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Entscheid

VSBES.2024.53

Invalidenrente / Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2024

24. April 2024Deutsch18 min

materiell zu prüfen (IV-Nr. 87). Sie reichte dazu einen Bericht des [Spitals] C.___

Source so.ch

Urteil vom 24. April 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In dem vom Bundesgericht, IV.

öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Februar 2024 zurückgewiesenen

Beschwerdeverfahren in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2024

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 1. November 2018 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte

in der Folge mit Verfügung vom 7. Juni 2022 einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei

1 % liege (IV-Nr. 76). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.2 Am 23. August 2022 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 80). Dabei

reichte sie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. August 2022 zu den Akten, wonach

eine mittelgradige depressive Episode vorlag (IV-Nr. 81). Die

Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14.

September 2022 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht einzutreten; sie habe

jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine

gesundheitliche Veränderung seit dem 7. Juni 2022 glaubhaft zu machen (IV-Nr.

83). Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022, es sei auf

die Neuanmeldung einzutreten und der geltend gemachte Leistungsanspruch

materiell zu prüfen (IV-Nr. 87). Sie reichte dazu einen Bericht des [Spitals] C.___

vom 1. Juli 2022 ein (IV-Nr. 86) und beantragte, es sei Frist zur Einreichung

weiterer Beweismittel zu setzen. Die ihr gewährte Frist bis 30. November 2022

(IV-Nr. 88) liess sie indes ungenutzt verstreichen. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 89).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die

folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2023.14 p. 3 ff.):

1. Die

Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom

24. [recte: 23.] August 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch

(berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum

anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 24. [recte:

23.] August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzu-

weisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8.

März 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der

Beschwerde (p. 18). Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab sodann am 21. März

2023 seine Kostennote zu den Akten (p. 20 ff.).

2.2 Das Versicherungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2023 ab, ohne zuvor die beantragte

öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete

Beschwerde am 28. Februar 2024 gut, hob das Urteil auf und wies die

Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, um eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen und neu über die Beschwerde zu entscheiden (s. Dossier

VSBES.2024.53, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.3 Am 24. April 2024 findet vor dem

Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und begründet in seinem

Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 14). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 11 ff.).

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 8),

hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes

oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Weiter bilden ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.).

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut

eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64

E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Die glaubhaft zu

machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches

die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.

Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.2.3

Sind die Vorbringen der

versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit

nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht,

sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,

hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der

Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden

Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist

mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf

Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen

eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner

beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der

Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

3.

Im vorliegenden Fall ist streitig,

ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt

durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren

eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der früheren Verfügung

vom 7. Juni 2022. An die Glaubhaftmachung sind hier höhere Anforderungen

zu stellen, da zwischen der Leistungsverweigerung am 7. Juni 2022 und der

Neuanmeldung am 23. August 2022 nur rund zweieinhalb Monate liegen.

3.1

Die Beschwerdegegnerin kündigte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September 2022 an, auf ihre

Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30tägigen Einwandfrist

keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands

glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 83). Diese Frist zur Einreichung

medizinischer Unterlagen wurde antragsgemäss bis 30. November 2022 erstreckt

(IV-Nr. 88), verstrich aber in der Folge ungenutzt. Die angefochtene

Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2022 erging somit im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner

beschwerdeweisen Überprüfung praxisgemäss den Sachverhalt zugrunde legt, wie er

sich der Verwaltung bot (s. E. II. 2.2.3 hiervor). Das Versicherungsgericht hat

mit anderen Worten nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der

bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2022 eingegangenen Akten

korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht

grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die

Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur

diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person erst nach Ablauf der

angesetzten Frist bei der Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber

ungeachtet der Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden,

wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019

vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die ärztliche

Bestätigung vom 24. Oktober 2022, die am 6. Dezember 2022 zu den

Akten gereicht wurde (IV-Nr. 91), d.h. nach Ablauf der Frist zur

Einreichung medizinischer Unterlagen und nach Erlass der angefochtenen

Verfügung, nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Massgeblich sind vielmehr

nur die vorher bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte von Dr. med. B.___

vom 13. August 2022 sowie des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (s. E. I. 1.2

hiervor und E. II. 3.3.1 + 3.3.3 hiernach).

3.2

Als die

Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2022 einen Leistungsanspruch verneinte (E. I.

1.1

hiervor), stützte sie sich auf ein polydisziplinäres (internistisch-neurologisch-orthopädisch-rheumatologisches)

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 64.2). Dieses

gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (S.

5.

f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

o Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

mit Bandscheibenschaden der unteren Wirbelsäule und Spondylolisthesis Meyerding

I L5/K1 mit schweren Foramenstenosen und mässigen Facettengelenksarthrosen

L4/5, ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

o Adipositas Grad II (Roux-Y

Magenbypass im September 2020)

o Status nach Varikosis und Varizen am linken

Bein (Operation im Mai 2018)

o Status nach TVT linker Unterschenkel (Vene

tibialis posterior links)

o arterielle Hypertonie

o mögliche Meralgia parästhetica links

o Spannungskopfschmerz

o mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits

Ein namhaftes Vertebralsyndrom oder eine

somatische Erklärung der geklagten Schmerzen im Bereich der Beine habe sich

nicht gefunden (S. 4). In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin

bestehe aus rheumatologisch orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.

In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit wiederum ergebe

sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7).

3.3

3.3.1

Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom

13.

August 2022 (IV-Nr. 81) lässt sich entnehmen, dass eine erste

Behandlungsphase zwischen dem 14. Februar und 7. März 2022 absolviert

worden sei. Am 22. Juli 2022 habe sich die Beschwerdeführerin wieder gemeldet

und einen Termin ewünscht, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen habe.

Eine Sitzung habe erst am 20. August 2022 stattfinden können. Der nächste

Termin sei für den 8. September 2022 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin gebe

an, sich überlastet zu fühlen. Ihre zwei Söhne seien sieben und dreizehn Jahre

alt. Sie arbeite zu 100 %, was früher immer irgendwie gegangen sei.

Aufgrund verschiedener körperlicher Probleme und Eingriffe (u.a. zwei

Bandscheibenvorfälle, Venen-Operation und Magenbypass) sowie einer zusätzlichen

Belastung durch eine laufende IV-Abklärung fühle sie sich mittlerweile

überlastet und müde. Sie traue sich nicht, am Arbeitsplatz krankheitsbedingt zu

fehlen. Was die objektiven Befunde angehe, so zeige sich die Beschwerdeführerin

im Kontakt freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt. Sie sei wach und

bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Das Lang-

und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration präsentierten sich unauffällig. Sinnestäuschungen,

inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Zwänge seien nicht vorhanden. Es

bestünden Zukunftsängste sowie Sorgen hinsichtlich der körperlichen Gesundheit.

Die Stimmung sei subjektiv traurig, verzweifelt und niedergeschlagen sowie

objektiv mittelschwer bis schwer gedrückt. Die affektive Schwingungsfähigkeit

zeige sich mittelschwer reduziert, und es bestehe eine mittelschwere

Interessensminderung. Die Psychomotorik sei unauffällig. Vereinzelt gebe es Suzidgedanken,

aber im Moment distanziere sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität.

Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien vorhanden. Es lägen eine

mittelgradige depressive Episode (F32.3) sowie Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (Burnout, Z73) vor. Vom 20. August bis voraussichtlich 11.

September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.3.2

Med. pract. F.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

13.

September 2022 (IV-Nr. 82) fest, die Codierung F32.2 beziehe sich

auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und sei daher in

Bezug auf die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode falsch. Sodann

fänden sich im psychopathologischen Befund bis auf eine subjektiv traurige

Stimmung und eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit keine

wesentlichen pathologischen Befunde. Es bestünden keine Hinweise auf eine

längerdauernde verfestigte psychische Störung von versicherungspsychiatrischer

Relevanz.

3.3.3

Aus dem Austrittsbericht des

[Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 86) geht hervor, dass sich nach

dem Magenbypass vom 1. September 2020 ein grosses therapieresistentes

Anastomosen-Ulcus entwickelte, was am 28. Juni 2022 zu einer laparoskopischen

Resektion und Neuanlage der Gastroenterostomie führte. Der Beschwerdeführerin

wurde bis zum 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

3.3.4

Gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin

Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin, vom 1.

Dezember 2022 (IV-Nr. 90) diente der operative Eingriff im [Spital] C.___ der

definitiven Heilung nach dem Magenbypass. Eine dauerhafte Einschränkung

irgendeiner Art sei dadurch nicht zu erwarten.

3.4

3.4.1

Die vorhergehende Verfügung vom

7.

Juni 2022, mit der die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch verneinte

(E. I. 1.1 hiervor), beruhte auf dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 15.

Juli 2021 (E. II. 3.2 hiervor); soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

diese Gutachterstelle erhalte mittlerweile aus Qualitätsgründen keine Aufträge

der Invalidenversicherung mehr, ist dies unerheblich, nachdem die Verfügung vom

7.

Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Das besagte D.___-Gutachten hatte sich

ausschliesslich mit dem somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befasst.

Diese brachte weder in der Neuanmeldung noch im Vorbescheidverfahren oder im

Beschwerdeverfahren vor, somatische Gründe hätten seither eine gesundheitliche Verschlechterung

bewirkt. Der Bericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 betrifft zwar einen

am 28. Juni 2022 durchgeführte gastroenterologischen Eingriff. Die

Beschwerdeführerin reichte diesen Bericht jedoch lediglich zu den Akten, um die

Einnahme des Antidepressivums Escitalopram zu dokumentieren (s. IV-Nr. 87

S. 3 Ziff. 3), einmal abgesehen davon, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit

von etwas mehr als einem Monat ohnehin unterhalb der Grenze von drei Monaten

liegt und damit im Rahmen einer Neuanmeldung nicht relevant ist (s. dazu E.

II. 2.2.1 in fine hiervor). Da bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung

einzutreten ist, der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt (E. II. 2.2.3 hiervor),

ist folglich auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nicht weiter einzugehen.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin beruft

sich darauf, es sei aus psychischen Gründen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung

gekommen. Wie aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. August 2022

hervorgeht, befand sie sich bereits vom 14. Februar bis 7. März 2022

in seiner Praxis in Behandlung (IV-Nr. 81). Weiter enthält der Bericht des

[Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 eine Medikamentenliste, welche das

Antidepressivum Escitalopram sowohl unter den bisherigen als auch unter den

aktuellen Medikamenten aufführt (IV-Nr. 86 S. 2 f.). Eigenen

Angaben zufolge nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament «schon seit

längerem». Das Antidepressivum sei ihr bereits vor dem erneuten Beginn der

Psychotherapie am 20. August 2022 vom Hausarzt verordnet worden (IV-Nr. 87

S. 3 Ziff. 3). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass bereits im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2022 eine psychische Symptomatik

bestand, die medikamentös behandelt wurde. Angaben darüber, inwiefern sich

diese Beschwerden seither verschlechtert haben, fehlen indes. Die Verhältnisse im

Februar und März 2022 werden im Bericht vom 13. August 2022 nicht beschrieben,

so dass gar kein Vergleich zwischen dem damaligen Zustand und der Situation bei

der Neuanmeldung möglich ist. Gemäss Dr. med. B.___ meldete sich die

Beschwerdeführerin zwar am 22. Juli 2022 in der Praxis, also nach der

Verfügung vom 7. Juni 2022, weil sie wieder einen Termin wollte, wobei sie sehr

müde und verzweifelt geklungen habe. Ein solcher Termin konnte jedoch erst für

den 20. August 2022 vereinbart werden, mithin knapp einen Monat nach dem

Anruf, was gegen eine Dringlichkeit spricht, wie sie bei einer erheblichen

Verschlechterung zu erwarten wäre. Dies wird dadurch bestätigt, dass der

nächste Termin auf den 8. September 2022 fiel, also mit einem Abstand von

fast drei Wochen, was keiner besonders engmaschigen Therapie entspricht

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2).

Andererseits fällt auf, dass der

erwähnte Bericht vom 13. August 2022 datiert, der erste Termin der neuen

Behandlungsphase jedoch erst für den 20. August 2022 vorgesehen war. Daher

liegt die Annahme nahe, dass der Bericht gestützt auf die erste

Behandlungsphase vom 14. Februar bis 7. März 2022 verfasst wurde. Dies umso

mehr, als der Bericht eine «laufende IV-Abklärung» erwähnt; eine solche war am

13.

resp. 20. August 2022 nicht mehr hängig, wurde doch das IV-Verfahren

mit der Verfügung vom 7. Juni 2022 abgeschlossen, wohl aber während der ersten

Behandlungsphase. Im Übrigen würde sich für die Beschwerdeführerin auch dann

nichts ergeben, wenn man davon ausginge, der Bericht sei unrichtig datiert und

erst nach der ersten Sitzung der zweiten Behandlungsphase, also nach dem Termin

vom 20. August 2022, verfasst worden. Dafür spräche zwar, dass im Bericht

eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2022 attestiert wurde. Dies würde

freilich nichts daran ändern, dass im Bericht keine Anhaltspunkte ersichtlich

sind, die auf eine erhebliche Verschlechterung seit dem 7. Juni 2022 hinweisen.

Der Bericht enthält vielmehr, neben allgemeinen Angaben über die

Lebenssituation der Beschwerdeführerin (z.B. ihre Kinder, somatische

Beschwerden und Probleme am Arbeitsplatz), weitgehend unauffällige objektive

Befunde, wie auch die RAD-Ärztin med. pract. F.___ erkannte (E. II. 3.3.2

hiervor). Dr. med. B.___ äusserte sich weder zum Verlauf seit dem 7. Juni 2022 noch

würdigte er die Erheblichkeit der geschilderten Beschwerden, womit letztlich

unklar bleibt, inwieweit er im Psychostatus einfach die subjektive Darstellung

der Beschwerdeführerin übernahm. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst berücksichtigt wird, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (E. II. 2.2.1 in fine hiervor).

Eine solche Dauer ist hier, wo im Bericht vom 13. August 2022 eine dreiwöchige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht dokumentiert.

3.5

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung ihres

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 7. Juni 2022 glaubhaft gemacht,

womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. August

2022.

nicht eingetreten ist. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die

mit dem im Verfahren VSBES.2023.14 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2023.14

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_316/2024 vom 12. März 2025 bestätigt.