VSBES.2024.43
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2. Dezember 2024Deutsch22 min
2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
9. Januar 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Dezember 2023 für sieben Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung
gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis ihrer
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 nicht bis am
5. Dezember 2023, sondern erst am 13. Dezember 2023 und damit
verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 49 f.).
Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 47 f.) wies die
Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2024 ab (AWA-Nr. 39 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 29. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin am 1. März 2024
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt die Reduktion
der Einstelldauer von sieben Tage auf einen Tag (A.S. 4 f.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. März
2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).
2.3 Mit Replik vom 5. April 2024
hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an dem in der Beschwerde gestellten Antrag
fest (A.S. 15).
2.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
29.
Januar 2024 die Beschwerdeführerin für sieben Tage in ihrer
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Dezember 2023
eingestellt hat, da sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 verspätet
eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.).
3.
3.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2
AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für
den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur
Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des
Bundesrates befolgen.
3.2
Die versicherte Person muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die
zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26
Abs. 3 AVIV).
3.3
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie
wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne
Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht
innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne
dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob
die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl.
BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom
18.
Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
E. 5.1).
4.
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.
Den Vorakten lässt sich
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
5.1
Die Beschwerdeführerin meldete
sich am 4. April 2022 per 1. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur
Arbeitsvermittlung an (vgl. AWA-Nr. 137). In der Folge wurde sie ab dem
1.
Juli 2022 wiederholt von ihrer Psychiaterin Dr. med. B.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zu 100 % (vgl.
AWA-Nr. 126, 124, 120, 113, 110, 102, 101, 97, 79, 77, 75) bzw. zu
80.
% (vgl. AWA-Nr. 96, 94, 65, 63) krankgeschrieben. Bis am 6. September
2023.
wurden ihr von der Krankentaggeldversicherung ihres ehemaligen
Arbeitgebers Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. AWA-Nr. 10, 9, 6, 3),
wobei sie zwischenzeitlich im Rahmen eines Aufbautrainings vom 19. September
2022.
bis am 19. März 2023 sowie vom 15. Mai 2023 bis am
13.
August 2023 ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen erhielt
(vgl. AWA-Nr. 114 ff., 103 f., 80 ff.).
5.2
Vom 23. Oktober bis am 21. November
2023.
wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik [...] behandelt (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 4). Am 1. November 2023 bescheinigte ihr die
Klinik für die Zeit vom 23. Oktober bis am 23. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit
(recte: Arbeitsunfähigkeit) im Umfang von 100 % (vgl. AWA-Nr. 59 f.).
Nach dem Klinikaustritt stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am
23.
November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am 31. Dezember
2023.
als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. AWA-Nr. 57).
5.3
Mit Schreiben vom
8.
Dezember 2023 machte der zuständige RAV-Personalberater die
Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die «Arbeitsbemühungen November 2023
(22.11.2023 bis 30.11.2023)» bisher nicht eingetroffen seien. Er wies sie darauf
hin, dass sie den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens
am fünften Tag des Folgemonates schriftlich einzureichen habe und später
eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, es sei
denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor. Er gebe ihr bis am
15.
Dezember 2023 Gelegenheit, den Grund für die fehlenden
Arbeitsbemühungen anzugeben. Danach werde eine Kürzung der
Arbeitslosentaggelder geprüft, wobei ohne schriftliche Stellungnahme ein
Entscheid aufgrund der Akten erfolge (vgl. AWA-Nr. 56).
5.4
Die Beschwerdeführerin reichte
daraufhin am 13. Dezember 2023 kommentarlos mit dem Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 (vgl.
AWA-Nr. 54 f.) auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für
den Monat November 2023 ein. Letzterem, von der Beschwerdeführerin am
12.
Dezember 2023 unterzeichneten Nachweis ist zu entnehmen, dass sie sich
am 27. November 2023 sowie am 28. November 2023 persönlich bzw.
persönlich und brieflich auf zwei Teilzeitstellen beworben hatte (vgl.
AWA-Nr. 52 f.).
5.5
Am 21. Dezember 2023
schrieb Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2024
unverändert zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 51).
5.6
Mit Verfügung vom 9. Januar
2024.
stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin alsdann ab dem
1.
Dezember 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die
Beschwerdeführerin habe die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 am
13.
Dezember 2023 und somit verspätet eingereicht. Ausserdem habe sie die
Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Es lägen für ihr
Verhalten weder Rechtfertigungsgründe vor, noch könnten Milderungsgründe
berücksichtigt werden (vgl. AWA-Nr. 49 f.).
5.7
In ihrer Einsprache vom
11.
Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der
Entscheidung gestanden, ob sie aus dem Leben treten wolle oder nicht, und sie
habe seit Oktober 2023 bereits alles für ihren Freitod Erforderliche
vorbereitet. Sie habe als letzte Möglichkeit einen stationären Aufenthalt in
der Klinik [...] gesehen. Sie habe am 23. Oktober 2023 in diese eintreten
können und sei am 21. November 2023 wieder ausgetreten. Da sie «gezählt»
31.
Tage krankgeschrieben gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass sie für einen
ganzen Monat keine Arbeitsbemühungen machen müsse. Sie sei ja auch in einer
stationären Therapie und nicht zu Hause gewesen. Sie habe indessen nicht
beachtet, dass sie noch verbleibende Krankentaggelder der
Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Sie dürfe nun nie mehr krank sein, da
sie ansonsten keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte. Sie sei eine
kooperative Arbeitslose und ersuche darum, von einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung abzusehen (vgl. AWA-Nr. 47 f.).
5.8
Mit E-Mail vom 16. Januar
2024.
wandte sich Dr. med. B.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus,
dass die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis am 26. November 2023
aufgrund einer psychischen Dekompensation hospitalisiert gewesen sei. Aufgrund
der prekären finanziellen Situation und des Abbruchs der stationären Behandlung
habe sie sich auch danach in einem weiterhin nur knapp kompensierten
Gesundheitszustand befunden. Besonders aufgrund ihrer kognitiven Defizite und
von weiteren Auffälligkeiten habe sie die Alltagsaufgaben nicht mehr verrichten
können. Neben dem Versäumnis der Einreichung einer von der Beschwerdegegnerin
geforderten Bewerbung für November 2023 sei es auch zu Unregelmässigkeiten in
der ambulanten Therapie gekommen. Dieses „Versagen“ sei medizinisch begründet
und könne nicht als vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten gewertet werden. Die
Beschwerdeführerin sei bei nicht stark beeinträchtigtem Funktionsniveau sehr
verlässlich und verbindlich (vgl. AWA-Nr. 42; BB 5).
5.9
Mit Einspracheentscheid vom
29.
Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten
Sanktionierung der Beschwerdeführerin fest. Diese sei ab dem 22. November
2023.
nicht mehr krankgeschrieben gewesen. Nachdem ihr gemäss eigener Aussage
bewusst sei, dass sie bereits einen grossen Teil der ihr insgesamt zustehenden
Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und bei einer
weiteren Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten
werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie
ihre Pflicht zur Stellensuche nicht erfüllen müsse (vgl.
AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.).
5.10
In ihrer Beschwerde vom
1.
März 2024 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus einer
psychisch schwer belasteten Situation heraus eine falsche Annahme getroffen
habe. Sie habe gedacht, wenn sie einen ganzen Monat in klinischer Behandlung
sei und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sie dann auch
keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse. Das dem nicht so sei, habe ihr der
zuständige RAV-Personalberater mitgeteilt, worauf sie die Arbeitsbemühungen im
vollen Umfang, aber acht Tage zu spät im Dezember 2023 eingereicht habe. Sie
bemühe sich sehr um eine neue Arbeitsstelle und werde nie wieder ihre
Arbeitsbemühungen zu spät einreichen. Sie ersuche darum, die Einstelldauer von
sieben Tage auf einen Tag zu reduzieren (vgl. A.S. 4 f.).
6.
Vorliegend steht fest, dass die
Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 erst am
Dispositiv
13. Dezember 2023 und demnach acht Tage nach dem verbindlichen
Abgabetermin (5. Dezember 2023) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat
(vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.3 f.
hiervor). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
bestritten (vgl. A.S. 4). Zu prüfen ist jedoch, ob sie sich allenfalls auf
einen Entschuldigungsgrund berufen kann (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2
AVIV).
6.1
6.1.1 Dr. med. B.___ stellte der
Beschwerdeführerin am 19. September 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im
Umfang von 80 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis am
31. Oktober 2023 aus (vgl. AWA-Nr. 65). Während ihres stationären
Aufenthaltes (23. Oktober bis 21. November 2023; vgl. BB 4)
bescheinigte ihr die Klinik [...] alsdann am 1. November 2023 eine
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom
23. Oktober bis am 23. November 2023 (vgl. AWA-Nr. 60;
E. II. 5.2 hiervor). Nach dem (vorzeitigen) Klinikaustritt
(21. November 2023) stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am
23. November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am
31. Dezember 2023 erneut als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl.
AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin war somit
ab dem 22. November bis am 5. Dezember 2023 (spätestmöglicher
Abgabetermin), d.h. während vierzehn Tagen, (erneut) zu 20 % arbeitsfähig
und es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, das
geforderte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat
November 2023 rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Dies gilt umso
mehr, als sie gemäss dem am 13. Dezember 2023 nachgereichten Nachweis die
erforderlichen zwei Stellenbewerbungen am 27. November 2023 sowie am
28. November 2023 bereits erledigt hatte (vgl. AWA-Nr. 52;
E. II. 5.4 hiervor) und das blosse Ausfüllen und Versenden des
Nachweises nur noch mit wenig zeitlichem Aufwand verbunden war. Es leuchtet
auch nicht ein, weshalb es der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht
möglich gewesen sein sollte, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht
und ordnungsgemäss einzureichen, wenn sie trotz ihrer gesundheitlichen
Einschränkung sogar in der Lage gewesen war, persönlich bei potenziellen
Arbeitgebern vorzusprechen und eine schriftliche Bewerbung einzureichen.
6.1.2 Daran ändert auch die an den
zuständigen RAV-Personalberater adressierte E-Mail von Dr. med. B.___ vom
16. Januar 2024 nichts, mit welcher diese der Beschwerdeführerin nach
ihrem Klinikaustritt «besonders aufgrund der kognitive[n] Defizite und weiteren
Auffälligkeiten» die Fähigkeit absprach, im Alltag zu funktionieren (vgl.
AWA-Nr. 42; BB 5; E. II. 5.8 hiervor). Es ist bereits
fraglich, ob dieses erst nach Ablauf der der Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen bis am 15. Dezember
2023 angesetzten Frist zur Stellungnahme (vgl. AWA-Nr. 56;
E. II. 5.3 hiervor) im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichte
Beweismittel überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Dessen ungeachtet steht
diese retrospektive Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aber auch in
einem offensichtlichen Widerspruch sowohl zu ihrem (echtzeitlich) am 23. November
2023 ausgestellten Arztzeugnis, mit welchem sie der Beschwerdeführerin ohne Angabe
zusätzlicher Einschränkungen unter «Bemerkungen» und somit voraussetzungslos ab
dem 22. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigte
(vgl. AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor), als auch zu der von der
Beschwerdeführerin (aktiv) betriebenen Stellensuche gegen Ende November 2023
(vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Unter diesen Vorzeichen erscheint der
Verdacht der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. B.___ diese nachträgliche
Eingabe einzig auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und aus (arbeitslosen-)
versicherungsrechtlichen Überlegungen verfasst haben könnte (vgl. A.S. 11),
nicht unbegründet.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie keine
Arbeitsbemühungen erbringen müsse, wenn sie einen ganzen Monat in stationärer
Behandlung (gewesen) sei (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4;
E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), ist ihr Folgendes
entgegenzuhalten:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde
anlässlich ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von der Beschwerdegegnerin mit
einem Informationsschreiben darüber aufgeklärt, dass sie ihre Arbeitsbemühungen
jeweils spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen habe.
Die Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin am 12. April 2022
unterschriftlich, diese Information erhalten und verstanden zu haben, und gab
an, jeweils am Monatsende eine Erinnerung per SMS durch die Beschwerdegegnerin
zu wünschen (vgl. AWA-Nr. 136). Der zuständige RAV-Personalberater wies
sie anschliessend gemäss Verlaufsprotokoll wiederholt darauf hin, dass sie ab
einer Arbeitsfähigkeit von 20 % den Nachweis ihrer persönlichen
Arbeitsbemühungen zu erbringen habe, wobei deren Anzahl bei einer
Arbeitsfähigkeit von 20 – 50 % anfänglich auf mindestens vier
und ab Mitte April 2023 auf mindestens zwei, bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 – 100 %
anfänglich auf mindestens sechs und ab Mitte April 2023 auf mindestens vier
Stellenbewerbungen sowie während der Eingliederungsmassnahmen der IV auf mindestens
eine Stellenbewerbung pro Monat festgelegt wurde (vgl. AWA-Nr. 12, 10, 8,
7, 6, 5, 4, 3). Noch während ihres Klinikaufenthaltes kam die Stellvertretung
des zuständigen RAV-Personalberaters mit der Beschwerdeführerin anlässlich
eines telefonischen Gesprächs vom 8. November 2023 überein, dass sie
weiterhin wie vereinbart jeweils den Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen erbringe (vgl. AWA-Nr. 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin nach
Beendigung des Aufbautrainings per 19. März 2023 (vgl. AWA-Nr. 103;
E. II. 5.1 hiervor) vom 20. März bis am 30. April 2023
(vorübergehend) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte (vgl.
AWA-Nr. 96), wurde sie vom zuständigen RAV-Personalberater mit Schreiben
vom 11. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihren Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat März 2023 nicht eingereicht habe (vgl.
AWA-Nr. 95). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin nach Rücksprache mit
ihrem Arbeitscoach (vgl. AWA-Nr. 5) am 18. April 2023 das
entsprechend ausgefüllte Formular nach (vgl. AWA-Nr. 89 f.). Am
2. Mai 2023 reichte sie alsdann fristgemäss ihren Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai (recte: April) 2023 ein (vgl.
AWA-Nr. 85 f.). Auch für die Monate September und Oktober 2023
stellte sie der Beschwerdegegnerin jeweils rechtzeitig (d.h. am
25. September 2023 bzw. am 23. Oktober 2023) den monatlichen Nachweis
für zwei Bewerbungen auf Stellen mit einem für sie ab anfangs September 2023 bis
am 23. Oktober 2023 (Klinikeintritt) medizinisch zumutbaren Arbeitspensum
von 20 % zu (vgl. AWA-Nr. 61 f., 64, 65, 66 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde somit
wiederholt auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, ab einer Arbeitsfähigkeit von
20 % Arbeitsbemühungen vorzunehmen und fristgerecht einzureichen, und sie
kam dieser für den Monat März 2023 immerhin nachträglich und für die Monate
April, September und Oktober 2023 rechtzeitig nach. Gerade in den Monaten März
und Oktober 2023 war die Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen nach ihrem
Klinikaustritt per 21. November 2023, musste sie doch auch für diese
beiden Kontrollperioden den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen erbringen, obwohl
das Aufbautraining während laufendem Monat beendet worden war (19. März
2023) bzw. während laufendem Monat der Klinikeintritt erfolgte
(23. Oktober 2023). Unter diesen Vorzeichen durfte sie aber nicht davon
ausgehen, dass nach ihrem Klinikaustritt eine andere Regelung gelten würde als
bisher. Letztlich ist nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerin während ihres
Klinikaufenthaltes bei ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit
von der Pflicht zur Stellensuche befreit war (vgl. hierzu immerhin
E. II. 6.2.2 nachfolgend). Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach
dem Klinikaustritt ab dem 22. November 2023 (erneut) zu 20 %
arbeitsfähig war (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und demzufolge (zumindest)
in diesem Umfang für den Monat November 2023 (noch) Stellenbewerbungen vornehmen
musste, was sie dann ja auch entsprechend umsetzte.
6.2.2 Anzumerken ist noch, dass nach
dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG sowohl die vorübergehend
vermindert wie auch die vorübergehend vollständig arbeits- und
vermittlungsunfähige arbeitslose Person Anspruch auf das volle Krankentaggeld
hat. Daraus ist zu schliessen, dass diese Bestimmung nicht nur auf jene
Versicherten anwendbar ist, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus
diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf
jene, die die Kontrollvorschriften – zumindest teilweise – noch erfüllen können
(Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 4.5).
Mit der allfälligen Ausrichtung von Krankentaggeldern der
Arbeitslosenversicherung ist somit – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin
(vgl. AWA-Nr. 47 f.; E. II. 5.7 hiervor) – nicht zwingend
die Pflicht verbunden, Arbeitsbemühungen zu erbringen und nachzuweisen.
Andererseits trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.
A.S. 10) auch nicht in jedem Fall zu, dass die arbeitslose Person bei
Krankentaggeldbezug nach Art. 28 AVIG von der Kontrollpflicht gemäss
Art. 26 AVIV befreit ist. Schliesslich hat die arbeitslose Person, welche
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, zwar die Kontrollvorschriften zu
erfüllen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17
AVIG). Umgekehrt ist jedoch entgegen der (ursprünglichen) Annahme der
Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 4; E. II. 5.10 hiervor) die
Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, nicht zwingend an einen
bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gekoppelt, hat doch die
arbeitslose Person grundsätzlich ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei
der zuständigen Amtsstelle die Kontrollvorschriften zu befolgen und setzt die
Pflicht zur Stellensuche regelmässig bereits mit der Kündigung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
also bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, ein (Urteil des Bundesgerichts
8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin mithin den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für
den Monat November 2023 zu spät eingereicht, ohne dass sie sich auf einen
entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
Davon scheint letztlich auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie in
ihrer Beschwerde (neu) nur noch eine Reduktion der Einstelldauer von sieben
Tage auf einen Tag beantragt (vgl. A.S. 4 f.; E. II. 5.10
hiervor) und damit zumindest im Ergebnis das Vorliegen eines
Einstellungstatbestandes nicht mehr grundsätzlich in Abrede stellt.
7.
7.1 Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45
Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c)
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
7.2 Die Festlegung der
Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens
bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die
Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht
weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese
eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144
E. 3.1.3 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom
18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79
der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1 – 3) gilt das Verschulden bei zu spät
eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5 – 9
Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage)
und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu
überweisen. Das Raster schränkt indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der
Verwaltung ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche
objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss vielmehr das allgemeine Verhalten
der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Die
Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 49 f.;
E. II. 5.6 hiervor) und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom
29. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.;
E. II. 5.9 hiervor) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei
leichtem Verschulden ausgegangen; Milderungsgründe, wie sie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4 f.;
E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), hat sie keine
berücksichtigt.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin
ihre (psychische) Erkrankung sinngemäss auch als Milderungsgrund für die
verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt (vgl. A.S. 4 f.;
E. II. 5.10 hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass diese nicht
unmittelbar den Grund für die verspätete Einreichung des Nachweises ihrer
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 gesetzt hat (vgl.
E. II. 6.1 hiervor). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 26
Abs. 2 AVIV, wonach verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr
berücksichtigt werden, kann sie demnach – so im Ergebnis auch die
Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 11) – in der Folge auch nicht als Grund für
die Reduktion der Einstelltage dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3). Darüber hinaus hat die
Beschwerdeführerin trotz ab dem 20. März 2023 bestehender 20%iger
Arbeitsfähigkeit (vgl. AWA-Nr. 96) bereits für den Monat März 2023 den
Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht (vgl.
AWA-Nr. 89 f., 95; E. II. 6.2.1 hiervor), wobei der zuständige
RAV-Personalberater damals offenbar aus nicht näher bekannten Gründen und in
wohl eher grosszügiger Ermessenshandhabung von einer Sanktionierung abgesehen
hat (vgl. auch AWA-Nr. 5). Die Beschwerdeführerin ist demnach bereits in
der Vergangenheit ihrer grundsätzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung
der persönlichen Arbeitsbemühungen einmalig nicht nachgekommen. Bei dieser
Sachlage ist aber eine Einstellung im Umfang von sieben Tagen, welche sich im
mittleren Bereich des leichten Verschuldens bewegt (vgl. E. II. 7.1
hiervor) und welche dem in der Verwaltungsweisung des SECO vorgegebenen
Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss entspricht und den Rahmen der
Einstelldauer bei einem zum zweiten Mal sanktionierten Verstoss unterschreitet
(vgl. E. II. 7.2 hiervor), als eher grosszügig und sicherlich nicht
als unangemessen zu werten. Umstände, welche eine weitere Reduktion der
Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht
sieht mithin keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen.
8. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen