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Entscheid

VSBES.2024.5

Hilfsmittel AHV

28. August 2024Deutsch5 min

Badezimmer und einen Duschhocker (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [IV-Nrn.]

Source so.ch

Urteil vom 28. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel

AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 2. Oktober 2023 meldete

sich die 1947 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei

der Invalidenversicherung für Hilfsmittel der AHV an und beantragte die

Kostenübernahme für ein Invalidenfahrzeug, einen Rollator, Haltegriffe im

Badezimmer und einen Duschhocker (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [IV-Nrn.]

11, 13).

1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober

2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die beantragte Kostenübernahme ab, da diese nicht in der

Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV aufgeführt seien (IV-Nr. 16).

Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (IV-Nr. 25;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 10. Januar

2024 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 sei

aufzuheben und die Kosten für die beantragten Hilfsmittel seien zu übernehmen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar

2024 (A.S. 8 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abschreibung

des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Eventualiter sei der

Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Aufhebung der Verfügung vom

13. Oktober 2023 sowie zur Überweisung an die zuständige Ausgleichskasse

des Kantons Bern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin auf

eine Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024

(A.S. 10 ff.). Am 6. Februar 2024 reicht die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen zu den Akten.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn vom

2.

Februar 2024 (A.S. 10 f.). Darin wird ausgeführt, bei genauerer

Überprüfung des Falles im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens habe

sich herausgestellt, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung des Anspruches der

Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel im AHV-Alter nicht bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn liege, sondern bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern,

welche bereits über die laufenden Rentenleistungen entschieden habe. Somit

müssten sowohl die Verfügung vom 13. Oktober 2023 als auch der

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und in einem weiteren

Schritt das Dossier an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Bern

überwiesen werden.

3.

Gemäss Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln

durch die Altersversicherung (KSHA) sind Hilfsmittelgesuche bei derjenigen

Ausgleichskasse einzureichen, die für die Festsetzung und Ausrichtung der

Altersrente zuständig ist. Die Kasse leitet die geprüfte und gegebenenfalls

ergänzte Anmeldung sodann an die zuständige IV-Stelle weiter (vgl. KSHA Rz. 1009;

vgl. auch Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

4.

Wie sich dem von der

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle

(ZAS-Auszug) vom 2. Februar 2024 entnehmen lässt, ist die «Kasse 2», d.h.

die Ausgleichskasse des Kantons Bern, zuständig für die Festsetzung und

Ausrichtung der AHV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin – und somit auch

für die Prüfung des Anspruches auf Hilfsmittel (vgl. E. II. 3 hievor). Bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn handelt es sich hingegen um die

Ausgleichskasse 11.

Diese Zuständigkeit betreffend

AHV-Rentenleistungen (und somit auch betreffend Hilfsmittel) zeigt sich auch im

Umstand, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 16. Januar 2024 rückwirkend ab 1. Januar 2024 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen hat (vgl.

IV-Nr. 27). Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung

ebenfalls durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für

die Auszahlung der Altersrente zuständig ist.

5.

Nach dem Gesagten hätte die

Beschwerdegegnerin nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Hilfsmittel entscheiden dürfen. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023

ist daher – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin – aufzuheben

und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese zuständigkeitshalber

an die Ausgleichskasse des Kantons Bern überweist.

6.

Der Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5.

Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

2. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie diese zuständigkeitshalber an

die Ausgleichs-

kasse des Kantons Bern überweise.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer