VSBES.2024.50
Arbeitslosenversicherung
17. April 2025Deutsch11 min
Beschwerdeführer einen Unfall und war vom 12. September bis 13. November 2022 zu
Source so.ch
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Gerber
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit dem 12. August 2019 mit
einem Vollzeitpensum bei der B.___ AG angestellt (Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK
S. 339 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom
30. Mai 2022 in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Oktober 2022
aufgelöst (ALK S. 355 ff.). Am 11. September 2022 erlitt der
Beschwerdeführer einen Unfall und war vom 12. September bis 13. November 2022 zu
100 % sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben (ALK S. 353 f. + 358). Die Unfallversicherung
richtete ihm vom 1. bis 13. November 2022 ein volles Taggeld von CHF 246.40
sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 ein halbes Taggeld von
CHF 123.20 aus (ALK S. 352). Danach war der Beschwerdeführer wieder zu
100 % arbeitsfähig (ALK S. 275).
1.2 Nachdem
der Beschwerdeführer sich per 1. November 2022 bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (ALK S. 335 ff. +
359 f.), liess ihm die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 einen
Informationsbrief zukommen (ALK S. 262). Darin wurde festgehalten, die
Leistungsrahmenfrist habe am 14. November 2022 begonnen, wobei eine Wartezeit
von 15 Tagen gelte. Der versicherte Verdienst belaufe sich auf CHF
9'092.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Gemäss den Abrechnungen der
Arbeitslosenentschädigung für November und Dezember 2022 vom jeweils
13. Februar 2023 wurden im November 13 und im Dezember zwei Wartetage
getilgt (ALK S. 260 + 261). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer
per 17. Februar 2023 von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK S. 257).
1.3 Mit
E-Mail vom 15. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Beginn der
Leistungsrahmenfrist auf den 1. November 2022 vorzuverlegen, womit die
Karenzfrist am 21. November 2022 ende, und den versicherten Verdienst auf CHF 9'367.50
zu erhöhen (ALK S. 242 f.). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24.
Februar 2023 eine Verfügung (ALK S. 237 ff.), worin sie von einer Rahmenfrist ab
1. November 2022 ausging, aber festhielt, die 15 Wartetage könnten erst ab dem
14. November 2022 getilgt werden. Der versicherte Verdienst wurde entgegen
dem Begehren des Beschwerdeführers auf CHF 8'974.00 festgesetzt. Weiter
teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 mit, bei
richtiger Berechnung ergebe sich für Dezember 2022 und Januar 2023 eine
Rückforderung von CHF 134.40 (ALK S. 241). In der Folge meldete sich der
Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an
(ALK S. 216).
1.4 Der
Beschwerdeführer erhob am 31. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24.
Februar 2023 mit dem Antrag, die Wartefrist sei ab Beginn der Rahmenfrist per
1. November 2022 festzulegen (ALK S. 219). Die Beschwerdegegnerin wies diese
Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab (ALK S. 211 ff.), wogegen der
Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben liess (ALK S. 162
ff.). Die Beschwerdegegnerin zog den angefochtenen Einspracheentscheid mit
Verfügung vom 23. August 2023 in Wiedererwägung, wobei sie eine Rückforderung von
CHF 2’368.90 festsetzte und erkannte, im November 2022 würden 3,7 und im
Dezember 2022 11,3 Wartetage getilgt (ALK S. 130 ff.; s.a. Abrechnungen
vom 22. August 2023, S. 126 ff.). Nachdem gegen diese neue Verfügung am 22. September
2023 wiederum Einsprache erhoben worden war (ALK S. 99 ff.), schrieb das
Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren VSBES.2023.171 mit Beschluss vom
20. Oktober 2023 als gegenstandslos ab (ALK S. 48 ff.). In der Folge
meldete sich der Beschwerdeführer per 14. Januar 2024 von der
Arbeitslosenversicherung ab (ALK S. 33).
1.5 Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August
2023 mit Entscheid vom 5. Februar 2024 ab und bestätigte die Rückforderung über
CHF 2’368.90 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 7. März 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und begehren, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben,
u.K.u.E.F. (A.S. 9 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer
Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 20 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren
fest (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 auf eine
Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).
2.4 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. Juni 2024 eine Kostennote ein
(A.S. 43 ff.), welche am 28. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 46).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, wo es um den Beginn der 15-tägigen Wartezeit sowie eine
Rückforderung von CHF 2’368.90 geht, nicht erreicht, weshalb die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung
gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen
(Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Zu diesen
Voraussetzungen zählt u.a. die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.1.2
Der Anspruch auf
Arbeitslosentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Für Personen ohne
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit bei
einem versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00 15 Tage
(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG). Als Wartezeit gelten lediglich
diejenigen Tage, für welche die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen
von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02). Die Wartezeit bezweckt, die versicherte Person am Schaden zu
beteiligen, der der Arbeitslosenversicherung durch die Ausrichtung von
Leistungen entsteht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 139).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet zu
Recht nicht, dass für ihn aufgrund seiner Verhältnisse eine Wartezeit von 15
Tagen gilt (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Auch gegen die Neuberechnung des
versicherten Verdienstes erhebt er keine Einwände. Er macht jedoch im
Beschwerdeverfahren unter Berufung auf BGE 144 V 202 geltend, die
Leistungsrahmenfrist und die Wartefrist müssten beide am 14. November 2022
beginnen. Zuvor habe es angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (E. I. 1.1
hiervor) an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, um einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu begründen, weshalb noch keine Rahmenfrist
ausgelöst worden sei. Für den Beschwerdeführer würde sich indes nichts ändern,
wenn man den Beginn der Leistungsrahmenfrist und der Wartezeit wieder zurück auf
den 14. November 2022 verschieben würde. Entscheidend ist, wie die Wartetage
zu tilgen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geschieht dies
nicht durch kontrollierte Tage. Bei einem Zwischenverdienst sind Wartetage
wertmässig, d.h. mit Taggeldern, abzugelten. Mit anderen Worten: Der
versicherten Person können nur Wartetage angerechnet werden, für die ihr volle
Taggelder zustehen würden, so dass jeweils zu prüfen ist, wieviel volle
Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst hätten bezogen
werden können (BGE 114 V 194 E. 2b S. 197 f.) Dies muss auch bei einem
Ersatzeinkommen wie Unfalltaggeldern gelten (s. AVIG-Praxis C109), denn dort
geht es ebenso wie beim Zwischenverdienst darum, dass die Wartetage eine Art
«Selbstbehalt» der versicherten Person darstellen, die der finanziellen
Entlastung der Arbeitslosenversicherung dienen; der vom Beschwerdeführer
zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2007/38 vom 7. Dezember
2007.
befasst sich nicht mit der Tilgung von Wartetagen und ist daher nicht
einschlägig.
Vor diesem Hintergrund verdient die
Berechnung der Beschwerdegegnerin, auf welche sich der angefochtene
Einspracheentscheid stützt, Zustimmung. Der Beschwerdeführer bezog einerseits im
November 2022 insgesamt CHF 5'297.60 an Unfalltaggeldern (13 x 246.40 [1. bis
13.
November] und 17 x 123.20 [14. bis 30. November], s. ALK 127 +
352). Andererseits hätte er in diesem Monat, bei 22 kontrollierten Tagen und
einem Taggeld von CHF 289.50 (ALK S. 127), im Umfang von CHF 6'369.00
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können. Mit der Differenz von
CHF 1'071.40 lassen sich 3,7 Wartetage tilgen (CHF 1'071.40 :
CHF 289.50 Taggeld). Die restlichen 11,3 Tage entfallen damit auf Dezember
2022.
2.2.2
Soweit der Beschwerdeführer im
verwaltungsinternen Verfahren argumentierte, die Wartezeit habe zusammen mit
der Rahmenfrist am 1. November 2022 begonnen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt
werden. Bezieht eine versicherte Person eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 %, so kann sie nicht zugleich ihrer
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadensbeteiligung in Form der Wartezeit nachkommen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2 mit
Hinweis). Dasselbe muss analog auch in der vorliegenden Situation gelten: Ist
eine arbeitslose versicherte Person mehr als 50 % arbeitsunfähig, so
erbringt die Unfallversicherung die ganze Taggeldleistung (Art. 25 Abs. 3
Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Nachdem der
Beschwerdeführer vom 1. bis 13. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig
war und dementsprechend die vollen Unfalltaggelder erhielt (E. I. 1.1 hiervor),
musste die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum keine
Arbeitslosenentschädigung ausrichten, womit eine Tilgung von Wartetagen insoweit
entfällt.
2.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche
Rückforderung müssen an sich die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53
Abs. 1 ATSG) der Leistungszusprache erfüllt sein (BGE 130 V 318
E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die wie
hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung,
sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110
E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1
S. 111). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die
Abrechnungen für November und Dezember 2022 vom 13. Februar 2023 bereits am 24.
Februar 2023 widerrufen wurden (E. I. 1.2 + 1.3 hiervor), also noch bevor
sie nach Ablauf von 30 Tagen rechtsbeständig werden konnten. Die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision mussten daher nicht
beachtet werden. Die Verfügung vom 24. Februar 2023 und der Einspracheentscheid
vom 6. Juni 2023 wiederum wurden vom Beschwerdeführer jeweils fristgerecht
angefochten, worauf die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid während des
hängigen Beschwerdeverfahrens zulässigerweise nach Art. 53 Abs. 3 ATSG in
Wiedererwägung zog (s. ALK S. 49 f.), ohne dass es eines Rückkommenstitels
bedurft hätte. Damit war der Weg für die Beschwerdegegnerin frei, den Leistungsanspruch
für Dezember 2022 neu zu berechnen. Danach steht dem Beschwerdeführer für
diesen Monat, bei 10,7 verbleibenden Taggeldern nach Tilgung der Wartezeit (22
kontrollierte Tage ./. 11,3 Wartetage), ein Nettobetrag von CHF 2'725.50
zu (ALK S. 126). Da am 24. Februar 2023 bereits CHF 5'094.40 abgerechnet
worden waren (ALK S. 232), erhielt der Beschwerdeführer CHF 2'368.90
ausgerichtet (5'094.40 ./. 2'725.50), welche ihm nicht zustehen. Dieser
unrechtmässig bezogene Betrag ist der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
2.4
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann