VSBES.2024.42
Invalidenrente UVG
9. Februar 2026Deutsch64 min
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit
Source so.ch
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
UVG (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 14. Juni 1999 als
Lagerangestellter bei der B.___, [...], angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am
18. März 2000 erlitt er mit dem Auto einen Verkehrsunfall und zog sich
dabei verschiedene Verletzungen zu (verschiedene Frakturen, Schädelhirntrauma).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2003 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze
Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine
Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 90 % zu (vgl. Akten
der Suva [Suva-Nr.] 62 S. 4).
1.2 Im Rahmen eines im Dezember 2008
eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer
durch die Begutachtungsstelle C.___, [...] (nachfolgend C.___), begutachten.
Das polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, orthopädische und psychiatrische)
Gutachten wurde am 3. Juni 2009 erstellt (Suva-Nr. 67 S. 3 ff.).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres
(allgemeininternistisches, neurologisches, rheumatologisches und
psychiatrisches) Verlaufsgutachten, welches am 18. Oktober 2011 verfasst wurde
(Suva-Nr. 50 S. 47 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 hob die
IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis anhin ausgerichtete ganze Rente auf Ende
Juni 2012 auf (Suva-Nr. 44). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit
Urteil vom 25. März 2014 ab (VSBES.2012.165; Suva-Nr. 62 S. 3
ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September
2014 ab (9C_312/2014; Suva-Nr. 66 S. 2 ff.).
1.3 Mit Verfügung vom 11. März
2015 setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers
rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 % auf 27 % herab und forderte
zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von insgesamt CHF 55'229.60
zurück (Suva-Nr. 76 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 8. April 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als auf die Einforderung
des Rückforderungsbetrages verzichtet wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen
(Suva-Nr. 94). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2018 teilweise
gut. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde in dem Sinne abgeändert, dass
dem Beschwerdeführer bis 31. März 2015 eine Rente von 90 % und ab
1. April 2015 eine Rente von 27 % zugesprochen wurde; im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen (VSBES.2016.135; Suva-Nr. 112).
1.4 Am 28. November 2018
erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine Rückfallmeldung aufgrund von
Hüftbeschwerden (Suva-Nr. 131). Die Kreisärztin, Dr. med. D.___,
Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, bejahte die Rückfallkausalität
der Hüftbeschwerden (Suva-Nr. 130). Am 18. Juni 2019 wurde der
Beschwerdeführer im E.___, [...], an der rechten Hüfte operiert
(Suva-Nr. 147); am 26. Juni 2020 erfolgte dort eine
Hüftgelenksinfiltration rechts (Suva-Nr. 228 S. 2). Am
15. Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn erneut zum Leistungsbezug an, welche in der Folge eine interdisziplinäre
(allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung in der Gutachterstelle F.___, [...] (nachfolgend: F.___), veranlasste;
diese wurde im Dezember 2021 und Februar 2022 durchgeführt (Gutachten vom
4. April 2022, Suva-Nr. 293 S. 2 ff.). Am 3. Mai 2022
erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 2022 bei einem Invaliditätsgrad
von 40 % in Aussicht gestellt wurde (Suva-Nr. 288). Zum F.___-Gutachten
nahm Suva-Kreisärztin Dr. med. D.___ am 17. Juni 2022 Stellung
(Suva-Nr. 297). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung ein
(Suva-Nr. 299). Daraufhin erliess sie am 20. Juli 2022 eine
Verfügung, worin sie darlegte, die vollständigen Akten der IV seien beigezogen
und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Unfallversicherungsrente sei ebenfalls
überprüft worden. Nach dem Rückfall vom November 2018 sei anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2020 der medizinische
Endzustand wiederum bestätigt worden. Das Belastbarkeitsprofil habe sich
unverändert gezeigt. Ab 1. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer seiner
bisherigen Tätigkeit im ursprünglich geleisteten Pensum von 50 % wieder
nachgegangen. Gemäss aktueller kreisärztlicher Beurteilung vom 17. Juni
2022 zeige sich das Belastbarkeitsprofil auch nach den durch die IV
vorgenommenen Abklärungen unverändert, weshalb die Invalidenrente nach UVG von
27 % nicht geändert werde. Eine Beeinträchtigung der psychischen Störung
auf die Leistungsfähigkeit sei nicht adäquate Folge des versicherten Unfalls. Diesbezüglich
könnten keine Leistungen erbracht werden (Suva-Nr. 307). Die dagegen
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 313 und 325) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 insofern teilweise gut, als dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente von 33 %
zugesprochen wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen dargelegt, ab dem Revisionszeitpunkt vom 1. Februar
2021 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen. Das Valideneinkommen sei auf CHF 70'751.00, das
Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in Höhe
von 10 % auf CHF 47'055.00 festzusetzen; daraus resultiere ein
Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Suva-Nr. 345; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
29. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Januar
2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens
mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 37 % zuzusprechen, zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids
(A.S. 22 ff.).
2.3 Mit Replik vom 3. Juni 2024
lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der
Beschwerde vollumfänglich festhalten (A.S. 42 f.).
2.4 Am 12. Juli 2024 stellt das
Gericht mit Instruktionsverfügung gleichen Datums fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat
(A.S. 46).
2.5 Mit Eingabe vom 12. August
2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 47
ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 51).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März
2015.
ab 1. Juli 2012 auf 27 % herabgesetzte Invalidenrente
(Suva-Nr. 76), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März
2018.
in dieser Höhe ab 1. April 2015 bestätigt wurde (VSBES.2016.135;
Suva-Nr. 112), mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid zu Recht ab
1.
Februar 2021 auf 33 % erhöhte. Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei ihm spätestens ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 37 % zuzusprechen (vgl. E.
I. 2.1 hiervor). Umstritten ist somit die Höhe des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung ab 1. Februar 2021.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gewährt der
Unfallversicherer seine Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt dabei (u.a.) voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3. S. 358).
Nach Art. 11 der Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) werden Versicherungsleistungen
auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten
jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG.
Ist der Versicherte infolge des Unfalles
zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente,
sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat
(Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – respektive, in der
hier gegebenen Konstellation einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der
Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)
– massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im
Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt
worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343
E. 3.5.2 S. 350 f.).
4.2
Anlass zur Rentenrevision
gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Invalidenrente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört insbesondere die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Invalidenrente ist daher nicht nur
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art
der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt. Demgegenüber bleibt eine
lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts unbeachtlich. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt,
um auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen zu können. Notwendig ist
vielmehr eine veränderte Befundlage. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_188/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2. mit
Hinweisen).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b
bb). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende
Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es
gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem
Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben.
Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im
Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der
Beweiswürdigung (BGE 132 V 39 E. 7.2.2 S. 110 f.).
6.
Im Folgenden ist zunächst zu
prüfen, ob ein Revisionsgrund gegeben ist:
6.1
Die Beschwerdegegnerin wies im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers habe am 27. Juni 2022 auf die entsprechende Anfrage hin angegeben,
dass dieser im Gesundheitsfall im Jahr 2021 ein Valideneinkommen von CHF 70'751.00
erzielt hätte. Zu Recht sei in der Einspracheergänzung vom 30. Januar 2023
(Suva-Nr. 325) darauf hingewiesen worden (vgl. Suva-Nr. 345 S. 7
Ziff. 4; A.S. 7 Ziff. 4). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte
der Beschwerdeführer ohne Unfall ein Einkommen in Höhe von CHF 70'751.00
(13 x CHF 5'400.00 [Grundlohn] und 12 x CHF 45.90 [Zulagen] erzielt;
vgl. Suva-Nr. 299 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 8. April
2016.
bzw. im Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. März 2018 war das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers noch auf CHF 64'143.00 (Suva-Nr. 94
S. 5) bzw. CHF 65'268.00 (Suva-Nr. 112 S. 25) festgesetzt
worden. Wie (oben unter E. II. 4.2 hiervor) erwähnt, ist die
Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich
verändert haben. Mit dem höheren Valideneinkommen von CHF 70'751.00 ist
eine erwerbliche Veränderung eingetreten, die Auswirkung auf den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers hat. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung mit Verfügung vom
25.
Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
ab 1. Februar 2022 zugesprochen hat (vgl. Suva-Nr. 288 S. 2 und 308).
Eine Revision der IV-Renten stellt gemäss Art. 34 Abs. 1 UVV auch
einen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar, wenn
sie auf eine Veränderung zurückgeht, die auch für diese relevant ist. Ein
Dispositiv
Revisionsgrund ist somit gegeben. Demnach ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin
festgesetzte Revisionszeitpunkt (1. Februar 2021), ab welchem der
Beschwerdeführer bei seiner bisherigen Arbeitgeberin eine Arbeitsstelle im
Recycling mit einem Pensum von 50 % aufgenommen hat (vgl. Suva-Nr. 293
S. 94), erweist sich als sachgerecht. In diesem Zeitpunkt ist von einer
Stabilität der einer Rentenberechnung zugrundeliegenden Faktoren auszugehen.
Von weiteren Behandlungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten (vgl.
Stellungnahme der Suva-Ärztin Dr. med. D.___ vom 18. Dezember 2020 [Suva-Nr. 252];
vgl. E. II. 8.10 hiernach; vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
19. März 2021 [Suva-Nr. 271]). Sowohl das Vorliegen eines Revisionsgrundes
als auch der Revisionszeitpunkt wird denn auch von keiner Seite bestritten.
Strittig ist dagegen die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Einspracheentscheid vom
8. April 2016 [Suva-Nr. 94]) bzw. Urteil des Versicherungsgerichts
vom 7. März 2018 [Suva-Nr. 112]) verändert, d.h. verschlechtert hat.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 fest, die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts sei revisionsrechtlich unerheblich. Die Suva-Ärztin Dr. med. D.___
lege in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2022 zum F.___-Gutachten vom
4. April 2022 nachvollziehbar dar, weshalb eine Erhöhung der Einschränkung
um weitere 10 % der in der Verfügung vom 11. März 2015 angerechneten
20 % auf nunmehr 30 % nicht schlüssig sei. Folglich sei es
sachgerecht, ab dem 1. Februar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Umfang von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychisch bedingten
Einschränkungen und dem Unfall vom 18. März 2000 sei zu verneinen (Suva-Nr. 345
S. 7 Ziff. 3; A.S. 7 Ziff. 3).
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, die Beschwerdegegnerin habe trotz gutachterlich attestierter
Arbeitsunfähigkeit von 30 % im polydisziplinären F.___-Gutachten vom
4. April 2022 nicht auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt,
sondern ihr Entscheid beruhe auf ihrer eigenen reinen Aktenbeurteilung, was
nicht rechtskonform sei. Das F.___-Gutachten sei im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt worden. Der im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen
Behauptung, wonach es sich bei der F.___-Beurteilung um eine revisionsrechtlich
irrelevante Andersbewertung handle, sei entgegenzuhalten, dass zwischen den
Parteien unstrittig ein Revisionsgrund vorliege, weshalb die übrigen
Invaliditätsbemessungsfaktoren bzw. der Sachverhalt zu den übrigen für den
Rentenanspruch wesentlichen Faktoren frei zu prüfen seien. Die
Beschwerdegegnerin glaube gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___,
dass eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 30 % nicht
schlüssig begründet sei, weil auch eine funktionelle Überlagerung der
Schmerzsymptomatik vorliege. Die Ausführungen der Suva-Ärztin seien jedoch nicht
geeignet, konkrete Indizien gegen die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der
gutachterlichen Einschätzung durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. med.
G.___ im F.___-Gutachten zu begründen. Im rheumatologischen Teilgutachten habe er
nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich ein chronifiziertes
Beschwerdebild der rechten Hüfte zeige, welches sich «dokumentiert im
Arthro-MRT vom 10.06.2020» durch pathoanatomische Veränderungen erklären lasse
und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründe. Die
Feststellung, dass nicht das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden rein
somatisch erklärbar sei, ändere nichts an den klaren Aussagen des rheumatologischen
Gutachters. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, nicht auf die Beurteilung
im vollumfänglich beweiskräftigen F.___-Gutachten einer Arbeitsfähigkeit von
70 % in angepasster Tätigkeit abzustellen (A.S. 15 f. Ziff. 6).
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem in
ihrer Beschwerdeantwort entgegen, aus der Sicht des rheumatologischen F.___-Teilgutachters
Dr. med. G.___ bestünden pathoanatomische Veränderungen im Bereich der
rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch
bei fehlendem Ansprechen auf eine intraarticuläre Hüftinfiltration durchaus als
solche gewertet werden könnten, im Sinne einer leicht reduzierten
Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts. Im Widerspruch dazu sei er der
Meinung, dass das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden aus rein
somatischer Sicht abschliessend nicht komplett zu erklären sei. Das
Belastungsprofil, wie es auf S. 98 des Gutachtens definiert sei, sei
schlüssig und gebe eigentlich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom
14. Juli 2015 und 18. Dezember 2020 wieder. Einzig die zeitliche
Leistungsbegrenzung, die mit einem erhöhten Pausenbedarf erklärt werde, könne
nicht nachvollzogen werden, sei das Belastungsprofil doch sehr niederschwellig
angesetzt. Dr. med. D.___ halte an ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom
18. Dezember 2020, wonach sich das Belastungsprofil gegenüber der Beurteilung
vom 14. Juli 2015 nicht wesentlich verändert habe, fest. Soweit der
Beschwerdeführer die Übernahme der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gemäss F.___-Gutachten
im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren propagiere, könne ihm nicht
gefolgt werden. Im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren fehle es bezüglich
der aktenkundigen psychisch bedingten Einschränkungen zumindest an der
adäquaten Kausalität zum Unfallereignis. Entsprechend habe die psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu
bleiben. Die Beschwerdegegnerin sei für funktionelle Überlagerungen nicht
leistungspflichtig. Dr. med. D.___ erkläre nachvollziehbar, weshalb eine
Erhöhung der Einschränkung um weitere 10 % der in der Verfügung vom
11. März 2015 angerechneten 20 % auf nunmehr 30 % nicht
schlüssig sei. Folglich sei es sachgerecht, ab dem 1. Februar 2021 von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Eine Einschränkung von 20 % sei aus Sicht der Unfallversicherung
sachgerecht (A.S. 28 ff.).
6.2.4 In seiner Replik äussert sich der
Beschwerdeführer noch dahingehend, der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit komme höherer Beweiswert zu als der nicht nachvollziehbaren
Aktenbeurteilung der Suva-Ärztin (A.S. 43).
7.
7.1 Im Folgenden ist der
medizinische Sachverhalt kurz darzulegen, wie er dem Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 (Referenzzeitpunkt; Suva-Nr. 94)
zu Grunde lag. Den Erwägungen kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden
(vgl. S. 4 f. Ziff. 2b):
Wie gesehen, bestehen im
Vergleich zu seinerzeit keine psychischen Folgen mehr. In somatischer Hinsicht
sind indes nach wie vor unfallbedingte Befunde gegeben. Gemäss den im Rahmen
der Rentenrevision von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten medizinischen
Abklärungen, namentlich dem C.___-Gutachten vom 03.06.2009 (inkl.
Ergänzungsbericht vom 29.06.2009) sowie vom 18.10.2011 (inkl. Ergänzungsbericht
vom 31.01.2012) ist Herrn A.___ aufgrund der somatischen Unfallfolgen eine
körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässigen sitzenden
Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise
überschritten wird, grundsätzlich zu 100 % zumutbar. Aufgrund der
persistierenden leichten neuropsychologischen Defizite bestehe jedoch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Das entsprechende
Zumutbarkeitsprofil wurde von den Gerichten im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bestätigt. Ebenso der noch
vorgenommene Leidensabzug von 10 %. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen und es kann insofern insbesondere auch auf die Ausführungen im
Urteil des Verwaltungsgerichts (recte: Versicherungsgerichts) des Kantons
Solothurn vom 25.03.2014 (vgl. Suva-Nr. 62 S. 3 ff.) verwiesen
werden.
7.2 Aus den Erwägungen des
Versicherungsgerichts im Urteil vom 7. März 2018 (VSBES.2016.135) geht im
Wesentlichen Folgendes hervor (Suva-Nr. 112 S. 24 ff.):
11.4 Zusammenfassend
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober
2003 erheblich verbessert hat, und die damals noch bestehende erhebliche,
psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009
weggefallen war. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG vor. (…)
12.3 Bei der
Invaliditätsbemessung ist von demjenigen Zumutbarkeitsprofil auszugehen,
welches das Versicherungsgericht im IV-Verfahren formuliert hat. Das Gericht
ging gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 18. Oktober
2011 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe für die angestammte sowie für
andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine bleibende, 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine
80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich vollschichtig realisieren
lasse. Die rheumatologischen Befunde bewirkten eine qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit
regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur
ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf
80 % (bei vollem Pensum) ergebe sich aus den persistierenden leichten
neuropsychologischen Defiziten (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.165
vom 25. März 2014 E. II. 11.3). (…)
13.3 Nach dem
Gesagten lässt sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsbemessung nicht beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die
laufende Rente zu Recht auf eine solche von 27 % herabgesetzt.
8. Gestützt auf die vorliegend ins
Recht gelegten Akten präsentiert sich die medizinische Situation des
Beschwerdeführers im Verlauf wie folgt:
8.1 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Allgemeinarzt, hielt in seinem Bericht
vom 21. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer sei nun wieder in seiner
Sprechstunde. Es finde sich eine posttraumatische, schwere heterotope
Ossifikation im Bereich der rechten Hüfte. Der Patient arbeite nun wieder zu
50 % an seinem angestammten Arbeitsplatz. Er habe aber Mühe und
belastungsabhängige Schmerzen. Er sorge sich um seinen Arbeitsplatz
(Suva-Nr. 128).
8.2 Dr. med. D.___ hielt in
ihrer Stellungnahme vom 28. November 2018 fest, die geltend gemachten
Hüftbeschwerden rechts seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis vom 18. März 2000 zurückzuführen (Suva-Nr. 130;
vgl. auch Schadenmeldung UVG vom 28. November 2018 [Suva-Nr. 131]).
8.3 Am 18. Juni 2019 wurde der
Beschwerdeführer im E.___ an der rechten Hüfte operiert (Exzision heterotope
Ossifikationen aus dem Gluteus minimus und medius über transglutealen Zugang
der Hüfte rechts mit Kapsulotomie und Offsetkorrektur anterosuperior; vgl.
Bericht vom 24. Juni 2019 [Suva-Nr. 147]). Im Austrittsbericht der
Hüftchirurgie des E.___ vom 26. Juni 2019 wurde angegeben, es habe sich ein
komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf gezeigt. Die periphere
Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien postoperativ intakt gewesen. Die
Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung sei problemlos erfolgt. Die
postoperative Röntgenkontrolle habe korrekte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die
Entlassung sei bei gutem Allgemeinbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen
in die ambulante Weiterbehandlung erfolgt (Suva-Nr. 148).
8.4 Die Beurteilung im Bericht des E.___,
Hüftchirurgie, vom 23. Oktober 2019 lautete wie folgt: Subjektiv habe der
Patient leider nicht von der Exzision der grossen, heterotypen Ossifikation
profitieren können. Radiologisch zeige sich keine Neubildung. Es werde das
Weiterführen der Physiotherapie zur Kräftigung empfohlen. Die
Arbeitsunfähigkeit werde nochmals verlängert und müsse zukünftig mit dem
Hausarzt besprochen werden (Suva-Nr. 175).
8.5 Im Bericht des E.___ vom
22. November 2019 wurde dargelegt, in der aktuellen Befundkonstellation
mit aggravierten, vermutlich neuropathischen Beschwerden sehe man ein primär
chirurgisches Vorgehen momentan nicht als indiziert. Es werde mit dem Patienten
besprochen, dass man eine konservative Therapie vorerst intensivieren und die
Beschwerden objektiv dokumentieren wolle. In diesem Sinne werde die hausinterne
Ergotherapie hinzugezogen (Suva-Nr. 195 S. 3 f.).
8.6 Am 10. Juni 2020 wurde im E.___
eine MR Arthrografie der Hüfte rechts erstellt. Die Beurteilung lautete wie
folgt: Zeichen eines femoroazetabulären Impingements rechts bei komplexem
Labrumriss mit angrenzendem Delamination Knorpeldefekt und
Schenkelhalstaillierungsstörung; geringe, am Acetabulumdach betonte
degenerative Veränderungen im Hüftgelenk rechts; postoperative Veränderungen um
Trochanter major und Kapselverdickung; Verdacht auf Bursitis trochanterica
rechts bei Flüssigkeit um Trochanter major; geringe fettige Muskelatrophie
(Suva-Nr. 226).
8.7 Am 26. Juni 2020 erfolgte
eine diagnostische/therapeutische Hüftgelenksinfil-tration rechts (Suva-Nr. 228
S. 2). Im Bericht des E.___ vom 13. August 2020 wurde im Rahmen der Beurteilung
angegeben, leider habe der Patient von der Exzision der heterotopen
Ossifikationen mit Refixation der Abduktorensehne nicht profitiert.
Radiologisch zeigten sich in der letzten Aufnahme keine wiederauftretenden
heterotopen Ossifikationen mit verbleibender kleiner Ossifikation an der
Trochanterspitze. Obschon der Patient klinisch-mechanische Beschwerden in
tiefer Flexion habe, sehe man leider keine chirurgische Option, die Beschwerden
weiter zu verbessern. Auch die intraartikuläre Infiltration habe keine
deutliche Schmerzverbesserung gebracht. Die Option mit einem Kunstgelenk
erscheine bei dem sehr jungen Patienten unter fehlendem Ansprechen der
Infiltration als auch der ausbleibenden Arthrose keine valable Option. Es seien
hier keine fixen Nachkontrollen vorgesehen (Suva-Nr. 230).
8.8 Dr. med. D.___ hielt in ihrer
Beurteilung vom 25. August 2020 fest, aus orthopädischer und
plastisch-chirurgischer Sicht könnten dem Versicherten keine Optionen mehr
angeboten werden. Leider seien die Beschwerden nach der Operation subjektiv
unverändert oder sogar eher schlechter. Trotz aktuell laufender
schmerztherapeutischer Behandlung könne schon zum aktuellen Zeitpunkt davon
ausgegangen werden, dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Das Belastungsprofil habe sich
gegenüber der Beurteilung vom 14. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. In
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigem
Sitzen und Anteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur
ausnahmsweise überschritten werde, bestehe eine zeitliche und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des postoperativen Verlaufs sowie
der noch beklagten Beschwerden müsste in diesem Zusammenhang nochmals ein
stationärer Rehaaufenthalt in der I.___ diskutiert werden. Während eines
solchen Aufenthalts könnte die Gesamtsituation auch aus arbeitstechnischer
Sicht nochmals begutachtet werden. Ausserdem könnte der Versicherte von
verschiedenen physikalischen Massnahmen vor Ort profitieren. Der Versicherte
möchte aber aufgrund der schwierigen familiären Situation dieses Angebot nicht
in Anspruch nehmen (Suva-Nr. 236).
8.9 Im Bericht des J.___ vom
27. November 2020 (Dr. med. K.___, Leitender Arzt Anästhesie) wurde
eine chronische multilokuläre Schmerzproblematik mit somatischen und
psychischen Anteilen diagnostiziert. Zur Anamnese wurde angegeben, für den
Patienten sei die Schmerzproblematik unverändert. Es bestehe ein Dauerschmerz
in der rechten Hüfte, bei Belastung sei er schlimmer, im Liegen erträglicher.
Dieser Schmerz stehe aktuell im Vordergrund. Bei der Arbeit quäle er sich
durch, so gut es gehe, weil er auf das Einkommen angewiesen sei; danach müsse
er sich hinlegen. Die Operation im Juni 2019 habe leider zu einer
Verschlechterung der Schmerzproblematik geführt. Im Weiteren seien
Nervenschmerzen im linken Bein vorhanden, wie eine schubweise Hitzeexplosion.
Die Infusion habe leider nichts gebracht. Während der Infusion habe er zwar
weniger Schmerzen verspürt, weil er sich jeweils wie narkotisiert gefühlt habe.
Am nächsten Tag sei jedoch alles beim Alten gewesen. Von der Psyche her fühle
er sich momentan stabil, auch wenn das Leben hart sei. Die Schlafqualität sei
schmerzbedingt nicht gut. Die Beurteilung lautete wie folgt: Leider bestehe kein
anhaltendes positives Ansprechen auf die Lidocain-/Ketamin-Infusion, weshalb es
nicht sinnvoll sei, diese weiterzuführen. Die im Vordergrund stehenden
Hüftschmerzen rechts seien für den Patienten invalidisierend, die
Funktionsfähigkeit habe sich seit der letzten Operation verschlechtert. Die
konservativen Therapieoptionen seien im Grossen und Ganzen ausgeschöpft. Eine
weitere Operation sei laut dem behandelnden Orthopäden aktuell nicht indiziert
und mit einem Risiko einer weiteren Schmerzexazerbation verbunden. Die
gegenwärtige Beschäftigung könne der Patient nur mit Mühe bewältigen.
Entlastend für den Patienten und damit auch positiv bezüglich
Schmerzproblematik wäre deshalb eine bessere finanzielle Unterstützung oder
einer veränderte Arbeitssituation (Suva-Nr. 249 S. 2 ff.).
8.10 Am 18. Dezember 2020 nahm
Dr. med. D.___ dahingehend Stellung, wie in ihrer ärztlichen Beurteilung
vom 25. August 2020 (vgl. Suva-Nr. 8.8 hiervor) nachzulesen sei,
könnten dem Versicherten aus orthopädischer und plastisch-chirurgischer Sicht
keine Optionen mehr angeboten werden. Seine Beschwerden nach der Operation
seien subjektiv unverändert oder eher sogar schlechter. Aufgrund der schwierigen
familiären Situation sei vom Versicherten ein nochmals angebotener stationärer
Reha-Aufenthalt nicht in Anspruch genommen worden. In der Zwischenzeit sei die
schmerztherapeutische Behandlung weitergeführt worden, ohne dass sich eine
Verbesserung eingestellt habe. Es könne nun definitiv davon ausgegangen werden,
dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
sei. Das Belastungsprofil habe sich gegenüber der Beurteilung vom 14. Juli
2015 nicht wesentlich verändert. In einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen, bei der eine
Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, bestehe
eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Arbeiten
auf unebenem Gelände sowie Arbeiten in kniender oder kauernder Position seien
zu vermeiden. Arbeiten, die ein regelmässiges Besteigen von Gerüsten und
Leitern sowie ein regelmässiges Begehen von Treppen nötig machten, seien
ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil wäre der
Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Suva-Nr. 252).
8.11 Aus der Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 geht hervor, der Beschwerdeführer
arbeite seit anfangs Februar 2021 wieder zu 50 %. Es sei ihm angeboten
worden, jeweils am Montag und Dienstag sowie am Donnerstag und Freitag etwas
länger zu arbeiten, damit er am Mittwoch eine Pause einlegen könne. Er arbeite
aktuell aber «ganz normal» jeden Tag seine 4 bis 4 ½ Stunden. Dies funktioniere
bis anhin anscheinend gut (Suva-Nr. 258).
8.12 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht
vom 21. April 2021 die Diagnosen «ICD-10: F33.1 rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» und «DSM-5 300.82: «Somatic Symptom
Disorder» bzw. «Somatische Belastungsstörung, mit überwiegendem Schmerz»». Zur
Beurteilung gab er an, es liege eine depressive Affektlage mit Symptomen einer
mittelgradigen depressiven Episode vor, welche zusammen mit den chronifizierten
Schmerzen eine klinisch relevante negative gegenseitige Wechselwirkung
aufweise, welche die somatogene Schmerzwahrnehmung zusätzlich
emotional-limbisch verstärke. Die Arbeitsbelastung sollte immer in der
Behandlung chronischer Schmerzen berücksichtigt werden, welche dem
Anforderungsprofil und den Ressourcen des Patienten angepasst seien. Sei der
Patient überfordert, werde es zuerst zur Zunahme von medizinischen
Behandlungen, anschliessend zu vermehrten Arbeitsausfällen und zu einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit kommen.
Zur Arbeitsfähigkeit legte der
behandelnde Psychiater dar, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient
seine Restarbeitsfähigkeit nur an einem den körperlichen und psychischen
Beschwerden adaptierten Arbeitsplatz realisieren könne. Die festgestellte
komorbide psychische Störung begründe aktuell eine arbeitsrelevante
Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten
Einschränkungen). Aufgrund der Befunde, dem Krankheitsverlauf, der erheblichen
funktionellen Beeinträchtigungen sowie der verminderten psychischem Ressourcen
sei die psychische Kraft des Patienten eingeschränkt, daher sei er in seiner
angestammten Tätigkeit rein aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig. Dies werde mit der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der
Verlangsamung bei komplexen Aufgaben und Einschränkungen bei komplexen
Handlungs- und Planungsaufgaben, dem verminderten Antrieb, diffusen Schmerzen
sowie allgemeiner Verunsicherung und deutlich verminderter Stresstoleranz
begründet. Die hohe Verantwortung und das geregelte Arbeitstempo, die eine
Tätigkeit verlange, könne er nicht mehr übernehmen. Die Gruppenfähigkeit sei
eingeschränkt. Es bestehe eine erhöhte Anfälligkeit für Kränkungen, insbesondere
wenn er sich überfordert fühle. Die Erholungs- und Ruhephasen seien verlängert
(Suva-Nr. 274 S. 5 ff.).
8.13 Dem interdisziplinären
(allgemein-internistischen, neurologischen, rheumatologischen und
psychiatrischen) F.___-Gutachten vom 4. April 2022 können im Rahmen der
interdisziplinären Konsensbeurteilung die Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) «Chronische Periarthropathia coxae rechts (ICD-10 M24.8)»,
«Rezidivierende leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0) bei Z.n. F33.1»
und «Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)» entnommen werden. Im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Krankheitsentwicklung im
Wesentlichen dargelegt, der 1981 geborene und seit 1993 in der Schweiz
wohnhafte Explorand habe ab Juni 1999 als Rüster, Lagerangestellter und
Staplerfahrer im B.___, [...], gearbeitet. Am 18. März 2000 habe er bei
einem frontalen Autounfall ein Polytrauma erlitten mit konsekutiver voller
Arbeitsunfähigkeit. Ab März 2003 habe er vom alten Arbeitgeber einen neuen
Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % erhalten, wobei er
gemäss Lebenslauf von März 2003 bis Dezember 2015 bei einer Anwesenheit von
25 % ein Arbeitspensum von effektiv 10 % geleistet habe. Seit August
2018 arbeite er in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiter Entsorgung.
Aufgrund eines operativen Eingriffs am Bewegungsapparat am 19. Juni 2019
im E.___ (Exzision heterotope Ossifikationen aus dem Gluteus minimus und medius
über transglutealen Zugang der Hüfte rechts mit Kapsulotomie und
Offsetkorrektur anteriorsuperior) habe vom 18. Juni 2019 bis 21. Januar
2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 27. Januar 2020 bis Ende Januar
2021 eine solche von 80 % bestanden. Seit anfangs Februar 2021 arbeite er
wieder in einem Pensum von 50 % (4 bis 4 ½ Stunden pro Tag), wobei dem
Exploranden aus psychiatrischer Sicht von seinem behandelnden Psychiater,
Dr. med. L.___, gemäss Bericht vom 21. April 2021 eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % attestiert worden sei. Aktuell
arbeite er von Montag bis Freitag von 7:10 bzw. 7:15 Uhr bis 11:15 Uhr,
unterbrochen von einer Rauchpause von 10 Minuten. Eine Steigerung des
aktuellen Pensums von 50 % erachte der Explorand aufgrund seiner Schmerzen
als nicht realisierbar.
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität lautete wie folgt: Aus rheumatologischer Sicht könne das Ausmass
der seit Jahren beklagten Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert
abschliessend schwierig erklärt werden. Eine funktionelle Überlagerung der
Beschwerden müsse differentialdiagnostisch diskutiert werden. Hinweise auf eine
eindeutige Schmerzausweitungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz habe man
nicht gefunden. Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde, vor allem des
Arthro-MRT der rechten Hüfte, könne insgesamt von einer gewissen
Leistungseinbusse für berufliche Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt ausgegangen
werden. Aus neurologischer Sicht seien die geltend gemachten Einschränkungen
vor dem Hintergrund einer lediglich minimal bis leichten Hirnstörung nicht
nachvollziehbar. In der Untersuchungssituation imponierten schwerfällige und
allgemein verlangsamte Bewegungsabläufe. Aus psychiatrischer und
allgemeininternistischer Sicht habe man keine Hinweise auf Inkonsistenzen,
Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation gefunden.
Die gesamtmedizinische Beurteilung
lautete wie folgt: Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten
Tätigkeit als Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich anhaltend
mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle und bleibende
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose chronische Periarthropathia coxae
rechts. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und
adaptierten Verweistätigkeit im freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von
70 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Stereotype Rotationsbewegungen
des Achsenskeletts wie auch Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder
rückhalteposition seien dem Exploranden nicht mehr zuzumuten. Dies gelte auch
für das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern. Das
Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille seien auf maximal 7.5 kg zu
limitieren. Auch aus neurologischer Sicht bestünden aufgrund der Diagnose St.n.
Polytrauma am 18. März 2000 mit Schädelhirntrauma mit
Subarachnoidalblutung hochparietal links und leichten kognitiven Defiziten
quantitative und qualitative Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. So
bestehe in der bisherigen wie auch in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs. Aufgaben mit hohem kognitivem Anspruch oder erhöhter
konzentrativer Ausdauer seien dem Exploranden nicht zumutbar. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer rezidivierenden leichtgradigen
depressiven Störung und eines chronischen Schmerzsyndroms in der zuletzt
ausgeübten wie auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Folgende Tätigkeiten sollten vermieden werden:
Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und taktgebundene
Arbeiten, Wechselschicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit besonderen
Anforderungen an die nervliche Belastung, an das Konzentrations -und
Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit
Publikumsverkehr. Aus allgemeininternistischer Sicht beeinträchtigten die
Diagnosen Adipositas WHO Grad III, Verdacht auf arterielle Hypertonie,
anhaltender Nikotinabusus und Hypertriglyzeridämie die zuletzt ausgeübte wie
auch eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht.
Zur Diskussion eventuell relevanter
Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, aus
rheumatologischer Sicht klage der Explorand über chronische periartikuläre
Hüftgelenksbeschwerden rechts bei Zustand nach wiederholten operativen
Interventionen im Nachgang zu einem Polytrauma, erlitten im März 2000. Die
beklagten Beschwerden könnten aus rein somatischer Sicht abschliessend nicht
komplett erklärt werden. Eine relevante Schmerzausweitungs- oder
Generalisierungstendenz liege nicht vor. Aus neurologischer Sicht seien die
kognitiven Fähigkeiten weitestgehend erhalten, wobei minimale bis leichte
Einschränkungen bei Zustand nach Subarachnoidalblutung anzunehmen seien.
Formal-neurologisch finde man keine motorischen und sensiblen Einschränkungen.
Die hohe subjektive Behinderungsüberzeugung sei ein negativer Kontextfaktor.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Komorbidität in Form einer
Schmerzstörung. Schmerzen gingen altersunabhängig mit einem hohen Risiko für
affektive Einschränkungen einher. Das Risiko für eine Chronifizierung sei
gross, was zur Entwicklung weiterer psychischer Probleme beitragen könne. Die
derzeitige Tätigkeit könne als optimal angepasst beurteilt werden. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Explorand seine Restarbeitsfähigkeit noch weiter
steigern könne. Aus allgemeininternistischer Sicht arbeite der Explorand
aktuell in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiter Entsorgung. Es bestünden
gute soziale Verhältnisse, auch sei der Explorand fähig, regelmässig mit seinem
Auto zu fahren. Eine fehlende Ausbildung, die Beschwerden am Bewegungsapparat,
eine mangelnde körperliche Aktivität und eine subjektive Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung seien Belastungsfaktoren.
Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie
folgt begründet: Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten
Tätigkeit als Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich anhaltend
mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine volle und bleibende
Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden und adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich
adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.
Dagegen bestehe aus psychiatrischer Sicht in genannten Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aus allgemeininternistischer Sicht seien keine
weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit zu finden.
Die aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht
attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da
für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden
könnten.
Das Belastungsprofil für eine angepasste
Tätigkeit wurde wie folgt umschrieben: Körperlich leichte, wechselbelastende
und adaptierte Tätigkeit. Folgende Arbeiten könnten dem Exploranden nicht mehr
zugemutet werden: Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und
taktgebundene Arbeiten, Wechselschicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit
besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations-
und Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit Publikumsverkehr,
stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskelettes und Arbeiten in anhaltender
Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. Das Gehen in der Ebene auf
unebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken sei z.B. für Kontroll- und
Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte Benützen von Treppen oder
gar Gerüsten und Leitern sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten sei
bis zur Taille auf 5 kg, maximal 7,5 kg zu limitieren. In einer
solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 5 bis 6 Stunden pro Tag möglich. Es
bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und
reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten
Tätigkeit belaufe sich auf 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %; bezogen
auf ein 100%-Pensum). Von dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne seit
Februar 2020 ausgegangen werden, dem Zeitpunkt der Feststellung einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. Vorgängig könne die vom C.___
attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bestätigt werden (Suva-Nr. 293
S. 2 ff.).
8.13.1 Der allgemeininternistische F.___-Gutachter,
Dr. med. M.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), konnte in
seinem Teilgutachten vom 8. Februar 2022 (Untersuchung vom 11. Januar
2022) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die
Adipositas WHO Grad III, der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie,
anhaltender Nikotinabusus und Hypertriglyceridämie haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden pro Tag). Eine Leistungseinschränkung
bestehe nicht. Als angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte bis
mittelschwere Arbeiten zu nennen. Bei Vorliegen eines obstruktiven
Schlafapnoesyndroms (OSAS) wären dem Exploranden, solange keine adäquate
Behandlung eingeleitet worden sei, Schichtarbeiten, selbst- oder
fremdgefährdende Tätigkeiten wie auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen
nicht zumutbar. Eine adaptierte Tätigkeit sei ebenfalls uneingeschränkt (8.5
Stunden pro Tag) ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Im Vordergrund stehe
eine Gewichtsreduktion mittels Steigerung der körperlichen Aktivität und
Ernährungsberatung. Aus allgemeininternistischer Sicht empfehle sich die
Abklärung eines OSAS, zudem eine ambulante Kontrolle der erhöhten
Blutdruckwerte und je nach Resultat eine Einleitung einer entsprechenden
Behandlung. Zudem sollte der Explorand dazu angehalten werden, den
Nikotinkonsum zu sistieren (Suva-Nr. 293 S. 55 ff.).
8.13.2 Der neurologische F.___-Teilgutachter,
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten
vom 8. Februar 2022 (Untersuchung am gleichen Tag) die Diagnose (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «St.n. Polytrauma am 18.03.2000 mit
Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung hochparietal links (ICD-10 S06.6)
und leichten kognitiven Defiziten». Die Diagnose «Chronifiziertes
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)» hat nach den gutachterlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung gab
der Neurologe an, in der Zusammenschau sei es bei dem aktuell 40-jährigen
Exploranden gemäss eigenen Angaben und der Aktenlage im März 2000 zu einem
Polytrauma bei einem Verkehrsunfall gekommen, bei welchem er eine
Beckenringfraktur links sowie beidseitige Femurfrakturen erlitten habe. Auf
neurologischem Fachgebiet sei anhand der Aktenlage von einer ca. einstündigen
Amnesie sowie subjektiven Orientierungsstörungen über zwei Tage auszugehen. Es
werde eine Hirnverletzung bei parietaler Subarachnoidalblutung links
dokumentiert (I.___, 02/2001). In diesem Zusammenhang werde neuropsycho-logisch
von einer minimalen bis leichten Störung ausgegangen, welche «wahrscheinlich
ohne gravierende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei zusätzlich
Bestehen der Schmerzproblematik» sei. Gemäss eigenen Angaben verbleibe die
lokalisierte Schmerzsymptomatik nach den erwähnten Frakturen weitestgehend
statisch; auch eine Metallentfernung im Jahr 2002 habe zu keiner relevanten
Entlastung geführt. Vielmehr sei es im Jahr 2019 bei erneutem operativem
Eingriff der rechten Hüfte bei Ossifikationen und hiernach subjektiv zu einer
weiteren Schmerzverstärkung gekommen. In diesem Zusammenhang habe über einen
längeren Zeitraum eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 25 %
bestanden, welche erst ab 2018 auf 50 % gesteigert worden sei. Zum
aktuellen Zeitpunkt beklage der Explorand insbesondere Schmerzen der rechten
Hüfte, des linken Oberschenkels, punktuell der Lendenwirbelsäule sowie beider
Knie mit rechtsseitiger Betonung und allenfalls selten der linken Schulter.
Erst auf Nachfrage sei eine gewisse Vergesslichkeit beschrieben worden, das
Namensgedächtnis habe deutlich abgenommen und der Explorand müsse sich alles
aufschreiben. Klinisch-neurologisch finde sich ein weitestgehend unauffälliger
Hirnnervenstatus, wobei subjektiv eine Hypästhesie der gesamten linken
Gesichtshälfte angegeben werde. Motorisch liessen sich keine relevanten
Einschränkungen erkennen. Gesamthaft sei unverändert zum Jahr 2011 beim vorerwähntem
Unfall und nachgewiesener Subarachnoidalblutung von einer leichten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet auszugehen. Es
imponierten schwerfällige und allgemein verlangsamte Bewegungsabläufe, wobei weitestgehend
Übereinstimmung mit der neurologischen Begutachtung des polydisziplinären
Gutachtens des C.___ aus dem Jahr 2011 bestehe.
Im Weitern wurde dargelegt, es ergäben
sich nun 22 Jahre nach dem Unfall und der Begutachtung von 2011 keine neuen
diagnostischen oder therapeutischen Aspekte. Auffällig sei, dass aktive
Strategien zur Schmerzbewältigung nicht vorhanden seien. Die kognitiven
Fähigkeiten seien weitestgehend erhalten, wobei minimale bis leichte
Einschränkungen aufgrund der stattgehabten Subarachnoidalblutung anzunehmen
seien; motorisch und sensibel bestünden formal-neurologisch keine
Einschränkungen. Negative Kontextfaktoren bestünden in der hohen subjektiven
Behinderungsüberzeugung. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand vollzeitlich anwesend sein. Aus
neurologischer Sicht seien qualitative und quantitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit begründbar, dahingehend, dass einerseits Tätigkeiten mit
erhöhtem Anspruch an die konzentrative Ausdauer oder Kognition nicht mehr
möglich seien. Ferner sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 % bezogen auf ein
100%-Pensum. Der Verlauf sei seit dem Verkehrsunfall aus neurologischer Sicht
als statisch zu sehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit
vermehrtem Pausenbedarf, ohne Aufgaben mit hohem kognitivem Anspruch oder
erhöhter konzentrativer Ausdauer) wurde bezogen auf ein 100%-Pensum bei reiner
Vollzeitpräsenz ebenfalls auf 80 % festgesetzt. Als Leistungseinschränkung
wurde der vermehrte Pausenbedarf angegeben (Suva-Nr. 293 S. 101 ff.).
8.13.3 Der rheumatologische F.___-Teilgutachter,
Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, stellte in seinem Teilgutachten vom
8. Februar 2022 (Untersuchung am gleichen Tag) folgende Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): «Chronische Periarthropathia coxae rechts
(ICD-10 M24.8) bei St.n. Exzision von heterotopen Ossifikationen aus dem
Gluteus minimus und medius über einen transglutealen Zugang der rechten Hüfte
mit Capsulotomie und Offset-Korrektur anterior-superior am 18.06.2019 bei
mechanisch-störenden heterotopen Ossifikationen der Hüfte rechts, St.n. Radiotherapie
im Bereich der rechten Hüfte mit 7GY am 18.06.2019; St.n. Polytrauma am
18.03.2000 mit drittgradiger offener Femurfraktur mit Frakturstabilisierung bei
peritrochantärer Femurfraktur und Osteosynthesenmaterialentfernung 2002 und
konsekutiver Beinlängenverkürzung rechts von 2cm; radiomorphologisch: Becken ap
und Hüftgelenk rechts axial vom 10.06.2020 (Universitätsinstitut für
Diagnostische Interventionelle Radiologie, Universitätsspital [...]):
stationärer Fadenanker im Trochanter major rechts. Status nach
Plattenosteosynthese des Os iliums links. Intaktes Osteosynthesenmaterial.
Keine Lockerungszeichen. Stationäre ISG-Ankylose links. Stationäre heterotope
Ossifikationen angrenzend der Spina iliaca beidseits. Stationäre geringe
subchondrale Sklerosierung des Acetabulumdaches beidseits. Keine signifikante
Befundänderung zur Voraufnahme vom 23.10.2019, Arthro MRT Hüftgelenk rechts vom
10.06.2020 (Universitätsinstitut für Diagnostische Interventionelle Radiologie,
Universitätsspital [...]): Ossäre Strukturen: Weiterhin flau abgrenzbarer
Bohrkanal im Femurschaft bei Status nach Femurnagel Entfernung. Faden-Anker im
Tuberculum majus bei Status nach Refixation der Adduktoren. Status nach
Entfernung der heterotopen Ossifikationen um Trochanter major rechts. Im Vergleich
zur Voruntersuchung weiterhin stationärer kleiner Ossikel angrenzend an den
Trochater major. Status nach Fraktur/operative Korrektur am Schenkelhals,
weiterhin anteriore Schenkelhalstaillierungsstörung. Metallartefakten im
Bereich des Osteosynthesematerials links iliosakral. Ansonsten normales
Knochenmarksignal ohne Ödem, keine Fraktur. ISG links nicht beurteilbar, rechts
normal. Symphyse normal. Artikulation: Hüftkopf im Acetabulum zentriert. Geringe
subchondrale Sklerosierung und asymmetrische Gelenkspaltverschmälerung,
Knorpel: Soweit bei suboptimaler Kontrastierung im Gelenk beurteilbar generell
ausgedünnter Knorpel. Labrum: Komplexer Labrum-Riss mit angrenzendem
superior-posterior bis superior-anterior laufendem Delamination Knorpelriss.
Muskulatur: Status nach Refixation der Adduktoren. Im Bereich des Trochanter
majors postoperative Veränderungen. Rechtsseitige fettige Muskelatrophie Grad
I. Erguss in der Bursa trochanterica rechts. Iliofemoral Ligament: Verdickt.
Adduktorenansatz: Status nach Rekonstruktion. Keine Leistenhernie; Abschwächung
der abdominellen rücken- sowie hüftstabilisierenden Muskelgruppen jedoch ohne
klinisch erhebliche Insuffizienzzeichen der Glutealmuskulatur zu objektivieren.»
Die medizinische Beurteilung lautete im
Wesentlichen wie folgt: Es müsse abschliessend festgestellt werden, dass das
Beschwerdebild aus Sicht der Hüftchirurgie des E.___ im Rahmen der früheren
Evaluationen im Jahr 2020 nicht eindeutig klinisch hätten erklärt werden
können, dementsprechend hätten keine weiteren therapeutischen Optionen mehr
vorgeschlagen werden können. Die verschiedenen schmerzinterventionellen
Massnahmen, durchgeführt in der Anästhesie des J.___ zwischen 2020 bis 2021, hätten
das Beschwerdebild bis im Februar 2021 nicht positiv beeinflussen können,
sodass die Behandlungen abgeschlossen worden seien. Der Explorand habe nun im Februar
2021 eine 50%ige Arbeitsstelle im Recycling der B.___ aufgenommen, einer
körperlich wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit. Am Nachmittag eines
Arbeitstages beklage er jeweils deutlich akzentuierte Schmerzen inguinal sowie
perigluteal lateral rechts. Im klinisch-rheumatologischen Status präsentiere
sich ein 41-jähriger Explorand in einem guten Allgemein- und deutlich adipösem
Ernährungszustand mit einem BMI aktuell von 40.1 kg/m2
entsprechend Adipositas Grad III nach WHO. In diesem Kontext bestehe eine
Haltungsinsuffizienz des Oberkörpers mit einer hochthorakal betonten
Kyphosierung, konsekutiv einer HWS- sowie
Schultergürtelantepositionsfehlstellung sowie einer leicht betonten
Lendenlordosierung. In Bezug auf den detaillierten Hüftgelenkstatus sei auf die
Angaben im Status zu verweisen. Der Referent habe insbesondere beobachten
können, dass es dem Exploranden durchaus möglich gewesen sei, in einer
sitzenden Stellung eine kräftige Hüftflexion rechts gegen den Widerstand des
Referenten durchzuführen in einem Hüftwinkel zwischen 90 ° bis maximal
100 °, ebenfalls habe in sitzender Position eine sehr kräftige Abduktion bzw.
Adduktion gegen Widerstand des Referenten in dieser Position durchgeführt
werden können, ohne dass spezifische inguinale bzw.
perigluteale/peritrochantäre Schmerzen hätten provoziert werden können.
Demgegenüber habe der Explorand in liegender Untersuchungsposition ab einem
Hüftwinkel von 90 ° rechts eine zunehmende Schmerzintensivierung vor allem
peritrochantär rechts beklagt, in dieser Position bei der Hüftflexionsprüfung
gegen den Widerstand des Referenten habe eine Zunahme der Schmerzen
peritrochantär ebenso bei der Abduktion und Adduktion bestanden. Insofern seien
gewisse inkonsistente Befunde in Bezug auf die Schmerzprovokation bei
grundsätzlich ähnlichen physischen Belastungen für die Hüftflektoren, Hüftadduktoren
und Hüftabduktoren, sei es in sitzender bzw. liegender Untersuchungsposition,
zu finden gewesen.
Die früheren bildgebenden Evaluationen
der Radiologie des Universitätsspitals [...] seien vorhanden; insbesondere
könne klar konstatiert werden, dass keinerlei relevante Coxarthrose
radiomorphologisch habe festgestellt werden können. Im Arthro-MRT sei ein
komplexer Labrumriss antero-superior posterior bis superior-anterior mit einer
Knorpelläsion und einer Delumination beschrieben worden.
Rheumatologisch-theoretisch wäre ein solcher Labrumriss durchaus geeignet,
einen chronischen inguinalen sowie auch periglutealen Schmerz zu provozieren,
es müsste jedoch eine positive Beeinflussung der Schmerzen durch eine
fachärztlich gezielt durchgeführte Lokalanästhetika bzw. Steroidinfiltration
erzielt werden. Diese Schmerzintervention sei effektiv gemäss Aktenlage im E.___
am 26. Juni 2020, d.h. unmittelbar im Nachgang zur Bildgebung vom
10. Juni 2020, durchgeführt worden und habe zu keiner Reduktion der
Schmerzen geführt. Insofern müsse dieser Labrumriss eher als Nebenschauplatz
angesehen werden. Konsekutiv erscheine es nachvollziehbar zu sein, dass die
Hüftorthopäden im August 2020 dem Exploranden keine weiteren therapeutischen Optionen
mehr hätten anbieten können. Es habe keine Indikation zur Durchführung einer
Hüfttotalprothesen-Implantation bestanden.
Unter Berücksichtigung der gesamten
detaillierten Aktenlage sei das Ausmass der nun seit Jahren beklagten
Schmerzsymptomatik rein somatisch orientiert abschliessend schwierig zu
erklären; differentialdiagnostisch könne eine funktionelle Überlagerung der
Beschwerden zumindest theoretisch diskutiert werden. Es müsse erwähnt werden,
dass die Durchführung des gesamten rheumatologischen Status bei hervorragender
Patientencompliance habe durchgeführt werden können; es hätten sich ansonsten
keine Hinweise für eine Schmerzausweitungs- oder gar
Schmerzgeneralisierungstendenz gefunden. Einzig die ganz lokal umschriebene
Druckempfindlichkeit bei leichtem Palpationsdruck des Referenten unmittelbar in
die subcutanen sehr adipösen Weichteile auf Höhe des Iliosakralgelenks (ISG)
links sei somatisch orientiert schwierig zu erklären. Sonstige
Schmerzpräsentationszeichen hätten jedoch nicht vorgelegen. Unter
Berücksichtigung der bildgebenden Befunde vor allem des Arthro-MRT der rechten
Hüfte sei jedoch insgesamt von einer gewissen Leistungseinbusse für berufliche
Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt auszugehen.
Die Diskussion zu den Akten und früheren
Untersuchungen lautete aus rheumatologischer Sicht wie folgt: Die klinischen
Erhebungen der orthopädischen Hüftsprechstunde des E.___ könnten in diesem
Kontext bestätigt werden. Das Postulat der Suva Aarau im August bzw. Dezember
2020, dass spezifische Arbeitsplatzbedingungen zu erfüllen seien, könne
ebenfalls bestätigt werden, nicht jedoch die Aussage, dass konsekutiv eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aus Sicht des Referenten bestünden
doch pathoanatomische Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte, dokumentiert
im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch bei fehlendem Ansprechen auf
eine intraartikuläre Hüftinfiltration durchaus als solche gewertet werden könnten,
im Sinne einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts.
Zum Verlauf wurde dargelegt, in den letzten zwei Jahren hätten verschiedenste
therapeutische Massnahmen stattgefunden, welche das chronifizierte
Beschwerdebild nicht adäquat positiv hätten beeinflussen können, weitere
therapeutische Massnahmen seien in diesem Kontext nicht mehr indiziert oder
zielführend.
Die Würdigung von Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen lautete wie folgt: Der 41-jährige Explorand beklage
chronische periartikuläre Hüftgelenkbeschwerden rechts, hauptsächlich
lokalisiert inguinal sowie peritrochantär rechts bei Durchführung einer Exzision
von heterotropen Ossifikationen im Juli 2019 ohne Erfolg bei Status nach
verschiedenen operativen Interventionen im Nachgang zu einem Polytrauma,
erlitten im März 2000. Verschiedene schmerztherapeutische sowie infiltrative
Massnahmen hätten keine bedeutende Reduktion der Schmerzen provozieren können.
Das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden sei rein somatisch-orientiert
abschliessend nicht komplett zu erklären. Hinweise für eine relevante
Schmerzausweitungs- oder Generalisierungstendenz seien jedoch keine vorhanden.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, rheumatologisch-theoretisch bestehe die
Möglichkeit, dass der Explorand eine leichte wechselbelastende Tätigkeit unter
folgenden Arbeitsplatzbedingungen ausüben könne: Idealerweise regelmässiger
Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten, stereotype
Rotationsbewegungen des Achsenskeletts seien zu vermeiden, ebenso Arbeiten in
anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten
in mehrheitlich Schulterneutralstellung seien uneingeschränkt möglich. Das
Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken sei z.B. für
Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte Benützen von
Treppen oder gar Gerüsten und Leitern sei nicht möglich. Das Heben und Tragen
von Lasten bis zur Taille sei auf 5 kg, maximal 7.5 kg zu limitieren. Für
eine solche Tätigkeit bestehe eine Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag. Dabei
bestehe eine Leistungseinschränkung. Zur Gewährung von regelmässigen
Arbeitspausen könne eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit postuliert
werden. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich
leichte, wechselbelastende und adaptierte berufliche Tätigkeit im freien
Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung der Aktenlage seien diese Angaben seit
Sommer 2020 gültig (Suva-Nr. 293 S. 68 ff.).
8.13.4 Im psychiatrischen F.___-Teilgutachten
vom 8. Februar 2022 (Untersuchung vom 11. Januar 2022) stellte der
psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
«Rezidivierende leichtgradige depressive Störung (ICD-10: F33.0) bei Z.n.
F33.1» sowie «Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)». Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Explorand klage weiterhin über
Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit
und Konzentrationsstörungen. Zu Beginn der Behandlung bei Dr. med. L.___
seien Suizidgedanken und vermehrte Lebensunlust vorgelegen und es seien
vermehrte Albträume und eine mittelgradige depressive Episode beschrieben
worden. Ferner liege eine Schmerzstörung vor, die sich nicht bessere. Unter der
Duloxetin-Medikation seien die Suizidgedanken geringer worden. Es sei von einem
wohlwollenden Arbeitgeber auszugehen. Der Explorand habe die Möglichkeit,
früher nach Hause zu gehen, falls es ihm schlechter gehe, und er könne sich die
Arbeit ein wenig einteilen. Im Grunde müsse die aktuelle Tätigkeit als optimal
angepasste Tätigkeit beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass der
Explorand seine Restarbeitsfähigkeit nicht weiter steigern könne. Auch
bestünden erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen. Beim Exploranden liege
eine Komorbidität in Form einer Schmerzstörung vor. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
dargelegt, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5.1
Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche anwesend sein. Dabei sei die
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
60 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Im Februar 2020 sei es zu einer
Zuspitzung der Symptomatik mit auftretenden Suizidgedanken gekommen, weshalb
sich der Explorand an den Hausarzt gewandt habe, welcher ihn an den
behandelnden Psychiater überwiesen habe. Der behandelnde Psychiater habe damals
eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt
habe nur noch eine leichtgradige Form festgestellt werden können bei
Komorbidität mit einer chronischen Schmerzstörung. Zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, im Grunde müsse die derzeitige
Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit beurteilt werden. Es müsse darauf
hingewiesen werden, dass es bei einer Depression keinen Unterschied mache, ob
es sich um die letzte berufliche Tätigkeit oder um eine angepasste Tätigkeit
handle, da sich die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen wie Minderung
des Antriebs, Erschöpfung etc. auf nahezu alle Tätigkeiten negativ auswirkten.
Im Einzelnen seien dem Exploranden folgende Tätigkeiten nicht zuzumuten:
Zeitdruckarbeit, Einzel- und Gruppenakkord, Fliessband- und taktgebundene
Arbeiten, Wechselschicht- und Nachschichtarbeiten sowie Arbeiten mit besonderen
Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie mit
Publikumsverkehr. Eine angepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 60 % bezogen
auf ein 100%-Pensum zuzumuten. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand
seine Restarbeitsfähigkeit nicht weiter steigern könne (Suva-Nr. 293
S. 68 ff.).
8.14 Dr. med. D.___ hielt in
ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juni 2022 fest, gestützt auf das F.___-Gutachten
vom 4. April 2022 sei zu prüfen, ob an ihrer Beurteilung vom
18. Dezember 2020 in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen am
Bewegungsapparat festgehalten werden könne (vgl. Suva-Nr. 252; vgl. E. II. 8.10
hiervor). Es erfolge nur eine Beurteilung betreffend somatische Unfallfolgen
aus orthopädisch-chirurgischer Sicht unter genauerer Berücksichtigung der
Stellungnahme des rheumatologischen F.___-Teilgutachters Dr. med. G.___. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als
Lagermitarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren
Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose
einer chronischen Periarthropathia coxae rechts. Dagegen bestehe in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden und adaptierten Verweistätigkeit im
freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs. Stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts wie auch
Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition seien dem
Versicherten nicht mehr zumutbar. Dies gelte auch für das berufsbedingte
Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern. Das Heben und Tragen von
Lasten bis zur Taille sei auf maximal 7,5 kg zu limitieren. Die zeitliche
Leistungseinschränkung werde damit begründet, dass regelmässige Arbeitspausen
gewährt werden sollten. Weitere Ausführungen dazu finde man im Gutachten nicht.
Aus Sicht von Dr. med. G.___ bestünden doch pathoanatomische Veränderungen
im Bereich der rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni
2020, welche auch bei fehlendem Ansprechen auf eine intraarticuläre
Hüftinfiltration durchaus als solche gewertet werden könnten, im Sinne einer
leicht reduzierten Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts. Im Widerspruch
dazu sei er der Meinung, dass das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden aus
rein somatischer Sicht abschliessend nicht komplett zu erklären sei. Das
Belastungsprofil, wie auf S. 98 des Gutachtens definiert, sei schlüssig
und gebe eigentlich die Beurteilung der Suva vom 14. Juli 2015 sowie vom
18. Dezember 2020 wieder. Einzig die zeitliche Leistungsbegrenzung, die er
mit einem erhöhten Pausenbedarf erkläre, könne nicht nachvollzogen werden. Das
Belastungsprofil sei doch sehr niederschwellig angesetzt. Es liege ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, der Versicherte klage über Ruhe- und
Belastungsschmerzen, die zwar teilweise plausibel mit den Restbefunden an der
rechten Hüfte erklärt werden könnten, aber – wie auch Dr. med. G.___
schreibe – aus somatischer Sicht nicht komplett erklärt werden könnten.
Zusätzlich gewährte Pausen änderten nichts an der chronifizierten
Beschwerdesituation. Entsprechend werde an der kreisärztlichen Beurteilung vom
18. Dezember 2020 festgehalten. Ob eine zeitliche Begrenzung aus
neurologischer oder psychiatrischer Sicht gewährt werden müsse, könne sie, Dr. med.
D.___, als Chirurgin nicht beurteilen (Suva-Nr. 297).
9.
9.1 Gestützt auf den oben (unter E.
II. 8 hiervor) dargelegten medizinischen Verlauf, insbesondere das
rheumatologische F.___-Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom
8. Februar 2022 (E. II. 8.13.3 hiervor), ist der Beschwerdeführer der
Auffassung, die Verschlechterung seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit von 80 % im Referenzzeitpunkt (Einspracheentscheid
vom 8. April 2016 [Suva-Nr. 94]) bzw. gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 7. März 2018 (VSBES.2016.135; Suva-Nr. 112)
auf nurmehr 70 % laut dem rheumatologischen F.___-Teilgutachten von
Dr. med. G.___ sei von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht
berücksichtigt worden. Der Invaliditätsgrad müsse auf der Grundlage eines
richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt werden. Es seien keine Gründe
ersichtlich, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in
einer angepassten Tätigkeit durch den rheumatologischen Teilgutachter
abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6; A.S. 15 f.). Die
Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber dahingehend, im vorliegenden
Unfallversicherungsverfahren fehle es bezüglich der aktenkundigen psychisch
bedingten Einschränkungen zumindest an der adäquaten Kausalität zum
Unfallereignis vom 18. März 2000. Entsprechend habe die psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Es
sei sachgerecht, ab 1. Februar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 8 f.; A.S. 29 f.). Bei dieser Ausgangslage ist zunächst auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 UVV; vgl. E. II. 3.1 hiervor).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehenden
Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des
(damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend
gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.
mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall erfolgte am
28. November 2018 eine Rückfallmeldung aufgrund von Hüftbeschwerden des
Beschwerdeführers, wobei die Suva-Ärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie
und Traumatologie, die Rückfallkausalität der Hüftbeschwerden bejahte
(Suva-Nr. 128 ff.). Nach den durchgeführten medizinischen Massnahmen
(Hüftoperation vom 18. Juni 2019 [vgl. E. II. 8.3 hiervor] und
Hüftgelenksinfiltration vom 26. Juni 2020 [vgl. E. II. 8.7 hiervor])
konnten dem Beschwerdeführer aus orthopädischer und plastisch-chirurgischer
Sicht keinen Optionen mehr angeboten werden (vgl. Stellungnahmen der Suva-Ärztin
vom 25. August 2020 und 18. Dezember 2020 [Suva-Nr. 236 und
252]; vgl. E. II. 8.8 und 8.10 hiervor). Das in der Folge von der
IV-Stelle Solothurn veranlasste interdisziplinäre F.___-Gutachten vom
4. April 2022 (Suva-Nr. 293) ergab eine Gesamtarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und
adaptierten Tätigkeit von 60 %, wobei die Arbeitsfähigkeiten in
angepassten Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht auf 70 %, aus
neurologischer Sicht auf 80 % und aus psychiatrischer Sicht auf 60 %
festgesetzt wurden. Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Weiteren gaben die Gutachter
an, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien in der Summe nicht zu addieren,
da der Explorand für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch nehmen
könne (Suva-Nr. 293 S. 15 ff.; vgl. E. II. 8.13 hiervor). Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. G.___ kam gestützt auf seine
Begutachtungsergebnisse vom 8. Februar 2022, insbesondere die von ihm
erhobenen Untersuchungsbefunde sowie die bildgebenden Untersuchungen (Becken ap
und Hüftgelenk rechts axial sowie Arthro MRT Hüftgelenk rechts vom
10. Juni 2020) zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesamten
detaillierten Aktenlage sei das Ausmass der nun seit Jahren beklagten
Schmerzsymptomatik rein somatisch orientiert abschliessend schwierig zu
erklären; differentialdiagnostisch könne «eine funktionelle Überlagerung der
Beschwerden zumindest theoretisch diskutiert werden» (Suva-Nr. 293
S. 95 Ziff. 6.1). Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten und
früheren Untersuchungen aus rheumatologischer Sicht» führte er im Weiteren aus,
aus seiner Sicht bestünden «pathoanatomische Veränderungen im Bereich der
rechten Hüfte, dokumentiert im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020, welche auch
bei fehlendem Ansprechen auf eine intraartikuläre Hüftinfiltration durchaus als
solche gewertet werden könnten, im Sinne einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit
des Beckengürtels rechts» (Suva-Nr. 293 S. 96 Ziff. 6.2.3). Bei
der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gab Dr. med. G.___
sodann an, «das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden sei rein
somatisch-orientiert abschliessend nicht komplett zu erklären»
(Suva-Nr. 293 S. 98 Ziff. 7.2). Eine der Behinderung optimal
angepasste Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeit, umschrieb der rheumatologische Teilgutachter schliesslich wie folgt:
«Idealerweise regelmässiger Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten,
stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskelettes sind zu vermeiden, ebenso
Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle
Tätigkeiten in mehrheitlich Schulterneutralstellung sind uneingeschränkt
möglich. Das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken ist
z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, das berufsbedingte
Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern ist nicht möglich. Das Heben
und Tragen von Lasten bis zur Taille ist auf 5 kg, maximal 7.5 kg, zu
limitieren (Suva-Nr. 293 S. 98 Ziff. 8.2.1; vgl. E.
II. 8.13.3 hiervor). Das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom
4. April 2022 beruht auf vollständigen Vorakten sowie den
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere
Medizin», «Neurologie», «Rheumatologie» sowie «Psychiatrie». Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren
Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurde eine
Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der involvierten Disziplinen vorgenommen.
Das Gesamtgutachten wurde mittels elektronischer Signatur unterzeichnet.
Inhaltlich gelangt dieses zu einem schlüssigen Ergebnis, welches
nachvollziehbar hergeleitet wird. Damit wird es den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
9.2 Die Suva-Ärztin Dr. med. D.___
würdige die fachärztlichen Angaben des rheumatologischen Teilgutachters in ihrer
Stellungnahme vom 17. Juni 2022 in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen
am Bewegungsapparat dahingehend, das Belastungsprofil, wie es auf S. 98
des F.___-Gutachtens definiert sei, sei schlüssig und gebe eigentlich ihre
Beurteilung vom 14. Juli 2015 sowie vom 18. Dezember 2020 (Suva-Nr. 252;
vgl. E. II. 8.10 hiervor) wieder. Einzig die zeitliche
Leistungsbegrenzung, die mit einem erhöhten Pausenbedarf erklärt werde, könne
von ihr nicht nachvollzogen werden, sei das Belastungsprofil doch sehr
niederschwellig angesetzt worden. Es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom
vor, der Beschwerdeführer klage über Ruhe- und Belastungsschmerzen, die zwar
teilweise plausibel mit den Restbefunden an der rechten Hüfte erklärt werden
könnten, aber – wie auch Dr. med. G.___ schreibe – aus somatischer Sicht
nicht komplett erklärt werden könnten. Zusätzlich gewährte Pausen änderten
nichts an der chronifizierten Beschwerdesituation. Entsprechend sei an ihrer kreisärztlichen
Beurteilung vom 18. Dezember 2020 festzuhalten (Suva-Nr. 297; vgl. E.
II. 8.14 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin ging im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab 1. Februar 2021 von
80 % aus, wobei sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen
psychisch bedingten Einschränkungen und dem Unfall vom 18. März 2000
verneinte bzw. bestätigte. Mit der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf
80 % in angepasster Tätigkeit berücksichtigte sie aus rheumatologischer
Sicht das Begutachtungsergebnis von Dr. med. G.___, wonach
pathoanatomische Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte dokumentiert seien
und eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts
verursachten (vgl. Suva-Nr. 293 S. 96 Ziff. 6.2.3). Im Weiteren
trug sie damit aus neurologischer Sicht der Beurteilung von Dr. med. N.___
Rechnung, wonach die leichten kognitiven Defizite gemäss Aktenlage bereits mehrfach
neuropsychologisch objektiviert worden seien und unverändert von einer
minimalen bis leichten Hirnfunktionsstörung auszugehen sei, welche durch die substanzielle
Hirnverletzung beim Verkehrsunfall vom 18. März 2000 entstanden sei (vgl.
Suva-Nr. 293 S. 107 f.). Im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren
ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund
der somatischen Unfallfolgen festzusetzen, da in Bezug auf psychisch bedingten
Einschränkungen keine adäquate Kausalität zum Unfallereignis vom 18. März
2000 besteht. So stellte bereits das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem
Urteil vom 7. März 2018 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003
erheblich verbessert habe und die damals noch bestehende erhebliche, psychisch
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009 weggefallen
sei (Suva-Nr. 112 S. 24 Ziff. 11.4; vgl. E. II. 7.2
hiervor). Dementsprechend legte auch der psychiatrische F.___-Teilgutachter
Dr. med. O.___ bei der Beurteilung des Verlaufs dar, es sei im Februar
2020 zu einer Zuspitzung der Symptomatik mit auftretenden Suizidgedanken
gekommen. Der behandelnde Psychiater habe eine mittelgradige depressive Episode
festgestellt, zum Untersuchungszeitpunkt habe jedoch nur noch eine
leichtgradige Form bei Komorbidität mit einer chronischen Schmerzstörung
festgestellt werden können (Suva-Nr. 293 S. 80 [E. II. 8.13.4
hiervor]; vgl. auch Suva-Nr. 274 S. 5 ff. [E. II. 8.12
hiervor]). Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass psychische
Einschränkungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
9.3 Dass die Suva- und Fachärztin
die Leistungsbegrenzung, welche im rheumatologischen Teilgutachten auf
30 % festgesetzt und ausschliesslich mit der Gewährung von regelmässigen
Arbeitspausen begründet wurde (vgl. Suva-Nr-293 S. 99), aus rheumatologischer
Sicht in Frage stellt, kann nachvollzogen werden. So kam der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. G.___ aufgrund seiner Begutachtungsergebnisse zum
Schluss, unter Berücksichtigung der gesamten detaillierten Aktenlage sei das
Ausmass der nun seit Jahren beklagten Schmerzsymptomatik rein somatisch
orientiert abschliessend schwierig bzw. nicht komplett zu erklären
(Suva-Nr. 293 S. 12 Ziff. 4.2, S. 95 Ziff. 6.1 und
S. 98 Ziff. 7.2). Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit
der von ihm aus rheumatologischer Sicht – neben dem umschriebenen
Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten – zusätzlich festgesetzten Leistungseinschränkung
von 30 % auch funktionelle Überlagerungen mitberücksichtigt wurden, für
welche die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist, da sie in keinem
adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. März 2000 stehen. Gemäss
den gutachterlichen Angaben liegt ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, der
Beschwerdeführer klagt über Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen,
Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl.
Suva-Nr. 293 S. 78 f.; vgl. E. II. 8.13.4). Ruhe- und
Belastungsstörungen können nach den Angaben von Dr. med. G.___ aus
somatischer Sicht zwar teilweise plausibel mit den Restbefunden an der rechten
Hüfte, jedoch nicht vollumfänglich erklärt werden. Eine ähnliche Situation
stellte auch der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. N.___ fest, wonach
die geltend gemachten Einschränkungen (Schmerzen der rechten Hüfte, des linken
Oberschenkels, punktuell der Lendenwirbelsäule sowie der beiden Knie mit
rechtsseitiger Betonung und allenfalls selten der linken Schulter;
Vergesslichkeit) aus neurologischer Sicht vor dem Hintergrund einer lediglich
minimal bis leichten Hirnstörung nicht nachvollziehbar seien (Suva-Nr. 293
S. 106; vgl. E. II. 8.13.2 hiervor). Angesichts des aus
rheumatologischer Sicht niederschwellig umschriebenen Belastungsprofils (leichte,
wechselbelastende Tätigkeit, idealerweise regelmässiger Wechsel zwischen
stehenden und gehenden Arbeiten, keine stereotypen Rotationsbewegungen des
Achsenskeletts, keine Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder
rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten in mehrheitlich Schulterneutralstellung
sind uneingeschränkt möglich, das Gehen in der Ebene auf ebenem Grund ist für
kürzere Gehstrecken [z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen] möglich,
das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern ist nicht
möglich, das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille ist auf 5 kg, max. 7.5
kg, zu limitieren) kann die zusätzlich attestierte Leistungseinschränkung, d.h.
die zeitliche Einschränkung der Arbeitszeit zur Gewährung von regelmässigen
Arbeitspausen in Höhe von 30 % aus rheumatologischer Sicht in dieser Höhe nicht
nachvollzogen werden. Der Argumentation der Suva-Ärztin Dr. med. D.___,
wonach zusätzlich gewährte Pausen an der chronifizierten Beschwerdesituation
nichts änderten (Suva-Nr. 297 S. 2; vgl. E. II. 8.14
hiervor), d.h. die geltend gemachten Beschwerden mit dem umschrie-benen
Belastungsprofil bereits genügend berücksichtigt werden und deswegen nicht auch
noch zusätzlich regelmässige Pausen im Ausmass von 30 % einzuräumen sind, ist
beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass im Referenzzeitpunkt aufgrund der
somatischen Unfallfolgen von einem ähnlichen Belastungsprofil auszugehen war (körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässigen sitzenden Anteilen, bei
welcher eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise
überschritten wird; vgl. Einspracheentscheid vom 8. April 2016, S. 4 f.
[Suva-Nr. 94 S. 4 f.] und Urteil des Versicherungsgerichts vom
7. März 2018 S. 26 [Suva-Nr. 112 S. 25 Ziff. 12.3]),
erscheint es sachgerecht, aus somatischer Sicht unverändert von einer Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in
Höhe von 80 % auszugehen. Die Reduktion des Leistungsvermögens um
20 % auf 80 % (bei vollem Pensum) berücksichtigt aus
rheumatologischer Sicht das Begutachtungsergebnis von Dr. med. G.___, wonach
aufgrund der pathoanatomischen Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte eine
leicht reduzierte Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts besteht, und aus
neurologischer Sicht das Untersuchungsergebnis von Dr. med. N.___, wonach wegen
persistierender leichter neuropsychologischer Defizite nach wie vor von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Für eine weitere Reduktion der
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht kein Anlass.
9.4 Dem Einwand des
Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ habe in seinem rheumatologischen
Teilgutachten nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich ein
chronifiziertes Beschwerdebild der rechten Hüfte zeige, welches sich – dokumentiert
im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020 – durch pathoanatomische Veränderungen erklären
lasse (Beschwerde, S. 6 Ziff. 6; A.S. 16), und die im rheumatologischen
Gutachten attestierte, zeitlich um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten sei nicht gestützt auf funktionelle Überlagerungen,
sondern unter Ausklammerung derselben ausschliesslich auf der Basis von
objektiv ausgewiesenen organischen Befunden festgesetzt worden (Replik, S. 1;
A.S. 42), kann nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass der
rheumatologische Teilgutachter zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der
gesamten detaillierten Aktenlage sei «das gesamte Ausmass der nun seit Jahren beklagten
Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert abschliessend schwierig (bzw. nicht
komplett) zu erklären» (Suva-Nr. 293 S. 95 und 98) und darlegte, «differentialdiagnostisch
könne eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden zumindest theoretisch
diskutiert werden» (Suva-Nr. 293 S. 95), kann nicht davon ausgegangen
werden, die zeitlich um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit bei angepassten
Tätigkeiten sei im rheumatologischen Teilgutachten unter Ausklammerung von
funktionellen Überlagerungen ausschliesslich auf der Basis von objektiv
ausgewiesenen organischen Befunden festgesetzt worden. Der rheumatologische F.___-Teilgutachter
legte dar, die im Arthro-MRT vom 10. Juni 2020 dokumentierten pathoanatomischen
Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte hätten eine «leicht reduzierte
Leistungsfähigkeit des Beckengürtels rechts» zur Folge (Suva-Nr. 293
S. 96 Ziff. 6.2.3). Demnach erscheint es in Übereinstimmung mit der
Beurteilung der Suva-Ärztin als sachgerecht, von einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit
in Höhe von 80 % auszugehen. Nach einem Vergleich der in den kreisärztlichen
Beurteilungen vom 14. Juli 2015, 18. Dezember 2020 und 17. Juni
2022 festgestellten Belastungsprofile ist aus somatischer Sicht von einem
weitgehend gleichbleibenden medizinischen Gesundheitszustand auszugehen. Die
Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2021 in Höhe von 80 % ist demnach
nicht beanstanden.
10. Im Folgenden ist der
Einkommensvergleich durchzuführen:
10.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im
vorliegenden angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers habe am 27. Juni 2022 angegeben, der Beschwerdeführer hätte
im Gesundheitsfall im Jahr 2021 CHF 70’751.00 ([13 x CHF 5'400.00]
und [12 x CHF 45.90]) erzielt. Darauf sei in der Einspracheergänzung vom
30. Januar 2023 (vgl. Suva-Nr. 325 S. 2 Ziff. 2) zu Recht
hingewiesen worden (A.S. 7). Diese von der Beschwerdegegnerin korrigierten
Lohnangaben können dem vorliegenden von der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular
vom 27. Juni 2022 entnommen werden (vgl. Suva-Nr. 299 S. 2). Die
Höhe des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt
festgesetzt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
10.2
10.2.1 Das Invalideneinkommen ist
unbestrittenermassen auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, wobei die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen ist. Anwendbar ist
die Tabelle A1 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 303). Abzustellen ist
auf den Zentralwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer, der sich
gemäss LSE 2020 auf CHF 5'261.00 pro Monat belief. Wird dieser auf 40 Wochenstunden
basierende Betrag auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2021
von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst
(Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Männer, 2021: – 0.7 %),
resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Bruttoverdienst von CHF 4'356.95
pro Monat bzw. CHF 52'284.00 pro Jahr.
10.2.2 Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit
Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
Gemäss der beweiskräftigen Beurteilung
durch das F.___ vom 4. April 2022 und der ärztlichen Würdigung durch die
Suva-Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 17. Juni 2022 kann der Beschwerdeführer
seine bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und auch andere körperlich
mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Er ist aber unter
Berücksichtigung seiner somatischen Leiden in der Lage, eine körperliche leichte,
wechselbelastende Tätigkeit unter bestimmten Arbeitsplatzbedingungen (idealerweise
regelmässiger Wechsel zwischen stehenden und gehenden Arbeiten, keine
stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, keine Arbeiten in
anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, manuelle Tätigkeiten
in mehrheitlich Schulterneutralstellung sind uneingeschränkt möglich, das Gehen
in der Ebene auf ebenem Untergrund für kürzere Gehstrecken ist z.B. für
Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich, kein berufsbedingtes Benützen von
Treppen oder Gerüsten und Leitern, das Heben und Tragen von Lasten ist bis zur
Taille ist auf 5 kg, maximal 7.5 kg zu limitieren; keine Tätigkeiten
mit erhöhtem Anspruch an die konzentrative Ausdauer oder Kognition; vgl.
Suva-Nr. 293 S. 98 und 107 f.) in einem Pensum von 80 % auszuüben.
Diesem Umstand ist durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Da der
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht mit einer auf 80 % reduzierten
Leistung vollschichtig arbeiten kann, ist ein Abzug unter dem Titel «Teilzeit» nicht
möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2
und 3.3). Der zusätzliche Pausenbedarf ist bereits in der gesundheitlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % – bezogen auf eine Vollzeitpensum,
welches vollschichtig absolviert werden kann (vgl. Suva-Nr. 293 S. 99
und 108) – enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom
19. September 2019 E. 6.3.2.). Der 1981 geborene Beschwerdeführer,
portugiesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt
über die Niederlassungsbewilligung C. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht
zwar hervor, dass der Lohn der Männer ohne Kaderfunktion im Vergleich zum
Gesamtdurchschnitt um 2.2 % geringer ausfällt, bei der Gesamtbetrachtung
fällt diese doch recht geringe Differenz jedoch nicht weiter ins Gewicht.
Aufgrund seines Alters muss der 1981 geborene Beschwerdeführer nicht mit einer
zusätzlichen Lohneinbusse rechnen. Auch die Zahl der Dienstjahre ist im Kompetenzniveau
1 nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen, da derartige Tätigkeiten weder
Berufserfahrung noch eine lange Einarbeitungszeit verlangen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009 E. 5.4). Dementsprechend
wirkt sich auch der fehlende Berufsabschluss nicht lohnmindernd aus. Insgesamt
erscheint der Abzug von 10 %, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, (nach
wie vor) als angemessen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. März
2018, S. 26 E. 13.2.3; Suva-Nr. 112 S. 26). Dass das Gehen
in der Ebene nach den gutachterlichen Angaben nur noch auf ebenem Untergrund
für kürzere Gehstrecken z.B. für Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich
ist, vermag keinen höheren Abzug zu rechtfertigen. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach sich unter Berücksichtigung der Aspekte «Leiden»,
«Teilzeit» und «Aufenthaltskategorie» die Vornahme eines höheren Abzugs von
15 % vom Tabellenlohn rechtfertige, kann demnach nicht gefolgt werden.
10.3 Mit dem Abzug von 10 %
reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 52'284.00 auf CHF 47'056.00
pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 70'751.00 resultiert
ein Invaliditätsgrad von 33.49 bzw. – abgerundet (zur Rundung siehe BGE 130 V 121) – von 33 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser