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Entscheid

VSBES.2024.50

Arbeitslosenversicherung

17. April 2025Deutsch11 min

Beschwerdeführer einen Unfall und war vom 12. September bis 13. November 2022 zu

Source so.ch

Urteil vom 17. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Gerber

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit dem 12. August 2019 mit

einem Vollzeitpensum bei der B.___ AG angestellt (Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK

S. 339 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom

30. Mai 2022 in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Oktober 2022

aufgelöst (ALK S. 355 ff.). Am 11. September 2022 erlitt der

Beschwerdeführer einen Unfall und war vom 12. September bis 13. November 2022 zu

100 % sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 zu 50 %

arbeitsunfähig geschrieben (ALK S. 353 f. + 358). Die Unfallversicherung

richtete ihm vom 1. bis 13. November 2022 ein volles Taggeld von CHF 246.40

sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 ein halbes Taggeld von

CHF 123.20 aus (ALK S. 352). Danach war der Beschwerdeführer wieder zu

100 % arbeitsfähig (ALK S. 275).

1.2 Nachdem

der Beschwerdeführer sich per 1. November 2022 bei der Arbeitslosenversicherung

angemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (ALK S. 335 ff. +

359 f.), liess ihm die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 einen

Informationsbrief zukommen (ALK S. 262). Darin wurde festgehalten, die

Leistungsrahmenfrist habe am 14. November 2022 begonnen, wobei eine Wartezeit

von 15 Tagen gelte. Der versicherte Verdienst belaufe sich auf CHF

9'092.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Gemäss den Abrechnungen der

Arbeitslosenentschädigung für November und Dezember 2022 vom jeweils

13. Februar 2023 wurden im November 13 und im Dezember zwei Wartetage

getilgt (ALK S. 260 + 261). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer

per 17. Februar 2023 von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK S. 257).

1.3 Mit

E-Mail vom 15. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Beginn der

Leistungsrahmenfrist auf den 1. November 2022 vorzuverlegen, womit die

Karenzfrist am 21. November 2022 ende, und den versicherten Verdienst auf CHF 9'367.50

zu erhöhen (ALK S. 242 f.). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24.

Februar 2023 eine Verfügung (ALK S. 237 ff.), worin sie von einer Rahmenfrist ab

1. November 2022 ausging, aber festhielt, die 15 Wartetage könnten erst ab dem

14. November 2022 getilgt werden. Der versicherte Verdienst wurde entgegen

dem Begehren des Beschwerdeführers auf CHF 8'974.00 festgesetzt. Weiter

teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 mit, bei

richtiger Berechnung ergebe sich für Dezember 2022 und Januar 2023 eine

Rückforderung von CHF 134.40 (ALK S. 241). In der Folge meldete sich der

Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an

(ALK S. 216).

1.4 Der

Beschwerdeführer erhob am 31. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24.

Februar 2023 mit dem Antrag, die Wartefrist sei ab Beginn der Rahmenfrist per

1. November 2022 festzulegen (ALK S. 219). Die Beschwerdegegnerin wies diese

Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab (ALK S. 211 ff.), wogegen der

Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben liess (ALK S. 162

ff.). Die Beschwerdegegnerin zog den angefochtenen Einspracheentscheid mit

Verfügung vom 23. August 2023 in Wiedererwägung, wobei sie eine Rückforderung von

CHF 2’368.90 festsetzte und erkannte, im November 2022 würden 3,7 und im

Dezember 2022 11,3 Wartetage getilgt (ALK S. 130 ff.; s.a. Abrechnungen

vom 22. August 2023, S. 126 ff.). Nachdem gegen diese neue Verfügung am 22. September

2023 wiederum Einsprache erhoben worden war (ALK S. 99 ff.), schrieb das

Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren VSBES.2023.171 mit Beschluss vom

20. Oktober 2023 als gegenstandslos ab (ALK S. 48 ff.). In der Folge

meldete sich der Beschwerdeführer per 14. Januar 2024 von der

Arbeitslosenversicherung ab (ALK S. 33).

1.5 Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August

2023 mit Entscheid vom 5. Februar 2024 ab und bestätigte die Rückforderung über

CHF 2’368.90 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 7. März 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und begehren, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben,

u.K.u.E.F. (A.S. 9 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer

Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 20 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren

fest (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 auf eine

Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).

2.4 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. Juni 2024 eine Kostennote ein

(A.S. 43 ff.), welche am 28. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 46).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, wo es um den Beginn der 15-tägigen Wartezeit sowie eine

Rückforderung von CHF 2’368.90 geht, nicht erreicht, weshalb die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung

gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen

(Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Zu diesen

Voraussetzungen zählt u.a. die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f

AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der

Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

2.1.2

Der Anspruch auf

Arbeitslosentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Für Personen ohne

Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit bei

einem versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00 15 Tage

(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG). Als Wartezeit gelten lediglich

diejenigen Tage, für welche die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen

von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02). Die Wartezeit bezweckt, die versicherte Person am Schaden zu

beteiligen, der der Arbeitslosenversicherung durch die Ausrichtung von

Leistungen entsteht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 139).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet zu

Recht nicht, dass für ihn aufgrund seiner Verhältnisse eine Wartezeit von 15

Tagen gilt (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Auch gegen die Neuberechnung des

versicherten Verdienstes erhebt er keine Einwände. Er macht jedoch im

Beschwerdeverfahren unter Berufung auf BGE 144 V 202 geltend, die

Leistungsrahmenfrist und die Wartefrist müssten beide am 14. November 2022

beginnen. Zuvor habe es angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (E. I. 1.1

hiervor) an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, um einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zu begründen, weshalb noch keine Rahmenfrist

ausgelöst worden sei. Für den Beschwerdeführer würde sich indes nichts ändern,

wenn man den Beginn der Leistungsrahmenfrist und der Wartezeit wieder zurück auf

den 14. November 2022 verschieben würde. Entscheidend ist, wie die Wartetage

zu tilgen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geschieht dies

nicht durch kontrollierte Tage. Bei einem Zwischenverdienst sind Wartetage

wertmässig, d.h. mit Taggeldern, abzugelten. Mit anderen Worten: Der

versicherten Person können nur Wartetage angerechnet werden, für die ihr volle

Taggelder zustehen würden, so dass jeweils zu prüfen ist, wieviel volle

Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst hätten bezogen

werden können (BGE 114 V 194 E. 2b S. 197 f.) Dies muss auch bei einem

Ersatzeinkommen wie Unfalltaggeldern gelten (s. AVIG-Praxis C109), denn dort

geht es ebenso wie beim Zwischenverdienst darum, dass die Wartetage eine Art

«Selbstbehalt» der versicherten Person darstellen, die der finanziellen

Entlastung der Arbeitslosenversicherung dienen; der vom Beschwerdeführer

zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2007/38 vom 7. Dezember

2007.

befasst sich nicht mit der Tilgung von Wartetagen und ist daher nicht

einschlägig.

Vor diesem Hintergrund verdient die

Berechnung der Beschwerdegegnerin, auf welche sich der angefochtene

Einspracheentscheid stützt, Zustimmung. Der Beschwerdeführer bezog einerseits im

November 2022 insgesamt CHF 5'297.60 an Unfalltaggeldern (13 x 246.40 [1. bis

13.

November] und 17 x 123.20 [14. bis 30. November], s. ALK 127 +

352). Andererseits hätte er in diesem Monat, bei 22 kontrollierten Tagen und

einem Taggeld von CHF 289.50 (ALK S. 127), im Umfang von CHF 6'369.00

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können. Mit der Differenz von

CHF 1'071.40 lassen sich 3,7 Wartetage tilgen (CHF 1'071.40 :

CHF 289.50 Taggeld). Die restlichen 11,3 Tage entfallen damit auf Dezember

2022.

2.2.2

Soweit der Beschwerdeführer im

verwaltungsinternen Verfahren argumentierte, die Wartezeit habe zusammen mit

der Rahmenfrist am 1. November 2022 begonnen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt

werden. Bezieht eine versicherte Person eine ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 %, so kann sie nicht zugleich ihrer

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadensbeteiligung in Form der Wartezeit nachkommen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2 mit

Hinweis). Dasselbe muss analog auch in der vorliegenden Situation gelten: Ist

eine arbeitslose versicherte Person mehr als 50 % arbeitsunfähig, so

erbringt die Unfallversicherung die ganze Taggeldleistung (Art. 25 Abs. 3

Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Nachdem der

Beschwerdeführer vom 1. bis 13. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig

war und dementsprechend die vollen Unfalltaggelder erhielt (E. I. 1.1 hiervor),

musste die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum keine

Arbeitslosenentschädigung ausrichten, womit eine Tilgung von Wartetagen insoweit

entfällt.

2.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95

Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche

Rückforderung müssen an sich die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53

Abs. 1 ATSG) der Leistungszusprache erfüllt sein (BGE 130 V 318

E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die wie

hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung,

sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110

E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1

S. 111). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die

Abrechnungen für November und Dezember 2022 vom 13. Februar 2023 bereits am 24.

Februar 2023 widerrufen wurden (E. I. 1.2 + 1.3 hiervor), also noch bevor

sie nach Ablauf von 30 Tagen rechtsbeständig werden konnten. Die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision mussten daher nicht

beachtet werden. Die Verfügung vom 24. Februar 2023 und der Einspracheentscheid

vom 6. Juni 2023 wiederum wurden vom Beschwerdeführer jeweils fristgerecht

angefochten, worauf die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid während des

hängigen Beschwerdeverfahrens zulässigerweise nach Art. 53 Abs. 3 ATSG in

Wiedererwägung zog (s. ALK S. 49 f.), ohne dass es eines Rückkommenstitels

bedurft hätte. Damit war der Weg für die Beschwerdegegnerin frei, den Leistungsanspruch

für Dezember 2022 neu zu berechnen. Danach steht dem Beschwerdeführer für

diesen Monat, bei 10,7 verbleibenden Taggeldern nach Tilgung der Wartezeit (22

kontrollierte Tage ./. 11,3 Wartetage), ein Nettobetrag von CHF 2'725.50

zu (ALK S. 126). Da am 24. Februar 2023 bereits CHF 5'094.40 abgerechnet

worden waren (ALK S. 232), erhielt der Beschwerdeführer CHF 2'368.90

ausgerichtet (5'094.40 ./. 2'725.50), welche ihm nicht zustehen. Dieser

unrechtmässig bezogene Betrag ist der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

2.4

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen)

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann