VSBES.2024.57
Ergänzungsleistungen AHV
3. März 2025Deutsch22 min
über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und sie deshalb ab 1. Januar
Source so.ch
Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias Jakob,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1938 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Schreiben vom
11. November 2023 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 31) teilte ihr die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit,
dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft
getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das
neue Recht gelte. Weiter teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass das in der
aktuellen EL-Berechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigte Reinvermögen
über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und sie deshalb ab 1. Januar
2024 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Mit Verfügung vom 5.
Januar 2024 (AK-Nr. 17) hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen auf. Die hiergegen erhobene
Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 14) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (Aktenseite/n [A.S.]
1 ff.) ab.
2. Mit Eingabe vom 15. März 2024
(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen vom 5. Januar 2024 und
13. Februar 2024 der Vorinstanz seien aufzuheben.
2. Es seien der Gesuchstellerin die
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 weiterhin zu gewähren und entsprechend
neu zu berechnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. April 2024 (A.S 17 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024
(A.S. 27) teilt die Beschwerdeführerin mit, auf die Einreichung einer Replik zu
verzichten.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Soweit sich die Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024 (A.S. 1
ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde
einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 17) richtet, kann mangels
eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden. Der
Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein
nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.
1.2
Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 hin
grundlegende Änderungen erfahren. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit ab 1. Januar 2024 zur Diskussion steht und die
übergangsrechtliche Fortgeltung des bisherigen Rechts per 31. Dezember 2023 ihr
Ende fand, sind vorliegend die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
2.
2.1
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen
(Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der
jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen festgelegt werden (BGE 128 V 39
E. 3b).
2.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender
Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen
CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei
rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).
2.3
Das Reinvermögen der EL-ansprechenden
oder -beziehenden Person wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die
nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen
u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten
sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre
Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren
Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss
einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Das anrechenbare Vermögen ist nach
den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV).
Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom
rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der
Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher
Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive
Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu
verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden
Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-
und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter
können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche
Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft
damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3
mit Hinweisen). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, da
nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare
Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1.
Mai 2012 E. 3.3.2).
3.
3.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG
und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt
vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der
Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,
d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.
Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen
vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem
gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S.
89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel nur durch
diese selbst dokumentiert werden.
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit
Hinweis).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der
freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst auch eine
antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der
Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen
abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.4
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es – wie unter Ziff. 3.1 oben ausgeführt – Sache der Verwaltung bzw. des
Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die
Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8
ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die
Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu
beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.
Januar 2024. Umstritten ist, ob das Reinvermögen der Beschwerdeführerin über
der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt,
weil die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter und
ihrem Schwiegersohn – diese Schuld beträgt laut Beschwerde CHF 838'950.00 –
nicht mehr als Schuld vom Reinvermögen abgezogen werden kann. Die
Beschwerdegegnerin hat dies verneint, weil die Forderung verjährt sei.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 fest (A.S. 1 ff.), dass die
Beschwerdeführerin die Kopie eines Darlehensvertrags zu den Akten gegeben habe,
der am 1. Februar 1994 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern
sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn als Darlehensgebern abgeschlossen
worden sei (Ziff. 2.2.6), dass in der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar
2024.
(AK-Nr. 14) ausgeführt werde, dass der zwischen den Parteien vereinbarte
Zins von 5 % zunächst während zwei Jahren bezahlt worden sei, ehe die
Vertragsparteien entschieden, den Zins auf unbestimmte Zeit auf das Darlehen
aufzurechnen (Ziff. 2.2.6), dass den Akten zu entnehmen sei, dass der
vereinbarte Zins ab Februar 2006 für die Dauer eines Jahres erneut bezahlt
worden sei (Ziff. 2.2.10), und dass die Darlehensschuld samt Zins, wenn auch
einem fehlerhaften, in den jeweiligen Steuererklärungen [der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes] deklariert worden sei (Ziff. 2.2.7). Gestützt hierauf geht
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass die
Beschwerdeführerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im Jahr 1994 die
Darlehenssumme von CHF 357’000.00 erhalten habe und somit auch eine Rückzahlung
geschuldet gewesen sei (Ziff. 2.2.7). Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,
dass das Rückforderungsrecht des Darlehensgebers gemäss Art. 127 des
Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich nach zehn Jahren verjähre. Beim
verzinslichen Darlehen stelle jede Zinszahlung eine Anerkennung der Forderung
dar, was die Verjährungsfrist nach Art. 135 Abs. 1 OR stets von Neuem
unterbreche. Da es sich vorliegend um ein verzinsliches Darlehen handle und die
letzte Zinszahlung Ende Februar 2006 erfolgt sei, sei die Darlehensforderung
seit Ende Februar 2016 verjährt und könne bei der Bestimmung des Reinvermögens
nicht mehr berücksichtigt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024
(A.S. 17 ff.) ergänzt und korrigiert die Beschwerdegegnerin, dass die letzte
Zinszahlung durch die Beschwerdeführerin im Februar 2007 erfolgt sei und
seither weder von den Darlehensgebern noch von den Darlehensnehmern
verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden seien. Die Deklaration des
Darlehens als Schuld in der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da sich die
Schuldanerkennung nicht an die Gläubiger gerichtet habe.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin hält in
ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2024 zunächst fest (A.S. 6 ff.), dass die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt
dargelegt habe. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin hätten
ihr und ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe von CHF 357’000.00 zum Erwerb
einer Eigentumswohnung an der [...] in [...] gewährt. In den beiden ersten
Jahren 1995 und 1996 sei der Darlehenszins bezahlt worden. Aufgrund der
Krebserkrankung des Sohns der Beschwerdeführerin sei der Zins ab 1997 nicht
mehr bezahlt, sondern zum Darlehen aufgerechnet worden. 2006 seien die
Zinszahlungen für ein Jahr wieder aufgenommen worden. Im Hinblick auf die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rentenalter
und weil die Tochter der Beschwerdeführerin am Ende ohnehin alles erben würde, hätten
sich die Parteien in der Folge darauf geeinigt, dass die Zinsen nicht mehr bezahlt
werden müssten, sondern auf das Kapital aufgerechnet würden. Weiter sei
vereinbart worden, dass das Darlehen im Falle der Trennung der Darlehensnehmer
oder Darlehensgeber vollständig oder teilweise zurückbezahlt werden müsse. Auch
sei vereinbart worden, dass beim Tod eines der Darlehensgeber dem überlebenden
Teil die Darlehensschuld ausbezahlt werden müsse. Das Darlehen sei über die
Jahre hinweg jeweils mit einem von der Steuerbehörde akzeptierten Zins von 1,5
% deklariert und veranlagt worden. Dies gehe auf eine ursprünglich fehlerhafte
Steuererklärung zurück. Da die korrekterweise höher zu deklarierende
Schuldenlast gemäss Auskunft der Steuerbehörde keinen Effekt auf die
geschuldeten Steuern haben würde, sei die korrekte Aufrechnung in der Folge
gänzlich unterlassen worden. Bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin
habe die Beschwerdegegnerin die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin
gegenüber ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu Unrecht nicht
berücksichtigt. Die Rechtsabschwächung durch Verjährung solle nicht eintreten,
solange der Gläubiger sich um die Durchsetzung seines Rechts bemüht zeige oder
der Schuldner dessen Existenz anerkenne. Unter die Anerkennung mit
Unterbrechungswirkung falle jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger
nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen
Verpflichtung aufgefasst werden dürfe, wobei die Umstände des Einzelfalles
massgebend seien. Die interne Eintragung einer Schuld als Anerkennungshandlung
sei umstritten, nach Zustellung entsprechender Dokumente an den Gläubiger
jedoch als Anerkennungshandlung zu qualifizieren. Vorliegend seien Gläubiger
und Schuldner naturgemäss über Jahre hinweg in engem Kontakt gestanden. Man
habe Informationen ausgetauscht und sich jährlich zumindest stillschweigend
aufs Neue über die Weiterführung der 2006 getroffenen Regelung in Bezug auf die
Darlehenszinsen und Rückzahlungspflicht geeinigt. Die Gläubiger hätten
zwangsläufig Kenntnis von der Deklaration ihrer Forderung in der
Steuererklärung der Schuldner gehabt und somit sei mit jedem Jahr eine
Anerkennungshandlung durch die Schuldner erfolgt.
4.3
4.3.1
Die Darstellung der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) – siehe oben
Ziff. 4.2.2 – findet in den Akten weitgehend keine Stütze. Dies betrifft bereits
die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von ihrer Tochter
und ihrem Schwiegersohn die Darlehenssumme von CHF 357'000.00 ausbezahlt erhalten
hätten. Durch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Kopie des
Darlehensvertrags vom 1. Februar 1994 (Beschwerdebeilage 4) wird zwar belegt,
dass es zum Abschluss eines Darlehensvertrags kam. Ob die vereinbarte
Darlehenssumme auch tatsächlich ausbezahlt wurde, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Einen Nachweis in Form einer Quittung oder einer Bankanzeige hat die
Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Aus den Steuererklärungen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes der Jahre 2021 und 2022, die von der
Beschwerdeführerin auszugsweise zu den Akten gegeben wurden (Beschwerdebeilagen
6.
und 7), geht immerhin hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die
Darlehensschuld in ihren Steuererklärungen als Schuld deklarierten. Zudem wird
die Auszahlung der Darlehenssumme an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann
auch in der von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn erstellten
chronologischen Darstellung des Sachverhalts behauptet (Beschwerdebeilage 5).
Es kann insofern durchaus nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin
trotz des fehlenden Belegs über die Auszahlung davon ausging, dass die
Darlehenssumme tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Frage kann aber letztlich
offen bleiben. Selbst unter der Annahme, dass die Darlehenssumme ausbezahlt wurde,
ist – wie im Folgenden gezeigt wird – ein rechtlich durchsetzbarer
Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin und damit eine bei der
Bestimmung des Reinvermögens zu berücksichtigende Darlehensschuld zu verneinen.
4.3.2
Für die weiteren
Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getätigten «Zinszahlungen» in den Jahren
1995.
und 1996 sowie 2006, die Vereinbarung der Zinsaufrechnung ab 1997 und 2007,
die Vereinbarungen über die Beendigung des Darlehensvertrags im Trennungs- oder
Todesfall der Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber sowie die
verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen der Darlehensnehmer ab 2007,
finden sich in den Akten keinerlei Belege. So ist insbesondere nicht dargetan,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Steuererklärung jemals an ihre
Tochter und ihren Schwiegersohn geschickt hätten, um diese über die darin
deklarierte Darlehensschuld in Kenntnis zu setzen. Die von der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 (AK-Nr. 28) bei
der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen «Chronologie von Herrn und Frau B.___
betreffend Darlehen», «Zinsberechnung», «Berechnungen Klientschaft (Bilanz per 08.08.2023
inkl. Auflistung der gemachten Zahlungen)» wurden offensichtlich von ihrer
Tochter oder ihrem Schwiegersohn erstellt. Diesen Beilagen kommt aufgrund der
Nähe der Tochter und des Schwiegersohns zur Beschwerdeführerin von vornherein
bloss ein geringer Beweiswert zu. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die
von der Tochter und dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin erstellten
Beilagen, insbesondere die chronologische Darstellung des Sachverhalts, von
sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag vom 1. Februar
1994.
(Beschwerdebeilage 4) schriftlich abgefasst wurde. Angesichts der
Darlehenssumme von CHF 357'000.00 und der Bedeutung der behaupteten Vertragsänderungen
wäre von den Vertragsparteien zu erwarten gewesen, dass sie diese ebenfalls
schriftlich festhalten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die behaupteten
«Zinszahlungen» der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die behaupteten
Vertragsänderungen sowie die behaupteten verjährungsunterbrechenden Handlungen aufgrund
der vorliegenden Beweismittel nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt angesehen werden können.
4.3.3
4.3.3.1
Von weiteren Beweismassnahmen
sind – wie im Folgenden gezeigt wird – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Insofern kann in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Erhebung verzichtet
werden.
4.3.3.2
Was zunächst die
Steuererklärungen und Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, dass die
Darlehensschuld von Anfang an falsch deklariert und folglich falsch veranlagt
worden sei. Schon deshalb können aus den Steuererklärungen und
Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine
zuverlässigen Rückschlüsse auf den Darlehensvertrag, die Darlehensschuld und
allfällige spätere Vertragsänderungen gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich
verjährungsunterbrechende Handlungen mit den bei der Steuerverwaltung
eingeholten Steuererklärungen und -veranlagungen von vornherein nicht beweisen
lassen.
4.3.3.3
Was den Grundbuchauszug der
Wohnung an der [...] in [...] betrifft, die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann mit dem Darlehen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes
finanziert worden sein soll, so ist festzuhalten, dass der Grundbuchauszug
keine Angaben zur Finanzierung des Eigentumserwerbs enthält. Selbst wenn aus
dem Grundbuchauszug das Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
hervorgehen sollte, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, wie der Erwerb
finanziert wurde und welche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang allenfalls
getroffen wurden.
4.3.3.4
Was schliesslich die
Zeugenbefragung der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin
betrifft, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, so ist festzustellen,
dass sich die Tochter und der Schwiegersohn bereits schriftlich zum Sachverhalt
geäussert haben. Die entsprechende chronologische Darstellung des Sachverhalts
wurde bereits im vorinstanzlichen und dann nochmals im vorliegenden Verfahren
zu den Akten gegeben. Von einer persönlichen Zeugenbefragung der Tochter und
des Schwiegersohns sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass
der Beweiswert der Zeugenaussagen aufgrund der Nähe der Tochter und des
Schwiegersohnes zur Beschwerdeführerin von vornherein als gering einzustufen
ist, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich
vertreten war. Der Antrag auf Zeugenbefragung der Tochter und des
Schwiegersohns der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.
4.3.4
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 1. Februar 1994 mit ihrer
Tochter und ihrem Schwiegersohn einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Ob die
vertraglich vereinbarte Darlehenssumme von CHF 357'000.00 auch tatsächlich an
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausbezahlt wurde, kann offen
gelassen werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann «Zinszahlungen»
leisteten, die Parteien in den Folgejahren diverse Vertragsänderungen
vereinbarten und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verjährungsunterbrechende
Anerkennungshandlungen vornahmen, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet
wird, ist unbewiesen geblieben und hat entsprechend als nicht erstellt zu
gelten.
4.4
4.4.1
Zur Klärung der Frage, ob die seitens
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Darlehensschuld bei der Bestimmung
ihres Reinvermögens zu berücksichtigen ist oder nicht, gilt es vorab zu prüfen,
welcherart das Darlehen ist, das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann einerseits sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn andererseits
vereinbart wurde. Gemäss Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994
(Beschwerdebeilage 4) verpflichteten sich die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann dazu, das Darlehen in monatlichen Raten von CHF 1'800.00 zzgl. 5 %
Zins an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zurückzuzahlen («I signori A.___ e
C.___ si impegnano a rimborsare la suddetta somma versando CHF 1'800
(milleottocento) al mese oltre agli interessi del 5% ai Signori D.___ [Tochter]
e E.___ [Schwiegersohn].»). Ob der Zins von 5 % auf Basis der monatlichen
Raten von CHF 1'800.00 zu berechnen ist, wie es der Wortlaut der
Vereinbarung vermuten lässt, oder auf Basis der Darlehenssumme von CHF 357'000.00,
wie von der Beschwerdeführerin angeführt wird und inhaltlich näher liegt,
braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist, dass das
Darlehen in gleichbleibenden Ratenzahlungen von CHF 1'800.00
zurückzuerstatten ist. Die Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des
Darlehens begründet einen Sonderfall des Darlehens auf bestimmte Dauer (Peter
Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Leihe, Art. 305-318 OR,
Zürich 2003, Art. 318 N 19). Ein Darlehen auf bestimmte Dauer liegt vor, wenn
der Beendigungstag des Darlehensverhältnisses durch Parteiabrede genau bestimmt
wird bzw. genau bestimmt werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 N 15). Mit
der Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des Darlehens wird der jeweilige
Verfalltag der einzelnen Teilzahlungsleistungen festgelegt. Beendet wird das
Darlehensverhältnis erst dann, wenn die letzte Rate verfällt. Die vorherigen
Rückerstattungsleistungen bewirken hingegen das Erlöschen der vertraglichen
Verpflichtung beider Parteien im Umfang der zurückerstatteten Teilsummen des
Darlehens (Higi, a.a.O., Art. 318 N 19). Da die Rückzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994
betrags- und turnusmässig exakt festgelegt wurde, kann die von den Parteien
vorgesehene Dauer des Darlehensverhältnisses exakt berechnet werden. Bei
monatlichen Raten von CHF 1'800.00 dauert die Rückzahlung des Darlehens von CHF 357'000.00
199.
Monate bzw. 16 Jahre und 7 Monate. Angesichts des Vertragsschlusses am
1.
Februar 1994 und mangels einer anderen Abrede wurde die erste Rate am
28.
Februar 1994 fällig. Die Fälligkeit der letzte Rate trat folglich am
30.
September 2010 ein. Festzuhalten ist schliesslich, dass es sich bei den im
Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 vereinbarten Ratenzahlungen, wenngleich
aufgrund der Zinspflicht der Darlehensnehmer eine Mischform von Kapital- und
Zinsrate vorliegt, nicht um Annuitäten i.S.v. Art. 41 Abs. 2 SchKG handelt. Annuitäten
weisen eine von Jahr zu Jahr anwachsende Kapitalrate auf (BGE 63 III 125, 127).
Dies ist bei den vorliegend vereinbarten gleichbleibenden Ratenzahlungen nicht
der Fall.
4.4.2
Der Rückzahlungsanspruch des
Darlehensgebers verjährt nach der allgemeinen Frist von Art. 127 OR nach zehn
Jahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2). Bei der
ratenweisen Rückzahlung des Darlehens gilt die zehnjährige Verjährungsfrist
auch für die Raten (Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer
Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage,
Basel 2019, Art. 318 N 30; s.a. Higi, a.a.O., Art. 315 N 20). Die
Verjährungsfrist beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR ab der Fälligkeit der
Forderung bzw. Rate zu laufen. Da vorliegend weder Ratenzahlungen noch andere
verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen erstellt sind, trat die
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens unter Beachtung der Fristberechnung
nach Art. 132 i.V.m. Art. 77 ff. OR spätestens am 30. September 2020 ein. Zu keinem
anderen Ergebnis führt die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin
behaupteten «Zinszahlungen» tatsächlich geleistet worden sind. Nach Art. 135
Ziff. 1 OR gilt zwar jede Zins- oder Abschlagszahlung als Anerkennung der
Forderung, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führt (statt vieler Rolf
H. Weber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Darlehen, Art.
312-318 OR, Bern 2013, Art. 312 N 97). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, sei die letzte
«Zinszahlung» im Februar 2007 und damit noch vor der Fälligkeit der letzten
Rate erfolgt. Damit ändert sich am Eintritt der Verjährung am 30. September
2020.
nichts. Dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin
behauptete Darlehensschuld bei der Bestimmung des Reinvermögens infolge
Verjährung nicht berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
5.
Da von Verjährung auszugehen
ist, kann offen bleiben, ob die Schuld andernfalls anzurechnen wäre. Die
Anrechnung einer Schuld setzt voraus, dass der Schuldner ernsthaft damit zu
rechnen hat, dass er die Schuld begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3).
Dies erscheint mit Blick darauf, dass die vereinbarten Rückzahlungsraten gar
nie und die Zinszahlungen seit März 2007 nicht mehr geleistet wurden, ohne dass
auch nur eine Mahnung erfolgt wäre, als überaus fraglich.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon