Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.40

Hilflosenentschädigung IV

14. Januar 2025Deutsch39 min

Zusammenhang unter anderem geltend, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer ein

Source so.ch

G.___

Urteil vom 14. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch

Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 19. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Februar 2019 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2016, zum Leistungsbezug für Minderjährige

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurden im

Bericht der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 15, S. 7) ein frühkindlicher

Autismus (ICD-10 F84.0), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1) sowie

eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) im Rahmen der Hauptdiagnose

diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

18. Juli 2019 (IV-Nr. 21) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 5.

Dezember 2018 bis 31. Dezember 2028 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen). Im Verlauf erteilte die

Beschwerdegegnerin weitere Kostengutsprachen (u.a. für Ergotherapie, Sturzhelme

und Windeln; vgl. IV-Nrn. 22, 23, 33).

2.

2.1 Am 20. August 2019 wurde der

Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste hierauf eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für

Minderjährige (Bericht vom 28. August 2019, IV-Nr. 28). Gestützt darauf sprach

sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 31) vom 1.

April 2019 bis 31. Oktober 2020 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für eine

leichte Hilflosigkeit zu.

2.2 Im Rahmen des von Amtes wegen

durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann

den Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 45) sowie den

Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 51). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021

(IV-Nr. 57) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige vom

1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Revision) sowie ab 1. Oktober 2020

einen Intensivpflegezuschlag zu.

2.3 Mit Schreiben vom 21. September

2022 beantragte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, med. pract. D.___,

Kinder- und Jugendmedizin FMH, bei der Beschwerdegegnerin die revisionsweise

Erhöhung der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers und machte in diesem

Zusammenhang unter anderem geltend, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer ein

deutlich vermehrter Überwachungsbedarf zuhause durch die Eltern und auch in der

Nacht liege ein zeitlicher Mehraufwand vor. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für

Minderjährige. Im diesbezüglichen Bericht vom 13. April 2023 (IV-Nr. 77) kam

die Abklärungsfachfrau zum Schluss, seit Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer

in fünf und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die

regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung

im Sinne der Bestimmungen liege nicht mehr vor. Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (IV-Nr.

78) in Aussicht, er habe bis 31. Oktober 2024 (Revision) weiterhin Anspruch

auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Der

Intensivpflegezuschlag werde aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

1. Juni 2023 Einwände erheben (IV-Nr. 81). Infolgedessen veranlasste die

Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (IV-Nr. 90). In der

darauf basierenden Stellungnahme vom 6. November 2023 (IV-Nr. 89) stellte die

Abklärungsfachfrau den Antrag, der Einwand sei teilweise gutzuheissen. Die

Zeiten in den Bereichen «Körperpflege» und «Verrichtung der Notdurft» könnten

angepasst werden. An der Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades und Aufhebung des Intensivpflegezuschlages für die

Zukunft, gemäss Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV sei dennoch

festzuhalten. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

19. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an dem mit Vorbescheid vom 2. Mai

2023 in Aussicht gestellten Entscheid fest und sprach dem Beschwerdeführer

weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bis 31. Oktober

2024 (Revision) zu und hob den Intensivpflegzuschlag auf.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Januar 2024 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin ein

Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Schreiben vom 27. März 2024

(A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im

Folgenden eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

2.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und

Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und

Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,

9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere

Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;

vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe

angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK

1990.

S. 45 E. 2b mit Hinweisen).

2.3

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

IVG).

2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist für die

Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a

IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen

vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

·

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

·

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

2.5

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe

«Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.

Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss

in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit

können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich

oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der

Hilflosigkeit Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021

eingetreten waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur

Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH)

(Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2 mit

vielen Hinweisen). Ab 1. Januar 2022 wurde unter anderem Teil 3 des KSIH

durch das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für

Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung der Hilflosigkeit

Minderjähriger die im Anhang II des KSH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung

der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8018 KSH).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene

Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich

erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

3.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September

2010.

E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

Seit 1. Januar 2004

(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein

Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person

ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und

intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter

Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-

und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders

intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

5.

Die Verfügung vom 12. April

2021.

(IV-Nr. 57), worin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf

eine solche mittleren Grades erhöht und ihm ein Intensivpflegezuschlag

zugesprochen wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.

II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt

seit der Verfügung vom 12. April 2021 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass

der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 in anspruchsrelevanter,

revisionsbegründender Weise verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab Ende Februar

2024.

und die beantragte Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren

Grades zu Recht verneint hat.

5.1

Die Akten zeigen bis zur Verfügung

vom 12. April 2021 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit

relevanten Verlauf:

5.1.1

Im Situationsbericht vom 11.

Dezember 2020 (IV-Nr. 45) hielt die Abklärungsfachfrau, E.___, fest, die

telefonische Abklärung mit der Mutter und der Kinderkrippen-Lehrerin habe

ergeben, dass beim Beschwerdeführer ab dem 4. Altersjahr eine dauernde

Überwachung ausgewiesen sei. Es bestehe eine Eigengefährdung. Die Mutter des Beschwerdeführers

habe im Telefongespräch angegeben, der Beschwerdeführer trage den Helm noch

etwa 4 x pro Woche für jeweils etwa 30 Minuten. Es komme ganz darauf an, wie

lange er brauche, bis er sich wieder beruhigt habe. Wenn er wütend sei, schlage

er mit dem Kopf gegen die Wand oder gegen den Boden. Sein Verhalten habe sich

für eine gewisse Zeit verbessert, aktuell sei es wieder wie früher. Bei

ausserhäuslichen Terminen hätten sie den Helm immer dabei, falls er nicht mehr

zu beruhigen sei. Die Anfälle kämen täglich vor, oft könne er beruhigt werden,

wenn die Mutter ihn fest in den Arm nehme und er sie stark spüre. Wenn dies

nicht ausreichend sei, ziehe sie ihm zur Sicherheit den Helm an. Zuhause müsse

sie stets aufpassen, was der Beschwerdeführer gerade mache. Sodann habe Frau F.___

von der Spielgruppe G.___, telefonisch ausgeführt, zu Beginn der Spielgruppe

sei das selbstverletzende Verhalten des Beschwerdeführers (mit dem Kopf gegen

den Boden oder die Wand schlagen) sehr schlimm gewesen, aus diesem Grund sei

der Helm beantragt worden. In diesem Jahr habe er gute Fortschritte erzielen

können, die Mutter habe ihn alleine in der Krippe lassen können. Seit etwa 5

Wochen habe sich die Situation wieder massiv verschlechtert, er habe wieder

regelmässig Wutanfälle und schlage mit dem Kopf gegen die Wand. Die Anfälle

seien nicht vorhersehbar, beziehungsweise der Grund dafür oft nicht erkennbar.

Die Mutter müsse während der Spielgruppe anwesend sein und ihn ganz fest in den

Arm nehmen, bis er sich wieder beruhigt habe. Dies dauere oft bis zu 30 Minuten.

Die Mutter nehme den Helm seit ein paar Wochen im Rucksack mit, zum Einsatz sei

er bisher nicht gekommen. Auch das Essverhalten sei beim Beschwerdeführer sehr

auffällig. Er habe sich in der Spielgruppe noch nie mit den anderen Kindern an

den Tisch gesetzt und er habe dort noch nie etwas gegessen.

5.1.2

Im Bericht vom 18. Januar 2021

(IV-Nr. 47) hielt med. pract. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, fest, beim

Beschwerdeführer bestehe die Diagnose frühkindlicher Autismus, Gg 405. Im

Rahmen dieser Grunderkrankung mit Störung der kindlichen Entwicklung bestünden

Schlafschwierigkeiten, welche das Ein- und Durchschlafen beträfen. Mittels

Therapie mit Melatonin-Tabletten habe eine massive Besserung der Einschlafdauer

erreicht werden können. Leider persistierten Durchschlafschwierigkeiten, so

dass seine Mutter jede Nacht aufstehen und den Jungen beruhigen müsse. Somit

liege beim Beschwerdeführer auch in der Nacht ein zeitlicher Mehraufwand vor,

welcher mindestens 30 Minuten pro Tag betrage.

5.1.3

Im Abklärungsbericht vom 17.

Februar 2021 (IV-Nr. 51) führte die Abklärungsfachfrau, E.___, betreffend den

Bereich «An- und Auskleiden» aus, beim An- und Ausziehen der Kleider sei der

Beschwerdeführer auf Hilfestellungen angewiesen, er wehre sich oft dagegen.

Gemäss dem telefonischen Abklärungsgespräch trage er den Helm noch etwa 4 x pro

Woche für etwa eine halbe Stunde. Es könne nur der Zeitaufwand für das An- und

Ausziehen des Helmes berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich somit ein

zeitlicher Mehraufwand von 25 Minuten. Sodann sei dem Bericht von med. pract. D.___

zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» zu entnehmen, dass die Mutter

jede Nacht aufstehen und den Beschwerdeführer beruhigen müsse. Die

Einschlafdauer habe dank den Melatonin-Tabletten verbessert werden können. Der

Zeitaufwand für das Beruhigen betrage mindestens 30 Minuten pro Nacht. Somit

sei als Mehraufwand in diesem Bereich 30 Minuten einzurechnen. Hinsichtlich des

Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer könne

Löffel und Gabel noch nicht richtig einsetzen. Er trinke aus einem Schoppen und

esse teilweise von Hand, hauptsächlich müsse er gefüttert werden. Er laufe

immer wieder vom Tisch weg und müsse an den Tisch zurückgeholt werden. Ein

höherer Zeitaufwand als bei der Abklärung im August 2019 sei nicht ausgewiesen.

Somit ergebe sich in diesem Bereich insgesamt ein Mehraufwand von 55 Minuten.

Des Weiteren bestehe im Bereich «Körperpflege» noch kein zeitlich anrechenbarer

Mehraufwand. Sodann führte die Abklärungsfachfrau betreffend den Bereich

«Verrichten der Notdurft» aus, der Beschwerdeführer sei tagsüber nicht mehr auf

Windeln angewiesen. Zudem müsse ein anderes Kind in diesem Alter ebenfalls

darauf aufmerksam gemacht werden, auf die Toilette zu gehen und die Hände zu

waschen. Somit bestehe in diesem Bereich kein Mehraufwand. Im Weiteren hielt

die Abklärungsfachfrau hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung» fest, der

Beschwerdeführer könne Treppen überwinden, er sei schnell und die Mutter müsse

hinterherrennen. Dies werde bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt.

Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte könne ab dem 5. Altersjahr

berücksichtigt werden. Somit ergebe sich in diesem Bereich kein anrechenbarer

Mehraufwand. Sodann ergebe sich für die Eltern des Beschwerdeführers ein

täglicher Mehraufwand von 18 Minuten im Bereich «Begleitung zu Arzt- und

Therapiebesuchen». So besuche der Beschwerdeführer 40 mal jährlich die heilpädagogische

Früherziehung bei Frau F.___ in der Stiftung G.___, 40 mal jährlich die

Ergotherapie in der Stiftung G.___, und er habe 12 mal jährlich

Untersuchungs-Termine im KJPD aufgrund des autistischen Verhaltens. Zudem

bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er müsse

einen Helm tragen, weil er den Kopf gegen eine Wand schlage, wenn er wütend

sei. Somit bestünden eine Eigengefährdung und die Notwendigkeit einer

persönlichen Überwachung. Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die

alltäglichen Lebensverrichtungen von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten, ein

Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für

Überwachung von 2 Stunden. Dies ergebe ein Total Mehraufwand von 4 Stunden 8

Minuten.

5.2

Zur Beantwortung der Frage, ob

sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung

vom 19. Januar 2024 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.2.1

Im Lernbericht vom 26. Juni 2022

(IV-Nr. 72, S. 2) hielt H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___,

Standort [ ], fest, der Beschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr

Fortschritte in allen Bereichen machen können. Er wirke im vertrauten und

überschaubaren Klassenumfeld entspannt, zugänglich und neugierig. Neue Lerninhalte

und Herausforderungen könne er vertrauensvoller annehmen und sich darauf

einlassen. Das Zutrauen in sich und die Umwelt sei gestiegen. Er sei auf eine

strukturierte, visualisierte und ritualisierte Lernumgebung mit möglichst

gleichbleibenden Abläufen angewiesen, an welchen er sich orientieren und

einbringen könne. Sein Sprachverständnis erweitere sich in kleinen Schritten.

Er verstehe alltägliche Piktogramme und einfache, situationsbezogene,

wiederkehrende Aufforderungen. Er spreche sehr gerne und viel. Manchmal in

seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei

noch undeutlich. Er habe gelernt, Personen sprachlich zu begrüssen und zu

verabschieden (hallo und tschüss sagen). Sehr gerne betrachte er in ruhigen

Momenten konzentriert und fokussiert Bilderbücher, kommentiere diese mit

einzelnen Worten und beziehe auch erwachsene Personen dabei ein. Er erkenne

seinen geschriebenen Namen und entwickle ein erstes Interesse dafür. Stifte

halte er spontan im Faustgriff (Handdominanz rechts). Seine Zeichnungen seien

im Kritzelstadium. Er geniesse das Arbeiten am Tisch. Er habe gelernt, sich auf

aussengestellte Anforderungen einzulassen und könne diese vermehrt

eigenständiger und ausdauernder ausführen. Er geniesse es, dabei die volle

Aufmerksamkeit zu erhalten und erfreue sich an allen neuen Dingen, welche er bewältigt

habe. Er sei ein sehr kommunikatives Kind und gehe heute spontan auf Erwachsene

und Kinder aus seiner Klasse zu. Er könne auf situationsbezogene Aufforderungen

entsprechend reagieren und alltägliche einfache Sprache verstehen. Er sei in

allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und unabhängiger von

erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse öffnen und schliessen,

Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung benötige

er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen.

5.2.2

Im Schreiben vom 31. Mai 2023

(IV-Nr. 81) führte H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___,

Standort [ ], aus, aufgrund des umfassenden Entwicklungsrückstandes in den

Bereichen soziale Interaktionen und emotionaler Entwicklung, des Denkens, der

Sprache, des Sprachverständnisses, des Arbeits- und Spielverhaltens und der

Feinmotorik sei der Beschwerdeführer auf eine intensive heilpädagogische

Förderung und Unterstützung in einer überschaubaren Kleingruppe angewiesen.

Rituale, Wiederholungen und gleichbleibende Abläufe seien sehr bedeutsam und

vermittelten ihm Halt und Orientierung. Der Unterricht sei in einem hohen Mass

strukturiert, visualisiert und niveauorientiert. Die ganzheitliche Förderung,

UK-unterstützende Hilfsmittel, machten eine seinen Möglichkeiten, Interessen

und Stärken entsprechende Förderung möglich. Lernberichte würden

ressourcenorientiert verfasst und zeigten die Fortschritte im schulischen -

nicht im familiären Kontext - auf. Die erfreulichen Fortschritte, welche der

Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Kindergartenjahren im schulischen

Umfeld habe machen können, könne er - laut Schilderungen der Eltern - nicht

oder noch nicht zu Hause im gleichen Ausmass umsetzen. Der Lernbericht zeige

nicht den Betreuungsgrad zu Hause auf. Dies seien zwei sehr unterschiedliche

Lebenswelten, in welchen sich der Beschwerdeführer bewege und er auf

unterschiedlich viel Unterstützung und Begleitung angewiesen sei.

5.2.3

Im Abklärungsbericht vom 6.

November 2023 (IV-Nr. 90) führte die

Abklärungsfachfrau, J.___, betreffend den Bereich «An und Auskleiden» aus,

gemäss Angaben der Mutter sei der Lernbericht sehr wohlwollend geschrieben. Der

Beschwerdeführer ziehe sich zuhause nicht selbständig an, er werde komplett von

ihr angezogen. Er helfe mit und hebe beispielsweise den Arm oder die Beine,

aber selbständig anziehen könne er sich nicht. Aber er bemühe sich und mache

mehr mit als früher. Den Helm brauche er seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse

aber noch aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen

den Boden aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen,

weshalb der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Er

springe während des An- und Auskleidens davon und die Mutter müsse ihn wieder

zurückholen. Er sei in allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und

unabhängiger von erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse

öffnen und schliessen, Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung

benötige er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen (Gemäss Lernbericht

Schuljahr 2021/2022). Gestützt darauf kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss,

dass in diesem Bereich ein Mehraufwand von 25 Minuten bestehe. Sodann hielt sie

zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» fest, der Beschwerdeführer gehe

ca. 20.30 Uhr ins Bett. Er brauche viel Nähe und die Mutter müsse bei

ihm liegen, bis er eingeschlafen sei. Dies dauere ca. 45 Minuten. Eine

Geschichte werde vorher bereits vorgelesen, diese Zeit sei nicht enthalten. Er

nehme Melatonintabletten vor dem Schlafengehen. Einmal in der Nacht, selten

zweimal, stehe er auf und gehe zur Mutter. Sie bringe ihn wieder zurück ins

Bett und bleibe bei ihm, bis er wieder schlafe, ca. 20 Minuten. Hierzu führte

die Abklärungsperson als Anmerkung aus, Schlafrituale begründeten keine

Hilflosigkeit und könnten nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen

anerkannt werden, es sei denn, das Ausmass gehe deutlich über die übliche Norm

an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinaus. Dies müsste jedoch in

bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische

Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe seien in Betracht gezogen

worden). Mindestens bis zum 8. Altersjahr sei das Zeitnehmen beim

Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und

Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Ein

Einschlafritual könne deswegen erst ab 8 Jahren und nur ab einer bestimmten

Intensität berücksichtigt werden. Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht

brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichten

nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen. Somit

sei in diesem Bereich ein Mehraufwand von 20 Minuten zu berücksichtigen.

Betreffend den Bereich «Essen» führte die Abklärungsfachperson aus, der

Beschwerdeführer könne einen Löffel benützen, Messer und Gabel noch nicht.

Hauptsächlich esse er mit den Händen und wolle kein Besteck benützen. Aus einem

Glas trinken könne er. Er sei wählerisch mit dem Essen, esse kein Gemüse, nehme

es bis zu den Lippen aber dann nicht in den Mund. Dank dem Kindergarten esse er

inzwischen Früchte. Er laufe immer wieder weg vom Tisch, bis zu dreimal. Die

Eltern könnten gleichzeitig essen. Insgesamt ergebe sich somit in diesem

Bereich ein Mehraufwand von 45 Minuten. Sodann hielt die Abklärungsfachperson

zum Bereich «Körperpflege» fest, der Beschwerdeführer dusche nicht gerne,

deshalb werde er gebadet, viermal wöchentlich. Die Mutter wasche ihm die Haare,

seife ihn ein und dusche ihn wieder ab. Selber mache er noch nichts. Zähne

putzen möge er auch nicht, aber er müsse halt und die Mutter putze ihm die

Zähne. Die Mutter habe angegeben, dass sie am Morgen und am Abend 15 Minuten

zum Waschen und Zähneputzen benötigten. Davon seien 10 Minuten Zähne putzen.

Dies dauere so lange, weil der Beschwerdeführer die Zähne nicht putzen wolle

und deshalb immer wieder Pausen gemacht werden müssten. Insgesamt sei in diesem

Bereich ein Mehraufwand von 29 Minuten einzurechnen. Des Weiteren hielt

die Abklärungsperson hinsichtlich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» fest,

der Beschwerdeführer trage inzwischen auch nachts keine Windeln mehr. Er merke

selbständig, wann er zur Toilette gehen müsse. Die Mutter begleite ihn und

reinige ihn nach dem Toilettengang, dies könne er noch nicht und versuche es

auch noch nicht. Wie es im Kindergarten sei, wisse die Mutter nicht. Daraus

leitete die Abklärungsfachfrau in diesem Bereich einen Mehraufwand von 8

Minuten ab. Sodann führte sie zum Bereich «Fortbewegung» aus, der

Beschwerdeführer habe keine motorischen Einschränkungen und könne Treppen

überwinden. Im Freien sei er stets in Begleitung der Mutter. Alleine könnte er

nicht draussen spielen oder einen Freund besuchen, da er noch kein Verständnis für

Verkehrsregeln habe. Er könne ein paar Wörter auf Deutsch und Albanisch, aber

er spreche nicht in ganzen Sätzen. Er spreche gerne und viel. Manchmal in

seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei

noch undeutlich. Er sei auf dem Weg, eigene Bedürfnisse mit einzelnen Worten

mitzuteilen (Gem. Lernbericht Schuljahr 2021/2022). In diesem Bereich sei ein Mehraufwand

nicht anrechenbar. Im Weiteren führte die Abklärungsperson zu einer allfälligen

persönlichen Überwachung aus, der Beschwerdeführer habe schon eine Entwicklung

gemacht. So sei das Tragen des Helms (Schutz, weil er den Kopf gegen die Wand

geschlagen habe) nicht mehr notwendig. Aber er habe immer noch seine

Wutausbrüche und schlage dann mit dem Kopf z.B. seinen Bruder oder es gäbe auch

Momente der Wut in der Schule und man müsse ihn deshalb schon noch im Auge

behalten. Aber es sei sicher weniger als früher und die Wutausbrüche seien

selten geworden. Wenn er wütend sei, würde er auch von zuhause weggehen. Die Türe

müsse deshalb geschlossen sein. Hierzu hielt die Abklärungsperson als Anmerkung

fest, die Wutausbrüche seien selten geworden. Somit sei eine dauernde

persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen nicht mehr notwendig. Das

Abschliessen der Türe sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar.

Andere Kinder in diesem Alter müssten auch noch beaufsichtigt werden.

Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die alltäglichen

Lebensverrichtungen von insgesamt 2 Stunden und 7 Minuten. Ein Mehraufwand für

Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für Überwachung bestehe

dagegen nicht mehr. Somit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in fünf

und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die

regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung

im Sinne der Bestimmungen liege dagegen nicht mehr vor.

5.2.4

In ihrer Stellungnahme vom 6.

November 2023 (IV-Nr. 89) führte die Abklärungsfachfrau, J.___, ergänzend aus, hinsichtlich

des Berichts «An- und Auskleiden» gebe die Mutter am Abklärungsgespräch an,

dass sich die Situation verbessert habe und der Beschwerdeführer mehr mithelfe

als früher. Insgesamt brauche sie 10 –15 Minuten, um ihn anzuziehen. Das

Weglaufen und Zurückholen sei unter dem Zusatzaufwand für Verhalten

berücksichtigt worden. «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»: Im Abklärungsgespräch

habe die Mutter angegeben, dass der Beschwerdeführer jede Nacht einmal aufstehe

und selten zweimal. Sie habe nicht erwähnt (wie im Einwand geltend gemacht),

dass er mindestens in drei Nächten zweimal aufstehe. Ausserdem sei gemäss neuer

Rechtsprechung inzwischen gar keine Berücksichtigung des Mehraufwandes möglich,

wenn nicht mindestens dreimal pro Nacht aufgestanden werden müsse. Diese

Position werde beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin gewährt, weil es nach

alter Rechtsprechung im Jahr 2020 zugesprochen worden sei und nun zu Gunsten

des Versicherten nicht aufgrund der neuen Rechtsprechung aufgehoben werde. «Essen»:

Der Beschwerdeführer esse gemäss Angaben am Abklärungsgespräch inzwischen

selbständig und müsse nicht mehr gefüttert werden. Das Essen müsse ihm also

nicht eingegeben werden, womit grundsätzlich ein gleichzeitiges Essen möglich sei.

Auch wenn dies infolge des mehrfachen Weglaufens vom Tisch nicht einfach,

respektive erschwert sei. Das Zurückholen an den an den Tisch sei im

Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Insgesamt sei ein zeitlicher

Mehraufwand von 105 Min. im Abklärungsbericht festgehalten worden, was im

Vergleich zum letzten Abklärungsbericht (70 Min.) einen erhöhten Aufwand

darstelle. Da jedoch das Essen, wie bereits erwähnt, nicht mehr eingegeben

werden müsse und somit ein gleichzeitiges Essen möglich sei, werde der

Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch korrekterweise wieder

abgezogen, weshalb insgesamt weniger Zeit berücksichtigt werden könne als im

letzten Bericht. «Körperpflege»: Die Mutter habe angeben, am Morgen und am

Abend 15 Minuten zum Waschen und Zähneputzen zu benötigen. Wie im

Abklärungsbericht festgehalten, habe die Mutter erwähnt, dass sie so lange

benötige, weil der Beschwerdeführer sich gegen das Zähneputzen wehre und von

den 15 Minuten sicher 10 Minuten benötigt würden, weil immer wieder Pausen

gemacht werden müssten. Es seien deshalb 20 Minuten (10 Minuten am Morgen

und 10 Minuten am Abend) beim Oppositionsverhalten berücksichtigt worden. Das

Zähneputzen am Mittag sei auf dem ersten Abklärungsbericht vom 3. April 2023 vergessen

worden. Es könnten somit, wie im Einwand geltend gemacht, noch 13 Minuten für

das Zähneputzen von Dienstag bis Sonntagmittag berücksichtigt werden. Dabei werde

die Zeit auf dem Bericht wieder aufgeteilt (3 Minuten Waschen/Zahnpflege und 10

Minuten für Oppositionsverhalten). Dabei sei zu beachten, dass der maximal

anrechenbare Mehraufwand für Oppositionsverhalten gemäss den Bestimmungen bei

20.

Minuten liege. «Verrichten der Notdurft»: Die Mutter müsse während des

Stuhlgangs anwesend sein und nicht nur für die Reinigung. Es könnten deshalb 8 Minuten

berücksichtigt werden, wie im Einwand geltend gemacht. «Behandlungspflege»: Im

letzten Abklärungsbericht bejaht und neu verneint. Eine Behandlungspflege

respektive die Medikamentenverabreichung könne erst ab dem 15. Lebensjahr

berücksichtigt werden. Dies sei auch im letzten Abklärungsbericht so

festgehalten und deshalb ohne Mehraufwand berücksichtigt worden. Es habe somit

keinen Einfluss auf die Leistung, ob die Behandlungspflege in diesem Fall mit

ja oder nein beantwortet werde.

«Persönliche Überwachung»: Der

Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten auch

noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine zuhause

gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im Abklärungsgespräch

selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm nicht mehr. Dies sei der

Grund für die Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge der

Eigengefährdung gewesen. Er habe gemäss Angaben im Abklärungsgespräch eine

Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten geworden. Man müsse ihn

schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie bereits erwähnt auch bei

anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine persönliche Überwachung im Sinne

der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei

es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch

so wegzuräumen, dass das Kind nicht direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6

Jahren müssten diesbezüglich auch beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt

bestätigte Bedarf einer vermehrten Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht

ausreichend in der Lage sei, Gefahren einzuschätzen, sei unter dem Punkt

Fortbewegung berücksichtigt worden. Er sei ausser Haus stets in Begleitung. Nach

telefonischer Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen

Klassenlehrperson Frau H.___ sei der Beschwerdeführer ein sehr liebenswürdiger

Knabe. Er habe eine hohe Aufmerksamkeit von Erwachsenen verlangt, jedoch seien

die Wutausbrüche in der Schule nie ein Thema gewesen. Er habe alleine und ohne

Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt. Beim

gemeinsamen Znüni Vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden

oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen

bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem

Pausenplatz sei er kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt worden,

und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Auch wenn dies nicht

gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch ersichtlich, dass er

eine Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse.

Am 30. Oktober 2023 habe noch eine telefonische Rücksprache mit der

aktuellen Klassenlehrperson, Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei

gleich beschrieben worden, wie dies bereits Frau H.___ getan habe. Der

Beschwerdeführer benötige auch jetzt in der aktuellen Klasse keine persönliche

Überwachung. Aufgrund der genannten Ausführungen sei ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe. Auch wenn sich die Situation

zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei

anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und

somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde

persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern

eine Aufsicht, wie bei 6-jährigen Kindern bedinge.

5.2.5

Im Schreiben vom 12. Februar 2024

(IV-Nr. 94, S. 15) führte Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, aus,

im Rahmen des beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 diagnostizierten

frühkindlichen Autismus (GgV 405) mit einhergehender Entwicklungsverzögerung in

vielen Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten und der Selbständigkeit, aber

auch in der Impulskontrolle und des zirkadianen Rhythmus, bestehe für die

Kindseltern ein beträchtlicher Mehraufwand in der Kindesbetreuung. Dieser

beinhalte einen – im Vergleich zu gesund entwickelten Gleichaltrigen –

bedeutend höheren Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege

(Duschen, Hilfe bei Reinigung nach Toilettengang), Ankleiden (Hilfe bei

Kleiderauswahl und Ankleiden), Ernährung (Hilfe bei Essensauswahl und Essen geben),

Erziehung (Begleiten bei stark erniedrigter Frustrationstoleranz und niedriger

Impulskontrolle) und Schlaf (Einschlafen dank Therapie mit Slenyto deutlich verbessert,

auch Durchschlafen verbessert, aber weiterhin erwache der Beschwerdeführer

mindestens einmal pro Nacht und benötige die Aufmerksamkeit eines Elternteils).

Insbesondere die persönliche Überwachung im privaten Bereich bedeute für die

Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer aufgrund des

impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes Verhalten zeige.

6.

Der Beschwerdeführer ist seit

Oktober 2022 unbestrittenermassen in sechs und damit in allen zur Beurteilung

des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung relevanten alltäglichen

Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen

(s. E. II. 5.2.3 hiervor). Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer

weiterhin – wie noch in der Verfügung vom 12. April 2021 festgehalten – der

dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Der Beschwerdeführer stellt sich in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei zwar richtig,

dass bei ihm seit 2020 eine Entwicklung stattgefunden habe, diese entspreche

jedoch nicht dem von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Ausmass und es sei

weiterhin von einer persönlichen Überwachung aufgrund Eigengefährdung

auszugehen. Es gelte diese mit mindestens 2 Stunden zu berücksichtigen.

Werde richtigerweise die dauernde persönliche Überwachung ebenfalls anerkannt,

habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen

Intensivpflegezuschlag von über 4 Stunden.

6.1

Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von

Revisionsgründen bejaht und den Intensivpflegezuschlag aufgehoben sowie den

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestätigt hat, im

Wesentlichen auf den Abklärungsbericht und die Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau vom 6. November 2023 (IV-Nr. 90 und 89) abstützt, ist deren

Beweiswert zu prüfen.

6.1.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie

den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der

persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen

Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im

Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil

des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt

der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der

Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der

Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im

gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr

Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21

S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.1.2

Wie vorstehend erwähnt, ist

vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen

Überwachung bedarf. Unter

dem Begriff der dauernden persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu

verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen

Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche

persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine

versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages

allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder

wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person

anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174

E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine

minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer

dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet

werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als

Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen

wird die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim

Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz. 8078 / KSH Rz. 2081). Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass

an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden,

wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz.

8035.

/ KSH Rz. 2077). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellte Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht

ausgewiesen und es kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen

werden.

Die Abklärungsfachfrau hielt

diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 nachvollziehbar fest,

der Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten

auch noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine

zuhause gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im

Abklärungsgespräch selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm

(Kopfschutz, da er bei Wutausbrüchen den Kopf gegen die Wand/Boden geschlagen

habe) nicht mehr. Dies sei der Grund für die damalige mit Verfügung vom 12.

April 2021 erfolgte Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge

der Eigengefährdung gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben im

Abklärungsgespräch eine Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten

geworden. Man müsse ihn schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie

bereits erwähnt auch bei anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine

persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne

der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder

Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch so wegzuräumen, dass das Kind nicht

direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6 Jahren müssten diesbezüglich auch

beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt bestätigte Bedarf einer vermehrten

Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend in der Lage sei Gefahren

einzuschätzen, sei unter dem Punkt Fortbewegung berücksichtigt worden. Der

Beschwerdeführer sei ausser Haus stets in Begleitung. Wie die Abklärungsperson

in ihrer Stellungnahme sodann weiter schlüssig aufzeigt, wurde die positive

Entwicklung des Beschwerdeführers auch durch die Lehrpersonen des

Beschwerdeführers bestätigt. So seien Wutausbrüche gemäss telefonischer

Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen Klassenlehrperson Frau H.___

in der Schule nie ein Thema gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer allein und

ohne Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt.

Beim gemeinsamen Znüni vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden

oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen

bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem

Pausenplatz sei der Beschwerdeführer kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt

worden, und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Am 30. Oktober 2023

habe noch eine telefonische Rücksprache mit der aktuellen Klassenlehrperson,

Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei gleich beschrieben worden, wie

dies bereits Frau H.___ getan habe. Der Beschwerdeführer benötige auch jetzt in

der aktuellen Klasse keine persönliche Überwachung.

Gestützt auf die vorstehenden

nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsfachperson vermögen schliesslich

auch ihre Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Abklärungsfachperson hielt

diesbezüglich im Wesentlichen fest, auch wenn die Situation im schulischen

Alltag nicht gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe und nicht

dauernd unmittelbar überwacht werden müsse. Selbst wenn sich die Situation

zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei

anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und

somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde

persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern

eine Aufsicht wie bei anderen 6jährigen Kindern.

Damit ist es nicht zu beanstanden, dass

im Abklärungsbericht vom 6. November 2023 die Notwendigkeit einer dauernden

persönlichen Überwachung verneint wurde. Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er sei nicht

ausreichend in der Lage, Gefahren richtig abzuschätzen, weshalb er im

häuslichen Umfeld einer 1:1-Betreuung bedürfe. So hämmere er weiterhin aufgrund

seines impulsiven Verhaltens bei auftretender Wut seinen Kopf gegen die Wand

und schlage um sich. Ebenfalls nehme er alles, was ihm in die Finger komme in

den Mund und würde so unter anderem rohes Fleisch, Putzmittel und sogar seinen

Stuhl essen. Das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend

gemachte Verhalten steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Mutter des

Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung vor Ort. Dort gab sie an, den Helm

brauche der Beschwerdeführer seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse aber noch

aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen den Boden

aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen, weshalb

der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Ebenfalls

erwähnte die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsfachperson

nicht, dass er alles essen würde. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Verhalten wurde zudem weder durch die Lehrpersonen noch den behandelnden

Kinderarzt des Beschwerdeführers bestätigt. Dr. med. D.___, Kinder- und

Jugendmedizin FMH, führte in seinem Schreiben vom 12. Februar 2024 (IV-Nr. 94,

S. 15) hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung

lediglich unspezifisch aus, die persönliche Überwachung im privaten Bereich

bedeute für die Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer

aufgrund des impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes

Verhalten zeige. Nähere Angaben zur Häufigkeit und Intensität der geltend

gemachten persönlichen Überwachung sind im Bericht des behandelnden Arztes

nicht enthalten.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

in Bezug auf die Rückmeldung der ehemaligen Klassenlehrperson sei festzuhalten,

dass das schulische Umfeld in keiner Weise mit dem häuslichen Umfeld verglichen

werden könne. Die engmaschige Betreuung sowie die hohe Struktur des

Unterrichtes, aber auch das Klassenkollektiv stellten eine komplett andere

Umgebung und damit Ausgangslage dar, als dies im häuslichen Umfeld anzutreffen sei.

Die Rückmeldung der Lehrpersonen seien entsprechend nicht geeignet, die

Hilfsbedürftigkeit, insbesondere die dauernde Überwachung im häuslichen Umfeld,

zu verneinen. Hinsichtlich dieser Rüge kann auf die bereits vorstehend

aufgeführten treffenden Erläuterungen der Abklärungsfachperson verwiesen

werden. So könne zwar die

Situation im schulischen Alltag nicht mit dem Alltag zuhause gleichgestellt

werden, es sei daraus aber dennoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine

Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse.

Selbst wenn sich die Situation zuhause im familiären Kontext aufwändiger

gestalte oder anders präsentiere, sei anhand der Entwicklung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht

dauernd eigen- oder fremdgefährde und somit mit Hilfe der erwähnten

Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der

Bestimmungen mehr notwendig sei.

6.1.3

Zusammenfassend sind von den für

die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen

alle erstellt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades, wäre, wie vorgehend erwähnt, jedoch nur

dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer – neben den gegebenen Einschränkungen

in allen alltäglichen Lebensverrichtungen – zusätzlich der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedürfte (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aber erstellt, dass es beim

Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Überwachung im

Vergleich zur letzten Verfügung vom 12. April 2021 zu einer revisionsrelevanten

Verbesserung gekommen ist und die Beschwerdegegnerin den Bedarf einer dauernden

persönlichen Überwachung zu Recht verneint hat. Somit hat der Beschwerdeführer

weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem ist

nur ein Mehraufwand von 2 Stunden 7 Minuten erstellt (vgl. E. II. 5.2.3

erstellt), womit die für einen Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4

Stunden nicht überschritten wird (vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser ebenfalls

zu verneinen ist.

7.

Somit ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch