VSBES.2024.52
Invalidenrente
2. Dezember 2024Deutsch34 min
wurde (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 den Anspruch des
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Oktober 2001 erstmals
bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches,
rheumatologisches und pneumologisches) Gutachten bei der Gutachterstelle B.___
(nachfolgend: B.___), [...], welches am 28. März 2003 erstattet
wurde (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 23 % ab (IV-Nr. 24). Mit Eingabe vom 8. Juli
2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Stellenvermittlung
(IV-Nr. 26), woraufhin sie ihm Arbeitsvermittlung gewährte (IV-Nr. 28). Nachdem
der Beschwerdeführer per 1. März 2004 eine Arbeit als Betriebsmitarbeiter
bei der Firma C.___ in [...] in einem Pensum vom 100 % angetreten hatte,
wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 37).
1.2 Am 8. November 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 38). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr.
47).
1.3 Am 26. April 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Knieschmerzen wiederum bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Im Rahmen dieser Massnahmen wurde dem
Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining
für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 18. April 2021 erteilt (IV-Nrn. 85
bzw. 96). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (IV-Nr. 100) und
nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 116) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022
(IV-Nr. 117) in Aussicht, ihm eine befristete ganze Invalidenrente für die
Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 zuzusprechen. Dagegen
liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 122). Nachdem die
Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD genommen (IV-Nr. 127)
und dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen infolge seines
fortgeschrittenen Alters angeboten hatte (IV-Nrn. 128, 129 und 136), erliess
sie am 10. Februar 2023 einen neuen Vorbescheid, womit sie dem Beschwerdeführer
die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1.
Dezember 2019 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht stellte (IV-Nr. 137). Die
dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 9. Februar 2024 ab (IV-Nr. 148; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 9.
Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember
2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
3.
Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers zu initiieren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (recte wohl: der
Beschwerdegegnerin).
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 11. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).
4. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 26. April 2024 eingereichte Kostennote
(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 29. April 2024 (A.S. 47)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 9. Februar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der
Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die
antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein medizinischer Aktenbericht ist
beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende
Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein
vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4.
November 2021 E. 2.2.2 in fine).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 9.
Februar 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete ganze Invalidenrente
zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 12. Juni 2003 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 9.
Februar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 2003 erfolgte die
Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische,
rheumatologische und pneumologische) Gutachten der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend:
B.___), [...], vom 28. März 2003 (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Im
polydisziplinären B.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.
21.2 S. 13 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
pseudoradikuläre
Schmerzausstrahlung in das rechte Bein
-
St. n. Querfortsatzfraktur
LWK5 anlässlich Arbeitsunfall am 15. September 1997 mit nachfolgend
protrahiertem Verlauf eines lumbospondylogenen Syndroms
2. Schlafapnoe-Syndrom, leichtgradig
(ICD-10 G47.3)
-
CPAP-Therapie 7 cm H2O
seit August 2000
-
ESS-Score 8. Februar 2003
3. Metabolisches Syndrom
-
Adipositas (BMI 37 kg/m2)
(ICD-10 E 66.0)
-
Dyslipidämie, bisher
unbehandelt (ICD-10 E78.2)
-
Hyperurikämie,
asymptomatisch und unbehandelt (ICD-10 E79.0)
4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 45.4)
-
Symptomatik und
Ausgestaltung im Rahmen der oben erwähnten Diagnosen
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende Hyperventilationen
(ICD-10 F45.33)
-
anamnestisch damit
vergesellschaftete Synkopen
-
sämtliche somatischen,
ausgedehnten Abklärungen ohne anderweitige
ätiologische
Klärung
2. Rezidivierende Refluxbeschwerden bei
bekannter Hiatushernie
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, in der Konsens-Besprechung präsentiere sich für die Untersucher ein
Explorand mit einer polymorbiden Grundproblematik, die aus der Gesamtsicht
sämtlicher somatischer und psychiatrischer Gesichtspunkte die Arbeitsfähigkeit
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht deutlich einschränke. Dem Beschwerdeführer
seien also leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar
bei einer zu attestierenden Leistungseinschränkung um 25 %. Dem
Beschwerdeführer wäre also zuzumuten, ganztägig eine Tätigkeit durchzuführen,
und wenn dies möglich wäre, vermehrte Pausen während der Arbeit durchzuführen
oder ein verlangsamtes Arbeitstempo vorzunehmen. Es wäre auch denkbar, eine
sechs-stündige Tätigkeit, beispielsweise aufgeteilt auf vier plus zwei oder
drei plus drei Stunden täglich durchzuführen, indem der Beschwerdeführer nach
der Arbeit genügend Zeit hätte, sich zu erholen. Nach Rücksprache in der
Konsens-Besprechung sei eine derartige Leistungseinbusse von 25 % als
absolute obere Grenze anzusehen und es seien ihres Erachtens keine weiteren
Zuschläge mehr geltend zu machen (IV-Nr. 21.2 S. 14).
5.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1 Der Beschwerdeführer unterzog
sich am 8. Januar 2019 im Spital D.___ einer Operation an seinem rechten Knie
(Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie Hinterhorn sowie
Débridement, TVOT mit Tomofix rechts) bei nachfolgenden Diagnosen (IV-Nr. 54 S.
6 ff.):
Varusbelastung rechts
mit/bei
- Deutliche mediale
Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem sowie degenerative mediale
Meniskushinterhornläsion
- St. n. Tibiavalgisationsosteotomie links
2016
Beim Beschwerdeführer bestehe eine
Überbelastung des medialen Kompartiments bei Varus-Fehlstellung sowie eine
beginnende Degeneration des lateralen Kompartiments. Es sei daher eine relative
Indikation zur Tibiavalgisationsosteotomie gesehen worden. Da der
Beschwerdeführer so lange wie möglich arbeitsfähig bleiben wolle und eine
Prothese für ihn aktuell nicht in Frage komme, werde angesichts der Klinik und
der radiologischen Befunde die TVOT als indiziert gesehen.
5.2.2 Dem Austrittsbericht
(provisorisch) des Spitals D.___ vom 9. Januar 2019 lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 59 S. 3 ff.):
Hauptdiagnosen
Varusbelastung rechts
mit/bei
·
Deutliche mediale
Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem, degenerative mediale
Meniskusläsion
·
Status nach
Tibiavalgisationsosteotomie links 2016
Nebendiagnosen
1. Primäre venöse Insuffizienz
·
Rechts:
Insuffiziente V. saphena magna Hach IV
·
Links: partiell
insuffiziente V. saphena magna
2. Adipositas Grad II nach WHO
·
Erstvorstellung:
Gewicht 117.2 kg, BMI 38.7 kg/m2
·
Zielgewicht Februar
2018: 113.7 kg
·
Wunschgewicht des
Patienten: unter 110 kg
·
Maximalgewicht 117.2
kg
·
St. n. Orlistat kein
Effekt, Off-Label-Behandlung mit Metfin seit August 2017
3. Gestörte Glucosetoleranz (ED 24. August
2017)
·
aktuell: HbA1c 6.1 %
4. eGFR Stadium 2A1 nach KDIGO
·
aktuell: GFR 70
ml/min/1.73 m2
·
Kreatinin 102 µmo1/1
5. Dyslipidämie
·
aktuell: LDL 2.70
mmol/l, Zielbereich < 2.6 mmo1/1
·
unter
Statin-Therapie
6. Arterielle Hypertonie
·
aktuell: Gut
eingestellt
7. St. n. Hemithyreoidektomie rechts wegen
Struma nodosa (2009)
·
aktuell: Euthyreot
ohne Therapie
8. Leichte OSAS (ED 2001)
·
vorübergehende
CPAP-Therapie für ca. zwei Jahre
9. Gastroösophageale Refluxkrankheit
·
Gastroskopie 2011:
Axiale Hiatushernie
·
aktuell:
Beschwerdefrei unter Protonenpumpenhemmer
10. Benigne Prostatahypertrophie
Weiter lässt sich dem Austrittsbericht
entnehmen, dass sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos
gestaltet habe. Die Wunden hätten sich stets reizfrei und im Verlauf trocken
präsentiert. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung
und einer bedarfsgerechten Analgesie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die
Motorik und die Sensibilität im und distal des Operationsgebietes seien intakt
gewesen. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des
eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die postoperative Beweglichkeit
habe über 90° in der Knie-Flexion betragen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer in
der Ebene und auf den Treppenstufen eigenständig mobil gewesen. Daraufhin
hätten sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ins häusliche
Umfeld entlassen können.
5.2.3 In seinem Bericht vom 18. Juni
2019 legte der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital D.___,
dar, dass beim Beschwerdeführer letztmalig am 7. Mai 2019 eine Infiltration bei
Restbeschwerden durchgeführt worden sei. Der weitere Verlauf sei aktuell nicht
bekannt. Eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum sei im angestammten
Tätigkeitsfeld aus Gründen der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung
nicht mehr realistisch. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei
Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der
Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung
sei nicht mehr realistisch. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im
50%-Pensum weiter realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei
dringend anzuraten, ein volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch
(IV-Nr. 61).
5.2.4 Am 22. August 2019 unterzog
sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation (KAS mit subtotaler
Resektion Innenmeniscus Hinterhorn und Übergang zum Pars intermedia rechts).
Dem Operationsbericht von Dr. med. E.___ lässt sich entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer seit der Tibiavalgisationsosteotomie vom Januar
Restbeschwerden von der Innenmeniscus-Symptomatik bestünden. MR-tomographisch
sei ein Innenmeniscus-Riss vermutet worden. Die Indikation zur Arthroskopie sei
aufgrund der persistierenden Beschwerden gestellt worden (IV-Nr. 67).
5.2.5 Mit Bericht vom 20. April 2020
legte Dr. med. E.___ dar, dass sich eine massive Gonarthrose rechts zeige,
patellofemoral-betont, mit Schwellung, Ergussbildung und eingeschränkter
Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender, insbesondere
knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu verändern und
ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei gegebenenfalls eine
50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit einer Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in
genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im angestammten Beruf als
Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin arbeitsunfähig. Eine
hauptsächlich kniende Tätigkeit als Flachdachisoleur erscheine nach einer
Knietotalprothetischen Versorgung aus ärztlicher Sicht nicht mehr
empfehlenswert und vermutlich auch nicht mehr möglich (IV-Nr. 70).
5.2.6 Am 19. Juni 2020 berichtete der
behandelnde Arzt Dr. med. E.___ (IV-Nr. 74), dass die Gelenkdestruktion –
wie zu erwarten gewesen sei – im Rahmen der postinfektiösen Gonarthrose weiter
voranschreite, an eine Arbeitsfähigkeit sei so nicht zu denken, da der
Beschwerdeführer als Flachdachisoleur nicht auf den Knien arbeiten könne. Auch
nicht im 50 % Pensum. Es werde die totalprothetische Versorgung des
rechten Kniegelenkes mit einer Latenzzeit von sechs Monaten nach der
Infektmanifestation am 4. September 2020 in der Klinik F.___ eingeplant (vgl.
hierzu Operationsbericht vom 4. September 2020; IV-Nr. 78 S. 6 f.).
5.2.7 Am 2. November 2020 kam es
zu einem weiteren Eingriff (Knie-TP-Revision rechts mit Retropatellarersatz,
Inlay-Wechsel und Revision des Streckapparates). Beim Beschwerdeführer bestehe
ein St. n. Knie-TP-Implantation rechts am 4. September 2020. Bereits während
der Rehabilitation sei eine Subluxation der Patella aufgefallen. Im CT zeige
sich eine Dehiszenz der Naht im mittleren Drittel, vermutlich aufgrund der
bereits vorbestehenden Gewebeschädigung und Perfusionsstörung bei St. n.
multiplen Voreingriffen und St. n. komplexer Infektsituation (IV-Nr. 78 S.
4 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich im Rehabilitationsprogramm. An sich
liege aktuell ein regelrechter Verlauf vor, jedoch sei ein protrahiertes
Nachbehandlungsschema notwendig, so dass der Beschwerdeführer erst in sechs
Wochen wieder das Knie rehabilitieren könne (IV-Nr. 78 S. 2 f.).
5.2.8 Mit Bericht vom 3. Dezember
2020 legte Dr. med. E.___ dar, knapp sechs Wochen postoperativ zeige sich
klinisch-radiologisch weitgehend ein zeitgerechter Verlauf. Es werde eine
CPM-Schiene zur ambulanten Rehabilitation organisiert. Eine
klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen stattfinden, dann
sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei angesichts der Gesamtsituation allerdings längerfristig nicht mehr
realistisch. Bei der IV sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet und ein
Endzustand dürfte bereits im Januar/Februar erreicht sein (IV-Nr. 80).
5.2.9 Dem
Bericht des Spitals G.___ vom 12. Mai 2021 (IV-Nr. 106) ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer vom 24. März bis 1. April 2021 auf der orthopädischen
Abteilung zur Operation hospitalisiert gewesen sei. Vorgeschichtlich bestehe
ein St. n. Umstellungsosteotomie im Jahr 2019 am rechten Knie mit
Tomofix-Platten-Entfernung und Arthroskopie mit Débridement im Januar 2020 bei
postoperativem Infekt mit anschliessend mehrmaligem Spülen und einer
antibiotischen Therapie. Im September 2020 sei eine sekundäre Gonarthrose
diagnostiziert und eine Knie-Totalprothese implantiert worden. Postoperativ sei
es zur Patellaluxation mit Dehiszenz der Arthrotomie gekommen. Am 2. November
2021 (recte: 2020) sei dann die Revision der Totalprothese mit Inlaywechsel,
retropatellar Ersatz und Tuberositasosteotomie erfolgt. Postoperativ sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis provisorisch zum
Nachkontrolltermin am 11. Mai 2021 ausgestellt worden. Zuvor seien von
ihnen keine Zeugnisse ausgestellt worden, wobei in Anbetracht der schweren
Beschwerden sicherlich keine Arbeitstätigkeit bestanden habe. Der
Beschwerdeführer habe seit der letzten Totalprothesen-Revision im November
immer noch progrediente Beschwerden. Er habe praktisch permanent Schmerzen im
rechten Knie, insbesondere bei Belastung. Ebenfalls habe er bezüglich des
gesamten Knies Instabilitätsgefühle. Ohne Stöcke könne er nicht laufen und sei
auch dann nur kurze Strecken mobil. Am 24. März 2021 sei aufgrund der
progredienten Beschwerden und eingeschränkter Lebensqualität eine erneute
Revision bei ihnen im Spital G.___ auf eine Revision-Prothese (Smith&Nephew
Rotating Hing) erfolgt. Sie würden sich erhoffen, die aktuelle Situation
hierdurch merklich zu verbessern. Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit
könne daher erst im Verlauf gestellt werden. Nun müsse erst einmal das
Operationsergebnis abgewartet werden.
Im Bericht des Spitals G.___ vom 25.
Juni 2021 (IV-Nr. 110 S. 4 f.) wurde erläutert, dass es dem Beschwerdeführer
drei Monate postoperativ den Umständen entsprechend gut gehe. Er habe noch eine
Schwellung und auch noch leichte Beschwerden tibialseits im Sinne von Schmerzen
und sei noch nicht flüssig beim Treppengang, aber kein Vergleich zur
präoperativen Situation, als er nur wenige Schritte an Stöcken mobil gewesen
sei. Bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und mehrfachen
Operationen sei der Verlauf als positiv zu werten. Nun gelte es die Muskulatur
aufzutrainieren auf der rechten Seite, wie auch noch das flüssige Gangbild und
auch das Treppensteigen zu trainieren (vgl. hierzu auch Bericht vom 28. Juli
2021; IV-Nr. 110 S. 1).
Dem Bericht vom 23. September 2021
(IV-Nr. 115) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur geplanten
klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ komme. Er
berichte über einen erfreulichen Verlauf, die Mobilität und auch die Beweglichkeit
des rechten Kniegelenkes hätten sich weiterhin verbessert. Klinisch sei der
Quadrizeps rechts noch nicht vollständig auftrainiert. Dementsprechend werde
der Beschwerdeführer die von der Physiotherapie instruierten Übungen noch
fortsetzen. Die weiteren Verlaufskontrollen im Spital G.___ würden bei Bedarf
erfolgen. Die Behandlung werde abgeschlossen.
5.2.10 Am 12. Januar 2022 nahm Dr. med.
H.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 116). Folgende
Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen (IV-Nr. 116 S. 4 f.):
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach invalidisierender
Gonarthrose rechts mit/bei:
-
Status nach
Knie-Totalprothesen-Revision (Rotating-Hinge, spezielle Revisionsprothese)
rechts vom 24. März 2021
-
Status nach
Knie-Totalprothesen Revision November 2020 mit Inlaywechsel bei postoperativ
luxierter Patella (Kniescheibe) mit Dehiszenz der Arthrotomie
-
September 2020 sekundäre
Gonarthrose mit der Implantation einer Primärprothese
-
Januar 2020
Tomofixplattenentfernung (Osteosynthesematerial) mit Arthroskopie
(Gelenkspiegelung) und Debridement mit postoperativem Infekt und mehrfacher
arthroskopischer und offener Spülungen und Antibiotikatherapie
-
St. n.
Umstellungsosteotomie am 8. Januar 2019
Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Tibiavalgisationsosteotomie
(operative Begradigung der Beinachse) links 2016 bei medialer Gonarthrose
- Adipositas
- Hyperurikämie
- Arterielle Hypertonie
- St. n. Lungenembolien April 2015
- St. n. Hemithyreoidektomie rechts
(operative Entfernung der rechten Schilddrüsenhälfte) bei Struma
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2001
- Gastrooesophagealer Reflux ED 2011 mit
axialer Hiatushernie
- Prostatahypertrophie
- Aktenanamnestisch Spondylarthrose
Zur Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest,
bei dem 61-jährigen Beschwerdeführer habe eine angeborene Fehlstellung der
Beinachse (sogenannte 0-Beine) zu Arthrosen auf der Innenseite beider Knie
geführt. Eine operative Korrektur der linken Beinachse
(Valgisierungsosteotomie) sei im Jahr 2016 erfolgt. Die Korrektur der rechten
Beinachse sei am 8. Januar 2019 bei entsprechender Beschwerdesymptomatik
erfolgt mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13.
Dezember 2018. In der Folge sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen,
die mehrere Operationen erforderlich gemacht hätten (so die Implantation einer
Knietotalprothese, eine Revisionsoperation, bei der Teile dieser Prothese
ausgetauscht worden seien, und letztendlich eine erneute Revision mit
vollständigem Wechsel auf eine spezielle Revisionsprothese). Bei der geplanten klinisch-radiologischen
Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ am 21. September 2021 habe sich ein
flüssiges, nahezu hinkfreies Gangbild gezeigt, der Verlauf sei als gut
beurteilt, und die Behandlung durch den Operateur abgeschlossen worden. Nach
diesem sehr komplexen Verlauf mit mehreren Operationen sei die angestammte
Tätigkeit als Flachdachisoleur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere
Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position
mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ganztags über 8.5
Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen
und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien,
Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen
auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe und
Zugluftexposition. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in
der Zeit vom 13. Dezember 2018 bis 21. September 2021
(Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ, Behandlungsabschluss durch
Operateur) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 22. September 2021
liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sämtlichen leidensangepassten
Tätigkeiten vor (IV-Nr. 116).
5.2.11 Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer gestützt auf den RAD-Bericht vom 12. Januar 2022 (vgl. E.
II. 5.2.10 hiervor) mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022 (IV-Nr. 117) in
Aussicht gestellt hatte, ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen,
liess der Beschwerdeführer die folgenden Berichte einreichen:
5.2.11.1 Dem Austrittsbericht des Spitals
G.___ vom 1. April 2021 (IV-Nr. 122 S. 22 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Lateralisationstendenz Patella mit
Luxationsereignissen sowie Überlastung Streckapparat bei Fehlrotation Knie-TP
rechts
- Aktenanamnestisch Gonarthrose beidseits,
Status nach Tibialisvalgisationsosteotomie bds.
- Januar 2020 Tomofixplattenentfernung
Knie rechts mit Arthroskopie und Débridement mit postoperativem Infekt und
mehrmaligen postoperativen Spülungen sowie Antibiotikatherapie
- September 2020 Sekundäre Gonarthrose mit
Implantation einer Primärknieprothese
- November 2020 TP-Revision mit
Inlay-Wechsel bei postoperativ luxierter Patella mit Dehiszenz der Arthrotomie
(fecit Dr. med. E.___)
Aktuell:
- 24. März 2021 Knie TP Revision rechts
(Dr. med. I.___, Prof. Dr. med. J.___)
- 24. März 2021 6/6 intraoperative
Biopsien (inkl.1 Sonikation): Kein Keimwachstum
- 24. März bis 25. März 2021 perioperativ
antibiotische Therapie Cefuroxim 1.5 g q8h
2. Eisenmangelanämie mit postoperativer
Aggravation
(…)
3. Metabolisches Syndrom
- Adipositas permagna (März 2021 BMI 42.4
kg/m2)
- Diabetes Mellitus Typ 2,
Insulinresistenz
(…)
- Hyperurikämie
(…)
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
4. Niereninsuffizienz unklarer Dynamik G2Ax
nach KDIGO
(…)
5. Anstrengungsintoleranz mit
intermittierender Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe, thorakaler Druck unklarer
Genese
(…)
6. Status nach Lungenembolie 2016
(…)
7. Gastrooesophagealer Reflux mit kleiner
axialer Hiatushernie, ED 2011
(…)
8. Restless-Legs Syndrom
(…)
Nebendiagnosen
1. Status nach Hemityhreoidektomie rechts
bei Sturma
2. Prostatahypertrophie
Weiter wurde im Austrittsbericht
dargelegt, dass ein elektiver Eintritt zur geplanten Revisionsoperation bei
progredienten Knieschmerzen bei Fehlrotation der Prothese und
Lateralisationstendenz der Patella bei Status nach Knie-TEP erfolgt sei.
Aufgrund der Komorbiditäten sei während der orthopädischen Hospitalisation eine
internistische Mitbetreuung erfolgt. Der operative Eingriff habe am 24. März
2021 durchgeführt werden können. Postoperativ sei es zu einer progredienten
Schwellung des operierten Knies gekommen. Diese sei im Rahmen eines Hämatoms
gewertet worden, welches mittels Bandagen konservativ habe behandelt werden
können. Im weiteren postoperativen Verlauf habe sich der Beschwerdeführer unter
angepasster Analgesie schmerzkompensiert gezeigt und habe unter
physiotherapeutischer Anweisung mobilisiert werden können. Bei Eintritt hätten
sie eine normochrome, normozytare Anämie sowie eine Thrombozytopenie gesehen,
welche anhand der Laborkonstellation im Rahmen eines Eisenmangels zu werten
gewesen seien. Postoperativ sei es zu einer Aggravation der Anämie mit
adäquatem Anstieg nach Substitution der Substrate gekommen (Eisen i.v. Vitamin
B12 i.m. und Folsäure p.o.). Postoperativ sei es zu einer Gewichtszunahme
gekommen, welche sich spontan regredient gezeigt habe. Die Blutzuckerwerte seien
grenzwertig im Bereich der Norm mit bis zu 9.3 mmol/l gewesen. Die
Blutdruckwerte hätten sich unter der pausierten Irbesartan-Therapie stets im
Zielbereich gezeigt. Die neu diagnostizierte leichte Niereninsuffizienz hätten
sie am ehesten reno-parenchymatöser Ursache bei arterieller Hypertonie gewertet.
Unter sorgfältigem Volumenmanagement sei die Nierenfunktion postoperativ stabil
geblieben. Bezüglich der übrigen Diagnosen hätten sich während der
Hospitalisation keine neuen Aspekte ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 1.
April 2021 in stabilem Allgemeinzustand in die K.___ zur Rehabilitation
entlassen werden können.
5.2.11.2 Mit Bericht vom 2. März 2022
äusserte sich der behandelnde Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, vom 2. März 2022 (IV-Nr. 125 S. 3 f.)
dahingehend, dass er den im RAD-Bericht beschriebenen erfreulichen Verlauf mit
nahezu schmerzfreien Patienten mit reizlosem Knie rechts nicht nachvollziehen
könne. Seines Erachtens sei viel zu stark auf die orthopädischen Befunde
fixiert und die klinische Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu wenig
gewichtet worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens klar
100 %. Es sei illusorisch, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und
stark übergewichtige sowie kurzatmige Beschwerdeführer in einer
Verweistätigkeit arbeitsfähig sei.
5.2.12 Am 8. Juli 2022 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.
127). Er legte dar, die Angabe des Anwaltes, dass der Beschwerdeführer nicht
nur an gesundheitlichen Einschränkungen das rechte Knie betreffend leide,
sondern noch weitere Diagnosen vorlägen, sei korrekt, diese Tatsache sei aber
keinesfalls neu, und sei entgegen seiner blossen Behauptung selbstverständlich
vom RAD vollumfänglich berücksichtigt worden. Vielmehr handle es sich um
Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die schon längst
vorgelegen seien, als der Beschwerdeführer noch im 100%-Pensum in seiner
angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur gearbeitet habe. So sei zum
Beispiel die Angabe des Anwalts, dass der Beschwerdeführer unter anderem an
Atmungsproblemen leide, weshalb er nur mit einem Sauerstoffgerät schlafen
könne, bereits dem Arztbericht von Dr. med. M.___ vom 4. Oktober 2001
(also vor fast 21 Jahren) zu entnehmen. Auch das metabolische Syndrom, das
sich auf dem Boden der beim Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren
bestehenden Adipositas (Adipositas Grad II nach WHO wurde bereits dokumentiert
im IV-Arztbericht der N.___ vom 15. April 2002) schleichend entwickelt habe,
habe zweifelsfrei schon lange vor der Krankschreibung am 13. Dezember 2018
vorgelegen, wie unschwer aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Januar
2019 unter Berücksichtigung der oben genannten schleichenden Entwicklung
ableitbar sei. All diese Erkrankungen seien abgesehen von der seit über 20
Jahren bestehenden ausgeprägten Adipositas (gegen die der Beschwerdeführer aber
natürlich selbst etwas unternehmen könnte, wenn er nur gewollt hätte), aber
medizinisch gut behandelbar (was laut Medikamentenliste und
Untersuchungsergebnissen auch geschehe), und hätten alle (inklusive der
Adipositas) keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. Im Einwandschreiben des Rechtsanwalts würden weder neue
Diagnosen noch neue medizinische Sachverhalte mitgeteilt. Die Argumentation des
Rechtsanwaltes, der keine ärztliche Qualifikation besitze, sei bezüglich der
vorgebrachten medizinischen Einwände aus Sicht des RAD nicht nachvollziehbar.
Der Einwandergänzung des Rechtsanwaltes vom 14. März 2022 wurde ein an ihn
adressiertes Schreiben des Hausarztes vom 2. März 2022 beigefügt, in dem dieser
gleich doppelt mitgeteilt habe, dass seines Erachtens weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorliege, und es illusorisch sei, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und
stark übergewichtige Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig sei.
Nach Ansicht des RAD begründe Übergewicht in einer angepassten Tätigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren werde festgestellt, dass die Angabe des
Hausarztes, dass der Beschwerdeführer gehbehindert sei, im deutlichen
Widerspruch stehe zum ärztlich erhobenen Befund in der Sprechstunde für Kniechirurgie
der G.___ vom 21. September 2021, in dem festgehalten worden sei: „Flüssiges,
nahezu hinkfreies Gangbild.", „Wir schliessen die Behandlung ab.".
Der RAD interpretiere die vom Hausarzt verwendete Formulierung „klinische
Gesamtsituation des Patienten" dahingehend, dass hier nicht vorrangig die
anderen Erkrankungen gemeint seien (die wie oben bereits dargestellt, nach
Beurteilung des RAD keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit hätten), sondern der Hausarzt hier in seiner Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Faktoren mitberücksichtige, wie dies
Hausärzte erfahrungsgemäss regelmässig „im Rahmen ihrer Garantenstellung"
tun würden. Diese psychosozialen Faktoren dürften aber bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den RAD keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassend
ergäben sich nach Ansicht des RAD aus dem vorliegenden Einwandschreiben und der
Einwandergänzung keine Hinweise, die eine andere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit begründen könnten, als in der RAD-Stellungnahme vom 12. Januar
2022 beurteilt worden sei. Natürlich handle es sich dabei um die Beurteilung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, worauf
Herr Rechtsanwalt Zenari auf den ersten Seiten seines Einwandschreibens
ausführlich hingewiesen habe. Für eine polydisziplinäre Begutachtung sehe der
RAD keine medizinischen Gründe.
6.
6.1 Umstritten ist, ob der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde und der
medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden
kann. Die Beschwerdegegnerin hat einzig bei Dr. med. E.___
Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Nach der
am 8. Januar 2019 erfolgten Operation (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor), äusserte
sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im
100%-Pensum im angestammten Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers aus Gründen
der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung nicht mehr realistisch sei.
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag zumutbar.
Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden
pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung sei nicht mehr realistisch.
Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im 50%-Pensum weiter
realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei dringend anzuraten, ein
volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch (vgl. E. II. 5.2.3
hiervor). Am 22. August 2019 folgte der nächste operative Eingriff am
rechten Knie des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor),
woraufhin Dr. med. E.___ festhielt, dass sich eine massive Gonarthrose
zeige mit eingeschränkter Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender,
insbesondere knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu
verändern und ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei
gegebenenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit
einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im
angestammten Beruf als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch
weiterhin arbeitsunfähig (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor). Danach folgten weitere
Operationen, so wurde unter anderem am 4. September 2020 eine totalprothetische
Versorgung des rechten Kniegelenkes durchgeführt, dies aufgrund des
Fortschreitens der Gelenkdestruktion im Rahmen einer postinfektiösen
Gonarthrose (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Weiter kam es am 2. November 2020 zu
einem erneuten Eingriff (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor). Daraufhin hielt Dr. med.
E.___ fest, eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen
stattfinden, dann sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts der Gesamtsituation allerdings
längerfristig nicht mehr realistisch (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). Der
nächste Eingriff erfolgte am 24. März 2021 im Spital G.___ (vgl. E. II.
5.2.9 hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde postoperativ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass zuvor
von ihnen keine Zeugnisse ausgestellt worden seien, wobei in Anbetracht der
schweren Beschwerden sicherlich keine Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die
Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit könne daher erst im Verlauf gestellt
werden. Nun müsse erst einmal das Operationsergebnis abgewartet werden. Im
weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Ärzte über einen positiven
Verlauf bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und den mehrfachen
Operationen. Mit Bericht vom 23. September 2021 wurde die Behandlung im Spital G.___
abgeschlossen. Es wurde von einem guten Verlauf sechs Monate postoperativ
berichtet. Klinisch sei der Quadrizeps rechts noch nicht vollständig
auftrainiert. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer die von der
Physiotherapie instruierten Übungen noch fortsetzen. Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte jedoch nicht. Und die Beschwerdegegnerin
unterliess es in der Folge auch, bei den behandelnden Ärzten im Spital G.___ eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Einschätzung des RAD beruht lediglich
auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder eine Auseinandersetzung mit
den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte, noch die Einschätzung des RAD
begründet wurde, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung ab dem 22. September 2021. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob
gestützt auf die vorliegende Aktenlage und ohne dass die Beschwerdegegnerin
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eingeholt
hat, eine reine Aktenbeurteilung ausreichend war. So ist eine solche nur
beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die
berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019
vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht erfüllt. Schliesslich ist auch
zu berücksichtigen, dass Dr. med. H.___ kein Spezialarzt für orthopädische
Erkrankungen ist. Zwar benötigen RAD-Ärzte nicht
zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen
Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend
beschränkte sich Dr. med. H.___ jedoch nicht darauf, die vorhandenen Akten zu
würdigen. Vielmehr nahm er eine eigenständige medizinische Beurteilung des
orthopädischen Leidens vor, was eine spezifische fachärztliche Qualifikation
voraussetzt, zumal seine Beurteilung die Grundlage für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember
2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen). Demnach kann der vorliegende Fall nicht ohne
weitere medizinische Abklärungen beurteilt werden.
6.2 Zusammenfassend bestehen an den
Feststellungen des versicherungsinternen RAD-Arztes Dr. med. H.___ zumindest geringe
Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund der damaligen Aktenlage weitere
medizinische Abklärungen veranlassen müssen, bevor sie am 9. Februar 2024 in
der Sache verfügte, was sie jedoch unterliess. Die Beschwerde ist deshalb, wie
vom Beschwerdeführer beantragt, in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird. Diese hat medizinische Abklärungen, insbesondere aus orthopädischer
Sicht, zu veranlassen. Im Rahmen der ohnehin zu veranlassenden Abklärungen in
orthopädischer Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit halber
auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Austrittsbericht des Spitals G.___
vom 1. April 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor) eine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt
und weitere Abklärungen angezeigt wären. Anschliessend wird die
Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
befinden haben.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
7.2 Rechtsanwalt Zenari hat am 26.
April 2024 (A.S. 45 f.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 8,86
Stunden eingereicht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 2'696.65
festzusetzen (8,86 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF
270.00 zuzüglich Auslagen von CHF 102.40 und MwSt.).
7.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom
Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'696.65 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin