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Entscheid

VSBES.2024.41

Taggelder und Invalidenrente UVG

4. Juli 2025Deutsch46 min

hierauf mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80 ff.) eine ergänzende Stellungnahme

Source so.ch

Urteil vom 4. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Roger Zenari,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach

4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

und Invalidenrente UVG (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1964, ist bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 14. November 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr.

[Suva-Nr.] 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. November 2021 in Solothurn

einen Auffahrunfall, bei dem er mit seinem Auto an der roten Ampel stehend von

einem anderen Auto von hinten gerammt wurde und sich dabei Verletzungen an

Rücken und Hals zuzog. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die

Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 6).

1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2023

(Suva-Nr. 114) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Juli 2023

ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 128) erhobene und mit

Eingabe vom 25. August 2023 (Suva-Nr. 135) ergänzend begründete Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 30.01.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 14.06.2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ab 01.07.2023 die vollumfänglichen

Taggelder nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.07.2023 eine UVG-Invalidenrente

nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 %, eine noch zu beziffernde

Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG

zu entrichten.

4. Subeventualiter sei eine bidisziplinäre

medizinische Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Orthopädie sowie

Neurologie zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 (A.S. 39 ff.) die Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. April 2024.

2.3 In seiner Replik vom 28. Mai

2024 (A.S. 49 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss

Beschwerde vom 29. Februar 2024 fest.

2.4 Mit Eingabe vom 16. August 2024

(A.S. 34) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer

einlässlichen Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der

Beschwerde festzuhalten.

2.5 Mit Verfügung vom 4. April 2025

(A.S. 77 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum nachträglich

bei der Beschwerdegegnerin eingeholten Polizeirapport vom 5. Dezember 2021

(A.S. 76.1 ff.) ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reicht

hierauf mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80 ff.) eine ergänzende Stellungnahme

ein.

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit sich die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 (A.S.

1.

ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde

einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2023 (Suva-Nr. 114) richtet, kann

mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden.

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein

nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus

Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler

BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu

mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten

Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem

dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je

nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei

psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter

Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumata und

äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen

auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten

verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis

des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den

Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,

vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den

Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder vorweggenommene

Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts

8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist

beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom

2.

November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juli 2023

eingestellt hat. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts liegen im

Wesentlichen folgende Unterlagen im Recht:

4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 11. November 2021

(Suva-Nr. 16) gestützt auf das am gleichen Tag erstellte Röntgen der HWS des

Beschwerdeführers folgenden Befund:

Uncovertebralarthrosen der

unteren HWS unter Akzentuierung HWK (Halswirbelkörper) 5 bis 7 sowie

spondylarthrotische Veränderung der HWS im mittleren Abschnitt rechtsseitig

akzentuiert, keine ossäre Destruktion, keine Fraktur, Streckhaltung der HWS,

regelrechte Darstellung der atlantoaxialen Einheit.

4.3

Laut Dokumentationsbogen für

Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. C.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. November 2021 (Suva-Nr. 15),

beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang anlässlich der am gleichen Tag

erfolgten Konsultation dergestalt, dass er heute – d.h. am 9. November

2021.

– um 6.30 Uhr am Rotlicht stehend angefahren worden sei. Hinsichtlich des

Beschwerdeverlaufs seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer spontan angegeben,

dass er eine Stunde nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen,

Schwindel und Übelkeit gelitten habe. Auf Nachfrage hin habe er zudem

angegeben, dass Erbrechen, Hörstörungen, Sehstörungen und Schlafstörungen

sofort eingetreten seien. Bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers

hätten Bewegungsschmerzen, Ruheschmerzen und Druckschmerzen, nicht jedoch Stauchungsschmerzen

an der Wirbelsäule festgestellt werden können. Eine Klassifikation des

Schleudertraumas anhand der Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) nahm Dr.

C.___ nicht vor.

4.4

Im Arztzeugnis UVG von Dr. C.___

vom 5. Dezember 2021 (Suva-Nr. 14) wird unter Verweis auf den Befund des

Röntgens vom 11. November 2021 – siehe oben Ziff. 4.2 – sowie auf den

Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma vom 9. November 2021 – siehe oben Ziff. 4.3 – die

Diagnose einer erheblichen Distorsion der HWS bei Dezelerationstrauma vom 9. November

2021.

gestellt. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig

beeinflussen könnten, werden verneint.

4.5

Dr. med. D.___, Facharzt für

Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr.

23) gestützt auf die am Vortag erstellte Magnetresonanztomografie (MRT) der

Wirbelsäule folgenden Befund:

Streckhaltung der HWS;

ödematöse Veränderungen im HWK 5 und 6, angrenzend prävertebrale Auftreibung

und Verdacht auf paravertebrales Hämatom sowie etwas inhomogene T2-hyperintense

Darstellung der grossen ventralen Spondylophyten an HWK 5 und 6; angrenzendes

vorderes Längsband nicht sicher zu differenzieren; grosse Retrospondylophyten

auf dieser Höhe ohne intraspinales Hämatom mit relativer Spinalkanalstenose und

Kontakt zum Myelon von ventral, grenzwertig noch ohne Myelopathie und mit

dorsal minimal erhaltenem Liquorsaum; Atlantodentalarthrose; interspinös kein

relevantes Ödem nachweisbar; allgemeine enge Neuroforamina HWK 3 bis 7;

beidseits symmetrisch, bei Discusbulging HWK 5/6 und 6/7 mit neuroforaminalen

Anteil und V. a. Kompression der C7 Wurzel beidseits.

Dr. D.___ führt im Bericht aus, dass

sich in der MRT eine frische Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 sowie

ein Wirbelkörperödem zeige. Die Wirbelkörperfraktur sei stabil. Es liege weder

eine Höhenminderung noch eine Deckplattenimpression der HWK 5 und 6 vor. Degenerativ

bedingt bestehe eine noch knapp relative Spinalkanalstenose auf dieser Höhe,

jedoch ohne Anzeichen einer Myelopathie. Es bestehe der Verdacht auf eine

neuroforaminale Kompression der C7-Wurzel beidseits.

4.6

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. Januar 2022 (Suva-Nr. 130)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Z. n. Autoauffahrunfall vom 11/2021 mit

seitdem bestehenden starken Zervikalgien und Zervikobrachialgien sowie

Lumbalgien und lumboischialgieformen Ausstrahlungen ins linke Bein

2.

Stabile-Frakturen von HWK 5 und 6 mit

Knochenmarksödem und Fraktur der ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5/6

Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass

die Primärdiagnostik mittels Röntgen- und MRI-Untersuchung (MRI engl. für

magnetic resonance imaging) der HWS ein Knochenmarködem in HWK 5 und HWK 6

sowie eine Fraktur der ventralen Spondylophyten von HWK 5/6 nachgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer habe mit Physiotherapie begonnen, was eine leichte

Linderung der Beschwerden gebracht habe. Die Schmerzsymptomatik sei jedoch

immer noch vorhanden. Bei der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein

normales Gangbild. Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos

vorführbar. Im lumbosacralen Übergang paravertebral rechts zeige sich eine

deutliche Druckdolenz. Sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten seien

keine festzustellen. Weiter präsentiere sich an der HWS paravertebral beidseits

und entsprechend an beiden Musculi trapezii eine deutliche

Druckempfindlichkeit. Die Rotation der HWS sei beidseits bis maximal 40°

möglich. Die Reklination sei eingeschränkt, die Inklination fast vollständig.

Spurling- und Lhermitte-Zeichen seien negativ. Es seien keine Langbahnzeichen

feststellbar. Sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten gebe es keine.

Das Vegetativum sei normal. Nach Dr. E.___ stünden die Beschwerden ganz klar in

Zusammenhang mit dem HWS- Beschleunigungstrauma. Die Frakturen bräuchten

sicherlich drei bis sechs Monate bis zur Verheilung. Hinter den Beschwerden

stehe auch eine Traumatisierung der Facettengelenke. Wegen den lumbalen

Beschwerden sei eine Röntgen- und MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden,

um eine mögliche Traumafolge auszuschliessen.

4.7

Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___

vom 22. Februar 2022 (Suva-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Z. n. Autoauffahrunfall vom 11/2021 mit

seitdem bestehenden starken Zervikalgien und Zervikobrachialgien sowie Lumbalgien

und lumboischialgieformen Ausstrahlungen ins linke Bein

2.

Stabile Frakturen von HWK 5 und 6 mit

Knochenmarksödem und Fraktur der ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5/6

3.

Posttraumatische Lumbalgien,

mehrsegmentale Facettengelenksarthrose der LWS (Lendenwirbelsäule)

Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,

dass die frischen Röntgenaufnahmen der LWS keine Frakturen und keine

Instabilität zeigten. Die MRI-Aufnahmen der LWS zeigten eine mehrsegmentale

Diskopathie und Facettengelenksarthrose ohne bedeutende Spinalkanalstenose.

4.8

Dipl. med. F.___, Oberärztin

i.V., stellt in ihrem Radiologiebericht vom 25. April 2022 (Suva-Nr. 50)

gestützt auf das am gleichen Tag erstellte Röntgen der HWS folgenden Befund:

Symmetrischer Stand des

Dens axis; HWS seitlich erfasst bis inkl. HWK 5, in diesen Segmenten

regelrechtes ventrales, dorsales und spinolaminäres Alignement. Keine

Höhenminderung der Wirbelkörper oder Zwischenwirbelräume. Bekannte ausgeprägte

ventrale Spondylophyten bei HWK 5/6; regelrechte Knochenmineralisation;

unauffällige Weichteile.

4.9

Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___

vom 25. April 2022 (Suva-Nr. 39) werden die Diagnosen laut Sprechstundenbericht

vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 –wiederholt. Die heute

angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten keine sekundäre Dislokation der

Frakturen gezeigt. Es würden stabile Verhältnisse bestehen.

4.10

Dr. med. G.___, Oberärztin

i.V., stellt in ihrem Radiologiebericht vom 22. Juni 2022 (Suva-Nr. 61)

gestützt auf das am Vortag erstellte Röntgen der HWS folgenden Befund:

Regelrechtes anteriores

und posteriores cervicales Alignement; bekannte Fraktur des anterioren

inferioren Syndesmophyt des HWK 6 ohne sekundäre Dislokation; keine zunehmende

Höhenminderung der HWK 5 und 6; schlanke prävertebrale Weichteile.

4.11

Im Sprechstundenbericht von Dr.

E.___ vom 21. Juni 2022 (Suva-Nr. 56) werden die Diagnosen laut

Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut

wiederholt. Die heute angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten weiterhin

keine sekundäre Dislokation der Frakturen zeigen. Es würden stabile

Verhältnisse bestehen.

4.12

In der neurologischen

Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. September 2022

(Suva-Nr. 67) werden folgende Diagnosen gestellt:

Status nach Heckkollision

am 09.11.2021

-

Aktuell neurologisch

unauffällig

-

Grad IV gemäss

QTF-Klassifikation

Dr. H.___ hält in seiner Beurteilung

fest, dass der Beschwerdeführer vor ca. zehn Monaten eine erhebliche

Heckkollision erlitten habe mit einer bildgebend nachgewiesenen Fraktur eines

Spondylophyten zwischen dem fünften und sechsten HWK. Definitionsgemäss handle es

sich somit um einen Grad IV eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas

gemäss QTF-Klassifikation. Neurologische Defizite hätten weiterhin nicht

festgestellt werden können, wie dies bereits unmittelbar nach dem Unfall auch

der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei es beim Unfall nicht zu traumatisch

bedingten Schäden im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems

gekommen. Die weiterhin bestehenden zervikalen Beschwerden seien deskriptiv als

zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom zu bezeichnen, die

fehlende Symptomverbesserung während zehn Monaten nach dem Unfall sei nach

Erachten von Dr. H.___ etwas ungewöhnlich, andererseits hätten sich die

Lumbalgien deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe an der HWS eine Fraktur

aufgrund des Unfalls erlitten. Dementsprechend erscheine eine protrahierte

Rückbildung dieser Zervikalgien durchaus als möglich. An der aktuellen

Behandlung hält Dr. H.___ die fortgesetzte tägliche Einnahme von Akutanalgetika

für ungünstig. In diesem Zusammenhang wäre eine mehr schmerzdistanzierende

Behandlung vermutlich sinnvoller, der Beschwerdeführer erhalte diesbezüglich

bereits Sirdalud. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aufgrund der fehlenden

traumatischen Schädigung des zentralen und peripheren Nervensystems als Folge

des Ereignisses vom 9. November 2021. Eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Fraktur an der HWS müsste durch einen

Rheumatologen erfolgen.

4.13

Im Sprechstundenbericht von Dr.

E.___ vom 23. August 2022 (Suva-Nr. 80) werden die Diagnosen gemäss

Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut

wiederholt. Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden des

Beschwerdeführers unverändert seien. Der Beschwerdeführer beklage weiterhin

axiale Nackenschmerzen sowie Lumbalgien mit ab und zu Ausstrahlungen ins linke

Bein. Die Therapie werde konsequent fortgesetzt. Der Beschwerdeführer arbeite

momentan zu 30 %. Eine weitere neurologische Untersuchung sei im September 2022

geplant.

4.14

Dr. med. I.___, Facharzt für

Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 31. Oktober 2022 (Suva-Nr.

81) gestützt auf das am gleichen Tag durchgeführte MRI der Wirbelsäule (HWS)

folgenden Befund:

Unauffälliges zervikales

Myelon (bis BWK 2 miterfasst) ohne Signalalteration oder Atrophie. Bekannte

Streckfehlhaltung der HWS mit fokaler kyphotischer Fehlstellung der unteren

HWS. Erhaltenes Alignement der Hinterkante. Keine Höhenminderung oder Signalalteration

der Wirbelkörper. Multisegmentale hypertrophe Facettengelenkarthrose ohne

subchondrales Knochenmarködem. Regelrechte paravertebrale Weichteile.

HWK 2/3: Keine Diskushernie oder

Spinalkanalstenose. Stationäre osteogene neuroforaminale Enge links mit Kontakt

Nervenwurzel C3 links ohne Kompression.

HWK 3/4: Keine Diskushernie oder Spinalkanalstenose.

Stationäre rechtsbetonte osteogene neuroforaminale Enge mit Kontakt

Nervenwurzel C4 rechts ohne Kompression.

HWK 4/5: Keine Diskushernie oder

Spinalkanalstenose. Unveränderte osteogene neuroforaminale Enge ohne Kontakt

zur Nervenwurzel.

HWK 5/6: Stationäre rechts paramedian betonte

breitbasige Diskusextrusion mit moderater diskoligamentärer Spinalkanalstenose.

Osteodiskogene neuroforaminale Enge ohne Kontakt zur Nervenwurzel.

HWK 6/7: Stationäre breitbasige Diskusprotrusion

mit der leichtgradiger diskoligamentärer Spinalkanalstenose. Unveränderte

linksbetonte osteodiskogene neuroforaminale Enge mit Kompression der

Nervenwurzel C7 (links > rechts).

HWK 7/BWK 1: Keine Diskushernie, Spinalkanalstenose

oder neuroforaminale Kompression.

Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,

dass keine akute Wirbelkörperfraktur zervikal festzustellen sei. Zur

Voruntersuchung von Dezember 2021 zeige sich eine stationäre Diskushernie HWK

5/6 mit moderater Spinalkanalstenose. Weiter zeige sich eine unveränderte neuroforaminale

Kompression Nervenwurzel C7, linksbetont. Hingegen sei keine hochgradige

Spinalkanalstenose oder Myelopathie zervikal zu erkennen.

4.15

Im Sprechstundenbericht von Dr.

E.___ vom 29. November 2022 (Suva-Nr. 89) werden die Diagnosen gemäss

Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut

wiederholt. Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden im

Nacken des Beschwerdeführers persistierend seien. Der Beschwerdeführer sei auf

die peroralen Schmerzmedikamente angewiesen. Bei jeder Belastung spüre er eine

Zunahme der Zervikalgien. In der Zwischenzeit sei eine MRI-Kontrolluntersuchung

der HWS durchgeführt worden. Bei dieser habe sich keine richtunggebende

Veränderung gezeigt. Die Frakturen hätten kein Knochenmarksödem mehr gezeigt.

[Dagegen] zeige sich die zentrale Bandscheibenprotrusion C5/6 in unverändertem

Ausmass mit relativer Spinalkanalstenose. Ebenfalls stationär sei die

Foraminalstenose C6/7 linksbetont. Die Beschwerden seien weiterhin eindeutig

auf das Schleudertrauma der HWS zurückzuführen. Der Beschwerdeführer könne

weiterhin maximal ein 30%iges Arbeitspensum ausüben.

4.16

Dr. med. J.___, Facharzt für

Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109)

gestützt auf die gleichentags durchgeführten Untersuchungen folgenden Befund:

Röntgen HWS

ap/seitlich:

Geringe Anterolisthese von

HWK 3 um 2 mm. Ansonsten erhaltenes sagittales Alignement der Halswirbelkörper.

Aufgehobene Halslordose. Degenerative Veränderungen der Atlantooccipital- und

Atlantoaxialgelenke. Multisegmentale Facettengelenkarthrosen. Minimale

anteriore Spondylophyten HWK 4/5 und kräftige, teils ossär überbrückende

anteriore Spondylophyten HWK 5/6 und HWK 6/7. Keine

Wirbelkörperhöhenminderung/Fraktur.

MRI HWS:

Nach kaudal abgebildete

Segmente bis zur Bodenplatte BWK 2. Liegend nur minimale Anterolisthese von HWK

3.

um 1 mm. Ansonsten erhaltenes Wirbelkörperalignement. Aufgehobene

Halslordose. In den vorliegenden Sequenzen unauffällige Darstellung der basal

abgebildeten Hirnabschnitte. Primär normal weit angelegter zervikaler

Spinalkanal. Unauffälliges Signal des Myelons, keine Myelopathie. Moderate

degenerative Veränderungen atlantooccipital, atlantodental und der lateralen

atlantoaxialen Gelenke.

C2/3: Leicht dehydrierte

Bandscheibe mit flacher links foraminaler Protrusion. Bilaterale moderate

Fazettengelenkarthrose. Moderate Foramenstenose links.

C3/4: Flaches breitbasiges

dorsales Bulging der gering dehydrierten Bandscheibe. Schwere, hypertrophe

Fazettengelenkarthrose rechts mit Reizzustand und moderate

Fazettengelenkarthrose links. Schwere ossäre Foramenstenose rechts. Leichte

Foramenstenose links.

C4/5: Initiale

Unkovertebralarthrose. Flaches breitbasiges dorsales Bulging der leicht

dehydrierten Bandscheibe. Bilaterale moderate Fazettengelenkarthrose.

Bilaterale moderate Foramenstenose.

C5/6: Fortgeschrittene

Unkovertebralarthrose. Kräftige anteriore Spondylose. Flache breitbasige

dorsale Protrusion der dehydrierten Bandscheibe. Moderate zentrale

Spinalkanalstenose mit geringer Pelottierung des Myelons von anterior, keine

Myelopathie. Bilaterale moderate Fazettengelenkarthrose. Fortgeschrittene

Foramenstenose rechts und moderate Foramenstenose links.

C6/7: Fortgeschrittene

Unkovertebralarthrose mit leichtem Reizzustand. Kräftige anteriore

Spondylophyten. Breitbasige dorsale Discusprotrusion. Moderate bilaterale

Fazettengelenkarthrose. Mässige zentrale Spinalkanalstenose. Schwere bilaterale

osteodiscale Foramenstenose.

C7/Th1: Gering dehydrierte

Bandscheibe. Keine Spinalkanalstenose oder Foramenstenose.

Th1/2: Gering dehydrierte

Bandscheibe. Keine Neurokompression.

Zervikale Weichteile ohne

Besonderheit. Normotrophe paraspinale Muskulatur.

Dr. J.___ hält in seinem Bericht

zusammenfassend fest, dass sich in der Bildgebung multisegmentale degenerative

Veränderungen der HWS mit fortgeschrittenen Unkovertebralarthrosen und

kräftigen anterioren Spondylophyten in den Segmenten C5/6 und C6/7 sowie

Facettengelenkarthrosen mit dem Punctum maximum bei C3/4 mit dort rechts

betonter schwerer Fazettengelenkarthrose mit Reizzustand ergeben hätten. Weiter

hätten sich eine moderate zentrale Spinalkanalstenose mit leichter Pelottierung

des Myelons von anterior im Segment C5/6 sowie Foramenstenosen von C3 bis C7

unterschiedlicher Ausprägung präsentiert.

4.17

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) werden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Verdacht auf proximale C7-Radikulopathie

rechts bei

-

Segmentdegeneration C5/6

sowie C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits

2.

St. n. unklaren Frakturen HWK 5 und 6

11/2021

Dr. K.___ führt in seinem Bericht aus,

dass der Beschwerdeführer seit einem Auffahrunfall im November 2021 an

bestehenden Nackenschmerzen sowie vor allem an ausstrahlenden Schmerzen im

Bereich der Pars ascendens des Musculus trapezius sowie des Margo medialis der

Scapula rechtsseitig leide. Die Bildgebung mittels MRI zeige eine schwere,

multisegmentale Degeneration mit multiplen Facettengelenksarthrosen sowie als

Hauptbefund eine Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits. Bei vor allem

ausstrahlenden Beschwerden erfolge in einem nächsten Schritt eine

diagnostisch-therapeutische Nervenwurzelblockade C7 rechts. Das Vorgehen, die

Risiken sowie die Komplikationen seien mit dem Beschwerdeführer ausführlich

besprochen worden. Der Beschwerdeführer werde ausserdem heimatnahe eine

chiropraktische Behandlung durchführen. Es erfolge ausserdem

physiotherapeutisches Beüben. Eine erneute klinische Verlaufskontrolle in der

Sprechstunde von Dr. K.___ erfolge in vier bis sechs Wochen nach Infiltration.

Falls die Nackenschmerzen weiterhin im Vordergrund stehen würden, werde eine

Facettengelenksinfiltration zu diskutieren sein.

4.18

Im Sprechstundenbericht von Dr.

K.___ vom 7. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) werden folgende Diagnosen gestellt:

Verdacht auf proximale

C7-Radikulopathie rechts bei

-

Segmentdegeneration C5/6

sowie C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits

-

St. n. Frakturen HWK 5 und

6.

AO A0 11/2021

Im Bericht wird festgehalten, dass sich

der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre nach einem Auffahrunfall unter Zuzug von

stabilen Osteophytenfrakturen HWK 5 und HWK 6 und seither persistierenden

Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung im Bereich der

paravertebralen Muskulatur zu einer geplanten klinischen Verlaufskontrolle nach

erfolgter Nervenwurzelblockade C7 bei Verdacht auf proximale C7-Radikulopathie

einfinde. Der Beschwerdeführer gebe an, zu keinem Zeitpunkt von der

Infiltration profitiert zu haben. Es erfolge weiterhin täglich eine

analgetische Therapie mittels Novalgin, Ibuprofen sowie Pregabalin. Die

Schmerzsituation sei insgesamt chronifiziert.

4.19

Die Beurteilung von

Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr.

112) ist inhaltlich zweigeteilt. Zur LWS hält Dr. L.___ fest, dass nach

eigener Einsicht in das MRI der LWS vom 31. Januar 2022 keine strukturellen

Läsionen infolge des Ereignisses vom 9. November 2021 objektiviert werden

könnten. Nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung sei der

organische Zustand des Rückens in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein

Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall so weit

wiederhergestellt, wie er es wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte.

Unfallfolgen würden im Beschwerdebild im Bereich der LWS ein Jahr nach dem

Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen. Zur HWS

hält Dr. L.___ fest, dass im Bericht über das MRI vom 4. Mai 2023 keine

Residuen der am 22. Dezember 2021 [erstmals] aufgeführten Fraktur des ventralen

Spondylophyten C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Im

Sprechstundenbericht vom 5. Mai 2023 werde der «Verdacht auf eine «proximale

C7-Radikulopathie rechts bei Segmentdegeneration C5/6 sowie C6/7 mit

hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits» geäussert. Die

entsprechenden degenerativen Befunde würden bereits im MRI vom 21. Dezember

2021.

zur Darstellung kommen und könnten nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. November 2021 zurückgeführt

werden. Somit würden Unfallfolgen im Beschwerdebild im Bereich der HWS ab dem

4.

Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf die Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. L.___ vom 13. Juni

2023.

(Suva-Nr. 120). Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.

5.2

5.2.1

In formeller Hinsicht ist zur

Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) Folgendes

festzuhalten:

5.2.2

Die Versicherungsärzte der Suva

sind nach ihrer Funktion und ihrer beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich

der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen

im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich

erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse

und Erfahrungen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni

2023.

E. 5.2). Entsprechend ist Dr. L.___ ohne Weiteres dazu befähigt, vorliegend

eine ärztliche Beurteilung abzugeben.

5.2.3

Bei der Beurteilung von Dr. L.___

vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) handelt es sich um einen Aktenbericht. Wie

unter Ziff. 3.2 oben bereits erwähnt, ist ein solcher beweiskräftig, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2

mit Hinweisen). Dass Dr. L.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersuchte, ist

nicht zu beanstanden. Zum einen waren von einer eigenen klinischen Untersuchung

des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; zum anderen

ist der Fall des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen radiologischen

Untersuchungen auch im Verlauf sehr gut dokumentiert. Im Wesentlichen geht es

damit nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts.

5.3

5.3.1

In materieller Hinsicht ist zur

Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) Folgendes

festzuhalten:

5.3.2

Die Beurteilung von Dr. L.___

vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) stützt sich auf die umfangreichen Vorakten der

Beschwerdegegnerin, darunter insbesondere die Bilderzeugnisse der radiologischen

Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 11. November 2021 (Röntgen HWS),

21.

Dezember 2021 (MRI HWS), 25. Januar 2022 (Röntgen HWS), 31. Januar 2022

(Röntgen und MRI LWS), 25. April 2022 (Röntgen HWS), 21. Juni 2022 (Röntgen

HWS), 31. Oktober 2022 (MRI HWS) und 4. Mai 2023 (Röntgen und MRI HWS). Dr. L.___

führt in seiner Beurteilung aus, dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4.

Mai 2023 (Suva-Nr. 109) keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten

C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Hingegen kämen [im MRI]

multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS zur Darstellung. Im Sprechstundenbericht

[von Dr. K.___] vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) werde der Verdacht auf eine

proximale C7-Radikulopathie rechts bei Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit

hochgradiger Foramenstenose C6 und C7 beidseits geäussert. Die entsprechenden

degenerativen Befunde kämen bereits im MRI vom 21. Dezember 2021 zur Darstellung

und könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9.

November 2021 zurückgeführt werden.

5.3.3

5.3.3.1

Was der Beschwerdeführer in

seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.),

28.

Mai 2024 (A.S. 49 ff.) und 18. September 2024 (A.S. 71 ff.) gegen die

Beweiswertigkeit der versicherungsärztlichen Beurteilung vorbringt, erweist

sich – wie im Folgenden gezeigt wird – als nicht stichhaltig.

5.3.3.2

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst, dass die Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) jener

von Dr. H.___ widerspreche, der in seinem Bericht vom 14. September 2022

festgehalten habe, dass die MRI-Untersuchung keine relevanten degenerativen

Pathologien zeige.

Die Beurteilung von Dr. H.___ wird vom

Beschwerdeführer verkürzt zitiert. Dr. H.___ führt in seinem Bericht vom

14.

September 2022 (Suva-Nr. 67) Folgendes aus:

«[Das] konventionelle

Röntgen der HWS vom November 2021 zeigt spondylarthrotische Veränderungen der

mittleren HWS ohne Frakturnachweis. Die MRI-Untersuchung der HWS vom Dezember

2021.

ergibt dann eine frische Fraktur eines ventralen Spondylophyten zwischen

dem fünften und sechsten Halswirbelkörper, die entsprechenden konventionellen

Röntgen- und MRI-Untersuchungen der LWS zeigen keine relevanten degenerativen

oder traumatisch bedingten Pathologien.»

Die vom Beschwerdeführer zitierte

Textstelle aus dem Bericht von Dr. H.___, wonach die MRI-Untersuchung keine

relevanten degenerativen Pathologien zeige, bezieht sich somit auf die LWS,

wohingegen die Feststellung degenerativer Veränderungen im Bericht von Dr. L.___

die HWS betrifft. Zur HWS hält Dr. H.___ lediglich fest, dass sich im

konventionellen Röntgen vom November 2021 spondylarthrotische Veränderungen der

mittleren HWS ohne Frakturnachweis gezeigt hätten. Die MRI-Untersuchung vom

Dezember 2021 habe dann eine frische Fraktur eines ventralen Spondylophyten

zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper ergeben. Als Spondylarthrose

wird das Auftreten chronisch-degenerativer Veränderungen (Arthrose) an den Facettengelenken

bezeichnet (siehe https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylarthrose; zuletzt

besucht am 10. März 2025). Ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen von Dr. L.___

und Dr. H.___ ist insofern nicht ersichtlich.

5.3.3.3

Der Beschwerdeführer rügt

weiter, dass sich die von Dr. L.___ angesprochenen degenerativen Veränderungen exakt

auf Höhe der Fraktur des ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5 und 6 befinde,

weshalb entgegen der Beurteilung von Dr. L.___ klarerweise davon auszugehen sei,

dass die degenerativen Veränderungen unfallbedingt seien.

Entgegen der Dartstellung des

Beschwerdeführers können nicht bloss auf Höhe der HWK 5 und 6 degenerative

Veränderungen an der HWS des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die HWS

besteht aus insgesamt sieben Halswirbeln, wobei i.d.R. die ersten zwei – C1

(Atlas) und C2 (Axis) – als obere, die nächsten drei – C3 bis C5 – als mittlere

und die letzten zwei – C6 und C7 (Vertebra prominens) – als untere

Halswirbel bezeichnet werden (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Halswirbelsäule,

zuletzt besucht am 10. März 2025). Bereits im Radiologiebericht von Dr. B.___

vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 16) werden gestützt auf das am gleichen Tag durchgeführte

Röntgen erhebliche multisegmentale degenerative Veränderungen beschrieben. Als

Befund werden Uncovertebralarthrosen der unteren HWS unter Akzentuierung der

HWK 5 bis 7 sowie spondylarthrotische Veränderung der HWS im mittleren

Abschnitt rechtsseitig akzentuiert genannt. Im Radiologiebericht von Dr. D.___

vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23) wird gestützt auf das am Vortag durchgeführte

MRI der Befund einer allgemeinen Enge der Neuroforamina im Bereich der HWK 3

bis 7 gestellt, beidseits symmetrisch. Zusätzlich zeige sich ein Discusbulging

bei den HWK 5/6 und 6/7 mit neuroforaminalem Anteil. Schliesslich bestehe der

Verdacht auf eine Kompression der C7-Wurzel beidseits, was im Radiologiebericht

von Dr. I.___ vom 31. Oktober 2022 (Suva-Nr. 81) bestätigt wird. Dass die

degenerativen Veränderungen unfallbedingt und nicht bereits vorbestehend seien,

ist somit offensichtlich unzutreffend.

5.3.3.4

Der Beschwerdeführer bringt

sodann vor, dass in keiner Weise erstellt sei, dass ein relevanter Vorzustand

vorliege, wie dies Dr. L.___ behaupte. Unter Verweis auf den Aufsatz von Dr.

Hans Rudolf Stöckli, Das medizinische Kausalitätsgutachten, Probleme der

Kausalitätsbeurteilung aus Sicht des medizinischen Gutachters, in: Stephan

Weber (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2009, Tagungsbeiträge, Zürich 2009, S. 71

ff., S. 87, hält der Beschwerdeführer fest, dass leichte bis mässige, also

«übliche» degenerative Veränderungen der Wirbelsäule für sich allein genommen

gewöhnlich nicht genügen würden, um eine relevante konkurrierende Kausalität zu

postulieren.

Der Aufsatz von Dr. Stöckli wird vom

Beschwerdeführer ebenfalls verkürzt zitiert. Dr. Stöckli führt in seinem

Aufsatz Folgendes aus:

«[…] Damit genügen

leichtere bis mässige, also «übliche» degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule alleine genommen gewöhnlich nicht, um eine relevante konkurrierende

Kausalität zu postulieren. Sind allerdings die ereignisunabhängigen

degenerativen Veränderungen derart schwer, dass jede andere, alltäglich

vorkommende Belastung etwa zur gleichen Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte,

so ist die natürliche Kausalität selbstverständlich zu verneinen.

In anderen Fällen lassen

sich vorbestehende degenerative Veränderungen dann als relevante konkurrierende

Kausalität postulieren, wenn sie erheblich sind und/oder wenn zusätzliche

Hinweise auf entsprechende Vorbeschwerden oder damit korrelierende klinische

Befunde nachweisbar sind, die über dem Üblichen liegen.

Zu den Kreuz- und

Nackenschmerzen ist ganz generell festzuhalten, dass entsprechend dem günstigen

Spontanverlauf der sporadischen (krankheitsbedingten) Rückenschmerzen, auch der

Verlauf von unfallbedingten Rückenschmerzen üblicherweise günstig ist, so dass die

allermeisten dieser Patienten früher oder später den Status quo ante oder quo

sine erreichen werden. Andererseits muss auf Grund der epidemiologischen Daten

mit hoher Häufigkeit von spontanen Rückenschmerzen die Latte für die Annahme

von unfallbedingten anhaltenden chronischen Rückenschmerzen (lumbal oder

zervikal) ebenfalls relativ hoch angesetzt werden.»

Was vorliegenden Fall betrifft, so kann

– wie unter Ziff. 5.3.3.3 oben erwähnt – festgestellt werden, dass in den

Radiologieberichten von Dr. B.___ vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 16) und Dr. D.___

vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23), die zwei Tage bzw. sechs Wochen nach dem

Unfall vom 9. November 2021 datieren, erhebliche multisegmentale degenerative

Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben werden, die nicht auf den Unfall

zurückgeführt werden können. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers liegt

damit offensichtlich ein relevanter Vorzustand vor.

5.3.3.5

Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, dass von einer richtunggebenden Verschlechterung eines

zuvor stummen Vorzustands auszugehen sei, falls fälschlicherweise angenommen

werde, dass bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen vorgelegen hätten.

Hierzu äussere sich Dr. L.___ überhaupt nicht.

Dass sich Dr. L.___ in seiner

Beurteilung nicht dazu äussere, ob eine richtunggebende Verschlechterung eines

zuvor stummen Vorzustands vorliege, trifft nicht zu. Indem Dr. L.___ feststellt,

dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109)

keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des

Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden, die aktuelle Problematik im

Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) einer

proximalen C7-Radikulopathie zugeordnet werde und die Unfallfolgen im

Beschwerdebild des Beschwerdeführers ab dem 4. Mai 2023 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, hält er implizit fest, dass

keine richtunggebende Verschlechterung vorliege, sondern der Status quo sine

eingetreten sei. Der Beurteilung von Dr. L.___ entspricht, dass die im

Radiologiebericht von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23) erstmals

erwähnte Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 in diesem Bericht und

auch in sämtlichen weiteren Berichten stets als stabil bezeichnet wird. Unter

Stabilität im Zusammenhang mit Wirbelsäulenverletzungen ist die

Widerstandsfähigkeit der Wirbelsäule gegenüber physiologischen Belastungen zu

verstehen, ohne dass es zur Schädigung oder Beeinträchtigung von Rückenmark

oder Nervenwurzeln oder zum Auftreten oder Progress von Deformierungen und

strukturellen Veränderungen kommt (Klaus Bohndorf et al., Radiologische

Diagnostik der Knochen und Gelenke, 3. Auflage, Stuttgart 2014, S. 96). Weiter werden in den Berichten der

behandelnden Ärzte auch keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder

Zwischenwirbelräume festgestellt. Die maximale Behandlungsdauer eines HWS-Distorsionstraumas

des Schweregrads IV nach der QTF-Klassifikation beträgt gemäss Ziff. 03Ab-S des

Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes

(abrufbar unter https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf;

zuletzt besucht am 11. März 2025) maximal 16 Wochen. Hinzu kommt, dass die

häufigste Ursache einer zervikalen Radikulopathie degenerative Veränderungen im

Bereich der HWS (Osteochondrose, Spondylarthrose, Spondylolisthese) sind, die

zu einer Einengung der Foramina intervertebralia führen (https://flexikon.doccheck.com/de/Zervikale_Radikulopathie),

wie sie in den radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers ebenfalls festgestellt

wurde. Dass Dr. L.___ in seiner Beurteilung davon ausgeht, dass die

Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers ab dem 4. Mai 2023 und

damit über ein Jahr nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

Rolle mehr spielen und somit bloss eine vorübergehende Verschlechterung

eintrat, ist nicht zu beanstanden.

5.3.3.6

Der Beschwerdeführer argumentiert

weiter, dass unbestritten ein Status nach Fraktur vorliege und bei einem

solchen der Status quo sine vel ante überhaupt nicht mehr eintreten könne.

Dass beim Beschwerdeführer ein Status

nach Fraktur vorliegt, ist richtig. Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom

9.

November 2021 eine stabile Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6.

Dieser Befund wird im Radiologiebericht von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2021

(Suva-Nr. 23) erstmals erhoben und in den nachfolgenden Berichten der

behandelnden Ärzte jeweils bestätigt. Im Radiologiebericht von Dr. I.___ vom

31.

Oktober 2022 (Suva-Nr. 81) wird dann gestützt auf das am gleichen Tag

erstellte MRT erstmals festgehalten, dass keine akute Wirbelkörperfraktur

zervikal festzustellen sei. Dieser Befund wird in den nachfolgenden Berichten

der behandelnden Ärzte jeweils bestätigt. In seiner Beurteilung vom 13. Juni

2023.

(Suva-Nr. 120) hält Dr. L.___ schliesslich fest, dass im Radiologiebericht

von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109) keine Residuen der Fraktur des

ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben

würden. Die Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 ist somit folgenlos verheilt.

Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ausging, dass der Status quo

sine spätestens am 4. Mai 2023 eingetreten sei, ist nicht zu beanstanden.

5.3.3.7

Der Beschwerdeführer

argumentiert auch, dass er vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt an

HWS-Beschwerden gelitten habe. Er habe seiner schweren Tätigkeit als Bodenleger

uneingeschränkt nachgehen können. Neben strukturellen Schäden an der

Wirbelsäule habe er anlässlich des Unfalls auch ein HWS-Distorsionstrauma

erlitten. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht von Dr. E.___ vom 28.

Januar 2022 zu verweisen, wonach die Beschwerden ganz klar in Zusammenhang mit dem

HWS-Distorsionstrauma stünden. Die Frakturen bräuchten sicherlich drei bis sechs

Monate bis zu Verheilung. Hinter den Beschwerden stehe auch eine

Traumatisierung der Facettengelenke. Mit seiner Beurteilung widerspreche Dr. L.___

diametral der Einschätzung von Dr. E.___, der in seinem Bericht vom 30.

November 2022 festgehalten habe, dass die noch immer bestehenden Beschwerden

weiterhin eindeutig auf das Schleudertrauma der HWS zurückzuführen seien und

eben auch eine Traumatisierung der Facettengelenke bestätige.

Wie unter Ziff. 5.3.3.6 oben bereits festgehalten,

ist die Fraktur der ventralen Spondylophyten HWK 5/6 folgenlos verheilt. In

seiner Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) verweist Dr. L.___

diesbezüglich auf den Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023

(Suva-Nr. 109), in welchem keine Residuen der Fraktur beschrieben werden.

Anderweitige unfallbedingte Läsionen ergeben sich aus den Berichten der

behandelnden Ärzte keine. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten

Traumatisierung der Facettengelenke ist festzuhalten, dass Dr. E.___ diese

lediglich in seinem Bericht vom 28. Januar 2022 erwähnt, jedoch nicht mehr in

seinem Bericht vom 30. November 2022. Inwiefern die Beschwerden des

Beschwerdeführers ein Jahr nach dem Unfall weiterhin auf das erlittene

Schleudertrauma zurückzuführen seien, erläutert Dr. E.___ in seinem

Bericht vom 30. November 2022 nicht. Gestützt auf die späteren radiologischen

und ärztlichen Untersuchungen ist davon auszugehen, dass den Beschwerden des

Beschwerdeführers spätestens ab 4. Mai 2023 kein unfallbedingtes organisches

Korrelat mehr gegenübersteht. Dies entspricht auch dem nach derzeitigem

medizinischen Wissensstand geltenden allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine

traumatische Aktivierung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an

der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach

einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 6.4.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Wird die

Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor

dem Unfall beschwerdefreien Zustand begründet, liegt ein beweisrechtlich

unzulässiger "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Schluss vor. Ein solcher

reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit

Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann hieraus folglich nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bodenleger betrifft, so

ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch

Dr. H.___ angegeben habe, 2016 einen Skiunfall erlitten zu haben und seitdem

weniger körperlich schwere Arbeiten zu machen. Im Bericht von Dr. H.___ vom 14.

September 2022 (Suva-Nr. 67) wird hierzu festgehalten, dass dem

Beschwerdeführer solche Arbeiten wegen seiner Beschwerden im linken Fuss nicht

möglich seien. Er habe sich entsprechende Maschinen besorgt, damit er nicht

mehr selbst so schwer arbeiten müsse.

5.3.3.8

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich

vor, dass rechtsprechungsgemäss bei HWS-Beschwerden mit degenerativen

Vorzuständen namentlich dann von einer richtunggebenden Verschlechterung

auszugehen sei, wenn beim Unfall Kräfte gewirkt haben, die auch zu

strukturellen Schäden führen können. Dies sei vorliegend angesichts der

erlittenen Frakturen zweifelsfrei der Fall. Demgemäss sei von einer

richtunggebenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustands auszugehen.

Trifft ein Unfall auf einen

vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der

Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so

bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Ein

solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie unter Ziff. 5.3.3.6 oben bereits

erwähnt, hält Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120)

fest, dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr.

109) keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des

Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Die Fraktur des ventralen

Spondylophyten C5/6 ist folgenlos verheilt. Weiter ist festzuhalten, dass die

vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Diskushernien entwickelt

wurde. Danach kommt eine Unfallkausalität hinsichtlich der Verschlimmerung

eines vorbestehenden Gesundheitszustandes nur ausnahmsweise und insbesondere

nur dann in Frage, wenn der Unfall geeignet gewesen wäre, eine gesunde

Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli

2016.

E. 6.4.3 mit Hinweis). Würde diese Rechtsprechung analog auf

vorliegenden Fall angewendet, so wäre dann von einer Unfallkausalität

auszugehen, wenn der Unfall des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, auch

eine gesunde Wirbelsäule zu verletzen. Einen solchen Schluss lässt der

Polizeirapport vom 5. Dezember 2021 (A.S. 76.1 ff.) nicht zu. Das Auftreten von

Strukturschäden bei Delta-V-Werten unter 20 km/h gilt unter Experten als

unwahrscheinlich (vgl. Martin Elbel et al., Deceleration during 'real life'

motor vehicle collisions – a sensitive predictor for the risk of sustaining a

cervical spine injury?, Patient Safety in Surgery 2009, Band 3, Artikel 5;

abrufbar unter

https://pssjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/1754-9493-3-5, zuletzt

besucht am 13. März 2025). Mit Blick auf den im Polizeirapport beschriebenen

Unfallhergang und das Schadensbild der beteiligten Fahrzeuge ist ein Delta-V

über 20 km/h vorliegend auszuschliessen. Der Beschwerdeführer erlitt beim

Unfall zwar unbestritten eine Fraktur des Spondylophyten C5/6. Diesen Umstand

gilt es jedoch insofern zu relativieren, als sich biomechanische Belastungen je

nach betroffener Person sehr unterschiedlich auswirken können. Dabei spielen

insbesondere auch das Alter und damit zusammenhängend allfällige degenerative

Veränderungen an der Wirbelsäule eine wichtige Rolle (Felix Walz / Markus

Muser, Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen,

Publikation der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU Zürich, Zürich 2007, S. 8;

abrufbar unter https://agu.ch/1.0/pdf/HWS-2007.pdf, zuletzt besucht am 17. März

2025). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls am 9. November 2021 57

Jahre alt. In den nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchungen

des Beschwerdeführers zeigten sich unfallfremde multisegmentale degenerative

Veränderungen an fast der gesamten HWS. Insgesamt ergibt sich somit, dass von

einer richtunggebenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustands keine

Rede sein kann.

5.4

Dr. L.___ setzt sich in seiner

Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) gestützt auf die umfangreichen

Vorakten der Beschwerdegegnerin, darunter insbesondere die Bilderzeugnisse der

radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers – siehe hierzu Ziff. 5.3.2

oben –, eingehend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinander. Seine

Ausführungen sind schlüssig und konsistent und leuchten entsprechend ein. Dies

gilt vor allem auch hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die per 4. Mai 2023

bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2021 zurückgeführt werden

können, nachdem die unfallbedingte Fraktur des Spondylophyten im Bereich HWK 5

und 6 folgenlos verheilt ist, wohingegen erhebliche unfallfremde degenerative Veränderungen

an fast der gesamten HWS festzustellen sind, insbesondere eine neuroforaminale

Enge bei HWK 6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7, mit denen die persistierenden

Beschwerden hinreichend erklärt werden können. Konkret geht Dr. L.___ gestützt

auf den Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) von

einer proximalen C7-Radikulopathie rechts bei Segment-degeneration C5/6 sowie

C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits aus, die für die

Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich ist. In den Akten findet sich

nichts, was einen anderen Schluss gebieten würde. Die Ausführungen von Dr. E.___

im Sprechstundenbericht vom 29. November 2022 (Suva-Nr. 89), wonach die Beschwerden

weiterhin eindeutig auf das Schleudertrauma zurückzuführen seien, werden nicht begründet

und reichen entsprechend nicht aus, um an der nachvollziehbaren und

überzeugenden Beurteilung von Dr. L.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken. In

diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die Beurteilung von

Dispositiv

Dr. L.___ erweist sich demnach als voll beweiswertig. Von weiteren Abklärungen,

insbesondere von der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80

ff.) beantragten Partei- und Zeugenbefragung, sind keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

darauf verzichtet werden kann.

6. Der Beschwerdeführer bringt in

seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.),

28. Mai 2024 (A.S. 49 ff.) und 18. September 2024 (A.S. 71 ff.) weiter

vor, dass der Fallabschluss per 30. Juni 2023 verfrüht erfolgt sei. Es verhalte

sich so, dass er sich auch nach dem 30. Juni 2023 noch immer in Heilbehandlung

befunden habe und klarerweise noch immer mit einer namhaften Verbesserung des

Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen sei bzw. zu rechnen sei. Damit sei kein

Endzustand erreicht und die Vornahme der Adäquanzprüfung folglich verfrüht.

Dies auch deshalb, weil eben objektivierbare Unfallfolgen zu verzeichnen seien

und somit die natürliche Kausalität ohnehin der adäquaten Kausalität

entspreche, ohne zusätzliche Überprüfung der Adäquanzkriterien bei

Schleudertraumata. Selbst nach Massgabe der Schleudertraumapraxis wäre der

Fallabschluss jedoch verfrüht. Denn auch bei Massgeblichkeit der Schleudertraumapraxis

könne der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Der Beweis des

Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung der Unfallfolgen gelinge der

Beschwerdegegnerin nicht.

Wie unter Ziff. 2.1 oben bereits

erwähnt, hat der Fallabschluss erst dann zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr

erwartet werden kann. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung

ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimmt

sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3). Die zu erwartende Besserung des Gesundheitszustands muss

unfallkausale Befunde betreffen. Kann nur noch eine erhebliche Verbesserung

erwartet werden, die im Wesentlichen unfallfremde Befunde betrifft, so steht

dies dem Fallabschluss nicht entgegen, weil sich diese Verbesserung nicht auf

die unfallversicherungsrechtliche Invaliditäts- und Integritätsbemessung

auswirkt (vgl. Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay et al., Basler

Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 N 9, mit Hinweis auf

Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.2).

Zur Frage, ab wann die Folgen des

Unfalls vom 9. November 2021 im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen, hält Dr. L.___ in

seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 112) fest, dass im

Radiologiebericht [von Dr. J.___] vom 4. Mai 2023 keine Residuen beschrieben

würden und die aktuelle Problematik im Sprechstundenbericht [von Dr. K.___] vom

4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) einer C7-Radikulopathie zugeordnet werde, die

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. November

2021 zurückgeführt werden könne. Somit würden die Folgen des Unfalls

[spätestens] ab dem 4. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführers spielen. Diese Beurteilung

leuchtet ein. Bei einer Radikulopathie (radix lat. für Wurzel und pathos

griech. für Leiden, Krankheit) handelt es sich um die chronische oder akute

Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel mit dadurch ausgelösten

Empfindungsstörungen, Schmerzen oder Lähmungen (vgl.

https://flexikon.doccheck.com/de/Radikulopathie, zuletzt besucht am 18. März

2025). Dr. K.___ führt in seinem Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr.

106) aus – siehe oben Ziff. 4.17 –, dass der Beschwerdeführer an

Nackenschmerzen sowie vor allem an ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Pars

ascendens des Musculus trapezius sowie des Margo medialis der Scapula

rechtsseitig leide. Die Bildgebung mittels MRI zeige eine schwere,

multisegmentale Degeneration mit multiplen Facettengelenksarthrosen sowie als

Hauptbefund eine Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits. Ergänzend hierzu hält

Dr. L.___ in seiner ärztlichen Beurteilung fest, dass die [der Diagnose von Dr.

K.___] entsprechenden degenerativen Befunde bereits im MRI vom 21. Dezember

2021 zur Darstellung kämen und somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis vom 9. November 2021 zurückgeführt werden könnten. Die

persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers sind m.a.W. überwiegend

wahrscheinlich auf die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen

der Wirbelsäule und nicht auf ein Distorsionstrauma der HWS zurückzuführen. Dem

entspricht, dass im Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 mit

Ausnahme der Nackenbeschwerden keine Elemente des typischen Beschwerdebilds des

Schleudertraumas – hierzu zählen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,

Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung

usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – angeführt werden. Die nach wie vor bestehenden

Beschwerden des Beschwerdeführers sind folglich als unfallfremd zu betrachten

und stehen dem Fallabschluss nicht entgegen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist

sich als unbegründet.

7. Besteht zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden kein natürlicher

Kausalzusammenhang, ist eine Prüfung der adäquaten Kausalität entbehrlich. Gleichwohl

sei an dieser Stelle festgehalten, dass die adäquate Kausalität vorliegend zu

verneinen wäre, selbst wenn die Prüfung nach der für den Beschwerdeführer

günstigeren Schleudertraumapraxis erfolgen würde. Mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre vorliegend angesichts des im

Polizeirapport vom 5. Dezember 2021 (A.S. 76.1 ff.) beschriebenen

Unfallhergangs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge von einem

mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen. Infolgedessen

müssten für die Bejahung der adäquaten Kausalität von den sieben

Adäquanzkriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder

aber mindestens vier in gehäufter Weise gegeben sein. Das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls

wäre vorliegend zu verneinen. Beim Unfallereignis vom 9. November 2021 handelt

es sich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall auf einer Hauptstrasse mit relativ

geringem Tempo. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen

Verletzungen und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen, wäre ebenfalls zu verneinen. Diesbezüglich ist

zunächst festzuhalten, dass die konservativ behandelte stabile Fraktur eines

Spondylophyten auf Höhe HWK 5/6 mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung nicht als schwere Verletzung im Sinne der Schleudertraumapraxis

zu qualifizieren ist. Im Weiteren führt eine degenerative Vorschädigung für

sich auch nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_680/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.3.1 mit Hinweis). Auch das Kriterium der

fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung wäre vorliegend nicht

erfüllt. Die Behandlung des Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen aus

Physiotherapie und der Einnahme von Analgetika. Weiter wäre das Kriterium der

erheblichen Beschwerden zu prüfen. Dieses wäre ebenfalls zu verneinen, da die

persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers auf die degenerativen Befunde

zurückzuführen sind. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmert hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit wäre auch

dieses Kriterium nicht erfüllt. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und

der erheblichen Komplikationen wäre vorliegend auch nicht gegeben. Aus der

blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf

nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung

beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2010 vom 4. Februar 2011

E. 5.3.1 mit Hinweis). Solche Gründe liegen in casu nicht vor. Schliesslich wäre

auch das letzte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz

ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer besondere

Anstrengungen auf sich genommen habe, um sich schnellstmöglich wieder

vollständig in den Arbeitsprozess einzugliedern, ist in den Akten nicht

ausgewiesen. Im Ergebnis wäre somit keines der sieben Adäquanzkriterien

erfüllt. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2023 erwiese

sich folglich auch unter diesem Aspekt als rechtens.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 14. Juni 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon