VSBES.2024.45
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
8. Juli 2025Deutsch42 min
[nachfolgend: IV-Nr.] 2). Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___,
Source so.ch
Urteil vom 8. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. Januar 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1978, meldete sich am 21. Dezember 2015
erstmals bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr.
[nachfolgend: IV-Nr.] 2). Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___,
vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 22) wurden in diesem Zusammenhang eine
chronifizierte generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1, eine chronifizierte
Erschöpfungsdepression mit somatischen Symptomen ICD-10 F33.1, eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstaufopfernden, ängstlich-vermeidenden Anteilen,
DD: Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, sowie eine anhaltende familiäre
Belastungssituation mit konkreter Bedrohung ICD-10 Z63.7 diagnostiziert und der
Beschwerdeführerin vom September 2015 bis 30. November 2015 eine 50%ige sowie
ab 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches
Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 6. November 2017 (IV-Nr.
42) kam Dr. med. D.___ zum Schluss, es bestünden im Gutachtenszeitpunkt
keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es
bestünden somit – mit Ausnahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom Dezember
2015 bis Mai 2016 – keine Einschränkungen mehr. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung 24. April 2018 (IV-Nr. 52) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 30 % (bis Ende 2023) bzw. 37 % (ab 1. Januar
2024).
Erwägungen
2.
Am 17. Februar 2022 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 64). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Angiologie, Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie und Innere Medizin. Das Gutachten erging am 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4).
Darin wurde der Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 114) mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite]
1.
ff.).
3.
Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 4. März 2024 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %
sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 5.
April 2024 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5.
Mit Verfügung vom 9. April 2024
(A.S. 26 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6.
Mit Replik vom 3. Juni 2024
(A.S. 35 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7.
Mit Verfügung vom 19.
September 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien
mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten
öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK zu schliessen. Den Parteien
werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 3. Oktober 2024 allfällige Beweismittel
einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
8.
Mit Verfügung vom 17.
Januar 2025 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht
bzw. keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das
Beweisverfahren geschlossen. Zudem werden die Parteien zur Verhandlung vom 1. April
2025.
vorgeladen.
9.
Mit Verfügung vom 31. März 2025
wird die auf 1. April 2025 anberaumte öffentliche Verhandlung abgesagt und den
Dispositiv
Parteien mitgeteilt, es werde demnächst erneut vorgeladen.
10. Am 8. Juli 2025 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind die
Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anlässlich der Verhandlung stellt
Rechtsanwalt Wyssmann den Antrag, das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen
und der Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 zu den Akten zu nehmen. Nach
erfolgter Beratung kommt das Gericht zum Schluss, das Beweisverfahren werde
aufgrund der besonderen anlässlich der Verhandlung geschilderten Umstände
wieder geöffnet und der psychologische Bericht von Frau F.___ vom 26. August
2024 zu den Akten genommen. Es werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich hierbei um eine Ausnahme handle und an der Praxis betreffend
Schliessung des Beweisverfahrens weiterhin festgehalten werde.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem
könnte ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der IV-Anmeldung
vom 17. Februar 2022 frühestens am 1. August 2022 entstehen. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar
2022 gültigen Fassung anwendbar.
2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies
gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41
a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V
115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zurecht
verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 24. April 2018 –
bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September
2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 30.
Januar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 24. April 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017 (IV-Nr. 42) ab. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
-
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung Z73; zusätzlich bestünden (subsummiert unter Z73 bzw.
weiter unterteilt in Z73.1, Z73.0, Z73.3):
·
Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen, Ausgebranntsein, Körperliche oder psychische Belastung
o.n.A.;
·
Mangel an
Entspannung oder Freizeit, Sozialer Rollenkonflikt, anderenorts nicht
klassifiziert;
·
Stress, anderenorts
nicht klassifiziert;
·
unzulängliche
soziale Fähigkeiten, anderenorts nicht klassifiziert.
·
Chronische familiäre
Belastungssituation mit Paarproblematik Z 63.7
·
Schädlicher Gebrauch
von Lexotanil F13.1
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, in der angestammten Tätigkeit, die zugleich auch als leidensangepasst zu
bewerten sei, gelte eine Arbeitsfähigkeit 100 % (Leistung 100 %,
Präsenzzeit 8,5 Stunden). Gemäss anamnestischen Angaben der Versicherten, die
aktuell erhoben worden seien, sei nicht von einem therapieresistenten und
schweren psychiatrischen Zustandsbild auszugehen, zumal in der hiesigen
Untersuchung die familiäre Belastungssituation und der Partnerkonflikt auch
retrospektiv als Hauptproblem geschildert worden seien; es sei eine starke
Abhängigkeit der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin vom Verhalten ihres Mannes
beschrieben worden; die ganze Zeit habe auch eine nahezu volle häusliche
Belastbarkeit bestanden und die Ängste träten vornehmlich im Kontext der
Partnerproblematik auf. Deshalb könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein
psychiatrisch und versicherungspsychiatrisch relevantes Störungsbild aktuell
wie auch retrospektiv angenommen werden, abgesehen von der Zeit von etwa 6
Monaten zwischen Dezember 2015 (Beginn erneuter AUF 100 %) bis allenfalls
Mai 2016.
5.2 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4;
Fachrichtungen: Angiologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und
Allgemeine Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen
ist.
5.2.1 Die Teilgutachten in den
Fachbereichen Angiologie (IV-Nr. 109.8), Neurologie (IV-Nr. 109.5) und
Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 109.1) werden inhaltlich weder von der
Beschwerdeführerin noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn
auch nicht zu beanstanden. Im angiologischen Teilgutachten wurde als einzige
Diagnose «Lipödeme beidseits vom Oberschenkel-Typ» ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei der
Explorandin bestehe ein Zustand nach Crossektomie der v. saphena magna und
Seitenastexzision links. Weder klinisch noch anamnestisch bestünden Hinweise
für eine relevante chronisch venöse Insuffizienz. Duplexsonographisch fänden
sich keine Hinweise für eine relevante Varikose, bzw. postthrombotische
Veränderungen. Aufgrund der angiologischen Untersuchung ergäben sich auch keine
Hinweise für eine relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits.
Klinisch zeigten sich Lipödeme beidseits. Aus angiologischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sodann kam auch der neurologische
Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss, dass auf seinem Fachgebiet keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Es wurden eine
sensible Hemisymptomatik links, eher nicht organisch, sowie ein Verdacht auf
motorische Tics der periorbitalen Muskulatur links, diagnostiziert, beide ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung wurde festgehalten, das
mit invalidisierender Auswirkung etwas vage und diffus geschilderte
Beschwerdebild könne nicht zwanglos einer organisch-neurologischen Störung
zugeordnet werden. Das Muster der präsentierten sensiblen Hemisymptomatik links
sei eher suspekt auf eine nicht organische Grundlage. Mit neurologischen
Faktoren könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden.
Zudem könne neurologisch kein Behandlungsverlauf und auch keine Begründung für
eine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf dokumentiert werden. Des Weiteren ist auf
das ebenfalls unbestrittene internistische Teilgutachten einzugehen. Darin
kommt der Gutachter zum Schluss, dass gestützt auf seine Befunderhebungen keine
Diagnosen aus dem internistischen Fachgebiet zu stellen seien und demnach auch
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen sei. Diese Beurteilung
vermag im Lichte der Vorakten zu überzeugen.
5.2.2 Umstritten ist vorliegend der
Beweiswert des rheumatologischen und des psychiatrischen Teilgutachtens E.___,
weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist:
5.2.2.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 109.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Persistierende Restbeschwerden am linken
OSG und unterhalb des linken Knies bei St. n. komplexer Unterschenkelfraktur am
31. Dezember 2014 mit Osteosynthesen am 31. Dezember 2014 und am 2. Januar
2015 sowie teilweiser Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2018
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Chronische unspezifische Kreuzschmerzen
·
Spondylarthrosen
LWK4 bis SWK1 bds. und beginnende Diskopathien LWK4 bis SWK1 sowie Hyperlordose
am lumbosakralen Übergang gemäss MRT der LWS vom 23. April 2020
3. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
bds. (Trapezius und Rhomboidei) mit begleitenden unspezifischen Nackenschmerzen
4. Klinisch V. a. degenerative
Veränderungen an den Kiefergelenken links > rechts
5. Spreizfüsse
6. Klinische Zeichen einer zusätzlichen,
somatisch nicht erklärbaren Schmerzverstärkung (3/5 positive Waddell-Zeichen,
11/18 schmerzhafte Fibromyalgiedruckpunkte und 2/3 schmerzhafte
Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.
Vorweg kann festgehalten werden, dass
die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem
rheumatologischen Teilgutachten im Lichte der Vorakten zu überzeugen vermag. Zur
Beurteilung hielt der Gutachter fest, im Rahmen der erlittenen
Unterschenkelfraktur links am 31. Dezember 2014 bestünden bei der
Beschwerdeführerin lokale Restbeschwerden, wie sie in der Aktenlage ebenfalls
dokumentiert seien. Gemäss Aussagen der Explorandin habe sie etwa ein halbes
Jahr nach dem Unfall ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. In der
Folge sei es zu Einschränkungen aus psychischen Gründen gekommen. Entsprechend
resultiere aus rheumatologischer Sicht keine längerdauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Unfallfolgen. Daneben bestünden weitere
Beschwerden am Bewegungsapparat, wie sie in der obigen Diagnoseliste aufgeführt
seien. Bezüglich der chronischen unspezifischen Kreuzschmerzen fänden sich
anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf segmentale diskogene Beschwerden,
ein Facettensyndrom oder eine Radikulärsymptomatik. Aus diesem Grund würden die
Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen beurteilt. Ebenfalls hätten keine
spezifischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert werden können.
Die von der Explorandin beschriebenen Nackenschmerzen seien aus
rheumatologischer Sicht im Sinne von Ausstrahlungen durch die muskulären
Dysbalancen am Schultergürtel bds. zu verstehen. Bezüglich der seit Jahren
vorhandenen Kiefergelenkschmerzen fänden sich klinische Hinweise für
degenerative Veränderungen. Diesbezüglich sei die Explorandin schon vor Jahren
in Behandlung gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe daraus
nicht resultiert. Die medikamentöse Therapie werde gemäss Anamnese nur selten
eingesetzt, die Explorandin habe auch den Namen des Schmerzmittels nicht nennen
können, eine wesentliche Wirkung trete nicht auf. Auch physiotherapeutische
Massnahmen seien nicht relevant hilfreich, wobei offenbar keine regelmässigen
Dehnübungen am Schultergürtel durchgeführt würden. Insgesamt passten diese
anamnestischen Angaben einerseits insofern zu den klinischen Befunden, als
diese nicht sehr ausgeprägt seien und deshalb keine intensive Behandlung
durchgeführt werde und andererseits lägen auch deutliche Zeichen einer somatisch
nicht begründbaren Schmerzverstärkung vor, wie sie ebenfalls in der
Diagnoseliste erwähnt sei. Dies passe auch zu den Angaben im rheumatologischen Konsiliarbericht
vom 30. November 2020, in dem der damals beigezogene Rheumatologe eine
chronische fibromyalgische Schmerzkrankheit in seiner Diagnoseliste aufgeführt
habe. Die Diagnose einer Fibromyalgie werde vorliegend nicht gestellt, da die entsprechenden
ACR-Kriterien von 1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien.
Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht würden sowohl qualitative als auch quantitative
Beeinträchtigungen bestätigt aufgrund der anamnestisch seit etwa fünf Jahren
verstärkten unspezifischen Kreuzschmerzen und der deutlichen muskulären Dysbalancen
am Schultergürtel bds. Körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten repetitiv
oder andauernd deutlich oberhalb der Schulterhorizontalen sollten aus
rheumatologischer Sicht vermieden werden, insbesondere sollten diese nicht
regelmässig oder wiederholt durchgeführt werden, dies gemäss Anamnese bezüglich
der körperlichen Schwerarbeiten seit ca. 2018 und bezüglich der
Arbeitshaltungen mit elevierten Armen ab dem aktuellen Gutachtensdatum. Entsprechend
der Beschreibung der früheren Tätigkeit bestünden deswegen aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die
bisherige Tätigkeit werde aufgrund der obigen Diagnosen aus rheumatologischer Sicht
nicht eingeschränkt, abgesehen von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während
eines halben Jahres gemäss den anamnestischen Angaben aufgrund der erlittenen Unterschenkelfraktur
links am 31. Dezember 2014. Die übrigen, oben aufgeführten Diagnosen, seien aus
gutachterlicher rheumatologischer Sicht nicht derart ausgeprägt, dass dadurch
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
begründen wäre.
Sodann vermögen die von der
Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen
dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin hat der rheumatologische Gutachter nicht die von der
Beschwerdeführerin geklagten Knieschmerzen als «chronische unspezifische»
Schmerzen klassifiziert, sondern die Kreuzschmerzen. Der Gutachter
berücksichtigte die Kniebeschwerden denn auch im Rahmen der oben gestellten
Diagnose «Persistierende Restbeschwerden am linken OSG und unterhalb des linken
Knies bei St. n. komplexer Unterschenkelfraktur am 31. Dezember 2014 mit
Osteosynthesen am 31. Dezember 2014 und am 2. Januar 2015 sowie teilweiser
Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2018» mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dem Gutachter habe die
Bildgebung des Kniegelenks nicht vorgelegen und er habe den Bildbefund auch
nicht in seinem Gutachten festgehalten, sodass sein Gutachten unvollständig und
damit beweismässig nicht verwertbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Bericht
des G.___ vom 19. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 110), in welchem die bildgebenden
Befunde (MR OSG links und Knie links vom 6. Oktober 2021) aufgeführt und diskutiert
wurden, dem Gutachter vorlag (s. IV-Nr. 109.2, S. 6). Es kann demnach davon
ausgegangen werden, dass er diesen Bericht bei seiner Beurteilung miteinbezogen
hat, zumal es nicht notwendig ist, dass in der gutachterlichen Beurteilung
sämtliche Berichte erwähnt werden müssen. Sodann ist es entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin grundsätzlich dem Gutachter überlassen, über die
Notwendigkeit zusätzlicher bildgebender Abklärungen zu entscheiden. Alleine der
Umstand, dass die letzte MR-Abklärung
vom 6. Oktober 2021 im Zeitpunkt des Gutachtens der E.___ bereits über 1 ½ Jahre
alt war, vermag nicht die Notwendigkeit einer neuen MRT-Untersuchung zu
begründen. Zudem liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine
diesbezügliche Verschlechterung vor und werden von der Beschwerdeführerin auch
nicht geltend gemacht. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der
rheumatologische Gutachter keine neuen MRT-Abklärungen veranlasste. Des
Weiteren begründete der rheumatologische Gutachter schlüssig, dass die Diagnose
einer Fibromyalgie nicht zu stellen sei, da die entsprechenden ACR-Kriterien von
1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es zudem für die Stellung dieser Diagnose
nicht alleine aus, wenn 11 der 18 Druckpunkt schmerzhaft sind (vgl.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der rheumatologische Gutachter habe
sich nicht mit der klar divergenten Berichterstattung von Dr. med. H.___ vom
30. September 2020 auseinandergesetzt, welcher von einer chronischen
fibromyalgischen Schmerzkrankheit und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter sehr wohl mit der von
Dr. med. H.___ diagnostizierten Fibromyalgie auseinandergesetzt hat.
Hinsichtlich der von Dr. med. H.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ist sodann festzuhalten, dass Dr. med. H.___ die vollständige
Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Zudem lässt sich aus seinem Bericht eine
Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe nicht ableiten. Der Bericht von Dr. med. H.___
vermag somit den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu
vermindern.
Demnach ist auf das beweiswertige
rheumatologische Teilgutachten abzustellen.
5.2.2.2
5.2.2.2.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F33.0/1)
2. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Kleptomanie (ICD-10 F63.2)
Sodann begründete der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich eingehend
mit weiteren möglichen Diagnosen auseinander: Den somatischen Akten könne
entnommen werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen
nur zu einem Teil aus somatischer Sicht begründen liessen. Aus psychiatrischer
Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Versicherte während der
aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck hinterlasse, unter andauernden
schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt deuteten Mimik
und Gestik ein Schmerzerleben an. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Sollten sich
nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch eine körperliche Störung erklären
lassen, müssten diese als Ausdruck der Depression gewertet werden. Des Weiteren
liessen sich anamnestisch die Symptome eines inneren Leergefühls, einer
absoluten Freudlosigkeit, einer Müdigkeit, einer Schlafstörung, einer ausgeprägten
Vergesslichkeit und ausgeprägt verminderter Konzentrationsfähigkeit sowie eines
Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit anamnestisch eruieren. Diese Symptome
erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen
Kriterien. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen,
aber auch, bis zu einem gewissen Grad, die Belastung durch den behinderten
23-jährigen Sohn, welcher in einem Heim lebe. Die Versicherte habe auch eine
konflikthafte Ehe gehabt. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung
ernst, jedoch nicht bedrückt, zu keinem Zeitpunkt lasse sich eine
bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung erkennen. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht
jedoch die Vitalität, die Versicherte hinterlasse einen vitalen Eindruck. Es entstehe
somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und
den während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden. Aus diesem Grund sei
bei der Einschätzung der Depression primär auf die aktuell erhobenen Befunde
abzustützen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der
Depression als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Insgesamt entstehe auch
der Eindruck, dass die Versicherte die anfallenden Alltagsarbeiten bewältigen könne,
insbesondere die Haushaltsarbeiten. Sie berichte, dass es zuhause sauber und
aufgeräumt sei. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren
drei Kindern, aber auch mit ihren Eltern sowie mit ihren Geschwistern sei als
weitgehend intakt zu beurteilen. Bis heute habe sie noch nie eine stationäre
Behandlung gemacht, was als Ausdruck gegen das Vorliegen einer schweren
Depression zu werten sein dürfte. Die Versicherte begebe sich aber seit dem
Jahre 2015 in psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in die Praxis von Dr.
med. B.___. Es finde auch eine Psychopharmakotherapie statt. Diese Behandlung könne
als adäquat betrachtet werden. Während der aktuellen Untersuchung falle des
Weiteren aber auch auf, dass sich keine Gründe anamnestisch
herauskristallisieren liessen, welche die Entwicklung der depressiven
Beschwerden ab dem Jahre 2015 begründeten. Insbesondere betone die Explorandin,
dass sie ihrer Tätigkeit in der Firma I.___ sehr gerne nachgegangen sei, sie
solle sich mit den Vorgesetzten und all den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
sehr gut verstanden haben, für sie solle es wie eine Familie gewesen sein. Wie
erwähnt, habe die Versicherte jedoch eine konflikthafte Ehe geführt, diese
Konflikte hätten allerdings schon seit 20 Jahren bestanden. Während der
aktuellen Untersuchung beklage sie sich zudem nicht darüber, dass die
konflikthafte Beziehung in ursächlicher Hinsicht mit der Entwicklung der
Depression stehe, trotzdem lasse sich dies nicht ausschliessen. Während der
aktuellen Untersuchung beklage sich die Versicherte vor allem über eine
ausgeprägt beeinträchtigte mnestische Funktionsfähigkeit und eine ebenso stark
eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, welche zu einer stark beeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit, respektive schliesslich auch zur Krankschreibung geführt
haben sollten. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten liessen
sich retrospektiv keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf und der Intensität
der depressiven Beschwerden machen. Es müsse diesbezüglich auf die vorliegenden
Akten abgestützt werden. Doch diesbezüglich ergäben sich erhebliche
Diskrepanzen bezüglich der Beurteilung und Einschätzung der Depression durch
die Behandler und dem Gutachter im Jahre 2017. Der behandelnde Psychiater habe
vom September 2015 – November 2015 eine 50%ige und ab Dezember 2015 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Gutachter habe im Jahr 2017 indes
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Vergleich
mit den Befunden dieses Gutachtens, lasse sich heute eine gewisse
Verschlechterung feststellen insofern, als dass heute eine Depression und auch
eine Panikstörung diagnostiziert werden müssten. In ursächlicher Hinsicht seien
hierfür die sich intensivierenden Ehekonflikte und schliesslich die Trennung
vom Ehemann zu nennen. Sodann liessen sich anamnestisch die Symptome der
zeitweise auftretenden ausgeprägten Angst, verbunden mit einer Atemnot, einem
Herzrasen und einem Zittern im ganzen Körper anamnestisch eruieren. Die
Versicherte könne keine Angaben über die Häufigkeit des Auftretens solch
panikartiger Ängste machen. Sie beklage sich zusätzlich darüber, dass sie sich
nicht mehr unter vielen Menschen aufhalten könne. In diagnostischer Hinsicht sei
von einer Panikstörung auszugehen. Wegen einer Panikattacke habe die erste
psychiatrische Untersuchung am 11. Mai 2023 abgebrochen werden müssen. Die Versicherte
habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Untersuchung weiterzuführen. Die
zweite Untersuchung am 31. Mai 2023, welche länger als die erste gedauert habe,
könne jedoch problemlos durchgeführt werden. Des Weiteren lasse sich neu eine
Kleptomanie seit einem Jahr diagnostizieren. Die Versicherte habe darüber
berichtet, dass sie mehr oder weniger unbewusst in einem Laden plötzlich zu
stehlen beginne, und dass sie deswegen schon erwischt worden sei. Diese
Kleptomanie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei
festzuhalten, dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung
keine typischen Intrusionen nachweisen liessen. Die Versicherte sei zudem in
der Lage, über die konflikthafte Ehe mit ihrem Ehemann zu sprechen ohne
äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung. Zudem liessen sich während
der aktuellen Untersuchung keine Hypervigilanz, keine Schreckhaftigkeit, keine
Dissoziationen, sowie keine Anhedonie oder Gleichgültigkeit in Beziehungen
eruieren. Insgesamt könnten die Kriterien für die Diagnosestellung einer
posttraumatischen Belastungsstörung somit als nicht erfüllt betrachtet werden.
In den vorliegenden Akten werde vom behandelnden Therapeuten im Bericht vom Mai
2016 erstmals eine Panikstörung mit Agoraphobie diagnostiziert, nebst einer
Erschöpfungsdepression (Z73.0). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Im psychiatrischen Teilgutachten der J.___ vom November 2017 habe
hingegen keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert
werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass diese Diskrepanz
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohl darin begründet sein dürfte, als
der behandelnde Psychiater sich wohl vorwiegend auf die subjektiv geklagten
Beschwerden der Versicherten abgestützt habe. Unter Mitberücksichtigung der
aktuellen gutachterlichen Untersuchung müsse jedoch erwähnt werden, dass die
Angaben der Versicherten sehr inkonsistent und zum Teil widersprüchlich seien.
5.2.2.2.2 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die
Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin seien keine
Tätigkeiten in einem grösseren Team zumutbar.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.2.2.1
hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine leicht- bis mittelgradige
depressive Episode vorliegt. Zur Ausprägung der Panikstörung ist dem Gutachten
dagegen keine Einschätzung zu entnehmen, da die Beschwerdeführerin, wie
vorgehend festgehalten, keine Angaben zur Häufigkeit der Panikstörung machen
konnte.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Versicherte mache seit dem Jahre 2015 eine Gesprächspsychotherapie bei Herrn
Dr. med. B.___, welche heute noch andauere. Allerdings bestehe aktuell keine
psychologische Behandlung mehr, da offenbar sämtliche Psychologen/Psychologinnen
nicht mehr in der Praxis von Dr. med. B.___ tätig seien, dies gemäss Angaben
der Versicherten. Die verordnete Psychopharmakotherapie mit Venlafaxin 2 x 150
mg und Mirtazapin könne als adäquat betrachtet werden, auch wenn die Dosierung
des Mirtazapins von der Explorandin nicht genau angegeben werden könne. Gemäss
vorliegenden Akten werde eine Dosierung von 15 mg verordnet. Mit einiger
Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass unter Einhaltung der
vom behandelnden Psychiater verordneten medizinischen Massnahmen mittelfristig,
innerhalb eines halben bis ganzen Jahres, mit einer Verbesserung und auch
Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung all der
erwähnten Faktoren und des bisherigen Verlaufs könne die Prognose aus rein
psychiatrischer Sicht als nicht ungünstig beurteilt werden. Sodann hätten von
Seiten der IV keine Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die
Versicherte gehe davon aus, dass sie wegen ihrer Beschwerden zu keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit fähig sei. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung lasse sich ein solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch
nicht objektivieren.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen ist somit im Resultat weder von einer Behandlungs- noch einer
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Hierzu hielt der Gutachter fest, schwerwiegende psychiatrische
Komorbiditäten liessen sich nicht nachweisen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Versicherte
habe drei Söhne, der 23-jährige geistig behinderte wohne in einem Heim, die
beiden anderen, 12- und 19-jährig, wohnten noch bei der Explorandin zuhause.
Freundinnen habe die Versicherte keine, sie habe auch keinen Partner. Die
psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Söhnen, aber
auch mit ihren beiden Eltern sowie ihren Geschwistern sei als weitgehend intakt
zu beurteilen. Sozial könne die Versicherte als einigermassen gut integriert
beurteilt werden. Es liessen sich somit auch Ressourcen erkennen, diesbezüglich
sei insbesondere die weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der
Versicherten zu nennen. Die Ressourcen seien insgesamt jedoch als nicht sehr
ausgiebig zu betrachten. In der Persönlichkeitsstruktur liessen sich keine
schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten. Die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Das Fähigkeitsniveau,
gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne insgesamt aus rein psychiatrischer
Sicht als leicht bis mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere
seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Gruppenfähigkeit sowie die
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten. Die
übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF APP könnten als nicht relevant
eingeschränkt betrachtet werden. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien
die Beschwerden von Seiten der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode
auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und auch die
Beschwerden von Seiten der Panikstörung. Diese führten zu einer verminderten
psychophysischen Belastbarkeit der Versicherten und dadurch auch der
Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen liegen bei der Beschwerdeführerin neben Einschränkungen somit auch
positive soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der
Gutachter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer konsistent.
Beispielsweise habe die Versicherte während der ersten Untersuchung am 11. Mai
2023 berichtet, dass sie sich lediglich noch zu 20 bis maximal 30 Minuten
konzentrieren könne. Bei beiden Untersuchungen, auch derjenigen vom 31. Mai
2023, welche 65 Minuten gedauert habe, hinterlasse sie jedoch einen stets sehr
konzentrieren und aufmerksamen Eindruck und bekunde keinerlei Schwierigkeiten
mit der Konzentrationsfähigkeit. Des Weiteren beklage sie sich subjektiv über
eine erheblichste Schmerzintensität. Während beiden Untersuchungen deuteten
Mimik und Gestik jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Des Weiteren
falle auf, dass die Versicherte zeitweise vage und wenig fassbare Angaben
mache, beispielsweise beklage sie sich über ausgeprägte Beschwerden im Sinne
von panikartigen Ängsten. Gleichzeitig sei sie jedoch nicht in der Lage
anzugeben, wie oft sie unter solch ausgeprägten Ängsten leide. Im Speziellen wisse
sie nicht, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich oder einmal
wöchentlich aufträten. All diese Diskrepanzen liessen sich aus psychiatrischer
Sicht nicht begründen. Trotzdem sei von einem gewissen Leidensdruck aus
psychiatrischer Sicht auszugehen. Des Weiteren falle auf, dass die Versicherte
oft vage Angaben mache, diesbezüglich vor allem auch die Angaben betreffend den
Tagesablauf. Dennoch entstehe insgesamt der Eindruck, dass sie die Alltagsarbeiten
bewältigen könne, gleichzeitig gehe sie jedoch von einer absoluten
Arbeitsunfähigkeit aus betreffend eine ausserhäusliche Tätigkeit. Als weitere
Inkonsistenz sei die Tatsache zu nennen, dass sich die Versicherte bei der
systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden über eine absolute
Freudlosigkeit beklage. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung
berichte sie dann aber, dass sie an ihren Kindern Freude habe. Die Versicherte
beklage sich zudem bei der systematischen Befragung nach depressiven
Beschwerden über eine absolute Energielosigkeit. Während den aktuellen
Untersuchungen hinterlasse sie jedoch einen sehr vitalen Eindruck.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich
führte der Gutachter aus, von einer Nichtinanspruchnahme von
medizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht ausgegangen werden, die
Versicherte befindet sich seit dem Jahre 2015 in
psychiatrischer/psychologischer Behandlung in der Praxis Dr. B.___ in [...]. Somit
ist der Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen.
5.2.2.2.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.2.1 hiervor)
und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu überzeugen.
5.2.2.2.4 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der
Beschwerdeführerin sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte des
behandelnden Psychiaters nichts zu ändern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
rügt unter anderem, aus dem
Gutachten gehe nicht hervor, wie gross die Häufigkeit der Panikattacken ausfalle
und wie lange diese dauerten. Dies wiederum wäre aber unabdingbar für die
Beurteilung des Schweregrades der Panikstörung und damit einhergehend mit der
Frage des Fähigkeitsniveaus und der Arbeitsfähigkeit. Solche Informationen
wären auch fremdanamnestisch zu erheben gewesen, so von der Familie oder der
Ärzteschaft. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der Panikattacken keine Angaben zu machen
vermochte. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass auch ihr behandelnder Psychiater diesbezüglich über
keine weiterführenden Angaben verfügt. Wie der Gutachter zudem weiter
ausführte, lasse es sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht wisse, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich
oder einmal wöchentlich aufträten. Angesichts dieser Inkonsistenzen ist es
nicht zu beanstanden, dass der Gutachter in diesem Punkt auf die Einholung von
fremdanamnestischen Auskünften verzichtete. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,
dem psychiatrischen Teilgutachten sei lediglich zu entnehmen, dass die
Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit eingeschränkt seien, die übrigen Items indes nicht. Wie
schwer die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit sei, erfahre der
Rechtsanwender nicht. Der Ratingbogen finde sich denn auch nicht in den Akten.
Dieser sei durch das Gericht bei der E.___ zu edieren. Dieser Rüge ist
entgegenzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten
sehr eingehend mit den Einschränkungen, Fähigkeiten und Ressourcen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Zudem ist seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Lichte der vorstehenden Indikatorenprüfung wohlbegründet
und überzeugend. Des Weiteren hielt er fest, das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne
insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als leicht bis mittelgradig
eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber
auch die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als
eingeschränkt zu betrachten. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die von
der Beschwerdeführerin angesprochene Durchhaltefähigkeit höchstens mittelgradig
eingeschränkt ist, was sich ebenfalls unter die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit von 70 % subsumieren lässt. Somit kann in antizipierter
Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung des Mini-ICF-APP Ratingbogens
verzichtet werden. Schliesslich setzte sich der psychiatrische Gutachter
überzeugend mit dem entgegenstehenden Bericht des behandelnden Psychiaters der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, auseinander: Im jüngsten Bericht von Herrn
Dr. med. B.___ vom 11. Juli 2022 würden eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung, dissoziative
Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen sowie eine rezidivierende depressive
Störung (ohne Angabe des Schweregrads) diagnostiziert. Bezüglich der Depression
könne keine Stellungnahme erfolgen, da diese von Dr. med. B.___ nicht näher
begründet werde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne
aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden, wie weiter oben
dargelegt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung lasse sich ebenfalls
nicht bestätigen aufgrund der aktuellen Untersuchung, ebenso wenig die Diagnose
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Die Kriterien
hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden. Während der aktuellen
Untersuchung beklage sich die Versicherte nicht über eine andauernde Angst.
Differenzialdiagnostisch zur Panikstörung wäre eine Agoraphobie mit
Panikstörung zu denken. Die Kriterien hierfür könnten jedoch nicht als
vollumfänglich erfüllt betrachtet werden. Die von Herrn Dr. B.___
diagnostizierten dissoziativen Störungen seien indes unter die Panikstörung zu
subsumieren.
Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermag des Weiteren auch der psychologische Bericht von Frau F.___
vom 26. August 2024 (Beschwerdebeilage 10) nichts zu ändern. Hinsichtlich der
von Frau F.___ gestellten Diagnosen kann auf die Ausführungen aus dem
vorgehenden Abschnitt verwiesen werden. Sodann machte die behandelnde
Psychologin unter anderem geltend, im Gutachten werde beschrieben, dass bei der
Beschwerdeführer keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme festgestellt
werden könnten. Nach 40 Minuten habe die Patientin aber darauf hingewiesen,
sich nicht mehr konzentrieren zu können aufgrund zunehmenden Drucks im Kopf.
Sie, Frau F.___, würde diese Symptomatik durchaus als Konzentrationsprobleme
werten, welche sich bei der Beschwerdeführerin zusätzlich in körperlichen
Symptomen zeigten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der
Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Konzentrationsstörungen den objektiven
Feststellungen des psychiatrischen Gutachters, wonach er keine Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsprobleme habe feststellen können, grundsätzlich nicht
entgegenstehen. Die diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen vermögen
denn auch zu überzeugen. Des Weiteren machte Frau F.___ geltend, sie gehe mit
dem Gutachter nicht einig, dass die Patientin sozial gut integriert sei. Früher
sei die Patientin ihren Aussagen nach sozial aktiv gewesen, habe Freundschaften
gepflegt und ein sozial aktives Leben geführt. Dass sie ihre Kontakte zur
Familie aufrechterhalte, liege daran, dass der Grossteil der Familie in ihrer
Nähe lebe und der Aufwand entsprechend gering sei, um Kontakt zu halten.
Frühere Freundschaften habe sie krankheitsbedingt nicht aufrechterhalten
können. Ausser zur Familie pflege sie keine weiteren regelmässigen sozialen
Kontakte, was für einen sozialen Rückzug spreche. Diesbezüglich kann auf das in
E. II. 5.2.2.2.2 hiervor zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte
verwiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass sich der psychiatrische
Gutachter differenziert mit den sozialen und persönlichen Ressourcen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, in
welchem Masse bei der Beschwerdeführerin ein sozialer Rückzug vorliegt. Im
Übrigen ist die im Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 geltend
gemachte gesundheitliche Verschlechterung seit der E.___-Begutachtung in
beweismässiger Hinsicht nicht erstellt. Frau F.___ spricht in ihrem Bericht
lediglich vage von einer kontinuierlichen Verschlechterung, ohne
nachvollziehbar darzulegen, in welchen Bereichen und auf welche Weise sich diese
mutmassliche Verschlechterung zeigt.
5.2.2.2.5 Zusammenfassend kann somit auf
das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des E.___ abgestellt werden,
zumal auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
psychiatrischen Gutachten zu überzeugen vermag. Gemäss der gutachterlichen
Einschätzung sei davon auszugehen, dass seit der Trennung vom Ehemann, im Jahre
2018 eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zuvor lasse sich
aus psychiatrischer Sicht nicht mit Sicherheit eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen.
5.3 Gestützt auf die überzeugenden
Teilgutachten vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter
vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4) zu überzeugen, wobei die Arbeitsfähigkeit
ausschliesslich durch die psychische Problematik beeinträchtigt wird.
Zusätzlich ist noch das aus rheumatologischer Sicht eingeschränkte
Zumutbarkeitsprofil zu beachten (s. E. II. 5.2.1 hiervor). Wie zudem dem
psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen ist, ist im Vergleich zur
letztmaligen Rentenabweisung mit der Verfügung vom 24. April 2018 bzw. zum
damals relevanten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. November
2017 eine revisionsrelevante gesundheitliche Verschlechterung erstellt.
5.4 Schliesslich ist auf die
anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2025 erstmals vorgebrachte Rüge
einzugehen, wonach die Adipositas der Beschwerdeführerin bislang nicht
abgeklärt worden sei. Diese hätte im Zeitpunkt der Begutachtung zwingend
untersucht werden müssen. Somit sei das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2023 nicht
verwertbar. Wie diesbezüglich aus den Akten ersichtlich, wurde bereits im
Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 75, S. 14) eine
Adipositas diagnostiziert. Konkretere Angaben zu dieser Diagnose finden sich in
den Akten im Bericht des L.___ vom 12. März 2020 (IV-Nr. 75, S. 50), worin
eine Adipositas WHO Grad III (Grösse 174 cm, Gewicht 134 kg, BMI 44.3 kg/m2)
diagnostiziert wurde. In den zeitlich nachfolgenden medizinischen Akten lässt
sich sodann eine kontinuierliche Verbesserung der Adipositas feststellen. Hier
ist beispielsweise auf den Bericht der M.___, 18. November 2020 (IV-Nr. 75, S.
84) – Adipositas WHO Grad III, BMI 40.3 kg/m2 Grösse 173 cm Gewicht
120.6 kg – sowie den Bericht der M.___, 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 108) –
Adipositas WHO Grad II, BMI 35.56 kg/m2 Grösse 173 cm Gewicht 105.9
kg – zu verweisen. Gemäss Aktenlage fand diesbezüglich eine Behandlung mit dem
Medikament Ozempic statt. Im Zeitpunkt der Begutachtungen von Mai bis Juni 2023
(vgl. IV-Nr. 103) ist somit von einer erheblichen Verbesserung der Adipositas
auszugehen. Im Übrigen konnte auch das Gericht anlässlich der Verhandlung vom
8. Juli 2025 diesbezüglich eine weitere Verbesserung konstatieren. Hinzukommt,
dass kein behandelnder Arzt hinsichtlich der damals vorliegenden Adipositas eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Zusammenfassend bedurfte
es somit keiner weitergehenden Abklärungen der Adipositas und es ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Adipositas nicht in der Diagnoseliste des E.___-Gutachtens
aufgeführt wurde.
6. Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Wie im beweiswertigen E.___-Gutachten
vom 30. Juni 2023 festgehalten wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin seit
der Trennung vom Ehemann, im Jahre 2018, eine 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit. In den anderen Fachbereichen bestand dagegen rückblickend weder in
einer angepassten noch in der bisherigen Tätigkeit eine längerdauernde
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demnach ist das Wartejahr bzw. die in Art. Art.
28 Abs. 1 lit. b IVG genannte Voraussetzung einer während eines Jahres
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt, womit bei der
Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch entstehen konnte. Demnach muss keine
Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen zu werden.
7. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, ohne dies jedoch
zu begründen. Zudem geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten der E.___
hervor, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, wegen ihrer Beschwerden zu
keiner ausserhäuslichen Tätigkeit fähig zu sein (s. E. II. 5.2.2.2.2 hiervor).
Damit dürfte es bereits an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlen. Der
Anspruch auf berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 12. August 2024 und 8. Juli 2025 je eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'635.95 geltend
macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 für den ab 2023
angefallenen Aufwand CHF 190.00 In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'665.00 festzusetzen
(12.45 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 99.80 und MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 807.50 (Differenz zum vollen Honorar [12.45 x CHF 250.00 + Auslagen +
MwSt. = CHF 3'472.50; - CHF 2'665.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege für den ab 2023 angefallenen Aufwand ein Stundenansatz von CHF
190.00 gilt. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar
(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und die Sozialen Dienste,
Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro
Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt
der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'665.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
von CHF 807.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der eingereichten
Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Je eine Kopie des von der
Beschwerdeführerin eingereichten E-Mailverkehrs sowie des psychologischen Berichts
von Frau F.___ vom 26. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch