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Entscheid

VSBES.2024.58

Verneinung der Anspruchsberechtigung

5. Juli 2024Deutsch18 min

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 30. November

Source so.ch

Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 30. November

2023 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Antragstellung per

7. August 2023 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, da die

Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 aus der Schweiz weggezogen sei und dem

Arbeitsmarkt deshalb weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden habe, fehle

es an der Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 46 ff.).

Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 27 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt

mit Schreiben vom 12. März 2024 «Einsprache zur Verfügung vom 28. Februar 2024»,

welche die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (A.S. 5 ff.). Die

Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss, ihr sei für den Zeitraum, in dem sie

sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 11 ff.)

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht

innert der Frist bis 6. Juni 2024 keine Replik ein und lässt sich auch sonst

nicht mehr vernehmen (s. A.S. 21 + 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung vom 7. August bis 31. Oktober 2023.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

Monatslohn der Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit belief sich auf

CHF 2'150.00 (AWA S. 222). Da es hier um Taggelder für weniger als drei

Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1

lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.

15.

Abs. 1 AVIG).

Eine versicherte Person gilt in der

Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin hin

anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch

während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 91). Entscheidend

für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte

Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522). Steht die versicherte Person dem

Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als

vermittlungsfähig. Steht hingegen bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug

fest, dass die Verfügbarkeit unter drei Monaten liegt, kann die Vermittlungsfähigkeit

allenfalls aufgrund einer Einzelfallprüfung bejaht werden (AVIG-Praxis ALE B227).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war seit

Oktober 2021 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) mit einem

Teilzeitpensum von zuletzt 50 % als Reinigungsfachkraft angestellt (AWA S.

217.

+ 222). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2023 löste die Beschwerdeführerin

diese Anstellung per 31. Juli 2023 auf (AWA S. 131), wobei sich die

Kündigungsfrist zufolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis

22.

Juli 2023 (AWA S. 225) bis 6. August 2023 verlängerte. Im

Arbeitszeugnis wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Unternehmen auf

eigenen Wunsch verlasse (AWA S. 190). Am 6. August 2023 meldete sie sich beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 7. August 2023 zur

Arbeitsvermittlung an (AWA S. 220).

3.1.2

Beim Erstgespräch am 23. August

2023.

teilte die Beschwerdeführerin ihrem Personalberater Herrn C.___ mit, sie

werde am 1. November 2023 ins Ausland ziehen, da ihr Mann auf dieses Datum hin

in [...] Arbeit gefunden habe (s. dazu AWA S. 130). Die Kündigung vom

25.

Mai 2023 gehe auf ihre Krankheit sowie die Nötigung durch die

Arbeitgeberin zurück, ansonsten sie ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten hätte

(AWA S. 3). Die Wohngemeinde teilte in der Folge mit, die Beschwerdeführerin

habe sich am 13. September 2023 per 31. Oktober 2023 ins Ausland abgemeldet

(AWA S. 170).

3.1.3

Im Schreiben vom 3. September

2023.

führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (AWA S. 163 f.), sie habe

ihrem damaligen Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie im November 2023 auswandern

werde, worauf er gemeint habe, sie solle ihm dies sechs bis sieben Wochen bevor

sie aufhören wolle, sagen, es sei absolut kein Problem sie zu ersetzten. Weil nach

ihrer Erschöpfungsdepression im Jahr 2015 wieder Anzeichen einer Erschöpfung aufgetreten

seien, habe sie dem Vorgesetzten Mitte Juni gesagt, dass sie gesundheitshalber Ende

Juli aufhören wolle. Er habe gefragt, ob sie nicht bis Ende September bleiben

könne, da er zurzeit viel Arbeit habe und niemand ihre Aufgaben übernehmen

könne. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, aber im Juli einen

Zusammenbruch erlitten, worauf sie für eine Woche krankgeschrieben worden sei. Der

Vorgesetzte habe dann ihrem Mann mitgeteilt, dass sie eine auf Juli 2023 rückdatierte

Kündigung bringen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis wolle; beharre sie darauf, bis

Ende September angestellt zu sein, werde er ein schlechtes Zeugnis ausstellen.

Deshalb habe sie das Kündigungsschreiben zurückdatiert und der Vorgesetzte habe

es rückwirkend unterschrieben (das Schreiben gibt als Empfangsdatum den 30. Mai

2023.

an, AWA S. 131). Er habe ausserdem einen Grosskunden verloren und sie

anteilsmässig an dieser Einbusse beteiligen wollen, wenn sie nicht auf Ende

Juli gehe.

3.1.4

Der Personalberater hielt am 15.

September 2023 fest, er und die Beschwerdeführerin hätten vereinbart, dass sich

mindestens die Hälfte der Arbeitsbemühungen auf die Schweiz und die andere

Hälfte auf [...] beziehen sollte (AWA S. 71).

3.1.5

Nachdem das RAV die Angelegenheit

am 6. September 2023 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die

Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle überwiesen hatte (AWA S. 185), bekräftigte

die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2023, eigentlich habe sie länger bei der

Arbeitgeberin bleiben wollen, aber sie sei im Juli zusammengebrochen und eine

Woche krankgeschrieben worden. Der Chef habe ihrem Mann erklärt, dass sie

rückwirkend auf den 31. Juli 2023 kündigen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis

wolle. Gemäss ihrem Personalberater habe sie Anrecht auf

Arbeitslosenentschädigung, da sie bis dahin einbezahlt habe (AWA S. 167).

3.1.6

Am 6. Oktober 2023 erklärte die

Beschwerdeführerin (AWA S. 127 ff.), sie sei seit dem 7. August 2023

bereit und in der Lage, im Umfang von 50 % eine Arbeitnehmertätigkeit

anzutreten. Der Entschluss, die Schweiz endgültig zu verlassen, sei vor drei

Jahren gefallen. Die Beschwerdeführerin reichte zudem verschiedene Unterlagen

ein, um einen Aufenthalt in der Schweiz von August bis Oktober 2023 zu belegen

(AWA S. 133 ff.). Am gleichen Tag teilte sie mit, nicht mehr über die

Bewerbungsschreiben zu verfügen, da sie diese jeweils überschrieben habe (AWA

S. 159).

3.1.7

Beim Gespräch mit dem

Personalberater am 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, bereits mit

der Stellensuche in [...] begonnen zu haben (AWA S. 2). Ausserdem wurde bei

diesem Termin die Möglichkeit eines Leistungsexports ins Ausland besprochen

(AWA S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags einen entsprechenden

Antrag für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 (AWA S. 97

f.), den die Beschwerdegegnerin jedoch mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 abwies

(AWA S. 38 f.).

3.1.8

In ihrer Einsprache vom 26.

Dezember 2023 (AWA S. 27 ff.) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst

vor, der Personalberater habe ihr erklärt, dass sie für die Zeit vom 7. August

bis 31. Oktober 2023 auf jeden Fall Arbeitslosengeld in der Schweiz erhalten

werde, abzüglich der Einstelltage wegen Selbstkündigung. Sie habe die

geforderten Bewerbungen geschrieben und sich auch noch mündlich um Jobs in der

Schweiz bemüht. Weiter habe sie dem Personalberater mitgeteilt, dass sie bei einer

Temporärstelle, welche länger als bis am 31. Oktober 2023 dauere, bis zu deren Ende

in der Schweiz bleiben würde; anderseits hätte sie sich sofort beim RAV

abgemeldet, sobald sie in [...] eine Stelle gefunden hätte. Wenn sie gewusst

hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Bewerbungsschreiben wolle, hätte sie

diese nochmals geschrieben und ihr dann zugestellt. Der Personalberater habe

gemeint, es sei vernünftig, in [...] eine Stelle zu suchen, wenn sie dorthin

ziehen wolle. Leider habe sie im Nachhinein feststellen müssen, dass er sie im

Gespräch mehrfach falsch informiert oder gewisse Sachen gar nicht mitgeteilt

habe. Es sei eine Frechheit, wenn sie auf ihre Bewerbungen hin nicht einmal

eine Absage erhalte und die fraglichen Arbeitgeber dann noch behaupteten, sie

hätten keine Bewerbung erhalten.

3.1.9

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5

f.) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Personalberater

habe gemeint, dass sie Anrecht auf Arbeitslosengeld hätte, auch wenn sie

auswandern werde, da sie noch in der Schweiz lebe und in die Versicherung

einbezahlt habe. Ausserdem habe er gesagt, sie solle vor allem in [...] eine

Stelle suchen, da sie dort leben werde. Der Personalberater habe sie auch nicht

darauf aufmerksam gemacht, sich bei Temporärbüros anzumelden.

3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten ist mit dem massgeblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin schon vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am

6.

August 2023 dazu entschlossen hatte, ihren Wohnsitz am 1. November

2023.

ins Ausland zu verlegen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach

sie schon vor Mitte Juni 2023 mit ihrem Vorgesetzten über die geplante

Auswanderung gesprochen hatte (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Dafür,

dass schon vor der Anmeldung vom 6. August 2023 beabsichtigt war, die

Schweiz im November 2023 zu verlassen, spricht zudem der Umstand, dass der

Ehemann am 28. Juli 2023 in [...] einen Arbeitsvertrag per 1. November

2023.

abgeschlossenen hatte (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin

setzte ihr Vorhaben dann auch in die Tat um, meldete sich in der Schweiz ab (a.a.O.

in fine hiervor) und lebt seither in [...] (s. u.a. AWA S. 59). Somit

entfällt ab 1. November 2023 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da es nunmehr

an einem Wohnsitz in der Schweiz fehlt (s. Art. 8 Abs. 1 lit. c

AVIG). Andererseits stand die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Arbeitsmarkt

wegen der bevorstehenden Auswanderung nur vom 7. August bis 31. Oktober

2023.

zur Verfügung, mithin weniger als drei Monate. Angesichts dessen ist näher

zu prüfen, ob sie in diesem Zeitraum vermittlungsfähig war (s. dazu E. II. 2

hiervor). Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Übrigen zu Recht nicht mehr,

dass die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2023 noch in der Schweiz wohnte,

nachdem diese verschiedene Beweismittel wie Kassenzettel etc. vorgelegt hat

(AWA S. 133 ff.).

3.2.2

3.2.2.1

Die Beschwerdeführerin machte zu

ihren Arbeitsbemühungen folgende Angaben:

· Juni 2023: Acht Bewerbungen, davon drei

in der Schweiz (AWA S. 123)

· Juli 2023: Drei Bewerbungen, alle im

Ausland (AWA S. 124)

· August 2023: Sieben Bewerbungen, davon

drei in der Schweiz (AWA S. 125)

·

September 2023: Acht

Bewerbungen, alle in der Schweiz (AWA S. 169)

· Oktober 2023: Acht Bewerbungen, alle im

Ausland (AWA S. 66 + 114 ff.)

3.2.2.2

Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin zu den Arbeitsbemühungen im September 2023 ergaben, dass die

Firmen D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ allesamt keine Bewerbungen

durch die Beschwerdeführerin bestätigen konnten (AWA S. 64 f. / 74 / 104). Diese

wiederum erklärte sich ausserstande, die fraglichen Bewerbungsschreiben

beizubringen (E. II. 3.1.6 in fine hiervor). Die versicherte Person

muss indes ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1

Satz 3 AVIG), was beinhaltet, dass diese überprüfbar sind (AVIG-Praxis ALE

B321). Ausserdem hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen

Arbeitsamtes die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu

liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Wenn die Beschwerdeführerin ihre

Bewerbungsschreiben tatsächlich nicht aufbewahrte, nahm sie in Kauf, die

fraglichen Bewerbungen nicht nachweisen zu können, wenn dies später verlangt werden

sollte. Sie hat den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen mit anderen Worten

ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Übrigen füllte die Beschwerdeführerin

das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 am 4. Oktober 2023

aus (AWA S. 168 f.), also nachdem sie durch die Überweisung an die

Beschwerdegegnerin am 6. September 2023 (E. II. 3.1.5 hiervor) sowie deren

Schreiben vom 28. September 2023 (AWA S. 127 ff.) erfahren hatte, dass

ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf den Wegzug ins Ausland angezweifelt

wurde. Auf diese Weise drängt sich der Verdacht auf, dass die

Beschwerdeführerin von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war,

als sie das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 ausfüllte und

im Gegensatz zu allen anderen Monaten nur Bewerbungen in der Schweiz angab. Vor

diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

im September 2023 gänzlich davon absah, sich in der Schweiz zu bewerben.

3.2.2.3

Nach dem Beweisergebnis suchte

die Beschwerdeführerin von Juni bis Oktober 2023 hauptsächlich im Ausland nach

Arbeit. Klammert man die Arbeitsbemühungen im Formular für September 2023 als

nicht belegt aus, so betrafen nur sechs der 26 aufgeführten Bewerbungen Stellen

in der Schweiz. Dieses Vorgehen war im Hinblick auf die bevorstehende

Auswanderung durchaus naheliegend. Es zeigt indes, dass die Beschwerdeführerin

gar kein wirkliches Interesse mehr daran hatte, in der Schweiz eine Arbeit zu

finden. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie es unbestrittenermassen unterliess,

sich zusätzlich bei einem Temporärbüro oder einer Personalvermittlungsfirma registrieren

zu lassen (s. A.S. 5 unten), obwohl dies angesichts des kurzen

Zeitraums, der für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch zur Verfügung

stand, sinnvoll gewesen wäre, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Hinzu kommt,

dass es die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch ablehnte, sich im Jobroom

anzumelden (AWA S. 3). Indem sie auch diese Möglichkeit ausschlug, eine Stelle

zu finden, verdeutlichte sie umso mehr ihr mangelndes Interesse, vor der

Ausreise aus der Schweiz noch eine Arbeit aufzunehmen. Somit bestand im

Zeitraum vom 7. August bis 31. Oktober 2023 keine Vermittlungsfähigkeit.

3.2.3

3.2.3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, ihr Personalberater habe sie mehrmals nicht resp. falsch informiert.

3.2.3.2

Jede Person hat Anspruch darauf,

vom Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten beraten zu werden (Art.

27.

Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1). Damit soll der Person ein Verhalten ermöglicht werden,

welches zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, die den gesetzgeberischen Zielen

des betreffenden Erlasses entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480). So hat

das RAV die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass eine

bevorstehende Disposition von ihr, z. B. ein Auslandaufenthalt, die

Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (AVIG-Praxis

ALE B226 in fine). Unterbleibt eine Auskunft, so wird dies der Erteilung einer

unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Der Grundsatz

von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten

Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche

behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende

Behandlung gebieten, wenn kumulativ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer

noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.).

3.2.3.3

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, der Personalberater habe gesagt, dass sie Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe. Damit dringt sie indes nicht durch. Einerseits lässt

sich dem Eintrag zum Erstgespräch vom 23. August 2023 im Verlaufsprotokoll

keine Zusicherung des Personalberaters entnehmen, dass auf jeden Fall Arbeitslosenentschädigung

ausgerichtet werde (s. AWA S. 3 f.). Somit fehlt es an einem

schriftlichen Beleg für eine entsprechende Auskunft. Andererseits hinterlässt

die Darstellung der Beschwerdeführerin keinen glaubwürdigen Eindruck, neigte

sie doch im verwaltungsinternen Verfahren mitunter dazu, ihr Verhalten mit wenig

plausiblen oder gar aktenwidrigen Behauptungen zu rechtfertigen. So erklärte

sie etwa die nicht vorhandenen Bewerbungsschreiben damit, dass sie diese

jeweils überschrieben habe. Oder sie betonte, die Kündigung sei eigentlich erst

im Juli 2023 erfolgt, habe aber auf den Druck der Arbeitgeberin hin auf den 25.

Mai 2023 zurückdatiert werden müssen (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Dies

widerspricht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche

nicht erst im Juli 2023 aufgenommen hatte, sondern bereits am 4. Juni 2023

(AWA S. 123), was mit einer Kündigung am 25. Mai 2023 korrespondiert. Aber

selbst wenn von einer falschen behördlichen Auskunft auszugehen wäre, würde der

Vertrauensschutz nur dann greifen, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht

werden können. Zu diesem Punkt äussert sich die Beschwerdeführerin nicht

ausdrücklich. Der Wegzug aus der Schweiz kann auf jeden Fall nicht als solche Disposition

gelten, da der Entschluss dazu bereits vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung und dem Erstgespräch mit dem Personalberater gefasst worden

war (E. II. 3.2.1 hiervor). Zudem erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass

die Beschwerdeführerin die Ausreise aufgeschoben hätte, wenn ihr bekannt

gewesen wäre, dass ihr Anspruch gefährdet war. Es handelte sich beim Umzug nach

[...] um einen seit Jahren gehegten Wunsch (E. II. 3.1.6 hiervor), zu

dessen Verwirklichung bereits konkrete Vorkehrungen getroffen worden waren.

Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann per 1. November 2023

seine neue Stelle in [...] antreten musste. Überdies hatte die

Beschwerdeführerin durch die Schreiben vom 6. und 28. September 2023 erfahren,

dass ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden sollte (E. II. 3.2.2.2

hiervor), was aber nach Aktenlage nicht dazu führte, dass sie die Auswanderung verschoben

oder ihr Bewerbungsverhalten geändert hätte (s.a. E. II. 3.2.3.4

hiernach).

3.2.3.4

Die Beschwerdeführerin wendet weiter

ein, ihr Personalberater sei damit einverstanden gewesen, dass sie sich in

erster Linie nach einer Stelle in [...] umsehe. Dem ist einmal zu entgegnen, dass

die Beschwerdeführerin bis zum Erstgespräch am 23. August 2023 insgesamt 16 Bewerbungen

vorweisen kann, wovon nur vier die Schweiz betrafen (AWA S. 123 ff.). Die

Beschwerdeführerin hatte sich folglich schon vor diesem Gespräch auf die

Stellensuche im Ausland konzentriert, was bedeutet, dass dieser Entschluss

seinen Grund nicht in den Aussagen des Personalberaters haben kann. Im Übrigen

gab der Berater an, er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass es in

Ordnung sei, wenn sich die Hälfte der Bewerbungen auf die Schweiz und die

andere Hälfte auf das Ausland beziehe (E. II. 3.1.4 hiervor). Auch

daran hat sich die Beschwerdeführerin indes nach dem Erstgespräch bis zur

Ausreise nicht gehalten, bezogen sich doch in diesem Zeitraum nur zwei von elf

Bewerbungen auf die Schweiz (AWA S. 66 + 125).

3.2.3.5

Die Beschwerdeführerin hält

zudem dafür, der Personalberater habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass

sie sich bei einem Temporärbüro anmelden solle. Dazu ist festzuhalten, dass das

von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular «Vorbereitung fürs Erstgespräch

im RAV» (AWA S. 193) u.a. die Frage enthielt «Wie bin ich bisher bei meiner

Stellensuche vorgegangen?» und als mögliche Antwort neben Bewerbungen auf

Stellenangebote auch die Anmeldung bei einer Temporär- oder

Personalvermittlungsfirma nannte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht

darauf berufen, nicht an diese Art der Stellensuche gedacht zu haben.

3.2.3.6

Soweit die Beschwerdeführerin

den beantragten Leistungsexport vom 1. November 2023 bis 31. Januar

2024.

nach [...] anspricht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser

Antrag wurde mit der separaten Verfügung vom 6. Dezember 2023 abgewiesen (E.

II. 3.1.7 hiervor). Im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft trifft es zwar

zu, dass eine voll arbeitslose Person, die sich zur Arbeitsuche in einen

anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit behält, sofern die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt sind (Art. 64

Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1). Gerade

diese Voraussetzung ist hier jedoch, wie dargelegt, nicht erfüllt.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit

auch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. August

bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann