VSBES.2024.41
Taggelder und Invalidenrente UVG
4. Juli 2025Deutsch46 min
hierauf mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80 ff.) eine ergänzende Stellungnahme
Source so.ch
Urteil vom 4. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Zenari,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach
4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
und Invalidenrente UVG (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1964, ist bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 14. November 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr.
[Suva-Nr.] 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. November 2021 in Solothurn
einen Auffahrunfall, bei dem er mit seinem Auto an der roten Ampel stehend von
einem anderen Auto von hinten gerammt wurde und sich dabei Verletzungen an
Rücken und Hals zuzog. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die
Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 6).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2023
(Suva-Nr. 114) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Juli 2023
ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Suva-Nr. 128) erhobene und mit
Eingabe vom 25. August 2023 (Suva-Nr. 135) ergänzend begründete Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30.01.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 14.06.2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ab 01.07.2023 die vollumfänglichen
Taggelder nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.07.2023 eine UVG-Invalidenrente
nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 %, eine noch zu beziffernde
Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG
zu entrichten.
4. Subeventualiter sei eine bidisziplinäre
medizinische Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Orthopädie sowie
Neurologie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 (A.S. 39 ff.) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. April 2024.
2.3 In seiner Replik vom 28. Mai
2024 (A.S. 49 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde vom 29. Februar 2024 fest.
2.4 Mit Eingabe vom 16. August 2024
(A.S. 34) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer
einlässlichen Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der
Beschwerde festzuhalten.
2.5 Mit Verfügung vom 4. April 2025
(A.S. 77 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum nachträglich
bei der Beschwerdegegnerin eingeholten Polizeirapport vom 5. Dezember 2021
(A.S. 76.1 ff.) ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reicht
hierauf mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80 ff.) eine ergänzende Stellungnahme
ein.
2.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Soweit sich die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 (A.S.
1.
ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde
einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2023 (Suva-Nr. 114) richtet, kann
mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden.
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein
nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus
Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler
BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu
mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je
nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumata und
äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten
verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,
vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den
Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder vorweggenommene
Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts
8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist
beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom
2.
November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juli 2023
eingestellt hat. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts liegen im
Wesentlichen folgende Unterlagen im Recht:
4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für
Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 11. November 2021
(Suva-Nr. 16) gestützt auf das am gleichen Tag erstellte Röntgen der HWS des
Beschwerdeführers folgenden Befund:
Uncovertebralarthrosen der
unteren HWS unter Akzentuierung HWK (Halswirbelkörper) 5 bis 7 sowie
spondylarthrotische Veränderung der HWS im mittleren Abschnitt rechtsseitig
akzentuiert, keine ossäre Destruktion, keine Fraktur, Streckhaltung der HWS,
regelrechte Darstellung der atlantoaxialen Einheit.
4.3
Laut Dokumentationsbogen für
Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. C.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. November 2021 (Suva-Nr. 15),
beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang anlässlich der am gleichen Tag
erfolgten Konsultation dergestalt, dass er heute – d.h. am 9. November
2021.
– um 6.30 Uhr am Rotlicht stehend angefahren worden sei. Hinsichtlich des
Beschwerdeverlaufs seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer spontan angegeben,
dass er eine Stunde nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen,
Schwindel und Übelkeit gelitten habe. Auf Nachfrage hin habe er zudem
angegeben, dass Erbrechen, Hörstörungen, Sehstörungen und Schlafstörungen
sofort eingetreten seien. Bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers
hätten Bewegungsschmerzen, Ruheschmerzen und Druckschmerzen, nicht jedoch Stauchungsschmerzen
an der Wirbelsäule festgestellt werden können. Eine Klassifikation des
Schleudertraumas anhand der Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) nahm Dr.
C.___ nicht vor.
4.4
Im Arztzeugnis UVG von Dr. C.___
vom 5. Dezember 2021 (Suva-Nr. 14) wird unter Verweis auf den Befund des
Röntgens vom 11. November 2021 – siehe oben Ziff. 4.2 – sowie auf den
Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma vom 9. November 2021 – siehe oben Ziff. 4.3 – die
Diagnose einer erheblichen Distorsion der HWS bei Dezelerationstrauma vom 9. November
2021.
gestellt. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig
beeinflussen könnten, werden verneint.
4.5
Dr. med. D.___, Facharzt für
Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr.
23) gestützt auf die am Vortag erstellte Magnetresonanztomografie (MRT) der
Wirbelsäule folgenden Befund:
Streckhaltung der HWS;
ödematöse Veränderungen im HWK 5 und 6, angrenzend prävertebrale Auftreibung
und Verdacht auf paravertebrales Hämatom sowie etwas inhomogene T2-hyperintense
Darstellung der grossen ventralen Spondylophyten an HWK 5 und 6; angrenzendes
vorderes Längsband nicht sicher zu differenzieren; grosse Retrospondylophyten
auf dieser Höhe ohne intraspinales Hämatom mit relativer Spinalkanalstenose und
Kontakt zum Myelon von ventral, grenzwertig noch ohne Myelopathie und mit
dorsal minimal erhaltenem Liquorsaum; Atlantodentalarthrose; interspinös kein
relevantes Ödem nachweisbar; allgemeine enge Neuroforamina HWK 3 bis 7;
beidseits symmetrisch, bei Discusbulging HWK 5/6 und 6/7 mit neuroforaminalen
Anteil und V. a. Kompression der C7 Wurzel beidseits.
Dr. D.___ führt im Bericht aus, dass
sich in der MRT eine frische Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 sowie
ein Wirbelkörperödem zeige. Die Wirbelkörperfraktur sei stabil. Es liege weder
eine Höhenminderung noch eine Deckplattenimpression der HWK 5 und 6 vor. Degenerativ
bedingt bestehe eine noch knapp relative Spinalkanalstenose auf dieser Höhe,
jedoch ohne Anzeichen einer Myelopathie. Es bestehe der Verdacht auf eine
neuroforaminale Kompression der C7-Wurzel beidseits.
4.6
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. Januar 2022 (Suva-Nr. 130)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Z. n. Autoauffahrunfall vom 11/2021 mit
seitdem bestehenden starken Zervikalgien und Zervikobrachialgien sowie
Lumbalgien und lumboischialgieformen Ausstrahlungen ins linke Bein
2.
Stabile-Frakturen von HWK 5 und 6 mit
Knochenmarksödem und Fraktur der ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5/6
Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass
die Primärdiagnostik mittels Röntgen- und MRI-Untersuchung (MRI engl. für
magnetic resonance imaging) der HWS ein Knochenmarködem in HWK 5 und HWK 6
sowie eine Fraktur der ventralen Spondylophyten von HWK 5/6 nachgewiesen habe.
Der Beschwerdeführer habe mit Physiotherapie begonnen, was eine leichte
Linderung der Beschwerden gebracht habe. Die Schmerzsymptomatik sei jedoch
immer noch vorhanden. Bei der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein
normales Gangbild. Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos
vorführbar. Im lumbosacralen Übergang paravertebral rechts zeige sich eine
deutliche Druckdolenz. Sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten seien
keine festzustellen. Weiter präsentiere sich an der HWS paravertebral beidseits
und entsprechend an beiden Musculi trapezii eine deutliche
Druckempfindlichkeit. Die Rotation der HWS sei beidseits bis maximal 40°
möglich. Die Reklination sei eingeschränkt, die Inklination fast vollständig.
Spurling- und Lhermitte-Zeichen seien negativ. Es seien keine Langbahnzeichen
feststellbar. Sensomotorische Ausfälle der oberen Extremitäten gebe es keine.
Das Vegetativum sei normal. Nach Dr. E.___ stünden die Beschwerden ganz klar in
Zusammenhang mit dem HWS- Beschleunigungstrauma. Die Frakturen bräuchten
sicherlich drei bis sechs Monate bis zur Verheilung. Hinter den Beschwerden
stehe auch eine Traumatisierung der Facettengelenke. Wegen den lumbalen
Beschwerden sei eine Röntgen- und MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden,
um eine mögliche Traumafolge auszuschliessen.
4.7
Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___
vom 22. Februar 2022 (Suva-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Z. n. Autoauffahrunfall vom 11/2021 mit
seitdem bestehenden starken Zervikalgien und Zervikobrachialgien sowie Lumbalgien
und lumboischialgieformen Ausstrahlungen ins linke Bein
2.
Stabile Frakturen von HWK 5 und 6 mit
Knochenmarksödem und Fraktur der ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5/6
3.
Posttraumatische Lumbalgien,
mehrsegmentale Facettengelenksarthrose der LWS (Lendenwirbelsäule)
Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,
dass die frischen Röntgenaufnahmen der LWS keine Frakturen und keine
Instabilität zeigten. Die MRI-Aufnahmen der LWS zeigten eine mehrsegmentale
Diskopathie und Facettengelenksarthrose ohne bedeutende Spinalkanalstenose.
4.8
Dipl. med. F.___, Oberärztin
i.V., stellt in ihrem Radiologiebericht vom 25. April 2022 (Suva-Nr. 50)
gestützt auf das am gleichen Tag erstellte Röntgen der HWS folgenden Befund:
Symmetrischer Stand des
Dens axis; HWS seitlich erfasst bis inkl. HWK 5, in diesen Segmenten
regelrechtes ventrales, dorsales und spinolaminäres Alignement. Keine
Höhenminderung der Wirbelkörper oder Zwischenwirbelräume. Bekannte ausgeprägte
ventrale Spondylophyten bei HWK 5/6; regelrechte Knochenmineralisation;
unauffällige Weichteile.
4.9
Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___
vom 25. April 2022 (Suva-Nr. 39) werden die Diagnosen laut Sprechstundenbericht
vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 –wiederholt. Die heute
angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten keine sekundäre Dislokation der
Frakturen gezeigt. Es würden stabile Verhältnisse bestehen.
4.10
Dr. med. G.___, Oberärztin
i.V., stellt in ihrem Radiologiebericht vom 22. Juni 2022 (Suva-Nr. 61)
gestützt auf das am Vortag erstellte Röntgen der HWS folgenden Befund:
Regelrechtes anteriores
und posteriores cervicales Alignement; bekannte Fraktur des anterioren
inferioren Syndesmophyt des HWK 6 ohne sekundäre Dislokation; keine zunehmende
Höhenminderung der HWK 5 und 6; schlanke prävertebrale Weichteile.
4.11
Im Sprechstundenbericht von Dr.
E.___ vom 21. Juni 2022 (Suva-Nr. 56) werden die Diagnosen laut
Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut
wiederholt. Die heute angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten weiterhin
keine sekundäre Dislokation der Frakturen zeigen. Es würden stabile
Verhältnisse bestehen.
4.12
In der neurologischen
Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. September 2022
(Suva-Nr. 67) werden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach Heckkollision
am 09.11.2021
-
Aktuell neurologisch
unauffällig
-
Grad IV gemäss
QTF-Klassifikation
Dr. H.___ hält in seiner Beurteilung
fest, dass der Beschwerdeführer vor ca. zehn Monaten eine erhebliche
Heckkollision erlitten habe mit einer bildgebend nachgewiesenen Fraktur eines
Spondylophyten zwischen dem fünften und sechsten HWK. Definitionsgemäss handle es
sich somit um einen Grad IV eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas
gemäss QTF-Klassifikation. Neurologische Defizite hätten weiterhin nicht
festgestellt werden können, wie dies bereits unmittelbar nach dem Unfall auch
der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei es beim Unfall nicht zu traumatisch
bedingten Schäden im Bereich des zentralen oder peripheren Nervensystems
gekommen. Die weiterhin bestehenden zervikalen Beschwerden seien deskriptiv als
zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom zu bezeichnen, die
fehlende Symptomverbesserung während zehn Monaten nach dem Unfall sei nach
Erachten von Dr. H.___ etwas ungewöhnlich, andererseits hätten sich die
Lumbalgien deutlich gebessert und der Beschwerdeführer habe an der HWS eine Fraktur
aufgrund des Unfalls erlitten. Dementsprechend erscheine eine protrahierte
Rückbildung dieser Zervikalgien durchaus als möglich. An der aktuellen
Behandlung hält Dr. H.___ die fortgesetzte tägliche Einnahme von Akutanalgetika
für ungünstig. In diesem Zusammenhang wäre eine mehr schmerzdistanzierende
Behandlung vermutlich sinnvoller, der Beschwerdeführer erhalte diesbezüglich
bereits Sirdalud. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aufgrund der fehlenden
traumatischen Schädigung des zentralen und peripheren Nervensystems als Folge
des Ereignisses vom 9. November 2021. Eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Fraktur an der HWS müsste durch einen
Rheumatologen erfolgen.
4.13
Im Sprechstundenbericht von Dr.
E.___ vom 23. August 2022 (Suva-Nr. 80) werden die Diagnosen gemäss
Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut
wiederholt. Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden des
Beschwerdeführers unverändert seien. Der Beschwerdeführer beklage weiterhin
axiale Nackenschmerzen sowie Lumbalgien mit ab und zu Ausstrahlungen ins linke
Bein. Die Therapie werde konsequent fortgesetzt. Der Beschwerdeführer arbeite
momentan zu 30 %. Eine weitere neurologische Untersuchung sei im September 2022
geplant.
4.14
Dr. med. I.___, Facharzt für
Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 31. Oktober 2022 (Suva-Nr.
81) gestützt auf das am gleichen Tag durchgeführte MRI der Wirbelsäule (HWS)
folgenden Befund:
Unauffälliges zervikales
Myelon (bis BWK 2 miterfasst) ohne Signalalteration oder Atrophie. Bekannte
Streckfehlhaltung der HWS mit fokaler kyphotischer Fehlstellung der unteren
HWS. Erhaltenes Alignement der Hinterkante. Keine Höhenminderung oder Signalalteration
der Wirbelkörper. Multisegmentale hypertrophe Facettengelenkarthrose ohne
subchondrales Knochenmarködem. Regelrechte paravertebrale Weichteile.
HWK 2/3: Keine Diskushernie oder
Spinalkanalstenose. Stationäre osteogene neuroforaminale Enge links mit Kontakt
Nervenwurzel C3 links ohne Kompression.
HWK 3/4: Keine Diskushernie oder Spinalkanalstenose.
Stationäre rechtsbetonte osteogene neuroforaminale Enge mit Kontakt
Nervenwurzel C4 rechts ohne Kompression.
HWK 4/5: Keine Diskushernie oder
Spinalkanalstenose. Unveränderte osteogene neuroforaminale Enge ohne Kontakt
zur Nervenwurzel.
HWK 5/6: Stationäre rechts paramedian betonte
breitbasige Diskusextrusion mit moderater diskoligamentärer Spinalkanalstenose.
Osteodiskogene neuroforaminale Enge ohne Kontakt zur Nervenwurzel.
HWK 6/7: Stationäre breitbasige Diskusprotrusion
mit der leichtgradiger diskoligamentärer Spinalkanalstenose. Unveränderte
linksbetonte osteodiskogene neuroforaminale Enge mit Kompression der
Nervenwurzel C7 (links > rechts).
HWK 7/BWK 1: Keine Diskushernie, Spinalkanalstenose
oder neuroforaminale Kompression.
Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,
dass keine akute Wirbelkörperfraktur zervikal festzustellen sei. Zur
Voruntersuchung von Dezember 2021 zeige sich eine stationäre Diskushernie HWK
5/6 mit moderater Spinalkanalstenose. Weiter zeige sich eine unveränderte neuroforaminale
Kompression Nervenwurzel C7, linksbetont. Hingegen sei keine hochgradige
Spinalkanalstenose oder Myelopathie zervikal zu erkennen.
4.15
Im Sprechstundenbericht von Dr.
E.___ vom 29. November 2022 (Suva-Nr. 89) werden die Diagnosen gemäss
Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.4 – erneut
wiederholt. Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden im
Nacken des Beschwerdeführers persistierend seien. Der Beschwerdeführer sei auf
die peroralen Schmerzmedikamente angewiesen. Bei jeder Belastung spüre er eine
Zunahme der Zervikalgien. In der Zwischenzeit sei eine MRI-Kontrolluntersuchung
der HWS durchgeführt worden. Bei dieser habe sich keine richtunggebende
Veränderung gezeigt. Die Frakturen hätten kein Knochenmarksödem mehr gezeigt.
[Dagegen] zeige sich die zentrale Bandscheibenprotrusion C5/6 in unverändertem
Ausmass mit relativer Spinalkanalstenose. Ebenfalls stationär sei die
Foraminalstenose C6/7 linksbetont. Die Beschwerden seien weiterhin eindeutig
auf das Schleudertrauma der HWS zurückzuführen. Der Beschwerdeführer könne
weiterhin maximal ein 30%iges Arbeitspensum ausüben.
4.16
Dr. med. J.___, Facharzt für
Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109)
gestützt auf die gleichentags durchgeführten Untersuchungen folgenden Befund:
Röntgen HWS
ap/seitlich:
Geringe Anterolisthese von
HWK 3 um 2 mm. Ansonsten erhaltenes sagittales Alignement der Halswirbelkörper.
Aufgehobene Halslordose. Degenerative Veränderungen der Atlantooccipital- und
Atlantoaxialgelenke. Multisegmentale Facettengelenkarthrosen. Minimale
anteriore Spondylophyten HWK 4/5 und kräftige, teils ossär überbrückende
anteriore Spondylophyten HWK 5/6 und HWK 6/7. Keine
Wirbelkörperhöhenminderung/Fraktur.
MRI HWS:
Nach kaudal abgebildete
Segmente bis zur Bodenplatte BWK 2. Liegend nur minimale Anterolisthese von HWK
3.
um 1 mm. Ansonsten erhaltenes Wirbelkörperalignement. Aufgehobene
Halslordose. In den vorliegenden Sequenzen unauffällige Darstellung der basal
abgebildeten Hirnabschnitte. Primär normal weit angelegter zervikaler
Spinalkanal. Unauffälliges Signal des Myelons, keine Myelopathie. Moderate
degenerative Veränderungen atlantooccipital, atlantodental und der lateralen
atlantoaxialen Gelenke.
C2/3: Leicht dehydrierte
Bandscheibe mit flacher links foraminaler Protrusion. Bilaterale moderate
Fazettengelenkarthrose. Moderate Foramenstenose links.
C3/4: Flaches breitbasiges
dorsales Bulging der gering dehydrierten Bandscheibe. Schwere, hypertrophe
Fazettengelenkarthrose rechts mit Reizzustand und moderate
Fazettengelenkarthrose links. Schwere ossäre Foramenstenose rechts. Leichte
Foramenstenose links.
C4/5: Initiale
Unkovertebralarthrose. Flaches breitbasiges dorsales Bulging der leicht
dehydrierten Bandscheibe. Bilaterale moderate Fazettengelenkarthrose.
Bilaterale moderate Foramenstenose.
C5/6: Fortgeschrittene
Unkovertebralarthrose. Kräftige anteriore Spondylose. Flache breitbasige
dorsale Protrusion der dehydrierten Bandscheibe. Moderate zentrale
Spinalkanalstenose mit geringer Pelottierung des Myelons von anterior, keine
Myelopathie. Bilaterale moderate Fazettengelenkarthrose. Fortgeschrittene
Foramenstenose rechts und moderate Foramenstenose links.
C6/7: Fortgeschrittene
Unkovertebralarthrose mit leichtem Reizzustand. Kräftige anteriore
Spondylophyten. Breitbasige dorsale Discusprotrusion. Moderate bilaterale
Fazettengelenkarthrose. Mässige zentrale Spinalkanalstenose. Schwere bilaterale
osteodiscale Foramenstenose.
C7/Th1: Gering dehydrierte
Bandscheibe. Keine Spinalkanalstenose oder Foramenstenose.
Th1/2: Gering dehydrierte
Bandscheibe. Keine Neurokompression.
Zervikale Weichteile ohne
Besonderheit. Normotrophe paraspinale Muskulatur.
Dr. J.___ hält in seinem Bericht
zusammenfassend fest, dass sich in der Bildgebung multisegmentale degenerative
Veränderungen der HWS mit fortgeschrittenen Unkovertebralarthrosen und
kräftigen anterioren Spondylophyten in den Segmenten C5/6 und C6/7 sowie
Facettengelenkarthrosen mit dem Punctum maximum bei C3/4 mit dort rechts
betonter schwerer Fazettengelenkarthrose mit Reizzustand ergeben hätten. Weiter
hätten sich eine moderate zentrale Spinalkanalstenose mit leichter Pelottierung
des Myelons von anterior im Segment C5/6 sowie Foramenstenosen von C3 bis C7
unterschiedlicher Ausprägung präsentiert.
4.17
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) werden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Verdacht auf proximale C7-Radikulopathie
rechts bei
-
Segmentdegeneration C5/6
sowie C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits
2.
St. n. unklaren Frakturen HWK 5 und 6
11/2021
Dr. K.___ führt in seinem Bericht aus,
dass der Beschwerdeführer seit einem Auffahrunfall im November 2021 an
bestehenden Nackenschmerzen sowie vor allem an ausstrahlenden Schmerzen im
Bereich der Pars ascendens des Musculus trapezius sowie des Margo medialis der
Scapula rechtsseitig leide. Die Bildgebung mittels MRI zeige eine schwere,
multisegmentale Degeneration mit multiplen Facettengelenksarthrosen sowie als
Hauptbefund eine Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits. Bei vor allem
ausstrahlenden Beschwerden erfolge in einem nächsten Schritt eine
diagnostisch-therapeutische Nervenwurzelblockade C7 rechts. Das Vorgehen, die
Risiken sowie die Komplikationen seien mit dem Beschwerdeführer ausführlich
besprochen worden. Der Beschwerdeführer werde ausserdem heimatnahe eine
chiropraktische Behandlung durchführen. Es erfolge ausserdem
physiotherapeutisches Beüben. Eine erneute klinische Verlaufskontrolle in der
Sprechstunde von Dr. K.___ erfolge in vier bis sechs Wochen nach Infiltration.
Falls die Nackenschmerzen weiterhin im Vordergrund stehen würden, werde eine
Facettengelenksinfiltration zu diskutieren sein.
4.18
Im Sprechstundenbericht von Dr.
K.___ vom 7. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) werden folgende Diagnosen gestellt:
Verdacht auf proximale
C7-Radikulopathie rechts bei
-
Segmentdegeneration C5/6
sowie C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits
-
St. n. Frakturen HWK 5 und
6.
AO A0 11/2021
Im Bericht wird festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre nach einem Auffahrunfall unter Zuzug von
stabilen Osteophytenfrakturen HWK 5 und HWK 6 und seither persistierenden
Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung im Bereich der
paravertebralen Muskulatur zu einer geplanten klinischen Verlaufskontrolle nach
erfolgter Nervenwurzelblockade C7 bei Verdacht auf proximale C7-Radikulopathie
einfinde. Der Beschwerdeführer gebe an, zu keinem Zeitpunkt von der
Infiltration profitiert zu haben. Es erfolge weiterhin täglich eine
analgetische Therapie mittels Novalgin, Ibuprofen sowie Pregabalin. Die
Schmerzsituation sei insgesamt chronifiziert.
4.19
Die Beurteilung von
Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr.
112) ist inhaltlich zweigeteilt. Zur LWS hält Dr. L.___ fest, dass nach
eigener Einsicht in das MRI der LWS vom 31. Januar 2022 keine strukturellen
Läsionen infolge des Ereignisses vom 9. November 2021 objektiviert werden
könnten. Nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung sei der
organische Zustand des Rückens in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein
Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall so weit
wiederhergestellt, wie er es wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte.
Unfallfolgen würden im Beschwerdebild im Bereich der LWS ein Jahr nach dem
Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen. Zur HWS
hält Dr. L.___ fest, dass im Bericht über das MRI vom 4. Mai 2023 keine
Residuen der am 22. Dezember 2021 [erstmals] aufgeführten Fraktur des ventralen
Spondylophyten C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Im
Sprechstundenbericht vom 5. Mai 2023 werde der «Verdacht auf eine «proximale
C7-Radikulopathie rechts bei Segmentdegeneration C5/6 sowie C6/7 mit
hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits» geäussert. Die
entsprechenden degenerativen Befunde würden bereits im MRI vom 21. Dezember
2021.
zur Darstellung kommen und könnten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. November 2021 zurückgeführt
werden. Somit würden Unfallfolgen im Beschwerdebild im Bereich der HWS ab dem
4.
Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf die Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. L.___ vom 13. Juni
2023.
(Suva-Nr. 120). Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.
5.2
5.2.1
In formeller Hinsicht ist zur
Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) Folgendes
festzuhalten:
5.2.2
Die Versicherungsärzte der Suva
sind nach ihrer Funktion und ihrer beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich
der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen
im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich
erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse
und Erfahrungen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni
2023.
E. 5.2). Entsprechend ist Dr. L.___ ohne Weiteres dazu befähigt, vorliegend
eine ärztliche Beurteilung abzugeben.
5.2.3
Bei der Beurteilung von Dr. L.___
vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) handelt es sich um einen Aktenbericht. Wie
unter Ziff. 3.2 oben bereits erwähnt, ist ein solcher beweiskräftig, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2
mit Hinweisen). Dass Dr. L.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersuchte, ist
nicht zu beanstanden. Zum einen waren von einer eigenen klinischen Untersuchung
des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; zum anderen
ist der Fall des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen radiologischen
Untersuchungen auch im Verlauf sehr gut dokumentiert. Im Wesentlichen geht es
damit nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts.
5.3
5.3.1
In materieller Hinsicht ist zur
Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) Folgendes
festzuhalten:
5.3.2
Die Beurteilung von Dr. L.___
vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) stützt sich auf die umfangreichen Vorakten der
Beschwerdegegnerin, darunter insbesondere die Bilderzeugnisse der radiologischen
Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 11. November 2021 (Röntgen HWS),
21.
Dezember 2021 (MRI HWS), 25. Januar 2022 (Röntgen HWS), 31. Januar 2022
(Röntgen und MRI LWS), 25. April 2022 (Röntgen HWS), 21. Juni 2022 (Röntgen
HWS), 31. Oktober 2022 (MRI HWS) und 4. Mai 2023 (Röntgen und MRI HWS). Dr. L.___
führt in seiner Beurteilung aus, dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4.
Mai 2023 (Suva-Nr. 109) keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten
C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Hingegen kämen [im MRI]
multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS zur Darstellung. Im Sprechstundenbericht
[von Dr. K.___] vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) werde der Verdacht auf eine
proximale C7-Radikulopathie rechts bei Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit
hochgradiger Foramenstenose C6 und C7 beidseits geäussert. Die entsprechenden
degenerativen Befunde kämen bereits im MRI vom 21. Dezember 2021 zur Darstellung
und könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9.
November 2021 zurückgeführt werden.
5.3.3
5.3.3.1
Was der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.),
28.
Mai 2024 (A.S. 49 ff.) und 18. September 2024 (A.S. 71 ff.) gegen die
Beweiswertigkeit der versicherungsärztlichen Beurteilung vorbringt, erweist
sich – wie im Folgenden gezeigt wird – als nicht stichhaltig.
5.3.3.2
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst, dass die Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) jener
von Dr. H.___ widerspreche, der in seinem Bericht vom 14. September 2022
festgehalten habe, dass die MRI-Untersuchung keine relevanten degenerativen
Pathologien zeige.
Die Beurteilung von Dr. H.___ wird vom
Beschwerdeführer verkürzt zitiert. Dr. H.___ führt in seinem Bericht vom
14.
September 2022 (Suva-Nr. 67) Folgendes aus:
«[Das] konventionelle
Röntgen der HWS vom November 2021 zeigt spondylarthrotische Veränderungen der
mittleren HWS ohne Frakturnachweis. Die MRI-Untersuchung der HWS vom Dezember
2021.
ergibt dann eine frische Fraktur eines ventralen Spondylophyten zwischen
dem fünften und sechsten Halswirbelkörper, die entsprechenden konventionellen
Röntgen- und MRI-Untersuchungen der LWS zeigen keine relevanten degenerativen
oder traumatisch bedingten Pathologien.»
Die vom Beschwerdeführer zitierte
Textstelle aus dem Bericht von Dr. H.___, wonach die MRI-Untersuchung keine
relevanten degenerativen Pathologien zeige, bezieht sich somit auf die LWS,
wohingegen die Feststellung degenerativer Veränderungen im Bericht von Dr. L.___
die HWS betrifft. Zur HWS hält Dr. H.___ lediglich fest, dass sich im
konventionellen Röntgen vom November 2021 spondylarthrotische Veränderungen der
mittleren HWS ohne Frakturnachweis gezeigt hätten. Die MRI-Untersuchung vom
Dezember 2021 habe dann eine frische Fraktur eines ventralen Spondylophyten
zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper ergeben. Als Spondylarthrose
wird das Auftreten chronisch-degenerativer Veränderungen (Arthrose) an den Facettengelenken
bezeichnet (siehe https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylarthrose; zuletzt
besucht am 10. März 2025). Ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen von Dr. L.___
und Dr. H.___ ist insofern nicht ersichtlich.
5.3.3.3
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, dass sich die von Dr. L.___ angesprochenen degenerativen Veränderungen exakt
auf Höhe der Fraktur des ventralen Spondylophyten zwischen HWK 5 und 6 befinde,
weshalb entgegen der Beurteilung von Dr. L.___ klarerweise davon auszugehen sei,
dass die degenerativen Veränderungen unfallbedingt seien.
Entgegen der Dartstellung des
Beschwerdeführers können nicht bloss auf Höhe der HWK 5 und 6 degenerative
Veränderungen an der HWS des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die HWS
besteht aus insgesamt sieben Halswirbeln, wobei i.d.R. die ersten zwei – C1
(Atlas) und C2 (Axis) – als obere, die nächsten drei – C3 bis C5 – als mittlere
und die letzten zwei – C6 und C7 (Vertebra prominens) – als untere
Halswirbel bezeichnet werden (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Halswirbelsäule,
zuletzt besucht am 10. März 2025). Bereits im Radiologiebericht von Dr. B.___
vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 16) werden gestützt auf das am gleichen Tag durchgeführte
Röntgen erhebliche multisegmentale degenerative Veränderungen beschrieben. Als
Befund werden Uncovertebralarthrosen der unteren HWS unter Akzentuierung der
HWK 5 bis 7 sowie spondylarthrotische Veränderung der HWS im mittleren
Abschnitt rechtsseitig akzentuiert genannt. Im Radiologiebericht von Dr. D.___
vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23) wird gestützt auf das am Vortag durchgeführte
MRI der Befund einer allgemeinen Enge der Neuroforamina im Bereich der HWK 3
bis 7 gestellt, beidseits symmetrisch. Zusätzlich zeige sich ein Discusbulging
bei den HWK 5/6 und 6/7 mit neuroforaminalem Anteil. Schliesslich bestehe der
Verdacht auf eine Kompression der C7-Wurzel beidseits, was im Radiologiebericht
von Dr. I.___ vom 31. Oktober 2022 (Suva-Nr. 81) bestätigt wird. Dass die
degenerativen Veränderungen unfallbedingt und nicht bereits vorbestehend seien,
ist somit offensichtlich unzutreffend.
5.3.3.4
Der Beschwerdeführer bringt
sodann vor, dass in keiner Weise erstellt sei, dass ein relevanter Vorzustand
vorliege, wie dies Dr. L.___ behaupte. Unter Verweis auf den Aufsatz von Dr.
Hans Rudolf Stöckli, Das medizinische Kausalitätsgutachten, Probleme der
Kausalitätsbeurteilung aus Sicht des medizinischen Gutachters, in: Stephan
Weber (Hrsg.), Personen-Schaden-Forum 2009, Tagungsbeiträge, Zürich 2009, S. 71
ff., S. 87, hält der Beschwerdeführer fest, dass leichte bis mässige, also
«übliche» degenerative Veränderungen der Wirbelsäule für sich allein genommen
gewöhnlich nicht genügen würden, um eine relevante konkurrierende Kausalität zu
postulieren.
Der Aufsatz von Dr. Stöckli wird vom
Beschwerdeführer ebenfalls verkürzt zitiert. Dr. Stöckli führt in seinem
Aufsatz Folgendes aus:
«[…] Damit genügen
leichtere bis mässige, also «übliche» degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule alleine genommen gewöhnlich nicht, um eine relevante konkurrierende
Kausalität zu postulieren. Sind allerdings die ereignisunabhängigen
degenerativen Veränderungen derart schwer, dass jede andere, alltäglich
vorkommende Belastung etwa zur gleichen Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte,
so ist die natürliche Kausalität selbstverständlich zu verneinen.
In anderen Fällen lassen
sich vorbestehende degenerative Veränderungen dann als relevante konkurrierende
Kausalität postulieren, wenn sie erheblich sind und/oder wenn zusätzliche
Hinweise auf entsprechende Vorbeschwerden oder damit korrelierende klinische
Befunde nachweisbar sind, die über dem Üblichen liegen.
Zu den Kreuz- und
Nackenschmerzen ist ganz generell festzuhalten, dass entsprechend dem günstigen
Spontanverlauf der sporadischen (krankheitsbedingten) Rückenschmerzen, auch der
Verlauf von unfallbedingten Rückenschmerzen üblicherweise günstig ist, so dass die
allermeisten dieser Patienten früher oder später den Status quo ante oder quo
sine erreichen werden. Andererseits muss auf Grund der epidemiologischen Daten
mit hoher Häufigkeit von spontanen Rückenschmerzen die Latte für die Annahme
von unfallbedingten anhaltenden chronischen Rückenschmerzen (lumbal oder
zervikal) ebenfalls relativ hoch angesetzt werden.»
Was vorliegenden Fall betrifft, so kann
– wie unter Ziff. 5.3.3.3 oben erwähnt – festgestellt werden, dass in den
Radiologieberichten von Dr. B.___ vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 16) und Dr. D.___
vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23), die zwei Tage bzw. sechs Wochen nach dem
Unfall vom 9. November 2021 datieren, erhebliche multisegmentale degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben werden, die nicht auf den Unfall
zurückgeführt werden können. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers liegt
damit offensichtlich ein relevanter Vorzustand vor.
5.3.3.5
Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, dass von einer richtunggebenden Verschlechterung eines
zuvor stummen Vorzustands auszugehen sei, falls fälschlicherweise angenommen
werde, dass bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen vorgelegen hätten.
Hierzu äussere sich Dr. L.___ überhaupt nicht.
Dass sich Dr. L.___ in seiner
Beurteilung nicht dazu äussere, ob eine richtunggebende Verschlechterung eines
zuvor stummen Vorzustands vorliege, trifft nicht zu. Indem Dr. L.___ feststellt,
dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109)
keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des
Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden, die aktuelle Problematik im
Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) einer
proximalen C7-Radikulopathie zugeordnet werde und die Unfallfolgen im
Beschwerdebild des Beschwerdeführers ab dem 4. Mai 2023 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, hält er implizit fest, dass
keine richtunggebende Verschlechterung vorliege, sondern der Status quo sine
eingetreten sei. Der Beurteilung von Dr. L.___ entspricht, dass die im
Radiologiebericht von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2021 (Suva-Nr. 23) erstmals
erwähnte Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 in diesem Bericht und
auch in sämtlichen weiteren Berichten stets als stabil bezeichnet wird. Unter
Stabilität im Zusammenhang mit Wirbelsäulenverletzungen ist die
Widerstandsfähigkeit der Wirbelsäule gegenüber physiologischen Belastungen zu
verstehen, ohne dass es zur Schädigung oder Beeinträchtigung von Rückenmark
oder Nervenwurzeln oder zum Auftreten oder Progress von Deformierungen und
strukturellen Veränderungen kommt (Klaus Bohndorf et al., Radiologische
Diagnostik der Knochen und Gelenke, 3. Auflage, Stuttgart 2014, S. 96). Weiter werden in den Berichten der
behandelnden Ärzte auch keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder
Zwischenwirbelräume festgestellt. Die maximale Behandlungsdauer eines HWS-Distorsionstraumas
des Schweregrads IV nach der QTF-Klassifikation beträgt gemäss Ziff. 03Ab-S des
Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes
(abrufbar unter https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf;
zuletzt besucht am 11. März 2025) maximal 16 Wochen. Hinzu kommt, dass die
häufigste Ursache einer zervikalen Radikulopathie degenerative Veränderungen im
Bereich der HWS (Osteochondrose, Spondylarthrose, Spondylolisthese) sind, die
zu einer Einengung der Foramina intervertebralia führen (https://flexikon.doccheck.com/de/Zervikale_Radikulopathie),
wie sie in den radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers ebenfalls festgestellt
wurde. Dass Dr. L.___ in seiner Beurteilung davon ausgeht, dass die
Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers ab dem 4. Mai 2023 und
damit über ein Jahr nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Rolle mehr spielen und somit bloss eine vorübergehende Verschlechterung
eintrat, ist nicht zu beanstanden.
5.3.3.6
Der Beschwerdeführer argumentiert
weiter, dass unbestritten ein Status nach Fraktur vorliege und bei einem
solchen der Status quo sine vel ante überhaupt nicht mehr eintreten könne.
Dass beim Beschwerdeführer ein Status
nach Fraktur vorliegt, ist richtig. Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom
9.
November 2021 eine stabile Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6.
Dieser Befund wird im Radiologiebericht von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2021
(Suva-Nr. 23) erstmals erhoben und in den nachfolgenden Berichten der
behandelnden Ärzte jeweils bestätigt. Im Radiologiebericht von Dr. I.___ vom
31.
Oktober 2022 (Suva-Nr. 81) wird dann gestützt auf das am gleichen Tag
erstellte MRT erstmals festgehalten, dass keine akute Wirbelkörperfraktur
zervikal festzustellen sei. Dieser Befund wird in den nachfolgenden Berichten
der behandelnden Ärzte jeweils bestätigt. In seiner Beurteilung vom 13. Juni
2023.
(Suva-Nr. 120) hält Dr. L.___ schliesslich fest, dass im Radiologiebericht
von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 109) keine Residuen der Fraktur des
ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben
würden. Die Fraktur des ventralen Spondylophyten HWK 5/6 ist somit folgenlos verheilt.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ausging, dass der Status quo
sine spätestens am 4. Mai 2023 eingetreten sei, ist nicht zu beanstanden.
5.3.3.7
Der Beschwerdeführer
argumentiert auch, dass er vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt an
HWS-Beschwerden gelitten habe. Er habe seiner schweren Tätigkeit als Bodenleger
uneingeschränkt nachgehen können. Neben strukturellen Schäden an der
Wirbelsäule habe er anlässlich des Unfalls auch ein HWS-Distorsionstrauma
erlitten. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht von Dr. E.___ vom 28.
Januar 2022 zu verweisen, wonach die Beschwerden ganz klar in Zusammenhang mit dem
HWS-Distorsionstrauma stünden. Die Frakturen bräuchten sicherlich drei bis sechs
Monate bis zu Verheilung. Hinter den Beschwerden stehe auch eine
Traumatisierung der Facettengelenke. Mit seiner Beurteilung widerspreche Dr. L.___
diametral der Einschätzung von Dr. E.___, der in seinem Bericht vom 30.
November 2022 festgehalten habe, dass die noch immer bestehenden Beschwerden
weiterhin eindeutig auf das Schleudertrauma der HWS zurückzuführen seien und
eben auch eine Traumatisierung der Facettengelenke bestätige.
Wie unter Ziff. 5.3.3.6 oben bereits festgehalten,
ist die Fraktur der ventralen Spondylophyten HWK 5/6 folgenlos verheilt. In
seiner Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) verweist Dr. L.___
diesbezüglich auf den Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023
(Suva-Nr. 109), in welchem keine Residuen der Fraktur beschrieben werden.
Anderweitige unfallbedingte Läsionen ergeben sich aus den Berichten der
behandelnden Ärzte keine. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten
Traumatisierung der Facettengelenke ist festzuhalten, dass Dr. E.___ diese
lediglich in seinem Bericht vom 28. Januar 2022 erwähnt, jedoch nicht mehr in
seinem Bericht vom 30. November 2022. Inwiefern die Beschwerden des
Beschwerdeführers ein Jahr nach dem Unfall weiterhin auf das erlittene
Schleudertrauma zurückzuführen seien, erläutert Dr. E.___ in seinem
Bericht vom 30. November 2022 nicht. Gestützt auf die späteren radiologischen
und ärztlichen Untersuchungen ist davon auszugehen, dass den Beschwerden des
Beschwerdeführers spätestens ab 4. Mai 2023 kein unfallbedingtes organisches
Korrelat mehr gegenübersteht. Dies entspricht auch dem nach derzeitigem
medizinischen Wissensstand geltenden allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine
traumatische Aktivierung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an
der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 6.4.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Wird die
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor
dem Unfall beschwerdefreien Zustand begründet, liegt ein beweisrechtlich
unzulässiger "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Schluss vor. Ein solcher
reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann hieraus folglich nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bodenleger betrifft, so
ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch
Dr. H.___ angegeben habe, 2016 einen Skiunfall erlitten zu haben und seitdem
weniger körperlich schwere Arbeiten zu machen. Im Bericht von Dr. H.___ vom 14.
September 2022 (Suva-Nr. 67) wird hierzu festgehalten, dass dem
Beschwerdeführer solche Arbeiten wegen seiner Beschwerden im linken Fuss nicht
möglich seien. Er habe sich entsprechende Maschinen besorgt, damit er nicht
mehr selbst so schwer arbeiten müsse.
5.3.3.8
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich
vor, dass rechtsprechungsgemäss bei HWS-Beschwerden mit degenerativen
Vorzuständen namentlich dann von einer richtunggebenden Verschlechterung
auszugehen sei, wenn beim Unfall Kräfte gewirkt haben, die auch zu
strukturellen Schäden führen können. Dies sei vorliegend angesichts der
erlittenen Frakturen zweifelsfrei der Fall. Demgemäss sei von einer
richtunggebenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustands auszugehen.
Trifft ein Unfall auf einen
vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der
Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so
bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie unter Ziff. 5.3.3.6 oben bereits
erwähnt, hält Dr. L.___ in seiner Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120)
fest, dass im Radiologiebericht von Dr. J.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr.
109) keine Residuen der Fraktur des ventralen Spondylophyten C5/6 bzw. des
Wirbelkörpers HWK 5/6 beschrieben würden. Die Fraktur des ventralen
Spondylophyten C5/6 ist folgenlos verheilt. Weiter ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Diskushernien entwickelt
wurde. Danach kommt eine Unfallkausalität hinsichtlich der Verschlimmerung
eines vorbestehenden Gesundheitszustandes nur ausnahmsweise und insbesondere
nur dann in Frage, wenn der Unfall geeignet gewesen wäre, eine gesunde
Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli
2016.
E. 6.4.3 mit Hinweis). Würde diese Rechtsprechung analog auf
vorliegenden Fall angewendet, so wäre dann von einer Unfallkausalität
auszugehen, wenn der Unfall des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, auch
eine gesunde Wirbelsäule zu verletzen. Einen solchen Schluss lässt der
Polizeirapport vom 5. Dezember 2021 (A.S. 76.1 ff.) nicht zu. Das Auftreten von
Strukturschäden bei Delta-V-Werten unter 20 km/h gilt unter Experten als
unwahrscheinlich (vgl. Martin Elbel et al., Deceleration during 'real life'
motor vehicle collisions – a sensitive predictor for the risk of sustaining a
cervical spine injury?, Patient Safety in Surgery 2009, Band 3, Artikel 5;
abrufbar unter
https://pssjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/1754-9493-3-5, zuletzt
besucht am 13. März 2025). Mit Blick auf den im Polizeirapport beschriebenen
Unfallhergang und das Schadensbild der beteiligten Fahrzeuge ist ein Delta-V
über 20 km/h vorliegend auszuschliessen. Der Beschwerdeführer erlitt beim
Unfall zwar unbestritten eine Fraktur des Spondylophyten C5/6. Diesen Umstand
gilt es jedoch insofern zu relativieren, als sich biomechanische Belastungen je
nach betroffener Person sehr unterschiedlich auswirken können. Dabei spielen
insbesondere auch das Alter und damit zusammenhängend allfällige degenerative
Veränderungen an der Wirbelsäule eine wichtige Rolle (Felix Walz / Markus
Muser, Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen,
Publikation der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU Zürich, Zürich 2007, S. 8;
abrufbar unter https://agu.ch/1.0/pdf/HWS-2007.pdf, zuletzt besucht am 17. März
2025). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls am 9. November 2021 57
Jahre alt. In den nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchungen
des Beschwerdeführers zeigten sich unfallfremde multisegmentale degenerative
Veränderungen an fast der gesamten HWS. Insgesamt ergibt sich somit, dass von
einer richtunggebenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustands keine
Rede sein kann.
5.4
Dr. L.___ setzt sich in seiner
Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 120) gestützt auf die umfangreichen
Vorakten der Beschwerdegegnerin, darunter insbesondere die Bilderzeugnisse der
radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers – siehe hierzu Ziff. 5.3.2
oben –, eingehend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinander. Seine
Ausführungen sind schlüssig und konsistent und leuchten entsprechend ein. Dies
gilt vor allem auch hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die per 4. Mai 2023
bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2021 zurückgeführt werden
können, nachdem die unfallbedingte Fraktur des Spondylophyten im Bereich HWK 5
und 6 folgenlos verheilt ist, wohingegen erhebliche unfallfremde degenerative Veränderungen
an fast der gesamten HWS festzustellen sind, insbesondere eine neuroforaminale
Enge bei HWK 6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7, mit denen die persistierenden
Beschwerden hinreichend erklärt werden können. Konkret geht Dr. L.___ gestützt
auf den Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) von
einer proximalen C7-Radikulopathie rechts bei Segment-degeneration C5/6 sowie
C6/7 mit hochgradiger Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits aus, die für die
Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich ist. In den Akten findet sich
nichts, was einen anderen Schluss gebieten würde. Die Ausführungen von Dr. E.___
im Sprechstundenbericht vom 29. November 2022 (Suva-Nr. 89), wonach die Beschwerden
weiterhin eindeutig auf das Schleudertrauma zurückzuführen seien, werden nicht begründet
und reichen entsprechend nicht aus, um an der nachvollziehbaren und
überzeugenden Beurteilung von Dr. L.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken. In
diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die Beurteilung von
Dispositiv
Dr. L.___ erweist sich demnach als voll beweiswertig. Von weiteren Abklärungen,
insbesondere von der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 80
ff.) beantragten Partei- und Zeugenbefragung, sind keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
darauf verzichtet werden kann.
6. Der Beschwerdeführer bringt in
seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 29. Februar 2024 (A.S. 13 ff.),
28. Mai 2024 (A.S. 49 ff.) und 18. September 2024 (A.S. 71 ff.) weiter
vor, dass der Fallabschluss per 30. Juni 2023 verfrüht erfolgt sei. Es verhalte
sich so, dass er sich auch nach dem 30. Juni 2023 noch immer in Heilbehandlung
befunden habe und klarerweise noch immer mit einer namhaften Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen sei bzw. zu rechnen sei. Damit sei kein
Endzustand erreicht und die Vornahme der Adäquanzprüfung folglich verfrüht.
Dies auch deshalb, weil eben objektivierbare Unfallfolgen zu verzeichnen seien
und somit die natürliche Kausalität ohnehin der adäquaten Kausalität
entspreche, ohne zusätzliche Überprüfung der Adäquanzkriterien bei
Schleudertraumata. Selbst nach Massgabe der Schleudertraumapraxis wäre der
Fallabschluss jedoch verfrüht. Denn auch bei Massgeblichkeit der Schleudertraumapraxis
könne der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Der Beweis des
Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung der Unfallfolgen gelinge der
Beschwerdegegnerin nicht.
Wie unter Ziff. 2.1 oben bereits
erwähnt, hat der Fallabschluss erst dann zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr
erwartet werden kann. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung
ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimmt
sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3). Die zu erwartende Besserung des Gesundheitszustands muss
unfallkausale Befunde betreffen. Kann nur noch eine erhebliche Verbesserung
erwartet werden, die im Wesentlichen unfallfremde Befunde betrifft, so steht
dies dem Fallabschluss nicht entgegen, weil sich diese Verbesserung nicht auf
die unfallversicherungsrechtliche Invaliditäts- und Integritätsbemessung
auswirkt (vgl. Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay et al., Basler
Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 N 9, mit Hinweis auf
Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.2).
Zur Frage, ab wann die Folgen des
Unfalls vom 9. November 2021 im Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen, hält Dr. L.___ in
seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. Juni 2023 (Suva-Nr. 112) fest, dass im
Radiologiebericht [von Dr. J.___] vom 4. Mai 2023 keine Residuen beschrieben
würden und die aktuelle Problematik im Sprechstundenbericht [von Dr. K.___] vom
4. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) einer C7-Radikulopathie zugeordnet werde, die
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. November
2021 zurückgeführt werden könne. Somit würden die Folgen des Unfalls
[spätestens] ab dem 4. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführers spielen. Diese Beurteilung
leuchtet ein. Bei einer Radikulopathie (radix lat. für Wurzel und pathos
griech. für Leiden, Krankheit) handelt es sich um die chronische oder akute
Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel mit dadurch ausgelösten
Empfindungsstörungen, Schmerzen oder Lähmungen (vgl.
https://flexikon.doccheck.com/de/Radikulopathie, zuletzt besucht am 18. März
2025). Dr. K.___ führt in seinem Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2023 (Suva-Nr.
106) aus – siehe oben Ziff. 4.17 –, dass der Beschwerdeführer an
Nackenschmerzen sowie vor allem an ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Pars
ascendens des Musculus trapezius sowie des Margo medialis der Scapula
rechtsseitig leide. Die Bildgebung mittels MRI zeige eine schwere,
multisegmentale Degeneration mit multiplen Facettengelenksarthrosen sowie als
Hauptbefund eine Foramenstenose C6 sowie C7 beidseits. Ergänzend hierzu hält
Dr. L.___ in seiner ärztlichen Beurteilung fest, dass die [der Diagnose von Dr.
K.___] entsprechenden degenerativen Befunde bereits im MRI vom 21. Dezember
2021 zur Darstellung kämen und somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis vom 9. November 2021 zurückgeführt werden könnten. Die
persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers sind m.a.W. überwiegend
wahrscheinlich auf die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule und nicht auf ein Distorsionstrauma der HWS zurückzuführen. Dem
entspricht, dass im Sprechstundenbericht von Dr. K.___ vom 4. Mai 2023 mit
Ausnahme der Nackenbeschwerden keine Elemente des typischen Beschwerdebilds des
Schleudertraumas – hierzu zählen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – angeführt werden. Die nach wie vor bestehenden
Beschwerden des Beschwerdeführers sind folglich als unfallfremd zu betrachten
und stehen dem Fallabschluss nicht entgegen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich als unbegründet.
7. Besteht zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden kein natürlicher
Kausalzusammenhang, ist eine Prüfung der adäquaten Kausalität entbehrlich. Gleichwohl
sei an dieser Stelle festgehalten, dass die adäquate Kausalität vorliegend zu
verneinen wäre, selbst wenn die Prüfung nach der für den Beschwerdeführer
günstigeren Schleudertraumapraxis erfolgen würde. Mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre vorliegend angesichts des im
Polizeirapport vom 5. Dezember 2021 (A.S. 76.1 ff.) beschriebenen
Unfallhergangs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge von einem
mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen. Infolgedessen
müssten für die Bejahung der adäquaten Kausalität von den sieben
Adäquanzkriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder
aber mindestens vier in gehäufter Weise gegeben sein. Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
wäre vorliegend zu verneinen. Beim Unfallereignis vom 9. November 2021 handelt
es sich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall auf einer Hauptstrasse mit relativ
geringem Tempo. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, wäre ebenfalls zu verneinen. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass die konservativ behandelte stabile Fraktur eines
Spondylophyten auf Höhe HWK 5/6 mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung nicht als schwere Verletzung im Sinne der Schleudertraumapraxis
zu qualifizieren ist. Im Weiteren führt eine degenerative Vorschädigung für
sich auch nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_680/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.3.1 mit Hinweis). Auch das Kriterium der
fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung wäre vorliegend nicht
erfüllt. Die Behandlung des Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen aus
Physiotherapie und der Einnahme von Analgetika. Weiter wäre das Kriterium der
erheblichen Beschwerden zu prüfen. Dieses wäre ebenfalls zu verneinen, da die
persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers auf die degenerativen Befunde
zurückzuführen sind. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit wäre auch
dieses Kriterium nicht erfüllt. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und
der erheblichen Komplikationen wäre vorliegend auch nicht gegeben. Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2010 vom 4. Februar 2011
E. 5.3.1 mit Hinweis). Solche Gründe liegen in casu nicht vor. Schliesslich wäre
auch das letzte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer besondere
Anstrengungen auf sich genommen habe, um sich schnellstmöglich wieder
vollständig in den Arbeitsprozess einzugliedern, ist in den Akten nicht
ausgewiesen. Im Ergebnis wäre somit keines der sieben Adäquanzkriterien
erfüllt. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2023 erwiese
sich folglich auch unter diesem Aspekt als rechtens.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 14. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon