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Entscheid

VSBES.2024.42

Invalidenrente UVG

9. Februar 2026Deutsch64 min

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit

Source so.ch

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

UVG (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 14. Juni 1999 als

Lagerangestellter bei der B.___, [...], angestellt und aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am

18. März 2000 erlitt er mit dem Auto einen Verkehrsunfall und zog sich

dabei verschiedene Verletzungen zu (verschiedene Frakturen, Schädelhirntrauma).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2003 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze

Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine

Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 90 % zu (vgl. Akten

der Suva [Suva-Nr.] 62 S. 4).

1.2 Im Rahmen eines im Dezember 2008

eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer

durch die Begutachtungsstelle C.___, [...] (nachfolgend C.___), begutachten.

Das polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, orthopädische und psychiatrische)

Gutachten wurde am 3. Juni 2009 erstellt (Suva-Nr. 67 S. 3 ff.).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres

(allgemeininternistisches, neurologisches, rheumatologisches und

psychiatrisches) Verlaufsgutachten, welches am 18. Oktober 2011 verfasst wurde

(Suva-Nr. 50 S. 47 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 hob die

IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis anhin ausgerichtete ganze Rente auf Ende

Juni 2012 auf (Suva-Nr. 44). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit

Urteil vom 25. März 2014 ab (VSBES.2012.165; Suva-Nr. 62 S. 3

ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September

2014 ab (9C_312/2014; Suva-Nr. 66 S. 2 ff.).

1.3 Mit Verfügung vom 11. März

2015 setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers

rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 % auf 27 % herab und forderte

zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von insgesamt CHF 55'229.60

zurück (Suva-Nr. 76 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid

vom 8. April 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als auf die Einforderung

des Rückforderungsbetrages verzichtet wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen

(Suva-Nr. 94). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2018 teilweise

gut. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde in dem Sinne abgeändert, dass

dem Beschwerdeführer bis 31. März 2015 eine Rente von 90 % und ab

1. April 2015 eine Rente von 27 % zugesprochen wurde; im Übrigen

wurde die Beschwerde abgewiesen (VSBES.2016.135; Suva-Nr. 112).

1.4 Am 28. November 2018

erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine Rückfallmeldung aufgrund von

Hüftbeschwerden (Suva-Nr. 131). Die Kreisärztin, Dr. med. D.___,

Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, bejahte die Rückfallkausalität

der Hüftbeschwerden (Suva-Nr. 130). Am 18. Juni 2019 wurde der

Beschwerdeführer im E.___, [...], an der rechten Hüfte operiert

(Suva-Nr. 147); am 26. Juni 2020 erfolgte dort eine

Hüftgelenksinfiltration rechts (Suva-Nr. 228 S. 2). Am

15. Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn erneut zum Leistungsbezug an, welche in der Folge eine interdisziplinäre

(allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung in der Gutachterstelle F.___, [...] (nachfolgend: F.___), veranlasste;

diese wurde im Dezember 2021 und Februar 2022 durchgeführt (Gutachten vom

4. April 2022, Suva-Nr. 293 S. 2 ff.). Am 3. Mai 2022

erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 2022 bei einem Invaliditätsgrad

von 40 % in Aussicht gestellt wurde (Suva-Nr. 288). Zum F.___-Gutachten

nahm Suva-Kreisärztin Dr. med. D.___ am 17. Juni 2022 Stellung

(Suva-Nr. 297). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung ein

(Suva-Nr. 299). Daraufhin erliess sie am 20. Juli 2022 eine

Verfügung, worin sie darlegte, die vollständigen Akten der IV seien beigezogen

und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Unfallversicherungsrente sei ebenfalls

überprüft worden. Nach dem Rückfall vom November 2018 sei anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2020 der medizinische

Endzustand wiederum bestätigt worden. Das Belastbarkeitsprofil habe sich

unverändert gezeigt. Ab 1. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer seiner

bisherigen Tätigkeit im ursprünglich geleisteten Pensum von 50 % wieder

nachgegangen. Gemäss aktueller kreisärztlicher Beurteilung vom 17. Juni

2022 zeige sich das Belastbarkeitsprofil auch nach den durch die IV

vorgenommenen Abklärungen unverändert, weshalb die Invalidenrente nach UVG von

27 % nicht geändert werde. Eine Beeinträchtigung der psychischen Störung

auf die Leistungsfähigkeit sei nicht adäquate Folge des versicherten Unfalls. Diesbezüglich

könnten keine Leistungen erbracht werden (Suva-Nr. 307). Die dagegen

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 313 und 325) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 insofern teilweise gut, als dem

Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente von 33 %

zugesprochen wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen dargelegt, ab dem Revisionszeitpunkt vom 1. Februar

2021 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten

Tätigkeit auszugehen. Das Valideneinkommen sei auf CHF 70'751.00, das

Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in Höhe

von 10 % auf CHF 47'055.00 festzusetzen; daraus resultiere ein

Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Suva-Nr. 345; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

29. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Januar

2024 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens

mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 37 % zuzusprechen, zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids

(A.S. 22 ff.).

2.3 Mit Replik vom 3. Juni 2024

lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der

Beschwerde vollumfänglich festhalten (A.S. 42 f.).

2.4 Am 12. Juli 2024 stellt das

Gericht mit Instruktionsverfügung gleichen Datums fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat

(A.S. 46).

2.5 Mit Eingabe vom 12. August

2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 47

ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 51).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März

2015.

ab 1. Juli 2012 auf 27 % herabgesetzte Invalidenrente

(Suva-Nr. 76), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März

2018.

in dieser Höhe ab 1. April 2015 bestätigt wurde (VSBES.2016.135;

Suva-Nr. 112), mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid zu Recht ab

1.

Februar 2021 auf 33 % erhöhte. Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei ihm spätestens ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 37 % zuzusprechen (vgl. E.

I. 2.1 hiervor). Umstritten ist somit die Höhe des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung ab 1. Februar 2021.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gewährt der

Unfallversicherer seine Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt dabei (u.a.) voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3. S. 358).

Nach Art. 11 der Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) werden Versicherungsleistungen

auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten

jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG.

Ist der Versicherte infolge des Unfalles

zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente,

sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

(Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – respektive, in der

hier gegebenen Konstellation einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der

Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)

– massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im

Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt

worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343

E. 3.5.2 S. 350 f.).

4.2

Anlass zur Rentenrevision

gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit

Zusprechung der Invalidenrente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört insbesondere die

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an

die gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Invalidenrente ist daher nicht nur

bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art

der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt. Demgegenüber bleibt eine

lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts unbeachtlich. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt,

um auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen zu können. Notwendig ist

vielmehr eine veränderte Befundlage. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_188/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2. mit

Hinweisen).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b

bb). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende

Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es

gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem

Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben.

Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im

Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der

Beweiswürdigung (BGE 132 V 39 E. 7.2.2 S. 110 f.).

6.

Im Folgenden ist zunächst zu

prüfen, ob ein Revisionsgrund gegeben ist:

6.1

Die Beschwerdegegnerin wies im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers habe am 27. Juni 2022 auf die entsprechende Anfrage hin angegeben,

dass dieser im Gesundheitsfall im Jahr 2021 ein Valideneinkommen von CHF 70'751.00

erzielt hätte. Zu Recht sei in der Einspracheergänzung vom 30. Januar 2023

(Suva-Nr. 325) darauf hingewiesen worden (vgl. Suva-Nr. 345 S. 7

Ziff. 4; A.S. 7 Ziff. 4). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte

der Beschwerdeführer ohne Unfall ein Einkommen in Höhe von CHF 70'751.00

(13 x CHF 5'400.00 [Grundlohn] und 12 x CHF 45.90 [Zulagen] erzielt;

vgl. Suva-Nr. 299 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 8. April

2016.

bzw. im Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. März 2018 war das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers noch auf CHF 64'143.00 (Suva-Nr. 94

S. 5) bzw. CHF 65'268.00 (Suva-Nr. 112 S. 25) festgesetzt

worden. Wie (oben unter E. II. 4.2 hiervor) erwähnt, ist die

Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich

verändert haben. Mit dem höheren Valideneinkommen von CHF 70'751.00 ist

eine erwerbliche Veränderung eingetreten, die Auswirkung auf den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers hat. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung mit Verfügung vom

25.

Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %

ab 1. Februar 2022 zugesprochen hat (vgl. Suva-Nr. 288 S. 2 und 308).

Eine Revision der IV-Renten stellt gemäss Art. 34 Abs. 1 UVV auch

einen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar, wenn

sie auf eine Veränderung zurückgeht, die auch für diese relevant ist. Ein

Dispositiv

Revisionsgrund ist somit gegeben. Demnach ist der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin

festgesetzte Revisionszeitpunkt (1. Februar 2021), ab welchem der

Beschwerdeführer bei seiner bisherigen Arbeitgeberin eine Arbeitsstelle im

Recycling mit einem Pensum von 50 % aufgenommen hat (vgl. Suva-Nr. 293

S. 94), erweist sich als sachgerecht. In diesem Zeitpunkt ist von einer

Stabilität der einer Rentenberechnung zugrundeliegenden Faktoren auszugehen.

Von weiteren Behandlungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten (vgl.

Stellungnahme der Suva-Ärztin Dr. med. D.___ vom 18. Dezember 2020 [Suva-Nr. 252];

vgl. E. II. 8.10 hiernach; vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

19. März 2021 [Suva-Nr. 271]). Sowohl das Vorliegen eines Revisionsgrundes

als auch der Revisionszeitpunkt wird denn auch von keiner Seite bestritten.

Strittig ist dagegen die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Einspracheentscheid vom

8. April 2016 [Suva-Nr. 94]) bzw. Urteil des Versicherungsgerichts

vom 7. März 2018 [Suva-Nr. 112]) verändert, d.h. verschlechtert hat.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 fest, die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts sei revisionsrechtlich unerheblich. Die Suva-Ärztin Dr. med. D.___

lege in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2022 zum F.___-Gutachten vom

4. April 2022 nachvollziehbar dar, weshalb eine Erhöhung der Einschränkung

um weitere 10 % der in der Verfügung vom 11. März 2015 angerechneten

20 % auf nunmehr 30 % nicht schlüssig sei. Folglich sei es

sachgerecht, ab dem 1. Februar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Umfang von 80 % in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychisch bedingten

Einschränkungen und dem Unfall vom 18. März 2000 sei zu verneinen (Suva-Nr. 345

S. 7 Ziff. 3; A.S. 7 Ziff. 3).

6.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, die Beschwerdegegnerin habe trotz gutachterlich attestierter

Arbeitsunfähigkeit von 30 % im polydisziplinären F.___-Gutachten vom

4. April 2022 nicht auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt,

sondern ihr Entscheid beruhe auf ihrer eigenen reinen Aktenbeurteilung, was

nicht rechtskonform sei. Das F.___-Gutachten sei im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt worden. Der im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen

Behauptung, wonach es sich bei der F.___-Beurteilung um eine revisionsrechtlich

irrelevante Andersbewertung handle, sei entgegenzuhalten, dass zwischen den

Parteien unstrittig ein Revisionsgrund vorliege, weshalb die übrigen

Invaliditätsbemessungsfaktoren bzw. der Sachverhalt zu den übrigen für den

Rentenanspruch wesentlichen Faktoren frei zu prüfen seien. Die

Beschwerdegegnerin glaube gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___,

dass eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 30 % nicht

schlüssig begründet sei, weil auch eine funktionelle Überlagerung der

Schmerzsymptomatik vorliege. Die Ausführungen der Suva-Ärztin seien jedoch nicht

geeignet, konkrete Indizien gegen die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der

gutachterlichen Einschätzung durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. med.

G.___ im F.___-Gutachten zu begründen. Im rheumatologischen Teilgutachten habe er

nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich ein chronifiziertes

Beschwerdebild der rechten Hüfte zeige, welches sich «dokumentiert im

Arthro-MRT vom 10.06.2020» durch pathoanatomische Veränderungen erklären lasse

und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründe. Die

Feststellung, dass nicht das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden rein

somatisch erklärbar sei, ändere nichts an den klaren Aussagen des rheumatologischen

Gutachters. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, nicht auf die Beurteilung

im vollumfänglich beweiskräftigen F.___-Gutachten einer Arbeitsfähigkeit von

70 % in angepasster Tätigkeit abzustellen (A.S. 15 f. Ziff. 6).

6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem in

ihrer Beschwerdeantwort entgegen, aus der Sicht des rheumatologischen F.___-Teilgutachters

Dr. med. G.___ bestünden pathoanatomische Veränderungen im Bereich der

rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch

bei fehlendem Ansprechen auf eine intraarticuläre Hüftinfiltration durchaus als

solche gewertet werden könnten, im Sinne einer leicht reduzierten

Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts. Im Widerspruch dazu sei er der

Meinung, dass das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden aus rein

somatischer Sicht abschliessend nicht komplett zu erklären sei. Das

Belastungsprofil, wie es auf S. 98 des Gutachtens definiert sei, sei

schlüssig und gebe eigentlich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom

14. Juli 2015 und 18. Dezember 2020 wieder. Einzig die zeitliche

Leistungsbegrenzung, die mit einem erhöhten Pausenbedarf erklärt werde, könne

nicht nachvollzogen werden, sei das Belastungsprofil doch sehr niederschwellig

angesetzt. Dr. med. D.___ halte an ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom

18. Dezember 2020, wonach sich das Belastungsprofil gegenüber der Beurteilung

vom 14. Juli 2015 nicht wesentlich verändert habe, fest. Soweit der

Beschwerdeführer die Übernahme der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gemäss F.___-Gutachten

im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren propagiere, könne ihm nicht

gefolgt werden. Im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren fehle es bezüglich

der aktenkundigen psychisch bedingten Einschränkungen zumindest an der

adäquaten Kausalität zum Unfallereignis. Entsprechend habe die psychisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu

bleiben. Die Beschwerdegegnerin sei für funktionelle Überlagerungen nicht

leistungspflichtig. Dr. med. D.___ erkläre nachvollziehbar, weshalb eine

Erhöhung der Einschränkung um weitere 10 % der in der Verfügung vom

11. März 2015 angerechneten 20 % auf nunmehr 30 % nicht

schlüssig sei. Folglich sei es sachgerecht, ab dem 1. Februar 2021 von

einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Eine Einschränkung von 20 % sei aus Sicht der Unfallversicherung

sachgerecht (A.S. 28 ff.).

6.2.4 In seiner Replik äussert sich der

Beschwerdeführer noch dahingehend, der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit komme höherer Beweiswert zu als der nicht nachvollziehbaren

Aktenbeurteilung der Suva-Ärztin (A.S. 43).

7.

7.1 Im Folgenden ist der

medizinische Sachverhalt kurz darzulegen, wie er dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 (Referenzzeitpunkt; Suva-Nr. 94)

zu Grunde lag. Den Erwägungen kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden

(vgl. S. 4 f. Ziff. 2b):

Wie gesehen, bestehen im

Vergleich zu seinerzeit keine psychischen Folgen mehr. In somatischer Hinsicht

sind indes nach wie vor unfallbedingte Befunde gegeben. Gemäss den im Rahmen

der Rentenrevision von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten medizinischen

Abklärungen, namentlich dem C.___-Gutachten vom 03.06.2009 (inkl.

Ergänzungsbericht vom 29.06.2009) sowie vom 18.10.2011 (inkl. Ergänzungsbericht

vom 31.01.2012) ist Herrn A.___ aufgrund der somatischen Unfallfolgen eine

körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässigen sitzenden

Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise

überschritten wird, grundsätzlich zu 100 % zumutbar. Aufgrund der

persistierenden leichten neuropsychologischen Defizite bestehe jedoch eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Das entsprechende

Zumutbarkeitsprofil wurde von den Gerichten im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bestätigt. Ebenso der noch

vorgenommene Leidensabzug von 10 %. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren

auszugehen und es kann insofern insbesondere auch auf die Ausführungen im

Urteil des Verwaltungsgerichts (recte: Versicherungsgerichts) des Kantons

Solothurn vom 25.03.2014 (vgl. Suva-Nr. 62 S. 3 ff.) verwiesen

werden.

7.2 Aus den Erwägungen des

Versicherungsgerichts im Urteil vom 7. März 2018 (VSBES.2016.135) geht im

Wesentlichen Folgendes hervor (Suva-Nr. 112 S. 24 ff.):

11.4 Zusammenfassend

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober

2003 erheblich verbessert hat, und die damals noch bestehende erhebliche,

psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009

weggefallen war. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG vor. (…)

12.3 Bei der

Invaliditätsbemessung ist von demjenigen Zumutbarkeitsprofil auszugehen,

welches das Versicherungsgericht im IV-Verfahren formuliert hat. Das Gericht

ging gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 18. Oktober

2011 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe für die angestammte sowie für

andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine bleibende, 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine

80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich vollschichtig realisieren

lasse. Die rheumatologischen Befunde bewirkten eine qualitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit

regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur

ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf

80 % (bei vollem Pensum) ergebe sich aus den persistierenden leichten

neuropsychologischen Defiziten (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.165

vom 25. März 2014 E. II. 11.3). (…)

13.3 Nach dem

Gesagten lässt sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsbemessung nicht beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die

laufende Rente zu Recht auf eine solche von 27 % herabgesetzt.

8. Gestützt auf die vorliegend ins

Recht gelegten Akten präsentiert sich die medizinische Situation des

Beschwerdeführers im Verlauf wie folgt:

8.1 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Allgemeinarzt, hielt in seinem Bericht

vom 21. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer sei nun wieder in seiner

Sprechstunde. Es finde sich eine posttraumatische, schwere heterotope

Ossifikation im Bereich der rechten Hüfte. Der Patient arbeite nun wieder zu

50 % an seinem angestammten Arbeitsplatz. Er habe aber Mühe und

belastungsabhängige Schmerzen. Er sorge sich um seinen Arbeitsplatz

(Suva-Nr. 128).

8.2 Dr. med. D.___ hielt in

ihrer Stellungnahme vom 28. November 2018 fest, die geltend gemachten

Hüftbeschwerden rechts seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis vom 18. März 2000 zurückzuführen (Suva-Nr. 130;

vgl. auch Schadenmeldung UVG vom 28. November 2018 [Suva-Nr. 131]).

8.3 Am 18. Juni 2019 wurde der

Beschwerdeführer im E.___ an der rechten Hüfte operiert (Exzision heterotope

Ossifikationen aus dem Gluteus minimus und medius über transglutealen Zugang

der Hüfte rechts mit Kapsulotomie und Offsetkorrektur anterosuperior; vgl.

Bericht vom 24. Juni 2019 [Suva-Nr. 147]). Im Austrittsbericht der

Hüftchirurgie des E.___ vom 26. Juni 2019 wurde angegeben, es habe sich ein

komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf gezeigt. Die periphere

Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien postoperativ intakt gewesen. Die

Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung sei problemlos erfolgt. Die

postoperative Röntgenkontrolle habe korrekte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die

Entlassung sei bei gutem Allgemeinbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen

in die ambulante Weiterbehandlung erfolgt (Suva-Nr. 148).

8.4 Die Beurteilung im Bericht des E.___,

Hüftchirurgie, vom 23. Oktober 2019 lautete wie folgt: Subjektiv habe der

Patient leider nicht von der Exzision der grossen, heterotypen Ossifikation

profitieren können. Radiologisch zeige sich keine Neubildung. Es werde das

Weiterführen der Physiotherapie zur Kräftigung empfohlen. Die

Arbeitsunfähigkeit werde nochmals verlängert und müsse zukünftig mit dem

Hausarzt besprochen werden (Suva-Nr. 175).

8.5 Im Bericht des E.___ vom

22. November 2019 wurde dargelegt, in der aktuellen Befundkonstellation

mit aggravierten, vermutlich neuropathischen Beschwerden sehe man ein primär

chirurgisches Vorgehen momentan nicht als indiziert. Es werde mit dem Patienten

besprochen, dass man eine konservative Therapie vorerst intensivieren und die

Beschwerden objektiv dokumentieren wolle. In diesem Sinne werde die hausinterne

Ergotherapie hinzugezogen (Suva-Nr. 195 S. 3 f.).

8.6 Am 10. Juni 2020 wurde im E.___

eine MR Arthrografie der Hüfte rechts erstellt. Die Beurteilung lautete wie

folgt: Zeichen eines femoroazetabulären Impingements rechts bei komplexem

Labrumriss mit angrenzendem Delamination Knorpeldefekt und

Schenkelhalstaillierungsstörung; geringe, am Acetabulumdach betonte

degenerative Veränderungen im Hüftgelenk rechts; postoperative Veränderungen um

Trochanter major und Kapselverdickung; Verdacht auf Bursitis trochanterica

rechts bei Flüssigkeit um Trochanter major; geringe fettige Muskelatrophie

(Suva-Nr. 226).

8.7 Am 26. Juni 2020 erfolgte

eine diagnostische/therapeutische Hüftgelenksinfil-tration rechts (Suva-Nr. 228

S. 2). Im Bericht des E.___ vom 13. August 2020 wurde im Rahmen der Beurteilung

angegeben, leider habe der Patient von der Exzision der heterotopen

Ossifikationen mit Refixation der Abduktorensehne nicht profitiert.

Radiologisch zeigten sich in der letzten Aufnahme keine wiederauftretenden

heterotopen Ossifikationen mit verbleibender kleiner Ossifikation an der

Trochanterspitze. Obschon der Patient klinisch-mechanische Beschwerden in

tiefer Flexion habe, sehe man leider keine chirurgische Option, die Beschwerden

weiter zu verbessern. Auch die intraartikuläre Infiltration habe keine

deutliche Schmerzverbesserung gebracht. Die Option mit einem Kunstgelenk

erscheine bei dem sehr jungen Patienten unter fehlendem Ansprechen der

Infiltration als auch der ausbleibenden Arthrose keine valable Option. Es seien

hier keine fixen Nachkontrollen vorgesehen (Suva-Nr. 230).

8.8 Dr. med. D.___ hielt in ihrer

Beurteilung vom 25. August 2020 fest, aus orthopädischer und

plastisch-chirurgischer Sicht könnten dem Versicherten keine Optionen mehr

angeboten werden. Leider seien die Beschwerden nach der Operation subjektiv

unverändert oder sogar eher schlechter. Trotz aktuell laufender

schmerztherapeutischer Behandlung könne schon zum aktuellen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden, dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Das Belastungsprofil habe sich

gegenüber der Beurteilung vom 14. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. In

einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigem

Sitzen und Anteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur

ausnahmsweise überschritten werde, bestehe eine zeitliche und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des postoperativen Verlaufs sowie

der noch beklagten Beschwerden müsste in diesem Zusammenhang nochmals ein

stationärer Rehaaufenthalt in der I.___ diskutiert werden. Während eines

solchen Aufenthalts könnte die Gesamtsituation auch aus arbeitstechnischer

Sicht nochmals begutachtet werden. Ausserdem könnte der Versicherte von

verschiedenen physikalischen Massnahmen vor Ort profitieren. Der Versicherte

möchte aber aufgrund der schwierigen familiären Situation dieses Angebot nicht

in Anspruch nehmen (Suva-Nr. 236).

8.9 Im Bericht des J.___ vom

27. November 2020 (Dr. med. K.___, Leitender Arzt Anästhesie) wurde

eine chronische multilokuläre Schmerzproblematik mit somatischen und

psychischen Anteilen diagnostiziert. Zur Anamnese wurde angegeben, für den

Patienten sei die Schmerzproblematik unverändert. Es bestehe ein Dauerschmerz

in der rechten Hüfte, bei Belastung sei er schlimmer, im Liegen erträglicher.

Dieser Schmerz stehe aktuell im Vordergrund. Bei der Arbeit quäle er sich

durch, so gut es gehe, weil er auf das Einkommen angewiesen sei; danach müsse

er sich hinlegen. Die Operation im Juni 2019 habe leider zu einer

Verschlechterung der Schmerzproblematik geführt. Im Weiteren seien

Nervenschmerzen im linken Bein vorhanden, wie eine schubweise Hitzeexplosion.

Die Infusion habe leider nichts gebracht. Während der Infusion habe er zwar

weniger Schmerzen verspürt, weil er sich jeweils wie narkotisiert gefühlt habe.

Am nächsten Tag sei jedoch alles beim Alten gewesen. Von der Psyche her fühle

er sich momentan stabil, auch wenn das Leben hart sei. Die Schlafqualität sei

schmerzbedingt nicht gut. Die Beurteilung lautete wie folgt: Leider bestehe kein

anhaltendes positives Ansprechen auf die Lidocain-/Ketamin-Infusion, weshalb es

nicht sinnvoll sei, diese weiterzuführen. Die im Vordergrund stehenden

Hüftschmerzen rechts seien für den Patienten invalidisierend, die

Funktionsfähigkeit habe sich seit der letzten Operation verschlechtert. Die

konservativen Therapieoptionen seien im Grossen und Ganzen ausgeschöpft. Eine

weitere Operation sei laut dem behandelnden Orthopäden aktuell nicht indiziert

und mit einem Risiko einer weiteren Schmerzexazerbation verbunden. Die

gegenwärtige Beschäftigung könne der Patient nur mit Mühe bewältigen.

Entlastend für den Patienten und damit auch positiv bezüglich

Schmerzproblematik wäre deshalb eine bessere finanzielle Unterstützung oder

einer veränderte Arbeitssituation (Suva-Nr. 249 S. 2 ff.).

8.10 Am 18. Dezember 2020 nahm

Dr. med. D.___ dahingehend Stellung, wie in ihrer ärztlichen Beurteilung

vom 25. August 2020 (vgl. Suva-Nr. 8.8 hiervor) nachzulesen sei,

könnten dem Versicherten aus orthopädischer und plastisch-chirurgischer Sicht

keine Optionen mehr angeboten werden. Seine Beschwerden nach der Operation

seien subjektiv unverändert oder eher sogar schlechter. Aufgrund der schwierigen

familiären Situation sei vom Versicherten ein nochmals angebotener stationärer

Reha-Aufenthalt nicht in Anspruch genommen worden. In der Zwischenzeit sei die

schmerztherapeutische Behandlung weitergeführt worden, ohne dass sich eine

Verbesserung eingestellt habe. Es könne nun definitiv davon ausgegangen werden,

dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten

sei. Das Belastungsprofil habe sich gegenüber der Beurteilung vom 14. Juli

2015 nicht wesentlich verändert. In einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen, bei der eine

Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, bestehe

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Arbeiten

auf unebenem Gelände sowie Arbeiten in kniender oder kauernder Position seien

zu vermeiden. Arbeiten, die ein regelmässiges Besteigen von Gerüsten und

Leitern sowie ein regelmässiges Begehen von Treppen nötig machten, seien

ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil wäre der

Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Suva-Nr. 252).

8.11 Aus der Telefonnotiz der

Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 geht hervor, der Beschwerdeführer

arbeite seit anfangs Februar 2021 wieder zu 50 %. Es sei ihm angeboten

worden, jeweils am Montag und Dienstag sowie am Donnerstag und Freitag etwas

länger zu arbeiten, damit er am Mittwoch eine Pause einlegen könne. Er arbeite

aktuell aber «ganz normal» jeden Tag seine 4 bis 4 ½ Stunden. Dies funktioniere

bis anhin anscheinend gut (Suva-Nr. 258).

8.12 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht

vom 21. April 2021 die Diagnosen «ICD-10: F33.1 rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» und «DSM-5 300.82: «Somatic Symptom

Disorder» bzw. «Somatische Belastungsstörung, mit überwiegendem Schmerz»». Zur

Beurteilung gab er an, es liege eine depressive Affektlage mit Symptomen einer

mittelgradigen depressiven Episode vor, welche zusammen mit den chronifizierten

Schmerzen eine klinisch relevante negative gegenseitige Wechselwirkung

aufweise, welche die somatogene Schmerzwahrnehmung zusätzlich

emotional-limbisch verstärke. Die Arbeitsbelastung sollte immer in der

Behandlung chronischer Schmerzen berücksichtigt werden, welche dem

Anforderungsprofil und den Ressourcen des Patienten angepasst seien. Sei der

Patient überfordert, werde es zuerst zur Zunahme von medizinischen

Behandlungen, anschliessend zu vermehrten Arbeitsausfällen und zu einer

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit kommen.

Zur Arbeitsfähigkeit legte der

behandelnde Psychiater dar, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient

seine Restarbeitsfähigkeit nur an einem den körperlichen und psychischen

Beschwerden adaptierten Arbeitsplatz realisieren könne. Die festgestellte

komorbide psychische Störung begründe aktuell eine arbeitsrelevante

Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten

Einschränkungen). Aufgrund der Befunde, dem Krankheitsverlauf, der erheblichen

funktionellen Beeinträchtigungen sowie der verminderten psychischem Ressourcen

sei die psychische Kraft des Patienten eingeschränkt, daher sei er in seiner

angestammten Tätigkeit rein aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 40 %

arbeitsunfähig. Dies werde mit der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der

Verlangsamung bei komplexen Aufgaben und Einschränkungen bei komplexen

Handlungs- und Planungsaufgaben, dem verminderten Antrieb, diffusen Schmerzen

sowie allgemeiner Verunsicherung und deutlich verminderter Stresstoleranz

begründet. Die hohe Verantwortung und das geregelte Arbeitstempo, die eine

Tätigkeit verlange, könne er nicht mehr übernehmen. Die Gruppenfähigkeit sei

eingeschränkt. Es bestehe eine erhöhte Anfälligkeit für Kränkungen, insbesondere

wenn er sich überfordert fühle. Die Erholungs- und Ruhephasen seien verlängert

(Suva-Nr. 274 S. 5 ff.).

8.13 Dem interdisziplinären

(allgemein-internistischen, neurologischen, rheumatologischen und

psychiatrischen) F.___-Gutachten vom 4. April 2022 können im Rahmen der

interdisziplinären Konsensbeurteilung die Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) «Chronische Periarthropathia coxae rechts (ICD-10 M24.8)»,

«Rezidivierende leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0) bei Z.n. F33.1»

und «Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)» entnommen werden. Im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Krankheitsentwicklung im

Wesentlichen dargelegt, der 1981 geborene und seit 1993 in der Schweiz

wohnhafte Explorand habe ab Juni 1999 als Rüster, Lagerangestellter und

Staplerfahrer im B.___, [...], gearbeitet. Am 18. März 2000 habe er bei

einem frontalen Autounfall ein Polytrauma erlitten mit konsekutiver voller

Arbeitsunfähigkeit. Ab März 2003 habe er vom alten Arbeitgeber einen neuen

Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % erhalten, wobei er

gemäss Lebenslauf von März 2003 bis Dezember 2015 bei einer Anwesenheit von

25 % ein Arbeitspensum von effektiv 10 % geleistet habe. Seit August

2018 arbeite er in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiter Entsorgung.

Aufgrund eines operativen Eingriffs am Bewegungsapparat am 19. Juni 2019

im E.___ (Exzision heterotope Ossifikationen aus dem Gluteus minimus und medius

über transglutealen Zugang der Hüfte rechts mit Kapsulotomie und

Offsetkorrektur anteriorsuperior) habe vom 18. Juni 2019 bis 21. Januar

2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 27. Januar 2020 bis Ende Januar

2021 eine solche von 80 % bestanden. Seit anfangs Februar 2021 arbeite er

wieder in einem Pensum von 50 % (4 bis 4 ½ Stunden pro Tag), wobei dem

Exploranden aus psychiatrischer Sicht von seinem behandelnden Psychiater,

Dr. med. L.___, gemäss Bericht vom 21. April 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % attestiert worden sei. Aktuell

arbeite er von Montag bis Freitag von 7:10 bzw. 7:15 Uhr bis 11:15 Uhr,

unterbrochen von einer Rauchpause von 10 Minuten. Eine Steigerung des

aktuellen Pensums von 50 % erachte der Explorand aufgrund seiner Schmerzen

als nicht realisierbar.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität lautete wie folgt: Aus rheumatologischer Sicht könne das Ausmass

der seit Jahren beklagten Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert

abschliessend schwierig erklärt werden. Eine funktionelle Überlagerung der

Beschwerden müsse differentialdiagnostisch diskutiert werden. Hinweise auf eine

eindeutige Schmerzausweitungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz habe man

nicht gefunden. Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde, vor allem des

Arthro-MRT der rechten Hüfte, könne insgesamt von einer gewissen

Leistungseinbusse für berufliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt ausgegangen

werden. Aus neurologischer Sicht seien die geltend gemachten Einschränkungen

vor dem Hintergrund einer lediglich minimal bis leichten Hirnstörung nicht

nachvollziehbar. In der Untersuchungssituation imponierten schwerfällige und

allgemein verlangsamte Bewegungsabläufe. Aus psychiatrischer und

allgemeininternistischer Sicht habe man keine Hinweise auf Inkonsistenzen,

Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation gefunden.

Die gesamtmedizinische Beurteilung

lautete wie folgt: Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten

Tätigkeit als Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich anhaltend

mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle und bleibende

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose chronische Periarthropathia coxae

rechts. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und

adaptierten Verweistätigkeit im freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von

70 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Stereotype Rotationsbewegungen

des Achsenskeletts wie auch Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder

rückhalteposition seien dem Exploranden nicht mehr zuzumuten. Dies gelte auch

für das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern. Das

Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille seien auf maximal 7.5 kg zu

limitieren. Auch aus neurologischer Sicht bestünden aufgrund der Diagnose St.n.

Polytrauma am 18. März 2000 mit Schädelhirntrauma mit

Subarachnoidalblutung hochparietal links und leichten kognitiven Defiziten

quantitative und qualitative Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. So

bestehe in der bisherigen wie auch in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs. Aufgaben mit hohem kognitivem Anspruch oder erhöhter

konzentrativer Ausdauer seien dem Exploranden nicht zumutbar. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer rezidivierenden leichtgradigen

depressiven Störung und eines chronischen Schmerzsyndroms in der zuletzt

ausgeübten wie auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %. Folgende Tätigkeiten sollten vermieden werden:

Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und taktgebundene

Arbeiten, Wechselschicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit besonderen

Anforderungen an die nervliche Belastung, an das Konzentrations -und

Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit

Publikumsverkehr. Aus allgemeininternistischer Sicht beeinträchtigten die

Diagnosen Adipositas WHO Grad III, Verdacht auf arterielle Hypertonie,

anhaltender Nikotinabusus und Hypertriglyzeridämie die zuletzt ausgeübte wie

auch eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht.

Zur Diskussion eventuell relevanter

Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, aus

rheumatologischer Sicht klage der Explorand über chronische periartikuläre

Hüftgelenksbeschwerden rechts bei Zustand nach wiederholten operativen

Interventionen im Nachgang zu einem Polytrauma, erlitten im März 2000. Die

beklagten Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht abschliessend nicht

komplett erklärt werden. Eine relevante Schmerzausweitungs- oder

Generalisierungstendenz liege nicht vor. Aus neurologischer Sicht seien die

kognitiven Fähigkeiten weitestgehend erhalten, wobei minimale bis leichte

Einschränkungen bei Zustand nach Subarachnoidalblutung anzunehmen seien.

Formal-neurologisch finde man keine motorischen und sensiblen Einschränkungen.

Die hohe subjektive Behinderungsüberzeugung sei ein negativer Kontextfaktor.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Komorbidität in Form einer

Schmerzstörung. Schmerzen gingen altersunabhängig mit einem hohen Risiko für

affektive Einschränkungen einher. Das Risiko für eine Chronifizierung sei

gross, was zur Entwicklung weiterer psychischer Probleme beitragen könne. Die

derzeitige Tätigkeit könne als optimal angepasst beurteilt werden. Es sei nicht

davon auszugehen, dass der Explorand seine Restarbeitsfähigkeit noch weiter

steigern könne. Aus allgemeininternistischer Sicht arbeite der Explorand

aktuell in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiter Entsorgung. Es bestünden

gute soziale Verhältnisse, auch sei der Explorand fähig, regelmässig mit seinem

Auto zu fahren. Eine fehlende Ausbildung, die Beschwerden am Bewegungsapparat,

eine mangelnde körperliche Aktivität und eine subjektive Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung seien Belastungsfaktoren.

Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie

folgt begründet: Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten

Tätigkeit als Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich anhaltend

mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle und bleibende

Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden und adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

70 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich

adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.

Dagegen bestehe aus psychiatrischer Sicht in genannten Tätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aus allgemeininternistischer Sicht seien keine

weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit zu finden.

Die aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht

attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da

für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden

könnten.

Das Belastungsprofil für eine angepasste

Tätigkeit wurde wie folgt umschrieben: Körperlich leichte, wechselbelastende

und adaptierte Tätigkeit. Folgende Arbeiten könnten dem Exploranden nicht mehr

zugemutet werden: Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und

taktgebundene Arbeiten, Wechselschicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit

besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations-

und Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit Publikumsverkehr,

stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskelettes und Arbeiten in anhaltender

Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. Das Gehen in der Ebene auf

unebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken sei z.B. für Kontroll- und

Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte Benützen von Treppen oder

gar Gerüsten und Leitern sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten sei

bis zur Taille auf 5 kg, maximal 7,5 kg zu limitieren. In einer

solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 5 bis 6 Stunden pro Tag möglich. Es

bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und

reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten

Tätigkeit belaufe sich auf 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %; bezogen

auf ein 100%-Pensum). Von dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne seit

Februar 2020 ausgegangen werden, dem Zeitpunkt der Feststellung einer

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. Vorgängig könne die vom C.___

attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bestätigt werden (Suva-Nr. 293

S. 2 ff.).

8.13.1 Der allgemeininternistische F.___-Gutachter,

Dr. med. M.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), konnte in

seinem Teilgutachten vom 8. Februar 2022 (Untersuchung vom 11. Januar

2022) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die

Adipositas WHO Grad III, der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie,

anhaltender Nikotinabusus und Hypertriglyceridämie haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden pro Tag). Eine Leistungseinschränkung

bestehe nicht. Als angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte bis

mittelschwere Arbeiten zu nennen. Bei Vorliegen eines obstruktiven

Schlafapnoesyndroms (OSAS) wären dem Exploranden, solange keine adäquate

Behandlung eingeleitet worden sei, Schichtarbeiten, selbst- oder

fremdgefährdende Tätigkeiten wie auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen

nicht zumutbar. Eine adaptierte Tätigkeit sei ebenfalls uneingeschränkt (8.5

Stunden pro Tag) ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Im Vordergrund stehe

eine Gewichtsreduktion mittels Steigerung der körperlichen Aktivität und

Ernährungsberatung. Aus allgemeininternistischer Sicht empfehle sich die

Abklärung eines OSAS, zudem eine ambulante Kontrolle der erhöhten

Blutdruckwerte und je nach Resultat eine Einleitung einer entsprechenden

Behandlung. Zudem sollte der Explorand dazu angehalten werden, den

Nikotinkonsum zu sistieren (Suva-Nr. 293 S. 55 ff.).

8.13.2 Der neurologische F.___-Teilgutachter,

Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten

vom 8. Februar 2022 (Untersuchung am gleichen Tag) die Diagnose (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «St.n. Polytrauma am 18.03.2000 mit

Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung hochparietal links (ICD-10 S06.6)

und leichten kognitiven Defiziten». Die Diagnose «Chronifiziertes

Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)» hat nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung gab

der Neurologe an, in der Zusammenschau sei es bei dem aktuell 40-jährigen

Exploranden gemäss eigenen Angaben und der Aktenlage im März 2000 zu einem

Polytrauma bei einem Verkehrsunfall gekommen, bei welchem er eine

Beckenringfraktur links sowie beidseitige Femurfrakturen erlitten habe. Auf

neurologischem Fachgebiet sei anhand der Aktenlage von einer ca. einstündigen

Amnesie sowie subjektiven Orientierungsstörungen über zwei Tage auszugehen. Es

werde eine Hirnverletzung bei parietaler Subarachnoidalblutung links

dokumentiert (I.___, 02/2001). In diesem Zusammenhang werde neuropsycho-logisch

von einer minimalen bis leichten Störung ausgegangen, welche «wahrscheinlich

ohne gravierende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei zusätzlich

Bestehen der Schmerzproblematik» sei. Gemäss eigenen Angaben verbleibe die

lokalisierte Schmerzsymptomatik nach den erwähnten Frakturen weitestgehend

statisch; auch eine Metallentfernung im Jahr 2002 habe zu keiner relevanten

Entlastung geführt. Vielmehr sei es im Jahr 2019 bei erneutem operativem

Eingriff der rechten Hüfte bei Ossifikationen und hiernach subjektiv zu einer

weiteren Schmerzverstärkung gekommen. In diesem Zusammenhang habe über einen

längeren Zeitraum eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 25 %

bestanden, welche erst ab 2018 auf 50 % gesteigert worden sei. Zum

aktuellen Zeitpunkt beklage der Explorand insbesondere Schmerzen der rechten

Hüfte, des linken Oberschenkels, punktuell der Lendenwirbelsäule sowie beider

Knie mit rechtsseitiger Betonung und allenfalls selten der linken Schulter.

Erst auf Nachfrage sei eine gewisse Vergesslichkeit beschrieben worden, das

Namensgedächtnis habe deutlich abgenommen und der Explorand müsse sich alles

aufschreiben. Klinisch-neurologisch finde sich ein weitestgehend unauffälliger

Hirnnervenstatus, wobei subjektiv eine Hypästhesie der gesamten linken

Gesichtshälfte angegeben werde. Motorisch liessen sich keine relevanten

Einschränkungen erkennen. Gesamthaft sei unverändert zum Jahr 2011 beim vorerwähntem

Unfall und nachgewiesener Subarachnoidalblutung von einer leichten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet auszugehen. Es

imponierten schwerfällige und allgemein verlangsamte Bewegungsabläufe, wobei weitestgehend

Übereinstimmung mit der neurologischen Begutachtung des polydisziplinären

Gutachtens des C.___ aus dem Jahr 2011 bestehe.

Im Weitern wurde dargelegt, es ergäben

sich nun 22 Jahre nach dem Unfall und der Begutachtung von 2011 keine neuen

diagnostischen oder therapeutischen Aspekte. Auffällig sei, dass aktive

Strategien zur Schmerzbewältigung nicht vorhanden seien. Die kognitiven

Fähigkeiten seien weitestgehend erhalten, wobei minimale bis leichte

Einschränkungen aufgrund der stattgehabten Subarachnoidalblutung anzunehmen

seien; motorisch und sensibel bestünden formal-neurologisch keine

Einschränkungen. Negative Kontextfaktoren bestünden in der hohen subjektiven

Behinderungsüberzeugung. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand vollzeitlich anwesend sein. Aus

neurologischer Sicht seien qualitative und quantitative Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit begründbar, dahingehend, dass einerseits Tätigkeiten mit

erhöhtem Anspruch an die konzentrative Ausdauer oder Kognition nicht mehr

möglich seien. Ferner sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 % bezogen auf ein

100%-Pensum. Der Verlauf sei seit dem Verkehrsunfall aus neurologischer Sicht

als statisch zu sehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit

vermehrtem Pausenbedarf, ohne Aufgaben mit hohem kognitivem Anspruch oder

erhöhter konzentrativer Ausdauer) wurde bezogen auf ein 100%-Pensum bei reiner

Vollzeitpräsenz ebenfalls auf 80 % festgesetzt. Als Leistungseinschränkung

wurde der vermehrte Pausenbedarf angegeben (Suva-Nr. 293 S. 101 ff.).

8.13.3 Der rheumatologische F.___-Teilgutachter,

Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, stellte in seinem Teilgutachten vom

8. Februar 2022 (Untersuchung am gleichen Tag) folgende Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): «Chronische Periarthropathia coxae rechts

(ICD-10 M24.8) bei St.n. Exzision von heterotopen Ossifikationen aus dem

Gluteus minimus und medius über einen transglutealen Zugang der rechten Hüfte

mit Capsulotomie und Offset-Korrektur anterior-superior am 18.06.2019 bei

mechanisch-störenden heterotopen Ossifikationen der Hüfte rechts, St.n. Radiotherapie

im Bereich der rechten Hüfte mit 7GY am 18.06.2019; St.n. Polytrauma am

18.03.2000 mit drittgradiger offener Femurfraktur mit Frakturstabilisierung bei

peritrochantärer Femurfraktur und Osteosynthesenmaterialentfernung 2002 und

konsekutiver Beinlängenverkürzung rechts von 2cm; radiomorphologisch: Becken ap

und Hüftgelenk rechts axial vom 10.06.2020 (Universitätsinstitut für

Diagnostische Interventionelle Radiologie, Universitätsspital [...]):

stationärer Fadenanker im Trochanter major rechts. Status nach

Plattenosteosynthese des Os iliums links. Intaktes Osteosynthesenmaterial.

Keine Lockerungszeichen. Stationäre ISG-Ankylose links. Stationäre heterotope

Ossifikationen angrenzend der Spina iliaca beidseits. Stationäre geringe

subchondrale Sklerosierung des Acetabulumdaches beidseits. Keine signifikante

Befundänderung zur Voraufnahme vom 23.10.2019, Arthro MRT Hüftgelenk rechts vom

10.06.2020 (Universitätsinstitut für Diagnostische Interventionelle Radiologie,

Universitätsspital [...]): Ossäre Strukturen: Weiterhin flau abgrenzbarer

Bohrkanal im Femurschaft bei Status nach Femurnagel Entfernung. Faden-Anker im

Tuberculum majus bei Status nach Refixation der Adduktoren. Status nach

Entfernung der heterotopen Ossifikationen um Trochanter major rechts. Im Vergleich

zur Voruntersuchung weiterhin stationärer kleiner Ossikel angrenzend an den

Trochater major. Status nach Fraktur/operative Korrektur am Schenkelhals,

weiterhin anteriore Schenkelhalstaillierungsstörung. Metallartefakten im

Bereich des Osteosynthesematerials links iliosakral. Ansonsten normales

Knochenmarksignal ohne Ödem, keine Fraktur. ISG links nicht beurteilbar, rechts

normal. Symphyse normal. Artikulation: Hüftkopf im Acetabulum zentriert. Geringe

subchondrale Sklerosierung und asymmetrische Gelenkspaltverschmälerung,

Knorpel: Soweit bei suboptimaler Kontrastierung im Gelenk beurteilbar generell

ausgedünnter Knorpel. Labrum: Komplexer Labrum-Riss mit angrenzendem

superior-posterior bis superior-anterior laufendem Delamination Knorpelriss.

Muskulatur: Status nach Refixation der Adduktoren. Im Bereich des Trochanter

majors postoperative Veränderungen. Rechtsseitige fettige Muskelatrophie Grad

I. Erguss in der Bursa trochanterica rechts. Iliofemoral Ligament: Verdickt.

Adduktorenansatz: Status nach Rekonstruktion. Keine Leistenhernie; Abschwächung

der abdominellen rücken- sowie hüftstabilisierenden Muskelgruppen jedoch ohne

klinisch erhebliche Insuffizienzzeichen der Glutealmuskulatur zu objektivieren.»

Die medizinische Beurteilung lautete im

Wesentlichen wie folgt: Es müsse abschliessend festgestellt werden, dass das

Beschwerdebild aus Sicht der Hüftchirurgie des E.___ im Rahmen der früheren

Evaluationen im Jahr 2020 nicht eindeutig klinisch hätten erklärt werden

können, dementsprechend hätten keine weiteren therapeutischen Optionen mehr

vorgeschlagen werden können. Die verschiedenen schmerzinterventionellen

Massnahmen, durchgeführt in der Anästhesie des J.___ zwischen 2020 bis 2021, hätten

das Beschwerdebild bis im Februar 2021 nicht positiv beeinflussen können,

sodass die Behandlungen abgeschlossen worden seien. Der Explorand habe nun im Februar

2021 eine 50%ige Arbeitsstelle im Recycling der B.___ aufgenommen, einer

körperlich wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit. Am Nachmittag eines

Arbeitstages beklage er jeweils deutlich akzentuierte Schmerzen inguinal sowie

perigluteal lateral rechts. Im klinisch-rheumatologischen Status präsentiere

sich ein 41-jähriger Explorand in einem guten Allgemein- und deutlich adipösem

Ernährungszustand mit einem BMI aktuell von 40.1 kg/m2

entsprechend Adipositas Grad III nach WHO. In diesem Kontext bestehe eine

Haltungsinsuffizienz des Oberkörpers mit einer hochthorakal betonten

Kyphosierung, konsekutiv einer HWS- sowie

Schultergürtelantepositionsfehlstellung sowie einer leicht betonten

Lendenlordosierung. In Bezug auf den detaillierten Hüftgelenkstatus sei auf die

Angaben im Status zu verweisen. Der Referent habe insbesondere beobachten

können, dass es dem Exploranden durchaus möglich gewesen sei, in einer

sitzenden Stellung eine kräftige Hüftflexion rechts gegen den Widerstand des

Referenten durchzuführen in einem Hüftwinkel zwischen 90 ° bis maximal

100 °, ebenfalls habe in sitzender Position eine sehr kräftige Abduktion bzw.

Adduktion gegen Widerstand des Referenten in dieser Position durchgeführt

werden können, ohne dass spezifische inguinale bzw.

perigluteale/peritrochantäre Schmerzen hätten provoziert werden können.

Demgegenüber habe der Explorand in liegender Untersuchungsposition ab einem

Hüftwinkel von 90 ° rechts eine zunehmende Schmerzintensivierung vor allem

peritrochantär rechts beklagt, in dieser Position bei der Hüftflexionsprüfung

gegen den Widerstand des Referenten habe eine Zunahme der Schmerzen

peritrochantär ebenso bei der Abduktion und Adduktion bestanden. Insofern seien

gewisse inkonsistente Befunde in Bezug auf die Schmerzprovokation bei

grundsätzlich ähnlichen physischen Belastungen für die Hüftflektoren, Hüftadduktoren

und Hüftabduktoren, sei es in sitzender bzw. liegender Untersuchungsposition,

zu finden gewesen.

Die früheren bildgebenden Evaluationen

der Radiologie des Universitätsspitals [...] seien vorhanden; insbesondere

könne klar konstatiert werden, dass keinerlei relevante Coxarthrose

radiomorphologisch habe festgestellt werden können. Im Arthro-MRT sei ein

komplexer Labrumriss antero-superior posterior bis superior-anterior mit einer

Knorpelläsion und einer Delumination beschrieben worden.

Rheumatologisch-theoretisch wäre ein solcher Labrumriss durchaus geeignet,

einen chronischen inguinalen sowie auch periglutealen Schmerz zu provozieren,

es müsste jedoch eine positive Beeinflussung der Schmerzen durch eine

fachärztlich gezielt durchgeführte Lokalanästhetika bzw. Steroidinfiltration

erzielt werden. Diese Schmerzintervention sei effektiv gemäss Aktenlage im E.___

am 26. Juni 2020, d.h. unmittelbar im Nachgang zur Bildgebung vom

10. Juni 2020, durchgeführt worden und habe zu keiner Reduktion der

Schmerzen geführt. Insofern müsse dieser Labrumriss eher als Nebenschauplatz

angesehen werden. Konsekutiv erscheine es nachvollziehbar zu sein, dass die

Hüftorthopäden im August 2020 dem Exploranden keine weiteren therapeutischen Optionen

mehr hätten anbieten können. Es habe keine Indikation zur Durchführung einer

Hüfttotalprothesen-Implantation bestanden.

Unter Berücksichtigung der gesamten

detaillierten Aktenlage sei das Ausmass der nun seit Jahren beklagten

Schmerzsymptomatik rein somatisch orientiert abschliessend schwierig zu

erklären; differentialdiagnostisch könne eine funktionelle Überlagerung der

Beschwerden zumindest theoretisch diskutiert werden. Es müsse erwähnt werden,

dass die Durchführung des gesamten rheumatologischen Status bei hervorragender

Patientencompliance habe durchgeführt werden können; es hätten sich ansonsten

keine Hinweise für eine Schmerzausweitungs- oder gar

Schmerzgeneralisierungstendenz gefunden. Einzig die ganz lokal umschriebene

Druckempfindlichkeit bei leichtem Palpationsdruck des Referenten unmittelbar in

die subcutanen sehr adipösen Weichteile auf Höhe des Iliosakralgelenks (ISG)

links sei somatisch orientiert schwierig zu erklären. Sonstige

Schmerzpräsentationszeichen hätten jedoch nicht vorgelegen. Unter

Berücksichtigung der bildgebenden Befunde vor allem des Arthro-MRT der rechten

Hüfte sei jedoch insgesamt von einer gewissen Leistungseinbusse für berufliche

Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt auszugehen.

Die Diskussion zu den Akten und früheren

Untersuchungen lautete aus rheumatologischer Sicht wie folgt: Die klinischen

Erhebungen der orthopädischen Hüftsprechstunde des E.___ könnten in diesem

Kontext bestätigt werden. Das Postulat der Suva Aarau im August bzw. Dezember

2020, dass spezifische Arbeitsplatzbedingungen zu erfüllen seien, könne

ebenfalls bestätigt werden, nicht jedoch die Aussage, dass konsekutiv eine

100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aus Sicht des Referenten bestünden

doch pathoanatomische Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte, dokumentiert

im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch bei fehlendem Ansprechen auf

eine intraartikuläre Hüftinfiltration durchaus als solche gewertet werden könnten,

im Sinne einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts.

Zum Verlauf wurde dargelegt, in den letzten zwei Jahren hätten verschiedenste

therapeutische Massnahmen stattgefunden, welche das chronifizierte

Beschwerdebild nicht adäquat positiv hätten beeinflussen können, weitere

therapeutische Massnahmen seien in diesem Kontext nicht mehr indiziert oder

zielführend.

Die Würdigung von Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Der 41-jährige Explorand beklage

chronische periartikuläre Hüftgelenkbeschwerden rechts, hauptsächlich

lokalisiert inguinal sowie peritrochantär rechts bei Durchführung einer Exzision

von heterotropen Ossifikationen im Juli 2019 ohne Erfolg bei Status nach

verschiedenen operativen Interventionen im Nachgang zu einem Polytrauma,

erlitten im März 2000. Verschiedene schmerztherapeutische sowie infiltrative

Massnahmen hätten keine bedeutende Reduktion der Schmerzen provozieren können.

Das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden sei rein somatisch-orientiert

abschliessend nicht komplett zu erklären. Hinweise für eine relevante

Schmerzausweitungs- oder Generalisierungstendenz seien jedoch keine vorhanden.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, rheumatologisch-theoretisch bestehe die

Möglichkeit, dass der Explorand eine leichte wechselbelastende Tätigkeit unter

folgenden Arbeitsplatzbedingungen ausüben könne: Idealerweise regelmässiger

Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten, stereotype

Rotationsbewegungen des Achsenskeletts seien zu vermeiden, ebenso Arbeiten in

anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten

in mehrheitlich Schulterneutralstellung seien uneingeschränkt möglich. Das

Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken sei z.B. für

Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte Benützen von

Treppen oder gar Gerüsten und Leitern sei nicht möglich. Das Heben und Tragen

von Lasten bis zur Taille sei auf 5 kg, maximal 7.5 kg zu limitieren. Für

eine solche Tätigkeit bestehe eine Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag. Dabei

bestehe eine Leistungseinschränkung. Zur Gewährung von regelmässigen

Arbeitspausen könne eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit postuliert

werden. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich

leichte, wechselbelastende und adaptierte berufliche Tätigkeit im freien

Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung der Aktenlage seien diese Angaben seit

Sommer 2020 gültig (Suva-Nr. 293 S. 68 ff.).

8.13.4 Im psychiatrischen F.___-Teilgutachten

vom 8. Februar 2022 (Untersuchung vom 11. Januar 2022) stellte der

psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

«Rezidivierende leichtgradige depressive Störung (ICD-10: F33.0) bei Z.n.

F33.1» sowie «Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)». Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Explorand klage weiterhin über

Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit

und Konzentrationsstörungen. Zu Beginn der Behandlung bei Dr. med. L.___

seien Suizidgedanken und vermehrte Lebensunlust vorgelegen und es seien

vermehrte Albträume und eine mittelgradige depressive Episode beschrieben

worden. Ferner liege eine Schmerzstörung vor, die sich nicht bessere. Unter der

Duloxetin-Medikation seien die Suizidgedanken geringer worden. Es sei von einem

wohlwollenden Arbeitgeber auszugehen. Der Explorand habe die Möglichkeit,

früher nach Hause zu gehen, falls es ihm schlechter gehe, und er könne sich die

Arbeit ein wenig einteilen. Im Grunde müsse die aktuelle Tätigkeit als optimal

angepasste Tätigkeit beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass der

Explorand seine Restarbeitsfähigkeit nicht weiter steigern könne. Auch

bestünden erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen. Beim Exploranden liege

eine Komorbidität in Form einer Schmerzstörung vor. Zur Arbeitsfähigkeit wurde

dargelegt, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5.1

Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche anwesend sein. Dabei sei die

Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

60 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Im Februar 2020 sei es zu einer

Zuspitzung der Symptomatik mit auftretenden Suizidgedanken gekommen, weshalb

sich der Explorand an den Hausarzt gewandt habe, welcher ihn an den

behandelnden Psychiater überwiesen habe. Der behandelnde Psychiater habe damals

eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt

habe nur noch eine leichtgradige Form festgestellt werden können bei

Komorbidität mit einer chronischen Schmerzstörung. Zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, im Grunde müsse die derzeitige

Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit beurteilt werden. Es müsse darauf

hingewiesen werden, dass es bei einer Depression keinen Unterschied mache, ob

es sich um die letzte berufliche Tätigkeit oder um eine angepasste Tätigkeit

handle, da sich die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen wie Minderung

des Antriebs, Erschöpfung etc. auf nahezu alle Tätigkeiten negativ auswirkten.

Im Einzelnen seien dem Exploranden folgende Tätigkeiten nicht zuzumuten:

Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und taktgebundene

Arbeiten, Wechselschicht- und Nachschichtarbeiten sowie Arbeiten mit besonderen

Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und

Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit

Publikumsverkehr. Eine angepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 60 % bezogen

auf ein 100%-Pensum zuzumuten. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand

seine Restarbeitsfähigkeit nicht weiter steigern könne (Suva-Nr. 293

S. 68 ff.).

8.14 Dr. med. D.___ hielt in

ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juni 2022 fest, gestützt auf das F.___-Gutachten

vom 4. April 2022 sei zu prüfen, ob an ihrer Beurteilung vom

18. Dezember 2020 in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen am

Bewegungsapparat festgehalten werden könne (vgl. Suva-Nr. 252; vgl. E. II. 8.10

hiervor). Es erfolge nur eine Beurteilung betreffend somatische Unfallfolgen

aus orthopädisch-chirurgischer Sicht unter genauerer Berücksichtigung der

Stellungnahme des rheumatologischen F.___-Teilgutachters Dr. med. G.___. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als

Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren

Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose

einer chronischen Periarthropathia coxae rechts. Dagegen bestehe in einer

körperlich leichten, wechselbelastenden und adaptierten Verweistätigkeit im

freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs. Stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts wie auch

Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition seien dem

Versicherten nicht mehr zumutbar. Dies gelte auch für das berufsbedingte

Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern. Das Heben und Tragen von

Lasten bis zur Taille sei auf maximal 7,5 kg zu limitieren. Die zeitliche

Leistungseinschränkung werde damit begründet, dass regelmässige Arbeitspausen

gewährt werden sollten. Weitere Ausführungen dazu finde man im Gutachten nicht.

Aus Sicht von Dr. med. G.___ bestünden doch pathoanatomische Veränderungen

im Bereich der rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni

2020, welche auch bei fehlendem Ansprechen auf eine intraarticuläre

Hüftinfiltration durchaus als solche gewertet werden könnten, im Sinne einer

leicht reduzierten Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts. Im Widerspruch

dazu sei er der Meinung, dass das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden aus

rein somatischer Sicht abschliessend nicht komplett zu erklären sei. Das

Belastungsprofil, wie auf S. 98 des Gutachtens definiert, sei schlüssig

und gebe eigentlich die Beurteilung der Suva vom 14. Juli 2015 sowie vom

18. Dezember 2020 wieder. Einzig die zeitliche Leistungsbegrenzung, die er

mit einem erhöhten Pausenbedarf erkläre, könne nicht nachvollzogen werden. Das

Belastungsprofil sei doch sehr niederschwellig angesetzt. Es liege ein

chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, der Versicherte klage über Ruhe- und

Belastungsschmerzen, die zwar teilweise plausibel mit den Restbefunden an der

rechten Hüfte erklärt werden könnten, aber – wie auch Dr. med. G.___

schreibe – aus somatischer Sicht nicht komplett erklärt werden könnten.

Zusätzlich gewährte Pausen änderten nichts an der chronifizierten

Beschwerdesituation. Entsprechend werde an der kreisärztlichen Beurteilung vom

18. Dezember 2020 festgehalten. Ob eine zeitliche Begrenzung aus

neurologischer oder psychiatrischer Sicht gewährt werden müsse, könne sie, Dr. med.

D.___, als Chirurgin nicht beurteilen (Suva-Nr. 297).

9.

9.1 Gestützt auf den oben (unter E.

II. 8 hiervor) dargelegten medizinischen Verlauf, insbesondere das

rheumatologische F.___-Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom

8. Februar 2022 (E. II. 8.13.3 hiervor), ist der Beschwerdeführer der

Auffassung, die Verschlechterung seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit von 80 % im Referenzzeitpunkt (Einspracheentscheid

vom 8. April 2016 [Suva-Nr. 94]) bzw. gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 7. März 2018 (VSBES.2016.135; Suva-Nr. 112)

auf nurmehr 70 % laut dem rheumatologischen F.___-Teilgutachten von

Dr. med. G.___ sei von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht

berücksichtigt worden. Der Invaliditätsgrad müsse auf der Grundlage eines

richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an

frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt werden. Es seien keine Gründe

ersichtlich, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in

einer angepassten Tätigkeit durch den rheumatologischen Teilgutachter

abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6; A.S. 15 f.). Die

Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber dahingehend, im vorliegenden

Unfallversicherungsverfahren fehle es bezüglich der aktenkundigen psychisch

bedingten Einschränkungen zumindest an der adäquaten Kausalität zum

Unfallereignis vom 18. März 2000. Entsprechend habe die psychisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Es

sei sachgerecht, ab 1. Februar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von

80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 8 f.; A.S. 29 f.). Bei dieser Ausgangslage ist zunächst auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Versicherungsleistungen auch für Rückfälle

und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 UVV; vgl. E. II. 3.1 hiervor).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehenden

Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des

(damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend

gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.

mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall erfolgte am

28. November 2018 eine Rückfallmeldung aufgrund von Hüftbeschwerden des

Beschwerdeführers, wobei die Suva-Ärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie

und Traumatologie, die Rückfallkausalität der Hüftbeschwerden bejahte

(Suva-Nr. 128 ff.). Nach den durchgeführten medizinischen Massnahmen

(Hüftoperation vom 18. Juni 2019 [vgl. E. II. 8.3 hiervor] und

Hüftgelenksinfiltration vom 26. Juni 2020 [vgl. E. II. 8.7 hiervor])

konnten dem Beschwerdeführer aus orthopädischer und plastisch-chirurgischer

Sicht keinen Optionen mehr angeboten werden (vgl. Stellungnahmen der Suva-Ärztin

vom 25. August 2020 und 18. Dezember 2020 [Suva-Nr. 236 und

252]; vgl. E. II. 8.8 und 8.10 hiervor). Das in der Folge von der

IV-Stelle Solothurn veranlasste interdisziplinäre F.___-Gutachten vom

4. April 2022 (Suva-Nr. 293) ergab eine Gesamtarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und

adaptierten Tätigkeit von 60 %, wobei die Arbeitsfähigkeiten in

angepassten Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht auf 70 %, aus

neurologischer Sicht auf 80 % und aus psychiatrischer Sicht auf 60 %

festgesetzt wurden. Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Weiteren gaben die Gutachter

an, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien in der Summe nicht zu addieren,

da der Explorand für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch nehmen

könne (Suva-Nr. 293 S. 15 ff.; vgl. E. II. 8.13 hiervor). Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. G.___ kam gestützt auf seine

Begutachtungsergebnisse vom 8. Februar 2022, insbesondere die von ihm

erhobenen Untersuchungsbefunde sowie die bildgebenden Untersuchungen (Becken ap

und Hüftgelenk rechts axial sowie Arthro MRT Hüftgelenk rechts vom

10. Juni 2020) zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesamten

detaillierten Aktenlage sei das Ausmass der nun seit Jahren beklagten

Schmerzsymptomatik rein somatisch orientiert abschliessend schwierig zu

erklären; differentialdiagnostisch könne «eine funktionelle Überlagerung der

Beschwerden zumindest theoretisch diskutiert werden» (Suva-Nr. 293

S. 95 Ziff. 6.1). Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten und

früheren Untersuchungen aus rheumatologischer Sicht» führte er im Weiteren aus,

aus seiner Sicht bestünden «pathoanatomische Veränderungen im Bereich der

rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch

bei fehlendem Ansprechen auf eine intraartikuläre Hüftinfiltration durchaus als

solche gewertet werden könnten, im Sinne einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit

des Beckengürtels rechts» (Suva-Nr. 293 S. 96 Ziff. 6.2.3). Bei

der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gab Dr. med. G.___

sodann an, «das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden sei rein

somatisch-orientiert abschliessend nicht komplett zu erklären»

(Suva-Nr. 293 S. 98 Ziff. 7.2). Eine der Behinderung optimal

angepasste Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeit, umschrieb der rheumatologische Teilgutachter schliesslich wie folgt:

«Idealerweise regelmässiger Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten,

stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskelettes sind zu vermeiden, ebenso

Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle

Tätigkeiten in mehrheitlich Schulterneutralstellung sind uneingeschränkt

möglich. Das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken ist

z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte

Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern ist nicht möglich. Das Heben

und Tragen von Lasten bis zur Taille ist auf 5 kg, maximal 7.5 kg, zu

limitieren (Suva-Nr. 293 S. 98 Ziff. 8.2.1; vgl. E.

II. 8.13.3 hiervor). Das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom

4. April 2022 beruht auf vollständigen Vorakten sowie den

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere

Medizin», «Neurologie», «Rheumatologie» sowie «Psychiatrie». Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren

Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurde eine

Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der involvierten Disziplinen vorgenommen.

Das Gesamtgutachten wurde mittels elektronischer Signatur unterzeichnet.

Inhaltlich gelangt dieses zu einem schlüssigen Ergebnis, welches

nachvollziehbar hergeleitet wird. Damit wird es den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

9.2 Die Suva-Ärztin Dr. med. D.___

würdige die fachärztlichen Angaben des rheumatologischen Teilgutachters in ihrer

Stellungnahme vom 17. Juni 2022 in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen

am Bewegungsapparat dahingehend, das Belastungsprofil, wie es auf S. 98

des F.___-Gutachtens definiert sei, sei schlüssig und gebe eigentlich ihre

Beurteilung vom 14. Juli 2015 sowie vom 18. Dezember 2020 (Suva-Nr. 252;

vgl. E. II. 8.10 hiervor) wieder. Einzig die zeitliche

Leistungsbegrenzung, die mit einem erhöhten Pausenbedarf erklärt werde, könne

von ihr nicht nachvollzogen werden, sei das Belastungsprofil doch sehr

niederschwellig angesetzt worden. Es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom

vor, der Beschwerdeführer klage über Ruhe- und Belastungsschmerzen, die zwar

teilweise plausibel mit den Restbefunden an der rechten Hüfte erklärt werden

könnten, aber – wie auch Dr. med. G.___ schreibe – aus somatischer Sicht

nicht komplett erklärt werden könnten. Zusätzlich gewährte Pausen änderten

nichts an der chronifizierten Beschwerdesituation. Entsprechend sei an ihrer kreisärztlichen

Beurteilung vom 18. Dezember 2020 festzuhalten (Suva-Nr. 297; vgl. E.

II. 8.14 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin ging im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) bei der

Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab 1. Februar 2021 von

80 % aus, wobei sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen

psychisch bedingten Einschränkungen und dem Unfall vom 18. März 2000

verneinte bzw. bestätigte. Mit der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf

80 % in angepasster Tätigkeit berücksichtigte sie aus rheumatologischer

Sicht das Begutachtungsergebnis von Dr. med. G.___, wonach

pathoanatomische Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte dokumentiert seien

und eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts

verursachten (vgl. Suva-Nr. 293 S. 96 Ziff. 6.2.3). Im Weiteren

trug sie damit aus neurologischer Sicht der Beurteilung von Dr. med. N.___

Rechnung, wonach die leichten kognitiven Defizite gemäss Aktenlage bereits mehrfach

neuropsychologisch objektiviert worden seien und unverändert von einer

minimalen bis leichten Hirnfunktionsstörung auszugehen sei, welche durch die substanzielle

Hirnverletzung beim Verkehrsunfall vom 18. März 2000 entstanden sei (vgl.

Suva-Nr. 293 S. 107 f.). Im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren

ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund

der somatischen Unfallfolgen festzusetzen, da in Bezug auf psychisch bedingten

Einschränkungen keine adäquate Kausalität zum Unfallereignis vom 18. März

2000 besteht. So stellte bereits das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem

Urteil vom 7. März 2018 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003

erheblich verbessert habe und die damals noch bestehende erhebliche, psychisch

bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009 weggefallen

sei (Suva-Nr. 112 S. 24 Ziff. 11.4; vgl. E. II. 7.2

hiervor). Dementsprechend legte auch der psychiatrische F.___-Teilgutachter

Dr. med. O.___ bei der Beurteilung des Verlaufs dar, es sei im Februar

2020 zu einer Zuspitzung der Symptomatik mit auftretenden Suizidgedanken

gekommen. Der behandelnde Psychiater habe eine mittelgradige depressive Episode

festgestellt, zum Untersuchungszeitpunkt habe jedoch nur noch eine

leichtgradige Form bei Komorbidität mit einer chronischen Schmerzstörung

festgestellt werden können (Suva-Nr. 293 S. 80 [E. II. 8.13.4

hiervor]; vgl. auch Suva-Nr. 274 S. 5 ff. [E. II. 8.12

hiervor]). Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass psychische

Einschränkungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

9.3 Dass die Suva- und Fachärztin

die Leistungsbegrenzung, welche im rheumatologischen Teilgutachten auf

30 % festgesetzt und ausschliesslich mit der Gewährung von regelmässigen

Arbeitspausen begründet wurde (vgl. Suva-Nr-293 S. 99), aus rheumatologischer

Sicht in Frage stellt, kann nachvollzogen werden. So kam der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. G.___ aufgrund seiner Begutachtungsergebnisse zum

Schluss, unter Berücksichtigung der gesamten detaillierten Aktenlage sei das

Ausmass der nun seit Jahren beklagten Schmerzsymptomatik rein somatisch

orientiert abschliessend schwierig bzw. nicht komplett zu erklären

(Suva-Nr. 293 S. 12 Ziff. 4.2, S. 95 Ziff. 6.1 und

S. 98 Ziff. 7.2). Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit

der von ihm aus rheumatologischer Sicht – neben dem umschriebenen

Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten – zusätzlich festgesetzten Leistungseinschränkung

von 30 % auch funktionelle Überlagerungen mitberücksichtigt wurden, für

welche die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist, da sie in keinem

adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. März 2000 stehen. Gemäss

den gutachterlichen Angaben liegt ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, der

Beschwerdeführer klagt über Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen,

Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl.

Suva-Nr. 293 S. 78 f.; vgl. E. II. 8.13.4). Ruhe- und

Belastungsstörungen können nach den Angaben von Dr. med. G.___ aus

somatischer Sicht zwar teilweise plausibel mit den Restbefunden an der rechten

Hüfte, jedoch nicht vollumfänglich erklärt werden. Eine ähnliche Situation

stellte auch der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. N.___ fest, wonach

die geltend gemachten Einschränkungen (Schmerzen der rechten Hüfte, des linken

Oberschenkels, punktuell der Lendenwirbelsäule sowie der beiden Knie mit

rechtsseitiger Betonung und allenfalls selten der linken Schulter;

Vergesslichkeit) aus neurologischer Sicht vor dem Hintergrund einer lediglich

minimal bis leichten Hirnstörung nicht nachvollziehbar seien (Suva-Nr. 293

S. 106; vgl. E. II. 8.13.2 hiervor). Angesichts des aus

rheumatologischer Sicht niederschwellig umschriebenen Belastungsprofils (leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, idealerweise regelmässiger Wechsel zwischen

stehenden und gehenden Arbeiten, keine stereotypen Rotationsbewegungen des

Achsenskeletts, keine Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder

rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten in mehrheitlich Schulterneutralstellung

sind uneingeschränkt möglich, das Gehen in der Ebene auf ebenem Grund ist für

kürzere Gehstrecken [z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen] möglich,

das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern ist nicht

möglich, das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille ist auf 5 kg, max. 7.5

kg, zu limitieren) kann die zusätzlich attestierte Leistungseinschränkung, d.h.

die zeitliche Einschränkung der Arbeitszeit zur Gewährung von regelmässigen

Arbeitspausen in Höhe von 30 % aus rheumatologischer Sicht in dieser Höhe nicht

nachvollzogen werden. Der Argumentation der Suva-Ärztin Dr. med. D.___,

wonach zusätzlich gewährte Pausen an der chronifizierten Beschwerdesituation

nichts änderten (Suva-Nr. 297 S. 2; vgl. E. II. 8.14

hiervor), d.h. die geltend gemachten Beschwerden mit dem umschrie-benen

Belastungsprofil bereits genügend berücksichtigt werden und deswegen nicht auch

noch zusätzlich regelmässige Pausen im Ausmass von 30 % einzuräumen sind, ist

beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass im Referenzzeitpunkt aufgrund der

somatischen Unfallfolgen von einem ähnlichen Belastungsprofil auszugehen war (körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässigen sitzenden Anteilen, bei

welcher eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise

überschritten wird; vgl. Einspracheentscheid vom 8. April 2016, S. 4 f.

[Suva-Nr. 94 S. 4 f.] und Urteil des Versicherungsgerichts vom

7. März 2018 S. 26 [Suva-Nr. 112 S. 25 Ziff. 12.3]),

erscheint es sachgerecht, aus somatischer Sicht unverändert von einer Arbeits-

bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in

Höhe von 80 % auszugehen. Die Reduktion des Leistungsvermögens um

20 % auf 80 % (bei vollem Pensum) berücksichtigt aus

rheumatologischer Sicht das Begutachtungsergebnis von Dr. med. G.___, wonach

aufgrund der pathoanatomischen Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte eine

leicht reduzierte Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts besteht, und aus

neurologischer Sicht das Untersuchungsergebnis von Dr. med. N.___, wonach wegen

persistierender leichter neuropsychologischer Defizite nach wie vor von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Für eine weitere Reduktion der

Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht kein Anlass.

9.4 Dem Einwand des

Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ habe in seinem rheumatologischen

Teilgutachten nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich ein

chronifiziertes Beschwerdebild der rechten Hüfte zeige, welches sich – dokumentiert

im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020 – durch pathoanatomische Veränderungen erklären

lasse (Beschwerde, S. 6 Ziff. 6; A.S. 16), und die im rheumatologischen

Gutachten attestierte, zeitlich um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für

angepasste Tätigkeiten sei nicht gestützt auf funktionelle Überlagerungen,

sondern unter Ausklammerung derselben ausschliesslich auf der Basis von

objektiv ausgewiesenen organischen Befunden festgesetzt worden (Replik, S. 1;

A.S. 42), kann nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass der

rheumatologische Teilgutachter zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der

gesamten detaillierten Aktenlage sei «das gesamte Ausmass der nun seit Jahren beklagten

Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert abschliessend schwierig (bzw. nicht

komplett) zu erklären» (Suva-Nr. 293 S. 95 und 98) und darlegte, «differentialdiagnostisch

könne eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden zumindest theoretisch

diskutiert werden» (Suva-Nr. 293 S. 95), kann nicht davon ausgegangen

werden, die zeitlich um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit bei angepassten

Tätigkeiten sei im rheumatologischen Teilgutachten unter Ausklammerung von

funktionellen Überlagerungen ausschliesslich auf der Basis von objektiv

ausgewiesenen organischen Befunden festgesetzt worden. Der rheumatologische F.___-Teilgutachter

legte dar, die im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020 dokumentierten pathoanatomischen

Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte hätten eine «leicht reduzierte

Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts» zur Folge (Suva-Nr. 293

S. 96 Ziff. 6.2.3). Demnach erscheint es in Übereinstimmung mit der

Beurteilung der Suva-Ärztin als sachgerecht, von einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit

in Höhe von 80 % auszugehen. Nach einem Vergleich der in den kreisärztlichen

Beurteilungen vom 14. Juli 2015, 18. Dezember 2020 und 17. Juni

2022 festgestellten Belastungsprofile ist aus somatischer Sicht von einem

weitgehend gleichbleibenden medizinischen Gesundheitszustand auszugehen. Die

Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2021 in Höhe von 80 % ist demnach

nicht beanstanden.

10. Im Folgenden ist der

Einkommensvergleich durchzuführen:

10.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im

vorliegenden angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers habe am 27. Juni 2022 angegeben, der Beschwerdeführer hätte

im Gesundheitsfall im Jahr 2021 CHF 70’751.00 ([13 x CHF 5'400.00]

und [12 x CHF 45.90]) erzielt. Darauf sei in der Einspracheergänzung vom

30. Januar 2023 (vgl. Suva-Nr. 325 S. 2 Ziff. 2) zu Recht

hingewiesen worden (A.S. 7). Diese von der Beschwerdegegnerin korrigierten

Lohnangaben können dem vorliegenden von der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular

vom 27. Juni 2022 entnommen werden (vgl. Suva-Nr. 299 S. 2). Die

Höhe des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt

festgesetzt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

10.2

10.2.1 Das Invalideneinkommen ist

unbestrittenermassen auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, wobei die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen ist. Anwendbar ist

die Tabelle A1 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 303). Abzustellen ist

auf den Zentralwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer, der sich

gemäss LSE 2020 auf CHF 5'261.00 pro Monat belief. Wird dieser auf 40 Wochenstunden

basierende Betrag auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2021

von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst

(Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Männer, 2021: – 0.7 %),

resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Bruttoverdienst von CHF 4'356.95

pro Monat bzw. CHF 52'284.00 pro Jahr.

10.2.2 Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit

Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

Gemäss der beweiskräftigen Beurteilung

durch das F.___ vom 4. April 2022 und der ärztlichen Würdigung durch die

Suva-Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 17. Juni 2022 kann der Beschwerdeführer

seine bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und auch andere körperlich

mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Er ist aber unter

Berücksichtigung seiner somatischen Leiden in der Lage, eine körperliche leichte,

wechselbelastende Tätigkeit unter bestimmten Arbeitsplatzbedingungen (idealerweise

regelmässiger Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten, keine

stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, keine Arbeiten in

anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten

in mehrheitlich Schulterneutralstellung sind uneingeschränkt möglich, das Gehen

in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken ist z.B. für

Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, kein berufsbedingtes Benützen von

Treppen oder Gerüsten und Leitern, das Heben und Tragen von Lasten ist bis zur

Taille ist auf 5 kg, maximal 7.5 kg zu limitieren; keine Tätigkeiten

mit erhöhtem Anspruch an die konzentrative Ausdauer oder Kognition; vgl.

Suva-Nr. 293 S. 98 und 107 f.) in einem Pensum von 80 % auszuüben.

Diesem Umstand ist durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Da der

Beschwerdeführer aus somatischer Sicht mit einer auf 80 % reduzierten

Leistung vollschichtig arbeiten kann, ist ein Abzug unter dem Titel «Teilzeit» nicht

möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2

und 3.3). Der zusätzliche Pausenbedarf ist bereits in der gesundheitlichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % – bezogen auf eine Vollzeitpensum,

welches vollschichtig absolviert werden kann (vgl. Suva-Nr. 293 S. 99

und 108) – enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom

19. September 2019 E. 6.3.2.). Der 1981 geborene Beschwerdeführer,

portugiesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt

über die Niederlassungsbewilligung C. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht

zwar hervor, dass der Lohn der Männer ohne Kaderfunktion im Vergleich zum

Gesamtdurchschnitt um 2.2 % geringer ausfällt, bei der Gesamtbetrachtung

fällt diese doch recht geringe Differenz jedoch nicht weiter ins Gewicht.

Aufgrund seines Alters muss der 1981 geborene Beschwerdeführer nicht mit einer

zusätzlichen Lohneinbusse rechnen. Auch die Zahl der Dienstjahre ist im Kompetenzniveau

1 nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen, da derartige Tätigkeiten weder

Berufserfahrung noch eine lange Einarbeitungszeit verlangen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009 E. 5.4). Dementsprechend

wirkt sich auch der fehlende Berufsabschluss nicht lohnmindernd aus. Insgesamt

erscheint der Abzug von 10 %, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, (nach

wie vor) als angemessen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. März

2018, S. 26 E. 13.2.3; Suva-Nr. 112 S. 26). Dass das Gehen

in der Ebene nach den gutachterlichen Angaben nur noch auf ebenem Untergrund

für kürzere Gehstrecken z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich

ist, vermag keinen höheren Abzug zu rechtfertigen. Der Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach sich unter Berücksichtigung der Aspekte «Leiden»,

«Teilzeit» und «Aufenthaltskategorie» die Vornahme eines höheren Abzugs von

15 % vom Tabellenlohn rechtfertige, kann demnach nicht gefolgt werden.

10.3 Mit dem Abzug von 10 %

reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 52'284.00 auf CHF 47'056.00

pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 70'751.00 resultiert

ein Invaliditätsgrad von 33.49 bzw. – abgerundet (zur Rundung siehe BGE 130 V 121) – von 33 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend

kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser