass umsetzen. Der Lernbericht zeige
nicht den Betreuungsgrad zu Hause auf. Dies seien zwei sehr unterschiedliche
Lebenswelten, in welchen sich der Beschwerdeführer bewege und er auf
unterschiedlich viel Unterstützung und Begleitung angewiesen sei.
5.2.3
Im Abklärungsbericht vom 6.
November 2023 (IV-Nr. 90) führte die
Abklärungsfachfrau, J.___, betreffend den Bereich «An und Auskleiden» aus,
gemäss Angaben der Mutter sei der Lernbericht sehr wohlwollend geschrieben. Der
Beschwerdeführer ziehe sich zuhause nicht selbständig an, er werde komplett von
ihr angezogen. Er helfe mit und hebe beispielsweise den Arm oder die Beine,
aber selbständig anziehen könne er sich nicht. Aber er bemühe sich und mache
mehr mit als früher. Den Helm brauche er seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse
aber noch aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen
den Boden aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen,
weshalb der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Er
springe während des An- und Auskleidens davon und die Mutter müsse ihn wieder
zurückholen. Er sei in allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und
unabhängiger von erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse
öffnen und schliessen, Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung
benötige er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen (Gemäss Lernbericht
Schuljahr 2021/2022). Gestützt darauf kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss,
dass in diesem Bereich ein Mehraufwand von 25 Minuten bestehe. Sodann hielt sie
zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» fest, der Beschwerdeführer gehe
ca. 20.30 Uhr ins Bett. Er brauche viel Nähe und die Mutter müsse bei
ihm liegen, bis er eingeschlafen sei. Dies dauere ca. 45 Minuten. Eine
Geschichte werde vorher bereits vorgelesen, diese Zeit sei nicht enthalten. Er
nehme Melatonintabletten vor dem Schlafengehen. Einmal in der Nacht, selten
zweimal, stehe er auf und gehe zur Mutter. Sie bringe ihn wieder zurück ins
Bett und bleibe bei ihm, bis er wieder schlafe, ca. 20 Minuten. Hierzu führte
die Abklärungsperson als Anmerkung aus, Schlafrituale begründeten keine
Hilflosigkeit und könnten nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen
anerkannt werden, es sei denn, das Ausmass gehe deutlich über die übliche Norm
an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinaus. Dies müsste jedoch in
bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische
Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe seien in Betracht gezogen
worden). Mindestens bis zum 8. Altersjahr sei das Zeitnehmen beim
Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und
Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Ein
Einschlafritual könne deswegen erst ab 8 Jahren und nur ab einer bestimmten
Intensität berücksichtigt werden. Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht
brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichten
nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen. Somit
sei in diesem Bereich ein Mehraufwand von 20 Minuten zu berücksichtigen.
Betreffend den Bereich «Essen» führte die Abklärungsfachperson aus, der
Beschwerdeführer könne einen Löffel benützen, Messer und Gabel noch nicht.
Hauptsächlich esse er mit den Händen und wolle kein Besteck benützen. Aus einem
Glas trinken könne er. Er sei wählerisch mit dem Essen, esse kein Gemüse, nehme
es bis zu den Lippen aber dann nicht in den Mund. Dank dem Kindergarten esse er
inzwischen Früchte. Er laufe immer wieder weg vom Tisch, bis zu dreimal. Die
Eltern könnten gleichzeitig essen. Insgesamt ergebe sich somit in diesem
Bereich ein Mehraufwand von 45 Minuten. Sodann hielt die Abklärungsfachperson
zum Bereich «Körperpflege» fest, der Beschwerdeführer dusche nicht gerne,
deshalb werde er gebadet, viermal wöchentlich. Die Mutter wasche ihm die Haare,
seife ihn ein und dusche ihn wieder ab. Selber mache er noch nichts. Zähne
putzen möge er auch nicht, aber er müsse halt und die Mutter putze ihm die
Zähne. Die Mutter habe angegeben, dass sie am Morgen und am Abend 15 Minuten
zum Waschen und Zähneputzen benötigten. Davon seien 10 Minuten Zähne putzen.
Dies dauere so lange, weil der Beschwerdeführer die Zähne nicht putzen wolle
und deshalb immer wieder Pausen gemacht werden müssten. Insgesamt sei in diesem
Bereich ein Mehraufwand von 29 Minuten einzurechnen. Des Weiteren hielt
die Abklärungsperson hinsichtlich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» fest,
der Beschwerdeführer trage inzwischen auch nachts keine Windeln mehr. Er merke
selbständig, wann er zur Toilette gehen müsse. Die Mutter begleite ihn und
reinige ihn nach dem Toilettengang, dies könne er noch nicht und versuche es
auch noch nicht. Wie es im Kindergarten sei, wisse die Mutter nicht. Daraus
leitete die Abklärungsfachfrau in diesem Bereich einen Mehraufwand von 8
Minuten ab. Sodann führte sie zum Bereich «Fortbewegung» aus, der
Beschwerdeführer habe keine motorischen Einschränkungen und könne Treppen
überwinden. Im Freien sei er stets in Begleitung der Mutter. Alleine könnte er
nicht draussen spielen oder einen Freund besuchen, da er noch kein Verständnis für
Verkehrsregeln habe. Er könne ein paar Wörter auf Deutsch und Albanisch, aber
er spreche nicht in ganzen Sätzen. Er spreche gerne und viel. Manchmal in
seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei
noch undeutlich. Er sei auf dem Weg, eigene Bedürfnisse mit einzelnen Worten
mitzuteilen (Gem. Lernbericht Schuljahr 2021/2022). In diesem Bereich sei ein Mehraufwand
nicht anrechenbar. Im Weiteren führte die Abklärungsperson zu einer allfälligen
persönlichen Überwachung aus, der Beschwerdeführer habe schon eine Entwicklung
gemacht. So sei das Tragen des Helms (Schutz, weil er den Kopf gegen die Wand
geschlagen habe) nicht mehr notwendig. Aber er habe immer noch seine
Wutausbrüche und schlage dann mit dem Kopf z.B. seinen Bruder oder es gäbe auch
Momente der Wut in der Schule und man müsse ihn deshalb schon noch im Auge
behalten. Aber es sei sicher weniger als früher und die Wutausbrüche seien
selten geworden. Wenn er wütend sei, würde er auch von zuhause weggehen. Die Türe
müsse deshalb geschlossen sein. Hierzu hielt die Abklärungsperson als Anmerkung
fest, die Wutausbrüche seien selten geworden. Somit sei eine dauernde
persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen nicht mehr notwendig. Das
Abschliessen der Türe sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar.
Andere Kinder in diesem Alter müssten auch noch beaufsichtigt werden.
Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die alltäglichen
Lebensverrichtungen von insgesamt 2 Stunden und 7 Minuten. Ein Mehraufwand für
Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für Überwachung bestehe
dagegen nicht mehr. Somit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in fünf
und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die
regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung
im Sinne der Bestimmungen liege dagegen nicht mehr vor.
5.2.4
In ihrer Stellungnahme vom 6.
November 2023 (IV-Nr. 89) führte die Abklärungsfachfrau, J.___, ergänzend aus, hinsichtlich
des Berichts «An- und Auskleiden» gebe die Mutter am Abklärungsgespräch an,
dass sich die Situation verbessert habe und der Beschwerdeführer mehr mithelfe
als früher. Insgesamt brauche sie 10 –15 Minuten, um ihn anzuziehen. Das
Weglaufen und Zurückholen sei unter dem Zusatzaufwand für Verhalten
berücksichtigt worden. «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»: Im Abklärungsgespräch
habe die Mutter angegeben, dass der Beschwerdeführer jede Nacht einmal aufstehe
und selten zweimal. Sie habe nicht erwähnt (wie im Einwand geltend gemacht),
dass er mindestens in drei Nächten zweimal aufstehe. Ausserdem sei gemäss neuer
Rechtsprechung inzwischen gar keine Berücksichtigung des Mehraufwandes möglich,
wenn nicht mindestens dreimal pro Nacht aufgestanden werden müsse. Diese
Position werde beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin gewährt, weil es nach
alter Rechtsprechung im Jahr 2020 zugesprochen worden sei und nun zu Gunsten
des Versicherten nicht aufgrund der neuen Rechtsprechung aufgehoben werde. «Essen»:
Der Beschwerdeführer esse gemäss Angaben am Abklärungsgespräch inzwischen
selbständig und müsse nicht mehr gefüttert werden. Das Essen müsse ihm also
nicht eingegeben werden, womit grundsätzlich ein gleichzeitiges Essen möglich sei.
Auch wenn dies infolge des mehrfachen Weglaufens vom Tisch nicht einfach,
respektive erschwert sei. Das Zurückholen an den an den Tisch sei im
Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Insgesamt sei ein zeitlicher
Mehraufwand von 105 Min. im Abklärungsbericht festgehalten worden, was im
Vergleich zum letzten Abklärungsbericht (70 Min.) einen erhöhten Aufwand
darstelle. Da jedoch das Essen, wie bereits erwähnt, nicht mehr eingegeben
werden müsse und somit ein gleichzeitiges Essen möglich sei, werde der
Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch korrekterweise wieder
abgezogen, weshalb insgesamt weniger Zeit berücksichtigt werden könne als im
letzten Bericht. «Körperpflege»: Die Mutter habe angeben, am Morgen und am
Abend 15 Minuten zum Waschen und Zähneputzen zu benötigen. Wie im
Abklärungsbericht festgehalten, habe die Mutter erwähnt, dass sie so lange
benötige, weil der Beschwerdeführer sich gegen das Zähneputzen wehre und von
den 15 Minuten sicher 10 Minuten benötigt würden, weil immer wieder Pausen
gemacht werden müssten. Es seien deshalb 20 Minuten (10 Minuten am Morgen
und 10 Minuten am Abend) beim Oppositionsverhalten berücksichtigt worden. Das
Zähneputzen am Mittag sei auf dem ersten Abklärungsbericht vom 3. April 2023 vergessen
worden. Es könnten somit, wie im Einwand geltend gemacht, noch 13 Minuten für
das Zähneputzen von Dienstag bis Sonntagmittag berücksichtigt werden. Dabei werde
die Zeit auf dem Bericht wieder aufgeteilt (3 Minuten Waschen/Zahnpflege und 10
Minuten für Oppositionsverhalten). Dabei sei zu beachten, dass der maximal
anrechenbare Mehraufwand für Oppositionsverhalten gemäss den Bestimmungen bei
20.
Minuten liege. «Verrichten der Notdurft»: Die Mutter müsse während des
Stuhlgangs anwesend sein und nicht nur für die Reinigung. Es könnten deshalb 8 Minuten
berücksichtigt werden, wie im Einwand geltend gemacht. «Behandlungspflege»: Im
letzten Abklärungsbericht bejaht und neu verneint. Eine Behandlungspflege
respektive die Medikamentenverabreichung könne erst ab dem 15. Lebensjahr
berücksichtigt werden. Dies sei auch im letzten Abklärungsbericht so
festgehalten und deshalb ohne Mehraufwand berücksichtigt worden. Es habe somit
keinen Einfluss auf die Leistung, ob die Behandlungspflege in diesem Fall mit
ja oder nein beantwortet werde.
«Persönliche Überwachung»: Der
Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten auch
noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine zuhause
gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im Abklärungsgespräch
selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm nicht mehr. Dies sei der
Grund für die Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge der
Eigengefährdung gewesen. Er habe gemäss Angaben im Abklärungsgespräch eine
Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten geworden. Man müsse ihn
schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie bereits erwähnt auch bei
anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine persönliche Überwachung im Sinne
der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei
es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch
so wegzuräumen, dass das Kind nicht direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6
Jahren müssten diesbezüglich auch beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt
bestätigte Bedarf einer vermehrten Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht
ausreichend in der Lage sei, Gefahren einzuschätzen, sei unter dem Punkt
Fortbewegung berücksichtigt worden. Er sei ausser Haus stets in Begleitung. Nach
telefonischer Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen
Klassenlehrperson Frau H.___ sei der Beschwerdeführer ein sehr liebenswürdiger
Knabe. Er habe eine hohe Aufmerksamkeit von Erwachsenen verlangt, jedoch seien
die Wutausbrüche in der Schule nie ein Thema gewesen. Er habe alleine und ohne
Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt. Beim
gemeinsamen Znüni Vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden
oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen
bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem
Pausenplatz sei er kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt worden,
und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Auch wenn dies nicht
gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch ersichtlich, dass er
eine Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse.
Am 30. Oktober 2023 habe noch eine telefonische Rücksprache mit der
aktuellen Klassenlehrperson, Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei
gleich beschrieben worden, wie dies bereits Frau H.___ getan habe. Der
Beschwerdeführer benötige auch jetzt in der aktuellen Klasse keine persönliche
Überwachung. Aufgrund der genannten Ausführungen sei ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe. Auch wenn sich die Situation
zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei
anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und
somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde
persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern
eine Aufsicht, wie bei 6-jährigen Kindern bedinge.
5.2.5
Im Schreiben vom 12. Februar 2024
(IV-Nr. 94, S. 15) führte Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, aus,
im Rahmen des beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 diagnostizierten
frühkindlichen Autismus (GgV 405) mit einhergehender Entwicklungsverzögerung in
vielen Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten und der Selbständigkeit, aber
auch in der Impulskontrolle und des zirkadianen Rhythmus, bestehe für die
Kindseltern ein beträchtlicher Mehraufwand in der Kindesbetreuung. Dieser
beinhalte einen – im Vergleich zu gesund entwickelten Gleichaltrigen –
bedeutend höheren Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege
(Duschen, Hilfe bei Reinigung nach Toilettengang), Ankleiden (Hilfe bei
Kleiderauswahl und Ankleiden), Ernährung (Hilfe bei Essensauswahl und Essen geben),
Erziehung (Begleiten bei stark erniedrigter Frustrationstoleranz und niedriger
Impulskontrolle) und Schlaf (Einschlafen dank Therapie mit Slenyto deutlich verbessert,
auch Durchschlafen verbessert, aber weiterhin erwache der Beschwerdeführer
mindestens einmal pro Nacht und benötige die Aufmerksamkeit eines Elternteils).
Insbesondere die persönliche Überwachung im privaten Bereich bedeute für die
Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer aufgrund des
impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes Verhalten zeige.
6.
Der Beschwerdeführer ist seit
Oktober 2022 unbestrittenermassen in sechs und damit in allen zur Beurteilung
des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung relevanten alltäglichen
Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen
(s. E. II. 5.2.3 hiervor). Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer
weiterhin – wie noch in der Verfügung vom 12. April 2021 festgehalten – der
dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Der Beschwerdeführer stellt sich in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei zwar richtig,
dass bei ihm seit 2020 eine Entwicklung stattgefunden habe, diese entspreche
jedoch nicht dem von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Ausmass und es sei
weiterhin von einer persönlichen Überwachung aufgrund Eigengefährdung
auszugehen. Es gelte diese mit mindestens 2 Stunden zu berücksichtigen.
Werde richtigerweise die dauernde persönliche Überwachung ebenfalls anerkannt,
habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen
Intensivpflegezuschlag von über 4 Stunden.
6.1
Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von
Revisionsgründen bejaht und den Intensivpflegezuschlag aufgehoben sowie den
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestätigt hat, im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht und die Stellungnahme der
Abklärungsfachfrau vom 6. November 2023 (IV-Nr. 90 und 89) abstützt, ist deren
Beweiswert zu prüfen.
6.1.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie
den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der
persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im
Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil
des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt
der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im
gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr
Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21
S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
6.1.2
Wie vorstehend erwähnt, ist
vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen
Überwachung bedarf. Unter
dem Begriff der dauernden persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu
verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen
Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche
persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine
versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages
allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder
wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person
anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174
E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine
minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer
dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet
werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als
Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen
wird die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim
Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz. 8078 / KSH Rz. 2081). Um als
anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass
an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden,
wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz.
8035.
/ KSH Rz. 2077). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellte Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht
ausgewiesen und es kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen
werden.
Die Abklärungsfachfrau hielt
diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 nachvollziehbar fest,
der Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten
auch noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine
zuhause gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im
Abklärungsgespräch selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm
(Kopfschutz, da er bei Wutausbrüchen den Kopf gegen die Wand/Boden geschlagen
habe) nicht mehr. Dies sei der Grund für die damalige mit Verfügung vom 12.
April 2021 erfolgte Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge
der Eigengefährdung gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben im
Abklärungsgespräch eine Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten
geworden. Man müsse ihn schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie
bereits erwähnt auch bei anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine
persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne
der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder
Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch so wegzuräumen, dass das Kind nicht
direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6 Jahren müssten diesbezüglich auch
beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt bestätigte Bedarf einer vermehrten
Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend in der Lage sei Gefahren
einzuschätzen, sei unter dem Punkt Fortbewegung berücksichtigt worden. Der
Beschwerdeführer sei ausser Haus stets in Begleitung. Wie die Abklärungsperson
in ihrer Stellungnahme sodann weiter schlüssig aufzeigt, wurde die positive
Entwicklung des Beschwerdeführers auch durch die Lehrpersonen des
Beschwerdeführers bestätigt. So seien Wutausbrüche gemäss telefonischer
Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen Klassenlehrperson Frau H.___
in der Schule nie ein Thema gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer allein und
ohne Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt.
Beim gemeinsamen Znüni vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden
oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen
bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem
Pausenplatz sei der Beschwerdeführer kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt
worden, und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Am 30. Oktober 2023
habe noch eine telefonische Rücksprache mit der aktuellen Klassenlehrperson,
Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei gleich beschrieben worden, wie
dies bereits Frau H.___ getan habe. Der Beschwerdeführer benötige auch jetzt in
der aktuellen Klasse keine persönliche Überwachung.
Gestützt auf die vorstehenden
nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsfachperson vermögen schliesslich
auch ihre Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Abklärungsfachperson hielt
diesbezüglich im Wesentlichen fest, auch wenn die Situation im schulischen
Alltag nicht gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe und nicht
dauernd unmittelbar überwacht werden müsse. Selbst wenn sich die Situation
zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei
anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und
somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde
persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern
eine Aufsicht wie bei anderen 6jährigen Kindern.
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass
im Abklärungsbericht vom 6. November 2023 die Notwendigkeit einer dauernden
persönlichen Überwachung verneint wurde. Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er sei nicht
ausreichend in der Lage, Gefahren richtig abzuschätzen, weshalb er im
häuslichen Umfeld einer 1:1-Betreuung bedürfe. So hämmere er weiterhin aufgrund
seines impulsiven Verhaltens bei auftretender Wut seinen Kopf gegen die Wand
und schlage um sich. Ebenfalls nehme er alles, was ihm in die Finger komme in
den Mund und würde so unter anderem rohes Fleisch, Putzmittel und sogar seinen
Stuhl essen. Das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend
gemachte Verhalten steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Mutter des
Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung vor Ort. Dort gab sie an, den Helm
brauche der Beschwerdeführer seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse aber noch
aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen den Boden
aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen, weshalb
der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Ebenfalls
erwähnte die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsfachperson
nicht, dass er alles essen würde. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verhalten wurde zudem weder durch die Lehrpersonen noch den behandelnden
Kinderarzt des Beschwerdeführers bestätigt. Dr. med. D.___, Kinder- und
Jugendmedizin FMH, führte in seinem Schreiben vom 12. Februar 2024 (IV-Nr. 94,
S. 15) hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung
lediglich unspezifisch aus, die persönliche Überwachung im privaten Bereich
bedeute für die Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer
aufgrund des impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes
Verhalten zeige. Nähere Angaben zur Häufigkeit und Intensität der geltend
gemachten persönlichen Überwachung sind im Bericht des behandelnden Arztes
nicht enthalten.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
in Bezug auf die Rückmeldung der ehemaligen Klassenlehrperson sei festzuhalten,
dass das schulische Umfeld in keiner Weise mit dem häuslichen Umfeld verglichen
werden könne. Die engmaschige Betreuung sowie die hohe Struktur des
Unterrichtes, aber auch das Klassenkollektiv stellten eine komplett andere
Umgebung und damit Ausgangslage dar, als dies im häuslichen Umfeld anzutreffen sei.
Die Rückmeldung der Lehrpersonen seien entsprechend nicht geeignet, die
Hilfsbedürftigkeit, insbesondere die dauernde Überwachung im häuslichen Umfeld,
zu verneinen. Hinsichtlich dieser Rüge kann auf die bereits vorstehend
aufgeführten treffenden Erläuterungen der Abklärungsfachperson verwiesen
werden. So könne zwar die
Situation im schulischen Alltag nicht mit dem Alltag zuhause gleichgestellt
werden, es sei daraus aber dennoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine
Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse.
Selbst wenn sich die Situation zuhause im familiären Kontext aufwändiger
gestalte oder anders präsentiere, sei anhand der Entwicklung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht
dauernd eigen- oder fremdgefährde und somit mit Hilfe der erwähnten
Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der
Bestimmungen mehr notwendig sei.
6.1.3
Zusammenfassend sind von den für
die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
alle erstellt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades, wäre, wie vorgehend erwähnt, jedoch nur
dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer – neben den gegebenen Einschränkungen
in allen alltäglichen Lebensverrichtungen – zusätzlich der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedürfte (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aber erstellt, dass es beim
Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Überwachung im
Vergleich zur letzten Verfügung vom 12. April 2021 zu einer revisionsrelevanten
Verbesserung gekommen ist und die Beschwerdegegnerin den Bedarf einer dauernden
persönlichen Überwachung zu Recht verneint hat. Somit hat der Beschwerdeführer
weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem ist
nur ein Mehraufwand von 2 Stunden 7 Minuten erstellt (vgl. E. II. 5.2.3
erstellt), womit die für einen Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4
Stunden nicht überschritten wird (vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser ebenfalls
zu verneinen ist.
7.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch