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Entscheid

VSBES.2024.57

Ergänzungsleistungen AHV

3. März 2025Deutsch22 min

über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und sie deshalb ab 1. Januar

Source so.ch

Urteil vom 3. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias Jakob,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Betreffend

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1938 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Schreiben vom

11. November 2023 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 31) teilte ihr die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit,

dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft

getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das

neue Recht gelte. Weiter teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass das in der

aktuellen EL-Berechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigte Reinvermögen

über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und sie deshalb ab 1. Januar

2024 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Mit Verfügung vom 5.

Januar 2024 (AK-Nr. 17) hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen auf. Die hiergegen erhobene

Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 14) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (Aktenseite/n [A.S.]

1 ff.) ab.

2. Mit Eingabe vom 15. März 2024

(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13.

Februar 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügungen vom 5. Januar 2024 und

13. Februar 2024 der Vorinstanz seien aufzuheben.

2. Es seien der Gesuchstellerin die

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 weiterhin zu gewähren und entsprechend

neu zu berechnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

22. April 2024 (A.S 17 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024

(A.S. 27) teilt die Beschwerdeführerin mit, auf die Einreichung einer Replik zu

verzichten.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Soweit sich die Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024 (A.S. 1

ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde

einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 17) richtet, kann mangels

eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden. Der

Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein

nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.

1.2

Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 hin

grundlegende Änderungen erfahren. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

für die Zeit ab 1. Januar 2024 zur Diskussion steht und die

übergangsrechtliche Fortgeltung des bisherigen Rechts per 31. Dezember 2023 ihr

Ende fand, sind vorliegend die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen

(Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der

jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht

dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen festgelegt werden (BGE 128 V 39

E. 3b).

2.2

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender

Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen

CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei

rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).

2.3

Das Reinvermögen der EL-ansprechenden

oder -beziehenden Person wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die

nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen

u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten

sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre

Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren

Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss

einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Das anrechenbare Vermögen ist nach

den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV).

Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom

rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.

Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG; SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der

Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher

Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive

Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu

verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden

Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-

und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter

können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche

Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft

damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3

mit Hinweisen). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, da

nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare

Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1.

Mai 2012 E. 3.3.2).

3.

3.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG

und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die

Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt

vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle

Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der

Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein

erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,

d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.

Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen

vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem

gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S.

89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel nur durch

diese selbst dokumentiert werden.

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit

Hinweis).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der

freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.

ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst auch eine

antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der

Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen

abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.4

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es – wie unter Ziff. 3.1 oben ausgeführt – Sache der Verwaltung bzw. des

Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die

Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle

der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8

ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die

Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu

beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.

rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die

den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder

Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,

wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.

Januar 2024. Umstritten ist, ob das Reinvermögen der Beschwerdeführerin über

der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt,

weil die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter und

ihrem Schwiegersohn – diese Schuld beträgt laut Beschwerde CHF 838'950.00 –

nicht mehr als Schuld vom Reinvermögen abgezogen werden kann. Die

Beschwerdegegnerin hat dies verneint, weil die Forderung verjährt sei.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 fest (A.S. 1 ff.), dass die

Beschwerdeführerin die Kopie eines Darlehensvertrags zu den Akten gegeben habe,

der am 1. Februar 1994 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern

sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn als Darlehensgebern abgeschlossen

worden sei (Ziff. 2.2.6), dass in der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar

2024.

(AK-Nr. 14) ausgeführt werde, dass der zwischen den Parteien vereinbarte

Zins von 5 % zunächst während zwei Jahren bezahlt worden sei, ehe die

Vertragsparteien entschieden, den Zins auf unbestimmte Zeit auf das Darlehen

aufzurechnen (Ziff. 2.2.6), dass den Akten zu entnehmen sei, dass der

vereinbarte Zins ab Februar 2006 für die Dauer eines Jahres erneut bezahlt

worden sei (Ziff. 2.2.10), und dass die Darlehensschuld samt Zins, wenn auch

einem fehlerhaften, in den jeweiligen Steuererklärungen [der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemannes] deklariert worden sei (Ziff. 2.2.7). Gestützt hierauf geht

die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass die

Beschwerdeführerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im Jahr 1994 die

Darlehenssumme von CHF 357’000.00 erhalten habe und somit auch eine Rückzahlung

geschuldet gewesen sei (Ziff. 2.2.7). Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,

dass das Rückforderungsrecht des Darlehensgebers gemäss Art. 127 des

Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich nach zehn Jahren verjähre. Beim

verzinslichen Darlehen stelle jede Zinszahlung eine Anerkennung der Forderung

dar, was die Verjährungsfrist nach Art. 135 Abs. 1 OR stets von Neuem

unterbreche. Da es sich vorliegend um ein verzinsliches Darlehen handle und die

letzte Zinszahlung Ende Februar 2006 erfolgt sei, sei die Darlehensforderung

seit Ende Februar 2016 verjährt und könne bei der Bestimmung des Reinvermögens

nicht mehr berücksichtigt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024

(A.S. 17 ff.) ergänzt und korrigiert die Beschwerdegegnerin, dass die letzte

Zinszahlung durch die Beschwerdeführerin im Februar 2007 erfolgt sei und

seither weder von den Darlehensgebern noch von den Darlehensnehmern

verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden seien. Die Deklaration des

Darlehens als Schuld in der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin und

ihren Ehemann habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da sich die

Schuldanerkennung nicht an die Gläubiger gerichtet habe.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin hält in

ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2024 zunächst fest (A.S. 6 ff.), dass die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt

dargelegt habe. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin hätten

ihr und ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe von CHF 357’000.00 zum Erwerb

einer Eigentumswohnung an der [...] in [...] gewährt. In den beiden ersten

Jahren 1995 und 1996 sei der Darlehenszins bezahlt worden. Aufgrund der

Krebserkrankung des Sohns der Beschwerdeführerin sei der Zins ab 1997 nicht

mehr bezahlt, sondern zum Darlehen aufgerechnet worden. 2006 seien die

Zinszahlungen für ein Jahr wieder aufgenommen worden. Im Hinblick auf die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rentenalter

und weil die Tochter der Beschwerdeführerin am Ende ohnehin alles erben würde, hätten

sich die Parteien in der Folge darauf geeinigt, dass die Zinsen nicht mehr bezahlt

werden müssten, sondern auf das Kapital aufgerechnet würden. Weiter sei

vereinbart worden, dass das Darlehen im Falle der Trennung der Darlehensnehmer

oder Darlehensgeber vollständig oder teilweise zurückbezahlt werden müsse. Auch

sei vereinbart worden, dass beim Tod eines der Darlehensgeber dem überlebenden

Teil die Darlehensschuld ausbezahlt werden müsse. Das Darlehen sei über die

Jahre hinweg jeweils mit einem von der Steuerbehörde akzeptierten Zins von 1,5

% deklariert und veranlagt worden. Dies gehe auf eine ursprünglich fehlerhafte

Steuererklärung zurück. Da die korrekterweise höher zu deklarierende

Schuldenlast gemäss Auskunft der Steuerbehörde keinen Effekt auf die

geschuldeten Steuern haben würde, sei die korrekte Aufrechnung in der Folge

gänzlich unterlassen worden. Bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin

habe die Beschwerdegegnerin die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin

gegenüber ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu Unrecht nicht

berücksichtigt. Die Rechtsabschwächung durch Verjährung solle nicht eintreten,

solange der Gläubiger sich um die Durchsetzung seines Rechts bemüht zeige oder

der Schuldner dessen Existenz anerkenne. Unter die Anerkennung mit

Unterbrechungswirkung falle jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger

nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen

Verpflichtung aufgefasst werden dürfe, wobei die Umstände des Einzelfalles

massgebend seien. Die interne Eintragung einer Schuld als Anerkennungshandlung

sei umstritten, nach Zustellung entsprechender Dokumente an den Gläubiger

jedoch als Anerkennungshandlung zu qualifizieren. Vorliegend seien Gläubiger

und Schuldner naturgemäss über Jahre hinweg in engem Kontakt gestanden. Man

habe Informationen ausgetauscht und sich jährlich zumindest stillschweigend

aufs Neue über die Weiterführung der 2006 getroffenen Regelung in Bezug auf die

Darlehenszinsen und Rückzahlungspflicht geeinigt. Die Gläubiger hätten

zwangsläufig Kenntnis von der Deklaration ihrer Forderung in der

Steuererklärung der Schuldner gehabt und somit sei mit jedem Jahr eine

Anerkennungshandlung durch die Schuldner erfolgt.

4.3

4.3.1

Die Darstellung der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) – siehe oben

Ziff. 4.2.2 – findet in den Akten weitgehend keine Stütze. Dies betrifft bereits

die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von ihrer Tochter

und ihrem Schwiegersohn die Darlehenssumme von CHF 357'000.00 ausbezahlt erhalten

hätten. Durch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Kopie des

Darlehensvertrags vom 1. Februar 1994 (Beschwerdebeilage 4) wird zwar belegt,

dass es zum Abschluss eines Darlehensvertrags kam. Ob die vereinbarte

Darlehenssumme auch tatsächlich ausbezahlt wurde, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Einen Nachweis in Form einer Quittung oder einer Bankanzeige hat die

Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Aus den Steuererklärungen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes der Jahre 2021 und 2022, die von der

Beschwerdeführerin auszugsweise zu den Akten gegeben wurden (Beschwerdebeilagen

6.

und 7), geht immerhin hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die

Darlehensschuld in ihren Steuererklärungen als Schuld deklarierten. Zudem wird

die Auszahlung der Darlehenssumme an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann

auch in der von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn erstellten

chronologischen Darstellung des Sachverhalts behauptet (Beschwerdebeilage 5).

Es kann insofern durchaus nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin

trotz des fehlenden Belegs über die Auszahlung davon ausging, dass die

Darlehenssumme tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Frage kann aber letztlich

offen bleiben. Selbst unter der Annahme, dass die Darlehenssumme ausbezahlt wurde,

ist – wie im Folgenden gezeigt wird – ein rechtlich durchsetzbarer

Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin und damit eine bei der

Bestimmung des Reinvermögens zu berücksichtigende Darlehensschuld zu verneinen.

4.3.2

Für die weiteren

Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getätigten «Zinszahlungen» in den Jahren

1995.

und 1996 sowie 2006, die Vereinbarung der Zinsaufrechnung ab 1997 und 2007,

die Vereinbarungen über die Beendigung des Darlehensvertrags im Trennungs- oder

Todesfall der Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber sowie die

verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen der Darlehensnehmer ab 2007,

finden sich in den Akten keinerlei Belege. So ist insbesondere nicht dargetan,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Steuererklärung jemals an ihre

Tochter und ihren Schwiegersohn geschickt hätten, um diese über die darin

deklarierte Darlehensschuld in Kenntnis zu setzen. Die von der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 (AK-Nr. 28) bei

der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen «Chronologie von Herrn und Frau B.___

betreffend Darlehen», «Zinsberechnung», «Berechnungen Klientschaft (Bilanz per 08.08.2023

inkl. Auflistung der gemachten Zahlungen)» wurden offensichtlich von ihrer

Tochter oder ihrem Schwiegersohn erstellt. Diesen Beilagen kommt aufgrund der

Nähe der Tochter und des Schwiegersohns zur Beschwerdeführerin von vornherein

bloss ein geringer Beweiswert zu. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die

von der Tochter und dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin erstellten

Beilagen, insbesondere die chronologische Darstellung des Sachverhalts, von

sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnten.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag vom 1. Februar

1994.

(Beschwerdebeilage 4) schriftlich abgefasst wurde. Angesichts der

Darlehenssumme von CHF 357'000.00 und der Bedeutung der behaupteten Vertragsänderungen

wäre von den Vertragsparteien zu erwarten gewesen, dass sie diese ebenfalls

schriftlich festhalten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die behaupteten

«Zinszahlungen» der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die behaupteten

Vertragsänderungen sowie die behaupteten verjährungsunterbrechenden Handlungen aufgrund

der vorliegenden Beweismittel nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt angesehen werden können.

4.3.3

4.3.3.1

Von weiteren Beweismassnahmen

sind – wie im Folgenden gezeigt wird – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Insofern kann in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Erhebung verzichtet

werden.

4.3.3.2

Was zunächst die

Steuererklärungen und Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemannes betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, dass die

Darlehensschuld von Anfang an falsch deklariert und folglich falsch veranlagt

worden sei. Schon deshalb können aus den Steuererklärungen und

Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine

zuverlässigen Rückschlüsse auf den Darlehensvertrag, die Darlehensschuld und

allfällige spätere Vertragsänderungen gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich

verjährungsunterbrechende Handlungen mit den bei der Steuerverwaltung

eingeholten Steuererklärungen und -veranlagungen von vornherein nicht beweisen

lassen.

4.3.3.3

Was den Grundbuchauszug der

Wohnung an der [...] in [...] betrifft, die von der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann mit dem Darlehen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes

finanziert worden sein soll, so ist festzuhalten, dass der Grundbuchauszug

keine Angaben zur Finanzierung des Eigentumserwerbs enthält. Selbst wenn aus

dem Grundbuchauszug das Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes

hervorgehen sollte, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, wie der Erwerb

finanziert wurde und welche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang allenfalls

getroffen wurden.

4.3.3.4

Was schliesslich die

Zeugenbefragung der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin

betrifft, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, so ist festzustellen,

dass sich die Tochter und der Schwiegersohn bereits schriftlich zum Sachverhalt

geäussert haben. Die entsprechende chronologische Darstellung des Sachverhalts

wurde bereits im vorinstanzlichen und dann nochmals im vorliegenden Verfahren

zu den Akten gegeben. Von einer persönlichen Zeugenbefragung der Tochter und

des Schwiegersohns sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass

der Beweiswert der Zeugenaussagen aufgrund der Nähe der Tochter und des

Schwiegersohnes zur Beschwerdeführerin von vornherein als gering einzustufen

ist, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich

vertreten war. Der Antrag auf Zeugenbefragung der Tochter und des

Schwiegersohns der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

4.3.4

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 1. Februar 1994 mit ihrer

Tochter und ihrem Schwiegersohn einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Ob die

vertraglich vereinbarte Darlehenssumme von CHF 357'000.00 auch tatsächlich an

die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausbezahlt wurde, kann offen

gelassen werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann «Zinszahlungen»

leisteten, die Parteien in den Folgejahren diverse Vertragsänderungen

vereinbarten und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verjährungsunterbrechende

Anerkennungshandlungen vornahmen, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet

wird, ist unbewiesen geblieben und hat entsprechend als nicht erstellt zu

gelten.

4.4

4.4.1

Zur Klärung der Frage, ob die seitens

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Darlehensschuld bei der Bestimmung

ihres Reinvermögens zu berücksichtigen ist oder nicht, gilt es vorab zu prüfen,

welcherart das Darlehen ist, das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann einerseits sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn andererseits

vereinbart wurde. Gemäss Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994

(Beschwerdebeilage 4) verpflichteten sich die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann dazu, das Darlehen in monatlichen Raten von CHF 1'800.00 zzgl. 5 %

Zins an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zurückzuzahlen («I signori A.___ e

C.___ si impegnano a rimborsare la suddetta somma versando CHF 1'800

(milleottocento) al mese oltre agli interessi del 5% ai Signori D.___ [Tochter]

e E.___ [Schwiegersohn].»). Ob der Zins von 5 % auf Basis der monatlichen

Raten von CHF 1'800.00 zu berechnen ist, wie es der Wortlaut der

Vereinbarung vermuten lässt, oder auf Basis der Darlehenssumme von CHF 357'000.00,

wie von der Beschwerdeführerin angeführt wird und inhaltlich näher liegt,

braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist, dass das

Darlehen in gleichbleibenden Ratenzahlungen von CHF 1'800.00

zurückzuerstatten ist. Die Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des

Darlehens begründet einen Sonderfall des Darlehens auf bestimmte Dauer (Peter

Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Leihe, Art. 305-318 OR,

Zürich 2003, Art. 318 N 19). Ein Darlehen auf bestimmte Dauer liegt vor, wenn

der Beendigungstag des Darlehensverhältnisses durch Parteiabrede genau bestimmt

wird bzw. genau bestimmt werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 N 15). Mit

der Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des Darlehens wird der jeweilige

Verfalltag der einzelnen Teilzahlungsleistungen festgelegt. Beendet wird das

Darlehensverhältnis erst dann, wenn die letzte Rate verfällt. Die vorherigen

Rückerstattungsleistungen bewirken hingegen das Erlöschen der vertraglichen

Verpflichtung beider Parteien im Umfang der zurückerstatteten Teilsummen des

Darlehens (Higi, a.a.O., Art. 318 N 19). Da die Rückzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994

betrags- und turnusmässig exakt festgelegt wurde, kann die von den Parteien

vorgesehene Dauer des Darlehensverhältnisses exakt berechnet werden. Bei

monatlichen Raten von CHF 1'800.00 dauert die Rückzahlung des Darlehens von CHF 357'000.00

199.

Monate bzw. 16 Jahre und 7 Monate. Angesichts des Vertragsschlusses am

1.

Februar 1994 und mangels einer anderen Abrede wurde die erste Rate am

28.

Februar 1994 fällig. Die Fälligkeit der letzte Rate trat folglich am

30.

September 2010 ein. Festzuhalten ist schliesslich, dass es sich bei den im

Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 vereinbarten Ratenzahlungen, wenngleich

aufgrund der Zinspflicht der Darlehensnehmer eine Mischform von Kapital- und

Zinsrate vorliegt, nicht um Annuitäten i.S.v. Art. 41 Abs. 2 SchKG handelt. Annuitäten

weisen eine von Jahr zu Jahr anwachsende Kapitalrate auf (BGE 63 III 125, 127).

Dies ist bei den vorliegend vereinbarten gleichbleibenden Ratenzahlungen nicht

der Fall.

4.4.2

Der Rückzahlungsanspruch des

Darlehensgebers verjährt nach der allgemeinen Frist von Art. 127 OR nach zehn

Jahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2). Bei der

ratenweisen Rückzahlung des Darlehens gilt die zehnjährige Verjährungsfrist

auch für die Raten (Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer

Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage,

Basel 2019, Art. 318 N 30; s.a. Higi, a.a.O., Art. 315 N 20). Die

Verjährungsfrist beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR ab der Fälligkeit der

Forderung bzw. Rate zu laufen. Da vorliegend weder Ratenzahlungen noch andere

verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen erstellt sind, trat die

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens unter Beachtung der Fristberechnung

nach Art. 132 i.V.m. Art. 77 ff. OR spätestens am 30. September 2020 ein. Zu keinem

anderen Ergebnis führt die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin

behaupteten «Zinszahlungen» tatsächlich geleistet worden sind. Nach Art. 135

Ziff. 1 OR gilt zwar jede Zins- oder Abschlagszahlung als Anerkennung der

Forderung, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führt (statt vieler Rolf

H. Weber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Darlehen, Art.

312-318 OR, Bern 2013, Art. 312 N 97). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, sei die letzte

«Zinszahlung» im Februar 2007 und damit noch vor der Fälligkeit der letzten

Rate erfolgt. Damit ändert sich am Eintritt der Verjährung am 30. September

2020.

nichts. Dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin

behauptete Darlehensschuld bei der Bestimmung des Reinvermögens infolge

Verjährung nicht berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

5.

Da von Verjährung auszugehen

ist, kann offen bleiben, ob die Schuld andernfalls anzurechnen wäre. Die

Anrechnung einer Schuld setzt voraus, dass der Schuldner ernsthaft damit zu

rechnen hat, dass er die Schuld begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3).

Dies erscheint mit Blick darauf, dass die vereinbarten Rückzahlungsraten gar

nie und die Zinszahlungen seit März 2007 nicht mehr geleistet wurden, ohne dass

auch nur eine Mahnung erfolgt wäre, als überaus fraglich.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon