VSBES.2024.53
Invalidenrente / Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2024
24. April 2024Deutsch18 min
materiell zu prüfen (IV-Nr. 87). Sie reichte dazu einen Bericht des [Spitals] C.___
Source so.ch
Urteil vom 24. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In dem vom Bundesgericht, IV.
öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Februar 2024 zurückgewiesenen
Beschwerdeverfahren in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2024
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 1. November 2018 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte
in der Folge mit Verfügung vom 7. Juni 2022 einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei
1 % liege (IV-Nr. 76). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.2 Am 23. August 2022 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 80). Dabei
reichte sie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. August 2022 zu den Akten, wonach
eine mittelgradige depressive Episode vorlag (IV-Nr. 81). Die
Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14.
September 2022 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht einzutreten; sie habe
jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine
gesundheitliche Veränderung seit dem 7. Juni 2022 glaubhaft zu machen (IV-Nr.
83). Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022, es sei auf
die Neuanmeldung einzutreten und der geltend gemachte Leistungsanspruch
materiell zu prüfen (IV-Nr. 87). Sie reichte dazu einen Bericht des [Spitals] C.___
vom 1. Juli 2022 ein (IV-Nr. 86) und beantragte, es sei Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel zu setzen. Die ihr gewährte Frist bis 30. November 2022
(IV-Nr. 88) liess sie indes ungenutzt verstreichen. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 89).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die
folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2023.14 p. 3 ff.):
1. Die
Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom
24. [recte: 23.] August 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch
(berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 24. [recte:
23.] August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzu-
weisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8.
März 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (p. 18). Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab sodann am 21. März
2023 seine Kostennote zu den Akten (p. 20 ff.).
2.2 Das Versicherungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2023 ab, ohne zuvor die beantragte
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde am 28. Februar 2024 gut, hob das Urteil auf und wies die
Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, um eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen und neu über die Beschwerde zu entscheiden (s. Dossier
VSBES.2024.53, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.3 Am 24. April 2024 findet vor dem
Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und begründet in seinem
Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 14). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 11 ff.).
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 8),
hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Weiter bilden ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.).
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut
eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64
E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Die glaubhaft zu
machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches
die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.
Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.2.3
Sind die Vorbringen der
versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht,
sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,
hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden
Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist
mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
3.
Im vorliegenden Fall ist streitig,
ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt
durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der früheren Verfügung
vom 7. Juni 2022. An die Glaubhaftmachung sind hier höhere Anforderungen
zu stellen, da zwischen der Leistungsverweigerung am 7. Juni 2022 und der
Neuanmeldung am 23. August 2022 nur rund zweieinhalb Monate liegen.
3.1
Die Beschwerdegegnerin kündigte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September 2022 an, auf ihre
Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30tägigen Einwandfrist
keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands
glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 83). Diese Frist zur Einreichung
medizinischer Unterlagen wurde antragsgemäss bis 30. November 2022 erstreckt
(IV-Nr. 88), verstrich aber in der Folge ungenutzt. Die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2022 erging somit im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner
beschwerdeweisen Überprüfung praxisgemäss den Sachverhalt zugrunde legt, wie er
sich der Verwaltung bot (s. E. II. 2.2.3 hiervor). Das Versicherungsgericht hat
mit anderen Worten nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der
bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2022 eingegangenen Akten
korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht
grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die
Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur
diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person erst nach Ablauf der
angesetzten Frist bei der Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber
ungeachtet der Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden,
wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019
vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die ärztliche
Bestätigung vom 24. Oktober 2022, die am 6. Dezember 2022 zu den
Akten gereicht wurde (IV-Nr. 91), d.h. nach Ablauf der Frist zur
Einreichung medizinischer Unterlagen und nach Erlass der angefochtenen
Verfügung, nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Massgeblich sind vielmehr
nur die vorher bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte von Dr. med. B.___
vom 13. August 2022 sowie des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (s. E. I. 1.2
hiervor und E. II. 3.3.1 + 3.3.3 hiernach).
3.2
Als die
Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2022 einen Leistungsanspruch verneinte (E. I.
1.1
hiervor), stützte sie sich auf ein polydisziplinäres (internistisch-neurologisch-orthopädisch-rheumatologisches)
Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 64.2). Dieses
gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (S.
5.
f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
mit Bandscheibenschaden der unteren Wirbelsäule und Spondylolisthesis Meyerding
I L5/K1 mit schweren Foramenstenosen und mässigen Facettengelenksarthrosen
L4/5, ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o Adipositas Grad II (Roux-Y
Magenbypass im September 2020)
o Status nach Varikosis und Varizen am linken
Bein (Operation im Mai 2018)
o Status nach TVT linker Unterschenkel (Vene
tibialis posterior links)
o arterielle Hypertonie
o mögliche Meralgia parästhetica links
o Spannungskopfschmerz
o mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits
Ein namhaftes Vertebralsyndrom oder eine
somatische Erklärung der geklagten Schmerzen im Bereich der Beine habe sich
nicht gefunden (S. 4). In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin
bestehe aus rheumatologisch orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit wiederum ergebe
sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7).
3.3
3.3.1
Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom
13.
August 2022 (IV-Nr. 81) lässt sich entnehmen, dass eine erste
Behandlungsphase zwischen dem 14. Februar und 7. März 2022 absolviert
worden sei. Am 22. Juli 2022 habe sich die Beschwerdeführerin wieder gemeldet
und einen Termin ewünscht, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen habe.
Eine Sitzung habe erst am 20. August 2022 stattfinden können. Der nächste
Termin sei für den 8. September 2022 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin gebe
an, sich überlastet zu fühlen. Ihre zwei Söhne seien sieben und dreizehn Jahre
alt. Sie arbeite zu 100 %, was früher immer irgendwie gegangen sei.
Aufgrund verschiedener körperlicher Probleme und Eingriffe (u.a. zwei
Bandscheibenvorfälle, Venen-Operation und Magenbypass) sowie einer zusätzlichen
Belastung durch eine laufende IV-Abklärung fühle sie sich mittlerweile
überlastet und müde. Sie traue sich nicht, am Arbeitsplatz krankheitsbedingt zu
fehlen. Was die objektiven Befunde angehe, so zeige sich die Beschwerdeführerin
im Kontakt freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt. Sie sei wach und
bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Das Lang-
und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration präsentierten sich unauffällig. Sinnestäuschungen,
inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Zwänge seien nicht vorhanden. Es
bestünden Zukunftsängste sowie Sorgen hinsichtlich der körperlichen Gesundheit.
Die Stimmung sei subjektiv traurig, verzweifelt und niedergeschlagen sowie
objektiv mittelschwer bis schwer gedrückt. Die affektive Schwingungsfähigkeit
zeige sich mittelschwer reduziert, und es bestehe eine mittelschwere
Interessensminderung. Die Psychomotorik sei unauffällig. Vereinzelt gebe es Suzidgedanken,
aber im Moment distanziere sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität.
Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien vorhanden. Es lägen eine
mittelgradige depressive Episode (F32.3) sowie Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (Burnout, Z73) vor. Vom 20. August bis voraussichtlich 11.
September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.2
Med. pract. F.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom
13.
September 2022 (IV-Nr. 82) fest, die Codierung F32.2 beziehe sich
auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und sei daher in
Bezug auf die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode falsch. Sodann
fänden sich im psychopathologischen Befund bis auf eine subjektiv traurige
Stimmung und eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit keine
wesentlichen pathologischen Befunde. Es bestünden keine Hinweise auf eine
längerdauernde verfestigte psychische Störung von versicherungspsychiatrischer
Relevanz.
3.3.3
Aus dem Austrittsbericht des
[Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 86) geht hervor, dass sich nach
dem Magenbypass vom 1. September 2020 ein grosses therapieresistentes
Anastomosen-Ulcus entwickelte, was am 28. Juni 2022 zu einer laparoskopischen
Resektion und Neuanlage der Gastroenterostomie führte. Der Beschwerdeführerin
wurde bis zum 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
3.3.4
Gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin
Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin, vom 1.
Dezember 2022 (IV-Nr. 90) diente der operative Eingriff im [Spital] C.___ der
definitiven Heilung nach dem Magenbypass. Eine dauerhafte Einschränkung
irgendeiner Art sei dadurch nicht zu erwarten.
3.4
3.4.1
Die vorhergehende Verfügung vom
7.
Juni 2022, mit der die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch verneinte
(E. I. 1.1 hiervor), beruhte auf dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 15.
Juli 2021 (E. II. 3.2 hiervor); soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
diese Gutachterstelle erhalte mittlerweile aus Qualitätsgründen keine Aufträge
der Invalidenversicherung mehr, ist dies unerheblich, nachdem die Verfügung vom
7.
Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Das besagte D.___-Gutachten hatte sich
ausschliesslich mit dem somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befasst.
Diese brachte weder in der Neuanmeldung noch im Vorbescheidverfahren oder im
Beschwerdeverfahren vor, somatische Gründe hätten seither eine gesundheitliche Verschlechterung
bewirkt. Der Bericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 betrifft zwar einen
am 28. Juni 2022 durchgeführte gastroenterologischen Eingriff. Die
Beschwerdeführerin reichte diesen Bericht jedoch lediglich zu den Akten, um die
Einnahme des Antidepressivums Escitalopram zu dokumentieren (s. IV-Nr. 87
S. 3 Ziff. 3), einmal abgesehen davon, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit
von etwas mehr als einem Monat ohnehin unterhalb der Grenze von drei Monaten
liegt und damit im Rahmen einer Neuanmeldung nicht relevant ist (s. dazu E.
II. 2.2.1 in fine hiervor). Da bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung
einzutreten ist, der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt (E. II. 2.2.3 hiervor),
ist folglich auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nicht weiter einzugehen.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin beruft
sich darauf, es sei aus psychischen Gründen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung
gekommen. Wie aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. August 2022
hervorgeht, befand sie sich bereits vom 14. Februar bis 7. März 2022
in seiner Praxis in Behandlung (IV-Nr. 81). Weiter enthält der Bericht des
[Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 eine Medikamentenliste, welche das
Antidepressivum Escitalopram sowohl unter den bisherigen als auch unter den
aktuellen Medikamenten aufführt (IV-Nr. 86 S. 2 f.). Eigenen
Angaben zufolge nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament «schon seit
längerem». Das Antidepressivum sei ihr bereits vor dem erneuten Beginn der
Psychotherapie am 20. August 2022 vom Hausarzt verordnet worden (IV-Nr. 87
S. 3 Ziff. 3). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass bereits im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2022 eine psychische Symptomatik
bestand, die medikamentös behandelt wurde. Angaben darüber, inwiefern sich
diese Beschwerden seither verschlechtert haben, fehlen indes. Die Verhältnisse im
Februar und März 2022 werden im Bericht vom 13. August 2022 nicht beschrieben,
so dass gar kein Vergleich zwischen dem damaligen Zustand und der Situation bei
der Neuanmeldung möglich ist. Gemäss Dr. med. B.___ meldete sich die
Beschwerdeführerin zwar am 22. Juli 2022 in der Praxis, also nach der
Verfügung vom 7. Juni 2022, weil sie wieder einen Termin wollte, wobei sie sehr
müde und verzweifelt geklungen habe. Ein solcher Termin konnte jedoch erst für
den 20. August 2022 vereinbart werden, mithin knapp einen Monat nach dem
Anruf, was gegen eine Dringlichkeit spricht, wie sie bei einer erheblichen
Verschlechterung zu erwarten wäre. Dies wird dadurch bestätigt, dass der
nächste Termin auf den 8. September 2022 fiel, also mit einem Abstand von
fast drei Wochen, was keiner besonders engmaschigen Therapie entspricht
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2).
Andererseits fällt auf, dass der
erwähnte Bericht vom 13. August 2022 datiert, der erste Termin der neuen
Behandlungsphase jedoch erst für den 20. August 2022 vorgesehen war. Daher
liegt die Annahme nahe, dass der Bericht gestützt auf die erste
Behandlungsphase vom 14. Februar bis 7. März 2022 verfasst wurde. Dies umso
mehr, als der Bericht eine «laufende IV-Abklärung» erwähnt; eine solche war am
13.
resp. 20. August 2022 nicht mehr hängig, wurde doch das IV-Verfahren
mit der Verfügung vom 7. Juni 2022 abgeschlossen, wohl aber während der ersten
Behandlungsphase. Im Übrigen würde sich für die Beschwerdeführerin auch dann
nichts ergeben, wenn man davon ausginge, der Bericht sei unrichtig datiert und
erst nach der ersten Sitzung der zweiten Behandlungsphase, also nach dem Termin
vom 20. August 2022, verfasst worden. Dafür spräche zwar, dass im Bericht
eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2022 attestiert wurde. Dies würde
freilich nichts daran ändern, dass im Bericht keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind, die auf eine erhebliche Verschlechterung seit dem 7. Juni 2022 hinweisen.
Der Bericht enthält vielmehr, neben allgemeinen Angaben über die
Lebenssituation der Beschwerdeführerin (z.B. ihre Kinder, somatische
Beschwerden und Probleme am Arbeitsplatz), weitgehend unauffällige objektive
Befunde, wie auch die RAD-Ärztin med. pract. F.___ erkannte (E. II. 3.3.2
hiervor). Dr. med. B.___ äusserte sich weder zum Verlauf seit dem 7. Juni 2022 noch
würdigte er die Erheblichkeit der geschilderten Beschwerden, womit letztlich
unklar bleibt, inwieweit er im Psychostatus einfach die subjektive Darstellung
der Beschwerdeführerin übernahm. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst berücksichtigt wird, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (E. II. 2.2.1 in fine hiervor).
Eine solche Dauer ist hier, wo im Bericht vom 13. August 2022 eine dreiwöchige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht dokumentiert.
3.5
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung ihres
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 7. Juni 2022 glaubhaft gemacht,
womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. August
2022.
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die
mit dem im Verfahren VSBES.2023.14 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2023.14
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_316/2024 vom 12. März 2025 bestätigt.