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Entscheid

VSBES.2024.52

Invalidenrente

2. Dezember 2024Deutsch34 min

wurde (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 den Anspruch des

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Oktober 2001 erstmals

bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

ein und veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,

rheumatologisches und pneumologisches) Gutachten bei der Gutachterstelle B.___

(nachfolgend: B.___), [...], welches am 28. März 2003 erstattet

wurde (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 23 % ab (IV-Nr. 24). Mit Eingabe vom 8. Juli

2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Stellenvermittlung

(IV-Nr. 26), woraufhin sie ihm Arbeitsvermittlung gewährte (IV-Nr. 28). Nachdem

der Beschwerdeführer per 1. März 2004 eine Arbeit als Betriebsmitarbeiter

bei der Firma C.___ in [...] in einem Pensum vom 100 % angetreten hatte,

wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 37).

1.2 Am 8. November 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 38). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr.

47).

1.3 Am 26. April 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Knieschmerzen wiederum bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Im Rahmen dieser Massnahmen wurde dem

Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining

für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 18. April 2021 erteilt (IV-Nrn. 85

bzw. 96). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (IV-Nr. 100) und

nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 116) stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022

(IV-Nr. 117) in Aussicht, ihm eine befristete ganze Invalidenrente für die

Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 zuzusprechen. Dagegen

liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 122). Nachdem die

Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD genommen (IV-Nr. 127)

und dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen infolge seines

fortgeschrittenen Alters angeboten hatte (IV-Nrn. 128, 129 und 136), erliess

sie am 10. Februar 2023 einen neuen Vorbescheid, womit sie dem Beschwerdeführer

die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1.

Dezember 2019 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht stellte (IV-Nr. 137). Die

dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 9. Februar 2024 ab (IV-Nr. 148; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 9.

Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember

2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

3.

Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung des

Beschwerdeführers zu initiieren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (recte wohl: der

Beschwerdegegnerin).

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 11. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).

4. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 26. April 2024 eingereichte Kostennote

(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 29. April 2024 (A.S. 47)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 9. Februar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der

Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die

antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.

3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein medizinischer Aktenbericht ist

beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende

Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein

vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4.

November 2021 E. 2.2.2 in fine).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 9.

Februar 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete ganze Invalidenrente

zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 12. Juni 2003 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 9.

Februar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 2003 erfolgte die

Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische,

rheumatologische und pneumologische) Gutachten der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend:

B.___), [...], vom 28. März 2003 (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Im

polydisziplinären B.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.

21.2 S. 13 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

pseudoradikuläre

Schmerzausstrahlung in das rechte Bein

-

St. n. Querfortsatzfraktur

LWK5 anlässlich Arbeitsunfall am 15. September 1997 mit nachfolgend

protrahiertem Verlauf eines lumbospondylogenen Syndroms

2. Schlafapnoe-Syndrom, leichtgradig

(ICD-10 G47.3)

-

CPAP-Therapie 7 cm H2O

seit August 2000

-

ESS-Score 8. Februar 2003

3. Metabolisches Syndrom

-

Adipositas (BMI 37 kg/m2)

(ICD-10 E 66.0)

-

Dyslipidämie, bisher

unbehandelt (ICD-10 E78.2)

-

Hyperurikämie,

asymptomatisch und unbehandelt (ICD-10 E79.0)

4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 45.4)

-

Symptomatik und

Ausgestaltung im Rahmen der oben erwähnten Diagnosen

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende Hyperventilationen

(ICD-10 F45.33)

-

anamnestisch damit

vergesellschaftete Synkopen

-

sämtliche somatischen,

ausgedehnten Abklärungen ohne anderweitige

ätiologische

Klärung

2. Rezidivierende Refluxbeschwerden bei

bekannter Hiatushernie

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, in der Konsens-Besprechung präsentiere sich für die Untersucher ein

Explorand mit einer polymorbiden Grundproblematik, die aus der Gesamtsicht

sämtlicher somatischer und psychiatrischer Gesichtspunkte die Arbeitsfähigkeit

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht deutlich einschränke. Dem Beschwerdeführer

seien also leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar

bei einer zu attestierenden Leistungseinschränkung um 25 %. Dem

Beschwerdeführer wäre also zuzumuten, ganztägig eine Tätigkeit durchzuführen,

und wenn dies möglich wäre, vermehrte Pausen während der Arbeit durchzuführen

oder ein verlangsamtes Arbeitstempo vorzunehmen. Es wäre auch denkbar, eine

sechs-stündige Tätigkeit, beispielsweise aufgeteilt auf vier plus zwei oder

drei plus drei Stunden täglich durchzuführen, indem der Beschwerdeführer nach

der Arbeit genügend Zeit hätte, sich zu erholen. Nach Rücksprache in der

Konsens-Besprechung sei eine derartige Leistungseinbusse von 25 % als

absolute obere Grenze anzusehen und es seien ihres Erachtens keine weiteren

Zuschläge mehr geltend zu machen (IV-Nr. 21.2 S. 14).

5.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

5.2.1 Der Beschwerdeführer unterzog

sich am 8. Januar 2019 im Spital D.___ einer Operation an seinem rechten Knie

(Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie Hinterhorn sowie

Débridement, TVOT mit Tomofix rechts) bei nachfolgenden Diagnosen (IV-Nr. 54 S.

6 ff.):

Varusbelastung rechts

mit/bei

- Deutliche mediale

Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem sowie degenerative mediale

Meniskushinterhornläsion

- St. n. Tibiavalgisationsosteotomie links

2016

Beim Beschwerdeführer bestehe eine

Überbelastung des medialen Kompartiments bei Varus-Fehlstellung sowie eine

beginnende Degeneration des lateralen Kompartiments. Es sei daher eine relative

Indikation zur Tibiavalgisationsosteotomie gesehen worden. Da der

Beschwerdeführer so lange wie möglich arbeitsfähig bleiben wolle und eine

Prothese für ihn aktuell nicht in Frage komme, werde angesichts der Klinik und

der radiologischen Befunde die TVOT als indiziert gesehen.

5.2.2 Dem Austrittsbericht

(provisorisch) des Spitals D.___ vom 9. Januar 2019 lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 59 S. 3 ff.):

Hauptdiagnosen

Varusbelastung rechts

mit/bei

·

Deutliche mediale

Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem, degenerative mediale

Meniskusläsion

·

Status nach

Tibiavalgisationsosteotomie links 2016

Nebendiagnosen

1. Primäre venöse Insuffizienz

·

Rechts:

Insuffiziente V. saphena magna Hach IV

·

Links: partiell

insuffiziente V. saphena magna

2. Adipositas Grad II nach WHO

·

Erstvorstellung:

Gewicht 117.2 kg, BMI 38.7 kg/m2

·

Zielgewicht Februar

2018: 113.7 kg

·

Wunschgewicht des

Patienten: unter 110 kg

·

Maximalgewicht 117.2

kg

·

St. n. Orlistat kein

Effekt, Off-Label-Behandlung mit Metfin seit August 2017

3. Gestörte Glucosetoleranz (ED 24. August

2017)

·

aktuell: HbA1c 6.1 %

4. eGFR Stadium 2A1 nach KDIGO

·

aktuell: GFR 70

ml/min/1.73 m2

·

Kreatinin 102 µmo1/1

5. Dyslipidämie

·

aktuell: LDL 2.70

mmol/l, Zielbereich < 2.6 mmo1/1

·

unter

Statin-Therapie

6. Arterielle Hypertonie

·

aktuell: Gut

eingestellt

7. St. n. Hemithyreoidektomie rechts wegen

Struma nodosa (2009)

·

aktuell: Euthyreot

ohne Therapie

8. Leichte OSAS (ED 2001)

·

vorübergehende

CPAP-Therapie für ca. zwei Jahre

9. Gastroösophageale Refluxkrankheit

·

Gastroskopie 2011:

Axiale Hiatushernie

·

aktuell:

Beschwerdefrei unter Protonenpumpenhemmer

10. Benigne Prostatahypertrophie

Weiter lässt sich dem Austrittsbericht

entnehmen, dass sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos

gestaltet habe. Die Wunden hätten sich stets reizfrei und im Verlauf trocken

präsentiert. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung

und einer bedarfsgerechten Analgesie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die

Motorik und die Sensibilität im und distal des Operationsgebietes seien intakt

gewesen. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des

eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die postoperative Beweglichkeit

habe über 90° in der Knie-Flexion betragen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer in

der Ebene und auf den Treppenstufen eigenständig mobil gewesen. Daraufhin

hätten sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ins häusliche

Umfeld entlassen können.

5.2.3 In seinem Bericht vom 18. Juni

2019 legte der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital D.___,

dar, dass beim Beschwerdeführer letztmalig am 7. Mai 2019 eine Infiltration bei

Restbeschwerden durchgeführt worden sei. Der weitere Verlauf sei aktuell nicht

bekannt. Eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum sei im angestammten

Tätigkeitsfeld aus Gründen der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung

nicht mehr realistisch. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei

Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der

Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung

sei nicht mehr realistisch. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im

50%-Pensum weiter realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei

dringend anzuraten, ein volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch

(IV-Nr. 61).

5.2.4 Am 22. August 2019 unterzog

sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation (KAS mit subtotaler

Resektion Innenmeniscus Hinterhorn und Übergang zum Pars intermedia rechts).

Dem Operationsbericht von Dr. med. E.___ lässt sich entnehmen, dass beim

Beschwerdeführer seit der Tibiavalgisationsosteotomie vom Januar

Restbeschwerden von der Innenmeniscus-Symptomatik bestünden. MR-tomographisch

sei ein Innenmeniscus-Riss vermutet worden. Die Indikation zur Arthroskopie sei

aufgrund der persistierenden Beschwerden gestellt worden (IV-Nr. 67).

5.2.5 Mit Bericht vom 20. April 2020

legte Dr. med. E.___ dar, dass sich eine massive Gonarthrose rechts zeige,

patellofemoral-betont, mit Schwellung, Ergussbildung und eingeschränkter

Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender, insbesondere

knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu verändern und

ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei gegebenenfalls eine

50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit einer Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in

genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im angestammten Beruf als

Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin arbeitsunfähig. Eine

hauptsächlich kniende Tätigkeit als Flachdachisoleur erscheine nach einer

Knietotalprothetischen Versorgung aus ärztlicher Sicht nicht mehr

empfehlenswert und vermutlich auch nicht mehr möglich (IV-Nr. 70).

5.2.6 Am 19. Juni 2020 berichtete der

behandelnde Arzt Dr. med. E.___ (IV-Nr. 74), dass die Gelenkdestruktion –

wie zu erwarten gewesen sei – im Rahmen der postinfektiösen Gonarthrose weiter

voranschreite, an eine Arbeitsfähigkeit sei so nicht zu denken, da der

Beschwerdeführer als Flachdachisoleur nicht auf den Knien arbeiten könne. Auch

nicht im 50 % Pensum. Es werde die totalprothetische Versorgung des

rechten Kniegelenkes mit einer Latenzzeit von sechs Monaten nach der

Infektmanifestation am 4. September 2020 in der Klinik F.___ eingeplant (vgl.

hierzu Operationsbericht vom 4. September 2020; IV-Nr. 78 S. 6 f.).

5.2.7 Am 2. November 2020 kam es

zu einem weiteren Eingriff (Knie-TP-Revision rechts mit Retropatellarersatz,

Inlay-Wechsel und Revision des Streckapparates). Beim Beschwerdeführer bestehe

ein St. n. Knie-TP-Implantation rechts am 4. September 2020. Bereits während

der Rehabilitation sei eine Subluxation der Patella aufgefallen. Im CT zeige

sich eine Dehiszenz der Naht im mittleren Drittel, vermutlich aufgrund der

bereits vorbestehenden Gewebeschädigung und Perfusionsstörung bei St. n.

multiplen Voreingriffen und St. n. komplexer Infektsituation (IV-Nr. 78 S.

4 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich im Rehabilitationsprogramm. An sich

liege aktuell ein regelrechter Verlauf vor, jedoch sei ein protrahiertes

Nachbehandlungsschema notwendig, so dass der Beschwerdeführer erst in sechs

Wochen wieder das Knie rehabilitieren könne (IV-Nr. 78 S. 2 f.).

5.2.8 Mit Bericht vom 3. Dezember

2020 legte Dr. med. E.___ dar, knapp sechs Wochen postoperativ zeige sich

klinisch-radiologisch weitgehend ein zeitgerechter Verlauf. Es werde eine

CPM-Schiene zur ambulanten Rehabilitation organisiert. Eine

klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen stattfinden, dann

sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

sei angesichts der Gesamtsituation allerdings längerfristig nicht mehr

realistisch. Bei der IV sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet und ein

Endzustand dürfte bereits im Januar/Februar erreicht sein (IV-Nr. 80).

5.2.9 Dem

Bericht des Spitals G.___ vom 12. Mai 2021 (IV-Nr. 106) ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer vom 24. März bis 1. April 2021 auf der orthopädischen

Abteilung zur Operation hospitalisiert gewesen sei. Vorgeschichtlich bestehe

ein St. n. Umstellungsosteotomie im Jahr 2019 am rechten Knie mit

Tomofix-Platten-Entfernung und Arthroskopie mit Débridement im Januar 2020 bei

postoperativem Infekt mit anschliessend mehrmaligem Spülen und einer

antibiotischen Therapie. Im September 2020 sei eine sekundäre Gonarthrose

diagnostiziert und eine Knie-Totalprothese implantiert worden. Postoperativ sei

es zur Patellaluxation mit Dehiszenz der Arthrotomie gekommen. Am 2. November

2021 (recte: 2020) sei dann die Revision der Totalprothese mit Inlaywechsel,

retropatellar Ersatz und Tuberositasosteotomie erfolgt. Postoperativ sei eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis provisorisch zum

Nachkontrolltermin am 11. Mai 2021 ausgestellt worden. Zuvor seien von

ihnen keine Zeugnisse ausgestellt worden, wobei in Anbetracht der schweren

Beschwerden sicherlich keine Arbeitstätigkeit bestanden habe. Der

Beschwerdeführer habe seit der letzten Totalprothesen-Revision im November

immer noch progrediente Beschwerden. Er habe praktisch permanent Schmerzen im

rechten Knie, insbesondere bei Belastung. Ebenfalls habe er bezüglich des

gesamten Knies Instabilitätsgefühle. Ohne Stöcke könne er nicht laufen und sei

auch dann nur kurze Strecken mobil. Am 24. März 2021 sei aufgrund der

progredienten Beschwerden und eingeschränkter Lebensqualität eine erneute

Revision bei ihnen im Spital G.___ auf eine Revision-Prothese (Smith&Nephew

Rotating Hing) erfolgt. Sie würden sich erhoffen, die aktuelle Situation

hierdurch merklich zu verbessern. Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit

könne daher erst im Verlauf gestellt werden. Nun müsse erst einmal das

Operationsergebnis abgewartet werden.

Im Bericht des Spitals G.___ vom 25.

Juni 2021 (IV-Nr. 110 S. 4 f.) wurde erläutert, dass es dem Beschwerdeführer

drei Monate postoperativ den Umständen entsprechend gut gehe. Er habe noch eine

Schwellung und auch noch leichte Beschwerden tibialseits im Sinne von Schmerzen

und sei noch nicht flüssig beim Treppengang, aber kein Vergleich zur

präoperativen Situation, als er nur wenige Schritte an Stöcken mobil gewesen

sei. Bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und mehrfachen

Operationen sei der Verlauf als positiv zu werten. Nun gelte es die Muskulatur

aufzutrainieren auf der rechten Seite, wie auch noch das flüssige Gangbild und

auch das Treppensteigen zu trainieren (vgl. hierzu auch Bericht vom 28. Juli

2021; IV-Nr. 110 S. 1).

Dem Bericht vom 23. September 2021

(IV-Nr. 115) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur geplanten

klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ komme. Er

berichte über einen erfreulichen Verlauf, die Mobilität und auch die Beweglichkeit

des rechten Kniegelenkes hätten sich weiterhin verbessert. Klinisch sei der

Quadrizeps rechts noch nicht vollständig auftrainiert. Dementsprechend werde

der Beschwerdeführer die von der Physiotherapie instruierten Übungen noch

fortsetzen. Die weiteren Verlaufskontrollen im Spital G.___ würden bei Bedarf

erfolgen. Die Behandlung werde abgeschlossen.

5.2.10 Am 12. Januar 2022 nahm Dr. med.

H.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 116). Folgende

Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen (IV-Nr. 116 S. 4 f.):

Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach invalidisierender

Gonarthrose rechts mit/bei:

-

Status nach

Knie-Totalprothesen-Revision (Rotating-Hinge, spezielle Revisionsprothese)

rechts vom 24. März 2021

-

Status nach

Knie-Totalprothesen Revision November 2020 mit Inlaywechsel bei postoperativ

luxierter Patella (Kniescheibe) mit Dehiszenz der Arthrotomie

-

September 2020 sekundäre

Gonarthrose mit der Implantation einer Primärprothese

-

Januar 2020

Tomofixplattenentfernung (Osteosynthesematerial) mit Arthroskopie

(Gelenkspiegelung) und Debridement mit postoperativem Infekt und mehrfacher

arthroskopischer und offener Spülungen und Antibiotikatherapie

-

St. n.

Umstellungsosteotomie am 8. Januar 2019

Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach Tibiavalgisationsosteotomie

(operative Begradigung der Beinachse) links 2016 bei medialer Gonarthrose

- Adipositas

- Hyperurikämie

- Arterielle Hypertonie

- St. n. Lungenembolien April 2015

- St. n. Hemithyreoidektomie rechts

(operative Entfernung der rechten Schilddrüsenhälfte) bei Struma

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2001

- Gastrooesophagealer Reflux ED 2011 mit

axialer Hiatushernie

- Prostatahypertrophie

- Aktenanamnestisch Spondylarthrose

Zur Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest,

bei dem 61-jährigen Beschwerdeführer habe eine angeborene Fehlstellung der

Beinachse (sogenannte 0-Beine) zu Arthrosen auf der Innenseite beider Knie

geführt. Eine operative Korrektur der linken Beinachse

(Valgisierungsosteotomie) sei im Jahr 2016 erfolgt. Die Korrektur der rechten

Beinachse sei am 8. Januar 2019 bei entsprechender Beschwerdesymptomatik

erfolgt mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13.

Dezember 2018. In der Folge sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen,

die mehrere Operationen erforderlich gemacht hätten (so die Implantation einer

Knietotalprothese, eine Revisionsoperation, bei der Teile dieser Prothese

ausgetauscht worden seien, und letztendlich eine erneute Revision mit

vollständigem Wechsel auf eine spezielle Revisionsprothese). Bei der geplanten klinisch-radiologischen

Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ am 21. September 2021 habe sich ein

flüssiges, nahezu hinkfreies Gangbild gezeigt, der Verlauf sei als gut

beurteilt, und die Behandlung durch den Operateur abgeschlossen worden. Nach

diesem sehr komplexen Verlauf mit mehreren Operationen sei die angestammte

Tätigkeit als Flachdachisoleur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere

Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position

mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ganztags über 8.5

Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen

und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien,

Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen

auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe und

Zugluftexposition. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in

der Zeit vom 13. Dezember 2018 bis 21. September 2021

(Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ, Behandlungsabschluss durch

Operateur) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 22. September 2021

liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sämtlichen leidensangepassten

Tätigkeiten vor (IV-Nr. 116).

5.2.11 Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer gestützt auf den RAD-Bericht vom 12. Januar 2022 (vgl. E.

II. 5.2.10 hiervor) mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022 (IV-Nr. 117) in

Aussicht gestellt hatte, ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen,

liess der Beschwerdeführer die folgenden Berichte einreichen:

5.2.11.1 Dem Austrittsbericht des Spitals

G.___ vom 1. April 2021 (IV-Nr. 122 S. 22 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

Hauptdiagnosen

1. Lateralisationstendenz Patella mit

Luxationsereignissen sowie Überlastung Streckapparat bei Fehlrotation Knie-TP

rechts

- Aktenanamnestisch Gonarthrose beidseits,

Status nach Tibialisvalgisationsosteotomie bds.

- Januar 2020 Tomofixplattenentfernung

Knie rechts mit Arthroskopie und Débridement mit postoperativem Infekt und

mehrmaligen postoperativen Spülungen sowie Antibiotikatherapie

- September 2020 Sekundäre Gonarthrose mit

Implantation einer Primärknieprothese

- November 2020 TP-Revision mit

Inlay-Wechsel bei postoperativ luxierter Patella mit Dehiszenz der Arthrotomie

(fecit Dr. med. E.___)

Aktuell:

- 24. März 2021 Knie TP Revision rechts

(Dr. med. I.___, Prof. Dr. med. J.___)

- 24. März 2021 6/6 intraoperative

Biopsien (inkl.1 Sonikation): Kein Keimwachstum

- 24. März bis 25. März 2021 perioperativ

antibiotische Therapie Cefuroxim 1.5 g q8h

2. Eisenmangelanämie mit postoperativer

Aggravation

(…)

3. Metabolisches Syndrom

- Adipositas permagna (März 2021 BMI 42.4

kg/m2)

- Diabetes Mellitus Typ 2,

Insulinresistenz

(…)

- Hyperurikämie

(…)

- Arterielle Hypertonie

- Hyperlipidämie

4. Niereninsuffizienz unklarer Dynamik G2Ax

nach KDIGO

(…)

5. Anstrengungsintoleranz mit

intermittierender Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe, thorakaler Druck unklarer

Genese

(…)

6. Status nach Lungenembolie 2016

(…)

7. Gastrooesophagealer Reflux mit kleiner

axialer Hiatushernie, ED 2011

(…)

8. Restless-Legs Syndrom

(…)

Nebendiagnosen

1. Status nach Hemityhreoidektomie rechts

bei Sturma

2. Prostatahypertrophie

Weiter wurde im Austrittsbericht

dargelegt, dass ein elektiver Eintritt zur geplanten Revisionsoperation bei

progredienten Knieschmerzen bei Fehlrotation der Prothese und

Lateralisationstendenz der Patella bei Status nach Knie-TEP erfolgt sei.

Aufgrund der Komorbiditäten sei während der orthopädischen Hospitalisation eine

internistische Mitbetreuung erfolgt. Der operative Eingriff habe am 24. März

2021 durchgeführt werden können. Postoperativ sei es zu einer progredienten

Schwellung des operierten Knies gekommen. Diese sei im Rahmen eines Hämatoms

gewertet worden, welches mittels Bandagen konservativ habe behandelt werden

können. Im weiteren postoperativen Verlauf habe sich der Beschwerdeführer unter

angepasster Analgesie schmerzkompensiert gezeigt und habe unter

physiotherapeutischer Anweisung mobilisiert werden können. Bei Eintritt hätten

sie eine normochrome, normozytare Anämie sowie eine Thrombozytopenie gesehen,

welche anhand der Laborkonstellation im Rahmen eines Eisenmangels zu werten

gewesen seien. Postoperativ sei es zu einer Aggravation der Anämie mit

adäquatem Anstieg nach Substitution der Substrate gekommen (Eisen i.v. Vitamin

B12 i.m. und Folsäure p.o.). Postoperativ sei es zu einer Gewichtszunahme

gekommen, welche sich spontan regredient gezeigt habe. Die Blutzuckerwerte seien

grenzwertig im Bereich der Norm mit bis zu 9.3 mmol/l gewesen. Die

Blutdruckwerte hätten sich unter der pausierten Irbesartan-Therapie stets im

Zielbereich gezeigt. Die neu diagnostizierte leichte Niereninsuffizienz hätten

sie am ehesten reno-parenchymatöser Ursache bei arterieller Hypertonie gewertet.

Unter sorgfältigem Volumenmanagement sei die Nierenfunktion postoperativ stabil

geblieben. Bezüglich der übrigen Diagnosen hätten sich während der

Hospitalisation keine neuen Aspekte ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 1.

April 2021 in stabilem Allgemeinzustand in die K.___ zur Rehabilitation

entlassen werden können.

5.2.11.2 Mit Bericht vom 2. März 2022

äusserte sich der behandelnde Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, vom 2. März 2022 (IV-Nr. 125 S. 3 f.)

dahingehend, dass er den im RAD-Bericht beschriebenen erfreulichen Verlauf mit

nahezu schmerzfreien Patienten mit reizlosem Knie rechts nicht nachvollziehen

könne. Seines Erachtens sei viel zu stark auf die orthopädischen Befunde

fixiert und die klinische Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu wenig

gewichtet worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens klar

100 %. Es sei illusorisch, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und

stark übergewichtige sowie kurzatmige Beschwerdeführer in einer

Verweistätigkeit arbeitsfähig sei.

5.2.12 Am 8. Juli 2022 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

127). Er legte dar, die Angabe des Anwaltes, dass der Beschwerdeführer nicht

nur an gesundheitlichen Einschränkungen das rechte Knie betreffend leide,

sondern noch weitere Diagnosen vorlägen, sei korrekt, diese Tatsache sei aber

keinesfalls neu, und sei entgegen seiner blossen Behauptung selbstverständlich

vom RAD vollumfänglich berücksichtigt worden. Vielmehr handle es sich um

Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die schon längst

vorgelegen seien, als der Beschwerdeführer noch im 100%-Pensum in seiner

angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur gearbeitet habe. So sei zum

Beispiel die Angabe des Anwalts, dass der Beschwerdeführer unter anderem an

Atmungsproblemen leide, weshalb er nur mit einem Sauerstoffgerät schlafen

könne, bereits dem Arztbericht von Dr. med. M.___ vom 4. Oktober 2001

(also vor fast 21 Jahren) zu entnehmen. Auch das metabolische Syndrom, das

sich auf dem Boden der beim Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren

bestehenden Adipositas (Adipositas Grad II nach WHO wurde bereits dokumentiert

im IV-Arztbericht der N.___ vom 15. April 2002) schleichend entwickelt habe,

habe zweifelsfrei schon lange vor der Krankschreibung am 13. Dezember 2018

vorgelegen, wie unschwer aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Januar

2019 unter Berücksichtigung der oben genannten schleichenden Entwicklung

ableitbar sei. All diese Erkrankungen seien abgesehen von der seit über 20

Jahren bestehenden ausgeprägten Adipositas (gegen die der Beschwerdeführer aber

natürlich selbst etwas unternehmen könnte, wenn er nur gewollt hätte), aber

medizinisch gut behandelbar (was laut Medikamentenliste und

Untersuchungsergebnissen auch geschehe), und hätten alle (inklusive der

Adipositas) keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit. Im Einwandschreiben des Rechtsanwalts würden weder neue

Diagnosen noch neue medizinische Sachverhalte mitgeteilt. Die Argumentation des

Rechtsanwaltes, der keine ärztliche Qualifikation besitze, sei bezüglich der

vorgebrachten medizinischen Einwände aus Sicht des RAD nicht nachvollziehbar.

Der Einwandergänzung des Rechtsanwaltes vom 14. März 2022 wurde ein an ihn

adressiertes Schreiben des Hausarztes vom 2. März 2022 beigefügt, in dem dieser

gleich doppelt mitgeteilt habe, dass seines Erachtens weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vorliege, und es illusorisch sei, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und

stark übergewichtige Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig sei.

Nach Ansicht des RAD begründe Übergewicht in einer angepassten Tätigkeit keine

Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren werde festgestellt, dass die Angabe des

Hausarztes, dass der Beschwerdeführer gehbehindert sei, im deutlichen

Widerspruch stehe zum ärztlich erhobenen Befund in der Sprechstunde für Kniechirurgie

der G.___ vom 21. September 2021, in dem festgehalten worden sei: „Flüssiges,

nahezu hinkfreies Gangbild.", „Wir schliessen die Behandlung ab.".

Der RAD interpretiere die vom Hausarzt verwendete Formulierung „klinische

Gesamtsituation des Patienten" dahingehend, dass hier nicht vorrangig die

anderen Erkrankungen gemeint seien (die wie oben bereits dargestellt, nach

Beurteilung des RAD keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit hätten), sondern der Hausarzt hier in seiner Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Faktoren mitberücksichtige, wie dies

Hausärzte erfahrungsgemäss regelmässig „im Rahmen ihrer Garantenstellung"

tun würden. Diese psychosozialen Faktoren dürften aber bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den RAD keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassend

ergäben sich nach Ansicht des RAD aus dem vorliegenden Einwandschreiben und der

Einwandergänzung keine Hinweise, die eine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit begründen könnten, als in der RAD-Stellungnahme vom 12. Januar

2022 beurteilt worden sei. Natürlich handle es sich dabei um die Beurteilung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, worauf

Herr Rechtsanwalt Zenari auf den ersten Seiten seines Einwandschreibens

ausführlich hingewiesen habe. Für eine polydisziplinäre Begutachtung sehe der

RAD keine medizinischen Gründe.

6.

6.1 Umstritten ist, ob der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde und der

medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden

kann. Die Beschwerdegegnerin hat einzig bei Dr. med. E.___

Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Nach der

am 8. Januar 2019 erfolgten Operation (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor), äusserte

sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im

100%-Pensum im angestammten Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers aus Gründen

der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung nicht mehr realistisch sei.

Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag zumutbar.

Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden

pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung sei nicht mehr realistisch.

Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im 50%-Pensum weiter

realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei dringend anzuraten, ein

volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch (vgl. E. II. 5.2.3

hiervor). Am 22. August 2019 folgte der nächste operative Eingriff am

rechten Knie des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor),

woraufhin Dr. med. E.___ festhielt, dass sich eine massive Gonarthrose

zeige mit eingeschränkter Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender,

insbesondere knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu

verändern und ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei

gegebenenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit

einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im

angestammten Beruf als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch

weiterhin arbeitsunfähig (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor). Danach folgten weitere

Operationen, so wurde unter anderem am 4. September 2020 eine totalprothetische

Versorgung des rechten Kniegelenkes durchgeführt, dies aufgrund des

Fortschreitens der Gelenkdestruktion im Rahmen einer postinfektiösen

Gonarthrose (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Weiter kam es am 2. November 2020 zu

einem erneuten Eingriff (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor). Daraufhin hielt Dr. med.

E.___ fest, eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen

stattfinden, dann sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts der Gesamtsituation allerdings

längerfristig nicht mehr realistisch (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). Der

nächste Eingriff erfolgte am 24. März 2021 im Spital G.___ (vgl. E. II.

5.2.9 hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde postoperativ eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass zuvor

von ihnen keine Zeugnisse ausgestellt worden seien, wobei in Anbetracht der

schweren Beschwerden sicherlich keine Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die

Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit könne daher erst im Verlauf gestellt

werden. Nun müsse erst einmal das Operationsergebnis abgewartet werden. Im

weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Ärzte über einen positiven

Verlauf bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und den mehrfachen

Operationen. Mit Bericht vom 23. September 2021 wurde die Behandlung im Spital G.___

abgeschlossen. Es wurde von einem guten Verlauf sechs Monate postoperativ

berichtet. Klinisch sei der Quadrizeps rechts noch nicht vollständig

auftrainiert. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer die von der

Physiotherapie instruierten Übungen noch fortsetzen. Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte jedoch nicht. Und die Beschwerdegegnerin

unterliess es in der Folge auch, bei den behandelnden Ärzten im Spital G.___ eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Einschätzung des RAD beruht lediglich

auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder eine Auseinandersetzung mit

den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte, noch die Einschätzung des RAD

begründet wurde, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung ab dem 22. September 2021. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob

gestützt auf die vorliegende Aktenlage und ohne dass die Beschwerdegegnerin

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eingeholt

hat, eine reine Aktenbeurteilung ausreichend war. So ist eine solche nur

beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über

Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten

sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die

berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen

Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019

vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen

sind angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht erfüllt. Schliesslich ist auch

zu berücksichtigen, dass Dr. med. H.___ kein Spezialarzt für orthopädische

Erkrankungen ist. Zwar benötigen RAD-Ärzte nicht

zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen

Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend

beschränkte sich Dr. med. H.___ jedoch nicht darauf, die vorhandenen Akten zu

würdigen. Vielmehr nahm er eine eigenständige medizinische Beurteilung des

orthopädischen Leidens vor, was eine spezifische fachärztliche Qualifikation

voraussetzt, zumal seine Beurteilung die Grundlage für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember

2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen). Demnach kann der vorliegende Fall nicht ohne

weitere medizinische Abklärungen beurteilt werden.

6.2 Zusammenfassend bestehen an den

Feststellungen des versicherungsinternen RAD-Arztes Dr. med. H.___ zumindest geringe

Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund der damaligen Aktenlage weitere

medizinische Abklärungen veranlassen müssen, bevor sie am 9. Februar 2024 in

der Sache verfügte, was sie jedoch unterliess. Die Beschwerde ist deshalb, wie

vom Beschwerdeführer beantragt, in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene

Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird. Diese hat medizinische Abklärungen, insbesondere aus orthopädischer

Sicht, zu veranlassen. Im Rahmen der ohnehin zu veranlassenden Abklärungen in

orthopädischer Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit halber

auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Austrittsbericht des Spitals G.___

vom 1. April 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor) eine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt

und weitere Abklärungen angezeigt wären. Anschliessend wird die

Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

befinden haben.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

7.2 Rechtsanwalt Zenari hat am 26.

April 2024 (A.S. 45 f.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 8,86

Stunden eingereicht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 2'696.65

festzusetzen (8,86 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF

270.00 zuzüglich Auslagen von CHF 102.40 und MwSt.).

7.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom

Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'696.65 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin