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Entscheid

VSBES.2024.51

Krankenversicherung KVG

19. April 2024Deutsch8 min

Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2021 bis August 2022 im Betrag von

Source so.ch

Urteil vom 19. April 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

CSS Versicherung, Recht & Compliance

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juni 2023 liess die

Krankenversicherung CSS (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2021 bis August 2022 im Betrag von

CHF 8'348.15, Spesen von CHF 250.00, Zinsen von CHF 286.35 sowie 5 %

Verzugszins ab dem 2. Juni 2023 auf dem Betrag von CHF 8'348.15 betreiben

(CSS-Nr. [CSS Akten] 5). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin

am 13. Juni 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (CSS-Nr. 6).

2. Mit Eingabe vom 24. November

2023 (CSS-Nr. 25) gelangte die Beschwerdeführerin an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn und machte sinngemäss geltend, sie erhebe Beschwerde

gegen die Pfändungsankündigung. Sie habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 31. Juli 2023 nie erhalten. Diese sei mit A-Post Plus verschickt worden.

Deshalb habe sie keine Einsprache erheben können. Sie habe die Wohnung

gewechselt. Am 29. Juni 2023 sei die Wohnungsabgabe an der alten Adresse

gewesen. Sie bitte um sofortigen Betreibungsstopp, zumal sich das Versicherungsgericht

seit Monaten mit dem Entscheid der Ausgleichskasse betreffend Entzug der IPV

und der EL beschäftige.

Auf diese Beschwerde trat das

Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.287 vom 29. Januar 2024 nicht ein

und überwies das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023

der Beschwerdegegnerin als Einsprache, damit diese mittels Einspracheentscheid

darüber zu befinde. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht im

Wesentlichen fest, mangels eines beschwerdefähigen Einspracheentscheides fehle

es am Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Eingabe vom 24. November 2023 nicht

eingetreten werden könne.

3. Mit Entscheid vom 17. Februar

2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache

der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 nicht ein. Zur Begründung hielt

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Einsprache sei nicht innert

der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgt, weshalb darauf nicht

eingetreten werden könne.

4. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 6. März 2024 (A.S. 4) Beschwerde und verlangt sinngemäss,

auf ihre Einsprache sei einzutreten. So habe sie die Verfügung vom 31. Juli

2023 nie erhalten.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

März 2024 (A.S. 8) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 8'348.15,

Spesen von CHF 250.00, Zinsen von CHF 286.35 sowie 5 % Verzugszins ab dem

2.

Juni 2023 auf dem Betrag von CHF 8'348.15 strittig, womit der

Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom

Vizepräsidenten als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

2.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin

vom 24. November 2023 zu Recht aufgrund verpasster Rechtsmittelfrist nicht

eingetreten ist.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.

1.

ATSG). Gemäss Track & Trace der Post (CSS-Nr. 7) wurde die betreffende

Verfügung vom 31. Juli 2023 der Beschwerdeführerin mittels A-Post Plus am 3.

August 2023 zugestellt.

2.2

Die Beschwerdeführerin verweist

in ihrer Beschwerde ergänzend auf das Schreiben vom 10. Januar 2024

(Beschwerdebeilage 3), welches sie im vorgehenden Verfahren VSBES.2023.287

eingereicht hatte. Darin hielt die Beschwerdeführerin fest, die Verfügung vom

31.

Juli 2023 sei ihr gemäss Track & Trace angeblich am 3. August 2023

zugestellt worden, jedoch ohne Unterschrift des Empfängers. Die Post hafte für

den Brief A-Post Plus nicht. Die Zustellung eines Briefes sei durch den

Absender zu beweisen. Aufgrund der Adressänderung habe sie die

Postweiterleitung bis Ende Dezember 2023 bezahlt. Bei der Beschwerdegegnerin

habe sie die Adressänderung erst am Anfang Dezember online korrigiert.

2.3

2.3.1

Bei der Versandmethode A-Post

Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein

eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den

eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger

nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die

Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Der ständigen

bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren «A-Post Plus» zufolge gilt, dass mit

der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG zwar

nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des

Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden

Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt

sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den

Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3; 2C_1008/2022 vom

21.

Dezember 2022 E. 3.2.1).

2.3.2

Dass die Sendung in den

Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt

ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist

daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des

Empfängers genügen hingegen nicht (Urteile 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E.

5.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 4A_10/2016 vom 8. September

2016.

E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 142 III 671; 2C_165/2015 vom 21. Februar

2015.

E. 2.3). Eine Verwechslung bei der Zustellung aufgrund gleicher oder

ähnlich lautender Familiennamen kann als nachvollziehbarer Umstand gelten, der

eine fehlerhafte Postzustellung plausibel erscheinen lassen kann (vgl. Urteil

1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.6).

2.4

Wie erwähnt, wurde die Verfügung

vom 31. Juli 2023 gemäss Track & Trace am 3. August 2023 in das Postfach

der Beschwerdeführerin gelegt. Auf dieses elektronisch erfasste Zustelldatum

kann nach dem Gesagten abgestellt werden, wenn nicht ein Fehler der Post

plausibel erscheint.

Die Beschwerdeführerin macht unter

anderem sinngemäss geltend, sie sei Ende Juni 2023 in eine neue Wohnung

gezogen. Aus den Akten ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die

Verfügung vom 31. Juli 2023 an die Adresse [...] adressiert war, die aktuelle

Anschrift der Beschwerdeführerin aber [...] lautet. Gemäss dem Reglement der

Beschwerdegegnerin für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2018 (CSS-Nr. 35),

Ziffer 5.2, haben die Versicherten jeden Wohnortwechsel innert zwei Wochen zu

melden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2024

selbst eingeräumt hat, hat sie ihre Adressänderung der Beschwerdegegnerin [...]

erst am Anfang Dezember online gemeldet. Es kann somit der Beschwerdegegnerin

nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Verfügung vom 31. Juli 2023 noch

an die alte Adresse der Beschwerdeführerin [...] adressierte. Vielmehr liegt

dies in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin macht

sodann geltend, bei der Post einen entsprechenden Nachsendeauftrag veranlasst

zu haben. Wie aus dem betreffenden Track & Trace ersichtlich, wurde darin

am 2. August 2023 «Nachsendungsauftrag ausgelöst» vermerkt. Es kann somit davon

ausgegangen werden, dass die Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgrund des

Nachsendungsauftrags am 3. August 2023 an die neue Adresse der

Dispositiv

Beschwerdeführerin [...] zugestellt wurde. Demnach ist ein allfälliger Zustellfehler

der Post nicht erstellt.

2.5 Zusammenfassend ist somit davon

auszugehen, dass die Verfügung vom 31. Juli 2023 der Beschwerdeführerin am

3. August 2023 zugestellt wurde. Damit ist die Einsprache vom 24. November 2023

fraglos nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG

erhoben worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

darauf nicht eingetreten ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch