VSBES.2024.56
Ergänzungsleistungen IV
16. Oktober 2024Deutsch14 min
Beschwerdeführer) bezog seit der Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Kanton [...]
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezog seit der Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Kanton [...]
im Jahr 2021 in den Kanton Solothurn (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]
428) Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner Invalidenrente (AK-Nr. 359, 204,
252, 265, 344).
1.2. Am 2. August 2023 teilte
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er wolle seine selbstständige
Tätigkeit wieder aufbauen (AK‑Nr. 169), woraufhin die
Beschwerdegegnerin ihn zur Überprüfung seiner Einkommenssituation gleichentags aufforderte,
innert zwei Wochen die Geschäftsbilanz per Ende 2022 einzureichen (AK‑Nr. 167).
Am 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die
Bilanz seines Unternehmens, der B.___, per 31. Dezember 2017 zu den Akten
(AK‑Nr. 137 und 146). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am
23. August 2023 deren Eingang, machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um die gewünschte Bilanz
für das Geschäftsjahr 2022 handle und bat erneut um Zustellung derselben bis spätestens
8. September 2023 (AK‑Nr. 134). Am 8. September 2023 teilte
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er könne die
gewünschte Bilanz nicht erstellen, weil sein Briefkasten manipuliert werde; er
ersuche um Fristerstreckung (AK‑Nr. 117). Die Beschwerdegegnerin
setzte ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2023 mit Verweis auf
die Mitwirkungspflicht und unter Androhung von Säumnisfolgen Frist bis
spätestens 26. September 2023, die fehlenden Unterlagen einzureichen (AK‑Nr. 116).
1.3 Am 26. September 2023
übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Angaben zu den
geschätzten Aktiven und Passiven seines Unternehmens und teilte mit, eine
Bilanz könne er weiterhin nicht einreichen, da sich diverse Behörden bei ihm
nicht gemeldet hätten (AK-Nr. 114). Am 2. November 2023 verfügte die
Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per
30. September 2023 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und forderte
seither ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 238.00 (ohne
Krankenkassenprämienverbilligung) zurück (AK-Nr. 103). Eine dagegen
erhobene Einsprache (AK‑Nr. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 ab (AK-Nr. 14).
2.
2.1 Am 14. März 2024 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 und beantragt
sinngemäss dessen Aufhebung und die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen
über den 30. September 2023 hinaus. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, er sei aufgrund behördlicher Untätigkeit, Beeinträchtigungen
durch Dritte sowie verschiedener Delikte zu seinem Nachteil an der Erfüllung
seiner Mitwirkungspflicht gehindert worden, weshalb ihn an der Verletzung der
Mitwirkungspflicht keine Schuld treffe (A.S. 5 ff.). Zudem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 8).
2.2 Mit Verfügung vom 18. März
2024 wird dem Beschwerdeführer ein Formular zur Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege zugestellt und ihm Frist gesetzt, dieses vollständig ausgefüllt
und durch die Steuerbehörde bestätigt sowie unter Beilage der darin
aufgeführten Unterlagen bis 30. April 2024 dem Versicherungsgericht
einzureichen (A.S. 9).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid am 19. April 2024 die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
2.4
2.4.1 Am 30. April 2024 ersucht der
Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen zum Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
wird die Frist bis 23. Mai 2024 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
erstreckt (A.S. 14). Am 23. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer das
ausgefüllte Formular ein, jedoch ohne entsprechende Bestätigung der
Steuerbehörde und mit unvollständigen Beilagen (A.S. 15 ff.). Mit
Verfügung vom 18. Juni 2024 wird daher mangels Unterlagen auf das Gesuch
um unentgeltliche Rechtpflege nicht eingetreten (A.S. 27).
2.4.2 Infolge erfolglosem
Zustellversuch wird dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 durch die Post
eine Abholungseinladung für die mittels Gerichtsurkunde verschickte Verfügung
vom 18. Juni 2024 hinterlegt. Am 27. Juni 2024 wird diese dem
Versicherungsgericht retourniert, weil der Beschwerdeführer diese nicht
innerhalb der Abholfrist (bis am 26. Juni 2024) in Empfang genommen hat. Am
2. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Juni
2024 mit A-Post plus zugestellt mit dem Hinweis auf die infolge Zustellfiktion
am 26. Juni 2024 zu laufen begonnene Rechtsmittelfrist.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nach dem 30. September 2023
bzw. die Rechtmässigkeit der Einstellung derselben per dieses Datum.
3.
3.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen, die Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]), wenn
die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Was als Ausgaben anerkannt und was als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Als Einnahme angerechnet
werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen CHF 1’000.00 übersteigen.
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im
Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3.2
Die Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise
erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln.
Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person
nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das
Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020,
N 103 zu Art. 43 ATSG).
4.
4.1
Eine zu sanktionierende
Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die betreffenden Informationen
entscheidwesentlich sind. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die Höhe des
Einkommens stets entscheidwesentlich, da Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur
besteht, sofern die anrechenbaren Ausgaben die Einnahmen übersteigen (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer Invalidenrente und
hatte in der Vergangenheit, da sein Einkommen geringer war als seine
anrechenbaren Ausgaben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Weil er seine
selbstständige Erwerbstätigkeit nach eigenen Angaben ausbauen wollte, stellt
sich die Frage, ob sein Einkommen nunmehr die anerkannten Ausgaben übersteigt.
4.2
Die diesbezügliche Aktenlage ist
spärlich. Es findet sich lediglich ein Kontoauszug der B.___ betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 391) und
eine Bilanz per 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 155) in den Akten. Vom 1. April
2023.
bis 30. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer im Namen der B.___ überdies
persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von CHF 136.10 überwiesen
(AK-Nr. 142). Weitere Informationen zu seiner selbstständigen Tätigkeit,
insbesondere auch der damit vereinnahmten Einkünfte, lassen sich den Akten
nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer daher
mehrfach aufgefordert, die Bilanz des Geschäftsjahres 2022 einzureichen
(vgl. AK-Nr. 134 und 167). Dieser Aufforderung ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen – auch nicht, als die Beschwerdegegnerin
ihn schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angekündigt hatte,
im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Leistungen
einzustellen (AK-Nr. 116). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
am 26. September 2023 per E-Mail ungefähre Angaben zu seinen Kontoständen,
ausstehenden Forderungen gegenüber Dritten und eigenen Schulden gemacht (vgl.
AK-Nr. 111), diese Angaben lassen sich jedoch einerseits mangels Belegen beispielsweise
in Form von Bankkontoauszügen oder Quittungen nicht objektivieren und sind
andererseits als reine Momentaufnahme wenig aussagekräftig hinsichtlich der mit
seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen. Sie eignen sich
nicht als Entscheidgrundlage und genügen nicht, damit sich die
Beschwerdegegnerin zur EL-Anspruchsberechnung einen Überblick über die Einkommens-
und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte verschaffen können. Der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit diesen Angaben
nicht nachgekommen. Auch aussagekräftige Steuererklärungen oder -veranlagungen
fehlen. Für das Jahr 2021 wurden die Steuern des Beschwerdeführers nach
Ermessen veranlagt, weil der Beschwerdeführer trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte. Eingesetzt wurde ein steuerbares
Einkommen von CHF 38'000.00, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei
um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen handelt
(AK-Nr. 22). Aktuellere Steuererklärungen oder -veranlagungen finden sich
nicht in den Akten. Aufgrund der Akten und der vom Beschwerdeführer gemachten
Angaben lässt sich somit nicht feststellen, welches Einkommen der
Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Der
Beschwerdeführer ist seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt hingegen
sinngemäss vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen
nicht nachgekommen. An der Erstellung seiner Buchhaltung bzw. an der Mitwirkung
bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zur Beurteilung seines
Anspruches auf Ergänzungsleistungen gehindert hätten ihn unbekannte Dritte, das
Verhalten verschiedener Behörden sowie verschiedene weitere Ereignisse. Ihm seien
aus seinem manipulierten Briefkasten schon seit längerem diverse, auch amtliche
Schreiben entwendet worden und die Polizei sei, nachdem er diesen Umstand zur
Anzeige gebracht habe, bei ihm zuhause eingebrochen (AK-Nr. 24). Er sei in
der Vergangenheit mehrfach durch Unbekannte «betäubt» und beraubt worden sowie
Opfer verschiedener gewalttätiger und belästigender Übergriffe geworden. Die
involvierten Behörden würden Dokumente unterschlagen, ihn beleidigen,
respektlos behandeln, berauben oder nötigen (AK-Nr. 94). Ursächlich für
die Unmöglichkeit seiner Mitwirkung im EL-Verfahren sei ausserdem die
Untätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, welche seinen Anzeigen
wegen verschiedener Delikte zu seinem Nachteil nicht nachgegangen seien
(AK-Nr. 3 f.). Zudem führte er aus, gegenüber der Post unterschriftlich
jeweils nur die Aushändigung verschiedener an ihn adressierter Einschreiben
quittiert, damit aber nicht zugleich auch die Kenntnisnahme deren Inhalts
bestätigt zu haben. Dies gelte auch für den ihm zugestellten Einspracheentscheid
sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin, in welchen sie ihn zur Mitwirkung
aufgefordert habe. Zwischenzeitlich sei er daher rechtskräftig verurteilt und
betrieben worden, ohne davon etwas gewusst zu haben (AK-Nr. 94 f.).
4.4
4.4.1
Nach Art. 957 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur Einzelunternehmen und
Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.00
sowie juristische Personen zur Rechnungslegung (mit Bilanz und Erfolgsrechnung,
vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) verpflichtet. Ob es sich bei der vom
Beschwerdeführer geführten Unternehmung um eine solche handelt, ist fraglich,
da diese Firmen grundsätzlich der Eintragungspflicht im Handelsregister
unterliegen und im Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) kein
Handelsregistereintrag für eine Unternehmung mit der Firma B.___ o. ä. vorhanden
ist. Auch unter der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im
Zusammenhang mit seiner Firma zitierten Zahlen- und Ziffernfolge [...] (vgl.
A.S. 5), die einer Handelsregisternummer gleicht, ist kein Eintrag
vorhanden. In den Akten findet sich allerdings eine Bilanz aus dem Jahr 2017,
womit belegt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens in der Vergangenheit
eine Bilanz erstellt hat. In der Bilanz ist kein Umsatzerlös ausgewiesen, aufgrund
der bilanzierten geringen Aktiven und Passiven ist allerdings nicht von einem
Umsatzerlös von über CHF 500'000.00 auszugehen, womit die Unternehmung des
Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht der Rechnungslegungspflicht
von Art. 957 Abs. 1 OR unterliegt. Auch als nicht zur Rechnungslegung
verpflichteter Einzelunternehmer mit einem Umsatzerlös von weniger als
CHF 500'000.00 ist der Beschwerdeführer indes gesetzlich verpflichtet,
über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage seiner Unternehmung Buch zu
führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Weiter schreibt auch das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer vor, dass natürliche Personen mit selbständiger
Erwerbstätigkeit Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über die
Vermögenslage einzureichen haben (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG).
4.4.2
Unabhängig von der gesetzlichen
Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. Buchführung, ist der Beschwerdeführer aufgrund
von Art. 28 Abs. 2 ATSG gegenüber der Ausgleichkasse zur Mitwirkung
bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinsichtlich seiner
Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen
verpflichtet (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gegenüber
der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung weder die von Gesetzes
wegen zu erstellenden Buchhaltungsunterlagen, noch andere Dokumente, die
geeignet wären, seine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für den
relevanten Zeitraum zu belegen, beigebracht, womit er seine Mitwirkungspflicht
verletzt hat.
4.4.3
Die Vorbringen des
Beschwerdeführers über die Gründe für seine Säumnis sind unbehelflich. Es
leuchtet nicht ein, weshalb die Untätigkeit verschiedener Behörden ihn daran gehindert
hätte, über die Einnahmen und Ausgaben seiner Unternehmung Buch zu führen, ist
doch die Buchführung auch ohne Mitwirkung der Behörden möglich. Inwiefern die
diversen anderen Delikte, deren Opfer der Beschwerdeführer geworden sein soll,
seine Möglichkeiten, Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu geben, negativ
hätten beeinflusst haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erläutert. Andere Möglichkeiten,
sich trotz allenfalls fehlender Buchhaltungsunterlagen über seine
Einkommensverhältnisse auszuweisen, z. B. indem er der Beschwerdegegnerin
Kontoauszüge seiner geschäftlichen oder privaten Bankkonti oder andere Belege hätte
zukommen lassen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Auch
diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bezeichneten
Gründe in einem Zusammenhang mit diesem Versäumnis stehen sollten. Schliesslich
sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Hinderungsgründe auch nicht belegt. Klare
Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z. B.
aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen) unmöglich gewesen sein könnte,
seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, ergeben sich nicht aus den Akten.
4.5
Somit steht fest, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht
nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach unter
Fristansetzung zur Mitwirkung gemahnt (AK‑Nr. 134 und 167), wovon
der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AK-Nr. 94),
im Übrigen auch nachweislich Notiz genommen hat, korrespondierte er danach doch
jeweils bezugnehmend auf die entsprechenden Mitteilungen mit der
Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 110, 114, 129, 138). Schliesslich hat sie ihm
mit Schreiben vom 11. September 2023 letztmalig Frist bis zum
26.
September 2023 gesetzt, die fehlenden Unterlagen einzureichen,
verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden oder
die Erhebungen einzustellen (AK-Nr. 116). Dieses Vorgehen entspricht den
gesetzlichen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von
Art. 43 Abs. 3 ATSG, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht
zu beanstanden ist.
4.6
Materiell lassen sich ohne die
Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Einkommensverhältnisse und damit sein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich
Dispositiv
demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen verneinte, ist nicht zu bemängeln.
5. Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2023, mit welcher sie die
Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 30. September
2023 einstellte und die seither ausgerichteten Ergänzungsleistungen
zurückforderte, rechtens. Der diese Verfügung schützende und vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid 13. Februar 2024 ist demzufolge ebenfalls
rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Wie die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2023 festgehalten hat, kann
der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen, das mit den
erforderlichen Unterlagen versehen ist.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine
Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer