VSBES.2024.58
Verneinung der Anspruchsberechtigung
5. Juli 2024Deutsch18 min
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 30. November
Source so.ch
Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 30. November
2023 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Antragstellung per
7. August 2023 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, da die
Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 aus der Schweiz weggezogen sei und dem
Arbeitsmarkt deshalb weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden habe, fehle
es an der Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 46 ff.).
Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 27 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit Schreiben vom 12. März 2024 «Einsprache zur Verfügung vom 28. Februar 2024»,
welche die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (A.S. 5 ff.). Die
Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss, ihr sei für den Zeitraum, in dem sie
sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten (A.S. 11 ff.)
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht
innert der Frist bis 6. Juni 2024 keine Replik ein und lässt sich auch sonst
nicht mehr vernehmen (s. A.S. 21 + 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung vom 7. August bis 31. Oktober 2023.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
Monatslohn der Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit belief sich auf
CHF 2'150.00 (AWA S. 222). Da es hier um Taggelder für weniger als drei
Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG).
Eine versicherte Person gilt in der
Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin hin
anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch
während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 91). Entscheidend
für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte
Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522). Steht die versicherte Person dem
Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als
vermittlungsfähig. Steht hingegen bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug
fest, dass die Verfügbarkeit unter drei Monaten liegt, kann die Vermittlungsfähigkeit
allenfalls aufgrund einer Einzelfallprüfung bejaht werden (AVIG-Praxis ALE B227).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war seit
Oktober 2021 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) mit einem
Teilzeitpensum von zuletzt 50 % als Reinigungsfachkraft angestellt (AWA S.
217.
+ 222). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2023 löste die Beschwerdeführerin
diese Anstellung per 31. Juli 2023 auf (AWA S. 131), wobei sich die
Kündigungsfrist zufolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis
22.
Juli 2023 (AWA S. 225) bis 6. August 2023 verlängerte. Im
Arbeitszeugnis wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Unternehmen auf
eigenen Wunsch verlasse (AWA S. 190). Am 6. August 2023 meldete sie sich beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 7. August 2023 zur
Arbeitsvermittlung an (AWA S. 220).
3.1.2
Beim Erstgespräch am 23. August
2023.
teilte die Beschwerdeführerin ihrem Personalberater Herrn C.___ mit, sie
werde am 1. November 2023 ins Ausland ziehen, da ihr Mann auf dieses Datum hin
in [...] Arbeit gefunden habe (s. dazu AWA S. 130). Die Kündigung vom
25.
Mai 2023 gehe auf ihre Krankheit sowie die Nötigung durch die
Arbeitgeberin zurück, ansonsten sie ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten hätte
(AWA S. 3). Die Wohngemeinde teilte in der Folge mit, die Beschwerdeführerin
habe sich am 13. September 2023 per 31. Oktober 2023 ins Ausland abgemeldet
(AWA S. 170).
3.1.3
Im Schreiben vom 3. September
2023.
führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (AWA S. 163 f.), sie habe
ihrem damaligen Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie im November 2023 auswandern
werde, worauf er gemeint habe, sie solle ihm dies sechs bis sieben Wochen bevor
sie aufhören wolle, sagen, es sei absolut kein Problem sie zu ersetzten. Weil nach
ihrer Erschöpfungsdepression im Jahr 2015 wieder Anzeichen einer Erschöpfung aufgetreten
seien, habe sie dem Vorgesetzten Mitte Juni gesagt, dass sie gesundheitshalber Ende
Juli aufhören wolle. Er habe gefragt, ob sie nicht bis Ende September bleiben
könne, da er zurzeit viel Arbeit habe und niemand ihre Aufgaben übernehmen
könne. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, aber im Juli einen
Zusammenbruch erlitten, worauf sie für eine Woche krankgeschrieben worden sei. Der
Vorgesetzte habe dann ihrem Mann mitgeteilt, dass sie eine auf Juli 2023 rückdatierte
Kündigung bringen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis wolle; beharre sie darauf, bis
Ende September angestellt zu sein, werde er ein schlechtes Zeugnis ausstellen.
Deshalb habe sie das Kündigungsschreiben zurückdatiert und der Vorgesetzte habe
es rückwirkend unterschrieben (das Schreiben gibt als Empfangsdatum den 30. Mai
2023.
an, AWA S. 131). Er habe ausserdem einen Grosskunden verloren und sie
anteilsmässig an dieser Einbusse beteiligen wollen, wenn sie nicht auf Ende
Juli gehe.
3.1.4
Der Personalberater hielt am 15.
September 2023 fest, er und die Beschwerdeführerin hätten vereinbart, dass sich
mindestens die Hälfte der Arbeitsbemühungen auf die Schweiz und die andere
Hälfte auf [...] beziehen sollte (AWA S. 71).
3.1.5
Nachdem das RAV die Angelegenheit
am 6. September 2023 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die
Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle überwiesen hatte (AWA S. 185), bekräftigte
die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2023, eigentlich habe sie länger bei der
Arbeitgeberin bleiben wollen, aber sie sei im Juli zusammengebrochen und eine
Woche krankgeschrieben worden. Der Chef habe ihrem Mann erklärt, dass sie
rückwirkend auf den 31. Juli 2023 kündigen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis
wolle. Gemäss ihrem Personalberater habe sie Anrecht auf
Arbeitslosenentschädigung, da sie bis dahin einbezahlt habe (AWA S. 167).
3.1.6
Am 6. Oktober 2023 erklärte die
Beschwerdeführerin (AWA S. 127 ff.), sie sei seit dem 7. August 2023
bereit und in der Lage, im Umfang von 50 % eine Arbeitnehmertätigkeit
anzutreten. Der Entschluss, die Schweiz endgültig zu verlassen, sei vor drei
Jahren gefallen. Die Beschwerdeführerin reichte zudem verschiedene Unterlagen
ein, um einen Aufenthalt in der Schweiz von August bis Oktober 2023 zu belegen
(AWA S. 133 ff.). Am gleichen Tag teilte sie mit, nicht mehr über die
Bewerbungsschreiben zu verfügen, da sie diese jeweils überschrieben habe (AWA
S. 159).
3.1.7
Beim Gespräch mit dem
Personalberater am 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, bereits mit
der Stellensuche in [...] begonnen zu haben (AWA S. 2). Ausserdem wurde bei
diesem Termin die Möglichkeit eines Leistungsexports ins Ausland besprochen
(AWA S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags einen entsprechenden
Antrag für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 (AWA S. 97
f.), den die Beschwerdegegnerin jedoch mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 abwies
(AWA S. 38 f.).
3.1.8
In ihrer Einsprache vom 26.
Dezember 2023 (AWA S. 27 ff.) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst
vor, der Personalberater habe ihr erklärt, dass sie für die Zeit vom 7. August
bis 31. Oktober 2023 auf jeden Fall Arbeitslosengeld in der Schweiz erhalten
werde, abzüglich der Einstelltage wegen Selbstkündigung. Sie habe die
geforderten Bewerbungen geschrieben und sich auch noch mündlich um Jobs in der
Schweiz bemüht. Weiter habe sie dem Personalberater mitgeteilt, dass sie bei einer
Temporärstelle, welche länger als bis am 31. Oktober 2023 dauere, bis zu deren Ende
in der Schweiz bleiben würde; anderseits hätte sie sich sofort beim RAV
abgemeldet, sobald sie in [...] eine Stelle gefunden hätte. Wenn sie gewusst
hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Bewerbungsschreiben wolle, hätte sie
diese nochmals geschrieben und ihr dann zugestellt. Der Personalberater habe
gemeint, es sei vernünftig, in [...] eine Stelle zu suchen, wenn sie dorthin
ziehen wolle. Leider habe sie im Nachhinein feststellen müssen, dass er sie im
Gespräch mehrfach falsch informiert oder gewisse Sachen gar nicht mitgeteilt
habe. Es sei eine Frechheit, wenn sie auf ihre Bewerbungen hin nicht einmal
eine Absage erhalte und die fraglichen Arbeitgeber dann noch behaupteten, sie
hätten keine Bewerbung erhalten.
3.1.9
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5
f.) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Personalberater
habe gemeint, dass sie Anrecht auf Arbeitslosengeld hätte, auch wenn sie
auswandern werde, da sie noch in der Schweiz lebe und in die Versicherung
einbezahlt habe. Ausserdem habe er gesagt, sie solle vor allem in [...] eine
Stelle suchen, da sie dort leben werde. Der Personalberater habe sie auch nicht
darauf aufmerksam gemacht, sich bei Temporärbüros anzumelden.
3.2
3.2.1
Aufgrund der Akten ist mit dem massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin schon vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am
6.
August 2023 dazu entschlossen hatte, ihren Wohnsitz am 1. November
2023.
ins Ausland zu verlegen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach
sie schon vor Mitte Juni 2023 mit ihrem Vorgesetzten über die geplante
Auswanderung gesprochen hatte (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Dafür,
dass schon vor der Anmeldung vom 6. August 2023 beabsichtigt war, die
Schweiz im November 2023 zu verlassen, spricht zudem der Umstand, dass der
Ehemann am 28. Juli 2023 in [...] einen Arbeitsvertrag per 1. November
2023.
abgeschlossenen hatte (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin
setzte ihr Vorhaben dann auch in die Tat um, meldete sich in der Schweiz ab (a.a.O.
in fine hiervor) und lebt seither in [...] (s. u.a. AWA S. 59). Somit
entfällt ab 1. November 2023 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da es nunmehr
an einem Wohnsitz in der Schweiz fehlt (s. Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG). Andererseits stand die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Arbeitsmarkt
wegen der bevorstehenden Auswanderung nur vom 7. August bis 31. Oktober
2023.
zur Verfügung, mithin weniger als drei Monate. Angesichts dessen ist näher
zu prüfen, ob sie in diesem Zeitraum vermittlungsfähig war (s. dazu E. II. 2
hiervor). Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Übrigen zu Recht nicht mehr,
dass die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2023 noch in der Schweiz wohnte,
nachdem diese verschiedene Beweismittel wie Kassenzettel etc. vorgelegt hat
(AWA S. 133 ff.).
3.2.2
3.2.2.1
Die Beschwerdeführerin machte zu
ihren Arbeitsbemühungen folgende Angaben:
· Juni 2023: Acht Bewerbungen, davon drei
in der Schweiz (AWA S. 123)
· Juli 2023: Drei Bewerbungen, alle im
Ausland (AWA S. 124)
· August 2023: Sieben Bewerbungen, davon
drei in der Schweiz (AWA S. 125)
·
September 2023: Acht
Bewerbungen, alle in der Schweiz (AWA S. 169)
· Oktober 2023: Acht Bewerbungen, alle im
Ausland (AWA S. 66 + 114 ff.)
3.2.2.2
Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin zu den Arbeitsbemühungen im September 2023 ergaben, dass die
Firmen D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ allesamt keine Bewerbungen
durch die Beschwerdeführerin bestätigen konnten (AWA S. 64 f. / 74 / 104). Diese
wiederum erklärte sich ausserstande, die fraglichen Bewerbungsschreiben
beizubringen (E. II. 3.1.6 in fine hiervor). Die versicherte Person
muss indes ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1
Satz 3 AVIG), was beinhaltet, dass diese überprüfbar sind (AVIG-Praxis ALE
B321). Ausserdem hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen
Arbeitsamtes die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu
liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Wenn die Beschwerdeführerin ihre
Bewerbungsschreiben tatsächlich nicht aufbewahrte, nahm sie in Kauf, die
fraglichen Bewerbungen nicht nachweisen zu können, wenn dies später verlangt werden
sollte. Sie hat den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen mit anderen Worten
ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Übrigen füllte die Beschwerdeführerin
das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 am 4. Oktober 2023
aus (AWA S. 168 f.), also nachdem sie durch die Überweisung an die
Beschwerdegegnerin am 6. September 2023 (E. II. 3.1.5 hiervor) sowie deren
Schreiben vom 28. September 2023 (AWA S. 127 ff.) erfahren hatte, dass
ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf den Wegzug ins Ausland angezweifelt
wurde. Auf diese Weise drängt sich der Verdacht auf, dass die
Beschwerdeführerin von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war,
als sie das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 ausfüllte und
im Gegensatz zu allen anderen Monaten nur Bewerbungen in der Schweiz angab. Vor
diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
im September 2023 gänzlich davon absah, sich in der Schweiz zu bewerben.
3.2.2.3
Nach dem Beweisergebnis suchte
die Beschwerdeführerin von Juni bis Oktober 2023 hauptsächlich im Ausland nach
Arbeit. Klammert man die Arbeitsbemühungen im Formular für September 2023 als
nicht belegt aus, so betrafen nur sechs der 26 aufgeführten Bewerbungen Stellen
in der Schweiz. Dieses Vorgehen war im Hinblick auf die bevorstehende
Auswanderung durchaus naheliegend. Es zeigt indes, dass die Beschwerdeführerin
gar kein wirkliches Interesse mehr daran hatte, in der Schweiz eine Arbeit zu
finden. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie es unbestrittenermassen unterliess,
sich zusätzlich bei einem Temporärbüro oder einer Personalvermittlungsfirma registrieren
zu lassen (s. A.S. 5 unten), obwohl dies angesichts des kurzen
Zeitraums, der für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch zur Verfügung
stand, sinnvoll gewesen wäre, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Hinzu kommt,
dass es die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch ablehnte, sich im Jobroom
anzumelden (AWA S. 3). Indem sie auch diese Möglichkeit ausschlug, eine Stelle
zu finden, verdeutlichte sie umso mehr ihr mangelndes Interesse, vor der
Ausreise aus der Schweiz noch eine Arbeit aufzunehmen. Somit bestand im
Zeitraum vom 7. August bis 31. Oktober 2023 keine Vermittlungsfähigkeit.
3.2.3
3.2.3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihr Personalberater habe sie mehrmals nicht resp. falsch informiert.
3.2.3.2
Jede Person hat Anspruch darauf,
vom Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten beraten zu werden (Art.
27.
Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSG, SR 830.1). Damit soll der Person ein Verhalten ermöglicht werden,
welches zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, die den gesetzgeberischen Zielen
des betreffenden Erlasses entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480). So hat
das RAV die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass eine
bevorstehende Disposition von ihr, z. B. ein Auslandaufenthalt, die
Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (AVIG-Praxis
ALE B226 in fine). Unterbleibt eine Auskunft, so wird dies der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Der Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche
behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung gebieten, wenn kumulativ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer
noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.).
3.2.3.3
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, der Personalberater habe gesagt, dass sie Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Damit dringt sie indes nicht durch. Einerseits lässt
sich dem Eintrag zum Erstgespräch vom 23. August 2023 im Verlaufsprotokoll
keine Zusicherung des Personalberaters entnehmen, dass auf jeden Fall Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet werde (s. AWA S. 3 f.). Somit fehlt es an einem
schriftlichen Beleg für eine entsprechende Auskunft. Andererseits hinterlässt
die Darstellung der Beschwerdeführerin keinen glaubwürdigen Eindruck, neigte
sie doch im verwaltungsinternen Verfahren mitunter dazu, ihr Verhalten mit wenig
plausiblen oder gar aktenwidrigen Behauptungen zu rechtfertigen. So erklärte
sie etwa die nicht vorhandenen Bewerbungsschreiben damit, dass sie diese
jeweils überschrieben habe. Oder sie betonte, die Kündigung sei eigentlich erst
im Juli 2023 erfolgt, habe aber auf den Druck der Arbeitgeberin hin auf den 25.
Mai 2023 zurückdatiert werden müssen (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Dies
widerspricht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche
nicht erst im Juli 2023 aufgenommen hatte, sondern bereits am 4. Juni 2023
(AWA S. 123), was mit einer Kündigung am 25. Mai 2023 korrespondiert. Aber
selbst wenn von einer falschen behördlichen Auskunft auszugehen wäre, würde der
Vertrauensschutz nur dann greifen, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können. Zu diesem Punkt äussert sich die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich. Der Wegzug aus der Schweiz kann auf jeden Fall nicht als solche Disposition
gelten, da der Entschluss dazu bereits vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung und dem Erstgespräch mit dem Personalberater gefasst worden
war (E. II. 3.2.1 hiervor). Zudem erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin die Ausreise aufgeschoben hätte, wenn ihr bekannt
gewesen wäre, dass ihr Anspruch gefährdet war. Es handelte sich beim Umzug nach
[...] um einen seit Jahren gehegten Wunsch (E. II. 3.1.6 hiervor), zu
dessen Verwirklichung bereits konkrete Vorkehrungen getroffen worden waren.
Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann per 1. November 2023
seine neue Stelle in [...] antreten musste. Überdies hatte die
Beschwerdeführerin durch die Schreiben vom 6. und 28. September 2023 erfahren,
dass ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden sollte (E. II. 3.2.2.2
hiervor), was aber nach Aktenlage nicht dazu führte, dass sie die Auswanderung verschoben
oder ihr Bewerbungsverhalten geändert hätte (s.a. E. II. 3.2.3.4
hiernach).
3.2.3.4
Die Beschwerdeführerin wendet weiter
ein, ihr Personalberater sei damit einverstanden gewesen, dass sie sich in
erster Linie nach einer Stelle in [...] umsehe. Dem ist einmal zu entgegnen, dass
die Beschwerdeführerin bis zum Erstgespräch am 23. August 2023 insgesamt 16 Bewerbungen
vorweisen kann, wovon nur vier die Schweiz betrafen (AWA S. 123 ff.). Die
Beschwerdeführerin hatte sich folglich schon vor diesem Gespräch auf die
Stellensuche im Ausland konzentriert, was bedeutet, dass dieser Entschluss
seinen Grund nicht in den Aussagen des Personalberaters haben kann. Im Übrigen
gab der Berater an, er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass es in
Ordnung sei, wenn sich die Hälfte der Bewerbungen auf die Schweiz und die
andere Hälfte auf das Ausland beziehe (E. II. 3.1.4 hiervor). Auch
daran hat sich die Beschwerdeführerin indes nach dem Erstgespräch bis zur
Ausreise nicht gehalten, bezogen sich doch in diesem Zeitraum nur zwei von elf
Bewerbungen auf die Schweiz (AWA S. 66 + 125).
3.2.3.5
Die Beschwerdeführerin hält
zudem dafür, der Personalberater habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass
sie sich bei einem Temporärbüro anmelden solle. Dazu ist festzuhalten, dass das
von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular «Vorbereitung fürs Erstgespräch
im RAV» (AWA S. 193) u.a. die Frage enthielt «Wie bin ich bisher bei meiner
Stellensuche vorgegangen?» und als mögliche Antwort neben Bewerbungen auf
Stellenangebote auch die Anmeldung bei einer Temporär- oder
Personalvermittlungsfirma nannte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht
darauf berufen, nicht an diese Art der Stellensuche gedacht zu haben.
3.2.3.6
Soweit die Beschwerdeführerin
den beantragten Leistungsexport vom 1. November 2023 bis 31. Januar
2024.
nach [...] anspricht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser
Antrag wurde mit der separaten Verfügung vom 6. Dezember 2023 abgewiesen (E.
II. 3.1.7 hiervor). Im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft trifft es zwar
zu, dass eine voll arbeitslose Person, die sich zur Arbeitsuche in einen
anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei
Arbeitslosigkeit behält, sofern die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt sind (Art. 64
Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1). Gerade
diese Voraussetzung ist hier jedoch, wie dargelegt, nicht erfüllt.
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit
auch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. August
bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann