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Entscheid

VSBES.2024.48

Erlassgesuch Rückforderung

29. Mai 2024Deutsch10 min

VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 42 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten

Source so.ch

Urteil vom 29. Mai 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlassgesuch

Rückforderung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ Arbeitslosenkasse

(fortan: B.___) forderte vom Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit

Verfügung vom 29. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF

2'297.65 zurück (Akten der B.___ S. 80 ff.), was sie im Einspracheentscheid

vom 14. Januar 2022 bestätigte (B.___ S. 71 ff.). Das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil

VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 42 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten

in Rechtskraft erwuchs.

1.2 Bei der B.___ war am 5. November

2021 ein undatiertes Erlassgesuch des Beschwerdeführers eingegangen (B.___ S.

77 + 79), welches sie am 13. Juli 2022 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) als zuständige kantonale

Amtsstelle überwies (B.___ S. 40). Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Erlass der

Rückforderung mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben beim

Leistungsbezug fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 67 ff.), woran sie

im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 festhielt (AWA S. 56 ff.).

Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AWA S. 49 f.)

mit Urteil VSBES.2023.1 vom 14. August 2023 in dem Sinne gut, als es die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese den guten

Glauben abkläre und gegebenenfalls die Voraussetzung einer grossen Härte prüfe,

bevor sie neu über das Erlassgesuch entscheide (AWA S. 27 ff.). Dieses Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Die Beschwerdegegnerin trat in

der Folge mit Verfügung vom 28. November 2023 auf das Erlassgesuch nicht ein.

Sie anerkannte zwar den guten Glauben, hielt aber dafür, die zur Prüfung der

grossen Härte erforderlichen Unterlagen fehlten (AWA S. 7 f.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA S. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar

2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe: 6. März 2024) beim Versicherungsgericht

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei

abzusehen (A.S. 3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 6 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 7. Mai 2024 keine Replik ab (A.S. 11 + 13) und lässt

sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von CHF 2'297.65

geht. Auf die Beschwerde ist folglich in dieser Hinsicht einzutreten. Soweit

sich das Rechtsmittel indes auch gegen die Rückforderung als solche richtet

(vgl. dazu E. II. 3.1.1 + 3.1.3 f. hiernach), ist darauf hinzuweisen, dass das

Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022

rechtskräftig über diese Streitfrage entschieden und die Forderung bestätigt hat

(E. I. 1.1 hiervor). Darauf kann im Erlassverfahren nicht mehr zurückgekommen

werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist

(Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 93).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird

hier mit einer Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser

Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht

zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d.h. die Rückforderung

ist diesfalls ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR

830.11). Eine grosse Härte liegt dann vor, wenn die vom Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach

Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in

welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2

ATSV). Das Erlassgesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu

versehen (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Dies ist Ausfluss der allgemeinen

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person im

Sozialversicherungsverfahren. Kommt die Person dieser Pflicht in

unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund

der Akten verfügen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Erhebungen

einstellen und auf das Gesuch nicht eintreten. Er muss die Person vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen (s. Art. 43 Abs. 3

ATSG sowie Cristina Schiavi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 35 f.).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer erklärte in

seinem Erlassgesuch, er habe von der Kasse für die Kontrollperiode Mai 2021 CHF

3’015.70 erhalten. Nachdem am 18. Juni 2021 rückwirkend Einstelltage

ausgesprochen worden seien, habe er sich am 22. Juni 2021 bei der

Arbeitslosenversicherung abgemeldet und am 23. Juni 2021 zu arbeiten begonnen.

Er habe weder vom RAV-Berater noch von der Arbeitslosenkasse Informationen erhalten,

dass es wegen dieser Abmeldung irgendein Problem gebe. Er sehe nicht ein, dass

er nun den Betrag von CHF 2’297.65 zurückzahlen solle. Hätte er mehr

lnformationen bekommen, wäre er beim RAV angemeldet geblieben, damit die

Einstelltage vertagen (B.___ S. 79).

3.1.2

Nach der Rückweisung durch das

Versicherungsgericht am 14. August 2023 (E. I. 1.2 hiervor) setzte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023

Frist bis 3. Oktober 2023, um den Erhebungsbogen auszufüllen und die

Steuervollmacht zu unterschreiben (AWA S. 19 ff.). Der Beschwerdeführer reichte

jedoch am 2. Oktober 2023 lediglich die nicht unterzeichnete Vollmacht ein (AWA

S. 18), nicht aber den Erhebungsbogen. Die Beschwerdegegnerin setzte ihm

deshalb am 4. Oktober 2023 neu Frist bis 20. Oktober 2023, um die

Vollmacht zu unterschreiben und den Erhebungsbogen auszufüllen, andernfalls auf

das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne (AWA S. 16 f.). Der

Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, bei der

Steuerbehörde die erforderlichen lnformationen über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse einzuholen (AWA S. 15). Die Beschwerdegegnerin

forderte ihn daraufhin am 20. Oktober 2023 auf, bis 10. November 2023 auch

noch den Erhebungsbogen einzureichen, ansonsten man auf das Erlassgesuch nicht

eintrete (AWA S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer innert dieser Frist nichts von

sich hören liess, trat die Beschwerdegegnerin auf sein Erlassgesuch mit

Verfügung vom 28. November 2023 nicht ein (AWA S. 7 f.).

3.1.3

Der Beschwerdeführer hielt in

seiner Einsprache dafür, ein Erlassgesuch sei notwendig, da er zu Unrecht

verurteilt worden sei. Sein damaliger Berater bei der B.___ habe ihn nicht auf

die erforderlichen Schritte der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse aufmerksam

gemacht hat (AWA S. 5).

3.1.4

In der Beschwerdeschrift gibt der

Beschwerdeführer an, die Begründung beruhe auf Treu und Glauben, d.h. dem

Vertrauen in den Mitarbeiter der B.___. Mittlerweile seien fast drei Jahre

vergangen und er sehe nicht ein, warum er den ausstehenden Betrag immer noch zu

bezahlen habe. Es habe bereits ein Gericht darüber entschieden und ihm die

Zahlung erlassen. Die B.___ stosse den Fall immer wieder an, obwohl er

argumentiert habe, dass sich der Zuständige der B.___ nicht bei ihm gemeldet

und ihn nicht über die Regeln aufgeklärt habe (A.S. 3).

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass das

Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsentscheid vom

14.

August 2023 dazu verpflichtet hatte, die Voraussetzungen eines Erlasses

abzuklären und sodann neu über das Gesuch des Beschwerdeführers zu befinden (E. I. 1.2

hiervor). Seine Behauptung in der Beschwerde, das Gericht habe ihm die

Rückforderung bereits erlassen (E. II. 3.1.4 hiervor), ist daher unzutreffend.

3.2.2

Die Prüfung der grossen Härte setzt

voraus, dass alle erforderlichen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der

versicherten Person vorliegen (s. E. II. 2 hiervor), was hier jedoch nicht

der Fall ist. Der Beschwerdeführer war in Nachachtung seiner Auskunfts- oder

Mitwirkungspflicht gehalten, bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen

mitzuwirken (a.a.O.). Er reichte der Beschwerdegegnerin zwar eine Vollmacht

ein, welche den Beizug seiner Steuerveranlagung pro 2021 ermöglichte (AWA S. 11

ff.). Diese genügt aber nicht, um einen Härtefall abschliessend zu beurteilen. Einerseits

gibt die Veranlagung die finanziellen Verhältnisse im Jahr 2021 wieder. Massgebend

ist indes der Zeitpunkt, in dem das Urteil des Versicherungsgerichts, welches

die Rückforderung der B.___ bestätigte, in Rechtskraft erwuchs, d.h. der

8.

Juli 2022 (E. I. 1.1 hiervor). Andererseits geht aus der Veranlagung zwar

das Einkommen und das (fehlende) Vermögen des Beschwerdeführers hervor, nicht

aber der Mietzins, nach dem im Erhebungsbogen gefragt wird (s. AWA S. 22

Ziff. 4.). Damit die Beschwerdegegnerin über vollständige und aktuelle Angaben

verfügt, wäre es daher unabdingbar gewesen, dass der Beschwerdeführer den Erhebungsbogen

ausfüllt und zurückschickt. Dazu hatte ihm die Beschwerdegegnerin denn auch dreimal

Frist gesetzt, wobei sie ihn am 4. und 20. Oktober 2023 zudem ausdrücklich darauf

hinwies, dass im Unterlassungsfall auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde

(E. II. 3.1.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war mit anderen Worten aufgrund

einer ordnungsgemässen schriftlichen Mahnung bekannt, welche Unterlagen die

Beschwerdegegnerin von ihm erwartete und welche Rechtsfolgen ein Versäumnis

haben würde. Indem er gleichwohl untätig blieb, ist von einer unentschuldbaren,

d.h. nicht nachvollziehbaren Missachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auszugehen

(s. E. II. 2 hiervor sowie Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 32). Der

Beschwerdeführer äusserte sich dazu weder im Einsprache- noch im

Beschwerdeverfahren; er macht insbesondere nicht geltend macht, er sei aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Pflicht nachzukommen

(Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 33).

3.2.3

Zusammenfassend war die

Beschwerdegegnerin einerseits nicht in der Lage, aufgrund der vorhandenen Akten

zu beurteilen, ob per Juli 2022 eine grosse Härte vorlag. Andererseits war der

Beschwerdeführer vorgängig ordnungsgemäss auf die Folgen hingewiesen worden,

wenn er den Erhebungsbogen nicht einreicht. Die Beschwerdegegnerin ist folglich

auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden

kann.

4.

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann