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Entscheid

VSBES.2024.54

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Februar 2025Deutsch42 min

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 33).

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom

7. Dezember 2023 ab dem 15. November 2023 für 34 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die

Chance auf eine Festanstellung verunmöglicht und sei dadurch seiner

gesetzlichen Schadensminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung

nicht nachgekommen (Akten der Beschwerdegegnerin [KAST-Akten] S. 92 ff.).

Die dagegen gerichtete Einsprache (KAST-Akten S. 60 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab

(KAST-Akten S. 40 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 14. März 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es

sei die Verfügung vom 7. Dezember 2023 respektive der Einspracheentscheid

vom 12. Februar 2024 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit aufzuheben.

2. Es

sei von Einstelltagen abzusehen und dem Einsprecher (recte: dem

Beschwerdeführer) die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 15. November

2023 zu bezahlen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Auslagen).

2.2 Mit

Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 stellt die Beschwerdegegnerin

folgende Anträge (A.S. 19 ff.):

1. Die

Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten

seien keine aufzuerlegen.

3. Es

sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.3 Mit Replik vom 10. Mai 2024

hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 30 ff.).

2.4 Mit Eingabe vom 16. Mai

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 33).

2.5 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 31. Mai 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Dispositiv

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei 34 streitigen Einstelltagen und bei einem

Taggeldanspruch von CHF 164.25 (vgl. KAST-Akten S. 65) offenkundig

nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2. Die Beschwerdegegnerin holte im

Rahmen des Einspracheverfahrens bei der B.___ ergänzende Auskünfte ein (vgl.

KAST-Akten S. 56, S. 44 ff.) und stützte ihren

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 alsdann (auch) darauf ab (vgl.

A.S. 4 f.), ohne den Beschwerdeführer vorgängig über diese Erhebungen

und deren Ergebnisse in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt

zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April

2024 mit dem Beschwerdeführer (vgl. A.S. 9) einig, dass damit dessen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, vertritt aber die

Auffassung, dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht einer nachträglichen Heilung zugänglich sei (vgl. A.S. 20 f.).

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass

des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368

E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine

notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in

engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die

Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten

beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit

Hinweisen).

2.1.2 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,

132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom

3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt zu

Recht nicht in Abrede, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzte, indem sie ihm die bei der B.___ ergänzend

eingeholten, ihre erste Anfrage vom 6. Dezember 2023 (vgl. KAST-Akten

S. 95) bestätigenden Auskünfte vorenthielt und ihm vor Erlass ihres

Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 auch keine Gelegenheit gab,

sich dazu zu äussern. Da die Beschwerdegegnerin ihm jedoch zumindest den

wesentlichen Inhalt der Stellungnahme der B.___ vom 2. Februar 2024 (vgl.

KAST-Akten S. 44 ff.) samt deren Berichtigung gemäss E-Mail vom

9. Februar 2024 (vgl. KAST-Akten S. 49) in ihrem Einspracheentscheid

vom 12. Februar 2024 zur Kenntnis brachte (vgl. A.S. 4) und er im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition

verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich (nachträglich)

umfassend zu diesen ergänzenden Beweiserhebungen zu äussern, ist die erfolgte

Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu heilen. Dies rechtfertigt sich umso

mehr, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung gar

keine Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl.

A.S. 7, 9), sondern vielmehr um einen (materiellen) Entscheid ersucht

(vgl. A.S. 31), und das Versicherungsgericht – wie nachfolgend aufzuzeigen

ist (vgl. E. II. 8.) – bei der Ermittlung des Einstellmasses eine von

der Beschwerdegegnerin abweichende, eigenständige Ermessensausübung vornimmt.

Die Positionen der Parteien gehen aus den (von der Beschwerdegegnerin im

Übrigen korrekt erstellten und geführten) Akten klar hervor und erscheinen als

gefestigt. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wäre demnach

als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren unnötig

verlängern würde, ohne dass für den Beschwerdeführer irgendein Nutzen erkennbar

wäre. Darüber hinaus ist eine Partei aufgrund einer festgestellten

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als diese die Beschwerdeerhebung

wesentlich beeinflusst und bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten verursacht

hat, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom

12. Februar 2010 E. 2.4). Der Beschwerdeführer rügt die

Gehörsverletzung in seiner Beschwerdeschrift vom 14. März 2024 nur kurz

(vgl. A.S. 9), so dass ihm kein erheblicher (Zusatz-) Aufwand

entstanden ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerde

auch dann erhoben hätte, wenn er schon früher Kenntnis von der Stellungnahme

der B.___ vom 2. Februar 2024 gehabt hätte. Eine Berücksichtigung der

Gehörsverletzung bei den Entschädigungsfolgen (vgl.

E. II. 10. nachfolgend) erscheint daher nicht angezeigt.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 aus, in den vom

Beschwerdeführer mit der C.___ am 14. November 2023 (Arbeitspensum von

mind. 70 %) und am 5. Januar 2024 (Arbeitspensum von mind. 80 %)

abgeschlossenen Einsatzverträgen seien jeweils auf maximal drei Monate

befristete Einsätze angegeben worden, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer

weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet geblieben sei. Er sei

somit nicht von der Annahme einer zumutbaren Festanstellung entbunden gewesen

und habe am 10. November 2023 durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass

die Arbeitsstelle bei der B.___ (90%-Festanstellung mit einem über der

durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung liegenden Verdienst) anderweitig

besetzt werde. Eine arbeitslose versicherte Person habe bei den Verhandlungen

mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum

Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu

gefährden. Gemäss Einsatzvertrag mit der C.___ wäre es ihm möglich gewesen, dieses

Arbeitsverhältnis während den ersten drei Monaten unter Einhaltung einer

zweitägigen Kündigungsfrist aufzulösen. Damit hätte er die in Frage stehende Anstellung

bei der B.___ auf jeden Fall per 11. Dezember

2023 antreten und sich im Anschluss daran allenfalls – ohne Einbezug der

Arbeitslosenversicherung – um eine ihm besser zusagende Stelle bemühen können.

Er sei demzufolge aufgrund seiner am 10. November 2023 ohne entschuldbaren

Grund erfolgten Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Festanstellung für 34

Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

15. November 2023 einzustellen (vgl. A.S. 2 ff.).

3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet

dagegen in seiner Beschwerde vom 14. März 2024 ein, er habe der

Arbeitslosenversicherung durch sein Verhalten gar keinen (monetären) Schaden verursacht.

So habe er den Einsatzvertrag mit der C.___ im

Zeitpunkt des Anrufs der B.___ (10. November 2023) bereits zugesichert

gehabt und dieser sei hinsichtlich Auslastung (100 % statt bloss

90 %) sowie Anstellungsbeginn (14. November 2023 statt erst 11. Dezember

2023) auch das bessere Angebot gewesen. Mit Annahme und Antritt der Stelle bei

der C.___ habe er seine Arbeitslosigkeit verkürzt und im November und Dezember

2023 dank seines Zwischenverdienstes die Arbeitslosenkasse entlastet. Er habe

die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht gefährdet, habe doch die Öffentliche

Arbeitslosenkasse am 11. März 2024 verfügt, dass der aus dem

Arbeitsverhältnis mit der C.___ resultierende Verdienst kein blosser

Zwischenverdienst mehr darstelle und die Arbeitslosigkeit demzufolge als

beendet gelte. Er habe sich seit seiner Anmeldung vom 30. August 2023

immer ausreichend um Arbeit bemüht und bereits am 14. November 2023 eine

befristete Anstellung eingehen und ab dann ein höheres Einkommen als das

Arbeitslosentaggeld erzielen können. Er habe gutgläubig von der Zusicherung

ausgehen dürfen, dass der Einsatzvertrag mit der C.___ verlängert werde und

dereinst Aussicht auf eine Festanstellung bestehe. Es sei daher nachvollziehbar

und entschuldbar, dass er das Arbeitsverhältnis bei der C.___ nicht zugunsten

des (blossen) Teilzeitpensums bei der B.___ sofort wieder aufgekündigt habe.

Sein Verschulden sei höchstens als leicht zu beurteilen. Insgesamt seien die

verfügten 34 Einstelltage sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher

Hinsicht bundesrechtswidrig (vgl. A.S. 6 ff.).

3.1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 ergänzend geltend, der

Beschwerdeführer wäre anlässlich des Telefongesprächs vom 10. November

2023 mit der B.___ verpflichtet gewesen, sich bei dieser nach den Details der

Anstellungsbedingungen zu erkundigen und sich an der Stelle interessiert zu

zeigen. Stattdessen habe er ihr lediglich kurz und knapp mitgeteilt, dass er

keine Anstellung mit einem Arbeitspensum von (bloss) 90 % suche. Gemäss

eigener Aussage habe er keine Kenntnis darüber gehabt, wann er die Stelle bei

der B.___ hätte antreten sollen und wieviel er bei dieser verdient hätte. Er

habe demnach im Zeitpunkt des Anrufs der B.___ auch gar nicht wissen können,

dass der Einsatzvertrag mit der C.___ das bessere Angebot gewesen sei. Mit der

Verfügung vom 11. März 2024 sei gerade keine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung

erfolgt, da es sich auch beim Einsatzvertrag der C.___ vom 5. Januar 2024

um eine auf maximal drei Monate befristete Tätigkeit gehandelt habe. Der

Beschwerdeführer habe sich aktiv gegen eine unbefristete 90%-Anstellung und für

eine befristete 70%-Anstellung entschieden, ohne im Voraus bereits gewusst zu

haben, dass er teilweise mehr als 70 % arbeiten werde. Hätte er die

unbefristete Arbeitsstelle bei der B.___ angenommen, hätte er sich vollständig

von der Arbeitslosenversicherung abmelden können. Im Moment der Ablehnung habe

zumindest die Möglichkeit eines Schadens bestanden, was für eine entsprechende

Sanktionierung ausreiche. Es stehe überhaupt nicht fest, dass der

Beschwerdeführer bereits am 10. November 2023 einen Arbeitsvertrag der C.___

oder zumindest eine definitive Zusicherung gehabt habe. Es sei «glücklichen

Umständen» geschuldet, habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass er aufgrund

des Verdienstes aus der Temporäranstellung bei der C.___

vorübergehend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe, und

er habe sich im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___

keineswegs darauf verlassen dürfen. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei in

Würdigung der gesamten Umstände praxisgemäss von 38 Einstelltagen ausgegangen

und habe aufgrund des vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdienstes

anschliessend eine Reduktion der Sanktion auf 34 Einstelltage vorgenommen (vgl.

A.S. 19 ff.).

3.1.4 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 10. Mai 2024 daran fest, dass er der Beschwerdegegnerin mit

seinem Verhalten keinerlei Schaden zugefügt und auch kein Schadensrisiko in

Kauf genommen habe. In der Logistikbranche gebe es mehr Temporär- als

Festanstellungen und die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Erstere

gegenüber Letzteren als «minderwertig» anzusehen seien, sei für Chauffeure

nicht gültig. Er arbeite auch gegenwärtig – neu bei D.___ – noch temporär und

habe die Gewissheit, auf dem Arbeitsmarkt rasch eine neue Temporäranstellung zu

finden. Die Arbeitslosenkasse werde dadurch finanziell entlastet, unabhängig

davon, ob das Einkommen in einer Temporär- oder Festanstellung erzielt werde.

Es sei unzulässig und realitätsfremd, wenn die Beschwerdegegnerin das

telefonisch gemachte Stellenangebot der B.___ höher gewichte als die zuvor von

ihm erhaltene telefonische Zusicherung einer Temporäranstellung mit voller

Auslastung durch die C.___. Es liege in der Natur der Sache, dass der Inhalt

eines Telefonates nicht belegt werden könne. Die vorab erhaltene mündliche

Zusicherung sei jedoch nachträglich in die Realität umgesetzt worden, was

Beweis genug dafür sei, dass er sich darauf habe verlassen dürfen (vgl.

A.S. 30 f.).

3.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer

aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 34 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt hat.

4.

4.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

4.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1

ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die

Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr

vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte

Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist

unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter

anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist

als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person

erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16

Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl

für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche

einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode;

Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 30 N 60).

5.2 Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten

vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine

leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa

Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der

Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt

sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand,

der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen

der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen

Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan

Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30

AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts

8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der

Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der

Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit

ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche

Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in

Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose

Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von

Vertragsverhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes

Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt

(vgl. BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2021

vom 10. Juni 2021 E. 3.1, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020

E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).

5.3 Dass die Sanktion erst bei

Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die versicherte Person greift,

legt die Vermutung nahe, dass die Arbeitslosenversicherung zwingend einen

tatsächlichen Schaden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung nachzuweisen hat. Der Schaden im

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne liegt in der Auszahlung der

Taggelder, welche ohne das pflichtwidrige Verhalten der versicherten Person mit

Wahrscheinlichkeit hätte vermieden oder verkürzt werden können. Das Vorliegen

eines Schadens ist aber nur dort eine zentrale Voraussetzung für die

Einstellung, wo die versicherte Person eine vermeidbare Ursache setzt, wie es

etwa bei der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Fall ist. Bestimmte

Verhaltensweisen werden darüber hinaus bereits dann sanktioniert, wenn sie ein

Schadensrisiko in sich bergen, also nicht einen tatsächlichen Schaden zur Folge

haben. Dieser generalpräventive Schutz der Arbeitslosenversicherung ist

insbesondere bei der Ablehnung einer zumutbaren Stelle im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG von Bedeutung, da dort für eine Einstellung kein

Schaden vorausgesetzt wird (vgl. Simic,

a.a.O., S. 10 Ziff. 3). Da es keinen tatsächlichen Schadensnachweis

braucht, setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG auch nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person einerseits

und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden, andererseits voraus (Urteil des

Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; BGE 141 V 365

E. 2.1 S. 367 mit Hinweisen; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14,

8C_468/2020 E. 3.2).

5.4 Wann von einem konkreten

Stellenangebot als Grundvoraussetzung für eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auszugehen

ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Stellenangebot muss jedoch so

ausgestaltet sein, dass auf dessen Grundlage eine grobe Zumutbarkeitsprüfung

erfolgen kann. Dazu müssen in einem ersten Schritt mindestens der Arbeitgeber,

die Art der Tätigkeit und der Arbeitsort bestimmbar sein. Schliesslich liegt es

in der Natur von Bewerbungsverfahren, dass die Details einer Anstellung

(konkreter Lohn, genaue Arbeitszeiten, Stellenantritt etc.) erst im

fortgeschrittenen Bewerbungsverfahren zum Thema werden. Sanktioniert wird nebst

der Nichtannahme einer Stelle, welche die Arbeitslosigkeit beendet, auch die Ablehnung

eines Zwischenverdienstes. Im letzteren Fall kann eine versicherte Person nur

so weit sanktioniert werden, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den

Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt. Gegenstand der Einstellung ist also

die Differenz dieser beiden Taggelder (vgl. Simic,

a.a.O., S. 48 Ziff. 1.1).

6. Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt

vollzeitlich als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttolohn von

CHF 4'700.00 (zzgl. Anteil 13. Monatslohn) bei der E.___ angestellt

(vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 132, S. 145 f.).

Nach deren Konkurs (vgl. KAST-Akten S. 141 f.) meldete er sich am

29. August bzw. 30. August 2023 beim zuständigen Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit einem gewünschten Beschäftigungsgrad von

100 %, der Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie dem Wunsch

nach einer Tätigkeit als Chauffeur oder Produktionsmitarbeiter zur

Arbeitsvermittlung an (vgl. KAST-Akten S. 122 ff., S. 146 ff.).

Am 9. September 2023 stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. August 2023 (vgl.

ALK-Akten S. 151 ff.).

6.2 Am 8. November 2023

übermittelte das zuständige RAV der B.___ das Kandidatenprofil des

Beschwerdeführers zu deren Stellenmeldung «Chauffeur als Mitarbeiter

Warenauslieferung 90 %» (vgl. KAST-Akten S. 105 f.).

6.3 Am 8. November sowie am

9. November 2023 bewarb sich der Beschwerdeführer auf zwei anderweitige

Vollzeitstellen als «Lagermitarbeiter» bzw. als «Chauffeur Kat. B / Paketzusteller/in»

(vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023;

KAST-Akten S. 97 f.).

6.4 Mit E-Mail vom 10. November

2023 setzte die zuständige HR-Fachfrau der B.___ das zuständige RAV darüber in

Kenntnis, dass sie soeben mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Dieser

habe ihr mitgeteilt, dass eine 90%-Anstellung für ihn nicht in Frage komme

(vgl. KAST-Akten S. 105).

6.5 Mit Einsatzvertrag Nr. 1300 vom 14. November 2023 vereinbarten

die C.___ und der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers

als Chauffeur bei der Firma F.___ mit Einsatzbeginn am 14. November 2023,

einer Einsatzdauer von max. drei Monaten und einer durchschnittlichen

Arbeitszeit von mind. 70 %. Der Bruttolohn (inkl. Anteil Ferien, Feiertage

und 13. Monatslohn) betrug CHF 28.00 pro Stunde, die Kündigungsfrist

zwei Arbeitstage während den ersten drei Monaten der ununterbrochenen

Anstellung (vgl. KAST-Akten S. 104; ALK-Akten S. 78).

6.6 Mit Stellungnahme vom

17. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten

rechtlichen Gehörs (vgl. KAST-Akten S. 107) gegenüber dem zuständigen RAV geltend,

er habe die B.___ so verstanden, dass das 90%-Pensum nicht verhandelbar gewesen

sei und die Arbeitstage jeweils von Montag bis Sonntag gewesen wären.

Längerfristig möchte er eine Anstellung mit einem 100%-Pensum und er habe

letzte Woche auch noch ein anderes Stellenangebot bei der C.___ für einen Einsatz bei der F.___ hängig gehabt.

Ab dem 14. November 2023 habe er nun einen Einsatzvertrag mit Arbeitstagen

jeweils von Montag bis Freitag. Mit diesem Vertrag werde ihm ein «Prozentsatz»

von mind. 70 % zugesichert. Aufgrund der vielen Bestellungen gehe er

jedoch davon aus, dass es genug Arbeit gebe für ein 100%-Pensum. Er sei bei

dieser Firma gut gestartet und hoffe, dass der befristete Einsatzvertrag

verlängert werden könne (vgl. KAST-Akten S. 103).

6.7 Mit Aktennotiz vom

6. Dezember 2023 zu einem gleichentags mit der zuständigen HR-Fachfrau der

B.___ geführten Telefongespräch hielt die zuständige Juristin der

Beschwerdegegnerin fest, es habe sich bei der vom Beschwerdeführer

ausgeschlagenen Arbeitsstelle um eine unbefristete Festanstellung mit einem

Arbeitspensum von 90 % und mit Arbeitsbeginn am 11. Dezember 2023

gehandelt. Beim Beschwerdeführer wäre die B.___ ihren Angaben zufolge von einem

(monatlichen) Mindestlohn von CHF 4'000.00 bei einem Arbeitspensum von

90 % ausgegangen (vgl. KAST-Akten S. 95 f.).

6.8 Im Dezember 2023 bewarb sich der

Beschwerdeführer auf insgesamt vier Vollzeitstellen im Logistik-, Lager- und

Zustellbereich (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

Dezember 2023; KAST-Akten S. 82 f.).

6.9 Am 5. Januar 2024 schlossen

die C.___ und der Beschwerdeführer einen neuen Einsatzvertrag Nr. 1613 betreffend

dessen Arbeitseinsatz als Chauffeur bei der F.___ ab. Als Einsatzbeginn wurde

der 2. Januar 2024 vereinbart; die Einsatzdauer betrug erneut max. drei

Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen und der Stundenlohn

belief sich unverändert auf CHF 28.00. Neu war einzig, dass dem

Beschwerdeführer eine durchschnittliche Arbeitszeit von mind. 80 %

zugesichert wurde (vgl. ALK-Akten S. 49).

6.10 Auf der «Bescheinigung über

Zwischenverdienst» vom 9. Januar 2024 für den Monat Dezember 2023

vermerkte die C.___ alsdann, dass der bisherige Einsatzvertrag Nr. 1300

auf den 31. Dezember 2023 aufgekündigt worden sei (vgl. ALK-Akten

S. 56 f.).

6.11 In seiner Einsprache vom

22. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die C.___ habe ihm einen

Einsatzvertrag bei der F.___ in Aussicht gestellt. Konkret sei ihm ein

befristeter Einsatz ab dem 14. November 2023 mit einem Stundenlohn von CHF 28.00

brutto, Arbeitseinsätzen von Montag bis Freitag und einer Auslastung zu 100 %

angeboten worden. Darüber hinaus sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er

bei anhaltend hoher Arbeitslast mit einer Verlängerung des Einsatzvertrages

rechnen könne. Zwar sei die durchschnittliche Arbeitszeit lediglich mit 70 %

definiert worden, die C.___ habe ihm jedoch eine Auslastung mit 100 %

angegeben und einen Lohnzuschlag von 25 % bei Einsätzen über 70 %

zugesichert. Am 14. November 2023 habe er schliesslich den Einsatzvertrag

mit Anstellungsbeginn am 14. November 2023 unterschrieben. Seither arbeite

er für den Einsatzbetrieb F.___ mit einem Arbeitspensum von 100 %, wobei

der Einsatzvertrag wie in Aussicht gestellt verlängert worden sei. Es sei

unbestritten, dass er von der B.___ telefonisch ein

Stellenangebot über 90 % mit Arbeitseinsätzen von Montag bis Sonntag

erhalten habe. Auf Nachfrage sei ihm erklärt worden, dass eine Anstellung zu

100 % nicht möglich sei. lm Zeitpunkt des Telefonats mit der B.___ vom

10. November 2023 habe bereits ein Konsens über die wesentlichen

Vertragsbestandteile mit der C.___ bestanden und sei der Stellenantritt vom

14. November 2023 unmittelbar bevorgestanden. Aus diesem Grund habe er das

Stellenangebot der B.___ abgelehnt. Weitere Details zur Arbeitsstelle bei der B.___

wie Lohnhöhe, Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses hätten ihm im

Zeitpunkt des Anrufs nicht vorgelegen. Er bestreite, dass ihm die B.___ eine unbefristete Festanstellung angeboten habe

(vgl. KAST-Akten S. 60 ff.).

6.12 Im Januar 2024 bewarb sich der

Beschwerdeführer auf vier anderweitige Vollzeitstellen als Chauffeur bzw.

Logistiker (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

Januar 2024; KAST-Akten S. 52 f.).

6.13 Auf entsprechende Rückfrage

der Beschwerdegegnerin hin (vgl. KAST-Akten S. 54 ff.) nahm die

zuständige HR-Fachfrau der B.___ am 2. Februar 2024 wie folgt ergänzend

Stellung (vgl. KAST-Akten S. 45 f.):

Sie habe anlässlich des

Telefonats vom 10. November 2023 dem Beschwerdeführer zu Beginn

mitgeteilt, dass sie seine (Bewerbungs-) Unterlagen vom RAV erhalten habe

und eine freie Stelle als Chauffeur mit einem Arbeitspensum von 90 % neu

zu besetzen sei. Daraufhin habe ihr der Beschwerdeführer direkt geantwortet,

dass eine 90 %-Stelle für ihn nicht in Frage komme. Daher sei es zu keiner

Anstellung gekommen. Das Gespräch und dessen Inhalt könne von keiner anderen

Person bestätigt werden.

Es habe sich um eine befristete

Festanstellung gehandelt. Wenn es zu einer Anstellung gekommen wäre, hätte der

monatliche Bruttolohn gestützt auf die persönliche und berufliche Situation des

Beschwerdeführers CHF 4'300.00 bis CHF 4'500.00 (exkl. Anteil

13. Monatslohn) bei einem Arbeitspensum von 90 % betragen. Es wäre

ein Pensum von 90 % fix garantiert gewesen, Arbeitsbeginn wäre der

11. Dezember 2023 gewesen. Die Stelle sei auf dieses Datum hin nun

anderweitig besetzt worden. Sie habe nach dem Telefonat keinen weiteren Kontakt

mit dem Beschwerdeführer mehr gehabt. Die möglichen Arbeitstage wären von

Montag bis Sonntag gewesen, wobei am Samstag nur von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr

bzw. max. bis 11.00 Uhr und mit jeweils einem freien Tag pro Woche am Sonntag

oder am Montag. Die Arbeitstage seien dem Beschwerdeführer telefonisch so

mitgeteilt worden. Es sei ihm weder telefonisch noch schriftlich ein

Lohnangebot unterbreitet worden.

6.14 Mit E-Mail vom 9. Februar

2024 berichtigte die zuständige HR-Fachfrau der B.___ ihre Rückmeldung vom

2. Februar 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin insofern, als es sich bei

der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle um eine unbefristete Anstellung mit

einem Arbeitspensum von 90 % gehandelt habe (vgl. KAST-Akten S. 49).

6.15 Im Februar 2024 reichte der

Beschwerdeführer insgesamt vier Bewerbungen im Bereich Transportwesen und

Zustelldienste ein (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den

Monat Februar 2024; KAST-Akten S. 33 f.).

6.16 Mit Verfügung vom 11. März

2024 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Beschwerdeführer

seit dem 2. Januar 2024 in einem finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnis

mit der C.___ stehe. Da das damit erzielte Einkommen pro Arbeitstag höher sei

als das ihm zustehende Arbeitslosentaggeld pro Kontrolltag, er mithin ab diesem

Zeitpunkt keinen Verdienstausfall (mehr) habe, und das Arbeitsverhältnis

überdies mindestens eine ganze Kontrollperiode andauere, bestehe kein Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer habe indessen weiterhin

seine Unterlagen vollständig einzureichen, damit sein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung laufend überprüft werden könne (vgl. KAST-Akten

S. 6 f.; ALK-Akten S. 33 f.).

6.17 Anlässlich eines

Beratungsgesprächs vom 13. März 2024 berichtete der Beschwerdeführer dem

zuständigen RAV-Personalberater, dass ihm seine momentane Tätigkeit bei der F.___

gefalle, es aber nicht sicher sei, ob er von der Firma übernommen werde. Es

wurde vereinbart, dass er weiterhin Bewerbungen tätige und im Mai 2024

entschieden werde, ob er von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde

(vgl. Verlaufsprotokoll; KAST-Akten S. 1).

6.18 Nach Angaben der C.___ kündigte

der Beschwerdeführer den Einsatzvertrag Nr. 1613 am 25. März 2024 auf

den 4. April 2024, da er eine neue Stelle gefunden habe (vgl.

Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat März 2024 vom 8. April

2024; ALK-Akten S. 4 f.).

7.

7.1

7.1.1 Nach Lage der Akten ist

unbestritten, dass die zuständige HR-Fachfrau der B.___ nach erfolgter

Zuweisung von dessen Kandidatenprofil (vgl. E. II. 6.2 hiervor) mit

dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 telefonischen Kontakt aufnahm

und ihm ein Stellenangebot als Chauffeur mit einem Arbeitspensum von 90 %

unterbreitete, wobei sie ihm auch die möglichen Arbeitstage aufzeigte (vgl.

E. II. 6.6, E. II. 6.11, E. II. 6.13 hiervor).

Ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu gelten hat, dass der

Beschwerdeführer sogleich den Einwand vorbrachte, ein Arbeitspensum von bloss

90 % komme für ihn nicht in Frage (vgl. E. II. 6.4,

E. II. 6.13 hiervor). Im weiteren Verlauf sagte er dann sogar aus, er

habe die angebotene Stelle (ausdrücklich) «abgelehnt» (vgl. KAST-Akten

S. 63; E. II. 6.11 hiervor). Der Beschwerdeführer bekundete

mithin bereits zu Beginn des Gesprächs sehr deutlich seine fehlende

Bereitschaft zum Vertragsabschluss und musste damit rechnen und nahm auch in

Kauf, dass die zuständige HR-Fachfrau der B.___ das Telefongespräch vorzeitig

beenden würde, was ja dann letztlich auch genauso eintrat. Soweit der

Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei anlässlich des (kurzen) Telefonats weder

der Lohn noch Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses mitgeteilt worden

(vgl. E. II. 6.11 hiervor), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich

das durch sein bereits zu Beginn des Gesprächs geäusserte Desinteresse an der

angebotenen Arbeitsstelle selber zuzuschreiben hatte und solche Vertragsdetails

ohnehin noch nicht zwingend Gegenstand eines Erstgesprächs sein müssen (vgl.

E. II. 5.4 hiervor). Bei den Verhandlungen mit einem (potenziellen)

künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum

Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu

gefährden. Mit seinem Verhalten anlässlich des Erstkontakts mit der B.___

vereitelte der Beschwerdeführer somit in Missachtung seiner

Schadenminderungspflicht die Chance der angebotenen Anstellung (vgl.

E. II. 5.2 hiervor).

7.1.2 Bei der von der B.___ neu zu

besetzenden Arbeitsstelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung

mit Arbeitsbeginn am 11. Dezember 2023 (vgl. E. II. 6.7,

E. II. 6.13, E. II. 6.14 hiervor). Selbst wenn für diese

Tätigkeit – so auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 4) – zugunsten des

Beschwerdeführers und entgegen einer späteren (höheren) Lohnbeurteilung (vgl.

E. II. 6.13 hiervor) von einem offerierten (monatlichen) Mindestlohn

von CHF 4'000.00 brutto auszugehen wäre (vgl. E. II. 6.7

hiervor), wäre das so erzielte Einkommen wesentlich höher ausgefallen als

70 % des versicherten Verdienstes von CHF 5'092.00 (Tagesverdienst

von CHF 184.35 gegenüber einem versicherten Taggeld von CHF 164.25; vgl.

ALK-Akten S. 65, S. 87) und eine Stellenzusage somit lohnmässig ohne

weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anlässlich

seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung äusserte der Beschwerdeführer überdies

seine Bereitschaft zu Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl. E. II. 6.1

hiervor), so dass auch Arbeitseinsätze am Samstag und gelegentlich am Sonntag

(vgl. E. II. 6.13 hiervor) zumutbar gewesen wären. Da anderweitige

Unzumutbarkeitsgründe nach Art. 16 Abs. 2 AVIG weder geltend gemacht

werden noch ersichtlich sind, erwies sich die von der B.___ angebotene

Arbeitsstelle demnach insgesamt auch als zumutbar.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer schloss mit

dem Stellenvermittler C.___ am 14. November 2023 einen auf max. drei

Monate befristeter, innerhalb von zwei Arbeitstagen kündbarer Einsatzvertrag ab,

welcher einen Arbeitseinsatz als Chauffeur bei der F.___ mit Arbeitsbeginn am

14. November 2023 und einem garantierten durchschnittlichen Arbeitspensum

von mind. 70 % vorsah (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Diesen löste

die C.___ daraufhin bereits per 31. Dezember 2023 wieder auf (vgl.

E. II. 6.10 hiervor), um mit dem Beschwerdeführer am 5. Januar

2024 – mit bis auf ein neu garantiertes durchschnittliches Arbeitspensum von mind.

80 % unveränderten Vertragsbedingungen – einen neuen Einsatzvertrag mit Einsatzbeginn

am 2. Januar 2024 abzuschliessen (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Der

Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, ihm sei (mündlich) eine Auslastung

von 100 % zugesichert und es sei ihm eine Verlängerung des Einsatzes bzw.

sogar eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. A.S. 14, 31;

E. II. 6.11 hiervor). Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, ist

jedoch nicht einsichtig, weshalb diese (angeblichen) Zusicherungen nicht

bereits im Einsatzvertrag schriftlich festgehalten wurden. Die Kündigung des

bisherigen Einsatzvertrages per 31. Dezember 2023 sowie die Neuanstellung

des Beschwerdeführers per 2. Januar 2024 nach kurzzeitigem Anstellungsunterbruch

lassen sogar darauf schliessen, dass die C.___ auch

später lediglich eine Auslastung von 80 % zusichern und die sehr flexible

Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen während den ersten

drei Monaten der ununterbrochenen Anstellung; vgl. ALK-Akten S. 78, S. 49)

noch auf längere Sicht so beibehalten wollte. Dass etwa eine unbefristete

Anstellung von Beginn weg allein von der Eignung des Beschwerdeführers abhängig

gemacht werden sollte, die Befristung gleichsam die Funktion einer Probezeit

erfüllt hätte, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet und ergibt

sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 lediglich aus, dass er

aufgrund der vielen Bestellungen von einer vollen Auslastung «ausgehe» und auf

eine Verlängerung des befristeten Einsatzvertrages «hoffe» (vgl. KAST-Akten

S. 103; E. II. 6.6 hiervor). Damit ist aber nicht mehr

nachgewiesen als die blosse Möglichkeit einer vollen Auslastung sowie einer

Vertragsverlängerung bzw. einer Festanstellung. Es muss also davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer durch den Vertragsabschluss mit der C.___ – im

Gegensatz zu der ihm ebenfalls angebotenen unbefristeten 90%-Festanstellung bei

der B.___ (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor) – das Risiko einging, lediglich

zu 70 % ausgelastet zu sein und nach Ablauf der Befristung oder bereits

früher und dann sehr kurzfristig erneut stellenlos zu werden. Unter diesem

Aspekt ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch den zulässigen

Zweck einer vorbeugenden Verhaltenssteuerung zur Minderung des zukünftigen

Schadensrisikos ebenfalls abgedeckt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

er in der Folge in den beiden (einzigen durchgearbeiteten) Monaten Februar und

März 2024 insgesamt gut ausgelastet war (mehr als 90 % bzw. mehr als

80 %; vgl. ALK-Akten S. 36, S. 4), bis anfangs April 2024

angestellt blieb und von sich aus zwecks Antritts einer neuen Arbeitsstelle

kündigte (vgl. E. II. 6.18 hiervor), so dass sich zumindest das oben

beschriebene Risiko letztlich nicht verwirklichte, ist doch der

Einstellungsgrund der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht bloss dann

erfüllt, wenn das fragliche Verhalten die natürliche und adäquate Ursache eines

effektiven Schadens bildete (vgl. E. II. 5.3 hiervor).

7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer

weiter vorbringt, er habe im Zeitpunkt des Telefonanrufs der B.___

(10. November 2023) den Arbeitsvertrag mit der C.___ bereits auf sicher

gehabt (vgl. A.S. 11, 31) und es hätte bereits eine (mündliche) Einigung

über die wesentlichen Vertragsbestandteile vorgelegen (vgl.

E. II. 6.11 hiervor), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: So

sprach er noch in seiner Stellungnahme vom 17. November 2023 lediglich

davon, letzte Woche ein Stellenangebot der C.___ für einen Einsatz bei der F.___

«pendent» gehabt zu haben (vgl. KAST-Akten S. 103; E. II. 6.6

hiervor) und unterzeichnete er den Einsatzvertrag mit der C.___ erst am

14. November 2023 mit Arbeitsbeginn per sofort (vgl. E. II. 6.5

hiervor). Ausserdem bewarb er sich noch am 8. November und am

9. November 2023 auf zwei andere (Vollzeit-) Stellen (vgl.

E. II. 6.3 hiervor). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer – wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. A.S. 22) – im Zeitpunkt

des Stellenangebots der B.___ bereits wissen, dass das Stellenangebot der C.___

(angeblich) das bessere sein würde (vgl. A.S. 11), hatte ihm doch die B.___ nach seinen Angaben die konkreten

Anstellungsbedingungen wie Lohn, Stellenantritt und Anstellungsdauer gar nicht

mitgeteilt (vgl. E. II. 6.11 hiervor) und konnte ihm auch die C.___

kein Arbeitspensum von 100 % (verbindlich) zusichern. Er durfte mithin

auch aus diesen Gründen am 10. November 2023 das Stellenangebot der B.___

nicht ohne weiteres ausschlagen.

7.3 Zwar entlastete der

Beschwerdeführer dank seiner selbst gefundenen temporären Anstellung bei der C.___

die Arbeitslosenkasse bereits ab dem 14. November 2023, erzielte jedoch

ein Einkommen, welches wegen seines zu geringen Umfangs lediglich einen

Zwischenverdienst darstellte (November 2023: Einkommen von CHF 3'206.45 [brutto,

exkl. Anteil Ferienentschädigung; vgl. ALK-Akten S. 66] gegenüber einem

Arbeitslosenentschädigungsanspruch von CHF 3'613.70 [ohne Einstelltage;

vgl. ALK-Akten S. 65]; Dezember 2023: Einkommen von CHF 3'118.85 [brutto,

exkl. Anteil Ferienentschädigung; vgl. ALK-Akten S. 56] gegenüber einem

Arbeitslosenentschädigungsanspruch von CHF 3'449.40 [ohne Einstelltage;

vgl. ALK-Akten S. 54]). Eine versicherte Person gilt jedoch bei Annahme

und Ausübung einer zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit weiterhin als arbeitslos,

da sie im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 AVIG Anspruch auf Ausgleich der

Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst hat (Urteil

des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September

2006 E. 2.2.2). Frühestens ab Januar 2024 erzielte er alsdann mit

seiner Arbeitstätigkeit bei der C.___ gemäss Verfügung der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse vom 11. März 2024 auch dank eines garantierten Arbeitspensums

von neu 80 % (vgl. E. II. 6.9 hiervor) während mindestens einer

ganzen Kontrollperiode einen Tagesverdienst (CHF 174.79), welcher höher

ausfiel als das ihm zustehende Arbeitslosentaggeld (CHF 164.25; vgl.

ALK-Akten S. 33 f.; E. II. 6.16 hiervor), so dass dieser

nicht mehr als Zwischenverdienst angerechnet werden durfte und der

Beschwerdeführer (zumindest vorübergehend) nicht länger als arbeitslos galt

(vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C139, in der ab 1. Januar 2024 geltenden

Fassung). Hätte er hingegen die Arbeitsstelle bei der B.___ nach erfolgreich

durchlaufenem Bewerbungsprozess per 11. Dezember 2023 antreten können,

hätte er vom 14. November 2023 bis am 10. Dezember 2023 bei der C.___

im Zwischenverdienst arbeiten und sich anschliessend endgültig von der

Arbeitslosenversicherung abmelden können, da er mit der neu unbefristeten Festanstellung

bei der B.___ ab dem 11. Dezember 2023 ein höheres Einkommen als die ihm

zustehende Arbeitslosenentschädigung erzielt hätte (vgl. E. II. 7.1.2

hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die von der B.___ angebotene Arbeitsstelle

lediglich ein Arbeitspensum von 90 % vorsah, während der Beschwerdeführer

eine Vollzeitbeschäftigung anstrebte. Diese nach Art. 16 AVIG,

namentlich lohnmässig, zumutbare Anstellung (vgl. E. II. 7.1.2

hiervor) hätte seine Arbeitslosigkeit beendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen) und er

hätte anschliessend – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (vgl.

A.S. 5) – aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus und ohne

Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung allenfalls seine Suche nach

einer Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % weiterführen

können. Der Arbeitslosenversicherung ist mithin entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. A.S. 11, 31) aufgrund seines Vorgehens sehr wohl

auch ein vermeidbarer effektiver Schaden entstanden, indem er nicht bereits

(endgültig) per 11. Dezember 2023, sondern frühestens ab Januar 2024

(zumindest vorübergehend) seine Arbeitslosigkeit beenden konnte und nicht mehr

länger Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. Auch in dieser Hinsicht ist somit

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt.

7.4 Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer demnach den Einstellungstatbestand nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit) erfüllt

und die Beschwerdegegnerin ihn folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

8.

8.1 Die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45

Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) folgende Abstufung gilt:

· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

(lit. a)

· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

(lit. b)

· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

(lit. c)

8.2 Die Ablehnung einer zumutbaren

Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund ist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG

i.V.m. Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV in der Regel als schweres

Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 – 60 Tagen

zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Liegen besondere

Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden.

Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit

zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen

lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa

gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder

eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom

10. Juni 2021 E. 3.2.1; siehe auch AVIG-Praxis ALE

Rz. D72 f.). Die Festlegung der Einstellungsdauer bildet einen

Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom

15. Februar 2023 E. 3.3, 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014

E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Boris

Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

8.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt als schweres

Verschulden ein und ermittelte alsdann – wohl ausgehend vom (für das

Versicherungsgericht als blosse Verwaltungsweisung unverbindlichen [vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147]) Einstellraster von 31 – 45 Einstelltagen

bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle nach Rz. D79

der AVIG-Praxis ALE (2.B, 1) – einen Mittelwert von 38 Einstelltagen. In einem

weiteren Schritt reduzierte sie schliesslich das Einstellmass von 38 auf 34 Einstelltage,

da der Beschwerdeführer mit seinem Zwischenverdienst Arbeitsbereitschaft

gezeigt und die Arbeitslosenkasse entlastet habe (vgl. A.S. 4, 25). Mit

diesem Einstellmass wird jedoch nach Auffassung des Versicherungsgerichts den besonderen

Begleitumständen des konkreten Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und es

rechtfertigt sich vorliegend, rechtsprechungsgemäss von der Vorgabe von

Art. 45 Abs. 4 AVIV abzuweichen: Der Beschwerdeführer lehnte zwar

eine ihm zumutbare unbefristete Festanstellung bei der B.___ ab (vgl.

E. II. 7.1 hiervor). Zugleich gilt es aber auch zu berücksichtigen,

dass er (stattdessen) bereits vier Tage später einen Zwischenverdienst bei der C.___

aufnahm, welcher früher einsetzte (14. November 2023) als der Stellenantritt

bei der B.___ möglich gewesen wäre (11. Dezember 2023) und mit welchem er

die Arbeitslosenkasse erheblich entlastete. Was den zusätzlich entstandenen

effektiven Schaden anbelangt, hätte er mit einer Anstellung bei der B.___ seine

Arbeitslosigkeit lediglich etwas früher, d.h. ab dem 11. Dezember 2023

statt erst ab Januar 2024, beenden können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Hinsichtlich

des mit Abschluss des befristeten Einsatzvertrages mit der C.___ eingegangenen

Risikos einer späteren erneuten Stellenlosigkeit kann dem Beschwerdeführer

immerhin zugutegehalten werden, dass zumindest die Möglichkeit einer

Verlängerung dieses Anstellungsverhältnisses bestand (vgl. E. II. 7.2

hiervor). In Würdigung all dieser Gesichtspunkte erscheint es demnach als angezeigt,

abweichend vom Regelfall das Verschulden bloss als mittelschwer einzustufen und

auf insgesamt 23 Einstelltage (mittlerer Bereich des Einstellrahmens von

16 – 30 Tage nach Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) statt der

verfügten 34 Einstelltage zu erkennen (in diesem Sinne vergleichbar:

Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September 2006

E. 3.2). Weitere Milderungsgründe sind keine ersichtlich. Dem

Beschwerdeführer sind mithin 23 Einstelltage aufzuerlegen.

9. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024

demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der

Beschwerdeführer ab dem 15. November 2023 für 23 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

10. Der Beschwerdeführer macht

sowohl für die ihm im Beschwerdeverfahren als auch für die ihm im

Einspracheverfahren entstandenen Kosten eine angemessene Parteientschädigung

geltend (vgl. A.S. 15; siehe auch Kostennote vom 30. Mai 2024

[A.S. 35 f.]).

10.1

10.1.1 Nach Art. 52 Abs. 3

ATSG werden im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht

ausgerichtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass

– ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer solchen

lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den

Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren

gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur

dann als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N. 82 und N. 85;

Urteile des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2, 8C_408/2022

vom 7. Oktober 2022 E. 5.2).

10.1.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im

Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der

Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren

und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich

der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche

Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage

stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit

Hinweisen).

10.1.3 Vorliegend hat der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren kein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung eingereicht, womit bei einem (teilweisen)

Obsiegen kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht.

Dessen ungeachtet stellten sich für ihn mit der Verfügung vom 7. Dezember

2023 (KAST-Akten S. 92 ff.) keine schwierigen rechtlichen oder

tatsächlichen Fragen und er wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen

Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Das vorliegende

Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die eine Verbeiständung bereits im

Einspracheverfahren gerechtfertigt hätte, womit die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin

hat ihm demnach zu Recht – nicht nur aufgrund seines Unterliegens – keine

Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. A.S. 5). An diesem Ergebnis ändert

sich auch mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 nichts. Die in der Kostennote

vom 30. Mai 2024 (auch) aufgeführten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem

Einspracheverfahren (vgl. A.S. 35 f.) sind somit von der

Beschwerdegegnerin nicht zu vergüten.

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende beschwerdeführende

Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei

teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3 mit Hinweisen).

10.2.2 Der Beschwerdeführer obsiegt

vorliegend im Ergebnis insofern teilweise, als das Einstellmass von 34 auf 23

Einstelltage herabzusetzen ist. Soweit er jedoch die Erfüllung des

Einstellungstatbestandes nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als

solche in Abrede stellt, dringt er nicht durch. Überdies unterliegt er

insofern, als er im Einspracheverfahren die Ausrichtung einer

Parteientschädigung beantragt. Diese Rechtsbegehren haben den Prozessaufwand

insgesamt erhöht. Es rechtfertigt sich daher, ihm zulasten der

Beschwerdegegnerin (lediglich) eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

10.2.3 Gemäss Kostennote vom

30. Mai 2024 (vgl. A.S. 35 f.) werden für das

Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt 10,02 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 132.00,

wovon überschlagsmässig zwei Drittel auf das Beschwerdeverfahren entfallen

(CHF 88.00), geltend gemacht, was angemessen erscheint. Zuzüglich der

Mehrwertsteuer von 8,1 % resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 3'128.00.

Davon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Drittel, ausmachend

CHF 1'042.65, als Parteientschädigung zu bezahlen.

11. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid vom

12. Februar 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2023 für 23 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer steht für das

Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zu.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'042.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen