VSBES.2024.48
Erlassgesuch Rückforderung
29. Mai 2024Deutsch10 min
VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 42 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlassgesuch
Rückforderung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ Arbeitslosenkasse
(fortan: B.___) forderte vom Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit
Verfügung vom 29. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF
2'297.65 zurück (Akten der B.___ S. 80 ff.), was sie im Einspracheentscheid
vom 14. Januar 2022 bestätigte (B.___ S. 71 ff.). Das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil
VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 42 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten
in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Bei der B.___ war am 5. November
2021 ein undatiertes Erlassgesuch des Beschwerdeführers eingegangen (B.___ S.
77 + 79), welches sie am 13. Juli 2022 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) als zuständige kantonale
Amtsstelle überwies (B.___ S. 40). Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Erlass der
Rückforderung mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben beim
Leistungsbezug fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 67 ff.), woran sie
im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 festhielt (AWA S. 56 ff.).
Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AWA S. 49 f.)
mit Urteil VSBES.2023.1 vom 14. August 2023 in dem Sinne gut, als es die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese den guten
Glauben abkläre und gegebenenfalls die Voraussetzung einer grossen Härte prüfe,
bevor sie neu über das Erlassgesuch entscheide (AWA S. 27 ff.). Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die Beschwerdegegnerin trat in
der Folge mit Verfügung vom 28. November 2023 auf das Erlassgesuch nicht ein.
Sie anerkannte zwar den guten Glauben, hielt aber dafür, die zur Prüfung der
grossen Härte erforderlichen Unterlagen fehlten (AWA S. 7 f.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA S. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar
2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe: 6. März 2024) beim Versicherungsgericht
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei
abzusehen (A.S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten (A.S. 6 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 7. Mai 2024 keine Replik ab (A.S. 11 + 13) und lässt
sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von CHF 2'297.65
geht. Auf die Beschwerde ist folglich in dieser Hinsicht einzutreten. Soweit
sich das Rechtsmittel indes auch gegen die Rückforderung als solche richtet
(vgl. dazu E. II. 3.1.1 + 3.1.3 f. hiernach), ist darauf hinzuweisen, dass das
Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022
rechtskräftig über diese Streitfrage entschieden und die Forderung bestätigt hat
(E. I. 1.1 hiervor). Darauf kann im Erlassverfahren nicht mehr zurückgekommen
werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist
(Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 93).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird
hier mit einer Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser
Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d.h. die Rückforderung
ist diesfalls ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR
830.11). Eine grosse Härte liegt dann vor, wenn die vom Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach
Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in
welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2
ATSV). Das Erlassgesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu
versehen (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Dies ist Ausfluss der allgemeinen
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person im
Sozialversicherungsverfahren. Kommt die Person dieser Pflicht in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Erhebungen
einstellen und auf das Gesuch nicht eintreten. Er muss die Person vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen (s. Art. 43 Abs. 3
ATSG sowie Cristina Schiavi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 35 f.).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erklärte in
seinem Erlassgesuch, er habe von der Kasse für die Kontrollperiode Mai 2021 CHF
3’015.70 erhalten. Nachdem am 18. Juni 2021 rückwirkend Einstelltage
ausgesprochen worden seien, habe er sich am 22. Juni 2021 bei der
Arbeitslosenversicherung abgemeldet und am 23. Juni 2021 zu arbeiten begonnen.
Er habe weder vom RAV-Berater noch von der Arbeitslosenkasse Informationen erhalten,
dass es wegen dieser Abmeldung irgendein Problem gebe. Er sehe nicht ein, dass
er nun den Betrag von CHF 2’297.65 zurückzahlen solle. Hätte er mehr
lnformationen bekommen, wäre er beim RAV angemeldet geblieben, damit die
Einstelltage vertagen (B.___ S. 79).
3.1.2
Nach der Rückweisung durch das
Versicherungsgericht am 14. August 2023 (E. I. 1.2 hiervor) setzte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023
Frist bis 3. Oktober 2023, um den Erhebungsbogen auszufüllen und die
Steuervollmacht zu unterschreiben (AWA S. 19 ff.). Der Beschwerdeführer reichte
jedoch am 2. Oktober 2023 lediglich die nicht unterzeichnete Vollmacht ein (AWA
S. 18), nicht aber den Erhebungsbogen. Die Beschwerdegegnerin setzte ihm
deshalb am 4. Oktober 2023 neu Frist bis 20. Oktober 2023, um die
Vollmacht zu unterschreiben und den Erhebungsbogen auszufüllen, andernfalls auf
das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne (AWA S. 16 f.). Der
Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, bei der
Steuerbehörde die erforderlichen lnformationen über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse einzuholen (AWA S. 15). Die Beschwerdegegnerin
forderte ihn daraufhin am 20. Oktober 2023 auf, bis 10. November 2023 auch
noch den Erhebungsbogen einzureichen, ansonsten man auf das Erlassgesuch nicht
eintrete (AWA S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer innert dieser Frist nichts von
sich hören liess, trat die Beschwerdegegnerin auf sein Erlassgesuch mit
Verfügung vom 28. November 2023 nicht ein (AWA S. 7 f.).
3.1.3
Der Beschwerdeführer hielt in
seiner Einsprache dafür, ein Erlassgesuch sei notwendig, da er zu Unrecht
verurteilt worden sei. Sein damaliger Berater bei der B.___ habe ihn nicht auf
die erforderlichen Schritte der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse aufmerksam
gemacht hat (AWA S. 5).
3.1.4
In der Beschwerdeschrift gibt der
Beschwerdeführer an, die Begründung beruhe auf Treu und Glauben, d.h. dem
Vertrauen in den Mitarbeiter der B.___. Mittlerweile seien fast drei Jahre
vergangen und er sehe nicht ein, warum er den ausstehenden Betrag immer noch zu
bezahlen habe. Es habe bereits ein Gericht darüber entschieden und ihm die
Zahlung erlassen. Die B.___ stosse den Fall immer wieder an, obwohl er
argumentiert habe, dass sich der Zuständige der B.___ nicht bei ihm gemeldet
und ihn nicht über die Regeln aufgeklärt habe (A.S. 3).
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass das
Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsentscheid vom
14.
August 2023 dazu verpflichtet hatte, die Voraussetzungen eines Erlasses
abzuklären und sodann neu über das Gesuch des Beschwerdeführers zu befinden (E. I. 1.2
hiervor). Seine Behauptung in der Beschwerde, das Gericht habe ihm die
Rückforderung bereits erlassen (E. II. 3.1.4 hiervor), ist daher unzutreffend.
3.2.2
Die Prüfung der grossen Härte setzt
voraus, dass alle erforderlichen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der
versicherten Person vorliegen (s. E. II. 2 hiervor), was hier jedoch nicht
der Fall ist. Der Beschwerdeführer war in Nachachtung seiner Auskunfts- oder
Mitwirkungspflicht gehalten, bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen
mitzuwirken (a.a.O.). Er reichte der Beschwerdegegnerin zwar eine Vollmacht
ein, welche den Beizug seiner Steuerveranlagung pro 2021 ermöglichte (AWA S. 11
ff.). Diese genügt aber nicht, um einen Härtefall abschliessend zu beurteilen. Einerseits
gibt die Veranlagung die finanziellen Verhältnisse im Jahr 2021 wieder. Massgebend
ist indes der Zeitpunkt, in dem das Urteil des Versicherungsgerichts, welches
die Rückforderung der B.___ bestätigte, in Rechtskraft erwuchs, d.h. der
8.
Juli 2022 (E. I. 1.1 hiervor). Andererseits geht aus der Veranlagung zwar
das Einkommen und das (fehlende) Vermögen des Beschwerdeführers hervor, nicht
aber der Mietzins, nach dem im Erhebungsbogen gefragt wird (s. AWA S. 22
Ziff. 4.). Damit die Beschwerdegegnerin über vollständige und aktuelle Angaben
verfügt, wäre es daher unabdingbar gewesen, dass der Beschwerdeführer den Erhebungsbogen
ausfüllt und zurückschickt. Dazu hatte ihm die Beschwerdegegnerin denn auch dreimal
Frist gesetzt, wobei sie ihn am 4. und 20. Oktober 2023 zudem ausdrücklich darauf
hinwies, dass im Unterlassungsfall auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde
(E. II. 3.1.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war mit anderen Worten aufgrund
einer ordnungsgemässen schriftlichen Mahnung bekannt, welche Unterlagen die
Beschwerdegegnerin von ihm erwartete und welche Rechtsfolgen ein Versäumnis
haben würde. Indem er gleichwohl untätig blieb, ist von einer unentschuldbaren,
d.h. nicht nachvollziehbaren Missachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auszugehen
(s. E. II. 2 hiervor sowie Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 32). Der
Beschwerdeführer äusserte sich dazu weder im Einsprache- noch im
Beschwerdeverfahren; er macht insbesondere nicht geltend macht, er sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Pflicht nachzukommen
(Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 33).
3.2.3
Zusammenfassend war die
Beschwerdegegnerin einerseits nicht in der Lage, aufgrund der vorhandenen Akten
zu beurteilen, ob per Juli 2022 eine grosse Härte vorlag. Andererseits war der
Beschwerdeführer vorgängig ordnungsgemäss auf die Folgen hingewiesen worden,
wenn er den Erhebungsbogen nicht einreicht. Die Beschwerdegegnerin ist folglich
auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann.
4.
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann