VSBES.2024.51
Krankenversicherung KVG
19. April 2024Deutsch8 min
Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2021 bis August 2022 im Betrag von
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
CSS Versicherung, Recht & Compliance
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juni 2023 liess die
Krankenversicherung CSS (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2021 bis August 2022 im Betrag von
CHF 8'348.15, Spesen von CHF 250.00, Zinsen von CHF 286.35 sowie 5 %
Verzugszins ab dem 2. Juni 2023 auf dem Betrag von CHF 8'348.15 betreiben
(CSS-Nr. [CSS Akten] 5). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin
am 13. Juni 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (CSS-Nr. 6).
2. Mit Eingabe vom 24. November
2023 (CSS-Nr. 25) gelangte die Beschwerdeführerin an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und machte sinngemäss geltend, sie erhebe Beschwerde
gegen die Pfändungsankündigung. Sie habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 31. Juli 2023 nie erhalten. Diese sei mit A-Post Plus verschickt worden.
Deshalb habe sie keine Einsprache erheben können. Sie habe die Wohnung
gewechselt. Am 29. Juni 2023 sei die Wohnungsabgabe an der alten Adresse
gewesen. Sie bitte um sofortigen Betreibungsstopp, zumal sich das Versicherungsgericht
seit Monaten mit dem Entscheid der Ausgleichskasse betreffend Entzug der IPV
und der EL beschäftige.
Auf diese Beschwerde trat das
Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.287 vom 29. Januar 2024 nicht ein
und überwies das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023
der Beschwerdegegnerin als Einsprache, damit diese mittels Einspracheentscheid
darüber zu befinde. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht im
Wesentlichen fest, mangels eines beschwerdefähigen Einspracheentscheides fehle
es am Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Eingabe vom 24. November 2023 nicht
eingetreten werden könne.
3. Mit Entscheid vom 17. Februar
2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache
der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 nicht ein. Zur Begründung hielt
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Einsprache sei nicht innert
der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgt, weshalb darauf nicht
eingetreten werden könne.
4. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 6. März 2024 (A.S. 4) Beschwerde und verlangt sinngemäss,
auf ihre Einsprache sei einzutreten. So habe sie die Verfügung vom 31. Juli
2023 nie erhalten.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
März 2024 (A.S. 8) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 8'348.15,
Spesen von CHF 250.00, Zinsen von CHF 286.35 sowie 5 % Verzugszins ab dem
2.
Juni 2023 auf dem Betrag von CHF 8'348.15 strittig, womit der
Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom
Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 24. November 2023 zu Recht aufgrund verpasster Rechtsmittelfrist nicht
eingetreten ist.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.
1.
ATSG). Gemäss Track & Trace der Post (CSS-Nr. 7) wurde die betreffende
Verfügung vom 31. Juli 2023 der Beschwerdeführerin mittels A-Post Plus am 3.
August 2023 zugestellt.
2.2
Die Beschwerdeführerin verweist
in ihrer Beschwerde ergänzend auf das Schreiben vom 10. Januar 2024
(Beschwerdebeilage 3), welches sie im vorgehenden Verfahren VSBES.2023.287
eingereicht hatte. Darin hielt die Beschwerdeführerin fest, die Verfügung vom
31.
Juli 2023 sei ihr gemäss Track & Trace angeblich am 3. August 2023
zugestellt worden, jedoch ohne Unterschrift des Empfängers. Die Post hafte für
den Brief A-Post Plus nicht. Die Zustellung eines Briefes sei durch den
Absender zu beweisen. Aufgrund der Adressänderung habe sie die
Postweiterleitung bis Ende Dezember 2023 bezahlt. Bei der Beschwerdegegnerin
habe sie die Adressänderung erst am Anfang Dezember online korrigiert.
2.3
2.3.1
Bei der Versandmethode A-Post
Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein
eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den
eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger
nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die
Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Der ständigen
bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren «A-Post Plus» zufolge gilt, dass mit
der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG zwar
nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des
Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden
Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt
sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den
Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3; 2C_1008/2022 vom
21.
Dezember 2022 E. 3.2.1).
2.3.2
Dass die Sendung in den
Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt
ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist
daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des
Empfängers genügen hingegen nicht (Urteile 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E.
5.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 4A_10/2016 vom 8. September
2016.
E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 142 III 671; 2C_165/2015 vom 21. Februar
2015.
E. 2.3). Eine Verwechslung bei der Zustellung aufgrund gleicher oder
ähnlich lautender Familiennamen kann als nachvollziehbarer Umstand gelten, der
eine fehlerhafte Postzustellung plausibel erscheinen lassen kann (vgl. Urteil
1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.6).
2.4
Wie erwähnt, wurde die Verfügung
vom 31. Juli 2023 gemäss Track & Trace am 3. August 2023 in das Postfach
der Beschwerdeführerin gelegt. Auf dieses elektronisch erfasste Zustelldatum
kann nach dem Gesagten abgestellt werden, wenn nicht ein Fehler der Post
plausibel erscheint.
Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem sinngemäss geltend, sie sei Ende Juni 2023 in eine neue Wohnung
gezogen. Aus den Akten ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die
Verfügung vom 31. Juli 2023 an die Adresse [...] adressiert war, die aktuelle
Anschrift der Beschwerdeführerin aber [...] lautet. Gemäss dem Reglement der
Beschwerdegegnerin für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2018 (CSS-Nr. 35),
Ziffer 5.2, haben die Versicherten jeden Wohnortwechsel innert zwei Wochen zu
melden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2024
selbst eingeräumt hat, hat sie ihre Adressänderung der Beschwerdegegnerin [...]
erst am Anfang Dezember online gemeldet. Es kann somit der Beschwerdegegnerin
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Verfügung vom 31. Juli 2023 noch
an die alte Adresse der Beschwerdeführerin [...] adressierte. Vielmehr liegt
dies in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin macht
sodann geltend, bei der Post einen entsprechenden Nachsendeauftrag veranlasst
zu haben. Wie aus dem betreffenden Track & Trace ersichtlich, wurde darin
am 2. August 2023 «Nachsendungsauftrag ausgelöst» vermerkt. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass die Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgrund des
Nachsendungsauftrags am 3. August 2023 an die neue Adresse der
Dispositiv
Beschwerdeführerin [...] zugestellt wurde. Demnach ist ein allfälliger Zustellfehler
der Post nicht erstellt.
2.5 Zusammenfassend ist somit davon
auszugehen, dass die Verfügung vom 31. Juli 2023 der Beschwerdeführerin am
3. August 2023 zugestellt wurde. Damit ist die Einsprache vom 24. November 2023
fraglos nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG
erhoben worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
darauf nicht eingetreten ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch