VSBES.2024.54
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
28. Februar 2025Deutsch42 min
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 33).
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
7. Dezember 2023 ab dem 15. November 2023 für 34 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die
Chance auf eine Festanstellung verunmöglicht und sei dadurch seiner
gesetzlichen Schadensminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung
nicht nachgekommen (Akten der Beschwerdegegnerin [KAST-Akten] S. 92 ff.).
Die dagegen gerichtete Einsprache (KAST-Akten S. 60 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab
(KAST-Akten S. 40 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 14. März 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es
sei die Verfügung vom 7. Dezember 2023 respektive der Einspracheentscheid
vom 12. Februar 2024 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit aufzuheben.
2. Es
sei von Einstelltagen abzusehen und dem Einsprecher (recte: dem
Beschwerdeführer) die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 15. November
2023 zu bezahlen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Auslagen).
2.2 Mit
Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 stellt die Beschwerdegegnerin
folgende Anträge (A.S. 19 ff.):
1. Die
Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten
seien keine aufzuerlegen.
3. Es
sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Mit Replik vom 10. Mai 2024
hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.).
2.4 Mit Eingabe vom 16. Mai
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 33).
2.5 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 31. Mai 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Dispositiv
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei 34 streitigen Einstelltagen und bei einem
Taggeldanspruch von CHF 164.25 (vgl. KAST-Akten S. 65) offenkundig
nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. Die Beschwerdegegnerin holte im
Rahmen des Einspracheverfahrens bei der B.___ ergänzende Auskünfte ein (vgl.
KAST-Akten S. 56, S. 44 ff.) und stützte ihren
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 alsdann (auch) darauf ab (vgl.
A.S. 4 f.), ohne den Beschwerdeführer vorgängig über diese Erhebungen
und deren Ergebnisse in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt
zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April
2024 mit dem Beschwerdeführer (vgl. A.S. 9) einig, dass damit dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, vertritt aber die
Auffassung, dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht einer nachträglichen Heilung zugänglich sei (vgl. A.S. 20 f.).
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine
notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in
engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die
Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten
beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit
Hinweisen).
2.1.2 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,
132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt zu
Recht nicht in Abrede, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzte, indem sie ihm die bei der B.___ ergänzend
eingeholten, ihre erste Anfrage vom 6. Dezember 2023 (vgl. KAST-Akten
S. 95) bestätigenden Auskünfte vorenthielt und ihm vor Erlass ihres
Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 auch keine Gelegenheit gab,
sich dazu zu äussern. Da die Beschwerdegegnerin ihm jedoch zumindest den
wesentlichen Inhalt der Stellungnahme der B.___ vom 2. Februar 2024 (vgl.
KAST-Akten S. 44 ff.) samt deren Berichtigung gemäss E-Mail vom
9. Februar 2024 (vgl. KAST-Akten S. 49) in ihrem Einspracheentscheid
vom 12. Februar 2024 zur Kenntnis brachte (vgl. A.S. 4) und er im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition
verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich (nachträglich)
umfassend zu diesen ergänzenden Beweiserhebungen zu äussern, ist die erfolgte
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu heilen. Dies rechtfertigt sich umso
mehr, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung gar
keine Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl.
A.S. 7, 9), sondern vielmehr um einen (materiellen) Entscheid ersucht
(vgl. A.S. 31), und das Versicherungsgericht – wie nachfolgend aufzuzeigen
ist (vgl. E. II. 8.) – bei der Ermittlung des Einstellmasses eine von
der Beschwerdegegnerin abweichende, eigenständige Ermessensausübung vornimmt.
Die Positionen der Parteien gehen aus den (von der Beschwerdegegnerin im
Übrigen korrekt erstellten und geführten) Akten klar hervor und erscheinen als
gefestigt. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wäre demnach
als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren unnötig
verlängern würde, ohne dass für den Beschwerdeführer irgendein Nutzen erkennbar
wäre. Darüber hinaus ist eine Partei aufgrund einer festgestellten
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als diese die Beschwerdeerhebung
wesentlich beeinflusst und bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten verursacht
hat, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom
12. Februar 2010 E. 2.4). Der Beschwerdeführer rügt die
Gehörsverletzung in seiner Beschwerdeschrift vom 14. März 2024 nur kurz
(vgl. A.S. 9), so dass ihm kein erheblicher (Zusatz-) Aufwand
entstanden ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerde
auch dann erhoben hätte, wenn er schon früher Kenntnis von der Stellungnahme
der B.___ vom 2. Februar 2024 gehabt hätte. Eine Berücksichtigung der
Gehörsverletzung bei den Entschädigungsfolgen (vgl.
E. II. 10. nachfolgend) erscheint daher nicht angezeigt.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 aus, in den vom
Beschwerdeführer mit der C.___ am 14. November 2023 (Arbeitspensum von
mind. 70 %) und am 5. Januar 2024 (Arbeitspensum von mind. 80 %)
abgeschlossenen Einsatzverträgen seien jeweils auf maximal drei Monate
befristete Einsätze angegeben worden, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer
weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet geblieben sei. Er sei
somit nicht von der Annahme einer zumutbaren Festanstellung entbunden gewesen
und habe am 10. November 2023 durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass
die Arbeitsstelle bei der B.___ (90%-Festanstellung mit einem über der
durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung liegenden Verdienst) anderweitig
besetzt werde. Eine arbeitslose versicherte Person habe bei den Verhandlungen
mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum
Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu
gefährden. Gemäss Einsatzvertrag mit der C.___ wäre es ihm möglich gewesen, dieses
Arbeitsverhältnis während den ersten drei Monaten unter Einhaltung einer
zweitägigen Kündigungsfrist aufzulösen. Damit hätte er die in Frage stehende Anstellung
bei der B.___ auf jeden Fall per 11. Dezember
2023 antreten und sich im Anschluss daran allenfalls – ohne Einbezug der
Arbeitslosenversicherung – um eine ihm besser zusagende Stelle bemühen können.
Er sei demzufolge aufgrund seiner am 10. November 2023 ohne entschuldbaren
Grund erfolgten Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Festanstellung für 34
Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
15. November 2023 einzustellen (vgl. A.S. 2 ff.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet
dagegen in seiner Beschwerde vom 14. März 2024 ein, er habe der
Arbeitslosenversicherung durch sein Verhalten gar keinen (monetären) Schaden verursacht.
So habe er den Einsatzvertrag mit der C.___ im
Zeitpunkt des Anrufs der B.___ (10. November 2023) bereits zugesichert
gehabt und dieser sei hinsichtlich Auslastung (100 % statt bloss
90 %) sowie Anstellungsbeginn (14. November 2023 statt erst 11. Dezember
2023) auch das bessere Angebot gewesen. Mit Annahme und Antritt der Stelle bei
der C.___ habe er seine Arbeitslosigkeit verkürzt und im November und Dezember
2023 dank seines Zwischenverdienstes die Arbeitslosenkasse entlastet. Er habe
die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht gefährdet, habe doch die Öffentliche
Arbeitslosenkasse am 11. März 2024 verfügt, dass der aus dem
Arbeitsverhältnis mit der C.___ resultierende Verdienst kein blosser
Zwischenverdienst mehr darstelle und die Arbeitslosigkeit demzufolge als
beendet gelte. Er habe sich seit seiner Anmeldung vom 30. August 2023
immer ausreichend um Arbeit bemüht und bereits am 14. November 2023 eine
befristete Anstellung eingehen und ab dann ein höheres Einkommen als das
Arbeitslosentaggeld erzielen können. Er habe gutgläubig von der Zusicherung
ausgehen dürfen, dass der Einsatzvertrag mit der C.___ verlängert werde und
dereinst Aussicht auf eine Festanstellung bestehe. Es sei daher nachvollziehbar
und entschuldbar, dass er das Arbeitsverhältnis bei der C.___ nicht zugunsten
des (blossen) Teilzeitpensums bei der B.___ sofort wieder aufgekündigt habe.
Sein Verschulden sei höchstens als leicht zu beurteilen. Insgesamt seien die
verfügten 34 Einstelltage sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher
Hinsicht bundesrechtswidrig (vgl. A.S. 6 ff.).
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in
ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 ergänzend geltend, der
Beschwerdeführer wäre anlässlich des Telefongesprächs vom 10. November
2023 mit der B.___ verpflichtet gewesen, sich bei dieser nach den Details der
Anstellungsbedingungen zu erkundigen und sich an der Stelle interessiert zu
zeigen. Stattdessen habe er ihr lediglich kurz und knapp mitgeteilt, dass er
keine Anstellung mit einem Arbeitspensum von (bloss) 90 % suche. Gemäss
eigener Aussage habe er keine Kenntnis darüber gehabt, wann er die Stelle bei
der B.___ hätte antreten sollen und wieviel er bei dieser verdient hätte. Er
habe demnach im Zeitpunkt des Anrufs der B.___ auch gar nicht wissen können,
dass der Einsatzvertrag mit der C.___ das bessere Angebot gewesen sei. Mit der
Verfügung vom 11. März 2024 sei gerade keine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung
erfolgt, da es sich auch beim Einsatzvertrag der C.___ vom 5. Januar 2024
um eine auf maximal drei Monate befristete Tätigkeit gehandelt habe. Der
Beschwerdeführer habe sich aktiv gegen eine unbefristete 90%-Anstellung und für
eine befristete 70%-Anstellung entschieden, ohne im Voraus bereits gewusst zu
haben, dass er teilweise mehr als 70 % arbeiten werde. Hätte er die
unbefristete Arbeitsstelle bei der B.___ angenommen, hätte er sich vollständig
von der Arbeitslosenversicherung abmelden können. Im Moment der Ablehnung habe
zumindest die Möglichkeit eines Schadens bestanden, was für eine entsprechende
Sanktionierung ausreiche. Es stehe überhaupt nicht fest, dass der
Beschwerdeführer bereits am 10. November 2023 einen Arbeitsvertrag der C.___
oder zumindest eine definitive Zusicherung gehabt habe. Es sei «glücklichen
Umständen» geschuldet, habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass er aufgrund
des Verdienstes aus der Temporäranstellung bei der C.___
vorübergehend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe, und
er habe sich im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___
keineswegs darauf verlassen dürfen. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei in
Würdigung der gesamten Umstände praxisgemäss von 38 Einstelltagen ausgegangen
und habe aufgrund des vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdienstes
anschliessend eine Reduktion der Sanktion auf 34 Einstelltage vorgenommen (vgl.
A.S. 19 ff.).
3.1.4 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 10. Mai 2024 daran fest, dass er der Beschwerdegegnerin mit
seinem Verhalten keinerlei Schaden zugefügt und auch kein Schadensrisiko in
Kauf genommen habe. In der Logistikbranche gebe es mehr Temporär- als
Festanstellungen und die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Erstere
gegenüber Letzteren als «minderwertig» anzusehen seien, sei für Chauffeure
nicht gültig. Er arbeite auch gegenwärtig – neu bei D.___ – noch temporär und
habe die Gewissheit, auf dem Arbeitsmarkt rasch eine neue Temporäranstellung zu
finden. Die Arbeitslosenkasse werde dadurch finanziell entlastet, unabhängig
davon, ob das Einkommen in einer Temporär- oder Festanstellung erzielt werde.
Es sei unzulässig und realitätsfremd, wenn die Beschwerdegegnerin das
telefonisch gemachte Stellenangebot der B.___ höher gewichte als die zuvor von
ihm erhaltene telefonische Zusicherung einer Temporäranstellung mit voller
Auslastung durch die C.___. Es liege in der Natur der Sache, dass der Inhalt
eines Telefonates nicht belegt werden könne. Die vorab erhaltene mündliche
Zusicherung sei jedoch nachträglich in die Realität umgesetzt worden, was
Beweis genug dafür sei, dass er sich darauf habe verlassen dürfen (vgl.
A.S. 30 f.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer
aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 34 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt hat.
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1
ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die
Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr
vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte
Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist
unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter
anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist
als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person
erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16
Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl
für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche
einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode;
Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 30 N 60).
5.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten
vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa
Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der
Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt
sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand,
der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen
der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen
Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan
Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30
AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts
8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der
Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der
Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit
ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche
Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in
Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose
Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes
Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt
(vgl. BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2021
vom 10. Juni 2021 E. 3.1, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020
E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).
5.3 Dass die Sanktion erst bei
Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die versicherte Person greift,
legt die Vermutung nahe, dass die Arbeitslosenversicherung zwingend einen
tatsächlichen Schaden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung nachzuweisen hat. Der Schaden im
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne liegt in der Auszahlung der
Taggelder, welche ohne das pflichtwidrige Verhalten der versicherten Person mit
Wahrscheinlichkeit hätte vermieden oder verkürzt werden können. Das Vorliegen
eines Schadens ist aber nur dort eine zentrale Voraussetzung für die
Einstellung, wo die versicherte Person eine vermeidbare Ursache setzt, wie es
etwa bei der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Fall ist. Bestimmte
Verhaltensweisen werden darüber hinaus bereits dann sanktioniert, wenn sie ein
Schadensrisiko in sich bergen, also nicht einen tatsächlichen Schaden zur Folge
haben. Dieser generalpräventive Schutz der Arbeitslosenversicherung ist
insbesondere bei der Ablehnung einer zumutbaren Stelle im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG von Bedeutung, da dort für eine Einstellung kein
Schaden vorausgesetzt wird (vgl. Simic,
a.a.O., S. 10 Ziff. 3). Da es keinen tatsächlichen Schadensnachweis
braucht, setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG auch nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person einerseits
und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden, andererseits voraus (Urteil des
Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; BGE 141 V 365
E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14,
8C_468/2020 E. 3.2).
5.4 Wann von einem konkreten
Stellenangebot als Grundvoraussetzung für eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auszugehen
ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Stellenangebot muss jedoch so
ausgestaltet sein, dass auf dessen Grundlage eine grobe Zumutbarkeitsprüfung
erfolgen kann. Dazu müssen in einem ersten Schritt mindestens der Arbeitgeber,
die Art der Tätigkeit und der Arbeitsort bestimmbar sein. Schliesslich liegt es
in der Natur von Bewerbungsverfahren, dass die Details einer Anstellung
(konkreter Lohn, genaue Arbeitszeiten, Stellenantritt etc.) erst im
fortgeschrittenen Bewerbungsverfahren zum Thema werden. Sanktioniert wird nebst
der Nichtannahme einer Stelle, welche die Arbeitslosigkeit beendet, auch die Ablehnung
eines Zwischenverdienstes. Im letzteren Fall kann eine versicherte Person nur
so weit sanktioniert werden, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den
Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt. Gegenstand der Einstellung ist also
die Differenz dieser beiden Taggelder (vgl. Simic,
a.a.O., S. 48 Ziff. 1.1).
6. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt
vollzeitlich als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttolohn von
CHF 4'700.00 (zzgl. Anteil 13. Monatslohn) bei der E.___ angestellt
(vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 132, S. 145 f.).
Nach deren Konkurs (vgl. KAST-Akten S. 141 f.) meldete er sich am
29. August bzw. 30. August 2023 beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit einem gewünschten Beschäftigungsgrad von
100 %, der Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie dem Wunsch
nach einer Tätigkeit als Chauffeur oder Produktionsmitarbeiter zur
Arbeitsvermittlung an (vgl. KAST-Akten S. 122 ff., S. 146 ff.).
Am 9. September 2023 stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. August 2023 (vgl.
ALK-Akten S. 151 ff.).
6.2 Am 8. November 2023
übermittelte das zuständige RAV der B.___ das Kandidatenprofil des
Beschwerdeführers zu deren Stellenmeldung «Chauffeur als Mitarbeiter
Warenauslieferung 90 %» (vgl. KAST-Akten S. 105 f.).
6.3 Am 8. November sowie am
9. November 2023 bewarb sich der Beschwerdeführer auf zwei anderweitige
Vollzeitstellen als «Lagermitarbeiter» bzw. als «Chauffeur Kat. B / Paketzusteller/in»
(vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023;
KAST-Akten S. 97 f.).
6.4 Mit E-Mail vom 10. November
2023 setzte die zuständige HR-Fachfrau der B.___ das zuständige RAV darüber in
Kenntnis, dass sie soeben mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Dieser
habe ihr mitgeteilt, dass eine 90%-Anstellung für ihn nicht in Frage komme
(vgl. KAST-Akten S. 105).
6.5 Mit Einsatzvertrag Nr. 1300 vom 14. November 2023 vereinbarten
die C.___ und der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers
als Chauffeur bei der Firma F.___ mit Einsatzbeginn am 14. November 2023,
einer Einsatzdauer von max. drei Monaten und einer durchschnittlichen
Arbeitszeit von mind. 70 %. Der Bruttolohn (inkl. Anteil Ferien, Feiertage
und 13. Monatslohn) betrug CHF 28.00 pro Stunde, die Kündigungsfrist
zwei Arbeitstage während den ersten drei Monaten der ununterbrochenen
Anstellung (vgl. KAST-Akten S. 104; ALK-Akten S. 78).
6.6 Mit Stellungnahme vom
17. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs (vgl. KAST-Akten S. 107) gegenüber dem zuständigen RAV geltend,
er habe die B.___ so verstanden, dass das 90%-Pensum nicht verhandelbar gewesen
sei und die Arbeitstage jeweils von Montag bis Sonntag gewesen wären.
Längerfristig möchte er eine Anstellung mit einem 100%-Pensum und er habe
letzte Woche auch noch ein anderes Stellenangebot bei der C.___ für einen Einsatz bei der F.___ hängig gehabt.
Ab dem 14. November 2023 habe er nun einen Einsatzvertrag mit Arbeitstagen
jeweils von Montag bis Freitag. Mit diesem Vertrag werde ihm ein «Prozentsatz»
von mind. 70 % zugesichert. Aufgrund der vielen Bestellungen gehe er
jedoch davon aus, dass es genug Arbeit gebe für ein 100%-Pensum. Er sei bei
dieser Firma gut gestartet und hoffe, dass der befristete Einsatzvertrag
verlängert werden könne (vgl. KAST-Akten S. 103).
6.7 Mit Aktennotiz vom
6. Dezember 2023 zu einem gleichentags mit der zuständigen HR-Fachfrau der
B.___ geführten Telefongespräch hielt die zuständige Juristin der
Beschwerdegegnerin fest, es habe sich bei der vom Beschwerdeführer
ausgeschlagenen Arbeitsstelle um eine unbefristete Festanstellung mit einem
Arbeitspensum von 90 % und mit Arbeitsbeginn am 11. Dezember 2023
gehandelt. Beim Beschwerdeführer wäre die B.___ ihren Angaben zufolge von einem
(monatlichen) Mindestlohn von CHF 4'000.00 bei einem Arbeitspensum von
90 % ausgegangen (vgl. KAST-Akten S. 95 f.).
6.8 Im Dezember 2023 bewarb sich der
Beschwerdeführer auf insgesamt vier Vollzeitstellen im Logistik-, Lager- und
Zustellbereich (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Dezember 2023; KAST-Akten S. 82 f.).
6.9 Am 5. Januar 2024 schlossen
die C.___ und der Beschwerdeführer einen neuen Einsatzvertrag Nr. 1613 betreffend
dessen Arbeitseinsatz als Chauffeur bei der F.___ ab. Als Einsatzbeginn wurde
der 2. Januar 2024 vereinbart; die Einsatzdauer betrug erneut max. drei
Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen und der Stundenlohn
belief sich unverändert auf CHF 28.00. Neu war einzig, dass dem
Beschwerdeführer eine durchschnittliche Arbeitszeit von mind. 80 %
zugesichert wurde (vgl. ALK-Akten S. 49).
6.10 Auf der «Bescheinigung über
Zwischenverdienst» vom 9. Januar 2024 für den Monat Dezember 2023
vermerkte die C.___ alsdann, dass der bisherige Einsatzvertrag Nr. 1300
auf den 31. Dezember 2023 aufgekündigt worden sei (vgl. ALK-Akten
S. 56 f.).
6.11 In seiner Einsprache vom
22. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die C.___ habe ihm einen
Einsatzvertrag bei der F.___ in Aussicht gestellt. Konkret sei ihm ein
befristeter Einsatz ab dem 14. November 2023 mit einem Stundenlohn von CHF 28.00
brutto, Arbeitseinsätzen von Montag bis Freitag und einer Auslastung zu 100 %
angeboten worden. Darüber hinaus sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er
bei anhaltend hoher Arbeitslast mit einer Verlängerung des Einsatzvertrages
rechnen könne. Zwar sei die durchschnittliche Arbeitszeit lediglich mit 70 %
definiert worden, die C.___ habe ihm jedoch eine Auslastung mit 100 %
angegeben und einen Lohnzuschlag von 25 % bei Einsätzen über 70 %
zugesichert. Am 14. November 2023 habe er schliesslich den Einsatzvertrag
mit Anstellungsbeginn am 14. November 2023 unterschrieben. Seither arbeite
er für den Einsatzbetrieb F.___ mit einem Arbeitspensum von 100 %, wobei
der Einsatzvertrag wie in Aussicht gestellt verlängert worden sei. Es sei
unbestritten, dass er von der B.___ telefonisch ein
Stellenangebot über 90 % mit Arbeitseinsätzen von Montag bis Sonntag
erhalten habe. Auf Nachfrage sei ihm erklärt worden, dass eine Anstellung zu
100 % nicht möglich sei. lm Zeitpunkt des Telefonats mit der B.___ vom
10. November 2023 habe bereits ein Konsens über die wesentlichen
Vertragsbestandteile mit der C.___ bestanden und sei der Stellenantritt vom
14. November 2023 unmittelbar bevorgestanden. Aus diesem Grund habe er das
Stellenangebot der B.___ abgelehnt. Weitere Details zur Arbeitsstelle bei der B.___
wie Lohnhöhe, Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses hätten ihm im
Zeitpunkt des Anrufs nicht vorgelegen. Er bestreite, dass ihm die B.___ eine unbefristete Festanstellung angeboten habe
(vgl. KAST-Akten S. 60 ff.).
6.12 Im Januar 2024 bewarb sich der
Beschwerdeführer auf vier anderweitige Vollzeitstellen als Chauffeur bzw.
Logistiker (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2024; KAST-Akten S. 52 f.).
6.13 Auf entsprechende Rückfrage
der Beschwerdegegnerin hin (vgl. KAST-Akten S. 54 ff.) nahm die
zuständige HR-Fachfrau der B.___ am 2. Februar 2024 wie folgt ergänzend
Stellung (vgl. KAST-Akten S. 45 f.):
Sie habe anlässlich des
Telefonats vom 10. November 2023 dem Beschwerdeführer zu Beginn
mitgeteilt, dass sie seine (Bewerbungs-) Unterlagen vom RAV erhalten habe
und eine freie Stelle als Chauffeur mit einem Arbeitspensum von 90 % neu
zu besetzen sei. Daraufhin habe ihr der Beschwerdeführer direkt geantwortet,
dass eine 90 %-Stelle für ihn nicht in Frage komme. Daher sei es zu keiner
Anstellung gekommen. Das Gespräch und dessen Inhalt könne von keiner anderen
Person bestätigt werden.
Es habe sich um eine befristete
Festanstellung gehandelt. Wenn es zu einer Anstellung gekommen wäre, hätte der
monatliche Bruttolohn gestützt auf die persönliche und berufliche Situation des
Beschwerdeführers CHF 4'300.00 bis CHF 4'500.00 (exkl. Anteil
13. Monatslohn) bei einem Arbeitspensum von 90 % betragen. Es wäre
ein Pensum von 90 % fix garantiert gewesen, Arbeitsbeginn wäre der
11. Dezember 2023 gewesen. Die Stelle sei auf dieses Datum hin nun
anderweitig besetzt worden. Sie habe nach dem Telefonat keinen weiteren Kontakt
mit dem Beschwerdeführer mehr gehabt. Die möglichen Arbeitstage wären von
Montag bis Sonntag gewesen, wobei am Samstag nur von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr
bzw. max. bis 11.00 Uhr und mit jeweils einem freien Tag pro Woche am Sonntag
oder am Montag. Die Arbeitstage seien dem Beschwerdeführer telefonisch so
mitgeteilt worden. Es sei ihm weder telefonisch noch schriftlich ein
Lohnangebot unterbreitet worden.
6.14 Mit E-Mail vom 9. Februar
2024 berichtigte die zuständige HR-Fachfrau der B.___ ihre Rückmeldung vom
2. Februar 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin insofern, als es sich bei
der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle um eine unbefristete Anstellung mit
einem Arbeitspensum von 90 % gehandelt habe (vgl. KAST-Akten S. 49).
6.15 Im Februar 2024 reichte der
Beschwerdeführer insgesamt vier Bewerbungen im Bereich Transportwesen und
Zustelldienste ein (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den
Monat Februar 2024; KAST-Akten S. 33 f.).
6.16 Mit Verfügung vom 11. März
2024 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Beschwerdeführer
seit dem 2. Januar 2024 in einem finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnis
mit der C.___ stehe. Da das damit erzielte Einkommen pro Arbeitstag höher sei
als das ihm zustehende Arbeitslosentaggeld pro Kontrolltag, er mithin ab diesem
Zeitpunkt keinen Verdienstausfall (mehr) habe, und das Arbeitsverhältnis
überdies mindestens eine ganze Kontrollperiode andauere, bestehe kein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer habe indessen weiterhin
seine Unterlagen vollständig einzureichen, damit sein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung laufend überprüft werden könne (vgl. KAST-Akten
S. 6 f.; ALK-Akten S. 33 f.).
6.17 Anlässlich eines
Beratungsgesprächs vom 13. März 2024 berichtete der Beschwerdeführer dem
zuständigen RAV-Personalberater, dass ihm seine momentane Tätigkeit bei der F.___
gefalle, es aber nicht sicher sei, ob er von der Firma übernommen werde. Es
wurde vereinbart, dass er weiterhin Bewerbungen tätige und im Mai 2024
entschieden werde, ob er von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde
(vgl. Verlaufsprotokoll; KAST-Akten S. 1).
6.18 Nach Angaben der C.___ kündigte
der Beschwerdeführer den Einsatzvertrag Nr. 1613 am 25. März 2024 auf
den 4. April 2024, da er eine neue Stelle gefunden habe (vgl.
Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat März 2024 vom 8. April
2024; ALK-Akten S. 4 f.).
7.
7.1
7.1.1 Nach Lage der Akten ist
unbestritten, dass die zuständige HR-Fachfrau der B.___ nach erfolgter
Zuweisung von dessen Kandidatenprofil (vgl. E. II. 6.2 hiervor) mit
dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 telefonischen Kontakt aufnahm
und ihm ein Stellenangebot als Chauffeur mit einem Arbeitspensum von 90 %
unterbreitete, wobei sie ihm auch die möglichen Arbeitstage aufzeigte (vgl.
E. II. 6.6, E. II. 6.11, E. II. 6.13 hiervor).
Ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu gelten hat, dass der
Beschwerdeführer sogleich den Einwand vorbrachte, ein Arbeitspensum von bloss
90 % komme für ihn nicht in Frage (vgl. E. II. 6.4,
E. II. 6.13 hiervor). Im weiteren Verlauf sagte er dann sogar aus, er
habe die angebotene Stelle (ausdrücklich) «abgelehnt» (vgl. KAST-Akten
S. 63; E. II. 6.11 hiervor). Der Beschwerdeführer bekundete
mithin bereits zu Beginn des Gesprächs sehr deutlich seine fehlende
Bereitschaft zum Vertragsabschluss und musste damit rechnen und nahm auch in
Kauf, dass die zuständige HR-Fachfrau der B.___ das Telefongespräch vorzeitig
beenden würde, was ja dann letztlich auch genauso eintrat. Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei anlässlich des (kurzen) Telefonats weder
der Lohn noch Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses mitgeteilt worden
(vgl. E. II. 6.11 hiervor), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich
das durch sein bereits zu Beginn des Gesprächs geäusserte Desinteresse an der
angebotenen Arbeitsstelle selber zuzuschreiben hatte und solche Vertragsdetails
ohnehin noch nicht zwingend Gegenstand eines Erstgesprächs sein müssen (vgl.
E. II. 5.4 hiervor). Bei den Verhandlungen mit einem (potenziellen)
künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum
Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu
gefährden. Mit seinem Verhalten anlässlich des Erstkontakts mit der B.___
vereitelte der Beschwerdeführer somit in Missachtung seiner
Schadenminderungspflicht die Chance der angebotenen Anstellung (vgl.
E. II. 5.2 hiervor).
7.1.2 Bei der von der B.___ neu zu
besetzenden Arbeitsstelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung
mit Arbeitsbeginn am 11. Dezember 2023 (vgl. E. II. 6.7,
E. II. 6.13, E. II. 6.14 hiervor). Selbst wenn für diese
Tätigkeit – so auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 4) – zugunsten des
Beschwerdeführers und entgegen einer späteren (höheren) Lohnbeurteilung (vgl.
E. II. 6.13 hiervor) von einem offerierten (monatlichen) Mindestlohn
von CHF 4'000.00 brutto auszugehen wäre (vgl. E. II. 6.7
hiervor), wäre das so erzielte Einkommen wesentlich höher ausgefallen als
70 % des versicherten Verdienstes von CHF 5'092.00 (Tagesverdienst
von CHF 184.35 gegenüber einem versicherten Taggeld von CHF 164.25; vgl.
ALK-Akten S. 65, S. 87) und eine Stellenzusage somit lohnmässig ohne
weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anlässlich
seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung äusserte der Beschwerdeführer überdies
seine Bereitschaft zu Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl. E. II. 6.1
hiervor), so dass auch Arbeitseinsätze am Samstag und gelegentlich am Sonntag
(vgl. E. II. 6.13 hiervor) zumutbar gewesen wären. Da anderweitige
Unzumutbarkeitsgründe nach Art. 16 Abs. 2 AVIG weder geltend gemacht
werden noch ersichtlich sind, erwies sich die von der B.___ angebotene
Arbeitsstelle demnach insgesamt auch als zumutbar.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer schloss mit
dem Stellenvermittler C.___ am 14. November 2023 einen auf max. drei
Monate befristeter, innerhalb von zwei Arbeitstagen kündbarer Einsatzvertrag ab,
welcher einen Arbeitseinsatz als Chauffeur bei der F.___ mit Arbeitsbeginn am
14. November 2023 und einem garantierten durchschnittlichen Arbeitspensum
von mind. 70 % vorsah (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Diesen löste
die C.___ daraufhin bereits per 31. Dezember 2023 wieder auf (vgl.
E. II. 6.10 hiervor), um mit dem Beschwerdeführer am 5. Januar
2024 – mit bis auf ein neu garantiertes durchschnittliches Arbeitspensum von mind.
80 % unveränderten Vertragsbedingungen – einen neuen Einsatzvertrag mit Einsatzbeginn
am 2. Januar 2024 abzuschliessen (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Der
Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, ihm sei (mündlich) eine Auslastung
von 100 % zugesichert und es sei ihm eine Verlängerung des Einsatzes bzw.
sogar eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. A.S. 14, 31;
E. II. 6.11 hiervor). Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, ist
jedoch nicht einsichtig, weshalb diese (angeblichen) Zusicherungen nicht
bereits im Einsatzvertrag schriftlich festgehalten wurden. Die Kündigung des
bisherigen Einsatzvertrages per 31. Dezember 2023 sowie die Neuanstellung
des Beschwerdeführers per 2. Januar 2024 nach kurzzeitigem Anstellungsunterbruch
lassen sogar darauf schliessen, dass die C.___ auch
später lediglich eine Auslastung von 80 % zusichern und die sehr flexible
Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen während den ersten
drei Monaten der ununterbrochenen Anstellung; vgl. ALK-Akten S. 78, S. 49)
noch auf längere Sicht so beibehalten wollte. Dass etwa eine unbefristete
Anstellung von Beginn weg allein von der Eignung des Beschwerdeführers abhängig
gemacht werden sollte, die Befristung gleichsam die Funktion einer Probezeit
erfüllt hätte, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet und ergibt
sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 lediglich aus, dass er
aufgrund der vielen Bestellungen von einer vollen Auslastung «ausgehe» und auf
eine Verlängerung des befristeten Einsatzvertrages «hoffe» (vgl. KAST-Akten
S. 103; E. II. 6.6 hiervor). Damit ist aber nicht mehr
nachgewiesen als die blosse Möglichkeit einer vollen Auslastung sowie einer
Vertragsverlängerung bzw. einer Festanstellung. Es muss also davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer durch den Vertragsabschluss mit der C.___ – im
Gegensatz zu der ihm ebenfalls angebotenen unbefristeten 90%-Festanstellung bei
der B.___ (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor) – das Risiko einging, lediglich
zu 70 % ausgelastet zu sein und nach Ablauf der Befristung oder bereits
früher und dann sehr kurzfristig erneut stellenlos zu werden. Unter diesem
Aspekt ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch den zulässigen
Zweck einer vorbeugenden Verhaltenssteuerung zur Minderung des zukünftigen
Schadensrisikos ebenfalls abgedeckt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
er in der Folge in den beiden (einzigen durchgearbeiteten) Monaten Februar und
März 2024 insgesamt gut ausgelastet war (mehr als 90 % bzw. mehr als
80 %; vgl. ALK-Akten S. 36, S. 4), bis anfangs April 2024
angestellt blieb und von sich aus zwecks Antritts einer neuen Arbeitsstelle
kündigte (vgl. E. II. 6.18 hiervor), so dass sich zumindest das oben
beschriebene Risiko letztlich nicht verwirklichte, ist doch der
Einstellungsgrund der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht bloss dann
erfüllt, wenn das fragliche Verhalten die natürliche und adäquate Ursache eines
effektiven Schadens bildete (vgl. E. II. 5.3 hiervor).
7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer
weiter vorbringt, er habe im Zeitpunkt des Telefonanrufs der B.___
(10. November 2023) den Arbeitsvertrag mit der C.___ bereits auf sicher
gehabt (vgl. A.S. 11, 31) und es hätte bereits eine (mündliche) Einigung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile vorgelegen (vgl.
E. II. 6.11 hiervor), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: So
sprach er noch in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 lediglich
davon, letzte Woche ein Stellenangebot der C.___ für einen Einsatz bei der F.___
«pendent» gehabt zu haben (vgl. KAST-Akten S. 103; E. II. 6.6
hiervor) und unterzeichnete er den Einsatzvertrag mit der C.___ erst am
14. November 2023 mit Arbeitsbeginn per sofort (vgl. E. II. 6.5
hiervor). Ausserdem bewarb er sich noch am 8. November und am
9. November 2023 auf zwei andere (Vollzeit-) Stellen (vgl.
E. II. 6.3 hiervor). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer – wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. A.S. 22) – im Zeitpunkt
des Stellenangebots der B.___ bereits wissen, dass das Stellenangebot der C.___
(angeblich) das bessere sein würde (vgl. A.S. 11), hatte ihm doch die B.___ nach seinen Angaben die konkreten
Anstellungsbedingungen wie Lohn, Stellenantritt und Anstellungsdauer gar nicht
mitgeteilt (vgl. E. II. 6.11 hiervor) und konnte ihm auch die C.___
kein Arbeitspensum von 100 % (verbindlich) zusichern. Er durfte mithin
auch aus diesen Gründen am 10. November 2023 das Stellenangebot der B.___
nicht ohne weiteres ausschlagen.
7.3 Zwar entlastete der
Beschwerdeführer dank seiner selbst gefundenen temporären Anstellung bei der C.___
die Arbeitslosenkasse bereits ab dem 14. November 2023, erzielte jedoch
ein Einkommen, welches wegen seines zu geringen Umfangs lediglich einen
Zwischenverdienst darstellte (November 2023: Einkommen von CHF 3'206.45 [brutto,
exkl. Anteil Ferienentschädigung; vgl. ALK-Akten S. 66] gegenüber einem
Arbeitslosenentschädigungsanspruch von CHF 3'613.70 [ohne Einstelltage;
vgl. ALK-Akten S. 65]; Dezember 2023: Einkommen von CHF 3'118.85 [brutto,
exkl. Anteil Ferienentschädigung; vgl. ALK-Akten S. 56] gegenüber einem
Arbeitslosenentschädigungsanspruch von CHF 3'449.40 [ohne Einstelltage;
vgl. ALK-Akten S. 54]). Eine versicherte Person gilt jedoch bei Annahme
und Ausübung einer zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit weiterhin als arbeitslos,
da sie im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 AVIG Anspruch auf Ausgleich der
Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst hat (Urteil
des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September
2006 E. 2.2.2). Frühestens ab Januar 2024 erzielte er alsdann mit
seiner Arbeitstätigkeit bei der C.___ gemäss Verfügung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 11. März 2024 auch dank eines garantierten Arbeitspensums
von neu 80 % (vgl. E. II. 6.9 hiervor) während mindestens einer
ganzen Kontrollperiode einen Tagesverdienst (CHF 174.79), welcher höher
ausfiel als das ihm zustehende Arbeitslosentaggeld (CHF 164.25; vgl.
ALK-Akten S. 33 f.; E. II. 6.16 hiervor), so dass dieser
nicht mehr als Zwischenverdienst angerechnet werden durfte und der
Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) nicht länger als arbeitslos galt
(vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C139, in der ab 1. Januar 2024 geltenden
Fassung). Hätte er hingegen die Arbeitsstelle bei der B.___ nach erfolgreich
durchlaufenem Bewerbungsprozess per 11. Dezember 2023 antreten können,
hätte er vom 14. November 2023 bis am 10. Dezember 2023 bei der C.___
im Zwischenverdienst arbeiten und sich anschliessend endgültig von der
Arbeitslosenversicherung abmelden können, da er mit der neu unbefristeten Festanstellung
bei der B.___ ab dem 11. Dezember 2023 ein höheres Einkommen als die ihm
zustehende Arbeitslosenentschädigung erzielt hätte (vgl. E. II. 7.1.2
hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die von der B.___ angebotene Arbeitsstelle
lediglich ein Arbeitspensum von 90 % vorsah, während der Beschwerdeführer
eine Vollzeitbeschäftigung anstrebte. Diese nach Art. 16 AVIG,
namentlich lohnmässig, zumutbare Anstellung (vgl. E. II. 7.1.2
hiervor) hätte seine Arbeitslosigkeit beendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen) und er
hätte anschliessend – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (vgl.
A.S. 5) – aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus und ohne
Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung allenfalls seine Suche nach
einer Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % weiterführen
können. Der Arbeitslosenversicherung ist mithin entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. A.S. 11, 31) aufgrund seines Vorgehens sehr wohl
auch ein vermeidbarer effektiver Schaden entstanden, indem er nicht bereits
(endgültig) per 11. Dezember 2023, sondern frühestens ab Januar 2024
(zumindest vorübergehend) seine Arbeitslosigkeit beenden konnte und nicht mehr
länger Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. Auch in dieser Hinsicht ist somit
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt.
7.4 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer demnach den Einstellungstatbestand nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit) erfüllt
und die Beschwerdegegnerin ihn folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
8.
8.1 Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45
Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) folgende Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
(lit. c)
8.2 Die Ablehnung einer zumutbaren
Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund ist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG
i.V.m. Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV in der Regel als schweres
Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 – 60 Tagen
zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Liegen besondere
Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden.
Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit
zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen
lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa
gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder
eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom
10. Juni 2021 E. 3.2.1; siehe auch AVIG-Praxis ALE
Rz. D72 f.). Die Festlegung der Einstellungsdauer bildet einen
Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom
15. Februar 2023 E. 3.3, 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014
E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Boris
Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
8.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt als schweres
Verschulden ein und ermittelte alsdann – wohl ausgehend vom (für das
Versicherungsgericht als blosse Verwaltungsweisung unverbindlichen [vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147]) Einstellraster von 31 – 45 Einstelltagen
bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle nach Rz. D79
der AVIG-Praxis ALE (2.B, 1) – einen Mittelwert von 38 Einstelltagen. In einem
weiteren Schritt reduzierte sie schliesslich das Einstellmass von 38 auf 34 Einstelltage,
da der Beschwerdeführer mit seinem Zwischenverdienst Arbeitsbereitschaft
gezeigt und die Arbeitslosenkasse entlastet habe (vgl. A.S. 4, 25). Mit
diesem Einstellmass wird jedoch nach Auffassung des Versicherungsgerichts den besonderen
Begleitumständen des konkreten Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und es
rechtfertigt sich vorliegend, rechtsprechungsgemäss von der Vorgabe von
Art. 45 Abs. 4 AVIV abzuweichen: Der Beschwerdeführer lehnte zwar
eine ihm zumutbare unbefristete Festanstellung bei der B.___ ab (vgl.
E. II. 7.1 hiervor). Zugleich gilt es aber auch zu berücksichtigen,
dass er (stattdessen) bereits vier Tage später einen Zwischenverdienst bei der C.___
aufnahm, welcher früher einsetzte (14. November 2023) als der Stellenantritt
bei der B.___ möglich gewesen wäre (11. Dezember 2023) und mit welchem er
die Arbeitslosenkasse erheblich entlastete. Was den zusätzlich entstandenen
effektiven Schaden anbelangt, hätte er mit einer Anstellung bei der B.___ seine
Arbeitslosigkeit lediglich etwas früher, d.h. ab dem 11. Dezember 2023
statt erst ab Januar 2024, beenden können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Hinsichtlich
des mit Abschluss des befristeten Einsatzvertrages mit der C.___ eingegangenen
Risikos einer späteren erneuten Stellenlosigkeit kann dem Beschwerdeführer
immerhin zugutegehalten werden, dass zumindest die Möglichkeit einer
Verlängerung dieses Anstellungsverhältnisses bestand (vgl. E. II. 7.2
hiervor). In Würdigung all dieser Gesichtspunkte erscheint es demnach als angezeigt,
abweichend vom Regelfall das Verschulden bloss als mittelschwer einzustufen und
auf insgesamt 23 Einstelltage (mittlerer Bereich des Einstellrahmens von
16 – 30 Tage nach Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) statt der
verfügten 34 Einstelltage zu erkennen (in diesem Sinne vergleichbar:
Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September 2006
E. 3.2). Weitere Milderungsgründe sind keine ersichtlich. Dem
Beschwerdeführer sind mithin 23 Einstelltage aufzuerlegen.
9. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024
demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der
Beschwerdeführer ab dem 15. November 2023 für 23 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.
10. Der Beschwerdeführer macht
sowohl für die ihm im Beschwerdeverfahren als auch für die ihm im
Einspracheverfahren entstandenen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
geltend (vgl. A.S. 15; siehe auch Kostennote vom 30. Mai 2024
[A.S. 35 f.]).
10.1
10.1.1 Nach Art. 52 Abs. 3
ATSG werden im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht
ausgerichtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass
– ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer solchen
lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren
gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur
dann als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N. 82 und N. 85;
Urteile des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2, 8C_408/2022
vom 7. Oktober 2022 E. 5.2).
10.1.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im
Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der
Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich
der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit
Hinweisen).
10.1.3 Vorliegend hat der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren kein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung eingereicht, womit bei einem (teilweisen)
Obsiegen kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht.
Dessen ungeachtet stellten sich für ihn mit der Verfügung vom 7. Dezember
2023 (KAST-Akten S. 92 ff.) keine schwierigen rechtlichen oder
tatsächlichen Fragen und er wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen
Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Das vorliegende
Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die eine Verbeiständung bereits im
Einspracheverfahren gerechtfertigt hätte, womit die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin
hat ihm demnach zu Recht – nicht nur aufgrund seines Unterliegens – keine
Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. A.S. 5). An diesem Ergebnis ändert
sich auch mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 nichts. Die in der Kostennote
vom 30. Mai 2024 (auch) aufgeführten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einspracheverfahren (vgl. A.S. 35 f.) sind somit von der
Beschwerdegegnerin nicht zu vergüten.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei
teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3 mit Hinweisen).
10.2.2 Der Beschwerdeführer obsiegt
vorliegend im Ergebnis insofern teilweise, als das Einstellmass von 34 auf 23
Einstelltage herabzusetzen ist. Soweit er jedoch die Erfüllung des
Einstellungstatbestandes nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als
solche in Abrede stellt, dringt er nicht durch. Überdies unterliegt er
insofern, als er im Einspracheverfahren die Ausrichtung einer
Parteientschädigung beantragt. Diese Rechtsbegehren haben den Prozessaufwand
insgesamt erhöht. Es rechtfertigt sich daher, ihm zulasten der
Beschwerdegegnerin (lediglich) eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
10.2.3 Gemäss Kostennote vom
30. Mai 2024 (vgl. A.S. 35 f.) werden für das
Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt 10,02 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 132.00,
wovon überschlagsmässig zwei Drittel auf das Beschwerdeverfahren entfallen
(CHF 88.00), geltend gemacht, was angemessen erscheint. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer von 8,1 % resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 3'128.00.
Davon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Drittel, ausmachend
CHF 1'042.65, als Parteientschädigung zu bezahlen.
11. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid vom
12. Februar 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2023 für 23 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer steht für das
Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zu.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'042.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen