VSBES.2024.5
Hilfsmittel AHV
28. August 2024Deutsch5 min
Badezimmer und einen Duschhocker (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [IV-Nrn.]
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 2. Oktober 2023 meldete
sich die 1947 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei
der Invalidenversicherung für Hilfsmittel der AHV an und beantragte die
Kostenübernahme für ein Invalidenfahrzeug, einen Rollator, Haltegriffe im
Badezimmer und einen Duschhocker (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [IV-Nrn.]
11, 13).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober
2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die beantragte Kostenübernahme ab, da diese nicht in der
Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV aufgeführt seien (IV-Nr. 16).
Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (IV-Nr. 25;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 10. Januar
2024 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 sei
aufzuheben und die Kosten für die beantragten Hilfsmittel seien zu übernehmen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar
2024 (A.S. 8 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abschreibung
des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Eventualiter sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Aufhebung der Verfügung vom
13. Oktober 2023 sowie zur Überweisung an die zuständige Ausgleichskasse
des Kantons Bern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin auf
eine Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024
(A.S. 10 ff.). Am 6. Februar 2024 reicht die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen zu den Akten.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn vom
2.
Februar 2024 (A.S. 10 f.). Darin wird ausgeführt, bei genauerer
Überprüfung des Falles im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens habe
sich herausgestellt, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung des Anspruches der
Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel im AHV-Alter nicht bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn liege, sondern bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
welche bereits über die laufenden Rentenleistungen entschieden habe. Somit
müssten sowohl die Verfügung vom 13. Oktober 2023 als auch der
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und in einem weiteren
Schritt das Dossier an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Bern
überwiesen werden.
3.
Gemäss Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung (KSHA) sind Hilfsmittelgesuche bei derjenigen
Ausgleichskasse einzureichen, die für die Festsetzung und Ausrichtung der
Altersrente zuständig ist. Die Kasse leitet die geprüfte und gegebenenfalls
ergänzte Anmeldung sodann an die zuständige IV-Stelle weiter (vgl. KSHA Rz. 1009;
vgl. auch Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
4.
Wie sich dem von der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle
(ZAS-Auszug) vom 2. Februar 2024 entnehmen lässt, ist die «Kasse 2», d.h.
die Ausgleichskasse des Kantons Bern, zuständig für die Festsetzung und
Ausrichtung der AHV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin – und somit auch
für die Prüfung des Anspruches auf Hilfsmittel (vgl. E. II. 3 hievor). Bei
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn handelt es sich hingegen um die
Ausgleichskasse 11.
Diese Zuständigkeit betreffend
AHV-Rentenleistungen (und somit auch betreffend Hilfsmittel) zeigt sich auch im
Umstand, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 16. Januar 2024 rückwirkend ab 1. Januar 2024 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen hat (vgl.
IV-Nr. 27). Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung
ebenfalls durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für
die Auszahlung der Altersrente zuständig ist.
5.
Nach dem Gesagten hätte die
Beschwerdegegnerin nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Hilfsmittel entscheiden dürfen. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023
ist daher – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin – aufzuheben
und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese zuständigkeitshalber
an die Ausgleichskasse des Kantons Bern überweist.
6.
Der Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5.
Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
2. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie diese zuständigkeitshalber an
die Ausgleichs-
kasse des Kantons Bern überweise.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer